StGH 2012/076
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Heeb 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 24. April 2012, 01KG.2011.22-59
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. § 235 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, sowie die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" des § 235 Abs. 1 StPO werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteilsspruches ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. April 2012, 01 KG.2011.22-59, durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbe-stimmung in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden.
4. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
5. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.84 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Dem hier angefochtenen Urteil des Obergerichtes vom 24. April 2012, 01 KG.2011.22-59, war folgender Verfahrensgang vorausgegangen:
1.1. Das Land- als Kriminalgericht sprach den Beschwerdeführer im Strafverfahren zu 01 KG.2011.22 mit Urteil vom 15. November 2011 (ON 42) 1. der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs. 1 StGB, 2. der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, zweite Alternative StGB, 3. der Vergehen der Pornografie nach § 218a Abs. 2 StGB und 4. der Vergehen der Pornografie nach § 218a Abs. 4 StGB schuldig.
Danach habe der Beschwerdeführer in Nendeln, Triesenberg und anderen Orten Liechtensteins
"I. an nicht mehr näher bestimmbaren Tagen im Sommer 2003 bis Mitte September 2003 in Nendeln in wiederholten Angriffen mit der am 17. Juli 1997 geborenen, mithin unmündigen B, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen, nämlich den Analverkehr, unternommen;
II. durch die zu Pkt. I. geschilderten Tathandlungen als Stiefgrossvater und Aufsichtsperson der B unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person diese sexuell missbraucht;
III. im Zeitraum November 2004 bis März 2010 pornografische Ton- und Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, nämlich einen Film mit Ausscheidungen und einen Film mit Gewaltdarstellungen, durch Herunterladen über die Tauschbörse Z auf seinen PC der Marke "X" in Verkehr gebracht und demnach zugänglich gemacht;
IV. im Zeitraum November 2004 bis März 2010 pornografische Ton- und Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, nämlich 13 Bilder mit Kinderpornografie, einen Film mit Gewaltdarstellungen und einen Film mit Kinderpornografie auf seinem Computer der Marke "X" und seinem Laptop der Marke "Y" gespeichert und demnach besessen.
Das Land- als Kriminalgericht verurteilte den Beschwerdeführer hierfür in Anwendung des § 28 StGB nach dem § 205 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren sowie zum Ersatz der mit CHF 3'000.00 bestimmten, jedoch unter einem für uneinbringlich erklärten, Kosten des Strafverfahrens. Gemäss § 261 Abs. 1 StPO sprach das Land- als Kriminalgericht der Privatbeteiligten B als Entschädigung einen Betrag von CHF 5'000.00 zu und zog gemäss § 26 Abs. 1 StGB "das sichergestellte, verbotene pornografische Material auf dem Computer der Marke "X" sowie auf dem Laptop der Marke "Y" durch Löschung bzw. Vernichtung der Datenträger ein."
1.2. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 fristgerecht wegen Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 und 8 StPO sowie § 221 Ziff. 1 StPO und wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die Privatbeteiligtenansprüche Berufung und erklärte, das erstinstanzliche Urteil des Land- als Kriminalgerichtes insoweit anfechten zu wollen, als er wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, 2. Alternative StGB, begangen jeweils zum Nachteil der B, verurteilt worden sei.
Die Berufung des Beschwerdeführers mündete in den Anträgen, es sei erstens das angefochtene Urteil aufzuheben und hinsichtlich der Vorwürfe des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, 2. Alternative StGB ein Freispruch zu fällen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, subeventualiter die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, und zweitens die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
1.3. In ihrer Gegenäusserung vom 1. März 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge zu geben und die gestellten Beweisanträge wegen geklärter Sach- und Rechtslage abzuweisen. Zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. März 2012 eine Äusserung.
2. Mit Urteil vom 24. April 2012 erkannte das Obergericht wie folgt: "Der wegen prozessualer und materieller Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufung des Angeklagten wird keine Folge gegeben.
Hingegen wird der wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung des Angeklagten Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs. 1 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, 2. Alternative StGB sowie der Vergehen der Pornografie nach § 218a Abs. 3 und 4 StGB nach § 205 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wird.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."
Seinem Urteil fügte das Obergericht direkt mittels Belehrung an, dass gegen dieses Urteil der Staatsanwaltschaft binnen der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof in Vaduz offen stehe.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Zur Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO brachte das Obergericht vor, das Erstgericht habe sich sehr wohl mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Es sei vom Erstgericht nicht zu verlangen, jeden einzelnen vom Angeklagten und der Zeugin C vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, sondern genügte es vielmehr, dass das Erstgericht in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnete, die es als erwiesen annahm, und die Gründe anführte, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt hätten. Sofern unter diesem Nichtigkeitsgrund die Unglaubwürdigkeit der Zeugin C geltend gemacht wurde, wurde erwogen, der Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 3 StPO sei nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt. Dieser Nichtigkeitsgrund diene der Geltendmachung von Begründungsmängeln und nicht der Erörterung der Beweiskraft einzelner Beweismittel wie z. B. der Glaubwürdigkeit eines Zeugen, welcher nur Gegenstand einer Schuldberufung sein könne. Der Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 2 StPO diene ferner nicht der Geltendmachung der Unvollständigkeit des Verfahrens dahin, dass nicht sämtliche Beweisquellen ausgeschöpft worden seien.
