StGH 2012/201
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beteiligte Parteien: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2012, VGH2010/081
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 31. Oktober 2012, VGH 2010/081, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der beteiligten Partei zu 2. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'975.88 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die K Stiftung (die nunmehrige beteiligte Partei zu 1.; im Folgenden "Stiftung") wurde am 25. März 1994 durch die Eltern des Beschwerdeführers und von B (die nunmehrige beteiligte Partei zu 2.; ) errichtet und am 22. April 1994 beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Mit Stiftungsratsbeschluss vom 24. April 2001 wurde die Stiftung aufgelöst und die Löschung am 17. Mai 2001 beim Öffentlichkeitsregisteramt vermerkt. Der Zweck der Stiftung umfasste den Erhalt, die Beibehaltung, den Schutz, die Restauration, das Studium, die Vorführung, die Ausstellung und die Popularisierung der Bücher und Dokumente, die das Archiv des Grafen von P. (nachfolgend "Archiv" genannt) bilden.
Am 27. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der Regierung als Stiftungsaufsichtsbehörde die Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art. 564 ff. PGRalt bezüglich der Stiftung. Zusammengefasst brachte er vor, das Archiv sei Teil des spanischen Kulturguts und von hohem öffentlichen Interesse. Nach spanischem Recht sei es nicht möglich, dass in Spanien befindliches Kulturgut von einer ausländischen Stiftung gehalten werde. Das Archiv sei auch nicht vorschriftsgemäss bei den spanischen Behörden registriert worden. Da Liechtenstein Mitglied des Europäischen Kulturabkommens sei, liege der Schutz von internationalen Kulturgütern auch im öffentlichen Interesse Liechtensteins und unterliege der Verantwortung der Regierung. Es seien auch rund 10 Mio. Euro in die Stiftung eingebracht worden mit dem Zweck, der Stiftung und damit der Verwaltung des Archivs eine unbeschränkte Laufzeit zu gewähren und die laufenden Kosten aus den Kapitaleinnahmen abzudecken. Die Konten der Stiftung seien ebenfalls im Jahre 2001 gelöscht worden. Der Verbleib des Archivs sowie des Vermögens der Stiftung seien völlig ungeklärt. Die nötige aufsichtsrechtliche Abklärung müsse dahingehend erfolgen, ob das Stiftungsvermögen zweckgemäss verwaltet worden sei. Insbesondere bedürfe es der Aufklärung, weshalb entgegen der Intention des verstorbenen Stifters die Stiftung kurz nach dessen Tod aufgelöst und sämtliche Vermögenswerte offenbar mehrfach transferiert worden seien.
2. Nach zahlreichen Zwischenverfahren entschied die Regierung am 21. September 2010 wie folgt:
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2010 (VGH 2009/137) wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gegenständliche Aufsichtsverfahren wird eingestellt.
3. Der Antrag von A vom 27. September 2005 auf Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art. 564 ff. PGR wird abgewiesen.
4. Der Antrag von B vom 6. März 2009 auf Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art. 564 ff. PGR wird abgewiesen.
5. Die beiden vorstehenden Anträge werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
6. Der Antrag von lic. iur. E und Mag. G vom 25. Juli 2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu RA 2006/1845 vom 12. Juli 2006 wird abgewiesen.
7. Der Antrag von A vom 28. Januar 2009 auf umfassende Akteneinsicht wird abgewiesen.
8. Die Stellungnahme von B vom 5. Mai 2010 wird zur Kenntnis genommen.
9. Der Antrag auf Akteneinsicht von B vom 10. Mai 2010 wird abgewiesen.
10. Die Mitteilung von B vom 31. August 2010 wird zur Kenntnis genommen.
11. Die Kosten des Verfahrens hat jede Partei selbst zu tragen (Wettschlagung).
12. Die Verwaltungskosten (Verfahrenskosten) verbleiben beim Land."
Zur Begründung führte die Regierung unter anderem Folgendes aus:
2.1. Die Erfüllung des Zwecks der Stiftung sei aufgrund der spanischen Rechtslage unmöglich gewesen. Gemäss Art. 568 PGRalt erfolge die Aufhebung einer Stiftung von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden sei. In den Stiftungsstatuten sei vorgesehen, dass im Falle der Auflösung der Stiftung das Eigentum am Archiv sowie an den anderen Vermögenswerten der Stiftung an eine andere entsprechende Stiftung oder analoge private Institutionen zu übertragen sei, die denselben Zweck wie die aufgelöste Stiftung verfolge. Die Übertragung des Eigentums am Archiv von der Stifterin auf die Stiftung sei nach spanischer Rechtslage nicht möglich gewesen, weswegen die Stiftung nie Eigentum am Archiv erworben habe und es daher auch nicht auf eine andere Stiftung oder private Institution habe übertragen können. Die Stifterin sei Eigentümerin des Archivs geblieben, welches inzwischen in das Bestandsverzeichnis der Kulturgüter der autonomen Gemeinschaft Madrid aufgenommen worden sei. Was die sonstigen der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte anbelange, komme das spanische Gutachten vom 22. April 2008 zum Schluss, dass auch diese nicht hätten an die Stiftung übertragen werden können. Selbst wenn man diese Ansicht nicht vertrete, ergebe sich aus dem Sachverhalt keine rechtswidrige Handlung seitens des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat habe im Juli 2000 die Bank angewiesen, alle Aktiven der Stiftung auf das Konto der "L Stiftung" zu überweisen. Die L Stiftung sei von der Stifterin der verfahrensgegenständlichen Stiftung gegründet worden und verfolge den Zweck der Verwahrung und Erhaltung von historischem bzw. kulturellem Gut. Die Übertragung der sonstigen Vermögenswerte der Stiftung auf die L Stiftung sei daher statutengemäss erfolgt. Daraus ergebe sich, dass die aufgelöste Stiftung über keinerlei Vermögen mehr verfüge, auch nicht in Form von allfälligen Schadenersatzansprüchen, da sowohl die Errichtung als auch die Auflösung und Löschung der Stiftung gesetzes- und statutenkonform erfolgt sei.
