StGH 2012/187
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: N Establishment, Vaduz
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2012, 2REX.2012.5691-19
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. Oktober 2012, 2R EX.2012.5691-19, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 6'466.50, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. August 2008 zu 01 KG.2006.1 wurden gemäss § 20 Abs. 4 und 5 StGB die Gesellschaften a) K Establishment, L Establishment, M Establishment, N Establishment (die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen) und P Development & Trading SA zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von EUR 185'331'381.29 sowie b) die Q Anstalt zur Zahlung des für die Rechtsnachfolger des Generals A treuhänderisch gehaltenen Betrages von EUR 2'595'845.91 verurteilt. Den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen gab das Obergericht mit Urteil vom 11. August 2010 keine Folge. Den gegen das rechtskräftige Urteil des Obergerichtes erhobenen Individualbeschwerden gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 2012 zu StGH 2010/122+134 keine Folge, sodass das Urteil des Erstgerichtes vom 23. August 2008 mit der Zustellung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes auch vollstreckbar wurde.
2. Bereits im Vorverfahren, nämlich mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2000 und 7. Juli 2000 bzw. 8. Februar 2002 zu 11 UR.2000.140, hatte das Landgericht die Vermögenswerte der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen bei der R Bank AG gemäss § 97a StPO gesperrt, und zwar zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB. Diese Vermögenssperren wurden mehrfach verlängert, zuletzt mit Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 27. Februar 2012 bis zum 31. März 2013.
3. Nach Vorlage der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 6. Februar 2012 StGH 2010/122+134 hob die Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes mit Beschluss vom 16. März 2012 die Vermögenssperre, "zum Zwecke der Überweisung der Vermögenswerte an die Landeskasse" zur Gänze auf und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, den Betrag von EUR 185'331'381.29 zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen auf das Konto der Landeskasse bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu überweisen.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Obergericht mit Beschluss vom 6. Juni 2012 Folge und hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf. Der Beschwerde der verpflichteten Parteien gab es unter Hinweis auf die infolge Beschwerde der Staatsanwaltschaft erfolgte ersatzlose Aufhebung des Beschlusses keine Folge. Über die gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsbeschwerde hatte der Oberste Gerichtshof bis zum Erlass des hier angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes noch nicht entschieden.
4. Mit am 8. Juni 2012 eingebrachtem Antrag (berichtigt mit Schreiben vom 5. Juli 2012) beantragte der Beschwerdegegner aufgrund des Urteiles des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. August 2008 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung in Höhe von EUR 187'927'227.10 sowie der Kosten des Exekutionsverfahrens die Exekution u. a. gegen die Beschwerdeführerinnen und zwar durch Pfändung der ihnen als Kontoinhaber gegen die T Bank AG, die R Bank AG sowie die S Bank AG jeweils zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Guthaben sowie durch Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 8. Mai 2012 die Beschwerdeführerinnen erfolglos aufgefordert, den abgeschöpften Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.
5. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 (ON 3) bewilligte das Landgericht die Forderungsexekution. Der hier allein relevante Punkt I. des Spruchs lautete wie folgt:
"I.
1. (exekutive) Pfändung der verpflichteten Parteien zu 1. bis 5. als Kontoinhaber gegen die Drittschuldnerinnen
T Bank AG
R Bank AG
S Bank AG
jeweils zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Kontoguthaben, Depotguthaben und sonstigen Guthaben
(im Rang der Vermögenssperren zu 11 UR.2000.140/01 KG.2006.1, wodurch die betreibende Partei im Sinne des § 97a Abs. 1 letzter Satz StPO [i.d.f. LGBl. 1998/174, 2000/257 und 2003/167] ein Pfandrecht erworben hat
[betreffend K Est., L Est., M Est. und N Est. bei der A AG: Beschlüsse des Landgerichts vom 04.07.2000, 11 UR.2000.140-9, und vom 07.07.2000, 11 UR.2000.140-15;
betreffend Q Anstalt (in Liquidation) bei der S Bank AG und der Liechtensteinischen Landesbank AG: Beschluss des Landgerichts vom 08.02.2002, 11 UR.2000.140-151];
zuletzt jeweils verlängert bis 31.03.2013 mit Beschluss des Land- als Kriminalgerichts vom 27.02.2012, 01 KG.2006.1-1900).
