StGH 2012/181
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; Dr. Alexander Ospelt als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: AA
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2012, CO.2010.1-204
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2012, CO.2010.1-204, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Beschwerdeführer gegen das Land Liechtenstein eingebrachte Amtshaftungsklage vom 16. Mai 2007 wegen der vom damaligen Amt für Finanzdienstleistungen (AFDL) gegenüber der AG im Rahmen eines Monitoringverfahrens ergriffenen Massnahmen.
Mit dieser Amtshaftungsklage begehrte der Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 200 Mio. samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Geltend gemacht wurden: Investitionsverluste im Betrag von CHF 12'500'000.00 samt näher bestimmten Zinsen; Verdienstentgang/entgangener Gewinn vom 30. Juni 2004 bis 9. Oktober 2007 im Betrag von CHF 39'700'000.00 samt näher bestimmten Zinsen; Verdienstentgang/entgangener Gewinn vom 10. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2010 im Betrag von CHF 147'800'000.00, samt näher bestimmten Zinsen.
In den ersten beiden Rechtsgängen wurden die Klage abweisenden Urteile vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und an das Obergericht zurückverwiesen.
2. Im gegenständlichen dritten Rechtsgang hat das Obergericht das Klagebegehren mit Urteil vom 6. Oktober 2011 (ON 182) erneut abgewiesen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Prozesskosten der Beschwerdegegnerin verpflichtet. Sein Urteil hat das Obergericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Die nach liechtensteinischem Recht errichtete HF sei am 1. Juni 2001 in das Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. Statutarischer Zweck der HF sei der Betrieb eines Investmentunternehmens in der Rechtsform einer Anlagegesellschaft nach Art. 3 Abs. 3 IUG gewesen (Gesetz vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen, LGBl. 1996 Nr. 89, im Folgenden: alt IUG). Als Depotbank habe ursprünglich die U Bank AG, später die V Bank AG fungiert. Das veränderliche, tatsächlich aber nie geänderte Aktienkapital der HF habe CHF 50'000.00 betragen und sei eingeteilt in 500 voll einbezahlte Inhaberaktien ohne Nennwert gewesen. Alleinaktionär der HF sei immer der Beschwerdeführer gewesen. Er sei seit Errichtung der HF auch deren Verwaltungsratspräsident und stellvertretender Geschäftsführer gewesen.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. April 2005 sei die Auflösung und Liquidation der HF beschlossen worden. Als Liquidatorin habe zunächst die CFM AG und ab dem 4. April 2006, nach deren Rücktritt, der vom Grundbuch und Öffentlichkeitsregisteramt bestellte Rechtsanwalt BB gewirkt. Die Liquidation sei noch nicht beendet.
2.2. Anfang August 2004 sei der gesamte damalige Verwaltungsrat zurückgetreten, nämlich: CC, DD und EE, dieser auch als Geschäftsführer. Die entsprechenden Eintragungen in das Öffentlichkeitsregister seien am 6. bzw. am 18. August 2004 erfolgt. Als geschäftsführendes Organ bzw. Verwaltungsorgan der HF sei lediglich der Beschwerdeführer in seiner Funktion als stellvertretender Geschäftsführer verblieben.
Anlässlich einer von ihm als Alleinaktionär der HF einberufenen Generalversammlung vom 9. August 2004 sei er zum einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der HF bestellt und anschliessend in dieser Funktion in das Öffentlichkeitsregister eingetragen worden.
2.3. Mit Schreiben vom 27. August 2004 habe das AFDL das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt aufgefordert, die Eintragung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident der HF im Öffentlichkeitsregister zu löschen: Das AFDL habe ihn in dieser Funktion nicht genehmigt. Diesem Ansinnen habe das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt indes nicht entsprochen. Als Reaktion auf das Schreiben des AFDL vom 27. August 2004 habe der Rechtsvertreter der HF am 2. September 2004 ein Schreiben an das AFDL gerichtet und dieGenehmigung bzw. Bestätigung von Herrn AA als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsrecht beantragt.
Über diesen Antrag der HF habe das AFDL allerdings nie entschieden. Auf diese Untätigkeit des ADFL habe die HF nicht reagiert. Nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte DD, CC und EE habe der Rechtsvertreter der HF mit E-Mail vom 17. August 2004 vom AFDL eine "amtliche Bestätigung" zur Vorlage an die Anleger des SVE und des GE mit folgendem Inhalt gefordert:
"Auf Wunsch der HF und zum Zwecke der Vorlage derselben an die Investoren der Fonds der HF wird hiermit Nachfolgendes amtlich bestätigt: Herr AA ist nach wie vor als Präsident des Verwaltungsrates der HF tätig und hat die Geschäftsführung in Absprache mit dem... [AFDL] interimistisch übernommen. Das... [AFDL] ist bestrebt, die von der HF geplante und sich in der Durchführung befindliche Substitution des Verwaltungsrates zu unterstützen. Diese Substitution sowie die Bestellung eines neuen Geschäftsführers wird gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vom... [AFDL] begleitet."
2.4. Eine derartige (amtliche) Bestätigung zur Vorlage an die Anleger des SVE und des GE habe das AFDL allerdings nicht ausgestellt. Nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte habe die HF weder über einen vom AFDL genehmigten Verwaltungsrat noch über einen vom AFDL genehmigten Geschäftsführer verfügt, sondern lediglich über einen vom AFDL genehmigten stellvertretenden Geschäftsführer, und zwar in der Person des Beschwerdeführers. Diesen aber habe das ADFL weder als Verwaltungsratspräsidenten noch als alleinigen Geschäftsführer genehmigt. Insofern sei fraglich gewesen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Investmentunternehmens erfüllt seien. Der entsprechende Mangel sei auch von der gesetzlichen Revisionsstelle der HF, der PWC gerügt worden. Die HF habe eine Frist bis zum 15. Mai 2004 eingeräumt erhalten, um den Mangel zu beheben. Nach Ablauf dieser Frist habe die PWC das AFDL verständigt. Obwohl die HF nicht über die erforderliche Anzahl der vom AFDL genehmigten Verwaltungsräte und über keinen vom AFDL genehmigten Geschäftsführer verfügt habe und obwohl das AFDL den Beschwerdeführer nicht als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der HF genehmigen wollte, habe das AFDL weder eine Sistierung ("Verbot des Verkaufs und der Rücknahme von Anteilen") des SVE und des GE noch die Bestellung eines Sachwalters für die HF verfügt.
Im November 2004 sei der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und stellvertretender Geschäftsführer der HF zurückgetreten. Gleichzeitig seien neu als deren Verwaltungsräte FF, GG und HH von der CFM AG bestellt worden. GG sei zugleich zum Geschäftsführer, HH zum stellvertretenden Geschäftsführer ernannt worden. Das AFDL habe diese Änderungen genehmigt.
Nach dem Rücktritt von MM als vom AFDL genehmigter Geschäftsführer der HF im November 2002 hatte das AFDL die HF aufgefordert, einen neuen Geschäftsführer vorzuschlagen. Über den Antrag der HF auf Genehmigung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der HF habe das AFDL allerdings nie entschieden. Auf diese Untätigkeit des ADFL habe die HF nicht reagiert.
2.5. Am 17. April 2003 sei es zu einer Besprechung des AFDL mit den Verantwortlichen der HF gekommen, nämlich mit dem Beschwerdeführer, mit den Verwaltungsräten JJ und KK, mit dem Geschäftsführer LL sowie mit dem Rechtsvertreter NN. Ferner habe OO als Vertreter der PWC, der Revisionsstelle der HF, an dieser Besprechung teilgenommen. Als deren Ergebnis habe das AFDL der HF mitgeteilt, dass vorläufig von einem Konzessionsentzug nach Art. 47 alt IUG Abstand genommen, dafür aber trotz des damit "erhöhte[n] Risikos in Bezug auf seine Aufsichtstätigkeit und die Reputation des Finanzplatzes" eine "Vorwärtsstrategie" gefahren werde: allerdings nur unter Einhaltung und Erfüllung eines "Monitorings mit Schwerpunkt Corporate Governance bis zum 31. Dezember 2004". Dieses Monitoring habe verschiedene im Schreiben näher umschriebene Massnahmen umfasst. Flankierend vorgesehen sei auch eine "aktive Zusammenarbeit" der HF mit dem Liechtensteinischen Anlagefondsverband (im Folgenden: LAFV) "in allen Belangen von PR, Marketing und Werbung" sowie die Verpflichtung der HF, den LAFV zu veranlassen, dem AFDL über die erfolgte Zusammenarbeit zu berichten, gewesen. Nach Ansicht des AFDL habe die HF in verschiedenen Printmedien weiterhin nicht "marktentsprechende" Werbeinserate aufgeschaltet gehabt.
Nachdem das AFDL die HF wiederholt wegen der ihrer Ansicht nach nicht "branchenüblichen" und dem "Finanzplatz in dieser Ausgestaltung schadenden" Werbemassnahmen gemahnt hatte, habe es beschlossen, das mit Schreiben vom 24. April 2003 eingeleitete "Monitoringverfahren" zu "intensivieren". Dies habe das AFDL der HF mit Schreiben vom 15. Juli 2003 mitgeteilt. Darin habe es insbesondere ausgeführt, dass die mit Schreiben vom 24. April 2003 angeordneten Massnahmen, die allesamt unverändert aufrechterhalten würden, dahin gehend intensiviert würden, dass die HF nunmehr bis auf Widerruf angewiesen werde, "jede einzelne Werbemassnahme durch den LAFV prüfen und genehmigen zu lassen". Gleichzeitig habe sich das AFDL eine amtliche Publikation seines Schreibens sowie den Entzug der erteilten Konzession vorbehalten. Sein Schreiben vom 15. Juli 2003 habe das AFDL auch dem LAFV zugestellt.
Am 31. Juli 2003 sei es in den Räumen des AFDL zu einer Besprechung gekommen. Dem Vertreter der HF, nämlich deren Verwaltungsrat JJ, habe das ADFL mitgeteilt, dass die HF nicht frei wählen könne, ob sie ihre Werbemassnahmen beim AFDL oder beim LAFV bestätigen lassen wolle. Die Auflage laute, sich an den LAFV zu wenden. Dieser Auflage sei Folge zu leisten. Der LAFV habe (erneut) bestätigt, dass die an ihn gelangten Informationen innerhalb des Vorstands des LAFV verbleiben würden. JJ als Verwaltungsrat der HF habe dem Einbezug des LAFV in das "Monitoringverfahren" zugestimmt.
