StGH 2012/196
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 29. Oktober 2012, DO.2011.5-43,sowie die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 2012, DO.2011.5-45(OGH Nr. 2012.159) und DO.2011.5-47(OGH Nr. 2012.160)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 29. Oktober 2012, DO.2011.5-43, sowie durch die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 2012, DO.2011.5-45 und DO.2011.5-47 (OGH Nr. 2012.159 und OGH Nr. 2012.160), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 204.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Disziplinarerkenntnis vom 26. Juni 2012 erkannte der 3. Senat des Obergerichtes den Beschwerdeführer, einen in Schaan ansässigen Rechtsanwalt, des folgenden Disziplinarvergehens für schuldig:
Der Beschwerdeführer habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt sowie durch sein berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, indem er im Zeitraum vom 2. März 2011 bis zum 31. Oktober 2011 als Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit ohne die nach Art. 25 Abs. 1 RAG erforderliche Haftpflichtversicherung ausübte. Zudem habe er als Treuhänder, und zwar als verantwortlicher Geschäftsführer des K Trust reg., seine Berufstätigkeit ohne die nach Art. 12 Abs. 1 TrHG erforderliche Haftpflichtversicherung ausgeübt.
Der Beschwerdeführer habe hierdurch a) das Disziplinarvergehen nach Art. 31 Abs. 1 RAG und b) das Disziplinarvergehen nach Art. 17 Abs. 1 TrHG begangen.
Hierfür wurde dem Beschwerdeführer gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RAG und Art. 20 Abs. 1 Bst. b TrHG eine Geldbusse von CHF 20'000.00 auferlegt. Gleichzeitig verpflichtete das Disziplinargericht den Beschwerdeführer, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt (Erw. 1.1):
"A ist in Liechtenstein zugelassener, in die Rechtsanwaltsliste eingetragener Rechtsanwalt; gleichzeitig ist er auch in Österreich zugelassener und tätiger Rechtsanwalt. Weiter ist A als Treuhänder nach dem Treuhändergesetz im Inland tätig, nämlich als verantwortlicher Geschäftsführer ("Konzessionsträger') der K Trust reg.
Dr. A ist gemäss eigenen Angaben im Jahre 2007 wegen des Vergehens nach Art. 31 Abs. 1 RAG verurteilt worden, wobei ihm in jenem Verfahren ein Verweis erteilt worden sei. Gemäss eigenen Angaben verfügt er an Vermögen über Immobilieneigentum im Werte von rund CHF 1 Mio., welches allerdings in dieser Höhe auch hypothekarisch belastet ist; weiter bringt er gemäss eigenen Angaben jährlich netto rund CHF 30.000,-- ins Verdienen, wobei er ledig ist und keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.
Im Zeitraum vom 02.03. bis zum 31.10.2011 übte A sowohl seine inländische Rechtsanwaltstätigkeit als auch seine inländische Treuhändertätigkeit aus, obwohl er die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hatte, nachdem der zuvor bei der L Versicherung zur Police Nr. 14.044.963 bestehende Versicherungsschutz per 02.03.2011 erloschen war und A bei der L Versicherung erst mit Versicherungsbeginn ab dem 01.11.2011, nunmehr zu Police Nr. 14.192.275, wiederum eine Haftpflichtversicherung abschloss. Zwar ist gemäss der von A bei der L Versicherung zur Police Nr. 14.192.275 neu abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auch das "Vorrisiko' mitversichert. Allerdings ändert dies nichts daran, dass er im erwähnten Zeitraum vom 02.03. bis zum 31.10.2011 seine Berufstätigkeit als inländischer Rechtsanwalt und Treuhänder ohne bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz für seine Mandanten ausübte.
Zum fehlenden Haftpflichtversicherungsschutz im erwähnten Zeitraum ist es deswegen gekommen, weil A eine seines Erachtens bestehende Doppelversicherung aus finanziellen Erwägungen durch Aufgabe des Versicherungsschutzes bei der L Versicherung beseitigen wollte, wobei er übersah, dass die bei der M Versicherung, Wien/A, weiterbestehende Berufstätigkeit lediglich seine österreichische Berufstätigkeit abdeckte, nicht aber seine inländische Rechtsanwalts- und Treuhändertätigkeit.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der vorliegenden Beweisurkunden Beilagen 1 bis 26 sowie der beigezogenen FMA-Akten. Sofern der Disziplinarangeklagte sich anlässlich der Verhandlung vom 24.04.2012 dahingehend verantwortete, dass im relevanten Zeitraum eine Haftpflichtversicherung für seine Berufstätigkeit als Treuhänder und Rechtsanwalt im Inland bestanden habe, ist dieser Verantwortung aufgrund folgender Erwägungen kein Glauben zu schenken:
Die vom Disziplinarangeklagten sowohl im FMA-Verfahren als auch im gegenständlichen Verfahren vorerst vorgelegten Urkunden (Beweisurkunden Beilagen 7 bis 21) bestätigen dessen Verantwortung nicht. Entsprechend erklärte sich denn der Disziplinarangeklagte anlässlich der Verhandlung vom 24.04.2012 nach Erörterung der Sachlage auch bereit, eine Bestätigung der M Versicherung vorzulegen, wonach er im Zeitraum vom 02.03. bis zum 31.10.2011 eine Berufshaftpflichtversicherung sowohl für seine inländische Rechtsanwalts- als auch für seine inländische Treuhändertätigkeit abgeschlossen gehabt habe. Mit einer solchen Bestätigung, welche - falls die Verantwortung des Disziplinarangeklagten der Wahrheit entsprechen würde - ohne Weiteres hätte erlangt werden können, wären alle Unklarheiten zweifelsfrei beseitigt gewesen. Eine entsprechende Bestätigung der M Versicherung vermochte der Angeklagte allerdings nicht vorzulegen. Vielmehr hat er anlässlich der Verhandlung vom 26.06.2012 lediglich eine Bestätigung seines österreichischen Versicherungsmaklers vorgelegt, wonach er auch im erwähnten Zeitraum bei der M Versicherung "für die Risiken der Berufsausübung des Rechtsanwaltsberufes und als Treuhänder (...) haftpflichtversichert' gewesen sei (Beweisurkunde Beilage 22). Allerdings ergibt sich aus dieser Bestätigung, welche entgegen der Zusage des Disziplinarangeklagten auch gar nicht von der M Versicherung stammt, nicht, dass auch dessen inländische Berufstätigkeit versichert gewesen sei. Nachdem der Disziplinarangeklagte weiter die Antwort auf die Frage verweigerte, ob er im Zeitraum vom 02.03. bis zum 31.10.2011 auch als inländischer Treuhänder und Rechtsanwalt berufshaftpflichtversichert gewesen sei, muss aufgrund des Gesamtverhaltens des Disziplinarangeklagten zwingend der Schluss gezogen werden, dass die bei der M Versicherung im relevanten Zeitraum wohl bestehende Berufshaftpflichtversicherung lediglich seine österreichische Berufstätigkeit betraf, nicht aber die Risiken aus seiner Tätigkeit als liechtensteinischer Treuhänder und Rechtsanwalt abdeckte. Zudem hat der Disziplinarangeklagte in seinem Schlusswort im Ergebnis ein den getroffenen Feststellungen entsprechendes Schuldbekenntnis abgelegt.
Zugunsten des Angeklagten geht das Disziplinargericht davon aus, dass es zum "versicherungslosen Zustand' eher aufgrund einer Nachlässigkeit des Disziplinarangeklagten denn aus vorgefasster Absicht gekommen ist, weil er eine seines Erachtens bestehende Doppelversicherung aus ökonomischen Gründen beseitigen wollte.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu erwägen:
Das Disziplinarvergehen nach Art. 31 Abs. 1 RAG bzw. nach Art. 17 Abs. 1 TrHG begeht derjenige Rechtsanwalt bzw. Treuhänder, welcher schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 RAG bzw. Art. 12 Abs. 1 TrHG ist jeder Rechtsanwalt bzw. Treuhänder gesetzlich zwingend verpflichtet, während der Dauer seiner Berufstätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 1 Mio. aufrecht zu erhalten. Dadurch, dass der Disziplinarangeklagte während des Zeitraumes vom 02.03.2011 bis zum 31.10.2011 für seine Tätigkeit als inländischer Rechtsanwalt und Treuhänder nicht haftpflichtversichert war, hat er gegen die gesetzliche Versicherungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 RAG bzw. Art. 12 Abs. 1 TrHG und damit gegen seine Berufspflichten verstossen. Die Versicherungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 RAG bzw. Art. 12 Abs. 1 TrHG dient dem Mandantenschutz, weshalb der Disziplinarangeklagte durch sein Verhalten auch das Ansehen seiner Berufsstände beeinträchtigt hat. Dass der Disziplinarangeklagte nicht vorsätzlich gehandelt hat, steht seiner Verurteilung nicht entgegen, zumal Disziplinarvergehen auch fahrlässig begangen werden können und von einer bloss leichten Fahrlässigkeit und geringen Folgen seines Verstosses nicht ausgegangen werden kann (OGH 03.12.2010, DO 2010.5).
Bei der Strafzumessung ist nebst der Vorstrafenbelastung erschwerend zu berücksichtigen das Zusammentreffen zweier Vergehen, der relativ lange Zeitraum von mehreren Monaten, während welcher der Disziplinarangeklagte seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und Treuhänder ohne Haftpflichtversicherungsschutz für seine Mandanten ausübte, wodurch er diese einem nicht unerheblichen Risiko aussetzte und damit das Ansehen seiner Berufsstände doch erheblich beeinträchtigte, sodass sein Verschulden insgesamt, auch bei mildernder Berücksichtigung, dass das disziplinäre Verhalten des Angeklagten auf einem Versehen und nicht auf Vorsatz beruhte und er nachträglich eine Versicherung abschloss, welche auch das "Vorrisiko' abdeckte, als schwer einzustufen ist. Bei Abwägung all dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Disziplinarangeklagten stellt eine Geldbusse von CHF 20.000,-- unter Bedachtnahme auf die gemäss Art. 34 Abs. 1 RAG bzw. Art. 20 Abs. 1 TrHG zur Verfügung stehenden Sanktionsmittel eine schuld- und tatangemessene Reaktion auf das disziplinäre Fehlverhalten des Disziplinarangeklagten dar.
Von einer (teil)bedingten Nachsicht der verhängten Disziplinarstrafe ist angesichts der nicht geständigen Verantwortung des Disziplinarangeklagten sowie seiner Vorstrafenbelastung nicht nur aus spezialpräventiven Gründen, sondern wegen der durch sein Fehlverhalten verletzten erheblichen Interessen der Rechtssuchenden auch aus generalpräventiven Gründen abzusehen, um jedem Rechtsanwalt und Treuhänder nachdrücklich vor Augen zu führen, dass den mit der Versicherungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 RAG bzw. Art. 12 Abs. 1 TrHG geschützten Interessen auch von den Disziplinarbehörden Nachdruck verliehen wird. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 37 RAT iVm § 307 StPO, Art. 41 GebG."
2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben und beantragt, seiner Beschwerde Folge zu geben, das bekämpfte Disziplinarerkenntnis ersatzlos aufzuheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung das Disziplinarverfahren einzustellen, in eventu ihn nach allfälliger Verfahrensergänzung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen, in eventu die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie in eventu an Stelle der verhängten Geldstrafe eine Verwarnung auszusprechen sowie in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen festzusetzen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, beim Staatsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Fehlens einer Disziplinarordnung bzw. eines Disziplinarstatuts zur Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Rechtsanwälte und andere Rechtsberufe zu stellen, den Antrag auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit der geltenden Disziplinarbestimmungen des liechtensteinischen Rechtsanwaltsgesetzes, des Treuhändergesetzes und des Richterdienstgesetzes zu stellen und zu beantragen, das geltende Disziplinarstrafrecht für Rechtsanwälte und Treuhänder einer Verfassungsmässigkeitsprüfung zu unterziehen und die Aufhebung der Strafbestimmungen all dieser Gesetze anzuregen.
2.1. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 (ON 45) hat der Oberste Gerichtshof dieser Beschwerde teilweise in ihrem Eventualbegehren Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf CHF 5'000.00 herabgesetzt.
Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
2.2. Der Beschwerdeführer habe sich zwar entgegen den Bestimmungen des § 238 StPO, welche aufgrund des Verweises in Art. 23 TrHG und des Art. 37 RAG auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung kämen, nicht an die dort angeführten Beschwerdegründe gehalten. Seine Ausführungen liessen sich jedoch jenen der Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit zuordnen, wobei auch entgegen der Äusserung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer den Beschwerdegründen und auch dem Inhalt der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er gegen die Entscheidung des Obergerichtes vom 23. Juni 2012, mit der er zur Zahlung einer Geldbusse und zum Kostenersatz verurteilt worden sei, Beschwerde erhebe, entnommen werden könne, dass er den Beschluss des Obergerichtes zur Gänze und nicht nur in Bezug auf die Verurteilung wegen des Disziplinarvergehens nach Art. 31 Abs. 1 RAG bekämpfen wolle. Die Beschwerde sei somit zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer ein internationalen Grundsätzen entsprechendes kodifiziertes Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Treuhänder - Richter und richterliche Beamte seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass auf diese vom Beschwerdeführer ebenfalls genannten Berufsgruppen nicht einzugehen sei - vermisse, sei ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (Rechtsanwaltsgesetz; RAG) beruhe weitgehend auf einer Rezeption von Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (RAO). Zur Auslegung dieser Normen könne daher auch auf die einschlägige österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Nach der österreichischen Rechtsprechung fänden die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK grundsätzlich auch im Bereich des Disziplinarrechts der Rechtsanwälte Anwendung, weil die angedrohten Strafen in der Schwere des Übels annähernd Freiheitsstrafen gleich seien und nach der Natur der entsprechenden Sanktion kein Zweifel bestehe, dass jener Charakter einer Bestrafung beibehalten werde, durch den sich die strafrechtlichen Sanktionen gewöhnlich auszeichneten (VfSlg. 15.495, 16.282, 17.124, 18.066; Feil/Wennig, Anwaltsrecht, 7. Aufl., Seite 826 ff.; Martin Hiesel, Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, AnwBl 2002/3, S. 133 f.).
Wie die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt habe, habe der Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 22. Juni 1995 (StGH 1994/18) ausgesprochen, dass Art. 6 EMRK nur ausnahmsweise auf Disziplinarverfahren anwendbar sei und eine solche Ausnahme, wie sie insbesondere bei Überschneidungen mit dem gemeinen Strafrecht gegeben wäre, beim Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte nicht vorliege.
Auch nach der schweizerischen Rechtsprechung sei die Ausfällung einer Disziplinarbusse wegen der Verletzung von Berufspflichten weder zivil- noch strafrechtlicher Natur, sodass Art. 6 EMRK keine Anwendung finde (BGE 125 I 417; 126 I 228; 127 I 346).
Der EGMR sei allerdings von seiner früheren Judikatur, wonach er die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf das Disziplinarrecht weitgehend abgelehnt habe, abgegangen. Nach neuer Rechtsprechung seien auch auf das Disziplinarverfahren die in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierten Verfahrensgrundsätze, insbesondere des "fair trial' einschliesslich der Waffengleichheit, der angemessenen Verfahrensdauer und des Rechtes auf eine öffentliche mündliche Verhandlung anwendbar, zumal der EGMR nunmehr Disziplinarverfahren, soweit der Strafenkatalog auch ein Verbot der Berufsausübung enthalte, als zivilrechtliche Streitigkeiten qualifiziere (EGMR 08.12.1999, ÖJZ 2000/13; Gabriele Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, Seite 11 ff.). Auch in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007, Foglia gegen die Schweiz, habe der EGMR festgehalten, dass eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch vorliege, wenn der Katalog möglicher Disziplinarsanktionen auch ein vorübergehendes oder definitives Verbot der Berufsausübung enthalte, sodass Art. 6 EMRK anzuwenden sei.
Abweichend von der EGMR-Judikatur qualifiziere der Österreichische Verfassungsgerichtshof Berufsausübungsverbote im Disziplinarrecht der freien Berufe als Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" im Sinne des Art. 6 EMRK (VfSlg 11.512/1987, 15.495/1999, 15.840/2000, 16.268/2001, 17.339/2004,VfGH 2006/06/06 B 3593/05). Nach dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof dürfe auch im Bereich des Disziplinarrechtes eine Verurteilung nur durch eine Behörde erfolgen, die gemäss Art. 6 EMRK als Tribunal zu qualifizieren sei, wenn die angedrohten Strafen in der Schwere des Übels annähernd Freiheitsstrafen gleichkämen und nach der Natur der entsprechenden Sanktion kein Zweifel bestehe, dass jener "Charakter einer Bestrafung" beibehalten werde, durch den sich strafrechtliche Sanktionen gewöhnlich auszeichnen würden (vgl. hierzu VfSlg. 11.506/1987 mit Verweis auf EGMR, Fall Öztürk, EuGRZ 1985, 67; VfSlg. 11.512).
Ganz unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK in Disziplinarverfahren sei der Anspruch auf ein faires Verfahren allerdings ohnehin auch als innerstaatliches Grundrecht anerkannt (StGH 1996/6), sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen sei.
Dass der Senat des Obergerichtes mit ungeeigneten Richtern besetzt gewesen sei, treffe allerdings nicht zu. Entgegen den Beschwerdeausführungen erscheine gerade eine möglichst unabhängige und neutrale Beurteilung von Disziplinarsachen gegen Rechtsanwälte durch die ordentlichen Gerichte gewährleistet. Es gebe tatsächlich keine Anhaltspunkte und kein überzeugendes Vorbringen, welche dafür sprächen, dass der Senat des Obergerichtes, der mit zwei rechtskundigen Berufsrichtern und drei Laienrichtern besetzt gewesen sei, nicht in der Lage gewesen sein solle, die gegenständliche Disziplinarsache zu beurteilen. Der Staatsgerichtshof habe dazu in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995 ausgeführt, keine Notwendigkeit zu sehen, dass die Disziplinargerichtsbarkeit von körperschaftsinternen Organen wahrgenommen werden müsse und demzufolge die Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 32 und 36 RAG bereits als nicht verfassungswidrig erachtet (StGH 1994/18). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit anrege, sei er auf diese Ausführungen zu verweisen.
Vielmehr entspreche der nach dem Gesetz zur Entscheidung in Disziplinarsachen berufene Senat des Obergerichtes den nach der Rechtsprechung des EGMR für die Tribunalqualität aufgestellten Kriterien, wonach die Entscheidung in einer Angelegenheit aufgrund von auf staatlicher Norm beruhenden Rechtsvorschriften nach einem förmlichen Verfahren geschehe, die rechtsprechenden Organe gegenüber der Exekutive und gegenüber den Verfahrensbeteiligten unabhängig seien, durch Gesetz ausdrücklich weisungsfrei gestellt sein müssten und dass deren Unparteilichkeit gewährleistet sei (EGMR vom 23. April 1987, Feil/Wennig, a. a. O., § 59 DSt, S. 938). Ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen treffe (BGE 123 I 87). Der EGMR habe entschieden, dass die Tatsache, dass eine Behörde neben disziplinarischen auch allgemeine Untersuchungsaufgaben wahrnehme, nicht notwendigerweise die Qualifikation als Gericht ausschliesse (siehe dazu BGE 123 I 87). Die Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht habe zudem den Vorteil, dass die Problematik, dass zumindest potenzielle Konkurrenten des zu Disziplinierenden in einem Disziplinarverfahren über diesen entscheiden würden, was zumindest den Anschein der Voreingenommenheit begründen könne, hier nicht vorliege. Selbst solche berufsständisch zusammengesetzten Entscheidungsgremien würden allerdings konventionsrechtlich unbedenklich sein, wenn gegen ihren Entscheid ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz möglich sei (BGE 123 I 87).
Art. 100 Abs. 1 LV schreibe zwar in Strafsachen das Anklageprinzip vor, dies gelte allerdings nur für den gerichtlichen Strafprozess, nicht für das Disziplinarverfahren. Auch wenn den Sanktionen des Disziplinarrechtes Strafcharakter zukomme, handele es sich um kein Strafverfahren (siehe dazu auch StGH 2007/55; VfSlg. 4.557/1963, 12.462/1990, 15.845, 19.193/2010). Dadurch, dass im Disziplinarverfahren nicht zwischen Ermittlungs-, Anklage- und Entscheidungsbehörde unterschieden werde, würden daher keine rechtsstaatlichen Prinzipien der Landesverfassung bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Es gebe keine Grundlage für die Ansicht, dass ein Richter deshalb, weil er an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen habe, aus der Sicht von Art. 6 EMRK von der Entscheidung in der Disziplinarsache (in erster oder zweiter Instanz) ausgeschlossen sei (Hiesel a. a. O., S. 133; VfSlg 13.731/1994; 15.847/2000).
Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers könne somit keine Bedenken an der Rechtmässigkeit und Entscheidungskompetenz des Obergerichtes erwecken und auch nicht Anlass für eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen des Disziplinarrechtes sein.
Den Beschwerdeausführungen, dass es dem Fürstentum Liechtenstein an einem Normenkatalog fehle, aus dem sich zweifelsfrei ergebe, welche Tatbestände anwaltlichen Handelns unter Strafe gestellt würden, komme ebenfalls keine Berechtigung zu.
Unter Pkt. II. des Gesetzes über die Treuhänder vom 9. Dezember 1992, LGBl. Nr. 42/1993, mit dem Titel "Rechte und Pflichten' statuiere Art. 12 Abs. 1, dass jeder Treuhänder verpflichtet sei, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der FMA nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bestehe. Er habe die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der FMA auf Verlangen nachzuweisen. Komme der Treuhänder seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, habe ihm die FMA bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Treuhänderberufs einzustellen (Abs. 2). Die Mindestversicherungssumme betrage nach Art. 12 Abs. 3 TrHG eine Million Franken. Eine gleichlautende Bestimmung enthalte unter dem Kapitel II. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte Art. 25 RAG.
Nach Art. 17 Abs. 1 TrHG bzw. nach Art. 31 Abs. 1 RAG begehe ein Treuhänder bzw. ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletze oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtige, ein Disziplinarvergehen.
Die vom Beschwerdeführer vermissten Richtlinien für die Berufsausübung, denen die Qualität einer Rechtsverordnung zukomme, lägen nicht nur in Österreich, sondern auch in Liechtenstein sowohl für Rechtsanwälte als auch für Treuhänder vor. Soweit in der Beschwerde behauptet werde, dass entgegen der österreichischen Rechtslage in Liechtenstein keine Ermächtigung der Rechtsanwaltskammer zur Erlassung von Richtlinien bestehe, sei sie auf Art. 41 Abs. 1 lit. g RAG zu verweisen, der gerade diese Ermächtigung der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zum Erlass von Standesrichtlinien enthalte.
In § 42 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 1994 idgF, die nach deren Punkt II § 1 Ziff. 1 lit. a für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufes gelte, sei geregelt, dass der Rechtsanwalt wegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise versichert sein müsse, die nach Art und Umfang den durch rechtsanwaltliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen sei, in jedem Fall jedoch zumindest nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, wobei auf Art. 25 RAG verwiesen werde. Die Standesrichtlinien fänden nach Punkt II § 3 Ziff. 1 auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellten, keine Anwendung. Nach § 2 der genannten Standesrichtlinien erfolge jede berufsmässige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, sofern er dabei aufgrund einer rechtsgeschäftlichen oder behördlichen Bevollmächtigung und nicht als gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter tätig werde. Im Zweifel sei anzunehmen, dass der Rechtsanwalt fremde Angelegenheiten in Ausübung seines Berufes besorge. § 46 normiere, dass Verstösse gegen diese Standesrichtlinien eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Sinne des Art. 31 Abs. 1 RAG darstellen und vom Obergericht als Disziplinarbehörde der Rechtsanwälte geahndet würden.
Beinahe gleichlautende Bestimmungen fänden sich in den Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16. Mai 2001, welche nach Art. 1 für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz einer Treuhänderbewilligung nach Art. 1 bzw. Art. 31 oder Art. 35 bzw. Art. 45 TrHG seien, verbindlich seien. Diese Berufsangehörigen seien verpflichtet, die Regeln dieser Standesrichtlinien zu befolgen, wo immer sie ihre Berufstätigkeit ausübten und wann immer sie fremde Angelegenheiten in Ausübung ihres Berufes besorgten. Nach Art. 6 dieser Standesrichtlinien müsse der Berufsangehörige wegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise versichert sein, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen sei, in jedem Fall jedoch zumindest nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 12 TrHG). Er habe unverzüglich schriftlich den Vorstand und das Amt für Finanzdienstleistungen zu informieren, falls eine Haftpflichtversicherung in der gesetzlichen Mindesthöhe nicht mehr bestehe.
