StGH 2012/047
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012 VGH2011/141
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 9'138.30)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 1. März 2012, VGH 2011/141, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes (GBOERA) vom 21. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer zu 2. zum amtlichen Liquidator der Beschwerdeführerin zu 1. bestellt. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 wies das GBOERA den vom Beschwerdeführer zu 2. beantragten Kostenersatz in Höhe von CHF 3'823.20 ab und wies den Beschwerdeführer zu 2. an, einen Differenzbetrag von CHF 5'350.10 dem Land Liechtenstein zurückzuerstatten.
1.1. Hierzu führte das GBOERA aus, dass dem Beschwerdeführer zu 2. vorläufig angefallene Liquidationskosten in Höhe von CHF 5'830.00 (Verfügung vom 9. April 2010) und CHF 11'685.00 (Verfügung vom 1. September 2010) ausgezahlt worden seien. Die Bezahlung weiterer Liquidationskosten in Höhe von CHF 10'810.00 sei mit Verfügung vom 28. Januar 2011 abgewiesen und diese Verfügung sei von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. März 2011 bestätigt worden. Am 25. März 2011 habe der Beschwerdeführer zu 2. einen Liquidationsschlussbericht vorgelegt und ausgeführt, dass eine Darlehensforderung der Beschwerdeführerin zu 1. über EUR 66'600.00 gerichtlich betrieben und letztlich auch ein Vergleichsbetrag erzielt worden sei, der sämtliche offenen Forderungen und Liquidationskosten abdecke. Es hätten daher sämtliche Gläubiger der Gesellschaft befriedigt werden können und die Gesellschaft sei nunmehr in der Lage, dem Land Liechtenstein die vorläufig übernommenen Kosten des Beschwerdeführers zu 2. abzüglich der bereits abgeführten Mehrwertsteuer zurück zu zahlen. Der Beschwerdeführer zu 2. habe dann CHF 12'200.00 an die Landeskasse überwiesen. Da aber insgesamt CHF 17'515.10 bevorschusst worden seien, habe das GBOERA um Aufklärung gebeten und auf den Grundsatz hingewiesen, dass die Kosten der Liquidation grundsätzlich von der Verbandsperson zu tragen seien. Der Beschwerdeführer zu 2. habe darauf hin auf die vergleichsweise Erledigung des Forderungsprozesses hingewiesen, sich aber geweigert, den Inhalt des Vergleichs bekannt zu geben, da der Vergleich mündlich geschlossen worden sei und die Vergleichsparteien Stillschweigen über die Einzelheiten des Vergleichs vereinbart hätten. Daraufhin habe das GBOERA eine Verbesserung des Schlussberichtes verfügt. Der Beschwerdeführer habe dann am 14. Juni 2011 einen erläuternden Bericht erstattet und zudem die Zahlung weiterer Kosten in Höhe von CHF 3'823.20 beantragt.
1.2. Rechtlich führte das GBOERA insbesondere aus, dass das Land Liechtenstein grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits ausbezahlten Kosten habe, da die Beschwerdeführerin zu 1. während des Liquidationsverfahrens durch Abschluss eines Vergleichs zu Vermögen gekommen sei, welches nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu 2. höher sei als die entstandenen Liquidationskosten.
2. Gegen die Verfügung des GBOERA erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. August 2011 Vorstellung an das GBOERA bzw. Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Neben diversen Verfahrensrügen brachten sie vor, dass bezüglich der Forderung der Beschwerdeführerin zu 1. ein aussergerichtlicher Vergleich mit gegenseitiger Kostenaufhebung geschlossen worden sei, weshalb die Prozesskosten, somit auch der vorschussweise geleistete Betrag, vom Gegner nicht ersetzt werde. Daher seien weder die Beschwerdeführer noch der Prozessvertreter verpflichtet, die gegenseitig aufgehobenen Prozesskosten dem Land Liechtenstein zurückzuerstatten. Ebenso seien Steuern dem Land Liechtenstein abgeführt worden, die von der Beschwerdeführerin zu 1. nicht zurück erstattet werden könnten. Was die weiter geltend gemachten Kosten anbelange, seien diese nach Art. 133 Abs. 6 PGR geschuldet.
3. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das GBOERA der Beschwerde-kommission für Verwaltungsangelegenheiten mit, dass es auf die Vorstellung nicht eingetreten sei. Zudem wurde eine Gegenäusserung zur Beschwerde erstattet.
4. Mit Entscheidung vom 24. November 2011 wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. zurück und die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ab.
5. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben die Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten, dieser wolle der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wegen Nichtigkeit, eventualiter Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen; in eventu die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dahingehend abändern, dass der Beschwerde gegen die Verfügung des GBOERA Folge gegeben werde.
6. Mit Urteil vom 1. März 2012, VGH 2011/141, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. November 2011, VBK 2011/36, unter Kostenfolge abgewiesen. Begründet wurde dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
6.1. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer zu 2. durch das GBOERA zum amtlichen Liquidator der Beschwerdeführerin zu 1. bestellt worden sei und ihm mit Verfügungen des GBOERA vom 9. April und 6. Juli 2010 CHF 5'830.00 und CHF 11'685.00 für angefallene Liquidationskosten zugesprochen und auch überwiesen worden seien. Im Liquidationsschlussbericht vom 25. März 2011 habe der Beschwerdeführer zu 2. dem GBOERA mitgeteilt, dass der Rechtsstreit über eine Darlehensforderung von EUR 66'600.00 gegen den ehemaligen Alleinaktionär durch die Zahlung eines Vergleichsbetrages erledigt worden sei. Zwischenzeitlich hätten daher sämtliche Gläubiger (Steuerverwaltung sowie der ehemalige Verwaltungsrat und Geschäftsführer) der Beschwerdeführerin zu 1. befriedigt werden können. Weiters sei die Beschwerdeführerin zu 1. nunmehr in der Lage, dem Land Liechtenstein die vorläufig übernommenen Kosten des Liquidators abzüglich der bereits abgeführten Mehrwertsteuer zurück zu zahlen. Mit Valuta 12. April 2011 habe der Beschwerdeführer zu 2. einen Betrag von CHF 12'200.00 bei der Landeskasse einbezahlt. Den Restbetrag der dem Beschwerdeführer zu 2. bezahlten Liquidationskosten in Höhe von CHF 5'315.10 habe der Beschwerdeführer nicht zurückbezahlt. Unter Hinweis auf das im mündlich abgeschlossenen Vergleich vereinbarte Stillschweigen habe sich der Beschwerdeführer zu 2. geweigert, dem GBOERA die bezahlte Vergleichssumme bekannt zu geben.
