StGH 2012/45
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Fürstlichen Landgerichtes vom 22. März 2012, § 730 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54, als verfassungswidrig aufzuheben,
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Fürstlichen Landgerichtes wird dahingehend Folge gegeben, als festgestellt wird, dass § 730 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54, mit dem Wortlaut:
"Die Abstammung muss zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen feststehen und zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen genügt es, dass die Abstammung binnen Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird."
verfassungswidrig ist.
2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 22. März 2012 (ON 66) hat das Landgericht im Verlassenschaftsverfahren zu 05 VA.2006.188 nach dem am 8. August 2006 verstorbenen A, geboren am xx.xx.xxxx, beim Staatsgerichtshof beantragt, § 730 Abs. 2 ABGB, insbesondere wegen Verletzung des Gleichheitssatzes, als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Beschluss bzw. Normaufhebungsantrag wird wie folgt begründet:
1.1. Der am 3. November 1956 geborene Erblasser sei am 8. August 2006 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Als gesetzliche Erben kämen seine Mutter, B, und seine Geschwister, C, D, und E, in Betracht. Erstere seien durch die Advokatur Ritter & Partner AG, Triesen, und Letztere durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Marxer & Partner, Vaduz, vertreten. Anzumerken sei schliesslich noch, dass für den ruhenden Nachlass in der Person von Dr. Ralph Wanger, Rechtsanwalt, Vaduz, ein Verlassenschaftskurator bestellt worden sei.
1.2. Frau F, geboren am xx.xx.xxxx, im hg. Verfahren durch Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz, vertreten, habe am 21. Juli 2008 beim Bezirksgericht Salzburg einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gemäss § 163b ö-ABGB eingebracht. Mit dem nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. Januar 2010, habe das Bezirksgericht Salzburg festgestellt, dass F die leibliche Tochter des Erblassers A sei.
1.3. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 (ON 59) habe F ein bedingtes Erbserklären abgegeben und angeregt, die Bestimmung des § 730 Abs. 2 ABGB vom Staatsgerichtshof auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen zu lassen.
Die Parteien hätten sich zu diesem Antrag nicht geäussert.
1.4. Nach dem zufolge der Übergangsbestimmung des Art. 189 Abs. 3 Ausserstreitgesetz noch anzuwendenden § 35 der Verlassenschaftsinstruktion seien Erbs-erklärungen zu Protokoll zu nehmen. Zwar spreche die Verlassenschaftsinstruktion - in Abweichung von der Rezeptionsvorlage (§ 122 des alten österreichischen Ausserstreitgesetzes) - nicht von einer "Annahme der Erbserklärungen", sondern nur von einer "Protokollannahme", jedoch sei nach ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte (vgl. Beschluss des Obergerichtes vom 15. Dezember 2004, GZ 08 VA.2004.130-23, Erw. 8 und 9) auch unter dem Regime der Verlassenschaftsinstruktion mit einer "Annahme" von Erbserklärungen vorzugehen bzw. gälten die in Österreich dazu entwickelten Grundsätze auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich. Damit habe das Landgericht als Verlassenschaftsgericht zu prüfen, ob die von F abgegebene Erbserklärung anzunehmen oder zurückzuweisen sei. Diesfalls wäre jedoch mit einer Zurückweisung vorzugehen, da zweifelsfrei feststehe, dass ein Erbrecht von Frau F nicht bestehe (MGA Verfahren Ausserstreitsachen, § 122, E 22), sei doch ihre Abstammung zweifelsohne weder zu Lebzeiten des Erblassers festgestellt, noch gerichtlich geltend gemacht worden. Die Bestimmung des § 730 Abs. 2 ABGB sei somit im vorliegenden Fall präjudiziell im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG.
1.5. Frau F bringe dazu Folgendes vor:
Der Erbansprecherin sei bekannt, dass gemäss geltendem liechtensteinischen Recht § 730 Abs. 2 ABGB die Abstammung der gesetzlichen Erben zu Lebzeiten des Erblassers feststehen oder zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein müssten, sie aber den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Erblassers erst nach dessen Tod eingebracht habe.
