StGH 2012/025
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. Januar 2012, Sv.2011.29-18
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. Januar 2012, Sv.2011.29-18, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 391.00 bestimmt.
1. Dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 25. Januar 2012, Sv.2011.29-18, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist am 11. Juni 1955 geboren, italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Feldkirch. Im Rahmen eines über die österreichische Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bei der IV im Mai 2011 rechtshängig gemachten Rentenverfahrens erkannte die IV, dass der Vorstellung des Gaetano Matonti vom 13. Juli 2011 gegen die Verfügung der IV vom 4. Juli 2011 keine Folge gegeben und der Rentenantrag abgelehnt werde.
Dabei stützte sich die IV auf die ihr via österreichische PVA übermittelten ärztlichen Unterlagen, so unter anderem einen ausführlichen ärztlichen Bericht Dr. B vom 22. Februar 2011, ein Gesamtgutachten Dr. C vom 16. September 2009 (inkludiert auch ein internistisches Teilgutachten Dr. D vom 2. September 2009 und ein psychiatrisches Teilgutachten Dr. E vom 1. September 2009 sowie einen ausführlichen ärztlichen Bericht Dr. F vom 28. Mai 2009). Alle diese Gutachten würden dem Beschwerdeführer in leidensadaptierter Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit attestieren.
Der Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe für ein noch rechtshängig zu machendes Berufungsverfahren beim Obergericht. Nach Anleitung durch den Vorsitzenden Richter des 2. Senates am Obergericht verbesserte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 12. August 2011. Er beanstandete insbesondere, dass die liechtensteinische IV ihn nicht einmal zu einer Untersuchung geschickt habe. Sein Zustand habe sich verschlechtert.
Nachdem die Invalidenversicherung in ihrer Gegenäusserung vom 21. Oktober 2011 die Abweisung des Gesuches beantragt hatte, beschloss der Vorsitzende Richter des 2. Senates am Obergericht, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werde. Dabei wurde die Frage, ob in casu von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, offen gelassen, nachdem die Angaben im Antrag widersprüchlich waren bzw. der Antrag nicht richtig und vollständig ausgeführt worden war. Letztlich wurde der Antrag mit dem Argument abgewiesen, eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid der IV erweise sich als offenbar aussichtslos. Es seien umfangreiche und ausführliche medizinische Berichte aus den Jahren 2009 bis 2011 aktenmässig erstellt. In allen diesen werde uni sono bestätigt, dass eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ganztägig möglich sei. Von daher sei die IV nicht verpflichtet gewesen, weitere medizinische Untersuchungen durchführen zu lassen. Eine diesbezügliche Verpflichtung hätte gegebenenfalls nur dann bestanden, wenn mit dem Verfahrenshilfeantrag ein medizinisches Zeugnis vorgelegt worden wäre, welchem im Ansatz die vorgebrachte massive gesundheitliche Verschlechterung hätte entnommen werden können.
Mit Rekurs vom 21. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer, den bekämpften Präsidialbeschluss vom 25. Oktober 2011 dergestalt abzuändern, dass ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt werde. Als Rekursgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
2. Das Obergericht gab dem Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (ON 18) keine Folge und führte dazu begründend aus, dass der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unvollständige Tatsachenfeststellungen rüge. Dabei werde ausgeführt, die Angaben zu den Vermögensverhältnissen seien widersprüchlich gewesen, und die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Miete und die noch fehlenden weiteren Auskünfte anzuleiten. Dies sei nicht geschehen, weshalb das Verfahren mangelhaft gewesen sei. Entsprechend habe auch für den Beschwerdeführer weder die Gelegenheit noch die Möglichkeit bestanden, Ausführungen zur Lebenspartnerschaft zu machen, insbesondere auch zum Umstand, dass die Miete durch die Lebenspartnerin finanziert werde.
2.1. Auf diese Rekursgründe brauche nicht näher eingetreten zu werden, weil der angefochtene Entscheid die Frage betreffend der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für einen positiven Verfahrenshilfeentscheid offen gelassen habe. Insoweit sei der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Ganz abgesehen davon, verkenne der Beschwerdeführer die Bedeutung der grundsätzlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht des Richters. Im Formular für Verfahrenshilfe werde ein Antragsteller ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Formular vollständig auszufüllen sei und die gemachten Angaben der Wahrheit zu entsprechen hätten. Für die Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben sei allein ein Antragsteller verantwortlich und könne hiefür nicht Rückgriff nehmen auf die vorgenannte Manuduktionspflicht. Die Anleitungs- und Belehrungspflicht des Richters (vgl. hiezu § 182 ZPO) verlange vom Richter nur, dass er eine Partei mit ihren Rechten und Pflichten im Prozess vertraut zu machen und sie über Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassung zu belehren habe, nicht aber, was in casu entscheidend sei, ob und welche Massnahmen im Einzelfall zweckmässigerweise zu ergreifen seien. Es sei nicht Aufgabe des Richters, konkrete Beweisanträge oder ein bestimmtes Tatsachenvorbringen zu empfehlen oder gar für die Partei zu formulieren (vgl. hiezu auch Urteil Schweizerisches Bundesgericht 4C_340/2004 E. 4.2). Der Richter habe also fehlende Gesetzeskenntnis zu ersetzen, nicht aber für deren Umsetzung in die konkret zu treffende Massnahme zu sorgen.
