StGH 2012/067
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Mai 2012, die Bestimmung von Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, als verfassungs- und EMRK-widrig aufzuheben
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird keine Folge gegeben. Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, ist weder verfassungs- noch konventionswidrig.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist derzeit die Beschwerdesache zu VGH 2012/41 des Beschwerdeführers A, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Vaduz, anhängig. Im Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein ausgewiesen werden soll.
Der Beschwerdeführer, geboren am xx.xx.xxxx, lebt seit 1996 in Liechtenstein (im Wesentlichen) bei seinem Vater und seiner Grossmutter. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Derzeit befindet er sich im Massnahmenvollzug gemäss § 21 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) in der Justizanstalt Göllersdorf, Niederösterreich.
2. Der Verwaltungsgerichtshof drohte mit Urteil vom 21. Januar 2010 dem Beschwerdeführer die Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein an (VGH 2009/104). Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass eine Ausweisung zwar nicht zur Besserung des Beschwerdeführers führe, aber dem Schutz der Ruhe und Ordnung diene. Von Mitte März 2011 bis Mitte Juni 2011 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Die Gründe dafür sind seinem in diesem Zeitraum an den Tag gelegten Verhalten zuzuschreiben, nämlich:
a. Auseinandersetzung mit Körperverletzung vom 9. September 2010 in Vaduz, Äulestrasse;
b. gefährliche Drohung vom 14. September 2010 im Restaurant Mc Donald's, Triesen; und
c. gefährliche Drohung sowie Körperverletzung am 16. März 2011 am Schrägen Weg, Vaduz.
2.1. Im Rahmen der betreffenden Strafverfahren (03 ES.2010.100 bzw. 14 UR.2011.108) wurde der Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachtet. Der Sachverständige erachtete die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäss § 21 Abs. 1 und Abs. 2 StGB als erfüllt. Die Verlegung aus dem Untersuchungsgefängnis in Vaduz ist am 10. Juni 2011 erfolgt, allerdings nicht gestützt auf ein rechtskräftiges Strafurteil, sondern weil laut Einschätzung des Sachverständigen zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schwereren Folgen begehen könnte (§ 21 Abs. 1 StGB). Die Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB in eine solche Anstalt stelle eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des StGB dar. Die Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB in eine entsprechende Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher setze mangels Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) keine Verurteilung voraus.
2.2. Am 19. Juli 2011 entschied das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein auszuweisen, ohne das Strafurteil abzuwarten. Die Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB in eine entsprechende Anstalt stelle eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des StGB dar. Diese Tatsache genüge für die Ausweisung nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach Erlass und Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Januar 2010 zu VGH 2009/104 wieder straffällig geworden sei. Dies obwohl der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil dem Beschwerdeführer den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Fall angedroht habe, dass er sich einer weiteren Straftat schuldig mache und hierfür wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des dritten Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet werde.
2.3. Mit Strafurteil vom 10. August 2011, 01 KG.2011.21-64, erkannte das Land- als Kriminalgericht den Beschwerdeführer der Taten vom 14. September 2010 (b.) und 16. März 2011 (c.) schuldig. Der Beschwerdeführer habe hierdurch begangen (zu b.) das Verbrechen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und (zu c.) eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat, die ihm ausserhalb dieses Zustandes als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zugerechnet würde. Der Beschwerdeführer wurde hierfür (zu b.) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer gemäss § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit Strafurteil vom 20. März 2012 erkannte das Landgericht den Beschwerdeführer der Tat vom 9. September 2010 (a.) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig. Er wurde hierfür verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 29. November 2011, 01 KG.2011.21, gemäss §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
2.4. Gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 19. Juli 2011 über die Ausweisung legte der Beschwerdeführer bei der Regierung Beschwerde ein. Am 6. März 2012, RA 2012/437-2532, bestätigte die Regierung die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VGH 2012/41).
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Mai 2012 beschlossen, das Beschwerdeverfahren zu VGH 2012/41 zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof den gegenständlichen Normenkontrollantrag zu unterbreiten. Die Bestimmung von Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008. Nr. 311, auf welche sich die Ausweisung des Beschwerdeführers stütze, sei als verfassungs- und EMRK-widrig aufzuheben. Den Normkontrollantrag begründet der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
3.1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2009/104 stütze sich noch auf Art. 49 AuG. Nach dieser Bestimmung könne die Niederlassungsbewilligung unter anderem dann widerrufen werden, wenn der Ausländer strafrechtlich verurteilt worden sei. Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Entscheidungen des Ausländer- und Passamtes vom 19. Juli 2011 und der Regierung vom 6. März 2012 stützten sich nicht mehr auf Art. 49 AuG, sondern auf Art. 53 ("Ausweisung") AuG. Gemäss Art. 53 Abs. 1 AuG würden Ausländer mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie (a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden seien oder ihnen gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet worden sei; oder (b) in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder im Ausland verstossen hätten oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet hätten.
3.2. Art. 49 AuG sei eine Kann-Bestimmung, währenddem Art. 53 Abs. 1 AuG eine Muss-Bestimmung sei. Der Unterschied liege darin, dass bei der Anwendung von Art. 49 AuG eine Verhältnismässigkeitsprüfung mit Abwägung aller Interessen statt zu finden habe, während gemäss Art. 53 Abs. 1 AuG eine Ausweisung erfolgen müsse, wenn die in dieser Bestimmung definierten Voraussetzungen erfüllt seien. Bei Anwendung von Art. 53 Abs. 1 AuG sei von einer Verhältnismässigkeitsprüfung abzusehen.
Dies ergebe sich in erster Linie aus der Gegenüberstellung des Wortlautes von Art. 49 ("...kann..." und Art. 53 Abs. 1 AuG ("...werden...ausgewiesen, wenn...") und in zweiter Linie aus den Gesetzesmaterialien. Im Bericht und Antrag (BuA Nr. 77/2008, 109 f.) heisse es: "Ausländerinnen und Ausländer werden ausgewiesen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurden oder eine vorbeugende Massnahme im Sinne des dritten Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde. Hinsichtlich der Massnahmen, welche mit dieser Regelung gemeint sind, ist auf die Ausführungen zu Art. 48 Abs. 2 zu verweisen. Dieser Ausweisungsgrund fusst auf der Überlegung, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche in hohem Masse kriminell sind, im Inland unerwünscht sind (...). Ein solches Verhalten wird weder bei Niedergelassenen noch bei Aufenthalten toleriert und führt unweigerlich zu Ausweisung."
