StGH 2012/188
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K Establishment
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: L AG
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom1. Oktober 2012, 2REX.2012.904-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 2'618.67)
zu Recht erkannt:
1. Art. 19 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, ist verfassungswidrig und wird aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteilsspruches ist von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2012, 2R EX.2012.904-25, durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden.
4. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
5. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 962.28 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin erliess das Landgericht am 8. März 2012 einen Zahlbefehl, worin dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, CHF 2'618.67 samt 5 % Zinsen seit 1. September 2011, einen Verzugsschaden von CHF 305.35 und Kosten des Zahlbefehls von CHF 368.75 binnen 14 Tagen an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen oder innerhalb dieser Frist Widerspruch zu erheben.
2. Der einzige Verwaltungsrat des Beschwerdeführers, A, wurde beim Versuch des Postzustelldienstes, den Zahlbefehl am 22. März 2012 an der Abgabestelle xxxx, dem Sitz des Beschwerdeführers, zuzustellen, nicht angetroffen. Der Zusteller hinterliess dort das Formular "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" mit der Mitteilung, dass der Zahlbefehl vom 8. März 2012 bei der Poststelle Vaduz am 23. März 2012 hinterlegt worden sei und dort bis 6. April 2012 zur Abholung bereit liege.
3. Mit dem am 12. April 2012 zur Post gegebenen Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG mit seiner Vertretung betraut und erhebe gegen den Zahlbefehl Widerspruch. Davon verständigte das Landgericht am 18. April 2012 die Parteienvertreter.
4. Mit Beschluss vom 26. April 2012 (2R EX.2012.904-6) hob das Landgericht die Verständigung über die Erhebung des Widerspruchs auf und wies den Widerspruch gegen den Zahlbefehl als verspätet zurück. In der Begründung dieses Beschlusses führte das Landgericht aus, der Zahlbefehl sei dem Beschwerdeführer am 23. März 2012 zugestellt worden; der Widerspruch sei am 12. April 2012 zur Post gegeben worden und am 13. April 2012 bei Gericht eingelangt. Die 14-tägige Frist zur Erhebung des Widerspruchs sei daher um drei Tage überschritten worden.
5. Dem gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (ON 12) Folge und hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Zustellung eines Zahlbefehls habe zu eigenen Handen des Empfängers zu erfolgen. Wenn der Empfänger eine juristische Person sei, sei das Dokument nach Art. 16 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) dem Repräsentanten oder einem anderen zur Empfangnahme befugten Vertreter, insbesondere dem Geschäftsführer oder einem Prokuristen zuzustellen. Sei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht möglich, so sei das Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, vorliegend bei der Poststelle Vaduz, zu hinterlegen. Die Hinterlegung sei im vorliegenden Fall am 23. März 2012 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei darüber belehrt worden, dass grundsätzlich das Dokument mit dem Tag als zugestellt gelte, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten werde, und dass etwas anderes nur dann gelte, wenn der Empfänger gegenüber der Behörde glaubhaft mache, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können. In einem solchen Fall würde die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden hätte können.
Die gleiche Möglichkeit, die Zustellfiktion zu widerlegen, stehe nach Art. 19 Abs. 3 ZustG auch dem Vertreter nach Art. 16 Abs. 3 ZustG und somit bei der Zustellung von Dokumenten an juristische Personen offen. Daher könne auch der Verwaltungsrat einer juristischen Person glaubhaft machen, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Diese Glaubhaftmachung sei dem Verwaltungsrat des Beschwerdeführers A aufgrund der vorgelegten Reiseunterlagen gelungen.
Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass generell bei juristischen Personen die Zustellung durch Hinterlegung unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch ihren Vertreter wirksam sei, könne nicht geteilt werden. Auch wenn Art. 19 Abs. 5 ZustG normiere, dass gegenüber berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen die Zustellung unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter wirksam werde, sei diese Gesetzesstelle nach der Absicht des Gesetzgebers und der dem Gesetz immanenten Teleologie auf die Fälle der Zustellung an berufsmässige Parteienvertreter zu reduzieren, unabhängig davon, ob diese in der Rechtsform einer natürlichen Person, als Vertreter einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft oder als Vertreter einer juristischen Person betrieben werde. Art. 19 Abs. 5 ZustG stelle daher wie auch jene des Art. 16 Abs. 4 ZustG eine Sonderbestimmung für Sendungen dar, deren Empfänger eine zur Parteienvertretung befugte Person sei.
Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht verwies das Obergericht auf die Erläuterungen zu Art. 16 Abs. 6 (richtig wohl: Art. 18 Abs. 6) ZustG im Vernehmlassungsbericht der Regierung zu diesem Gesetz und auf die Ausführungen von Stumvoll zum österreichischen Zustellgesetz im Kommentar zur österreichischen Zivilprozessordnung von Fasching, die nach Ansicht des Rekursgerichtes die von ihm vertretene Rechtsansicht stützten.
6. Dem gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 12) von der Beschwerdegegnerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 (ON 25) Folge und änderte den Beschluss des Obergerichtes dahingehend ab, dass dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde. Dies wurde wie folgt begründet:
6.1. Der erkennende Senat vermöge sich der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach Art. 19 Abs. 5 ZustG teleologisch auf berufsmässige Parteienvertreter zu reduzieren sei, nicht anzuschliessen.
Die Bestimmungen des Zustellgesetzes betreffend die Hinterlegung von Dokumenten (Art. 19 ZustG) fänden mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung auch bei der Zustellung zu eigenen Handen (Art. 23 ZustG) in vollem Umfang Anwendung. Dies gelte auch für die Bestimmung des Art. 19 Abs. 5 ZustG, wonach die Zustellung gegenüber berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personalgesellschaften und Einzelfirmen unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter wirksam werde.
