RHG Art. 73 Abs. 1; RHG Art. 59 Abs. 3 StGHG Art. 38; StGHG Art. 42 Abs. 1 LVG Art. 92 Abs. 1
Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte.
Im vorliegenden Fall stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich ob bei einer vorübergehenden Überstellung durch die Schweiz an Liechtenstein die Untersuchungshaft zu verhängen ist oder nicht, weil sich diese Frage unter ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Da die vorübergehende Überstellung in der Regel für eine relativ kurze Zeitdauer erfolgt, ist zudem denkbar, dass im Einzelfall eine höchstrichterliche Prüfung nicht mehr rechtzeitig stattfinden könnte. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass hinkünftig bei gleich oder ähnlich gelagerten Fällen im Falle des Fehlens einer Eintretensvoraussetzung nicht mehr auf eine entsprechende Individualbeschwerde eingetreten werden kann.
Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt. Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig.
StGH 2012/191
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A vormals Landesgefängnis 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Markus Baldauf Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 01KG.2012.9(OGH Nr. 2012.163)
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 01 KG.2012.9 (OGH Nr. 2012.163), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden CHF 765.00 bestimmt.
1. Gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, behing sowohl im Inland als auch in der Schweiz ein Strafverfahren. Die in Liechtenstein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges eingebrachte Anklageschrift war im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung rechtskräftig.
Auf Grund des internationalen Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Landgericht war der Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 in der Schweiz verhaftet worden. In der Folge wurde er im schweizerischen Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen und anschliessend in den vorzeitigen Strafvollzug übernommen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2012 hat das Landgericht die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Abteilung kant. Untersuchungsamt, ersucht, den Beschwerdeführer im Sinne einer vorläufigen Übergabe bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Kriminalgericht an das Landgericht zu überstellen (ON 398). Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2012 an das Bundesamt für Justiz hat das Landgericht zugesichert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in Liechtenstein in Haft gehalten und nach Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens an die Schweiz zurückgestellt werde (ON 452). Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 hat die Regierung des Fürstentum Liechtensteins dem Bundesamt für Justiz nochmals zugesichert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in Liechtenstein in Haft gehalten und nach Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens an die Schweiz zurückgestellt werde (ON 462). Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 hat das Bundesamt für Justiz die vorübergehende Auslieferung des Beschwerdeführers an Liechtenstein gestützt auf das Schreiben vom 14. Mai 2012 (ON 462), auf Art. 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie auf die gemachten Zusicherungen, bewilligt. Am 11. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer vorübergehend dem Fürstentum Liechtenstein übergeben (ON 479 und 481).
2. Mit Antrag vom 15. Juni 2012 hat der Beschwerdeführer seine unverzügliche Enthaftung begehrt. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass innerhalb der Frist von 48 Stunden weder seine Vorführung zum Untersuchungsrichter erfolgt noch fristgerecht die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt worden sei (ON 482).
3. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2012 die Abweisung des Enthaftungsantrages mit der Begründung beantragt, dass die Dispositionsbefugnis über die schweizerische Vollzugsmassnahmen auch während der vorläufigen Übergabe allein den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zukomme, sodass eine Beschlussfassung im Sinne der §§ 128 ff. StPO nicht möglich sei (ON 485).
4. Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18. Juni 2012 abgewiesen.
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Übergabe gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens (EAÜ) bzw. Art. 58 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) handle, sodass Liechtenstein verpflichtet sei, die überstellte Person im Inland in Haft zu halten. Aufgrund der zwingenden Verpflichtung Liechtensteins gegenüber der Schweiz, den Beschuldigten während der Dauer seines Aufenthaltes in Liechtenstein in Haft zu behalten und nach Abschluss des vorgesehenen Zeitraums (hier: längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) zurückzustellen, falle die eigenhändige Prüfung eines Haftgrundes ausser Betracht. Diese Prüfung sei bereits in der Schweiz vorgenommen worden.
Unzutreffend sei auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass in der Schweiz keine Haftgründe vorliegen würden. Selbstredend würde er sich in der Schweiz nicht in Haft befinden, wenn dort die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich mit dem vorzeitigen Strafvollzug einverstanden erklärte, habe er sich in der Schweiz in Untersuchungshaft befunden und hätten mithin entsprechende Haftgründe bestanden. Ohne diese wäre er enthaftet worden und hätte sich die Frage des vorzeitigen Strafvollzugs nicht gestellt.