Die Erbansprecherin gebe jedoch trotzdem eine bedingte Eintrittserklärung aufgrund des Gesetzes in der Verlassenschaft nach ihrem Vater ab, da erhebliche Zweifel an der Verfassungsmässigkeit von § 730 Abs. 2 ABGB bestünden, weil diese Bestimmung aussereheliche Kinder massiv benachteilige.
§ 730 Abs. 2 ABGB sei wörtlich aus dem österreichischen ABGB übernommen worden. In Österreich sei diese Bestimmung durch das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 [ö-FamErbRÄG 2004], BGBl I 2004/58, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ersatzlos aufgehoben worden.
Der Zweck der Bestimmung § 730 Abs. 2 ABGB, die in Österreich durch Erbrechtsänderungsgesetz 1989, BGBl 1989/656, eingeführt worden sei, habe darin gelegen, komplizierte Ermittlungen über ein Verwandtschaftsverhältnis nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden, da die erforderlichen naturwissenschaftlichen Beweise nach dem Tod der Person nicht mehr zur Verfügung stünden.
In den Materialien zum ö-FamErbRÄG 2004, S. 29 f., heisse es dazu: "Auch gegen § 730 Abs. 2 ABGB wurden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht. Zum einen hat der VfGH anlässlich der Prüfung des § 754 Abs. 2 i. d. F. BGBl 1970/342 bereits ausgesprochen, dass eine Regelung, wonach volljährigen unehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater nur zustehe, wenn ihre Vaterschaft noch vor dem Tod des Vaters festgestellt worden sei, selbst wenn etwa der medizinische Beweis der Vaterschaft schon vorliege, verfassungswidrig sei. Zum anderen werden auch in der Lehre (Welser, NZ 1990, 137 ff.; Tschugguell/Kleiss, Verfassungs- und zivilrechtliche Probleme des § 730 Abs. 2 ABGB, NZ 2001, 389 ff.; Eccher in Schwimann, ABGB III, § 730 Rz. 19) Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit des § 730 Abs. 2 ABGB im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gehegt. Für die Aufhebung des § 730 Abs. 2 ABGB sprechen somit mehrere Gründe. So sind einerseits die noch bei Schaffung des § 730 Abs. 2 ABGB ins Treffen geführten Argumente nicht mehr aktuell. Nach heutigem Stand der Wissenschaft können auch verstorbene oder nicht greifbare Personen mit Hilfe von DNA in die Vaterschaftsbegutachtung einbezogen werden. (...) Der genetische Abstammungsbeweis wird daher selbst nach dem Tod des Vaters - mit wenigen Ausnahmen - zu erbringen sein. Andererseits können auch die verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht widerlegt werden, sodass die Erbberechtigung nicht mehr an die zu Lebzeiten des Vaters bzw. vor Ablauf einer bestimmten Frist erfolgte Feststellung der Abstammung geknüpft werden kann. Vielmehr soll dem Erbberechtigten, unabhängig davon, wann die Abstammung festgestellt worden ist, ein gesetzliches Erbrecht zustehen."
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein habe im Vernehmlassungsbericht betreffend die Reform des Erbrechts vom 24. Juni 2008 dem Landtag die ersatzlose Aufhebung der Einschränkung des Erbrechts gemäss § 730 Abs. 2 ABGB vorgeschlagen. Auf Seite 17 des Berichts werde dies wie folgt begründet: "Diese Einschränkungen der Erbberechtigung haben in der Praxis zu unangemessenen Härten geführt und werden zudem im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft, da durch eine starre Jahresfrist eine beachtliche Gruppe von unehelichen Kindern praktisch vom Erbrecht ausgeschlossen wurde, indem die Erlangung bei Berechtigung von Zufälligkeiten abhängig war. Zudem erscheint eine zeitliche Beschränkung im Hinblick auf den heutigen Stand der Wissenschaft als überholt, da sich die Möglichkeit für einen genetischen Abstammungsbeweis auch hinsichtlich verstorbener Personen gravierend verbessert haben."