2.2. Zur Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 8 StPO hat das Obergericht wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Schlussverhandlung vor dem Landgericht die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens hinsichtlich mj. B zum Wahrheitsgehalt ihrer Aussage beantragt. Die Zeugin mj. B sei im Untersuchungsverfahren kontradiktorisch einvernommen worden und habe im Anschluss an ihre Vernehmung erklärt, im Hinblick auf weitere Einvernahmen von dem ihr zustehenden absoluten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen. Der Beschwerdeführer hätte bereits in seinem Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die Zeugin mj. B bereit sei, an einer Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen mitzuwirken, und ihre gesetzliche Vertreterin, die Zeugin C, die erforderliche Zustimmung erteilen werde. Ferner müsse einem Beweisantrag das Beweismittel sowie das Beweisthema zu entnehmen sein. Ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel seien unbeachtlich und es gelte insofern das Neuerungsverbot.
2.3. Zur Berufung wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO wurde ausgeführt, dass die Berufung insofern nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt worden sei. Gestützt auf § 221 Ziff. 1 StPO könne nicht gerügt werden, es seien nicht sämtliche möglichen Beweisquellen ausgeschöpft worden. Der Beschwerdeführer hätte im Falle der Abweisung seiner entsprechenden Beweisanträge dies als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 8 StPO, rügen können.
2.4. Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld brachte das Obergericht vor, dass bereits das Erstgericht erwogen habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen "typischen Pädophilen" handle. Der Schuldspruch des Erstgerichtes beruhe primär auf der glaubwürdigen Aussage des Opfers, während die Aussage der Zeugin C nebst anderen Indizienbeweisen, insbesondere der Aussage des Zeugen Dr. med. E, lediglich zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit von deren Aussage herangezogen worden sei. Falls sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Beweisantrags auf Einvernahme des Zeugen D beschwert erachte, hätte er dies gestützt auf § 220 Ziff. 8 StPO rügen müssen. Auch in Bezug auf den Beweisantrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens hat das Obergericht auf die Erwägungen zur prozessualen Nichtigkeitsrüge des Beschwerdeführers gemäss § 220 Ziff. 8 StPO verwiesen. Ferner hat das Obergericht erwogen, dass zum vorgelegten Privatgutachten des Dr. med. F ergänzend anzumerken sei, dass die Beweiswürdigung nicht einem Privatgutachter, sondern dem Gericht - und zwar primär dem Erstgericht - zukomme. Im Übrigen seien Privatgutachten ohnehin nur hinsichtlich des Befundes, nicht aber hinsichtlich der vom Privatgutachter gezogenen Schlussfolgerungen relevant. Der von Dr. med. F erachteten Notwendigkeit zur "Glaubhaftigkeitsbegutachtung" des Opfers komme daher von Vornherein keine Relevanz zu.
2.5. Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe führt das Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer zu Recht die Berücksichtigung des speziellen Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Ziff. 18 StGB fordere. Unter zusätzlicher Bedachtnahme auf den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Ziff. 18 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren würden sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung getragen.
2.6. Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Privatbeteiligtenansprüche hält das Obergericht fest, dass die vom Erstgericht festgestellten sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers auf die seiner Aufsicht unterstehenden mj. Privatbeteiligte den Zuspruch eines Teilschmerzengeldes in Höhe von CHF 5'000.00 rechtfertige.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 24. April 2012 (ON 59) hat der Beschwerdeführer sowohl mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 Revision an den Obersten Gerichtshof als auch mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Mit der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 25. Mai 2012 macht der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend. Diesbezüglich wird insbesondere die Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung der Revisionsmöglichkeit gegen das Urteil des Obergerichtes vom 24. April 2012, 01 KG.2011.22-59 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten und in den von der EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei und dem Beschwerdeführer bei verfassungs- und EMRK-konformer Auslegung von § 235 Abs. 2 StPO das Recht einer Revision an den Obersten Gerichtshof gegen das Urteil des Obergerichtes vom 24. April 2012 zustehen würde. In eventu wird beantragt, dass der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof feststelle, dass die Bestimmung von § 235 Abs. 2, 2. Halbsatz StPO mit dem Wortlaut: "..., der Verurteilte sowie die in § 218 Abs. 4 genannten Personen kein solches Anfechtungsrecht mehr gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zugunsten des Verurteilten abändern", aufgrund welcher dem Beschwerdeführer die Revisionsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof verweigert wurde, verfassungs- und EMRK-widrig sei; gleichzeitig möge diese Bestimmung aufgehoben werden und festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer das Revisionsrecht an den Obersten Gerichtshof zustehe. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer neben einem Kostenersatzantrag auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
3.1. Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass es sich nach Auffassung des Obergerichtes beim angefochtenen Urteil des Obergerichtes um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG hinsichtlich des Beschwerdeführers handle. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung, die sich auf § 235 Abs. 2 StPO stütze. Hinsichtlich der Tatsache, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer das Weiterzugsrecht versagt habe, würde es sich somit bei der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes um eine enderledigende Entscheidung gemäss StGHG handeln. Der Beschwerdeführer könne dieser Ansicht nicht Folge leisten und vertrete die Auffassung, dass im gegenständlichen Verfahren keine zweite Tatsacheninstanz geurteilt habe, ihm eine Revision an den Obersten Gerichtshof zu Unrecht versagt, und er in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sei.
Die Beschwerde sei mit Blick auf die am 27. April 2012 erfolgte Beschlusszustellung rechtzeitig.
Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei offensichtlich.
3.2. Zum Vorwurf der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK wird vorgebracht:
Die Bestimmung des § 235 Abs. 2 StPO widerspreche dem durch Art. 43 LV garantierten Beschwerderecht. Zudem sei diese Bestimmung inhaltlich widersprüchlich zu Abs. 1 von § 235 StPO.
§ 235 Abs. 2 StPO sei in erster Linie verfassungs- und EMRK-konform auszulegen und widerspreche auch dem Sinn von Abs. 1 von § 235 StPO. Die letztere Bestimmung gestehe einem Verurteilten das Rechtsmittel der Revision zu, sofern er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt und das erstinstanzliche Urteil bestätigt worden sei. Im vorliegenden Fall sei lediglich der Strafberufung Folge gegeben worden, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs sei aber bestätigt worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in Bezug auf seine Rechtsmittelmöglichkeit schlechter gestellt sein soll, als wenn das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt worden wäre. Hier sei die Strafprozessordnung in sich widersprüchlich und widerspreche auch Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, in welchen das Beschwerderecht und der Zugang zu den Gerichten geregelt seien. Die Bestimmung des Abs. 2 sei in jedem Falle verfassungs- und EMRK-konform auszulegen und könne nur so gedeutet werden, dass bei der Abänderung des Urteils zugunsten des Verurteilten von einem Freispruch ausgegangen werde. Offenbar habe der Gesetzgeber nicht an Fälle wie den vorliegenden gedacht. Eine Auslegung der Bestimmung im Sinne der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung würde zur absurden Lösung führen, dass wenn das Obergericht lediglich eine ausgesprochene Freiheitsstrafe von über einem Jahr um einen Tag herabsetze, dem Verurteilten keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr zustehen würde. In Art. 43 LV mache der Verfassungsgeber zwar ausdrücklich einen Gesetzesvorbehalt, der aber dadurch eingeschränkt sei, dass gemäss LV und auch EMRK jedem Beschuldigten die Möglichkeit zugestanden werden solle, dass er einen entsprechenden Schuldspruch unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel anfechten können müsse. Insbesondere solle ihm die Möglichkeit gegeben werden, dass in jedem Falle mindestens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes (Schuldfrage) und auch der rechtlichen Beurteilung zustehe.
3.3. Zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:
In erster Linie sei in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Ausführungen in der Berufungsschrift und der Gegenäusserung vom 13. März 2012, zu verweisen und inhaltlich die Ausführungen in der Revisionsschrift an den Obersten Gerichtshof vom 11. Mai 2012 zu wiederholen.
Im gegenständlichen Fall habe die Berufungsinstanz die Schuldfrage nicht eingehend überprüft. Dies wäre aber insbesondere deshalb notwendig gewesen, da sich aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben hätten. Das Erstgericht habe seinen Schuldspruch im Wesentlichen allein auf die Aussage der mj. B und auf deren Aussage gegenüber der Ex-Gattin des Beschwerdeführers, C, gestützt. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Aussage allein da, weil alle von ihm beantragten Zeugen abgewiesen worden seien.
Objektive Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschwerdeführers würden sich aus dem ganzen Beweisverfahren keine ergeben. Die stets gleichlautende Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die mj. B nicht sexuell missbraucht, sei durch das abgeführte Beweisverfahren in keiner Weise widerlegt worden. Auf der objektiven Tatseite würde dazu hinsichtlich der Täterschaft aufgrund der vom Gericht gewürdigten Beweisergebnisse keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegen. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Tat schon mehr als acht Jahre zurückliege und die Tat an einem damals fünf- bis sechsjährigen Mädchen begangen worden sein solle. Die aufgenommenen Beweise seien einseitig zulasten des Beschwerdeführers ausgelegt worden und das Erstgericht hätte im Zweifel für den Angeklagten davon ausgehen müssen, dass ein wesentlich verdachtserregender Umstand in Bezug auf die Täterschaft des vorgeworfenen Verbrechens vorliege. Das Erstgericht missachte die für den Indizienbeweis erforderliche besondere Vorsicht, wenn es die Aussagen des Beschwerdeführers sowie C während der Vernehmung bei der Schlussverhandlung im Urteil einfach anführe, jedoch ungewürdigt lasse. Ferner seien bei der mj. Zeugin B und vor allem ihrer Grossmutter C sehr wohl Gründe ersichtlich, weshalb sie falsche Vorwürfe vorbringen würden. Dazu führt der Beschwerdeführer die schwierigen finanziellen Verhältnisse der C an. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass die Taten durch den Freier G begangen worden seien, welchen die mj. B zusammen mit ihrer Grossmutter in Basel besucht habe. Auch dass die Grossmutter mit dem Wort "Zipfel" vorerst nichts anfangen konnte, sei unglaubwürdig. Die Grossmutter hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Pflicht gehabt, sich eingehend mit der Sache auseinanderzusetzen, so der Beschwerdeführer. Auch könnte ein weiterer Grund für die falschen Beschuldigungen darin liegen, dass der Beschwerdeführer abgelehnt habe, dem Kindsvater die Wiedereinreise nach Liechtenstein zu erleichtern. Insgesamt könne jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo die Schuld des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei oder mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass mit einem Schuldspruch vorzugehen wäre.