Selbst im Eventualfall hätte angesichts der von Liechtenstein übernommenen Verpflichtung, den Beschwerdeführer an die Schweiz zurückzustellen, keine Enthaftung vorgenommen werden können. Gegebenenfalls hätte der Beschwerdeführer wieder den schweizerischen Behörden übergeben werden müssen.
5. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht erhoben und beantragt, das Obergericht wolle ihn unverzüglich enthaften (ON 494).
6. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (ON 502) der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als es den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Haftsache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückverwiesen hat, nach der über die Verhängung der Untersuchungshaft nach den §§ 130 ff. StPO vorzunehmenden Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung der Haft im Inland bzw. über die Rücküberstellung des Beschuldigten an die Schweiz zu entscheiden.
7. Gegen den Beschluss des Obergerichtes hat die liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2012 eine Revisionsbeschwerde (ON 504) an den Obersten Gerichtshof erhoben und beantragt, der Oberste Gerichthof wolle der Revisionsbeschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes dahingehend abändern, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Beschluss des Landgerichtes bestätigt werde.
8. Mit Beschluss vom 7. September 2012 zu 01 KG.2012.9 hat der Oberste Gerichtshof der von der Staatsanwaltschaft eingebrachten Revisionsbeschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes antragsgemäss abgeändert und den erstinstanzlichen Beschluss wiederhergestellt.
Begründet wurde dies insbesondere wie folgt:
Nach Art. 19 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ) könne der ersuchte Staat statt die Übergabe des Verfolgten aufzuschieben, diesen dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.
Art. 58 ch-IRSG ("Aufschub; vorübergehende Zuführung") bestimme in seinem Abs. 1, dass der Vollzug der Auslieferung aufgeschoben werden könne, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt werde oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen habe. Nach Abs. 2 leg. cit. könne die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn ein schweizerisches Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt werde und der ersuchende Staat zugesichert habe, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten oder ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
Die der Bestimmung des Art. 58 ch-IRSG entsprechende liechtensteinische Regelung finde sich in Art. 38 Rechtshilfegesetz (RHG) ("vorläufige Übergabe"). Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle könne ungeachtet des Aufschubes der Übergabe nach Art. 37 Ziff. 3 RHG eine Person, an der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme vollzogen werde, einem anderen Staat auf sein Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, insbesondere der Schlussverhandlung und Urteilsfällung, vorläufig übergeben werden, wenn ihre Zurückstellung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen gewährleistet sei. Die vorläufige Übergabe habe zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte. Die vorläufige Übergabe unterbreche den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme nicht (Abs. 2 leg. cit.).
Nach Art. 73 Abs. 1 RHG ("Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken") könne eine im Ausland in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Liechtenstein überstellt werden. Die Bestimmungen des Art. 59 Abs. 2 und 3 RHG seien sinngemäss anzuwenden.
Art. 59 Abs. 3 RHG regle, dass eine im Ausland in Haft befindliche zu einer Rechtshilfehandlung zugelassene Person auf Ersuchen des anderen Staates übernommen werden könne, wenn die Haft auf der Verurteilung eines zuständigen Gerichtes beruhe oder ein auch nach liechtensteinischem Recht anerkannter Haftgrund bestehe. Die überstellte Person sei im Inland in Haft zu halten und nach Durchführung der Rechtshilfehandlung unverzüglich zurückzustellen.
Nach Art. 70 Abs. 1 ch-IRSG ("Zuführung von Häftlingen") könnten Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden würden, einer ausländischen Behörde für Erhebungen zugeführt werden, wenn ihnen freies Geleit zugesichert und gewährleistet sei, dass sie in Haft behalten und auf Anforderung in die Schweiz zurückgeführt würden.
Der inzwischen in Liechtenstein rechtskräftig angeklagte Beschwerdeführer sei somit im Rahmen der vorübergehenden Auslieferung (Zuführung) nach Art. 58 ch-IRSG am 11. Juni 2012 von der Schweiz nach Liechtenstein überstellt und anschliessend zufolge der in der Schweiz über ihn verhängten und auch nach liechtensteinischem Recht anerkannten Untersuchungshaft sowie in Entsprechung der den schweizerischen Behörden gegebenen Zusicherung im Inland in Haft gehalten worden. Durch diese Überstellung sei weder die in der Schweiz über den Beschwerdeführer verhängte Haft unterbrochen noch der Übergang der Entscheidungs- oder Dispositionsbefugnis in der Haftfrage an die liechtensteinischen Gerichte bewirkt worden. Dem entspreche auch die Regelung des Art. 70 ch-IRSG.
