Überraschungsurteil
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann ein letztinstanzliches Überraschungsurteil unter gewissen Umständen gegen den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. gegen den Grundsatz des fair trial gemäss Art. 6 EMRK verstossen, sofern derjenigen Verfahrenspartei, zu deren Nachteil die unterinstanzliche Entscheidung abgeändert wird, nicht vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung zu äussern.
Der Staatsgerichtshof übt grundsätzlich eine restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil. Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise nicht vor, wenn das im Instanzenzug übergeordnete Gericht eine idente Entscheidung wie das untergeordnete Gericht getroffen und dabei im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgenommen hat. Aber auch eine andere Begründung macht eine Entscheidung für sich allein noch nicht zum Überraschungsurteil, wenn die Entscheidung des im Instanzenzug vorgelagerten Gerichtes bestätigt wird. Kein Überraschungsurteil liegt auch vor, wenn der Beschwerdegegner die betreffende Rechtsmeinung im Verfahren bereits vertreten hat. Schliesslich handelt es sich auch dann nicht um ein Überraschungsurteil, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde. Insbesondere kann, wenn ein Argument im vorangegangenen Verfahren bereits mehrfach zur Sprache kam, keineswegs mehr von einem Überraschungsurteil gesprochen werden.
Hingegen liegt eine Überraschungsentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes u. a. dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes nicht dachten oder denken mussten.
StGH 2012/190
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch die Kindsmutter:
B ebendort
diese wiederum vertreten durch:
Mag. Veronika Lair Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2012, VGH2012/069
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Oktober 2012, VGH 2012/069, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Die am xx.xx. 2009 geborene mj. Beschwerdeführerin ist als Kind der liechtensteinischen Staatsangehörigen B seit Geburt liechtensteinische Landesbürgerin. Der Vater der Beschwerdeführerin, C, ist Staatsbürger des Königreichs Marokko.
2. Am 27. Juli 2010 fand ein Gespräch zwischen dem Ausländer- und Passamt (APA) und dem Grossvater der mj. Beschwerdeführerin, Dr. D, statt. Der Grossvater erkundigte sich nach den Möglichkeiten und Voraussetzungen des Familiennachzugs für den Vater der Beschwerdeführerin.
3. Das am 18. Oktober 2010 beim APA eingelangte Gesuch wurde als Gesuch um Lebenspartnernachzug verstanden, da es die Unterschrift von B enthielt. Gemäss diesem Gesuch war der Wohnsitz von B und ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin, in Liechtenstein. Es wurde von der Regierung mit Entscheidung vom 22. Dezember 2010 rechtskräftig abgewiesen.
4. Dr. D sprach am 7. Februar 2011 beim APA vor, weil er die Entscheidung der Regierung vom 22. Dezember 2010 als falsch erachtete. Er berief sich dabei auf die UNO Kinderrechtskonvention. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 reichte Dr. D Vollmachten der mj. Beschwerdeführerin und deren Mutter B nach.
Das APA behandelte nun das Gesuch vom 18. Oktober 2010 als Gesuch um Familiennachzug, gestellt von der mj. Beschwerdeführerin bzw. von deren Mutter B.
B wurde mit Schreiben des APA vom 22. März 2011 aufgefordert, sich zur derzeitigen und zukünftig geplanten Lebenssituation ihrer Familie zu äussern. Diesem Ersuchen kam sie am 11. April 2011 nach und teilte mit, dass sie derzeit einer Doppelbelastung ausgesetzt sei. Sie komme für den Lebensunterhalt ihrer Familie auf, soweit nicht ihr Vater, Dr. D, finanzielle Unterstützung leiste und absolviere gleichzeitig eine Ausbildung als Kunsttherapeutin. C, der Vater ihres mj. Kindes A, der Beschwerdeführerin, versorge u. a. die Beschwerdeführerin und führe den Haushalt. Er lebe aber in Wien, so dass die Familie oftmals nach Wien fahre, um sich zu treffen. Sie wolle jedoch ihre Ausbildung von Triesenberg aus fortsetzen und zu Beginn im Haus des Vaters, D, und anschliessend in einer eigenen Wohnung leben.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte das APA mit, dass das Gesuch abgelehnt werden müsse, da weder aus dem Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348), noch anderweitig ein Recht auf Familiennachzug ableitbar sei und auch gemäss internationalen Abkommen kein allgemeiner Anspruch auf Familiennachzug bestehe.
5. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 beantragte Dr. D die Zustellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung. Am 24. Oktober 2011 entschied das APA formell, das Gesuch der mj. Beschwerdeführerin betreffend Nachzug des Vaters C zurückzuweisen und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin nicht handlungsfähig gemäss Art. 11 Abs. 1 PGR sei.
Ergänzend erwog das APA zusammengefasst und unter Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3, PFZG, dass der Antrag aber auch bei Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen aufgrund der fehlenden Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin an ihren Vater hätte abgewiesen werden müssen. Auf die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 PFZG sei deshalb nicht weiters einzugehen. Dennoch hat das APA darauf hingewiesen, dass der Kindsvater in Österreich bereits mehrfach wegen diverser Delikte vorbestraft sei und die Anwesenheit des Kindsvaters eine Gefahr gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle (Verweis auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b PFZG).
6. Dagegen erhob die mj. Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. November 2011 Beschwerde an die Regierung. Die Entscheidung des APA vom 24. Oktober 2011 wurde vollumfänglich angefochten und es wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern, so dass dem Gesuch auf Nachzug des Vaters entsprochen und diesem eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Hilfsweise wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Ausländer- und Passamt anzuweisen, dem Gesuch Folge zu geben und dem Vater eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Schliesslich wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt.
7. Die Regierung wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 8. Mai 2012 zu RA 2012/875-2524, ab. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde ebenfalls abgewiesen. Diesen Entscheid begründete die Regierung zusammengefasst wie folgt:
Der Beschwerde komme keine Berechtigung zu, da die Bestimmungen des PFZG gemäss Art. 2 Abs. 2 PFZG auch für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger anwendbar seien. Ausländische Personen mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme könnten jederzeit Familienangehörige nachziehen lassen, wenn sie die Nachweise gemäss Art. 41 Abs. 1 PFZG erfüllten. Diese Bestimmung sei sinngemäss auch für liechtensteinische Gesuchsteller anwendbar. Als Nachweise müssten unter anderem erbracht werden:
1. Eine amtliche Bescheinigung, die die Unterhaltsgewährung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 PFZG bestätige. Die Unterhaltsgewährung sei durch einen urkundlichen Nachweis zu bescheinigen (Verweis auf BuA Nr. 55/2009, Seite 30 f.). [...]
Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinerlei Bescheinigung beigebracht habe, sei bereits diese Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG nicht erfüllt und folglich das Gesuch bereits aufgrund des Fehlens dieser Voraussetzung abzuweisen gewesen. Auf weitere Voraussetzungen sei somit gar nicht mehr einzugehen.
Zudem würden weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren. Auch Art. 10 der Kinderrechtskonvention räume keinen Rechtsanspruch auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für den Familiennachzug ein. Gemäss Protokoll über die erste Berichterstattung Liechtensteins an den Kindesrechtsausschuss vom Jahre 2001, Seite 3, sei klar gestellt, dass mit dieser Formulierung lediglich das Verfahren wohlwollend human und beschleunigt behandelt werden soll. Insbesondere auch das Urteil des EGMR in Sachen Gül versus Schweiz habe ergeben, dass kein allgemeines Nachzugsrecht für Familienangehörige aus der EMRK abgeleitet werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe ebenfalls bereits in mehreren Urteilen dargelegt, dass Art. 8 EMRK kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einen Staat gewähre (Verweis auf VGH 2009/106).
8. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 8. Mai 2012 zu RA 2012/875-2524 hat die mj. Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die genannte Entscheidung der Regierung vom 8. Mai 2012 wurde vollumfänglich angefochten. Beantragt wurde, die angefochtene Entscheidung der Regierung abzuändern, so dass dem Gesuch auf Nachzug des Vaters entsprochen, diesem eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Verfahrenshilfe vollumfänglich bewilligt werde. Hilfsweise wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückzuverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
8.1. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 2012 insbesondere zum Unterhalt, zur Obsorge, zum Besuchsrecht des Kindsvaters und zu dessen Aufenthaltsrecht in Österreich und legte einen aktuellen Strafregisterauszug des Kindsvaters vor.
8.2. Am 8. Oktober 2012 teilte der Beschwerdevertreter telefonisch mit, dass B, C und die mj. Beschwerdeführerin in Wien lebten und B in Wien arbeite.
9. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2012, VGH 2012/069, hat dieser die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde unter Kostenfolge abgewiesen und die Entscheidung der Regierung bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
9.1. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig sei, könne auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Verweis auf Art. 101 Abs. 4 LVG). Festzustellen sei zusätzlich aber Folgendes:
Die mj. Beschwerdeführerin sei am xx.xx. 2009 als zweites Kind der B in Wien geboren worden. Vater der mj. Beschwerdeführerin sei gemäss Vaterschaftsanerkennung vom 30. März 2009 C. Die mj. Beschwerdeführerin habe von der Geburt bis zum 30. März 2009 den Familiennamen der Kindsmutter, also BD, getragen. Über Antrag der Kindseltern habe das Magistrat der Stadt Wien bewilligt, dass die mj. Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2009 den Familiennamen des Kindsvaters, also AC, trage. Die Kindseltern seien nicht miteinander verheiratet.
Die Kindsmutter arbeite bei der K GmbH in Wien und bringe das für die Familie benötigte Einkommen ins Verdienen. Der Kindsvater gehe keiner Beschäftigung nach und betreue die mj. Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Weiters unterstütze der Grossvater Dr. D die Familie finanziell. Obsorgeberechtigt sei alleine die Kindsmutter. Da der Kindsvater mit der mj. Beschwerdeführerin und der Kindsmutter im selben Haushalt lebe, sei das Besuchsrecht des Kindsvaters nicht schriftlich oder gerichtlich geregelt worden. Der Kindsvater verfüge in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung, jedoch sei das Verfahren zum Erhalt einer solchen anhängig und bis eine Entscheidung ergehe, dürfe der Kindsvater in Österreich aufenthältig sein. Dies alles ergebe sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 6. September 2012.
Aus dem am 6. September 2012 vorgelegten Strafregisterauszug des Kindsvaters C ergebe sich, dass dieser in Österreich seit 2003 bis heute viermal straffällig in Erscheinung getreten sei. Drei Verurteilungen wurden vom BG Feldkirch ausgesprochen (vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl sowie unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen), eine Verurteilung vom LG für Strafsachen Wien (u. a. schwere Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt). Die Strafen seien jeweils bedingt mit einer Probezeit ausgesprochen worden.
Der derzeitige Wohnsitz von B und der mj. Beschwerdeführerin sei in Wien. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 6. September 2012 und sei vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2012 telefonisch bestätigt worden. Im Antrag auf Familiennachzug habe B für die mj. Beschwerdeführerin angegeben gehabt, dass bereits Wohnsitz in Liechtenstein genommen worden sei. Dies sei offenbar unrichtig.
9.2. Die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden, sie sei aber unbegründet.
9.2.1. Anwendbar sei auf den gegenständlichen Fall das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348; LR 152.21; vgl. dazu BuA 2009/55, S. 12; siehe insbesondere auch S. 28 von BuA 2009 Nr. 55, wo es heisst: "Durch die Formulierung in Abs. 2 wurde zudem sichergestellt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Familienangehörige von liechtensteinischen Staatsangehörigen sinngemäss Anwendung finden. Dies bedarf insoweit einer Klarstellung, da Liechtensteiner und deren Familienangehörige nicht unter die Definition in Abs. 1 subsumiert werden können.").
Art. 1 PFZG bestimme, dass das PFZG auf die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Personen nach Art. 2 PFZG anwendbar sei. Art. 2 PFZG bestimme, dass das PFZG für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz und für Familienangehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen Anwendung finde sowie für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger die Bestimmungen betreffend die Familienangehörigen von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss gelten. Im vorliegenden Fall habe die mj. Beschwerdeführerin, eine liechtensteinische Staatsangehörige, ein Gesuch gestellt, ihren Vater im Rahmen des Familiennachzugs nachziehen zu lassen. Der Vater der Beschwerdeführerin würde sein Aufenthaltsrecht demnach von seiner Tochter, einer liechtensteinischen Staatsangehörigen, ableiten, weshalb das PFZG anwendbar sei (Verweis auch auf BuA 2009 Nr. 55, S. 17 und 29 sowie Urteil des EFTA Gerichtshofes vom 26. Juli 2011 zu E4/11, S. 10 Rnr 39).
Die Voraussetzungen für den Familiennachzug seien in den Art. 40 ff. PFZG geregelt. Demnach könnten ausländische Personen mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme - sinngemäss auch Liechtensteiner - jederzeit ihre Familienangehörigen nachziehen lassen, wenn gewisse Nachweise erbracht würden. Grundvoraussetzung sei aber, dass die das Gesuch stellende Person im Zeitpunkt der Gesuchstellung und während des Verfahrens ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein habe, denn nur so könne der Gesuchsteller jemanden aufgrund seines eigenen Wohnsitzes (im Inland) nachziehen lassen. Gemäss Schreiben vom 6. September 2012 und telefonischer Bestätigung des Beschwerdevertreters vom 8. Oktober 2012 arbeite die Kindsmutter in Wien bei der K GmbH. Somit hätten sie und die mj. Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt im ca. 700 km von Liechtenstein entfernten Wien, was nicht mit den Angaben im Gesuch übereinstimme und weshalb eine Grundvoraussetzung für die Bewilligung des Gesuchs, nämlich der ordentliche Wohnsitz im Inland, fehle. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin könne ein neuerliches Gesuch stellen, wenn sie ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein genommen habe.
