StGH 2012/091
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, 11RS.2010.331-97
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, 11 RS.2010.331-97, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'026.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Unter Hinweis auf das inhaltsgleiche Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 11./12. November 2010 (11 RS.2010.331, ON 1 und ON 2) ersuchte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, Wien, mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Oktober 2011 neuerlich u. a. um "Durchführung der gerichtlich bewilligten Anordnung der Durchsuchung hinsichtlich der(s) Standorte(s) ... X, (Sitz der K AG [der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 1.]) und um Sicherstellung der in der Anordnung angeführten Beweismittel sowie um anschliessende Übermittlung der sichergestellten Beweismittel" (ON 55).
2. Mit Beschluss vom 13. Januar 2012 (ON 79) traf das Landgericht nach Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung am 11. Januar 2012 unter gleichzeitiger Setzung eines Fiskal- und Spezialitätsvorbehaltes zu Punkt 3. des Beschlusses folgende Anordnungen:
"1. Die am 28. November 2011 beim Fürstlichen Landgericht von Rechtsanwalt A an den Fürstlichen Landrichter B übergebenen Unterlagen (ON 67) werden für das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
2. Die gemäss Ziffer 1 erwähnten Unterlagen werden vollständig an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien übersandt."
3. Über die von den Beschwerdeführern unter anderem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobene Beschwerde entschied das Obergericht mit Beschluss vom 13. März 2012 (ON 89) wie folgt:
Hinsichtlich der L AG (der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 2.) wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Hinsichtlich der restlichen Beschwerdeführer wurde der Beschwerde Folge gegeben, der Beschluss wurde ersatzlos aufgehoben und die Rechtshilfe für unzulässig erklärt.
Dies wurde, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Wie von den Beschwerdeführern zu Recht gerügt werde, stehe der Rechtshilfegewährung im gegenständlichen Fall das den Wirtschaftsprüfern gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zustehende Zeugnisentschlagungsrecht, welches gemäss § 107 Abs. 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden dürfe, entgegen.
3.2. Korrespondierend mit diesen strafprozessualen Bestimmungen ordne Art. 10 Abs. 1 und 2 WPRG an, dass der Wirtschaftsprüfer zur Geheimhaltung der ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet und nach Massgabe der jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen gegenüber den Gerichten auch berechtigt sei, und dieses Recht auf Verschwiegenheit durch behördliche oder gerichtliche Massnahmen, namentlich auch durch die Beschlagnahme von Unterlagen, nicht umgangen werden dürfe. § 107 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 StPO, Art. 10 Abs. 1 und 2 WPRG entsprechend normiere auch Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 RHG, dass die Leistung der Rechtshilfe insoweit unzulässig sei, als die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
3.3. Ausgefolgt werden sollten gemäss beschwerdegegenständlichem Ausfolgungsbeschluss die in den Räumlichkeiten des C (dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu 4.) in Schaanwald beschlagnahmten Unterlagen der L AG. Ausweislich der im Akt erliegenden bzw. von den Beschwerdeführern mit ON 36 sowie mit gegenständlicher Beschwerde ON 82 vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die K AG, St. Gallen/CH, (der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 3.) im hier massgeblichen Zeitraum die gesetzliche Revisionsstelle der in der Schweiz domizilierten L AG gewesen sei.
Die Ausübung einer Tätigkeit als Revisor bzw. Revisionsgesellschaft sei in der Schweiz im Wesentlichen - unter Bedachtnahme auf die EU-Rechtslage - gleich geregelt wie im Inland. Insbesondere bedürfe die (gewerbsmässige) Tätigkeit als Revisor - nach liechtensteinischer Terminologie "Wirtschaftsprüfer" - einer behördlichen Bewilligung. Revisionsgesellschaften bedürften einer natürlichen Person als Konzessionsträger, welche über die entsprechenden Voraussetzungen bzw. die Bewilligung als Revisor/Wirtschaftsprüfer verfüge (für die Schweiz: BG über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 [Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302]; für Liechtenstein: Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften [WPRG; LR 173.540]).
C als Organ (einzelzeichnungsberechtigter Direktor) der K AG verfüge in der Schweiz über die Zulassung als Revisionsexperte (Verweis auf die offizielle Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft [www.admin.ch; https://register-revisionsaufsichtsbehörde.ch) und im Inland über die Zulassung als Wirtschaftsprüfer (Verweis auf die Website der FMA [www.fma.li]). Wie im Inland obliege der K AG bzw. Dr. C als deren Organ auch in der Schweiz von Gesetzes wegen eine strafrechtlich bewehrte Verschwiegenheitspflicht (Art. 321 ch-StGB i. V. m. Art. 730b ch-OR).
Als Zeuge vernommen hätte daher C unter Berufung auf das ihm gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zustehende absolute Zeugnisentschlagungsrecht jegliche Angaben zur L AG verweigern können.
3.4. Weiter sei anzunehmen, dass den plausiblen und durch nichts entkräfteten, von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung ON 83 im Übrigen auch gar nicht bestrittenen Behauptungen in der Beschwerde ON 82 zufolge, der K AG und damit deren Organ C die gemäss dem beschwerdegegenständlichen Beschluss des Landgerichtes vom 13. Januar 2012 (ON 79) beschlagnahmten und an die ersuchende Behörde ausgefolgten "L-Unterlagen" im Zusammenhang mit dem Revisionsstellenmandat von der L AG anvertraut worden seien und sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme zum Zwecke der Mandatserfüllung in den durchsuchten Räumlichkeiten des C bzw. der K AG, Schaanwald/FL, befunden hätten.
Indem die im Besitze des C sich befindlichen Unterlagen der L AG bei diesem beschlagnahmt worden seien und dessen Besitz an diesen Urkunden nicht auf ihn als natürliche Person eingeschränkt anzusehen, sondern zugleich auch seine Stellung als Organ der K AG, St. Gallen/CH, zu berücksichtigen sei, woraus sich ergebe, dass er die "L-Unterlagen" zwangsläufig (auch) für diese besessen habe, sei das dem Dr. C gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zustehende Zeugnisentschlagungsrecht unzulässigerweise umgangen worden (§ 107 Abs. 3 StPO). Die Ausfolgung der "L-Unterlagen" an die ersuchende Behörde, wie mit dem angefochtenen Ausfolgungsbeschluss ON 79 angeordnet, und damit die Leistung der Rechtshilfe in diesem Umfange sei daher gemäss Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk, Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 RHG i. V. m. § 107 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 StPO, Art. 10 Abs. 1 und 2 WPRG unzulässig.
3.5. Das Beschwerdegericht könne sich den Rechtsausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei den gegenständlichen Unterlagen nicht um solche handle, die zu Informationszwecken für die Revisionsstelle angefertigt worden seien, sondern um bereits existent gewesene Unterlagen handle, welche dem Beschlagnahmeverbot nicht unterliegen würden, weil ansonsten durch Übergabe an den Wirtschaftsprüfer jedes Beweismittel "immunisiert" werden könne, nicht anschliessen.
Die Staatsanwaltschaft stelle bei ihren Rechtsausführungen ausschliesslich auf Lehre und Rechtsprechung zum Zeugnisentschlagungsrecht des Rechtsanwaltes bzw. Verteidigers ab. Das Mandat des Rechtsanwaltes bzw. Verteidigers könne jedoch mit dem Mandat des Wirtschaftsprüfers nicht verglichen werden. Beim Wirtschaftsprüfer handle es sich auch nicht wie beim Rechtsanwalt, Rechtsagenten, Verteidiger oder Patenanwalt, als weitere in § 107 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO genannte entschlagungsberechtigte Personen, um einen "Parteienvertreter". Demzufolge müssten an das Zeugnisentschlagungsrecht des Wirtschaftsprüfers und das Verbot von dessen Umgehung auch andere Massstäbe angelegt werden, wolle man das Zeugnisentschlagungsrecht des Wirtschaftsprüfers nicht von vorneherein seines Inhaltes entleeren.
In diesem Zusammenhang sei im Hinblick auf die weitwendigen Rechtsausführungen der Beschwerdeführer zur österreichischen Rechtslage zu bemerken, dass massgeblich ausschliesslich die liechtensteinische Rechtslage sei, weil Rechtshilfe nach Massgabe des inländischen Rechtes zu leisten sei, es mithin einzig und allein darauf ankomme, inwiefern § 107 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 StPO i. V. m. Art. 10 WPRG dem Wirtschaftsprüfer ein Entschlagungsrecht einräumten und ein diesbezügliches Umgehungsverbot normierten. Sofern das österreichische Recht, also das Recht des ersuchenden Staates, was allerdings zu bezweifeln sei, den Wirtschaftsprüfern ein weitergehendes Entschlagungsrecht einräumen sollte, wäre dies nicht massgeblich. Insofern bedürfe es keines Eingehens auf die ausufernden Rechtsausführungen der Beschwerdeführer zur österreichischen Rechtslage.
Da sich die liechtensteinische Rechtslage im Hinblick auf den massgeblichen Art. 10 WPRG, welcher im Zusammenhang mit § 107 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 StPO zu lesen sei, von der österreichischen Rechtslage wesentlich unterscheide, könne zur Auslegung des liechtensteinischen Rechts auch nicht unbesehen auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zum Entschlagungsrecht des österreichischen Wirtschaftstreuhänders abgestellt werden.
Die Aufgabe des Wirtschaftsprüfers bzw. der Revisionsstelle bestehe in der Prüfung der Bücher und Abschlüsse (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) der mandatsgemäss zu prüfenden Gesellschaft, hier der L AG (Art. 7 Abs. 1 Bst. a WPRG; Art. 195 PGR). Die Mandatserfüllung bedinge, dass der Wirtschaftsprüfer sich der vom Mandanten nach Massgabe der Art. 1045 ff. PGR zwingend zu führenden Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz, Bilanzen, Jahresrechnungen etc. bediene, welche ihm zu diesem Zwecke zu überlassen seien. Hierbei handle es sich naturgemäss um bereits existente Informationen.
Würden vom Umgehungsverbot des § 107 Abs. 3 StPO diese vom Mandanten der Revisionsstelle übergebenen Unterlagen ausgenommen, könnten diese also beim Wirtschaftsprüfer bzw. bei der Revisionsgesellschaft beschlagnahmt werden, wäre das dem Wirtschaftsprüfer gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO eingeräumte Zeugnisentschlagungsrecht materiell seines Gehaltes weitestgehend entleert. Die "Information" des Wirtschaftsprüfers bestehe ja gerade darin, dass der Mandant, dessen Bücher und Abschlüsse zu prüfen seien, diesem die Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz, Bilanzen, Jahresrechnungen etc. zur Prüfung überlasse. Gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 WPRG umfasse die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers nebst den ihm anvertrauten Angelegenheiten explizit auch "die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen ist". Korrespondierend hierzu normiere weiter Art. 10 Abs. 2 WPRG ausdrücklich, dass das Recht des Wirtschaftsprüfers zur Verschwiegenheit insbesondere durch die Beschlagnahme von "Dokumenten", namentlich "Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern", also gerade durch Beschlagnahme der dem Wirtschaftsprüfer seinem Mandat und dessen Natur entsprechend vom Mandanten zur Prüfung überlassenen Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz, Bilanzen, Jahresrechnungen etc, nicht umgangen werden dürfe.
3.6. Dass die verfahrensgegenständlichen "L-Unterlagen" dem Beschwerdeführer zu 4. bzw. der Beschwerdeführerin zu 3. rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der "Immunisierung" überlassen worden wären, sei durch nichts indiziert und werde von der Staatsanwaltschaft auch gar nicht geltend gemacht.
4. Der von der Staatsanwaltschaft hiergegen erhobenen Beschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2012 (ON 97) Folge und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Der Beurteilung des Inhaltes und des Umfanges des Zeugnisentschlagungsrechtes eines Wirtschaftsprüfers nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO sowie der Beantwortung der Frage nach der Beachtlichkeit der Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsvorlage sei Folgendes voranzustellen:
Ein unbedingtes Entschlagungsrecht sei unter dem Regime der liechtensteinischen Strafprozessordnung vom 31. Dezember 1913, LGBl. 1914 Nr. 3, nur den Verteidigern über das eingeräumt gewesen, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden sei (§ 96 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Diese Regelung habe der dem liechtensteinischen Gesetzgeber als Rezeptionsgrundlage dienenden öStPO von 1873 bis zur österreichischen Strafprozessnovelle 1972, öBGBl Nr. 143/1972, entsprochen. Damit sei die dem § 96 Abs. 2 Ziff. 2 der liechtensteinischen StPO aF entsprechende Bestimmung des § 152 Abs. 1 Ziff. 2 öStPO dahin geändert worden, dass von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses ein weiterer Personenkreis befreit worden sei, nämlich "Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist, und Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist".
Mit der Neufassung der Strafprozessordnung mit LGBl. 1988 Nr. 62 sei der novellierte § 152 Abs. 1 Ziff. 2 öStPO im § 107 Abs. 1 der neuen liechtensteinischen StPO in zwei getrennten Punkten geregelt worden. § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO habe weiterhin das Zeugnisbefreiungsrecht der Verteidiger über das bestimmt, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden sei. Ziff. 3 dieser Gesetzesstelle habe von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Buchprüfer sowie Patentanwälte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden sei, befreit. Somit hätten in der neuen liechtensteinischen StPO Rechtsagenten, Buchprüfer und Patentanwälte zusätzlich zu den Rechtsanwälten ein Entschlagungsrecht erhalten, während das von der öStPO den Notaren und Wirtschaftstreuhändern gewährte Entschlagungsrecht nicht übernommen worden sei.
Aus der Regierungsvorlage zur Schaffung einer Strafprozessordnung 1988 ergebe sich zu § 96 Abs. 1 Ziff. 2 StPO aF und zur korrespondierenden Bestimmung der Ziff. 2 und 3 des § 107 Abs. 1 der neu kodifizierten StPO Folgendes:
"§ 96 Abs 1 Z 2 und 3 entsprechen dem § 152 Abs 1 Z 2 öStPO. Die gesonderte Regelung für das Zeugnisbefreiungsrecht des Verteidigers (§ 96 Abs 1 Z 2 StPO) einerseits und der Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Buchprüfer sowie Patentanwälte (§ 96 Abs 1 Z 3 StPO) andererseits wird vorgeschlagen, um die Sonderstellung des Verteidigers hervorzuheben. Denn durch § 96 Abs 1 Z 2 StPO sollen jedenfalls nicht nur Mitteilungen geschützt sein, die jemand seinem bereits bevollmächtigten oder gerichtlich beigegebenen Verteidiger gemacht hat, und nicht bloss Mitteilungen nach Einleitung des Strafverfahrens, sondern auch Mitteilungen, die jemand einem Verteidiger gemacht hat, an den er sich noch vor Einleitung eines Verfahrens wegen eines ihn bedrohenden Verdachtes einer strafbaren Handlung um Rat wendete. Die Trennung von § 96 Abs 1 Z 2 und 3 StPO ermöglicht eine flexiblere Rechtsprechung, um den Verteidigerrechten besonders Rechnung tragen zu können. Dasselbe muss nicht unbedingt gleichermassen auch für den laut § 96 Abs 1 Z 3 StPO geschützten Personenkreis zutreffen. Abs. 2 und 3 des § 97 StPO bleiben unverändert." (S. 174 f. der Regierungsvorlage)
In der Stellungnahme der Regierung an den Landtag vom 27. September 1988 sei zur hier interessierenden Gesetzesstelle Folgendes ausgeführt worden:
"Relativ befreit von der Zeugnispflicht sind Verteidiger und Rechtsanwälte in Ansehung dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft von dem Beschuldigten anvertraut worden ist. Diese Zeugnisbefreiung ist insofern relativ, als sie nur in Bezug auf die dem Verteidiger seitens seines Klienten (und anderer Personen) anvertrauten Mitteilungen zutrifft, jedoch nicht eine Befreiung in dem Sinne bewirkt, dass ein Verteidiger oder Rechtsanwalt stets berechtigt wäre, die Zeugenaussage zu verweigern." (S. 5 der Stellungnahme)
Der in § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verwendete Terminus "Buchprüfer" sei anlässlich der Schaffung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) mit LGBl. 1993 Nr. 44 durch den Begriff "Wirtschaftsprüfer" ersetzt worden (Art. 48 Abs. 4 WPRG).
In der Regierungsvorlage zum österreichischen Strafprozessänderungsgesetz 1993, womit der Kreis der nach § 152 Abs. 1 öStPO entschlagungsberechtigten Personen erweitert worden sei, heisse es wie folgt:
"Der Entwurf schlägt vor, denjenigen Personen, die (insbesondere berufsmässig) beraten, betreuen und therapieren, das Recht zur Verweigerung der Aussage über das einzuräumen, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist. ...... Der Ausdruck ‚bekannt geworden' umfasst nicht nur das Anvertrauen von Geheimnissen oder auch anderer Umstände, die der Beschuldigte ohne die besondere Funktion und Tätigkeit des Entschlagungsberechtigten nicht geoffenbart hätte, sondern auch Mitteilungen Dritter, die dem Entschlagungsberechtigten in seiner beruflichen Funktion anvertraut wurden. Dem Entschlagungsrecht unterliegen schliesslich auch jene Informationen und Erhebungsergebnisse, die von den in § 152 Abs. 1 Z 4 StPO genannten Berufsangehörigen selbst in Ausübung ihrer spezifischen Funktion als Parteienvertreter oder als psychosoziale Berater und Betreuer zusammengestellt wurden. ... Der Zweck des Zeugnisentschlagungsrechtes nach § 152 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 StPO liegt darin begründet, dem Beschuldigten eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter oder einem Angehörigen von beratenden und betreuenden Berufen im psychosozialen Bereich zu ermöglichen. Soweit der Beschuldigte Personen aufsucht, die in einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 StPO genannten Funktionen tätig sind, soll er nicht befürchten müssen, durch die Befassung eines Parteienvertreters oder psychosozialen Beraters oder Betreuers möglicherweise Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen, weil sein Gesprächspartner als Zeuge aussagen müsste oder Aufzeichnungen über ein Gespräch beschlagnahmt werden könnten. (vgl. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung - Art. 90 Abs. 2 B-VG, s VfSlg 10291 u. a.).
