StGH 2012/53
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Matthias Niedermüller Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 13. März 2012, 14UR.2011.315-45
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13. März 2012, 14 UR.2011.315-45, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'022.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. In der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 StGB ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 8. November 2011 (ON 13) Folgendes an:
"Gemäss den §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des A [Beschwerdeführer] an der Adresse xxxx, und sonstiger zugehöriger bzw. durch diesen genutzter Räumlichkeiten und Fahrzeuge angeordnet.
Zu suchen ist nach allen für das Strafverfahren zweckdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, die mit dem gegenständlichen Tatverdacht in Zusammenhang stehen bzw. zu dessen Aufklärung dienen können; insbesondere EDV-Anlagen, Datenträger aller Art, Ausdrucke, Fotografien, Zeitschriften, Magazine, u. ä.
Diese Gegenstände und Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
Mit dem Vollzug der Hausdurchsuchung und der Auswertung der Ergebnisse nach Rechtskraft des Beschlusses wird die Liechtensteinische Landespolizei beauftragt.
Anlässlich der Durchsuchung ist ein Protokoll mit einer Auflistung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände und Unterlagen zu erstellen und von allen Anwesenden unterzeichnen zu lassen.
Im Falle der freiwilligen Herausgabe oben genannter Gegenstände ist von einer Hausdurchsuchung abzusehen."
2. Gestützt auf diesen Beschluss führte die Landespolizei am 11. November 2011 in der Zeit zwischen 8.00 und 8.30 Uhr in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers eine Durchsuchung durch. Dabei wurden ein Computer, mehrere Datenträger, eine Fotokamera sowie das Mobiltelefon des Beschwerdeführers beschlagnahmt.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes ergriff der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht und beantragte, das Beschwerdegericht möge den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben; eventualiter feststellen, dass die auf Basis des angefochtenen Beschlusses von der Landespolizei am 11. November 2011 vorgenommene Hausdurchsuchung rechtswidrig und unangemessen war; subeventualiter die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Vernichtung allenfalls erstellter Berichte, Kopien und sonstiger Beweismittel anordnen.
4. Mit Beschluss vom 13. März 2012 (ON 45) entschied das Obergericht wie folgt:
"Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer A ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'000.-- bestimmten Kosten zu bezahlen."
5. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 18. April 2012 wurden die Vorerhebungen gemäss § 22 Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft die Erklärung abgegeben hatte, dass zur weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts nach § 206 Abs. 1 StGB kein Grund gefunden worden sei.
6. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 13. März 2012 (ON 45) hat nunmehr der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. April 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit bzw. der Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 LV und Art. 8 EMRK, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 EMRK und Art. 14 IPbpR, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV erhoben und beantragt, der Staatsgerichtshof möge seiner Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes wegen Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK und den IPbpR garantierter Rechte aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Gemeinsam mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer zudem, ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligen sowie seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Zur Begründung der Beschwerde wird im Einzelnen Folgendes vorgebracht:
6.1. Die in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführte Hausdurchsuchung habe diesen aus mehreren Gründen in seinem verfassungsmässig garantierten Recht auf persönliche Freiheit bzw. in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 LV sowie Art. 8 EMRK verletzt. Es seien die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Eingriffsgrundlage für den gegenständlichen Grundrechtseingriff in materieller und formeller Hinsicht nicht erfüllt gewesen.
6.1.1. Die von der Landespolizei durchgeführte Hausdurchsuchung entbehre eines gemäss § 93 Abs. 3 StPO erforderlichen wirksamen Hausdurchsuchungsbeschlusses. Denn der vom Landgericht für die streitige Hausdurchsuchung ausgestellte Hausdurchsuchungsbeschluss (ON 13) bestimme im Tenor ausdrücklich, dass die Landespolizei mit dem Vollzug der Hausdurchsuchung und Auswertung nach Rechtskraft des Beschlusses beauftragt werde. Der Beschluss sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Hausdurchsuchung am 11. November 2011 jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen und habe deshalb nicht als Ermächtigungsgrundlage für die streitige Hausdurchsuchung herangezogen werden können. Die Landespolizei habe mit ihrer Vorgehensweise die klare Anordnung im Hausdurchsuchungsbeschluss missachtet und habe daher gesetzlos gehandelt.
6.1.2. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es habe kein gegründeter Verdacht vorgelegen, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände befänden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könnte. Ein solcher sei aber gemäss § 92 Abs. 1 StPO Voraussetzung für die Rechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung.
Gegen das Vorliegen eines gegründeten Verdachtes spreche einerseits die Tatsache, dass bereits der den gesamten Vorerhebungen zugrunde gelegte Anfangsverdacht zweifelhaft sei. Die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer stammten von den Angaben der Mütter der Minderjährigen, welche nur als mittelbare Zeugen vom Hörensagen bei der Landespolizei Angaben über angebliche Aussagen ihrer minderjährigen Kinder gemacht hätten. Bereits bei dessen Einvernahme habe der Beschwerdeführer zudem mehrfach offen mitgeteilt, dass einige der bei ihm immer wieder zu Besuch kommenden Kinder nicht unter Kontrolle zu halten gewesen seien und die Kinder hätten aus eigenem Antrieb die Kleider teils ausgezogen und den nackte Hinterteil gezeigt, seien teils halbentkleidet in der Wohnung herumgelaufen und hätten auch aus eigenem Antrieb Fotos und Filmaufnahmen gemacht. Auch habe der Beschwerdeführer die Kindesmütter über diese Vorfälle sofort informiert. Diese hätten jedoch aus den erhaltenen Erzählungen und den ihnen gezeigten Fotografien keine Konsequenzen gezogen und es bevorzugt, die Kinder weiter beim Beschwerdeführer "abzustellen".