Zufolge dieses Verständnisses der zitierten Bestimmungen des ch-IRSG i. V. m Art. 19 Abs. 2 EAÜ, womit auch die relevierten Regelungen des RHG im Einklang stünden, sei dem Landgericht die diesem vom Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer zugewiesene Kompetenz zur Entscheidung über seine Enthaftung nicht zugekommen. Dementsprechend habe das Landgericht den Enthaftungsantrag zu Recht und auch ausführlich begründet abgewiesen.
Dass, wie im Beschluss des Obergerichtes dargestellt, die über den Beschwerdeführer verhängte Haft im Inland nunmehr unter den Voraussetzungen der Untersuchungshaft, somit auch hinsichtlich der Haftgründe zu prüfen sei, ergebe sich aus der dargestellten Rechtslage auch im Hinblick auf den vom Obergericht ins Treffen geführten "unbestimmten Zeithorizont" der Anhaltung des Angeklagten im Inland nicht. Der angefochtene Beschluss berufe sich hiezu auch nicht auf eine konkrete Gesetzesstelle.
Bei dieser Beurteilung komme es auch nicht zu dem - vom Obergericht der Sache ins Treffen geführten - Rechtsschutzdefizit für den vorübergehend dem Fürstentum Liechtenstein überstellten Beschwerdeführer, stehe doch diesem eine entsprechende Antragstellung in der Schweiz, z. B. auf Rücküberstellung, und im Falle eines ablehnenden Entscheides eine diesbezügliche Beschwerdeführung (Verweis auf Art. 25 ch-IRSG) offen.
9. Mit Schreiben vom 23. September 2012 hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof zwecks Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht.
10. Mit Schreiben vom 19. November 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes an den bisherigen Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers einen Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, dass der für die Beurteilung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 23. September 2012 erforderliche verfahrenseinleitende Schriftsatz innert 4 Wochen nachzureichen sei.
11. Mit Schreiben vom 22. November 2012 hat der bisherige Verfahrenshelfer dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes mitgeteilt, dass die Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof durch seine Bestellung im Strafverfahren nicht gedeckt sei und hat ersucht, den entsprechenden Verbesserungsauftrag direkt an den Beschwerdeführer, per Adresse STA Gmünden, CH-9052 Niederteufen, zu übermitteln.
12. Am 22. November 2012 hat das Landgericht neuerlich einen Internationalen Haftbefehl erlassen (ON 574). Begründet wurde dies unter anderem und soweit verfahrensrelevant wie folgt:
Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien zutreffend. Allein deshalb, weil der Beschwerdeführer nach seiner Flucht in die Schweiz verhaftet werden habe können und sich auch derzeit dort noch in Haft befinde, seien die Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Fluchtgefahr, nicht weggefallen. Die Fluchtgefahr wäre in dem Moment wieder virulent, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz aus der Haft entlassen würde.
Diesbezüglich bestehe aufgrund des von der Staatsanwaltschaft vorgelegten E-Mail-Verkehrs mit der Staatsanwaltschaft St. Gallen eine konkrete Befürchtung.
Da der Beschwerdeführer sich - mit Ausnahme der vorübergehenden Überstellung nach Liechtenstein zum Zwecke der Durchführung der Schlussverhandlung - seit seiner Verhaftung in der Schweiz befinde, könnte der dortige Zwangsmassnahmenrichter zum Ergebnis kommen, dass angesichts der durch das Land- als Kriminalgericht in Liechtenstein verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren, welche im Falle der Rechtskraft und einer nachfolgenden Verurteilung in der Schweiz auf die dort auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, eine weitere Untersuchungshaft in der Schweiz unverhältnismässig sein könnte. Des Weiteren ergebe sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr, dass offenbar das Bundesamt für Justiz die Rechtsauffassung vertrete, dass infolge Wegfalls des internationalen Haftbefehls durch den zuvor zitierten Entscheid des Obergerichtes die seinerzeitige Auslieferungsentscheidung ohne neuerlichen Haftbefehl nicht vollzogen werden könnte.
Es würden auch konkrete Umstände für die Annahme einer Fluchtgefahr vorliegen.