Der Kernbereich der dem Umgehungsverbot unterliegenden Gegenstände liegt in der sogenannten ‚Information' der Parteienvertreter oder psychosozialen Berater und Betreuer. Darunter sind Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche (Besprechungsnotizen) etc. zu verstehen. Dazu gehören aber auch ‚Drittinformationen' wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung (vgl. EvBl. 1992/175).
Davon zu unterscheiden sind Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, diese erleichtert haben oder aus ihr herrühren, sowie sonstige Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die sich ihrem Inhalt nach nicht als eine an den Parteienvertreter oder psychosozialen Berater und Betreuer gerichtete Mitteilung oder Information, sondern vielmehr als bereits vor der Übergabe an den Entschlagungsberechtigten existent gewesene Beweismittel (‚Beweis-Urkunde') darstellen. Diese Gegenstände können durch die Übergabe an einen gemäss § 152 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 StPO Entschlagungsberechtigten nicht immunisiert werden; sie können demnach auch beim Parteienvertreter oder psychosozialen Berater und Betreuer beschlagnahmt werden (vgl. wiederum EvBl 1992/175)."
Eine weitere Änderung der liechtensteinischen strafprozessualen Bestimmungen über die Entschlagungsrechte sei mit dem Gesetz über die Abänderung der StPO vom 15. September 2004 LGBl. 2004 Nr. 236 erfolgt. Damit seien zusätzliche Entschlagungsrechte normiert worden, wie jene der Psychiater und Psychotherapeuten. Die Regelungen der Ziff. 2 und Ziff. 3 des § 107 Abs. 1 StPO seien unberührt geblieben.
Aus dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 16/2004 vom 9. März 2004 betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung (Opferschutz), ergebe sich zu § 107 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO Folgendes:
"Bereits der Vernehmlassungsentwurf hatte die Z 2 (Aussagebefreiung von VerteidigerInnen) und 3 (Aussagebefreiung von RechtsanwältInnen, RechtsagentInnen, WirtschaftsprüferInnen und PatentanwältInnen) unverändert gelassen und mit der vorgeschlagenen Z 4 eine neue Gruppe von Entschlagungsberechtigten hinzugefügt, nämlich PsychiaterInnen, PsychotherapeutInnen, PsychologInnen, BewährungshelferInnen und MitarbeiterInnen anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung. Dabei wurde hinsichtlich des Umfangs des Entschlagungsrechtes die in Österreich seit dem öStPÄG 1993 verwendete Formulierung (‚über das was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist') herangezogen. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer hat im Vernehmlassungsverfahren angeregt, die Entschlagungsrechte sämtlicher der in § 107 StPO genannten Berufsgruppen gleich zu regeln, und zwar unter Verwendung der ursprünglich nur für Z 4 vorgesehenen Formulierung auch in den Z 2 und 3, wo der Gegenstand des Entschlagungsrechtes noch mit den Worten ‚über das was ihnen in dieser Eigenschaft' vom Beschuldigten (Z 2) bzw. von ihrem Vollmachtgeber (Z 3) ‚anvertraut worden ist', umschrieben wird. Dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die österreichische Rezeptionsvorlage (§ 152 öStPO) auch für den Bereich der Rechtsberufe auf das abstellt, was den Entschlagungsberechtigten im hier relevanten Zusammenhang bekannt geworden ist. Den Ausführungen der Rechtsanwaltskammer ist grundsätzlich zuzustimmen. Dennoch ist zu beachten, dass sich die gegenständliche Vorlage auf Opferschutzbelange konzentrieren will und damit nicht in Zusammenhang stehende Themen (vorerst) ‚ausser Betracht bleiben sollen'." (S. 31 f. des BuA Nr. 16/2004).
Aus der Stellungnahme der Regierung an den Landtag vom 24. August 2004 betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung (Opferschutz) ergibt sich unter "Entschlagungsrecht trotz Entbindung von der Schweigepflicht" zwar kein konkreter Bezug auf die Entschlagungsrechte der Verteidiger, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, jedoch, dass der liechtensteinische Gesetzgeber auch in diesem Zusammenhang sich an dem als Rezeptionsgrundlage dienenden österreichischen Recht orientiere (Verweis auf S. 8 und 11 der Stellungnahme).
Das Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) bestimme in seinem Art. 7 Abs. 1 die Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfer (Art. 1b) und der Revisionsgesellschaften (Art. 6a) mit Buch- und Abschlussprüfungen (lit. a) sowie mit der Beratung in den Bereichen Finanz-Rechnungswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik (lit. b).
Art. 10 (Verschwiegenheit) WPRG enthalte folgende Regelung: "Der Wirtschaftsprüfer ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit." (Abs. 1). "Das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Wirtschaftsprüfers oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern (Dokumenten) aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt." (Abs. 2).
Die obigen Darlegungen zur Kodifikation der Entschlagungsrechte in der österreichischen und liechtensteinischen Strafprozessordnung zeigten, dass sich das liechtensteinische Strafverfahrensrecht an der Rezeptionsvorlage der öStPO orientiere und der liechtensteinische Gesetzgeber die Änderungen der öStPO in der Regel (fast) inhaltsgleich übernehme und etwas zeitverzögert in seinen Rechtsbestand implantiere. Demzufolge könne, da eine davon abweichende gefestigte liechtensteinische Lehre und Rechtsprechung nicht vorliege, für die Normen, welche aus dem österreichischen Recht rezipiert worden seien, auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden (LES 1998, 45,;LES 2001, 133; LES 2011, 156).
Somit sei auch zur Beurteilung der Frage des Umfanges des Entschlagungsrechtes eines Wirtschaftstreuhänders nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO und der Beachtlichkeit des Umgehungsverbotes nach Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle auf die österreichische Rechtsprechung Bezug zu nehmen.
4.2. Diesem Ergebnis stehe, worauf im Hinblick auf die diesbezüglichen Darlegungen des Obergerichtes und die darauf Bezug nehmende Argumentation der Revisionsbeschwerdegegner hingewiesen werde, nicht entgegen, dass sich die Bestimmungen des österreichischen Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTGB), öBGBl I Nr. 58/999, i. d. F. BGBl I Nr. 39/2010, nicht mit jenen des liechtensteinischen WPRG deckten.
Wirtschaftstreuhandberufe seien nach § 1 öWTBG Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Diese seien unter anderem zur Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten berechtigt (§ 3 WTBG). Die Wirtschaftsprüfer könnten darüber hinaus weitere Tätigkeiten wahrnehmen, darunter die Beratung in bestimmten Rechtsangelegenheiten (§ 5 WTBG).
Dem Rückgriff auf die österreichische Rechtsprechung stehe auch nicht entgegen, dass - wie hiezu vom Beschwerdegericht ins Treffen geführt - der im Inland als Wirtschaftstreuhänder eingetragene und als Organ der Revisionsgesellschaft K AG tätige C auch als Organ (einzelzeichnungsberechtigter Direktor) der K AG in der Schweiz als Revisionsexperte zugelassen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Umstände eine von der ständigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung der anstehenden Frage bedingen würde. Zudem gewährten die Bestimmungen der chStPO, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen werde, einem Revisor fallweise nur ein eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht (Verweis auf Daniel S. Weber in Reprax, Zeitschrift zur Handelsregisterpraxis, 2/10 S. 15).
4.3. Kern des im Gewahrsam eines Parteienvertreters - auch ein Wirtschaftstreuhänder sei in Betreff auf die vorliegend interessierende Frage diesem Kreis zuzurechnen - befindenden und nicht der Beschlagnahme unterliegenden Kreises von Schriftstücken sei unzweifelhaft die sogenannte "Information", und zwar primär die "Klienten-Information". Das seien alle schriftlichen Mitteilungen seines Klienten an ihn, die seinen Auftrag und seine (das ihm solcherart oder mündlich Anvertraute gleichsam verkörpernden) Aufzeichnungen darüber beträfen, also Besprechungsnotizen, Zusammenfassungen und dergleichen. Dazu gehörten - als "Dritt-Information" - auch die Unterlagen des Vertreters über Erhebungen, die er zur Erfüllung seines Mandates bei Dritten vornehme, wie etwa Kopien eigener Schreiben, Aktenvermerke etc; ebenso deren (in Form von Mitteilungen, Auskünften, Hinweisen etc.) bei ihm einlangendes Ergebnis, mit dem Gegenstand seines Auftrages im Zusammenhang stehende spontane Mitteilungen Dritter an ihn und seine Aufzeichnungen über eigene, nicht bloss aus Anlass, sondern im Rahmen der Mandatserfüllung gemachte Wahrnehmungen, die allesamt unter dem Aspekt, dass er durch den ihm erteilten Auftrag zu darauf bezogenen Dispositionen ermächtigt worden sei, gleichsam als ihm anvertraut anzusehen seien (16 Os 15, 16/91 des öOGH).
Mit Rücksicht darauf, dass sich beim Parteienvertreter der Sinn seines Entschlagungsrechtes lediglich auf die Hintanhaltung einer potentiellen Selbstbelastung seines Klienten erstrecke, die aus der mit seiner Beiziehung zwangsläufig verbundenen Schaffung neuer Beweismittel resultiere, sei auch die Beschlagnahme nicht nur von Gegenständen zulässig, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt gewesen seien, diese erleichtert hätten oder aus ihr herrührten (instrumenta aut producta sceleris), sondern auch sonstiger Beweisgegenstände, insbesondere Gegenstände, die sich ihrem Inhalt nach nicht als eine an ihn adressierte Mitteilung, sohin nicht als "Information", sondern vielmehr als bei ihrem Übergang in seinen Gewahrsam bereits existent gewesene Beweismittel - also in diesem Sinn als "Beweis-Urkunden" - darstellten.
Im zitierten Judikat des öOGH heisse es weiter: "Dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er bei der positiv rechtlichen Ausgestaltung des Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs. 1 Ziff. 2 StPO - zu ergänzen: ‚Befreiung von Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist, und Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist' - über die damit normierte Einschränkung der Personal-Beweisführung hinaus auch eine analoge Immunisierung von Beweis-Gegenständen (einschliesslich Urkunden), also die Ausschaltung von Sachbeweisen, und somit ohne grundrechtsbedingte Notwendigkeit eine wesentliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Strafverfahren bezweckt hätte, welche sich durchaus auch zum Nachteil des Beschuldigten auswirken könnte, bieten die systematische, historische und teleologische Auslegung keinen Anhaltspunkt."
Im Sinne dieser Darlegungen habe auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. September 1992 (LES 1993, 116) ausgeführt, dass der liechtensteinische Geheimnisschutz nicht absolut, sondern nur relativ sei. Bei einem absoluten Geheimnisschutz bestehe die Gefahr, dass er dazu missbraucht werden könnte, widerrechtliche Tatbestände oder Unwahrheiten zu schützen. Deshalb müsse in abgestufter Weise der Wert der durch den Geheimnisschutz abgeschirmten Information aus der Geheimsphäre einer Person oder Verbandsperson stets in Beziehung zum Wert ihrer Offenlegung gesetzt werden. Diese relative Betrachtungsweise solle insbesondere verhindern, dass nicht jede unbekannte Tatsache, deren Geheimhaltung der Geheimnisherr wünsche, durch rechtliche Vorschriften geschützt werde. Nur positive Werte, deren Geheimhaltung einem allgemeinen Interesse entsprächen, sollten vom Schutz profitieren können. Negative Werte, wie etwa Unwahrheiten oder gar kriminelle Tatsachen sollten dagegen durch die rechtlichen Vorschriften des Geheimnisschutzes keine Förderung oder Unterstützung erfahren, da ihnen die objektive Schutzwürdigkeit fehle.
Wenngleich diese Darlegungen des Obersten Gerichtshofes nicht zur Frage nach dem Umfang des Entschlagungsrechtes nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO erfolgt seien, komme ihnen doch bei der Beurteilung der sich aus dem Gesetz ergebenden Interessenskonflikte im Zusammenhang mit der Wahrung eines Geheimnisses grundsätzliche Beachtlichkeit zu.
4.4. Die Beachtung der dargestellten Grundsätze bei der Beurteilung der Frage nach dem Zeugnisentschlagungsrecht eines Wirtschaftstreuhänders und des Umfanges des Umgehungsverbotes bedeute somit Folgendes:
Schriftstücke, welche keine Informationen, nämlich Mitteilungen des Klienten an den Geheimnisträger oder Aufzeichnungen über Gespräche mit dem Mandanten im oben dargestellten Sinn und Umfang enthielten, unterlägen nicht dem Entschlagungsrecht und auch nicht dem Herausgabeverbot, sie unterlägen der Beschlagnahme (Mayerhofer StPO6 § 157 E 59, 64; Fabrizy StPO11 § 157 Rz. 20 f.; Kirchbacher in WK-StPO 157 Rz. 15, 16). Zum Wirtschaftstreuhänder habe der öOGH schon am 21. Januar 1976 zu 11 Os 155/75 ausgesprochen, dass dieser im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen von der Ablegung eines Zeugnisses befreit sei, was ihm von seinen Vollmachtgebern anvertraut worden sei, was also unter den Begriff der "Information" falle, [EvBl 1976/222; RIS-Justiz RS 0082681]).
Eine andere Beurteilung würde - wie auch von der Revisionsbeschwerde zutreffend aufgezeigt - zu dem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren unbefriedigenden Ergebnis führen, dass Beweisstücken aufgrund der Übergabe durch den Klienten an den Geheimnisträger (z. B. Wirtschaftstreuhänder) dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden könnten. Demzufolge seien Beweismittel und Urkunden, die schon vor Übergabe an die Vertrauensperson bestanden hätten, nicht immunisiert, sie könnten sichergestellt und beschlagnahmt werden (Fabrizy StPO11 § 157 Rz. 21).
Im Lichte dieses Verständnisses seien die dem Wirtschaftstreuhänder oder der Revisionsgesellschaft übergebenen "L-Unterlagen" nicht im Sinn des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO anvertraute Informationen. Bei den von der angefochtenen Massnahme betroffenen Unterlagen handle es sich weder um "Informationen" mit der Qualität von Mitteilungen an den Geheimnisträger noch um das schriftliche Ergebnis einer Verarbeitung von der Beschlagnahme entzogenen Informationen des Auftraggebers.
Für eine andere Beurteilung dieser Sachverhalts- und Rechtsfrage ergebe sich trotz des auch diesbezüglich ausführlichen und auch schon im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens der Revisionsbeschwerdegegner kein tragfähiger Hinweis. Zum die konkreten Umstände der beschlagnahmten Urkunden und Belege betreffenden neuerlichen Vorbringen teile der Oberste Gerichtshof trotz der Einwände der Revisionsbeschwerdegegner die sowohl vom Landgericht als auch vom Beschwerdegericht vorgenommene aktenkonforme, plausible und unbedenkliche Beurteilung, wonach es sich bei diesen Urkunden auch angesichts der festgestellten Vermerke und Notizen nicht um die Verkörperung von geschützten Informationen im dargelegten Sinn, vielmehr um schon vor der Übergabe an den Wirtschaftsprüfer existierende Belege und Unterlagen handle. Dies habe auch die Einsicht in diese Urkunden ergeben.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich - wie von den Revisionsbeschwerdegegnern aufgezeigt - unter den Unterlagen das Telefax vom 13. März 2005 "mit dem Briefkopf der K AG, St. Gallen" befinde, womit die Z Bank AG über eine irrtümlich erfolgte (Doppel-)Überweisung aufgeklärt worden sei. Die Betroffenen vermöchten nicht darzulegen, wodurch und in welchem Umfang eine Bearbeitung der Unterlagen durch den Wirtschaftsprüfer mit dem Ergebnis erfolgt sei, dass von einer geschützten "Information" im oben dargestellten Sinn gesprochen werden könnte (Verweis auf S. 47, letzter Absatz des erstgerichtlichen Beschlusses vom 13. Januar 2012 ON 79). Ergänzend sei festzuhalten, dass es sich bei der von den Revisionsbeschwerdegegnern erwähnten "fiduziarischen Abwicklung MP 492140" um die nur zwei Seiten umfassende "Übersicht der Kontenbewegungen" bei der Z Bank AG Wien, Konto 492140, handle.
4.5. Der Oberste Gerichtshof teile nicht die im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass mangels einer Vergleichbarkeit des Mandates eines Wirtschaftsprüfers mit dem eines Verteidigers oder Rechtsanwaltes an das Zeugnisentschlagsgungsrecht eines Wirtschaftsprüfers und damit auch bei der Beurteilung von dessen Umgehungsverbot andere und offenbar strengere Massstäbe anzulegen seien, um nicht das Zeugnisentschlagungsrecht eines Wirtschaftsprüfers seines Inhaltes zu berauben.
Beim Vergleich der Funktion und Stellung eines Wirtschaftsprüfers im gerichtlichen Strafverfahren mit jener eines Verteidigers oder Rechtsanwaltes und bei Berücksichtigung des jeweiligen Gewichtes des Zeugnisentschlagungsrechtes bzw. der Verschwiegenheitspflicht sei ein - von den Revisionsbeschwerdegegnern auch nicht konkret und nachvollziehbar aufgezeigter - Grund für eine zugunsten des Zeugnisverweigerungsrechtes der Wirtschaftsprüfer ausschlagende unterschiedliche Rechtsanwendung zum Umfang des Berufsgeheimnisses nicht ersichtlich. Gegen eine solche Judikatur sprächen schon die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1988 (S. 175 der Regierungsvorlage), wonach durch die seinerzeitige Neuregelung des § 96 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO eine flexiblere Rechtsprechung ermöglicht werden sollte, um den Verteidigerrechten besonders Rechnung tragen zu können. Hierbei sei auch nicht unbeachtlich, dass das Zeugnisverweigerungsrecht des Wirtschaftstreuhänders nach österreichischem Recht seine Wurzeln (lediglich) in einer möglichen Stellung als Rechtsbeistand in gerichtlichen Strafverfahren habe (Kirchbacher, a. a. O., § 157 Rz. 15). In diesem Sinn habe auch das Oberlandesgericht Innsbruck ausgesprochen, dass die Verschwiegenheitspflicht und das Entschlagungsrecht eines Wirtschaftstreuhänders einen geringeren sachlichen Umfang habe, sodass dieses nicht ausdehnend zu interpretieren sei (Mayerhofer, a. a. O., § 157 E 65).