Aus alldem folge, dass es ohne weiteres dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, die im Formular vorgegebenen Angaben zum einen vollständig, zum anderen der Wahrheit entsprechend vorzunehmen. Von einer Verletzung der Manuduktionspflicht könnte entsprechend also selbst dann nicht die Rede sein, wenn auf die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. daraus hervorgehend die unvollständige Tatsachenfeststellung eingetreten worden wäre. Der Rekurs erweise sich insoweit als nicht begründet.
2.2. Der Beschwerdeführer rüge weiters unrichtige rechtliche Beurteilung. Dabei bringe er vor, dass die Bemessung des Validenlohnes durch die Beschwerdegegnerinnen entgegen einer neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäss Urteil vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 vorgenommen worden sei. Wäre diese Rechtsprechung beachtet worden, hätte ein Valideneinkommen von CHF 72'607.80, basierend auf den LSE-Daten, Anforderungsniveau 3 für den Wirtschaftszweig Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, der Invaliditätsberechnung zugrunde gelegt werden müssen. Auch das Invalideneinkommen sei falsch bemessen worden, habe doch der eigene ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen festgehalten, aufgrund der notwendigen Pausen könnten in einer Gesamtschau nur ein 80 % Pensum bewältigt werden. In der bekämpften Entscheidung sei aber von einer Leistungsfähigkeit von 100 % ausgegangen worden. Das Invalideneinkommen hätte nur mit CHF 48'990.40 bemessen werden dürfen. Auf der Grundlage des durch die IV zusätzlich gewährten Leidensabzuges von 15 % errechne sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Es erweise sich auch diese Rüge als unbegründet. Vorweg sei festzuhalten, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, im Rekurs darzulegen, in wieweit und inwiefern der angefochtene Präsidialbeschluss rechtswidrig sei. Darauf gehe der Beschwerdeführer aber nicht ein: Weder auf die Feststellung im bekämpften Beschluss, wonach ausführliche und umfangreiche medizinische Berichte aus den Jahren 2009 - 2011 vorlägen, auf welche die Beschwerdegegnerinnen ihre Entscheidung hätte stützen dürfen, noch auf den rechtswesentlichen Umstand, dass das österreichische Pensionsversicherungssystem auf einer völlig anderen rechtlichen Grundlage basiere als das liechtensteinische.
Weiters gehe der Beschwerdeführer auch nicht auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid ein, wie es sich mit dem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Verhältnis zu der ihm attestierten leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit verhalte. So gesehen sei eindeutig, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Argumentation völlig vom angefochtenen Beschluss entferne, und zwar sowohl vom sachverhaltlichen Fundament als auch von der rechtlichen Argumentation.