Zudem hätten die in der Folge durchgeführten kontradiktorischen Einvernahmen der Minderjährigen zu keinerlei Erhärtung des Tatverdachtes geführt. Vielmehr hätten die Einvernahmen sogar eine vollständige Entlastung des Beschwerdeführers ergeben. Die mj. B habe in ihrer kontradiktorischen Einvernahme die Vorwürfe der Mütter auch nach mehrmaligem Nachfragen verneint. Sie habe angegeben, die Entkleidung sei ohne jedwede Aufforderung und aus eigenem Antrieb erfolgt und auch sämtliche Filme und Fotografien hätten die Minderjährigen selbst und ohne jedwedes Zutun des Beschwerdeführers erstellt. Selbst die Aussage der mj. B, wonach sie der Beschwerdeführer mit der Hand im Genitalbereich berührt habe, ergebe im Gesamtzusammenhang der kontradiktorischen Einvernahme der mj. B keine Erhärtung des Tatverdachts. Es sei nicht ansatzweise irgendein sexueller Hintergrund erkennbar oder indiziert. Die mj. B habe anlässlich der Einvernahme zunächst während beinahe einer Stunde jegliche Berührung durch den Beschwerdeführer verneint. Erst nach mehrfachem und höchst suggestivem Nachfragen, habe die mj. B angegeben, dass es zu einem flüchtigen Körperkontakt gekommen sei. Sie sei bei der Einvernahme zur Angabe eines Körperkontaktes geradezu gedrängt worden. Zudem habe sie anlässlich der Einvernahme ausgesagt, dass ihre Mutter ihr vorgegeben habe, was sie bei der Einvernahme auszusagen habe.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe stets und vollumfänglich mit dem Landgericht und der Landespolizei kooperiert. Nicht nur habe er sämtliches ihn potentiell belastendes Bild- und Videomaterial vorgelegt, sondern er habe die Minderjährigen auch nachweislich dazu ermahnt, sich nicht zu entblössen und nicht in teilweise entkleidetem Zustand in seiner Wohnung herumzulaufen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage von Bild- und Videomaterial zugestehe, dass er grundsätzlich über solches verfüge, wenn er noch über weiteres ihn möglicherweise belastendes Bildmaterial verfügen würde. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer wohl niemals irgendwelche Beweismittel vorgelegt, welche die Minderjährigen mit entblösstem Körper darstellen und ihn in ein schlechtes Licht rückten.
Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf die Täterpsychologie berufe, sei dies rechtsstaatlich bedenklich. Man stelle sich nur vor, die Hausdurchsuchung hätte ergeben, dass beim Verdächtigten Materialien mit pornografischem oder sonst sexuellem Hintergrund gefunden worden wären. Insbesondere hätten die analysierten Historydaten der bei dem beschlagnahmten PC des Verdächtigen verwendeten Internetbrowser zeigen können, dass er sich auf diesbezüglichen Webseiten befunden hätte. Würde man der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die behaupteten Erkenntnisse der Täterpsychologie folgen, wonach Täter, welche sich an Opfer physisch vergehen, dies in der Regel zuvor in ihrer Fantasie über Bilder, Videos, Zeitschriften o. ä. ausleben würden, so könnte bereits schon ein solcher Fund als Hinweis für das Ausleben von Fantasien gedeutet werden und damit zumindest als Indiz dafür dienen, dass eine Handlung des Verdächtigen einen nach § 206 StGB relevanten Hintergrund habe, auch wenn in Wahrheit keinerlei Konnex bestehe. Trotz des Grundsatzes in dubio pro reo wäre der Verdächtige de facto in der misslichen Situation den fehlenden Konnex nachweisen zu müssen, d. h. den Beweis des Gegenteils antreten zu müssen oder den kaum möglichen Beweis zu erbringen, dass er sich gegen seinen Willen (bspw. durch automatische Weiterleitung) oder gar nie auf solchen Webseiten befunden habe (bspw. infolge Nutzung des PCs durch Dritte). Der Konnex solcher nur mittelbarer Hinweise zu einer vorgeworfenen Handlung sei mehr als gering und darüber hinaus geeignet, falsche Verdachtsmomente zu schaffen oder zu verstärken. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft bedeute allgemein, dass bei vielen - insbesondere männlichen - Erwachsenen, welche mit Kindern zu tun haben, ein latentes Risiko bestehe unverschuldet in strafrechtliche Untersuchungen hineinzugeraten, wie dies gegenständlich beim Beschwerdeführer passiert sei.
Aus all diesen Gründen mangle es an der zentralen Tatbestandsvoraussetzung des gegründeten Verdachts für die angeordnete Hausdurchsuchung und diese vorstosse daher mangels gesetzlicher Grundlage gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit bzw. auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 LV sowie Art. 8 EMRK.
6.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass gemäss § 93 Abs. 1 StPO eine Hausdurchsuchung in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung desjenigen, bei welchem sie vorgenommen werden solle, und nur insofern stattfinden dürfe, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassender Gründe herbeigeführt werden könne. Von einer vorgängigen Vernehmung könne nur dann Abstand genommen werden, wenn Gefahr im Verzug sei, die Durchsuchung bei einer übel berüchtigten Person vorgenommen werden solle oder die Durchsuchung an öffentlich zugänglichen Räumen erfolge. Nach der Rechtsprechung müsse der Durchsuchungsbefehl die Gegenstände bezeichnen, nach denen gesucht werden solle, auch um dem Wohnungsinhaber zu ermöglichen, diese freiwillig herauszugeben.
Gegenständlich sei der Beschwerdeführer weder vor der Hausdurchsuchung einvernommen worden, noch habe er die Möglichkeit zu einer freiwilligen Herausgabe gehabt. Der Beschwerdeführer sei erst am 11. November 2011 um 10.00 Uhr, also nach der Hausdurchsuchung einvernommen worden, obwohl in keiner Weise Gefahr in Verzug bestanden habe und es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine "berüchtigte Person" handle. Bereits aus diesem Grund sei die Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen. Zudem habe das Erstgericht mit seiner Formulierung des bekämpften Beschlusses dem Beschwerdeführer in Wahrheit jegliche Möglichkeit genommen, von seinem Recht auf freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände Gebrauch zu machen. Nachdem die Landespolizei damit beauftragt wurde, nach allen für das Strafverfahren zweckdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenständen zu suchen und bestimmte Gegenstände lediglich beispielhaft aufgezählt worden seien, wäre die gegenständliche Hausdurchsuchung selbst bei freiwilliger Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände in jedem Fall durchgeführt worden. Denn die Landespolizei hätte immer den Verdacht gehabt, der Beschwerdeführer könnte über weitere relevante Gegenstände verfügen und hätte gemäss der generalklauselartigen Formulierung des Hausdurchsuchungsbeschlusses weitergesucht. Der gegenständlich bekämpfte Hausdurchsuchungsbeschluss sei sohin hinsichtlich der zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände nicht bestimmt genug gewesen und habe die Möglichkeit der freiwilligen Herausgabe der gesuchten Gegenstände durch den Beschwerdeführer verunmöglicht. Es sei unrichtig, wenn das Obergericht ausführe, dass gegenständlich von der Vernehmung habe abgesehen werden dürfen, da ein Überraschungseffekt notwendig gewesen sei, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die beabsichtige Beschlagnahme durch Vernichtung oder Beiseiteschaffen von Gegenständen bzw. Löschung von Daten habe vereiteln können. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Stande gewesen wäre, sämtliche diesbezüglichen Gegenstände beiseite zu schaffen, zumal er als ermittlungstechnischer Laie gar keine Kenntnis davon hätte haben können, welche Gegenstände gesucht würden. Zudem könnten EDV-Fachleute allenfalls gelöschte oder veränderte Daten mit geringem Aufwand und innerhalb kurzer Zeit wiederherstellen oder zumindest die Löschung bzw. Veränderung von Daten feststellen.