In der Schlussverhandlung vom 15. November 2011 (ON 41) vor dem Kriminalgericht seien sämtliche Beweisanträge des Revisionswerbers abgewiesen worden. Namentlich sei der Beweisantrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens hinsichtlich der mj. B zum Wahrheitsgehalt ihrer Aussage mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig sei, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Zeugin an Entwicklungsstörungen oder sonstigen psychischen Defekten leide und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dem Gericht obliege. Durch die Aufnahme dieses Beweises wäre gemäss Beschwerdeführer bewiesen worden, dass eine andere Person B missbraucht haben könnte oder die nunmehr heftigen dramatischen Reaktionen von einer anderen Ursache herstammen könnten.
Gemäss Beschwerdeführer sei der Wahrheitsgehalt der Aussage der mj. B nie fachmännisch abgeklärt und entsprechende Anträge sowohl vom Erstgericht als auch vom Obergericht abgewiesen worden, obwohl sich die Schuld des Beschwerdeführers einzig durch die unzweifelhafte Aussage der mj. B belegen liesse.
3.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich eindeutig, dass im gegenständlichen Verfahren keine zweite Tatsacheninstanz geurteilt habe und damit dem Angeklagten das Recht auf die Erhebung der Revision gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 43 LV und Art. 6 EMRK zustehen müsse. Zudem sei durch die durch die Vorinstanzen gesetzten Nichtigkeitsgründe der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden.
4. Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 entschied der Präsident des Staatsgerichtshofes hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wie folgt:
"1. Dem Antrag des Beschwerdeführers wird dahingehend Folge gegeben, als den ordentlichen Gerichtsinstanzen im Sinne einer vorsorglichen Massnah-me gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 25. Mai 2012 untersagt wird, die mit dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. April 2012, 01 KG.2011.22-59, unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2. Die Entscheidung über die Kosten dieses Provisorialverfahrens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
3. Das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2012/76 wird bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes über die Revision des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2012 gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. April 2012, 01 KG.2011.22-59, unterbrochen."
5. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 6. August 2012 (ON 70) die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes vom 24. April 2012 (ON 59) kostenpflichtig zurück.
Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Nach § 235 Abs. 1 StPO sei die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt werde, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden sei. Abs. 2 leg cit laute wie folgt: Der Ankläger habe kein Weiterziehungsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten, der Verurteilte sowie die im § 218 Abs. 4 StPO genannten Personen kein solches Anfechtungsrecht mehr gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zu Gunsten des Verurteilten abänderten.
Zufolge dieser Regelungen der Revisionszulässigkeit stehe einem Angeklagten die Revision an den Obersten Gerichtshof offen, wenn das Berufungsgericht seine Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bestätige. Hiezu sei allerdings ergänzend festzuhalten, dass die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld dann unzulässig sei, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen habe (OGH vom 9. März 2011, 03 KG.2010.16; LES 2008, 173; LES 2001, 226).
Habe hingegen das Obergericht die Freiheitsstrafe (wenn auch nur geringfügig) reduziert und damit i. S. d. § 235 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO das Urteil zu Gunsten des Angeklagten abgeändert, stehe diesem die Revision nicht mehr offen, und zwar auch dann nicht, wenn das Obergericht der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld nicht Folge gegeben habe.
Dieser Regelungsinhalt der zitierten Gesetzesstellen ergebe sich unzweifelhaft aus ihrem Wortlaut. Dem liege zugrunde, dass das Strafverfahrensrecht als for-melles Recht generell nach den allgemeinen Interpretationsregeln auszulegen sei. Hiebei sei zunächst von der eigentümlichen Bedeutung der Worte, somit vom Wortsinn auszugehen und zu beurteilen, welche Bedeutung einem Aus-druck dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge, vor allem aber nach dem Sprachgebrauch des Normgebers zukomme. Das Gesetz sei somit zunächst grammatisch und rationell auszulegen. Wenn sein Wortlaut zu überspitzten Er-gebnissen führe, müsse die wortgetreue Auslegung der Einsicht in den erken-nbar geäusserten Willen des Gesetzgebers weichen. Die Richtigkeit ihrer Aus-legung ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes (Markel in: WK-StPO, § 1, Rz. 36 m. w. N.).
Dem so ermittelten oben dargestellten Verständnis des § 235 Abs. 2 StPO stehe das von der Revision aufgezeigte Spannungsverhältnis nicht entgegen, dass einem Angeklagten eine, wenn auch nur geringfügige, Reduzierung der Strafe das Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof nehme. Diese Konsequenz sei angesichts der eindeutigen Regelungen des § 235 Abs. 2 StPO vom Gesetz-geber offenbar beabsichtigt oder zumindest akzeptiert worden. In diesem Sinn hätten auch die liechtensteinischen Gerichte - soweit überblickbar - durchgän-gig judiziert, und zwar schon aufgrund der Vorgängerbestimmung des § 235 StPO, des § 223g StPO (siehe hiezu S. 210 der Regierungsvorlage zur Schaf-fung einer Strafprozessordnung 1988; OGH vom 1. März 1983 zu Vr 210/81-42, LES 1985,16; OGH vom 19. Juli 2005 zu 14 EU.2004.698-44, LES 2006,274; OGH vom 1. Februar 2001 zu 4 KG.2000.00004-275, LES 2001,114; OGH vom 5. November 2010 zu 08 EU.2009.168). Dass - wie von der Revision auch argu-mentiert - unter der Abänderung des Urteiles zu Gunsten des Verurteilten gemäss § 235 Abs. 2 StPO ein Freispruch zu verstehen sei, lasse sich aus den hiezu relevanten Bestimmungen der StPO auch in Zusammenschau mit der Regelung des Abs. 1 des § 235 StPO nicht ableiten.