In der Landtagsdebatte vom 17. September 2008 (Landtagsprotokoll 2008, 1702) sei nochmals auf die hier relevante unterschiedliche Formulierung des Gesetzestextes hingewiesen worden. So habe der Abgeordnete Alois Beck zu Art. 48 AuG ausgeführt: "Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es bei Abs. 1 um eine Kann-Bestimmung geht, bei Abs. 2 ist es dann eine Muss-Bestimmung." Das für das Dossier zuständige Regierungsmitglied, Regierungsrat Otmar Hasler, habe daraufhin erklärt: "Es handelt sich [bei Art. 48 Abs. 1] um eine Kann-Bestimmung. Es sollen Personen nicht einfach ausgewiesen werden, wenn eine der hier genannten Voraussetzungen gegeben ist, aber es soll durchaus die Möglichkeit bestehen, wobei das Verwaltungshandeln immer gewissen Grundsätzen zu folgen hat und einer der Grundsätze ist die Verhältnismässigkeit." Daraus sei ersichtlich, dass Art. 53 Abs. 1 AuG keine Verhältnismässigkeitsprüfung zulasse. Werde eine vorbeugende Massnahme im Sinne des dritten Abschnitts des Strafgesetzbuches, wie vorliegendenfalls beim Beschwerdeführer, angeordnet, führe dies unweigerlich zur Ausweisung und damit zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, ohne dass eine weitere Prüfung zu erfolgen habe.
3.3. Die Bestimmung Art. 53 Abs. 1 AuG sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes grundrechtswidrig. Sie verstosse insbesondere gegen Art. 27bis Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 LV sowie Art. 8 EMRK. Art. 27bis Abs. 1 LV schütze die Würde des Menschen. Art. 32 Abs. 1 LV schütze die Freiheit der Person. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewähre einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
3.4. Die Menschenwürde nach Art. Art. 27bis Abs. 1 LV sei ganz allgemein zu achten und zu schützen. Die Bestimmung habe allgemein die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit, bilde als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte, diene deren Auslegung und Konkretisierung und sei ein Auffanggrundrecht. Für besonders gelagerte Konstellationen könne der Menschenwürde ein eigenständiger Gehalt zukommen (StGH 2009/18, Erw. 3.1, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
3.5. Art. 32 Abs. 1 LV gewährleiste unter anderem die Freiheit der Person als Auffanggrundrecht und beinhalte jedenfalls auch den Schutz elementarer Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (StGH 2009/19, Erw. 2.1 mit weiteren Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
3.6. Art. 8 Abs. 1 EMRK schütze nicht nur das Familienleben, sondern auch das Privatleben. Zu letzterem gehöre das Recht auf freie Gestaltung der persönlichen Lebensführung. Hierzu gehöre auch das Knüpfen und das Ablehnen zwischenmenschlicher Beziehungen als wesentlicher Bestandteil der Entfaltung der Persönlichkeit und damit des Privatlebens. Da darin Aspekte der sozialen Identität eines Menschen lägen, sei auch die Gesamtheit der sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers und der Gesellschaft, in der er lebe, als Teil des Privatlebens anzusehen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, § 22, Rz. 6 und 13 mit weiteren Verweisen, insbesondere auf EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 59; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden/Basel, 2011, Art. 8, Rz. 11 und 26). Werde ein Ausländer, wie vorliegendenfalls der Beschwerdeführer, aus Liechtenstein, wo er seit Jahren wohnhaft und niedergelassen sei, ausgewiesen, werde dadurch das Familien- und Privatleben und die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigt. Der Ausländer könne nicht mehr bei seinen Familienangehörigen (hier: bei Vater und Grossmutter) leben und müsse seine sozialen Kontakte zu Freunden, Bekannten und überhaupt zur inländischen sozialen Gesellschaft aufgeben. Er müsse in einem anderen Land ein neues Leben aufbauen. Dies greife insbesondere dann in die Menschenwürde ein, wenn die Ausweisung ohne Rücksicht auf diese und weitere nachteilige Folgen für den betroffenen Ausländer vorgenommen werde.
3.7. All dies bedeute nicht, dass eine Ausweisung aus grundrechtlicher Sicht grundsätzlich unzulässig sei. Eine Ausweisung sei zulässig, wenn der Eingriff in die Grundrechte notwendig und verhältnismässig sei, wie dies Art. 8 Abs. 2 EMRK ausdrücklich erkläre. Werde aber einfach formal auf die Tatsache strafrechtlicher Verurteilungen oder, wie vorliegendenfalls, auf die Verhängung einer Massnahme im Sinne des dritten Abschnitts des Strafgesetzbuches, abgestellt, liege eine Rechtswidrigkeit vor. Stattdessen müssten, wie es der Staatsgerichtshof formuliert habe, "solche Verurteilungen im Sinne einer Konkretisierung der für einen Grundrechtseingriff erforderlichen Kriterien des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit konkret beurteilt und deren Indizienwirkung für die vom Täter allenfalls ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung abgewogen werden" (StGH 1997/19, Erw. 2.4 in: LES 1998, 269).
3.8. Aus all dem ergebe sich, dass Art. 53 Abs. 1 AuG verfassungs- und EMRK-widrig sei. Eine verfassungskonforme Interpretation erscheine angesichts der Klarheit des Gesetzeswortlautes und der Gesetzesmaterialien sowie der Tatsache, dass es sich beim Ausländergesetz um ein junges Gesetz handle, nicht angezeigt. Da zudem der Staatsgerichtshof die grundrechtswidrige Muss-Formulierung von Art. 53 Abs. 1 AuG nicht in eine Kann-Formulierung ändern dürfe (Gesetzesformulierungen sind dem formellen Gesetzgeber vorbehalten), bleibe lediglich die Kassation von Art. 53 Abs. 1 AuG.
4. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 hat die Regierung zu diesem Normkontrollantrag Stellung genommen und den Antrag gestellt, die Bestimmung des Art. 53 Abs. 1 AuG in der Fassung LGBl. 2011 Nr. 311 für verfassungskonform zu erklären. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teile und Art. 53 Abs. 1 AuG in der Fassung LGBl. 2011 Nr. 311 aufhebe, wird beantragt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen. Die Regierung argumentiert wie folgt:
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof stütze sich in seinem Normenkontrollantrag neben verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. Werde ein Ausländer aus Liechtenstein, wo er seit Jahren wohnhaft und niedergelassen sei, ausgewiesen, würde dadurch das Familien- und Privatleben und die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigt werden. Der Ausländer könne nicht mehr bei seinen Familienangehörigen leben und müsse seine sozialen Kontakte zu Freunden, Bekannten und überhaupt zur inländischen sozialen Gesellschaft aufgeben. Er müsse in seinem anderen Land ein neues Leben aufbauen. Dies greife insbesondere dann in die Menschenwürde ein, wenn die Ausweisung ohne Rücksicht auf diese und weitere nachteilige Folgen für den betroffenen Ausländer vorgenommen werde.
