StGH 2012/186
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
Belangte Behörden: Fürstliches Obergericht, 3. Senat, Vaduz Fürstliches Obergericht, 2. Senat, Vaduz
gegen: Beschlüsse des Obergerichtes vom 25. September 2012, 14UR.2012.268-7,sowie vom 10. Oktober 2012, 2REX.2012.7773-7
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom
2R EX.2012.7773-7, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 11. Juni 2012 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Täter wegen "Exekutionsvereitelung".
1.1. Die Staatsanwaltschaft gab am 30. August 2012 unter Hinweis auf § 22 Abs. 1, 2. Satz StPO das Erklären ab, dass zu einer strafgerichtlichen Verfolgung gegen u. T. wegen des Verdachtes nach den §§ 162, 271 StGB kein Grund gefunden werde.
1.2. Binnen der vierzehntägigen Frist des § 173 Abs. 1 StPO stellte daraufhin die Beschwerdeführerin, die in ihrer Strafanzeige vom 11. Juni 2012 erklärt hatte, sich einem allfälligen Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschliessen, einen Subsidiarantrag auf Einleitung der Untersuchung a) "gegen sämtliche Personen, die mit den in der Strafanzeige vorgelegten Anträgen, Bescheiden, Beschlüssen und Entscheidungen bezüglich ihrer Kompetenz und ihrer Mitwirkung bei der Verfahrensabwicklung in Verbindung stehen (und die) bezüglich ihrer Zuständigkeit und Verantwortlichkeit im Amtskalender identifiziert werden (können)"; b) "gegen die Organe der die Zahlung verweigernden Schuldenfirmen und weitere Personen, welche die Exekution vereiteln, deren Identität und Verantwortlichkeit sich aus den Akten des Handelsregisters, aus amtsinternen Anweisungen, aus Anträgen, Beschlüssen der Gerichtsbehörden, ergibt"; c) "gegen die namentlich bekannten (für die bisherige Exekutionsvereitelung verantwortlichen) Personen", deren Feststellung sich aus dem Beizug der relevanten Exekutionsakten sowie durch den Beizug sämtlicher Anträge "der betreibenden Partei im Akt 03 UR.2000.140, 01 KG.2006.1 (ergibt)."
2. Mit Beschluss vom 25. September 2012, 14 UR.2012.268-7, gab das Obergericht dem Subsidiarantrag der Beschwerdeführerin keine Folge.
Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Subsidiarantrag der Beschwerdeführerin einem Subsidiarantrag gegen unbekannte Täter gleichzuhalten sei, zumal darin ein Beschuldigter namentlich nicht bezeichnet werde. Es sei Sache des Privatbeteiligten, welcher nach einer Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft gemäss § 22 Abs. 1, 2. Satz StPO das Strafverfahren anstelle der letzteren fortsetzen wolle, jene Beschuldigten namentlich zu bezeichnen, gegen die das Untersuchungsverfahren fortan geführt werden solle. Tue er dies nicht, sei sein Subsidiarantrag einem Antrag gegen unbekannte Täter gleichzuhalten. Ein Subsidiarantrag gegen unbekannte Täter sei aber unzulässig und daher sei der Beschwerde keine Folge zu geben.
Weiter führte das Obergericht noch aus, dass es nicht seine Aufgabe im Subsidiarverfahren sei, nach Sichtung umfangreicher Akten selbst allenfalls als Beschuldigte in Frage kommende Personen zu ermitteln, um gegen diese dann auf Einleitung einer Strafuntersuchung zu erkennen; das Obergericht sei gemäss der verfassungsrechtlichen Justizordnung Liechtensteins nicht strafrechtliche Anklagebehörde. Wer Beschuldigter sein solle, habe in jedem Fall der Ankläger - im Falle der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft der als Subsidiarantragsteller bzw. Subsidiarankläger einschreitende Privatbeteiligte - nach Prüfung der seines Erachtens relevanten Sach- und Rechtslage anzugeben. Sache des Obergerichtes im Subsidiarverfahren sei es sodann zu beurteilen, ob für die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die nach Rechtsauffassung des Subsidiarantragstellers in Frage kommenden und von ihm namentlich bezeichneten Beschuldigten ein ausreichender, die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigender, Tatverdacht bestünde.