Auch der behauptete Widerspruch zwischen den Konsequenzen eines konfor-men Urteiles i. S. d. § 235 Abs. 1 StPO und eines Berufungsurteiles wie im vorliegenden Fall, nämlich in dem Sinn, dass zwei einander widersprechende Aussagen nicht zugleich zutreffen könnten, liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe offenbar die von der Revision als unakzeptabel beurteilte Konsequenz zumindest in Kauf genommen und in einem Fall wie dem vorliegenden die Anruf-barkeit einer dritten Instanz nicht vorgesehen. Dabei sei nicht zu übergehen, dass auch in einem solchen Fall das Urteil des Landgerichtes immerhin einer vollumfänglichen Überprüfung durch das Obergericht unterliege. Der Gesetzge-ber habe trotz eines weitgehend dreiinstanzlichen Strafverfahrens in zahlreichen Fällen die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes als dritte Rechtsmittelinstanz sowohl gegen Urteile als auch gegen Beschlüsse des Obergerichtes ausge-schlossen, wie etwa auch betreffend bestätigende Entscheidungen über vermö-gensrechtliche Anordnungen, und zwar unabhängig von der Höhe der davon betroffenen Vermögenswerte (OGH vom 5. August 2011, 01 KG.2006.1). Damit sei kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Lücke als Voraussetzung einer Analogie.
Der Oberste Gerichtshof teile auch nicht die Bedenken an der Verfassungsmäs-sigkeit des § 235 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO im Hinblick auf das in Art. 43 LV gewährleistete Grundrecht auf Beschwerde sowie dahin, dass diese Bestim-mung im Widerspruch zu den in Art. 6 EMRK gewährleisteten Rechten stünde. Die ins Treffen geführten grundrechtlichen Garantien gewährleisteten nämlich keineswegs einen schrankenlosen Zugang zu Gericht, sondern liessen es viel-mehr zu, diesen von - verhältnismässigen und sachlichen - Bedingungen ab-hängig zu machen (zu Art.6 Abs. 1 EMRK: Grabenwarter/Pabel, EMRK5, § 24, Rz. 51; Miehsler/Vogler, IntKomm EMRK, Art. 6, Rz. 279).
Im Übrigen werde zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 235 Abs. 2 StPO auch auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 17. September 2001, StGH 2001/008 (siehe Erw. 4.4), verwiesen. Damit habe der Staatsgerichtshof die vom Obersten Gerichtshof im Beschluss vom 1. Februar 2001 zu 4 KG.2000.00004-275, LES 2001,114, dahin vorgenommene Interpretation des § 235 Abs. 2 StPO nicht beanstandet, dass mit der Herabsetzung einer Freiheits-strafe von 7 1/2 auf 4 Jahre das Urteil zu Gunsten des Angeklagten abgeändert worden sei. Der Staatsgerichtshof habe einen Verstoss dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen das in Art. 43 LV gewährleistete Beschwerde-recht bzw. gegen dessen Teilgehalt, wonach Gesetze im Zweifel zu Gunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen seien verneint.
Zur Kritik des Rechtsmittelwerbers an der seines Erachtens unzureichenden Be-handlung der Revision durch das Obergericht sei, wie schon einleitend erwähnt, ergänzend festzuhalten, dass wegen der Unzulässigkeit der Schuldrevision zu-folge der diesbezüglich konformen Entscheidung des Obergerichtes eine Über-prüfung der Schuldfrage durch den Obersten Gerichtshof ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
Das Rechtsmittelvorbringen zur Zulässigkeit der Revision erweise sich somit als nicht berechtigt. Vielmehr sei die dem Urteil des Obergerichtes angefügte Rechtsbelehrung richtig. Demzufolge sei in Übereinstimmung mit der Stellung-nahme der Staatsanwaltschaft die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
6. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 29. Oktober 2012 über die gegenständliche Individualbeschwerde beschloss der Staatsgerichtshof wie folgt:
"1. Die nicht-öffentliche Schlussverhandlung in der Beschwerdesache zu StGH 2012/76 vom Montag, den 29. Oktober 2012, 16.30 Uhr, wird vertagt.
2. § 235 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, wird von Amtes wegen auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft.
3. Der Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird die Individualbeschwerde zu StGH 2012/76 samt dem angefochtenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes in Kopie zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung zu äussern."
7. Mit Schreiben vom 27. November 2012 verzichtete die Regierung unter Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2001/8 auf eine Stellungnahme zur Normrüge des Beschwerdeführers.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 29. Oktober 2012 und 11. Dezember 2012 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr, sodass aufgrund des Sachverhaltes zunächst zu prüfen ist, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen (vgl. StGH 2010/131, Erw. 1).
1.1. Der Beschwerdeführer hat das vorliegend angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 24. April 2012 (ON 59) nämlich parallel zur gegenständlichen Individualbeschwerde auch mit Revision vom 11. Mai 2012 beim Obersten Gerichtshof bekämpft. Dieser wies mit Beschluss vom 6. August 2012 (ON 70) die Revision des Beschwerdeführers unter Anwendung des § 235, insbesondere des Abs. 2 StPO, als unzulässig zurück, weil die dem Urteil des Obergerichtes angefügte Rechtsmittelbelehrung richtig sei (siehe auch vorne Ziff. 5 des Sachverhaltes). Sohin erweist sich das angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 24. April 2012, 01 KG.2011.22-59, als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG.