2. Überweisung der gepfändeten Forderung [richtig: Forderungen] zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen.
3. Den Drittschuldnerinnen wird verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichteten Parteien Zahlungen zu leisten. Den verpflichteten Parteien wird jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie über das für sie allenfalls bestellte Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung der Forderung untersagt.
Mit Zustellung dieses Zahlungsverbots an die Drittschuldnerinnen ist die bewilligte (exekutive) Pfändung als bewirkt anzusehen und zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei an der oben bezeichneten Forderung ein (exekutives) Pfandrecht (im Rang der oben zu 1. angeführten Vermögenssperren zu 11 UR.2000.140/01 KG.2006.1) erworben."
6. Gegen diesen Beschluss erhoben u. a. die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz ON 6 Rekurs an das Obergericht, wobei sie Begründungsmängel, mangelnde Vollstreckbarkeit und damit verbunden Unzulässigkeit der Exekution, nicht ausreichende Spezifizierung der offenen Forderung, Unmöglichkeit der Leistung sowie bereits bestehende Pfandrechte sowie fehlende Antragstellung betreffend den Pfandrang einwendeten.
7. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2012 (ON 19) gab das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig keine Folge. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. § 249 Abs. 1 StPO bestimme, dass ein Verurteilter, wenn er eine über ihn verhängte Geldstrafe oder ein Urteil auf Abschöpfung der Bereicherung nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft bezahle, schriftlich aufzufordern sei, die Strafe bzw. den Abschöpfungsbetrag binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben würden. Dieses Aufforderungsschreiben mache nur Sinn, wenn der Verurteilte erstmals mit einer Geldstrafe oder Abschöpfung der Bereicherung konfrontiert werde. In allen anderen Fällen, so auch hier, wo zur Sicherung des Anspruches auf Abschöpfung der Bereicherung bereits im Vorverfahren Kontosperren angeordnet worden seien, sei es entbehrlich. Vielmehr sei der Anspruch auf Abschöpfung der Bereicherung analog § 249 Abs. 2 StPO nach den Bestimmungen über die Exekutionsordnung einzutreiben.
Im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung der sicherungsweise gesperrten Vermögenswerte würde es keinen Sinn machen, die Kontensperren und damit die erworbenen Pfandrechte des Staates aufzuheben. Das Obergericht habe daher zu Recht mit Beschluss vom 6. Juni 2012 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 16. März 2012, mit welchem die Aufhebung der Vermögenssperren angeordnet worden sei, Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Die Aufhebung der Vermögenssperren lasse sich auch nicht "zum Zwecke der Überweisung der Vermögenswerte an die Landeskassa" rechtfertigen, da bereits mit der Anordnung der Vermögenssperre der Staat an den sichergestellten Vermögenswerten ein Pfand- oder Verwertungsrecht erworben habe. Die Pfandrechtsbegründung folge dem Grundsatz der Alterspriorität. Mit dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2001/12 vom 25. März 2003 sei lediglich der zweite Satzteil des § 97a Abs. 2 StPO als verfassungswidrig aufgehoben worden, der dem Staat den Vorrang vor früher erworbenen Pfandrechten Dritter eingeräumt habe. Würde man das sicherungsweise begründete Pfandrecht mit dem Vorliegen des Urteiles aufheben, würde nicht nur der Staat auf den früheren Pfandrechtserwerb ohne Grund verzichten, sondern auch Gefahr laufen, dass die Gesellschaften die Vermögenswerte zur Befriedigung anderer (vorrangiger) Gläubiger verwerten oder überhaupt beiseite schaffen könnten, um der gerichtlichen Verpflichtung zu entgehen. Der Staat habe daher mit den im Vorverfahren angeordneten Vermögenssperren im gleichen Masse ein Pfandrecht an dem in Sicherung gezogenen Anspruch der Gesellschaften erworben, wie es der betreibende Gläubiger nach Art. 275 Abs. 2 EO zur Sicherung einer Geldforderung durch Vollzug des Verfügungs- und Drittverbotes erwirke. Dieses Pfandrecht sei ein auflösend bedingtes; abhängig somit davon, dass im Hauptverfahren die Forderung zugesprochen werde. Und zwar mit der Wirkung, dass die betreibenden Partei auf die gepfändete Forderung im künftigen Exekutionsverfahren uneingeschränkt greifen könne. Nicht anders sei die Kontosperre nach § 97a StPO und das Urteil des Erstgerichtes auf Abschöpfung der Bereicherung zu verstehen.