13. Mit Schreiben vom 23. November 2012 (ON 576a) hat das Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass dem Auslieferungsbegehren vom 28. Juli 2011 betreffend den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Entscheid vom 19. Oktober 2011 die Auslieferung verfügt worden sei und aus diesen Gründen die Auslieferung des Beschwerdeführers vollumfänglich bewilligt werde. Des Weiteren hat das Bundesamt für Justiz bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Übergabe an Liechtenstein am 23. November 2012 "in kantonaler Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug" befunden habe.
14. Mit Beschluss vom 23. November 2012 (ON 578) verhängte der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes über den Beschwerdeführer aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO die Untersuchungshaft.
15. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. Februar 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Korrespondenz mit dem bisherigen Verfahrenshelfer übermittelt und den Beschwerdeführer aufgefordert, innert 4 Wochen ab Erhalt des Schreibens die Beschwerdeschrift nachzureichen.
16. Mit Schreiben an den Staatsgerichtshof vom 9. März 2013 hat der Beschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass er ohne Verfahrenshelfer nicht in der Lage sei, eine juristisch fundierte Beschwerdeschrift abzufassen und hat zwecks Beurteilung der beantragten Verfahrenshilfe mögliche Beschwerdegründe ausgeführt.
17. Mit Präsidialbeschluss vom 28. Mai 2013 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 23. September 2012 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 zu 01 KG.2012.9 (OGH Nr. 2012.163) beim Staatsgerichtshof einzureichen.
18. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 zu 01 KG.2012.9 (OGH Nr. 2012.163) hat der Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
18.1. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des internationalen Haftbefehles des Landgerichtes Vaduz vom 22. Juli 2011 am 25. Juli 2011 in der Schweiz verhaftet worden. In der Folge sei er für das schweizerische Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen worden, in welcher er sich bis zum 29. Oktober 2011 befunden habe. Die Untersuchungshaft sei am 29. Oktober 2011 aufgehoben worden, nachdem sowohl die Haftgründe der Kollusions- (Verabredungs-) und Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr nicht mehr vorgelegen hätten. Ebenfalls sei zu diesem Zeitpunkt der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht mehr gegeben gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt seien die strafrechtlichen Ermittlungen soweit gediehen gewesen, dass eine Kollusions- und Verdunkelungsgefahr nicht mehr vorgelegen habe, eine Tatbegehungsgefahr sei insbesondere auch aufgrund der stattgefundenen medialen Hetzkampagne unter voller Namensnennung und Veröffentlichung von Bildmaterial, auf welchem der Beschwerdeführer und seine Familie abgebildet seien, ohnedies nicht mehr möglich erschienen. Zudem sei der Beschwerdeführer auch damals in der Schweiz bestens sozial integriert gewesen, zumal auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder aus der (zweiten) Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnhaft seien und die Ehegattin des Beschwerdeführers auch in der Schweiz berufstätig sei. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten in der Schweiz den Kindergarten bzw. die Schule besucht.
Der Beschwerdeführer sei am 30. Oktober 2011 freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug gewechselt. Bei einem derartigen vorzeitigen Strafvollzug könne jederzeit ein Antrag auf Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug beantragt werden, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Untersuchungshaft aufrecht bestehe. Da die Untersuchungshaft hinsichtlich des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2011 in der Schweiz beendet worden sei, ohne dass diese zuvor verlängert worden wäre, sei kein Grund vorhanden gewesen, den Beschwerdeführer in Haft zu belassen.
Die im liechtensteinischen Verfahren zu 13 UR.2011.230/01 KG.2012.9 beantragte vorübergehende Überstellung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen hätte ausschliesslich dem Zweck der Durchführung der Schlussverhandlung dienen sollen. Zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Antragstellung durch das Landgericht Vaduz sei jedoch aufgrund des vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruches gegen die Anklageschrift klar gewesen, dass die Schlussverhandlung nicht - wie dem schweizerischen Staatsanwalt Herrn Dr. B mündlich mitgeteilt - bereits im Juni 2012 beginnen könne, sondern erst Monate später (tatsächlich seien es drei Monate später gewesen). Es sei daher der Beschwerdeführer bereits dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Ebenso dadurch, dass nicht, wie in der liechtensteinischen Strafprozessordnung vorgesehen, binnen 48 Stunden (ab Erreichen des liechtensteinischen Staatsgebietes bzw. spätestens ab Einlieferung in das Landesgefängnis Vaduz) ein Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft durch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft gestellt wurde. Dies sei bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens nicht erfolgt, sondern erst einen Monat danach, als sich auch für die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden herauskristallisiert habe, dass man den Beschwerdeführer ansonsten möglicherweise auf freien Fuss setzen hätte müssen. Dies habe man (offensichtlich) mit allen Mitteln verhindern wollen. Durch diese Vorgangsweise und dem dazutretenden Umstand, dass sämtliche Bestimmungen hinsichtlich stattzufindender Haftprüfungen missachtet worden seien, sei der Beschwerdeführer auch durch all dieses in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden.