1.2. Das angefochtene Urteil des Obergerichtes (ON 59) erfüllt zudem die weitere, gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG erforderliche Eintretensvoraussetzung der Enderledigung (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1. - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Ebenso ist die vorliegende Individualbeschwerde frist- und formgerecht eingebracht worden, sodass materiell auf die Individualbeschwerde einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV sowie damit verbunden die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, weil ihm das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung in verfassungs- und EMRK-widriger Anwendung bzw. Auslegung des § 235 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof versagt habe.
Der Beschwerdeführer macht dabei zunächst geltend, dass die Bestimmung des § 235 Abs. 2 StPO dem durch Art. 43 LV garantierten Beschwerderecht widerspreche. Zudem sei diese Bestimmung inhaltlich widersprüchlich zu Abs. 1 von § 235 StPO. § 235 Abs. 2 StPO sei in erster Linie verfassungs- und EMRK-konform auszulegen und widerspreche auch dem Sinn von Abs. 1 von § 235 StPO. Die letztere Bestimmung gestehe einem Verurteilten das Rechtsmittel der Revision zu, sofern er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt und das erstinstanzliche Urteil bestätigt worden sei. Im vorliegenden Fall sei lediglich der Strafberufung Folge gegeben worden, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs sei aber bestätigt worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in Bezug auf seine Rechtsmittelmöglichkeit schlechter gestellt sein soll, als wenn das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt worden wäre. Hier sei die Strafprozessordnung in sich widersprüchlich und widerspreche auch Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, in welchen das Beschwerderecht und der Zugang zu den Gerichten geregelt sei. Die Bestimmung des Abs. 2 sei in jedem Falle verfassungs- und EMRK-konform auszulegen und könne nur so gedeutet werden, dass bei der Abänderung des Urteils zugunsten des Verurteilten von einem Freispruch ausgegangen werde. Offenbar habe der Gesetzgeber nicht an Fälle wie den vorliegenden gedacht. Eine Auslegung der Bestimmung im Sinne der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung würde zur absurden Lösung führen, dass dann, wenn das Obergericht lediglich eine ausgesprochene Freiheitsstrafe von über einem Jahr um einen Tag herabsetze, dem Verurteilten keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr zustehen würde.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich zudem eindeutig, dass im gegenständlichen Verfahren keine zweite Tatsacheninstanz geurteilt habe und damit dem Angeklagten das Recht auf die Erhebung der Revision gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 43 LV und Art. 6 EMRK zustehen müsse. Zudem sei durch die durch die Vorinstanzen gesetzten Nichtigkeitsgründe der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden.
3. Damit erhebt der Beschwerdeführer zumindest implizit auch eine Normrüge hinsichtlich des § 235 Abs. 2 StPO. Dies entspricht auch seinem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag, wonach der Staatsgerichtshof dann, wenn keine verfassungs- und EMRK-konforme Auslegung des § 235 Abs. 2 StPO möglich sei, feststellen möge, dass die Bestimmung des § 235 Abs. 2, 2. Halbsatz StPO mit dem Wortlaut: "(...), der Verurteilte sowie die im § 218 Abs. 4 genannten Personen kein solches Anfechtungsrecht mehr gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zugunsten des Verurteilten abändern.", aufgrund welcher dem Beschwerdeführer die Revisionsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof verweigert wurde, verfassungs- und EMRK- widrig ist und daher gleichzeitig diese Bestimmung auch aufheben möge.
4. Es ist denn auch sinnvoll, zunächst die vom Beschwerdeführer zumindest implizit erhobene Normrüge zu behandeln. Denn nur wenn § 235 Abs. 2 StPO verfassungskonform ist, braucht gegenständlich noch auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen eingegangen zu werden.
4.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, die er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2011/70, Erw. 2.1; StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1; StGH 2010/128, Erw. 4.1 und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder ein vorlegendes Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169). Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses (StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f.; siehe auch StGH 2011/70, Erw. 2.1).
4.2. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung ist im gegenständlichen Beschwerdefall, dass das Obergericht oder in der Folge der Staatsgerichtshof § 235 Abs. 2 StPO unmittelbar anzuwenden haben, d. h., dass diese Bestimmung für die Entscheidungsbegründung entscheidungsrelevant ist (siehe StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/25, Erw. 2.2.3 und StGH 2011/70, Erw. 2.1). Aufgrund der bisherigen Ausführungen bzw. der unmittelbaren Anwendung des § 235 Abs. 2 StPO im Rahmen der Eintretens- bzw. Beschwerdelegitimationsprüfung durch den Staatsgerichtshof (siehe oben Erw. 1.1 f.) sowie der Entscheidung des Obergerichtes erweist sich § 235 Abs. 2 StPO als präjudiziell, sodass der Staatsgerichtshof auf die entsprechende Normrüge materiell eintreten kann.
4.3. § 235 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, lauten:
"1). Die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird, ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
2). Der Ankläger hat kein Weiterzugsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten, der Verurteilten sowie die im § 218 Abs. 4 genannten Personen kein solches Anfechtungsrecht mehr gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zugunsten des Verurteilten abändern."