7.2. Im Lichte dieser Ausführungen sei es daher nicht notwendig gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen vor Stellung des Exekutionsantrages ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert worden seien. Abgesehen davon habe das Land- als Kriminalgericht mit Beschluss vom 16. März 2012 die Gesellschaften aufgefordert, binnen 14 Tagen den Betrag auf das Konto der Landeskasse bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu überweisen. Dass das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zur Erlassung dieser Zahlungsaufforderung zuständig sei, habe das Obergericht im Beschluss vom 6. Juni 2012 richtig erkannt. Der bezughabende Beschlussteil sei nur deswegen vom Obergericht aufgehoben worden, weil die dort enthaltene Zahlungsaufforderung mit Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses (über die Aufhebung der Vermögenssperren) als verknüpft angesehen worden sei.
Schliesslich sei der betreibenden Partei - nachdem das Land- als Kriminalgericht mit Beschluss vom 16. März 2012 die vorläufigen Vermögenssperren aufgehoben habe - gar nichts anderes übrig geblieben, als selbst die Gesellschaften zur Zahlung nach § 249 Abs. 1 StPO aufzufordern, um so wenigstens die Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren zu wahren. Nur aus diesem Grunde habe die betreibende Partei durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 8. Mai 2012 die verpflichteten Parteien aufgefordert, binnen Frist Zahlung zu leisten und habe nach unbenütztem Fristablauf das Exekutionsverfahren eingeleitet.
7.3. Schliesslich stehe der Umstand, dass bereits im Vorverfahren zur Sicherung des Anspruches des Staates auf Abschöpfung der Bereicherung ein vorläufiges Pfandrecht begründet worden sei, der exekutiven Verwertung nach Vorlage des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles im Erkenntnisverfahren nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen habe es - um überhaupt das Zwangsvollstreckungsverfahren durchführen zu können - der Umwandlung des vorläufigen oder sicherungsweisen Pfandrechtes in ein exekutives Pfandrecht bedurft, wobei analog auf die Vorschriften nach Art. 58 EO zurückgegriffen werden könne.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2012 (ON 19) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 5. November 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots, des Gleichheitssatzes und der Begründungspflicht geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtene Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle den Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und dem Land Liechtenstein die Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen verbunden.
8.1. Die Beschwerdeführerinnen erheben zunächst eine Willkürrüge wegen mangelnder Fristsetzung gemäss § 249 StPO.
Der Beschwerdegegner habe gegen den Verurteilten [= A, dem die Beschwerdeführerinnen wirtschaftlich zugeordnet wurden], welcher seiner Verpflichtung zur Zahlung aus dem Abschöpfungsurteil nicht nachgekommen sei, die zwangsweise Eintreibung eingeleitet. Davor sei dieser durch das Gericht jedoch nicht schriftlich aufgefordert worden, dieser Zahlungsverpflichtung binnen einer Frist von 14 Tagen nachzukommen wie das § 249 StPO vorsehe. Aus diesem Grund habe das Gericht willkürlich gehandelt.
Im gegenständlichen Fall führe der Verzicht des Gerichtes auf ein Aufforderungsschreiben zu einem Verstoss gegen die Bestimmung des § 249 StPO, auf welchen sich die Grundrechtsverletzung stütze. Diese Regelung bestimme, dass ein Verurteilter schriftlich aufzufordern sei, die Strafe bzw. den Abschöpfungsbetrag binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben würden.
Das Obergericht habe gemeint, dass es eines Aufforderungsschreibens nur bedürfe, wenn der Verurteilte erstmals mit der Geldstrafe oder Abschöpfung der Bereicherung konfrontiert werde, was hier nicht der Fall sei.
Diese Auslegung sei denkunmöglich, da es zu einer solchen Konstellation nie kommen könne. § 249 StPO wäre jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Ein Zahlungsverpflichteter sei immer im Erkenntnisverfahren eingebunden und Partei, ansonsten das Verfahren nichtig sei. Niemand werde je erst nach einem Urteil gegen ihn das erste Mal mit der Geldstrafe oder der Abschöpfung der Bereicherung konfrontiert sein können.
