StGH 2012/021
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A dzt. Gefangenenhaus Vaduz Gewerbeweg 4 9490 Vaduz
vertreten durch:
Mag. Thomas Vogt, LL.M. Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 20. Januar 2012, 12UR.2011.258-90
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 20. Januar 2012, 12 UR.2011.258-90, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschwerdeführer den Erlass eines Haftbefehls wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 StPO beantragt. Mit Haftbefehl wurde der Beschwerdeführer in der Folge am 21. November 2011 ca. gegen 20.00 Uhr verhaftet. Nach der am 23. November 2011 durchgeführten Haftverhandlung wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 Bst. a und c BMG sowie aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 StPO die Untersuchungshaft für die Dauer von 14 Tagen, sohin bis zum 7. Dezember 2011, verhängt.
1.1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 6. Dezember 2011 (ON 68) wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 Bst. a und c BMG sowie aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 StPO um einen Monat bis zum 9. Januar 2012 fortgesetzt, da die Voraussetzungen, welche die erstmalige Verhängung der Untersuchungshaft begründet hatten, nach Ansicht des Landgerichtes immer noch vorlagen.
1.2. Am 9. Dezember 2011 legte der Beschwerdeführer Haftbeschwerde beim Obergericht ein. Darin stellte er den Antrag, die Untersuchungshaft umgehend für beendet zu erklären und die Anordnung auf Enthaftung des Beschwerdeführers zu erlassen. Mit Gegenäusserung vom 14. Dezember 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerde vom 9. Dezember 2011 keine Folge zu geben sei.
1.3. Das Obergericht leistete der Beschwerde teilweise Folge, indem es feststellte, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft bei bestehendem Tatverdacht nicht auf dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. b StPO, sondern lediglich auf die Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gestützt werden könne, sodass die Untersuchungshaft insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern könne (§ 142 Abs. 1 StPO).
Mit Beschluss des Obergerichtes vom 20. Dezember 2011 (ON 77) wurde der angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 6. Dezember 2011 (ON 68) daher dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe:
"Die über den Beschuldigten A mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.11.2011 verhängte Untersuchungshaft wird bei bestehendem dringenden Verdacht des Verbrechens nach Art. 20 Abs. 1 lit c und d, Abs 2 lit c BMG aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO fortgesetzt. Die laufende Haftfrist endet am 23.01.2012"
1.4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 77) legte die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2011 Revisionsbeschwerde ein und brachte dazu u. a. vor: Dem Obergericht sei in der Verneinung der Haftgründe des § 131 Abs. 2 Bst. a, c und d StPO grundsätzlich zuzustimmen. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. b StPO liege hingegen vor.
Es wurde der Antrag gestellt, der Oberste Gerichtshof möge der Revisionsbeschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, "dass der Beschwerde des Beschuldigten keine Folge gegeben werde, in eventu möge der bekämpfte Beschluss in seinem Punkt 1 aufgehoben und die Akten dem Fürstlichen Obergericht zur neuerlichen Entscheidung übermittelt werden."
1.5. Der Oberste Gerichtshof trat mit Beschluss vom 20. Januar 2012 (ON 90) auf die Revisionsbeschwerde ein und gab ihr Folge.
Im Gegensatz zum Obergericht bejahte der Oberste Gerichtshof das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. b StPO. Der angefochtene Beschluss wurde dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe:
"Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichtes vom 23.11.2001 verhängte Untersuchungshaft werde bei bestehendem dringenden Verdacht des Verbrechens nach Art. 20 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 lit c BMG aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 lit. b StPO fortgesetzt. Die Haftfrist endet am 20.12.2012."
In Bezug auf die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde argumentierte der Oberste Gerichtshof wie folgt:
"Nach § 240 Abs 1 Z 2 StPO kann gegen Entscheidungen des Obergerichtes vom Ankläger der Entscheid des Obersten Gerichtshofes gegen Beschlüsse angerufen werden, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, der Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wurde. Diese Bestimmung kommt vorliegend deshalb zum Tragen, weil das Fürstliche Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss - wenngleich es damit zufolge der Bejahung des dringenden Tatverdachtes (nach Art 20 Abs 1 lit c und d, Abs 2 lit c BMG) und der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs 2 Z 2 StPO) die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis (lediglich) zum 23.01.2012 beschlossen hat - den neben jenem der befristeten Verdunkelungsgefahr einzigen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 131 Abs 2 Z 3 lit c StPO) und damit die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die zweimonatige Frist des § 142 Abs 1 StPO hinaus abgelehnt hat. Damit hat es in der Sache iSd § 240 Abs 1 Z 2 StPO den Antrag der Staatsanwaltschaft auf (weitere) Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt. Somit steht der Anklagebehörde die Revision gegen den Beschluss des Obergerichtes, womit der Beschwerde des Beschuldigten A teilweise Folge gegeben worden ist, offen."
2. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Januar 2012 (ON 90) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Neben den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Erlass vorsorglicher Massnahme stellte der Beschwerdeführer auch einen Kostenersatzantrag.
Zu den einzelnen Grundrechtsrügen wird Folgendes vorgebracht:
2.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art 33 Abs. 1 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:
Mit der Entscheidung des Obergerichtes vom 20. Dezember 2011 (ON 77) sei die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers fortgesetzt worden. Die Beschwerdemöglichkeiten der Beschwerdegegnerin bei Beschlüssen betreffend die Untersuchungshaft seien in § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung habe die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, den Obersten Gerichtshof anzurufen, gegen Beschlüsse, mit welchen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen werde.
Das Obergericht habe ausschliesslich den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr für gegeben erachtet. Eine Untersuchungshaft aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr dürfe nicht länger als zwei Monate dauern (§142 Abs. 1 StPO). Der Oberste Gerichtshof habe nunmehr erwogen, dass die ausschliessliche Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr in der Sache eine Ablehnung der weiteren Fortsetzung der Untersuchungshaft darstelle.
Diese Rechtsmeinung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht richtig. Mit dem Beschluss des Obergerichtes vom 20. Dezember 2011 sei die Untersuchungshaft fortgesetzt worden und nicht die (weitere) Fortsetzung abgelehnt. Die Bestimmung des § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO hätte gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen dürfen, da die Fortsetzung der Untersuchungshaft weder abgelehnt noch deren Einstellung beschlossen worden sei.
Des Weiteren sei der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass die Bestimmung des § 238 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelange. Dies sei nicht richtig. Die Beschwerdemöglichkeit nach § 238 Abs. 3 StPO sei ausschliesslich dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vorlägen. Gemäss dieser Bestimmung könne der Oberste Gerichtshof angerufen werden in "allen übrigen" Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 StPO vorlägen.
In der gegenständlichen Angelegenheit handle es sich jedoch nicht um einen "übrigen Fall" gemäss § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO, sondern um einen Fall des § 240 Abs. 1 Ziff. 1a StPO, somit um einen Fall, bei welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers, die Untersuchungshaft nicht fortzusetzen, abgelehnt worden sei. Ein "übriger Fall" sei ein Fall, der in § 240 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 StPO nicht erwähnt wurde. Der gegenständliche Fall, die Fortsetzung der Untersuchungshaft, werde jedoch in den § 240 Abs. 1 Ziff. 1 a und Z 2 StPO genannt und sei folglich kein "übriger" Fall im Sinne des § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO.
Die Möglichkeiten, bei welchen der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einer Untersuchungshaft angerufen werden könne, seien nach Ansicht des Beschwerdeführers in den § 240 Abs. 1 Ziff. 1a und Z 2 StPO abschliessend aufgeführt. Es könne sich folglich nicht um einen "übrigen Fall" im Sinne des § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO handeln. Um einen "übrigen Fall handle es sich dann, wenn dieser in den § 240 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 StPO nicht aufgeführt sei. Die Anrufungsmöglichkeiten des Obersten Gerichtshofes bei einer Fortsetzung der Untersuchungshaft seien jedoch in zwei Bestimmungen geregelt, weshalb nicht einzusehen sei, dass es sich beim gegenständlichen Fall um einen "übrigen Fall" im Sinne des § 240 Abs. 1 Ziff. 4 handeln solle.
Der Oberste Gerichtshof hätte in der gegenständlichen Angelegenheit von der Beschwerdegegnerin nicht angerufen werden können. Folglich habe der Oberste Gerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss kompetenzwidrig entschieden, sodass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt sei.