2.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen bei gelöschten Stiftungen verwies die Regierung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2008/12. Dort habe der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2006/34 festgehalten, dass von der Regierung (als zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde) zunächst zu klären sei, ob gegenüber einer aufgelösten Stiftung überhaupt noch ein Aufsichtsrecht bestehen könne. Dies sei der Fall, wenn die Stiftung noch über Vermögen oder Verbindlichkeiten verfüge, denn in einem solchen Fall sei eine Verbandsperson noch rechts- und parteifähig, zumindest im Sinne von Art. 139 und 141 PGR, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch auf Art. 569 PGR i. d. F. LGBl. 2007 Nr. 38 verwiesen habe. Wie in den Entscheidungsgründen überprüft und festgehalten worden sei, verfüge die Stiftung über keinerlei Vermögen; auch nicht in Form von Schadenersatzansprüchen gegen frühere Organe. Die Stiftung sei somit weder rechts- noch parteifähig. Doch selbst wenn dies anders wäre, ergäbe sich aus dem der Regierung bekannten Sachverhalt keine Veranlassung zur Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
3. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung in ihren Spruchpunkten 2., 5., 8. und 10. ersatzlos aufheben, in ihrem Spruchpunkt 3. dahin gehend abändern, dass über geeignete aufsichtsrechtliche Massnahmen, insbesondere die Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 24. April 2001 und die Bestellung eines neuen Stiftungsrats zur Rückführung und Verwaltung des Stiftungsvermögens, beschlossen werde, in eventu den Spruchpunkt 3. aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen und den Spruchpunkt 7. dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht Folge gegeben werde.
4. Mit Schreiben vom 16. November 2010 wurde der Stiftung die Beschwerde vom 6. Oktober 2010 zu einer allfälligen Gegenäusserung zugestellt. Mit Schreiben vom 29. November 2010 teilte die Stiftung mit, dass sie auf eine Gegenäusserung verzichte.
Am 18. März 2011 gewährte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdevertreter Einsicht in die von der Regierung für ihre Entscheidung verwendeten Urkunden.
Am 23. März 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Akteneinsicht und legte diverse Urkunden vor, aus denen u. a. hervorgeht, dass bei den Zivilgerichten ein Verfahren unter 10 HG.2009.159 anhängig war, in welchem es um die Frage ging, ob der Beschwerdeführer nach dem neuen Stiftungsrecht zu einer Antragstellung für ein aufsichtsrechtliches Verfahren legitimiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof unterbrach daher das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens 10 HG.2009.159.
Mit Schreiben vom 1. März 2012 teilte der Beschwerdevertreter dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass das Obergericht mit Beschluss vom 16. Februar 2012 im Verfahren 10 HG.2009.159 rechtskräftig entschieden habe, dass der Beschwerdeführer nicht antragslegitimiert sei.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2012 erstattete B eine Gegenäusserung zur Beschwerde vom 6. Oktober 2010, die den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde.
5. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2010 mit Urteil vom 31. Oktober 2012 zu VGH 2010/081 unter Kostenfolgen für den Beschwerdeführer ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Regierung. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Die Auflösung und Löschung der Stiftung sei erfolgt, weil nach Ansicht der Stiftungsräte die Erfüllung des Zweckes der Stiftung nicht möglich gewesen sei. Im Stiftungsratsbeschluss vom 24. April 2001 werde hierzu ausgeführt, dass die spanische Gesetzgebung es als unzulässig erkläre, dass ein zum historischen Vermögen Spaniens gehörendes Gut, welches in Spanien selbst gelegen sei, einer Stiftung ausländischen Rechtes geschenkt oder zugewendet werde; dass es einziger Zweck der vorliegenden Stiftung sei, die in Madrid sich befindlichen Familienarchive zu bewahren und zu verwalten; dass es die spanische Gesetzgebung nicht zulasse, dass eine ausländische Verbandsperson ihren Sitz ohne Neugründung nach Spanien verlege; dass es keine Frage sei, die Archive in Spanien zu belassen, wie dies auch der spanischen Rechtslage entspreche; dass die Einbringung der Archive in die Stiftung von Anfang an nach dem Gesetz der gelegenen Sache unzulässig und ungültig gewesen sei und in Spanien nicht anerkannt werde und dass ohne den Besitz der Archive die Stiftung ihren Zweck nicht erfüllen könne. In dem Beschluss sei zudem festgestellt worden, dass die Stifterin rechtmässige Eigentümerin der Archive sei. Der Beschluss sei sodann auch ausdrücklich von der Stifterin als Präsidentin und Delegierte des Stiftungsrates genehmigt worden.
