StGH 2012/184
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012, VGH2012/068
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer erhielt am 23. April 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme in Liechtenstein.
Mit Verwaltungsbot vom 12. April 2010 verfügte das Ausländer- und Passamt, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung am 21. Dezember 2009 erloschen sei. Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend auf den 31. Dezember 2009 abgemeldet. Im Verwaltungsbot wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal in Liechtenstein übernachtet habe, nämlich am 23. April 2009 zur Anmeldung bei der Gemeinde und am 17. November 2009 zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am folgenden Tag.
Das Verwaltungsbot wurde letztinstanzlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 2010 zu VGH 2010/90 bestätigt und auch der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 30. Juni 2011 zu StGH 2010/162 der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhobenen Individualbeschwerde keine Folge.
2. Am 8. September 2009 stellte der Beschwerdeführer ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Am 18. November 2009 meldete sich der Beschwerdeführer persönlich beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) als arbeitslos. Mit Schreiben vom 20. November 2009 und 20. Dezember 2009 teilte das AVW dem Beschwerdeführer mit, dass er weder Anspruch auf Beratung durch den Arbeitsmarktservice noch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Aus den weiteren Schreiben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er an seinem Antrag dennoch festhielt.
3. Am 16. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an die Regierung. Er wies darauf hin, dass er vom AVW nach wie vor keine rechtsmittelfähige Verfügung erhalten habe.
4. Mit Entscheidung vom 28. Februar 2012 stellte die Regierung fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraussetze, dass der Versicherte Wohnsitz in Liechtenstein habe oder sich wegen einer zeitlich befristeten Tätigkeit in Liechtenstein aufhalte. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in der fraglichen Zeit nicht in Liechtenstein und daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt.
5. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2012 Vorstellung an die Regierung. Er beantragte die Abänderung der Entscheidung der Regierung sowie der Verfügung des AVW dahingehend, dass ihm von November 2009 bis Juni 2011 Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt werde, wobei sich der Nettoschadenersatz (ohne Zinsen und Kosten) auf ungefähr EUR 120'000.00 belaufe.
6. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung vom 21. März 2012 nicht eingetreten sei und die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weiterleite.
7. Mit Urteil vom 30. August 2012, VGH 2012/068, hat der Verwaltungsgerichtshof das vom Beschwerdeführer eingebrachte Rechtsmittel abgewiesen und die Entscheidung der Regierung bestätigt. Begründet wurde dies, soweit verfahrenswesentlich, wie folgt:
7.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c und e ALVG hätten Versicherte u. a. dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie in Liechtenstein Wohnsitz hätten und während des Arbeitsausfalles vermittlungsfähig seien. Diese Voraussetzungen erfülle der Beschwerdeführer nicht.
Im Verfahren betreffend das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei rechtskräftig festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nur zwei Mal in Liechtenstein aufgehalten habe, nämlich zur Anmeldung bei der Gemeinde am 23. April 2009 und bei der Anmeldung der Arbeitslosenversicherung am 17. November 2009 und er daher seinen Lebensmittelpunkt zu keinem Zeitpunkt in Liechtenstein gehabt habe (Verweis auf VGH 2010/90 und StGH 2010/162). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seien die Behörden im vorliegenden Verfahren an diese Feststellungen gebunden und habe das AVW nicht nochmals von sich aus nachforschen müssen, ob sich der Beschwerdeführer über längere Zeit in Liechtenstein aufgehalten habe.
Was unter Vermittlungsfähigkeit zu verstehen sei, regle das ALVG nicht. Entsprechend der schweizerischen Rezeptionsgrundlage werde im neuen Arbeitslosenversicherungsgesetz bestimmt, dass ein Arbeitsloser vermittlungsfähig sei, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt sei, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Die genauere gesetzliche Regelung der Vermittlungsfähigkeit in der Schweiz habe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtes entsprochen (BBL 2001 2245). Es rechtfertige sich daher, diese Kriterien auch auf das hier anwendbare ALVG anzuwenden (Verweis auf VGH 2012/40). Der Beschwerdeführer habe am 23. April 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme erhalten. Er sei daher nicht berechtigt gewesen, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und habe somit auch nicht an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können.
Da der Beschwerdeführer zumindest zwei der gesetzlich verlangten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfülle, könne ihm keine Arbeitslosenentschädigung zugesprochen werden.
7.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die Schweizer Praxis zur Vermittlungsfähigkeit von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit L-Ausweis hinweise, sei ihm entgegen zu halten, dass Liechtenstein im Gegensatz zur Schweiz mit den EU/EWR-Staaten eine besondere Personenverkehrslösung bezüglich des Niederlassungsrechts und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausgehandelt habe.
8. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012 zu VGH 2012/068 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2012 "Klage beim Staatsgerichtshof" erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung von EU- bzw. EWR-Recht und des PFZG. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge die angefochtene Entscheidung aufheben. Begründet wird all dies wie folgt:
8.1. Der Beschwerdeführer führt wortwörtlich Folgendes aus:
"Das Urteil ist völlig in Streit mit die Reglementierungen, und Direktiven von die Europäische Union, die Europäische Kommission und Europäische Rat sowohl Gesetzgebung und Jurisprudenz werden nicht gefolgt, der allen übernommen sind in das PFZ-Gesetz."
8.2. Im Detail bringt der Beschwerdeführer wortwörtlich Folgendes vor:
"1. Das meine Aufenthaltsbewilligung nur vorschreibt ich darf nur nicht regelmässig und nicht dauerhaft arbeiten - Voraussetzungen der seit 2010 gestrichen werden, weil rechtswidrig, sehe diskriminierend-, bedeutet keinesfalls: "ich könnte in die Zukunft keine neue Bewilligung beantragen", im gleichen Sinne, ist die Arbeitssuche, keine Arbeitstätigkeit. Die AMS sollte mich gleich behandeln wie die Einheimischen.