Nach Art. 13 Ziff. 1 der genannten Standesrichtlinien begehe ein Berufsangehöriger, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletze oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtige, ein Disziplinarvergehen. Art. 13 Ziff. 4 besage, dass Verstösse gegen die Standesrichtlinien von der Disziplinarbehörde unabhängig von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Massnahmen geahndet würden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Bestimmtheitsgebot im Sinne des Art. 7 EMRK sei zunächst die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 28. Mai 1986, StGH 1985/12, entgegenzuhalten. Diese enthalte folgende Ausführungen:
"Die Disziplinarstrafe unterscheidet sich ihrer Natur und Aufgabe nach wesentlich von der kriminellen Strafe. Die Zufügung eines Übels erfolgt nicht zur Verwirklichung eines Gebotes der strafenden Gerechtigkeit, sondern ist in erster Linie administratives Zwangsmittel und dient vor allem der Wahrung der Ehre und Würde des Standes der Treuhänder und dem Schutz der Interessen der Öffentlichkeit. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe entspricht es, dass im Gegensatz zum Delikt im Sinne des Strafgesetzbuches, wo nur genau umschriebene Tatbestände erscheinen, für die Disziplinarstrafe nur der allgemeine Tatbestand der Verletzung der Berufspflichten in Betracht fällt. Eine Disziplinarstrafe kann daher stets dann verhängt werden, wenn der ihr Unterworfene die mit seiner besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzt oder eine mit dieser Stellung unvereinbare Handlung begeht. Es ist denkbar, dass ein Verstoss zugleich sowohl mit Kriminalstrafe als auch mit Disziplinarstrafe geahndet werden kann. Ebenso lässt die Freisprechung des der Disziplinargewalt Unterworfenen durch das Strafgericht die Kompetenz des Obergerichtes zu disziplinarischem Vorgehen wegen des nämlichen Tatbestandes unberührt. Das allgemein gültige Rechtsprinzip, wonach derselbe Sachverhalt nicht zweimal beurteilt werden darf, gilt im Verhältnis zwischen Strafrecht und Disziplinarstrafrecht nicht."
Weiters habe der Staatsgerichtshof ausgeführt:
"Das Disziplinarrecht muss beweglich sein sowohl bezüglich der Definition der zu ahndenden Verfehlungen wie auch bezüglich der Verfahrensvorschriften. Solche Unbeweglichkeit bzw. Unbestimmtheit im Verfahren und der Tatbestandsdefinition ist in Anbetracht der beschränkten und klar definierten Sanktionsmöglichkeiten für das Disziplinarvergehen vertretbar."
Diese Ausführungen entsprächen auch der österreichischen Rechtslage. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie sich in § 1 Abs. 1 des österreichischen Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl 474, fänden, sei zulässig und mit der Verfassung vereinbar, falls die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt hätten, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten könne und die Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden könne (Feil/Wennig, Anwaltsrecht7, Seite 826; VfSlg. 17.713; Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte, S. 90). Da das DSt - ebenso wie das liechtensteinische RAG - keine konkreten Übertretungstatbestände enthalte, könne eine Verurteilung nach § 1 DSt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des öVfGH verfassungskonform im Lichte des Art. 7 EMRK nur unter Heranziehung der in den verfestigten Standesauffassungen, in den Richtlinien oder etwa im Gesetz enthaltenen Vorschriften erfolgen. Demzufolge entsprächen auch die Bestimmungen des liechtensteinischen RAG im Zusammenhang mit den Standesrichtlinien entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Bestimmtheitsgebot des Art. 7 EMRK.
Soweit der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen unter ausführlicher Zitierung von Entscheidungen des EGMR zum Rückwirkungsverbot mache, stehe diesen bereits entgegen, dass es gegenständlich gar nicht darum gehe, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft werden solle, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar gewesen seien. Auch gehe es nicht darum, dass eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden solle. Die Bestimmungen des RAG und auch die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer hätten bereits zum Zeitpunkt des dem Disziplinarangeklagten zur Last gelegten Disziplinarvergehens bestanden.
Den oben zitierten Bestimmungen des RAG, des TrHG sowie den ebenfalls oben genannten Standesrichtlinien der Rechtsanwaltskammer und der Treuhänderkammer sei klar zu entnehmen, welche Berufspflichten einen Rechtsanwalt bzw. einen Treuhänder treffen würden und dass eine Verletzung dieser Berufspflichten ebenso wie eine Zuwiderhandlung gegen die Standesrichtlinien ein Disziplinarvergehen darstelle, welches vom Obergericht als Disziplinarbehörde geahndet werde. Auch in diesem Zusammenhang bestehe kein Anlass für einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Disziplinarstrafrechtes.
Dem Beschwerdeführer sei einzuräumen, dass die Standesrichtlinien nur für Rechtsanwälte bzw. Treuhänder bei der Ausübung ihres Berufes gelten würden, sodass ausserberufliches Verhalten keine Verletzung von Berufspflichten darstellen könne. Die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 25 Abs. 1 RAG bzw. 12 Abs. 1 TrHG, welche auch in Art. 2 und Art. 3 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung und in § 42 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer verankert sei, diene allerdings dem Klientenschutz (siehe dazu Feil/Wennig, a. a. O., Rz. 4 zu § 21a RAO), wobei der Abschluss der Haftpflichtversicherung sogar nach Art. 33 i. V. m. Art. 12 TrHG für eine Treuhandgesellschaft Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit und nach Art. 1b Abs. 1 h RAG Voraussetzung für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste sei. Zudem treffe den Rechtsanwalt nach Art. 14 RAG die Verpflichtung, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Das Verhalten des Beschwerdeführers verstosse auch gegen diese Bestimmung in Bezug auf das Verhalten gegenüber Klienten. Jede den Klienten schädigende Nachlässigkeit bei der Vertretungstätigkeit verstosse gegen die Berufspflichten und verletze zudem Ehre und Ansehen des Standes (Feil/Wennig, a. a. O., § 1 DSt, S. 838). Davon, dass es sich dabei um organisatorische Tätigkeiten ausserhalb der Parteivertretung handeln würde, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, könne somit keine Rede sein.
Sowohl das Rechtsanwaltsgesetz als auch das Treuhändergesetz, sowie die für die genannten Berufsgruppen jeweils geltenden Standesrichtlinien, die allesamt ausdrücklich auf die Verpflichtung des Rechtsanwaltes bzw. Treuhänders zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung und darauf hinweisen würden, dass die Verletzung von Berufspflichten bzw. Standesrichtlinien ein Disziplinarvergehen darstelle, seien hinreichend klare gesetzliche Regelungen, die auch für den Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt bzw. Treuhänder seine Berufspflichten kennen und sich damit auch mit diesen Bestimmungen auseinandersetzen müsse, klar erkennbar gewesen seien.
Der Beschwerdeführer könne sich somit auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Vorwerfbar sei nach § 9 StGB ein Rechtsirrtum dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar gewesen sei oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht habe, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Im Sinne dieser Definition werde der Rechtsirrtum einem Rechtsanwalt jedenfalls dann vorzuwerfen sein, wenn er sich auf die ausdrücklich normierten Berufspflichten beziehe. Hier müsse zweifellos angenommen werden, dass sich der Rechtsanwalt bzw. Treuhänder nach seinem Beruf mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen habe. Tue er das nicht, sei ihm zumindest - wie gegenständlich - zu Recht Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auch diesbezüglich sei die Beschwerde somit nicht im Recht.
Nach den genannten Bestimmungen bestehe die Berufspflicht des Rechtsanwaltes und des Treuhänders im Übrigen auch darin, die Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, was eben der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht getan habe.
Auch nach der vergleichbaren deutschen Rechtslage liege im Übrigen bei der Verletzung der Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung bei Vorliegen eines Verschuldens des Rechtsanwaltes eine Berufspflichtverletzung nach den §§ 43, 113 Abs. 1 dBRAO vor, die mit anwaltsgerichtlichen Massnahmen geahndet werden könne (BGH vom 29.01.1996 - AnwZ(B) 47/95; BGH vom 18. Juni 2001, AnwZ(B)49/00). Wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Entscheidung OBDK vom 28. Februar 2005, 12 BKd 4/04 (AnwBl 2005/10) zur Schlussfolgerung gelangen könne, dass ein Rechtsanwalt, der seine Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahle, keine Berufspflichtverletzung begehe, sei unerfindlich. Beziehe sich diese Entscheidung doch auf den hier nicht vergleichbaren Sachverhalt, dass ein Rechtsanwalt namens seines Mandanten am Zustandekommen einer Vereinbarung mitgewirkt und später deren Bestehen in Abrede gestellt habe, was in der genannten Entscheidung im Übrigen als Berufspflichtverletzung qualifiziert worden sei.
Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines Rechtsgutachtens zur Handhabung des österreichischen Disziplinarrechtes in Liechtenstein unter Berücksichtigung der in Österreich ergangenen Rechtsprechung in Disziplinarsachen bzw. zur Situation des liechtensteinischen Disziplinarrechtes und zur Situation des schweizerischen Disziplinarrechtes der Rechtsanwälte betreffe, sei darauf zu verweisen, dass zufolge des verfahrensrechtlichen Grundsatzes "iura novit curia' Rechtsfragen kein Gegenstand der Beweisaufnahme seien (Ratz, WK-StPO, § 281, Rz. 343).
Soweit der Beschwerdeführer bemängle, dass das Obergericht nicht mittels Disziplinarerkenntnis über die Angelegenheit entscheiden hätte dürfen, sondern mittels Entscheidung, widerspreche er sich selbst in seiner Argumentation bereits damit, dass er ausführe, Endentscheidungen II. Instanz seien nach den Grundsätzen des LVG mittels Erkenntnis auszufertigen, selbst für den Fall, dass die Behörde II. Instanz infolge Eigenzuständigkeit als Erstbehörde entscheide. Bereits diese Argumentation ergebe die Richtigkeit der Art der Entscheidung des Obergerichtes. Anzufügen sei dem noch, dass weder dem RAG noch dem TrHG dezidiert zu entnehmen sei, in welcher Form Endentscheidungen in Disziplinarverfahren zu ergehen hätten. Dafür, dass diese abschliessenden enderledigenden Entscheidungen in Beschlussform zu ergehen hätten, würden jedoch eindeutig Art. 36 RAG sowie Art. 22 TrHG sprechen, wonach gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss, gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme sowie gegen eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarstrafe verhängt werde, binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden könne. Die Beschwerde sei jedoch aufgrund der gemäss Art. 37 RAG und Art. 22 TrHG anzuwendenden Bestimmungen der §§ 238 ff. StPO das Rechtsmittel gegen richterliche Entscheide "die nicht Urteile seien. Damit stehe unzweifelhaft fest, dass die Disziplinarerkenntnisse des Obergerichtes in Beschlussform zu ergehen hätten, obwohl sie inhaltlich Urteilscharakter hätten (siehe dazu auch DO.2008.3, LES 2010, 248). Dass der Beschluss als Disziplinarerkenntnis bezeichnet worden sei, sei ohne Relevanz.
2.3. Wenn der Beschwerdeführer Feststellungen zum Vorsatz vermisse, sei er darauf zu verweisen, dass das Obergericht von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers und nicht von einer vorsätzlichen Verletzung einer Berufspflicht ausgegangen sei und dazu ausreichende Feststellungen getroffen habe.
Ausserberufliches Verhalten werde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, sodass sich eine Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Ausführungen erübrige.
2.4. Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende des Obergerichtes hätte, nachdem der Beschwerdeführer die Beantwortung einer an ihn gestellten Frage verweigert habe, erklärt, er hätte bei Verweigerung der Beantwortung der Frage den Beschwerdeführer vereidigt, sei bereits in sich widersprüchlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen gemeint habe, dass der Vorsitzende ihm für den Fall der Beantwortung der Frage eine Vereidigung angekündigt hätte, ergebe sich doch bereits aus seinen eigenen Ausführungen, dass dies erst zu einem Zeitpunkt gewesen sei, nachdem er sich bereits geweigert habe, auszusagen. Insofern sei seine Darlegung, dass er sich gänzlich einer rechtfertigenden Verantwortung entziehen hätte müssen und nicht nach den Grundsätzen des Strafverfahrens aussagen hätte dürfen, nicht nachvollziehbar. Zudem sei dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar die Frage des Vorsitzenden, ob er für seine Rechtsanwaltstätigkeit und seine Treuhändertätigkeit im Inland im Zeitraum vom 2. März 2011 bis 31. Oktober 2011 haftpflichtversichert gewesen sei, nicht beantwortet habe, jedoch ein Vorbringen in Bezug auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung erstattet und sich auch in seinem Schlusswort verantwortet habe. Aus dem Protokoll gehe nicht hervor, dass der Vorsitzende des Obergerichtes dem Beschwerdeführer eine Vereidigung angedroht habe. Auch ein Antrag auf eine entsprechende Protokollierung sei laut Protokoll seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt worden, ebenso wenig wie ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen sei. Der behauptete Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren lege somit auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
2.5. Was den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen B betreffe, sei dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht zu entnehmen, dass dieser Zeuge nunmehr bereit gewesen wäre, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auszusagen. Vielmehr werde dies sogar ausdrücklich in den Ausführungen des Beschwerdeführers verneint, "dennoch" jedoch der Zeuge "als Beweis für den Bestand der Deckung für Liechtenstein bei der M Versicherung" angeboten. Abgesehen davon gehe aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass dieser Zeuge, bei dem es sich nach dem Vorbringen offensichtlich um einen Versicherungsmakler und nicht um einen informierten Vertreter der M Versicherung handle, etwas über den Bestand einer Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 2. März 2011 bis 31. Oktober 2011 aussagen hätte können. Davon, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine seinen Berufspflichten entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, sei das Obergericht in seiner Entscheidung ohnehin ausgegangen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Liechtenstein als "Schurkenstaat', der kein faires Verfahren garantiere, sodass der Zeuge B nicht bereit gewesen sei, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auszusagen, entzögen sich mangels sachlicher Argumentation der Erwiderung.