2.2. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien aufgrund des obigen Vorbringens zweifellos erfüllt.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 27. Februar 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein und trug darin Folgendes vor:
"Durch die nunmehr angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird keineswegs ein unzulässiger Rechtszug eröffnet. Die Beschwerdelegitimation der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ergibt sich klar und eindeutig aus § 240 Abs. 1 Z. 2 StPO. Demnach kann der Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen die Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird, den Entscheid des Obersten Gerichtshofes anrufen.
Durch Beschluss des Fürstlichen Obergerichts wurde zwar die Untersuchungshaft fortgesetzt, aber ausschliesslich aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b) StPO wurde - in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - vom Obergericht jedoch abgelehnt. Das Obergericht gab demnach der der Beschwerde des A in diesem Punkt teilweise Folge. Genau dieses Obsiegen des Beschwerdeführers in diesem Punkt wurde von der Staatsanwaltschaft bekämpft und zwar auf Grundlage des § 240 Abs 1 Z. 2 StPO, da die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr vom Obergericht abgelehnt wurde. An einer Beschwer der Staatsanwaltschaft diesbezüglich kann überdies kein Zweifel bestehen: die Staatsanwaltschaft ist durch die Nichtannahme von ihr geltend gemachter Haftgründe bei Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft dann beschwert, wenn dadurch ihren Strafverfolgungsinteressen nicht vollständig entsprochen wurde. Dies trifft insbesondere in jenen Fällen zu, in denen das Gesetz an die ausschliessliche Heranziehung eines Haftgrundes besondere, den Fortbestand der Untersuchungshaft einschränkend Rechtsfolge knüpft, wie im konkreten Fall die Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft (ausschliesslich) aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (vgl. öOGH zu 12 Os 67/04).
Im Übrigen darf auf die rechtlichen Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde auf S. 25f der bekämpften Entscheidung verwiesen werden, welchen vollinhaltlich zuzustimmen ist."
4. Mit Schreiben vom 9. März 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Präsident gab mit Beschluss vom 9. März 2012 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang Folge. Hingegen wies er mit selbigem Beschluss den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2011/184, Erw. 1; StGH 2011/186, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Januar 2012, 12 UR.2011.258-90, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Strittig ist jedoch, ob auch die Eintretensvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses gegeben ist, denn mit dem Ende der Untersuchungshaft entfällt grundsätzlich das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung einer Haftbeschwerde (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397). Die Untersuchungshaft endete im Beschwerdefall am 20. Februar 2012.
1.2. Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O. 540 ff.).
Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2012/26, Erw. 1.2 f.; vgl. auch Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007). Dies ist gerade in Fällen der Anordnung respektive Fortsetzung der Untersuchungshaft häufig der Fall. Im vorliegenden Fall besteht daher unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen (vgl. StGH 2012/26, Erw. 1.3; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2008/81, Erw. 2.1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f.).
1.3. Da die Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell auf sie einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II geltend. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Oberste Gerichtshof kompetenzwidrig auf die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten, sodass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden sei.
2.1. Nach Art. 33 Abs.1 LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) hat jedermann Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Werden alle drei Rechtsquellen angerufen, so behandelt der Staatsgerichtshof die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV gemeinsam mit der Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO Pakt II. Der Schutzbereich von Art. 33 Abs.1 LV deckt sich auf jeden Fall mit den entsprechenden staatsvertraglichen Mindestgarantien (Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 334, Rz. 3).
2.2. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV u. a. dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; vgl. auch StGH 2008/128, Erw. 5 f.; StGH 2009/112, Erw. 4; StGH 2011/127, Erw. 3.1; StGH 2012/50, Erw. 4.1; StGH 2011/185 + StGH 2012/151, Erw. 3.2). Art. 33 Abs.1 LV vermittelt den grundrechtlichen Anspruch auf den zuständigen Richter. Der Einzelne hat somit ein Recht darauf, dass die Verwaltungs- resp. Gerichtsbehörden nicht kompetenzwidrig entscheiden, also keine Entscheidungen treffen, wofür sie nach Gesetz nicht zuständig sind (Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 359 ff., Rz. 32 ff.).
2.3. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Oberste Gerichtshof zuständig war, auf die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft einzutreten.
2.3.1. Gemäss § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO kann vom Ankläger gegen eine Entscheidung des Obergerichtes Beschwerde eingelegt werden, mit welcher ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen worden ist. Die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof war somit zulässig, falls das Urteil des Obergerichtes als Beschluss, mit welchem die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt worden ist, zu qualifizieren ist.