2.6. Am 14. August 2003 habe das AFDL gegenüber der HF eine Verfügung erlassen, worin festgelegt worden sei, dass die HF vermehrt durch das AFDL überprüft werden würde und umfangreiche schriftliche Berichterstattung an das ADFL zu leisten habe. Gegen diese Verfügung des AFDL habe die HF Beschwerde an die Regierung erhoben, welche die Regierung mit Entscheidung vom 18./27. Mai 2004 abgewiesen habe.
Gegen diese Entscheidung habe die HF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Entscheidung vom 28. Juli 2004 habe der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde aus rein formellen Gründen Folge gegeben, ohne zum verfügten "Monitoringverfahren" materiell Stellung zu nehmen. Er habe die angefochtene Entscheidung der Regierung und die Verfügung des AFDL aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das AFDL zurückverwiesen. Am 18. August 2004 habe die Regierung dem AFDL mitgeteilt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis genommen zu haben, und das AFDL mit der neuerlichen Entscheidung beauftragt. Nachdem die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das AFDL zurückverwiesen worden sei, habe das AFDL das Verfahren nicht wieder aufgenommen.
2.7. Das Obergericht hat festgehalten, es habe nicht festgestellt werden können: dass potenzielle Investoren wegen des "Monitoringverfahrens" des AFDL beabsichtigte Einlagen/Investitionen in den SVE und/oder in den GE nicht getätigt bzw. (weitere) Anteile an diesen beiden Fondssegmenten der HF nicht erworben hätten; ebenso wenig könne festgestellt werden, dass private Anleger wegen des "Monitoringverfahrens" des AFDL ab August 2004 ihre Anteile am SVE und/oder GE zurückgegeben bzw. verkauft hätten; dass Bankinstitute oder sonstige Finanzintermediäre wegen des "Monitoringverfahrens" des AFDL die entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung ihrer Kunden erworbenen Anteile am SVE und/oder GE ab August 2004 zurückgegeben bzw. verkauft hätten.
Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass die bei der HF investierenden "Grossinvestoren", sich gegenüber der HF vertraglich verpflichtet gehabt hätten, bis zum 1. Quartal 2005 (oder bis zu einem sonstigen Zeitpunkt) weitere USD 120 Mio. (oder einen sonstigen Betrag) in die HF bzw. deren Fondssegment SVE einzubringen, und diese Einlagen wegen des "Monitoringverfahrens" des AFDL nicht getätigt hätten; dass wegen des "Monitoringverfahrens" des AFDL ab August 2004 ihre Einlagen aus dem SVE abgezogen bzw. ihre Anteile am SVE zurückgegeben worden seien; dass wegen Nichtbestätigung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der HF bzw. der Nichtausstellung einer amtlichen bzw. schriftlichen Bestätigung durch das AFDL des Inhalts, wie von deren Rechtsvertreter mit E-Mail vom 17. August 2004 gefordert ab August 2004 ihre Einlagen aus dem SVE abzogen bzw. ihre Anteile am SVE zurückgegeben worden seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die C-Q und die W Bank über das AFDL und/oder den LAFV vom "Monitoringverfahren" Kenntnis erlangt hätten.
2.8. Die HF habe niemals Gewinne erzielt. Wohl aber habe sie jährlich nicht unerhebliche Verluste realisiert. Nur dank wiederholter erheblicher Kapitalzuschüsse und Rangrücktrittserklärungen des Beschwerdeführers habe sie "am Leben erhalten" werden können.
Am 22. Februar 2007 habe die sich zu diesem Zeitpunkt in Liquidation befindliche HF, vertreten durch ihren amtlich bestellten Liquidator, Rechtsanwalt Mag. BB, mit schriftlicher Zessionserklärung "sämtliche ihr zustehenden Forderungen aus welchem Rechtsgrund auch immer" an den Beschwerdeführer abgetreten. Dieser habe erklärt, die Abtretung "ausdrücklich anzunehmen". Die Abtretung an den Beschwerdeführer sei schenkungsweise erfolgt, weil der Beschwerdeführer bereits vorgängig auf Forderungen gegenüber der HF in der Grössenordnung von rund CHF 4 Mio. verzichtet gehabt habe. Zudem habe die HF in Liquidation nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung klageweise geltend machen zu können.
3. Den vom Beschwerdeführer als dem Zessionar der HF geltend gemachten "Verdienstentgang/entgangenen Gewinn" der HF hat das Obergericht rechtlich wie folgt beurteilt:
Die Prozessbehauptungen des Beschwerdeführers zum Kausalverlauf, der zum geltend gemachten Schaden geführt habe, seien nicht konzis. Der Beschwerdeführer stütze seinen Amtshaftungsanspruch in erster Linie darauf, dass die vom AFDL erlassene "Monitoringverfügung" vom 14. August 2003 widerrechtlich gewesen sei. Zudem habe das AFDL sie widerrechtlich dem LAFV zugestellt und damit indirekt öffentlich gemacht. Das Bekanntwerden der "Monitoringverfügung" habe dazu geführt, dass zum einen Anleger, namentlich die X Bank AG, die Y Bank AG und die Z Bank AG sowie die Grossinvestoren C-Q und W Bank, bereits zugesagte Neueinlagen in die beiden Fondssegmente der HF, insbesondere in den SVE, nicht getätigt hätten, und zum anderen Anleger, namentlich die Grossinvestoren C-Q und W Bank, sowie, "dadurch alarmiert", auch andere Investoren ab August 2004 ihre Einlagen aus dem SVE "lawinenartig" abgezogen hätten, was zum Zusammenbruch dieses Fondssegments geführt habe. Mit Bezug auf den GE habe der Beschwerdeführer offensichtlich einen entsprechenden Schaden nicht geltend gemacht; hierzu fehle es an jeglichem substantiierten Vorbringen.
Zum Einbezug des LAFV in das "Monitoringverfahren" ist das Obergericht den rechtlichen Erwägungen in seinem Urteil vom 12. Dezember 2008 im zweiten Rechtsgang, in anderer personeller Zusammensetzung beigetreten.
3.1. Sein Klagebegehren betreffend "Verdienstentgang/entgangener Gewinn" stütze der Beschwerdeführer auch darauf, dass das AFDL - insbesondere nach dem Rücktritt des gesamten Verwaltungsrats der HF, Anfang August 2004 - ihm widerrechtlich nicht das bestätigt habe, was der Rechtsvertreter der HF mit E-Mail vom 17. August 2004 zuhanden der Grossinvestoren C-Q und W Bank amtlich bzw. schriftlich bestätigt haben wollte. Deshalb hätten die beiden verunsicherten Grossinvestoren ihre Anteile am SEV veräussert oder ihre Einlagen in den SEV zurückgezogen. Dadurch sei dieses Fondssegment zusammengebrochen. Es habe indes nicht festgestellt werden können, dass die C-Q oder die W Bank wegen der ausgebliebenen Genehmigung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident und (alleiniger) Geschäftsführer der HF oder wegen der vom Beschwerdeführer angesprochenen unterbliebenen amtlichen Bestätigung ihre Einlagen aus dem SVE abgezogen oder ihre Anteile an diesem Fondssegment zurückgegeben hätten. Damit sei die erforderliche [adäquate] Kausalität des vom Beschwerdeführer behaupteten Verhaltens des AFDL für den Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht erwiesen.
Sein Klagebegehren betreffend "Verdienstentgang/entgangener Gewinn" stütze der Beschwerdeführer ausserdem darauf, dass das AFDL - insbesondere nach dem Rücktritt des gesamten Verwaltungsrats der HF, Anfang August 2004, und nachdem das AFDL ihn nicht als Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer der HF genehmigt habe - widerrechtlich weder eine Sistierung des SVE nach Art. 49 alt IUG ausgesprochen noch für die HF einen Sachwalter nach Art. 60 alt IUG bestellt habe. Dies hätte den Abzug der Einlagen aus dem SVE durch die Investoren und damit den Zusammenbruch dieses Fondssegments verhindert. Ein widerrechtlicher Verstoss des AFDL gegen Art. 49 oder Art. 60 alt IUG könnte nur allfällige Amtshaftungsansprüche der Anleger des SVE zur Folge haben, nicht aber Amtshaftungsansprüche der HF als Investmentunternehmen. Für diese fehle es am erforderlichen persönlichen und sachlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ob das AFDL tatsächlich gegen Art. 49 oder Art. 60 alt IUG verstossen habe, brauche deshalb nicht vertieft zu werden.
Sein Klagebegehren betreffend "Verdienstentgang/entgangener Gewinn" stütze der Beschwerdeführer schliesslich darauf, dass der seinerzeitige Leiter des AFDL, PP, im August 2004 dem einzig noch verbliebenen Verwaltungsrat der HF, CC, zum Rücktritt geraten habe, statt ihn anzuleiten, die Geschäfte der HF geordnet einem Nachfolger zu übergeben. Nach der Rechtsprechung bestehe grundsätzlich keine Pflicht eines Verwaltungsrats einer Verbandsperson, in seiner Funktion zu verbleiben; vielmehr könne er grundsätzlich jederzeit zurücktreten.
3.2. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlich erlittenen Schaden im Betrag von insgesamt CHF 12.5 Mio. hat das Obergericht rechtlich wie folgt beurteilt: Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne kein "persönlicher" Schadenersatzanspruch schlüssig abgeleitet werden. Dies führe zur Klageabweisung in diesem Punkt.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2011 (ON 182) hat der Beschwerdeführer Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben, welcher dieser mit dem angefochtenen Urteil (ON 204) keine Folge gegeben hat.
Seine Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
4.1.1. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen vorgebracht, dass das Obergericht nicht alle Sachanträge des Beschwerdeführers erledigt habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 (ON 134) und anlässlich der Tagsatzung vom 21. Dezember 2010 (ON 135), ein Vorbringen samt Beweisantrag erstattet, mit dem er den geltend gemachten Anspruch unter anderem darauf gestützt habe, dass das AFDL die widerrechtlich erlassene "Monitoringverfügung" und das "Monitoringverfahren" in Verletzung des Amtsgeheimnisses in die Öffentlichkeit getragen habe; dadurch bestehe eine Haftung des Beschwerdegegners in Anlehnung an die Rechtsprechung zum UWG. Zu dessen Beweis habe er verschiedene Anträge eingebracht. Das Obergericht sei nicht auf dieses Vorbringen und auf den zugehörigen Beweisantrag eingegangen.