Dem Rekursgericht sei zuzugeben, dass das Verhältnis des Art. 19 Abs. 3, vierter Satz ZustG zu Abs. 5 dieser Gesetzesstelle nicht frei von Widersprüchen sei. Der Normenwiderspruch (Antinomie) liege darin, dass Art. 19 Abs. 3, vierter Satz den Vertretern juristischer Personen und anderer Rechtsträger, die nicht natürliche Personen seien, das Recht zugestehe, die Wirkungen der Zustellungen hinauszuschieben, während Abs. 5 dieser Gesetzesstelle diesen Personenkreis von dieser Möglichkeit ausschliesse.
6.2. Nach Ansicht des Rekursgerichtes prävaliere die Bestimmung von Art. 19 Abs. 3, vierter Satz; die entgegenstehende Bestimmung des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sei teleologisch auf die berufsmässigen Parteienvertreter zu reduzieren.
Der erkennende Senat teile diese Rechtsansicht nicht.
Der aufgezeigte Normenwiderspruch müsse, insoweit sei das Rekursgericht im Recht, behoben werden, weil einander widersprechende Rechtsfolgen in derselben Rechtsordnung nicht gleichzeitig rechtens sein könnten. Es müsse eine begründbare Abgrenzung zwischen den beiden einander widersprechenden Tatbeständen gesucht werden, die beiden noch einen real bedeutsamen Anwendungsbereich lasse (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 463 f.; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft3, 250).
Als Interpretationshilfe biete sich der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers an, an dem sich die Auslegung in erster Linie zu orientieren habe, da nur so die vorrangige Rolle der Gesetzgebungsorgane innerhalb des gesamten Prozesses der Rechtsschöpfung und Rechtskonkretisierung gewahrt werden könne (Larenz a. a. O., 317).
Der entsprechende Bericht und Antrag der Regierung verweise bei der Kommentierung des Art. 19 Abs. 5 ZustG auf die Erläuterungen zu Art. 18 Abs. 6 dieses Gesetzes. Dort heisse es wörtlich:
"Abs. 6 der Vernehmlassungsvorlage stellte im Lichte der teilweise negativen praktischen Erfahrungen einzelner Behörden in der Vergangenheit eine gesetzliche Vermutung dahin auf, dass berufsmässige Parteienvertreter und Vertreter von Rechtsträgern, die im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ebenfalls rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. Damit sollte dem Gedanken der Organisationspflicht bzw. des Organisationsverschuldens Rechnung getragen werden, zumal von berufsmässigen Parteienvertretern und Vertretern von Rechtsträgern, die im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, erwartet werden kann, dass sie auch und gerade im Falle ihrer (längerfristigen) Abwesenheit dafür Sorge tragen, dass Zustellungen an sie wirksam vorgenommen werden können, indem sie etwa entsprechende Vollmacht erteilen oder andere geeignete Vorkehrungen treffen. (...) Dies bedeutet, dass die genannten Empfänger bzw. Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 ZustG das Risiko der rechtzeitigen Kenntnisname vom Zustellvorgang tragen, ohne dass ihnen die Möglichkeit der Hinausschiebung der Wirkung der Zustellung nach Abs. 5 offen steht. Daraus folgt, dass die bezeichneten Rechtsträger und parteifähigen Gebilde das Postwesen in ihrer Kanzlei bzw. in ihrem Unternehmen so zu organisieren haben, dass sie über Zustellvorgänge unabhängig von ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Kanzlei bzw. im Unternehmen rechtzeitig unterrichtet werden. Das Treffen dieser grundlegenden organisatorischen Vorkehrungen ist jedem Kanzleiinhaber bzw. Unternehmer zumutbar und im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des behördlichen Zustellwesens auch geboten."
Deutlicher könne der Gesetzgeber seinen Willen und seine gesetzgeberischen Intentionen kaum ausdrücken. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, diese Vorgaben im Wege der Auslegung zu konterkarieren.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes sei daher nicht die Bestimmung des Art. 19 Abs. 5 ZustG teleologisch zu reduzieren, sondern die des Absatzes 3, vierter Satz dieser Gesetzesbestimmung und zwar dahin, dass diese Gesetzesstelle nur Anwendung auf natürliche Personen und ihre Vertreter finde.
Aus der vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des § 13 Abs. 4, erster Satz öZustG lasse sich für die Auffassung des Rekursgerichtes nichts gewinnen, da das österreichische Zustellgesetz keine Art. 19 Abs. 5 des liechtensteinischen Zustellgesetzes entsprechende Bestimmung kenne.
Die Zustellung des Zahlbefehls sei daher im vorliegenden Fall am 23. März 2012 durch Hinterlegung dieses Dokumentes wirksam geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei die 14-tägige Frist zur Erhebung des Widerspruchs gelaufen. Dieser sei erst am 12. April 2012 und damit verspätet erfolgt.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2012 (ON 25) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. November 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots, des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Grundrechtes auf eine rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung und der wirksamen Beschwerdeführung im Sinne des Art. 43 LV sowie des Grundsatzes des fair trial gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig garantierten und durch die EMRK geschützten Grundrechten verletzt worden sei; er wolle die Entscheidung deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; eventualiter möge der Staatsgerichtshof amtswegig im Rahmen einer Normenkontrolle die Bestimmungen der Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 5 ZustG als verfassungswidrig aufheben; dies unter Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin.
7.1. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitssatzes wird Folgendes ausgeführt:
Vorliegend führe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2012 selbst aus, dass es sich bei den Bestimmungen des Art. 19 Abs. 3 (vierter Satz) ZustG und Art. 19 Abs. 5 ZustG um einen Normenwiderspruch (Antinomie) handle und dass dieser Widerspruch behoben werden müsse. Die "Behebung" dieses Widerspruches vermeine der Oberste Gerichtshof im Wege der Interpretation der beiden sich widersprechenden gesetzlichen Bestimmungen vornehmen zu können.