9.2.2. In Bezug auf den verlangten Wohnsitz in Liechtenstein wäre die Lage dann anders zu beurteilen gewesen, wenn die mj. Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Antrag auf Feststellung gestellt und ihr Feststellungsinteresse begründet hätte. Es sei hier aber weder ein ausdrücklicher Feststellungsantrag gestellt worden noch sei ein solcher aus dem Gesuch vom 18. Oktober 2010 erkennbar gewesen, weil u. a. im Gesuch ein liechtensteinischer Wohnsitz angegeben worden sei, was offenbar nicht den Tatsachen entsprochen habe. Aufgrund der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft der Kindsmutter und der mj. Beschwerdeführerin könnten diese beiden jederzeit Wohnsitz in Liechtenstein nehmen. Wenn in einem Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung in Bezug auf Familiennachzug wahrheitsgemäss mitgeteilt worden wäre, dass der derzeitige Wohnsitz der Kindsmutter und der mj. Beschwerdeführerin in Wien sei, hätte bei entsprechendem Antrag eine Prüfung dahingehend verlangt werden können, ob - unter der Annahme, dass der Wohnsitz der Kindsmutter und der mj. Beschwerdeführerin nach Liechtenstein verlegt werde - die Voraussetzungen für den Familiennachzug des Kindsvaters gegeben wären.
9.2.3. Was die Verfahrenshilfe anbelange, so sei die mj. Beschwerdeführerin, auch wenn man das Einkommen der Kindsmutter berücksichtige, jedenfalls ausser Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Verweis auf Art. 43 Abs. 1 LVG i. V. m. § 63 Abs. 1 ZPO). Damit Verfahrenshilfe jedoch bewilligt werden könne, müssten weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem dürfe das Verfahren nicht als zum Vornherein aussichtslos erscheinen.
Offenbar aussichtslos sei eine Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Dies sei beispielsweise bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei einem unbehebbaren Beweisnotstand der Fall. Hingegen genüge eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges. Im gegenständlichen Fall hätten die mj. Beschwerdeführerin und deren Mutter keinen inländischen Wohnsitz, was aber notwendig sei, damit ein Gesuch um Familiennachzug überhaupt Erfolg haben könnte. Somit seien die Beschwerde und der Antrag von vornherein aussichtslos und sei die Verfahrenshilfe deshalb nicht zu gewähren gewesen.
10. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2012, VGH 2012/069, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. November 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, die Verletzung des Anspruches auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV, Verletzung des Anspruchs auf wirksame Beschwerdeführung nach Art. 43 LV sowie die Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
10.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es für die Bewilligung des Familiennachzuges eine Grundvoraussetzung darstelle, dass die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung ihren Wohnsitz in Liechtenstein hätten. Da die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter ihren Wohnsitz jedoch in Wien und nicht im Inland hätten, sei das Gesuch auf Familiennachzug abzuweisen gewesen.
Diese Rechtsansicht habe die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Denn gemäss Art. 99 LVG dürfe der Verwaltungsgerichtshof einen neuen Tatbestand seiner Entscheidung nur dann zugrunde legen, wenn die Parteien hierzu zuvor angehört worden seien. Art. 99 LVG stehe auch im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, welcher in seinem Urteil vom 29. Dezember 1994, LES 1995, 181, ausgeführt habe, dass "Überraschungsurteile" zu vermeiden seien. So sei es dem erkennenden Gericht verwehrt, für die rechtliche Beurteilung der Streitsache Rechtsgründe heranzuziehen, die mit den Parteien noch nicht erörtert worden seien. Wenn also die Sachentscheidung auf neue und im bisherigen Verfahren mit den Parteien noch nicht in einer für die Rechtsfindung ausreichenden Art erörterte Grundlagen gestützt werde, müssten vorher die Parteien zur Erörterung dieser Grundlagen aufgefordert werden und es müsse das Gericht die Parteien auf jene rechtlichen Gesichtspunkte hinweisen, die möglicherweise für erheblich gehalten werden.