6.2. Nach Satz 1 von Art. 133 Abs. 6 PGR trage das Land die Kosten des Liquidators nur dann, wenn das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung dieser Kosten nicht ausreiche. Wenn also die zu liquidierende Verbandsperson genügend Vermögen habe oder im Laufe des Liquidationsverfahrens zu genügend Vermögen gelange, seien die Kosten des Liquidators aus diesem Vermögen und nicht durch das Land zu zahlen. Nach Art. 133 Abs. 6 Satz 2 PGR würden allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft auf das Land übergehen, soweit die Kosten des Liquidators nicht oder nicht zur Gänze aus dem Vermögen der Verbandsperson bezahlt werden könnten und das Land diese Kosten übernehmen müsste. Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR regle den Fall, wenn nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervorkomme. Müsste das Land Liquidationskosten übernehmen, habe es im Rahmen einer späteren Nachtragsliquidation einen vorrangigen Anspruch auf Rückerstattung der übernommenen Kosten (Verweis auf BuA 2009 Nr. 1, Erläuterungen zu Art. 133 Abs. 6 PGR).
Die Beschwerdeführerin zu 1., die zu Beginn des Liquidationsverfahrens wohl ohne liquide Mittel gewesen sei, sei im Laufe des Verfahrens aufgrund einer Vergleichszahlung zu Vermögen gekommen. Die Kosten des Beschwerdeführers zu 2. seien daher grundsätzlich aus diesem Vermögen zu bezahlen. Es stelle sich nun aber die Frage, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. bzw. der an sie ausbezahlte Vergleichsbetrag ausgereicht hätte, um die gesamten Kosten des Beschwerdeführers zu 2. zu tragen. Dem Liquidationsschlussbericht vom 25. März 2011 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. über genügend Mittel verfügt habe. Der Beschwerdeführer zu 2. habe nämlich angegeben, dass sämtliche Gläubiger der Beschwerdeführerin zu 1. befriedigt worden seien und sie nunmehr auch in der Lage sei, dem Land die vorläufig übernommenen Kosten des Liquidators zurück zu zahlen. Später habe der Beschwerdeführer zu 2. dann aber geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zu 1. über kein Vermögen mehr verfüge, um alle bevorschussten Kosten zurück zu zahlen. Über die Höhe des bezahlten Vergleichsbetrages habe der Beschwerdeführer zu 2. unter Hinweis auf das vereinbarte Stillschweigen jedoch jede Aussage verweigert. Als behördlich bestellter Liquidator, dem das Land vorschussweise Liquidationskosten bezahlt habe, hätte der Beschwerdeführer zu 2. ein solches Stillschweigen nicht vereinbaren dürfen, da damit das Land keine Kontrolle darüber habe, ob die Beschwerdeführerin zu 1. über genügend Vermögen verfüge, um die Kosten des Liquidators selber zu tragen. Die unrechtmässige Verweigerung der Auskunft über die Vermögenswerte führe dazu, dass von einem ausreichenden Vermögen auszugehen sei und die dem Beschwerdeführer zu 2. bereits bezahlten Liquidationskosten an das Land zurück zu erstatten seien.
6.3. Ein weiterer Streitpunkt bestehe darin, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, dass die Beschwerdeführer der Ansicht seien, dass sich der Rückerstattungsanspruch - wenn überhaupt - nur gegen die Beschwerdeführerin zu 1. richten könne, wohingegen die Unterinstanzen die Rückerstattungspflicht dem Beschwerdeführer zu 2. auferlegten. Die Beschwerdeführer argumentierten zunächst damit, dass sich der Rückforderungsanspruch aufgrund des Wortlautes und der Systematik von Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR nicht gegen den Beschwerdeführer zu 2. richten könne. Weiter hinten in der Beschwerde brächten sie dann aber vor, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar sei, weil die Liquidation der Beschwerdeführerin zu 1. noch gar nicht abgeschlossen sei und damit überhaupt kein Vermögen nach Beendigung der Liquidation hervorgekommen sein könne.
Wie bereits vorne dargelegt worden sei, sei Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. nicht nach Beendigung des Liquidationsverfahrens, sondern während des Liquidationsverfahrens hervorgekommen sei. Der Rückerstattungsanspruch richte sich daher nach Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR, wonach der Liquidator Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch das Land habe, wenn das Vermögen der Verbandsperson hierfür nicht ausreiche.
Das Land habe dem Beschwerdeführer zu 2. Liquidationskosten ersetzt, da zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin zu 1. über kein Vermögen verfüge. Da die Beschwerdeführerin zu 1. im Laufe des Liquidationsverfahrens zu Vermögen gekommen sei, bestehe kein Rechtsgrund mehr für die Übernahme der Liquidationskosten durch das Land. Demzufolge habe der Beschwerdeführer zu 2. die vom Land empfangenen Zahlungen zurückzuerstatten, weil ihm persönlich, und nicht etwa der Beschwerdeführerin zu 1., die Kosten bezahlt worden seien. Sollte das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. tatsächlich nicht ausgereicht haben, um die gesamten Liquidationskosten zu bestreiten, so habe sich dies der Beschwerdeführer zu 2. selber zuzuschreiben. Zum Einen habe er sich ungerechtfertigt geweigert, das Vermögen zu beziffern, und zum Anderen habe er gemäss seinen eigenen Angaben Gläubigerforderungen vorrangig befriedigt. Nach Art. 136 Abs. 1 PGR hätten die Liquidatoren die Verbindlichkeiten der Verbandsperson nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu erfüllen, weswegen vorgängig die Liquidationskosten zu befriedigen gewesen wären.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen würden, dass sich die Verfügung des GBOERA vom 28. Juni 2011 ausweislich des Rubrums an die Beschwerdeführerin zu 1. gerichtet habe und dieser auch formell zugestellt worden sei, so seien sie darauf hinzuweisen, dass gemäss Spruchpunkt 2. der Verfügung explizit der Beschwerdeführer zu 2. und nicht die Beschwerdeführerin zu 1. angewiesen worden sei, dem Land Kosten zurückzuerstatten. Dass das GBOERA seine Forderung auch im Konkursverfahren angemeldet habe, sei für die Beurteilung, wem die Rückzahlungspflicht obliege, unerheblich.
6.4. Wie ausgeführt, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. genügend Vermögen gehabt hätte, um die gesamten Kosten der Liquidation zu tragen. Aus diesem Grund habe das GBOERA in seiner Verfügung den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. vom 14. Juni 2011 auf Bezahlung von weiteren Liquidationskosten zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe sich somit, ebenso wenig wie der Verwaltungsgerichtshof, mit den im Kostenverzeichnis aufgelisteten Leistungen auseinandersetzen müssen. Ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Verteidigung notwendig gewesen seien, wie dies die Beschwerdeführer behaupteten, sei irrelevant.