Das Ergebnis dieser Interpretation durch den Obersten Gerichtshof stelle für den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter, A, aus mehreren Gründen eine Verletzung und Beeinträchtigung ihrer Grundrechte dar.
Vorliegend sei die Zustellung des Zahlbefehls zu eigenen Handen des A erfolgt. Empfänger der gegenständlichen Postsendung sei also A gewesen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a gelte als "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen solle.
Im einschlägigen Bericht und Antrag 45/2008 sei ausdrücklich festgehalten, "dass nach Art. 2 lit. a ZustG ausschliesslich die in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person als Empfänger (vorliegend die natürliche Person A) zu betrachten ist und nicht etwa jene Person, für die das Dokument seinem Inhalt nach bestimmt ist (vorliegend der Beschwerdeführer)."
Empfänger im vorliegenden Fall sei deshalb die natürliche Person A gewesen, da dieser aufgrund der Anordnung des Landgerichtes (Verweis auf Art. 16 Abs. 1 ZustG) als Empfänger an die Stelle des Beschwerdeführers getreten sei, und aus diesem Grund könne die Zustellfiktion des Art. 19 Abs. 5 ZustG gar nicht zur Anwendung kommen.
Im vorliegenden Fall habe die Behörde als eigenhändigen Empfänger der Postsendung eine natürliche Person, nämlich A, benannt. Daran ändere auch die Bestimmung des Art. 16 Abs. 3 ZustG nichts, weil von der Behörde vorliegend nicht die Repräsentantin (M AG) als Empfängerin benannt worden sei, sondern eben A persönlich.
Die Zustellung an den Beschwerdeführer habe aufgrund des - unbestrittenen - Auslandsaufenthaltes des A nicht durch eine Ersatzzustellung bewirkt werden können, weil die Voraussetzungen hierfür gefehlt hätten. Bei einer Zustellung zu eigenen Handen gemäss Art. 23 ZustG scheide eine Ersatzzustellung von vornherein aus (Verweis auf BuA 45/2008 - zu Art. 18 Ersatzzustellung).
Art. 23 ZustG normiere wie auch die österreichische Rezeptionsvorlage (§ 21 öZustG) ein Zustellverbot eigenhändig zuzustellender Sendungen an einen Ersatzempfänger. Lediglich der Personenkreis des Art. 16 Abs. 1 bis 4 ZustG (§ 13 Abs. 1 bis 4 öZustG) sei von diesem Verbot nicht erfasst (Verweis auf Stumvoll, in: Fasching/Konecny, ErgBd, § 21 ZustG, Rz. 5).
Die Fälle des Art. 16 respektive dessen Personenkreis stelle sich wie folgt dar:
Abs. 1: Zustellung an den Empfänger selbst
Abs. 2: Postvollmacht
Abs. 3: Zustellung an Repräsentant gemäss Art. 239 PGR bzw. Vertreter (Geschäftsführer oder Prokurist)
Abs. 4: Zustellung an berufsmässige Parteienvertreter als Empfänger
Die Zustellfiktion von Art. 19 Abs. 5 ZustG - wie sie vom Obersten Gerichtshof angezogen worden sei - dürfe deshalb hier keine Anwendung finden.
Natürlich könne es auch bei der Eigenhandzustellung - wie vorliegend - zur Hinterlegung kommen, wenn ein Aushändigen beim Zustellversuch nicht gelinge, allerdings sei der Kreis der Abholberechtigten wiederum auf die Personen beschränkt, an die die Sendung hätte zugestellt werden dürfen, also auf den Personenkreis von Art. 16 Abs. 1 bis 4 ZustG (Verweis auf Stumvoll, in: Fasching/Konecny, ErgBd, § 21 ZustG, Rz. 2).
Wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer der Empfänger des Dokumentes wäre, wäre das Dokument (Zahlbefehl vom 8. März 2012) aufgrund der Anordnung des Art. 16 Abs. 3 ZustG dem Repräsentanten bzw. dem befugten Vertreter der Verbandperson zuzustellen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof habe sich mit diesen Umständen überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich versucht, die Widersprüchlichkeiten der Bestimmungen des Art. 19 Abs. 3 ZustG mit denjenigen des Abs. 5 leg. cit. im Wege der Auslegung zu beseitigen.
Obwohl der Oberste Gerichtshof den Normenwiderspruch einräume und erkenne, habe er sich nicht veranlasst gesehen, diese Bestimmungen im Hinblick auf deren Verfassungsmässigkeit dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Aufgrund des bestehenden Anlassfalles wäre dies jedenfalls angezeigt gewesen. Wie solle der Rechtsunterworfene eine gesetzliche Bestimmung im Hinblick auf eine so wichtige Frage, wie den Beginn des Fristenlaufs einordnen können, wenn das Gericht selbst erst über den Weg der Auslegung zur vermeintlich richtigen Anwendung der widersprüchlichen Bestimmungen gelange. Der Normadressat habe jedenfalls Anspruch auf eine klare und eindeutige Regelung, die ihm entsprechende Rechtssicherheit und auch Rechtsgleichheit gewähre.
Vorliegend habe der Oberste Gerichtshof in willkürlicher Art und Weise die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen und Bestimmungen zur Anwendung gebracht, die auf den Beschwerdeführer gar nicht anzuwenden gewesen seien, weil vorliegend nicht an die Repräsentantin zugestellt worden sei, sondern an Herrn A persönlich und eigenhändig. Die Zustellfiktion sei von diesem widerlegt und damit auch rechtzeitig ein Widerspruch gegen den Zahlbefehl erhoben worden. Dies sehe Art. 19 Abs. 3 ZustG ausdrücklich vor und es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Bestimmung auf A nicht zutreffen sollte. Durch diese Entscheidung würden die Interessen des Beschwerdeführers in gleichheitswidriger Art und Weise verletzt.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Empfänger der Sendung, A, in dessen Verfügungsgewalt die Sendung wohl unbestritten hätte gelangen sollen, um eine natürliche Person handle, könne Art. 19 Abs. 5 ZustG, der nur berufsmässige Parteienvertreter und juristische Personen im Auge habe, gar keine Anwendung finden.