Die Regierung komme in ihrer Entscheidung ebenfalls zum Schluss, dass die Erfüllung des Zweckes der Stiftung aufgrund der spanischen Rechtslage unmöglich gewesen sei, die Aufhebung der Stiftung gemäss Art. 568 PGRalt von Gesetzes wegen erfolgt sei und die Stiftung nie Eigentum am Archiv erworben habe. Sie habe sich dabei auf die beiden Gutachten gestützt, die von B in Auftrag gegeben worden seien. Der Beschwerdeführer bestreite die Richtigkeit der Gutachten und bringe vor, dass es zwar richtig sei, dass das spanische Gesetz 30/1994 vorsehe, dass Stiftungen, die vorwiegend in Spanien tätig seien, in Spanien domiziliert sein müssten. Diese Ordnungsvorschrift könne von der betroffenen Stiftung leicht dadurch erfüllt werden, dass ein Beauftragter in Spanien eingesetzt oder eine Niederlassung in Spanien errichtet werde. Weiters stehe die Möglichkeit offen, eine spanische Stiftung zu errichten, deren Stiftungsrat von der betroffenen Stiftung besetzt werde. Der frühere Stiftungsrat hätte viele Möglichkeiten gehabt, den Zweck der betroffenen Stiftung im Einklang mit den spanischen Gesetzen zu verwirklichen, habe dies jedoch nicht einmal versucht. Zudem gebe es kein spanisches Gesetz zum Schutz von historischen Gütern, das das Halten solcher Güter durch eine ausländische Stiftung verbiete, solange die Güter im Inland verblieben. Die Stiftung hätte auch in eine Anstalt umgewandelt werden können, die nicht von den spanischen Stiftungsgesetzen betroffen wäre. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung habe der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens beim schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung beantragt.
5.2. Aufsichtsrechtliche Massnahmen müssten dann getroffen werden, wenn den Stiftungsräten ein rechtswidriges Vorgehen bei der Auflösung der Stiftung vorzuwerfen sei und sie hierfür hafteten. Die Haftung von Stiftungsorganen sei nach Art. 226 Abs. 1 PGR i. V. m. § 1298 ABGB zu beurteilen. Zu prüfen sei daher, ob den ehemaligen Stiftungsräten bezüglich der Auflösung der Stiftung und der Verwendung des Vermögens der Stiftung eine vertretbare Rechtsansicht zugute zu halten sei (LES 2010, 145). Eine vertretbare Rechtsansicht sei auch bei deren Unrichtigkeit an sich keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt und damit auch kein rechtswidriges Verhalten. Wo eine höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bestehe, sei eine irrige Rechtsmeinung nicht schon dann vorwerfbar, wenn weder Literatur noch Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt für die gewählte Auslegung lieferten. Sorgfaltswidrigkeit liege diesfalls erst dann vor, wenn bei pflichtgemässer Überlegung die gewählte Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden könne (Raischauer in Rummel, ABGB, Rz. 15 zu § 1299 m. w. N.).
Die von den Stiftungsräten in ihrem Beschluss vom 24. April 2001 angegebenen Gründe, die zur Auflösung der Stiftung geführt hätten, würden durch die beiden spanischen Gutachter bestätigt. In den Gutachten werde erläutert, dass nach dem bei der Auflösung der Stiftung im Jahre 2001 geltenden spanischen Stiftungsgesetz Stiftungen, die ihre Tätigkeit hauptsächlich auf spanischem Staatsgebiet ausübten, ihren Sitz in Spanien haben müssten. Da sich das Archiv in Spanien befunden habe, habe die Stiftung mit liechtensteinischem Sitz das Archiv nicht erhalten und verwalten und daher auch nicht ihren Zweck erfüllen können. Ob die Rechtsansicht der Stiftungsräte, wonach die Erfüllung des Zweckes der Stiftung unmöglich gewesen sei, richtig sei oder nicht, sei nicht entscheidungsrelevant. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Rechtsansicht vertretbar sei, zumal sie von den beiden Gutachtern gestützt werde. Es sei auch nicht leichthin anzunehmen, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsgutachten handle, zumal es sich bei dem einen Gutachter um einen renommierten ehemaligen Professor für öffentliches Recht handle, der auch Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewesen sei und zahlreiche Ehrendoktorwürden verliehen bekommen habe. Auch der Beschwerdeführer, der selber Rechtsanwalt sei, habe zumindest im Jahr 2005 die gleiche Rechtsmeinung vertreten (Antrag an die Regierung vom 27. September 2005, Strafanzeige vom 1. Dezember 2005 in Madrid).
Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens, wie vom Beschwerdeführer beantragt, könne verzichtet werden, da es eben nicht darauf ankomme, ob eine Rechtsmeinung richtig sei, sondern nur, ob sie vertretbar sei. Aus dem gleichen Grund müsse auch nicht untersucht werden, ob es, wie vom Beschwerdeführer behauptet, Möglichkeiten gegeben hätte, den Stiftungszweck durch Einschaltung dritter Personen zu verwirklichen.
5.3. Die Stiftungsräte hätten in ihrem Beschluss zudem festgestellt, dass die Stifterin rechtmässige Eigentümerin des Archivs sei. Auch die Gutachter kämen zum Schluss, dass die Stiftung nicht Eigentümerin des Archivs geworden sei. Nach dem Obgesagten hätten die Stiftungsräte ihre Sorgfaltspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie der Stifterin wieder freie Verfügungsgewalt über das Archiv eingeräumt hätten, da die Rechtsmeinung, die Stiftung habe nie Eigentum an den Archiven erworben, zumindest vertretbar sei.