Da das Land die Kosten des Beschwerdeführers zu 2. nicht zu tragen habe, gehe auch die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ins Leere. Weder habe die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die in den jeweiligen Kostenverzeichnissen aufgeschlüsselten Leistungen und Barauslagen feststellen müssen, noch Feststellungen zur Höhe, Tragung und Zahlung der angefallenen Prozesskosten treffen müssen. Wenn die Beschwerdeführer im Weiteren monierten, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten keine Feststellungen zu den Modalitäten des abgeschlossenen Vergleiches getroffen habe, so wirke dies doch eher befremdlich, da der Beschwerdeführer zu 2. sich ja geweigert habe, darüber Auskunft zu geben.
6.5. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass es sich beim Differenzbetrag von CHF 5'315.10 ausnahmslos um Prozesskosten, Steuern, Gebühren und Barauslagen handle, die der Beschwerdeführer zu 2. ausgelegt bzw. dem Land bereits abgeführt und selbst nicht mehr zurückerstattet erhalten habe. Aus diesem Grund könne gar keine Rückerstattungspflicht wegen angeblich "zu viel Bezahltem" bestehen. Es fehle also schon an der denknotwendigen Basis für das Bestehen einer Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers zu 2. Es sei völlig befremdlich, wie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur Auffassung gelangen könne, dass die Beschwerdeführer die bereits an das Land abgeführten Steuern und Gebühren dem Land neuerlich zurückerstatten müssten.
Bei dieser Argumentation unterlägen die Beschwerdeführer einem Denkfehler. Der Beschwerdeführer zu 2. habe die Steuern und Gebühren an das Land mit dem Geld bezahlt, das er vom Land erhalten habe. Da diese Steuern und Gebühren aber richtigerweise aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. zu zahlen seien, könne nicht davon die Rede sein, dass diese dem Land neuerlich zurück zu erstatten seien. Dass der Beschwerdeführer zu 2. die bezahlten Prozesskosten, Steuern, Gebühren und Barauslagen eventuell nicht aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. zurückerstattet erhalte, habe er sich selber zuzuschreiben.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012, VGH 2011/141, haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. April 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV sowie gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, des Anspruchs auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, des Legalitätsprinzips sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben als Teilgehalt des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt seien, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Begründet wurde all dies wie folgt:
7.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
7.1.1. Rechtsirrig habe der Verwaltungsgerichtshof den vom GBOERA geltend gemachten Rückerstattungsanspruch nach Art. 133 Abs. 6 PGR als öffentlich-rechtlich qualifiziert und die sachliche Zuständigkeit des GBOERA zur Verfügung über diesen Anspruch bejaht.
Dabei verkenne der Verwaltungsgerichtshof, dass es sich beim (behaupteten) Rückerstattungsanspruch nach Art. 133 Abs. 6 PGR eindeutig um einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Gesellschaft handle, für dessen Prüfung die ordentlichen Zivilgerichte zuständig seien und nicht das GBOERA als Verwaltungsbehörde. Aus diesem Grunde habe das GBOERA selbst diesen Anspruch auch als Forderung im Konkurseröffnungsverfahren zu 09 KO.2011.467 geltend gemacht, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass er gegen die Gesellschaft bestehe (Verweis auf 09 KO.2011.467, ON 4).
Bei den Ansprüchen nach Art. 133 Abs. 6 PGR handle es sich eindeutig um zivilrechtliche Ansprüche, die im (streitigen) Zivilrechtsweg vor dem Landgericht durchzusetzen seien. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch dem Wesen des Kostenersatzanspruchs des Liquidators. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch schaffen wollen, der unabhängig vom Stand des Liquidationsverfahrens und vom Bestehen sonstiger Ansprüche mittels Verfügung des GBOERA gegen den Liquidator geltend gemacht werden könnte, so hätte er dies in einer entsprechenden Sonderbestimmung statuieren müssen. Nachdem jedoch eine solche Sonderbestimmung gerade nicht geschaffen worden sei, ergebe sich die zivilrechtliche Natur der Ansprüche nach Art. 133 Abs. 6 PGR zwingend.
Ebenso ergebe sich die zivilrechtliche Natur der Ansprüche nach Art. 133 Abs. 6 PGR aus dem Wesen und der Systematik des Liquidationsverfahrens nach dem PGR im Allgemeinen und der Nachtragsliquidation, dessen Gegenstand zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen der in Liquidation befindlichen Verbandsperson seien.
7.1.2. Für die zivilrechtliche Natur der Ansprüche nach Art. 133 Abs. 6 PGR spreche ausserdem, dass es sich um die Rückforderung eines Kostenvorschusses für die Durchführung des Liquidationsverfahrens handle. Ein Kostenvorschuss und dessen Rückforderung seien indes stets zivilrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur.
Diese, in Liechtenstein im Verfassungsrang stehenden Verfahrensgarantien der EMRK würden allesamt verletzt, indem der Verwaltungsgerichtshof dem GBOERA als Verwaltungsbehörde ohne Tribunalqualität das Recht zugestehe, mittels verwaltungsrechtlicher Verfügung und ohne Durchführung eines dem Art. 6 Abs. 1 EMRK genügenden, öffentlichen und mündlichen Verfahrens verbindliche Entscheidungen über Ansprüche nach Art. 133 Abs. 6 PGR zu treffen. Dies sei umso problematischer, als das GBOERA "Richter in eigener Sache" sei und - wie auch der gegenständliche Fall eindrücklich zeige - Einwendungen gegen den Anspruch gar nicht objektiv und unabhängig prüfen könne.
7.2. Zur Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Rechtsirrig habe der Verwaltungsgerichtshof die Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. bestätigt und dies damit begründet, dass ihr keine Rechtsmittellegitimation zukomme.
Diese Rechtsauffassung sei schon deshalb verfehlt, weil sich einerseits die Verfügung des GBOERA vom 28. Juni 2011 ausweislich des Rubrums explizit an die Beschwerdeführerin zu 1. gerichtet habe und dieser auch formell zugestellt worden sei.
Andererseits könnten sich Rückforderungsansprüche nach Art. 133 Abs. 6 PGR, wie sie im gegenständlichen Verfahren vom GBOERA geltend gemacht würden, denknotwendig nur gegen die Verbandsperson und nicht gegen den Liquidator richten. Dies ergebe sich schon aus dem klaren Wortlaut der gegenständlichen Bestimmung, insbesondere der Wendung "kommt nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervor". Bei diesem Vermögen könne es sich denknotwendig nur um das Vermögen der Verbandsperson und nicht um das Vermögen des Liquidators handeln. Jede andere Auslegung der gegenständlichen Bestimmung verletze sämtliche Auslegungsregeln und sei damit rechtswidrig.