Der Beschwerdegegner habe das Protokoll über die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich gegen das Verlesen und gegen die Verwertung dieses in einem anderen Verfahren erstellten Einvernahmeprotokolls ausgesprochen und die unmittelbare Einvernahme der Zeugen beantragt. Das vom Beschwerdegegner vorgelegte Einvernahmeprotokoll sei im Rahmen des Beweisbeschlusses jedoch "dargetan und erörtert" worden. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei ein Urkundenerklären verlangt worden, wobei er zur Beilage 143 (vom Beschwerdegegner vorgelegtes Protokoll von Zeugeneinvernahmen) kein Erklären abgegeben habe. Dieses Protokoll sei weder verlesen noch im Rahmen der Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführt worden. Das Obergericht habe im Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugen QQ und RR zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrere Negativfeststellungen getroffen. Es habe ausgeführt, dass diese Zeugen unglaubwürdig seien. Zur Begründung beziehe es sich wiederholt auf das Einvernahmeprotokoll in der Beilage 143, obwohl dieses nicht verlesen worden sei und auch nicht habe verlesen werden dürfen, weil die Parteien hierzu nicht zugestimmt hätten und sich der Beschwerdeführer ausdrücklich hiergegen ausgesprochen habe.
Dem Antrag auf unmittelbare Einvernahme der erwähnten Zeugen sei das Obergericht in seinem Beweisbeschluss nicht nachgekommen. Vielmehr habe es deren Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg angeordnet. Dem ersuchten Richter sei das Protokoll in der Beilage 143 nicht übermittelt worden; das Ersuchen habe auch kein Begehren enthalten, die erwähnten Zeugen bei der Einvernahme zu allfälligen Widersprüchen zu ihren in einem anderen Verfahren gemachten Aussagen zu befragen. Dies wäre allerdings auch nicht statthaft gewesen, weil das Protokoll in der Beilage 143 nicht verlesen worden sei. Der Zeugenbeweis sei durch die Einvernahmen auf dem Rechtshilfeweg erbracht worden. Die Einvernahme von Zeugen durch den auf dem Rechtshilfeweg ersuchten Richter sei eine der wenigen Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz. Nach [Art. 11 Abs. 1 AHG in Verbindung mit] § 287 ZPO seien indes die Ergebnisse solch mittelbarer Beweisaufnahmen im wiedergegebenen Sinn in das Verfahren einzuführen. Das Obergericht habe dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Einsicht in den bei ihm befindlichen Akt des AFDL zur HF nicht gewährt.
4.1.2. Im gegenständlichen Fall stelle sich die Rechtsfrage, ob die für das AFDL handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit der HF und/oder dem Beschwerdeführer den geltend gemachten Schaden widerrechtlich zugefügt hätten, den die HF und/oder der Beschwerdeführer als adäquate Folge des gerügten "Monitoringverfahrens" des AFDL erlitten haben wolle. In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009 habe der Oberste Gerichtshof beanstandet, aus dem (im zweiten Rechtsgang) angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, inwiefern es nicht nahegelegen habe, Vertreter der Anleger, welche ihre Einlagen zurückgezogen hatten, direkt zu befragen, warum sie dies tatsächlich getan hätten.
Das Obergericht habe alle diese konkret, fallbezogen, und nach Art. 3 AHG wesentlichen Feststellungen, wenn auch durchwegs negativ, treffen können. Damit habe es die gegenständliche Rechtsfrage aufgrund seiner Negativfeststellungen konkret, fallbezogen, verneint und damit auch alle entscheidungswesentlichen Sachanträge erledigt. Mit nicht (mehr) entscheidungswesentlichem Vorbringen und zugehörigen Beweisanträgen habe es sich nicht auseinander setzen müssen. Ob die Negativfeststellungen zutreffend getroffen worden seien oder ob deren rechtliche Beurteilung richtig gewesen sei, sei nicht unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beurteilen. Unter dem ersten geltend gemachten Gesichtspunkt erweise sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
4.1.3. Als Zweites rüge der Beschwerdeführer, dass das Obergericht das Protokoll der Zeugeneinvernahmen vom 9. Oktober 2009 weder verlesen noch sonst in das Verfahren eingeführt und dennoch verwertet habe. Dieses Protokoll habe Aussagen betroffen, welche die Zeugen SS, RR und QQ als Zeugen im Verfahren zu 08 CG.2007.253 anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemacht hätten.
In der Beweisbeschlusstagsatzung vom 2. März 2010 sei unter anderem das Protokoll der Zeugeneinvernahmen vom 9. Oktober 2009 dargetan, erörtert und als Beilage 143 zum Akt genommen worden. Im Tagsatzungsprotokoll, das auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnet habe, sei ausdrücklich vermerkt worden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers "zu Beweisurkunde Beilage 143 kein Erklären" abgegeben habe. Aus diesem Protokollvermerk ergebe sich zwanglos, dass entsprechende Einwendungen hätten erhoben werden können; ebenso aber ergebe sich daraus, dass das Obergericht, nachdem keine entsprechenden Einwendungen erhoben worden seien, das Protokoll der Zeugeneinvernahmen vom 9. Oktober 2009 ohne Weiteres in seine Beweisaufnahme einbeziehen würde.
Wie vom Beschwerdeführer beantragt, habe das Obergericht die Zeugen SS, RR und QQ im gegenständlichen Verfahren durchwegs erneut (auf dem Rechtshilfeweg) einvernehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe auf [Art. 11 Abs. 1 AHG in Verbindung mit] § 287 ZPO verwiesen und habe die Verletzung dieser Bestimmung gerügt. Im gegenständlichen Fall sei der vorbereitende Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2010 und das ihm beigelegte Protokoll vom 9. Oktober 2009 am 29. Januar 2010 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Nachdem dieser das fragliche Protokoll seit über einem Monat gekannt habe, sei einem "summarischen Vortrag" des erkennenden Richters hierüber kaum noch irgendeine verfahrenswesentliche Bedeutung zugekommen.
Nach dem Protokoll der fortgesetzten und letzten Tagsatzung vom 30. August 2011 habe das Obergericht an die bisherige Verhandlung, "deren wesentliche Ergebnisse vorgeführt" worden seien, angeknüpft. Seit der Beweisbeschlusstagsatzung vom 2. März 2010 sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass das Obergericht, nachdem keine entsprechenden Einwendungen erhoben worden seien, das Protokoll der Zeugeneinvernahmen vom 9. Oktober 2009 in seine Beweisaufnahme einbeziehen würde. Dem im Zivilprozess geltenden Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche es, wenn es im freien Belieben einer Partei stände, ob sie gegen einen Verfahrensfehler in der Verhandlung erster Instanz oder erst in der Berufung Widerspruch erheben wolle: wenn eine Partei also zunächst, ohne Widerspruch zu erheben, zusehen könnte, wie das Gericht erster Instanz im Begriff sei, als Folge eines von ihr erkannten oder erkennbaren Verfahrensfehlers aufwändige Vorkehren zu treffen, um sodann - je nach Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens - in der Berufung eben diesen Verfahrensfehler geltend zu machen und zu bewirken, dass sich die inzwischen getroffenen aufwändigen Vorkehren als unnütz erweisen würden.
Der Beschwerdeführer erachte das Verfahren bereits deshalb als mangelhaft, "weil die... im Rahmen der Beweiswürdigung verwerteten Einvernahmeprotokolle in der Beilage 143 nicht verlesen wurden".
Wesentlich sei, weshalb die Beilage 143 bei der Beweiswürdigung nicht hätte verwertet werden dürfen. Es sei dem Obergericht in keiner Weise verwehrt, das Protokoll der Zeugeneinvernahmen vom 9. Oktober 2009, das es in der Beweisbeschlusstagsatzung vom 2. März 2010 dargetan, erörtert und als Beilage zum Akt genommen habe und das hinreichend in das Verfahren eingeführt worden sei, bei der Beweiswürdigung zu verwerten. Auch unter dem zweiten geltend gemachten Gesichtspunkt habe sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt erwiesen.
4.1.4. Als Drittes rüge der Beschwerdeführer, dass das Obergericht die protokollierten Aussagen der vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 9. und 10. September sowie am 13. Dezember 2010 und am 1. Februar 2011 einvernommenen Zeugen nicht im Sinne von § 287 ZPO in das Verfahren eingeführt habe.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter hätten allen Zeugeneinvernahmen vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien beigewohnt. Dabei hätten sie die Gelegenheit erhalten und auch wahrgenommen, den Zeugen Fragen zu stellen. Das Obergericht habe den Rechtsvertretern beider Parteien Kopien der vollständigen Protokolle der vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien einvernommenen Zeugen ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe die protokollierten Aussagen der vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien einvernommenen Zeugen längst gekannt und habe sich mit ihnen auseinandergesetzt. Bemerkungen oder Fragen zu den protokollierten Aussagen habe er anlässlich der Zeugeneinvernahmen anbringen können; soweit er dies getan habe, seien sie protokolliert und auf diesem Weg in das Verfahren eingeführt worden. Nachdem er sich dagegen ausgesprochen habe, dass die Beilage 143 verlesen oder den Zeugen QQ und RR bei deren erneuter Einvernahme vorgehalten werde, habe es im weiteren Verfahren vor dem Obergericht dabei sein Bewenden haben dürfen. Dass sich, darüber hinaus, etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, wenn das Obergericht den hinlänglich bekannten Inhalt der protokollierten Aussagen der vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien einvernommenen Zeugen, zu dem sich der Beschwerdeführer hinreichend habe äussern können, erneut dargelegt und verlesen hätte, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch unter dem dritten geltend gemachten Gesichtspunkt erweise sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
4.1.5. Als Viertes habe der Beschwerdeführer gerügt, dass das Obergericht ihm die Einsicht in den bei ihm befindlichen Akt des AFDL zur HF nicht gewährt habe.