7.2. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht sowie des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK wird wie folgt begründet:
Wie bereits ausgeführt, habe der Oberste Gerichtshof auf den vorliegenden Fall nicht die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes bezüglich der "persönlichen eigenhändigen Zustellung an eine natürliche Person" angewendet, nämlich Art. 2 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art. 16 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 ZustG. Der Oberste Gerichtshof sei eine nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben, weshalb der durch den Empfänger, A, erfolgte Beweis der Verhinderung der Entgegennahme einer eigenhändigen Postsendung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes vorliegend nicht berücksichtigt werde und trotz Fehlens einer gesetzlichen Grundlage dennoch von einer Zustellfiktion zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Der Empfänger der Postsendung (A) habe gemäss Art. 19 Abs. 3 ZustG nachgewiesen, dass er an der Entgegennahme verhindert gewesen sei und damit die Hinterlegung nicht geeignet gewesen sei, den Fristenlauf auszulösen. Der Widerspruch gegen den Zahlbefehl sei daher innert offener Frist erfolgt.
Vorliegend gingen die Interpretationen der sich widersprechenden Bestimmungen in Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 5 ZustG auseinander. Der Oberste Gerichtshof teile die teleologische Auslegung des Obergerichtes nicht, wonach Art. 19 Abs. 3 ZustG den Abs. 5 leg. cit. prävaliere. Der Oberste Gerichtshof seinerseits glaube nach teleologischer Auslegung, dass Art. 19 Abs. 3 vierter Satz ZustG nur auf natürliche Personen bzw. deren Vertreter anzuwenden sei. Abgesehen vom Umstand - der vom Obersten Gerichtshof ausser Acht gelassen worden sei - dass vorliegend ja die Zustellung an eine natürliche Person erfolgt sei (A), sehe man schon hieraus, dass es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar sei, festzustellen, welche Bestimmungen betreffend die Zustellung von behördlichen Schriftstücken in welcher Weise auf ihn anwendbar seien. Hier werde der Gesetzgeber gefordert sein, die Widersprüchlichkeiten ein für alle Mal zu beseitigen.
Dies habe grundsätzlich auch der Oberste Gerichtshof erkannt und einen Normenwiderspruch zwischen den Bestimmungen von Art. 19 Abs. 3 und Abs. 5 ZustG zugestanden.
Der Beschwerdeführer könne anhand der Begründung des Obersten Gerichtshofes nicht nachvollziehen, weshalb in seinem Fall von einem verspäteten Widerspruch gegen den Zahlbefehl auszugehen sein solle. Die einzige Person, die zur Entgegennahme des behördlichen Schriftstückes benannt worden sei, habe nachgewiesen, dass es ihr zum Zeitpunkt der Zustellung unmöglich gewesen sei, die Postsendung entgegenzunehmen. Wäre die Postsendung nicht "persönlich und eigenhändig" an A adressiert gewesen, so wäre eine Ersatzzustellung in Frage gekommen, so aber habe die Postsendung von niemandem anderen entgegengenommen werden können und dürfen. Aufgrund des Umstandes, dass der Oberste Gerichtshof von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe, könne auch die dafür herangezogene Begründung nicht ausreichen.
Aufgrund der Vorgehensweise des Obersten Gerichtshofes müsse auch davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz des fair trial verstosse. Dies aufgrund des Umstandes, dass die Gründe, die der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteln ins Treffen geführt habe, grösstenteils unberücksichtigt und unerwähnt geblieben seien. Aus der Begründung lasse sich nicht nachvollziehen, ob sich der Oberste Gerichtshof mit diesen Argumenten überhaupt auseinandergesetzt bzw. weshalb er dies unterlassen habe.
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 30. November 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
8.1. Der Beschwerdeführer mache die Verletzung des Gleichheitssatzes sowie eine willkürliche Behandlung geltend.
8.2. Vorab sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechtsrügen nicht darlege, inwiefern tatsächlich der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei oder ein Verstoss gegen die Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung oder das Recht auf wirksame Beschwerdeführung vorliege. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seiner Beschwerde vielmehr darauf, die Grundrechte zwar zu nennen, verabsäume es aber in weiterer Folge, diese anhand des gegebenen Sachverhaltes auch tatsächlich auszuführen. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst vorbringe, dass die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht unrichtig sei, weil Art. 19 Abs. 5 ZustG nicht anwendbar sei, sei der gesamte Beschwerdeinhalt unter das Willkürverbot zu subsumieren.
Da vom Beschwerdeführer sohin als Grundrechtsverletzung lediglich das Willkürverbot ausgeführt worden sei, sei auch der von ihm gestellte Normenkontrollantrag hinfällig. Eine Verletzung des Willkürverbots sei nicht geeignet, eine Normenkontrolle zu indizieren. Denn eine unrichtige Rechtsanwendung rechtfertige die Aufhebung von Normen jedenfalls nicht.
8.3. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser sich vom Sachverhalt entferne, wenn er angebe, dass der Zahlbefehl an A persönlich zugestellt worden sei.
