StGH 2012/192
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Corporation c/o L Limited
vertreten durch:
Batliner Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2012, VGH2012/113
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 31. Oktober 2012, VGH 2012/113, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 31. Juli 2012 stellte die Swedish Tax Agency, International Tax Office, Stockholm, Schweden, bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein ein Amtshilfeersuchen mit der Bitte, bei der X Bank Informationen über ein bestimmtes Bankkonto, deren IBAN die ersuchende Behörde angab, einzuholen und ihr zu übermitteln. Das Ehepaar A hätte im Jahr 2011 SEK 260'000.00 auf das genannte Konto überwiesen. Empfänger dieses Betrages sei die Beschwerdeführerin gewesen. Die Umstände würden den Verdacht begründen, dass diese Gesellschaft nur eine "Briefkastenfirma" sei, die keine wirklichen Geschäftsaktivitäten betreibe und von Herrn und Frau A beherrscht werde. Somit bestehe der Verdacht, dass der überwiesene Betrag auf dem genannten Bankkonto in Liechtenstein tatsächlich Herrn und Frau A zur Verfügung stehe.
1.1. Über Aufforderung der Steuerverwaltung übermittelte die X Bank der Steuerverwaltung am 22. August 2012 Informationen und Unterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank.
1.2. Mit Verfügung vom 28. August 2012 entschied die Steuerverwaltung, der Swedish Tax Agency aufgrund ihres Ersuchens vom 31. Juli 2012 betreffend Herrn A, Frau A und X Bank Amtshilfe zu leisten und dieser gewisse Unterlagen und Informationen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank zu übermitteln.
1.3. Diese Verfügung wurde am 29. August 2012 der X Bank in vierfacher Ausfertigung zugestellt, nämlich je eine Ausfertigung für die X Bank, für Herrn A, für Frau A und für die Beschwerdeführerin.
1.4. Am 11. September 2012 meldeten sich die Beschwerdevertreter bei der Steuerverwaltung und erklärten, sie würden die Beschwerdeführerin vertreten und eine unterfertigte Vollmacht vorlegen, sobald die Beschwerdevertreter über diese verfügten. Am 25. September 2012 legten die Beschwerdevertreter im Rahmen einer Akteneinsicht, die sie bei der Steuerverwaltung vornahmen, eine Vollmacht vor.
2. Gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdevertretern mit, dass der Verwaltungsgerichtshof den Vorakt der Steuerverwaltung beigezogen habe und dass sich für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes Fragen hinsichtlich zweier Themenkreise stellten, nämlich betreffend Vollmacht und Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Zu ersterem Thema führte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 26. September 2012 eine Kopie einer Vollmacht vorgelegt habe, die anscheinend das Datum vom 11. September 2012 trage. Es sei für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar, dass es sich dabei um eine gültige Vollmachtserteilung der Beschwerdeführerin handle, denn gemäss den von den Beschwerdevertretern mit ihrer Beschwerde vorgelegten Unterlagen sei Herr A einziges vertretungsberechtigtes Organ (Officer and Director) der Beschwerdeführerin. Die Unterschrift auf der Vollmacht sei nicht jene von Herrn A. Somit sei die Vollmachtserteilung nach vorläufiger und unpräjudizieller Meinung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht gültig erteilt.
Zum zweiteren Thema führte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung am 29. August 2012 der LLB in Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Damit sei die 14-tägige Beschwerdefrist am 12. September 2012 abgelaufen. Die Beschwerde sei jedoch erst am 26. September 2012 erhoben worden. Aus dem beigezogenen Akt der Steuerverwaltung sei bekannt, dass die Beschwerdevertreter zwar die Frage der Dauer der Rechtsmittelfrist mit der Steuerverwaltung erörtert hätten, doch seien nach der vorläufigen und unpräjudiziellen Rechtsmeinung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsmittelfristen Notfristen und damit nicht verlängerbar.
Es stehe den Beschwerdevertretern frei, hierzu binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen und allenfalls entsprechende Beweisurkunden vorzulegen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 ("I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und II. Beschwerde") für den Fall der Versäumung der Beschwerdefrist gegen die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012, wurde nachgeholt. Diese Nachholung bestand in der wörtlichen Wiederholung der Beschwerde vom 26. September 2012.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 ("Aufgetragene Stellungnahme") brachten die Beschwerdevertreter vor, es gebe keinen Grund, die tatsächlich erfolgte Erteilung einer Vollmacht durch Herrn A (im Namen der Beschwerdeführerin) an die Beschwerdevertreter zu bezweifeln. Neben der mit Herrn A geführten Emailkorrespondenz wurde zum Beweis dieses Vorbringens und dafür, dass das gegenständliche Vollmachtsformular vom 11. September 2012 von Herrn A im Namen der Beschwerdeführerin gezeichnet worden sei, die Einvernahme des Herrn A beantragt.