Es handle sich hier um ein Vorgehen, welches mit einer groben Gesetzlosigkeit gleichzusetzen sei. Gesetzlos sei das Vorgehen, da das Obergericht § 249 Abs. 1 StPO abschaffe. Dem Gesetzeswortlaut sei klar und ohne Bezugnahme auf Ausnahmen zu entnehmen, dass eine schriftliche Aufforderung durch das Gericht zu erfolgen habe, bevor eine zwangsweise Eintreibung erfolge. Der Gesetzgeber habe eben gewollt, dass das Titelgericht den Zeitpunkt der Eintreibung selbst noch in der Hand habe. Es sei nicht Sache der Judikative oder des Exekutionsgerichtes zu entscheiden, ob es diese Frist brauche oder eine andere Rechtslage besser wäre.
Der Beschluss des Obergerichtes verstosse gegen die Bestimmung des § 246 Abs. 1 StPO sowie gegen das Grundrecht auf willkürfreie Behandlung und sei damit verfassungswidrig.
Nur um einer etwaigen Argumentation des Beschwerdegegners vorzubeugen solle klargestellt werden, dass eine privatrechtliche Mahnung erfolgt sei, diese aber ebenso wenig § 249 StPO entspreche.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners habe ein Mahnschreiben auf Basis einer privatrechtlichen Vollmacht versandt. Eine gerichtliche Aufforderung sei nicht erfolgt. Der entsprechende Versuch des Landgerichtes (Beschluss 01 KG.2006.1-1905) sei vom Obergericht ersatzlos aufgehoben worden (Beschluss des Obergerichtes vom 6. Juni 2012 zu 01 KG.2006.1). Das Obergericht habe darin bereits ausgesprochen, dass die Aufforderung gemäss § 249 Abs. 1 StPO durch das Gericht zu erfolgen habe. Ein solcher Beschluss sei bis dato nicht ergangen.
Daraus folge, dass der Tatbestand des § 249 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sei, womit auch die Rechtsfolge, die zwangsweise Eintreibung, nicht folgen könne. Das Kriminalgericht werde sohin erst die entsprechenden Schritte setzen müssen, bevor eine Zwangsvollstreckung zulässig sei. Setze das Gericht diesen Schritt nicht, könne es dafür Gründe geben. Diesem Verfahren bzw. dieser Willensbildung des Titelgerichtes habe das Exekutionsgericht nicht vorzugreifen. Möchte der Beschwerdegegner als betreibende Partei einen solchen Beschluss des Titelgerichtes erwirken, so müsse er eben entsprechende Anträge stellen, was bislang nicht geschehen sei.
Der Beschwerdegegner habe im Verfahren 01 KG.2006.1 auch erfolglos argumentiert, die Mahnung sei eine Verwaltungsangelegenheit. Aber auch dann wäre das anwaltliche Schreiben vom 8. Mai 2012 nicht ausreichend. Es bliebe eine Sache der (hoheitlichen) Verwaltung, welche auf Basis einer privatrechtlichen Vollmacht nicht ausgeübt werden könne. Als Verwaltungsakt sei das Schreiben absolut nichtig. Das zuständige (hoheitliche) Organ müsse einen entsprechenden Akt setzten oder Beschluss fassen.
Mit diesen Argumenten habe sich die bekämpfte Entscheidung nicht auseinandergesetzt, da das Obergericht fälschlich von einer völligen Unanwendbarkeit des § 249 Abs. 1 StPO ausgegangen sei. Komme der Staatsgerichtshof zum Schluss, die Norm sei grundsätzlich anzuwenden, müsse das Obergericht neu entscheiden und entsprechend begründen.
8.2. Zur Rüge einer (weiteren) Verletzung des Willkürverbots, des Gleichheitssatzes und der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
In der Begründung des Beschlusses habe das Obergericht festgestellt, dass der Staat an bestimmten Vermögenswerten im Exekutionsverfahren neuerlich ein Pfandrecht erwerben könne, nachdem dieser im Zuge einer früheren Anordnung einer Vermögenssperre schon einmal ein Pfandrecht daran erworben habe. In einem anderen Beschluss (2R EX.2011.831, ON 12) wiederum habe das Obergericht die Ansicht vertreten, dass es bei einem bereits bestehenden Pfandrecht nicht möglich sei, im Exekutionsverfahren ein neues zu erwerben. Es sei der Exekutionsantrag nur auf exekutive Verwertung des Pfandrechts zu richten. Die unterschiedliche Behandlung stelle einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz dar.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um Sachverhalte, die gleich gelagert seien. In beiden Fällen habe die betreibende Partei bereits aus anderen Gründen ein Pfandrecht gehabt. Das Obergericht sei nur in diesem Verfahren speziell und ohne Not oder sachlichen Grund von der ständigen Rechtsprechung (Verweis auf 1 R 364/09a) und dem Vergleichsfall abgewichen. Es wäre der betreibenden Partei aber ohne Weiteres und ohne Nachteil für sie zuzumuten, einen richtigen Exekutionsantrag zu stellen. Die Ungleichbehandlung der Fälle sei ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 LV.