Aus all diesen Gründen mangle es auch an der Tatbestandsvoraussetzung der gesetzlichen Eingriffsgrundlage für die angeordnete Hausdurchsuchung, weswegen der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit bzw. auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 LV sowie Art. 8 EMRK verletzt worden sei.
6.3. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass der Verteidiger eines Beschuldigten gemäss § 43 Abs. 2 StPO das Recht habe, einer Hausdurchsuchung beizuwohnen. Der Untersuchungsrichter habe daher den Verteidiger vor der Vornahme der Hausdurchsuchung zu benachrichtigen. Lediglich bei Gefahr im Verzug könne diese ohne vorgängige Verständigung des Verteidigers vorgenommen werden.
Dem Verteidiger des Beschwerdeführers sei der Hausdurchsuchungsbeschluss erst am 16. November, also sechs Tage nach Durchführung der Hausdurchsuchung und Aushändigung des Beschlusses an den Beschwerdeführer zugestellt worden. Eine Verständigung des ausgewiesenen Verteidigers vor der Hausdurchsuchung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Da auch das Mobiltelefon des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden sei, habe er seinen Verteidiger auch bis nach seiner Einvernahme bei der Landespolizei nicht kontaktieren können.
6.4. Das Erstgericht habe jedoch in seinem Hausdurchsuchungsbeschluss in keiner Weise ausgeführt, warum der Verteidiger nicht gemäss § 43 Abs. 2 letzter Satz StPO von der Vornahme der Hausdurchsuchung benachrichtigt worden sei. Dies hätte das Erstgericht tun müssen oder es hätte zumindest nachvollziehbar begründen müssen, warum im konkreten Fall Gefahr in Verzug vorgelegen habe, damit eine vorgängige Verständigung des Verteidigers hätte rechtmässig unterbleiben können. Dass das Erstgericht jegliche Ausführungen dazu unterlassen habe, macht der Beschwerdeführer zusätzlich als Verletzung seines Rechts auf rechtsgenügliche Begründung geltend. Weder das Erstgericht noch die Staatsanwaltschaft hätten jemals vorgebracht, dass Gefahr in Verzug vorgelegen habe. Erst das Obergericht habe sich völlig überraschend auf das Vorliegen von Gefahr in Verzug gestützt. Diesen Umstand rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer unter Verweis auf oben Gesagtes der Ansicht, dass in Wahrheit keinerlei Gefahr in Verzug vorgelegen habe.
In materieller Hinsicht habe fraglos keine Gefahr in Verzug vorgelegen. Wie bereits dargelegt, hätten EDV-Fachleute allenfalls bereits gelöschte Daten ohne weiteres wiederherstellen, jedenfalls aber kürzlich vorgenommene Veränderungen der Daten oder des Datenbestandes feststellen können. Zudem seien laut Hausdurchsuchungsbeschluss ja nicht nur unkörperliche Daten, sondern eine ganze Palette von Gegenständen und Unterlagen zu suchen gewesen, ohne dass diese näher determiniert gewesen wären. Aus diesen Gründen sowie aus dem bereits früher Ausgeführten ergebe sich, dass der mit der Hausdurchsuchung angestrebte Überraschungseffekt nicht erforderlich gewesen sei. Somit wäre das Erstgericht gehalten gewesen, den Verteidiger des Beschwerdeführers jedenfalls gemäss § 43 Abs. 2 letzter Satz StPO vor der Hausdurchsuchung zu verständigen und diesem die Möglichkeit zu geben, der Hausdurchsuchung beizuwohnen.
Durch all diese Verfahrensfehler entbehrten die angefochtenen Massnahmen auch in formalrechtlicher Hinsicht einer gesetzlichen Grundlage und verstiessen daher gegen die geltend gemachten Grundrechte. Der bekämpfte Beschluss sei daher wegen fehlender gesetzlicher Grundlage als verfassungswidrig aufzuheben.
6.5. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die gegenständlich bekämpfte Hausdurchsuchung sei übermässig und in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig gewesen. Wie bereits ausgeführt, sei der Anfangsverdacht gering und die Aussagen der Mütter der angeblich geschädigten Kinder seien von vornherein nur Zeugenaussagen vom Hörensagen gewesen. Deren Angaben hätten sich im Verlauf der Ermittlungen, insbesondere durch die Angaben der Kinder selbst, welche grösstenteils den Verdacht klar und ausdrücklich widerlegt hätten, als immer fragwürdiger herausgestellt. Festzuhalten sei, dass der erstgerichtliche Beschluss auf Anordnung einer Hausdurchsuchung (ON 13) am 8. November 2011 ergangen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die mj. C und B bereits kontradiktorisch einvernommen worden. Deren Einvernahmen hätten nämlich am 24. Oktober 2011 stattgefunden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Hausdurchsuchungsbeschlusses habe daher C die Vorwürfe der Eltern, welche ursprünglich gerade auch von ihr hätten stammen sollen, bereits klar verneint gehabt. Hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit der Aussage der B verweise der Beschwerdeführer auf das bereits oben Ausgeführte.
Zudem habe der Beschwerdeführer von Anfang an mit Gericht und Behörden vollumfänglich kooperiert. Er habe sämtlich Bilder und Videos von sich aus ausgehändigt. Auch habe er gewisse Berührungen mit den Kindern eingeräumt, welche jedoch allesamt in keinerlei Kontext mit den nunmehrigen Vorwürfen stünden, sondern schlichte und unbeabsichtigte Alltagshandlungen darstellten. Er habe sogar den Müttern der Kinder und dem ASD im Vorfeld des gegenständlichen Strafverfahrens offen von den Vorfällen hinsichtlich der Bild- und Videoaufnahmen berichtet. Nochmals unmittelbar vor der Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer der Landespolizei mitgeteilt, dass er bereits sämtliches Material herausgegeben habe.