5. Am 15. Oktober 2012 schrieb der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes eine öffentliche Verhandlung auf den 31. Oktober 2012 aus und lud Herrn A zur Einvernahme. Geladen wurde auch Rechtsanwalt Dr. B zur Einvernahme betreffend den Antrag vom 9. Oktober 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5.1. Am 26. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt Dr. B dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass Herr A an der Verhandlung vom 31. Oktober 2012 nicht erscheinen könne. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes erklärte, dass die rechtsgültige Bevollmächtigung der Beschwerdevertreter durch die Beschwerdeführerin auch durch Urkunden bewiesen werden könne.
Mit E-Mail vom 29. Oktober 2012 teilten die Beschwerdevertreter dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass Herr A nun doch an der Verhandlung vom 31. Oktober 2012 teilnehmen könne.
Tags darauf, am 30 Oktober 2012 (12.17 Uhr) teilten die Beschwerdevertreter dem Verwaltungsgerichtshof mit E-Mail mit, dass Herr A nun doch nicht zur Verhandlung vom 31. Oktober 2012 kommen könne.
5.2. Am 31. Oktober 2012 führte der Verwaltungsgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdevertreter Dr. B erschien, nicht jedoch Herr A.
6. Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 entschied der Verwaltungsgerichtshof sodann nach durchgeführter öffentlicher und mündlicher Verhandlung, an welcher nur Rechtsanwalt Dr. B teilnahm, wie folgt:
"1. Der Antrag vom 9. Oktober 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 26. September 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012, AZ: SE298-2012, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 950.00 haben die Beschwerdevertreter binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils)."
6.1. Begründet wurde diese Entscheidung einerseits mit der Versäumung der Beschwerdefrist und der Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie andererseits mit der fehlenden rechtsgültigen Bevollmächtigung der Beschwerdevertreter durch die Beschwerdeführerin.
6.2. Im Wesentlichen führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012 unbestrittenermassen am 29. August 2012 der X Bank in Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist dagegen habe sowohl gemäss Rechtsmittelbelehrung als auch gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG 14 Tage betragen. Sie sei am 12. September 2012 abgelaufen. Die Beschwerde sei jedoch erst am 26. September 2012, somit verspätet erhoben worden.
Die von der Steuerverwaltung am 11. September 2012 telefonisch und per Email gewährte Rechtsmittel-Fristverlängerung um 14 Tage sei rechtswidrig gewesen, denn Rechtsmittelfristen könnten, abgesehen vom Falle unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, nicht verlängert werden (Art. 91 Abs. 1 LVG). Die Beschwerdevertreter hätten jedoch auf die erteilte Fristverlängerung vertraut. Dieses Vertrauen sei aber nicht berechtigt. Ein Vertrauen in eine falsche Auskunft oder Zusicherung einer Behörde sei nur dann berechtigt, wenn gewisse Kriterien erfüllt seien. Unter anderem dürfe die Fehlerhaftigkeit nicht ohne Weiteres für die betroffene Person erkennbar sein (StGH 2007/53, Erw. 2.2, veröffentlicht auf www.stgh.li, mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, 235 ff. und die schweizerische Lehre). Dabei richte sich die verlangte Sorgfalt nach den Kenntnissen und der Erfahrung des Betroffenen. An die Sorgfaltspflicht von Rechtsanwälten seien wesentlich höhere Anforderungen zu stellen als an jene von juristischen Laien (Andreas Kley, a. a. O., 237 mit Verweis auf die schweizerische Lehre). Vorliegendenfalls hätte den Beschwerdevertretern die Rechtswidrigkeit der durch die Steuerverwaltung gewährten Verlängerung der Beschwerdefrist auffallen müssen, zumal es sich bei Art. 91 Abs. 1 LVG um eine zentrale Verfahrensbestimmung für das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren handle und der Staatsgerichtshof schon in seiner Entscheidung zu StGH 1978/1, veröffentlicht in LES 1980, 25 [27], ausgeführt habe, dass es sich bei der 14-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG um eine unerstreckbare Fallfrist handle.
Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Prozesshandlung sei im verwaltungsrechtlichen Verfahren dann zu gewähren, wenn ein Grund, wie in den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung aufgeführt, gegeben sei (Art. 104 Abs. 1 LVG). Ein Wiedereinsetzungsgrund sei gegeben, wenn jemand durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert worden sei (§ 146 Abs. 1 ZPO). Unvorhergesehen sei ein Ereignis nur dann, wenn die betroffene Person den Eintritt dieses Ereignisses auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht habe erwarten können [subjektiver Massstab] (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7, 2009, Rz. 668 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung). So sei die irrtümliche Annahme einer längeren Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsanwalt nicht mehr als bloss minderes Versehen anzusehen. Ein juristischer Kunstfehler eines Rechtsanwalts bei der Fristberechnung sei immer als grobfahrlässig zu werten. Dies gelte etwa bei Übersehen des Vorliegens einer Ferialsache (Klauser/Kodek, ZPO16, 2006, § 146 E 93, 95, 96). Dementsprechend sei die Rechtstatsache, dass gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG eine Beschwerdefrist nicht verlängert werden könne, kein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von § 146 Abs. 1 ZPO und Art. 104 Abs. 1 LVG. Deshalb sei der Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Oktober 2012 abzuweisen gewesen.