5.4. Die in die Stiftung eingebrachten finanziellen Mittel seien vom Stiftungsrat auf die von der Stifterin und Präsidentin des Stiftungsrates am 8. August 2000 gegründete L Stiftung übertragen worden. Dazu bringe der Beschwerdeführer vor, dass es nie beabsichtigt gewesen sei, die Vermögenswerte in der L Stiftung zu belassen und diese nur zur Verschleierung der statutenwidrigen Vermögensauskehrung gedient habe. Ausserdem hätten die Statuten der L Stiftung nicht den strengen Vorgaben der Statuten der betroffenen Stiftung entsprochen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könne aus der Tatsache, dass die L Stiftung im Jahre 2007, also sieben Jahre nach ihrer Gründung, wieder aufgelöst worden sei, nicht geschlossen werden, dass diese nur zur Verschleierung von statutenwidrigen Vermögensverschiebungen gegründet worden sei. Dass die Statuten der L Stiftung nicht den Vorgaben der Statuten der verfahrensgegenständlichen Stiftung entsprochen hätten, sei folgerichtig. Da der Stiftungsrat die vertretbare Rechtsmeinung gehabt habe, die Erfüllung des Zwecks der Stiftung sei unmöglich und das Archiv sei Eigentum der Stifterin, habe weder der Stiftungszweck (Art. II. der Statuten) noch die Bestimmung in Art. V. der Statuten, wonach die Stiftung in keinem Fall die Gesamtheit oder einen Teil des Archives verkaufen, schenken, in irgendeiner Weise veräussern oder unwiderruflich hinterlegen könne, in die Statuten der L Stiftung übernommen werden können, auch wenn dies in Art. XIII. der Statuten so vorgesehen gewesen sei. Der Zweck der L Stiftung habe u. a. die Finanzierung und Instandhaltung, Konservierung und Restaurierung von Gütern von historischem bzw. kulturellem Wert sowie die Finanzierung historischer Forschungsarbeiten umfasst. Dieser Zweck habe im Wesentlichen demjenigen der verfahrensgegenständlichen Stiftung entsprochen mit dem Unterschied, dass sich dieser nicht mehr allein auf das Archiv bezogen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher die Ansicht der Regierung geteilt, dass die finanziellen Mittel der Stiftung im Sinne ihrer Statuten auf die L Stiftung übertragen worden seien.
5.5. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass den Stiftungsräten bei der Auflösung der Stiftung kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne und daher auch keine Schadenersatzansprüche gegen sie bestünden. Demzufolge seien auch die vom Beschwerdeführer beantragten aufsichtsrechtlichen Massnahmen (Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 24. April 2001 und Bestellung eines neuen Stiftungsrats zur Rückführung und Verwaltung des Stiftungsvermögens) abzuweisen.
5.6. Der Beschwerdeführer rüge, dass die Regierung seinen Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. Dem Beschwerdevertreter sei am 18. März 2011 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Akteneinsicht in alle von der Regierung für ihre Entscheidung verwendeten Urkunden gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 23. März 2011 habe er zu diesen Urkunden Stellung genommen. Damit sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen, zumal dem Verwaltungsgerichtshof die gleiche Kognition zustehe, wie der Regierung (VGH 2007/91). Ein weitergehendes, umfassendes Akteneinsichtsrecht stehe dem Beschwerdeführer nicht zu (VGH 2006/34, bestätigt durch StGH 2007/43, 74, 86).
5.7. Der Beschwerdeführer bemängle, dass die Regierung seinen Antrag auf Stiftungsaufsicht mit dem Aufsichtsantrag von B verbunden habe. Auf diese Weise könnte sich jede Person, der im Verfahren keine Parteistellung zukomme, dennoch in das Verfahren einmengen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, die auch im Interesse des Beschwerdeführers liege.
Dem sei entgegen zu halten, dass es prozessökonomisch unsinnig wäre, wenn die Regierung zwei parallele Aufsichtsverfahren über ein und dieselbe Stiftung führen würde. Sie habe daher zu Recht die beiden Anträge auf Stiftungsaufsicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe daher die Regierung auf das Vorbringen und die eingereichten Urkunden von B ebenso Bedacht nehmen können und müssen, wie auf das Vorbringen und die gelegten Urkunden des Beschwerdeführers.
Was die Vermutung des Beschwerdeführers betreffe, dem Beschwerdegegner zu 2. sei von der Regierung Akteneinsicht gewährt worden, sei er auf Spruchpunkt 9. der Entscheidung der Regierung zu verweisen, in dem der Antrag auf Akteneinsicht von B abgewiesen worden sei.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2012, VGH 2010/081, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung, auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf rechtsgenügliche Begründung und auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten überbinden.
6.1. Zur Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wird Folgendes ausgeführt:
Dem Beschwerdeführer und damit auch der betroffenen Stiftung sei ein effektiver Rechtsschutz nicht zuteil geworden. Im erstinstanzlichen Regierungsverfahren sei er zum Ermittlungsverfahren überhaupt nicht beigezogen und damit sein rechtliches Gehör massiv verletzt worden. Eben sowenig sei die betroffene Stiftung, vertreten durch ihren Kurator, einbezogen worden. Das Verfahren vor der Regierung müsse als eine Art Geheimverfahren bezeichnet werden. So sei es etwa als ausreichend angesehen worden, wenn der Beschwerdeführer die vorhandenen Beweisergebnisse der Begründung der Endentscheidung entnehmen könne. Dabei sei offenkundig übersehen worden, dass der Beschwerdeführer - nachdem er äusserst lange auf die Ausarbeitung einer inhaltlichen Entscheidung habe warten müssen - nur 14 Tage Zeit habe, eine überraschende Endentscheidung, aus der völlig neue Verfahrensergebnisse erstmals hervorgegangen seien, zu bekämpfen.
Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs mit der Gewährung von Akteneinsicht beim Verwaltungsgerichtshof als geheilt anzusehen seien. Dem sei nicht zuzustimmen, da das erstinstanzliche Verfahren nicht nur als schwer mangelhaft, sondern als nichtig anzusehen sei. Eine Aufhebung der Entscheidung der Regierung zur neuerlichen Entscheidung nach Beiziehung der Verfahrensparteien wäre unerlässlich gewesen. So habe sich der Beschwerdeführer z. B. erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit den Privatgutachten der früheren Stiftungsräte auseinander setzen können. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch auf diese Privatgutachten gestützt.