4.2. In einem ähnlich gelagerten Fall habe der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 entschieden, dass aus Art. 8 EMRK kein generelles europäisches Ausweisungsverbot für verwurzelte Ausländer folge (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 1/2012, S. 6; EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06). Betroffen von der Ausweisungsverfügung sei ein tunesischer Staatsangehöriger, welcher bereits seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Deutschland gelebt habe, gewesen. Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen habe die zuständige Behörde die Ausweisung mit der Begründung verfügt, dass ein Ausländer auszuweisen sei, sobald er zu einer Strafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Konkret habe sich die Behörde auf § 53 Ziff. 1 des deutschen Ausländergesetzes gestützt, welches vorsehe, dass ein Ausländer ausgewiesen werde, wenn er wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei. Der EGMR habe in der eingangs erwähnten Entscheidung angeführt, dass unabhängig davon, ob ein "Familienleben" existiere, die Ausweisung eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gesellschaft gefunden habe, als Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privatlebens gelte.
4.3. Ein solcher Eingriff sei nur unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, d. h. wenn er "gesetzlich vorgesehen" sei, eines oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Ziele verfolge oder "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei", um dieses Ziel oder diese Ziele zu erreichen. Der EGMR sei zur Auffassung gelangt, dass die Ausweisung eine Grundlage nach innerstaatlichem Recht habe, nämlich § 53 Ziff. 1 des deutschen Ausländergesetzes. Bei der Prüfung, ob die "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" bestehe, sei der EGMR näher auf die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsland sowie auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes näher eingegangen. Dabei sei er zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Ausweisungsmassnahmen im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel nicht unverhältnismässig gewesen sei und folglich in einer demokratischen Gesellschaft noch als erforderlich gelten könne. Art. 8 EMRK sei somit nicht verletzt worden.
Somit kenne auch Deutschland im Bereich der Ausweisung eine dem Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG ähnlich lautende Muss-Bestimmung, bei welcher der EGMR keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt habe. Zudem sei im Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ausländer (BuA Nr. 77/2008, 110) festgehalten worden, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche in hohem Masse kriminell seien, im Inland unerwünscht seien. Eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedinge ein schwer kriminelles Verhalten. Ein solches werde weder bei Niedergelassenen noch bei Aufenthaltern toleriert und führe unweigerlich zur Ausweisung.
4.4. Die Regierung könne daher keine Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit von Art. 53 Abs. 1 AuG erkennen.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG hat der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag eines Gerichts zu entscheiden, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat.
1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof handelt es sich unbestritten um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt ist (vgl. StGH 2009/145, Erw. 1; StGH 2007/118, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/5, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; dazu auch schon StGH 1997/28, LES 1999, 148 [152, Erw. 1] mit Verweis auf StGH 1986/7, LES 1987, 141 [143, Erw. 1]; weiter StGH 2002/8, Erw. 1; vgl. auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungsnachweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 168 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof ist deshalb wie die Zivil- und Strafgerichte antragsberechtigt.
1.2. Auch die weiteren Prüfungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 StGHG sind gegeben, sodass auf den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Bestimmung von Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, als verfassungs- und EMRK-widrig aufzuheben, einzutreten ist.
2. Der Verwaltungsgerichtshof bringt vor, dass Art. 53 Abs. 1 AuG gegen Art. 27bis Abs. 1 LV, Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK verstosse. Art. 27bis Abs. 1 LV schütze die Menschenwürde, Art. 32 Abs. 1 LV gewährleiste die Freiheit der Person und Art. 8 EMRK schütze das Familien- und Privatleben.
3. Art. 27bis Abs. 1 LV ist identisch im Wortlaut mit Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung. Für die Auslegung von Art. 27bis Abs. 1 LV ist daher die schweizerische Judikatur und Lehre von besonderer Bedeutung (Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 114, Rz. 2 f.). Gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes ist die Menschenwürde nach Art. 7 BV ganz allgemein zu achten und zu schützen. Die Bestimmung hat allgemein die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte und dient deren Auslegung und Konkretisierung. Sie ist ein Auffanggrundrecht. Für besonders gelagerte Konstellationen kann der Menschenwürde ein eigenständiger Grundrechtsgehalt zukommen. Der offene Normgehalt kann nicht abschliessend positiv festgelegt werden. Er betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und betrifft unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen den Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit. In dieser Ausrichtung weist die Verfassungsnorm besondere Bezüge zu spezielleren Grundrechten und insbesondere zu den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechten auf, die gerade auch unter Beachtung der Menschenwürde anzuwenden sind. (BGE 132 I 49, Erw. 5.1; BGE 127 I 6, E. 5b; StGH 2009/18, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4. Art. 32 Abs. 1 LV garantiert die Freiheit der Person, das Hausrecht sowie das Brief- und Schriftengeheimnis. Neben dem explizit aufgeführten Schutz des Hausrechts und des Brief- und Schriftengeheimnisses beinhaltet Art. 32 Abs. 1 LV die Freiheit der Person im Sinne eines Auffanggrundrechtes. Ähnlich dem schweizerischen Bundesgericht interpretiert der Staatsgerichtshof den Auffangtatbestand von Art. 32 Abs. 1 LV nicht im Sinne eines Schutzes einer allgemeinen Handlungsfreiheit. Indessen beinhaltet die Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV ebenso wie Art. 8 EMRK jedenfalls elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 134, Rz. 7). Daher orientieren sich Auslegung und Praxis zu Art. 32 Abs. 1 LV an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Darüber hinaus berücksichtigt der Staatsgerichtshof die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes sowie die schweizerische Literatur (siehe Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 133 f., Rz. 6).
Die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV schützt die persönliche Entfaltungsfreiheit in allen elementaren Lebensbereichen. Der Schutz ist eine allgemeine Garantie, die aber gegenüber spezifischen Grundrechtsgewährleistungen nur subsidiär anrufbar ist. Spezialnormen müssen vorrangig beachtet werden (Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar2 zu Art. 10 BV, Rz. 7). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist durch Art. 13 Abs. 1 BV speziell geschützt. Der garantierte Anspruch auf Privat- und Familienleben entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 129 II 215, E. 4.2; BGE 126 II 377, E. 7). Der Staatsgerichtshof interpretiert Art. 32 LV im Lichte von Art. 8 EMRK und anhand der schweizerischen Rechtsprechung. In der Schweizerischen Rechtsprechung deckt sich der Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 13 Abs. 1 BV mit demjenigen von Art. 8 EMRK, weshalb auf die Ausführungen zu Art. 8 EMRK zu verweisen ist.
5. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Familien- und Privatleben. Der Schutz des Familienlebens beinhaltet das Recht zum Zusammenleben oder Zusammensein der Eltern oder eines Elternteils mit dem Kind. Entscheide im Bereich des Ausländerrechts können den Schutzbereich des Familienrechts tangieren. Durch Ausweisung eines Familienmitglieds wird die Fortsetzung des Familienlebens im ausweisenden Staat verunmöglicht. In solchen Konstellationen ist von einem Eingriff in das geschützte Familienleben auszugehen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, § 22, Rz. 29). Ist es dem Familienangehörigen zumutbar, mit der ausgewiesenen Person auszureisen, um das Familienleben im Ausland fortzuführen, liegt dagegen kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor (Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Handkommentar, Bern 2010, Art. 62, N. 10). Der Schutz des Privatlebens beinhaltet das Recht auf freie Gestaltung der persönlichen Lebensführung. Hierzu gehören auch das Knüpfen und das Ablehnen zwischenmenschlicher Beziehungen. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt demnach die soziale Identität eines Menschen. Deshalb ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft, in der er lebt, als Teil des Privatlebens anzusehen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 6 und 13). Unabhängig davon, ob ein Familienleben besteht, gilt die Ausweisung eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privatlebens (EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06, Ziff. 48). Dies hat der EGMR in mehreren Urteilen bestätigt (EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99; EGMR i. S. Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04; EGMR i. S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00; EGMR i. S. Maslov gegen Österreich vom 23. Juni, Nr. 1638/03). Hält sich eine Person rechtmässig im Aufenthaltsland auf, so entsteht - auch ohne familiäre Bindungen im Aufenthaltsland - mit Blick auf die Verwurzelung in persönlicher, beruflicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ein Vertrauen darauf, den Aufenthalt in diesem Land fortsetzen zu dürfen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 66).
5.1. Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Ein Staat hat, vorbehaltlich seiner Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, das Recht, die Einwanderung von Personen, die nicht seine Nationalität haben, in seinem Staatsgebiet zu kontrollieren. Eine Ausweisung von Ausländern ist grundsätzlich möglich, muss aber den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerecht werden. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und zur Verfolgung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
5.2. Der Eingriff in den Schutzbereich muss gesetzlich vorgesehen sein. Die Anforderungen an den Gesetzesbegriff lassen sich in drei Kriterien zusammenfassen: Rückführbarkeit der Eingriffsgrundlage auf ein vom Parlament beschlossenes Gesetz, Zugänglichkeit und hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 9).
5.3. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eingriffs ist die Verfolgung eines "legitimen Zieles." Als legitime Ziele für die Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nennt Art. 8 Abs. 2 EMRK die nationale und öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit und Moral sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der EGMR anerkennt, dass die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berechtigt sind, straffällige Ausländer auszuweisen (EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 54).
5.4. Der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK muss "in einer demokratischen Gesellschaft" notwendig sein. Die Prüfung der Notwendigkeit ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (EGMR i. S. Z. gegen Finnland, Urteil vom 25. Februar 1997, Nr. 22009/93, Ziff. 94). Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs innerhalb von Art. 8 Abs. 1 EMRK hat der EGMR Fallgruppen entwickelt, für die jeweils unterschiedliche Gewichtungen gelten (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, § 22, Rz. 38). Eine besondere Fallgruppe innerhalb von Art. 8 Abs. 1 EMRK bildet die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von ausländerrechtlichen Massnahmen. Der EGMR hat einen Kriterienkatalog entwickelt, anhand welchem die Verhältnismässigkeit einer Ausweisungsmassnahme im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK geprüft wird. In der Art eines beweglichen Systems berücksichtigt der EGMR in der Abwägung folgende Kriterien: Die Natur und Schwere der begangenen Straftaten; die seit Begehung der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der unterschiedlichen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers; die Frage, ob der Partner des Beschwerdeführers von der begangenen Straftat wusste, als er bzw. sie die familiäre Beziehung einging; ob es gemeinsame Kinder gibt und wie alt diese sind; die Schwierigkeiten, mit denen ein Paar im Herkunftsstaat konfrontiert sein könnte (Silvia Hunziker, a. a. O., Art. 63 AuG, N 16; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 67; EGMR i. S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, Ziff. 46). Neben den sogenannten "Boultif-Kriterien" sind im Übrigen noch zwei weitere Kriterien zu beachten: Das Wohl der Kinder, insbesondere die Ernsthaftigkeit der Probleme, mit denen die Kinder eines Beschwerdeführers im Herkunftsstaat konfrontiert sein würden und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Betroffenen an den Aufenthaltsstaat und den Herkunftsstaat (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 67; EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 58). Diese Kriterien dürfen nicht starr angewendet werden, sondern in Würdigung des Einzelfalles. Das Abstellen auf ein einziges, starres Kriterium - wie beispielsweise den erfüllten Straftatbestand - ist mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
Eine eigene Fallgruppe bilden die Ausweisungen von Immigranten der zweiten Generation. Hierbei handelt es sich um Personen, welche im Aufenthaltsstaat geboren wurden oder seit frühester Kindheit in diesem Staat leben. Die Personen haben häufig keinen Bezug zum Staat der formellen Staatsangehörigkeit. Daraus ergibt sich ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art. 8 EMRK, der auch gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Silvia Hunziker, a. a. O., Art. 63 AuG, N. 13). Hierbei berücksichtigt der EGMR neben den allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Ausweisung die besonderen Bindungen, die diese Personen mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den Grossteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität entwickelt haben. Massgeblich hierfür ist die Intensität der Bindung, das Alter des Ausgewiesenen, welche Sprache der Ausgewiesene spricht und ob es Verwandte oder soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. im Aufenthaltsland gibt. Es werden die Integrationschancen im Aufenthaltsstaat den Integrationschancen im Herkunftsland gegenübergestellt. Immigranten der zweiten Generation geniessen wegen der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat auch dann einen stärkeren Schutz, wenn sie keine Familie im Aufenthaltsstaat haben. In seiner Rechtsprechung geht der EGMR in Fällen von Ausweisung erwachsener Ausländer der "zweiten Generation" von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus. Dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann in ausländerrechtlichen Fällen aber grundsätzlich auch eine Auffangfunktion gegenüber dem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens zukommen, wenn qualifizierte Familienbanden nicht bestehen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 68).
6. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Ausweisung nach Art. 53 Abs. 1 AuG den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Gemäss Art. 53 Abs. 1 AuG werden Ausländer ausgewiesen, wenn sie (a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurden oder ihnen gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; oder (b) in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. Unabhängig davon, ob ein Familienleben besteht, gilt die Ausweisung eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens (EGMR i. S. Osman gegen Dänemark 14. September 2011, Nr. 38058/09, Ziff. 55; EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06, Ziff. 48). Es ist unbestritten, dass die Ausweisung eines Ausländers nach Art. 53 Abs. 1 AuG in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Es bleibt zu prüfen ob der Eingriff gemäss den Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
6.1. Die Ausweisung ist in Art. 53 Abs. 1 AuG geregelt. Das Gesetz erfüllt die Anforderungen, die Art. 8 Abs. 2 EMRK an die gesetzliche Grundlage stellt. Das Landesrecht ist in diesem Punkte strenger als die EMRK. Als schwerer Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person setzt Art. 32 Abs. 1 LV ein formelles Gesetz als Rechtsgrundlage für eine Grundrechtseinschränkung voraus. Da dies vorliegend der Fall ist, erfüllt Art. 53 Abs. 1 AuG sowohl die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage nach Art. 8 Abs. 2 EMRK als auch nach Art. 32 Abs. 1 LV.
6.2. Die Ausweisung muss einem Ziel dienen, welches in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgesehen ist. Die Ausweisung nach Art. 53 Abs. 1 AuG fusst auf der Überlegung, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche in hohem Masse kriminell sind, im Inland unerwünscht sind. Ein solches Verhalten könne weder bei Niedergelassenen noch bei Aufenthaltern toleriert werden und führe unweigerlich zur Ausweisung. Der Missbrauchsbekämpfung im Ausländerrecht soll ein hoher Stellenwert zukommen. Gemäss Bericht und Antrag (BuA Nr. 77/2008, 109) soll mit Art. 53 AuG die Sicherheit und Ordnung im Inland gewährleistet werden. Damit verfolgt Art. 53 Abs. 1 AuG ein Ziel, welches in der demokratischen Gesellschaft als notwendig erachtet wird. Die EMRK sichert keinem Ausländer das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, wobei die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berechtigt sind, einen straffälligen Ausländer auszuweisen (EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06 Ziff. 52; EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 54).
6.3. Die Ausweisung muss jedoch gegenüber dem verfolgten Ziel notwendig sein. Die Notwendigkeit entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 306a). Der Staatsgerichtshof anerkennt das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz, der als machthemmender Leitgedanke die gesamte Verfassungs- und Rechtsordnung durchzieht (StGH 2010/44, Erw. 3 und 6.1; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 227). Ob Art. 53 Abs. 1 AuG eine Verhältnismässigkeitsprüfung beim Ausweisungsentscheid vorsieht oder zulässt, ist vorliegend zu prüfen und durch Auslegung zu ermitteln.
7. Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln bzw. die Bedeutung eines Gesetzes zu erkennen (Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 2004, 133 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a. a. O., N. 80; Rolf Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 4. Aufl., Köln/München 2012, 29). Abzustellen ist dabei auf die Ermittlung des wahren Willens des Gesetzgebers und seine vernünftige Verwirklichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit (StGH 1972/5). Massgeblich ist das nach den anerkannten Regeln ausgelegte Gesetz. Der Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut der Rechtsnorm (StGH 1998/37, LES 2001, 69 [71, Erw. 2.4]). Im Sinne des Methodenpluralismus sind neben den grammatikalischen auch die systematischen, historischen und teleologischen Auslegungselemente zu berücksichtigen (StGH 2010/158, Erw. 2.3).
8. Ausgehend von der Rechtsnorm stellt die grammatikalische Auslegung auf den Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Massgeblich ist hierbei der allgemeine Sprachgebrauch (Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, 84; Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, a. a. O., 141). Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Gesetzesbestimmung findet allerdings dort ihre Grenzen, wo eine solche geeignet wäre, das demokratische Gesetzgebungsverfahren zu beeinträchtigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu beachten, dass sich die Stimmbürger und die Stimmbürgerinnen gerade im Zusammenhang mit Grundrechtseingriffen darauf verlassen können müssen, dass aus dem Gesetzestext die wesentlichen Auswirkungen einer Regelung ersichtlich sind, um somit die echte Meinungsbildung über die Opportunität der Ergreifung des Referendums zu ermöglichen (StGH,1996/29, LES 1998, 13 [17, Erw. 2.3.3]; StGH 1999/11, LES 2002, 196 [205, Erw. 5.4]; StGH 2009/82, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Aus der Gegenüberstellung des Wortlauts von Art. 49 AuG und Art. 53 Abs. 1 AuG leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass bei der Ausweisung nach Art. 53 Abs. 1 AuG keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgesehen ist. Art. 49 AuG sei als Kann-Bestimmung formuliert, wogegen Art. 53 Abs. 1 AuG als eine Muss-Bestimmung formuliert sei. Es ist unbestritten, dass Art. 49 AuG als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist und damit einen Ermessensspielraum bietet. Dagegen lässt die Formulierung in Art. 53 Abs. 1 AuG vergleichsweise wenig Interpretationsspielraum und legt die Vermutung nahe, dass keine Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Ausweisung von Ausländern mehr vorgesehen ist. Der Wortlaut einer Rechtsnorm bildet jedoch nicht die Grenze der Auslegung (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 44). In diesem Zusammenhang ist auf das EGMR Urteil i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 (Nr. 41548/06) einzugehen, auf welches die Regierung verweist. Die Ausweisung aus Deutschland ist in § 53 Nr. 1 des Ausländergesetzes geregelt. Die Rechtsnorm trägt die Überschrift "Zwingende Ausweisung". Nach § 53 Nr. 1 wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Formulierung gleicht derjenigen von Art. 53 Abs. 1 AuG. Dessen Wortlaut legt ebenso nahe, dass bei Vorliegen von zwingenden Ausweisungsgründen keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr vorgenommen werden kann. Die Regierung hat in ihrer Stellungnahme auf das Urteil Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 (Nr. 41548/06) verwiesen und schliesst daraus, dass aus Art. 8 EMRK kein generelles europäisches Ausweisungsverbot für verwurzelte Ausländer folge und der EGMR in der deutschen, zu Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG analogen, Muss-Bestimmung keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt habe. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Urteil Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 (Nr. 41548/06) ging es nicht darum, ob die deutsche Bestimmung gegen die EMRK verstösst, sondern darum, ob die konkrete Entscheidung der deutschen Gerichte gegen Art. 8 EMRK verstossen hat. Auch wenn das deutsche Gesetz von einer zwingenden Ausweisung spricht, so erfolgt die Ausweisung nicht ohne eine Prüfung des Einzelfalls, um damit der Verhältnismässigkeit und Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen (siehe dazu die vergleichende Darstellung in: Erläuternder Bericht zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärgesetzes [Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, Art. 121 Abs. 3-6 BV], vom 14. Mai 2012, 35). Ob der liechtensteinische Gesetzgeber bei ähnlichem Wortlaut, im Gegensatz zu Deutschland, von der Verhältnismässigkeitsprüfung absehen wollte, kann somit nicht alleine aus dem Wortlaut herausgelesen werden. Es sind weitere Methoden der Auslegung zu berücksichtigen.
9. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, der einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung beigelegt worden ist. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Namentlich bei neueren Erlassen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (vgl. Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, a. a. O., 149 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a. a. O., N. 101).
9.1. Liechtenstein verfügt seit 2008 über ein eigenes Ausländergesetz. Die Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit wird in erster Linie durch Staatsverträge (EWR-Abkommen und Vaduzer Konvention) geregelt. Für so genannte Drittstaatsangehörige war das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), welches via Zollvertrag in Liechtenstein Anwendung fand, massgeblich. Am 1. Januar 2008 ist das ANAG in der Schweiz ausser Kraft getreten und durch ein neues Ausländergesetz (AuG [CH]) abgelöst worden. Das ANAG war als Rahmengesetz ausgestaltet. Das neue schweizerische Ausländergesetz (AuG [CH]) regelt ausführlich die Kompetenzen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Aufgrund des unterschiedlichen Staatsaufbaus in Liechtenstein war eine integrale Übernahme des schweizerischen Ausländergesetzes nicht mehr möglich, so dass sich eine eigene, an die liechtensteinischen Verhältnisse angepasste Gesetzesvorlage aufdrängte und ausgearbeitet wurde. Seit dem 15. Dezember 2008 ist somit das eigene liechtensteinische Ausländergesetz (AuG) in Kraft. Art. 62 AuG [CH] regelt den Widerruf von Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, und anderen Verfügungen. Gemäss Art. 62 Bst. b (AuG [CH]) "kann die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde". Aus diesem Grund kann auch eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art. 63 AuG [CH]). Auch die "Ausweisung" von Ausländern ist als Kann-Bestimmung formuliert (Art. 68 AuG [CH]). Art. 96 (AuG [CH]) regelt, im Sinne eines Grundsatzartikels, der für die Auslegung aller Artikel gilt (Amtl. Bull. NR 2004, 1132), die Ermessensausübung der entscheidenden Behörden, wobei sich Absatz 1 auf die Ermessensausübung der entscheidenden Behörden und Absatz 2 auf die Rechtsfolge von unverhältnismässigen Massnahmen bezieht: "Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden."
Inhaltlich lehnt sich das AuG erheblich an das AuG [CH] an (BuA Nr. 77/2008, 11). Art. 68 AuG, der die Ermessensausübung regelt, ist gleichlautend mit demjenigen von Art. 96 AuG [CH]. Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 68 AuG ebenfalls als Grundsatzartikel zu verstehen ist, der für die Auslegung des Gesetzes gilt. Art. 48 AuG übernimmt in Bezug auf den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen im Wesentlichen die schweizerische Regelung, allerdings mit dem Unterschied, dass "eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen ist, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde". In Bezug auf die Niederlassungsbewilligung ist dieser Widerrufsgrund in Art. 49 AuG als "Kann-Bestimmung" formuliert. Art. 53 AuG, der die Ausweisung regelt, wiederum hält fest, dass Ausländer "mit Verfügung ausgewiesen werden, wenn sie: a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurden oder ihnen gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde". Im Bericht und Antrag der Regierung (BuA Nr. 77/2008, 109 f.) wird auf den engen Zusammenhang von Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung und der Ausweisung von Ausländern hingewiesen. Im Unterschied zum Widerruf von Bewilligungen verbinde die Ausweisung die Beendigung des Aufenthaltsrechtes mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot. Sie sei auch sofort vollstreckbar (Absatz 2). Praktisch bedeutsam aber sei die Ausweisung vor allem bei unbefristeten Niederlassungsbewilligungen. Die Gegenüberstellung von Art. 49 i. V. m. Art. 48 und Art. 53 AuG zeigt, auch im Vergleich zur schweizerischen Regelung, dass der Ausweisungstatbestand so umschrieben worden ist ("unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren"..."vorbeugende Massnahme im Sinne.."), dass den rechtsanwendenden Behörden praktisch kein Tatbestandsermessen mehr verbleibt. Die Rechtsfolge ist nicht als Kann-Bestimmung formuliert, sondern als Handlungspflicht der Behörden ("ist auszuweisen"). Auffallend und nicht leicht nachvollziehbar ist dabei allerdings, dass - trotz engem Zusammenhang - eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 49 AuG bei schweren Verbrechen und Vergehen oder einer vorbeugenden Massnahme widerrufen werden "kann", wogegen beim gleichen Tatbestand eine Ausweisung von niedergelassenen Ausländern zu erfolgen hat.
9.2. Der Verwaltungsgerichtshof liest aus den Gesetzesmaterialien heraus, dass bei einer Ausweisung nach Art. 53 Abs. 1 AuG keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr statt zu finden hat oder stattfinden darf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist auf die Ausführungen zu Art. 53 Abs. 1 AuG im Bericht und Antrag (BuA Nr. 77/2008, 109 f.):
"Ausländerinnen und Ausländer werden ausgewiesen, wenn (...) Hinsichtlich der Massnahmen, welche mit dieser Regelung gemeint sind, ist auf die Ausführungen zu Art. 48 Abs. 2 zu verweisen. Dieser Ausweisungsgrund fusst auf der Überlegung, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche in hohem Masse kriminell sind, im Inland unerwünscht sind (...). Ein solches Verhalten wird weder bei Niedergelassenen noch bei Aufenthalten toleriert und führt unweigerlich zur Ausweisung."
