StGH 2012/79
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Establishment
vertreten durch:
Dr. Hans-Jörg Vogl Rechtsanwalt 9486 Schaanwald
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, 04CG.2010.257-76(OGH.2012.31/33)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, 04 CG.2010.257-76 (OGH.2012.31/33), in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 2'550.00 bestimmt.
1. Mit Klage vom 5. Oktober 2010 (ON 1) begehrte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 140'500.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen mit Provisionsansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis.
2. Das Landgericht wies mit Urteil vom 7. Juli 2011 (ON 56) das Klagebegehren kostenpflichtig ab. Das Landgericht stellte, soweit gegenständlich verfahrensrelevant, folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1. Seit September 2009 sei der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin als selbständiger M & A Berater tätig, und zwar auf der Basis eines Tageshonorars von CHF 500.00, zuzüglich Spesen. Während dieser bis 17. Januar 2010 währenden selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdegegnerin habe zwischen den Parteien keine Provisionsvereinbarung bestanden.
Am 7. Januar 2010 hätten die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2010 habe das Arbeitsverhältnis am 18. Januar 2010 begonnen und, bedingt durch die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2010 auf den 30. Juni 2010 ausgesprochene Kündigung, bis zum 30. Juni 2010 gedauert. Nach der Kündigung sei der Beschwerdeführer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt worden. Während der Dauer der Freistellung sei er nicht mehr für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen.
2.2. B habe 70 % der Aktien der L SA mit Sitz in CH-6814 Cadempino gehalten. Sein Sohn, C, habe auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin sein Interesse an der Vermittlung des Verkaufs der L SA durch die Beschwerdegegnerin bekundet. Anfang September 2009 habe zwischen B und D, dem Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin, im Beisein des Beschwerdeführers ein erstes Gespräch in Lugano stattgefunden. Dabei habe B D und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er 70 % der Aktien der L halte, sein Sohn C 30 %.
2.3. Am 8. Oktober 2009 habe B anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei D in Vaduz der Beschwerdegegnerin den Auftrag erteilt, den Verkauf seines Anteils von 70 % der Aktien der L zu vermitteln. D habe diesen Auftrag für die Beschwerdegegnerin angenommen. B habe am 8. Oktober 2009 in Vaduz die Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Vorsprache nicht anwesend gewesen, bei der B D die für die Vermittlung des Verkaufs benötigten Unterlagen übergeben habe, zum Beispiel die Bilanz der L.
Um die Vermittlung des Verkaufs der L vorzubereiten, sei eine Projektaufnahme erfolgt; ein Firmenmemorandum und ein Kurzprofil des Unternehmens sei erstellt und das Unternehmen bewertet, zudem die Vermarktung (Freischaltung auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin) vorbereitet und ausgeführt worden; Mailings sowie eine Investmentanalyse seien angefertigt worden. Der Beschwerdeführer habe die Unternehmensbeschreibung und die Unternehmensbewertung überprüft und korrigiert. Beide Unterlagen wie auch die übrigen Unterlagen seien vom Sekretariat der Beschwerdegegnerin erstellt worden, soweit dies nicht durch D oder durch den Beschwerdeführer geschehen sei. Abstimmungsarbeiten, bezogen auf die Bilanz der L, seien teils vom Beschwerdeführer, teils von D vorgenommen worden. E, Sohn von D, habe Unternehmen, die als mögliche Interessenten und Käufer der L in Betracht kommen könnten, erfasst. D habe diese überprüft. An diesem Arbeitsbereich sei der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen.
2.4. Kurz vor Weihnachten 2009 habe sich F bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. F habe den ihm zugesandten Text der Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung, unterzeichnet.
Ende Dezember 2009 sei es zwischen dem Beschwerdeführer als M & A Berater der Beschwerdegegnerin und F als Interessenten und möglichem Käufer der L zu einem ersten Gespräch gekommen. Hierzu habe der Beschwerdeführer auch D beigezogen.
2.5. In dieser ersten Phase der Vermittlung des Verkaufs der L an F sei der Beschwerdeführer ausschliesslich als selbständiger M & A Berater für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen: ohne Provisionsvereinbarung und damit auch ohne Provisionsanspruch. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin auf der Basis des Tageshonorars von CHF 500.00, zuzüglich Spesen abgerechnet. Diese erste Phase, die sich im Wesentlichen auch mit der selbständigen Beratertätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdegegnerin bis 17. Januar 2010 gedeckt habe, habe etwa 30 % des gesamten Vermittlungsaufwands der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Verkauf der L an F umfasst. Dabei seien wesentliche Bereiche der gesamten Vorbereitungsarbeit vom Sekretariat der Beschwerdegegnerin besorgt worden. Der Anteil des Beschwerdeführers als M & A Berater (Anwesenheit bei einem ersten Gespräch mit B, Prüfung von Unterlagen, Investmentanalyse, teilweise Führung des ersten Gesprächs mit F) hätten etwa 5 % des gesamten Vermittlungsaufwands umfasst.
Seit Beginn des Jahres 2010, also seitdem der Beschwerdeführer als angestellter M & A Berater für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei (was seit dem 18. Januar 2010 zutraf), habe F konkretes Interesse an einem Kauf der L bekundet. Es sei zu Besichtigungen des Unternehmens (L), teils durch den Beschwerdeführer, teils durch D gekommen. Der Beschwerdeführer habe die weiteren Abläufe organisiert und koordiniert. Er sei bei der Beschwerdegegnerin Kontaktstelle für F und für dessen Berater G, aber auch für B und in der Folge für C gewesen. Er habe Gespräche und Verhandlungen mit den erwähnten Personen geführt.
2.6. Mit den beiden Aktionären, B und seinem Sohn C, habe angesichts ihrer gespannten Beziehung mit beiden getrennt verhandelt werden müssen. Mit beiden hätten deshalb gesonderte Verträge abgeschlossen werden müssen, obwohl der Verkauf der L an F ein einheitliches Ganzes gewesen sei.
Wegen der gespannten Beziehung habe der Beschwerdeführer für B und C getrennte Kaufverträge vorbereiten müssen. Inhaltlich seien diese in der ersten Phase identisch, ausser dass im Vertrag mit B der Verkauf von 70 % der Aktien der L und im Vertrag mit Michael der Verkauf von 30 % der Aktien der L Vertragsinhalt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Vertragsentwürfe dem Vertragsarchiv der Beschwerdegegnerin entnommen und die Daten der jeweiligen Vertragsparteien sowie der L eingesetzt. Anschliessend habe er diese Vertragsentwürfe zum einen F zum andern B und C übermittelt. G habe bei den nachfolgenden Verhandlungen als Berater von F umfangreiche Umarbeitungen dieser Vertragsentwürfe vorgenommen. Die umgearbeiteten Vertragsentwürfe seien über F an den Beschwerdeführer und von diesem an B und C weitergeleitet worden. Deren Änderungsvorschläge habe der Beschwerdeführer in die Entwürfe eingearbeitet und sie wieder F übermittelt. Der Austausch von neuen Vorschlägen und Umarbeitungen der ursprünglichen Vertragsentwürfe sei im Wechselspiel zwischen den Vertragsparteien bis zum 27. April 2010 erfolgt. Parallel zu den Vertragsverhandlungen seien die Due-Diligence-Prüfung vorbereitet worden. Der Beschwerdeführer habe die Terminorganisation und die notwendigen Unterlagen besorgt. Er habe auch den Ablauf der durch G, F und dessen Partner Anfang April 2010 vorgenommenen Prüfung organisiert.
Parallel dazu habe das Sekretariat der Beschwerdegegnerin mehrere Banken wegen einer Finanzierung des Kaufs der L durch F kontaktiert. Hierzu habe der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen vorbereitet; sie hätten für die Finanzierungsverhandlungen bei Banken dienen sollen. Die Kaufvertragsverhandlungen zwischen B und C einerseits und F anderseits seien unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Finanzierung des Kaufs der L durch F gesichert sei. F sei auf eine Fremdfinanzierung des Kaufs angewiesen gewesen. Deren Besorgung sei Teil der Vermittlungstätigkeit der Beschwerdegegnerin gewesen. Ohne Sicherstellung der Finanzierung sei für F der Kauf der L nicht möglich gewesen.
2.7. Am 27. April 2010 seien die Vertragsentwürfe zwischen B und F sowie zwischen diesem und C zunächst soweit ausformuliert gewesen, dass jedenfalls vonseiten F keine weiteren Bedenken und Einwendungen mehr bestanden hätten. Die für den Abschluss der Verträge wesentliche Finanzierung des Kaufs sei in diesem Zeitpunkt noch völlig offen und ungesichert gewesen. Es habe noch keine Finanzierungszusage einer der von der Beschwerdegegnerin kontaktierten Banken vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe wohl, zusammen mit F, mit Banken Finanzierungsverhandlungen geführt; sie seien aber erfolglos geblieben.