2. Folgens das EU/EFTA Abkommen, siehe PFZG, hat jede Bürger eines Mitgliedstaates, das garantierte Recht auf Arbeit und Wohnort, in einem anderen Mietgliedstaat zu dem Vertrag. Die Aufenthaltsbewilligung ist also folgens die EU-Direktive von 2004, Art. 25, nur noch von administrativer Bedeutung für die Fremdenpolizei und erzeugt von sich aus, keine rechtskräftige Entscheidung. Jede[r] diese Bürger kann auch seine Rechten ausführen auf Grund andere Beweise.
3. eine Wohnsitz ist nicht erforderlich, das PFZG erklärt das es darum geht, wo eine Person sich gewöhnlich aufenthalt, mit das Vornehmen, diesem Aufenthalt auch einige Zeit anzuhalten. Also ‚Wohnort' nach EU-Richtlinien.
Die Entscheidungen von der Fremdenpolizei sind also nicht wichtig, und haben keinen Wert in dieser Akte. Die sind sogar zu meinen Gunsten, ich habe in der Tat sehr regelmässig übernachtet und mich aufgehalten in Liechtenstein.
4. Mein Recht keine weitere Auskünfte zu machen, kann nicht zu meinem Schaden ausgebeutet werden.
5. Die Fremdenpolizei - oder das Amt für Volkswirtschaft - macht keine Angaben, über eine durch ihnen vorstellbaren anderen Wohnort."
9. Mit Schreiben vom 6. November 2012 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe oben Erw. 1 f. sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012, VGH 2012/068, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch fristgerecht eingebracht.
2.1. Vorab ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer relativ unsubstantiiert und nur teilweise nachvollziehbar die Verletzung von EU- bzw. EWR-Recht, der "Gesetzgebung und Jurisprudenz" und/oder des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) rügt.
2.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Staatsgerichtshofgesetz (StGHG; LGBl. 2004 Nr. 32) entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. Hierunter fällt gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts des verfassungsändernden bzw. -ergänzenden Charakters auch das EWR-Recht (StGH 2008/92, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie StGH 2004/45, Erw. 2.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) und/oder des damals gültigen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (ALVG, LGBl. 1969 Nr. 41) rügt, ist darauf hinzuweisen, dass einfache Gesetzesverletzungen im Allgemeinen keine Grundlage für eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof darstellen.
2.4. Für die Begründung einer Individualbeschwerde gelten zudem das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht (StGH 2012/46, Erw. 6.1; StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2011/80, Erw. 1.2):
Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (StGH 2011/80, Erw. 1.2; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 489. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK Garantien als ausreichend, vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom 26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; StGH 2011/80, Erw. 1.2; StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2012/46, Erw. 6.1; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2). Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanzieller Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, obwohl dieses nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge (so die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfSlg. 15.544/1999 vom 24. Juni 1999; VfSlg. 16.840/2003 vom 13. März 2003; Rudolf Machacek [Hrsg.], a. a. O., 75 f.).
2.5. Inwiefern durch die angefochtene Entscheidung eine Bestimmung des PFZG in verfassungswidriger Weise und/oder die entsprechende EU-Richtlinie bzw. EWR-Recht verletzt sein soll, wurde nicht nachvollziehbar und/oder substantiiert ausgeführt, sodass hierauf somit nicht weiters eingegangen werden kann. Die Individualbeschwerde war daher bereits wegen fehlender Substantiierung (Art. 16 und 40 StGHG) gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen.
Mangels substantiierter Rüge betreffend die behauptete Verletzung von EWR-Recht kann an dieser Stelle auch offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer ausnahmsweise direkt auf eine Richtlinie berufen könnte (vgl. hierzu StGH 1995/14, LES 1996, 119 [Erw. 2.1, 122]; LJZ 2006, 140).
2.6. Im Übrigen wäre der Beschwerde nach Ansicht/Auffassung des Staatsgerichtshofes auch bei Erfüllung der Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht inhaltlich keine Folge zu geben:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, hatten Versicherte zum fraglichen Zeitpunkt unter anderem dann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie in Liechtenstein Wohnsitz hatten und während des Arbeitsausfalles vermittlungsfähig waren (gemäss dem damals anwendbaren Art. 27 Abs. 1 Bst. c und e ALVG i. d. F. v. LGBl. 1993 Nr. 2). Art. 7 ALVV i. d. F. v. LGBl. 1970 Nr. 4 regelte, dass unter Wohnsitznahme im Sinne des ALVG der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 32 PGR zu verstehen sei. Gemäss Art. 32 Abs. 1 PGR befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zudem bestimmt Art. 33 Abs. 2 PGR explizit, dass die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitzbegründung allein nicht ausreicht. Folglich ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass es nicht allein auf die Aufenthaltsbewilligung ankommt. Den weiteren Beschwerdeausführungen ist jedoch der festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal in Liechtenstein übernachtet habe, einmal zur Anmeldung bei der Gemeinde und einmal zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Die Verneinung eines inländischen Wohnsitzes und damit auch des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherung ist somit jedenfalls unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Individualbeschwerde auch gar nicht behauptet oder bescheinigt, dass sich sein Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in Liechtenstein befunden hätte.
3. Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
4. Im Kostenspruch war zunächst die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG und § 4 Ziff. 11 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer mit CHF 25'000.00 festzusetzen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00 setzen sich sohin aus der Eingabegebühr im Betrage von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19. Abs. 1, 3 und 5 GGG) zusammen.