Der Beschwerdeführer übersehe aber, dass das Rechtsmittel des Rekurses dem Neuerungsverbot unterliege (vgl. Rechberger, Kommentar ZPO, N. 2 zu § 72 ZPO). Dies betreffe sowohl die Ausführungen zum Validenlohn, also zur Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen und mit ihr der vorinstanzliche Richter von der bisherigen Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden ausgehen hätten können oder nicht, wie auch bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer leidensadaptiert ganztägig oder nicht arbeiten könnte. Insbesondere unerörtert lasse der Beschwerdeführer auch den rechtswesentlichen Aspekt gemäss angefochtenem Beschluss betreffend das Vorliegen umfangreicher medizinischer Berichte aus den Jahren 2009-2011. Die Vorinstanz hätte nämlich entscheidwesentlich ausgeführt, es würden weder ärztliche Zeugnisse noch sonst irgendwelche Belege für die vom Beschwerdeführer gemachten Behauptungen vorgelegt, er könne nicht arbeiten, bzw. nicht dergestalt arbeiten, wie ihm durch die Mediziner attestiert. Im Grunde genommen blieben sohin lediglich die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers. Auf all das werde im Rekurs nicht eingegangen. Der angefochtene Beschluss erweise sich sohin als rechtmässig. Dem Rekurs sei auch bezüglich der Rüge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Folge zu geben gewesen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 18) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. März 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung, des Beschwerderechts, des Gleichheitsgebotes und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, diese Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen. Weiters wird ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Dem bekämpften Beschluss fehle eine rechtsgenügliche Begründung. Der unvertretene Beschwerdeführer habe mit Unterstützung von Gerichtspraktikanten am Landgericht innert offener Berufungsfrist einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Obergericht eingebracht. Dieser Antrag sei vom Vorsitzenden des 2. Senates in Behandlung gezogen worden, der nachfolgend den rechtlich nicht ausgebildeten Beschwerdeführer aufgefordert habe, im Hinblick auf die Prüfung, ob seine Rechtsverfolgung nicht als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen wäre, jene Argumente vorzutragen, aufgrund welcher er die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen bekämpfen wolle. Nachdem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und gerade für die Bekämpfung der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen einen Verfahrenshelfer begehrt habe, habe er in eigenen Worten vorgebracht, weshalb er die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen nicht für richtig erachtete.
Nicht erwartet werden habe vom Beschwerdeführer können, dass er als Laie jene rechtlichen Defizite aufzeige, welche der Entscheidung anhafteten. Nachfolgend habe der Vorsitzende des 2. Senates den Verfahrenshilfeantrag in Bezug auf die Aussichtslosigkeit einzig anhand des laienhaften Vortrages des Beschwerdeführers beurteilt, habe dessen Argumente als nicht stichhaltig angesehen und den Verfahrenshilfeantrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer anwaltlichen Beistand aufgesucht, um diesen Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senates zu bekämpfen.
Der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter habe zum genannten Beschluss einen Rekurs an den 2. Senat am Obergericht eingereicht. In diesem habe er eine Reihe von rechtlichen Erwägungen angeführt, welche gerade belegten, dass die begehrte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos sei. Jenen Ausführungen des Vorsitzenden des 2. Senates, mit welchen die Argumente des Beschwerdeführers verworfen worden sei, sei im Rekurs nicht entgegengetreten worden, weil die Argumente des Beschwerdeführers zugegebenermassen nicht stichhaltig gewesen seien.
Das Obergericht habe zu den im Rekurs angeführten Argumenten, welche gegen die angenommene offensichtliche Aussichtslosigkeit gesprochen hätten, unter Punkt 4. des bekämpften Beschlusses sinngemäss ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs nicht aufzeige, weshalb die Darlegungen des Vorsitzenden im bekämpften Beschluss nicht stichhaltig wären, zudem übersehe er das Neuerungsverbot im Rekursverfahren. In weiterer Folge gehe das Obergericht auf keinen Punkt des Rekursvorbringens ein und halte fest, dass der Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senates rechtmässig wäre.
Mit diesem Vorgehen verletze das Obergericht den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung, denn es wäre verpflichtet gewesen, auf das Rekursvorbringen einzugehen. Vorab verkenne es, dass im gegenständlichen Verfahren nach Art. 78 IVG i. V. m. Art. 93 AHVG der Grundsatz der Amtswegigkeit gelte, wonach die Rechtsmittelinstanzen gehalten seien, den Sachverhalt von Amtes wegen in jede Richtung hin zu überprüfen.
Unabhängig von den Darlegungen im vorgängigen Verfahrenshilfeantrag habe für das Obergericht die Verpflichtung bestanden, das Rekursvorbringen in Behandlung zu ziehen und begründet aufzuzeigen, ob dieses berechtigt sei oder nicht. Weiters sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs Neuerungen vorgetragen habe. Das Neuerungsverbot betreffe nämlich nur Tatsachenvorbringen, nicht aber rechtliche Ausführungen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs mehrere Punkte aufgezeigt, welche im Berufungsverfahren zu prüfen sein werden und gegen die angenommene offensichtliche Aussichtslosigkeit sprächen. Damit aber habe er nur zu rechtlichen Erwägungen ausgeführt, aber kein neues Tatsachenvorbringen erstattet. Auch deswegen wäre hier auf das Vorbringen einzugehen gewesen. Indem das Obergericht unter Heranziehung von formellen Gründen auf das entscheidungswesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rekurs nicht eingehe, fehle dem bekämpften Beschluss zu diesem Vorbringen jegliche, nachvollziehbare Begründung. Damit aber werde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt. Zudem verstosse das beschriebene Vorgehen des Obergerichtes im Zusammenhang mit der gegenständlichen Grundrechtsverletzung auch gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
3.2. Zum verletzten Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz und dem Recht auf Beschwerdeführung:
Der Staatsgerichtshof leite den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht der Beschwerdeführung als auch primär aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergebe sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, das Recht mittelloser Personen, dass sie keine Gerichtskosten zu zahlen hätten und sich auf Kosten des Staates vor Gericht vertreten lassen könnten. Vorausgesetzt werde, dass die Person bedürftig sei, der Prozess nicht aussichtslos sei und sich der Beizug eines rechtsfreundlichen Vertreters als notwendig erweise.