Diesbezüglich werde auf die auf dem Rückschein angebrachte Zustelladresse verwiesen, welche wörtlich laute wie folgt:
"Eigenhändig
K Establishment
z. Hd. A
xxx
9490 Vaduz"
Aufgrund dieser Zustelladresse sei unmissverständlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Adressat des Zahlbefehls gewesen sei. A sei alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer des Beschwerdeführers, weshalb auch diesem als vertretungsberechtigte Person der Zahlbefehl auszuhändigen gewesen sei. Eine eigenhändige Zustellung an eine juristische Person könne immer nur an die im Öffentlichkeitsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person erfolgen. Andernfalls sei eine eigenhändige Zustellung weder rechtlich noch praktisch überhaupt durchführbar.
Da Adressat des Zahlbefehls der Beschwerdeführer gewesen sei, sei auch hinsichtlich der Zustellung durch Hinterlegung der Art. 19 Abs. 5 ZustG anzuwenden gewesen.
8.4. Wie der Oberste Gerichtshof richtig ausgeführt habe, bestehe zwischen dem Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 5 ZustG zwar eine Diskrepanz. Diese könne jedoch durch Auslegung des gesetzgeberischen Willens beseitigt werden. Der Oberste Gerichtshof habe hier auf den einschlägigen Bericht und Antrag verwiesen. Hinsichtlich des Art. 19 Abs. 5 ZustG werde auf die Erläuterungen zu Art. 18 Abs. 6 ZustG verwiesen. Dort sei wörtlich ausgeführt: [Es folgt das schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - siehe vorne Punkt 6.2 - wiedergegebene ausführliche Zitat aus dem Bericht und Antrag.]
Aufgrund des eindeutigen und unmissverständlichen Willens des Gesetzgebers sei nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht Art. 19 Abs. 5 ZustG teleologisch zu reduzieren, sondern der Abs. 3, 4. Satz der genannten Bestimmung. Der Abs. 3 sei daher nur auf natürliche Personen und ihre Vertreter anzuwenden. Der Abs. 5 komme auf sämtliche juristische Personen zur Anwendung.
9. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache vom 13. Mai 2013 fasste der Staatsgerichtshof folgenden Beschluss:
"1. Die nicht-öffentliche Schlussverhandlung in der Beschwerdesache zu StGH 2012/188 vom Montag, den 13. Mai 2013, 15.30 Uhr, wird vertagt.
2. Art. 19 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, werden von Amtes wegen auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft.
3. Der Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird die Individualbeschwerde zu StGH 2012/188 samt dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (ON 25) in Kopie zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmungen zu äussern."
10. Die Regierung erstattete daraufhin mit Schreiben vom 18. Juni 2013 eine Stellungnahme zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
10.1. Zur Frage des Staatsgerichtshofes, ob eine Regelung, die in zwei Absätzen des gleichen Artikels bzw. der gleichen Gesetzesbestimmung einander widersprechende Regelungen enthalte, verweise die Regierung eingangs auf den Bericht und Antrag Nr. 45/2008 vom 22. April 2008 zur Schaffung eines Gesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente. Darin werde einerseits zu Art. 19 Abs. 5 (in Art. 19 Abs. 5 werde auf die Erläuterung zu Art. 18 Abs. 6 verwiesen) und andererseits zum Willen des Gesetzgebers auf den Seiten 64 ff. ausgeführt:
"Abs. 6 der Vernehmlassungsvorlage stellte im Lichte der teilweise negativen praktischen Erfahrungen einzelner Behörden in der Vergangenheit eine gesetzliche Vermutung dahingehend auf, dass berufsmässige Parteienvertreter und Vertreter von Rechtsträgern, die im Öffentlichkeitsregister einzutragen sind, jedenfalls rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. Damit sollte dem Gedanken der Organisationspflicht bzw. des Organisationsverschuldens Rechnung getragen werden, zumal von berufsmässigen Parteienvertretern und Vertretern von Rechtsträgern, die im Öffentlichkeitsregister einzutragen sind, erwartet werden kann, dass sie auch und gerade im Falle ihrer (längerfristigen) Abwesenheit dafür Sorge tragen, dass Zustellungen an sie wirksam vorgenommen werden können, indem sie etwa entsprechende Vollmacht erteilen oder andere geeignete Vorkehrungen treffen.
Das Fürstliche Landgericht äusserte sich zu dieser Bestimmung und begrüsste die Normierung der gesetzlichen Vermutung für die Zustellung an berufsmässige Parteienvertreter und Rechtsträger, die im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ausdrücklich, bemerkte allerdings, dass die Tragweite der Vermutung nicht klar sei. Es stelle sich dabei insbesondere die Frage, ob es sich um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung handle, was der ratio legis entsprechen würde. Es werde sohin empfohlen, den Begriff "unwiderlegbar" einzufügen.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer brachte zu dieser Bestimmung vor, dass unklar sei, was unter den Begriffen "Rechtsträger, die im Öffentlichkeitsregisteramt einzutragen sind" sowie" berufsmässige Parteienvertreter" genau zu verstehen sei.
Die Regierung hat diese Bemerkungen zum Anlass genommen, die gegenständliche Bestimmung grundlegend zu überarbeiten. Die ratio legis bleibt dabei dieselbe, soll jedoch durch eine andere legistische Lösung noch besser zur Geltung gebracht werden.
Neu wird daher von der Einführung einer gesetzlichen Vermutung Abstand genommen und stattdessen angeordnet, dass gegenüber berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen die Zustellung unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang durch den Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 RV ZustG wirksam wird. Dies in Anlehnung an die geltenden Vorschriften für Verbandspersonen und Treuunternehmen (Art. 240 Abs. 3 PGR) sowie Rechtsträger, die im Gewerberegister (Art. 26 Abs. 1 GewG) bzw. im Register der Strassentransportunternehmen (Art. 22 Abs. 1 STG) eingetragen sind.