6.3. Das Vorbringen, die Unterschrift auf der Vollmacht sei sehr wohl von Herrn A, zumal Herr A dann, wenn er für die Beschwerdeführerin Unterschriften leiste, immer eine andere Unterschrift verwende, sei nicht glaubwürdig. Zum einen seien jene Unterschriften, die als solche von A erkannt werden könnten, und die Unterschrift auf der Vollmacht dermassen unterschiedlich, dass es schwer vorsteX Bankar sei, dass ein und dieselbe Person, nämlich Herr A, seine Handschrift in Form, Charakter, Zug und Neigung so sehr willkürlich verändern könne, dass sie völlig unterschiedlich sei. Dasselbe gelte für die handschriftlichen Datumsangaben auf der eidesstattlichen Erklärung vom 30. Oktober 2012 einerseits und auf der Vollmacht vom 11. September 2012 andererseits. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Vollmacht vom 11. September 2012 von Herrn A unterzeichnet sei.
Weiters sei klar, dass A einziges vertretungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin sei. Dies ergebe sich aus dem notarial certificate vom 7. Dezember 2001, welches mit den beiden gegenständlichen Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden sei, aber auch aus Unterlagen, die die X Bank im gegenständlichen Verfahren der Steuerverwaltung übermittelt habe, nämlich dem "consent actions of the board of directors" vom 19. Mai 2000 und dem "appointment of directors" vom 19. Mai 2000.
Gegenteilige Hinweise gebe es nicht und seien insbesondere von den Beschwerdevertretern trotz entsprechendem Hinweis im Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes an die Beschwerdevertreter vom 4. Oktober 2012 weder vorgebracht noch vorgelegt worden.
Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdevertreter nicht (rechtsgültig) bevollmächtigt habe. Damit seien weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdevertreter rechtswirksam an den Verwaltungsgerichtshof gelangt, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2012, VGH 2012/113, erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren, auf willkürfreie Behandlung sowie die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Vertrauensgrundsatzes und des Rechtsverweigerungsverbots, geltend macht. Sie beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde wegen Verstosses gegen verfassungsmässig gewährleistete Rechte Folge geben, das angefochtene Urteil aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde verband die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
7.1. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Verbot der Rechtsverweigerung, Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren:
Durch die angefochtene Entscheidung sei ganz offensichtlich gegen das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verstossen worden.
Aus dem Protokoll des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2012 ergebe sich, dass seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes zu Protokoll gegeben worden sei, dass er im Rahmen des gegenständlichen Mandates ausschliesslich Kontakt mit dem Direktor der Beschwerdeführerin, Herrn A, gehabt habe, und zwar sowohl zunächst per Telefon und per Email und am 30. Oktober 2012 schliesslich auch persönlich.
Im Rahmen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2012, zu welcher diese vom Verwaltungsgerichtshof eingeladen worden sei, sei der Ausdruck eines Emails von Herrn A an die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei vom 11. September 2012 vorgelegt worden. Dieses Email habe die Antwort auf ein Email der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei an Herrn A dargestellt, mit welchem das leere Vollmachtsdokument an diesen übermittelt worden sei. Die Emailadresse in diesem Email lautete "xxx@xxx". Der Absender auf dem gegenständlichen Emailausdruck, welcher nicht, zumindest nicht ohne entsprechende Energie, abgeändert werden könne, weise ausdrücklich den Namen "A" aus. In diesem Email werde weiters explizit darauf Bezug genommen, dass anbei das Vollmachtsdokument für die Beschwerdeführerin übermittelt werde. Die Schlussformel des gegenständlichen Emails laute "Best regards. A".
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei bereits die genannte Emailkorrespondenz, verbunden mit der Aussage, dass man in der gegenständlichen Angelegenheit ausschliesslich mit Herrn A persönlich Kontakt gehabt habe, ausreichend, um, im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, eine ordnungsgemässe Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei durch die Beschwerdeführerin darzulegen.
Wie bereits erwähnt, habe der Direktor der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 31. Oktober 2012 aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen können. Dennoch habe er sich seine Zeit so eingeteilt, dass er noch am 30. Oktober 2012 persönlich nach Vaduz gekommen sei und in einer eidesstattlichen Erklärung, welche er vor dem Landgericht in beglaubigter Form unterfertigt habe, bestätigt habe, dass das Vollmachtsdokument vom 11. September 2012 von ihm in seiner Eigenschaft als Direktor der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt worden sei.