Strittig sei hier einzig, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sei. Ob eine Prozessführung offensichtlich aussichtslos sei, sei objektiv zu beurteilen, und zwar danach, ob die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Sei der Erfolg zwar nicht gewiss, aber habe er nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit für sich, so sei die Verfahrenshilfe zu bewilligen (vgl. Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetzte, Rz. 20 zu § 63 öZPO m. w. H.). Bei der Annahme der Aussichtslosigkeit sei schon deshalb grösste Zurückhaltung angebracht, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweg genommen würde (vgl. dazu Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes vom 14. November 2008 zu Sv.2008.30).
Es zeige sich sohin, dass der 2. Senat am Obergericht Verfahrenshilfeanträge in Sozialrechtsangelegenheiten offensichtlich unterschiedlich handhabe. Denn im oben zitierten Beschluss vom 14. November 2008 sei richtigerweise lediglich eine prima facie Würdigung nach den aufgezeigten Vorgaben vorgenommen worden. Im gegenständlichen Fall beurteile derselbe Senat am Obergericht die Frage der Aussichtslosigkeit konträr, indem bereits auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem laienhaft verfassten Verfahrenshilfeantrag eingegangen und dieses als nicht als erfolgversprechend beurteilt werde. Hingegen übergehe das Obergericht die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren vorgetragenen Argumente zur Aussichtslosigkeit vollends und führe aus, auf dieses neue Vorbringen wäre nicht weiter einzugehen, weil im Rekursverfahren Neuerungsverbot herrsche. Diesem Vorgehen seien mehrere Argumente entgegen zu halten. Unabhängig von der Art des Verfahrens beurteile sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer angestrebten Rechtsverfolgung stets auf Basis einer ex ante bzw. prima facie Würdigung des Sachverhalts. Dabei sei ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Verteidigungsmittel zu hinterfragen, ob die Rechtsverfolgung bereits erkennbar offensichtlich aussichtslos sei. Habe ein Erfolg eine erkennbare, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit für sich, sei die Verfahrenshilfe zu gewähren, und sei bei dieser Prüfung Zurückhaltung geboten, um die Sachentscheidung nicht vorweg zu nehmen. Dieses Vorgehen werde in ständiger Praxis von allen Gerichten und Behörden des Landes eingehalten, selbst der Präsident des Staatsgerichtshofes lege dieser Prüfung im Rahmen von Verfahrenshilfeanträgen für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden grosse Zurückhaltung zugrunde, um die Endentscheidung nicht vorweg zu nehmen. Er prüfe lediglich, ob der Beschwerdeführer nicht unsubstantiierte Grundrechtsbeschwerden erhebe, mache er dies nicht, gelte eine beabsichtigte Beschwerdeführung jedenfalls als nicht offensichtlich aussichtslos. Im gegenständlichen Fall sei dem Obergericht bereits vorzuwerfen, dass es im Rahmen des vom Beschwerdeführer ohne rechtlichen Beistand eingereichten Verfahrenshilfeantrages die Voraussetzungen zur allfällig offensichtlichen Aussichtslosigkeit im Sozialrechtsverfahren weit überzogen überprüfe.
Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig, sei im Vorstellungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe auch seinen Verfahrenshilfeantrag selbst eingebracht. Diesen Antrag habe er gerade deshalb eingebracht, weil er sich ohne Beigabe eines Verfahrenshelfers nicht dazu in der Lage gesehen habe, das Rechtsmittel der Berufung auszuführen und einzubringen. Wenn der Vorsitzende des 2. Senates den Beschwerdeführer sodann auffordere, die Begründung für die von ihm beabsichtigte Berufung aufzuzeigen, verlange er von diesem Unmögliches, weil der Beschwerdeführer gerade zu diesem Zwecke die Beigabe eines Verfahrenshelfers begehrt habe.