Im gegenständlichen Fall hätte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin weder seine Rechtsansicht dargetan, noch habe er von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingeholt. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeführerin in keiner Weise darüber informiert, dass seiner Ansicht nach die Wohnsitznahme im Inland Grundvoraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugs sei. Mit dieser Rechtsansicht habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin vor vollkommen neue Tatsachen gestellt und insbesondere hätten weder das APA noch die Regierung im bisherigen Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 41 PFZG dieses Erfordernis in irgendeiner Weise erwähnt. Auch schreibe Art. 41 PFZG selbst dieses Erfordernis nicht vor. Bei den in Art. 41 Abs. 1 lit. a bis e PFZG aufgezählten Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugs handle es sich um eine taxative Aufzählung. Das bedeute, dass wenn die in Art. 41 Abs. 1 lit. a bis e PFZG genannten Nachweise vom Antragsteller erbracht worden seien, dann habe die erkennende Behörde das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen. Die Behörde könne und dürfe nicht noch weitere Kriterien oder Bedingungen vom Antragsteller verlangen. Der Behörde komme hierbei kein Ermessen zu.
In diesem Sinne stehe das vom Verwaltungsgerichtshof verlangte Erfordernis der inländischen Wohnsitznahme bei Gesuchstellung nicht im Einklang mit Art. 41 PFZG. Umso mehr wäre der Verwaltungsgerichtshof daher verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin seine Rechtsansicht darzulegen und ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Da dies jedoch nicht erfolgt sei, stelle die vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ergangene Entscheidung ein Überraschungsurteil dar, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
10.2. Zur Verletzung des Anspruches auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. des allgemeinen Gleichheitssatzes führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass es für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs eine Grundvoraussetzung sei, dass der Gesuchsteller seinen Wohnsitz in Liechtenstein habe. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsansicht hätte die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter sohin nach Liechtenstein ziehen und den Kindsvater alleine in Wien zurücklassen müssen, um ein Familiennachzugsgesuch in Liechtenstein stellen zu können. In Anbetracht des Umstandes, dass das Familiennachzugsgesuch am 18. Oktober 2010 eingebracht worden sei, hätte dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter nunmehr seit mehr als 2 Jahren vom Kindsvater hätten getrennt leben müssen. Ein solches Vorgehen würde jedenfalls nicht dem Wohle des Kindes und der Eltern-Kind-Beziehung dienen, weshalb die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Wahrung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletze.
Abschliessend sei den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes noch zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter als liechtensteinische Landesbürger berechtigt seien, jederzeit und unverzüglich ihren Wohnsitz nach Liechtenstein zu verlegen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Kindsmutter im Haus von Dr. D wohnen würden, müssten sie nicht einmal eine Wohnung suchen bzw. anmieten, sondern könnten "von heute auf morgen" nach Liechtenstein umziehen. In Anbetracht dieses Umstandes werde das vom Verwaltungsgerichtshof verlangte Erfordernis sohin ad absurdum geführt.
10.3. Zur Verletzung des Anspruchs auf wirksame Beschwerdeführung nach Art. 43 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Der Verwaltungsgerichtshof habe die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages damit begründet, dass die Prozessführung offensichtlich aussichtslos sei, da die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Gesuchstellung über keinen inländischen Wohnsitz verfügt hätten.
Diese vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht sei jedoch nicht richtig, denn die inländische Wohnsitznahme stelle kein Erfordernis für den Familiennachzug dar. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzuges seien taxativ in Art. 41 PFZG aufgeführt. Darüber hinausgehende Anforderungen gebe es nicht bzw. dürften von einer Behörde auch nicht verlangt werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die erkennende Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzuges erfüllt seien. Das Gesuch auf Familiennachzug sei sohin jedenfalls nicht aussichtslos, weshalb der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe zu gewähren gewesen wäre.
10.4. Zur Verletzung des Willkürverbots führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien liechtensteinische Landesbürger. Sie seien daher berechtigt, jederzeit Wohnsitz in Liechtenstein zu nehmen. Weiters seien sie gemäss Art. 41 PFZG berechtigt, jederzeit Familienangehörige nachziehen zu lassen, sofern die Nachweise nach Art. 41 Abs. 1 lit. a bis e PFZG erbracht würden.
Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kindsmutter, am 18. Oktober 2010 beim APA einen Antrag auf Familiennachzug gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe die abweisende Entscheidung der Regierung mit der Begründung bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter das Grunderfordernis des inländischen Wohnsitzes nicht erfüllt hätten. Dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch zu entgegnen, dass Art. 41 PFZG ein solches Erfordernis gar nicht vorsehe.