Ergänzend führte das Obergericht noch Folgendes aus:
"Die K AG hat im Exekutionsverfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ EX.2004.5610 aufgrund eines rechtskräftigen Zahlbefehls vom 13.10.2004 am 30.07.2008 zuerst die exekutive Pfändung und am 01.12.2008 die Überweisung zur Einziehung der Geldforderungen der Anstalten Z, N, M, L, O und Q gegenüber der X Bank AG und der Y Bank AG im Umfange des Zahlbefehlsbetrages erwirkt. Einer Überweisung der gepfändeten Vermögenswerte an die K AG steht jedoch rechtlich der Umstand entgegen, dass diese Vermögenswerte im Strafverfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ UR.2000.140/KG.2006.1 bereits im Juli 2000 bzw. am 08.02.2002 (Q) mit einem auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gestützten und durchgehend bis dato immer wieder rechtzeitig verlängerten Verfügungsverbot belegt wurden, womit an diesen Vermögenswerten ein dem exekutiv erwirkten Pfandrecht der K AG im Rang vorgehendes, weil zeitlich früher begründetes, Pfandrecht des Landes Liechtenstein besteht, welches auch der exekutiv bewilligten Überweisung dieser Vermögenswerte an die K AG entgegensteht (§ 97a Abs. 1, letzter Satz StPO; LES 2007, 161; OGH 01.04.2011, KG.2006.1).
Im Verfahren des Land- als Kriminalgerichts zu AZ KG.2000.6 wurden mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Land- als Kriminalgerichts vom 23.07.2008 die genannten Anstalten Z, N, M, L, O und Q in einem objektiven Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 356 StPO, gestützt auf § 20 Abs. 4 und 5 StGB, rechtskräftig zur Zahlung eines näher bestimmten dreistelligen Millionenbetrages an das Land Liechtenstein verurteilt. Aufgrund des bereits im Juli 2000 zur Sicherung dieses Zahlungsanspruches des Landes Liechtenstein gemäss § 97a Abs. 1, letzter Satz StPO erwirkten Pfandrechtes hat das Land Liechtenstein einen vorrangigen Anspruch, sich aus den erwähnten Bankguthaben dieser Gesellschaften zu befriedigen. Der K AG kann von diesen Vermögenswerten daher jedenfalls im Exekutionsverfahren nur das überwiesen werden, was nach vollständiger Befriedigung des Landes Liechtenstein allenfalls übrig bleibt.
Sofern im Strafverfahren die strafrechtlich bewirkte Vermögenssperre wiederholt teilweise aufgehoben wurde, lag dem jeweils Folgendes zugrunde: Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist einer juristischen Person, deren sämtliche Vermögenswerte mit einer auf § 97a Abs. 1 StPO gestützten Vermögenssperre belegt sind, von diesen Vermögenswerten jedenfalls soviel zu belassen, dass diese in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Geschäftsführung und Verwaltung, insbesondere auch jene der notwendigen Verteidigung und Vertretung in einem Strafverfahren oder einem sonstigen gerichtlichen Verfahren, zu bestreiten (StGH 18.02.2002, AZ StGH 2001/33; StGH 18.11.2002, AZ StGH 2001/52; uva; zuletzt bestätigt: StGH 08.02.2011, AZ StGH 2010/101).
Das Obergericht vermag daher ein strafbares Verhalten der in den relevanten Verfahren involvierten Richter, Staatsanwälte und Beamten oder der verantwortlichen Organe der schuldnerischen Anstalten oder der drittschuldnerischen Banken, welche bis anhin "vereitelt haben", dass die K AG aus den Vermögenswerten der genannten Anstalten für ihre titulierte Forderung befriedigt wird, nicht zu erkennen."
3. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin am 21. August 2012 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 770'258.71 s. A. die Exekution, und zwar im Punkt 1 durch "Pfändung des bisher bei den Banken X Bank und Y Bank nunmehr bei der Landeskasse als Drittschuldner gelegenen Vermögens der verpflichteten Parteien zu 2. bis 6. (N Establishment, M Establishment, L Establishment, O Establishment und Q Anstalt i. L.) bis zur Höhe der Zahlbefehlsforderung per 1. August 2012 s. A., eventuell Pfändung des dem Land Liechtenstein gegen die Landeskasse als Drittschuldner zustehenden Vermögensbestandes bzw. des bisherigen Vermögensbetrages bei den Banken X Bank und Y Bank bis zur Höhe der Zahlbefehlsforderung s. A., sub-eventuell durch Pfändung des Vermögens der verpflichteten Partei zu 1. (Land Liechtenstein) auf deren Konto bei der Landeskasse bis zur Höhe der Zahlbefehlsforderung s. A." sowie in Punkt 2 durch "Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Zahlbefehlsforderung s. A." und schliesslich im Punkt 3 "durch Verbot an die Drittschuldner, die gepfändete Forderung an die verpflichteten Parteien 2. bis 6. auszuzahlen und letzteren werde jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen, insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt".
4. Ohne Anhörung der verpflichteten Parteien wies das Landgericht mit Beschluss vom 13. September 2012 (ON 2) diesen Antrag der Beschwerdeführerin in vollem Umfange ab. Begründet wurde die Abweisung wie folgt:
"Die betreibende Partei will offensichtlich das bislang bei der X Bank und der Y Bank befindliche, bereits für die betreibende Partei gepfändete, nunmehr aber angeblich bei der FL Landeskassa als Drittschuldner gelegene Vermögen gepfändet haben. In diesem Zusammenhang verweist die betreibende Partei auf die Exekutionsbewilligung vom 05.07.2012 zu 2R EX.2012.5691, womit u. a. die - auch, aber nachrangig - für die betreibende Partei gepfändeten Vermögenswerte dem Land Liechtenstein zur Einziehung überwiesen wurden. Die betreibende Partei vermeint offensichtlich, dass sie - sobald sich die gepfändeten Vermögenswerte nicht mehr bei den Banken, sondern beim Land Liechtenstein befinden - wieder auf diese Vermögenswerte greifen kann. Dem ist nicht so. Sobald einem betreibenden Gläubiger eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde und diese Überweisung tatsächlich durchgeführt wurde, ist die Forderung Teil des Vermögens des betreibenden Gläubigers. Die betreibende Partei könnte auf dieses Vermögen nur dann greifen, wenn sie einen Titel gegen den Gläubiger hat, dem die Forderung überwiesen wurde. Einen solchen Exekutionstitel hat die betreibende Partei offensichtlich nicht; jedenfalls führt sie keinen solchen an. Die Landeskasse ist nicht Drittschuldner, sondern Vertreterin jener betreibenden Partei, welcher - als erstrangigen Partei - die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde.
So gesehen ist der gegenständliche Exekutionsantrag für das Gericht schlicht und einfach und gar nicht verständlich. Der subeventualiter gestellte Pfändungsantrag ist sowieso unzulässig, weil der gegenständliche Exekutionstitel (Zahlbefehl) ja gerade nicht gegen das Land Liechtenstein lautet. Ebenso ist das beantragte Drittverbot nicht nachvollziehbar und zeigt im Grunde gerade die Skurrilität dieses Exekutionsantrages: nach dem eigenen Vorbringen der betreibenden Partei soll das Vermögen der verpflichteten Parteien zu 2. bis 6., welches sich bisher auf Bankkonten befunden haben soll, auf die Landeskasse überwiesen worden sein; wieso die Landeskasse die überwiesenen Gelder nunmehr wieder an die verpflichteten Parteien zu 2. bis 6. auszuzahlen gedenkt und ihr dies daher verboten werden soll, bleibt ein Rätsel.
Die betreibende Partei will offensichtlich nicht wahrhaben, dass sie mit ihrem seinerzeitigen Pfand aus dem Jahre 2004 nachrangig ist und diese Nachrangigkeit auch bestehen bleibt (bzw. gerade schlagend wird), wenn die Vermögenswerte schlussendlich an die erstrangige Partei übertragen bzw. überwiesen werden. Diese Pfandrangfolge kann mit keinem noch so originellen Trick auf den Kopf gestellt werden.
Summa summarum war daher spruchgemäss zu entscheiden."