2.8. Bei den bis zum 27. April 2010 geführten Vertragsverhandlungen sei neben dem Beschwerdeführer auch teilweise D beteiligt gewesen: so bei der Abstimmung der Kaufpreisvorstellungen zwischen F und B bzw. C. Dabei habe D eine Verminderung der ursprünglichen Kaufpreisvorstellung der Verkäufer von CHF 6'200'000.00 auf letztlich CHF 5'050'000.00 erreicht. D sei bei diesen Kaufpreisverhandlungen federführend gewesen.
2.9. Die Vertragsverhandlungen zwischen B und F seien ohne grosse Schwierigkeiten verlaufen. Als schwierig hätten sich dagegen die Vertragsverhandlungen zwischen C und F erwiesen.
Nachdem dieser gegenüber dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. April 2010 mitgeteilt habe, nach seinem Dafürhalten seien die beiden Verträge in Ordnung, sei es danach in Lugano zur Unterzeichnung des Vertrags durch B und F im Beisein des Beschwerdeführers gekommen. Beide Vertragsparteien hätten den Vertrag Seite für Seite paraphiert und ihn unterzeichnet.
Wenig später habe der Beschwerdeführer den Vertrag zwischen C und F zunächst F vorgelegt. Dieser habe ihn wiederum Seite für Seite, allerdings ohne ihn zu unterzeichnen - dies auf Anraten des Beschwerdeführers- paraphiert. Anschliessend habe der Beschwerdeführer den von F paraphierten Vertrag C vorgelegt. Auch dieser habe den Vertrag Seite für Seite, auch er, ohne ihn zu unterzeichnen, paraphiert. Gleichzeitig habe C gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht, drei zum Teil für den Vertragabschluss zwischen ihm und F wesentliche Punkte seien noch nicht gelöst. Ein erster Punkt habe den von ihm verwendeten Personenwagen BMW, ein zweiter Punkt eine damals nicht operativ tätige Gesellschaft und ein dritter Punkt eine Konkurrenzklausel für C betroffen. Hinsichtlich dieser drei Punkte habe im Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrags noch kein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestanden. Der Beschwerdeführer habe C erklärt, er werde diese drei Punkte in den Vertrag einarbeiten; dann würde die endgültige Unterzeichnung erfolgen.
Der Beschwerdeführer sei mit den beiden Verträgen zwischen B und F bzw. zwischen diesem und C zur Beschwerdegegnerin mit der Bemerkung zurückgekommen, dass beide Verträge unterzeichnet seien. D habe Bedenken geäussert, als er gesehen habe, dass der Vertrag zwischen C und F nur paraphiert, aber nicht unterzeichnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe beide Verträge eingescannt und sie an die jeweilige Vertragspartei mit dem Hinweis geschickt, dass die Vertragsparteien sie unterzeichnet hätten.
2.10. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 habe C mitgeteilt, am 4. Mai 2010 keinen Vertrag unterzeichnet zu haben und auch nicht über das Zustandekommen eines endgültigen Vertrags informiert worden zu sein. Er habe darauf verwiesen, dass der letzte Vertragsentwurf des Beschwerdeführers viele neue Abschnitte enthalte und er ihm erklärt habe, sie müssten von seinem Anwalt geprüft werden; noch weitere Punkte seien nicht geklärt. Von einem endgültigen Vertrag könne nicht die Rede sein; die Angelegenheit werde unklar und hinterlistig abgewickelt; Versprechen würden nicht eingehalten und wichtige Informationen nicht mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt; bestimmte mündliche Vereinbarungen würden getroffen, wogegen im Vertragsentwurf andere Dinge ständen; er werde es sich überlegen, ob und wie er in Zukunft weiter verhandeln werde. Zugleich habe er erklärt, alle getroffenen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zu widerrufen. Er habe den ihm vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegten Vertragsentwurf seinem Rechtsvertreter vorgelegt, der mit Schreiben vom 10. Mai 2010 C eine umfangreiche Liste von Punkten aufgezeigt habe, die nach seinem Dafürhalten zu ändern seien.
D habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, ob er sein Vorgehen gegenüber C diesem bewusst gemacht oder ob er ihn gelinkt habe. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, beim Vertrag zwischen C und F vergessen zu haben, die Vertragsparteien unterzeichnen zu lassen. Die Verhandlungen mit C seien ins Stocken geraten. Intern habe der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, dass F von B dessen Anteil von 70 % der Aktien der L übernehme und dass im Weg einer Kapitalerhöhung der Anteil von C vermindert werde; andernfalls wäre C gezwungen, Kapital nachzuschiessen. Auf diese Weise sollte C zu einem Verkauf seines Anteils gezwungen werden. D habe für die Beschwerdegegnerin dieses Vorgehen abgelehnt. Gegenüber dem Beschwerdeführer und in der Folge auch gegenüber F habe er die Auffassung vertreten, dass dieser 100 % der Aktien der L kaufen solle. F und sein Berater G hätten die Möglichkeit der Übernahme von nur 70 % der Aktien der L durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, mit dem Ergebnis, dass für F nur der Kauf von 100 % dieser Aktien von Interesse sei; der Kauf einer Mehrheitsbeteiligung von 70 % der Aktien der L von B komme wegen der damit verbundenen Risiken und Schwierigkeiten nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang sei es im Mai 2010 in Grabs zu einer Besprechung gekommen, an der F, der Beschwerdeführer und G teilgenommen hätten. F habe gegenüber dem Beschwerdeführer klargestellt, dass für ihn nur der Kauf von 100 % der Aktien der L in Betracht komme, nicht aber die Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung von 70 % dieser Aktien, das heisst des Anteils von B. Dennoch habe der Beschwerdeführer das Projekt einer Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung von 70 % der Aktien der L durch F weiterbetrieben.
Als der Vertrag zwischen B und F bereits unterzeichnet gewesen sei, sei die Finanzierung des Kaufs noch immer offen gewesen. Aufseiten von F sei die Finanzierungszusage einer Bank eine wesentliche Bedingung für den Abschluss der Verträge mit B und C gewesen. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Bemühungen und Verhandlungen seien ergebnislos geblieben. Banken, mit denen der Beschwerdeführer wegen der Finanzierungszusage verhandelt habe, hätten eine Finanzierungszusage abgelehnt. Nachdem die Credit Suisse in Aarau eine Finanzierungszusage abgelehnt habe, habe D bei einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Bank erfahren, dass die vom Beschwerdeführer für die Finanzierungsverhandlungen aufbereiteten Unterlagen keine hinreichende Grundlage für eine Finanzierungszusage gewesen seien. D habe die Investmentanalyse für die L neu erstellt, die Business-Planung sowie die Berechnung der Ertragskraft der L mit G neu abgestimmt und die Gewinn- und Verlustrechnung um nicht firmenrelevante Zahlungen bereinigt.
2.11. Mit diesen zusätzlichen Unterlagen habe D zusammen mit F bei der Raiffeisenbank in St. Gallen über die Finanzierung des Kaufs der L durch F verhandelt. Diese Bank habe F mitgeteilt, die Angelegenheit komme in den Prüfungsausschuss; es sehe gut aus. Auf der Fahrt nach St. Gallen habe DF mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, G und F würden die Konstellation wählen, wonach F nur die 70 % der Aktien der L von B erwerbe, C dagegen aus der L gedrängt werde. F habe dem entgegen gehalten, dass er 100 % der Aktien der L erwerben wolle, nicht aber eine Mehrheitsbeteiligung von 70 % wegen der damit verbundenen Risiken; diese Frage sei bereits einmal diskutiert worden. Auf der Rückfahrt von St. Gallen habe FD mitgeteilt, wie es zur Paraphierung des Vertrags mit C gekommen sei.
Am folgenden Tag (28. Mai 2010) habe im Büro der Beschwerdegegnerin eine von D initiierte Besprechung zwischen ihm, F, G und dem Beschwerdeführer stattgefunden. D habe G vorgeworfen, C aus der L drängen zu wollen. G sei wegen dieses Vorwurfs ungehalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, die Idee mit dem Kauf einer Mehrheitsbeteiligung von 70 % der Aktien der L (Anteil von B) durch F weiterverfolgt zu haben. Im Verlauf des folgenden Gesprächs zwischen D und F habe F gegenüber D den Abbruch der Verhandlungen in Bezug auf den Kauf von L durch ihn angekündigt. Er habe sich dahin geäussert, dass er sich nicht richtig beraten fühle und deshalb D selber in die Vermittlung einsteigen müsse; andernfalls würde er diese Angelegenheit nicht weiterführen und die Verhandlungen abbrechen. In einem anschliessenden Gespräch zwischen D und dem Beschwerdeführer habe jener diesem den Ablauf der Gespräche und Verhandlungen mit C und F vorgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Schilderung von F gegenüber D bestätigt. Darauf habe D gegenüber dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mündlich und schriftlich auf den 30. Juni 2010 aufgekündigt. Zugleich habe er ihn mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei gestellt.