Art. 41 PFZG regle die Bedingungen und Voraussetzungen, unter welchen ein Gesuch auf Familiennachzug zu bewilligen sei. Art. 41 Abs. 1 lit. a bis e PFZG zähle die erforderlichen Nachweise auf, welche beizubringen seien. Diese Aufzählung sei taxativ, das heisse, dass die erkennende Behörde keine darüber hinausgehenden Auflagen oder Bedingungen verlangen dürfe. Wenn der Verwaltungsgerichtshof daher ausführe, dass es sich um eine Grundvoraussetzung handeln würde, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in Liechtenstein hatte, entferne er sich vom klaren Gesetzeswortlaut des Art. 41 PFZG. Denn Art. 41 PFZG sehe ein solches Erfordernis eben nicht vor.
Da der Verwaltungsgerichtshof sohin eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgeführt, dass weder ein ausdrücklicher Feststellungsantrag gestellt worden sei noch dass ein solcher aus dem Gesuch vom 18. Oktober 2010 ableitbar sei.
Diesbezüglich sei auszuführen, dass auch diese vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht nicht richtig sei. Denn in jedem Leistungsbegehren sei ein Feststellungsbegehren enthalten bzw. stelle ein Leistungsbegehren immer ein plus dar. Daher sei auch ein Feststellungsbegehren immer nur dann zulässig, wenn ein Leistungsbegehren nicht gestellt werden könne.
Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Familiennachzug gestellt. Bei diesem Gesuch handle es sich um ein "Leistungsbegehren", welches ein Feststellungsbegehren jedenfalls beinhalte. Wäre daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall ein Feststellungsantrag zulässig gewesen, dann hätte die erkennende Behörde von Amtes wegen das Familiennachzugsgesuch vom 26. Oktober 2010 als Feststellungsantrag in Behandlung ziehen müssen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht sei daher unrichtig, weshalb die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt worden sei.
11. Mit Schreiben vom 23. November 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
12. Mit Beschluss vom 16. April 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2012, VGH 2012/069, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, da der Verwaltungsgerichtshof eine Überraschungsentscheidung gefällt habe.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/134, Erw. 2.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen; StGH 2012/134, Erw. 2.1 sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346). Dieser Anspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben ist und im Übrigen auch von Art. 6 Abs 1 EMRK gewährleistet wird (StGH 2007/112, Erw. 2.2; StGH 2005/90, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 338 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie StGH 2008/102, Erw. 2.1).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann ein letztinstanzliches Überraschungsurteil unter gewissen Umständen gegen den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. gegen den Grundsatz des fair trial gemäss Art. 6 EMRK verstossen, sofern derjenigen Verfahrenspartei, zu deren Nachteil die unterinstanzliche Entscheidung abgeändert wird, nicht vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung zu äussern (vgl. dazu StGH 2008/135, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1; StGH 2011/51, Erw. 3.2; StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3.; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der Staatsgerichtshof erachtet es jedenfalls generell als unzulässig bzw. als mit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht zu äussern (StGH 2008/135, Erw. 3.1; StGH 2009/189, Erw. 4.1; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 576, Rz. 15 m. w. N.).
In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt (siehe StGH 2012/134, Erw. 2.1; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1). Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise nicht vor, wenn das im Instanzenzug übergeordnete Gericht eine idente Entscheidung wie das untergeordnete Gericht getroffen und dabei im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgenommen hat (StGH 2007/96, Erw. 3.2). Aber auch eine andere Begründung macht eine Entscheidung für sich allein noch nicht zum Überraschungsurteil, wenn die Entscheidung des im Instanzenzug vorgelagerten Gerichtes bestätigt wird (StGH 2006/46, Erw. 2). Kein Überraschungsurteil liegt auch vor, wenn der Beschwerdegegner die betreffende Rechtsmeinung im Verfahren bereits vertreten hat (StGH 2006/1, Erw. 3). Schliesslich handelt es sich auch dann nicht um ein Überraschungsurteil, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass dann, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Hingegen liegt eine Überraschungsentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes u. a. dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.).