Wenn der Vorsitzende sodann in seinem Beschluss zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages einzig auf die vom Beschwerdeführer laienhaft vorgetragenen Argumente eingehe, verkenne er seine Aufgabe im Rahmen der Amtswegigkeit des Verfahrens. Es erweise sich hier geradezu stossend, vom Beschwerdeführer jene Argumente vortragen zu lassen, für welche er die Beigabe eines Verfahrenshelfers begehrt habe, und ihm dies sodann mit der Begründung zu verweigern, seine laienhaft vorgetragenen Argumente könnten nur als offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung eingestuft werden. Gerade im amtswegigen Sozialrechtsverfahren wäre bereits der Vorsitzende des 2. Senates im Falle eines unvertretenen Versicherten verpflichtet gewesen, die Frage der offensichtlichen Aussichtslosigkeit von Amtes wegen zu prüfen und alle Argumente, welche eine Berufung in diesem Sinne nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen lassen, zu berücksichtigen.
Bereits der Vorsitzende des 2. Senates überspanne den Bogen zu dieser Prüfung bei weitem. Er bediene sich für die Begründung der unterstellten Aussichtslosigkeit einer umfangreichen, materiellrechtlichen Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers und komme zum Ergebnis, dass diese "nicht erfolgversprechend" wäre. Auch das Kollegium des 2. Senates schliesse sich dieser Beurteilung an. Ohne auf die einzelnen Argumente des Obergerichtes zum Berufungsvorbringen näher einzugehen, zeige sich mit diesem Vorgehen jedenfalls eindrücklich, dass die Berufung des Beschwerdeführers gerade nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei. Wäre sie dies nämlich, hätte das Obergericht nicht eine solche Begründung aufgreifen müssen, welche sich bereits als vorgreifende Enderledigung der Berufung darstelle. Mit diesem Vorgehen werde der Beschwerdeführer rechtsungleich behandelt, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen werde die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen sei, dass eine gewisse, wenn auch nicht allzugrosse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei. Insbesondere habe er Anspruch darauf, dass sein Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung nicht an der vorab ermittelten Enderledigung der Berufung beurteilt werde sondern einzig daran, ob die von ihm dargestellten Argumente zumindest eine gewisse, wenn auch nicht allzugrosse Erfolgsaussicht hätten.
Es sei auch zu bedenken, dass es sich gerade bei Sozialrechtsverfahren stets um komplexe und für Laien schwer nachvollziehbare Verfahren handle. Insbesondere die Ermittlung des IV-Grades eines Versicherten sei rechtlich und tatsächlich komplex. So sei etwa im gegenständlichen Fall die Höhe des Validen-einkommens strittig und berufe sich der Beschwerdeführer hier, so wie in seinem Rekurs ausgeführt, auf ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofes und die sich daraus ergebenen Grundsätze. Schon hier zeige sich, dass keine offensichtliche Aussichtslosigkeit vorliegen könne, zumal sich der Beschwerdeführer auf ein jüngst ergangenes, höchstgerichtliches Urteil und dessen Massgaben beziehe. Dies gelte erst recht zum Rekursvorbringen betreffend das Invalideneinkommen. Hier von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu sprechen, sei stossend und qualifiziert unrichtig. Der Beschwerdeführer habe daher einen grundrechtlich garantierten Anspruch darauf, im vorliegenden Sozialrechtsverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt zu erhalten, um seine Rechte gebührend durchsetzen zu können. Dieser Anspruch werde ihm vom Obergericht in verfassungswidriger Art und Weise verwehrt. Gerade der Umstand, dass das Obergericht auf das Rekursvorbringen nicht eingehe, belege eindrücklich, dass keine offensichtliche Aussichtslosigkeit vorliege. Denn wäre es auf dieses eingegangen, hätte es die Verfahrenshilfe bewilligen müssen.
3.3. Zur Verletzung des Willkürverbots:
Sofern nach Massgabe des bisherigen Vorbringens keine Grundrechtsverletzung anzunehmen wäre, sei jedenfalls das Willkürverbot verletzt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde.
Die Willkür zeige sich im gegenständlichen Fall speziell darin, dass das Obergericht auf das stichhaltige Rekursvorbringen des Beschwerdeführers erst gar nicht eingehe und im gegenständlichen, vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Verfahren formelle Ausflüchte suche, um das Vorbringen nicht behandeln zu müssen. Weiters sei unverständlich, wenn der Vorsitzende des 2. Senates am Obergericht dem unvertretenen Beschwerdeführer auftrage, die für die Berufung angedachten Argumente vorzutragen, nachdem dieser gerade für diesen Zweck die Beigabe eines Verfahrenshelfers begehrte. Nachfolgend gehe er trotz Amtswegigkeit nur auf den laienhaften Vortrag des Beschwerdeführers ein und weise den Verfahrenshilfeantrag ab, ohne im Rahmen der Amtswegigkeit alle zu beachtenden Umstände für das Berufungsverfahren zu prüfen. Hätte das Obergericht hier seine Pflichten wahrgenommen, hätten ihm die Fehler der zu bekämpfenden Entscheidung auffallen müssen, dies spätestens im Rekursverfahren, in welchem die Fehler der Entscheidung ausreichend aufgezeigt worden seien. Jedenfalls erweise sich das Vorgehen in diesem Verfahren in den gerügten Punkten als unhaltbar und verletze den Beschwerdeführer in den angesprochenen Grundrechten.