2.6. Die ausführliche und lebensnahe Beweiswürdigung des Obergerichtes, welches der Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe im relevanten Zeitraum eine Haftpflichtversicherung für seine Berufstätigkeit als Treuhänder und Rechtsanwalt im Inland bestanden, keinen Glauben geschenkt habe, sei nicht zu beanstanden. Weder die im FMA-Verfahren noch im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden bestätigten seine Verantwortung. Entgegen seiner erklärten Bereitschaft, eine Bestätigung der M Versicherung vorzulegen, wonach er im relevanten Zeitraum eine Berufshaftpflichtversicherung sowohl für seine inländische Rechtsanwalts- als auch für seine inländische Treuhändertätigkeit abgeschlossen gehabt habe, habe er eine solche bis heute nicht beigebracht. Das von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 vorgelegte Schreiben seines Versicherungsmaklers bestätige zwar eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Berufsausübung des Rechtsanwaltsberufes und als Treuhänder, allerdings nicht eine Versicherung der inländischen Berufstätigkeit. Auch dahingehend sei im Übrigen im Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht dargelegt, warum der Zeuge B entgegen dieser Erklärung eine Bestätigung über eine inländische Versicherung abgeben hätte können.
Die Beweiswürdigung des Obergerichtes werde auch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nunmehr erkläre, seine Ermächtigung, bei der M Versicherung Informationen einzuholen, zu widerrufen und dadurch, dass er auch im Beschwerdeverfahren nicht in der Lage gewesen sei, Urkunden, vorzulegen, die seine Behauptungen verifizieren hätten können. Es könne wohl nicht bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer, hätte im relevanten Zeitraum tatsächlich eine seinen Berufspflichten entsprechende Versicherung bestanden, dies bereits anlässlich der für ihn einschneidenden Einstellung seiner Tätigkeit durch die FMA durch wohl nicht schwer zu erlangende Urkunden nachgewiesen hätte. Dadurch, dass sämtliche vorliegenden Beweismittel gegen seine Darstellung sprechen und er auch bis heute nichts vorlegen habe können, was der Widerlegung der den Unterlagen zu entnehmenden Sachverhaltsannahmen hätte dienen können, bestehe kein Anlass, die Beweiswürdigung des Obergerichtes anzuzweifeln, sodass der Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass er sich einer Berufsausübung nach Einstellung seiner Tätigkeit (mit 18. Oktober 1011) enthalten habe, ändere dies nichts daran, dass er - was bereits aus diesen Angaben abzuleiten sei - zumindest vom 2. März 2011 bis zur Zustellung des Einstellungserkenntnisses seinen Rechtsanwalts- und Treuhänderberuf ohne Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung ausgeübt und seine Mandanten damit einem grossen Risiko ausgesetzt habe. Dass er auch in dieser Zeit beruflich nicht tätig gewesen sei, werde vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet.
2.7. Zur Beschwerde in Bezug auf die Strafe hat der Oberste Gerichtshof Folgendes ausgeführt:
Soweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 42 StGB für sich reklamiere, sei er darauf zu verweisen, dass weder das Rechtsanwaltsgesetz noch das Gesetz über die Treuhänder eine Bestimmung enthielten, wonach das Verfahren wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat einzustellen wäre. Auch ein Verweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Strafgesetzbuches sei diesen beiden Gesetzen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass von einem geringen Verschulden nicht gesprochen werden könne, wenn ein Rechtsanwalt über einen doch nicht unbeträchtlichen Zeitraum von rund acht Monaten eine Berufspflicht verletze, komme die Bestimmung des § 42 StGB daher nicht zur Anwendung. Von tätiger Reue könne angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst, nachdem ihm die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Finanzmarktaufsicht mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 eingestellt wurde, einen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, auch wenn die L Versicherung rückwirkend Deckung gewährt habe, keine Rede sein, abgesehen davon, dass ein entsprechender Strafaufhebungsgrund weder im RAG noch im TrHG vorgesehen sei.
Was die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe betreffe, würden sowohl das RAG als auch das TrHG als Disziplinarstrafen einen schriftlichen Verweis, eine Geldbusse bis zum Betrag von CHF 50'000.00, die Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes bzw. des Berufes als Treuhänder bis zur Dauer eines Jahres und die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer vorsehen. Eine - wie vom Beschwerdeführer reklamiert - zu erteilende Ermahnung, in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherungsdeckung des Disziplinarbeschuldigten keinen Unterbruch erleide, entspräche nicht dem Gesetz.
Wenn der Beschwerdeführer vermeine, dass mangels Regelung im Disziplinarrecht disziplinäre Vorstrafen nicht als erschwerend zu werten gewesen seien, sei er darauf zu verweisen, dass nach Art. 34 Abs. 5 RAG und nach Art. 20 Abs. 4 TrHG bei Verhängung der Disziplinarstrafe insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile für die Klientschaft bzw. für die rechtsuchende Bevölkerung und bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen seien. Beim Verschulden spiele es sehr wohl eine Rolle, ob das Disziplinarvergehen als einmalige Verfehlung anzusehen sei, oder ob der Disziplinarangeklagte bereits wiederholt seine Berufspflichten verletzt habe. Aus diesem Grund habe das Obergericht zu Recht bei Abwägung des Verschuldens des Beschwerdeführers die "Vorstrafenbelastung' als erschwerend gewertet, wobei diese in einem dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 im Verfahren DO.2010.1 erteilten Verweis wegen schuldhafter Verletzung von Berufspflichten bestehe.
Diese einschlägige Vorstrafe zeige, dass ein Verweis beim Beschwerdeführer nicht ausreiche, um ihn von der Verletzung von Berufspflichten abzuhalten, sodass das Obergericht zu Recht von der nächst höheren Sanktionsart, nämlich von der Verhängung einer Geldbusse, Gebrauch gemacht habe. Angesichts der möglichen Höchststrafe bis zu CHF 50'000.00 und unter Berücksichtigung der vom Obergericht zutreffend angeführten schuldmildernden Umstände sowie ausgehend von den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers erscheine bei einem jährlichen Nettoeinkommen von rund CHF 30'000.00 die Höhe der Geldbusse mit CHF 20'000.00 überhöht, sodass sie auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmass, welches auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers entspreche, in Höhe von CHF 5'000.00 herabzusetzen gewesen sei.
Der Beschwerde sei daher lediglich in ihrem (dritten) Eventualbegehren Folge zu geben gewesen.
Den Ausführungen des Obergerichtes zu einer - ohnehin nicht angewendeten - bedingten oder teilweise bedingten Strafnachsicht sei der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass eine solche nach Art. 34 Abs. 2 RAG lediglich in Bezug auf die Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gesetzlich vorgesehen sei. Mangels eines Verweises auf die Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches wäre daher eine Heranziehung der §§ 43 und 43a StGB gar nicht zulässig gewesen.
2.8. Aufgrund des Verweises in Art. 37 RAG und Art. 22 TrHG auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung würden in Disziplinarverfahren die Kostenersatzregelungen der §§ 306 und 307 StPO gelten (vgl. hierzu OGH vom 03. Dezember 2010 zu DO.2010.12). Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht gänzlich erfolglos gewesen sei, habe er nach § 307 StPO Anspruch auf Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren. Diese Kostenersatzpflicht treffe das Land Liechtenstein, weil das gegenständliche Disziplinarverfahren zur Wahrung öffentlicher Interessen geführt worden sei.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer - die Finanzmarktaufsicht und die Treuhändervereinigung hätten ohnehin keinen Kostenersatz angesprochen - habe die Kosten für ihre nicht zur Gänze erfolgreiche Gegenäusserung selbst zu tragen.
3. Weiters hat der Oberste Gerichtshof zu OGH Nr. 2012.160 in derselben Disziplinarsache zu DO.2011.5 gegen A wegen der Disziplinarvergehen gemäss Art. 31 Abs. 1 RAG und Art. 17 Abs. 1 TrHG über die Beschwerde der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juni 2012 (ON 31) nach Anhörung des Disziplinarangeklagten A in nicht-öffentlicher Sitzung am 31. Oktober 2012 folgenden Beschluss gefasst (ON 47):
"Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass A verpflichtet wird, der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer die Kosten des Verfahrens vor dem Fürstlichen Obergericht in Höhe von CHF 3.645,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Beschwerdegegner selbst zu tragen.
Der Disziplinarangeklagte A ist weiters schuldig, der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer die mit CHF 524,75 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen."
4. Zudem hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 zu DO.2011.5 (ON 43) in der verfahrensgegenständlichen Disziplinarsache gegen A wegen der Disziplinarvergehen nach Art. 31 Abs. 1 RAG und Art. 17 Abs. 1 TrHG über den Ablehnungsantrag des Genannten gegen den Vorsitzenden C und die Mitglieder des 2. Senates des Obersten Gerichtshofes, D, E, F und G, entschieden, dem Ablehnungsantrag keine Folge zu geben.
5. Sowohl gegen den Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 29. Oktober 2012 (ON 43) als auch gegen die Beschlüsse des 2. Senates des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 2012 (ON 45 und ON 47) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. November 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben. Beantragt wird:
1. Der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Oktober 2012 und die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 2011 (wohl richtig: 2012), alle zu DO 2011.5 die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verletzen, diese Entscheidungen demzufolge aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Gerichte zurückverweisen,
2. Der Staatsgerichtshof wolle ein Normenkontrollverfahren durchführen und feststellen, dass die Bestimmungen der Art. 31 bis 37 RAG verfassungswidrig sind und diese deshalb aufheben,
3. aussprechen, dass die gesamten Verfahrenskosten das Land Liechtenstein zu tragen hat und diesem den Ersatz der verzeichneten Kosten auferlegen.
5.1. Gemäss Antrag des Beschwerdeführers werden insgesamt drei verschiedene Entscheide des Obersten Gerichtshofes angefochten. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift jedoch nicht hinreichend klar dar, auf welche der drei Beschlüsse sich die jeweiligen Substantiierungen beziehen.
5.2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 LV geltend. Dies begründet er damit, dass das liechtensteinische Disziplinarverfahren dem österreichischen entnommen sei. Wenn auf die österreichische Rezeptionsgrundlage zurückgegriffen werde, sei ein Straftatbestand zu verneinen. Die Nichtbezahlung der Berufspflichtversicherung stelle nach der Rezeptionsgrundlage einen Einstellungsgrund, nicht aber einen Straftatbestand dar.
Im Übrigen sei die Übernahme der Anwendung ausländischen Rechts in Bezug auf die Strafbarkeit im eigenen Staat unzulässig, bereits das stelle einen Verstoss gegen die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 LV dar. Erst wenn aus der eigenen Rechtsordnung ersichtlich sei, dass ein strafbares Gebot vorläge, läge Gesetzmässigkeit im Sinne des Art. 33 Abs. 2 LV vor.
Im Rahmen der Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 2 LV macht der Beschwerdeführer zudem geltend, der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes sei bereits mit der Entscheidung über die Anklage tätig gewesen.
5.3. In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 43 i. V. m Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend. Die Vorgehensweise der Gerichte verstosse gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf ordnungsgemässe Begründung der Entscheidung. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Gerichte auf billige Art und Weise über den Anspruch des Beschwerdeführers entscheiden und in der Entscheidung ausführlich begründen müssten, warum nicht die Rechtsprechung aus dem Herkunftsland herangezogen werde.