Ein weiteres Problem sei, dass schon in der ersten Instanz ein äusserst mangelhafter Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, der auch in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend ergänzt worden sei. Keine Behörde habe sich bisher dafür interessiert, dass das beachtliche zweckgebundene Finanzvermögen der betroffenen Stiftung nach dem Tod eines Stifters letztlich den Stiftungsräten, die auch die Stiftungsauflösung (mit-)beschlossen hätten, zugekommen sei. Dieser Sachverhalt, der für die Rechtmässigkeit (und auch die Vorwerfbarkeit) der Stiftungsauflösung durchaus relevant sei, sei trotz vorliegender Beweismittel in keiner Weise untersucht worden. Damit liege auch ein Fall der aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten Rechtsverweigerung vor. Diese begehe eine Behörde nicht nur dann, wenn sie völlig untätig bleibe, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Mass tätig werde. Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bilde die fehlende oder mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes (LES 1994, 96).
Der Verwaltungsgerichtshof habe ungeachtet der vorliegenden Beweisergebnisse zur Verteilung des Finanzvermögens der betroffenen Stiftung und zum damit verbundenen Interessenkonflikt der Stiftungsräte nur darauf abgestellt, dass die L Stiftung im Jahr 2007 wieder gelöscht worden sei.
Auch sonst lägen mehrere Verletzungen des Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 43 LV vor. So habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem bekämpften Urteil nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, wonach die Verwendung des Stiftungsvermögens zur Zweckerreichung grundsätzlich auch entgegen spanischer Gesetze möglich wäre, solange die Zweckerreichung nicht effektiv unmöglich oder nach liechtensteinischer Rechtsauffassung sittenwidrig sei; dass die Zweckerreichung bzw. zweckgemässe Verwendung der erheblichen Finanzmittel der betroffenen Stiftung auch bei einer Rückgabe der Archive möglich sei, etc.
Insgesamt sei weder dem Beschwerdeführer noch vor allem der betroffenen Stiftung ein faires Verfahren nach modernen Rechtsschutzkriterien zuteil geworden. Es sei an sich schon beispiellos und damit auch in Konflikt mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass Aufsichtsbehörden ausschliesslich auf private Rechtsgutachten jener Parteien, deren Verhalten letztlich überprüft werden solle, abstellten und die beantragte Einholung eines amtswegig beauftragten Gutachtens auf Kosten des Antragstellers ablehnten, obwohl die fragliche Stiftungsauflösung bloss in diffuser Weise mit einer ausländischen Rechtslage begründet worden sei.
6.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei vor allem deswegen unhaltbar (und somit willkürlich), weil es davon ausgehe, dass der - für eine einmal errichtete Stiftung bedeutsamste, weil existenzvernichtende - Beschluss über eine Stiftungsauflösung durch die Aufsichtsbehörde nur dann korrigiert werden könne, wenn der Stiftungsrat für sein rechtswidriges Vorgehen hafte, und dass es gar nicht darauf ankomme, ob eine weitere Erfüllung des Stiftungszwecks tatsächlich oder rechtlich möglich sei oder nicht. Dies entspreche offenkundig nicht der Vorstellung von einer aufsichtsbehördlichen Kompetenz, noch dazu bei einer gemeinnützigen Stiftung mit Millionenvermögen und bei einem Stiftungsrat, der sich dieses Vermögen nach der Auflösung allem Anschein nach einverleibe.
Schon nach altem Stiftungsrecht (Art. 568 PGRalt) sei eine Beendigung der Stiftung nur dann vorgesehen gewesen, wenn der Stiftungszweck tatsächlich nicht mehr verwirklicht werden könne. Davon abgesehen hätten auch die Bestands- und Rechtsschutzbestimmungen der Art. 565 und 566 PGRalt berücksichtigt werden müssen. Richtschnur des Aufsichtshandelns müsse in erster Linie sein, den Zweck der Stiftung solange als möglich zu erhalten (LES 2002, 324; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 425 ff.).
Ohne (tatsächliches) Vorliegen eines anerkannten Auflösungsgrunds könne eine Stiftungsauflösung nicht wirksam vorgenommen werden (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Rz. 558). Der organschaftliche Auflösungsbeschluss sei keine autonome, vom Stifterwillen unabhängige Entscheidung (Jakob, a. a. O., Rz. 568). Nur wenn eine Stiftung - objektiv - keinen zulässigen Zweck mehr erfüllen könne, sei sie aufzulösen. Die Auflösung sei auch im Fall einer Zweckerreichung stets ultima ratio (Jakob, a. a. O., Rz. 572). Da es sich bei der Auflösung um einen existenzvernichtenden Eingriff in die Rechte der Stiftung handle, seien an die Feststellungen der nachträglichen Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks hohe Anforderungen zu stellen. Erst wenn die Erreichbarkeit des Stiftungszwecks dauerhaft und offensichtlich unmöglich erscheine, könne von einer absoluten Unerreichbarkeit ausgegangen werden (Jakob, a. a. O., Rz. 573). Schon zum alten Stiftungsrecht sei es herrschende Auffassung gewesen, dass die Stiftungsexistenz, wo und wie immer möglich, zu retten sei (Ludwig Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung, 152 f. m. w. N. zur CH-Rechtslage).
Vorliegend komme verschärfend hinzu, dass es sich um eine eintragungspflichtige, gemeinnützige Stiftung handle, deren Auflösung keinesfalls nur auf der Basis einer vertretbaren, möglicherweise auch falschen Rechtsmeinung von einem mit einem massiven Interessenkonflikt behafteten Stiftungsrat habe verfügt werden können. Auch die konkreten Statuten der betroffenen Stiftung manifestierten in zahlreichen Bestimmungen einen Stifterwillen, der - nicht umsonst - mit äusserster Weitsicht und Vorsicht darauf bedacht gewesen sei, dass die Archive und das Finanzvermögen solange wie möglich und nach unveränderlichem Muster dem klar definierten Stiftungszweck zugeführt würden.