Im Verfahren vor dem Obergericht beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerde vom 9. Dezember 2011 keine Folge zu geben sei. Das Obergericht leistete der Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch teilweise Folge, indem es aufgrund einer anderen rechtlichen Qualifizierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verbrechen zum Schluss kam, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft nicht auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. b StPO, sondern lediglich auf die Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gestützt werden könne.
Die Untersuchungshaft konnte danach insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 142 Abs. 1 StPO). Somit ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestätigung des Beschlusses des Landgerichtes im obergerichtlichen Verfahren teilweise abgelehnt worden.
2.3.2. Ein zentrales Anliegen der Reform der Strafprozessordnung im Jahre 2007 war die Einführung eines strengen Haftfristenregimes, verbunden mit einer kontradiktorischen Prüfung der Haftfrage in erster Instanz und den sich daraus ergebenden Veränderungen im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht. So ist u. a. auch der Anklagegrundsatz verstärkt worden, indem die Verhängung und jede Fortsetzung der Untersuchungshaft einen darauf gerichteten Antrag des Anklägers voraussetzt. Die Anordnung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist also nach der revidierten StPO wesentlich akzentuierter als Parteiprozess ausgestaltet, mit klarer Verteilung der Prozessrollen zwischen dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dessen Verteidiger sowie dem Untersuchungsrichter als Haftrichter (Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und des Rechtshilfegesetzes [Reform der Untersuchungshaft], Nr. 49/2007, S. 4, 9).
2.3.3. Im Verfahren vor dem Obergericht ist der Staatsanwalt mit seinem Antrag auf Bestätigung des Beschlusses des Landesgerichtes teilweise unterlegen. Das Obergericht hat der Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben als die Untersuchungshaft bei gegebenem Tatverdacht nur auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, nicht jedoch auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gestützt werden könne. Dieser Entscheid hatte zwar zur Folge, dass die wegen Verdunkelungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft bis zur gesetzlichen Maximaldauer von 2 Monaten ausgedehnt werden konnte. Gleichzeitig bedeutete der Beschluss des Obergerichtes aber auch, dass die - gesetzlich mögliche - weitere Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr materiell abgelehnt worden ist. Aufgrund der rechtlichen Qualifizierung der fraglichen Verbrechenstatbestände hat es das Obergericht der Staatsanwaltschaft verunmöglicht, die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers über die zwei Monate hinaus fortsetzen zu lassen. Mit seinem Antrag auf Bestätigung des landgerichtlichen Beschlusses wollte der Ankläger vor Obergericht gerade erreichen, dass ihm die rechtliche Möglichkeit offengehalten werde, die Untersuchungshaft fortzusetzen. Nicht formell, jedoch in der Sache hat das Obergericht damit eine Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäss § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO abgelehnt. Mit der durch die revidierte StPO eingeführten Neuverteilung der Prozessrollen im Bereich der Untersuchungshaft ist bezweckt worden, dem Beschuldigten wie dem Ankläger die Möglichkeit zu verschaffen, Beschlüsse des Obergerichtes auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu ziehen, allerdings mit Beschränkung auf eine Gesetzmässigkeitskontrolle (§ 240 Abs. 2 StPO). Nachdem der Ankläger in casu in einem für ihn wesentlichen Antragspunkt vor dem Obergericht unterlegen ist, wäre es mit der kontradiktorischen Ausgestaltung des Haftregimes kaum vereinbar, wenn der Ankläger die Gesetzmässigkeit des ihn belastenden obergerichtlichen Beschlusses vor dem Obersten Gerichtshof nicht überprüfen lassen könnte. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist wohl begründet.
2.3.4. Die Voraussetzungen von § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO waren daher erfüllt. Der Oberste Gerichtshof hatte die Zuständigkeit, auf die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft materiell einzutreten. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht in seinem Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt subsidiär die Verletzung des Willkürverbots. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Der Beschwerdeführer gibt damit die Rechtsprechung des Staatsgerichts zum Willkürverbot wieder. Im Anschluss folgt der Satz: "Diese Kriterien sind aufgrund des obigen Vorbringens zweifellos erfüllt."
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/50, Erw. 3; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]).
Aufgrund dieser blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6) braucht daher auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf sein Vorbringen zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter verwiesen und die Willkürrüge nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits in Ziffer 2 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. März 2012 betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.