1.6. Diesen nach Auffassung des Landgerichtes vollinhaltlich zutreffenden Aussagen, aus welchen sich die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ergebe, schliesse sich das Landgericht an, weshalb der aus dem Spruch ersichtliche Antrag gestellt werde.
1.7. Lediglich ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass die Regierung zwischenzeitig am 14. Februar 2012 einen entsprechenden Bericht und Antrag (BuA-Nr. 12/2012) an den Landtag gerichtet habe, in welchem die im Vernehmlassungsbericht getätigten Ausführungen ("verfassungsrechtliche Bedenken") wiederholt würden. Da das Inkrafttreten der Erbrechtsreform von der Regierung mit 1. September 2012 vorgeschlagen worden sei, wozu anzumerken sei, dass die geplante Aufhebung des § 730 Abs. 2 ABGB ohnedies nicht auf den hier vorliegenden Fall (rückwirkend) anzuwenden wäre, sei für F nichts gewonnen, würde die Erbrechtsreform - wie von der Regierung vorgeschlagen - beschlossen werden und in Kraft treten.
2. Nachdem der Staatsgerichtshof der Regierung mit Präsidialbeschluss vom 30. März 2012 die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich zu diesem Normenkontrollantrag des Landgerichtes zu äussern, teilte die Regierung dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 5. April 2012 mit, dass die Regierung inhaltlich auf eine Äusserung verzichte, da die Regierung dem Landtag mit Bericht und Antrag Nr. 12/2012 die Aufhebung von § 730 Abs. 2 ABGB vorgeschlagen habe. Die erste Lesung sei am 23. März 2012 erfolgt. Bezüglich der Aufhebung von § 730 Abs. 2 ABGB sei seitens der Landtagsabgeordneten kein abschlägiges Vorbringen erstattet worden. Daher sei davon auszugehen, dass diese Bestimmung im Zuge der zweiten Lesung wie seitens der Regierung vorgeschlagen abschliessend behandelt und somit aufgehoben werde.
3. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelne seiner Bestimmungen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (Präjudizialität).
1.1. Beim Landgericht handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt ist (StGH 2008/26 und StGH 2008/27, jeweils Beschluss vom 20. Februar 2008; siehe auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungsnachweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 168 ff.).
1.2. Die im gegenständlichen Normkontrollverfahren zu prüfende Norm des § 730 Abs. 2 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54) ist Teil der Bestimmung des § 730 ABGB über das gesetzliche Erbrecht der Verwandten. Die angefochtene Norm hat folgenden Wortlaut:
"Die Abstammung muss zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen feststehen und zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen genügt es, dass die Abstammung binnen Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird."
Mit Beschluss des Gesetzes vom 20. Juni 2012 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Abänderungsgesetz ABGB 2012, LGBl. 2012 Nr. 265) hat der Landtag unter Zustimmung des Fürsten den § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 ersatzlos aufgehoben. Das Abänderungsgesetz ABGB 2012 (LGBl. 2012 Nr. 265) ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsregelung Art. III Ziff. 3 Abänderungsgesetz ABGB ist die Neuregelung des gesetzlichen Erbrechts nur dann anzuwenden, wenn der Tod des Erblassers nach deren Inkrafttreten eingetreten ist. M. a. W. ist bei Tod des Erblassers vor deren Inkrafttreten auf das danach durchgeführte Verlassenschaftsverfahren die alte Rechtslage anzuwenden (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Februar 2012 betreffend die Reform des Erbrechts [BuA Erbrechtsreform 2012], 2012/12, S. 87). Nichts anderes ergibt sich auch aus der allgemeinen Regel des § 5 ABGB, wonach Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken.
Da im konkreten Fall der Erblasser am 8. August 2006 verstorben ist, unterliegt das im gegenständlichen Normkontrollantrag zu beurteilende Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich der Feststellung gesetzlicher Erbansprüche somit dem alten Recht. Der § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 ist daher in dem beim Landgericht anhängigen Verfahren anzuwenden und der gestellte Normkontrollantrag präjudiziell i. S. v. Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG.