Der Oberste Gerichtshof hat dieser entgegen gehalten, dass im zweiten Rechtsgang der Akt der FMA (des vormaligen AFDL) zur HF, Band I bis Band IX, dargetan worden sei. Die Rechtsvertreter der Parteien hätten auf das Verlesen einzelner Aktenstücke verzichtet, sodass der gesamte Akt als verlesen gegolten habe. Bis dahin habe sich der Akt des AFDL zur HF beim Obergericht befunden. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hätten ihn gekannt. Nach Art. 11 Abs. 1 AHG in Verbindung mit § 219 Abs.1 ZPO, könnten die Parteien von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten) Einsicht nehmen. Nachdem das Obergericht indes den Beizug des Akts der FMA bzw. des AFDL betreffend die HF abgelehnt habe, habe dieser Akt im dritten Rechtsgang nicht (mehr) zu den Prozessakten des gegenständlichen Verfahrens gehört.
Der Beschwerdeführer mache das Obergericht für das angebliche Verschwinden des erwähnten Akts verantwortlich. Er habe in der Berufung aber nicht bezeichnet, welche Tatsachen er mit dem Akt der FMA bzw. des AFDL betreffend die HF hätte beweisen wollen. Sein Vorbringen beschränke sich darauf, dass sich darin "entscheidungswesentlich Dokumente zur Stützung seines Rechtsstandpunktes befunden" hätten. Die massgebenden Erwägungen beträfen die stillschweigende Abweisung von Beweisanträgen des Beschwerdeführers ohne überzeugende sachliche Gründe.
Im dritten Rechtsgang sei nur (aber immerhin) aufgrund entsprechender Beweisaufnahmen die Frage zu beantworten, warum und in welchem Umfang näher bezeichnete Anleger tatsächlich ihre Gelder von der HF zurückgezogen hätten. Auch unter dem vierten geltend gemachten Gesichtspunkt erweise sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
4.2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
4.2.1. Der Beschwerdeführer rüge diesbezüglich als erstes die Erwägung des Obergerichtes, wonach für den als solchen widerrechtlichen Einbezug des LAFV in das "Monitoringverfahren" die Widerrechtlichkeit entfalle, weil die HF durch ihren Verwaltungsrat, JJ, diesem Einbezug zugestimmt habe. Das Obergericht habe festgestellt, dass JJ als Verwaltungsrat der HF dem Einbezug des LAFV in das "Monitoringverfahren" zugestimmt habe: unter dem Vorbehalt, dass die im Zuge dieses Verfahrens erlangten Informationen vom LAFV, wie von deren (namentlich genannten) Vertretern zugesagt, nicht weitergegeben würden. Mit der Beweiswürdigung zur wiedergegebenen, hier interessierenden Feststellung habe sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe er zunächst auf die Feststellung verwiesen, wonach das AFDL der HF angekündigt habe, das am 24. April 2003 eingeleitete "Monitoringverfahren" zu intensivieren und dies mit Schreiben vom 15. Juli 2003 auch dem AFDL mitgeteilt habe. Daraus habe er abgeleitet, der LAFV sei bereits vor der Besprechung vom 31. Juli 2003, ohne Zutun der HF, in das "Monitoringverfahren" einbezogen worden. Die später "erzwungenen Erläuterungen" würden keine Zustimmung zum Einbezug des ohnehin schon einbezogenen LAFV bedeuten. Zum erwähnten Zwang habe der Beschwerdeführer eine ergänzende Feststellung begehrt, um daraus abzuleiten, dass der Verwaltungsrat der HF, JJ, durch Drohung zu seiner Zustimmung genötigt worden sei.
In der fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung vom 21. Dezember 2010 habe JJ als ehemaliger Verwaltungsrat der HF in seiner Zeugeneinvernahme unter anderem ausgesagt, von seiner Seite hätten keine Bedenken gegen den Einbezug des LAFV in das "Monitoringverfahren" bestanden. Er habe ergänzt, er habe diesem Einbezug unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass die im Zuge des "Monitoringverfahrens" erlangten Informationen vom LAFV nicht an Dritte weitergegeben würden. Weitere Vorbehalte habe er nicht angebracht. In der gleichen Zeugeneinvernahme habe JJ ferner ausgesagt, das AFDL habe in Aussicht gestellt, das ins Auge gefasste "Monitoring" zu publizieren. Aus der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung ergäbe sich deshalb nichts Gegenteiliges, so dass ihr, selbst wenn sie getroffen worden wäre, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme. Unter dem ersten geltend gemachten Gesichtspunkt erweise sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
4.2.2. Als Zweites rüge der Beschwerdeführer, dass sich das Obergericht zur Frage, ob das "Monitoringverfahren" durch das widerrechtliche Verhalten des AFDL den Anlegern des HF bekannt geworden sei, mit einem Anscheinsbeweis hätte begnügen müssen. Der Anscheinsbeweis sei keine besondere Art des Beweises, sondern eine besondere Art der Beweiswürdigung, bei der Lebenserfahrung und Verkehrsanschauung in Fällen berücksichtigt würden, in denen manche Sorgfaltsverletzung nicht oder nur schwer zu beweisen wären. Der Anscheinsbeweis führe insofern zu einer Beweiserleichterung, als das Regelbeweismass - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vermindert werde. Dagegen bewirke der Anscheinsbeweis - anders als der Beschwerdeführer annehme, nicht eine Umkehr der Beweislast.
Dem Obergericht sei vom Obersten Gerichtshof im dritten Rechtsgang aufgetragen worden, durch die Vernehmung von Vertretern näher bezeichneter Finanzinstitute festzustellen, ob sie tatsächlich, wie der Beschwerdeführer behauptet habe, aufgrund des Einbruches der SVE bzw. der dahinter stehenden widerrechtlichen Handlungen des AFDL die in Aussicht gestellten Einlagen nicht mehr gemacht hätten. Diesem Auftrag sei das Obergericht zufrieden stellend nachgekommen und habe entsprechende Negativfeststellungen getroffen. Eine Beweiswürdigung nach Massgabe eines Anscheinsbeweises sei entbehrlich gewesen. Auch unter dem zweiten geltend gemachten Gesichtspunkt erwies sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
4.2.3. Als Drittes rüge der Beschwerdeführer die Erwägung des Obergerichtes, wonach der von PP als Amtsvorstand des AFDL an CC erteilte Ratschlag, aus dem Verwaltungsrat der HF zurückzutreten, nicht widerrechtlich gewesen sei. Zutreffend setzte das Obergericht bei der Frage ein, ob das Verhalten von CC rechtmässig gewesen sei.
Das Obergericht habe zutreffend begründet, dass ein Verwaltungsrat grundsätzlich jederzeit zurücktreten könne; es bestehe keine Bleibepflicht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht (substantiiert) behauptet, inwiefern CC zur Unzeit oder ohne wichtige Gründe oder rechtsmissbräuchlich aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Aufgrund dieser zutreffenden Erwägung würde der Frage, ob es sich beim allenfalls erteilten Ratschlag zum Rücktritt um ein amtliches oder um ein privates Verhalten gehandelt habe, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Entsprechend habe das Obergericht seine Erwägung, wonach ein solcher Ratschlag keinem amtlichen Verhalten entspreche, weil er nicht "in Vollziehung der Gesetze" (Art. 2 Abs. 3 AHG) erteilt würde, mit dem Ausdruck "zudem" eingeleitet: einem Ausdruck, der gebraucht werde, um beiläufige (nicht entscheidungswesentliche) Bemerkungen zu kennzeichnen.
Nach den Feststellungen sei die statutarisch vorgesehene Anzahl von mindestens drei vom AFDL genehmigten Verwaltungsräten nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte Anfang August 2004 nicht mehr erfüllt gewesen; die HF habe über keinen vom AFDL genehmigten Geschäftsführer verfügt. Wie der Beschwerdegegner zutreffend eingewendet habe, sei dem Rücktritt von CC unter diesen Umständen keine unmittelbare rechtliche Bedeutung mehr zugekommen: Denn die HF habe, ungeachtet des Rücktritts von CC aus dem Verwaltungsrat, ohnehin nicht mehr über die statutarisch gebotenen Organe verfügt. Auch unter dem dritten geltend gemachten Gesichtspunkt erweise sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt. Die Rechtsrüge sei sohin insgesamt nicht berechtigt.
4.3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung:
4.3.1. Der Beschwerdeführer rüge als Erstes die Beweiswürdigung, aufgrund deren das Obergericht die Negativfeststellung betreffend die "Grossinvestoren", C-Q und W Bank, getroffen habe. Die Beweiswürdigung betreffend die Aussagen der Zeugen QQ und RR veranschauliche zwanglos, dass der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gerückten Frage nach der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen offenkundig keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugekommen sei. Erst nachdem das Obergericht aufgrund eingehender und überzeugender Würdigung der betreffenden Zeugenaussagen, welcher der Oberste Gerichtshof vorbehaltlos beipflichte, zur hier interessierenden Negativfeststellung gekommen sei, habe es sich unter Hinweis auf die protokollierten Aussagen der beiden Zeugen zur Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen geäussert, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Beweiskraft der Aussagen. Damit aber habe die Beweiswürdigung bestätigt, dass die hier interessierende Negativfeststellung auch hätte getroffen werden können, wenn die vom Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge beanstandete, bereits als rechtmässig beurteilte Verwertung der am 9. Oktober 2009 protokollierten Aussagen der Zeugen QQ und RR im Verfahren zu 08 CG.2007.253 völlig ausgeblendet würde. Insofern komme der unter dem zweiten Gesichtspunkt erhobenen Verfahrensrüge keine unmittelbar entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer kritisiere die wiedergegebene Beweiswürdigung punktuell und einseitig, ohne sich dabei mit den differenzierten Erwägungen des Obergerichtes auseinanderzusetzen. Er übergehe die Aussage des Zeugen TT welche die hier interessierende Negativfeststellung ebenfalls stütze. Sein Vorbringen, wonach die beiden Zeugen "unmissverständlich bestätigt [hätten], dass ihnen die aufsichtsrechtlichen Probleme der HF bekannt wurden und diese zumindest die Mitursache für den Entscheid waren, die Investitionen bei der HF abzuziehen", würde deshalb einer blossen Behauptung gleichkommen, die vor der wiedergegebenen differenzierten Beweiswürdigung nicht standhalten würde. Unter dem ersten geltend gemachten Gesichtspunkt erweise sich die Beweisrüge demnach als nicht berechtigt.