Weder aus Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 RHG und des Art. 10 Abs. 1 und 2 WPRG noch aus Art. 195 PGR oder aus den von hiezu herangezogenen Bestimmungen Art. 321 chStGB i. V. m. Art. 73 chOR lasse sich ein tragfähiges Argument für die Ansicht gewinnen, dass bei der Abgrenzung der durch den Geheimnisschutz immunisierten Informationen von den davon nicht betroffenen Unterlagen im Falle des Zeugnisentschlagungsrechtes eines Wirtschaftsprüfers ein höherer Massstab als bei den anderen Berufsgeheimnisträgern anzuwenden wäre. Auch wenn einem Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Aufgaben Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen, Belege, Jahresabrechnungen etc. zur Verfügung gestellt werden müssten, würden diese dadurch nicht zur geschützten "Information".
Mit dieser Beurteilung stehe auch nicht im Widerspruch, dass sich die Formulierung der allgemein und jedermann gegenüber geltenden Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer (Art. 10 WPRG), wie auch jene anderer Geheimnisträger, nicht mit den Bestimmungen der StPO zum Zeugnisentschlagungsrecht deckten. Im Gegensatz zur Regelung in anderen Verfahrensgesetzen könne das den Parteienvertretern in der Strafprozessordnung eingeräumte Entschlagungsrecht nicht primär aus ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0109704).
Schliesslich sei ergänzend zur Beurteilung der Frage nach dem Umfang der Zeugnisentschlagungsrechte auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 31. Mai 2011 betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung zu verweisen (Nr. 64/2011). Mit dem Gesetz vom 14. Dezember 2011 über die Abänderung der Strafprozessordnung, das am 1. Oktober 2012 in Kraft trete, seien auch die Bestimmungen über die Zeugnisentschlagungsrechte geändert worden. § 108 StPO sei dahin novelliert worden, dass zur Aussageverweigerung nach Ziff. 2 Abs. 1 dieser Gesetzesstelle Verteidiger, Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte berechtigt seien; und zwar über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden sei. Hiezu ergebe sich aus S. 64 des Berichtes und Antrages Folgendes:
"In den Z 2 und 3 des Abs. 1 werden die bekannten Fälle des geltenden § 107 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 aufgenommen. Der Zweck der Aussagebefreiung von Angehörigen bestimmter Berufe liegt vor allem darin, dem Beschuldigten die vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter (Z 2) oder mit Angehörigen beratender und betreuender Berufsgruppen zu ermöglichen (Z 3). Er soll nicht befürchten müssen, durch die Inanspruchnahme von Rat und Hilfe Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen. Angehörige dieser Berufsgruppen sind daher nicht absolut zur Verweigerung der Aussage berechtigt, sondern nur in Bezug auf Angelegenheiten, welche ihnen in ihrer berufsmässigen Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden sind."
Die Stellungnahme der Regierung an den Landtag vom 15. November 2011 (Nr. 126/2011) führe zu einer Anfrage eines Abgeordneten Folgendes aus:
"Indem sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf das bezieht, was dem Verteidiger, Rechtsanwalt, Rechtsagent, Patentanwalt und Wirtschaftsprüfer in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, deckt es sich - auch nach herrschender Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsvorlage - gezielt mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Erfasst werden Informationen, die der Mandant seinem Verteidiger etc. gibt; Mitteilungen Dritter, die dem Verteidiger etc. in seiner beruflichen Funktion anvertraut wurden; und Informationen, die der Verteidiger etc. in dieser Eigenschaft erlangt. Entscheidend ist demnach die Kenntnisnahme in der Eigenschaft als Verteidiger, Rechtsanwalt, Rechtsagent, Wirtschaftsprüfer und Patentanwalt. Bei den Berufsgeheimnisträgern ist also das Zeugnisverweigerungsrecht auf die bei der Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen begrenzt, somit auf Umstände, die ihnen bei Tätigkeiten, die sie bei der Berufsausübung regelmässig zu verrichten haben oder sonst im unmittelbaren Bezug dazu stehen, zur Kenntnis gelangen.
§ 108 Abs 1 Ziff. 2 (und Ziff. 3) StPO hat nicht die Immunisierung von Beweisstücken zum Inhalt. Werden Beweisstücke vom Klienten beim Rechtsanwalt, Verteidiger, Patentanwalt oder Wirtschaftsprüfer hinterlegt, unterliegen diese nicht dem Umgehungsverbot. Sie können daher auch beim Parteienvertreter beschlagnahmt werden."
Auch aus diesen - wiederum auf die herrschende Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsgrundlage Bezug nehmenden - Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass zur Beantwortung der Frage nach Inhalt und Umfang des Zeugnisentschlagungsrechtes (auch) eines Wirtschaftsprüfers auf die österreichische Rechtsprechung zurückzugreifen sei. Nach dieser Rechtsprechung seien bei der Beurteilung des Entschlagungsrechtes eines Wirtschaftstreuhänders und des Verbotes, dieses zu umgehen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 StPO), keine höheren Anforderungen zur Anwendung zu bringen als bei den übrigen Geheimnisträgern des § 107 Abs. 3 Ziff. 3 StPO, den Rechtsanwälten, Rechtsagenten und Patentanwälten betreffend das, was diesen in ihrer Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden sei.
4.6. Mit dieser österreichischen Rechtsprechung stehe auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Einklang. Hiezu werde - wenngleich nicht einen Wirtschaftstreuhänder, sondern einen Rechtsanwalt betreffend - auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010, 05 ES.2008.60 (13 UR.2008.206) und auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes zum selben Verfahren vom 14. Januar 2011 verwiesen. Die zu diesem Urteil erhobene Individualbeschwerde sei ohne Erfolg geblieben (StGH 2010/161, StGH 2011/034).
In diesen Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des öOGH ausgesprochen, dass geschützt vor allem jene Informationen seien, welche dem Anwalt mitgeteilt werden müssten, damit dieser das Mandat wahrnehmen könne. Als anvertraut gelte dabei alles, was dem Anwalt vertraulich, in der Erwartung, dass es nicht allgemein bekannt werde, mitgeteilt werde. Dazu würden alle schriftlichen Mitteilungen des Klienten an den Anwalt, Aufzeichnungen über Gespräche und dergleichen, aber auch "Drittinformationen" wie Kopien eigener Schreiben, Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung gehören (EvBl 1992/175). Im Urteil vom 14. Januar 2011 habe der Oberste Gerichtshof weiter ausgeführt:
Ausgehend vom Sinn des Entschlagungsrechtes des Anwaltes erstrecke sich der Kreis der vom Umgehungsverbot betroffenen Schriftstücke nur auf solche, die aus der mit der Beiziehung des Anwaltes verbundenen Schaffung neuer Beweismittel resultierten und nicht auf diejenigen, die nicht als an ihn adressierte Mitteilungen, sohin nicht als "Informationen" zu betrachten und bei ihrem Übergang in den Gewahrsam des Anwaltes bereits existent gewesene Beweismittel seien.
Mit diesen Entscheidungen sei der Oberste Gerichtshof von seiner im Beschluss vom 8. Januar 1998, 9 RS 143/97-24, LES 1998, 230, ausgesprochenen Beurteilung abgegangen, wonach die Verpflichtung zur Offenbarung des Geheimnisses eines Rechtsanwaltes an weitere Bedingungen geknüpft sei. Dazu sei ausgeführt worden, dass im Falle der Erklärung eines Rechtsanwaltes anlässlich einer gerichtlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die davon umfassten Urkunden würden auf einer von ihm übernommenen Parteienvertretung beruhen und daher unter die Verschwiegenheitspflicht des Art. 15 RAG fallen, ein Beweiserhebungsverbot dergestalt bestehe, dass die Urkunden nicht herausgegeben werden müssten und nicht in gerichtliche Verwahrung genommen werden dürften. Die Entscheidung, ob eine bestimmte Urkunde zum geschützten Bereich eines Rechtsanwaltes gehöre oder nicht, müsse dem Rechtsanwalt überlassen bleiben und dürfe nicht einem Dritten, nämlich dem Richter, übertragen werden, weil nur der Rechtsanwalt die näheren Umstände des Auftragsverhältnisses kenne. Dieser Grundsatz könne nur in drei Fällen durchbrochen werden, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür der die Offenlegung Begehrende zumindest bescheinigen müsse, nämlich wenn es sich um Urkunden handle, welche 1. dem Rechtsanwalt ausserhalb eines Bevollmächtigungsverhältnisses übergeben worden oder auf andere Weise ohne Mandatsverhältnis in seine Hand gelangt seien, 2. dem Rechtsanwalt zur Vereitelung eines von der Rechtsordnung gebilligten Zweckes übergeben oder von diesem in Kenntnis dieser missbräuchlichen Absicht übernommen worden seien, oder 3. vom Rechtsanwalt oder dessen Klienten bereits ganz oder teilweise geoffenbart worden seien, sodass ein von der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes betroffenes Geheimnis nicht mehr vorliege.
Diese das Verschwiegenheitsrecht eines Anwaltes ausdehnende und damit die Zugriffsmöglichkeit der Strafverfolgungsbehörden stark einschränkende Auslegung des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StGB i. V. m dem die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte regelnden Art. 15 RAG habe weder eine Entsprechung in der österreichischen Judikatur noch in jener des Obersten Gerichtshofes und sei von diesem auch nicht weiter geführt worden. Vielmehr sei der Oberste Gerichtshof, wie schon ausgeführt, von dieser Rechtsprechung abgegangen. Somit decke sich auch die nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier interessierenden Frage mit jener des öOGH und des Staatsgerichtshofes (StGH 2011/034, StGH 1999/23; StGH 2007/130, die darin u. a. relevierte Frage der Bekanntgabe des Namens des Mandaten stelle sich vorliegend nicht). Diese Rechtsprechung stehe auch - wie oben unter Bezugnahme auf die wiederholten Änderungen der strafprozessualen Bestimmungen zur Zeugnisbefreiung schon dargestellt - im Einklang sowohl mit den liechtensteinischen als auch mit den österreichischen Gesetzesmaterialien.
Somit sei auch aus dem Vorbringen der Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf das Zeugnisentschlagungsrecht der Verteidiger und der Rechtsanwälte für die Beurteilung dieser Frage betreffend den Wirtschaftsprüfer für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Auch für diese Gruppe der Geheimnisträger gelte analog die hiezu für die Verteidiger und Rechtsanwälte entwickelte Rechtsprechung, dass bei ihnen Gegenstände sichergestellt und beschlagnahmt werden könnten, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt gewesen seien, sie erleichtert hätten oder aus ihr herrührten, sowie sonstige Gegenstände, insbesondere Schriftstücke, die nicht zur Information als Parteienvertreter dienten oder sich nicht als Mitteilung an ihn verstünden. Nicht immunisiert seien somit Beweismittel, auch Urkunden, die schon vor Übergabe an die Vertrauensperson bestanden hätten. Sie könnten auch bei dieser sichergestellt und beschlagnahmt werden (Fabrizy, StPO11, § 157 Rz. 21 m. w. N.).
Dass das vom Rechtshilfeersuchen umfasste Urkundenkonvolut, wovon einige Schriftstücke mehrfach kopiert seien, nicht "Information" an den Wirtschaftsprüfer im oben dargestellten Sinn sei, ergebe sich auch aus ihrer Durchsicht. Im Übrigen werde hiezu auf die auch diesbezüglich aktenkonforme, plausible und hinreichend ausführliche Begründung der Unterinstanzen verwiesen.
4.7. Die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sei somit berechtigt. Demzufolge könne die Entscheidung des Obergerichtes die ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses samt der Unzulässigerklärung der Rechtshilfe nicht tragen. Diese Entscheidung beruhe im Wesentlichen darauf, dass das Obergericht bei der Beurteilung des Zeugnisentschlagungsrechtes des Wirtschaftsprüfers nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO i. V. m. Art. 10 WPRG strengere Massstäbe anlege als bei den übrigen Geheimnisträgern. Die Erwägungen hiezu hätten jedoch in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes oder des öOGH keine Entsprechung. Sie könnten den aus dem Gesetz auch nicht ableitbaren essentiellen Unterschied zwischen dem Zeugnisentschlagungsrecht des Wirtschaftsprüfers einerseits und dem des Verteidigers/Rechtsanwaltes oder Patentanwaltes andererseits nicht begründen. Auch diesen würden zur Erfüllung ihres Auftrages Unterlagen übergeben, die - wie vorliegend - schon vor der Auftragserteilung entstanden seien.
4.8. Mit dem Verweis auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien 18 Bs 161/11z, 18 Bs 267/11p, 276/11p und auf § 144 Abs 2 öStPO sei schon wegen der unterschiedlichen Sachverhalte für den Standpunkt der Revisionsbeschwerdegegner nichts zu gewinnen (Verweis im Übrigen auf Reindl-Krauskopf in WK-StPO, § 144 Rz. 15; Kirchbacher, a. a. O., § 157 Rz. 16 f.).
Die neuerliche Verneinung der abstrakten Eignung der beschlagnahmten Unterlagen zur Beweisführung im österreichischen Strafverfahren verhelfe den Revisionsbeschwerdegegnern ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Eignung liege vor, wobei auch hiezu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Erstgerichtes und des Obergerichtes verwiesen werde. Die abschliessende Darstellung der Zahlungsflüsse, der Gründe und Ziele der Transaktionen und Veranlagungen könne nicht Gegenstand dieser Entscheidung sein, sie sei dem Verfahren im ersuchenden Staat vorbehalten. Auch die im Zusammenhang u. a. mit einer unterschiedlichen Schreibweise von Kontonummern behaupteten Unklarheiten und Widersprüche seien unter Zugrundelegung des im Rechtshilfeersuchen unbedenklich dargestellten Sachverhaltes schon mangels Entscheidungswesentlichkeit in diesem Stadium des Verfahrens nicht abschliessend zu erörtern. Weder die geltend gemachte Missachtung des § 95 StPO und des Art. 6 Abs. 2 EMRK noch des Art. 2 lit. b ERHÜ begründeten die Unzulässigkeit der Rechtshilfe, wobei auch hiezu auf die Ausführungen des Land- und Obergerichtes verwiesen werde. Dies gelte auch für die formellen Rechtshilfevoraussetzungen des Art. 14 ERHÜ und für Art. 56 Abs. 1 RHG. Die diesbezüglichen und alle wesentlichen Punkte behandelnden Darlegungen der Unterinstanzen träfen ebenfalls zu. Ob die Übergabe einzelner Urkunden im Original erforderlich sei, könne anhand ihrer jeweiligen konkreten Beweisfunktion beurteilt werden.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012 (ON 97) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Hausrechts gemäss Art. 32 Abs. 1 2. Alt. LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK, des Brief- und Schriftengeheimnisses als Gewährleistungsbereich des Rechts auf Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 3. Alt. LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK, des Verbots der Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf Entscheidung im gesetzlichen Rechtsmittelumfang gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 2 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle den Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie jedenfalls das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
5.1. Zur Rüge der Verletzung von Art. 32 LV und Art. 8 EMRK wird Folgendes vorgebracht:
5.1.1. Der Staatsgerichtshof habe in StGH 2009/15 + 16, Erw. 3.2, m. w. N., nachvollziehbar dargelegt, dass bei schweren Eingriffen in die von Art. 32 LV garantierten Grundrechte, wozu nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedenfalls die Beschlagnahme von Unterlagen zähle, "relativ strenge Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zu stellen sind". Deshalb seien, so der Staatsgerichtshof, a. a. O., "auch Analogieschlüsse restriktiv zu handhaben" und sei "eine extensive Auslegung des Gesetzeswortlauts nicht angebracht". Diese Überlegungen seien auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Denn der Staatsgerichtshof habe in StGH 2007/130, Erw. 2.6, die Entscheidung des OGH in LES 1995, 104 (108 f., Erw. 12), zustimmend zitiert, wonach "die in § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verankerten Befreiungstatbestände grosszügig zu interpretieren seien, da der Rechtsanwalt ansonsten in eine Konfliktsituation zwischen seiner Verschwiegenheitspflicht und der Zeugnispflicht geraten könnte". Daraus erhelle, dass jede die Grundrechtsposition einschränkende Interpretation nach Auffassung des Staatsgerichtshofes vorliegend nicht zulässig sei, während er vielmehr - unter Hinweis auf die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - zutreffend zustimmend zur Kenntnis genommen habe, dass die Zeugnisverweigerungsrechte in § 107 StPO gerade grosszügig und somit in einer allfällige Grundrechtseingriffe einschränkenden Weise zu interpretieren seien! Damit stehe fest, dass jede vom expliziten Wortlaut und der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes abweichende Interpretation von Art. 10 WPRG bzw. den Bestimmungen in § 107 StPO zwangsläufig zu einer Verletzung von Art. 32 LV führen müsse. Dies sei aufgrund der nachstehenden Überlegungen hier zweifelsohne der Fall.
Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeute die Judikatur des Staatsgerichtshofes in 2009/15 + 16, insbes. Erw. 3.2, dass die vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss vorgenommene "über den Wortlaut [der genannten Bestimmungen] beträchtlich hinausgehende Auslegung" nicht zulässig sei. Hierzu sei in Erinnerung zu rufen, dass der Oberste Gerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung ohne triftige Gründe abzuweichen versuche, sich in klaren Widerspruch zu den Materialien der Gesetzesnovelle 2004 (sc. BuA Nr. 16/2004, S. 34) und zu den jüngsten StGH-Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Entschlagungsrecht der Rechtsanwälte (StGH 2007/130; StGH 2011/183) stelle. Darüber hinaus sprächen mehrere von den Beschwerdeführern nachstehend zitierte Randziffern bei einigen Kommentatoren des Wiener Kommentars klar für die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer (Verweis auf Tipold/Zerbes, Vor §§ 110-115, Rz. 24 und 34; Reindl-Krauskopf, WK-StPO, § 144, Rz. 20 f.; Kirchbacher, WK-StPO, § 157, Rz. 17 ["... werden Beweisstücke, die der Klient beim Rechtsanwalt (...) hinterlegt, dadurch nicht immunisiert"]). Damit liege auf der Hand, dass im Beschwerdefall eine genügende gesetzliche Grundlage fehle, um den mit der Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. verbundenen Eingriff in Art. 32 LV zu rechtfertigen. Damit erweise sich der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes als verfassungswidrig.
Nachstehend werde zunächst die Verletzung von Art. 32 LV bzw. Art. 8 EMRK gerügt, weil schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die hinsichtlich der Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. verfügte Beschlagnahme nicht eingehalten worden seien (insbes. Art. 56 Abs. 2 RHG bzw. § 144 Abs. 2 und 3 öStPO).