Hinzu komme, dass selbst das GBOERA stets davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Rückforderungsanspruch um einen solchen gegen die Beschwerdeführerin zu 1. handle, weshalb es auch die (von ihm behauptete) Forderung mit Schreiben vom 1. Juli 2011 im Konkurseröffnungsverfahren zu 09 KO.2011.467 (ON 4) angemeldet und wörtlich Folgendes ausgeführt habe:
"Seitens des gefertigten Amtes besteht eine Forderung gegenüber besagter Gesellschaft in Höhe von CHF 5'315.10 (...)".
Auch daraus ergebe sich schlagend, dass der vom GBOERA behauptete Rückforderungsanspruch des Landes Liechtenstein - wenn überhaupt - nur gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1., keinesfalls aber gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. bestehen könne. Daraus folge, dass hinsichtlich des vom GBOERA behaupteten Rückforderungsanspruchs der Beschwerdeführerin zu 1. eindeutig Beschwerdelegitimation zukomme.
Abgesehen davon sei es ein gravierender Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein und dieselbe Behörde in zwei parallel laufenden Verfahren hinsichtlich der Passiv- und Beschwerdelegitimation in Bezug auf einen behaupteten Rückforderungsanspruch völlig gegenteilige Rechtsstandpunkte einnehme. All dies könne in einem Rechtsstaat keinesfalls toleriert werden, weshalb die verfahrensmässige Festlegung der erstinstanzlichen Behörde im gegenständlichen Verfahren sowie im parallel laufenden Konkurseröffnungsverfahren, wo diese unter Bekräftigung ihres Rechtsstandpunktes sogar ein Rekursverfahren angestrengt habe (09 KO.2011.467, ON 10), bindend sein müsse.
Daraus ergebe sich, dass die rechtsirrige Verneinung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu 1. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, weil durch die gesetzwidrige Zurückweisung eines Rechtsmittels einer Partei die Möglichkeit der Einleitung eines höherinstanzlichen Verfahrens abgeschnitten werde (statt vieler Pimmer in: Fasching/Konecny (Hrsg.), Zivilprozessgesetze, IV/12, § 477, Rz. 52).
7.3. Zur Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer zu 2. ohne entsprechende Rechtsgrundlage zur Leistung einer Zahlung von CHF 5'315.10 an das Land Liechtenstein verpflichtet. Hierbei handle es sich nach Auffassung der Vorinstanzen um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Landes Liechtenstein, der mit Verfügung auferlegt werden könne, weshalb der Abgabenbegriff im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erfüllt sei.
Diese Abgabe sei dem Beschwerdeführer zu 2. ohne jede Rechtsgrundlage auferlegt worden. Pro forma habe der Verwaltungsgerichtshof zwar Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR als Rechtsgrundlage angegeben, es lasse sich aus dieser Bestimmung aber ohne Verletzung sämtlicher Auslegungsregeln die vom GBOERA mittels Verfügung auferlegte Abgabe nicht einmal ansatzweise ableiten, wie im Rahmen der Willkürrüge noch im Detail zu zeigen sein werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Willkürrüge verwiesen.
7.4. Zur Verletzung des Willkürverbots führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof den Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR in krasser Verletzung sämtlicher Auslegungsregeln angewendet, indem er einerseits den Kostenersatzanspruch des Liquidators lediglich deshalb verneint habe, weil dieser eine Stillschweigensvereinbarung getroffen habe, und andererseits den vom GBOERA mittels Verfügung geltend gemachten Rückerstattungsanspruch auf diese Bestimmung stütze, obwohl darin nicht einmal ansatzweise die Rückerstattung von bevorschussten Liquidationskosten geregelt sei.
Dadurch sei namentlich auch das Legalitätsprinzip, welchem gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zwar kein genereller Grundrechtscharakter zukomme, welches aber im Rahmen der Willkürprüfung von Bedeutung sei, verletzt. Verwaltungsakte im Allgemeinen und Leistungsverfügungen im Besonderen bedürften einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, widrigenfalls sie verfassungswidrig seien.
Hinsichtlich des Kostenersatzanspruchs des Liquidators sei festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof willkürlich ein neues negatives Tatbestandsmerkmal geschaffen habe, indem er das Bestehen des Anspruchs des Liquidators in solchen Fällen verneine, wenn dieser eine Stillschweigensvereinbarung getroffen habe. Dies sei völlig unzulässig und auch nicht notwendig, weil sich die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu 1., welche die einzige Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch nach Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR sei, schon aus dem (beizuziehenden) Konkursakt zu 09 KO.2011.467 ergebe.
Hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs des Landes Liechtenstein sei festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mitnichten der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, dass der Liquidator die bevorschussten Beträge über Aufforderung an die belangte Behörde zurückzuerstatten habe, sondern dass die Gesellschaft, in deren Interesse der Liquidator tätig worden sei, und allenfalls deren ehemalige Organe im Wege der Verantwortlichkeitsklage, für die bevorschussten Kosten aufkommen müssten. Es bleibe somit kein Raum für eine analoge Anwendung der gegenständlichen Bestimmung, weil keine planwidrige Lücke vorliege. Dies ergebe sich schon daraus, dass es den Gesetzen der Logik und der Legistik diametral widersprechen würde, wenn der Gesetzgeber einerseits als "Gegenleistung" bzw. Korrelat für die Kostenbevorschussung die Legalzession von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen ehemalige Organe (Verweis auf Art. 133 Abs. 6 Satz 2 PGR) sowie ein vorrangiges Befriedigungsrecht gegenüber der Gesellschaft (Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR) anordnen würde, obwohl der Liquidator die bevorschussten Beträge über Aufforderung an die belangte Behörde zurückzuerstatten hätte. Die Bestimmung des Art. 133 Abs. 6 PGR wäre damit ihres Sinnes und ihres Anwendungsbereichs vollkommen beraubt. Dies umso mehr, weil völlig unklar wäre, wann welche Handlungsalternative im Einzelfall Platz greifen würde und wieso der Liquidator die Liquidationskosten zurückerstatten müsse, obwohl er die entsprechenden Leistungen ordnungsgemäss erbracht bzw. die notwendigen Barauslagen getätigt habe, während die (allenfalls) verantwortlichen ehemaligen Organe vom Land Liechtenstein, das zufolge der Legalzession nach Art. 133 Abs. 6 Satz 2 PGR Inhaberin der Verantwortlichkeitsansprüche sei, nicht belangt würden. Allein daraus zeige sich, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls richtig sein könne und im geltenden Recht keine Deckung finde.