Darüber hinaus sei das unbegründete Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung ein Begründungsmangel und ein Verstoss gegen das Willkürverbot.
9. Mit Schreiben vom 12. November 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag der Beschwerdeführerinnen, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 ab. Der gegen diesen Präsidialbeschluss erhobenen Beschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Februar 2013 keine Folge.
11. Der Beschwerdegegner erstattete zur vorliegenden Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
11.1. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegnet:
Mit der angefochtenen Entscheidung sei im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen und verpflichteten Parteien die von ihnen angefochtene Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 5. Juli 2012 bestätigt worden. Der Erlass der Exekutionsbewilligung sei in keiner Weise zu beanstanden gewesen. Die Beschwerdeführerinnen monierten, dass sie nicht ordentlich im Sinne von § 249 Abs. 1 StPO zur Zahlung aufgefordert worden seien und daher die Schuld noch nicht fällig sei. Dabei würden sie verkennen, dass mit Urteil des Obergerichtes vom 11. August 2012 (01 KG 2006.1-1696) das Abschöpfungsurteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Juli 2008 (01 KG 2006.1-1433) bestätigt worden sei. Der von den Beschwerdeführerinnen zu StGH 2012/134 geführten Beschwerde sei vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 2012 keine Folge gegeben worden. Das Abschöpfungsurteil sei rechtskräftig und vollstreckbar im Sinne von Art. 1 EO und der Anspruch des Beschwerdegegners fällig. Dass eine entsprechende Zahlungsverpflichtung bestehe und die abgeschöpften Beträge zur Zahlung fällig seien, ergebe sich aus dem Gesetz und dem vollstreckbaren Titel.
Eine Aufforderung nach § 249 Abs. 1 StPO sei nach Ansicht der belangten Behörde in diesem speziellen Fall entbehrlich gewesen, sie sei aber trotzdem durch den beauftragten Rechtsvertreter des Beschwerdegegners erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen stelle eine solche Aufforderung keinen Akt der Rechtsprechung, sondern der Verwaltung dar. Nach § 249 Abs. 1 StPO sei ein Verurteilter, wenn er die über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlege, schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 249 StPO ergebe sich, dass sich der Gesetzestext zwar an der Regelung des § 409 öStPO orientiert habe, aber dennoch nicht gleichlautend formuliert worden sei. Nach § 409 öStPO sei das Verfahren zur Vollstreckung der Geldstrafe bzw. für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB gekennzeichnet durch eine Kompetenzaufsplittung zwischen der unabhängigen Rechtsprechung und der weisungsgebundenen Justizverwaltung, wobei der Justizverwaltung die Erlassung eines Zahlungsauftrages und die zwangsweise Eintreibung der Geldstrafe bzw. des rechtskräftig abgeschöpften Betrages zukomme (Verweis auf Lässig, WK öStPO, Rz. 4 zu § 409). Eine Zahlungsaufforderung nach § 249 Abs. 1 StPO stelle daher keinen Akt der Rechtsprechung dar.