5.1.2. Gemäss Art. 56 Abs. 2 RHG müsse einem Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung von zuständigen Behörden beigefügt sein. Art. 56 Abs. 2 RHG stelle damit eine zusätzliche gesetzliche Grundlage dar, die zwingend einzuhalten sei, damit der Grundrechtseingriff, welcher mit einer Beschlagnahme von Urkunden regelmässig verbunden sei, die erste Hürde der Verhältnismässigkeitsprüfung nehmen könne. Materiell verlange Art. 56 Abs. 2 RHG, dass nebst einer innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage für die im Rechtshilfeweg begehrte Beschlagnahme (oder sonstige Zwangsmassnahme) zusätzlich eine gesetzliche Grundlage im ersuchenden Staat existiere und eingehalten werde.
Zum Sinn und Zweck dieser Bestimmung fänden sich in den Gesetzesmaterialien folgende Erläuterungen: Gemäss BuA Nr. 55/2000, S. 56, zu Art. 56 RHG, sei Sinn und Zweck dieses Inhaltserfordernisses, dass von der ersuchenden Behörde bewiesen werde, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsmassnahme "nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind. Gemeint sind damit sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen". In Fällen, in denen rechtshilfeweise Zwangsmassnahmen gesetzt werden sollten, müssten dementsprechend zwingend die Voraussetzungen des Rechts des ersuchenden Staates und zwar sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht erfüllt sein. Damit seien auch allfällige zeitliche Beschränkungen solcher Zwangsmassnahmeanordnungen zu beachten (Verweis auf OGH in 11 RS.2010.331-53, S. 42 ff.).
Wie aus dem BuA Nr. 55/2000, a. a. O., weiter hervorgehe, seien bei Ersuchen auf Durchführung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nebst der Einhaltung dieser Voraussetzung nach Art. 56 RHG zusätzlich (!) die weiteren Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2. und Ziff. 3 zu prüfen. Gingen sohin die Voraussetzungen des Rechts des ersuchenden Staates in formeller und materieller Hinsicht weiter als diejenigen des liechtensteinischen Strafprozessrechts, so führe dies nicht dazu, dass die Einhaltung der liechtensteinischen Strafprozessordnung genüge. Andernfalls würde dies zur paradoxen Situation führen, dass die ersuchende Behörde im Ausland mehr könne, als sie im ersuchenden Land aufgrund der dort herrschenden Prozessrechte könnte. Dass gerade dies nicht gewollt gewesen sei, ergebe sich auch aus den Materialien zum RHG und auch aus der parlamentarischen Debatte zu Art. 56 RHG (Landtagsprotokoll vom 16. Juni 2000, S. 1334 ff. und Landtagsprotokoll vom 14. September 2000, S. 1657: Regierungsrat Heinz Frommelt: "... Das heisst, die können dort die Massnahme tatsächlich fällen, und sie muss in diesem Staat auf jeden Fall auch in diesem Stadium zulässig sein - sprich in der Schweiz. Die Massnahme muss zulässig sein und erst dann können sie eine solche Bestätigung abgeben. Dann können wir auch Rechtshilfe leisten." Und a. a. O., S. 1658, derselbe: "Es muss schon immer zulässig sein in dem Staat, und zwar ganz eindeutig immer zulässig sein."). Auch die Stellungnahme Nr. 75/2000, S. 19, sei in ihrer Kommentierung zu Art. 56 RHG insofern eindeutig: "Die Absätze 2 und 3 sollen in jedem Fall sicherstellen, dass der ersuchende Staat keine Massnahmen verlangt, die nach seinem eigenen Recht im gegebenen Fall nicht zulässig wären!"
Dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 10. Oktober 2011 sei eine Anordnung der Durchsuchung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ("WKStA") zu 12 St 8/11x vom 10. Oktober 2011 mit gerichtlicher Genehmigungsstampiglie vom 11. Oktober 2011 beigefügt. Dieser Stampiglien-Beschluss sei bis zum 1. Oktober 2012 befristet.
Der Beschluss der WKStA befasse sich ab S. 21 (AS 267) mit den Beschwerdeführern. Es werde dort an keiner Stelle erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu 3. und der Beschwerdeführer zu 4. als Revisoren bzw. Wirtschaftsprüfer der Beschwerdeführerin zu 2. tätig seien. Der Beschluss gehe - tatsachenwidrig (!) - davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 2. "von der [Beschwerdeführerin zu 3.] verwaltet" werde!
An keiner Stelle im Beschluss werde erwähnt, dass die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. Revisoren bzw. "Wirtschaftstreuhänder" im Sinne der öStPO seien und dass die Beschwerdeführerin zu 3. im Handelsregister als eingetragene Revisionsstelle der Beschwerdeführerin zu 2. figuriere. Die Revisoreneigenschaft der Beschwerdeführerin zu 3. in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 2. sei im gegenständlichen Verfahren unbestritten und es sei auch vom Obergericht festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zu 4. der Konzessionsträger der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 3. sei und über eine Zulassung als Wirtschaftsprüfer bzw. Revisionsexperte sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz verfüge. Die entsprechenden Nachweise seien seitens der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde vom 31. Januar 2012 (ON 82) vorgelegt worden und die Beschwerdeführer verwiesen hiermit explizit auch auf diese Beweise.
Aufgrund der vorstehend erwähnten objektiv und aufgrund öffentlich zugänglicher Handelsregisterauszüge und Websites nachweisbar falschen Annahmen habe die ersuchende Behörde - wenn auch möglicherweise unbeabsichtigt -, die zwingende Vorschrift des § 144 Abs. 2 und 3 öStPO ausser Acht gelassen. Damit sei auch die gerichtliche Genehmigung (Verweis auf Beschluss-Stampiglie vom 11. Oktober 2011 auf der S. 28 der Anordnung vom 10. Oktober 2011) der von der WKStA erlassenen Zwangsmassnahmenanordnung auf der Grundlage objektiv und nachweislich falscher Annahmen erteilt worden. Der zuständige Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien habe mangels zutreffender Sachverhaltsdarstellung die Einhaltung der Vorschrift des § 144 öStPO gar nicht geprüft bzw. habe auch keinen Anlass gehabt, die Einhaltung der genannten Vorschrift zu prüfen. Bei Zugrundelegung des objektiv richtigen und anhand von paraten Beweismitteln nachweisbaren Sachverhaltes, nämlich dass es sich bei den Beschwerdeführern zu 1., 3. und 4. um Revisoren bzw. Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftstreuhänder handle, hätte aufgrund der Bestimmung des § 144 öStPO die Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 10. Oktober 2011 nicht erlassen bzw. genehmigt werden dürfen. Diesbezüglich werde auf die nachstehend erwähnten einschlägigen Entscheidungen des OLG Wien vom 13. Februar 2012 verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Anordnung von Zwangsmassnahmen vom 10. Oktober 2011 (Beilage zu ON 55) hielten die Beschwerdeführer vorsorglich fest, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, den auf objektiv falschen Annahmen fussenden, rechtswidrigen Beschluss betreffend die Anordnung von Zwangsmassnahmen vom 10. Oktober 2011 vor den Gerichten in Wien zu bekämpfen. Die Erhebung des hierfür in § 112 öStPO vorgesehenen Rechtsmittels durch die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. beim Landesgericht für Strafsachen in Wien gegen den Beschluss, der dem ursprünglichen Ersuchen (ON 2) beigelegt gewesen sei, habe erwartungsgemäss mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels geendet. Sohin hätten die Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit, als die Rechtswidrigkeit der Anordnung und die damit fehlende Grundlage für eine Beschlagnahme vor den hiesigen Gerichten zu relevieren. Aufgrund der nachvollziehbaren und erwarteten Begründung des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Juli 2011 zu 316 HR 50/10 p hätten die Beschwerdeführer gegen die neuerliche Anordnung kein neues Rechtsmittel erhoben, da dies nur wieder der Zurückweisung verfallen wäre. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei aufgrund der eindeutigen Bestimmung in § 144 öStPO und der dazu vorhandenen Kommentarliteratur sowie den schon erwähnten Beschlüssen des OLG Wien vom 13. Februar 2012 ausreichend klar, dass die Voraussetzungen des § 144 öStPO hier nicht gegeben seien. Daher müsse diese Frage auch nicht der Klärung der österreichischen Gerichte überlassen werden. Sollte der Staatsgerichtshof hier eine andere Meinung vertreten, so wäre jedenfalls eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens aufzutragen und gegebenenfalls eine Bestätigung einzuholen, dass eine Beschlagnahme angesichts der genannten Bestimmung nicht zulässig sei. Sollte die ersuchende Behörde eine solche Bestätigung nicht abgeben wollen oder können, wäre jedenfalls die Vorlage einer neuen Anordnung zu verlangen, die von den korrekten Sachverhaltsannahmen (nämlich Wirtschaftsprüfereigenschaft der Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4.) ausgehe.
Die Beschwerdeführer seien zudem der Auffassung, dass der im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich geltende völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz im Beschwerdefall nicht zur Anwendung komme. Sollte der Staatsgerichtshof diese Auffassung nicht teilen, werde vorsorglich angemerkt, dass der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz in Bezug auf die Zwangsmassnahmenanordnung vom 10. Oktober 2011 (ON 55) unter keinen Umständen dazu führen könne, dass die objektiv gegebene Rechtswidrigkeit der dem ergänzenden Ersuchen beigefügten Anordnung vom 10. Oktober 2011 (Beilage zu ON 55) ignoriert werde. Denn der Vertrauensgrundsatz gelte, soweit ersichtlich, nur im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen und jedenfalls nur, soweit nicht durch parate Beweismittel oder aufgrund offensichtlicher Tatsachen der Nachweis erbracht werde, dass der Sachverhalt oder eben eine Bestätigung bezüglich einer Zwangsmassnahme objektiv falsch sei bzw. auf objektiv falschen Annahmen beruhe. Weil bei Zugrundelegung der korrekten Tatsachen, nämlich der Wirtschaftsprüfereigenschaft der Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 2., die Zwangsmassnahmenanordnung aufgrund von § 144 öStPO gar nicht hätte erlassen werden dürfen (Verweis auf OLG Wien, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 zu 18 Bs 161/11z und 18 BS 267/11p, 18 BS 276/11m), sei das Rechtshilfeersuchen als geradezu missbräuchlich einzustufen bzw. würde sich die Nichtberücksichtigung dieser bewiesenen Fakten als geradezu stossend erweisen (Verweis auf StGH 2004/29, Erw. 4.2).
5.1.3. § 144 Abs. 2 öStPO laute: "Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück [Anm. 8. Hauptstück] enthaltenen Ermittlungsmassnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäss § 157 Abs. 1 Z. 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird." § 144 Abs. 3 öStPO laute: "Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 besteht dann insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. (...)" Die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. zählten aufgrund ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer zu dem in § 157 Abs. 1. Ziff. 2 bis 4 öStPO angeführten Kreis von Personen, die ein Entschlagungsrecht hätten, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Beschlagnahmen etc. umgangen werden dürfe.
Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 144 Rz. 17 führe bei der Erörterung der Sanktion einer Verletzung von § 144 öStPO im Vergleich zu § 157 öStPO, welcher eine explizite Nichtigkeitssanktion vorsehe, Folgendes aus: "Betrachtet man zunächst die angesprochenen Ermittlungsmassnahmen, so wird deutlich, dass es diesbezüglich keine inhaltlichen Abweichungen zwischen § 157 Abs. 2 und § 144 Abs. 2 gibt. Denn § 157 Abs. 2 nennt einige Ermittlungshandlungen als Umgehungsmöglichkeiten nur demonstrativ und umfasst somit vollinhaltlich auch die Aussage des § 144 Abs. 2, dass auch alle anderen Ermittlungshandlungen i. S. d. 8. Hauptstücks unzulässig sind, wenn ein relevantes Berufsgeheimnis umgangen wird. Insoweit sind die beiden Bestimmungen also deckungsgleich. Bei jeder erdenklichen Ermittlungshandlung ist somit darauf zu achten, dass das Berufsgeheimnis gewahrt wird. (...) Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz erwecken den Eindruck, als wollte der Gesetzgeber in § 144 Abs. 2 lediglich ein grundsätzliches Bekenntnis zum hohen Stellenwert des Berufsgeheimnisschutzes ablegen, ohne jedoch den Inhalt des § 157 Abs. 2 abändern zu wollen."
Zu den Grenzen des Umgehungsverbotes führe Reindl-Krauskopf, WK-StPO, § 144, Rz. 18 aus: "Nach § 144 Abs. 3 besteht kein Umgehungsverbot nach § 144 Abs. 2, sofern der betreffende Berufsgeheimnisträger selbst der Tat dringend verdächtig ist.". Reindl-Krauskopf, WK-StPO, § 144, Rz. 20 f.: "Nach der heutigen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 144 Abs. 3 entfällt das Umgehungsverbot allerdings nicht schon bei Vorliegen des begründeten Verdachts gegen den Berufsgeheimnisträger, sondern erst bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. (...) Deshalb bildet § 144 Abs. 3 hier die Schranke für die Ermittlungsmassnahmen. Erst wenn ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Berufsgeheimnisträger vorliegt, dürfen jene Ermittlungsmassnahmen gesetzt werden, die andernfalls eine Umgehung des Informationsschutzes wären (so ausdrücklich im Zusammenhang mit der Sicherstellung: 13 Os 130/10g, EvBl 2011/20 = MR 2010, 364; s auch oben Tipold/Zerbes Vor §§ 110-115 Rz 34)". Tipold/Zerbes hielten zu dieser Bestimmung zusätzlich Folgendes fest: "Die Sicherstellung oder Beschlagnahme darf sich in einem solchen Fall allein auf jene Beweisgegenstände beziehen, die zur Aufklärung der mutmasslichen Tat des Berufsgeheimnisträgers dienen. Die Tat des Beschuldigten, an der sich der Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar, Psychiater, Bewährungshelfer etc nicht selbst beteiligt hat, darf nach wie vor nicht zu einem Zugriff auf dessen Unterlagen führen. Es sind allerdings durchaus faktische Überschneidungen vorstellbar. So wird man etwa zum Nachweis von Geldwäschereihandlungen, die etwa einem Wirtschaftstreuhänder zur Last gelegt werden, regelmässig auf die Unterlagen zur Vortat und somit zu Unterlagen zu einer Tat des Klienten greifen müssen." (Tipold/Zerbes, WK-StPO, Vor §§ 110-115, Rz. 34)
Die Bestimmung des § 144 Abs. 3 öStPO sei augenscheinlich eine Positivierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, welcher bei einem Eingriff in ein Grundrecht, wie dies Art. 32 LV bzw. Art. 8 EMRK garantierten, immer beachtet werden müsse. Der österreichische Gesetzgeber habe damit im Zuge der Novelle BGBl I 2004/19 zum Ausdruck gebracht, dass eine Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme, welche sich gegen einen Berufsgeheimnisträger, wie z. B. einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder, richte, immer nur dann einen verhältnismässigen Eingriff darstelle, wenn der betroffene Berufsgeheimnisträger selbst dringend der Tat verdächtig sei. Wenn der Berufsgeheimnisträger somit selbst nicht einer Tat verdächtigt werde bzw. gegen ihn nur ein einfacher Verdacht vorliege, so sei schon der Erlass einer Anordnung auf Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme unverhältnismässig und damit gesetz- und grundrechtswidrig. Diese positivierte conditio-sine-qua-non für den Erlass einer Zwangsmassnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger sei gegenständlich objektiv und nachweislich nicht vorgelegen. Denn keiner der Beschwerdeführer sei Verdächtiger im Verfahren vor der ersuchenden Behörde.
Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer finde nebst den zitierten Kommentierungen von Reindl-Krauskopf und Tipold/Zerbes im Wiener Kommentar auch in zwei aktuellen Entscheidungen des OLG Wien vom 13. Februar 2012 zu 18 Bs 161/11z und 18 BS 267/11p, 18 BS 276/11m ihre Stütze. Gegenstand dieser Beschlüsse seien Anordnungen von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen gegen einen Wirtschaftsprüfer gewesen. Das OLG Wien führe zur Begründung des Beschlusses, womit die Zwangsmassnahmeanordnungen aufgehoben und Rechtsverletzungen festgestellt worden seien, Folgendes aus:
"Dr. [N.N.] ist als berufsmässiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der gemäss § 91 WTBG der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der ihm anvertrauten Angelegenheiten unterliegt, Wirtschaftstreuhänder im Sinne des § 157 Abs. 1 Z. 2 StPO.
Neben § 157 Abs. 2 StPO enthält aber auch § 144 StPO eine Normierung und Konkretisierung des Umgehungsverbotes zum Schutz der gesetzlich anerkannten Berufsgeheimnisse: Nach § 144 Abs. 2 StPO ist die Anordnung oder Durchführung der in diesem (8.) Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen auch dann unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäss § 157 Abs. 1 Z. 2 bis 4 StPO die Aussage zu verweigern, umgangen wird. Gemäss § 144 Abs. 3 StPO besteht ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 leg. cit. insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. (...)
Das bedeutet, dass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 144 Abs. 3 StPO das Umgehungsverbot nicht schon bei Vorliegen eines bloss begründeten Verdachts gegen den Berufsgeheimnisträger, sondern erst bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts entfällt. Erst wenn sohin ein solch qualifizierter Tatverdacht gegen die in § 157 Abs. 2 Z. 2 bis 5 StPO aufgelisteten Personen vorliegt, dürfen jene Ermittlungsmassnahmen gesetzt werden, die anderenfalls eine Umgehung des Informationsschutzes darstellen würden; wird dennoch beim nicht dringend tatverdächtigen Berufsgeheimnisträger Beweismaterial sichergestellt, das an sich dem Berufsgeheimnis unterfiele, so liegt ein Verstoss gegen das Umgehungsverbot des § 144 Abs. 2 i. V. m. § 157 Abs. 2 StPO vor (Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 144 Rz 18 ff; OGH 13 Os 130/10g, EvBl 2011/20, 134 = MR 2010, 364)." (OLG Wien in 18 Bs 161/11z, S. 39 f.).