Der Fall eines gesetzwidrigen (widerrechtlichen) Stiftungszwecks liege offenkundig nicht vor und werde bislang auch von keiner Seite schlüssig argumentiert. Wenn jedoch - nach objektiver Klärung der Rechtslage - wider Erwarten ein anfänglicher, widerrechtlicher Stiftungszweck vorliegen würde (Art. 552 § 21 Abs. 3 und Art. 124 PGR), so müsste das entsprechende Auflösungsverfahren gemäss Art. 124 PGR eingehalten werden.
Insgesamt sei für den Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb angesichts der offenkundigen Ungereimtheiten bei Liquidierung und Auflösung der betroffenen Stiftung kurz nach dem Tod eines Stifters sowie bei der anschliessenden Verteilung ihres umfangreichen Finanzvermögens kein aufsichtsrechtliches Interesse ersichtlich sei, den Bestand einer vermögenden, gemeinnützigen liechtensteinischen Stiftung zu schützen. Der Beschwerdeführer sehe sich mit seinen Rechtsschutzanträgen und die betroffene Stiftung im Vergleich zu den Bemühungen in den sonstigen Stiftungsaufsichtsverfahren, in denen es meist "nur" um die Abberufung von Stiftungsräten gehe, die also nicht im geringsten die Existenz der Stiftung berührten, ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt.
7. Während die Stiftung sowie der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 12. bzw. 14. Dezember 2012 auf eine Gegenäusserung verzichteten, nahm die beteiligte Partei zu 2. (B) mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013 Stellung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung.
Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, in der Urteilsbegründung eingegangen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2012, VGH 2010/081, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt eine Willkürrüge, weil der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung vertrete, dass das Vorgehen des Stiftungsrates der beteiligten Partei zu 1. nur dann aufsichtsrechtlich relevant wäre, wenn dessen Handeln nicht einmal einem blossen Vertretbarkeitsmassstab genügen würde.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Zu dieser Willkürrüge des Beschwerdeführers ist zunächst einzuräumen, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Stiftungsaufsicht im Beschwerdefall nur greife, wenn die Handlungen des Stiftungsrates nicht vertretbar gewesen seien, verkürzt ist.
Diese Rechtsauffassung kann sich aber sehr wohl auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufsicht bei Stiftungen, welche - wie im Beschwerdefall - schon gelöscht sind, stützen. Auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt immerhin die Regierung in ihrer Entscheidung vom 21. September 2010 ausführlich Bezug (siehe vorne Ziff. 2.2 des Sachverhaltes). Danach hat die Regierung als zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde zunächst zu klären, ob gegenüber einer aufgelösten Stiftung überhaupt noch ein Aufsichtsrecht bestehen kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann der Fall, wenn die Stiftung noch über Vermögen oder Verbindlichkeiten verfügt und damit als Verbandsperson noch rechts- und parteifähig im Sinne von Art. 139 und 141 PGR ist (kritisch zu dieser Rechtsprechung allerdings Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [37]).
Im Lichte dieser jedenfalls willkürfreien Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte die Stiftung im Beschwerdefall allenfalls noch über Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Stiftungsrat verfügen. Solche bestünden aber nur, wenn, wie im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt wird, den ehemaligen Stiftungsräten bezüglich der Auflösung der Stiftung und der Verwendung von deren Vermögen keine zumindest vertretbare Rechtsansicht zugute zu halten wäre (Verweis auf LES 2010, 145). Ein solcherart rechtswidriges und somit haftungsbegründendes Vorgehen hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie die Regierung, wie noch auszuführen sein wird, ebenfalls ohne Willkür verneint, sodass der gelöschten Stiftung jegliches Vermögen und somit gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine unabdingbare Voraussetzung für eine allfällige Vornahme von stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen im Beschwerdefall fehlte.
2.3. Demnach ist im Beschwerdefall das Willkürverbot nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen verschiedene Verfahrensgrundrechte verstosse, nämlich gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren, gegen den Begründungsanspruch sowie gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung.
Dabei erhebt der Beschwerdeführer diese Grundrechtsrügen nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Stiftung. Demgegenüber ist festzuhalten, dass ein Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren grundsätzlich nur eigene Grundrechte geltend machen kann (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O.,123 ff. und 535, jeweils mit rechtsvergleichenden Hinweisen).
4. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof die im Regierungsverfahren erfolgte Gehörsverletzung als geheilt erachtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 18. März 2011 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Akteneinsicht in alle von der Regierung für ihre Entscheidung verwendeten Urkunden gewährt worden sei. Mit Schriftsatz vom 23. März 2011 habe er zu diesen Urkunden auch Stellung genommen. Da der Verwaltungsgerichtshof die gleiche Kognition wie die Regierung habe, sei die Gehörsverletzung geheilt.
4.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur; das heisst, es ist irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensausgang tatsächlich beeinflusst (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gilt jedoch nicht absolut. Der Staatsgerichtshof geht nämlich davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter, namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der sog. "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So ist die "Heilung" einer Gehörsverletzung dann ausnahmsweise zugelassen, wenn der Betroffene die Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vor der nächst höheren, über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügenden Instanz darzulegen und zudem eine Heilung bei angemessener Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt ist (siehe StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff.; StGH 2010/59, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [16]).