2.2. Konkret rügt die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführerin vorgängig weder seine Rechtsansicht betreffend das inländische Wohnsitzerfordernis dargelegt, noch habe der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme zu dieser Rechtsansicht eingeräumt. Der inländische Wohnsitz sei von den Vorinstanzen als Voraussetzung nicht erwähnt worden und sei als Voraussetzung in Art. 41 Abs. 1 PFZG auch nicht aufgeführt. Aus diesen Gründen liege ein Überraschungsurteil vor, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
2.3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, ist die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes im Falle eines Antrages auf Familiennachzug im gegenständlich massgeblichen Art. 41 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG) nicht ausdrücklich aufgeführt. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung den Familiennachzug für "ausländische Personen mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme" regelt. Da die Beschwerdeführerin eine liechtensteinische Staatsangehörige ist, gelten gemäss Art. 2 Abs. 2 PFZG die Bestimmungen für Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen - somit insbesondere Art. 40 ff. PFZG - "sinngemäss". Weil Art. 41 PFZG für Personen mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme gilt, ist davon auszugehen, dass die inländische Wohnsitznahme bei der Anwendung von Art. 41 PFZG grundsätzlich vorausgesetzt ist und somit auch bei einer "sinngemässen" Anwendung im Falle eines liechtensteinischen Antragstellers notwendig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erwogen hat, ist auch bereits aufgrund des Wortlautes "Familiennachzug" davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Antragstellerin einen inländischen Wohnsitz haben muss, um ihre Familienangehörigen nachziehen zu lassen (vgl. hierzu auch für die Schweiz Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2008, 118, Rz. 382). Zudem wurde die Frage des Wohnsitzes bereits thematisiert, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 2012 an den Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin nun zusammen mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof telefonisch angefragt wurde, den aktuellen Wohnsitz der Beschwerdeführerin und deren Eltern nochmals bekanntzugeben bzw. zu bestätigen.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes liegt im gegenständlichen Beschwerdefall kein Überraschungsurteil vor, konkret deshalb, weil die Beschwerdeführerin aus den obigen Erwägungen und insbesondere auch aufgrund dessen, dass sich ihr Beschwerdevertreter einerseits über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 6. September 2012 zum Unterhalt, zur Obsorge, zum Besuchsrecht des Kindsvaters und zu dessen Aufenthaltsrecht in Österreich äusserte und andererseits dem Verwaltungsgerichtshof am 8. Oktober 2012 telefonisch mitteilte, dass B, C und die mj. Beschwerdeführerin in Wien lebten und B in Wien arbeite (siehe vorne Ziff. 8.1 f. des Sachverhaltes), zum einen an das Erfordernis des inländischen Wohnsitzes denken bzw. dieses Anknüpfungskriterium in Erwägung ziehen musste (vgl. hierzu StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf LES 2003, 123 [124]). Zum anderen wurde die Entscheidung der Unterinstanzen letztlich im Ergebnis bestätigt, wenn auch mit einer anderen Begründung. Dies allein macht, wie ausgeführt, eine Entscheidung noch nicht zum Überraschungsurteil (StGH 2006/46, Erw. 2).
2.4. Somit ist vorliegend weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und/oder den allgemeinen Gleichheitssatz.
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens.
Art. 8 EMRK fordert zunächst, dass die Familie ein gemeinsames Leben entsprechend der Bindung untereinander führen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht ist das Zusammensein von Eltern und Kind nicht nur ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, sondern eines der von Art. 8 EMRK verfolgten Ziele (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 238, § 22, Rz. 19).
Dennoch gewährt die EMRK kein absolutes Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Art. 8 EMRK enthält nämlich kein Recht, den geeignetsten Ort für ein familiäres Zusammenleben zu wählen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüft vielmehr, inwiefern ein Nachzug von Familienangehörigen die einzige Möglichkeit zur Verwirklichung eines Familienlebens darstellt. Dabei kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 272, § 22, Rz. 69 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Ausländerrechtliche Massnahmen, wie die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung können aber unter Umständen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen (Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 308 f., Rz. 40; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 241 ff.; vgl. auch BGE 125 II 633).
Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben liegt vor, wenn eine staatliche Massnahme das Zusammenleben oder Zusammensein der Eltern oder eines Elternteils mit dem Kind verhindert (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 243, § 22, Rz. 28 mit Rechtsprechungsnachweisen). Solche Massnahmen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 65 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich aus Art. 8 EMRK auch keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und die Niederlassung von Familienangehörigen, welche nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, zu akzeptieren. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Achtung des Familienlebens dazu verpflichtet sein, Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit in der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts hinzunehmen und eine Einreise oder einen Aufenthalt zu gewähren (Urteil des EGMR Abdulaziz u. a. gegen Grossbritannien, A 94 (1985), 33 ff.; dazu Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 65, 20; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, a. a. O., Art. 8, Rz. 40).
Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann jedoch nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt bzw. diese Massnahme die Einheit und das Zusammenleben der Familie gefährdet (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a. a. O., 118, Rz. 382; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, Zürich 1999, 369 ff., Rz. 576; BGE 135 I 153; BGE 126 II 377). Dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen, genügt noch nicht, einen Eingriff in die Rechte gemäss Art. 8 EMRK zu begründen (BGE 130 II 281).
3.2. Vorliegendenfalls wird durch die Verweigerung des Familiennachzugs nicht nachhaltig in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen, da die Beschwerdeführerin gemäss festgestelltem Sachverhalt derzeit zusammen mit dem Kindsvater und der Kindsmutter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien wohnhaft ist (vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 272, § 22, Rz. 69 mit Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Somit ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletzt.
4. Weiters rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein inländischer Wohnsitz für einen Familiennachzug vorausgesetzt werde.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Soweit die Beschwerdeführerin unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/69, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]).
Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Hinsichtlich der Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes im Falle eines Antrages auf Familiennachzug wird vorab auf die obigen Erwägungen im Rahmen der Rüge betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör verwiesen (vgl. oben Erw. 2.3). Zusammengefasst wurde dort dargelegt, dass die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes im Falle eines Antrages auf Familiennachzug im gegenständlich massgeblichen Art. 41 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG) zwar nicht ausdrücklich aufgeführt ist, dass aber diese Bestimmung den Familiennachzug für "ausländische Personen mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme" regelt und diese Bestimmung gemäss Art. 2 Abs. 2 PFZG für die Beschwerdeführerin als liechtensteinische Staatsangehörige sinngemäss anwendbar ist. Weil Art. 41 PFZG für Personen mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme gilt, ist es jedenfalls vertretbar, einen inländischen Wohnsitz bei der Anwendung von Art. 41 PFZG grundsätzlich vorauszusetzen. Dies auch unter der Berücksichtigung des Wortlautes "Familiennachzug", wonach ein "Nachzug" nur möglich ist, wenn sich die antragstellende Person, welche einen Familienangehörigen nachziehen lassen möchte, bereits im Inland befindet.
4.3. Des Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle eines Feststellungsbegehrens anders zu entscheiden gewesen wäre, als willkürlich.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Erwägungen um eine aus grundrechtlicher Sicht irrelevante Zusatzbegründung handelt, welche deshalb vom Staatsgerichtshof nicht separat zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch der Begründungspflicht vor, wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls ungenügend oder materiell falsch ist, sofern sich zumindest eine Begründung als verfassungskonform erweist (StGH 2010/6, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; StGH 2009/17, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 563 f., Rz. 23 f. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2002/81, Erw. 2.4; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]; siehe zum Erfordernis der Relevanz einer Grundrechtsverletzung auch StGH 2012/74, Erw. 4; StGH 2011/112, Erw. 5.1; StGH 2011/19, Erw. 2; StGH 2007/141, Erw. 2.1; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6] sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 250 f. und 370 sowie Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 197 ff. jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.4. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das angefochtene Urteil verstosse aufgrund der zu Unrecht verweigerten Verfahrenshilfe gegen das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV.
5.1. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]).
Dies beinhaltet unter Umständen auch einen Anspruch auf Verfahrenshilfe, welchen der Staatsgerichtshof primär aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV ableitet (StGH 2010/122+134, Erw. 3.1.1; StGH 2010/63, Erw. 4.2; StGH 2009/3, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 1.1]). Analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) hat der Staatsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz auch für das Verwaltungsverfahren einen entsprechenden Anspruch auf Verfahrenshilfe abgeleitet. Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist, sowie dass der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]).
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof ihren Verfahrenshilfeantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Dies mit der unrichtigen Begründung, dass die Prozessführung offensichtlich aussichtslos sei, weil die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nicht im Inland habe. Da diese Voraussetzung nicht in Art. 41 PFZG genannt sei und auch nicht bestehe, sei die Prozessführung jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos.
5.3. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Michael Bydlinksi, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny2 II/1, § 63 ZPO, Rz. 20). Da, wie oben ausgeführt, die Beschwerdeführerin an die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes denken musste (vgl. hierzu die obige Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und LES 2003, 123 [124]) und diese Auslegung einer Willkürprüfung auch standhält, ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Prozessführung als "offensichtlich aussichtslos" zu qualifizieren ist, nach Ansicht des Staatsgerichtshofes vertretbar. Die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe erfolgte somit nicht willkürlich, sodass keine Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe gemäss Art. 31 LV bzw. Art. 43 LV vorliegt (siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527 ff., Rz. 30 ff.).
6. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.