In den Ausführungen zu Art. 48 Abs. 2 AuG, auf welche verwiesen wurde, steht: "In Abs. 2 ist vorgesehen, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihr oder ihm eine vorbeugende Massnahme des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angedroht wurde. Diese Bestimmung stellt eine "Muss-Bestimmung" dar, da die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe eine gewisse kriminelle Energie voraussetzt, welche nicht erwünscht ist. Da die Aufenthaltsbewilligung im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht darstellt, soll dieser kriminellen Neigung, welche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe geführt hat, durch einen zwingenden Widerruf der Bewilligung Rechnung getragen werden, und zwar unabhängig von der Anwesenheitsdauer und anderer subjektiver Erwägungen." In der Vernehmlassung zum Gesetz wurde von einigen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert, dass die Bestimmungen hinsichtlich des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung in Art. 48 Abs. 2 AuG zu streng seien. Im Bericht und Antrag (BuA Nr. 77/2008, 30 f.) nahm die Regierung dazu Stellung: "Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass an diesem Widerrufsgrund explizit festgehalten werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen." Obwohl in den Ausführungen zu Art. 48 Abs. 2 AuG von einer Muss-Bestimmung die Rede ist, ging die Regierung in ihrem Bericht also davon aus, dass stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Auch im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen in Abschnitt D erklärte die Regierung auf die Kritik im Vernehmlassungsverfahren, dass es "selbstverständlich" sei, "dass ...die Rechte der Ausländerinnen und Ausländer bestmöglich gewahrt werden und die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen eingehalten werden" (BuA Nr. 77/2008, 31). Auch in ihrer Stellungnahme an den Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines AuG aufgeworfenen Fragen (Nr. 107/2008) verweist die Regierung darauf, dass das Ermessen der Behörden durch Art. 8 EMRK eingeschränkt sei. Insbesondere wird auch hervorgehoben, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz "die Behörden vor einem Eingriff in eine Rechtsposition einer Ausländerin oder eines Ausländers die öffentlichen Interessen an der geplanten Massnahme mit den privaten Interessen der betroffenen Person abzuwägen" haben (S. 9). Diese Aussage wird in Bezug auf den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen wie von Niederlassungsbewilligungen wiederholt (S. 10/14).
9.3. In der Landtagsdebatte vom 17. September 2008 wurde über Art. 48 AuG debattiert. Der Abgeordnete Paul Vogt beantragte die Streichung von Art. 48 Abs. 1 Bst. d und e AuG. Es sei stossend einer Person die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, "wenn eine Person Sozialhilfe empfängt, für die die betreffende Person zu sorgen hat." Zudem empfinde er als zu krass eine Person, welche seit 10, 20 oder 30 Jahren in Liechtenstein lebt, aufgrund einer längeren Arbeitslosigkeit als 3 Monate auszuweisen. Der Abgeordnete Alois Beck äusserte zudem Bedenken gegenüber der engen Formulierung in Art. 48 Abs. 2 AuG: "Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es bei Abs. 1 um eine Kann-Bestimmung geht, bei Abs. 2 ist es dann eine Muss-Bestimmung. Ich würde dafür plädieren, dass hier ein gewisser Spielraum erhalten bleibt."
Zu den Wortmeldungen von Paul Vogt und Alois Beck nahm Regierungschef Otmar Hasler Stellung: "Es handelt sich [bei Art. 48 Abs. 1] um eine Kann-Bestimmung. Es sollen Personen nicht einfach ausgewiesen werden, wenn eine der hier genannten Voraussetzungen gegeben ist, aber es soll durchaus die Möglichkeit bestehen, wobei das Verwaltungshandeln immer gewissen Grundsätzen zu folgen hat und einer der Grundsätze ist die Verhältnismässigkeit." Es wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei Art. 48 Abs. 2 AuG abgewichen werden soll. Vielmehr bestätigte der Regierungschef die Verhältnismässigkeit als Grundsatz, welcher das ganze Verwaltungshandeln durchzieht.
10. Die teleologische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, der mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a. a. O. N 120; Wolfram Höfling, a. a. O., 45; Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, a. a. O., 149 ff.). Art. 53 Abs. 1 AuG fusst auf der Überlegung, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche in hohem Masse kriminell sind, im Inland unerwünscht sind. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Bekämpfung von Ausländerkriminalität und des Missbrauchs des Aufenthaltsrechts. Art. 53 AuG dient der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik. Kriminelles Verhalten soll bei Aufhaltern in Liechtenstein nicht toleriert werden und unweigerlich zur Ausweisung führen (BuA Nr. 77/2008, 110). Art. 53 Abs. 1 AuG soll das Ermessen der entscheidenden Behörde einschränken, um damit eine restriktive Ausländerpolitik zu gewährleisten. Aus der Einschränkung des (Rechtsfolge-)Ermessens in Art. 53 AuG kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der liechtensteinische Gesetzgeber das angestrebte Ziel - im Unterschied zur Regelung im schweizerischen AuG - unter Missachtung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an das Verwaltungshandeln im Ausländerrecht erreichen wollte.
11. Bei der systematischen Interpretation wird der Sinn der Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, a. a. O, 145; Ernst A. Kramer, a. a. O., 76 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a. a. O., N 97). Dabei kann auch das Verhältnis einer Norm zu anderen Vorschriften im selben Erlass berücksichtigt werden.
11.1. Art. 68 AuG regelt die Ermessensausübung der zuständigen Behörden. Gemäss Abs. 1 haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen des Landes sowie die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration zu berücksichtigen. Abs. 2 hält fest: "Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nach nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden."
Auch wenn eine Massnahme begründet ist, kann von der Massnahme abgesehen werden, wenn das Verhängen der Massnahme unverhältnismässig erscheint. Damit ist mit Art. 68 Abs. 2 AuG eine allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung im Ausländergesetz verankert. Wohl macht Art. 53 Abs. 1 AuG deutlich, dass der Ermessenspielraum der entscheidenden Behörde stark eingeschränkt ist. Eine Person ist unter den gegebenen Voraussetzungen auszuweisen. Aber auch wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung erfüllt sind, muss die entscheidende Behörde gemäss Art. 68 AuG prüfen, ob die Massnahme angemessen ist resp. nicht unangemessen ist (BuA Nr. 77/2008, 120).
