StGH 2012/99
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 2012, 14UR.2011.310-46
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 2012, 14 UR.2011.310-46, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Anklageschrift vom 18. Oktober 2011 legte die liechtensteinische Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zur Last.
2. Der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes beraumte am 10. November 2011 die Schlussverhandlung auf den 14. Dezember 2011 an und fasste in der Folge am 14. November 2011 folgenden Beschluss (ON 12):
"Dem Angeklagten A wird gemäss § 26 Abs. 2 StPO ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigegeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Gemäss § 27 Abs. 1 StPO wird mit der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer betraut."
2.1. Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
Gemäss § 26 Abs. 3 StPO bedürfe der Beschwerdeführer für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht zwingend eines Verteidigers und habe das Gericht, falls nicht ein Verteidiger bereits ausgewiesen sei, zeitgerecht vor Anberaumung der Schlussverhandlung für die Bestellung eines Verteidigers zu sorgen. Gemäss §§ 24 Abs. 2, 26 Abs. 3 StPO könne in gegenständlicher Strafsache lediglich ein in die Rechtsanwaltsliste eingetragener oder sonst gänzlich oder mittels Bewilligung der Regierung zur Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt werden.
Da der Beschwerdeführer bislang keinen Verteidiger namhaft gemacht habe, sei ihm von Amtes wegen ein Verteidiger beizugeben gewesen, dessen Kosten er nicht zu tragen habe, wobei gemäss § 27 Abs. 1 StPO mit der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Amtsverteidiger der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu betrauen sei.
Aus dem Akt ergebe sich, dass die Voraussetzungen zur Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe vorliegen würden. Dessen ungeachtet könne der Beschwerdeführer innerhalb der Frist von 14 Tagen auch einen frei gewählten Verteidiger namhaft machen, in welchem Fall der von Amts wegen beigegebene Verteidiger wieder seines Amtes enthoben werden würde.
2.2. Mit Schreiben vom 14. November 2011 verständigte der Vorsitzenden des Kriminalgerichtes die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer von der Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO, woraufhin die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom 16. November 2011 Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, mit der Wirkung ab dem 16. November 2011 zum Verfahrenshelfer gemäss § 26 Abs. 2 StPO für den Beschwerdeführer bestellte.
2.3. In der Schlussverhandlung vom 14. Dezember 2011 beantragte der Staatsanwalt nach Vernehmung des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Verteidiger sprach sich dagegen aus.
3. Nach der Vorlage ergänzender Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers fasste der Vorsitzende des Kriminalgerichtes am 11. Januar 2012 folgenden Beschluss (ON 25):
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 14. November 2011 (ON 12) angeordnete Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs. 3 StPO wird aufgehoben."
Seine Entscheidung begründete der Vorsitzende des Kriminalgerichtes im Wesentlichen wie folgt:
Da der Beschwerdeführer selbst keinen Verteidiger namhaft gemacht habe, sei ihm mit Beschluss vom 14. November 2011 ein Verteidiger nach § 26 Abs. 3 StPO beigegeben worden. Dabei sei (irrtümlich) angenommen worden, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO vorliegen würden.
Im Rahmen der durchgeführten Schlussverhandlung hätten sich Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 StPO ergeben, weshalb dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 (ON 21) aufgetragen worden sei, binnen einer über Antrag erstreckten Frist dem Landgericht ein vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis vorzulegen, insbesondere auch zu erklären, ob das monatliche Einkommen 12- oder 13-mal bezogen werde, und dem Vermögensbekenntnis Belege über die Mietkosten und über das in den letzten drei Monaten erhaltene Entgelt anzuschliessen.
Die Erhebungen hätten ergeben, dass bei Anordnung der Amtsverteidigung irrtümlich vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO, dessen Kosten der Beschwerdeführer nicht zu tragen habe, ausgegangen worden sei.
Der Beschwerdeführer befinde sich in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Firma K Personal AG, wo er derzeit bei der Firma L AG in Schaan tätig sei. Ausgehend von den vorgelegten Gehaltsabrechnungen beziehe er bei der Firma Avoris Personal AG seit September 2011 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 4'300.00 monatlich. Ihn würden auch keine Mietkosten treffen. Er habe weder Schulden noch Sorgepflichten.
Gemäss § 26 Abs. 3 StPO sei die notwendige Verteidigung eines Angeklagten nur für die Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht gefordert. Die Bestellung eines Verteidigers gelte für das Rechtsmittelverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 StPO. Da diese Voraussetzungen als nicht gegeben anzunehmen seien, somit die Verfahrenshilfe zu entziehen sei, sei der Beschluss über die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 3 StPO zur Gänze aufzuheben.