Es werde nicht bestritten, dass sich die Unterschrift, wie Herr A für sich persönlich zeichnete nicht mit jener decke, wie er auf dem Vollmachtsformular für die Beschwerdeführerin gezeichnet habe. Es stehe jedoch jedem Menschen frei, seine Unterschrift frei zu gestalten und es spreche grundsätzlich nichts dagegen, seine Art der Zeichnung, allenfalls auch kurzfristig, abzuändern bzw. generell in der Zeichnung, allenfalls gerade um Fälschungen vorzubeugen, zu variieren.
Fest stehe somit, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, in gegenständlichem Verfahren sämtliche allenfalls bestehende Zweifel an einer seitens der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss erteilten Vollmacht, insbesondere durch die Vorlage des genannten Emailverkehrs, aber vor allem natürlich durch die Vorlage der beglaubigt unterfertigten eidesstattlichen Erklärung des Direktors der Beschwerdeführerin, vollständig ausgeräumt habe und für die gegenteilige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum verbleibe.
Sämtliche Unterschriften auf welche sich der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht stütze, seien zumindest älter als zwei Jahre, die meisten noch viel älter. Diese könnten daher in keiner Weise das Argument von Herrn A entkräften, wie es sich im Protokoll des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2012 finde, dass er begonnen habe, als Direktor der Beschwerdeführerin anders als privat zu unterfertigen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine ordnungsgemässe Bevollmächtigung nicht vorliegen würde, könne dementsprechend nicht aufrecht erhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der vorgelegten Erklärung vom 30. Oktober 2012 auch überhaupt nicht richtig auseinandergesetzt. Welchen Grund sollte Herr A haben, eine Reise von Schweden nach Vaduz auf sich zu nehmen, um eine falsche eidesstattliche Erklärung abzugeben. Ein solches Verhalten wäre nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof keine nachvollziehbaren Gründe genannt, warum an der Richtigkeit dieser Erklärung Zweifel bestehen sollten, sondern diese nur pauschal behauptet. Gründe, welche gegen die Glaubwürdigkeit sprächen, gäbe es auch tatsächlich nicht und fänden sich auch in der angefochtenen Entscheidung nicht.
Hinzu komme noch, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Emailverkehr, welcher eindeutig und unwiderlegbar dokumentiere, dass Herr A am 11. September 2012 ein Vollmachtsformular namens der Beschwerdeführerin per Email an ihre Rechtsvertretung gesendet habe, schlichtweg überhaupt nicht auseinandersetze.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete einer Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidung zumindest teilweise zu berücksichtigen (LES 2010, 125). Weiters verbiete es das verfassungsrechtlich verbriefte Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren dem Gericht aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für die Verfahrenspartei abzuleiten (LES 2008, 304).
Durch die angefochtene Entscheidung würden daher im Sinne der obigen Ausführungen die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt.
Es sei bereits erwähnt worden, dass als verfahrensrechtliches Garantieelement des Gleichheitssatzes in der Judikatur des Staatsgerichtshofes auch das Verbot der Rechtsverweigerung anerkannt sei, welches das Verbot des überspitzten Formalismus beinhalte. Auch und vor allem insbesondere dieses Verbot habe der Verwaltungsgerichtshof durch die gegenständliche Entscheidung verletzt.
Die Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an die ordnungsgemässe Bevollmächtigung in gegenständlichem Fall stelle, seien nicht gerechtfertigt. Diese seien auch mit den Anforderungen des Gesetzgebers an eine ordnungsgemässe Bevollmächtigung nicht in Einklang zu bringen.
Es sei bereits umfangreich dargestellt worden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der bestehenden Zweifel des Verwaltungsgerichtshofes zur Bevollmächtigung entsprechende Dokumente zum Nachweis der ordnungsgemässen Bevollmächtigung vorgelegt habe. Aus diesen Dokumenten, insbesondere der eidesstattlichen Erklärung vom 30. Oktober 2012 ergebe sich eindeutig, zweifelsfrei und letztlich auch unwiderlegbar, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Direktor, die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei ordnungsgemäss bevollmächtigt habe.
Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Nachweise nicht entsprechend würdige sowie zu Unrecht nach wie vor von einer nicht erfolgten Bevollmächtigung seitens der Beschwerdeführerin ausgehe und aus diesem Grund zur Entscheidung gelange, dass die Beschwerdeführerin nie rechtsgültig an den Verwaltungsgerichtshof gelangt sei, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei, verstosse der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung offenkundig gegen das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. des überspitzten Formalismus.