Selbst wenn man aber - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer - davon ausgehen sollte, dass Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR bei "nachträglichem Hervorkommen von Vermögen während des Liquidationsverfahrens" analoge Anwendung finde, so sei zu beachten, dass im gegenständlichen Fall auch während des Liquidationsverfahrens kein Vermögen "nachträglich hervorgekommen" sei, sondern die im Darlehensprozess betriebene Forderung, welcher schliesslich vergleichsweise erledigt worden sei, bereits im Jahre 2002 und damit rund 8 Jahre vor Eröffnung des gegenständlichen Liquidationsverfahrens entstanden sei. Ausserdem sei das GBOERA über die Existenz und die Höhe dieser Darlehensforderung erstmalig bereits im Rahmen eines Telefonats mit der zuständigen Sachbearbeiterin vom 10. März 2010 und in weiterer Folge in allen Schreiben und Zwischenberichten des Liquidators informiert worden.
Daraus ergebe sich, dass Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR im gegenständlichen Fall auch nicht analog anwendbar sei, weil während des Liquidationsverfahrens kein Vermögen nachträglich hervorgekommen sei.
Schliesslich sei unter Verweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Anspruch des Landes aus dem Gesellschaftsvermögen zu befriedigen sei und das GBOERA diesen Anspruch im Konkurseröffnungsverfahren zu 09 KO.2011.467 geltend gemacht habe. Es sei unzulässig, ein und dieselbe Forderung sowohl zivilrechtlich zu betreiben und gleichzeitig zum Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Verfügung zu machen. Abgesehen davon verfüge die Beschwerdeführerin zu 1. ausweislich des Beschlusses des Landgerichtes vom 17. Juni 2011 zu 09 KO.2011.467 (ON 3) über kein Vermögen mehr.
Ferner stehe die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes auch in krassem Widerspruch zur Systematik des Art. 133 Abs. 6 PGR, weil das Pendant zur Kostenübernahme durch das Land Liechtenstein nach Satz 1 leg. cit. die Legalzession der Verantwortlichkeitsansprüche nach Satz 2 leg. cit. sowie der vorrangige Befriedigungsanspruch des Landes Liechtenstein nach Satz 3 leg. cit. darstelle. Ein davon unabhängiger Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Liquidator bestehe hingegen nicht und lasse sich unter Beachtung der Auslegungsregeln auch nicht ableiten.
Abgesehen davon ergebe sich aus der aktenkundigen, eingehenden Erläuterung des Zustandekommens und der Zusammensetzung des Differenzbetrags von CHF 5'315.10 durch den Beschwerdeführer zu 2. eindeutig, dass es sich dabei keineswegs um "zu viel Bezahltes" handle, das zurückzuerstatten wäre, wie die Vorinstanzen rechtsirrig annähmen, sondern ganz im Gegenteil: Beim Differenzbetrag von CHF 5'315.10 handle es sich ausnahmslos um Prozesskosten, Steuern, Gebühren und Barauslagen, die der Beschwerdeführer zu 2. ausgelegt bzw. dem Land Liechtenstein bereits abgeführt und selbst nicht mehr zurückerstattet erhalten habe. Aus diesem Grunde könne gar keine Rückerstattungspflicht wegen angeblich "zu viel Bezahltem" bestehen, weil der Beschwerdeführer zu 2. diese Steuern, Gebühren und Barauslagen tatsächlich ausgelegt und darüber ordentlich Rechnung gelegt habe. Es fehle also schon an der denknotwendigen Basis für das Bestehen einer Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers zu 2.
In diesem Zusammenhang sei unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in den Vorakten auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits zu HG Wien 11 Cg 135/10f jede Partei die eigenen Prozesskosten selbst zu tragen hatte (§ 47 Abs. 1 öZPO = § 47 Abs. 1 ZPO), weshalb die Beschwerdeführerin zu 1. die von ihrer Prozessvertreterin, RA Dr. B, tarifmässig verzeichneten und in Rechnung gestellten Prozesskosten in Höhe von insgesamt EUR 8'082.28 (inkl. USt.) von der Gegenseite nicht ersetzt erhalten habe, sondern selbst zu tragen gehabt habe.
Ein Teilbetrag dieser Prozesskosten in Höhe von EUR 3'000.00 sei von RA Dr. B mit Rechnung Nr. 10/63 vom 2. Juli 2010 als Honorar-Akonto in Rechnung gestellt und vom Beschwerdeführer zu 2. mit Valuta 8. Juli 2010 an die Prozessvertreterin bezahlt worden. Diesen, aufgrund der Rechnung Nr. 10/63 vorschussweise zu leistenden Betrag in Höhe von EUR 3'000.00 (CHF 4'051.50 per 5. Juli 2010) habe der Beschwerdeführer zu 2. im Antrag auf Ersatz der Liquidationskosten vom 6. Juli 2010 geltend gemacht und im antragsgegenständlichen Kostenverzeichnis mit dem Betreff "Honorar und Barauslagen RA Dr. B" ordnungsgemäss verzeichnet. In der Folge sei dieser Betrag dem Beschwerdeführer zu 2. mit Valuta vom 1. September 2010 nach Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR ersetzt worden.
Vor dem Hintergrund, dass der aussergerichtliche Vergleich bei gegenseitiger Kostenaufhebung geschlossen worden sei, wurden die Prozesskosten und somit auch der vorschussweise geleistete Betrag in Höhe von EUR 3'000.00 (CHF 4'051.50 per 5. Juli 2010) vom Gegner nicht ersetzt. Selbstredend seien daher weder die Beschwerdeführer noch die Prozessvertreterin RA Dr. B verpflichtet, diese nach § 47 Abs. 1 öZPO gegenseitig aufgehobenen Prozesskosten dem Land Liechtenstein zurückzuerstatten, weil die damit abgegoltenen Prozessleistungen und Barauslagen ja erbracht bzw. getätigt und von der Gegenseite nicht ersetzt worden seien. Somit seien die Beschwerdeführer weder rechtlich verpflichtet noch faktisch in der Lage, diese Kosten einbringlich zu machen und/oder dem Land Liechtenstein zurückzuerstatten.
Der verbleibende Differenzbetrag resultiere aus bereits abgeführten Steuern und Gebühren sowie nicht erstatteten Barauslagen, und zwar CHF 100.00 an Verwaltungsgebühr für die Ausfertigung der Verfügung vom 21. Januar 2010, CHF 380.00 an MwSt. aus dem Honorarbetrag per 31. März 2010, CHF 273.60 an MwSt. aus dem Honorarbetrag per 6. Juli 2010, CHF 279.80 an Publikationskosten für die Gläubigeraufrufe im Liechtensteiner Volksblatt vom 12. Februar 2010 sowie vom 26. April 2010, CHF 136.85 an Aufwandsentschädigung für die Bereitstellung der Revisionsberichte durch die ehemalige Revisionsstelle (L Treuunternehmen reg.) sowie CHF 100.00 (pauschaliert) an Barauslagen für Porti, Telefon, Fax- und Kopierkosten.