Es komme nun hinzu, dass § 249 Abs. 2 StPO abweichend von der Rezeptionsvorlage bestimme, dass Geldstrafen - und auch Abschöpfungsbeträge - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung einzutreiben seien (Beschluss des Obergerichtes vom 6. Juni 2012 zu 01 KG.2006.1, Seite 6). Von einer vorgängigen Aufforderung durch die Gerichte sei dabei nicht mehr die Rede. Die von der belangten Behörde nunmehr zur Anwendung gebrachte Rechtsauffassung, dass aufgrund der Vorgeschichte, den erfolgten Kontosperren und dem Vorgehen nach § 249 Abs. 2 StPO ein Aufforderungsschreiben entbehrlich sei, sei weder rechtlich verfehlt, geschweige denn willkürlich. Es sei weder stossend noch unsachlich gewesen, dass eine Zahlungsaufforderung durch den Rechtsvertreter des Landes Liechtenstein erfolgt sei, zumal diese Aufforderung nach § 249 Abs. 2 StPO auch entbehrlich gewesen sei und die durch das Land- als Kriminalgericht mit Beschluss vom 16. März 2012 erfolgte Aufforderung aufgehoben worden sei. Die Genehmigung der gegenständlichen Exekutionsbewilligung, welche sich auf einen vollstreckbaren Exekutionstitel stütze, könne weder ungerecht noch willkürlich sein. Der Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots sei daher unberechtigt.
11.2. Der Gleichheitsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Hier sähen die Beschwerdeführerinnen in einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Obergerichtes eine Verletzung des Gleichheitsgebotes in Art. 31 Abs. 1 LV, weil entgegen der ständigen Rechtsprechung trotz Bestehen eines Pfandrechtes nochmals ein weiteres Pfandrecht bewilligt, in anderen gleich gelagerten Fällen aber nur die exekutive Verwertung des Pfandrechtes genehmigt worden sei. Auch diese Rüge gehe fehl. Die Beschwerdeführerinnen würden verkennen, dass die Sicherung des letztlich zugesprochenen Anspruches des Landes Liechtenstein zunächst nach § 97a StPO nur vorläufig erfolgt sei, und zwar schon ab dem Jahr 2000. Für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei daher eine Umwandlung der vorläufigen Sicherstellung in ein exekutives Pfandrecht erforderlich gewesen. Eine Ungleichbehandlung bzw. eine uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne einer doppelten Pfandrechtsbegründung liege daher gar nicht vor. Der Vorwurf, dass diese Ungleichbehandlung nicht begründet worden sei und einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstelle, erweise sich damit aus denselben Gründen als unberechtigt.
Der für die Exekutionsführung grundlegende Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 EO werde von den Beschwerdeführern nicht bestritten; sie weigerten sich einfach zu zahlen und zögerten die Zahlung hinaus. Dies sei auch der Grund dafür, dass dem Land Liechtenstein gar nichts anderes übrig geblieben sei, als eine entsprechende Exekutionsführung zu initiieren. Die Beschwerdeführerinnen müssten sich die Abschöpfung gefallen lassen. Die Vorgehensweise der belangten Behörde sei daher in keiner Weise zu beanstanden.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2012, 2R EX.2012.5691-19, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des Willkürverbots, weil im Beschwerdefall entgegen dem klaren Wortlaut von § 249 Abs. 1 StPO vor der zwangsweisen Eintreibung der abzuschöpfenden Beträge keine gerichtliche Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführerinnen erfolgt sei.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Das Obergericht gibt in seiner angefochtenen Entscheidung mehrere Begründungen, weshalb im Beschwerdefall die in § 249 Abs. 1 StPO vorgesehene gerichtliche Zahlungsaufforderung entbehrlich gewesen sei. Nach der Recht-sprechung des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn sich zumindest eine von mehreren (Alternativ-)Begründungen einer vom Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfende Entscheidung als verfassungskonform bzw., wie hier, als willkürfrei erweist (StGH 2002/81, Erw. 2.4; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 315 f., Rz. 21 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Das Obergericht erwägt unter anderem, dass das Land- als Kriminalgericht die Beschwerdeführerinnen schon mit Beschluss vom 16. März 2012 zur Zahlung aufgefordert habe.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist schon diese obergerichtliche Begründung im Lichte des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Es ist vertretbar, unter den gegebenen Umständen das gesetzliche Erfordernis einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung gemäss § 249 Abs. 1 StPO als erfüllt anzusehen bzw. eine neuerliche solche Aufforderung als verfahrensökonomischen Leerlauf zu qualifizieren. Denn wie das Obergericht zu Recht betont, hatte es zum einen im Beschluss vom 6. Juni 2012 die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes zur Erlassung dieser Zahlungsaufforderung ausdrücklich bestätigt. Zum anderen hatte es den entsprechenden Beschlussteil nur deswegen aufgehoben, weil die dort enthaltene Zahlungsaufforderung als mit der (vom Obergericht als unzulässig erachteten) Aufhebung der Vermögenssperren verknüpft angesehen worden war. Die Zahlungspflicht als solche und insoweit auch die Rechtfertigung der Zahlungsaufforderung war vom Obergericht aber nicht in Zweifel gezogen worden.