7.2. Verletzung des Willkürverbots bzw. des Rechts auf den ordentlichen Richter:
Es sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass dem Verwaltungsgerichtshof in gegenständlichem Verfahren von der Beschwerdeführerin umfangreiche und auch unzweifelhafte bzw. unwiderlegbare Nachweise für eine ordnungsgemäss erteilte Vollmacht durch die Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien.
Vor diesem Hintergrund sei unter Verweis auf die obigen Ausführungen der vom Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil vertretene Standpunkt, dass eine ordnungsgemässe Bevollmächtigung nicht erfolgt und die Beschwerdeführerin überhaupt nicht an den Verwaltungsgerichtshof gelangt sei, als qualifiziert unsachlich bzw. unrichtig anzusehen, da es für diesen Standpunkt überhaupt keinerlei Grundlage in den vorliegenden Verfahrensergebnissen gäbe.
Dementsprechend sei die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch als willkürlich zu qualifizieren und verwirkliche als Folge einen Verstoss gegen das Recht auf den ordentlichen Richter.
7.3. Verletzung des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes sowie des Rechtsverweigerungsverbots:
Mit der gegenständlichen Entscheidung werde die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde weiters auch wegen Verspätung zurückgewiesen und der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Berechtigung abgewiesen. Zur Begründung werde seitens des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die seitens der Steuerverwaltung erteilte Fristverlängerung rechtswidrig gewesen sei und die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der gewährten Fristverlängerung gehabt habe. Auch in diesem Punkt verletze die gegenständliche Entscheidung aus den nachfolgend angeführten Gründen die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin.
Der erste Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung habe am 11. September 2012 vormittags, also zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in welchem der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Zustellung der Schlussverfügung vom 22. August 2012 an die X Bank am 29. August 2012, die Ausarbeitung und Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofes bis spätestens 12. September 2012 jedenfalls möglich gewesen wäre und dies so letztlich auch beabsichtigt gewesen sei. Dementsprechend sei seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch um einen kurzfristigen Termin zur Akteneinsicht ersucht worden. Ohne diese Akteneinsicht sei die Beschwerdeführerin gar nicht in der Lage gewesen, die Tatsachengrundlage für eine mögliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erhalten und die Voraussetzungen für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde zu prüfen.
Diese Möglichkeit zur Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin jedoch in gegenständlichem Fall von der Steuerverwaltung nicht gewährt worden. Als Begründung sei seitens der Steuerverwaltung ausgeführt worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin gerade auf Urlaub sei. Trotz entsprechender Hinweise auf die am folgenden Tag auslaufende Frist für die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und der ausdrücklichen Bitte, die Akteneinsicht am selben Tage kurzfristig zu genehmigen, sei die begehrte Akteneinsicht von der Steuerverwaltung dennoch verweigert worden. Von Seiten der liechtensteinischen Steuerverwaltung sei sodann, wie bereits erwähnt, darauf hingewiesen worden, dass die Akteneinsicht erst nach der Rückkehr der zuständigen Sachbearbeiterin aus dem Urlaub möglich sei, zu diesem Zweck aber die Frist für die Beschwerde um 14 Tage verlängert werde, was von Seiten der liechtensteinischen Steuerverwaltung in der Folge auch schriftlich bestätigt worden sei.
Bei richtiger Würdigung dieses Sachverhaltes hätte der Verwaltungsgerichtshof dem Widereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin Folge geben bzw. bereits die eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht wegen Verspätung zurückweisen dürfen. Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof anders entschieden habe, sei der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz in gegenständlichem Fall verletzt.
Der Grundsatz von Treu und Glauben werde in einer Ausprägung als allgemeines Rechtsprinzip verstanden, das eine generelle Verpflichtung zu korrektem, rücksichtsvollem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr zwischen Bürger und Gemeinwesen statuiere. Daneben könne der Vertrauensgrundsatz einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens vermitteln (StGH 1992/1). In beiden Ausprägungen werde der Vertrauensgrundsatz nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die gegenständliche Entscheidung verletzt.
Die Beschwerdeführerin habe sich am 11. September 2012 mit dem Wissen an die Steuerverwaltung gewandt, dass die Frist für die Einbringung der Beschwerde am 12. September 2012 ablaufe. Allerdings sei von der Steuerverwaltung die begehrte Akteneinsicht dann nicht ermöglicht worden, aber von der Behörde die - schriftlich bestätigte - Zusicherung einer Fristverlängerung gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe in gegenständlichem Fall sohin gar keine andere Möglichkeit gehabt, als auf die von der Steuerverwaltung erteilte Zusicherung zu vertrauen, da die Beschwerdeführerin ohne Kenntnis des Aktes tatsächlich weder in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Prüfung des Aktes bzw. des Sachverhaltes vorzunehmen, geschweige denn eine rechts- und gesetzeskonforme Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten. Auf der Grundlage dieses von der Steuerverwaltung verursachten Vertrauens habe die Beschwerdeführerin sodann entsprechend disponiert.
Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei dieses Vertrauen der Beschwerdeführerin bei gegenständlicher Sachlage auch tatsächlich schützenswert gewesen, wobei hier insbesondere auf die Nichtermöglichung der Akteneinsicht verwiesen werde, sodass dem Widereinsetzungsantrag jedenfalls hätte Folge gegeben werden müssen.
Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof in gegenständlichem Fall diesem Antrag aber zu Unrecht nicht Folge gegeben habe, sei der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz durch das gegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletzt worden und folglich auch das Willkürverbot.
Es sei bereits umfangreich dargelegt worden, dass die Gründe dafür, dass die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "erst" am 26. anstatt am 12. September 2012 eingebracht worden sei, ausschliesslich im Verhalten der Steuerverwaltung lägen bzw. durch diese verursacht worden seien. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle der Gewährung der beantragten Akteneinsicht am 11. September 2012 jedenfalls in der Lage gewesen, bis spätestens am 12. September 2012 eine entsprechende Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Steuerverwaltung an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten. Dies sei lediglich deshalb nicht realisierbar gewesen, weil der Beschwerdeführerin von der Steuerverwaltung gar nicht ermöglicht worden sei, sich Kenntnis vom Inhalt des gegenständlichen Aktes zu verschaffen, sondern ihr diese Akteneinsicht verwehrt worden sei. Die Kenntnis des Aktes sei aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit, eine gesetzeskonforme und entsprechende Aussicht auf Erfolg habende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auszuarbeiten.
Die Gewährung der Akteneinsicht sei eine der grundsätzlichen Garantien eines fairen Verfahrens, sodass in gegenständlichem Fall allein die Nichtgewährung der Akteneinsicht dazu führe, dass ein faires Verfahren im Sinne der EMRK nicht stattgefunden habe.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz Kenntnis der tatsächlichen Geschehensabläufe den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt habe, sei im Sinne der obigen Ausführungen das Recht auf ein faires Verfahren durch das gegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletzt worden, was auch einen Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung darstelle.
Angesichts der besonderen Konstellation in gegenständlichem Fall, in welchem ausschliesslich durch das Verhalten der Steuerverwaltung ein Vertrauen der Beschwerdeführerin geschaffen worden sei, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin bereits die Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verspätung als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes zu qualifizieren.
In Anbetracht der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beschwerdeführerin, hätte der Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen Fall wie einen Fall der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung behandeln und daher auch über die am 26. September 2012 eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache selbst entscheiden müssen und diese nicht zurückweisen dürfen.
Da der Verwaltungsgerichtshof dies nicht getan habe, sei durch die Zurückweisung der Beschwerde der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz verletzt und auch gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen worden.
8. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 26. November 2012 auf einen Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2012, VGH 2012/113, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2011/33, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt diverse Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes und des Anspruches auf ein faires Verfahren, konkret die Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots, des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes, des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie die Verletzung des Willkürverbots. Dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und ihre Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung einerseits als verspätet und andererseits wegen fehlender Vertretungsmacht zurückgewiesen habe.
3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn sich zumindest eine von mehreren Begründungen als verfassungskonform erweist (StGH 2011/16, Erw. 4; StGH 2010/127, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/6, Erw. 2.3; StGH 2009/17, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/28, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 563 f., Rz. 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.1. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes als verfassungskonform erweist, wenn zum einen eine der beiden Begründungen, die zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung geführt haben, verfassungs- bzw. grundrechtskonform ist und zum anderen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Einklang mit der Verfassung erfolgte.
3.2. Insofern ist es nahe liegend, zunächst zu prüfen, ob die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages sowie die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet grundrechtskonform war.
4. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des Willkürverbots, des Rechtsverweigerungsverbots, des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Vertrauensschutzes bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Sie bringt dazu im Wesentlichen vor:
Die Beschwerdeführerin habe sich am 11. September 2012 mit dem Wissen an die Steuerverwaltung gewandt, dass die Frist für die Einbringung der Beschwerde am 12. September 2012 ablaufe. Allerdings sei von der Steuerverwaltung die begehrte Akteneinsicht dann nicht ermöglicht worden, aber von der Behörde die - schriftlich bestätigte - Zusicherung einer Fristverlängerung gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe in gegenständlichem Fall sohin gar keine andere Möglichkeit gehabt, als auf die von der Steuerverwaltung erteilte Zusicherung zu vertrauen, da sie ohne Kenntnis des Aktes tatsächlich weder in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Prüfung des Aktes bzw. des Sachverhaltes vorzunehmen, geschweige denn eine rechts- und gesetzeskonforme Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten. Auf der Grundlage dieses von der Steuerverwaltung verursachten Vertrauens habe sie sodann entsprechend disponiert.
Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei dieses Vertrauen der Beschwerdeführerin bei gegenständlicher Sachlage auch tatsächlich schützenswert gewesen, wobei hier insbesondere auf die Nichtermöglichung der Akteneinsicht verwiesen werde, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls hätte Folge gegeben werden müssen.
In Anbetracht der besonderen Konstellation in gegenständlichem Fall, in welchem ausschliesslich durch das Verhalten der Steuerverwaltung ein Vertrauen der Beschwerdeführerin geschaffen worden sei, sei überdies nach Ansicht der Beschwerdeführerin bereits die Zurückweisung der von ihr erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verspätung als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes zu qualifizieren.
Angesichts der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beschwerdeführerin, hätte der Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen Fall wie einen Fall der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung behandeln und daher auch über die am 26. September 2012 eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache selbst entscheiden müssen und diese nicht zurückweisen dürfen.
4.1. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin tangiert in erster Linie den in Art. 2 Abs. 1 PGR und SR für das Zivilrecht explizit normierten Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz, der nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht gilt. Zwar kann diesem Grundsatz nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden, doch verletzen klare Verstösse dagegen das Willkürverbot (StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1; StGH 2007/53, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2012/129, Erw. 2.1; StGH 2011/63, Erw. 3.1).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes im Rahmen des Willkürverbots nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist. Fehlt eine solche individuelle Vertrauensposition, so beschränkt sich der verfassungsgerichtliche Schutz bloss auf eine Kontrolle im Rahmen des groben Willkürrasters (StGH 2011/64, Erw. 3.1; StGH 2007/112, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/53, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.2]; StGH 2002/32, Erw. 2.1; StGH 1997/30, LES 2002, 124 [127, Erw. 5], jeweils mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 226).
Wie der Staatsgerichtshof wiederholt erkannt hat, verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (StGH 2001/72, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 1995/16 und 1997/10, LES 1997, 218 [222]; StGH 2007/53, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Eine Bindung an unrichtige Auskünfte und Zusicherungen von Behörden steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Sie kann daher in Anbetracht des das gesamte Verwaltungsrecht beherrschenden Legalitätsprinzips nur in eng umschriebenen Fällen in Frage kommen (vgl. zu den Voraussetzungen Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 235 ff.; ähnlich für die Schweiz Jean-François Aubert, Willkürverbot und Vertrauensschutz als Grundrechte, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.] Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. VII/2, Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg 2007, 723 ff., 743 Rz. 58). Es muss sich zunächst um die Zusicherung an eine bestimmte Person handeln und bei dieser muss die Behörde Vertrauen erweckt haben. Sodann muss die auf der Zusicherung bestehende Partei gutgläubig sein. Weiter muss die Behörde für die Zusicherung zuständig sein und die betroffene Person darf die Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres erkennen (siehe StGH 2007/53, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Im Zusammenhang mit der Thematik "falsche Rechtsmittelbelehrung" hat der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung darüber hinaus festgehalten, dass eine solche grundsätzlich keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrenslauf hat, denn nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine falsche Rechtsmittelbelehrung einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittelzug nicht eröffnen (StGH 2003/62, LES 2006, 8 [11, Erw. 3.1]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 297, Rz. 94). Allerdings ist aus Gründen des Vertrauensschutzes eine falsche Rechtsmittelbelehrung auch nicht immer unbeachtlich (StGH 2003/62, LES 2006, 8 [11, Erw. 3.2]), weil sie unter Umständen dazu führen kann, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird (StGH 2012/129, Erw. 2.2; StGH 2011/56, Erw. 3.3; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 3.1]; siehe auch OGH, in: LES 2011, 146).
4.2. Im Lichte dieser Rechtsprechung gilt es nun zu prüfen, ob sich die im Verfahren vor der Steuerverwaltung respektive vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf eine individuelle Vertrauensposition stützen kann, die es zu schützen gilt.
4.3. Der Staatsgerichtshof teilt vorliegend die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die von der Steuerverwaltung der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin am 11. September 2012 telefonisch und per E-Mail gewährte Rechtsmittel-Fristverlängerung um 14 Tage gegenüber der Beschwerdeführerin keine schützenswerte Vertrauensposition bzw. Vertrauensgrundlage geschaffen hat.