Die oben genannten Steuern und Gebühren seien dem Land Liechtenstein bereits abgeführt und den Beschwerdeführern nicht zurückerstattet worden. Es sei daher völlig befremdlich, wie die Vorinstanzen zur Auffassung gelangen können, dass die Beschwerdeführer diese Kosten dem Land Liechtenstein bzw. dem GBOERA neuerlich zurückerstatten müssten. Dasselbe gelte hinsichtlich der Publikationskosten, Aufwandsentschädigung der Revisionsstelle und
Barauslagen, welche von den Beschwerdeführern nicht mehr einbringlich gemacht und dem Land Liechtenstein auch nicht mehr zurückerstattet werden könnten.
Abschliessend sei noch darauf hinzuweisen, dass es geradezu grotesk anmute und eine krasse Verletzung des Willkürverbots darstelle, wenn die Vorinstanzen den Beschwerdeführer zu 2., der durch sein Verhandlungsgeschick im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erst erreicht habe, dass ein Vergleichsbetrag bezahlt worden sei, welcher bei gegenseitiger Aufhebung der Prozesskosten des Verfahrens zu 11 Cg 135/10f die Liquidationskosten (exkl. Steuern, Gebühren und Barauslagen) und die angemeldeten Forderungen gegen die Beschwerdeführerin zu 1. per 17. März 2011 abgedeckt habe und dadurch dem Land Liechtenstein die ansonsten völlig uneinbringlichen Liquidationskosten (exkl. Prozesskosten, Steuern, Gebühren und Barauslagen) prompt zurückerstattet werden konnten, dazu verpflichten wolle, die für seine äusserst erfolgreiche Tätigkeit aufgewendeten Prozesskosten, Steuern, Gebühren und Barauslagen aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
8. Mit Schreiben vom 18. April 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012, VGH 2011/141, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
1.1. Da es sich bei der Individualbeschwerde um ein ausserordentliches, subsidiäres Rechtsmittel handelt, ist es auch erforderlich, dass der jeweilige Beschwerdeführer den ordentlichen Instanzenzug ausgeschöpft bzw. dass er diesen auch tatsächlich durchlaufen hat. Auch wenn dies nicht mehr explizit in Art. 15 StGHG erwähnt ist, gilt diese Zulässigkeitsvoraussetzung nach wie vor (StGH 2011/159, Erw. 1.2 mit weiteren Verweisen).
Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin zu 1. die Beschwerdelegitimation durch die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten abgesprochen und die entsprechende Beschwerde zurückgewiesen, was sodann vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. In einem solchen Fall verlangt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich der Beschwerdeführer gegen den entsprechenden Zurückweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid im ordentlichen Instanzenzug gewehrt hat, um bei dessen letztinstanzlicher Bestätigung vom Staatsgerichtshof überprüfen zu lassen, ob dies zu Recht erfolgt ist (StGH 2011/159, Erw. 1.2 mit weiteren Verweisen).
Die Beschwerdeführerin zu 1. hat in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Verneinung der Beschwerdelegitimation gerügt, sodass sie den ordentlichen Instanzenzug ausgeschöpft hat.
1.2. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst Art. 33 Abs. 1 LV nicht nur das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter und die richtige Besetzung des Gerichtes (StGH 2007/108, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; vgl. auch StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 269 f.). Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft (siehe StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Der sachliche Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 1 LV erfasst dabei zwar grundsätzlich auch blosse Verfahrensfehler. In der Regel werden Verfahrensverstösse nur unter dem groben Willkürraster geprüft. Ausnahmsweise ist bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch eine differenzierte Prüfung angebracht; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungs-entscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 2009/96, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/44, Erw. 2.1; StGH 2008/2, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]); siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 362 ff., Rz. 36 ff.).
2.2. Die Beschwerdeführer führen aus, dass die gegenständliche Rückforderung von bevorschussten Liquidationskosten zivilrechtlicher Natur sei, dass die Zivilgerichte für eine Entscheidung betreffend Rückforderung zuständig wären und folglich dass eine kompetenzwidrige verwaltungsrechtliche Entscheidung vorliege bzw. dass das GBOERA keine Kompetenz habe, die Kosten zurückzufordern. Somit geht es im Beschwerdefall nicht darum, dass einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges verunmöglicht wird (z. B. durch einen Zurückweisungsbeschluss), vielmehr wollen die Beschwerdeführer unter Berufung auf dieses Grundrecht gerade die Durchsetzung des vom GBOERA geforderten Anspruches gegen den Beschwerdeführer zu 2. im Verwaltungsverfahren verhindern. Somit liegt hier von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des ordentlichen Richters vor, sodass dessen Schutzwirkung nicht über diejenige des Willkürverbots hinausgehen kann (StGH 2009/96, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch die in Erw. 2.1 angegebene Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes).
2.3. Gemäss festgestelltem Sachverhalt hat das GBOERA dem Beschwerdeführer zu 2. "vorläufig" die angefallenen Liquidationskosten betreffend die Liquidation der Beschwerdeführerin zu 1. ausbezahlt. In den entsprechenden Verfügungen des GBOERA vom 9. April 2010 sowie vom 1. September 2010 wurde explizit wie folgt ausgeführt: "Sollte sich während oder bei Beendigung des Liquidationsverfahrens herausstellen, dass die [Beschwerdeführerin zu 1.] doch über Vermögen verfügt, hat das Land Liechtenstein vorrangigen Anspruch für die aufgrund gegenständlicher Verfügung zu tätigende Entschädigung der Liquidationskosten". Diese beiden Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Im Liquidationsschlussbericht hat der Beschwerdeführer zu 2. sodann ausgeführt, dass er die vorläufig vom Land übernommenen Kosten der Liquidation abzüglich der bereits abgeführten MWST zurückzahlen könne.
Unter dem hier anwendbaren groben Prüfungsraster ist es jedenfalls vertretbar, die oben zitierten Erwägungen des GBOERA dahingehend auszulegen, dass die Kostenübernahme unter der Bedingung bzw. mit dem Widerrufsvorbehalt gewährt wurde, dass kein entsprechendes Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. einbringlich gemacht werden kann. Da im Laufe des Liquidations-verfahrens aber Vermögen einbringlich gemacht werden konnte, welches gemäss Aussage des Beschwerdeführers zu 2. die Kosten des Liquidationsverfahrens übersteigen, und damit die entsprechende Bedingung (Vermögenslosigkeit) nicht erfüllt bzw. weggefallen ist, verfügte das GBOERA somit auch über die Kompetenz bzw. Zuständigkeit, die Liquidationskosten zurückzufordern. Somit sind die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter nicht verletzt.
2.4. Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sei, weil das GBOERA als Verwaltungsbehörde nicht über eine Tribunalqualität gemäss Art. 6 EMRK verfüge.