Die von den Gerichten an den Tag gelegten Formalismen seien unnötig und auch durch die Prozessordnung nicht gedeckt. Nach den Voraussetzungen der anzuwendenden Verfahrensart hätten die Gerichte nach Ansicht des Beschwerdeführers den zur vollständigen Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln gehabt, was nicht geschehen sei. Der gestellte Antrag sei als Anregung von Amtes wegen aufzugreifen und deshalb auch von Amtes wegen nach erfolgten Erhebungen zu entscheiden. Der vom Landgericht und den Gerichtsinstanzen gewählte Formalismus sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege somit ebenfalls ein Verstoss gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter vor, der darin bestehe, dass in billiger Art und Weise über die Anregungen der Streitparteien zu entscheiden sei.
Auf wesentliche Argumente des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden. Im Übrigen sei die Entscheidung nicht ausreichend begründet worden. Das Obergericht sei auf die Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen und habe sich mit diesen nicht auseinandergesetzt.
5.4. Der Beschwerdeführer macht aus einer ganzen Reihe von Gründen die Verletzung des Willkürverbots geltend.
Wiederum bringt der Beschwerdeführer vor, dass der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes bereits mit der Entscheidung über die Anklage tätig gewesen sei. Eine Behörde, die gleichzeitig als Anklage- und als Entscheidungsbehörde tätig sei, sei willkürlich tätig. Es liege somit ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor.
Es läge zudem eine Vielzahl von Verstössen gegen allgemeine Verfahrensbestimmungen vor. Dazu der Beschwerdeführer wörtlich: "Diese sind wesentlich und werden deshalb unter dem allgemeinen Willkürverbot geltend gemacht, aber auch auf jeden anderen Verstoss gegen ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht gestützt".
So hätte das Obergericht nicht mittels Disziplinarerkenntnis über die Angelegenheit entscheiden dürfen, sondern mittels Entscheidung. Die Frage der Bezeichnung der Endentscheidung sei dem LVG zu entnehmen. Eine Entscheidung II. Instanz sei "nach den Grundsätzen des LVG mittels Erkenntnis auszufertigen, selbst für den Fall, dass die Behörde II. Instanz als Erstbehörde" entscheide.
Der schweizerische Gesetzgeber wiederum sehe für Disziplinarverfahren die Anwendung der Normen des Verwaltungsverfahrens vor, es sei dort ein Administrativverfahren.
Ein weiterer Verstoss liege darin, dass das Erstgericht offensichtlich die Grundsätze der Zivilprozessordnung anwende, zumal dem Beschwerdeführer für den Fall der Beantwortung der Frage des Vorsitzenden die Vereidigung angekündigt worden sei. Strafen dürften jedoch nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden.
In den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern (im Nachfolgenden als "Österreich" bezeichnet) seien für Rechtsanwälte und Richter zuständige Disziplinarsenate beim Obersten Gerichtshof tätig gewesen, die paritätisch zusammengesetzt aus Richtern und Berufskollegen über die Disziplinargewalt entschieden hätten, sodass sichergestellt gewesen sei, dass auch fachlich richtige Entscheidungen gefällt würden und nicht ein unter Laienbeteiligung zusammengesetztes Gericht über Dinge entscheide, die den Laien nicht zugänglich seien, wie die gegenständlichen Rechtsfragen. Diese könnten nur Senate lösen, die zumindest teilweise aus Personen bestünden, die tiefen Einblick in den Berufsstand des Beschwerdeführers hätten.
Nicht einmal die analoge Rezeptionsgrundlage, nämlich die Disziplinargerichtsbarkeit Österreichs, sehe eine Berufspflichtverletzung in der Nicht-Aufrecht-Erhaltung der Berufshaftpflichtversicherung.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg. 2902/1955 aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art. 94 B-VG) die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse eines Disziplinarrates als verfassungswidrig erachtet. Aus diesem Grund sei mit Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 in Österreich an die Stelle des Obersten Gerichtshofes die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter als Berufungsinstanz im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte eingesetzt worden. Auch Liechtenstein kenne die Gewaltenteilung und es wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers notwendig gewesen, dass nicht nur ein eigenes Disziplinarstatut erlassen, sondern auch eine Disziplinarkommission für die Rechtsanwälte, Treuhänder und Richter geschaffen worden wäre.
Der Senat sei mit ungeeigneten Richtern besetzt gewesen, da auch Laien beteiligt gewesen seien. Diese könnten über Fragen der rechtsberuflichen Berufsausübung keine fachlich kompetente Entscheidung treffen. Wären Richter aus Rechtsberufen eingesetzt worden, hätte nach der Ansicht des Beschwerdeführers ein Freispruch erfolgen müssen.
In Österreich hingegen bestehe mit § 1 DSt eine EMRK-konforme Disziplinargesetzgebung. Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen RL-BA (Richtlinien für die Berufsausübung), denen die Qualität einer Rechtsverordnung zukomme, stützten sich auf die Ermächtigung des § 37 RAO zur Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes. Liechtenstein kenne keine derartige Ermächtigung, somit seien wie es der Beschwerdeführer ausdrücke "lediglich die den Pflichten der Art. 4 bis 9 RAG als ausformulierte unter strafrechtlicher Sanktion anzusehende Normen EMRK-konform" und fielen unter disziplinäre Strafsanktionen. In Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung sei der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig. Eine Ausweitung des Tatbestandes der in Art. 14 RAG definierten Berufspflichtverletzung auf organisatorische Tätigkeiten ausserhalb der Parteienvertretung sei unzulässig und widerspreche Art. 6 und 7 EMRK.
In AnwBl 2005, 467 und 12 Bkd 4/04 würden die Berufspflichten beschrieben. Ein Anwalt, der namens seines Mandanten am Zustandekommen einer Vereinbarung mitwirke und später deren Bestehen in Abrede stelle, verstosse gegen § 9 Abs. 1 RAO. Ein Rechtsanwalt, der seine Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahle, begehe hingegen keine Berufspflichtverletzung, da er in Bezug auf die Haftpflichtversicherung in eigener Sache und nicht in Vertretung tätig sei. Es hätte daher ein Freispruch gefällt oder das Verfahren eingestellt werden müssen. "Dass der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung unter Strafsanktion stehe", sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen.
5.5. Weiter macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK geltend. Die Verletzung von Art. 6 EMRK wird vom Beschwerdeführer unter anderem damit begründet, dass der Oberste Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen gehabt hätte und den Beschwerdeführer in diesem Zuge anzuhören gehabt hätte.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Rüge von Art. 6 EMRK vor, dass nicht zwischen Ermittlungsbehörde, Anklagebehörde und Entscheidungsbehörde getrennt worden sei. Das Tätigwerden ein und derselben Entscheidungsbehörde verstosse gegen die Grundsätze eines in Strafverfahren fairen Verfahrens, das tätige Tribunal habe im Vorfeld ermittelt und im Anschluss eine Entscheidung gefällt. Dies verstosse gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK.
Einen weiteren Verstoss gegen Art. 6 EMRK sieht der Beschwerdeführer darin, dass kein Gesetzeswerk bestehe, welches die Disziplinargerichtsbarkeit regle. Der Beschwerdeführer habe die einzige vom Vorsitzenden gestellte Frage verweigert, worauf dieser angeblich ausgeführt habe, dass er den Beschwerdeführer vereidigt hätte, wenn er die Beantwortung der Frage verweigert hätte. In einer nach den Grundsätzen der Strafgerichtsbarkeit geordneten Disziplinarordnung oder einem Disziplinarstatut hätte derartiges nicht erfolgen dürfen, da die Grundsätze der Strafprozessordnung anzuwenden seien. Aufgrund der geschilderten Problematik habe sich der Beschwerdeführer gänzlich einer rechtfertigenden Verantwortung entziehen müssen. Hätte er hingegen nach den Grundsätzen des Strafverfahrens aussagen dürfen, so hätte er den Senat davon überzeugen können, dass ausreichende Rechtfertigungsgründe vorgelegen hätten.
Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich ein ihn entlastender Zeuge aus dem benachbarten Ausland dazu bereit erklärt hätte, nach Liechtenstein anzureisen, sofern Liechtenstein ein faires Verfahren auch im Hinblick auf ein Zeugnis garantiert hätte. Da das Disziplinarverfahren einer gesetzlichen Regelung entbehre, habe der Zeuge nicht zur Verhandlung am 23. Juni 2013 stellig gemacht werden können.
5.6. Die Entscheidung verstosse weiter gegen die Bestimmung von Art. 7 EMRK, welche den Grundsatz "nulla poena sine lege" definiere. Dieses Gebot gehöre in modernen Verfassungen zu den Justizgrundrechten. Art. 7 EMRK beinhalte eine der wesentlichen grundrechtlichen Sicherungen des Rechtsstaates. Bereits im Fall Kokkinakis gegen Griechenland (EGMR, Urteil vom 25. Mai 1993, Serie A 260-A = ÖJZ 1994, 59 ff.) habe der EGMR hervorgehoben, dass sich Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht darauf beschränke, die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines Angeklagten zu verbieten. Er enthalte allgemeiner den Grundsatz, dass nur das Gesetz ein Verbrechen umschreiben und eine Strafe vorschreiben dürfe, sowie den Grundsatz, dass das Strafrecht nicht extensiv zum Nachteil eines Angeklagten ausgelegt werden dürfe, z. B. im Wege der Analogie. Der EGMR habe im Fall Kokkinakis verlangt, dass eine strafbare Handlung vom Gesetz her klar definiert werden müsse. Der EGMR habe hervorgehoben, dass er mit dem Erfordernis eines Gesetzes keine isolierte Betrachtung allein des Gesetzeswortlautes sowie absolut und starr formulierte gesetzliche Bestimmungen verbinde, sondern die Tatsache der unvermeidlichen Auslegungsbedürftigkeit jeder Rechtsnorm und der richterlichen Rechtsfortbildung auch des Strafrechts als gefestigte Rechtstradition anerkenne.
Eine nähere Umschreibung, was der EGMR unter dem von ihm verwendeten Begriff des Gesetzes verstehe und zudem eine inhaltlich differenzierende Eingrenzung, inwieweit eine richterliche Fortentwicklung von Strafbestimmungen zulässig sei und mit Art. 7 EMRK im Einklang stehe, habe der EGMR im Fall S. W. gegen das Vereinigte Königreich (EGMR, Urteil vom 22. November 1995, Serie A 335-C = ÖJZ 1996, 356 ff.) aufgegriffen. Der EGMR habe dort klargestellt, dass er mit seinem "Gesetzes"-Begriff auf ein Konzept Bezug nehme, das sowohl geschriebenes als auch ungeschriebenes Recht in sich schliesse und welches quantitative Erfordernisse, insbesondere das der Zugänglichkeit und der Vorhersehbarkeit, mitumfasse.
Eine Fortsetzung jener Rechtsprechung des EGMR zum Gesetzmässigkeits- und Bestimmtheitsgebot des Art. 7 EMRK habe sich sodann im Fall Cantoni gegen Frankreich (EGMR, Urteil vom 15. November 1996, RJD 1996-V = EuGRZ 1999, 193 ff.) gefunden. Wiederum habe der EGMR betont, dass der Begriff des Rechtes in Art. 7 EMRK dem des "Gesetzes" in anderen Konventionsartikeln entspreche und das "Gesetzesrecht im Vermögenssinne und seine richterliche Auslegung" umfasse und zudem unter qualitativen Bedingungen, unter anderem der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit, stehe. Es sei eine logische Folge des Grundsatzes, dass Gesetze allgemein anwendbar sein müssten, dass ihr Wortlaut nicht von absoluter Präzision sein könne. Eine der typischen Gesetzgebungstechniken bestehe darin, allgemeine Kategorien an Stelle erschöpfender Listen zu entwickeln. Zahlreiche Gesetze bedienten sich mehr oder weniger unbestimmter Begriffe, um eine übertriebene Starre zu vermeiden und um die Anpassung an sich verändernde Verhältnisse zu ermöglichen. Die der Rechtsprechung anvertraute Aufgabe der Entscheidungsfindung diene gerade dazu, die bei der Auslegung einer Norm verbleibenden Zweifel unter Berücksichtigung der allgemeinen Praxis zu beseitigen, sodass Art. 7 EMRK so lange nicht verletzt sei, solange die Norm, gelesen "im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung", das heisst der Wortlaut der Strafbestimmung gerade in Verbindung mit der Rechtsprechung die Vorhersehbarkeit ihrer Anwendung gewährleiste. Der EGMR habe im Fall Cantoni besonders herausgehoben, dass es dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht entgegenstehe, wenn die betroffene Person in einem vernünftigen, den Umständen entsprechenden Masse rechtlichen Rat einholen müsse, um die Folgen eines bestehenden Handelns zu ermitteln. Dies gelte insbesondere für berufsmässig tätige Personen, die gewohnt seien, ihr Gewerbe mit besonderer Umsicht auszuüben. Von diesen könne auch besondere Sorgfalt bei der Ermittlung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken erwartet werden.