Dies bedeutet, dass die genannten Empfänger bzw. deren Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 RV ZustG das Risiko der rechtzeitigen Kenntnisnahme vom Zustellvorgang tragen, ohne dass ihnen die Möglichkeit der Hinausschiebung der Wirksamkeit der Zustellung nach Abs. 5 offen steht. Daraus folgt, dass die bezeichneten Rechtsträger und parteifähigen Gebilde das Postwesen in ihrer Kanzlei bzw. ihrem Unternehmen so zu organisieren haben, dass sie über Zustellvorgänge unabhängig von ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Kanzlei bzw. im Unternehmen rechtzeitig unterrichtet werden. Das Treffen dieser grundlegenden organisatorischen Vorkehrungen ist jedem Kanzleiinhaber bzw. Unternehmer zumutbar und im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des behördlichen Zustellwesens auch geboten.
Abgesehen davon, wurden die Unklarheiten im Zusammenhang mit der Wendung "Rechtsträger, die im Öffentlichkeitsregisteramt einzutragen sind" beseitigt, indem explizit die entsprechenden Rechtsträger und parteifähigen Gebilde aufgezählt wurden. Die Wendung "berufsmässige Parteienvertreter" indes wurde mit dem bereits in den Erläuterungen zu Art. 16 Abs. 4 (RV ZustG) dargestellten Umfang beibehalten und umfasst wie bereits erwähnt Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder und Patentanwälte sowie entsprechende Gesellschaften."
Zu diesen Ausführungen betreffend berufsmässige Parteienvertreter, juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen, bei denen die Zustellung unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang durch den Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 RV ZustG wirksam werde, sei zum einen von der Regierung klar festzuhalten, dass der Gesetzgeber seinen Willen und seine gesetzgeberische Intention sehr deutlich bzw. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Es dürfe zum anderen darüber hinaus nicht Aufgabe von Gerichten sein, diese eindeutigen Vorgaben im Wege von Auslegungen zu konterkarieren.
Der Gesetzgeber habe bewusst eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen beim "Privileg, die Zustellfiktion widerlegen zu können" im ZustG manifestiert (Verweis auf Art. Art. 16 Abs. 3 und 4, Art. 18 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 5 leg. cit.). Demgemäss komme im Sinne des Gesetzgebers lediglich natürlichen Personen das Recht zu, die Wirkung der Zustellung im Sine des Art. 19 Abs. 3 ZustG hinauszuschieben.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass Art. 16 Abs. 3 leg. cit. genau jene Fälle regle, wonach bei Zustellungen an juristische Personen konsequenter Weise nur an "natürliche Personen" (einer zum Empfang befugten Vertretung) zugestellt werden könnten. Diese "für eine juristische Person zum Empfang befugte natürliche Person" sei klar von jener natürlichen Person zu unterscheiden, der direkt als Privatperson zugestellt werde. Nur letzterer komme das Privileg, die Zustellfiktion widerlegen zu können, zu.
10.2. Wenn die Frage, die sich dem Staatsgerichtshof gestellt habe, ob eine Regelung, die in zwei Absätzen des gleichen Artikels bzw. der gleichen Gesetzesbestimmung einander widersprechende Bestimmungen enthalte (hier: Art. 19 Abs. 3 und 5 ZustG) als verfassungskonform, konkret als mit dem Willkürverbot bzw. dem Gleichheitsgrundsatz im Einklang stehend, qualifiziert werden könne, konsequent zu Ende gedacht werde und demgemäss die Art. 16 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 18 Abs. 1, 5 und 6 ZustG gegenübergestellt würden, wäre auch bei den genannten Artikeln die Verfassungskonformität zu prüfen. Dies sei mit Sicherheit nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen.
Im Ergebnis liege für die Regierung gegenständlich kein Normwiderspruch bei den oben genannten Artikeln vor, insbesondere nicht bei Art. 19 Abs. 3 und 5, sondern sei vorliegendenfalls viel mehr die Thematik der Anspruchskonkurrenz gegeben bzw. relevant. Als lex specialis zu Art. 19 Abs. 3 beschränke Art. 19 Abs. 5 das Privileg, die Zustellfiktion widerlegen zu können, auf natürliche Personen. Dies ergebe sich darüber hinaus auch aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 16 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18 Abs. 5 und 6.
Der gegenständlich massgebliche Umstand, wonach lex specialis derogat legi generali zur Anwendung gelange, sei ein in der Praxis besonders häufiges, dem Bereich der systematischen Interpretation zuzuordnendes Problem und es stelle sich insofern dann, wenn auf ein und denselben Sachverhalt - isoliert betrachtet - mehrere gesetzliche Tatbestände anwendbar erschienen, die regelmässig mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verknüpft seien. In solchen Fällen der Normenkonkurrenz könne es wie gegenständlich massgeblich so sein, dass eine der Normen (Art. 19 Abs. 3) einen weiteren (generellen) Anwendungsbereich habe als die konkurrierende speziellere Norm (Art. 19 Abs. 5). Für die gegenständliche Konstellation habe die speziellere Vorschrift, nämlich Art. 19 Abs. 5, Vorrang vor der generellen.
Nach Auffassung der Regierung entspreche es jedenfalls der Intention des Gesetzgebers (Verweis auf BuA Nr. 45/2008, 64 ff.), dass die spezielle Regelung des Art. 19 Abs. 5 jene sei, die dem Fall eher gerecht werde, der eine "grössere Sachnähe" zukomme bzw. der Wille des Gesetzgebers komme gegenständlich unbestritten, wie dies aus den Materialien hervorgehe, in der lex specialis deutlicher, konkreter zum Ausdruck.
Die umgekehrte Ansicht, dass der lex specialis nicht der Vorrang zuerkannt werde, würde bedingen, dass die lex specialis überhaupt nicht zur Anwendung gelangen und in der Folge die Intention des Gesetzgebers konterkarieren würde.