4. Mit Schreiben vom 12. März 2012 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 21. März 2012 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Verfahrenshilfe beantragten. In dieser wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
5.1. Der Beschwerdeführer blende aus, dass das Obergericht sehr wohl auf die Vorbringen im Rekurs eingegangen sei, obwohl es richtigerweise ausgeführt habe, dass auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unvollständigen Tatsachenfeststellung nicht näher einzugehen sei, da der mit Rekurs angefochtene Entscheid, den Verfahrenshilfeantrag für das Berufungsverfahren abzulehnen, nicht wegen mangelnder Bedürftigkeit abgelehnt worden sei, sondern wegen offenbarer Aussichtslosigkeit. Das Obergericht führte aus, der Rekurs wäre in diesen Punkten nicht begründet, weil der Richter im Rahmen seiner Manuduktionspflicht gegenüber einem unvertretenen Laien nicht verpflichtet sei, diesen beim Ausfüllen des Formulars "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" anzuleiten. Das Gericht führte richtig aus, dass dem (unvertretenen) Beschwerdeführer durchaus zumutbar sei, die im Formular vorgegebenen Angaben zum einen vollständig und zum anderen der Wahrheit entsprechend vorzunehmen. Wenn nun aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben festgestellt werden müsse, dass die von ihm gemachten Angaben widersprüchlich seien, könne hier auch keine unvollständige Tatsachenfeststellung abgeleitet werden. Das Gericht habe sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Beschluss eine rechtsgenügliche und nachvollziehbare Begründung für die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages angeführt, sodass weder die Begründungspflicht verletzt noch gegen die Verbote der Rechtsverweigerung bzw. des überspitzten Formalismus verstossen worden sei.
5.2. Grundsätzlich sei wirksamer Rechtsschutz im Rechtsstaat nur dann gewährleistet, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitere. Vorliegend sei dem Beschwerdeführer sein verfassungsmässig garantiertes Beschwerderecht in keiner Weise beschnitten worden. Die Rechtsmittelinstanzen seien in Anwendung der geltenden Vorschriften der ZPO (insbesondere § 63 ZPO) zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für den Zuspruch von Verfahrenshilfe nicht vorlägen. Offenbar gehe der Beschwerdeführer rechtsirrig davon aus, dass eine Berufung nur von einer rechtskundigen Person eingereicht werden könne. Dem sei nicht so. Das Gesetz sehe keinen Anwaltszwang vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vom Ansatz her inhaltslos und ohne jede Bedeutung für die rechtswesentlichen Sachverhaltselemente wie die Festsetzung des Restleistungskalküls bzw. der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und damit auch für die Berechnung des IV-Grades. Es könne nicht sein, dass dem Beschwerdeführer unter diesen Gegebenheiten und bei dieser Sach- und Rechtslage die Verfahrenshilfe zugesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe in seinem Vorbringen nichts vorgebracht, was in irgendeiner Weise schlüssig und nachvollziehbar wäre. Aus den obigen Ausführungen sei auch ersichtlich, dass das Willkürverbot nicht verletzt worden sei. Insgesamt gesehen sei der Beschwerdeführer somit in keinem Grundrecht verletzt worden.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 18. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. Januar 2012, Sv.2011.29-18, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der rechtsgenüglichen Begründung, da das Obergericht nicht auf das Rekursvorbringen eingegangen sei. Es verkenne, dass im gegenständlichen Verfahren nach Art. 78 IVG i. V. m. Art. 93 AHVG der Grundsatz der Amtswegigkeit gelte. Weiters sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs Neuerungen vorgetragen habe. Das Neuerungsverbot betreffe nämlich nur Tatsachenvorbringen, nicht aber rechtliche Ausführungen. Indem das Obergericht unter Heranziehung von formellen Gründen auf das entscheidungswesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rekurs nicht eingehe, fehle dem bekämpften Beschluss zu diesem Vorbringen jegliche, nachvollziehbare Begründung. Zudem verstosse das beschriebene Vorgehen des Obergerichtes im Zusammenhang mit der gegenständlichen Grundrechtsverletzung auch gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1). Dabei ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2; StGH 2011/146, Erw. 4).