Schliesslich hätten die Untersuchungsbehörden mit der Hausdurchsuchung nicht die Absicht verfolgt, wirklich stichhaltige Beweismittel zu beschaffen. Sämtliche im Tenor des Hausdurchsuchungsbeschlusses genannten Beweismittel beträfen lediglich allfällige Indizienbeweise. Hätte man pornographisches Material vorgefunden, so wäre dies einzig geeignet gewesen, den Beschwerdeführer in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen und falsche Verdachtsmomente zu schaffen oder zu verstärken.
In Anbetracht dessen, dass bereits der Anfangsverdacht fragwürdig gewesen sei, der Beschwerdeführer stets mit allen Beteiligten kooperiert habe und nochmals vor der Hausdurchsuchung erklärt habe, dass er kein weiteres Material mehr besitze sowie von vornherein keinerlei direkte und zwingende Beweismittel hätten gefunden werden können, stehe der schwere Grundrechtseingriff einer Hausdurchsuchung in keinem Verhältnis zu den Umständen und zum Nutzen, den er gebracht hätte. Aufgrund der mangelnden Verhältnismässigkeit im engeren Sinne verstosse die Hausdurchsuchung auch gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 LV sowie auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK.
6.6. Ferner rügt der Beschwerdeführer mangels jeglicher nachvollziehbarer Begründung durch die Instanzgerichte eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV.
6.6.1. Das Erstgericht habe in keiner Weise ausgeführt, in welcher Hinsicht allfälliges einschlägiges verbotenes pornographisches Bildmaterial für die gegenständlichen Vorwürfe von Bedeutung sein soll. Die Hausdurchsuchung sei auch deshalb unzulässig, da die Relevanz der Gegenstände für die Untersuchung nicht nachvollziehbar sei sowie vom Erstgericht nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Das Erstgericht führe begründend lediglich aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer über entsprechende sexuelle Neigungen und insofern über einschlägiges verbotenes pornographisches Material verfüge, dass er solches beschafft oder weiter gegeben haben könnte und durch die angeordnete Hausdurchsuchung auch hierüber neue Erkenntnisse nicht auszuschliessen seien. Schon durch die Formulierung, es sei etwas nicht auszuschliessen ergebe sich, dass denkunmöglich ein gegründeter Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestehen könne. Es wäre aller Wahrscheinlichkeit nach bei einer Vielzahl von Personen nicht auszuschliessen, dass dort irgendwelches pornographisches Material vorzufinden sei. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine Hausdurchsuchung rechtfertigen zu können. Vielmehr wäre eine Hausdurchsuchung erst dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Gericht zum Schluss gelangen würde, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende sexuelle Neigung habe und wahrscheinlich entsprechende Daten und Beweismittel zu finden sein würden.
6.6.2. Diese Verletzung der Begründungspflicht sei bereits zweitinstanzlich gerügt worden. Das Obergericht sei auf diese Rüge gar nicht eingegangen. Das Obergericht habe auch in keiner Weise begründet, inwiefern irgendwelche beim Beschwerdeführer aufgefundene Gegenstände oder Unterlagen, für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sein sollen. Denn selbst aus dem Vorhandensein irgendwelchen Bildmaterials könne in keiner Weise geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im konkreten Fall irgendwelche Handlungen in Bezug auf die Minderjährigen vorgenommen habe. Der wirkliche Grund für die Anordnung der Suche nach solchem Beweismaterial sei nicht erkennbar.
6.6.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht sei auch dadurch erfolgt, dass die Instanzgerichte keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben hätten, weshalb die Hausdurchsuchung unter Verletzung der Verständigungspflicht des § 43 Abs. 2 StPO erfolgt sei. Insbesondere habe das Erstgericht in seinem Hausdurchsuchungsbeschluss in keiner Weise ausgeführt, warum der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht gemäss § 43 Abs. 2 StPO von der Vornahme der Hausdurchsuchung benachrichtigt worden sei. Richtigerweise hätte das Erstgericht den Verteidiger des Beschwerdeführers vor der Hausdurchsuchung von dieser ins Bild setzen oder in seinem bekämpften Hausdurchsuchungsbeschluss zumindest nachvollziehbar begründen müssen, warum im konkreten Fall Gefahr in Verzug vorgelegen habe und die Hausdurchsuchung daher ohne vorausgegangene Verständigung des Verteidigers des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei.
Auch das Obergericht habe nicht nachvollziehbar begründet, warum gegenständlich Gefahr in Verzug hätte vorliegen sollen. Es verweise lediglich auf die Ausführungen zur angeblich gebotenen Eile und zum Überraschungseffekt, weil ein Teil der gesuchten Beweismittel EDV-Daten gewesen seien. Dass sich aus dieser Begründung in keiner Weise das Vorliegen von Gefahr ableiten lasse, sei bereits ausgeführt worden.
6.7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend.
Das angebliche Vorliegen der Gefahr in Verzug sei bisher im gesamten Verfahren nicht behauptet worden. Nicht einmal die Staatsanwaltschaft habe jemals vorgebracht, dass das sofortige Einschreiten und der sofortige unangekündigte Vollzug der angefochtenen Hausdurchsuchung wegen Gefahr in Verzug habe notwendig sein sollen. Erst das Obergericht vertrete nunmehr völlig überraschenderweise und erstmals im Verfahren die Rechtsansicht, dass Gefahr in Verzug gegeben gewesen sei und die Hausdurchsuchung daher ohne Verständigung des Verteidigers gemäss § 43 Abs. 2 StPO habe durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Gelegenheit gehabt, sich zu diesem angesichts der bisherigen Beweisergebnisse und des bisherigen Vorbringens des Erstgerichtes wie auch der Staatsanwaltschaft völlig überraschenden und in keiner Weise nachvollziehbaren Rechtsansicht zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei grundsätzlich formeller Natur. Seine Verletzung führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, gleichgültig, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung gehabt habe oder nicht. Die Entscheidung des Obergerichtes sei daher bereits wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben.