Das Landgericht habe auch, obwohl der internationale Haftbefehl vom 22. Juli 2011 bereits konsumiert gewesen sei und auch nie eine Überprüfung der Haftgründe stattgefunden habe, diesen nicht offiziell aufgehoben und nach Rücküberstellung in die Schweiz einen Antrag auf Auslieferung des Beschwerdeführers im liechtensteinischen Strafverfahren zur Schlussverhandlung beantragt. Dadurch habe der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung in die Schweiz keinen Antrag auf Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug stellen können, wodurch er ebenfalls in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt worden sei.
18.2. Weiters sei auch die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren verletzt worden. Dies erhelle sich aus sämtlichen Protokollen der Schlussverhandlung, wie auch aus der schriftlichen Urteilsausfertigung, aus denen sehr wohl entnommen werden könne, dass eine Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer wohl nicht bestanden habe und die "Unschuldsvermutung" auf eine "leere Worthülse" reduziert worden sei.
18.3. Der Beschwerdeführer sei weiters in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schwerstens verletzt worden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer sowohl selbst unter Nennung seines vollen Namens, als auch seine Familie mit Lichtbildern in Zeitschriften und Internetplattformen veröffentlicht worden und auch im Radio und Fernsehen seien entsprechende Beiträge ausgestrahlt worden.
18.4. Die belangte Behörde habe sich mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 7. September 2012 mit den aufgezeigten Verletzungen nach der EMRK gar nicht auseinandergesetzt bzw. mit unrichtiger Begründung abgewiesen.
19. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 hat der Obersten Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
20. Mit Beschluss vom 8. August 2013 (ON 652) hat das Landgericht wie folgt beschlossen:
"1. Die [vom Beschwerdeführer] nach Fällung des Urteils erster Instanz vom 23.10.2012 bis zum Erlass des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes am 06.08.2013 in Untersuchungshaft verbrachte Zeit wird auf die mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.10.2012 bzw. Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.05.2013 über ihn verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren angerechnet.
Begründet wurde dies wie folgt:
Mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 149 2. Fall StGB schuldig erkannt worden (ON 584). Bereits im Ersturteil sei die gesamte, vom Beschwerdeführer erlittene Vorhaft seit 25. Juli 2011, 22:05 Uhr, bis zur Urteilsverkündung am 23. Oktober 2012 gemäss § 38 Abs. 1 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet worden. Aufgrund der erhobenen Rechtsmittel sei der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Urteils des Obersten Gerichtshofes, mit dem die vom Obergericht (ON 628) auf die Dauer von 7 Jahren herabgesetzte Freiheitsstrafe rechtskräftig bestätigt worden sei, weiter in Untersuchungshaft verblieben. Es sei deshalb die bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach dem Urteil erster Instanz in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit in Anrechnung zu bringen (Verweis auf § 254 StPO) und zugleich unter Anrechnung der gesamten Vorhaft der Vollzug der nunmehr rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 7 Jahren nach Art. 3 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz anzuordnen.
Gemäss Strafurteils-Auszug des Landgerichtes vom 19. August 2013 (ON 658) hat der Beschwerdeführer die Strafe am 25. Juli 2011 angetreten und sei das Strafende der 25. Juli 2018, wobei die Untersuchungshaft vom 25. Juli 2011 bis zum 6. August 2013 angerechnet worden sei.
21. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 28. Oktober 2013 und 9. Dezember 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen.
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 01 KG.2012.9 (OGH Nr. 2012.163), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Im Beschwerdefall ist indessen weiter zu prüfen, ob die weitere Eintretensvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegt.
1.2.1. Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2005/37, Erw. 1 und StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 f. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 540 ff.).