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht wegen Ungesetzlichkeit sowie Unangemessenheit und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor wie folgt:
Der angefochtene Beschluss vom 11. Januar 2012 sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Er gehe schon deshalb ins Leere, weil am 14. November 2011 nicht eine Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs. 3 StPO beschlossen, sondern ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 26 Abs. 2 StPO beigegeben worden sei, dessen Kosten der Beschwerdeführer nicht zu tragen habe. Dies sei ohne Antrag des Beschwerdeführers und ohne Abklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse geschehen. Der Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch dies stehe der Aufhebung der Verfahrenshilfeverteidigung entgegen.
Zudem fehle der angefochtenen Entscheidung eine gesetzliche Grundlage. Die StPO sehe nicht vor, dass die Verfahrenshilfe aufgehoben und der Beschwerdeführer nach Verbesserung seiner finanziellen Lage zur Rückerstattung der vom Land Liechtenstein für den Verfahrenshilfeverteidiger ausgelegten Kosten verpflichtet werden könne. Eine einmal bewilligte Verfahrenshilfeverteidigung erlösche erst mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens oder mit der Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers. Ausserdem hätten sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seit der Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers am 14. November 2011 nicht geändert.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch beim festgestellten Einkommen Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger, weil er wegen eines Verbrechenstatbestands angeklagt sei und die Verteidigungskosten für das erstinstanzliche Verfahren schon ca. CHF 7'300.00 betragen würden. Angesichts der erhobenen Beschwerde, der anstehenden Berufungsausführung und einer auch nur zweistündigen Berufungsverhandlung sei mit weiteren Kosten von CHF 15'000.00 zu rechnen.
4.1. Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Gegenäusserung vom 31. Januar 2012 (ON 29) gegen einen Erfolg der Beschwerde aus.
Hierzu legte die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf Judikate des öOGH unter anderem dar, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers widerrufen werden könne, wenn der Beschwerdeführer bei nicht notwendiger Verteidigung darauf verzichte oder die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben seien, wobei allerdings seine prozessuale Lage nicht gefährdet werden dürfe. Beim Beschwerdeführer seien die wirtschaftlichen Bedingungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nie erfüllt gewesen. Wenn die Voraussetzungen nie vorgelegen oder in der Folge weggefallen seien, sei die Beigebung der Verfahrenshilfe im Sinne des § 26 Abs. 2 StPO zu widerrufen und der Verfahrenshilfeverteidiger ex nunc zu entheben.
4.2. Dem widersprach der Beschwerdeführer in seiner Äusserung vom 13. Februar 2012 (ON 31).
Der Beschwerdeführer führte ins Treffen, dass die von der Staatsanwaltschaft zitierte Judikatur des öOGH überholt und jedenfalls für Liechtenstein nicht anwendbar sei. Die Entziehung eines einmal beigestellten Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO sei gesetzeswidrig. Vorliegend sei zudem beachtlich, dass sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Bereitstellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht geändert hätten und diese Entscheidung von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem könne dem Beschwerdeführer trotz seines nunmehr ermittelten Einkommens nicht zugemutet werden, bei dem zu erwartenden Aufwand der Verteidigungskosten von mehr als CHF 20'000.00 diese selber zu tragen. Zur Berufungsausführung ohne Verteidiger sei er nicht in der Lage. Zudem sei bei Enthebung des Verfahrenshilfeverteidigers eine Gefährdung seiner prozessualen Lage anzunehmen, weil nach Zustellung des Urteils seine Berufung auszuführen sein werde.
5. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 7. März 2012 (ON 35) der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Beschluss (ON 25) ersatzlos auf.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Obergericht unter anderem Folgendes aus:
Vorauszuschicken sei, dass nach § 26 Abs. 3 StPO dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger für die Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht beizugeben gewesen sei, nachdem dieser keinen Verteidiger seiner Wahl benannt und keinen Antrag auf Beigebung eines Armenverteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO gestellt habe. Sofern für die Schlussverhandlung ein Verteidiger beigegeben werde, gelte dessen Bestellung nach § 26 Abs. 3 letzter Satz StPO auch für das Rechtsmittelverfahren.