4.3. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen nun allerdings nicht der angeführten neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu den Voraussetzungen dafür, dass eine Gehörsverletzung ausnahmsweise als "geheilt" erachtet werden kann. Danach setzt eine solche "Heilung", wie dargelegt, zusätzlich voraus, dass in das betreffende Verfahren auch Dritte involviert sind (sog. mehrseitiges Verhältnis) und dass deren rechtlich geschützte Interessen den Anspruch auf rechtliches Gehör zurückdrängen. Denn andere Verfahrensbeteiligte haben ihrerseits einen Anspruch auf ein faires Verfahren, das als Teilgehalt auch den Anspruch auf Entscheidung innert angemessener Frist beinhaltet (siehe StGH 2007/88, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]. Bei dieser Interessenabwägung ist u. a. auch zu berücksichtigen, dass sich die Schwere des Verfahrensfehlers nicht allein oder in erster Linie am abstrakten Gewicht des Fehlers bemisst, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren (StGH 2007/88, Erw. 2.3 f.; StGH 2010/59, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); somit letztlich, ob die Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglicherweise zu einem anderen Verfahrensausgang führen würde. Überwiegt das Interesse der anderen Verfahrensbeteiligten an einer "Heilung" der Gehörsverletzung, so stellt der Staatsgerichtshof zwar die Gehörsverletzung fest, verzichtet aber auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (StGH 2007/88, Erw. 2.4; [StGH 2010/59, Erw. 4.2 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 586 f., Rz. 33 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.4. Im Beschwerdefall sind mit der Stiftung und der beteiligten Partei zu 2. (B) auch Dritte am Verfahren beteiligt, sodass gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch deren Interessen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der "Heilung" der im Regierungsverfahren erfolgten Gehörsverletzung zu berücksichtigen sind. Hierbei fällt zunächst zugunsten einer "Heilung" ins Gewicht, dass dem Staatsgerichtshof die Wahrscheinlichkeit, dass sich durch ein Neuaufrollen des Verfahrens in erster Instanz am Verfahrensergebnis irgendetwas ändern würde, als sehr gering erscheint. Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass er vor dem Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Gehör nicht wirksam in Anspruch nehmen konnte. Die 14-tägige Beschwerdefrist hinderte ihn jedenfalls nicht daran, ein ergänzendes Vorbringen auch noch im Anschluss an die Einreichung der Beschwerde zu erstatten, was er mit Schriftsatz vom 23. März 2011 auch getan hat. Für die Zulässigkeit der "Heilung" spricht im Weiteren, dass das gegenständliche Verfahren schon im Jahre 2005 eingeleitet wurde und deshalb weitere Verzögerungen möglichst vermieden werden sollten (vgl. auch StGH 2007/88, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.5. Unter diesen Voraussetzungen, konkret unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof angemessene Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu vertreten, der Verwaltungsgerichtshof über volle Kognition verfügte und die Rückverweisung bzw. eine Verfahrenswiederholung im Beschwerdefall nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte, überwiegen die schützenswerten Interessen der beteiligten Parteien an einer raschen Sachentscheidung und Beendigung des Verfahrens die Interessen des Beschwerdeführers an der Wiederholung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. vor der Regierung (vgl. auch StGH 2007/88, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), sodass sich der gerügte Verfahrensfehler zwar als berechtigt erweist, jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.
5. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung aufgrund gravierender Sachverhaltsmängel.
5.1. Während eine sogenannte materielle Rechtsverweigerung der Willkür gleichzusetzen ist (StGH 2011/59, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), wird das Verbot der formellen Rechtsverweigerung dann verletzt, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten zu behandeln. Der Schutz dieses Grundrechts ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste (StGH 2005/9, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 600 f., Rz. 12).
5.2. Konkret rügt der Beschwerdeführer, dass die finanziellen Mittel der Stiftung letztlich den Stiftungsräten zugekommen seien und dass dies trotz vorliegender Beweismittel nicht untersucht worden sei.
Aus diesem Vorbringen wird an sich nicht klar, ob der Beschwerdeführer hiermit eine verfassungswidrige Nichtaufnahme von Beweisen oder aber fehlende Feststellungen trotz entsprechender Beweisergebnisse rügt. In der anschliessenden Begründungsrüge (siehe hierzu Erw. 6.2 hiernach) führt der Beschwerdeführer dann aber aus, dass auf entsprechende Beweisergebnisse zur Verteilung der Finanzmittel der Stiftung nicht abgestellt worden sei.
Während die Nichtaufnahme von Beweisen primär den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen kann (siehe StGH 2009/170, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 577 f., Rz. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), können grob unrichtige bzw. unzureichende Sachverhaltsfeststellungen, worauf die vorliegende Rüge offenbar abzielt, primär das Willkürverbot verletzen (StGH 2012/38, Erw. 4.1; StGH 2009/167, Erw. 2; StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; vgl. auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1, und Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 321, Rz. 33 mit zahlreichen Nachweisen).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren weitere Abklärungen bzw. Feststellungen zur Verteilung der Finanzmittel der Stiftung nicht zwingend erforderlich. Denn der Stiftungsrat hatte im Einklang mit den von ihm eingeholten Gutachten die vertretbare Rechtsauffassung, dass die Vermögenswidmung an die Stiftung nicht rechtsgültig erfolgt war und deshalb die Stifterin Eigentümerin dieser Vermögenswerte war. Entsprechend wäre es gar nicht notwendig gewesen, diese Vermögenswerte neu in die L Stiftung einzubringen. Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hin, dass auch die erst sieben Jahre später erfolgte Löschung der L Stiftung dagegen spricht, dass diese nur zu Verschleierungszwecken gegründet wurde.