6.8. Schliesslich machte der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots im Hinblick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten durch das Obergericht geltend. Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 13. März 2012 (ON 45) seien dem Beschwerdeführer die Kosten des Zwischenstreits von CHF 1'000.00 auferlegt worden. Dies völlig ungeachtet der Vorschrift des § 308 StPO. Gemäss § 308 StPO seien die Kosten des Strafverfahrens vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet werde. Die Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten solle, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses erfolgen.
Der Beschwerdeführer beziehe aktenkundig Sozialhilfe, er verfüge über keinerlei Vermögen und habe darüber hinaus exekutive Verbindlichkeiten von über CHF 50'000.00. Aus gutem Grund sei dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren zu 14 UR.2011.315 die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Der Beschwerdeführer hätte ansonsten keine Möglichkeit, sich eine angemessene Verteidigung zu leisten. Die durch das Obergericht auferlegten Kosten von CHF 1'000.00 seien für den Beschwerdeführer nicht tragbar. Auch ohne diese Kostenbelastung habe er lediglich die Mittel zu einer einfachen Lebensführung. Es bestehe keinerlei Zweifel, dass § 308 StPO beim Beschwerdeführer zur Anwendung gelange. Die Kosten des Verfahrens hätten daher von Amtes wegen gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt werden müssen. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, noch sachlich begründbar, warum das Obergericht nicht von sich aus diese Kosten für uneinbringlich erklärt habe. Auch dies bilde einen qualifizierten Verstoss gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers und der angefochtene Beschluss sei auch aus diesem Grund aufzuheben.
7. Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verzichtet.
8. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof mit, dass inzwischen die Vorerhebungen gegen ihn mittels Beschluss des Untersuchungsrichters vom 18. April 2012 gemäss § 22 Abs. 1 StPO eingestellt worden seien. Dies habe jedoch keinerlei Auswirkung auf die Beschwer im gegenständlichen Verfahren. Er sei einerseits durch die rechtswidrige Vornahme der Hausdurchsuchung selbst und andererseits durch die rechtswidrige und willkürliche Auferlegung von Verfahrenskosten weiterhin beschwert.
9. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 14. Mai 2012 auf eine Gegenäusserung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verzichtet.
10. Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofs dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt und seiner Individualbeschwerde zudem die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 13. März 2012, 14 UR.2011.315-45, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht zunächst eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit bzw. der Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 LV und Art. 8 EMRK geltend. Ohne Zweifel führt eine Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des Betroffenen zu einem Eingriff in dessen persönliche Freiheit bzw. in dessen Hausrecht (StGH 2011/47, Erw. 2; StGH 2009/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt nicht nur eine Hausdurchsuchung, sondern auch ein Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss einen Eingriff in das Hausrecht bzw. in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2005/26 + 27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 2010/41, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.1. Anlässlich der gegenständlich angefochtenen Hausdurchsuchung wurden gemäss den Ermittlungsberichten der Landespolizei (ON 14 und 19) die EDV-Anlagen des Beschwerdeführers sowie sämtliche aufgefundenen Datenträger beschlagnahmt und von den Ermittlungsbehörden ausgewertet. Bei der Analyse beschlagnahmter Datenträger erlangen die Ermittlungsbehörden Kenntnis der darauf gespeicherten Informationen. Da die Ermittlungsbehörden das gesamte in der Wohnung des Beschwerdeführers auffindbare Computermaterial sichergestellt haben und eine Aussonderung einzelner Teile nicht stattfand, muss davon ausgegangen werden, dass dieses nicht nur Daten enthält, die sich auf die ihm vorgeworfenen Straftaten beziehen, sondern dass darin vielmehr ebenfalls zahlreiche Informationen aus dem Privatleben des Beschwerdeführers gespeichert sind.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind jedoch Grundrechtseingriffe - auch in Art. 32 Abs. 1 LV - dann zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2010/89, Erw. 3.1; StGH 2009/24, Erw. 2.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 116 f.; Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 141 ff., Rz. 22 ff.).
3. Die für einen Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen im Rahmen eines Strafverfahrens findet sich in den §§ 92 ff. StPO. Daneben sind bei der Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen auch die allgemeinen Vorschriften über die strafprozessualen Untersuchungen in den §§ 41 ff. StPO zu berücksichtigen.
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Erlass des Hausdurchsuchungsbeschlusses durch das Landgericht sei deshalb rechtswidrig gewesen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 Abs. 1 StPO zum massgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben gewesen seien. Es habe insbesondere am Vorliegen eines gegründeten Verdachts gemangelt, dass sich in der zu untersuchenden Wohnung Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen im Rahmen eines Strafverfahrens sicherzustellen und auszuwerten sind.
3.1.1. Gemäss § 92 Abs. 1 StPO dürfen Privaträume nur dann durchsucht werden, wenn ein "gegründeter Verdacht vorliegt, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen hält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein können" (vgl. StGH 2009/184, Erw. 2.2; StGH 2002/5, Erw. 3.3.2; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1], StGH 2010/41, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Es ist unzulässig, Hausdurchsuchungen erst zur Gewinnung von Verdachtsmomenten vorzunehmen. Die Eingriffe müssen in einer bestimmten Untersuchung einen bestimmten Ermittlungsgewinn erwarten lassen. Die entsprechende Erwartungshaltung muss auf bestimmten Tatsachen gründen (Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, §§ 199-122 i. d. F. der Strafprozessreform 2008, Wien, 2010 [WK-StPO], vor § 119-122, N. 4). Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass sich die gesuchten Gegenstände in den betroffenen Räumen befinden. Dieser Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein (Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, WK-StPO, § 119, N. 17 f.).
3.1.2. Insofern der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, vor der Hausdurchsuchung habe kein gegründeter Verdacht bestanden, dass sich in seiner Wohnung Gegenstände oder Spuren befinden könnten, die geeignet sind, im Rahmen der Vorerhebungen als Beweise zu dienen, ist ihm nicht zu folgen.
Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen haben zum massgeblichen Zeitpunkt hinreichende Tatsachen vorgelegen, die den vertretbaren Schluss zuliessen, mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit entsprechende Gegenstände in der durchsuchten Wohnung vorzufinden. In dieser Hinsicht verkennt der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, dass sich der Tatverdacht zum relevanten Zeitpunkt nicht nur auf die Aussagen der Kinder anlässlich der kontradiktorischen Einvernahmen und jener der Kindesmütter stützten, sondern auch auf das einschlägige Videomaterial, welches er den Ermittlungsbehörden anlässlich seiner ersten Einvernahme bereits ausgehändigt hatte. Auch trifft es nicht zu, dass die wenig schlüssigen Ergebnisse der bereits durchgeführten kontradiktorischen Einvernahmen zum massgeblichen Zeitpunkt jeglichen Tatverdacht ausgeräumt hätten. Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zur Vornahme der Hausdurchsuchung im Rahmen der Ermittlungen mit der Landespolizei kooperiert hat, den gegründeten Verdacht, dass sich in der Wohnung des Beschwerdeführers weitere Beweismittel befinden könnten, ohne weiteres dahinfallen. Dies gilt schon deshalb, da für die Ermittlungsbehörden nicht vollständig ersichtlich war, wie weit der Kooperationswille des Beschwerdeführers tatsächlich reichte. Es ist für den Staatsgerichtshof nachvollziehbar, dass die Landespolizei die berechtigte Erwartung hatte, aus der durchgeführten Hausdurchsuchung einen bestimmten Ermittlungsgewinn erzielen zu können.
Im Lichte der berechtigterweise von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Erkenntnisse der Täterpsychologie, wonach Täter, welche sich an Opfer physisch vergehen, dies in der Regel zuvor in ihrer Fantasie über Bilder, Videos, Zeitschriften o. ä. ausleben würden, trifft es nicht zu, dass zwischen dem in Frage stehenden Delikt des § 206 Abs. 1 StGB und solchen Gegenständen, die gemäss dem Beschluss des Erstgerichtes (ON 13) anlässlich der Hausdurchsuchung gesucht wurden, in der Regel keinerlei relevanter Konnex bestehe. Im Übrigen läuft auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Hausdurchsuchung nicht hätte vorgenommen werden dürfen, da allenfalls zu findende Gegenstände falsche Verdachtsmomente hätten herbeiführen können, ins Leere. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Zweck einer Hausdurchsuchung darin besteht, sämtliche Gegenstände zusammenzutragen, die geeignet sind, den Tatverdächtigen zu belasten wie auch zu entlasten. Die Würdigung der gefundenen Beweismittel, insbesondere die Klärung der Frage, welche Aussagequalität und Aussagekraft den einzelnen Beweismitteln zukommt, ist erst nach der Hausdurchsuchung vorzunehmen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers gründet nun auf der Annahme, dass die Würdigung der Beweismittel im Falle des Vorfindens pornographischen Materials in der Wohnung des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise vorgenommen worden wäre. Er erweist sich somit als rein hypothetisch und entbehrt im vorliegenden Fall jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte.
3.1.3. Gesamthaft ist es für den Staatsgerichtshof ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Landespolizei die berechtigte Erwartung hatte, aus der durchgeführten Hausdurchsuchung einen bestimmten Ermittlungsgewinn zu erzielen. Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 92 Abs. 1 StPO vorlagen, waren sämtliche materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegenständlich strittigen Hausdurchsuchung gegeben.
3.2. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die durchgeführte Hausdurchsuchung sei aus verschiedenen Gründen nicht verhältnismässig gewesen. In Anbetracht dessen, dass bereits der Anfangsverdacht fragwürdig gewesen sei, der Beschwerdeführer stets mit allen Beteiligten kooperiert habe und nochmals vor der Hausdurchsuchung erklärt habe, dass er kein weiteres Material mehr besitze sowie von vornherein keinerlei direkte und zwingende Beweismittel hätten gefunden werden können, stehe der schwere Grundrechtseingriff einer Hausdurchsuchung in keinem Verhältnis zu den Umständen und zum Nutzen, den er gebracht hätte.
3.2.1. Die Verhältnismässigkeit einer Hausdurchsuchung bemisst sich im Wesentlichen an den folgenden Kriterien: Der Zweck der Hausdurchsuchung muss eindeutig sein, d. h. die Hausdurchsuchung muss einer vor deren Durchführung bestimmten Angelegenheit dienen. Die zu suchenden Gegenstände müssen bereits vor dem Eingriff zumindest ihrer Art nach bestimmt sein. Es genügt etwa nicht, beim Verdächtigen nach irgendwelchen Gegenständen zu suchen. Diese müssen zumindest nach ihrer Art bestimmt sein. Wie konkret sich diese Gegenstände bereits bestimmen lassen, hängt vom Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ab. Die Durchsuchung muss geeignet sein, ihren Zweck zu erreichen, d. h. das Gesuchte muss den Verdacht bestätigen oder entkräften können. Sodann muss die Durchsuchung aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein. Von einer Hausdurchsuchung ist schliesslich dann Abstand zu nehmen, wenn eine weniger einschneidende Massnahme mit derselben Erfolgsaussicht zur Verfügung steht (Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, WK-StPO, vor § 119 - 122, N. 10 f.; Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, WK-StPO, zu § 119, N. 4 f.).
3.2.2. Im Lichte dieser Kriterien ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht ersichtlich, inwiefern bei der angefochtenen Hausdurchsuchung dem Verhältnismässigkeitsgebot nicht Genüge getan worden sein soll. Bezüglich der Eindeutigkeit des Zwecks der Hausdurchsuchung kann auf bereits Gesagtes sowie auf den Hausdurchsuchungsbeschluss verwiesen werden, welcher festhält, dass "nach allen für das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren zweckdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, die mit dem gegenständlichen Tatverdacht in Zusammenhang stehen bzw. zu dessen Aufklärung dienen können; insbesondere EDV-Anlagen, Datenträger aller Art, Ausdrucke, Fotografien, Zeitschriften, Magazine, u. ä." zu suchen sei. Ebenfalls ist aus dieser Stelle des Durchsuchungsbeschlusses ersichtlich, dass die zu suchenden Gegenstände bereits zum Voraus zumindest ihrer Art nach bestimmt waren. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, der Konnex zwischen den bei der Hausdurchsuchung gesuchten Gegenständen und dem vorliegenden Tatverdacht sei mehr als gering, da es sich nur um mittelbare Hinweise handle, kann erneut auf die Erkenntnisse der Täterpsychologie hingewiesen werden. Darüber hinaus ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass bei einer Hausdurchsuchung nicht nur Gegenstände sicherzustellen sind, die unmittelbar zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen, sondern auch solche, die bloss einen Hinweis auf Beweismittel im engeren Sinne enthalten (Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, WK-StPO, zu § 119, N. 4).