Aus den Beschlüssen des OLG Wien erhelle auch, dass dieses angesichts dieser Rechtslage auch nicht etwa eine Triage der rechtswidrig beschlagnahmten Unterlagen vorgenommen oder angeordnet, sondern die gesetzwidrigen Beschlüsse schlichtweg aufgehoben habe. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeute dies, dass nach den einschlägigen Vorschriften der österreichischen Strafprozessordnung die Anordnung einer Beschlagnahme gegen die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. aufgrund ihrer Wirtschaftsprüfer-Funktion gesetzwidrig gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die WKStA jedoch in ihrer Sachverhaltsschilderung die Tatsache ignoriert habe, dass die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. Wirtschaftsprüfer seien und darüber hinaus nachweislich die Beschwerdeführerin zu 3. Revisionsstelle der Beschwerdeführerin zu 2. gewesen sei, hätte das Landesgericht für Strafsachen Wien zweifelsohne die Anordnung vom 10. Oktober 2011 bei richtiger Sachverhaltsdarstellung unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage nicht genehmigt und laut OLG Wien gar nicht genehmigen dürfen.
Somit stehe fest, dass die mit Art. 56 RHG verfolgte Zielsetzung, nämlich zu gewährleisten, dass für die von der ersuchenden Behörde verlangte Zwangsmassnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen gegeben seien (Verweis auf BuA Nr. 55/2000, S. 56, zu Art. 56 RHG), gegenständlich verfehlt worden sei.
Es habe somit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme gefehlt, weshalb Art. 32 LV und Art. 8 EMRK verletzt worden seien (Verweis auf StGH 6. Februar 2006, StGH 2005/35; LES 2007, 89). Das Landgericht hätte daher weder den gegenständlichen Beschluss vom 13. Januar 2012 fassen noch die Beschlagnahme von Unterlagen verfügen dürfen. Dieser rechtswidrige Zustand müsse durch die Zurückstellung der beschlagnahmten Dokumente behoben werden, unabhängig davon, ob diesen Urkunden allenfalls eine abstrakte Eignung zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des ausländischen Strafverfahrens zukäme oder nicht (StGH 2005/35).
Im Ergebnis stehe daher fest, dass bei Zugrundelegung der richtigen Fakten (nämlich Revisoreneigenschaft der Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 2.) die von Art. 56 RHG geforderte gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme nach dem Recht der ersuchenden Behörde gar nicht hätte erteilt werden können und eine zwingende gesetzliche Vorschrift der öStPO für den gegenständlichen Grundrechtseingriff nicht erfüllt sei. Folglich sei die gegenständliche Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. rechtswidrig, weil mangels Rechtsgrundlage die entsprechende Zwangsmassnahme gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Damit verletzten der Vollzug der gesetzwidrigen Beschlagnahmeanordnung und der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes Art. 32 LV und Art. 8 EMRK.
5.1.4. Der Oberste Gerichtshof wende die Bestimmungen des Art. 10 WPRG und § 107 Abs. 3 StPO fehlerhaft und im Widerspruch zu den Motiven des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes an, weshalb der angefochtene Beschluss Art. 32 LV verletze. In jedem Fall sei die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung des § 107 Abs. 3 StPO und von Art. 10 WPRG unverhältnismässig, weshalb Art. 32 LV jedenfalls verletzt sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/15 + 16 und die hierzu weiter oben gemachten Ausführungen verwiesen.
Die Beschwerdeführer möchten an dieser Stelle festhalten, dass die Ausführungen des Obergerichtes im Beschluss vom 13. März 2012, 11 RS.2010.331-89, Punkt 4.4 [siehe oben Punkt 3.4 f. dieser Sachverhaltsdarstellung], mit den Vorgaben des Staatsgerichtshofes in StGH 2009/15 + 16 im Einklang seien. Das Obergericht habe sich in seiner Begründung im Wesentlichen am Wortlaut des Art. 10 WPRG orientiert und dort nachvollziehbar und im Einklang mit den Motiven des Gesetzgebers zu den Verschwiegenheitspflichten der Berufsgeheimnisträger und den dahinter stehenden verfassungsrechtlichen Erwägungen sowie der Judikatur des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/130 und StGH 2011/183 dargelegt, dass sämtliche gegenständlich beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. der Beschwerdeführerin zu 3. "im Zusammenhang mit dem Revisionsstellenmandat" anvertraut worden seien, weshalb durch die Beschlagnahme das dem Beschwerdeführer zu 4. "zustehende Zeugnisentschlagungsrecht unzulässigerweise umgangen" worden sei und daher die Leistung der Rechtshilfe in diesem Umfange unzulässig sei (ON 89, S. 29). Dabei könne nach Auffassung der Beschwerdeführer dahingestellt werden, ob die Auffassung des Obergerichtes zutreffend sei, dass an das Zeugnisentschlagungsrecht des Wirtschaftsprüfers andere Massstäbe angelegt werden müssten als beispielsweise bei einem Rechtsanwalt. Dagegen schienen allerdings § 107 Abs. 3 StPO, der von einem identischen Umgehungsverbot in Bezug auf alle Berufsgeheimnisträger ausgehe, und zudem der insofern identische Wortlaut von Art. 10 WPRG und Art.15 RAG zu sprechen. Entscheidend sei nach Auffassung der Beschwerdeführer, dass - wie das Obergericht zutreffend und nachvollziehbar dargelegt habe - das Zeugnisentschlagungsrecht bei einer anderen Sichtweise (sc. konkret derjenigen der Staatsanwaltschaft und damit auch der vom Obersten Gerichtshof nunmehr postulierten Auslegung) von vorneherein seines Inhaltes entleert würde. Aufgrund der zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes zum Aufgabenkreis des Wirtschaftsprüfers habe das Obergericht das Umgehungsverbot in Verbindung mit dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 WPRG überzeugend und schlüssig ausgelegt. Die erwähnte Auslegung des Obergerichtes sei im Übrigen auch im Einklang mit der Judikatur des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/130 und der darin erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Schliesslich habe das Obergericht auch zutreffend festgehalten, dass es keine Indizien gebe, dass die Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. rechtsmissbräuchlich dem Beschwerdeführer zu 4. bzw. der Beschwerdeführerin zu 3. "zum Zwecke der ‚Immunisierung' überlassen worden wären". Damit gebe das Obergericht - nach Auffassung der Beschwerdeführer zutreffend - zu erkennen, dass nur eine rechtsmissbräuchliche Übergabe (bzw. "Hinterlegung") von Unterlagen zum Zwecke der Immunisierung nicht geschützt würde.
5.1.5. In der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde vom 12. April 2012 hätten die Beschwerdeführer detailliert dargetan, weshalb das Konto mit der Nr. 100492149 sich von dem vom Ersuchen erfassten Konto 492140 eindeutig unterscheide (insbes. unter Hinweis auf die auf den Dokumenten ersichtlichen IBAN-Codes, die eine eindeutige Unterscheidung von Konten zuliessen!) und dass die Kontoauszüge vom 17. November 2009, 31. Dezember 2009 und 29. Januar 2010 sowie der Verkaufsbeleg vom 29. Januar 2010 betreffend das Konto Nr. 100492149 nachweislich (!) einer unbeteiligten Dritten Person zuzuordnen seien.
Der Hinweis des Berufsgeheimnisträgers, dass ein bestimmtes Dokument einem unbeteiligten anderen Kunden zuzuordnen und daher nicht zu beschlagnahmen sei, müsse nach Auffassung der Beschwerdeführer genügen, um eine Beschlagnahme der betreffenden Urkunden zu verhindern. Gegenständlich hätten die Beschwerdeführer aber sogar konkret mit paraten Beweismitteln, nämlich einem Schreiben der Z Bank AG vom 9. Mai 2011 samt Beilagen, den Nachweis erbracht, dass das Konto und damit die erwähnten Dokumente eindeutig unbeteiligten Dritten zuzuordnen seien. Schon das Obergericht habe sich mit den detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführer zu diesen Unterlagen überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb schon im Zuge der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV gerügt worden sei. Ausserdem setzten sich die bisher befassten Instanzen der ordentlichen Gerichte nach Auffassung der Beschwerdeführer in klaren Widerspruch zu den Erwägungen des Staatsgerichtshofes in StGH 2007/130, insbes. Erw. 2.4 und 2.5. Der Oberste Gerichtshof führe im Zusammenhang mit diesem Punkt auf S. 59 f. nur Folgendes aus: "Auch die im Zusammenhang u. a. mit einer unterschiedlichen Schreibweise von Kontonummern behaupteten Unklarheiten und Widersprüche sind unter Zugrundelegung des im Rechtshilfeersuchen unbedenklich dargestellten Sachverhaltes schon mangels Entscheidungswesentlichkeit in diesem Stadium des Verfahrens nicht abschliessend zu erörtern". Dieser Satz nehme überhaupt keinen Bezug auf das wesentliche und zudem unter Vorlage eines Bestätigungsschreibens bewiesene Argument der Beschwerdeführer, dass die Dokumente im Zusammenhang mit den Konto Nr. 100492149 sogenannten "unbeteiligten Dritten" zuzuordnen und damit einerseits denklogisch nicht "abstrakt geeignet" und andererseits auch aufgrund des evidenten Eingriffs in die Privat- und Geheimsphäre von unbeteiligten Dritten nicht beschlagnahmbar seien. Damit verletze der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes in diesem Punkt neben der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 auch Art. 32 LV. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sachlich nicht zu begründen, sodass die Entscheidung jedenfalls auch hier das Willkürverbot verletze.
5.2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV und des Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV wird Folgendes vorgebracht:
5.2.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit § 144 öStPO in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde werde vom Obersten Gerichtshof wie folgt "behandelt":
"Mit dem Verweis auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien 18 Bs 161/11z, 18 Bs 267/11p, 276/11p und auf § 144 Abs. 2 öStPO ist schon wegen der unterschiedlichen Sachverhalte für den Standpunkt der Revisionsbeschwerdegegner nichts zu gewinnen (vgl im übrigen hiezu Reindl-Krauskopf in WK-StPO § 144 Rz 15; Kirchbacher aaO § 157 Rz 16 f)".
5.2.2. Die zitierten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes vermöchten der grundrechtlichen Begründungspflicht in keiner Weise zu genügen. Einerseits sei es gerade unrichtig, dass ein "unterschiedlicher Sachverhalt" vorliege: Es seien hier wie in den zitierten Fällen des OLG Wien Wirtschaftsprüfer bzw. "Wirtschaftstreuhänder", um die österreichische Terminologie zu verwenden, betroffen. In beiden Fällen gehe es um die Bewilligung einer Beschlagnahme bei einem Berufsgeheimnisträger. Genau für diesen Sachverhalt sehe § 144 öStPO eine Sonderregel vor, welche eine Beschlagnahmeanordnung ausschliesslich dann zulasse, wenn der betroffene Berufsgeheimnisträger selbst der Tat "dringend verdächtig" sei! Somit sei der Sachverhalt gerade in den entscheidenden Elementen identisch und weiche nur in solchen Punkten ab, die im Lichte von § 144 öStPO zu einer noch klareren Verneinung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme bei den gegenständlich betroffenen Wirtschaftsprüfern führen müsse. Dies ergebe sich methodisch einwandfrei aus dem argumentum a maiore ad minus.
Die beiden im obigen Zitat des Obersten Gerichtshofes in Klammer enthaltenen Verweise auf Reindl-Krauskopf und Kirchbacher im Wiener Kommentar seien nicht nachvollziehbar und liessen die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes geradezu als - ebenfalls grundrechtswidrige - Scheinbegründung anmuten. Entgegen dem, was man erwarten würde, ergebe sich aus beiden Kommentarstellen gerade nichts, was den Standpunkt des Obersten Gerichtshofes stützen würde. Im Wiener Kommentar fänden sich aber gerade bei Reindl-Krauskopf zu § 144 öStPO deutliche Ausführungen, die den Standpunkt des Obersten Gerichtshofes diametral widerlegten (Verweis auf Reindl-Krauskopf, WK-StPO, § 144, Rz. 21, dritter Satz, und Tipold/Zerbes, WK-StPO, Vor §§ 110-115, Rz. 34). Auch die beiden Entscheidungen des OLG Wien vom 13. Februar 2012 stützten die Auffassung der Beschwerdeführer und verwiesen im Übrigen auf die vorzitierten Stellen im Wiener Kommentar.
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2011 (ON 53) ausgeführt, dass mit Art. 56 RHG sicher gestellt werden solle, dass "die für die Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt seien. Gemeint sind damit sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen". Dementsprechend habe er festgehalten, dass infolge Fristablaufs die gesetzliche Grundlage bzw. Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Rechtshilfehandlung nicht vorgelegen sei und damit die Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses und die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Obergericht sich als richtig erwiesen habe. Der Oberste Gerichtshof behandle somit mit Blick auf die erwähnte Vergleichsentscheidung (ON 53) und vor dem Hintergrund von Art. 56 RHG vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise, ohne dass es hierfür sachliche Beweggründe gäbe. Damit sei vorliegend zusätzlich der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 LV verletzt.
Es sei nicht einsichtig und sachlich nicht zu begründen, dass nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die den Beschwerdeführern zu 3. und 4. in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer und damit Berufsgeheimnisträger ausschliesslich zur Mandatsbearbeitung übergebenen Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. nicht zu den durch das Entschlagungsrecht zu schützenden Informationen zu zählen sein sollten.
5.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
5.3.1. Mit der vom Obersten Gerichtshof - entgegen der nachvollziehbaren Auslegung des Obergerichtes - vorgenommenen Auslegung von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verletze der Oberste Gerichtshof zudem das Recht der Beschwerdeführer auf willkürfreie Behandlung.
Es sei nicht einsichtig und sachlich nicht zu begründen, dass nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die den Beschwerdeführern zu 3. und 4. in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer und damit Berufsgeheimnisträger ausschliesslich zur Mandatsbearbeitung übergebenen Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. nicht zu den durch das Entschlagungsrecht zu schützenden Informationen zu zählen sein sollten.
Der Oberste Gerichtshof stütze sich in seiner Argumentation praktisch durchgehend ausschliesslich auf die österreichische Judikatur zu § 157 öStPO. Gänzlich unvertretbar sei die Entscheidung auch, weil sie wohl die Bestimmung des Art. 10 WPRG im Wortlaut zitiere, diese dann aber in ihren restlichen Erwägungen gänzlich ignoriere! Der Oberste Gerichtshof gehe auch mit keinem Wort auf die bereits erwähnten überzeugenden Ausführungen des Obergerichtes zu Art. 10 WPRG und dem Umgehungsverbot nach § 107 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Entscheidung diesbezüglich auch an einem Begründungsmangel nach Art. 43 LV leide.
Der Oberste Gerichtshof erkläre in der bekämpften Entscheidung zunächst die Genese der heutigen Bestimmung des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO von der Fassung im Jahr 1913 über die Novellen in den Jahren 1988, 1993 und 2004. Der Oberste Gerichtshof versuche dann aus den Ausführungen in der Stellungnahme Nr. 73/2004, S. 8 und 11 zu § 107 Abs. 1 Ziff. 4 StPO unter der Überschrift "Absolutes Entschlagungsrecht für alle Ärzte" generell einen gewollten absoluten Gleichlauf der liechtensteinischen Zeugnisverweigerungs- und Entschlagungsrechte mit denjenigen in Österreich zu konstruieren, um so die scheinbar seine Auffassung stützende österreichische Lehre und Rechtsprechung zur alleinigen Referenz zu qualifizieren. In der Stellungnahme Nr. 73/2004, S. 11, heisse es aber explizit: "Im Übrigen entspricht die Regierungsvorlage diesbezüglich dem österreichischen Recht (vgl. § 152 Abs. 1 Ziff. 5 öStPO)." Weder § 107 StPO noch Art. 10 WPRG oder Art. 15 RAG entsprächen aber vollständig den jeweiligen Bestimmungen im österreichischen Recht und es habe sich in Liechtenstein hierzu eine zu beachtende eigenständige Judikatur entwickelt, die in den Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/130 und StGH 2011/183 sehr gut zusammengefasst und dargestellt sei. Insofern sei die österreichische Lehre und Rechtsprechung - wie vom Obergericht zutreffend erkannt - aber nur mit Vorsicht und erheblichen Abstrichen auf die liechtensteinische Rechtslage übertragbar. Aufgrund der evidenten und zum Teil massiven Unterschiede gerade im Bereich des WPRG und der klaren Aussage in den Materialien zur Novelle 2004 sowie der erwähnten eigenständigen und durchaus gefestigten liechtensteinischen Judikatur in diesem Zusammenhang sei die Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes (jedenfalls in dieser Allgemeinheit) unzutreffend.
Der liechtensteinische Gesetzgeber habe nach Auffassung der Beschwerdeführer schon im Zuge der Einführung des Abs. 3 in § 107 im Jahr 2004 in Bezug auf den Umfang des Umgehungsverbotes eigene Akzente gesetzt: So heisse es im Bericht und Antrag Nr. 16/2004, S. 34:
"Abs. 3 verbietet unter Nichtigkeitssanktion jede Umgehung des Entschlagungsrechtes der in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 und Abs. 2 genannten Personen. Dies betrifft etwa die Beschlagnahme von Aufzeichnungen über Informationen durch oder Gespräche mit KlientInnen oder das Abhören von Telefongesprächen. Nicht durch die Übergabe an VertreterInnen der geschützten Berufsgruppen ‚immunisiert' und somit durch das Umgehungsverbot geschützt sind Beweisgegenstände, die aus der Straftat herrühren oder ihre Durchführung ermöglicht haben.
Das Umgehungsverbot entspricht den Normen bspw. in Art. 15 RAG, Art. 16 PAG und Art. 10 WPrG."