2.12. D habe das Vermittlungsmandat des Beschwerdeführers übernommen und sich weiter bemüht, eine Finanzierungszusage einer Bank für den Kauf der L durch F zu erhalten. Bis dahin hätten ausser der Raiffeisenbank in St. Gallen die anderen, von der Beschwerdegegnerin angeschriebenen Banken eine Finanzierungszusage abgelehnt. Zugleich habe D die Vertragsverhandlungen mit C wieder neu aufzunehmen versucht. Er habe C aufgesucht und erreicht, dass dieser zumindest zu weiteren Gesprächen bereit gewesen sei. Bei F habe er erreichen können, dass dieser zunächst mit einem Abbruch der Verhandlungen über den Kauf der L zuwarte, bis ein neues Verhandlungsergebnis mit C vorliege.
2.13. Im Zusammenhang mit den neu aufgenommenen Verhandlungen über den Vertrag zwischen C und F sei auch der bereits unterzeichnete Vertrag zwischen B und F mit Bezug auf den Kaufpreis neu verhandelt worden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 habe B hierzu erklärt, dass er bei einem Kaufpreis von CHF 3'650'000.00 für seinen Anteil zu einem Nachlass von CHF 200'000.00 bereit sei, wenn C gleichzeitig seinen Anteil verkaufe.
Zum Verkauf der L durch B und C an F sei es durch die Verhandlungen und den Einsatz von D gekommen. Unter der Mitwirkung und Vermittlung des Beschwerdeführers sei zwischen C und F kein rechtsgültiger Abschluss des Vertrags gelungen. Die Verträge zwischen B und F einerseits sowie zwischen C und F andererseits hätten nicht gesondert, sondern als Ganzes betrachtet werden müssen. F habe 100 % der Aktien der L kaufen wollen. Die getrennte Vertragsgestaltung gegenüber B und C sei allein bedingt durch die gespannte Beziehung zwischen den beiden erfolgt.
2.14. Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers durch D sei das Vorgehen des Beschwerdeführers bei den Vertragsverhandlungen mit C und F gewesen: zunächst, dass F mit der Arbeit des Beschwerdeführers als Berater nicht zufrieden gewesen sei und mit dem Abbruch der Verhandlungen gedroht habe; sodann, dass die vom Beschwerdeführer geführten Finanzierungsverhandlungen erfolglos geblieben seien. Etwa in der Mitte der gesamten Vertragsverhandlungen sei der Beschwerdeführer abgezogen worden. Damals sei wohl der Vertrag zwischen B und F unterzeichnet gewesen, nicht aber der (nur paraphierte) Vertrag zwischen diesem und C; die Finanzierung - eine wesentliche Bedingung für F, damit das Geschäft zustande käme - sei noch nicht gelöst gewesen; sie sei in der Folge gänzlich durch den Einsatz von D gelöst worden, der die hierfür notwendigen Unterlagen neu hätte aufbereiten müssen. Der Vertrag zwischen C und F sei in wesentlichen Teilen neu verhandelt und neu formuliert, der Vertrag zwischen B und F in einem wesentlichen Punkt, dem Kaufpreis, abgeändert worden. Der Vermittlungsaufwand, den D seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und dessen Freistellung am 28. Mai 2010 bis zum Abschluss des ganzen Geschäfts allein betrieben habe, sei zumindest gleich gross wie der Vermittlungsaufwand des Beschwerdeführers in der Zeit vom 18. Januar 2010 bis zum 28. Mai 2010 - dies ganz unabhängig vom Erfolg der Bemühungen, allein bezogen auf die hierfür beanspruchte Zeit.
2.15. Die Beschwerdegegnerin habe gegenüber B eine Provision von CHF 170'000.00 und gegenüber C von CHF 80'000.00 verrechnet. Die Verkäufer hätten beide Provisionen bezahlt. Die Provisionsabrechnung der Beschwerdegegnerin gegenüber F sei zunächst so erfolgt, dass auf der Basis des Kaufpreises plus Bilanzsumme eine Provision von CHF 400'000.00 verlangt worden sei. F habe sich hierüber beschwert: Bemessungsgrundlage für die Provision sei allein der Kaufpreis von CHF 5'050'000.00. Hierzu habe er auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer verwiesen. Tatsächlich hatte er sich wegen der Höhe der Provision an den Beschwerdeführer gewandt, als dieser noch das Vermittlungsmandat innehatte. Der Beschwerdeführer habe ihm zugesichert, dass in seinem Fall allein der Kaufpreis Bemessungsgrundlage für die Provision sei. An diese Zusicherung des Beschwerdeführers habe sich in der Folge auch die Beschwerdegegnerin gehalten und machte gegenüber F eine Provision von 5 % des Kaufpreises geltend; inzwischen sei sie bezahlt worden.
3. Der gegen dieses Urteil des Landgerichtes (ON 56) vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (ON 67) keine Folge.
4. Mit Urteil vom 4. Mai 2012 (ON 76) gab der Oberste Gerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichtes (ON 67) erhobenen Revision keine Folge. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof zusammengefasst wie folgt:
4.1. Das Obergericht habe das Klagebegehren im Wesentlichen aufgrund seiner Auslegung von Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010 abgewiesen; der Beschwerdeführer habe die darin vorgesehenen Voraussetzungen für den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer rüge eine Missachtung der zwingenden Natur von § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB.
4.2. § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB (Art. 322b OR) gehöre zu den arbeitsvertraglichen Bestimmungen über den Lohn und regle diesen, soweit eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet sei. Treffe dies zu, so entstehe der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen sei. Nach § 1173a Art. 113 Abs. 1 ABGB (Art. 362 Abs. 1 OR) dürfe durch Abrede (unter anderem) von § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB nicht abgewichen werden. Nach § 1173a Art. 113 Abs. 2 ABGB (Art. 362 Abs. 2 OR) seien Abreden nichtig, die zuungunsten des Arbeitnehmers von § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB (Art. 322b OR) abwichen.
4.3. Provision sei die in der Regel in Prozenten ausgedrückte Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der einzelnen von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte (Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, in: Hausheer/Walter [Hrsg.] Berner Kommentar VI, 2, 2, 1 [Bern 2010] Rz. 1 zu Art. 322b CH-OR; Wolfgang Portmann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.] Basler Kommentar, Obligationenrecht I [5. A. Basel 2011] Rz. 1 zu Art. 322b CH-OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag [6. A. Zürich/Basel/Genf 2006] N 2 zu Art. 322b CH-OR: je mit Hinweisen, insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes). Sofern für den Arbeitnehmer nichts Günstigeres bestimmt sei, entstehe der Provisionsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt des rechtswirksamen Geschäftsabschlusses mit dem Kunden (Rehbinder/Stöckli, Rz. 5 [S. 274] zu Art. 322b CH-OR). Der Beitrag des Arbeitnehmers, der eine Provision fordere, müsse conditio sine qua non für den Vertragsabschluss mit dem Dritten sein; denn der Zweck der Provision liege darin, den Arbeitnehmer zu Geschäftsabschlüssen zu motivieren, indem er nach den Ergebnissen entlohnt werde (Portmann, Rz. 2 zu Art. 322b CH-OR, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes; Rolf A. Tobler/Christian Favre/Charles Munoz/Daniela Gullo Ehm, Arbeitsrecht [Lausanne 2006] Rz. 1.1 zu Art. 322b CH-OR). Ob aber überhaupt und, gegebenenfalls, an welchen "bestimmten Geschäften" eine Provision geschuldet sei, bestimme sich nicht nach dem Gesetz (§ 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB bzw. Art. 322b Abs. 1 CH-OR) - weshalb hierfür aus der (einseitig) zwingenden Natur dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte zu gewinnen waren -, sondern nach vertraglicher Verabredung (Adrian Staehelin in: Gauch/Schmid, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht V, 2, c [Zürich 1996] Rz. 3 zu Art. 322b CH-OR) entsprechend sei es zulässig, durch vertragliche Abrede die provisionspflichtigen Geschäfte zu beschränken (Staehelin, Rz. 8 zu Art. 322b CH-OR). Entscheidungswesentlich sei demnach die Frage, für welche "bestimmten Geschäfte" die Parteien eine Provision vereinbart haben. Diese Frage beantworte sich nicht nach Analogien zu Börsenhändlern oder Versicherungsmaklern, sondern nach dem festgestellten Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2010 und dem ebenfalls festgestellten gegenständlichen Geschäftsverlauf.