§ 218 Abs. 4 StPO i. d. F. LGBl. 2011 Nr. 380 bestimmt:
"Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit, von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit als von ihm selbst eingelegt anzusehen."
Das bedeutet, dass gemäss § 235 Abs. 2 StPO der Angeklagte kein Weiterzugsrecht mehr gegen einen Entscheid des Obergerichtes hat, wenn das erstgerichtliche Urteil zugunsten des Verurteilten bzw. zu seinen Gunsten abgeändert wurde. Gegenständlich war der Beschwerdeführer mit seiner Berufung dahingehend erfolgreich, als die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren vom Obergericht auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Gemäss § 235 Abs. 2 StPO steht dem Beschwerdeführer daher kein Weiterzugsrecht (einer Revision) an den Obersten Gerichtshof mehr offen.
4.4. Bei der Frage, ob eine Entscheidung oder Verfügung anfechtbar ist oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV tangiert (StGH 2010/5, Erw. 4; StGH 2010/131, Erw. 3.3).
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2010/131, Erw. 3.4; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
4.5. Die gegenständlich vom Obergericht unter Bedachtnahme auf § 235 Abs. 2 StPO vorgenommene Wertung, dass mit der Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe von vier auf drei Jahre das Urteil zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert wurde, ist nicht zu beanstanden. Denn nicht nur die grammatikalische, sondern auch die am Zweck der Norm orientierte teleologische sowie selbst die historische Auslegung gemäss dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers sprechen für dieses Ergebnis, weil die Bestimmung des § 235 Abs. 2 StPO klar formuliert ist und keinen Interpretationsspielraum zulässt (vgl. StGH 2001/8, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Die Bestimmung ist eindeutig: Bekämpft der Angeklagte das Urteil des Erstgerichtes und ändert das Obergericht das Urteil zugunsten des Angeklagten ab, dann hat er kein Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof. Das vorliegend eingeschränkte Beschwerderecht basiert demnach auf einer klaren gesetzlichen Grundlage. Das bedeutet indessen noch nicht, dass diese gesetzliche Grundlage ihrerseits verfassungskonform ist.
4.6. Es stellt sich nämlich aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben in § 235 Abs. 2 StPO, die nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keinen Auslegungsspielraum zulassen, tatsächlich die Frage, ob die Bestimmung des § 235 Abs. 2 StPO nicht gleichheitswidrig bzw. willkürlich und damit verfassungswidrig ist, weil sie das Weiterzugsrecht gegen ein Urteil des Obergerichtes, welches das Urteil des Erstgerichtes zugunsten des Angeklagten abändert, immer ausschliesst - auch wenn die Strafe nur leicht reduziert wird.
4.7. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatgerichtshofes ist unbestritten, dass nicht nur die Exekutive, sondern auch der Gesetzgeber an die Grundrechte und somit auch an das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 31 Abs. 1 LV sowie das Willkürverbot gebunden ist (StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4], StGH 2011/70, Erw. 3.2).
Zum Verhältnis des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots hat der Staatsgerichtshof eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Er hat dabei einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (vgl. statt vieler StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/47, Erw. 2.1). Danach ist bei der Rechtsanwendung klar zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot zu unterscheiden, während sich der Schutzbereich dieser beiden Grundrechte bei der Rechtssetzung weitgehend deckt (siehe StGH 2010/154, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/16, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2004/3, Erw. 2.1) bzw. bei der Rechtssetzung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammenfällt, sodass gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (StGH 2011/70, Erw. 3.2; StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/82, Erw. 2.1; StGH 2004/41, Erw. 2.1; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/38, LES 1999, 80 [82, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]).
Hingegen ist abgesehen von gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 2 LV wohl auch generell bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen ein über die Willkürprüfung hinausgehender strenger Massstab anzuwenden (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.2]; StGH 1999/2, LES 2002, 128 [131 f., Erw. 3.2]).
Dabei ist weiters zu beachten, dass sich der Staatsgerichtshof bei der Beurteilung von Gesetzen aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auferlegt (StGH 2011/70, Erw. 3.2; StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2003/16, Erw. 2b). Dem Gesetzgeber obliegt es, Grundentscheidungen und Zielsetzungen der Verfassung umzusetzen. Da ihm die "Entscheidungsprärogative" zukommt, ist es ihm anvertraut, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen (StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, festzulegen, was rechtlich als gleich und was rechtlich als ungleich gelten soll, d. h. zu regeln, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw. ungleich zu behandeln sind. Ähnlich wie bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach der Notwendigkeit von Eingriffen im Sinne einer sachgerechten Festlegung zwischen den Polen Übermassverbot und Untermassverbot (StGH 2011/70, Erw. 3.2; StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), kommt ihm auch bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zu.
4.8. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen grossen Spielraum bei der Regelung des Weiterzugs von Strafurteilen des Obergerichtes an den Obersten Gerichtshof hat. Gemäss Art. 2 des 7. EMRK-Zusatzprotokolls (LGBl. 2005 Nr. 28) ist für Strafurteile nur eine Rechtsmittelinstanz erforderlich. Immerhin fragt es sich aber, ob ein völliger oder weitgehender Ausschluss der Strafrevision an den Obersten Gerichtshof nicht gegen Art. 97 Abs. 1 LV verstossen würde, wonach der Oberste Gerichtshof als dritte ordentliche Gerichtsinstanz entscheidet. Diese Frage braucht hier aber nicht weiter untersucht zu werden. Zu betonen ist jedenfalls, dass gesetzliche Einschränkungen des Weiterzugs von Urteilen des Obergerichtes in Strafsachen an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich verfassungskonform sind.