Das Erstgericht habe für den Beschwerdeführer für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht nicht einen Armenverteidiger, sondern einen Amtsverteidiger nach § 26 Abs. 3 StPO bestellen wollen, weil der Beschwerdeführer bis dahin keinen Verteidiger frei gewählt und auch keinen Antrag auf Beigebung eines Armenverteidigers gestellt habe. Entscheidend sei der Wille des Erstgerichtes, nicht die unrichtige Bezeichnung. Dass das Erstgericht mit Beschluss vom 14. November 2011 einen Amtsverteidiger bestellen wollte, ergebe sich auch daraus, dass das Erstgericht im Spruch angeführt habe, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verteidigers nicht zu tragen habe. Eine solche Erklärung wäre bei der Beigebung eines Armenverteidigers überflüssig, da nach dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 2 StPO der Angeklagte für die Kosten dieser Verteidigung nicht aufzukommen brauche. Die Erklärung mache daher nur bei Bestellung eines Amtsverteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO Sinn, da dort sowohl eine unentgeltliche als auch eine entgeltliche Bestellung möglich sei.
Des Weiteren führte das Obergericht aus, dass das Erstgericht die Amtsverteidigung wohl mit Wirkung auf den Bestellungszeitpunkt, somit mit Wirkung ex tunc, beseitigen habe wollen. Dies sei aber nach § 26 Abs. 3 StPO nicht zulässig, da für die Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht Verteidigungszwang bestehe. Der bekämpfte Beschluss könne daher nur dahin verstanden werden, dass die notwendige Verteidigung ex nunc auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlussfassung aufgehoben worden sei. Für das Rechtsmittelverfahren bestehe für den Beschwerdeführer der gleiche Verteidigungszwang. Der Beschwerdeführer sei daher durch den angefochtenen Beschluss in seiner Rechtsstellung betroffen und auch beschwert. Die Beschwerde sei zudem begründet.
Eine analoge Anwendung des § 68 ZPO scheide aus, weshalb dem Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 14. November 2011 umfassende Rechtskraftwirkung zukomme.
Schliesslich könnte analog nach § 68 ZPO die Unentgeltlichkeit der Verfahrenshilfe nur dann entzogen werden, wenn sich herausstellen würde, dass sich die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen verändert hätten, bzw. nicht mehr gegeben seien.
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchaus Anspruch auf Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens angeklagt sei und bereits für das bisherige Verfahren tarifmässige Kosten der Verteidigung in Höhe von rund CHF 7'300.00 entstanden seien. Es würden weitere tarifmässige Kosten von rund CHF 15'000.00 anfallen. Diese zu bestreiten sei aber dem Beschwerdeführer ohne Beeinträchtigung seines einfachen Lebensunterhaltes nicht möglich.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Amtsverteidigung würden nicht vorliegen, weil vorliegend die Verteidigung notwendig sei und der Beschwerdeführer gar nicht darauf verzichten könne und ferner weil nicht festgestellt werden könne, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der ersten Beschlussfassung verändert hätten. Ausserdem würde durch den Widerruf der Amtsverteidigung die prozessuale Lage des Beschwerdeführers gefährdet werden.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 35) erhob die Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (ON 37) wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
6.1. Die Staatsanwaltschaft trug unter anderem Folgendes vor:
Das Erstgericht habe dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 14. November 2011 (ON 12) einen Amtsverteidiger gemäss § 26 Abs. 2 (gemeint wohl Abs. 3) StPO beigegeben, dessen Kosten der Beschwerdeführer nicht zu tragen habe. In der Schlussverhandlung vom 14. Dezember 2011 habe sich das Fehlen der hierfür erforderlichen ungünstigen wirtschaftlichen Situation ergeben, verfüge doch der schuldenfreie und nicht sorgepflichtige Beschwerdeführer, der unentgeltlich bei seinen Eltern wohnen könne, über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'300.00. Dem Obergericht sei insofern zuzustimmen, als die Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs. 3 StPO nicht während rechtskräftiger Bestellung für das "Verfahren der Schlussverhandlung und des Berufungsverfahrens" entzogen werden könne, weil gerade dies im Sinn der Bestimmung, nämlich der zwingenden Verteidigung in solchen Fällen widersprechen würde (§ 26 Abs. 3 letzter Satz StPO).
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes sei die Aufhebung der Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers, wenngleich dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei, jederzeit möglich. Dies ergebe sich aus der deshalb für die liechtensteinische Rechtsanwendung massgebenden Judikatur des öOGH, weil die öStPO als Rezeptionsgrundlage der liechtensteinischen Strafprozessordnung für deren Auslegung heranzuziehen sei. Demnach könne die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch widerrufen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr gegeben seien (SSt 49/42 = EvBl 1979/8), wobei allerdings die prozessuale Lage des Beschwerdeführers nicht gefährdet werden dürfe. Beim Wegfall der vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe könne diese ex nunc entzogen und der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger enthoben werden.