4.4. Nach Punkt 4 des festgestellten Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010 habe der Beschwerdeführer, "Anspruch auf eine Brutto-Provision in Höhe von 40 % von seinen getätigten (erfolgreich abgeschlossenen Transaktionen) und von den Kunden bezahlten M & A-Abschlüssen". Das nach dem Gesetz nicht geregelte Geschäft, auf dem eine Provision geschuldet sei, sei vertraglich somit als die vom Beschwerdeführer "getätigten... und von den Kunden bezahlten M & A-Abschlüsse" bestimmt worden. Der Ausdruck "getätigt" sei als "erfolgreich abgeschlossene Transaktion" konkretisiert worden. Wie das Obergericht (ON 67, S. 68) zutreffend erwogen habe, handle es sich hierbei nicht um eine typische Provisionsabrede, die den Beschwerdeführer an einem zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden vermittelten Geschäft beteiligt habe. Denn Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010 habe sich nicht auf die zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden (B und C sowie F) abgeschlossenen Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung gehandelt. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Provisionsanspruch wiederholt mit Bestimmungen dieser Vereinbarungen begründe, stütze er sich auf vertragliche Vereinbarungen, die den Provisionsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Kunden, nicht aber seinen arbeitsvertraglichen Provisionsanspruch regle. Massgebend hierfür sei ausschliesslich Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010, der den Provisionsanspruch des Beschwerdeführers vom erfolgreichen M & A Abschluss zwischen den Kunden der Beschwerdegegnerin (B und C als Verkäufer der Aktien der L sowie F als Käufer dieser Aktien) abhängig mache. Die entscheidungswesentliche Frage beantworte sich somit nicht nach dem Gesetz, sondern nach Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010 und nach dem gegenständlichen Geschäftsverlauf.
4.5. Aus den Feststellungen zum Geschäftsverlauf habe sich unter anderem ergeben: Das zur Provision berechtigende Geschäft habe den Kauf bzw. den Verkauf von 100 % der Aktien der L betroffen; die zwischen B und C gesondert vereinbarten Kaufverträge hätten - nur schon aufgrund der festgestellten Interessenlage des Käufers, F, ein einheitliches Ganzes gebildet. Um das zur Provision berechtigende Geschäft erfolgreich zu tätigen, habe es zweier notwendiger Bedingungen bedurft: zum einen des Konsenses zwischen B und C einerseits und F andererseits, zum anderen einer Finanzierungszusage. Hierzu hätten sich die Bemühungen des Beschwerdeführers nicht als zielführend erwiesen. Der schliesslich doch noch erfolgte Geschäftsabschluss liesse sich nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückführen, wie dies für die Entstehung seines Provisionsanspruchs vorausgesetzt gewesen wäre (Portmann, Rz. 2 zu Art. 322b CH-OR; Rehbinder/Stöckli, Rz. 6 zu Art. 322b CH-OR; Streiff/von Kaenel, N 2 zu Art. 322b OR), im Gegenteil: Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung von 70 % der Aktien der L durch F weiterbetrieben habe, hätte er gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen gehandelt. C, dessen Zustimmung zum Verkauf seines Anteils von 30 % der Aktien der L nur mit Schwierigkeiten zu erhalten war, habe gedroht, die Verhandlungen scheitern zu lassen, nachdem der Beschwerdeführer den von ihm einstweilen nur paraphierten Kaufvertrag mit dem Hinweis geschickt hätte, die Parteien hätten die Verträge unterzeichnet. Auch F habe mit dem Abbruch der Verhandlungen gedroht, falls nicht D an der Stelle des Beschwerdeführers in die Vermittlung einsteige. Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Finanzierungszusage seien durchwegs erfolglos geblieben. Der schliesslich erzielte Erfolg sei auf die Verhandlungen und auf den Einsatz von D zurückzuführen, und zwar derart, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers nicht mehr als conditio sine qua non im Sinn einer wesentlichen Mitwirkung hierfür hätten anerkannt werden können; blosses Mitverursachen genüge hierfür nicht (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag [2. A. Bern/Stuttgart/Wien 1996] N 2 zu Art. 322b CH-OR; Rehbinder/Stöckli, Rz. 6 zu Art. 322b CH-OR; Staehelin, Rz. 4 zu Art. 322b CH-OR). Denn die Bemühungen hätten nichts Entscheidendes beigetragen, um die beiden notwendigen Bedingungen für das Zustandekommen des fraglichen Geschäfts zu erfüllen, im Gegenteil: Hätte der Beschwerdeführer sie weitergeführt, so wäre das Geschäft gescheitert. Ein Verkauf der Aktien der L sei zwar zustande gekommen, nicht aber ein vom Beschwerdeführer (im Sinn einer erfolgreichen Transaktion) abgeschlossener M & A Abschluss, und damit kein Geschäft, das den Beschwerdeführer nach Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010 zu einer Provision berechtigt hätte - auch nicht zu einem Anteil von zumindest 80 % der Provision. Ob der Provisionsanspruch nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 1173a Art. 11 Abs.1 ABGB bzw. Art. 322b Abs. 1 CH-OR mit dem rechtsgültigen Abschluss des zur Provision berechtigenden Geschäfts entstehe (so die vorherrschende Meinung von: Brühwiler, N 2 zu Art. 322b CH-OR; Portmann, Rz. 2 zu Art. 322b CH-OR; Rehbinder/Stöckli, Rz. 5 zu Art. 322b CH-OR; Streiff/von Kaenel, N 2 zu Art. 322b CH-OR) oder laufend mit Erbringung der Arbeitsleistung (so die vereinzelt gebliebene [und kritisierte] Meinung von: Staehelin, Rz. 6 zu Art. 322b CH-OR), könne offen bleiben. Denn beide Meinungen setzten voraus, dass der Arbeitnehmer am Zustandekommen des zur Provision berechtigenden Geschäfts wesentlich mitgewirkt habe. Daran aber habe es hier gefehlt.
4.6. Wiederholt habe sich der Beschwerdeführer auf § 3 Abs. 4 der zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden (B und C sowie F) abgeschlossenen Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen bezogen. Danach entspreche der Erfolgsfall dem Abschluss eines Kaufvertrags, auch unter Bedingungen, sowie der Erweiterung oder Ergänzung solcher Verträge innerhalb von 5 Jahren seit dem Erstabschluss. Wie dargelegt, habe sich Punkt 4 des für einen allfälligen arbeitsvertraglichen Provisionsanspruch des Beschwerdeführers massgebenden Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010 nicht auf die erwähnten Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen bezogen. Abgesehen davon, scheine der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen den Eindruck erwecken zu wollen, durch seine (wesentliche) Mitwirkung sei es zum massgebenden (allenfalls bedingten, erweiterungs- oder ergänzungsbedürftigen) Erstabschluss gekommen, wobei die Bedingungen innerhalb von 5 Jahren eingetreten bzw. die Erweiterungen oder Ergänzungen innerhalb von 5 Jahren erfolgt seien. Solches Vorbringen ziele am wiedergegebenen Geschäftsverlauf vorbei. Der für den Erfolgsfall nach § 3 Abs. 4 der erwähnten Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen massgebende Erstabschluss über den Verkauf von 100 % der Aktien der L, einschliesslich Finanzierungszusage, sei am 18. Juli 2010 zustande gekommen, und zwar als Folge der nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers neu aufgegleisten Verhandlungen und der (erstmals) erfolgreichen Bemühungen um die für das Zustandekommen des Geschäfts unabdingbare Finanzierungszusage: also nicht, weil ein vom Beschwerdeführer angebahntes (allenfalls bedingtes, erweiterungs- oder ergänzungsbedürftiges) Geschäft innerhalb von 5 Jahren entsprechend vervollständigt worden sei. Vielmehr sei das Geschäft wegen der Mitwirkung des Beschwerdeführers ins Stocken geraten und drohte zu scheitern, falls er weiter daran mitwirken sollte. Angesichts der solcherart verfahrenen Ausgangslage sei das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers gekündigt worden. Selbst wenn § 3 Abs. 4 der Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung auf den hier allein interessierenden arbeitsvertraglichen Provisionsanspruch anwendbar wäre, vermöchte der Beschwerdeführer aus dem Geschäft, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; denn für das Geschäft, wie es schliesslich zustande kam, sei sein Beitrag nicht (mehr) kausal gewesen.
5. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012 (ON 76) und andererseits die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Präsident des Staatsgerichtshofes bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 8. Juni 2012 die Verfahrenshilfe in vollem Umfang und trug ihm auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012 (ON 76) beim Staatsgerichtshof einzureichen.
6. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen mit Beschluss des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer vom 20. Juni 2012 bestellten Verfahrenshelfer, beim Staatsgerichtshof die ihm von diesem aufgetragene Individualbeschwerde fristgerecht ein. Er beantragte seiner Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an den Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu überbinden.
6.1. Zur Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung bzw. des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV, 13 EMRK führte der Beschwerdeführer das Folgende aus:
Er erachte sich in diesem grundrechtlich garantierten Anspruch deswegen verletzt, weil der Oberste Gerichtshof zu der gegenständlich entscheidungswesentlichen Frage im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des § 1173a Art. 11 ABGB (entspricht Art. 322b OR in der Schweiz) und in Abweichung zur einschlägigen Judikatur in der Schweiz und damit auch zu jener in Liechtenstein, zu dieser Bestimmung eine Rechtsansicht kreiert habe, ohne diese bzw. das Abweichen von der einschlägigen Judikatur nachvollziehbar zu begründen.
Der Beschwerdeführer begehre für den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin von ihm vermittelten und herbeigeführten Verkauf der Fa. L, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Provision auf dieses Geschäft. Er stütze sich dabei auf die zwingende Bestimmung des § 1173a Art. 11 ABGB i. V. m. § 1173a Art. 113 Abs. 1 ABGB. Nach § 1173a Art. 113 Abs. 1 ABGB (entspricht Art. 362 Abs. 1 OR in der Schweiz) dürfe von Abs. 1 des Art. 11 durch Abrede nicht abgewichen werden, eine solche Abweichung sei im Sinne ständiger Judikatur nichtig. Der Oberste Gerichtshof halte diese Massgaben richtig fest.
Ohne nachvollziehbare Begründung bleibe in weiterer Folge sodann aber die vom Obersten Gerichtshof im Ergebnis vertretene Ansicht, dass es sich gegenständlich um keine "typische Provisionsabrede" handle und sich die Frage nach der Beurteilung des Provisionsanspruches des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Zeitpunkt seines Entstehens, nicht nach dem Gesetz, sondern nach Punkt 4 des Arbeitsvertrages richte. Im Ergebnis schliesse der Oberste Gerichtshof mit dieser Ansicht im Fall des Beschwerdeführers die Anwendung der zwingenden Bestimmung des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB gänzlich aus und erachte diesen als nicht anwendbar. Aus diesem Grund greife der Oberste Gerichtshof bei seiner Beurteilung nicht auf diese zwingende, zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht abänderbare Regelung zurück und beurteile die Entstehung von dessen Provisionsanspruch einzig und ausschliesslich anhand einer Auslegung der getroffenen, arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, dies im Widerspruch zu § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB.
Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage bzw. welcher einschlägigen Judikatur im Falle von Provisionsvereinbarungen eine Unterscheidung zwischen einer, wie vom Obersten Gerichtshof bezeichnet, typischen Provisionsvereinbarung und solchen Provisionsvereinbarungen, welche nicht typisch wären, vorzunehmen wäre, begründe der Oberste Gerichtshof nicht. Ebenso begründe er nicht, weshalb im Rahmen einer solchen Unterscheidung die zwingende Norm des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB nur auf Fälle "typischer Provisionsvereinbarungen" anzuwenden wäre und auf Fälle mit "atypischen Provisionsvereinbarungen" nicht, auch fehle eine Begründung dahingehend, was eine "typische Provisionsvereinbarung" sei und welche Provisionsvereinbarungen dies nicht seien.
Insbesondere zeige der Oberste Gerichtshof keine nachvollziehbare Begründung dafür auf, weshalb im vorliegenden Fall seine Ansicht im Widerspruch zur einschlägigen Judikatur gerechtfertigt wäre, obwohl er davon ausgehe, dass streitgegenständlich eine Provisionsvereinbarung getroffen worden sei.
6.2. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Es sei zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eine Provisionsvereinbarung getroffen worden, auf welche die zwingende Bestimmung des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB anzuwenden sei. Der Provisionsanspruch nach dieser zwingenden Bestimmung entstehe dann, wenn das vermittelte Geschäft zwischen den Dritten rechtsgültig abgeschlossen werde. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gegen diese Bestimmung verstiessen, seien nichtig. Der Beschwerdeführer habe deshalb für den von ihm zwischen Kunden der Beschwerdegegnerin vermittelten Verkauf der Aktien der Fa. L Anspruch auf die vereinbarte Provision.
Der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers entstehe mit dem Vertragsschluss mit dem Dritten, also mit Abschluss des sog. Verpflichtungsgeschäftes. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers müsse mindestens den Abschluss mitverursacht haben, eine conditio sine qua non des Geschäftsabschlusses sein (vgl. dazu Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Rz. N 2 zu Art. 322b OR m. w. H.).
Der Oberste Gerichtshof sehe die Anwendung der genannten zwingenden Bestimmung zur Entstehung des Provisionsanspruches des Beschwerdeführers deshalb als ausgeschlossen, weil zwar eine Provisionsvereinbarung vorläge, aber keine "typische", auf welche die genannte Gesetzesbestimmung ausschliesslich anzuwenden wäre. Deshalb beurteile er die Entstehung des Provisionsanspruches des Beschwerdeführers nicht im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung daran, in welchem Zeitpunkt das von ihm vermittelte Geschäft zwischen den Dritten rechtsgültig abgeschlossen und für die Beschwerdegegnerin damit honorarauslösend geworden sei, vielmehr setze der Oberste Gerichtshof diesen Zeitpunkt in Abweichung von der genannten, gesetzlichen Bestimmung nach freier Auslegung des Arbeitsvertrages zwischen den Streitteilen fest.
Willkürlich sei bereits die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach in Fällen von Provisionsvereinbarungen zwischen "typischen" und atypischen" zu unterscheiden sei und § 1173a Art. 11 Abs. 1 nur auf typische Provisionsvereinbarungen anwendbar sei. Weder das Gesetz noch die hier anwendbare einschlägige Judikatur kenne eine solche Unterscheidung innerhalb von Provisionsvereinbarungen. Liege im Sinne der Judikatur ein in Prozenten ausgedrückter Beteiligungsanspruch des Arbeitnehmers an vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften vor, sei dies eine Provision im Sinne des Gesetzes und § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB zu beachten, liege kein solcher vor, bestünde auch keine Provisionsvereinbarung. Eine Unterscheidung zwischen typischen Provisionsvereinbarungen, auf welche die genannte Gesetzesbestimmung Anwendung fände, und atypischen, auf die diese zwingende Bestimmung nicht anwendbar sei, widerspreche damit sowohl dem Wortlaut des Gesetzes als auch der einschlägigen Judikatur.
Willkürlich sei weiter, wenn der Oberste Gerichtshof die Entstehung des Provisionsanspruches des Beschwerdeführers nicht an der zwingenden Bestimmung des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB orientiere, sondern an einer Auslegung des Arbeitsvertrages, dies mit dem der genannten Bestimmung widersprechenden Ergebnis, wonach ein Provisionsanspruch des Beschwerdeführers erst lange nach jenem Zeitpunkt entstanden sei, als das vom Beschwerdeführer vermittelte Geschäft zwischen den Kunden der Beschwerdegegnerin rechtsgültig abgeschlossen und damit ein für die Beschwerdegegnerin erfolgreich vermitteltes Geschäft abgeschlossen gewesen sei. Nach der einschlägigen Judikatur seien Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, welcher der genannten, zwingenden Bestimmung widersprächen, nichtig. Damit stütze der Oberste Gerichtshof seine Rechtsansicht auf eine nichtige Vertragsbestimmung im aufgezeigten Sinne, nicht aber auf die genannte gesetzliche Bestimmung, und erweise sich diese Ansicht damit ebenfalls als willkürlich.
Bei willkürfreiem Vorgehen wäre der Oberste Gerichtshof verpflichtet gewesen, die Entstehung des Provisionsanspruches des Beschwerdeführers in Anwendung des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision vorgebracht, dass die Parteien des Verkaufsgeschäftes betreffend die Fa. L, B und C bzw. F, mit der Beschwerdegegnerin im Vorfeld eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher der Erfolgsfall für die Beschwerdegegnerin näher definiert worden sei. In diesen Vereinbarungen sei exakt definiert worden, unter welchen Voraussetzungen der in Auftrag gegebene Verkauf der Aktien der L für die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers honorar- bzw. erfolgsauslösend sei. Der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer hätte mit der Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Provision auf den erfolgreichen Abschluss eines solchen "M&A Abschlusses" vereinbart.