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 2) erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
6. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012, 2R EX.2012.7773-7, gab das Obergericht dem Rekurs keine Folge und begründete dies u. a. wie folgt:
Wie das Erstgericht zu Recht erkannt habe, könne das Land Liechtenstein nicht als Drittschuldner, sondern nur als betreibender Gläubiger betrachtet werden. Auf die dem Land Liechtenstein mit Überweisungsbeschluss erworbenen Rechte an den Vermögenswerten der verpflichteten Parteien zu 2 bis 6 könnte nur dann gegriffen werden, wenn die Beschwerdeführerin auch einen Exekutionstitel gegen das Land Liechtenstein geltend machen könnte. Ein solcher sei aber von der betreibenden Partei nicht ansatzweise behauptet worden. Mit der tatsächlichen Zahlung des Drittschuldners gelte die vollstreckbare Forderung des betreibenden Gläubigers als getilgt. Nachrangige Pfandgläubiger verlören damit ihren Pfandrang und auch ihr Pfandrecht.
Schliesslich habe das Erstgericht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2008 für den Zahlbefehlsbetrag ein Pfandrecht an den gegenständlichen Vermögenswerten der verpflichteten Parteien zu 2 bis 6 erworben habe, zu Recht unberücksichtigt gelassen, und zwar deswegen, weil dem Land Liechtenstein im Verfahren 2R EX.2012.5691 aufgrund des Urteiles des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Juli 2008 zu 01 KG.2006.1 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 187'927'227.10 am 5. Juli 2012 die Exekution gegen die heute verpflichteten Parteien zu 2 bis 6 bewilligt worden sei, und zwar durch exekutive Pfändung der den verpflichteten Parteien als Kontoinhaber gegen die Banken zustehenden Guthaben, und zwar im Rang der zu 11 UR.2000.140 und 01 KG.2006.1 erstmals im Jahre 2006 erlassenen und bis zum 31. März 2013 verlängerten Kontensperren. Damit habe - wie das Erstgericht im Beschluss vom 3. Oktober 2012 ausgeführt habe - das Land Liechtenstein bereits im Jahre 2000 nach § 97a Abs. 1 StPO ein (sicherungsweises) Pfandrecht erworben, dessen Bestand im Sicherungsverfahren unter anderem von der Aufrechterhaltung der Voraussetzungen und der Gültigkeitsdauer und im Rechtfertigungsverfahren vom Urteil auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs. 4 und 5 StGB abhängig gewesen sei. Mit dem Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Juli 2008 zu 01 KG.2006.1 sei das vorläufige oder sicherungsweise Pfandrecht analog dem Art. 58 EO in ein exekutives Pfandrecht umgewandelt worden. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner sei nach Art. 217 EO die Pfändung als erwirkt anzusehen.
Das Pfandrecht der Beschwerdeführerin an den Vermögenswerten der verpflichteten Parteien zu 2 bis 6 könne nur dann Bedeutung erlangen, wenn die geltend gemachte Forderung des Landes Liechtenstein geringer als die gepfändete Forderung sei und Beschwerdeführerin dem Land Liechtenstein unmittelbar im Pfandrange nachfolge.
Das Erstgericht habe daher rechtsfehlerfrei den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die Pfändung der bei den Banken gelegenen Vermögenswerte der verpflichteten Parteien zu 2 bis 6 zugunsten der Beschwerdeführerin erübrige sich, da die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2008 für den Zahlbefehlsantrag von CHF 426'664.90 die Vermögenswerte gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten habe. Eine neuerliche Pfändung für dieselbe Forderung sei daher nicht mehr möglich.
Eine Pfändung "des dem Land Liechtenstein als Drittschuldner zustehenden Vermögensbestandes" sei ausgeschlossen, da das Land Liechtenstein nie die Stellung eines Drittschuldners erworben habe. Um gegen das Land Liechtenstein Exekution führen zu können, wäre ein Exekutionstitel erforderlich. Dass ein solcher vorliege, sei von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet worden. Aus diesen Gründen seien die beiden Eventualanträge zu Punkt 1 unzulässig.