Auch die weiteren Prüfungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 StGHG sind gegeben (siehe auch StGH 2009/145, Erw. 1), sodass auf den Normprüfungsantrag des Landgerichtes einzutreten ist.
Überdies gilt es vorliegend zu beachten, dass es nicht schadet, dass § 730 Abs. 2 i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 inzwischen durch das am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Abänderungsgesetz ABGB 2012, LGBl. 2012 Nr. 265, ersatzlos aufgehoben worden ist. Der Staatsgerichtshof kann gleichwohl die allfällige Verfassungswidrigkeit dieser inzwischen ausser Kraft getretenen Gesetzesbestimmung prüfen. Bei einem negativen Befund hat der Staatsgerichtshof die entsprechende Norm jedoch nicht aufzuheben, sondern gemäss Art. 19 Abs. 2 StGHG deren Verfassungswidrigkeit festzustellen (vgl. StGH 2004/60, LES 2006, 105 [113, Erw. 4] und StGH 2009/145, Erw. 1).
2. Das Landgericht begründet den gegenständlichen Normkontrollantrag mit der Auffassung, dass der § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 infolge Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgebot des Art. 31 Abs. 1 LV einer verfassungsrechtlichen Normenkontrolle nicht standhalte. Die angefochtene Norm führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen unehelichen und ehelichen Nachkommen. Deren Verfassungswidrigkeit ergebe sich daraus, dass die bei Schaffung der angefochtenen Norm vorgebrachten Gründe für die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern im Bereich des gesetzlichen Erbrechts ihre Berechtigung nunmehr verloren hätten.
Dieser Auffassung ist aus folgenden Erwägungen zu folgen:
3. Bei der Rechtssetzung fällt im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (vgl. StGH 1998/2, LES 1999,158 ff. [161, Erw. 2.2]; StGH 2005/87, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Eine Ausnahme besteht allerdings bei sogenannten "suspekten Unterscheidungen", welche die Menschenwürde tangieren, wie etwa Unterscheidungen nach Rasse, Sprache, Religionszugehörigkeit etc. In einem solchen Fall ist der Spielraum des Gesetzgebers eingeschränkt und der Staatsgerichtshof nimmt eine differenzierte, jedenfalls keine blosse Willkürprüfung der entsprechenden Gesetzesnorm vor (StGH 2010/128, Erw. 4.4; StGH 1999/2, Erw. 3.2).
Vorliegend macht das Landgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung unehelicher und ehelicher Nachkommen im Bereich des Erbrechts geltend. Diese ergibt sich daraus, dass unehelichen Kindern gegenüber ihrem Vater gemäss dem § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 kein gesetzliches Erbrecht zusteht, sofern die Vaterschaftsfeststellung erst nach dem Tod des Vaters bzw. nach Ablauf eines Jahres seit dem Todeszeitpunkt vor Gericht anhängig gemacht worden ist. Demgegenüber erübrigt sich aufgrund der Ehelichkeitsvermutung nach dem § 138 Abs. 1 ABGB bei ehelichen Kindern eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung in aller Regel, womit die ehelichen Nachkommen in der überwiegenden Zahl der Fälle auch der Einschränkung des gesetzlichen Erbrechts gemäss dem § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 nicht unterliegen.
Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte fällt die erbrechtliche Ungleichbehandlung ehelicher und unehelicher Kinder in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK i. V. m. dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (Marckx vs. Belgien, 6833/74 (1979) Ziff. 34; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München 2009, § 22 N. 57 Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, 711 und 728). Demzufolge stellt die gegenständlich gerügte Ungleichbehandlung eine sogenannte "suspekte Unterscheidung" dar, weshalb sich der Staatsgerichtshof bei der vorliegenden Normenkontrolle keine Beschränkung der Prüfungsintensität auf eine reine Willkürkognition auferlegt.