Der Oberste Gerichtshof verkenne, dass sich ein vom Beschwerdeführer erfolgreich getätigter M & A Abschluss nicht an einer Auslegung des Arbeitsvertrages orientieren könne. Vielmehr liege ein erfolgreicher Abschluss für die Beschwerdegegnerin immer dann vor, wenn der Beschwerdeführer zwischen den Kunden der Beschwerdegegnerin ein Geschäft vermittelt habe, welches der Beschwerdegegnerin im Sinne der von ihr mit ihren Kunden abgeschlossenen Honorarvereinbarungen das dort vereinbarte Honorar sichere. Gerade deswegen sei ein Rückgriff auf diese Honorarvereinbarungen zwingend erforderlich, ansonsten nicht prüfbar sei, ob der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin erfolgreich ein Geschäft vermittelt habe. Nachdem es sich bei der Provision um einen Leistungslohn handle, orientiere sich diese naturgemäss an dem vom Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erzielten Erfolg, gegenständlich damit an einem erfolgreichen Geschäftsabschluss zwischen Kunden der Beschwerdegegnerin.
In Anwendung des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB sei der Provisionsanspruch des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt entstanden, in welchem das von ihm so vermittelte Verpflichtungsgeschäft von den Dritten, den Kunden der Beschwerdegegnerin, rechtsgültig abgeschlossen worden sei. Denn in diesem Zeitpunkt sei auch der Honoraranspruch der Beschwerdegegnerin entstanden und habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt ein Geschäft für die Beschwerdegegnerin erfolgreich vermittelt.
Der Beschwerdeführer habe am 27. April 2010 als Arbeitnehmer den Abschluss eines Kaufvertrages über 70 % der Aktien der L zwischen B und F bewerkstelligt. Damit habe der Beschwerdeführer den rechtsgültigen Abschluss dieses Verpflichtungsgeschäftes zwischen den Kunden der Beschwerdegegnerin herbeigeführt und deren Honoraranspruch nach der genannten Provisionsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden ausgelöst, weshalb auch der Provisionsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB in diesem Zeitpunkt entstanden sei.
Am selben Tag habe der Beschwerdeführer auch den Abschluss eines Kaufvertrages über 30 % der Aktien der L zwischen C und F bewerkstelligt, auch wenn dieser Vertrag noch drei offene Nebenpunkte aufgewiesen habe. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin mit ihren Kunden geschlossenen Honorarvereinbarungen sei auch zu diesem Vertrag der vereinbarte Honoraranspruch in diesem Zeitpunkt entstanden, weil die damals noch offenen Punkte innerhalb von fünf Jahren ab Erstvertragsschluss geregelt worden seien. Auch zu diesem Kaufvertrag habe der Beschwerdeführer daher den rechtsgültigen Vertragsabschluss zwischen den Kunden und damit das honorarauslösende Verpflichtungsgeschäft am 27. April 2010 herbeigeführt, weshalb auch der Provisionsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB in diesem Zeitpunkt entstanden sei.
Folglich habe der Beschwerdeführer Anspruch auf die ihm zugesicherte Provision gemäss § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB. Denn er habe am 27. April 2010 jene Rechtsgeschäfte zwischen den Kunden der Beschwerdegegnerin vermittelt, welche für diese einen Honoraranspruch von CHF 452'500.00 ausgelöst hätten. Damit sei zu diesem Zeitpunkt ein für die Beschwerdegegnerin erfolgreich vermitteltes Geschäft vorgelegen.
Soweit der Oberste Gerichtshof darauf verweise, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdegegnerin den provisionsauslösenden Verkauf der Aktien der L herbeigeführt habe, missachte er § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB, die Inhalte der Honorarvereinbarungen zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden sowie auch den Inhalt der vom Beschwerdeführer am 27. April 2010 vermittelten, schriftlich unterfertigten Verträge zum Kauf der Aktien der Fa. L.
Denn ob das provisionsauslösende Geschäft mit oder zwischen den Kunden der Beschwerdegegnerin rechtsgültig zustande gekommen sei, bestimme sich nicht an Vorgaben im Arbeitsvertrag zwischen den Streitteilen oder im gegenständlichen Verfahren nachgeschobenen Gründen wie einer nicht sichergestellten Finanzierung. Massgeblich sei hier einzig, in welchem Zeitpunkt das für die Beschwerdegegnerin honorarauslösende Geschäft über Vermittlung des Beschwerdeführers rechtsgültig zustande gekommen sei. Dies sei nach den vorliegenden Honorarvereinbarungen jedenfalls am 27. April 2010. Von weitergehenden Bedingungen wie einer Finanzierung sei in diesen Vereinbarungen nichts erwähnt, weshalb solche auch keinen Einfluss auf das rechtsgültige Zustandekommen des am 27. April 2010 vermittelten Verkaufsgeschäftes hätten haben können.
Damit sei sein Anspruch zwingend ebenfalls am 27. April 2010 entstanden und biete das Gesetz und auch die einschlägige Judikatur keinen Raum dafür, diesen Zeitpunkt auf den 18. Juli 2010 zu verschieben. Relevant sei einzig, dass die Verträge am 27. April 2010 unterschrieben bzw. paraphiert worden seien. Wenn der Oberste Gerichtshof hier ausführe, die Geschäfte hätten zu scheitern gedroht, verkenne er die Verbindlichkeit der genannten Verträge. Keiner der Parteien wäre es nämlich möglich gewesen, nach Unterfertigung der schriftlichen Verträge vom Geschäft abzustehen, insbesondere nicht F, der am 27. April 2010 im Beisein des Beschwerdeführers beide Verträge zu den Aktienverkäufen vorbehaltlos unterschrieben habe.
Der Verkauf der Fa. L hinsichtlich der 70 % Aktienanteile des B sei auf Basis des vom Beschwerdeführer am 27. April 2010 vermittelten Vertrages erfolgt, es hätte hier nachfolgend keine wie immer geartete Veränderung der vertraglichen Vereinbarung gegeben. Im Fall der 30 % Aktienanteile des C seien lediglich marginale Abänderungen in Nebenpunkten, die Hauptvertragspunkte seien unverändert geblieben, so wie bereits vom Beschwerdeführer mit Vertrag vom 27. April 2010 vermittelt, insbesondere der Leistungsgegenstand und der Kaufpreis für die Aktien.
Ausgehend davon erweise sich das Urteil des Obersten Gerichtshofes auch als grob arbeitnehmerfeindlich, wenn er dem Beschwerdeführer hier nicht einmal einen kausalen Beitrag zu dem erfolgreich vermittelten Geschäft attestieren wolle. Der Oberste Gerichtshof bestätige sogar ausdrücklich, dass durch den Beschwerdeführer der Verkauf der Aktien der L zustande gekommen wäre, differenziere aber dahingehend, dass damit kein "M&A Abschluss" nach dem Arbeitsvertrag zustande gekommen wäre.
Gerade eine solche Differenzierung wolle § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB hintanhalten, wenn er die Entstehung des Provisionsanspruches des Arbeitnehmers zwingend an das rechtsgültige Zustandekommen des vermittelten Geschäftes knüpfe. Denn damit entstehe der Leistungslohn des Arbeitnehmers im selben Zeitpunkt, in welchem das vermittelte Verpflichtungsgeschäft für den Arbeitgeber gewinnauslösend werde. Der Arbeitnehmer soll auf diese Weise im selben Zeitpunkt wie sein Arbeitgeber vom vermittelten Geschäft profitieren, nicht aber durch zusätzlich aufgebürdete Bedingungen zur Entstehung seines Provisionsanspruches übervorteilt werden. Der Oberste Gerichtshof handle diesem Zweck der genannten Bestimmung zuwider, wenn er das Entstehen des Provisionsanspruches für den Arbeitnehmer an weitergehende Bedingungen knüpfe, die über das rechtsgültige Zustandekommen des vermittelten und für den Arbeitgeber honorarauslösenden Verpflichtungsgeschäftes hinausgingen.