Schon aus den vorstehend zitierten - einschlägigen - Motiven des Gesetzgebers ergebe sich für den gegenständlichen Fall zweierlei:
ERSTENS: Der Gesetzgeber wolle nur solche Beweisgegenstände nicht durch Übergabe an die genannten Berufsgeheimnisträger "immunisieren" lassen, "die aus der Straftat herrühren oder ihre Durchführung ermöglicht haben." Das seien die instrumenta aut producta sceleris (d. h. die Tatwaffe und die Beute aus einer Straftat). E contrario erhelle daraus, dass der Gesetzgeber daher grundsätzlich andere dem Berufsgeheimnisträger übergebene Beweisgegenstände, wie z. B. Kopien von Kontoauszügen etc., durchaus immunisieren lassen wolle. Rechtsvergleichend betrachtet fänden sich für diese Ausgestaltung des Umgehungsverbotes sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland befürwortende Stimmen: für die Schweiz z. B. Heimgartner in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Hrsg. Andreas Donatsch, Thomas Hansjakob, Viktor Lieber, Schulthess 2010, Rz. 2 und 3 zu Art. 264 chStPO; gemäss Urteil des BGer vom 13. August 2004, 1P.133/2004, E. 2.3, und Urteil des BGer vom 11. Juli 2005, 1P.32/2005, E. 3.3 dürften Anwalts- und Verteidigerakten grundsätzlich nicht durchsucht werden; für Deutschland Wohlers in SK-StPO, Hrsg. Jürgen Wolter, Band II, §§ 94-136a StPO, 4. Aufl., 2010, § 97 Rz. 91: "Zu den beschlagnahmefreien Gegenständen zählen grundsätzlich auch die Beweismittel, die der Beschuldigte oder ein Dritter dem Verteidiger zum Zwecke der Verteidigung übergeben hat. Die in der Rechtsprechung zum Teil befürwortete Beschränkung des Beschlagnahmeprivilegs auf Gegenstände, die erst nach Anbahnung und im Hinblick auf das Mandatsverhältnis entstanden sind, findet weder im Wortlaut des § 97 noch im Sinn und Zweck dieser Norm eine Stütze und ist deshalb abzulehnen". Auch der Staatsgerichtshof stelle in StGH 2011/183, Erw. 8.3, klar, dass die Beschlagnahme von Dokumenten "mit Bezug zu einem Anwaltsmandat" grundrechtswidrig sei und stütze damit die vorerwähnte Auffassung der Beschwerdeführer. Entscheidend sei demnach, dass Unterlagen "mit Bezug" bzw. im Zusammenhang mit einem konkreten Mandat des Berufsgeheimnisträgers an diesen übergeben werden. In diesem Sinn sei nach Auffassung der Beschwerdeführer auch Kirchbacher WK-StPO, § 157, Rz. 17 ("... werden Beweisstücke, die der Klient beim Rechtsanwalt (...) hinterlegt, dadurch nicht immunisiert") zu verstehen!
ZWEITENS: Der Gesetzgeber gebe unzweideutig zu verstehen, dass für den Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes und damit auch das Umgehungsverbot des § 107 Abs. 3 StPO die jeweiligen Bestimmungen im RAG, WPRG etc. massgeblich seien! Damit gingen aber die entsprechenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der bekämpften Entscheidung völlig ins Leere und sei gerade auch die folgende Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes nachweislich unhaltbar und qualifiziert falsch: "Somit ist auch zur Beurteilung der Frage des Umfanges des Entschlagungsrechtes eines Wirtschaftstreuhänders [gemeint: Wirtschaftsprüfers] nach § 107 Abs. 1 Z. 3 StPO und der Beachtlichkeit des Umgehungsverbotes nach Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle auf die österreichische Rechtsprechung Bezug zu nehmen". Mit dieser Schlussfolgerung setze sich der Oberste Gerichtshof in einen offenen Widerspruch zu der ihn bindenden Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes in StGH 2007/130, Erw. 2.5. Daher leide die angefochtene Entscheidung auch aus dieser Überlegung an Willkür, weil sie sachlich nicht zu begründen und stossend falsch sei.
Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes sprächen gerade die vom Obergericht bereits erwähnten Unterschiede der Bestimmung des Art. 10 WPRG zur österreichischen Bestimmung im WTBG gegen eine pauschale Übernahme der österreichischen Rechtsprechung.
Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sich nach Auffassung der Beschwerdeführer durchaus auch eine eigenständige liechtensteinische Judikatur entwickelt habe, die gegenüber der vom Obersten Gerichtshof favorisierten österreichischen Judikatur den Vorrang habe. So habe der Staatsgerichtshof sich in StGH 2007/130 ausführlich mit dem Umfang des Rechtsanwaltsgeheimnisses auseinandergesetzt und dabei auch Bezug auf eigenständige Judikatur des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes und die Verschärfung des Art. 15 RAG genommen (Verweis auf StGH 2007/130, Erw. 2.6). Der Staatsgerichtshof habe, a. a. O., ausserdem festgehalten, dass er die vom Obersten Gerichtshof in LES 1995, 104 zum Ausdruck gebrachte Rechtsprechung unterstütze, wonach die in § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verankerten Befreiungstatbestände grosszügig zu interpretieren seien, da der Rechtsanwalt ansonsten in eine Konfliktsituation zwischen seiner Verschwiegenheitspflicht und der Zeugnispflicht geraten könnte. Diese Überlegungen seien nach Auffassung der Beschwerdeführer auch auf die Wirtschaftsprüfer übertragbar, da die Bestimmung des Art. 10 WPRG in den wesentlichen Passagen mit derjenigen des Art. 15 RAG übereinstimme und im Übrigen das Umgehungsverbot des § 107 Abs. 3 StPO keinen Unterschied zwischen den einzelnen Berufsgeheimnisträgern mache bzw. zulasse!
Als Folge dieser Erwägungen seien die erwähnten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes qualifiziert falsch und willkürlich. Der Oberste Gerichtshof wende damit auch § 107 Abs. 3 StPO i. V. m. Art. 10 WPRG falsch an, weshalb der angefochtene Beschluss Art. 32 LV verletze (Verweis auf StGH 2009/15 + 16, Erw. 3 ff. und die weiteren hierzu schon gemachten Ausführungen). Denn die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes stellten zum einen auf österreichische Judikatur ab, die nicht in Bezug auf ein Zeugnisverweigerungsrecht entwickelt worden sei, das mit der aktuellen Fassung des Art. 10 WPRG bzw. Art. 15 RAG vergleichbar sei und zum anderen soweit ersichtlich auf österreichische Judikatur, welche vor der Ära des StPÄG 1993 entwickelt worden sei. So sei insbesondere der vielzitierte Stehsatz: "Nicht immunisiert sind somit Beweismittel, auch Urkunden, die schon vor Übergabe an die Vertrauensperson bestanden; sie können auch bei dieser sichergestellt und beschlagnahmt werden" (Veweis auf EvBl 1992/175) jedenfalls schon in SSt 45/1, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Januar 1975, 10 Os 2/74 sinngemäss enthalten: "Nicht geschützt nach §§ 142, 152 Abs. 1 Z. 2 StPO ist dagegen sonstiges Belastungsmaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird; der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden". Zudem erscheine gerade aufgrund der Verwendung des Wortes "Verwahrung" alles andere als klar, ob damit nicht nur - wie die Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren immer wieder vorgetragen hätten - auf schlicht beim Berufsgeheimnis hinterlegte Beweismittel abgezielt werde, die ohne einen konkreten Bezug zu einem Mandat an den Berufsgeheimnisträger übergeben würden, um diese - in rechtsmissbräuchlicher Weise - vor einer Beschlagnahme zu schützen.
Die erwähnte Auslegung des Obersten Gerichtshofes sei in jedem Fall auch unverhältnismässig, weil sie die Interessen der Klienten von Berufsgeheimnisträgern nicht richtig bewerte. Es erscheine den Beschwerdeführern nachvollziehbar, dass man eine bloss rechtsmissbräuchliche Übergabe von Beweismitteln, z. B. Kopien von Kontoauszügen oder anderen Dokumenten, ohne dass diese im Zusammenhang mit einem Mandat des Berufsgeheimnisträgers benötigt würden, nicht schützen wolle und diesbezüglich eine Beschlagnahme zulassen wolle. Hingegen sei es mit den Zielsetzungen der Berufsgeheimnisse, insbesondere derjenigen der Rechtsanwälte und Verteidiger, nicht in Einklang zu bringen, dass man deren Akten oder Handakten durchsuchen und nach "beschlagnahmbaren" Dokumenten untersuchen möchte. Damit werde das grundrechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwangsläufig und nachhaltig gestört und würden die Zielsetzungen, welche mit den Zeugnisverweigerungsrechten verfolgt würden, unterwandert. Es erscheine unmöglich, dass z. B. ein Untersuchungsrichter, der beim Durchblättern eines Handakts und der darin zweifelsfrei immer enthaltenen geschützten Korrespondenz und von Aktennotizen daraus keinerlei - potentiell belastende - Informationen aufnehmen würde. Wenn er aber solche Informationen aufnehme, dann könne er sie bei den weiteren Ermittlungen denklogisch nicht mehr "ausblenden" und dies führe zwangsläufig zu einer massiven Benachteiligung des rechtsfreundlichen Beistand Suchenden.
Die vom Obersten Gerichtshof und der Staatsanwaltschaft - sowie scheinbar von Teilen der österreichischen Lehre und Rechtsprechung - postulierte Sichtweise, dass jegliche vorbestehenden Dokumente der Beschlagnahme anheimfallen sollten, während Informationen, die der Mandant dem Berufsgeheimnisträger mündlich übermittle und von denen sich der Berufsgeheimnisträger in einer Aktennotiz "Aufzeichnungen" mache, absolut geschützt sein sollten, erscheine zudem wenig logisch. Wenn diese Rechtsprechung Bestand haben sollte, so müsste jeder Klient eines Berufsgeheimnisträgers zum Selbstschutz alles, was er eigentlich in Form einer Kopie zur Handakte des Berufsgeheimnisträgers für die sinnvolle Erfüllung des Mandates zu übergeben gedacht habe, mündlich referieren und der Anwalt etc. müsste darüber eine Aktennotiz diktieren. So könnten selbstverständlich problemlos die auf einem Kontoauszug ersichtlichen Informationen, nämlich Kontostand und -bewegungen mündlich referiert und in einer Aktennotiz festgehalten werden. Damit wäre dieselbe Information, die zuvor - weil auf einer "vorexistierenden" Faksimilekopie verkörpert - noch beschlagnahmbar gewesen sei, nun plötzlich nicht mehr beschlagnahmbar, weil sie eine nach Mandatsanbahnung bzw. im Zuge des Mandates vom Berufsgeheimnisträger erstellte "Aufzeichnung" über das vom Klienten "Mitgeteilte" darstelle. Aus diesen Überlegungen erscheine die vom Obersten Gerichtshof befürwortete Abgrenzung wenig sinnvoll und unverhältnismässig und eröffne zudem die Möglichkeit von systematischen Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern. Aufgrund der Tatsache, dass bei Übernahme der Interpretation des Umfangs der Zeugnisverweigerungsrechte, wie sie vom Obersten Gerichtshof befürwortet werde, absolut unklar wäre, was jeweils von der Beschlagnahme erfasst sein könne und was nicht, würde somit eine vertrauensvolle Kontaktaufnahme von Klienten zu Berufsgeheimnisträgern praktisch verunmöglicht und somit das Berufsgeheimnis zur Gänze ausgehöhlt bzw. ausser Kraft gesetzt.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Sondernorm des § 144 öStPO zu verweisen, der Zwangsmassnahmen bei Berufsgeheimnisträgern schlechthin untersage, es sei denn, der Berufsgeheimnisträger sei selbst dringend der Tat verdächtig. Ausserdem stützten wohl auch Tipold/Zerbes, WK-StPO, Vor § 110-115, Rz. 24 aE, die Auffassung der Beschwerdeführer und des Gesetzgebers im Bericht und Antrag Nr. 16/2004, S. 34, indem sie festhielten, dass eine Kopie von "bestehenden (Original-)Urkunden" "für den Handakt des Vertreters (...) wie alle anderen mandatsbezogenen Aufzeichnungen (Rz 22) nicht sichergestellt und beschlagnahmt werden [kann]".
Die aus § 144 öStPO hervorleuchtende Überlegung, dass eine Zwangsmassnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger grundsätzlich unzulässig sein müsse, erscheine im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes richtig, wolle man der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts der Berufsgeheimnisträger und dem Umgehungsverbot adäquat Rechnung tragen. Die ebenfalls normierte Ausnahme von der Regel im Falle einer dringenden Verdächtigung des betreffenden Berufsgeheimnisträgers erscheine sachgerecht, ebenso wie die weitere in der Lehre und im Bericht und Antrag Nr. 16/2004, S. 34, ersichtliche Ausnahme bezüglich der Tatwaffe und Beute aus einer Straftat. Eine Zwangsmassnahme zur Erlangung einer Tatwaffe oder der Beute bei einem Berufsgeheimnisträger dürfe aber aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung nur dann bewilligt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass sich das eine oder andere beim Berufsgeheimnisträger befinde. In diesem Sinn habe auch das schweizerische Bundesgericht in seinen Urteilen vom 13. August 2004, 1P.133/2004, Erw. 2.3, und vom 11. Juli 2005, 1P.32/2005, Erw. 3.2 f., judiziert. Auch der EGMR habe in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Durchsuchungen oder Beschlagnahmen gegen Anwälte nur dann keinen Verstoss gegen Art. 8 und 6 EMRK darstellten, wenn besondere Verfahrensgarantien existierten und die erhöhten Anforderungen an die Verhältnismässigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles als gegeben betrachtet werden könnten. So halte der EGMR in André und andere/Frankreich, Nr. 18603/03, vom 24. Juli 2008, fest, dass "... Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen bei Rechtsanwälten fraglos das Berufsgeheimnis berühren, das die Grundlage der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant ist. Der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist die logische Folge des Rechts des Mandanten eines Anwalts, sich nicht selber belasten zu müssen, was voraussetzt, dass die Behörden ihre Anschuldigungen [nur] auf Beweismittel stützen können, die nicht durch Zwang oder Druck unter Missachtung des Willen des ‚Angeklagten' erlangt wurden ...". Der EGMR habe im erwähnten Urteil zudem festgehalten, dass Durchsuchungen einer Anwaltskanzlei zwingend von besonderen Verfahrensgarantien begleitet sein müssten: "Wenn das nationale Recht die Möglichkeit von Hausdurchsuchungen in Anwaltskanzleien vorsieht, müssen diese zwingend von bestimmten Sicherungsmassnahmen begleitet sein. Die EMRK verbietet es nicht, den Rechtsanwälten eine Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen, die geeignet sind, ihre Beziehungen zu Mandanten zu berühren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es plausible Hinweise für die Beteiligung des Rechtsanwalts an einer Straftat gibt (...) oder im Rahmen des Kampfes gegen gewisse Praktiken (...). Es bleibt aber unabdingbar, solche Massnahmen nur unter engen Voraussetzungen zuzulassen, da die Rechtsanwälte eine zentrale Stelle in der Rechtspflege einnehmen und ihre Position als Mittler zwischen den Rechtsunterworfenen und den Gerichten es erlaubt, sie als Organe der Rechtspflege zu bezeichnen." (zitiert nach Dean Spielman, Das anwaltliche Berufsgeheimnis in der Rechtsprechung des EGMR in AnwBl 2010, 346 [348]).
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen und insbesondere auch im Lichte der jüngsten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Schutzumfang des Anwaltsgeheimnisses (StGH 2011/183 und StGH 2007/130) erscheine die Definition des Umfanges des Zeugnisverweigerungsrechts bzw. des Umgehungsverbotes durch den Obersten Gerichtshof auf S. 49, erster Absatz, der bekämpften Entscheidung grob falsch: "Schriftstücke, welche keine Informationen, nämlich Mitteilungen des Klienten an den Geheimnisträger oder Aufzeichnungen über Gespräche mit dem Mandanten im oben dargestellten Sinn und Umfang enthalten, unterliegen nicht dem Entschlagungsrecht und auch nicht dem Herausgabeverbot, sie unterliegen der Beschlagnahme (...)". Im Gegensatz dazu habe der Staatsgerichtshof in StGH 2011/183, Erw. 8.3, nämlich festgehalten, dass "jegliche Anwaltskorrespondenz unter das Entschlagungsrecht gemäss § 107 StPO [fällt]" und: "Soweit demnach im Beschwerdefall Dokumente mit Bezug zu einem Anwaltsmandat beschlagnahmt wurden, verletzt dies die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer". Daraus erhelle, dass das für den Staatsgerichtshof relevante Kriterium sei, dass Dokumente immer dann nicht beschlagnahmt werden dürften, wenn sie einen "Bezug zu einem Anwaltsmandat" aufwiesen. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeute dies, dass Dokumente mit Bezug zu einem Wirtschaftsprüfermandat bei den Beschwerdeführern nicht beschlagnahmt werden dürften. Wann diese Dokumente entstanden seien, sei für den Staatsgerichtshof zutreffend nicht entscheidend.
Mit dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Einklang seien auch die programmatischen Erwägungen des Staatsgerichtshofes in StGH 2007/130, Erw. 2.4 bis 2.7:
"2.4. Das Entschlagungsrecht des Anwalts dient primär dem Schutz des Klienten vor verfassungswidrigem Zwang zur Selbstbelastung (vgl. Kirchbacher, a. a. O., § 152, Rz. 31). Es kann nicht angehen, dass der Klient sich selbst nicht belasten muss, dass er aber durch die Aussage seines Rechtsvertreters Gefahr läuft, dass dieser zu seinen Ungunsten aussagen muss. In diesem Fall wäre das Recht auf wirkungsvolle Verteidigung als Grundrecht eines jeden verletzt. Auch der Staatsgerichtshof sieht den Grundgedanken des Zeugnisverweigerungsrechts bei Anwälten darin, es dem rechtlichen Beistand Suchenden zu ermöglichen, sich dem Anwalt vorbehaltlos anvertrauen zu können, ohne die Preisgabe dieser Information befürchten zu müssen (StGH 1998/39, LES 2002, 70 [74, Erw. 5.6.8], siehe auch OGH-Beschluss vom 8. Mai 1995 zu 8 Vr 206/93- 101, LES 1995, 104 [106 f., Erw. 10]). Ohne Zweifel ist auch die Preisgabe der Identität des Mandanten dazu zu zählen. Geschützt sind daher vor allem die Informationen, welche dem Anwalt mitgeteilt werden müssen, damit dieser das Mandat wahrnehmen kann. Der Klient muss darauf vertrauen können, dass er eben nicht gerade durch seine Betrauung eines Rechtsanwalts gegen sich Beweise schafft (vgl. Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, zweiter Teil, Strafprozessordnung, 1. Halbband, 4. Aufl., Wien 1997, § 152, Nr. 62b). Als anvertraut gilt dabei alles, was dem Anwalt vertraulich, in der Erwartung, dass es nicht allgemein bekannt wird, mitgeteilt wurde (vgl. Mayerhofer, a. a. O., § 152, Nr. 57). Wie der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, kann der Rechtsanwalt demzufolge nicht dazu angehalten werden, den Namen seines Mandanten bekannt zu geben, wenn er dadurch den Mandanten der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen oder generell dessen Geheimsphäre verletzen würde (vgl. Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, zweiter Teil, Strafprozessordnung, 1. Halbband, 4. Aufl., Wien 1997, § 152, Nr. 54).