Das Gleichheitsgebot ist bei der Rechtssetzung dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden (StGH 2005/87, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206 sowie Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 87 f. und Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 260 ff., Rz. 20 ff.).
3.1. Der Zweck der gegenständlich angefochtenen Bestimmung § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 liegt nach der Entstehungsgeschichte seiner österreichischen Rezeptionsgrundlage (§ 730 Abs. 2 Satz 1 ö-ABGB i. d. F. vor dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz vom 2004 [ö-FamErbRÄG 2004]) darin, komplizierte Ermittlungen über ein Verwandtschaftsverhältnis nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden (Materialien ö-FamErbRÄG 2004, S. 29). Diese ergäben sich aus der Tatsache, dass die erforderlichen naturwissenschaftlichen Beweise nach dem Tod einer Person nicht mehr zur Verfügung stünden. Weiters hat der Gesetzgeber mit dem § 730 Abs. 2 Satz 1 ö-ABGB i. d. F. vor dem ö-FamErbRÄG beabsichtigt, missbräuchliche Abstammungsklagen zu verun-möglichen, die bewusst erst nach dem Tod des Erblassers eingebracht werden, weil sich der Kläger durch den Wegfall der Einvernahme des Erblassers auf eine bessere Beweislage stützen könnte. Schliesslich sollte die Bestimmung des § 730 Abs. 2 ABGB einer unnötigen Verzögerung des Verlassenschaftsverfahrens entgegenwirken und den Gedanken zum Ausdruck bringen, dass das Andenken des Erblassers, soweit dem nicht gewichtige andere Interessen entgegenstehen, nicht durch eine Erörterung von Tatsachen aus der Intimsphäre des Erblassers geschmälert werden sollen (VfGH G73/90, Erw. III.2.).
3.2. Wie vom antragstellenden Landgericht vorgebracht wird, ist dem Argument, wonach der Beweis der genetischen Vaterschaft nach dem Tod des Erblassers erhebliche praktische Schwierigkeiten bereite, infolge der Verfügbarkeit der modernen DNA-Analyse nunmehr der Grund entzogen. Der genetische Abstammungsbeweis kann selbst nach dem Tod des Vaters - abgesehen von wenigen Ausnahmen - relativ leicht und innerhalb weniger Wochen erbracht werden. In einer Vielzahl von Fällen werden vorhandene DNA-Proben, die beispielsweise aus histologischen Präparaten, mit Speichel befeuchteten Briefmarken oder Laschen von Briefkuverts stammen, zur Überprüfung ausreichen, sodass häufig zur Feststellung der Vaterschaft keine Exhumierung des Leichnams erforderlich ist (Materialien ö-FamErbRÄG 2004, S. 30; Martin Spitzer, Haftungsfalle (Un-)Ehelichkeitsvermutung, Österreichische Notariats-Zeitung 6/2004, S.164; Franz Neuhuber/Michael Klintschar, Über die Möglichkeiten der DNA-Analyse in der Abstammungsbegutachtung in Fällen mit abwesendem Vater, Österreichischer Amtsvormund 130, 2/96). Die postmortale Vaterschaftsfeststellung mittels DNA-Analyse führt somit in der Regel weder zu einer erheblichen Verzögerung noch zu einer unzumutbaren Komplexitätszunahme des Verlassenschaftsverfahrens. Sodann kommt - aufgrund der Verfügbarkeit der DNA-Analyse-Methodik - der Wahrscheinlichkeit, dass ohne tatsächliche Verwandtschaft eine Abstammung vom Erblasser festgestellt wird, praktisch keine Bedeutung zu (Wilhelm Tschugguel/Oliver Kleiss, Verfassungs- und zivilrechtliche Probleme des § 730 Abs. 2 ABGB, Österreichische Notariats-Zeitung 2001, 389 ff., Abs. 4.2.2 Bst. b). Damit erweist sich auch die Befürchtung, dass Personen, die nicht vom Erblasser abstammen, zu Unrecht den Nachlass oder Teile davon erstreiten, als unbegründet.