Allenfalls könnte alleine mit der Streichung des Verweises auf Art. 16 Abs. 3 in Art. 19 Abs. 3 und 5 das Auslangen gefunden werden, da dieser Verweis grundsätzlich überflüssig sei und insofern zweideutig verstanden werden könne, als bei Zustellungen an juristische Personen, konsequenter Weise auch nur an "natürliche Personen" (einer zum Empfang befugten Vertretung) zugestellt werden könne. Diese "für eine juristische Person zum Empfang befugte natürliche Person" sei klar von jener natürlichen Person zu unterscheiden, der direkt als Privatperson zugestellt werde.
10.3. Im Lichte der obigen Ausführungen erachte die Regierung Art. 19 Abs. 3 und 5 ZustG als verfassungskonform.
Die Regierung erkläre hiermit, dem Verfahren als Partei beizutreten. Aufgrund der Ausführungen stelle die Regierung den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle die gegenständliche Individualbeschwerde abweisen, in eventu die Verfassungskonformität des Art. 19 Abs. 3 und 5 ZustG feststellen. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung erkenne und deren Aufhebung zur Gänze oder in Teilen beschliessen sollte, wird beantragt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 13. Mai 2013 und 1. Juli 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2012, 2R EX.2012.904-25, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Oberste Gerichtshof den Normwiderspruch zwischen Art. 19 Abs. 3 Satz 4 und Art. 19 Abs. 5 ZustG zugunsten der letztgenannten Regelung auflöse. Er macht in diesem Zusammenhang die Verletzung des Willkürverbots und des Gleichheitssatzes sowie der Begründungspflicht und des Beschwerderechts geltend.
2.1. Die in Art. 19 Abs. 5 ZustG erfolgte Verschärfung der Zustellungsvorschriften für berufsmässige Parteienvertreter, juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen tangiert neben dem vom Beschwerdeführer nicht gerügten Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (vgl. StGH 2012/144, Erw. 2.1) nach Auffassung des Staatsgerichtshofes insbesondere das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Denn ähnlich wie etwa zu kurze Rechtsmittelfristen können auch übermässig strenge Zustellungsvorschriften dieses Grundrecht verletzen (vgl. StGH 2013/17, Erw. 2.5.2). Den anderen Grundrechtsrügen kommt vor diesem Hintergrund keine eigenständige Bedeutung zu.
2.2. Die hier relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten wie folgt:
Art. 19 Abs. 3, vierter Satz:
"[Hinterlegte Dokumente] gelten nicht als zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Art. 16 Abs. 3:
"Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument dem Repräsentanten im Sinne des Art. 239 PGR oder einem anderen zur Empfangnahme befugten Vertreter, insbesondere dem Geschäftsführer oder einem Prokuristen, zuzustellen."
Art. 19 Abs. 5:
"Gegenüber berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wird die Zustellung unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 wirksam."
Der im Beschwerdeverfahren aufgetretene Normwiderspruch besteht somit darin, dass Art. 19 Abs. 3, vierter Satz i. V. m. Art. 16 Abs. 3 ZustG den Vertretern juristischer Personen und anderer Rechtsträger, die nicht natürliche Personen sind, das Recht zugesteht, die Rechtsfolgen der Zustellung hinauszuschieben, während Abs. 5 dieser Gesetzesstelle den gleichen Personenkreis hiervon ausschliesst.
Das Obergericht vertritt im Beschwerdefall die Rechtsauffassung, dass die Regelung in Art. 19 Abs. 3 ZustG gegenüber derjenigen in Abs. 5 dieser Bestimmung Vorrang hat. Der Oberste Gerichtshof ist der gegenteiligen Meinung und begründet den Vorrang von Art. 19 Abs. 5 ZustG wesentlich mit den Gesetzesmaterialien, konkret dem Bericht und Antrag zum Zustellgesetz, auf den auch in der Stellungnahme der Regierung ausführlich Bezug genommen wird. Dabei wird jeweils durchaus überzeugend ausgeführt, dass der Wille des Gesetzgebers in der restriktiveren Regelung von Art. 19 Abs. 5 ZustG zum Ausdruck komme.
3. Es fragt sich aber weiter, ob diese sehr restriktive Zustellungsregelung gemäss Art. 19 Abs. 5 ZustG eine verfassungskonforme Lösung darstellt. Der Staatsgerichtshof nimmt deshalb eine entsprechende amtswegige Prüfung dieser Gesetzesbestimmung vor. Anzumerken ist hierzu, dass es entgegen der Stellungnahme der Regierung irrelevant ist, ob es "mit Sicherheit nicht die Intention des Gesetzgebers" war, dass die Verfassungsmässigkeit der betroffenen Gesetzesbestimmungen überprüft werde - wobei diese Annahme zwar insoweit gerechtfertigt ist, als der Gesetzgeber in aller Regel nicht bewusst verfassungswidrige Gesetze erlassen wird; doch kann dieser nicht ernstlich etwas dagegen haben, dass der Staatsgerichtshof seine verfassungsmässigen Aufgaben wahrnimmt.
3.1. Die Voraussetzungen für eine solche amtswegige Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 19 Abs. 5 ZustG sind im Beschwerdefall erfüllt:
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, die er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2011/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/128, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
Im Beschwerdefall ist die Präjudizialität von Art. 19 Abs. 5 ZustG aufgrund der bisherigen Erwägungen offensichtlich.
3.2. Wie schon erwähnt, können strenge Zustellungsvorschriften ähnlich wie zu kurze Rechtsmittelfristen das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzen. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob Art. 19 Abs. 5 ZustG gegen dieses Grundrecht verstösst.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert (siehe statt vieler: StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken; sie müssen sich also als verhältnismässig erweisen (StGH 2013/17, Erw. 2.5.1 f.; siehe auch StGH 2009/42, Erw. 3.1; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4] sowie Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 531 ff., Rz. 35 f.).