Indessen muss die vom Gesetzgeber gewählte Lösung insofern sachgerecht sein, als sie nicht gegen den Gleichheitssatz bzw. das Willkürverbot verstossen darf. Entsprechend ist nun konkret zu prüfen, ob mit § 235 Abs. 2 StPO gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden.
Daher gilt es, die verschiedenen Revisionsbeschränkungen zu vergleichen. § 235 StPO bestimmt die Revisionsmöglichkeiten im Strafverfahren. Während § 235 Abs. 1 StPO bei Bestätigung des erstrichterlichen Urteils auf das Erfordernis einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr abstellt, um ein Weiterzugsrecht zu eröffnen, stellt dies für § 235 Abs. 2 StPO bei Abänderung des erstrichterlichen Urteils zum Nachteil oder Vorteil kein Erfordernis dar. Bei Abänderung des erstrichterlichen Urteils zum Vorteil gewährt die Bestimmung (unabhängig von der Höhe des Strafmasses) generell keine Revisionsmöglichkeit und bei Abänderung zum Nachteil wird in jedem Fall eine Revisionsmöglichkeit eröffnet.
4.9. Diese Ungleichbehandlung kann zur Konstellation führen, dass ein Urteil des Obergerichtes, welches die vom Erstgericht ausgesprochene über einjährige Freiheitsstrafe lediglich geringfügig reduziert, das Weiterzugsrecht ausschliesst. In solchen Fällen könnte der Angeklagte das jeweilige Urteil des Obergerichtes nicht anfechten, weil das Urteil des Erstgerichtes zu seinen Gunsten - wenn auch nur in einem sehr bescheidenen Ausmass - abgeändert wurde. Hätte das Obergericht aber das Urteil des Erstgerichtes bestätigt, dann stünde dem Angeklagten ein Revisionsrecht nach § 235 Abs. 1 StPO zu.
Dies führt zur paradoxen Konsequenz, dass sich für einen Betroffenen gerade im Falle einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine geringe Reduktion des Strafmasses gegenüber dem erstrichterlichen Urteil wesentlich nachteiliger auswirken kann als die Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils. In letzterem Fall steht ihm durch die Bestätigung nämlich der Weiterzug an den Obersten Gerichtshof mit der ganzen Palette an Revisionsgründen gemäss § 234 StPO offen.
Eine Reduktion des Strafmasses kann den Ausschluss einer Revisionsmöglichkeit jedenfalls nicht immer rechtfertigen. Wird der Angeklagte, der auf Freispruch plädiert hat, für einen Mord zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt und wird die Strafe vom Obergericht auf 11 Jahre reduziert, steht dem Angeklagten kein Weiterzugsrecht mehr zu. Wird die Strafe vom Obergericht bestätigt, hingegen schon und er hat immer noch die Möglichkeit, mittels Revision vor dem Obersten Gerichtshof einen Freispruch zu erlangen.
4.10. Diese in § 235 Abs. 2 StPO enthaltene Ungleichbehandlung von Angeklagten erweist sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht als sachlich vertretbar und damit als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb bei einer Bestätigung des Urteils im Gegensatz zu einer Reduktion des Strafmasses um nur einen Tag oder einen Monat ein weiterer Rechtsmittelzug eröffnet werden soll. Daher ist die Bestimmung des § 235 Abs. 2 StPO gleichheitswidrig und somit spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben.
4.11. Infolge dieser Aufhebung ist nunmehr gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 StGHG auch die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" des § 235 Abs. 1 StPO mit aufzuheben, da es sich bei der soeben genannten Wortfolge des § 235 Abs. 1 StPO um eine weitere unmittelbar mit der aufgehobenen Bestimmung des § 235 Abs. 2 StPO zusammenhängende verfassungswidrige Normierung im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 StGHG handelt, die spruchgemäss von Amtes wegen mit aufzuheben war (vgl. StGH 2012/166, Erw. 9.18).
4.12. Um die verfassungswidrige Rechtsmittelregelung in § 235 StPO zu beheben sind daher einerseits § 235 Abs. 2 StPO sowie die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" des § 235 Abs. 1 StPO als verfassungswidrig aufzuheben.
5. Gleichzeitig verletzt das angefochtene Urteil des Obergerichtes (ON 59) dadurch, konkret durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, den Beschwerdeführer damit auch in seinen verfassungsmässigen Rechten, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Obergerichtes (ON 59) aufzuheben sowie an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war (vgl. auch StGH 2009/182, Erw. 3.2.4 und StGH 2011/70). Es braucht daher auch nicht mehr auf die übrigen, vom Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen eingegangen zu werden.
6. Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
7. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung die Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetztes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Auf dieser Grundlage waren dem Beschwerdeführer CHF 1'702.84 an Kosten zuzusprechen, bestehend aus den Vertreterkosten gemäss TP3C + 40 % ES + 8 % MWST in Höhe von CHF 1'617.84 sowie CHF 85.00 für die Eingabegebühr. Die geltend gemachte Entscheidungsgebühr war nicht zuzusprechen, da die obsiegende Partei im Individualbeschwerdeverfahren keine Entscheidungsgebühr zu tragen hat (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7, Erw. 6]).