3.3. Was das Argument des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Erblassers anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses zwar nicht ohne jegliche Berechtigung ist, ihm aber vorliegend keine massgebliche Bedeutung zukommt. Einerseits hat sich die gesellschaftliche Wahrnehmung einer unehelichen Vaterschaft in den letzten Jahrzehnten dahingehend verändert, dass diese nicht mehr zwangsläufig eine ehrrührige Tatsache darstellt. So hat z. B. auch in Liechtenstein in den letzten Jahren die Zahl der Geburten unehelicher Kinder im Vergleich zu jenen ehelicher Kinder zugenommen. Im Jahre 2010 wurden in Liechtenstein 21.3 % der neugeborenen Kinder von einer unverheirateten Mutter zur Welt gebracht (Zivilstandsstatistik 2010, Amt für Statistik des Fürstentums Liechtenstein, Tabelle G5, S. 20).
Dazu kommt, dass der angefochtene § 730 Abs. 2 ABGB lediglich die Frage der gesetzlichen Erbenstellung regelt, nicht aber die Zulässigkeit eines Verfahrens zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Die Vaterschaftsklage ist auch nach dem Tod des Vaters noch zulässig und dem Kind stehen mit Ausnahme der gesetzlichen Erbenstellung grundsätzlich alle jene Ansprüche zivil- und öffentlich-rechtlicher Natur zu, die jedem Kind gegenüber seinem verstorbenen Vater, dessen Vaterschaft noch zu seinen Lebzeiten festgestellt wurde, eingeräumt werden (Wilhelm Tschugguel/Oliver Kleiss, a. a. O., Abs. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene § 730 Abs. 2 ABGB geeignet sein soll, eine Beschädigung des Ansehens des Erblassers wirksam zu unterbinden.
3.4. Bereits im Rahmen der Ehe- und Familienrechtsreform 1993 hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die unehelichen Kinder im Bereich des gesetzlichen Erbrechts gegenüber den ehelichen Kindern grundsätzlich gleichzustellen. Das uneheliche Kind wurde zum gleichberechtigten Mitglied der ersten Parentel und erbte somit neben den ehelichen Kindern einen Kopfteil (BuA Erbrechtsreform 2012, BuA-Nr. 2012/12, S. 8). Der § 730 Abs. 2 ABGB stellt insofern eine Ausnahme von der angestrebten Gleichbehandlung ehelicher und unehelicher Kinder dar, als Letzteren das gesetzliche Erbrecht trotz festgestellter Abstammung nicht zugesprochen wird, wenn diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte. In dieser Hinsicht ist die angefochtene Bestimmung ein Unikum im Bereich des Kindschaftsrechts, da - wie bereits dargelegt - dem unehelichen Kind, dessen Abstammung erst post mortem patri festgestellt wird, grundsätzlich alle jene Ansprüche zivil- und öffentlich-rechtlicher Natur zustehen, die jedem Kind gegenüber seinem verstorbenen Vater, dessen Vaterschaft noch zu seinen Lebzeiten festgestellt wurde, eingeräumt werden (Wilhelm Tschugguel/Oliver Kleiss, a. a. O., Abs. 1).
3.5. Dem allfälligen Bedenken, wonach uneheliche Kinder ihren Vater zu dessen Lebzeiten vielfach kaum oder gar nicht gekannt hätten und deren erbrechtliche Schlechterstellung daher nicht unsachlich erscheine, ist entgegenzubringen, dass es bei der Frage der gesetzlichen Erbfolge auf die persönliche Beziehung zwischen Erblasser und Erbe grundsätzlich nicht ankommt. Lediglich der § 773a ABGB nimmt auf das Verhältnis zwischen Erblasser und Erben Bezug (Wilhelm Tschugguel/Oliver Kleiss, a. a. O., Abs. 4.2.2. b). Diese Bestimmung ermöglicht eine Pflichtteilsminderung durch letztwillige Verfügung für den Fall, dass zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestanden hat, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht. Daher besteht für den Kindsvater gestützt auf den § 773a ABGB die Möglichkeit, sein uneheliches Kind durch Pflichtteilsminderung erbrechtlich schlechterzustellen, sofern zwischen den beiden zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestanden hat. Dass der Gesetzgeber mit dem § 773a ABGB jedoch eine grundsätzliche erbrechtliche Schlechterstellung unehelicher Nachkommen herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich.