4.3.2. Als Zweites rüge der Beschwerdeführer die Negativfeststellung, wonach sich die C-Q nicht vertraglich verpflichtet habe, weitere Einlagen zu tätigen. Ob eine vertragliche Verpflichtung vorliege, sei, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht habe, eine Rechtsfrage: die Frage nämlich, ob festgestellte Erklärungen den Tatbestand des Vertrags nach § 861 ABGB erfüllten. Insofern erweise sich die vom Obergericht gewählte Ausdrucksweise, es könne nicht festgestellt werden, dass sich die C-Q gegenüber der HF in näher bestimmtem Sinn "vertraglich verpflichtet" habe, als juristisch-terminologisch ungenau. Aus der zugehörigen Beweiswürdigung erhelle indes zwanglos, wie die gerügte Negativfeststellung zu verstehen gewesen sei. Das Obergericht habe somit in tatsächlicher Hinsicht keinen Parteiwillen feststellen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, die C-Q zu weiteren Einlagen zu verpflichten. Daraus habe es in rechtlicher Hinsicht (zutreffend) geschlossen, dass insofern kein Vertrag bestanden habe, sondern lediglich eine, soweit hier von Belang, nicht verpflichtende Absichtserklärung. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut der Beilage Q (Marketing & Sales Agreement vom 23. April 2004) einen Parteiwillen, die C-Q zu weiteren Einlagen zu verpflichten, ableite, übergehe er, dass eben diese Frage - Verpflichtung oder blosse Absichtserklärung - Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen sei und aufgrund der wiedergegebenen Beweiswürdigung, mit der er sich nicht auseinandergesetzt habe, in letzterem Sinn beantwortet worden sei. Auch unter dem zweiten geltend gemachten Gesichtspunkt erweise sich die Beweisrüge demnach als nicht berechtigt.
4.3.3. Als Drittes rüge der Beschwerdeführer die Negativfeststellung, wonach sich die W Bank nicht vertraglich verpflichtet habe, weitere Einlagen zu tätigen.
Auch mit Bezug auf die W Bank habe das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht keinen Parteiwillen feststellen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, die W Bank zu weiteren Einlagen zu verpflichten. Daraus habe es in rechtlicher Hinsicht (zutreffend) geschlossen, dass insofern kein Vertrag bestanden habe, sondern lediglich eine nicht verpflichtende Absichtserklärung. Ohne sich mit der vom Obergericht durchgeführten Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, habe der Beschwerdeführer auf die Aussagen des Zeugen SS vom 13. Dezember 2010 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien verwiesen. Dieser Zeuge habe unter anderem ausgesagt: Es sei richtig, dass die Entscheidung vorhanden sei, in den SVE für die W Bank zu investieren. Er könne nicht sagen, ob es genau 80 bis 160 Millionen gewesen seien, und wörtlich: "es war nur vorgesehen, dass ein entsprechend hoher Prozentsatz im Technologiebereich investiert wird...". Soweit der Beschwerdeführer aus dieser Aussage einen Parteiwillen, die W Bank zu weiteren Einlagen zu verpflichten, ableite, übergehe er wiederum, dass eben diese Frage - Verpflichtung oder blosse Absichtserklärung - Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen sei.
Weiters rüge der Beschwerdeführer die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die W Bank wegen des "Monitoringverfahrens" des AFDL ab August 2004 ihre Einlagen aus dem SVE abgezogen bzw. ihre Anteile am SVE zurückgegeben habe. Diese Negativfeststellung habe auf einer eingehenden Beweiswürdigung beruht. Das Obergericht habe seine Würdigung mit weiteren Erwägungen ergänzt, welche die hier interessierende Negativfeststellung stützten. Der Oberste Gerichtshof sehe sich nicht veranlasst, gleichsam amtswegig darauf zurückzukommen. Auch unter dem gelten gemachten dritten Gesichtspunkt erweise sich die Beweisrüge demnach als nicht berechtigt. Weil sich die Beweisrüge unter allen drei geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwiesen habe, erweise sie sich insgesamt als nicht berechtigt.
5. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2012 (ON 204) beantragt.
6. Mit Beschluss vom 9. November 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 29. Oktober 2012 Folge gegeben sowie dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt und ihm aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde einzureichen.
7. Der Beschwerdeführer erhob sodann am 17. Dezember 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Willkürverbots, geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten.
7.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof und mit ihm das Obergericht hätten im vorangegangenen Zivilverfahren insbesondere den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im Zusammenhang mit Beweisaufnahmen auf gravierende Art und Weise verletzt. Im vorangegangenen Zivilverfahren sei unter anderem strittig gewesen, ob Zeugenvernehmungsprotokolle von verschiedenen Zeugen, die der Beschwerdeführer namhaft gemacht habe, verlesen werden hätten dürfen. Der Beschwerdeführer habe sich in der mündlichen Verhandlung gegen eine solche Verlesung ausgesprochen und habe die unmittelbare Einvernahme der betreffenden Zeugen verlangt. Jene Vernehmungsprotokolle, gegen deren Verlesung sich der Beschwerdeführer ausgesprochen habe, seien sodann auch nicht verlesen, sondern als Urkunden zum Akt genommen worden, dies gleich wie sonstige Urkunden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung an den Obersten Gerichtshof gerügt, dass diese so zum Akt genommenen Einvernahmeprotokolle der betreffenden Zeugen trotz des Umstandes, dass sie nicht verlesen worden seien, im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Beschwerdeführer verwendet worden seien. Eine solche Verlesung hätte nach herrschender Judikatur in Anlehnung an § 287 ZPO in einem Mindestmass dergestalt erfolgen müssen, dass der erkennende Richter die Inhalte dieser Beweisaufnahme anhand der Protokolle zu geeigneter Zeit in freiem summarischen Vortrag in der Verhandlung darzulegen gehabt hätte. Diese Massgabe gelte für alle mittelbar aufgenommenen Beweise. Aus den Verhandlungsprotokollen sei nachzuvollziehen, dass das Obergericht zu den Einvernahmeprotokollen in Beilage 143 keine derartige Erörterung oder Darlegung der Inhalte dieser Protokolle vorgenommen habe, womit sich die Verwertung der genannten Einvernahmeprotokolle als Verstoss gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz darstelle.
7.2. In gleicher Weise mangelhaft erweise sich das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der mittelbaren Beweisaufnahmen im Rahmen der Rechtshilfe betreffend alle im Rechtshilfeweg vor ausländischen Gerichten einvernommenen Zeugen. Auch hier verlange § 287 ZPO, dass die Ergebnisse solcher mittelbarer Beweisaufnahmen entsprechend in das Verfahren einzuführen seien.
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil bestätigt, dass dem Verfahren des Obergerichtes diese Mängel anhafteten und die aufgezeigten Bestimmungen verletzt worden seien. Es verwerfe trotzdem die Rüge des Beschwerdeführers. Fest stehe auch nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes, dass das Obergericht in Bezug auf die genannten Beweisaufnahmen gegen § 287 ZPO verstossen habe, wogegen sich der Beschwerdeführer nach § 196 ZPO auch noch in der Berufung zur Wehr setzen habe dürfen.
Soweit der Oberste Gerichtshof in Bezug auf die Einvernahmeprotokolle in Beilage 143 festhalte, der Beschwerdeführer ziele mit seiner Rüge am Wesentlichen vorbei, sei ihm genau dieses selbst vorzuhalten. Denn der Beschwerdeführer habe aufgezeigt, weshalb diese Protokolle nicht verwertet werden hätten dürfen, nämlich deswegen, weil sie nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen worden seien. Ob diese überhaupt verlesen werden hätten dürfen, sei ebenfalls zu hinterfragen, nachdem sich der Beschwerdeführer explizit gegen eine Verlesung ausgesprochen habe und die betreffenden Zeugen unmittelbar einvernommen worden seien. Es sei unstrittig, dass gerade Einvernahmeprotokolle in Urkundenform, welche anstelle der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen verwertet werden sollten, in der Verhandlung verlesen werden müssten. Eine solche Verlesung habe naturgemäss den Sinn, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit nachzuleben. Nachdem es sich beim erkennenden Senat des Obergerichtes um einen fünfköpfigen Senat gehandelt habe, wäre eine solche Verlesung umso mehr notwendig gewesen, um hier nachträglichen Bedenken begegnen zu können. Denn was der Senat hinter verschlossenen Türen beraten habe, was er tatsächlich an Beweisergebnissen studiert habe und wer innerhalb des Senates welche Tätigkeiten entfaltet habe, sei für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar gewesen. Gerade um solchen Vorbehalten zu begegnen, würden die hiesigen Verfahrensarten den Grundsatz der Unmittelbarkeit kennen. Dieses Grundverständnis zum Unmittelbarkeitsgrundsatz blende der Oberste Gerichtshof völlig aus, wenn er apodiktisch darlege, es wäre nicht anzunehmen, das sich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, wäre das Obergericht seiner Verpflichtung nach § 287 ZPO nachgekommen.
Festzuhalten sei damit, dass die Protokolle in Beilage 143 im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung nicht verlesen und damit gemäss § 287 ZPO nicht unmittelbar vor dem erkennenden Senat des Obergerichtes aufgenommen worden seien. Auch sämtliche Einvernahmeprotokolle von Zeugen, die im Rechtshilfeweg einvernommen worden seien, seien nicht gemäss § 287 ZPO unmittelbar vor dem erkennenden Gericht aufgenommen worden. Hier komme hinzu, dass diese Einvernahmeprotokolle nicht einmal dargetan und erörtert worden seien. Es finde sich in keinem Protokoll zur mündlichen Verhandlung auch nur ein kleiner Hinweis zu diesen Beweisergebnissen, die damit gar nicht Gegenstand der Beweisaufnahme durch das Obergericht werden hätten können, auch nicht als reine Urkunden. Damit hätten sämtliche Protokolle nicht verwertet werden dürfen. Indem der Oberste Gerichtshof die so aufgenommenen und gegen den Beschwerdeführer verwerteten Beweise für zulässig erachte, missachte er das Gebot der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens und verletze den Beschwerdeführer in den angesprochenen Grundrechten, vor allem dem Grundsatz eines fairen Verfahrens.