Was schliesslich das Drittverbot unter Punkt 3 betreffe, so sei es nicht nachvollziehbar. Denn mit der Pfändung sei nach Art. 217 EO bereits dem Drittschuldner verboten worden, an den Verpflichteten zu bezahlen; zugleich sei dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie das für dieselbe etwa bestellte Pfand- und insbesondere die Einziehung der Forderung untersagt worden.
7. Gegen diese Beschlüsse des Obergerichtes vom 25. September 2012, 14 UR.2012.268-7, und vom 10. Oktober 2012, 2R EX.2012.7773-7, hat nunmehr die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhoben. Dabei beruft sie sich auf den Anspruch auf willkürfreie Entscheidungen, auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 Ab. 1 LV und auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge gegeben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes sowie durch die darin bestätigten Beschlüsse der Vorinstanzen und die amtlichen Erklärungen der Staatsanwaltschaft, auf die sich die Vorinstanzen wiederum stützten, in mehreren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Ferner wolle der Staatsgerichtshof die angefochtenen Beschlüsse aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie die Kosten des Verfahrens dem Staat zur Zahlung auferlegen. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch den Antrag verbunden, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG zuzuerkennen.
8. Ihre Individualbeschwerde begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt:
8.1. Die angefochtenen Beschlüsse würden gegen den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verstossen, weil das Obergericht in beiden Fällen davon ausgegangen sei, dass das Land Liechtenstein gestützt auf § 97a StPO ein Pfandrecht erworben habe, obwohl erst aufgrund des im Jahre 2010 abgeschlossenen Abschöpfungsverfahrens und aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5. Juli 2012 ein Pfandrecht zu Gunsten des Landes Liechtenstein bestehe. Die Beschwerdeführerin hingegen habe seit dem 1. Oktober 2004 einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Anspruch und seit dem 30. Juli 2008 sei dieser Anspruch gepfändet und an sie überwiesen worden. Aufgrund einer gemäss § 97a StPO ausgesprochenen Kontosperre könne jedoch kein Pfandrecht begründet werden.
8.2. Die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes würden auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen. Ansprüche Dritter seien während der laufenden Verfahren aus dem Vermögen der Gesellschaften befriedigt worden, die Ansprüche der Beschwerdeführerin seien hingegen mit der Begründung nicht befriedigt worden, dass das Land Liechtenstein ein prioritäres Pfandrecht an den gesperrten Vermögenswerten erworben habe.
8.3. Letztendlich führt die Beschwerdeführerin noch aus, dass die in beiden angefochtenen Beschlüssen vertretene Rechtsmeinung des Obergerichtes willkürlich sei. Zu diesem Beschwerdegrund führt die Beschwerdeführerin wiederum aus, dass sie seit dem 1. Oktober 2004 einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Anspruch habe und dieser seit dem 30. Juli 2008 gepfändet worden sei. Seit dem Überweisungsweisungsbeschluss vom 1. Dezember 2008 habe sie aufgrund des Überweisungsbeschlusses ein Forderungsrecht gegen die Banken. Dem gegenüber sei das Land Liechtenstein erst seit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. Juli 2012 Pfandgläubigerin und habe deshalb ein nachrangiges Pfandrecht. Die Kontosperre vom 4. Juli 2000 begründe nämlich kein sicherungsweise begründetes Pfandrecht. Die Kontosperre vom 4. Juli 2000 sei lediglich eine einstweilige Verfügung und erst das im Jahr 2010 rechtskräftig gewordene Urteil im Abschöpfungsverfahren habe einen Exekutionstitel begründet. Erst basierend auf diesem im Jahre 2010 geschaffenen Exekutionstitel sei dann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. Juli 2012 bewilligt worden. Somit sei klar, dass die Beschwerdeführerin ein älteres Pfandrecht habe als das Land Liechtenstein.
9. Mit ihren Schreiben vom 8. November 2012 verzichteten sowohl der zweite und dritte Senat des Obergerichtes als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin.