1.2.2. Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer aufgrund der vorübergehenden Auslieferung durch die Schweiz an das Fürstentum Liechtenstein vom 25. Juli 2011 bis zum 23. Oktober 2012 in Haft sowie vom 23. Oktober 2012 bis zum 6. August 2013 in Untersuchungshaft (vgl. ON 652 und 658).
Da das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Individualbeschwerde die Ablehnung der beantragten Enthaftung während der vorübergehenden Auslieferung gemäss Art. 19 Abs. 2 EAÜ bzw. Art. 58 Abs. 2 IRSG durch die Schweiz an das Fürstentum Liechtenstein betrifft, wobei insbesondere die fehlende Verhängung einer Untersuchungshaft gerügt wird, ist der Beschwerdeführer aber seit der Verhängung der Untersuchungshaft am 23. Oktober 2012 nicht mehr beschwert im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGHG.
1.2.3. Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof jedoch zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (StGH 2013/67, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/21, Erw. 1.2 und StGH 2012/26, Erw. 1.2 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
1.2.4. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes stellt sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere ob bei einer vorübergehenden Überstellung durch die Schweiz an Liechtenstein die Untersuchungshaft zu verhängen ist oder nicht, weil sich diese Frage unter ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Da die vorübergehende Überstellung in der Regel für eine relativ kurze Zeitdauer erfolgt, ist zudem denkbar, dass im Einzelfall eine höchstrichterliche Prüfung nicht mehr rechtzeitig stattfinden könnte. Somit verzichtet der Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, damit diese Rechtsfrage einer Klärung zugeführt werden kann. Es wird jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass hinkünftig bei gleich oder ähnlich gelagerten Fällen im Falle des Fehlens einer Eintretensvoraussetzung nicht mehr auf eine entsprechende Individualbeschwerde eingetreten werden kann.
1.3. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er insbesondere ohne Verhängung einer Untersuchungshaft und Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung inhaftiert worden sei. Damit rügt der Beschwerdeführer faktisch eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. des Rechts auf Freiheit und Sicherheit gemäss Art. 5 EMRK. Indessen schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer insoweit das falsche Grundrecht angerufen hat, da nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die im vorliegenden Fall durchaus gegebene implizite Rüge des konkret betroffenen Grundrechtes genügt (siehe statt vieler: StGH 2010/55, Erw. 3.2; StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2005/45, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4] und StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]).
2.1. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV schützt gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl die körperliche als auch die psychische Integrität der menschlichen Persönlichkeit und ihre elementaren Entfaltungsmöglichkeiten; dies im Einklang mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes, jedoch entgegen derjenigen des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, welches die persönliche Freiheit sehr weit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit versteht (vgl. StGH 2009/18, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/15+16, Erw. 3.1; StGH 2007/97, Erw. 4.1; StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 4.1]).
Der sachliche Geltungsbereich dieses Grundrechts umfasst klarerweise auch die Verhaftung und/oder die Ausstellung eines Haftbefehls, was sich auch aus dem formellen Gesetzesvorbehalt in Art. 32 Abs. 2 LV ergibt. Danach darf unter anderem eine Verhaftung oder eine Inhaftierung nur in "den vom Gesetz bestimmten Fällen und der durch das Gesetz bestimmten Art und Weise" erfolgen. Darüber hinaus kommt einem solchen expliziten Gesetzesvorbehalt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber keine eigenständige Bedeutung zu (StGH 1998/47, LES 2001, 73 [77, Erw. 2.2]). Denn unabhängig davon, ob bei einem Grundrecht ein formeller Gesetzesvorbehalt formuliert ist, kann in dessen sachlichen Geltungsbereich eingegriffen werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt sowie das Übermassverbot und die Kerngehaltsgarantie eingehalten werden (StGH 2009/15+16, Erw. 3.1; StGH 2006/44, LES 2008, 11 [16, Erw. 3]; StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw. 2.3]; siehe auch StGH 2009/18, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zudem gewährt Art. 5 Abs. 1 EMRK jeder Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit, wobei die EMRK hierbei allerdings keinen über Art. 32 LV hinausgehenden Schutz gewährt.
2.2. Es ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers bestand.
2.2.1. Nach Art. 19 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ, LGBl. 1970 Nr. 29) kann der ersuchte Staat statt die Übergabe des Verfolgten aufzuschieben, diesen dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.