Mit dem Verkauf der Aktien sei der Verkauf der Firma L bereits erfolgreich bewerkstelligt gewesen, weshalb die Kunden der Beschwerdegegnerin auch die vereinbarten Honorare gemäss Honorarvereinbarungen zu bezahlen hatten. Damit aber sei entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes das vom Beschwerdeführer vermittelte Geschäft mit den Dritten im Sinne des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB rechtsgültig abgeschlossen, das Geschäft für die Beschwerdegegnerin erfolgreich vermittelt und dessen Provisionsanspruch ebenfalls entstanden. Nach der willkürlichen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes wäre zwar der Honoraranspruch der Beschwerdegegnerin aus dem vom Beschwerdeführer erfolgreich vermittelten Geschäft bereits am 27. April 2010 entstanden, als der Beschwerdeführer den Abschluss bzw. die Unterfertigung der Verträge über den Verkauf der Aktien der L SA herbeigeführt hatte, die Provisionsansprüche des Beschwerdeführers aber erst Monate später, dies nach einer Adaption des Vertrages mit C in drei unwesentlichen Nebenpunkten sowie der Sicherstellung einer Finanzierung. Eine solche sei aber weder Teil der Honorarvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden noch Inhalt der von den Kunden am 27. April 2010 unterschriebenen bzw. paraphierten Verträge und daher auch keine Voraussetzung für das rechtsgültige Zustandekommen des provisionsauslösenden Verpflichtungsgeschäftes.
Gänzlich unverständlich sei auch, wenn der Oberste Gerichtshof trotz der auch von ihm angenommenen Tatsache, dass über Vermittlung des Beschwerdeführers der Verkauf der Aktien der L SA zustande gekommen sei (Seite 40, oben), die Ansicht vertrete, der Beschwerdeführer hätte keinen Beitrag zum Zustandekommen des Geschäftes geleistet. Auch hier zeige sich die Willkür des bekämpften Urteils eindrücklich, im Mindesten sei hier dem Beschwerdeführer eine anteilsmässige Provision zuzuerkennen, nachdem die Beschwerdegegnerin aus diesem Geschäft, welchem die vom Beschwerdeführer vermittelten Verträge vom 27. April 2010 zugrunde lägen, ein Gesamthonorar von CHF 452'500.00 bezahlt erhalten habe.
7. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 22. August 2012 eine Gegenäusserung und beantragte, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Dies wird wie folgt begründet:
8.1. Zur gerügten Verletzung der Begründungspflicht bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
Der Oberste Gerichtshof habe sich im angefochtenen Urteil eingehend mit der Rechtsrüge des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Rechtsansicht umfassend begründet, wobei er sich insbesondere auch eingehend mit der Rechtsnatur, dem Anwendungsbereich sowie der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre zur schweizerischen Rezeptionsvorlage des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB auseinandergesetzt habe.
Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre zur schweizerischen Rezeptionsvorlage habe der Oberste Gerichtshof eingehend und differenziert dargelegt, dass nicht die Anwendbarkeit oder die zwingende Natur des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB infrage gestellt bzw. entscheidungswesentlich seien, sondern vielmehr der Umstand, "an welchen bestimmten Geschäften eine Provision geschuldet" sei. Nur, aber immerhin diese Frage habe der Oberste Gerichtshof nach der zwischen den Streitteilen getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung beantwortet.
Überdies habe der Beschwerdeführer die vom Obersten Gerichtshof übernommene rechtliche Erwägung des Obergerichtes, wonach es sich bei der zwischen den Streitteilen getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht um eine "typische Provisionsabrede" handle, aus dem Zusammenhang gerissen zitiert und falsch interpretiert: Der Oberste Gerichtshof habe nämlich lediglich auf den Umstand hingewiesen, dass zwischen der (auftragsrechtlichen) Provisionsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden einerseits und der arbeitsvertraglichen Provisionsabrede zwischen den Streitteilen andererseits zu differenzieren sei, wobei der Oberste Gerichtshof im Ergebnis festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus der (auftragsrechtlichen) Provisionsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden ableiten könne.
Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Differenzierung zwischen "typischen" und "atypischen" bzw. "nicht-typischen" arbeitsvertraglichen Provisionsabreden, diene lediglich dem besseren Verständnis des Umstands, dass bei der "typischen" Provisionsabrede eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dem zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden vermittelten Geschäft vorliege, während dies bei der "atypischen" bzw. "nicht-typischen" Provisionsabrede, wie sie im gegenständlichen Falle vorliege, gerade nicht zutreffe. Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit dieser Differenzierung habe es deshalb nicht bedurft, weil es einerseits die (für den Beschwerdeführer relevante und daher entscheidungswesentliche) arbeitsvertragliche Provisionsabrede gemäss Ziff. 4 des Arbeitsvertrags gegeben habe und andererseits die (für den Beschwerdeführer nicht relevante und daher nicht entscheidungswesentliche) auftragsrechtliche Provisionsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden, an welcher der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen sei und daher auch keine Rechte daraus ableiten könne.
Der Oberste Gerichtshof habe zudem die Anwendbarkeit des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB nicht verneint, sondern sogar ausdrücklich bejaht, aber entsprechend dem dort normierten Tatbestand sowie in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung und auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen die provisionsauslösenden Geschäfte anhand der arbeitsvertraglichen Provisionsabrede zwischen den Streitteilen beurteilt. Dies sei nicht nur zulässig, sondern gesetzlich sogar geboten, weil der Tatbestand des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB diese Frage nicht regle, sondern es der vertraglichen Vereinbarung der Parteien überlasse, welche Geschäfte sie als provisionsauslösend qualifizieren wollen.
Der Beschwerdeführer vermöge denn auch gar nicht anzugeben, wie - wenn nicht anhand der arbeitsvertraglichen Provisionsabrede zwischen den Streitteilen - die entscheidungswesentliche Frage, was als "bestimmtes Geschäft" i. S. d. § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB zu qualifizieren sei, hätte beantwortet werden sollen.
8.2. Zur Willkürrüge wendet die Beschwerdegegnerin Folgendes ein:
Der Beschwerdeführer vernachlässige die entscheidungserheblichen Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Urteils, nämlich dass er keinen Anteil am Zustandekommen des Geschäfts zwischen den Kunden der Beschwerdegegnerin gehabt habe, weshalb für ihn auch dann nichts gewonnen wäre, wenn man dieses Geschäft als "bestimmtes Geschäft" i. S. d. § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB qualifizieren würde. Die von ihm zu Unrecht als willkürlich gerügte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei daher nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer keine conditio sine qua non im Sinn einer wesentlichen Mitwirkung am Zustandekommen desselben gehabt habe, sondern seine Handlungen vielmehr sogar abschlusshindernd bzw. -gefährdend gewesen seien. Ein solches Verhalten könne unabhängig von der konkreten arbeitsvertraglichen Regelung niemals provisionsauslösend sein.
Dies gelte auch für die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, der die arbeitsvertragliche Provisionsabrede gemäss Ziff. 4 des Arbeitsvertrags mit der zwischen der Beschwerdegegnerin als M & A Auftragnehmerin und den Parteien des Kaufvertrags betreffend die L SA (B, C, F) als M & A Auftraggeber getroffene Provisionsvereinbarung gemäss § 3 der Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen vermenge.
Durch diese unzulässige Vermengung der beiden verschiedenen Provisionsvereinbarungen versuche der Beschwerdeführer seinen Provisionsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin nicht aus den einschlägigen arbeitsrechtlichen Grundlagen, sondern aus den Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen abzuleiten. Dabei handle es sich um zwei verschiedene Provisionsvereinbarungen und damit auch um verschiedene Provisionsansprüche, die an unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft seien und verschiedenen Parteien zustünden, und zwar nur dann, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Differenzierung vernachlässige die Willkürrüge des Beschwerdeführers völlig, weshalb sie am eigentlichen Streitgegenstand vorbeigehe, indem sich die Ausführungen fast ausschliesslich auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Provisionsanspruchs der Beschwerdegegnerin als M & A Auftragnehmerin gegen die Parteien des Kaufvertrags betreffend die L SA (B, C, F) als M & A Auftraggeber und nicht auf den streitgegenständlichen (behaupteten) Provisionsanspruch des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer gegen die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin beziehe.
Rechtsirrig gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass das provisionsauslösende Geschäft im Sinne des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB im Zeitpunkt der Entziehung seines Vermittlungsmandates durch die Revisionsgegnerin am 28. Mai 2010 bereits rechtsgültig abgeschlossen gewesen sei. Gerade das Gegenteil sei der Fall: Wie die Vorinstanzen begründet hätten, seien die Vertragsverhandlungen im Zeitpunkt der Entziehung des Verhandlungsmandates des Beschwerdeführers ins Stocken geraten und es hätte sogar ein Verhandlungsabbruch gedroht, weshalb der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin eingeschritten sei, dem Beschwerdeführer das Vermittlungsmandat entzogen und sich selbst um die Vermittlung des provisionsauslösenden Geschäftes gekümmert habe, weshalb es schlussendlich erst nach der Kündigung und Freistellung des Beschwerdeführers, welcher für das (beinahe) Scheitern der Vertragsverhandlungen allein verantwortlich gewesen sei, erfolgreich hätte zum Abschluss gebracht werden können. Es könne daher keine Rede davon sein, dass das provisionsauslösende Geschäft im Sinne des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB vor der Entziehung des Vermittlungsmandates des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2010 bereits rechtsgültig zum Abschluss gekommen sei.