10. Mit Präsidialbeschluss vom 13. Dezember 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wird wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die im Beschwerdefall angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes vom 25. September 2012, 14 UR.2012.268-7, und vom 10. Oktober 2012, 2R EX.2012.7773-7, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/063, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung in den beiden angefochtenen Beschlüssen verletzt worden sei. Sie begründet dies damit, dass das Obergericht weder schlüssig noch nachvollziehbar, geschweige denn überzeugend begründe, weshalb das Pfandrecht der Beschwerdeführerin nachrangig und dasjenige des Landes Liechtenstein prioritär sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Den Beschwerdeausführungen, wonach die Begründungen des Obergerichtes in beiden angefochtenen Beschlüssen nicht überzeugend seien, ist somit entgegen zu halten, dass im Rahmen der Begründungspflicht, wie bereits dargelegt, die materielle Richtigkeit einer Begründung nicht zu prüfen ist, sondern lediglich, ob eine nachvollziehbare Begründung vorliegt.
Das Obergericht aber hat in den beiden angefochtenen Beschlüssen die Gründe unter Bezeichnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, weshalb eine Überweisung der gepfändeten Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist (siehe hierzu Ziffer 2. und Ziffer 6. des Sachverhalts).
Es führte aus, dass diese Vermögenswerte im Strafverfahren des Landgerichts zu AZ UR.2000.140/KG.2006.1 bereits im Juli 2000 bzw. am 8. Februar 2002 (Q) mit einem auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gestützten und durchgehend bis dato immer wieder rechtzeitig verlängerten Verfügungsverbot belegt worden seien, womit an diesen Vermögenswerten ein dem exekutiv erwirkten Pfandrecht der Beschwerdeführerin im Rang vorgehendes, weil zeitlich früher begründetes, (sicherungsweise begründetes) Pfandrecht des Landes Liechtenstein bestünde, welches der exekutiv bewilligten Überweisung dieser Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin entgegenstünde.
Die Anstalten Z, N, M, L, O und Q seien in einem objektiven Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung dann gemäss § 356 StPO, gestützt auf § 20 Abs. 4 und 5 StGB, rechtskräftig zur Zahlung eines näher bestimmten dreistelligen Millionenbetrages an das Land Liechtenstein verurteilt worden. Aufgrund des bereits im Juli 2000 zur Sicherung dieses Zahlungsanspruches des Landes Liechtenstein gemäss § 97a Abs. 1, letzter Satz StPO erwirkten Pfandrechtes (und zwar im Rang der zu 11 UR.2000.140 und 01 KG.2006.1 erstmals im Jahre 2000 erlassenen und bis zum 31. März 2013 verlängerten Kontensperren) habe das Land Liechtenstein einen vorrangigen Anspruch, sich aus den erwähnten Bankguthaben dieser Gesellschaften zu befriedigen. Mit dem Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Juli 2008 zu 01 KG.2006.1 sei das vorläufige oder sicherungsweise Pfandrecht analog dem Art. 58 EO in ein exekutives Pfandrecht umgewandelt worden. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner sei nach Art. 217 EO die Pfändung als erwirkt anzusehen.
2.3. Die oben wiedergegebene Begründung in beiden angefochtenen Beschlüssen erlaubt der Beschwerdeführerin daher ohne weiteres deren Stichhaltigkeit zu überprüfen. Somit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
3. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung rügt und dazu ergänzend ausführt, dass Dritte aus den gesperrten Vermögenswerten Gelder für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung erhalten hätten, sie ihre Forderung hingegen nicht vollstrecken könne und dadurch ungleich behandelt werde, ist auf Folgendes hinzuweisen:
3.1. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (Andreas Kley/Hugo Vogt, a. a. O., 268, Rz. 33). Denn gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg]., Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt nun keinen solchen von der Rechtsprechung geforderten Vergleichsfall vor, sondern verweist nur darauf, dass das Obergericht in den beiden angefochtenen Beschlüssen entschieden habe, dass das Land Liechtenstein ein prioritäres Pfandrecht habe. Mit diesem Vorbringen kann sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen.
Die Frage, ob das Obergericht in den angefochtenen Entscheidungen zudem zu Unrecht ein prioritäres Pfandrecht des Landes Liechtenstein angenommen hat und damit grundrechtswidrig gehandelt hat, ist somit nicht unter dem Gleichheitssatz, sondern unter dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügten Willkürverbot zu prüfen.