7.3. Noch stossender erweise sich, wenn der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer vorwerfe, er hätte diese groben Verfahrensfehler, welche das Obergericht zweifelsohne gesetzt habe, noch in erster Instanz rügen müssen. Hier sei auf § 196 ZPO zu verweisen, der die Möglichkeit der Rüge einräume. Vielmehr müsse es als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Oberste Gerichteshof ein solches Vorgehen, welches dem Gesetz entspreche, als rechtsmissbräuchlich einstufe.
Hinsichtlich der verwerteten Protokolle in Beilage 143 übergehe der Oberste Gerichtshof weiters, das sich der Beschwerdeführer noch in der mündlichen Streitverhandlung gegen deren Verlesung ausgesprochen und die unmittelbare Einvernahme der Zeugen verlangt habe. Diesem Verlangen sei nachgekommen worden, eine Verlesung der Protokolle habe nicht stattgefunden. Trotzdem seien sie nun gegen den Beschwerdeführer verwertet worden und es stelle sich die berechtigte Frage, was der Beschwerdeführer rügen hätte sollen, nachdem das Obergericht seinem Antrag, die Protokolle nicht zu verlesen, auch nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe daher wohl zu Recht annehmen können, dass diese Protokolle nicht weiter verwertet würden.
Betreffend der unterlassenen Verlesung der Protokolle der Rechtshilfeeinvernahmen führe der Oberste Gerichtshof wiederum aus, es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn Parteien des Zivilverfahrens ohne Widerspruch zu erheben zusehen könnten, wie das Gericht im Begriffe sei, Verfahrensfehler zu begehen, um diese dann im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dem Obersten Gerichtshof sei entgangen, dass im vorangegangenen Verfahren eine Rechtssache vorgelegen sei, die sehr aufwändig gewesen sei und mehr als zehn Verhandlungstage notwendig gemacht habe. Anlässlich der letzten Tagsatzung habe der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen samt Beweisanträgen erstattet, auch diesen sei nicht nachgekommen worden und die Verhandlung sohin gegen die Intentionen des Beschwerdeführers geschlossen worden.
Das Obergericht habe es aber sogar unterlassen, diese Protokolle im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nur zu erwähnen, geschweige denn, diese zu verlesen. Hieraus erhelle einerseits, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen sei, dass die Verhandlung am 30. August 2011 geschlossen werde. Andererseits sei daher aber deutlich, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag wohl kaum sämtliche Schritte des Verfahrens im Kopf gehabt haben könne. Natürlich seien dem Beschwerdeführer selbst diese Verfahrensfehler erst bewusst geworden, als er seine Berufung gegen das abweisende Ersturteil ausgearbeitet habe. Fest stehe, dass das Obergericht massgebliche Verfahrensfehler begangen habe, welche vom Obersten Gerichtshof nicht dementiert werden könnten. Fest stehe weiters, dass der Beschwerdeführer diese im Rahmen der Entscheidungsfindung wesentlichen Fehler zu Recht in der Berufung gerügt habe, was zu beachten gewesen wäre. Fest stehe schliesslich, dass der Oberste Gerichtshof diese unstrittigen Fehler auf den Beschwerdeführer abwälze und das mit diesen Fehlern behaftete Ersturteil bestätige, dies zum Nachteil des Beschwerdeführers.
7.4. In seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sei der Beschwerdeführer in einem weiteren Punkt verletzt worden:
Im dritten Verfahrensgang vor dem Obergericht sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug des Aktes der HF, der bei der FMA verwahrt worden sei, mit der Begründung abgewiesen worden, dass es den Parteien obliegen würde, in diesen Akt Einsicht zu nehmen und jene Urkunden vorzulegen, welche sie für ihren Standpunkt als dienlich erachteten. In den beiden ersten Verfahrensgängen sei dieser Akt noch vollständig beigezogen worden, aber nicht weiter erörtert worden. Um diesem Auftrag des Erstgerichtes nachzukommen, habe der Beschwerdeführer Akteneinsicht bei der FMA begehrt und von dieser die Auskunft erhalten, dass sich der Akt beim Obergericht befinde. Sodann habe der Beschwerdeführer beim Obergericht Akteneinsicht begehrt und von dort die erstaunliche Antwort erhalten, dass der Akt "in Verstoss" geraten und nicht mehr auffindbar sei. Der Akt der HF sei sodann bis zum 30. August 2011 verschwunden geblieben, weshalb der Beschwerdeführer noch vor dieser Verhandlung um eine Verlegung der Tagsatzung ersucht habe. Dieser Antrag sei abgewiesen worden und die Verhandlung am 30. August 2011 geschlossen worden, ohne dass der Beschwerdeführer in diesen Akt Einsicht nehmen hätte können.
Der Beschwerdeführer habe diesen Umstand vor dem Obersten Gerichtshof als Verfahrensmangel gerügt, nachdem anzunehmen gewesen sei, dass in diesem Akt Urkunden vorzufinden seien, welche für die Entscheidung massgeblich seien. Diese Rüge verwerfe der Oberste Gerichtshof mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung. Er halte dort im Ergebnis fest, der Beschwerdeführer hätte nicht aufgezeigt, welche entscheidungswesentlichen Tatsachen er mit diesem Akt beweisen hätte wollen und verlange so vom Beschwerdeführer hellseherische Fähigkeiten. Es erweise sich daher stossend, wenn der Oberste Gerichtshof hier vom Beschwerdeführer verlange, er hätte aufzuzeigen gehabt, welche Aktenbestandteile er bei der verunmöglichten Akteneinsicht vorzufinden erhofft habe, nachdem ihm der Inhalt dieses Aktes nicht bekannt sein habe können. Damit erweise sich die Begründung des Obersten Gerichtshofes auch an dieser Stelle als willkürlich. Es stehe fest, dass sich der genannte Akt beim Obergericht befunden habe und verschwunden sei. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit gegeben worden, vor Schluss der Verhandlung in diesen Akt einzusehen, dies nicht aus seinem Verschulden, weshalb er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden sei.
7.5. Der Beschwerdeführer stütze seinen Schadenersatzanspruch auch darauf, dass dieser in Anlehnung an die Judikatur zum UWG zu prüfen sei. Dies deshalb, weil er im vorangegangenen Verfahren vor dem Problem gestanden sei, die marktschädigenden Auswirkungen des rechtswidrigen Monitoringverfahrens, welches vom damaligen AFDL inszeniert worden sei, nachzuweisen. Dies verlange vom Beschwerdeführer den Beweis dafür, dass Anleger, welche ihre Einlagen zurückgezogen hätten, direkt durch das Fehlverhalten des AFDL vom Monitoringverfahren Kenntnis erlangt und daraufhin ihre Einlagen abgezogen hätten. Daher habe der Beschwerdeführer eine Beurteilung des Sachverhaltes in Anlehnung an die Judikatur zu Art. 9 UWG begehrt. Zu diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer verschiedene Beweise angeboten. Das Obergericht habe dieses Vorbringen vollends übergangen. Damit sei dieser Sachantrag unerledigt geblieben, wogegen sich der Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof zur Wehr gesetzt habe. Dieser sei insgesamt zum Ergebnis gekommen, dass das Obergericht dieses Vorbringen nicht beachten habe müssen, weil der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss im zweiten Verfahrensgang vom 3. Dezember 2009 die vorgegebenen Umstände zur weiteren Abklärung vorgegeben habe. Das Obergericht sei nur gehalten gewesen, zu diesen Umständen weiter zu verhandeln, das oben beschriebene Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht weiter zu beachten gewesen.
Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009 das gesamte Urteil des Obergerichtes im zweiten Verfahrensgang aufgehoben und die Rechtssache zur gänzlichen Neuverhandlung und Entscheidung zurückverwiesen habe. Damit habe das Obergericht die Sache in allen Punkten neu zu verhandeln gehabt. Der Beschwerdeführer habe das oben skizzierte Vorbringen mit seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 und anlässlich der mündlichen Streitverhandlung vom 21. Dezember 2010 erstattet. Damit aber sei dieses Vorbringen Gegenstand des Verfahrens und sei vom Obergericht wie auch vom Obersten Gerichtshof materiell abzuhandeln gewesen.
Soweit der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil zum Ausdruck bringe, dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht (mehr) entscheidungswesentlich gewesen und hätte daher auch nicht in Behandlung gezogen werden müssen, verletze er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn er habe Anspruch darauf, mit seinem Begehren vollständig gehört zu werden und über dieses Begehren eine Erledigung zu erhalten.
7.6. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Sofern nicht bereits die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als vorliegend angenommen würden, so hafte dem Urteil auch Willkür an. Er verweise daher im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.
Willkürlich erweise sich schliesslich die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach von einer Rechtfertigung für das AFDL zur Verletzung des Amtsgeheimnisses auszugehen sei, weil der Verwaltungsrat JJ am 31. Juli 2003 dem Beizug des LAFV zugestimmt habe. Der Oberste Gerichtshof nehme in diesem Zusammenhang keine Stellung zum Schreiben des AFDL vom 24. April 2003, mit welchem es den LAFV bereits über dieses Monitoringverfahren informiert und das Amtsgeheimnis damit gebrochen habe. Dieses Schreiben sei für das Obergericht im zweiten Verfahrensgang noch ausreichend Beweis für die Feststellung gewesen, dass die Beamten des AFDL das Amtsgeheimnis gebrochen hätten. Selbst wenn JJ am 31. Juli 2003, sohin rund drei Monate später, diesem Beizug zugestimmt habe, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens bereits am 30. April 2003. Eine Zustimmung von JJ im Juli 2003 sei nicht mehr erforderlich gewesen, weil der LAFV bereits längst informiert und das Amtsgeheimnis längst gebrochen gewesen sei. Damit sei es auch willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof ein bereits gesetztes, schadenersatzrechtlich relevantes Verhalten mit einer Zustimmung rund drei Monate später als nicht mehr rechtswidrig einstufe. Hinzu komme, und auch das werde vom Obersten Gerichtshof mit willkürlicher Argumentation übergangen, dass JJ gemäss Beilage AW geradezu genötigt worden sei, dem LAFV Auskünfte über das Monitoring zu geben. Diesem Aktenvermerk des AFDL sei zu entnehmen, dass sich die Organe vorab beharrlich geweigert hätten, dem LAFV Auskünfte zu geben. Erst als der damalige Amtsleiter PP damit gedroht habe, ein Schreiben des Beschwerdeführers in den Landeszeitungen zu veröffentlichen, habe JJ entsprechende Auskünfte erteilt. Auch wenn er dies heute nicht mehr bestätigen wolle, dies aufgrund seiner Verflechtungen mit dem Land Liechtenstein, könne dies den Inhalt dieses Aktenvermerks, der ja vom AFDL selbst erstellt worden sei, nicht beseitigen. Unter all diesen Umständen davon auszugehen, der unmissverständliche Bruch des Amtsgeheimnisses durch Beamte des AFDL, welcher Wurzel für den Schaden der HF gewesen sei, sei gerechtfertigt gewesen, sei stossend, denkunmöglich und willkürlich.