2.2. Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Ausführungen, dass sich das Obergericht deshalb nicht weiter mit seinem Vorbringen auseinander gesetzt hat, weil es zum einen der Auffassung war, dass seine Ausführungen zum Validenlohn wie auch zur Frage, ob der Beschwerdeführer leidensadaptiert ganztägig oder nicht arbeiten könnte, dem Neuerungsverbot unterliegen. Damit hat das Obergericht eine nachvollziehbare Begründung gegeben, die richtig oder falsch sein kann, aber jedenfalls als solche der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht entspricht.
Zum anderen hat das Obergericht nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den entscheidungswesentlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses auseinander gesetzt habe. Auch hier kann der Staatsgerichtshof keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen.
3. Soweit der Beschwerdeführer mit dem angeführten Vorbringen auch einen Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung geltend macht, bleibt festzuhalten:
Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu behandeln, sei es, dass sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt oder aber dieselbe stillschweigend unterlässt. Das Verbot der Rechtsverweigerung ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird. Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bildet die fehlende oder mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes oder die unzulässige Beschränkung der Kognition. Jedoch genügt der allgemein gehaltene Vorwurf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Vorinstanzen nicht mit genügender Ausführlichkeit behandelt und beantwortet wurde, nicht, um den Vorwurf der Rechtsverweigerung darzutun (StGH 1991/12a + b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]).
Eine Rechtsverweigerung könnte im vorliegenden Fall somit lediglich dann vorliegen, wenn sich das Obergericht nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinander gesetzt hätte. Wie aber zur Frage der Begründungspflicht ausgeführt, musste das Obergericht vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht auf sämtliche Punkte des Rekursvorbringens eingehen. Somit liegt daher auch keine Rechtsverweigerung vor.
Die im hier vorliegenden Zusammenhang erhobene Rüge wegen des Verbots des überspitzten Formalismus betreffend die Ausführungen des Obergerichtes zum Neuerungsverbot wird unter Erw. 4.3 behandelt.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung der wirksamen Beschwerdeführung und der Gleichheit vor dem Gesetz:
Im gegenständlichen Fall sei dem Obergericht vorzuwerfen, dass es im Rahmen des vom Beschwerdeführer ohne rechtlichen Beistand eingereichten Verfahrenshilfeantrages die Voraussetzungen zur allfällig offensichtlichen Aussichtslosigkeit im Sozialrechtsverfahren weit überzogen überprüfe. Es erweise sich hier geradezu stossend, vom Beschwerdeführer jene Argumente vortragen zu lassen, für welche er die Beigabe eines Verfahrenshelfers begehrt habe, und ihm diese sodann mit der Begründung zu verweigern, seine laienhaft vorgetragenen Argumente könnten nur als offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung eingestuft werden.
Bereits der Vorsitzende des 2. Senates überspanne den Bogen zu dieser Prüfung bei weitem. Er bediene sich für die Begründung der unterstellten Aussichtslosigkeit einer umfangreichen, materiellrechtlichen Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers und gelange zum Ergebnis, dass diese "nicht erfolgversprechend" wäre. Auch das Kollegium des 2. Senates schliesse sich dieser Beurteilung an. Es zeige sich mit diesem Vorgehen jedenfalls eindrücklich, dass die Berufung des Beschwerdeführers gerade nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei. Der Beschwerdeführer werde rechtsungleich behandelt, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen werde die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen sei, dass eine gewisse, wenn auch nicht allzugrosse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei.
4.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1).
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO und in § 26 Abs. 2 StPO konkretisiert. Im Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) besteht nur eine Sicherheitsleistungen und Gerichtsgebühren umfassende rudimentäre Regelung in Art. 43, wobei im Übrigen auf die ZPO verwiesen wird. Da auf das Verfahren vor dem Obergericht die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden sind, war somit die Regelung des § 63 ZPO direkt anwendbar.
4.2. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob § 63 ZPO grundrechtskonform angewendet wurde:
Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinksi, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Fasching Zivilprozessgesetze, 2. Band, 1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessfüh-rung schliesst allerdings im vorliegenden Fall eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass nach dem dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes zugrunde gelegten Sachverhalt der massgebliche Grund für die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Umstand war, dass eine Reihe von Gutachten ergeben hatte, dass dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zuzusprechen war.