Vor diesem Hintergrund durften die ordentlichen Instanzen das Vorgehen des Stiftungsrates als zumindest vertretbar erachten und somit auch Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegen sie verneinen. Ebenso wird in der Gegenäusserung der beteiligten Partei zu 2. zu Recht argumentiert, dass aufgrund der seinerzeitigen freiwilligen Rückzahlung an die Stifterin nur noch eine Irrtumsanfechtung in Frage gekommen, die Frist hierfür aber längst abgelaufen wäre.
5.3. Demnach ist im Beschwerdefall die explizit geltend gemachte Rechtsverweigerungsrüge nicht gerechtfertigt und auch das Willkürverbot ist in diesem Zusammenhang nicht verletzt.
6. Zur im Weiteren erhobenen Begründungsrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
6.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof zu den Beweisergebnissen zur Verteilung der finanziellen Mittel der Stiftung und zum damit verbundenen Interessenskonflikt der Stiftungsräte nur darauf abgestellt habe, dass die L Stiftung im Jahre 2007 wieder gelöscht worden sei.
Diesem Beschwerdevorbringen sind zunächst die bisherigen Erwägungen entgegenzuhalten, wonach der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl begründet hat, weshalb das Vorgehen des Stiftungsrates auf einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung beruhte. Darüber hinaus ging er aber auch noch auf das Argument des Beschwerdeführers ein, wonach die Übertragung der finanziellen Mittel der Stiftung auf die L Stiftung nur Verschleierungszwecken gedient habe; und führte dabei eben aus, dass dies durch die (erst) sieben Jahre später ebenfalls erfolgte Löschung der letztgenannten Stiftung keineswegs indiziert sei. Auch wenn dies im Rahmen einer Begründungsrüge an sich nicht geprüft zu werden braucht, erscheint diese Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, wie ebenfalls schon ausgeführt, auch durchaus plausibel.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof die grundrechtliche Begründungspflicht auch dadurch nicht verletzt, dass er nicht näher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einging, wonach die Verwendung des Stiftungsvermögens zur Zweckerreichung "grundsätzlich auch entgegen spanischer Gesetze" möglich gewesen wäre. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes genügt es nämlich, dass der Verwaltungsgerichtshof begründet hat, dass die auf die eingeholten Gutachten gestützte Auffassung des Stiftungsrates vertretbar war, wonach die Zweckerreichung nicht mehr möglich sei. Wie schon ausgeführt (siehe Punkt 2 hiervor) hat der Verwaltungsgerichtshof auch begründet, weshalb eine blosse Vertretbarkeitsprüfung des Vorgehens des Stiftungsrates genügte.
6.3. Die Begründungsrüge erweist sich deshalb ebenfalls als unberechtigt.
7. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Gleichheitssatzes, weil die Aufsichtsbehörden ausschliesslich auf private Rechtsgutachten jener Parteien abgestellt hätten, deren Verhalten letztlich hätte überprüft werden sollen; dagegen sei die vom Beschwerdeführer auf eigene Kosten beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens abgelehnt worden, obwohl die fragliche Stiftungsauflösung bloss in diffuser Weise mit einer ausländischen Rechtslage begründet worden sei.
7.1. Wie schon ausgeführt, kann die Nichtaufnahme von Beweisen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. Demgegenüber ist der Anspruch auf Gleichbehandlung in diesem Kontext nicht tangiert: Wenn das Gericht aus sachlichen Gründen von der Richtigkeit eines von einer Verfahrenspartei eingeholten Parteigutachtens überzeugt ist, hat die Gegenpartei keinen Anspruch darauf, dass das Gericht auf ihren Antrag auch noch ein weiteres Gutachten zum selben Beweisthema einholt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun aber auch im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausführlich und durchaus überzeugend begründet, weshalb auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden konnte. Zum einen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf das ausgezeichnete fachliche Renommee der Privatgutachter. Zwar ist der gute Ruf von Gutachtern noch keine Garantie gegen Gefälligkeitsgutachten; aber immerhin wurden gleich zwei Gutachten eingeholt und deren übereinstimmender Befund ist doch ein starkes Indiz dafür, dass es sich dabei eben nicht um Gefälligkeitsgutachten handelt und dass entsprechend die Rechtsmeinung des Stiftungsrates zumindest vertretbar war. Zudem weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass auch der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag an die Regierung vom 27. September 2005 sowie in der am 1. Dezember gleichen Jahres in Madrid eingereichten Strafanzeige noch die gleiche Rechtsmeinung vertreten habe.
7.2. Somit ist auch diese Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Gleichheitssatzes nicht gerechtfertigt.
8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch insoweit eine Ungleichbehandlung, als bei der hier betroffenen Auflösung einer Stiftung kein aufsichtsrechtliches Interesse ersichtlich sein solle; dies im Kontrast zu den Bemühungen in den sonstigen Stiftungsaufsichtsverfahren, in denen es meist "nur" um die Abberufung von Stiftungsräten und nicht im Geringsten um die Existenz der betroffenen Stiftung gehe.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stiftungsaufsicht bei gelöschten Stiftungen jedenfalls im Ergebnis sehr wohl Sinn macht. Denn gerade, wenn eine Stiftung - wie im Beschwerdefall - vor Jahren gelöscht wurde, erscheint es angezeigt, dass die Aufsichtsbehörde nur noch dann eingreift, wenn noch Verantwortlichkeitsansprüche gegen Stiftungsorgane im Raum stehen. Offensichtlich anders verhält es sich bei einer noch existierenden Stiftung, wo die Aufsichtsbehörde bei Mängeln in der Organisation bzw. Verwaltung einer Stiftung noch direkt korrigierend eingreifen kann.
Somit ist auch diese Gleichbehandlungsrüge nicht gerechtfertigt.
9. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
10. Der beteiligten Partei zu 2. waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2012/168, Erw. 6; StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.