3.2.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass mit der Hausdurchsuchung dem Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht Genüge getan worden sei, da der schwere Grundrechtseingriff in keinem Verhältnis zu den Umständen und zum Nutzen, den er gebracht hätte, gestanden habe. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Beim Vorwurf eines Verstosses gegen den § 206 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein schweres Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden kann und an dessen Aufklärung ohne Zweifel ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (vgl. z. B. StGH 2010/41, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Andererseits hat es sich beim Beschwerdeführer um den Tatverdächtigen gehandelt, nicht etwa um eine der nur mittelbaren Beteiligung verdächtigten oder gar unbeteiligten Person (vgl. Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, WK-StPO, vor §§ 119-122, N. 10).
3.3. Aus diesen Gründen erweist sich die in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführte Hausdurchsuchung nicht als unzumutbar bzw. unverhältnismässig im engeren Sinne. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm ins Treffen geführt - stets mit den Ermittlungsbehörden kooperiert habe und der Anfangsverdacht nach dessen Ansicht lediglich gering gewesen sei. Diesbezüglich kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden. Schliesslich stellt auch die Tatsache, dass die Beamten der Landespolizei trotz der Erklärung des Beschwerdeführers, er verfüge über keine der gesuchten Gegenstände bzw. er habe die relevanten Gegenstände der Landespolizei bereits zur Verfügung gestellt, die Hausdurchsuchung dennoch durchgeführt hat, keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots dar. Massgeblich ist hierbei, dass zum Zeitpunkt der eigentlichen Durchsuchung weiterhin vernünftige Gründe zur Annahme bestanden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere für die Aufklärung des Tatverdachts erforderliche Beweise und Indizien gefunden werden könnten.
3.4. Da auch nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als eine Hausdurchsuchung im konkreten Fall hätte vorgenommen werden können, die denselben Ermittlungsgewinn hätte erwarten lassen, erweist sich der mit der Hausdurchsuchung verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit als mit dem Verhältnismässigkeitsgebot vereinbar.
4. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die durchgeführte Hausdurchsuchung entbehre einer im konkreten Fall anwendbaren gesetzlichen Grundlage, weil die von der Landespolizei durchgeführte Hausdurchsuchung auf keinen gemäss dem § 93 Abs. 3 StPO erforderlichen wirksamen Hausdurchsuchungsbeschluss habe abgestützt werden können. Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss habe aufgrund dessen Wortlauts erst nach Eintritt seiner Rechtskraft Wirksamkeit erlangt. Dies sei aber zum Zeitpunkt der Vornahme der Hausdurchsuchung noch nicht der Fall gewesen.
Dieser Rüge ist jedoch kein Erfolg beschieden. Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, wonach der gegenständlich strittige Hausdurchsuchungsbeschluss erst nach Eintreten seiner Rechtskraft wirksam geworden sei, so wäre es dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Beschwerdefrist - und zwangsläufig in Kenntnis des Durchsuchungsbeschlusses - möglich gewesen, allenfalls vorhandene Beweismittel vor der Hausdurchsuchung aus seiner Wohnung wegzuschaffen, womit sich die Durchsuchung als sinnlos erwiesen hätte. Es liegt in der Natur einer Hausdurchsuchung, dass der Betroffene nicht lange Zeit im Voraus Kenntnis von ihr erlangen soll. Sinn und Zweck einer Hausdurchsuchung ist es, für das Strafverfahren solche Gegenstände zu finden und zu beschlagnahmen, die eine abstrakte Eignung als Beweismittel bzw. zur Aufklärung des Sachverhalts aufweisen (StGH 2005/12, Erw. 3.7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/12, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots sind dabei möglichst alle Gegenstände zusammenzutragen, die geeignet sind, den Tatverdächtigen zu belasten wie auch zu entlasten.
Die Formulierung des Erstgerichtes im gegenständlich strittigen Hausdurchsuchungsbeschluss, dass die Landespolizei mit dem Vollzug der Hausdurchsuchung und der Auswertung der Ergebnisse nach Rechtskraft des Beschlusses beauftragt werde, kann somit nur in dem Sinne verstanden werden, dass die aufgrund der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise grundsätzlich nur dann im Strafverfahren verwertet werden dürfen, sofern sich der Hausdurchsuchungsbeschluss im Falle einer Anfechtung desselben als rechtmässig erweist. Somit läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
5. Mit Blick auf die formellen Voraussetzungen einer rechtmässigen Hausdurchsuchung rügt der Beschwerdeführer, er sei unter Missachtung der Bestimmung des § 93 Abs. 1 StPO weder vor der Hausdurchsuchung einvernommen worden, noch habe er die Möglichkeit zu einer freiwilligen Herausgabe der gesuchten Gegenstände gehabt.
5.1. Die Bestimmung des § 93 Abs. 1 StPO, wonach der von einer Hausdurchsuchung Betroffene in der Regel vor deren Vornahme zu vernehmen ist, stellt einen Ausfluss des rechtlichen Gehörs dar. Bei dieser Vernehmung ist der Betroffene über die Gründe der Hausdurchsuchung in Kenntnis zu setzen und er ist aufzufordern, das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Die Vernehmung dient insofern auch der Verwirklichung des Verhältnismässigkeitsgebots, als von einer Hausdurchsuchung Abstand genommen werden muss, wenn der Betroffene die gesuchten Gegenstände aus freien Stücken ausgehändigt hat. Letztlich soll die Vernehmung dem Betroffenen auch die Gelegenheit bieten, den Verdacht zu entkräften, dass bei ihm die gesuchten Gegenstände zu finden seien (Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, WK-StPO, vor §§ 119 - 122, N. 5).
5.2. Aus dem Ermittlungsbericht der Landespolizei (ON 14) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung angetroffen wurde und er an dieser selber anwesend war. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer vor der Vornahme der Hausdurchsuchung vorgewiesen und dieser wurde zu Beginn der Durchsuchung darum ersucht, allfällig relevante Datenträger, Gegenstände, Schriftstücke o. ä. freiwillig der Landespolizei auszuhändigen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den anwesenden Beamten angegeben, dass er lediglich über einen kurzen Film und eine Fotografie verfüge, die er jedoch anlässlich der Befragung bei Gericht bereits vorgewiesen habe. Diese beiden Sachen würden sich noch auf seinem Computer befinden. Im Anschluss daran wurde die Wohnung durch die anwesenden Beamten nach weiteren relevanten Gegenständen durchsucht.