Willkürlich sei schliesslich auch das Beweiswürdigungsverhalten der ordentlichen Gerichte. Das Obergericht habe im erstinstanzlichen Verfahren die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen der Grossinvestoren in Wien auf dem Rechtshilfeweg einvernehmen lassen. Die hier wichtigsten Zeugen der C-Q, die Herrn QQ und RR, sowie der führende Vertreter der W Bank, Herr SS, hätten in ihren umfangreichen Aussagen mehrfach bestätigt, dass das ihnen zur Kenntnis gelangte Monitoringverfahren betreffend die HF, wenn auch allenfalls neben anderen Gründen, den Ausschlag dafür gegeben habe, die Einlagen bei der HF abzuziehen. Trotz dieser Aussagen habe das Obergericht durchwegs Negativfeststellungen zu den entscheidungsrelevanten Beweisthemen getroffen. Diese bekämpfte der Beschwerdeführer in seiner Revision umfangreich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in dieser Beweiswürdigung Beweise verwertet würden, welche nicht verwertet werden hätten dürfen. Im Berufungsurteil würden diese Beweisrügen des Beschwerdeführers aber nicht beachtet. Vielmehr begnüge sich der Oberste Gerichtshof damit, die Feststellungen des Obergerichtes wörtlich zu zitieren und nachfolgend pauschal als richtig zu bestätigen. Der Oberste Gerichtshof verweigere hier dem Beschwerdeführer eine ordentliche Behandlung der Beweisrüge. Indem der Oberste Gerichtshof sich darauf beschränke, die Beweisrüge durch Zitieren der Feststellungen des Obergerichtes zu erledigen, dies mit einer undifferenzierten Pauschalbestätigung, erweise sich das Vorgehen und die Urteilsfindung als willkürlich. Das willkürliche Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes basiere unter Berücksichtigung aller Umstände einzig darauf, den Beschwerdegegner als Beklagten in diesem Amtshaftungsverfahren zu schützen.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde. Darin beantragte er, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben und begründete dies u. a. wie folgt:
9.1. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs brachte der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes vor:
Gerade im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer in drei Verfahrensdurchgängen genügend Zeit gehabt, allfällige Verfahrensfehler zu rügen, zu den von ihm gewünschten Feststellungen ein prozessordnungskonformes Vorbringen zu erstatten und die Beweise vorzulegen sowie die ihm nachteiligen Urteilsfeststellungen zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer habe diese Möglichkeit auch wahrgenommen, jedoch seien alle seine Rügen vom Obersten Gerichtshof aus mehreren Gründen abgewiesen worden, sodass im Sinne der (neueren) Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes das Grundrecht auf rechtliches Gehör (wegen Heilung allfälliger Verfahrensfehler, die jedoch nicht existieren) nicht verletzt und nicht einmal tangiert worden seien.
Der Beschwerdeführer führe aus, dass das Obergericht zur Beilage 143 keine Erörterung oder Darlegung des Inhaltes dieses Protokolls vorgenommen habe, sodass die Verwertung des genannten Einvernahmeprotokolls Beilage 143 ein Verstoss gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz darstelle. Eingangs sei in Erinnerung zu rufen, dass das Obergericht und der Oberste Gerichtshof die Klage auch dann abgewiesen hätten, wenn das Einvernahmeprotokoll gemäss Beilage 143 nicht verwendet worden wäre/nie existiert hätte. Die gerügten Negativfeststellungen hätten auch ohne Berücksichtigung der Zeugenaussagen Beilage 143 getroffen werden können. Zudem habe der Beschwerdeführer die Verwertung der Beilage 143 im Berufungsverfahren gerügt, jedoch habe der Oberste Gerichtshof diese Rüge aus mehreren Gründen verworfen. Im Übrigen schliesse sich der Beschwerdegegner den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes an.
Der Beschwerdeführer rüge, dass der Akt der FMA (vormals des AFDLs) bis zum 30. August 2011 verschwunden gewesen sei, sodass er die in diesem Akt allenfalls erliegenden Urkunden nicht vorfinden habe können, was für die Entscheidungsfindung massgeblich gewesen sei.
Das Obergericht habe den Antrag auf Beizug des Aktes der FMA/des AFDLs betreffend die HF abgelehnt, da es sich um einen unzulässigen Beweisantrag gehandelt habe. Das Obergericht habe diesen Akt mit der Begründung aus dem Verfahren ausgeschieden, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, sich im Wege der Akteneinsicht bei der FMA die zur Beweisführung benötigten Aktenstücke zu besorgen und sie dem Gericht vorzulegen. Folglich habe dieser Akt der FMA/des AFDL im dritten Verfahrensgang nicht mehr zu den Prozessakten des gegenständlichen Verfahrens gehört. Das Obergericht habe diese Ansicht ausdrücklich bestätigt. Bis heute sei unklar geblieben, welche konkreten Feststellungen oder Beweisergebnisse der Beschwerdeführer aus den Akten des AFDL/der FMA generieren habe wollen.
Weiters rüge der Beschwerdeführer, dass ein angeblicher Schadenersatzanspruch auch im Sinne der Judikatur zum UWG zu prüfen gewesen wäre. Diese Rüge des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. So habe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil ausführlich dazu Stellung genommen.
9.2. Zur Verletzung des Willkürverbots brachte der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes vor:
In drei Verfahrensgängen seien letztlich alle Zeugen einvernommen worden, die vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner beantragt worden seien. Während diesen zahlreichen Einvernahmen/Rechtshilfetagsatzungen seien sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter anwesend gewesen und sie hätten von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht. Es sei daher ersichtlich, dass das Obergericht (später auch der Oberste Gerichtshof) völlig zu Recht alle Einvernahmeprotokolle im Beweisverfahren berücksichtigt habe, ohne dass diese Einvernahmeprotokolle noch formell "dargetan und erörtert" werden hätten müssen.
Mit dieser Willkürrüge, die eigentlich Begründungsmängel der Entscheidungen der unteren Instanzen aufzeigen solle und somit unter einem anderen Beschwerdegrund zu rügen gewesen wäre, greife der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung und somit die Urteilsfeststellungen der unteren Instanzen an, was unzulässig sei.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2012, CO.2010.1-204, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter mehreren Aspekten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren:
2.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass die Protokolle in Beilage 143 im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung nicht verlesen und damit nicht gemäss § 287 ZPO unmittelbar vor dem erkennenden Senat des Obergerichtes aufgenommen worden seien. Auch sämtliche Einvernahmeprotokolle von Zeugen, die im Rechtshilfeweg einvernommen worden seien, seien nicht gemäss § 287 ZPO unmittelbar vor dem erkennenden Gericht dargetan und erörtert worden. Damit hätten sämtliche Protokolle nicht verwertet werden dürfen; indem der Oberste Gerichtshof die so aufgenommenen und gegen den Beschwerdeführer verwerteten Beweise für zulässig erachte, missachte er das Gebot der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens und verletze den Beschwerdeführer im Grundsatz eines fairen Verfahrens.
2.2. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 f., Rz. 10).
2.3. Gemäss § 287 Abs. 1 ZPO ist das Ergebnis einer nicht vor dem erkennenden Gericht erfolgten Beweisaufnahme vom Vorsitzenden auf Grund der diese Beweisaufnahme betreffenden Protokolle und sonstigen Akten bei der mündlichen Verhandlung in geeigneter Weise darzulegen.
Wenn die Darlegung nach Ansicht einer der Parteien in erheblichen Punkten vom Inhalt der Akten abweicht, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auf ihren Antrag die Beweisaufnahmeprotokolle und die sonstigen, die Beweisaufnahme betreffenden Akten dem vollen Inhalte nach vorzulesen.
Diese Bestimmung gelangte nicht zur Anwendung, weil, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, der Vorsitzende des Obergerichtes den Inhalt des Protokolls der Zeugeneinvernahmen vom 9. Oktober 2009 gerade nicht vortrug und andererseits, da sich der Beschwerdeführer selbst gegen die Verlesung ausgesprochen hatte, da er die unmittelbare Einvernahme der Zeugen beantragt hatte. In der Folge wurden, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die betreffenden Zeugen erneut im Rechtshilfeweg einvernommen (siehe vorne Ziff. 4.1 ff. des Sachverhaltes).
Der Oberste Gerichtshof hielt der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers (siehe vorne Ziff. 4.1.3 des Sachverhaltes) entgegen, dass in der Beweisbeschlusstagsatzung vom 2. März 2010 unter anderem das Protokoll der Zeugeneinvernahmen vom 9. Oktober 2009 dargetan, erörtert und als Beilage 143 zum Akt genommen worden sei. Im Tagsatzungsprotokoll, das auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnet habe, sei ausdrücklich vermerkt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers "zu Beweisurkunde Beilage 143 kein Erklären" abgegeben habe. Aus diesem Protokollvermerk ergebe sich zwanglos, dass entsprechende Einwendungen hätten erhoben werden können; ebenso aber ergebe sich daraus, dass das Obergericht, nachdem keine entsprechenden Einwendungen erhoben worden seien, das Protokoll der Zeugeneinvernahmen vom 9. Oktober 2009 ohne Weiteres in seine Beweisaufnahme einbeziehen würde.
Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kann es dahingestellt bleiben, ob das Gericht § 287 ZPO rechtskonform angewendet hat: Der Oberste Gerichtshof weist im angefochtenen Urteil darauf hin, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Einvernahmeprotokolle erhalten hatte und sie ihm daher auch bekannt gewesen waren. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wird von ihm selbst nicht vorgebracht. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre. Sohin hatte der Beschwerdeführer angemessene Gelegenheit, seinen Standpunkt zu vertreten, die er dahingehend ausgeschöpft hat, dass er sich gegen die Verlesung ausgesprochen hatte. Unter diesem Aspekt erschiene es aber geradezu überspitzt, in der behaupteten unterlassenen summarischen Zusammenfassung durch den Vorsitzenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
Eine allfällige Verletzung des in § 287 ZPO zum Ausdruck gelangenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes beschlägt unter diesen Umständen daher nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind gerügte Verstösse gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz unter dem Blickwinkel des Willkürverbots zu prüfen (vgl. StGH 1998/44, LES 2001, 163 [181, Erw. 4]; vgl. auch Hugo Vogt, das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 417 f.).