Auch das weitere Vorbringen, dass Dritte Gelder aus den gesperrten Vermögenswerten erhalten hätten, die Beschwerdeführerin hingegen nichts erhalte, und dadurch eine Ungleichbehandlung eintrete, ist für ihren Standpunkt nicht hilfreich. Der Vollständigkeit sei dazu lediglich angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung einer juristischen Person, deren sämtliche Vermögenswerte mit einer auf § 97a Abs. 1 StPO gestützten Vermögenssperre belegt sind, von diesen Vermögenswerten jedenfalls so viel zu belassen sind, dass diese in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Geschäftsführung und Verwaltung, insbesondere auch jene der notwendigen Verteidigung und Vertretung in einem Strafverfahren oder einem sonstigen gerichtlichen Verfahren, zu bestreiten (siehe dazu StGH 2001/26; Erw. 8 ff. [im Internet aufrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dadurch wird die "Handlungsfähigkeit" der Verbandsperson selbst gesichert.
3.3. Es liegt daher auch keine eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.
4. Schlussendlich rügt die Beschwerdeführerin auch noch eine Verletzung des Willkürverbots. Sie begründet diese Rüge damit, dass sie seit dem 1. Oktober 2004 einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Anspruch habe und dieser seit dem 30. Juli 2008 gepfändet worden sei. Seit dem Überweisungsweisungsbeschluss vom 1. Dezember 2008 habe sie aufgrund des Überweisungsbeschlusses ein Forderungsrecht gegen die Banken. Dem gegenüber sei das Land Liechtenstein erst seit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. Juli 2012 Pfandgläubigerin und habe deshalb ein nachrangiges Pfandrecht. Die Kontosperre vom 4. Juli 2000 begründe nämlich kein sicherungsweise begründetes Pfandrecht. Die Kontosperre vom 4. Juli 2000 sei lediglich eine einstweilige Verfügung und erst das im Jahr 2010 rechtskräftig gewordene Urteil im Abschöpfungsverfahren habe einen Exekutionstitel begründet. Erst basierend auf diesem im Jahre 2010 geschaffenen Exekutionstitel sei dann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. Juli 2012 bewilligt worden. Somit sei klar, dass die Beschwerdeführerin ein älteres Pfandrecht habe als das Land Liechtenstein. Die angefochtenen Beschlüsse seien daher willkürlich.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO der Staat durch ein gerichtliches Verfügungsverbot an den gesperrten Guthaben ein sicherungsweises Pfandrecht erwirbt. Dieses dient dazu, eine spätere Abschöpfung der Bereicherung sicherzustellen.
Die Vermögenswerte wurden im Strafverfahren des Landgerichtes zu AZ UR.2000.140/KG.2006.1 bereits im Juli 2000 bzw. am 8. Februar 2002 (Q) mit einem auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gestützten Verfügungsverbot belegt, welches stets rechtzeitig verlängert wurde. Damit wurden sicherungsweise Pfandrechte an diesen Vermögenswerten zu Gunsten des Landes Liechtenstein erworben.
Die Anstalten Z, N, M, L, O und Q wurden dann mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Juli 2008 zu 01 KG.2006.1, in einem objektiven Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 356 StPO, gestützt auf § 20 Abs. 4 und 5 StGB, rechtskräftig zur Zahlung eines näher bestimmten dreistelligen Millionenbetrages an das Land Liechtenstein verurteilt.
Aufgrund des bereits im Juli 2000 zur Sicherung dieses Zahlungsanspruches des Landes Liechtenstein gemäss § 97a Abs. 1, letzter Satz StPO erwirkten Pfandrechtes (und zwar im Rang der zu 11 UR.2000.140 und 01 KG.2006.1 erstmals im Jahre 2000 erlassenen und bis zum 31. März 2013 verlängerten Kontensperren) hat das Land Liechtenstein einen vorrangigen Anspruch, sich aus den erwähnten Bankguthaben dieser Gesellschaften zu befriedigen. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 erwirkte Pfandrecht ist daher nachrangig. Folglich hat das Obergericht die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen richtig angewendet. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher nicht zu beanstanden.
Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Da die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.