Denn wie oben ausgeführt, muss ein Betroffener gutgläubig sein. D. h., dass die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Zusicherung auch bei gehöriger Sorgfalt für den Betroffenen nicht erkennbar war. Dabei richtet sich die verlangte Sorgfalt nach den Kenntnissen und der Erfahrung des Betroffenen, wobei an die Sorgfalt von Rechtsanwälten wesentlich höhere Anforderungen zu stellen sind als an jene von juristischen Laien (siehe Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 295, Rz. 90 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2007/53, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Gegenständlich hätte den Beschwerdevertretern die Rechtswidrigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der seitens der Steuerverwaltung gewährten Verlängerung der Rechtsmittel- bzw. Beschwerdefrist, wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausführt, jedenfalls auffallen müssen. Denn die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012 betrug sowohl gemäss Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung als auch nach Art. 91 Abs. 1 LVG 14 Tage. Bei Art. 91 Abs. 1 LVG handelt es sich um eine zentrale Verfahrensbestimmung für das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren, welche der Staatsgerichtshof schon in seiner Entscheidung zu StGH 1978/1 (LES 1980, 25 [27]) als unerstreckbare Fallfrist qualifzierte. Zudem darf bei einem Rechtsanwalt vorausgesetzt werden, dass er weiss, dass es sich bei Rechtsmittelfristen um unerstreckbare Notfristen handelt (vgl. etwa Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Zivilprozessrecht, 7. ergänzte Aufl., Wien 2009, 243, Rz. 476; vgl. auch Art. 103 LVG).
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist somit im Beschwerdefall der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz nicht verletzt, da es der Beschwerdeführerin an einer schützenswerten Vertrauensposition fehlt. Bei gebotener Sorgfalt hätten nämlich die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Rechtsmittelfristerstreckung seitens der Steuerverwaltung erkennen müssen, sodass diese für die Beschwerdeführerin nicht als Vertrauensgrundlage geeignet gewesen ist.
4.5. Zudem gilt es vorliegend zu beachten, dass das LVG in Art. 91 Abs. 3 LVG bestimmt, dass dann, wenn die Beschwerde innert der Beschwerdefrist telegraphisch angemeldet wird, die Frist als eingehalten gilt, wenn die Beschwerdeausführung innert den nächsten drei Tagen eingebracht wird.
Somit hätten die rechtsfreundlichen Vertreter jedenfalls die Möglichkeit gehabt, am Mittwoch, den 12. September 2012, dem Tag an dem die vierzehntägige Frist ablief, die Beschwerde per Telefax anzumelden und diese dann innert der nächsten drei Tage auszuführen und damit noch fristgerecht im Sinne des Art. 91 LVG einzureichen. Hätte die Steuerverwaltung in diesem Fall den Beschwerdevertretern zwischen dem 11. und dem 14. September 2012 keine Akteneinsicht gewährt, sodass die Beschwerde von diesen ohne Kenntnis des Aktes bzw. des Sachverhaltes auszuführen gewesen wäre, so wäre dies jedenfalls weder mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Akteneinsicht noch mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. dem Beschwerderecht vereinbar und damit bei fristgerechter Erhebung der Beschwerde auch entsprechend zu sanktionieren gewesen. Landes- und Gemeindebehörden müssen immer so organisiert sein, dass sie in der Lage sind, während den üblichen Bürostunden - dies unabhängig davon, ob der zuständige Sachbearbeiter büroabwesend ist - Akteneinsicht zu gewähren. Gesetzlich normierte Rechtsmittelfristen, bei denen es sich um unerstreckbare Notfristen handelt, können von ihnen jedenfalls nicht erstreckt werden.
Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, wonach sie in gegenständlichem Fall gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, als auf die von der Steuerverwaltung erteilte Zusicherung zu vertrauen, da sie ohne Kenntnis des Aktes tatsächlich weder in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Prüfung des Aktes bzw. des Sachverhaltes vorzunehmen, geschweige denn eine rechts- und gesetzeskonforme Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten.
4.6. Es bleibt sohin noch eine Willkürprüfung vorzunehmen, denn die weiteren von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung und die Abweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages erhobenen Rügen bieten vorliegend keinen über den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Willkürverbot hinausgehenden Schutz.
4.6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.6.2. Wie bereits in den vorhergehenden Erwägungen 4 ff. ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof sachlich nachvollziehbar und nicht gegen den Grundsatz von Treu Glauben bzw. den Vertrauensgrundsatz verstossend begründet, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Steuerverwaltung u. a. als verspätet zurückzuweisen war.
Ebenso sachlich und nachvollziehbar hat der Verwaltungsgerichtshof begründet, weshalb im Beschwerdefall kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, denn eine fehlerhafte Rechtsmittelfristberechnung durch einen Rechtsanwalt, wie im gegenständlichen Fall diejenige gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG, ist jedenfalls, wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht festhält, als grobfahrlässig zu werten und kann damit nicht als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne von Art. 104 Abs. 1 LVG i. V. m. § 146 Abs. 1 ZPO qualifiziert werden. Auch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte somit willkürfrei.
4.6.3. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich.
4.7. Da sich somit sowohl die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages als auch die Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012 wegen Verfristung als verfassungs- bzw. grundrechtskonform erweisen, braucht wie oben in Erw. 3 dargetan, nicht mehr weiter geprüft zu werden, ob auch die Zurückweisung der Beschwerde mangels Vertretungsmacht verfassungs- bzw. grundrechtskonform erfolgte.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.