2.5. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Auslegung des Obergerichtes, nämlich dass die Identität des Klienten bzw. Vollmachtgebers nicht durch das Entschlagungsrecht geschützt sei, in Konsequenz dazu führen würde, dass allgemein die Identität von Klienten auch in anderen Berufsgattungen nicht mehr in den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses fallen würde. Dies würde zum Widerspruch mit § 121 StGB führen, welcher die Verletzung von Berufsgeheimnissen mit Strafe bedroht. Auch der Staatsgerichtshof ist der Auffassung, dass die Identität des Klienten ebenfalls in den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses fällt und damit von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO gedeckt sein muss. Hierzu führt auch der Kommentar zur österreichischen Parallelnorm § 152 öStPO aus, dass sich das Entschlagungsrecht mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht deckt. Demnach werden sämtliche Informationen erfasst, die der Rechtsanwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses erhält. Die Kenntnisnahme in der Eigenschaft des Rechtsanwalts ist daher entscheidend (vgl. Kirchbacher, a. a. O., § 152, Rz. 36).
2.6. Der Schutz der Rechtsanwälte und damit die Rücksichtnahme der Gerichte auf diese Verschwiegenheitspflicht, wie sie durch § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO gewährleist ist, wird noch dadurch verstärkt, dass parallel dazu Art. 15 RAG verschärft wurde. Nach Art. 15 Abs. 1 RAG ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Aufgrund des § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO hat der Rechtsanwalt auch im gerichtlichen Verfahren das Recht auf eben diese Verschwiegenheit. Solange demnach eine Parteienvertretung korrekt geführt wird, soll das gesamte Wissen, welches der Rechtsanwalt durch dieses Mandat erfahren hat, von der Zeugenpflicht nicht erfasst sein (vgl. OGH-Beschluss vom 8. Mai 1995 zu 8 Vr 206/93-101, LES 1995, 104 [108 f., Erw. 12] mit weiteren Literaturnachweisen). Der Oberste Gerichtshof fasste in oben genanntem Beschluss schliesslich zusammen, dass die in § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verankerten Befreiungstatbestände grosszügig zu interpretieren seien, da der Rechtsanwalt ansonsten in eine Konfliktsituation zwischen seiner Verschwiegenheitspflicht und der Zeugnispflicht geraten könnte. Dies sei besonders im Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 RAG anzunehmen, welcher den Gerichten jedes Verhalten untersagt, das auf eine Umgehung der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte hinauslaufen könnte (vgl. OGH-Beschluss vom 8. Mai 1995 zu 8 Vr 206/93-101, LES 1995, 104 [109, Erw. 13]).
2.7. Wie bereits zuvor unter Punkt 2.4 ausgeführt, dient das Entschlagungsrecht und damit die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes primär dem Schutz der Persönlichkeit des Klienten. Gleiches gilt auch für das Bankgeheimnis, welches seinen Zweck im Schutz der Persönlichkeit des Klienten hat. Der Geheimnisschutz bezieht sich demnach auf alle klientenbezogenen Daten und Informationen, von denen der Klient wünscht, dass sie geheim gehalten werden. Lässt sich der wirkliche Wille des Klienten nicht ermitteln, so muss der Anwalt diesen durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip feststellen. In der Regel ist bei Anwaltsmandaten wie auch bei Bankkunden der Geheimhaltungswille des Klienten insbesondere in Bezug auf seine Identität zu vermuten (Margiotta, Das Bankgeheimnis - Rechtliche Schranke eines bankkonzerninternen Informationsflusses?, Schweizer Schriften zum Bankrecht, Bd. 67, Zürich 2002, 80 ff.). Gegenstand des Bankgeheimnisses ist allein schon die Tatsache, dass zwischen einem Kunden und der Bank eine Geschäftsbeziehung besteht. Dies gilt auch für die Bestätigung bereits bekannter Daten. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses kann auch dann vorliegen, wenn Negativauskünfte erteilt werden. Dadurch kann nämlich auf das Bestehen einer Kundenbeziehung geschlossen werden, und zwar z. B. durch systematisches Vorgehen mittels Elimination oder durch Umkehrschluss (auch bei späterer Gelegenheit). Ein Bankkunde könnte somit in seinem Bankkundengeheimnis verletzt werden, wenn auf ihn der Umkehrschluss zutrifft (Emch/Renz/Arpagaus, Das schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl., Zürich 2004, Rz. 393 ff.; Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich 2006, Art. 47, Rz. 8 f.). Dies muss nach Ansicht des Staatsgerichtshofes auch auf den Rechtsanwalt und dessen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf seine Mandatsverhältnisse gelten, ansonsten der Schutz der Geheimsphäre des Klienten nicht mehr garantiert ist."
Die vorstehenden Überlegungen des Staatsgerichtshofes seien auch auf den Wirtschaftsprüfer und damit den gegenständlichen Fall übertragbar, weil Art. 10 WPRG insofern ein mit Art. 15 RAG identisches Zeugnisverweigerungsrecht statuiere und weil § 107 Abs. 3 StPO keinen Unterschied zwischen den einzelnen Berufsgeheimnisträgern mache (siehe hierzu StGH 2011/183, Erw. 8.3).
Daher seien entgegen der Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung sämtliche gegenständlich beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. vom Umgehungsverbot des § 107 Abs. 3 StPO i. V. m. Art. 10 WPRG erfasst. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes sei - wie aufgezeigt - qualifiziert falsch und stelle in jedem Fall einen unverhältnismässigen Eingriff in Art. 32 LV dar.
Im angefochtenen Beschluss verweise der Oberste Gerichtshof auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle der StPO, welche am 1. Oktober 2012 in Kraft trete. Darin sei der heutige § 107 StPO lediglich redaktionell angepasst worden und werde in der novellierten StPO als § 108 StPO nummeriert sein. Dabei sei es im Wesentlichen lediglich um die Zusammenfassung der verschiedenen Berufsgeheimnisträger gegangen. Diese habe jedoch im Licht der insoweit auch unveränderten Bestimmung des § 107 (3) StPO und der dazu ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/183, Erw. 8.3, keine inhaltlichen Änderungen des Zeugnisverweigerungsrechts oder des Umgehungsverbotes zur Folge gehabt. Aus den vom Obersten Gerichtshof zitierten Materialien ergebe sich aber jedenfalls, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht gezielt mit der beruflichen Verschwiegenheit decke (Verweis auf Stellungnahme der Regierung Nr. 126/2011, S. 40). Damit würden die Ausführungen des Gesetzgebers im Bericht und Antrag Nr. 16/2004, S. 34, zu § 107 Abs. 3 StPO bestätigt. Weiter halte die Regierung in der Stellungnahme Nr. 126/2011, S. 40 f., in Bezug auf den heutigen § 107 (dort neu nummeriert als § 108) StPO lediglich erklärend fest: "§ 108 Abs. 1 Z 2 (und Z 3) StPO hat nicht die Immunisierung von Beweisstücken zum Inhalt. Werden Beweisstücke vom Klienten beim Rechtsanwalt (...) oder Wirtschaftsprüfer hinterlegt, unterliegen diese nicht dem Umgehungsverbot. Sie können daher auch beim Parteienvertreter beschlagnahmt werden." Damit beschreibe aber auch die Regierung lediglich im Sinne der Beschwerdeführer, dass eine blosse Hinterlegung von Beweismitteln bei einem Berufsgeheimnisträger nicht zu deren Immunisierung führen könne und daher in einem solchen Fall das Umgehungsverbot nicht gelte. Diese Auslegung sei im Einklang mit der schon zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Der vom Gesetzgeber bzw. in den Materialien verwendete Begriff "Hinterlegung" verdeutliche, dass es hier um eine blosse Übergabe zur Verwahrung gehe. Unterlagen und Beweismittel, die der Klient dem Berufsgeheimnisträger zur Mandatsbearbeitung und damit im Zusammenhang mit bzw. um die Diktion des Staatsgerichtshofes in 2011/183 zu verwenden "in Bezug auf" ein Mandat eines Berufsgeheimnisträgers übergebe, würden gerade nicht "hinterlegt"! Mit dem Begriff "Hinterlegen" werde verdeutlicht, dass es dabei nur um eine Deponierung ohne Verwendungsbestimmung im Zusammenhang mit einem Mandat gehe. Dass ein solches Vorgehen nicht zum Schutz vor Beschlagnahme führen solle, sei einleuchtend und mit den Intentionen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den Zeugnisverweigerungsrechten der Berufsgeheimnisträger absolut im Einklang. Es folge aus diesen Überlegungen, dass auch die vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Materialien in Bezug auf die noch gar nicht geltende und damit grundsätzlich hier unbeachtliche Rechtslage keine Stütze für seine einschränkende Auslegung des Zeugnisverweigerungsrechts bzw. das Beschlagnahmeverbot ergäben.
Der Oberste Gerichtshof verweise weiter auf die österreichische Rechtsprechung und auf einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010 zu 05 ES.2008.60 (der auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbeschwerde ON 90 zitiert werde). Auch verweise der Oberste Gerichtshof auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/161 + 2011/34 und darauf, dass der Individualbeschwerde gegen den vorerwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes dort keine Folge gegeben worden sei. Hierzu sei aber festzuhalten, dass die genannte Entscheidung des Staatsgerichtshofes für die gegenständlich interessierende Frage gerade nicht einschlägig sei, weil es dort darum gegangen sei, dass von der Rechtsvertreterin der Zeugin vorgelegte Urkunden verlesen worden seien. Die von der Staatsanwaltschaft zitierte Zitatstelle im Beschluss vom 5. März 2010, 05 ES.2008.60, S. 21 und 22, auf die auch der Oberste Gerichtshof Bezug zu nehmen scheine, sei aber vom Staatsgerichtshof gar nicht überprüft worden. Der Oberste Gerichtshof habe - soweit ersichtlich - dort die bekannten Stehsätze aus EvBl 1992/175 wiedergegeben und damit die auch im hier angefochtenen Beschluss postulierte einschränkende Auslegung des Zeugnisverweigerungsrechtes als zutreffend eingestuft. Dabei übersehe der Oberste Gerichtshof, wie schon ausgeführt, dass es einerseits klare Aussagen in den Materialien zur Novelle 2004 und andererseits eigenständige liechtensteinische Rechtsprechung, insbesondere des Staatsgerichtshofes, zu dieser Thematik gebe. Aus diesem Grund könne gerade nicht unbesehen auf die Rechtssätze aus der österreichischen Judikatur Bezug genommen werden, zumal diese zu einer schon mehrfach überholten Gesetzeslage in Österreich ergangen sei. Schliesslich sei die vom Obersten Gerichtshof gewählte Auslegung im Lichte von StGH 2009/15 + 16 grundrechtswidrig, weil sie den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (wie auch das Obergericht in ON 89 dargelegt habe) in einer die Grundrechtsposition der Beschwerdeführer einschränkenden Weise interpretiere.
Die Differenzierung, die der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vornehme, sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus führe die Auslegung zu einer unzulässigen und gesetzlich nicht vorgesehenen Beschränkung des Anwaltsgeheimnisses und des Wirtschaftsprüfergeheimnisses (Verweis auf StGH 2009/15 + 16, Erw. 3 ff.). Damit habe der Oberste Gerichtshof mit seiner Auslegung von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO Art. 32 LV verletzt und darüber hinaus gegen das verfassungsrechtlich geschützte Willkürverbot verstossen.
Somit verletze der angefochtene Beschluss das spezifische Grundrecht des Art. 32 LV, weil aufgrund der bisherigen Erwägungen das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff fehle!
5.3.2. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf die beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. verletzten ebenfalls das Willkürverbot, weil er damit die auf einzelnen Dokumenten angebrachten handschriftlichen Vermerke des Revisors nicht als "Verkörperung einer geschützten Information" einstufen wolle. Nach der vom Obersten Gerichtshof selbst postulierten - nach Auffassung der Beschwerdeführer - viel zu restriktiven Auslegung der "geschützten Informationen", seien jedenfalls vom Berufsgeheimnisträger gemachte eigene Aufzeichnungen privilegiert. Dabei könne es nach Ansicht der Beschwerdeführer keinen Unterschied machen, wie umfangreich diese Aufzeichnungen seien und wo diese Aufzeichnungen gemacht würden. Damit seien selbst ganz kurze Vermerke, als Produkte der Revisionstätigkeit, eindeutig geschützte Informationen und müssten daher die Unterlagen mit solchen Revisoren-Vermerken jedenfalls von der Beschlagnahme ausgenommen werden. Die gegenteilige Sicht des Obersten Gerichtshofes sei stossend falsch und damit willkürlich.
Was die vom Beschwerdeführer zu 4. selbst im Rahmen seiner Revisionstätigkeit und zur Erfüllung seiner Revisionsaufgabe erstellten Excel-Tabellen mit der Überschrift "fiduziarische Abwicklung MP 492140" anbelange, seien die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes hierzu nicht nachvollziehbar. Der Oberste Gerichtshof mache hier bloss eine Feststellung, was der Inhalt dieser Excel-Tabelle sei. Er setze sich aber in keiner Weise mit dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde auseinander. Darin werde aber dargetan, dass es sich hierbei zweifelsohne um keine "vorexistierenden" Dokumente handle und damit selbst bei Zugrundelegung des Massstabes des Obersten Gerichtshofes diese Dokumente unter keinen Umständen hätten beschlagnahmt werden dürfen. Denn hierbei handle es sich eindeutig um "Aufzeichnungen" bzw. ein Arbeitsprodukt des Revisors und diese Dokumente seien damit auch bei Anwendung der engen Sichtweise des Obersten Gerichtshofes nicht beschlagnahmefähig. Durch das vollkommene Übergehen der Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Gegenäusserung leide der angefochtene Beschluss in diesem Punkt auch an einem Begründungsmangel (Art. 43 LV).
Weil aber die Beschlagnahme der vorerwähnten Dokumente trotz fehlender gesetzlicher Grundlage gutgeheissen worden sei, verletze der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch in diesem Punkt die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer nach Art. 32 LV und Art. 8 EMRK.
Darüber hinaus verletze diese Vorgehensweise auch das Willkürverbot, welches aber aufgrund der Verletzung der vorerwähnten spezifischen Grundrechte nicht gesondert zu prüfen sein werde.
5.4. Eine (weitere) Verletzung von Art. 31 LV, Art. 43 LV und des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Der Oberste Gerichtshof führe im angefochtenen Beschluss aus, dass er mit seinem Beschluss vom 5. März 2010 zu 05 ES.2008.60 von seiner im Beschluss vom 8. Januar 1998, 9 RS 143/97-24, LES 1998, 230 ausgesprochenen Beurteilung abgegangen sei. Soweit ersichtlich, erfülle aber weder der hier angefochtene Beschluss noch der vorerwähnte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010 zu 05 ES.2008.60 die Kriterien für eine Abweichung von einer früheren höchstgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die angefochtene Entscheidung auch den Gleichheitssatz nach Art. 31 LV verletze. Die vom Obersten Gerichtshof für diese abweichende Judikatur gegebene Begründung (Verweis auf S. 56 f. des angefochtenen Beschlusses) ergebe keine triftigen Gründe, welche aufzeigten, weshalb die neue Judikatur überzeugender sein solle als die frühere Judikatur. Der Staatsgerichtshof stelle insofern "relativ hohe Anforderungen" an eine Praxisänderung (Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Band 43, 2007, ["Wille, Verfassungsprozessrecht"], S. 370 f. m. w. N.). Die erwähnte Begründung des Obersten Gerichtshofes erfülle diese Anforderungen des Staatsgerichtshofes für eine Praxisänderung in keiner Weise und sei mit Blick auf die weiteren Erwägungen zur Rechtslage in Österreich und insbesondere zu den Liechtenstein-spezifischen Akzenten des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch nicht stichhaltig. Insbesondere seien die vom Obersten Gerichtshof scheinbar zur Stützung der Begründung dieser Praxisänderung bemühten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes allesamt gerade nicht einschlägig. Die Entscheidung StGH 1999/23 habe sich nicht mit dem Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts von Rechtsanwälten befasst, sondern nur damit, ob Anwaltskorrespondenz, die sich beim Klienten befinde, beschlagnahmbar sei oder nicht. Aus StGH 1999/23, Erw. 4, ergebe sich vielmehr gerade eine der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes widersprechende Auffassung des Staatsgerichtshofes zum Umfang des Entschlagungsrechts: "Hierzu ist von vornherein festzuhalten, dass nach Auffassung des StGH an sich die gesamte Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient vom Entschlagungsrecht erfasst ist." StGH 2007/130 habe sich mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt sich gültig auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufe, wenn er die Frage nach der Identität seines Mandanten nicht beantworten möchte. Der Gegenstand von StGH 2011/34 sei bereits erwähnt worden und sei gerade auch nicht einschlägig. Somit sei die Praxisänderung des Obersten Gerichtshofes geradezu als unbegründet einzustufen und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes verletze nebst der Begründungspflicht nach Art. 43 LV auch das Willkürverbot.