Wie ausgeführt, braucht aufgrund dieses Befundes auf die weiteren Begründungsvarianten, weshalb im Beschwerdefall eine (neuerliche) gerichtliche Zahlungsaufforderung entbehrlich gewesen sei, nicht mehr eingegangen zu werden.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen wurde im Beschwerdefall das Erfordernis der gerichtlichen Zahlungsaufforderung gemäss § 249 Abs. 1 StPO nicht willkürlich unbeachtet gelassen.
3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine (weitere) Verletzung des Willkürverbots, des Gleichheitssatzes und der Begründungspflicht, weil das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertrete, dass der Staat an bestimmten Vermögenswerten im Exekutionsverfahren neuerlich ein Pfandrecht erwerben könne, nachdem er im Rahmen einer Vermögenssperre ein solches schon erworben habe; während in einem Vergleichsfall gegenteilig argumentiert worden sei.
3.1. Auf diese Grundrechtsrüge braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die behaupteten Grundrechtsverletzungen keine Auswirkungen auf den Beschwerdefall hätten (siehe zum Erfordernis der Relevanz einer Grundrechtsverletzung StGH 2008/146, Erw. 5; StGH 2007/137, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 250 f. sowie 367; derselbe, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 541 [563 f., Rz. 23 f.] jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen); dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. In ihrem Rekurs ON 6 gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 3 erachteten die Beschwerdeführerinnen jedenfalls Spruchpunkt I. 1. von ON 3 betreffend die exekutive Pfändung der Bankguthaben der Beschwerdeführerinnen als unzulässig; weil eben gemäss der Rechtsprechung des Obergerichtes schon im Strafverfahren ein Pfandrecht begründet worden sei. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren in ihrem Rekurs weiter, dass auch Spruchpunkt I. 2. mit Spruchpunkt I. 1. zusammenhänge und deshalb ebenfalls aufgehoben werden müsse. Denn in Punkt I. 2. würden antragskonform nur die "gepfändeten Forderungen" zur Einziehung überwiesen. Mitaufzuheben sei auch Spruchpunkt I. 3. betreffend das Drittschuldnerverbot, da es ebenfalls von Punkt I. 1. abhänge.
Der Staatsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Denn in Spruchpunkt I. 1. der Exekutionsbewilligung ON 3 werden auch detailliert die im Strafverfahren begründeten Pfandrechte aufgeführt (siehe vorne Punkt 5. des Sachverhaltes). Wenn nun in Spruchpunkt I. 2. die "gepfändeten Forderungen" zur Einziehung überwiesen werden, so ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nur wesentlich, dass es sich hierbei um klar bestimmte und auch gepfändete Forderungen handelt; unabhängig davon, ob sie allein im Strafverfahren oder (auch noch exekutiv) im vorliegenden Exekutionsverfahren gepfändet wurden.
Dass die gepfändeten Forderungen grundsätzlich nach Spruchpunkt I. 2. zur Einziehung an den Beschwerdegegner überwiesen werden durften, wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Gleiches muss auch für das Drittschuldnerverbot gemäss Spruchpunkt I. 3. gelten.
Selbst wenn demnach das Obergericht wie im von den Beschwerdeführerinnen angeführten Vergleichsfall eine zusätzliche exekutive Pfändung der schon im Strafverfahren gepfändeten Forderungen als unzulässig erachtet hätte, wäre trotzdem jedenfalls die Überweisung der gepfändeten Forderungen sowie das Drittschuldnerverbot als gesetzeskonform zu qualifizieren gewesen.
3.3. Im Ergebnis ist deshalb irrelevant, ob das Obergericht im Beschwerdefall von seiner einschlägigen Rechtsprechung abgewichen ist. Somit erweist sich auch diese Grundrechtsrüge als nicht berechtigt.
4. Aufgrund dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführerinnen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdegegner die verzeichneten Kosten sowohl des Provisorial- als auch des Hauptverfahrens antragsgemäss zuzusprechen (vgl. StGH 2011/163, Erw. 2; StGH 2011/123, Erw. 7). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.