Das schweizerische Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sieht in Art. 96 AuG [CH] eine Verhältnismässigkeitsprüfung analog zu Art. 68 AuG vor. In der parlamentarischen Debatte wurde mehrfach die Bedeutung von Art. 96 AuG [CH] hervorgehoben. Die Bestimmung wurde als "Herzstück dieses Gesetzes" oder als "Grundsatzartikel" bezeichnet, der für die Auslegung aller Artikel gilt" (Amtl. Bull. NR 2004, 1130 f). Die Formulierung der Ermessensausübung und der Verhältnismässigkeit in Art. 68 AuG entspricht derjenigen von Art. 96 AuG [CH]. Wohl spricht die Regierung im Zusammenhang von Art. 48 Abs. 2 und Art. 53 AuG von einer "Muss-Bestimmung". Aus dem Bericht und Antrag, der Stellungnahme der Regierung nach der 1. Gesetzeslesung und der Landtagsdebatte geht aber nicht hervor, dass der Gesetzgeber das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden gerade bei der Ausweisung als der "schärfsten ausländerrechtlichen Massnahme" (BuA Nr. 77/2008, 109) vollständig beseitigen wollte. Trotz Kenntnis der konventionsrechtlichen Anforderungen an ausländerrechtliche Massnahmen wird im Zusammenhang mit der Formulierung von Art. 53 AuG mit keinem Wort auf einen möglichen Widerspruch zu Art. 8 EMRK eingegangen oder gar, dass der Konflikt mit dem übergeordneten Verfassungs- und Konventionsrecht bewusst in Kauf genommen werden soll. Hätte der Gesetzgeber ein derartiges Abweichen gewollt, hätte er es deutlich machen müssen (Yvo Hangartner, in: AJP 2011, 471). Im Gegenteil: die Gesetzesmaterialien vermitteln den Eindruck, dass das neue liechtensteinische Ausländergesetz dem übergeordneten Recht entsprechen soll. Der Wortlaut von Art. 53 AuG allein gibt somit nicht den wahren Sinn der Norm wieder.
11.2. Ein Anwendungsfall der systematischen Auslegung ist die verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, 87). Dabei geht es um die Ausrichtung der gesamten Rechtsanwendung auf die in der Verfassung niedergelegten Grundwerte und Grundentscheidungen (Peter Forstmoser/Hans-Ueli Vogt, Einführung in das Recht, 5. Aufl., Bern 2012, 581). Bringen die anerkannten Auslegungsmethoden keine eindeutigen Ergebnisse hervor, ist die verfassungskonforme Auslegung heranzuziehen (StGH 1993/5, LES 1994, 39 [40 f., Erw. 4.2]). Dieser Auslegungsansatz hat zum Ziel, ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung aufrechterhalten zu können. Anlass zu einer solchen Auslegung besteht immer dann, wenn eine Gesetzesbestimmung im Rahmen ihres Wortlautes unterschiedliche Deutungen ermöglicht, wobei nicht alle mit dem Verfassungs- und Völkerrecht übereinstimmen bzw. auch eine Deutung zulässt, bei der sich kein Widerspruch zum höherrangigen Recht ergibt (vgl. Herbert Wille, Landesbericht des Staatsgerichteshofes für die XIV. Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte, Vilnius. Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Verfassungsrechtswissenschaft, 18). Der Anwendung der verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung sind allerdings Grenzen gesetzt. Die interpretative Umdeutung einer Bestimmung im Zuge der verfassungskonformen Auslegung ist untersagt (Andreas Kley, a. a. O., 87). So hat der Staatsgerichtshof in Präzisierung seiner früheren Rechtsprechung festgehalten: "Wenn nämlich der Wortlaut einer Bestimmung klar ist und auch dem offensichtlichen Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, kann darüber in der Regel auch dann nicht durch verfassungskonforme Interpretation bzw. Lückenfüllung hinweggegangen werden, wenn sich diese gesetzliche Regelung aufgrund einer Verfassungsänderung nachträglich als verfassungswidrig erweist." (StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215, Erw. 8]). Eine Norm ist somit im Lichte dieser Rechtsprechung verfassungs- und völkerrechtskonform auszulegen, soweit nicht der klare Wortlaut und der Sinn der Gesetzesbestimmung oder der erkennbare Wille des historischen Gesetzgebers etwas anderes gebieten (i. d. S. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, vgl. BGE 123 I 112 E. 2a). In entsprechender Weise sind die Rechtssätze völkerrechtskonform auszulegen, dies gilt namentlich für die Europäische Menschenrechtskonvention (BGE 137 I 351, E. 3.7; StGH 1990/7, LES 1992, 10 [11 f.]).
11.3. Vorliegend ist der Wortlaut von Art. 53 AuG nur scheinbar klar in Bezug auf den Ausschluss der Verhältnismässigkeitsprüfung. Deutlich erkennbar ist der Wille des historischen Gesetzgebers, mit dem neuen Ausländergesetz eine strenge Ausländerpolitik führen zu können und eine wirksame Bekämpfung des Missbrauchs zu ermöglichen. Nicht erkennbar ist hingegen der Wille des Gesetzgebers, dieses Ziel unter Missachtung der im Zeitpunkt der Gesetzgebung bekannten Verfassungsgrundsätze und Anforderungen der EMRK-Rechtsprechung erreichen zu wollen. Wohl ist der Ermessensbereich der rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der Ausweisung gemäss Art. 53 AuG sichtbar eingeschränkt worden. Das bedeutet aber nicht, dass den ausländerrechtlichen Behörden jeder Ermessensspielraum entzogen ist und diese - entgegen dem Grundsatz in Art. 68 AuG - auch Massnahmen vollziehen müssten, die sich in Würdigung aller rechtlichen und faktischen Umstände als unangemessen erweisen. Bei dieser Ausgangslage ist Art. 53 AuG einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung zugänglich.
11.4. Es ist dargetan worden, dass eine Ausweisung gemäss Art. 53 AuG, die ohne Prüfung der Angemessenheit des Entscheides im Einzelfall zustande kommt, mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz wie auch insbesondere mit den Anforderungen aus Art. 8 EMRK an die Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern nicht vereinbar ist. Bei einer von den Umständen des Einzelfalles abstrahierenden Ausweisung, die einen Ausweisungsautomatismus bedeutet, können die in der EGMR-Rechtsprechung entwickelten konventionsrechtlichen Prüfungskriterien (siehe vorne Erw. 5.4) nicht eingehalten werden. Müsste Art. 53 AuG so verstanden werden, dass er keine Verhältnismässigkeitsprüfung zulässt, müsste er wegen Verfassungs- und Staatsvertragswidrigkeit aufgehoben werden. Dies ist allerdings nicht notwendig. Art. 53 AuG, ausgelegt nach den anerkannten Auslegungsregeln, steht einer verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung nicht entgegen. Art. 53 AuG schliesst somit die von der Verfassung und der EMRK geforderte Verhältnismässigkeitsprüfung nicht aus.
12. In Verfahren, wie etwa auch bei Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (StGH 1998/97, LES 2011, 9 [12, Erw. 7]).
13. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.