Der Beschwerdeführer nehme unrichtig weiter an, dass das provisionsauslösende Geschäft bereits abgeschlossen gewesen sei, als der Kaufvertrag über 70 % der Aktien der L SA unterzeichnet gewesen sei und übersehe dabei, dass sich die gesamten Vertragsverhandlungen ausnahmslos auf das Unternehmen L SA als Ganzes bezogen hätten und weder die Verkäufer noch der Käufer jemals an einer Mehr- oder Minderheitsbeteiligung interessiert gewesen seien.
Das provisionsauslösende Geschäft im Sinne des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB sei im gegenständlichen Fall der rechtsgültig abgeschlossene Verkauf des Unternehmens L SA als Ganzes gewesen, weil weder die Verkäufer noch der Käufer Interesse an einer Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung gehabt hätten, sondern klar gewesen sei, dass ausschliesslich das gesamte Unternehmen den Kaufgegenstand bilde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe daher der Oberste Gerichtshof die Feststellungen zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen und damit des Kaufvertrags rechtlich richtig dahin gehend gewürdigt, dass erst mit dem erfolgreich abgeschlossenen Verkauf des Unternehmens L SA als Ganzes das provisionsauslösende Geschäft im Sinne des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB vorgelegen habe. Vor der Perfektion des Vertrags über 100 % der Aktien der L SA sei dem Beschwerdeführer das Verhandlungsmandat entzogen worden, weil er die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss durch sein Verhalten gefährdet habe. Deshalb seien die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, dass der Provisionsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entziehung des Verhandlungsmandats nicht entstanden gewesen sei.
9. Mit Präsidialbeschluss vom 5. September 2012 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers Folge und erkannte seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, 04 CG.2010.257-76 (OGH.2012.31/33), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des Willkürverbots und der Begründungspflicht geltend.
3. Einzugehen ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin eine Provisionsvereinbarung getroffen worden sei, auf welche die zwingende Bestimmung des § 1173a Art. 11 Abs. 1 ABGB anzuwenden sei. Der Provisionsanspruch nach dieser zwingenden Bestimmung entstehe dann, wenn das vermittelte Geschäft zwischen den Dritten rechtsgültig abgeschlossen werde. Der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers entstehe mit dem Vertragsschluss mit dem Dritten, also mit Abschluss des sog. Verpflichtungsgeschäftes. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers müsse mindestens den Abschluss mitverursacht haben, eine conditio sine qua non des Geschäftsabschlusses sein. Diese Voraussetzungen seien erfüllt worden, weshalb er Anspruch auf die begehrte Provision habe.
3.3. Zutreffend ist zwar, dass eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde. Dem Beschwerdeführer ist aber dennoch mit dem Obersten Gerichtshof entgegenzuhalten, dass das nach dem Gesetz nicht geregelte Geschäft, auf das eine Provision geschuldet ist, vertraglich als die vom Beschwerdeführer "getätigten... und von den Kunden bezahlten M & A-Abschlüsse" bestimmt worden ist. Der Ausdruck "getätigt" ist dabei im Arbeitsvertrag als "erfolgreich abgeschlossene Transaktion" konkretisiert worden. Der Beschwerdeführer hätte somit nur Anspruch auf die begehrte Provision, wenn er die nach Punkt 4 des festgestellten Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt hätte. Dazu hätte er diese M & A Transaktion erfolgreich zum Abschluss bringen müssen.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist für die Provisionsberechtigung somit ausschliesslich Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010 massgebend und nicht die zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Kunden abgeschlossene Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Provisionsanspruch mit diesen Vereinbarungen zu begründen versucht, stützt er sich auf vertragliche Vereinbarungen, die den Provisionsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Kunden, nicht aber seinen arbeitsvertraglichen Provisionsanspruch regeln. Diese sind jedoch für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Provisionsanspruches nicht einschlägig.
Die entscheidungswesentliche Frage beantwortet sich somit nicht nach dem Gesetz, sondern nach Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2010 und nach dem gegenständlichen Geschäftsverlauf. Nach den Feststellungen zum Geschäftsverlauf hat das zur Provision berechtigende Geschäft den Kauf bzw. den Verkauf von 100 % der Aktien der L betroffen und die zwischen B und C gesondert vereinbarten Kaufverträge bildeten ein einheitliches Ganzes. Um das zur Provision berechtigende Geschäft erfolgreich zu tätigen, hätte einmal Konsens zwischen B und C einerseits und F andererseits erzielt werden müssen, zum anderen eine Finanzierungszusage vorliegen müssen. Hierzu waren die Bemühungen des Beschwerdeführers jedoch nicht zielführend. Der schliesslich doch noch erfolgte Geschäftsabschluss war nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen, wie dies für die Entstehung seines Provisionsanspruchs vorausgesetzt gewesen wäre, sondern ausschliesslich auf die Tätigkeit von D.
Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Beschwerdeführer sogar, soweit der Beschwerdeführer die Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung von 70 % der Aktien der L SA durch F weiterbetrieben hatte, gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen. C, dessen Zustimmung zum Verkauf seines Anteils von 30 % der Aktien der L SA nur mit Schwierigkeiten zu erhalten war, drohte zudem, die Verhandlungen scheitern zu lassen, nachdem der Beschwerdeführer den von ihm einstweilen nur paraphierten Kaufvertrag mit dem Hinweis geschickt hatte, die Parteien hätten die Verträge unterzeichnet. Auch F drohte mit dem Abbruch der Verhandlungen, falls nicht D an der Stelle des Beschwerdeführers in die Vermittlung einsteige. Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Finanzierungszusage blieben nach den verbindlichen Feststellungen durchwegs erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof nahm diesbezüglich willkürfrei an, dass der schliesslich erzielte Erfolg auf die Verhandlungen und auf den Einsatz von D zurückzuführen war, und zwar derart, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers nicht mehr als conditio sine qua non im Sinn einer wesentlichen Mitwirkung hierfür anzuerkennen waren; blosses Mitverursachen genügt nicht (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1996, N 2 zu Art. 322b CH-OR; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Rz. 6 zu Art. 322b CH-OR; Adrian Staehelin, Rz. 4 zu Art. 322b CH-OR). Willkürfrei durfte der Oberste Gerichtshof auch davon ausgehen, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers nichts Entscheidendes zum letztendlich erfolgten Geschäftsabschluss beitrugen, um die beiden notwendigen Bedingungen für das Zustandekommen des fraglichen Geschäfts zu erfüllen. Nach den Feststellungen drohte sogar das Scheitern der Transaktion, falls der Beschwerdeführer sie weitergeführt hätte.
Der für den Erfolgsfall nach § 3 Abs. 4 der erwähnten Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen massgebende Erstabschluss über den Verkauf von 100 % der Aktien der L SA, einschliesslich Finanzierungszusage, kam nämlich erst am 18. Juli 2010 zustande, und zwar als Folge der nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers neu aufgegleisten Verhandlungen und der (erstmals) erfolgreichen Bemühungen um die für das Zustandekommen des Geschäfts unabdingbare Finanzierungszusage. Damit war der Beitrag des Beschwerdeführers für den Geschäftsabschluss aber nicht kausal.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof nicht willkürlich, sondern sachlich begründet und nachvollziehbar entschieden.
4. Schliesslich ist noch auf die behauptete Verletzung der Begründungspflicht einzugehen.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches nicht näher begründet zu werden (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2. Der Staatsgerichtshof hat sich bereits im Rahmen der Erwägungen zur Willkürrüge unter Punkt 3 hiervor mit den identischen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus den dortigen Erwägungen ergibt sich, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der zentralen Rechtsfrage unter Heranziehung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung befasst hat. Er hat eingehend begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Provisionsanspruch hat, weil er die im Arbeitsvertrag geforderten Voraussetzungen für die Erlangung des Provisionsanspruchs nicht erfüllt hat.
Ein nochmaliges Eingehen auf die Argumente des Beschwerdeführers erübrigt sich daher und es kann auf die Erwägungen 3 ff. dieser Urteilsbegründung verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
5. Da der Beschwerdeführer sohin mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'550.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 5. September 2012 in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und 3 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.