2.4. Der Staatsgerichtshof schliesst sich weiters der Auffassung des Obersten Gerichtshofes an, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der bisherigen Verhandlungsergebnisse damit rechnen musste, dass diese Protokolle in den Entscheidungen der Gerichte verwertet würden.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Kritik des Beschwerdeführers an der Meinung des Obersten Gerichtshofes, wonach er den von ihm behaupteten Verfahrensmangel hätte rügen müssen (siehe vorne Ziff. 4.1 ff. des Sachverhaltes). Dem Beschwerdeführer war seit der Beweisbeschlusstagsatzung vom 2. März 2010 bekannt, dass das Obergericht, nachdem keine entsprechenden Einwendungen erhoben wurden, das Protokoll (der im Rechtshilfeweg erfolgten Zeugeneinvernahmen) vom 9. Oktober 2009 in seine Beweisaufnahme einbeziehen würde. Unter dieser Voraussetzung war es tatsächlich treuwidrig, den behaupteten Verfahrensfehler nicht spätestens in der fortgesetzten und letzten Tagsatzung vom 30. August 2011 zu rügen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Auffassung gewesen zu sein, dass das Gericht die im Rechtshilfeweg eingeholten Einvernahmeprotokolle nicht verwerten würde, so mag dies seine rechtliche Beurteilung gewesen sein. In objektiver Sicht musste jedenfalls seinem Rechtsvertreter klar gewesen sein, dass das Gericht die Einvernahmeprotokolle seiner Entscheidung zugrunde legen würde.
2.5. In seiner Gehörsrüge bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass er den Umstand, dass seinem Antrag auf Beizug des Aktes der HF, der bei der FMA verwahrt worden sei, nicht nachgekommen worden sei, vor dem Obersten Gerichtshof als Verfahrensmangel gerügt habe. Diese Rüge verwerfe der Oberste Gerichtshof mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung. Er halte im Ergebnis fest, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, welche entscheidungswesentlichen Tatsachen er mit diesem Akt beweisen hätte wollen und verlange so vom Beschwerdeführer hellseherische Fähigkeiten. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit gegeben worden, vor Schluss der Verhandlung in diesen Akt einzusehen, dies nicht aus seinem Verschulden, weshalb er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden sei.
Der Staatsgerichtshof schliesst sich der Meinung des Obersten Gerichtshofes (siehe vorne Ziff. 4.1 ff. des Sachverhaltes) an, dass es im dritten Verfahrensgang nur noch um die Klärung der nach dem aufhebenden Urteil im zweiten Verfahrensgang noch offenen Beweisfragen gegangen war. Es ist zudem unklar, welche entscheidungswesentlichen Tatsachen der Beschwerdeführer mit dem betreffenden Akt der FMA hätte beweisen wollen, die im Verfahren nicht hervorgekommen waren (vgl. vorne Ziff. 4.1.5 des Sachverhaltes). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher auch unter dieser Voraussetzung nicht gesprochen werden.
2.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seinen Schadenersatzanspruch auch auf das UWG stütze. Daher habe er eine Beurteilung des Sachverhaltes in Anlehnung an die Judikatur zu Art. 9 UWG begehrt. Zu diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer verschiedene Beweise angeboten. Das Obergericht habe dieses Vorbringen vollends übergangen. Damit sei dieser Sachantrag unerledigt geblieben, wogegen sich der Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof zur Wehr gesetzt habe. Dieser sei insgesamt zum Ergebnis gekommen, dass das Obergericht dieses Vorbringen nicht beachten habe müssen, weil der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss im zweiten Verfahrensgang vom 3. Dezember 2009 die offenen Fragen zur weiteren Abklärung vorgegeben habe. Auch der Oberste Gerichtshof habe dieses Vorbringen und die dazu gestellten Anträge nicht mehr erledigt und dadurch den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Es trifft zu, dass das Obergericht im dritten Verfahrensgang lediglich die noch offenen Fragen zu klären hatte. Auf die Beweisanbote des Beschwerdeführers war daher in diesem Zusammenhang nicht mehr einzugehen. Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach es weder allgemeiner Erwägungen über Branchenüblichkeiten noch irgendwelcher Analogien zu allfälligen Beweiserleichterungen nach dem UWG bedurfte, nachdem das Obergericht alle nach Art. 3 AHG wesentlichen Feststellungen, wenn auch durchwegs negativ habe treffen können. Mit nicht (mehr) entscheidungswesentlichem Vorbringen und Beweisanträgen musste sich das Obergericht sohin nicht mehr befassen, denn den darauf bezogenen Vorbringen und Beweisanträgen des Beschwerdeführers kam keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu (siehe vorne Ziff. 4.1.2 des Sachverhaltes).
Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass diese Beweisanträge unerledigt geblieben waren, ist ihm daher mit dem Obersten Gerichtshof entgegen zu halten, dass diese deshalb, weil die entsprechenden Feststellungen, wenngleich negativ, getroffen worden waren, nicht mehr entscheidungswesentlich waren.
Da sich der Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK im gegebenen Zusammenhang decken (vgl. Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 567 f., Rz. 2 f.), ist der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Willkürverbots und verweist diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen. Daneben erhebt er folgende Rügen:
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes als willkürlich, wonach von einer Rechtfertigung für das AFDL zur Verletzung des Amtsgeheimnisses auszugehen wäre, weil der Verwaltungsrat JJ am 31. Juli 2003 dem Beizug des LAFV zugestimmt hätte. Der Oberste Gerichtshof nehme in diesem Zusammenhang keine Stellung zum Schreiben des AFDL vom 24. April 2003, mit welchem es den LAFV bereits über dieses Monitoringverfahren informiert und das Amtsgeheimnis damit gebrochen habe. Damit sei es auch willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof ein bereits gesetztes, schadenersatzrechtlich relevantes Verhalten mit einer Zustimmung rund drei Monate später als nicht mehr rechtswidrig einstufe. Hinzu komme, und auch das werde vom Obersten Gerichtshof mit willkürlicher Argumentation übergangen, dass JJ gemäss Beilage AW geradezu genötigt worden sei, dem LAFV Auskünfte über das Monitoring zu geben.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der ordentlichen Gerichte als willkürlich:
Das Obergericht habe im erstinstanzlichen Verfahren die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen der Grossinvestoren in Wien auf dem Rechtshilfeweg einvernehmen lassen, die mehrfach bestätigt hätten, dass das ihnen zur Kenntnis gelangte Monitoringverfahren betreffend die HF, wenn auch allenfalls neben anderen Gründen, den Ausschlag dafür gegeben habe, die Einlagen bei der HF abzuziehen. Im Berufungsurteil würden die Beweisrügen des Beschwerdeführers jedoch nicht beachtet. Vielmehr begnüge sich der Oberste Gerichtshof damit, die Feststellungen des Obergerichtes wörtlich zu zitieren und nachfolgend pauschal als richtig zu bestätigen. Indem sich der Oberste Gerichtshof darauf beschränke, die Beweisrüge durch Zitieren der Feststellungen des Obergerichtes zu erledigen, dies mit einer undifferenzierten Pauschalbestätigung, erweise sich das Vorgehen und die Urteilsfindung als willkürlich.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnach-weisen).
3.4. Soweit der Beschwerdeführer die unter Erw. 2. bereits behandelten Grundrechtsrügen auch unter dem Willkürverbot vorbringt, ist ihm zu antworten, dass es sich beim Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht handelt (siehe statt vieler: StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2009/99, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/23, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/105, Erw. 4), sodass eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen nicht stattzufinden hat.
Auch der gerügte Verstoss gegen § 287 ZPO verletzt aus folgenden Gründen nicht das Willkürverbot:
Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Verlesung der im Rechtshilfeweg erstellten Einvernahmeprotokolle ausgesprochen hatte und der Tatsache, dass ihm der Inhalt der Protokolle bekannt war, erscheint es zumindest nicht als willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof der Auffassung war, dass unter diesen Voraussetzungen dem "summarischen Vortrag", den der Beschwerdeführer vermisste, keine Bedeutung zukam. Dies gilt umso mehr, als nach dem Protokoll der fortgesetzten und letzten Tagsatzung vom 30. August 2011 das Obergericht an die bisherige Verhandlung anknüpfte, "deren wesentliche Ergebnisse vorgeführt" wurden.
3.5. Was die Frage betrifft, zu welchem Zeitpunkt das ADFL den LAFV über das Monitoringverfahren informiert hat, geht der Beschwerdeführer nicht auf die Argumentation des Obersten Gerichtshofes ein, der auf Grund der nach den Beweisergebnissen unzweifelhaft gegebenen Zustimmung von JJ keinen Anlass sieht, diese Frage näher zu prüfen. Wenn JJ jedenfalls mit der Weitergabe der Informationen einverstanden war, wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Verhaltens der AFDL zumindest nachträglich geheilt. Eine Nötigung von JJ zur Zustimmung, wie dies der Beschwerdeführer unterstellt, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren in aller Regel keine Tatsacheninstanz ist (vgl. zum Ganzen auch StGH 2007/91, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2012/6, Erw. 2 sowie Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 387 ff. und 643 ff.). Er hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 322, Rz. 25), dass eine auf unhaltbarer Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzen kann.
Im vorliegenden Fall hat jedoch der Oberste Gerichtshof nachvollziehbar begründet, weshalb er die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung stützt. Der Oberste Gerichtshof hat auch nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, lediglich die Beweiswürdigung des Obergerichtes wiederholt. Er hat auch verdeutlicht, dass der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gerückten Frage nach der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen unter dem Gesichtspunkt ihrer protokollierten Aussagen vom 9. Oktober 2009 offenkundig keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukam. Von einer unhaltbaren Beweiswürdigung kann daher nicht gesprochen werden.
3.7. Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt auch nicht im Willkürverbot verletzt.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Die Gerichtskoten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.