Das schweizerische Bundesamt für Justiz hat das Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes um vorübergehende Auslieferung des Beschwerdeführers an Liechtenstein gestützt auf Art. 19 des EAÜ sowie auf die gemachten Zusicherungen, insbesondere dass der Beschwerdeführer nach Überstellung in Liechtenstein in Haft gehalten und nach Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens an die Schweiz zurückgestellt werde, bewilligt (ON 462).
Wie der Oberste Gerichtshof weiter zu Recht unter Verweis auf Art. 73 Abs. 1 des Rechtshilfegesetzes (RHG, LGBl. 2000 Nr. 215) ausgeführt hat, kann eine im Ausland in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Liechtenstein überstellt werden, wobei die Bestimmungen des Art. 59 Abs. 2 und 3 RHG sinngemäss anzuwenden sind. Art. 59 Abs. 3 RHG bestimmt, dass eine im Ausland in Haft befindliche zu einer Rechtshilfehandlung zugelassene Person auf Ersuchen des anderen Staates übernommen werden kann, wenn die Haft auf der Verurteilung eines zuständigen Gerichtes beruht oder ein auch nach liechtensteinischem Recht anerkannter Haftgrund besteht. Des Weiteren bestimmt Art. 59 Abs. 3 RHG, dass die überstellte Person im Inland in Haft zu halten und nach Durchführung der Rechtshilfehandlung unverzüglich zurückzustellen ist.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung des Bundesamtes für Justiz - offensichtlich seit der Verhaftung am 25. Juli 2011 - bis zur Übergabe an das Fürstentum Liechtenstein am 11. Juni 2012, somit auch während der vorübergehenden Überstellung, "in kantonaler Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug" befand. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes ist von der Richtigkeit dieser mitgeteilten Information auszugehen. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht substantiiert bestritten.
2.2.2. Somit besteht mit Art. 19 Abs. 2 EAÜ i. V. m. den im Rechtshilfeersuchen ON 452 und 462 zugesicherten Bedingungen, den Beschwerdeführer in Haft zu halten und nach Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens zurückzustellen, konkretisiert in Art. 73 Abs. 1 i. V. m. Art. 59 Abs. 3 RHG, eine genügende gesetzliche Grundlage, um den Beschwerdeführer während der vorübergehenden Überstellung in Haft zu halten.
Da aus den vorstehenden Erwägungen zudem ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall eine Enthaftung aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung jedenfalls nicht möglich war, sondern - wenn überhaupt - ausschliesslich die Rücküberstellung an die Schweiz, erübrigt es sich, auch noch die weiteren Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit, nämlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit, zu prüfen. Hinzu kommt, dass eine Rücküberstellung vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, weder in der Schweiz noch in Liechtenstein beantragt wurde und dies auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist.
2.2.3. Unabhängig hiervon hat der Oberste Gerichtshof jedoch zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass auch kein Rechtsschutzdefizit für den vorübergehend dem Fürstentum Liechtenstein überstellten Beschwerdeführer bestanden hat, da dem Beschwerdeführer eine entsprechende Antragstellung in der Schweiz, z. B. auf Rücküberstellung, und im Fall eines ablehnenden Entscheides eine entsprechende Beschwerde gemäss Art. 25 des schweizerischen IRSG offen gestanden hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes davon ausgegangen werden darf, dass sich die Schweiz als ausgewiesener Rechtsstaat gegenüber dem Beschwerdeführer EMRK-konform verhält. Gegenteilige Anzeichen gibt es jedenfalls nicht und solche werden auch nicht behauptet (StGH 2011/120, Erw. 2.3, m. w. V., [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2.4. Aus all diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. des Rechts auf Freiheit und Sicherheit gemäss Art. 5 EMRK nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK sowie gegen die Begründungspflicht.
3.1. Für die Begründung der Individualbeschwerde gelten neben dem Rügeprinzip auch die Substanziierungspflicht (StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2011/80, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]):
Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2). Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanzieller Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, obwohl dieses nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge (so die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfSlg. 15.544/1999 vom 24. Juni 1999; VfSlg. 16.840/2003 vom 13. März 2003; Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 6. Aufl., Wien 2008, 53 f.).
3.2. Da sowohl die Rüge betreffend die behauptete Verletzung der Unschuldsvermutung als auch des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Anspruchs auf Begründung lediglich pauschal und unsubstantiiert erhoben wurden, ist hierauf deshalb nicht weiter einzugehen.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (siehe statt vieler: StGH 2012/117, Erw. 6).