3.6. Aufgrund des Grundsatzes der möglichst unveränderten Übernahme des österreichischen ABGB ins Liechtensteinische Recht ist bei der Auslegung rezipierter Rechtsnormen auch die österreichische Rechtsentwicklung zu berücksichtigen (vgl. StGH 2012/16, Erw. 3.1; StGH 2008/126, Jus & News 2010/2, 179 [198 f., Erw. 2.2] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In dieser Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass das österreichische Verfassungsgericht - wie vom Landgericht vorgebracht - bereits im Jahre 1991 die österreichische Rezeptionsgrundlage der angefochtenen Bestimmung insofern für verfassungswidrig erachtet hat, als dass volljährigen unehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater überhaupt nur zusteht, wenn ihre Vaterschaft noch vor dem Tod des Vaters festgestellt worden ist (VfGH G73/90, Erw. III.1.). Die Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und die dieser zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Bedenken waren denn auch wesentlicher Grund dafür, dass die österreichische Rezeptionsgrundlage der vorliegend angefochtenen Bestimmung mit Beschluss des FamErbRÄG 2004 ersatzlos aufgehoben wurde.
3.7. Im Rahmen des Nachvollzuges der österreichischen Rechtsentwicklung hat die Regierung im BuA Erbrechtsreform 2012, BuA-Nr. 2012/12, nunmehr die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bestimmung beantragt. Die Regierung begründete den Antrag mit einer möglichst weitgehenden Anpassung an die Rezeptionsgrundlage des österreichischen ABGB, wobei sie hinsichtlich der Streichung des § 730 Abs. 2 ABGB auf die Argumente verwies, die anlässlich der Aufhebung der entsprechenden Norm des ö-ABGB vom österreichischen Gesetzgeber vorgebracht wurden. Insbesondere sei der § 730 Abs. 2 ABGB im Hinblick auf den Gleichheitssatz als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen, da er vor allem Kinder diskriminiere. Mit Beschluss des Abänderungsgesetzes ABGB 2012 vom 20. Juni 2012, LGBl. 2012 Nr. 265, hat der Landtag unter Zustimmung des Fürsten den § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 ersatzlos aufgehoben.
3.8. Anzumerken bleibt schliesslich, dass auch das Deutsche Bundesverfassungsgericht im Jahre 1986 eine dem § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 ähnliche Regelung, nämlich den § 1934c BGB, als verfassungswidrig erklärt hat und dabei feststellte, dass das gesetzliche Erbrecht eines Kindes nicht mehr davon abhängen darf, dass beim Tode des nichtehelichen Vaters die Vaterschaft anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder zumindest das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig ist. Auf die auch hier zutreffenden Gründe dieser Entscheidung kann verwiesen werden (BVerfGE 74, 33; NJW 1987, 1007).
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zwischen den ehelichen und unehelichen Nachkommen eines Erblassers keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung im Bereich des gesetzlichen Erbrechts, wie sie der § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 bewirkt, rechtfertigen könnten. Gemäss den oben stehenden Erwägungen liegen keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Rechtfertigung der Abweichung vom verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vor, die sich aus der angefochtenen Bestimmung ergibt. Der § 730 Abs. 2 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 erweist sich somit als verfassungswidrig.
Da er inzwischen durch das am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Abänderungsgesetz ABGB, LGBl. 2012 Nr. 265, ersatzlos aufgehoben worden ist, war sohin gemäss Art. 19 Abs. 2 StGHG nurmehr dessen Verfassungswidrigkeit festzustellen.
5. In Verfahren, wie etwa auch bei Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (StGH 1998/97, LES 2011, 9 [12, Erw. 7]).
6. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.