Über mehrere Seiten hinweg befasst sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK und kommt schliesslich zum Schluss, dass Art. 7 EMRK mit dem von ihm geregelten Gesetzmässigkeits- und Bestimmtheitsgebot sowie dem die Tatbestandsseite und Rechtsfolgenseite erfassenden Rückwirkungsverbot als materiell rechtliche Garantie aufgefasst werde, somit grundlegende rechtsstaatliche Massstäbe für das materielle Strafrecht enthalte. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass sich Art. 7 EMRK nicht mit dem Verfahrensrecht befasse, sodass eine Änderung von Verfahrensvorschriften, aber auch etwa eine rückwirkende Erschwerung des Vollzugs der Strafe Art. 7 EMRK nicht verletze. Ebenso stelle die rückwirkende Verlängerung von Verjährungsfristen keine verbotene Rückwirkung im Sinne von Art. 7 EMRK dar. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Bestimmung des Art. 31 RAG zu allgemein gehalten sei. Die Anzahl der Rechtsanwälte in Liechtenstein sei klein und die gegen Rechtsanwälte beim Obergericht einlangenden Beschwerden im Regelfall gering, nur in Ausnahmefällen, zumeist bei sehr schweren Vergehen mit vorgängigem Strafverfahren komme es in Liechtenstein tatsächlich zur Einleitung von Disziplinarverfahren und nur in Ausnahmefällen tatsächlich zu Verurteilungen. Es bestehe in Liechtenstein keine klare gesetzliche Definition der disziplinarstrafbaren Handlungen.
Die Strafbarkeit anwaltlichen Verhaltens könne nur in Ausübung des Berufs erfolgen. Was Ehre und Ansehen des Standes widerspreche, müsse in Verhaltensnormen dargelegt sein. Die Verhaltensnorm der Berufspflicht ergebe sich ansatzweise erkennbar aus Art. 14 RAG, allerdings sei diesem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Nicht-Aufrecht-Erhaltung einer Haftpflichtversicherung ein Verbrechen verwirkliche und eine Strafe vorschreibe. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer inländischen, bei einem in der Schweiz oder Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmer bestehenden Haftpflichtversicherung lasse sich als Verhaltensnorm mit Strafzwang nicht erkennen.
Eine extensive Auslegung der Berufspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 RAG sei unzulässig, da Strafrecht zu Gunsten des Beschuldigten nicht extensiv ausgelegt werden dürfe. Die Strafbarkeit der Nicht-Aufrecht-Erhaltung einer Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zugelassenen Versicherer entspreche deshalb nicht den Klarheitserfordernissen von Art. 7 EMRK. Es sei vorliegend auch nicht möglich, dass der Normunterworfene aus dem Wortlaut der massgeblichen Bestimmung erkennen könne, erforderlichenfalls mit Hilfe der Auslegung durch die Gerichte, welche Handlungen und Unterlassungen strafbar seien. Es gebe in Liechtenstein dazu auch keine gesicherte und auch keine EMRK-konforme Rechtsprechung. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2000 anlässlich seiner Anwaltsprüfung von Anwaltsprüfer Dr. H die Berufspflichten geprüft worden sei, habe dieser bestätigt, dass Berufspflichten nur im Rahmen von Vertretungshandlungen bestünden. Daher habe der Beschwerdeführer aufgrund des geltenden Rechtsbrauchs und des Fehlens gesicherter Rechtsprechung davon ausgehen können, dass in Anwendung des Art. 14 RAG die Nicht-Aufrecht-Erhaltung einer Berufspflichtversicherung nicht strafbar sei. Selbst wenn sie strafbar wäre, sei der Beschuldigte exkulpiert, es liege ein Strafausschliessungs- und Rechtfertigungsgrund vor.
Dazu werde ein von Dr. H, Rechtsanwalt in Vaduz, einzuholendes Rechtsgutachten zur Handhabung des österreichischen Disziplinarrechtes in Liechtenstein unter Berücksichtigung der in Österreich ergangenen Rechtsprechung in Disziplinarsachen beantragt, weiter ein einzuholendes Rechtsgutachten zur Situation des liechtensteinischen Disziplinarrechtes und ein einzuholendes Rechtsgutachten zur Situation des schweizerischen Disziplinarrechtes der Rechtsanwälte, wobei das Rechtsgutachten von Dr. I, Rechtsanwalt in Wien, erstellt werden wolle.
Der Beschwerdeführer habe zudem annehmen können, dass "Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes nur dann anzunehmen wäre, wenn grobe Verletzungen der öffentlichen Moral erfolgt seien, was in der Beendigung einer Versicherung nie gesehen kann". Auch dazu seien die angeführten Rechtsgutachten einzuholen.
Zudem habe der Beschwerdeführer ausgehend von Art. 31 Abs. 2 RAG, wonach ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen nur dann begehe, wenn es geeignet sei, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen, annehmen dürfen, dass all jene Verhaltensmuster von der Strafbarkeit ausgenommen seien, die nicht im Rahmen eines dem Anwalt erteilten Mandates erfolgt seien. Eine Berufspflichtverletzung könne der Rechtsanwalt nach der Definition des Art. 14 RAG nur in Ausübung eines Mandates begehen.
Seine Verurteilung stelle einen weiteren Verstoss gegen Art. 7 EMRK dar, da die Strafsanktion nicht ausreichend definiert sei. Mangels Verschuldens wäre der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen. Zum Beweis für das gesamte Vorbringen beantrage der Beschwerdeführer wiederum die bereits erwähnten einzuholenden Rechtsgutachten des Dr. H und des Dr. I.
Die Kodifikation eines Verhaltenskodex für Rechtsanwälte, Richter und richterliche Beamte und auch Treuhänder in Form eines Disziplinarstatutes sei eine weitere Voraussetzung für eine Art. 7 EMRK konforme liechtensteinische Disziplinarordnung. Nur so sei klar definiert, was strafbar sei. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerdeschrift erneut den Schutzbereich von Art. 6 EMRK dar und kommt ohne Referenz auf den konkreten Fall zum Schluss, dass mangels Einhaltung von Verfahrensregeln ein Freispruch hätte gefällt oder das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.
6. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 29. Oktober 2012, DO.2011.5-43, sowie die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 2012, DO.2011.5-45 und DO.2011.5-47 (OGH Nr. 2012.159 und OGH Nr. 2012.160), sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Für die Begründung der Beschwerde gelten das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht. Die Substantiierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (StGH 2011/80, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtentscheide.li]; StGH 2011/146, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. für die Schweiz Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe auch StGH 2011/80, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtentscheide.li]; StGH 2011/146, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.).
Das Rügeprinzip gemäss Art. 16 StGHG bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; siehe auch StGH 2011/80, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/81, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/146, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, a. a. O., 489. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend, vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall vielfach zu wenig substantiiert. Auf seine Vorbringen wird im Folgenden daher nur soweit eingegangen, als die jeweiligen Ausführungen ausreichend substantiiert sind.
2.1. Verschiedentlich stellt der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde Beweisanträge, in welchen er verlangt, der Staatsgerichtshof möge bei namentlich bezeichneten Personen Rechtsgutachten zu bestimmten Fragen einholen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer einerseits jedoch den Umstand, dass Rechtsfragen in der Regel nicht Gegenstand der Beweiserhebung sind. Gemäss dem verfahrensrechtlichen Grundsatz "iura novit curia" kennt das Gericht das anzuwendende Recht.
Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof ein grundsätzliches Neuerungsverbot gilt, wonach Nova in aller Regel nicht zu berücksichtigen sind (vgl. StGH 2012/95, Erw. 1; StGH 2012/16, Erw. 1.2; StGH 2011/188, Erw. 1.2; StGH 2010/128, Erw. 1; StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; StGH 2000/60, Erw. 4.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 656 ff.). Der Staatsgerichtshof begründet dies damit, dass er als Verfassungsgericht nach ständiger Rechtsprechung im Individualbeschwerdeverfahren keine weitere Rechts- und Tatsacheninstanz im Rahmen des jeweiligen vorangegangenen Instanzenzuges ist, sodass mit einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof keine weitere quasi instanzenartige volle Tatsachen- und Rechtsprüfung eröffnet wird (vgl. StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2000/8, Erw. 3.1; StGH 2003/85, Erw. 2; siehe auch StGH 2008/80, Erw. 3.3; StGH 2008/82, Erw. 2 und StGH 2010/57, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Vielmehr hat der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren spezifisch zu prüfen, ob eine ihm vorgelegte Entscheidung gegen eines der von der Verfassung garantierten Grundrechte verstösst. Zur Klärung dieser Frage kann der Staatsgerichtshof zwar ergänzende Beweise aufnehmen und Tatsachenfeststellungen treffen. Es geht aber nicht an, vor dem Staatsgerichtshof Tatsachen zu behaupten, die nicht spezifisch das Individualbeschwerdeverfahren betreffen (vgl. StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2000/8, Erw. 3.1; StGH 2003/85, Erw. 2). Der Staatsgerichtshof hat nämlich nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat. Ist dies der Fall, hat der Staatsgerichtshof einer gegen eine solche Entscheidung erhobenen Beschwerde keine Folge zu geben und ein über die Tatsachenbasis der beurteilenden Entscheidung hinausgehendes Vorbringen nicht zu beachten (siehe StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2000/60, Erw. 4.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Da, wie noch zu zeigen ist, die angefochtenen Beschlüsse auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes verfassungs- bzw. grundrechtskonform sind, braucht unabhängig von der Frage, ob Rechtsgutachten überhaupt beweismitteltauglich sind, auf die beantragte Einholung von Rechtsgutachten nicht weiters eingegangen zu werden.
2.2. Im vorliegenden Fall bzw. im u. a. angefochtenen Beschluss ON 45 geht es nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, um ein Strafverfahren, sondern um ein Disziplinarverfahren (siehe vorne Ziff. 2.2 des Sachverhaltes). Aufgrund der Nichtaufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht als Disziplinarbehörde disziplinarisch bestraft. Der Oberste Gerichtshof hat die Disziplinarmassnahme bestätigt, jedoch in diesem Zuge die Höhe der Disziplinarstrafe von CHF 20'000.00 auf CHF 5'000.00 herabgesetzt.
2.3. Im Rahmen der vorliegenden Individualbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung diverser verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Im Kern werden die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Rechts auf ordnungsgemässe Begründung des Urteils gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des strafrechtlichen Legalitätsprinzips gemäss Art. 7 EMRK sowie die Verletzung des Willkürverbots gerügt. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 LV.
3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 2 LV macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Nichtaufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung nach der österreichischen Rezeptionsgrundlage einen Einstellungsgrund, nicht aber einen Straftatbestand darstelle. Im Übrigen sei die Übernahme der Anwendung des ausländischen Rechts in Bezug auf die Strafbarkeit im eigenen Staat unzulässig. Bereits das stelle einen Verstoss gegen die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 LV dar, denn erst wenn aus der eigenen Rechtsordnung ersichtlich sei, dass ein strafbares Gebot vorläge, läge Gemässheit der Gesetze im Sinne des Art. 33 Abs. 2 LV vor.
Der Beschwerdeführer macht mit der Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 2 LV das strafrechtliche Legalitätsprinzip "nulla poena sine lege" geltend. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wird nachfolgend materiell im Rahmen der Prüfung der Verletzung von Art. 7 EMRK eingegangen.
4. Eine weitere Verletzung von Art. 33 Abs. 2 LV sieht der Beschwerdeführer darin, dass der erkennende Senat des Obergerichtes bereits mit der Entscheidung über die Anklage tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügt zwar formell die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 LV. Seine Vorbringen berühren jedoch offensichtlich den Schutzbereich von Art. 33 Abs. 1 LV, gemäss welchem niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf. Folglich sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als konkludente Rüge von Art. 33 Abs. 1 LV zu verstehen (siehe zur Zulässigkeit einer impliziten Grundrechtsrüge statt vieler: StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/144, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/8, Erw. 3).
4.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2010/105, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1; StGH 2009/112, Erw. 4.1; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Einen Teilgehalt von Art. 33 Abs. 1 LV stellen die "richterliche Unabhängigkeit" sowie die "richterliche Unparteilichkeit" dar (vgl. auch Tobias Michael Wille in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 336 f., Rz. 5), welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall anzweifelt.