5.5. Eine (weitere) Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Beschwerderechts nach Art. 43 LV wird wie folgt begründet:
Im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerdeführer in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde (ON 93), wonach die Ausfolgung von Originalunterlagen prinzipiell nicht in Betracht komme, setze sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss lediglich wie folgt auseinander: "Ob die Übergabe einzelner Urkunden im Original erforderlich ist, kann anhand ihrer jeweiligen konkreten Beweisfunktion beurteilt werden". Auf die Erwägungen der Beschwerdeführer, weshalb grundsätzlich nur eine Ausfolgung von Kopien in Betracht komme und diese Ansicht auch Deckung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes finde, setze sich der Oberste Gerichtshof nicht im Ansatz auseinander. Damit verletze der angefochtene Beschluss auch hiermit den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV. Indem der Oberste Gerichtshof aber lediglich eine - möglicherweise - zutreffende Feststellung treffe, wonach die Erforderlichkeit der Übergabe von Originalen anhand ihrer Beweisfunktion beurteilt werden "kann", verletze der angefochtene Beschluss zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 31 LV und das Beschwerderecht nach Art. 43 LV. Wenn der Oberste Gerichtshof die zitierte Meinung vertrete, hätte er den Unterinstanzen die neuerliche Beschlussfassung über die Ausfolgung unter Berücksichtigung dieser Erwägung auftragen müssen und den Beschluss des Obergerichtes insofern aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanzen zurückverweisen müssen. Indem der Oberste Gerichtshof dies nicht getan habe, sei völlig unklar, wie nun mit dieser Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes verfahren werden solle. Jedenfalls müsste zwangsläufig ein neuer Ausfolgungsbeschluss gefasst werden, der diese Auffassung berücksichtige und bezüglich aller Unterlagen anhand der vom Obersten Gerichtshof festgelegten Kriterien im Einzelnen darlege, weshalb diese im Original oder aber in Kopie auszufolgen seien. Weil der Oberste Gerichtshof die Sache nicht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen habe, verletze der angefochtene Beschluss auch das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer, welche zur Erforderlichkeit der Übersendung von Originalen und zur Beweisfunktion zweifelsohne zu hören seien und auch das Recht auf Beschwerdeführung, weil aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes nicht klar sei, dass ein neuer anfechtbarer Ausfolgungsbeschluss unter Berücksichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu fassen sei.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 14. Juni 2012 Folge.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, 11 RS.2010.331-97, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Mit der vorliegenden Individualbeschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer die Beschlagnahmung und Ausfolgung von Unterlagen als Verstoss gegen das Zeugnisverweigerungsrecht des Wirtschaftsprüfers gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO bzw. das entsprechende Umgehungsverbot gemäss Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (LGBl. 1993 Nr. 44 i. d. F. LGBl. 2008 Nr. 131; "WPRG").
2.1. Diese Rüge beschlägt primär das von den Beschwerdeführern unter anderem geltend gemachte Grundrecht auf Geheim- und Privatsphäre bzw. das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV. Auf die weiteren Grundrechtsrügen (mit Ausnahme der Begründungsrüge; siehe Erw. 3 hiernach) braucht deshalb im Folgenden nicht weiter eingegangen zu werden.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen einen schweren Grundrechtseingriff dar. Ein Eingriff in ein solches spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Weiteren nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien (insbesondere gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit) eingehalten werden (siehe StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; siehe auch StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1).
Die Beschwerdeführer berufen sich auch auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/15+16, Erw. 3.2, wonach aufgrund der relativ strengen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei solchen schweren Grundrechtseingriffen auch Analogieschlüsse restriktiv zu handhaben und eine extensive Auslegung des Gesetzestextes nicht angebracht erscheint. Die Beschwerdeführer verweisen zudem auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/130, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], wonach die in § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verankerten Befreiungstatbestände grosszügig zu interpretieren seien, da der Rechtsanwalt ansonsten in eine Konfliktsituation zwischen seiner Verschwiegenheitspflicht und der Zeugnispflicht geraten könnte.
Der Staatsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Doch ändert dies nichts daran, dass der relevante Gesetzeswortlaut gemäss den anerkannten Auslegungsmethoden (es sind dies neben der grammatikalischen auch die systematische, historische und teleologische; ausführlich hierzu StGH 2006/24, Erw. 3.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) zu interpretieren ist.
2.3. Nun findet sich aber weder in § 107 StPO noch in Art. 10 WPRG eine klare Antwort auf die Frage, ob nur direkt im Zusammenhang mit einem Vertretungs- bzw. Beratungsmandat entstandene Dokumente oder sämtliche vom Klienten dem Berufsgeheimnisträger im Zusammenhang mit diesem Mandat übergebenen Dokumente unter das entsprechende Beschlagnahmeverbot fallen. Diese Fragestellung ist letztlich gleichbedeutend mit derjenigen, ob sich das aus dem Zeugnisverweigerungsrecht abgeleitete Beschlagnahmeverbot mit letzterem deckt oder aber enger gezogen werden soll. Nun ist zwar offensichtlich, dass der Berufsgeheimnisträger keine Zeugenaussage darüber machen darf, was er im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis erfahren hat - also auch nicht darüber, was er aus ihm übergebenen vorexistierenden Dokumenten weiss. Keineswegs offensichtlich ist aber, dass solche vorexistierenden Dokumente nicht trotzdem beschlagnahmt werden dürfen; dies zumal der Berufsgeheimnisträger in der Regel wohl gar nicht klar auseinanderhalten können wird, was er aufgrund welcher mündlichen Mitteilungen bzw. welcher Dokumente weiss. Dagegen lässt sich meist klar unterscheiden, welche Dokumente im Rahmen des Mandatsverhältnisses entstanden sind und welche nicht.
Entsprechend ist auch in der Schweiz trotz genereller Tendenz des Gesetzgebers zur Stärkung des Anwaltsgeheimnisses unbestritten, dass vorexistierende Dokumente nach wie vor beschlagnahmt werden können sollen (siehe Franz Hoffet, Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Verfahrensrecht des Bundes, Anwaltsrevue 5/2012, 224 [227]; Hans Nater/Martin Rauber, Umfassender Schutz der Anwaltskorrespondenz, SJZ 108/2012, 16; letztere auch mit einem rechtsvergleichenden Verweis auf die analoge Rechtslage in den USA). Während sich auch der österreichische Gesetzgeber klar für ein restriktives - vorexistierende Dokumente nicht umfassendes - Beschlagnahmeverbot aussprach (siehe den entsprechenden Verweis des Obersten Gerichtshofes auf die Regierungsvorlage zum österreichischen Strafprozessänderungsgesetz 1993 in ON 97, S. 42 f.), findet sich weder in den vom Obersten Gerichtshof noch in den von den Beschwerdeführern angeführten Gesetzesmaterialien eine klare Aussage zu dieser Frage.
Auch der Staatsgerichtshof hat sich bisher nicht explizit zu dieser Frage geäussert. Allerdings hat er in Bezug auf das Anwaltsgeheimnis davon gesprochen, dass es die "gesamte Korrespondenz mit dem Mandanten" (und im Übrigen auch mit Dritten) umfasse (siehe hierzu etwa StGH 2010/161 + 2011/034, Erw. 4.2 sowie StGH 1999/23, LES 2003, 1 [3, Erw. 4]), worunter kaum auch vorexistierende Dokumente verstanden werden können. Auch in der jüngst ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/183 ging der Staatsgerichtshof von einem eingeschränkten Beschlagnahmeverbot aus, auch wenn er keinen Anlass hatte, sich hierzu konkret zu äussern. In dieser Entscheidung nahm der Staatsgerichtshof eine Rechtsprechungsänderung dahingehend vor, dass nunmehr auch beim Mandanten befindliche Anwaltskorrespondenz vom Beschlagnahmeverbot erfasst werden soll. Damit wollte der Staatsgerichtshof das bisherige Unterscheidungskriterium je nachdem, ob die entsprechenden Unterlagen beim Anwalt oder aber beim Mandanten beschlagnahmt werden, eliminieren. Es soll in Bezug auf den Umfang des Beschlagnahmeverbots keinen Unterschied mehr machen, wo die Beschlagnahmung erfolgt - ob beim Mandanten, einem Dritten oder beim Rechtsanwalt (siehe StGH 2011/183, LES 2012, 57 [63 f., Erw. 8.1 ff.]). Nun ist aber selbstverständlich, dass beim Mandanten befindliche Dokumente nur dann unter das Beschlagnahmeverbot fallen können, wenn diese einen direkten Bezug zum Mandatsverhältnis haben. Auch im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob die hier betroffenen vorexistierenden Urkunden beschlagnahmt werden können, nur deshalb, weil die Beschlagnahmung beim Revisor und nicht beim Klienten erfolgte. Im Sinne der vom Staatsgerichtshof angestrebten Einheitlichkeit des Umfangs des Beschlagnahmeverbots unabhängig vom Beschlagnahmeort ist es dann aber auch konsequent, die Grenze des Beschlagnahmeverbots beim Klienten gleich zu ziehen wie beim Rechtsanwalt.
Dieses Ergebnis ist (im Sinne einer teleologischen Gesetzesauslegung) auch im Einklang mit Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO bzw. des entsprechenden Beschlagnahmeverbots: Dieses dient primär dem Schutz des Klienten vor verfassungswidrigem Zwang zur Selbstbelastung (StGH 2007/130, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Kirchbacher, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Wien 2007, § 152 Rz. 1; siehe auch StGH 2010/33, Erw. 3.2 mit Verweis auf Peter Bussjäger, Auskunftspflichten im öffentlichen Recht und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, LJZ 2008, 43, insbes. 48 f.). In Bezug auf das Anwaltsmandat hat der Staatsgerichtshof festgehalten, dass der rechtlichen Beistand Suchende darauf vertrauen können muss, dass er nicht gerade durch den Beizug eines Rechtsanwalts gegen sich Beweise schafft (StGH 2007/130, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, 2. Teil, Strafprozessordnung, 1. Halbband, 4. Aufl., Wien 1997, § 152 Nr. 62b). Wenn nun aber nicht im Zusammenhang mit dem Anwaltsmandat entstandene Urkunden in jedem Fall beim Mandanten beschlagnahmt werden können, so schafft sich dieser dadurch, dass entsprechende Urkunden allenfalls auch beim Rechtsvertreter beschlagnahmt werden können, keinen (zusätzlichen) Nachteil.
2.4. Im Beschwerdefall geht es jedoch nicht um das Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts, sondern um dasjenige des Wirtschaftsprüfers. Das Obergericht hat die Unzulässigkeit der Urkundenbeschlagnahmung wesentlich gerade damit begründet, dass der Wirtschaftsprüfer im Gegensatz zum Rechtsanwalt kein Parteienvertreter sei. Deshalb müssten an das Zeugnisentschlagungsrecht des Wirtschaftsprüfers und an das Verbot, dieses zu umgehen, auch strengere Massstäbe angelegt werden, wenn man dessen Zeugnisentschlagungsrecht nicht von vornherein seines Inhaltes entleeren wolle.
Hierzu erwägt der Oberste Gerichtshof zu Recht, dass das Zeugnisverweigerungsrecht des Wirtschaftstreuhänders in Österreich primär deshalb geschaffen wurde, weil dieser unter Umständen auch als Rechtsbeistand im gerichtlichen Strafverfahren auftreten kann (wobei der Oberste Gerichtshof auf Kirchbacher, a. a. O., § 157, Rz. 15 verweist). In Liechtenstein hat der Wirtschaftsprüfer ebenso wie in der Schweiz keine vergleichbare Stellung. Entsprechend kommt auch in der Schweiz dem Revisor grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren zu (siehe Daniel S. Weber, Die Revisionsstelle zwischen Auskunfts-, Anzeige- und Schweigepflicht - Aktuelle Fragen des Revisionsgeheimnisses, REPRAX, 2/2010, 1 [15 f.]). Vor diesem Hintergrund kann man sich fragen, weshalb der Wirtschaftsprüfer (nicht aber etwa der Treuhänder) überhaupt ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren haben soll. Insgesamt macht es jedenfalls den Anschein, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die österreichische Regelung betreffend das Zeugnisverweigerungsrecht des dort sogenannten "Wirtschaftstreuhänders" für den liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer übernommen hat, ohne deren wesentlich unterschiedlichen Funktionen Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht, das aus dem Zeugnisverweigerungsrecht des Wirtschaftsprüfers bzw. das aus dem damit verbundenen Umgehungsverbot fliessende Beschlagnahmeverbot extensiver zu handhaben als beim Rechtsanwalt. Hieran ändert nichts, dass sich, wie das Obergericht betont, die Aufgabe des Revisors primär darauf beschränkt, schon vorbestehende Dokumente (Jahresrechnung, Jahresbericht und entsprechende Begleitdokumente) zu überprüfen; und dass deshalb im Rahmen dieses Revisionsmandates nur wenige "neue" Dokumente verfasst werden. Denn dies hängt eben damit zusammen, dass der Revisor keine Parteivertretungs- (und im Übrigen auch nur beschränkt eine Beratungs-)Funktion ausübt - was aber, wie erwähnt, vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurde. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, dass eine entsprechende extensive Gesetzesauslegung (im Sinne der historischen Auslegungsmethode) vom Willen des Gesetzgebers gestützt würde.
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass diejenigen Dokumente, welche nicht im Rahmen des Revisionsmandatsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin zu 2. entstanden sind, trotz dem Zeugnisverweigerungsrecht des Wirtschaftsprüfers und des daraus abgeleiteten Umgehungsverbots der Beschlagnahme unterliegen.
2.5. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Triage zwischen den herauszugebenden und den privilegierten Dokumenten nicht, wie im Beschwerdefall erfolgt, vom Gericht, sondern vom Berufsgeheimnisträger selbst vorzunehmen sei.
Diese Frage braucht hier aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn selbst wenn man die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsauffassung teilt, wäre es in Anbetracht der insoweit unklaren Rechtslage nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unverhältnismässig, deswegen die gesamte Urkundenbeschlagnahmung als verfassungswidrig zu erklären.
2.6. Zumindest ist für den Beschwerdefall aber zu klären, ob die vom Gericht vorgenommene Triage im Ergebnis grundrechtskonform erfolgt ist oder nicht. Die Beschwerdeführer werfen dem Obersten Gerichtshof vor, dass er auch die Beschlagnahmung und Ausfolgung von direkt mit dem Wirtschaftsprüfermandat in Zusammenhang stehenden Dokumenten gutheisse.
So rügen die Beschwerdeführer, dass auf verschiedenen beschlagnahmten Dokumenten Vermerke des Revisors angebracht worden seien, welche deren Beschlagnahmung ausschlössen. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist den Beschwerdeführern nur - aber immerhin - insoweit Recht zu geben, als die Anmerkungen des Revisors vor der Ausfolgung zu schwärzen sind. Mit dieser Massgabe sind die beschlagnahmten Dokumente dann uneingeschränkt als vorexistierende Urkunden zu qualifizieren und können ausgefolgt werden.
Was die vom Beschwerdeführer zu 4. erstellten Excel-Tabellen mit der Überschrift "Fiduziarische Abwicklung MP 492140" angeht, so handelt es sich hierbei klarerweise um im Rahmen des Mandatsverhältnisses entstandene Urkunden, welche somit vom Beschlagnahmeverbot umfasst sind. Entgegen der vom Obersten Gerichtshof offenbar vertretenen Auffassung ist bei dieser Sachlage irrelevant, was der konkrete Inhalt dieser Urkunden ist.
2.7. Aufgrund dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre teilweise erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufzuheben war.
3. Es ist im Folgenden auch noch auf die Begründungsrüge einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches nicht näher begründet zu werden (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1).
3.2. Unter dieser Grundrechtsrüge machen die Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Frage, ob Originale oder Kopien bestimmter Urkunden auszufolgen seien, vom Obersten Gerichtshof gar nicht wirklich beantwortet worden sei.
Tatsächlich führt der Oberste Gerichtshof nur aus, dass diese Frage anhand der "konkreten Beweisfunktion" der entsprechenden Urkunden zu beurteilen sei. Wie die Beschwerdeführer richtig rügen, hätte der Oberste Gerichtshof aber entscheiden müssen, inwieweit die Ausfolgung von Originalurkunden im Beschwerdefall wirklich erforderlich oder sonst eben unverhältnismässig ist. Insoweit ist der Oberste Gerichtshof seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.
3.3. Eine weitere Begründungsrüge erheben die Beschwerdeführer insoweit, als der Oberste Gerichtshof keine substantielle Begründung gegeben habe, wieso die beiden von ihnen vorgelegten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien 18 Bs 161/11z und 18 Bs 267/11p, 276/11p für den Beschwerdefall nicht relevant sein sollten. Die Beschwerdeführer berufen sich auf diese beiden Entscheidungen zur Stützung ihrer Rechtsauffassung, dass die entsprechende staatsanwaltliche Anordnung bzw. deren gerichtliche Bewilligung nicht erfolgt wäre, wenn diese Behörden gewusst hätten, dass es sich bei den Beschwerdeführern zu 1., 3. und 4. um Wirtschaftsprüfer handle. Damit sei aber im Beschwerdefall die Rechtshilfevoraussetzung gemäss Art. 56 RHG nicht gegeben.
Der Oberste Gerichtshof führt auch hier nur äusserst knapp aus, dass aus den beiden erwähnten Entscheidungen des OLG Wien "wegen der unterschiedlichen Sachverhalte für den Standpunkt [der Beschwerdeführer] nichts zu gewinnen" sei. Eine derart knappe Begründung wäre nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur zulässig, wenn offensichtlich wäre, dass die Sachverhalte tatsächlich in wesentlichen Punkten differieren. Dem ist aber nicht so. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, ist vielmehr allein wesentlich, dass es auch in diesen beiden Fällen um eine Beschlagnahme bei einem Wirtschaftsprüfer (in Österreich, wie erwähnt, "Wirtschaftstreuhänder") ging. Auch die Literaturhinweise des Obersten Gerichtshofes sind, wie die Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht geltend machen, insoweit unergiebig.
Jedenfalls scheint sich aus den beiden Entscheidungen des OLG Wien zu ergeben, dass dieses Gericht auf der Grundlage von § 144 Abs. 3 öStPO eine Hausdurchsuchung bei einem Wirtschaftstreuhänder von vornherein als nicht zulässig erachtet, sofern dieser nicht selber dringend tatverdächtig ist. Da ein solcher dringender Tatverdacht im Beschwerdefall bisher nicht hervorgekommen ist, erscheinen diese beiden Entscheidungen für den Beschwerdefall sehr wohl relevant. Und wenn nicht trotzdem gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Beschlagnahmeanordnung bzw. deren gerichtliche Bewilligung ohne Weiteres auch bei Kenntnis über die Involvierung von Wirtschaftsprüfern erfolgt wäre, wird die ersuchende Behörde eine neue Anordnung vorzulegen haben.
3.4. Aus diesen Gründen ist im Beschwerdefall auch die Begründungsrüge der Beschwerdeführer berechtigt.
4. Aus all diesen Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde (teilweise) erfolgreich, sodass ihr spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 97) aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurückzuverweisen war.
5. Den Beschwerdeführern waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.