5.3. Aufgrund dieser Tatsachen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des § 93 Abs. 1 StPO vorliegen sollte. Der Beschwerdeführer ist insbesondere durch Vorweisung des Hausdurchsuchungsbeschlusses vor der Durchsuchung über deren Gründe und deren Zweck ins Bild gesetzt und zur Herausgabe der gesuchten Gegenstände aufgefordert worden. Somit erweist sich die Rüge der Verletzung des § 93 Abs. 1 StPO als unbegründet.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Untersuchungsrichter müsse gemäss § 43 Abs. 2 StPO den Verteidiger des Betroffenen in der Regel vor der Vornahme der Hausdurchsuchung benachrichtigen, um diesem die Möglichkeit einzuräumen, von seinem Recht auf Anwesenheit bei einer Hausdurchsuchung Gebrauch zu machen. Auf eine solche Benachrichtigung des Verteidigers dürfe nur verzichtet werden, wenn Gefahr in Verzug gegeben sei. Deshalb sei der Grundrechtseingriff aus dem Grunde rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht nicht vorgelegen hätten.
6.1. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist beizupflichten. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Beschlüsse des Landgerichtes und der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Gewährung der Verfahrenshilfe vom 14. bzw. 17. Oktober 2011 (ON 4 und 8) unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vornahme der Hausdurchsuchung vom 11. November 2011 bereits seit mehreren Wochen ein anwaltlicher Verteidiger in der Person von Dr. Matthias Niedermüller beigegeben worden war. Daher konnte die Benachrichtigung des Verteidigers nicht etwa deshalb unterbleiben, weil dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch gar kein Verteidiger zur Seite gestellt worden wäre.
Sodann liegen nach Ansicht des Staatsgerichtshofes keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass bei der gegenständlichen Hausdurchsuchung Gefahr in Verzug vorgelegen hätte, die als Rechtfertigung hätten herangezogen werden können, auf die gemäss dem § 43 Abs. 2 StPO gebotene Benachrichtigung des Verteidigers des Beschwerdeführers zu verzichten. Die in dieser Hinsicht vorgebrachten Argumente des Obergerichtes überzeugen nicht. Allein gestützt auf die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung u. a. nach EDV-Daten zu suchen war, welche ohne grossen Aufwand und innerhalb kurzer Zeit gelöscht oder verändert werden können, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass Gefahr in Verzug und damit die Gefahr der Beweismittelbeseitigung (Verdunkelungsgefahr) gegeben war. Damit Gefahr in Verzug angenommen werden kann, müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, welche die unmittelbare Gefahr der Beweismittelbeseitigung als wahrscheinlich erscheinen lassen (StGH 2005/12, Erw. 3.9.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Eine unmittelbare Gefahr der Beweismittelbeseitigung würde vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer die für die Benachrichtigung des Verteidigers benötigte Zeit dafür genutzt hätte, allfällige Beweismittel zu beseitigen. Diese Gefahr hätte aber anlässlich der strittigen Hausdurchsuchung ohne weiteres vermieden werden können. Es wäre den Ermittlungsbehörden z. B. möglich gewesen, vor, während oder nach der vorgängig zur Hausdurchsuchung durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers dessen Verteidiger telefonisch zu kontaktieren. Dies hätte ohne grossen Zeitverlust und ohne Gefahr der Beweismittelbeseitigung geschehen können, da der Beschwerdeführer während der Zeit bis zum allfälligen Eintreffen des Verteidigers in der Wohnung des Beschwerdeführers hätte beaufsichtigt werden können.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gemäss den Sachverhaltsfeststellungen keine ersichtlichen Gründe für die Annahme von Gefahr in Verzug vorgelegen haben. Das Nichtvorliegen von Gefahr in Verzug wird im Übrigen auch durch die Tatsache nahegelegt, dass die strittige Hausdurchsuchung erst am 11. November 2011, also am dritten Arbeitstag nach Ausstellung des Hausdurchsuchungsbeschlusses durchgeführt wurde. Weiters ist in diesem Zusammenhang beachtlich, dass der gegründete Verdacht, welcher zur Rechtfertigung der Hausdurchsuchung herangezogen wurde, zum Zeitpunkt von deren Vornahme schon seit längerem vorgelegen hatte, ohne dass die Hausdurchsuchung bereits früher durchgeführt worden wäre. Gemäss dem gerichtlichen Hausdurchsuchungsbeschluss vom 8. November 2011 (ON 13) stützt das Landgericht den gegründeten Verdacht im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Bildmaterial sei, welches die beiden Minderjährigen mit entblösstem Unterkörper zeige. Dieses Bildmaterial hat der Beschwerdeführer den Ermittlungsbehörden aber bereits anlässlich seiner Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom 14. Oktober 2011, d. h. mehrere Wochen vor Durchführung der Hausdurchsuchung übergeben. Aus diesen Gründen ist für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar, welche sachlichen Gründe die Annahme von Gefahr in Verzug bezüglich der umstrittenen Hausdurchsuchung nahelegen würden.
6.2. Die in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgenommene Hausdurchsuchung erweist sich wegen Verstosses gegen den § 43 Abs. 2 StPO als rechtswidrig und, da sich der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers infolge formeller Mängel nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abstützen konnte, auch als verfassungswidrig.
7. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auch noch auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen einzugehen.
8. Da infolge Gutheissung der vorliegenden Individualbeschwerde und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die für die vorliegende Individualbeschwerde vorgebrachte Beschwer und damit jegliches Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Beschwerdefall weggefallen ist, wird auf eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung verzichtet.
9. Aufgrund all dieser Erwägungen war somit der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss (ON 45) gemäss Art. 17 Abs. 1 StGHG ohne Anordnung der Zurückverweisung aufzuheben.
10. Im Kostenspruch war vorliegend der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten auf CHF 20'000.00 herabzusetzen (siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen und StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 4]; StGH 2002/17, LES 2005, 128 [135, Erw. 5]; StGH 2002/76, LES 2005, 236 [245, Erw. 6]; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5; StGH 2011/148, Erw. 9; StGH 2011/195, Erw. 5; StGH 2012/50, Erw. 8). Auf der Grundlage des reduzierten Streitwertes waren dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der nicht geleisteten Eingabegebühr sohin Vertreterkosten in Höhe von CHF 2'022.30 (TP 3C, 40 % ES, 25 % VZ sowie 8 % MwSt.) zuzusprechen.