4.2. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich dargetan hat (vgl. vorne Ziff. 2.2 des Sachverhaltes), gilt das Anklageprinzip nur für den gerichtlichen Strafprozess, nicht jedoch für das Disziplinarverfahren. Auch wenn den Sanktionen des Disziplinarrechtes Strafcharakter zukommt, handelt es sich um kein Strafverfahren. Dadurch, dass im Disziplinarverfahren nicht zwischen Ermittlungs-, Anklage- und Entscheidungsbehörde unterschieden wird, werden weder rechtsstaatliche Prinzipien der Landesverfassung noch solche der EMRK verletzt (vgl. auch StGH 1994/18, LES 1995, 122 [133, Erw. 4.4]). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ein Richter deshalb, weil er an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen hat, aufgrund von Art. 6 EMRK von der Entscheidung in der Disziplinarsache ausgeschlossen wäre.
An anderer Stelle, nämlich im Rahmen der Rüge der Verletzung des Willkürverbots, bringt der Beschwerdeführer vor, dass der erkennende Senat mit ungeeigneten Richtern besetzt gewesen sei, da Laien über die Fragen der rechtsberuflichen Berufsausübung keine fachlich kompetenten Entscheidungen treffen könnten. Auch diese Vorbringen berühren den Schutzbereich von Art. 33 Abs. 1 LV.
Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, welche dafür sprechen, dass der erkennende Senat des Obergerichtes mit ungeeigneten Richtern besetzt gewesen wäre. Der erkennende Senat entspricht, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausführte, den nach der Rechtsprechung des EGMR für die Tribunalqualität aufgestellten Kriterien, wonach die Entscheidung in einer Angelegenheit aufgrund von auf staatlicher Norm beruhenden Rechtsvorschriften in einem förmlichen Verfahren geschieht. Der Senat war mit zwei rechtskundigen Berufsrichtern sowie drei Laienrichtern besetzt. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass der Senat aufgrund der Tatsache, dass er zum Teil mit Laien besetzt war, ungeeignet sei, ist nicht begründet, zumal der Art. 33 Abs. 1 LV inhärente Anspruch auf die richtige Besetzung des Spruchkörpers (vgl. statt vieler StGH 2009/74, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 373, Rz. 49 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) nicht beinhaltet, dass der einzelne Rechtsunterworfene einen bestimmten Typus von Richter einfordern kann (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 376, Rz. 53). Der verfassungsmässige Anspruch auf gesetzmässige Zusammensetzung des Gerichtes bestimmt sich nach dem massgeblichen Organisations- und Verfahrensrecht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1668). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass das Obergericht nicht gesetzeskonform getagt habe. Im Übrigen ist die teilweise Besetzung von Gerichten mit Laien ein essentieller und über viele Jahre bewährter Bestandteil des liechtensteinischen Gerichtssystems, der vom Staatsgerichtshof als im Einklang mit der Verfassung erachtet wird (vgl. StGH 2004/63, Erw. 2.7.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass die von den Gerichten an den Tag gelegten Formalismen unnötig und sachlich nicht gerechtfertigt seien, weshalb ein Verstoss gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter vorliege. Diese Vorbringen sind zu wenig substantiiert, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, auf welche seiner konkreten Argumente in diesem Zusammenhang nicht eingegangen worden sei.
Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit unter dem Aspekt von Art. 33 Abs. 1 LV als unbegründet. Er ist in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt.
5. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Vorgehensweise des Obersten Gerichtshofes das verfassungsmässig gewährleiste Recht auf ordnungsgemässe Begründung der Entscheidung.
5.1. Zunächst ist auf den Schutzbereich der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV einzugehen. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
5.2. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 45) ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes sorgfältig und ausführlich begründet. Der Oberste Gerichtshof hat sich intensiv und tiefgreifend mit allen substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den sich stellenden Rechtsfragen auseinandergesetzt. Dabei hat er auch verschiedentlich die Rechtslage in der Schweiz und in Österreich sowie die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in seine Überlegungen miteinbezogen. Von einer mangelnden Begründung des Beschlusses (ON 45) oder einem Nichteingehen auf die Argumente des Beschwerdeführers kann deshalb nicht die Rede sein. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung von Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich ist. Der Beschluss (ON 45) ist ausreichend begründet und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte zur Annahme einer Verletzung des entsprechenden Grundrechts vor.
6. In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen die Verletzung von Art. 6 EMRK geltend. Dabei unterscheidet der Beschwerdeführer zwischen einem "Verstoss gegen Art. 6 EMRK" und einem "groben Verstoss gegen Art. 6 EMRK". Da diese Unterscheidung rechtsunerheblich ist, wird ihr nicht weiter Beachtung geschenkt.
6.1. Grundsätzlich stellt sich die Frage, inwiefern Art. 6 EMRK überhaupt auf Disziplinarverfahren anzuwenden ist. Disziplinarverfahren stellen nach der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kein Strafverfahren dar. Art. 6 EMRK ist nach dieser Rechtsprechung nur ausnahmsweise auf Disziplinarverfahren anwendbar, nämlich dann, wenn es Überschneidungen mit dem gemeinen Strafrecht gibt. Bei Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte sei dies nicht der Fall (StGH 1994/18, LES 1995, 122 (133 [Erw. 4.4]); vgl. aber auch StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152 ff., Erw. 3.1 ff.]). Wie der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss (ON 45) zutreffend ausführt (siehe vorne Ziff. 2.2 des Sachverhaltes), ist die Ausfällung einer Disziplinarbusse wegen der Verletzung von Berufspflichten auch nach der schweizerischen Rechtsprechung weder zivil- noch strafrechtlicher Natur, sodass Art. 6 EMRK keine Anwendung findet (BGE 125 I 417; BGE 126 I 228; BGE 127 I 346).
Zu beachten ist nun, dass der EGMR von seiner früheren Judikatur, wonach er die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf das Disziplinarrecht weitgehend ablehnte, abgegangen ist. Nach neuer Rechtsprechung sind auch auf das Disziplinarverfahren die in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierten Verfahrensgrundsätze, insbesondere des "fair trial" einschliesslich der Waffengleichheit, der angemessenen Verfahrensdauer und des Rechtes auf öffentliche mündliche Verhandlung, anwendbar, zumal der EGMR nunmehr Disziplinarverfahren, soweit der Strafenkatalog auch ein Verbot der Berufsausübung enthält, als zivilrechtliche Streitigkeiten qualifiziert (EGMR vom 8. Dezember 1999, ÖJZ 2000/13; Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., Wien 2010, 11 ff.). Auch in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007, Foglia gegen die Schweiz, hielt der EGMR fest, dass eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch vorliegt, wenn der Katalog möglicher Disziplinarsanktionen auch ein vorübergehendes oder definitives Verbot der Berufsausübung enthält, sodass Art. 6 EMRK anzuwenden ist. Zur Höhe einer drohenden Geldstrafe im Sinne einer "criminal charge" lässt sich kein allgemein gültiger Festbetrag angeben, mit dem die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK beginnt (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., Wien 2011, 396, Rz. 22). Es gilt hier der Grundsatz, dass eine "criminal charge" dann gegeben ist, wenn die Verhängung der angedrohten Strafe "schwerwiegende Konsequenzen" für den Beschuldigten hat, die in ihrer Schwere einer nicht bloss kurzfristigen Freiheitsstrafe gleichkommt (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 396, Rz. 22). Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK nun auf die vorliegende Beschwerdesache, bei welcher es um eine Busse wegen einer Berufspflichtverletzung geht, anwendbar ist, kann an dieser Stelle insofern offen bleiben, als dass die Mindestanforderungen, welche Art. 6 EMRK an das Verfahren stellt, ohnehin erfüllt sind. Die Disziplinargewalt über Rechtsanwälte obliegt gemäss Art. 32 RAG klar dem Obergericht. Sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof sind unparteiische und unabhängige, auf Gesetz beruhende Gerichte, die ein faires Verfahren mit freier Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen ermöglichen.
6.2. Auf die vom Beschwerdeführer unter Art. 6 EMRK geltend gemachte Vor- bzw. Mehrfachbefassung wurde bereits im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 LV eingegangen, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird.
6.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er aufgrund von Art. 6 EMRK vor dem Versetzen in den Anklagestand zu hören gewesen wäre und dass er auch vor dem Obersten Gerichtshof hätte gehört werden müssen. Zudem ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der Oberste Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen gehabt hätte.
6.4. Zentraler Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, der sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK deckt, ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/69, Erw. 2.1.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Wie aus den Vorakten ersichtlich ist, hat am 26. Juni 2012 eine mündliche Verhandlung vor dem Obergericht stattgefunden. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung zeigt, dass der Beschwerdeführer an dieser teilgenommen hat und dabei aktiv seinen Standpunkt vertreten hat. Der Anspruch auf das rechtliche Gehört wurde demnach im Verfahren vor dem Obergericht gewahrt.
6.5. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch, wie er vorbringt, vor dem Obersten Gerichtshof hätte gehört werden müssen. Das Recht auf Anhörung und das Recht auf Stellungnahme bedeuten nicht, dass der Verfahrensbetroffene in jeder Instanz mündlich gehört werden muss. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist auch dann gewahrt, wenn, wie ausgeführt, zumindest eine schriftliche Stellungnahme möglich ist. Es ist daher auch zulässig, dass die Berufungsinstanz ohne eine erneute Parteieneinvernahme die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen übernimmt und diese rechtlich anders würdigt (siehe Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 578 f., Rz. 19). Folglich ist es zulässig, dass der Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof nicht erneut mündlich gehört wurde. Der Beschwerdeführer ist somit in seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht verletzt.
6.6. Nach der Rechtsprechung des EGMR genügt es, wenn die Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Verfahrensöffentlichkeit an das Gericht stellt, mindestens einmal im Verfahren erfüllt sind (StGH 2010/75, Erw. 9.2; StGH 2004/58, Erw. 5.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, 282). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem Obergericht in einem öffentlichen Verfahren die Möglichkeit, sämtliche rechtlich und tatsächlich relevanten Punkte vorzubringen.
6.7. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof beantragt hatte. Da die Verhandlungen vor dem Obersten Gerichtshof in der Regel in nicht-öffentlicher Sitzung stattfinden und der Beschwerdeführer dies als Anwalt auch wissen müsste, hätte man davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hätte, falls er eine solche für notwendig erachtet hätte. Da er das nicht getan hat, kann vorliegend daraus geschlossen werden, dass er stillschweigend auf die Durchführung einer solchen öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet hat (EGMR, 24. Juni 1993, Nr. 14.518/89). Somit spricht auch dies zusätzlich dafür, dass das Unterbleiben einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht grundrechtswidrig war (vgl. auch StGH 2007/112, Erw. 2.5.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof keine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, stellt demnach keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.
6.8. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Erstgericht fälschlicherweise die Grundsätze der Zivilprozessordnung angewendet habe, zumal dem Disziplinarbeschuldigten nach Verweigerung der Beantwortung einer Frage eröffnet worden sei, dass er, hätte er die Frage beantwortet, vereidigt worden wäre. Daher habe er sich gänzlich einer rechtfertigenden Verantwortung entziehen müssen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in sich widersprüchlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen gemeint hätte, dass der Vorsitzende ihm für den Fall der Beantwortung der Frage eine Vereidigung angekündigt hätte, ergibt sich doch bereits aus seinen eigenen Ausführungen, dass dies erst zu einem Zeitpunkt gewesen war, nachdem er sich bereits geweigert hatte, auszusagen. Die Darlegung, dass er sich gänzlich einer rechtfertigenden Verantwortung hätte entziehen müssen und nicht nach den Grundsätzen des Strafverfahrens hätte aussagen dürfen, sind daher nicht nachvollziehbar. Zudem geht aus dem entsprechenden Protokoll, wie der Oberste Gerichtshof bereits dargestellt hat, in keiner Weise hervor, dass der Vorsitzende des Obergerichtes dem Disziplinarangeklagten eine Vereidigung angedroht hatte.
6.9. Ebenfalls einen Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren sieht der Beschwerdeführer darin, dass sich ein Entlastungszeuge dazu bereit erklärt habe, aus Österreich anzureisen, sofern Liechtenstein ein faires Verfahren im Hinblick auf ein Zeugnis garantiert hätte. Aufgrund der mangelnden gesetzlichen Regelung habe der Zeuge nicht zur Verhandlung am 23. Juni 2006 stellig gemacht werden können.
Der Beschwerdeführer argumentiert folglich damit, dass ein entlastender Zeuge nicht bereit gewesen sei, in Liechtenstein auszusagen, da Liechtenstein als "Schurkenstaat" kein faires Verfahren garantiere. Dies ist eine geradezu groteske Behauptung, auf welche mangels sachlicher Argumentation nicht weiter eingegangen wird.
7. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift mehrfach und an verschiedenen Stellen vor, dass es keine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für die disziplinarische Bestrafung des Verhaltens des Beschwerdeführers gebe. Es bestehe keine klare gesetzliche Definition der disziplinär zu bestrafenden Handlungen. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass die Nicht-Aufrecht-Erhaltung einer Haftpflichtversicherung ein Verbrechen verwirkliche und eine Strafe vorschreibe. Zudem bestehe keine Definition der "Berufspflichtverletzung" und der "Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes".
7.1. Da dieses Beschwerdevorbringen auf eine Normprüfungsanregung des Beschwerdeführers hinausläuft, werden nachfolgend vorerst die einschlägigen Normen, die auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Anwendung finden, dargestellt, um im Anschluss daran zu untersuchen, ob diese die vom Legalitätsprinzip gestellten Anforderungen erfüllen. Die Besonderheiten des Disziplinarrechts für Treuhänder und Rechtsanwälte werden dabei berücksichtigt. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder vom 9. Dezember 1992 (TrHG, LGBl. 1993 Nr. 42) statuiert unter "Rechte und Pflichten" (Ziff. II.), dass jeder Treuhänder verpflichtet ist, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Finanzmarktaufsicht (FMA) nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der FMA auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Treuhänder seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, hat ihn die FMA bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung in der Ausübung des Treuhänderberufs einzustellen (Abs. 2). Die Mindestversicherungssumme beträgt nach Art. 12 Abs. 3 TrHG eine Million Franken. Das Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG) enthält in Art. 25 unter "Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte" (Ziff. II) eine gleichlautende Bestimmung. Nach Art. 17 Abs. 1 TrHG bzw. nach Art. 31 Abs. 1 RAG begeht ein Treuhänder bzw. ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen.
7.2. In § 42 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 1994 [Im Internet abrufbar unter: http://www.lirak.li/clientuploads/docs/gesetze/Standesrichtlinien.pdf], die für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufes gelten (Ziff. II § 1 Abs. 1 Bst. a Standesrichtlinien), ist geregelt, dass der Rechtsanwalt wegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise versichert sein muss, die nach Art und Umfang den durch rechtsanwaltliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist, in jedem Fall jedoch zumindest nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, wobei auf Art. 25 RAG verwiesen wird. Die Standesrichtlinien finden auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, keine Anwendung (Ziff. II § 3 Abs. 1 Standesrichtlinien). Nach § 2 der genannten Standesrichtlinien erfolgt jede berufsmässige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, sofern er dabei aufgrund einer rechtsgeschäftlichen oder behördlichen Bevollmächtigung und nicht als gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter tätig wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Rechtsanwalt fremde Angelegenheiten in Ausübung seines Berufes besorgt. § 46 der genannten Standesrichtlinien normiert, dass Verstösse gegen diese Standesrichtlinien eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Sinne des Art. 31 Abs. 1 RAG darstellen und vom Obergericht als Disziplinarbehörde der Rechtsanwälte geahndet werden.
7.3. Beinahe gleichlautende Bestimmungen finden sich in den Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16. Mai 2001 [im Internet abrufbar unter: http://www.thv.li/index.php/rechtliche-grundlagen/standesrichtlinien], welche nach Art. 1 für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz einer Treuhänderbewilligung nach Art. 1 bzw. Art. 31 oder Art. 35 bzw. Art. 45 TrHG sind, verbindlich sind. Diese Berufsangehörigen sind verpflichtet, die Regeln dieser Standesrichtlinien zu befolgen, wo immer sie ihre Berufstätigkeit ausüben und wann immer sie eine fremde Angelegenheit in Ausübung ihres Berufes besorgen. Nach Art. 6 dieser Standesrichtlinien muss der Berufsangehörige wegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise versichert sein, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist, in jedem Fall jedoch zumindest nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 12 TrHG). Er informiert unverzüglich schriftlich den Vorstand und das Amt für Finanzdienstleistungen (heute: Finanzmarktaufsicht), falls eine Haftpflichtversicherung in der gesetzlichen Mindesthöhe nicht mehr besteht. Nach Art. 13 Abs. 1 der genannten Standesrichtlinien begeht ein Berufsangehöriger, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen. Art. 13 Abs. 4 besagt, dass Verstösse gegen die Standesrichtlinien von der Disziplinarbehörde unabhängig von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Massnahmen geahndet werden.
7.4. Der Staatsgerichtshof hat sich bereits in einem Entscheid vom 28. Mai 1986 (StGH 1985/12, LES 1988, 41 [43 ff., Erw. 3 ff.]) mit dem Charakter des Disziplinarrechts sowie den Anforderungen, welche das Legalitätsprinzip an dieses stellt, auseinandergesetzt. Die Disziplinarstrafe unterscheidet sich ihrer Natur und Aufgabe nach wesentlich von der kriminellen Strafe. Die Zufügung eines Übels - der Ausspruch einer Diszipliniermassnahme - erfolgt nicht zur Verwirklichung eines Gebotes der strafenden Gerechtigkeit, sondern ist in erster Linie administratives Zwangsmittel und dient vor allem der Wahrung der Ehre und Würde des Standes der Treuhänder respektive Rechtsanwälte und dem Schutz der Interessen der Öffentlichkeit. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe entspricht es, dass im Gegensatz zum Delikt im Sinne des Strafgesetzbuches, in welchem genau umschriebene Tatbestände erforderlich sind, für die Disziplinarstrafe der allgemeine Tatbestand der Verletzung der Berufspflichten zulässig und üblich ist. Eine Disziplinarstrafe kann daher stets dann verhängt werden, wenn der ihr Unterworfene die mit seiner besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzt oder eine mit dieser Stellung unvereinbare Handlung begeht (StGH 1985/12, LES 1988, 41 [43, Erw. 3]). Wie der Beschwerdeführer in seinen umfangreichen Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 7 EMRK (Fall Cantoni) selbst darstellt, besteht eine typische Gesetzgebungstechnik darin, anstelle erschöpfender Listen allgemeine Kategorien zu entwickeln. Zahlreiche Gesetze bedienen sich mehr oder weniger unbestimmter Begriffe, um eine übertriebene Starre zu vermeiden und um die Anpassung an sich verändernde Verhältnisse zu ermöglichen (EGMR, EuGRZ 1999, 193, 197 Ziff. 31). Insbesondere trifft dies, wie der Staatsgerichtshof bereits in der Vergangenheit im Entscheid zu StGH 1985/2 ausgeführt hat, auf das Disziplinarrecht zu, welches bezüglich der Definition der zu ahnenden Verfehlungen wie auch bezüglich der Verfahrensvorschriften beweglicher sind. Angesichts der beschränkten und klar definierten Sanktionsmöglichkeit ist dies vertretbar (vgl. StGH 1985/12, LES 1988, 41 [44, Erw. 6]).
7.5. Ob der aus dem Strafrecht stammende strenge Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 7 EMRK auf die Disziplinargerichtsbarkeit anwendbar ist, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR von verschiedenen Kriterien ab, die im Einzelfall erfüllt sein müssen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 24, Rz. 17 ff., 134). Unabhängig von dieser Frage ist auf jeden Fall aufgrund des Legalitätsprinzips erforderlich, dass die entsprechenden Normen hinreichend bestimmt sind und das rechtlich geforderte Verhalten voraussehbar ist. Dabei genügt es, wenn das Disziplinarverfahren bzw. die Disziplinarstrafen auf Verordnungsebene oder wie vorliegend in entsprechenden Standesrichtlinien, auf die verwiesen wird, geregelt sind.
7.6. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Bestimmungen des RAG, des TrHG i. V. m. den Standesrichtlinien der Rechtsanwaltskammer und der Treuhänderkammer klar und genügend bestimmte gesetzliche Grundlagen für die disziplinarische Bestrafung des Beschwerdeführers darstellen. Der Einzelne kann diesen Normen klar entnehmen, welche Berufspflichten einen Rechtsanwalt bzw. einen Treuhänder treffen und dass eine Verletzung dieser Berufspflichten ebenso wie eine Zuwiderhandlung gegen die Standesrichtlinien ein Disziplinarvergehen darstellen. Als zuständige Disziplinarbehörde wird klar das Obergericht bestimmt.
7.7. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtfertigung, wonach das Nichtaufrechterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung keine Berufspflichtverletzung darstelle, weil dies nicht im Zusammenhang mit der Ausübung eines Mandates stehe, überzeugt ebenfalls nicht. Die Berufshaftpflichtversicherung ist, wie es der Oberste Gerichtshof ausführlich dargestellt hat, ein wesentliches Element des Klientenschutzes. Das Nichtaufrechterhalten der Berufshaftpflichtversicherung stellt daher ohne Zweifel einen Verstoss gegen die Berufspflichten dar.
8. Gemäss Ansicht des Beschwerdeführers liegt aus mehreren Gründen ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Vielzahl von Verstössen gegen allgemeine Verfahrensbestimmungen vorlägen, die wesentlich seien und deshalb unter dem allgemeinen Willkürverbot geltend gemacht würden, aber auch auf jeden anderen Verstoss gegen ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht gestützt seien. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien nach Ansicht des Beschwerdeführers zweifellos erfüllt.
8.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsaufassung des Beschwerdeführers, wonach sämtliche Verstösse gegen allgemeine Verfahrensbestimmungen, die wesentlich seien, einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellten, ist nicht zutreffend. Das Willkürverbot ist kein leerer Auffangtatbestand. Wird Willkür geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer begründen, inwiefern eine behördliche Entscheidung oder ein Gesetz eine qualifizierte Verletzung des Rechts darstellt oder eine krasse Ungerechtigkeit bedeutet (vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 329, Rz. 45).
8.2. Auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Willkürverbots gemachten Vorbringen bezüglich Befangenheit und Vor- bzw. Mehrfachbefassung des erkennenden Senates wurde bereits im Zusammenhang mit dem einschlägigen Grundrecht von Art. 33 Abs. 1 LV eingegangen.
8.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht eine weitere Verletzung des Willkürverbots darin, dass das Obergericht nicht mittels "Disziplinarerkenntnis", sondern mittels Entscheidung über die Angelegenheit hätte befinden müssen. Ein möglicher Verstoss gegen das Willkürverbot ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert. Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof bereits zutreffend ausgeführt, dass die Tatsache, dass der Beschluss als Disziplinarerkenntnis bezeichnet wurde, nicht von Relevanz ist (vgl. vorne Ziff. 2.2 des Sachverhaltes).
8.4. Im Rahmen der Rüge der Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass das Erstgericht die Grundsätze der Zivilprozessordnung angewendet habe, zumal dem Disziplinarbeschuldigten nach Verweigerung der Beantwortung einer Frage eröffnet worden sei, dass er, hätte er die Frage beantwortet, vereidigt worden wäre. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wurde materiell im Rahmen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 6 EMRK eingegangen.
8.5. Auch abgesehen von den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 45) nicht vertretbar respektive stossend sein sollte. Der Oberste Gerichtshof hat im Übrigen auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er die Höhe der Disziplinarstrafe von CHF 20'000.00 auf CHF 5'000.00 herabgesetzt hat.
8.6. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des Willkürverbots unberechtigt sind. Der Staatsgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass das Willkürverbot nicht verletzt ist.
9. Der Beschwerdeführer regt schliesslich die Aufhebung der Bestimmungen der Art. 31 bis 37 RAG wegen Verfassungswidrigkeit an.
Da, wie vorstehend dargelegt, keine Verletzung der gerügten Grundrechte vorliegt und vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdevorbringens keine weiteren Gründe für eine allfällige Verfassungswidrigkeit vorgetragen wurden, sieht der Staatsgerichtshof keine Veranlassung, auf die Anregung des Beschwerdeführers, die Bestimmungen der Art. 31 bis 37 RAG auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, näher einzugehen (vgl. StGH 2012/15, Erw. 9), zumal der Staatsgerichtshof Art. 32 bis 36 RAG in seinem Urteil vom 22. Juni 1995 zu StGH 1994/18 insbesondere im Lichte von Art. 33 LV bzw. Art. 6 EMRK als verfassungskonform erachtet hat (StGH 1994/18, LES 1995, 122 [132 f., Erw. 4 ff.]) und nach wie vor an dieser Auffassung festhält.
10. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
11. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/71, Erw. 8; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war sohin auf CHF 5'000.00 herabzusetzen. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert hat der Beschwerdeführer noch Gerichtskosten in Höhe von CHF 204.00 zu tragen, die sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der noch nicht bezahlten Eingabegebühr von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 GGG) zusammensetzen.