3.3. Gemäss der Regelung in Art. 19 Abs. 5 ZustG wird die Zustellung durch Hinterlegung gegenüber "berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen" in jedem Fall wirksam; also auch dann, wenn hinterlegte Gerichtsdokumente ohne jedes Verschulden seitens des Empfängers nicht entgegengenommen und auch nicht rechtzeitig bei der Post oder bei der zustellenden Behörde behoben werden konnte.
Diese Regelung steht in einem nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht zu rechtfertigenden Gegensatz zur Wiedereinsetzungsregelung gemäss § 146 ZPO; diese ermöglicht nicht nur bei fehlendem, sondern auch bei geringem Verschulden bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung die entsprechenden negativen Prozessfolgen zu verhindern. Zwar wurde die Milderung für leichte Fahrlässigkeit (für einen "minderen Grad des Versehens") gemäss dem zweiten Satz von § 146 Abs. 1 öZPO in der Fassung der österreichischen Zivilverfahrensnovelle 1983 in Liechtenstein nicht übernommen. Trotzdem orientiert sich der Oberste Gerichtshof bei der Interpretation von § 146 ZPO an der neuen österreichischen Rechtslage. Demnach kann ein gewisses leichtes Verschulden der Partei oder ihres Rechtsvertreters etwa bei der Eintragung einer Rechtsmittelfrist durchaus toleriert werden (Oberster Gerichtshof vom 1. Oktober 1998, 3 C 416-93-39; vgl. auch LES 1998, 302 zu § 282 StPO). Auch hinsichtlich späterer Entscheidungen gibt es hierzu eine übereinstimmende Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Oberster Gerichtshof vom 2. Mai 2002, 05 CG.2000.180, LES 2005, 110 [111, Erw. 16 ff.]) und des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2007/46; siehe auch StGH 2012/144, Erw. 2.2.2; StGH 2010/54, Erw. 3.2; LES 2008, 211 [213]; vgl. auch LES 2008, 408 [409]).
Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb etwa die falsche Eintragung einer Rechtsmittelfrist unter Umständen entschuldbar und eine Wiedereinsetzung entsprechend möglich ist, während dies nicht für die unverschuldete Nichtentgegennahme bzw. Nichtabholung von Gerichtsdokumenten gelten soll. Es ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass die Zustellungsregelung durch Hinterlegung im Zustellgesetz auch ohne die weitere Verschärfung von Art. 19 Abs. 5 streng ist. Denn selbst wenn der Empfänger von der Hinterlegung nicht von Anfang an Kenntnis hatte, läuft für ihn die betreffende Frist. Nur wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne von Art. 16 Abs. 3 glaubhaft macht, dass er länger als drei Werktage keine Kenntnis vom Zustellungsversuch erlangen konnte, läuft die Frist gemäss Art. 9 Abs. 3 erst ab dem Tag nach der Kenntniserlangung. Zudem ist gemäss Abs. 4 die Zustellung durch Hinterlegung auch dann gültig, wenn die Hinterlegungsanzeige beschädigt oder entwendet wurde. Der Staatsgerichtshof hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass er die Hinterlegungsbestimmungen des Zustellgesetzes als nicht unproblematisch erachtet, weshalb es geboten sei, diese Regelungen nicht zu formalistisch anzuwenden (StGH 2010/046, Erw. 3.3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Diese Bedenken wurden auch bereits durch einzelne Individualbeschwerden, welche seit der Einführung des Zustellgesetzes (LGBl. 2008 Nr. 331) am 1. Januar 2009 beim Staatsgerichtshof eingegangen sind, bestätigt.
Insgesamt erweist sich die Regelung von Art. 19 Abs. 5 ZustG nach Auffassung des Staatsgerichtshofes insbesondere im Vergleich mit der sachgerechten Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 146 ZPO als unverhältnismässig.
3.4. Dieser Befund muss auch in Bezug auf berufsmässige Parteienvertreter gelten, obwohl das Obergericht Art. 19 Abs. 5 ZustG, wie erwähnt, diesen gegenüber weiterhin anwenden will, da die Parteienvertreter nur in Abs. 5 genannt sind und insoweit kein Normwiderspruch zu Abs. 3 besteht. Zwar ist einzuräumen, dass der Gesetzgeber gemäss den Gesetzesmaterialien offensichtlich eine gegenüber anderen Empfängern strengere Zustellungsregelung für berufsmässige Parteienvertreter schaffen wollte; doch wird diesem Willen des Gesetzgebers durch die Regelung in Art. 16 Abs. 4 ZustG vollauf Genüge getan: Danach kann die Zustellung rechtswirksam an jeden Kanzleibedientesten erfolgen - also auch an Auszubildende oder jegliche Hilfskräfte. Aufgrund dieser Regelung wird eine Hinterlegung von für berufsmässige Parteienvertreter bestimmten Gerichtsdokumenten in der Praxis sowieso kaum je erforderlich sein, sodass sich die verschärfte Ersatzzustellungsregelung in Art. 19 Abs. 5 ZustG gerade auch in Bezug auf berufsmässige Parteienvertreter als ungeeignete Überreglementierung und somit als unverhältnismässig qualifiziert werden muss.
3.5. Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich der gesamte Art. 19 Abs. 5 ZustG im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts als unverhältnismässig und ist dementsprechend als verfassungswidrig aufzuheben.
3.6. Für die Setzung einer Frist für die Rechtswirksamkeit dieser Normaufhebung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG besteht im Beschwerdefall kein Anlass, da ein Tätigwerden des Gesetzgebers nicht erforderlich ist.
4. Der Individualbeschwerde war sohin aufgrund der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung durch den Obersten Gerichtshof spruchgemäss Folge zu geben (vgl. StGH 2009/182, Erw. 3.2.4).
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.