Das Obergericht hätte jedoch die Verfahrenshilfe nicht vollständig und ersatzlos aufheben, sondern lediglich den angefochtenen Beschluss dahin abändern bzw. konkretisieren dürfen, dass die angeordnete Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs. 2 StPO ex nunc (nur) insoweit aufgehoben werde, als "die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs. 2 vorliegen", also betreffend den Beisatz im Spruch des angefochtenen Beschlusses "dessen Kosten er nicht zu tragen hat". Eventualiter hätte das Obergericht den Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen können und müssen.
Die Revisionsbeschwerde mündete in dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde nur teilweise Folge gegeben und der Passus des Beschlusses ON 12 "dessen Kosten er nicht zu tragen hat" aufgehoben werde, die Bestellung des Amtsverteidigers nach § 26 Abs. 3 StPO jedoch aufrecht bleibe; in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen werden.
6.2. In seiner Äusserung vom 30. März 2012 (ON 42) brachte der Beschwerdeführer hiezu zusammengefasst Folgendes vor:
Wenn die Staatsanwaltschaft erstmals in ihrem Rechtsmittel die Ansicht vertrete, das Erstgericht habe mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 einen Amtsverteidiger nach § 26 Abs. 3 StPO und nicht einen Verfahrenshilfeverteidiger nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beigestellt, setze sie sich in Widerspruch nicht nur zu ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde, sondern auch zu ihrem Antrag in der Schlussverhandlung vom 14. Dezember 2011 auf Entziehung der Verfahrenshilfeverteidigung. Eine einmal bewilligte Verfahrenshilfeverteidigung könne nicht aufgehoben werden, und zwar auch nicht angesichts der Verbesserung der vermögensrechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Ebenso wenig sei in einem solchen Fall die Verpflichtung eines Angeklagten zur Rückerstattung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers zulässig. Zudem habe der liechtensteinische Gesetzgeber einen Widerruf einer bewilligten Verfahrenshilfe zwar im zivilrechtlichen Verfahren, jedoch nicht in der Strafprozessordnung vorgesehen.
Die Staatsanwaltschaft übergehe den Umstand, dass sich die vermögensrechtliche Situation des Beschwerdeführers nach der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht geändert habe. Die derzeitige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers habe schon zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfeverteidigung vorgelegen. Eine Beseitigung der Beigebung der Verfahrenshilfeverteidigung würde einen rechtswidrigen Eingriff in die formelle und materielle Rechtkraft des Beschlusses des Landgerichtes ON 12 darstellen. Gegen den Ausspruch des Obergerichtes im Beschluss vom 7. März 2012, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten seiner Äusserung vom 13. Februar 2012 zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde, richtete sich die Kostenbeschwerde des Beschwerdeführers. Diese mündete im Antrag auf Abänderung des angefochtenen Kostenspruches.
6.3. Die Staatsanwaltschaft nahm zur Kostenbeschwerde keine Stellung.
7. Der Oberste Gerichtshof entschied mit Beschluss vom 25. Mai 2012 (ON 46) wie folgt:
"Der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 7. März 2012 (ON 35) dahin abgeändert, dass der Beschwerde des Angeklagten A gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 11. Januar 2012 (ON 25) keine Folge gegeben wird und der Beschwerdeführer schuldig ist, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.
Mit seiner Kostenbeschwerde wird der Angeklagte auf obige Entscheidung verwiesen."
Der Oberste Gerichtshof hatte hiezu Folgendes erwogen:
§ 26 Abs. 2 StPO regle die Bereitstellung eines Verfahrenshilfeverteidigers, währenddem § 26 Abs. 3 StPO jene Fälle bestimme, in denen ein Beschuldigter (Angeklagter) einen Verteidiger benötige. Nach dieser Gesetzesstelle bedürfe der Beschuldigte für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht eines Verteidigers. § 26 Abs. 3 StPO sehe somit eine notwendige Verteidigung (Verteidigerzwang) für die Dauer der Untersuchungshaft, sowie für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht vor. Wähle ein Beschuldigter in einem dieser Fälle keinen Verteidiger und werde ihm auch nicht auf seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 26 Abs. 2 StPO beigegeben, so habe ihm das Gericht von Amtes wegen einen Verteidiger beizustellen, dessen Kosten er zu tragen habe (Amtsverteidiger), wenn nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 leg. cit. vorliegen würden. Somit habe das Gericht im Fall einer notwendigen Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht dem Beschuldigten (Angeklagten) bei Vorliegen seiner Bedürftigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 StPO von Amtes wegen einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben.
Eine solche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers habe der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes mit Beschluss vom 14. November 2011 verfügt.