Unabhängig davon, ob im Beschwerdefall Art. 6 Abs. 1 EMRK anwendbar ist, ist er in dem von den Beschwerdeführern gerügten Sinn nicht verletzt. Die von Art. 6 Abs. 1 EMRK bestimmten Anforderungen an das Gericht müssen nämlich (nur) mindestens einmal im gesamten durchgeführten Verfahren erfüllt sein (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, 2. Aufl., Zürich, 1999, 260, Rz. 412). Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim Verwaltungsgerichtshof, dessen Entscheidung nunmehr angefochten wird, jedenfalls um ein "tribunal" im Sinne des Art. 6 EMRK, da dieser über volle Tatsachen- und Rechtskognition verfügt (vgl. Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. und 183 mit weiteren Verweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 168 ff.). Folglich können die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Anspruch gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sein. Inwiefern die Beschwerdeführer zudem, wie vorgebracht, in ihren grundrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK verletzt sein sollen, wurde weder begründet noch ist dies ersichtlich, insbesondere da Abs. 3 von Art. 6 EMRK die Mindestrechte einer "angeklagten Person" umschreibt und somit im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist.
2.5. Somit liegt im vorliegenden Fall weder eine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV noch des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK vor.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiters, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK, da der Verwaltungsgerichtshof die Verneinung der Legitimation und damit die Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. bestätigt habe.
3.1. Die Verneinung der Beschwerdelegitimation tangiert primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 512 ff., Rz. 12. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren bietet diesbezüglich keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 2011/159, Erw. 3.1; StGH 2009/200, Erw. 3.2; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob das Recht auf Beschwerde verletzt ist.
Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 517 ff., Rz. 17 ff.).
3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht die Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. mangels Legitimation bestätigt, dies obwohl die Rückforderung, falls überhaupt, ausschliesslich von der Beschwerdeführerin zu 1. erfolgen könne. Insbesondere habe das GBOERA die Forderung auch im Konkursverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu 1. geltend gemacht.
3.3. Gemäss Art. 92 LVG ist beschwerdelegitimiert, wer sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen "unmittelbar" als beschwert (verletzt oder benachteiligt) erachtet. Gemäss Rechtsprechung genügt eine faktische Betroffenheit (VGH 2011/131 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/37, LES 2007, 389 [394, Erw. 2.1]; VBI 1998/67, 68, 69, LES 1999, 96 [100, Erw. 21]; StGH 1997/36, LES 1999, 76). Die Beschwerdeführerin zu 1. ist nicht unmittelbar beschwert, zumal Zahlungsempfänger der bisher vergüteten und der weiters beantragten "Verfahrenskosten" sowie Adressat hinsichtlich der Rückforderung (vgl. Spruchpunkt 2) der Beschwerdeführer zu 2. als Liquidator der Beschwerdeführerin zu 1. ist. Somit wurde die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu 1. zumindest im vorliegenden Fall zu Recht verneint.
3.4. Weiters rügen die Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Behörden im gegenständlichen Verfahren eine ausschliessliche Passivlegitimation des Beschwerdeführers zu 2. behaupteten, sich jedoch im Konkursverfahren gerade auf die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin zu 1. stützten.
3.5. Das Rechtsmissbrauchsverbot ist jeweils in Art. 2 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Sachenrechts verankert. Es hat aber nicht nur Wirkung für das ganze Zivilrecht, sondern als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung Beachtung zu finden (StGH 2010/114, Erw. 2.4.1; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 6]). Entsprechend wäre es im Lichte des Willkürverbots kaum haltbar, wenn ein Gericht oder eine Behörde rechtsmissbräuchliches Verhalten schützen würde (StGH 2010/114, Erw. 2.4.1; vgl. hierzu auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 368 f.).
Für den Staatsgerichtshof ist im vorliegenden Fall allerdings kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ersichtlich, wenn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sowie der Verwaltungsgerichtshof einerseits die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin zu 1. verneinen und andererseits das GBOERA zugleich die entsprechende Forderung im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin zu 1. anmeldet. Denn damit kann das GBOERA legitimer Weise sicherstellen, dass zumindest in einem der beiden Verfahren die Beschwerdelegitimation von den Gerichten bejaht wird und die Rückforderung der Forderung nicht an formellen Hürden scheitert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung zur Legitimation der Beschwerdeführerin zu 1. im Konkursverfahren überhaupt nicht geäussert.
3.6. Somit liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EMRK und/oder des Beschwerderechtes gemäss Art. 43 LV und/oder des Rechtsmissbrauchsverbotes vor.
4. Die Beschwerdeführer machen weiters eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Legalitätsprinzips im Abgaberecht geltend. Sie führen dazu zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zu 2. ohne entsprechende gesetzliche Grundlage zur Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe in Höhe von CHF 5'315.10 an das Land Liechtenstein verpflichtet worden sei.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben (Steuern und Kausalabgaben) ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht dar (StGH 2002/70, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweis auf StGH 2000/39 Erw. 4c [LES 2004, 56], siehe auch StGH 2009/124, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/181, Erw. 3.2; StGH 2010/24, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Herbert Wille, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 489 f., Rz. 3 f.). Dabei geht der Staatsgerichtshof von folgender Begrifflichkeit aus: "Kausalabgaben (Gebühren, Vorzugslasten und Ersatzabgaben) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie an eine gegenüber dem Abgabepflichtigen erbrachte besondere Gegenleistung des Gemeinwesens anknüpfen, während Steuern gegenleistungslos geschuldet werden. Steuern werden deshalb auch als ‚voraussetzungslos' geschuldete Abgaben bezeichnet" (StGH 2010/24, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1996/30, LES 1997, 207 [210]), StGH 2003/74, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4.2. Da es sich - wie bereits ausgeführt - eben nur um eine vorbehaltene Rückforderung des Vorschusses für Liquidationskosten in Höhe von CHF 5'315.10 handelt (siehe hierzu auch die folgenden Erwägungen 5. ff.), liegt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Staatsgerichtshofes keine öffentliche Abgabe (Steuer oder Kausalabgabe) vor, womit das Legalitätsprinzip im Sinne der vorgetragenen Rügen nicht tangiert oder gar verletzt ist.
5. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots, weil der Verwaltungsgerichtshof Art. 133 Abs. 6 PGR in willkürlicher Weise angewendet bzw. ausgelegt habe. Bei richtiger Auslegung hätte das GBOERA keine Kompetenz, die bevorschussten Beträge vom Liquidator zurückzufordern, sondern lediglich von der zu liquidierenden Gesellschaft oder allenfalls von den ehemaligen Organen im Wege der Verantwortlichkeitsklage. Insbesondere bleibe kein Raum für eine analoge Anwendung von Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür vor, wenn bei einer Entscheidung eine sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Das ist der Fall, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/84, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/107, Erw. 5.1). Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat die grammatikalische Auslegung zwar eine "relative Priorität", dies aber nur insoweit, als die Wortauslegung zwangsläufig den Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit darstellt. Hiervon abgesehen hat die Wortauslegung gegenüber der Auslegung nach der systematischen Stellung der Norm, nach der historischen und schliesslich nach der teleologischen Bedeutung der Norm (allenfalls ergänzt durch die rechtsvergleichende und die verfassungskonforme Auslegung) keinen Vorrang. Es gibt heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr. Dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, d. h. unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden beurteilen lässt. Es sind im Sinne eines "Methodenpluralismus" alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (StGH 2010/104, Erw. 3.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]; StGH 1998/6, LES 1999, 173 [177, Erw. 3.3] sowie StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3.1]).
Wenn bei widersprüchlichen Ergebnissen der verschiedenen Auslegungsmethoden eine wertende Abwägung vorzunehmen ist, impliziert dies, dass das Auslegungsergebnis bei entsprechender Gewichtung der anderen Auslegungsmethoden im konkreten Fall dem Wortlaut widersprechen kann (StGH 2010/104, Erw. 3.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 3.1] sowie StGH 2000/39, LES 2004, 43 [56, Erw. 4.c]).
5.3. Art. 133 Abs. 6 PGR lautet wie folgt: "Reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidation nicht aus, so trägt das Land die Kosten des Liquidators, sofern dieser vorgängig nicht Organ der Verbandsperson war. Im Umfang der durch das Land getätigten Zahlungen gehen allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem fehlbaren Organ auf das Land über. Kommt nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervor, so hat das Land daraus einen vorrangigen Anspruch für die Entschädigung der Kosten des Liquidators."
5.3.1. Gemäss Art. 133 Abs. 5 PGR hat grundsätzlich die betroffene Verbandsperson die Kosten des Liquidationsverfahrens zu tragen. Diesbezüglich wurde im entsprechenden Bericht und Antrag ausgeführt, dass klar sei, dass die Verbandsperson die Liquidationskosten und Kosten des Liquidators zu tragen habe, wenn sie über ausreichend Vermögen zur Deckung dieser Kosten verfüge (vgl. BuA Nr. 1/2009, S. 19). Des Weiteren wurde im Bericht und Antrag ausgeführt, dass Abs. 5 der Tendenz zur Verpflichtung des Staates zur Kostentragung entgegenzuwirken bezwecke (vgl. BuA Nr. 46/2005, S. 20).
Den Beschwerdeführern ist dahingehend Recht zu geben, dass in Art. 133 Abs. 5 und 6 PGR nicht explizit bestimmt wird, dass ein dem amtlich bestellten Liquidator vom GBOERA bezahlter Vorschuss unter Umständen vom GBOERA zurückgefordert werden kann. Andererseits regelt Art. 133 Abs. 6 PGR auch nicht - wie von den Beschwerdeführern ausgeführt - "eindeutig", dass nicht das GBOERA, sondern die Zivilgerichte für die Rückforderung des Vorschusses zuständig sein sollen.
5.3.2. Das angefochtene Urteil ist unter dem hier anwendbaren groben Prüfungsraster aus den folgenden Erwägungen nicht zu beanstanden:
Der klare Wortlaut von Art. 133 Abs. 5 PGR bestimmt, dass die Liquidationskosten grundsätzlich von der Verbandsperson getragen werden. Dies dann, wenn die Verbandsperson über genügend Mittel verfügt. Dies trifft im vorliegenden Fall gemäss ausdrücklicher Bestätigung des Beschwerdeführers zu 2. zu. Nur dann, wenn die Verbandsperson nicht in der Lage ist, die Liquidationskosten zu bezahlen und somit kein qualifizierter Liquidator bereit ist, das Amt als Liquidator und damit das Kostenrisiko zu übernehmen, soll gemäss Abs. 6 das Land Liechtenstein für die Liquidationskosten aufkommen, um die ordentliche Durchführung einer Liquidation sicherzustellen (vgl. BuA Nr. 1/2009, S. 19). Die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR, namentlich die fehlenden Mittel, treffen im vorliegenden Fall aber eben nicht (mehr) zu.
Satz 2 von Art. 133 Abs. 6 PGR, wonach allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe im Umfange der durch das Land getätigten Zahlungen auf das Land übergehen, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn dies betrifft jene Fälle, in denen die Verbandsperson nicht in der Lage ist, die Liquidationskosten zu bezahlen. Auch Satz 3 von Art. 133 Abs. 6 PGR ist hier nicht unmittelbar anwendbar, da nicht "nach Beendigung der Liquidation", sondern während der Liquidation Vermögen "hervorgekommen" ist bzw. einbringlich gemacht werden konnte.
5.3.3. Es stellt sich somit die Frage, was mit bereits vom GBOERA an den Liquidator bezahlten "Vorschüssen" zu geschehen hat, welche aufgrund einer mutmasslichen Vermögenslosigkeit der Verbandsperson gemäss Abs. 6 bezahlt wurden, wenn sich im Laufe des Liquidationsverfahrens herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäss Abs. 6 Satz 1 (Vermögenslosigkeit der Verbandsperson) nicht (mehr) gegeben sind.
5.3.4. Wie bereits oben ausgeführt, ist es unter dem hier anwendbaren groben Prüfungsraster vertretbar, die oben zitierte Verfügung des GBOERA dahingehend auszulegen, dass die Übernahme der Liquidationskosten vorläufig und unter der Bedingung bzw. mit dem Widerrufsvorbehalt gewährt wurde, dass kein entsprechendes Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. einbringlich gemacht werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall aufgrund der eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die im Laufe des Liquidationsverfahrens einbringlich gemachten Vermögenswerte zur Begleichung der Liquidationskosten betragsmässig vollumfänglich ausreichend waren. Da sich die Beschwerdeführer geweigert haben und sich nach wie vor weigern, die einbringlich gemachte Vergleichssumme bekannt zu geben, kann dies keiner Prüfung unterzogen werden und muss sich der Beschwerdeführer zu 2. dies deshalb zurechnen lassen. Damit ist die entsprechende Bedingung (Vermögenslosigkeit) nicht erfüllt bzw. weggefallen und verfügt das GBOERA somit über die Kompetenz bzw. die Zuständigkeit, die übernommenen und dem Beschwerdeführer zu 2. vergüteten Liquidationskosten von demselben wieder zurückzufordern.
5.3.5. Auch hätten die Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Formulierung der Verfügung nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Zahlungen definitiv erfolgt sind und, dass keine Rückforderung durch das GBOERA möglich ist. Dies ist offensichtlich auch nicht der Fall, da die Beschwerdeführer bei der Rückzahlung selber den Begriff "Kostenvorschuss" verwendet haben.
5.4. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
6. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchge-mäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.