Das Obergericht hat dabei zu Recht lediglich auf Grund der Aktenlage entschieden und selbst keine Beweise aufgenommen und dadurch auch das Ergebnis des Verfahrens nicht präjudiziert.
Der Beschwerdeführer verweist zwar grundsätzlich zu Recht auf den Untersuchungsgrundsatz im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Ob und inwieweit die inhaltliche Behandlung des Antrags durch die Beschwerdegegnerinnen rechtskonform war, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu prüfen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Auffassung des Obergerichtes, dass eine allfällige Berufung gegen die Vorstellungsentscheidung der Beschwerdegegnerinnen so wenig aussichtsreich sein würde, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abschlägig zu behandeln war, grundrechtskonform ist.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hält die Entscheidung des Obergerichtes einer solchen Prüfung stand: Angesichts der offenbar eindeutigen Gutachtenslage, welcher der Beschwerdeführer lediglich entgegen hält, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, ohne dies mit fachärztlichen Stellungnahmen zu untermauern, konnte das Obergericht auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes davon ausgehen, dass die weitere Prozessführung von einer Prozesspartei, die ihre Kosten selbst tragen müsste, bei verständiger Prüfung des Sachverhalts unterlassen würde. Es kann auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht angehen, dass gleichsam ad infinitum neuerliche Gutachten auf Kosten des Staates eingeholt werden müssen, nur deshalb, weil eine Partei vorbringt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Obergericht das Neuerungsverbot auf sein Vorbringen angewendet hat, ist zu entgegnen:
Das Obergericht bewegt sich mit seiner Rechtsauffassung im Einklang mit der österreichischen Judikatur und Lehre zu § 72 ZPO (siehe auch Michael Bydlinski, Kommentar zu § 72 ZPO in Fasching, Zivilprozessgesetze, 2. Band, 1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 7).
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sein Vorbringen habe sich lediglich auf rechtliche Erwägungen, nicht aber auf ein Tatsachenvorbringen bezogen, ist ihm zu antworten:
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Bemessung des Validenlohnes durchaus auch rechtliche Komponenten enthält, so etwa, wenn es um die Frage geht, welche die massgebliche LSE-Tabelle für die Einordnung einer bestimmten Tätigkeit ist (StGH 2011/136, Erw. 3 ff.). Allerdings ist bei der Bemessung des Validenlohnes auch auf tatsächliche Aspekte Rücksicht zu nehmen, wie etwa die Frage, welche Tätigkeit eine Person ausgeübt hat und ob diese Tätigkeit fortgesetzt worden wäre oder nicht (StGH 2011/136, Erw. 3 ff.). Die Auffassung des Obergerichtes, dass die Fragen, ob die IV und mit ihr der vorinstanzliche Richter von der bisherigen Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden ausgehen konnten oder nicht sowie, ob der Beschwerdeführer leidensadaptiert ganztägig oder nicht arbeiten könnte, als Tatsachenfragen und damit als unzulässige Neuerungen behandelt, wird vom Staatsgerichtshof geteilt.
Das Vorgehen des Obergerichtes, das Neuerungsverbot zu beachten, erachtet der Staatsgerichtshof auch nicht als überspitzt formalistisch, sondern als Resultat der verfahrensrechtlichen Vorgaben. Der Staatsgerichtshof weist im gegebenen Zusammenhang im Übrigen darauf hin, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofes, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gerade keine Praxisänderung bewirkt hat (dazu näher StGH 2012/23, Erw. 2.3 f.), sodass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch dann, wenn es vom Obergericht behandelt worden wäre, kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
4.4. Insoweit der Beschwerdeführer den Aspekt der Rechtsgleichheit ins Spiel bringt, ist ihm zu entgegnen, dass er keine konkreten Vergleichsfälle anführt, sondern undifferenziert auf andere Fälle verweist, in welchen Verfahrenshilfe ohne weitere Prüfung gewährt worden sei. Dies versetzt jedoch den Staatsgerichtshof nicht in die Lage, eine Prüfung vorzunehmen, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden ist. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (vgl. (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Es ist jedoch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass eine gewisse antizipierende Prüfung der Rechtssache, wenn es um die Frage der offenbaren Aussichtslosigkeit geht, unumgänglich ist. Diese antizipierende Prüfung ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig, woraus sich noch keine willkürliche und damit rechtsungleiche Behandlung ergibt.
Eine Verletzung im Gleichheitsgebot hat daher nicht stattgefunden.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV und verweist in der diesbezüglichen Argumentation auf die obigen Ausführungen.
Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6) braucht daher auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer die Willkürrüge nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits in Ziffer 2 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr im Betrage von CHF 51.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.