Mit dem Beschluss des Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes vom 11. Januar 2012 sei die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 14. November 2011 gemäss § 26 Abs. 3 StPO beigegebene Verfahrenshilfeverteidigung aufgehoben, und zwar nicht rückwirkend (ex tunc), sondern für das weitere Verfahren, somit ex nunc.
Die auch nach der öStPO nicht vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung der beigeschlossenen Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers werde von den österreichischen Gerichten bejaht. Komme das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten nicht mehr gegeben seien, so sei die Beigebung zu widerrufen. Der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger sei (ex nunc) zu entheben und bei notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein Amtsverteidiger beizugeben. Hiebei dürfe jedoch die prozessuale Lage des Betroffenen nicht gefährdet werden. Da vorliegend die Aufhebung der Verfahrenshilfeverteidigung nach der Schlussverhandlung und der Urteilsverkündung und noch vor der Zustellung des Urteiles zur Ausführung der angemeldeten Berufung erfolgt sei, sei die prozessuale Lage des Beschuldigten jedenfalls nicht gefährdet.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes solle nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden. Vorliegend bestehe kein Anlass, von dieser Judikatur abzuweichen.
Der Oberste Gerichtshof führte des Weiteren aus, dass auch der Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungen der ZPO zur Verfahrenshilfe versagen würde. Eine Vergleichbarkeit zwischen ZPO und StPO sei nämlich nur in sehr eingeschränktem Umfang gegeben, weil nach der StPO der Staat einem Beschuldigten gegenüberstehe, während nach der ZPO zwei gleichberechtigte Parteien am Verfahren beteiligt seien.
Somit erweise sich die Aufhebung der Verfahrenshilfeverteidigung als rechtmässig.
Die erstgerichtliche Entscheidung sei auch im Hinblick auf die für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wesentliche vermögensrechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zutreffend. Die diesbezüglichen Darlegungen im Beschluss vom 11. Januar 2012 seien aktenkonform und zutreffend. Unter Zugrundelegung des festgestellten Einkommens des nicht sorgepflichtigen und nicht verschuldeten Beschwerdeführers, der auch keinen Mietaufwand habe, sei dieser zur Bereitstellung der Verteidigungskosten trotz der hiezu von ihm vorgebrachten Aspekte und Einwände ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts in der Lage. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufwendig sei und dem Beschwerdeführer angesichts seiner nicht ungünstigen wirtschaftlichen Situation zur Bestreitung der Verteidigerkosten auch die Aufnahme eines Darlehens zumutbar sei. Im Übrigen werde zur fehlenden vermögensrechtlichen Voraussetzung für die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers auf die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren auch nicht konkret kritisierte und in Zweifel gezogenen Feststellungen des Erstgerichtes sowie auf dessen daran geknüpfte rechtliche Würdigung verwiesen.
Demzufolge habe der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes zu Recht in Entsprechung des darauf abzielenden Antrags der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (nicht rückwirkend, sondern ex nunc) die am 14. November 2011 beschlossene Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgehoben.
Das Obergericht hätte somit der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes vom 11. Januar 2012 auf Aufhebung der (richtig) Verfahrenshilfeverteidigung nach § 26 Abs. 2 StPO für das weitere Verfahren den Erfolg versagen und demzufolge den erfolglos gebliebenen Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichten müssen.
8. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2012 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 2012 (ON 46) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Willkürverbots erhoben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde, die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit seinem Antrag hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die Verletzung des Willkürverbots begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall StGB angeklagt worden. Da es sich hiebei um einen Verbrechenstatbestand handle, bedürfe der Beschwerdeführer zwingend einer anwaltlichen Verteidigung.
Aufgrund der Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 14. November 2011 hätte das Erstgericht die Bestellung zum Verfahrenshilfeverteidiger nicht mehr beurteilen dürfen bzw. hätte es aufgrund des im Strafverfahren geltenden Grundsatzes ne bis in idem eine neuerliche Entscheidung nicht treffen dürfen. Dessen ungeachtet habe das Erstgericht jedoch mit Beschluss vom 11. Januar 2012 die Verfahrenshilfe mit der Begründung aufgehoben, dass bei der Anordnung der Amtsverteidigung irrtümlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 26 Abs. 2 StPO angenommen worden sei.
Der Beschwerdeführer führt des Weiteren aus, dass die liechtensteinische Strafprozessordnung keine Regelung enthalte, welche einen Widerruf der Verfahrenshilfe vorsehe. Die Gewährung der Verfahrenshilfe sei im Strafverfahren im § 26 StPO abschliessend geregelt. Es liege sohin keine Lücke vor und in diesem Fall sei die Heranziehung österreichischer Rechtsprechung gesetzeswidrig und verletze das jederzeit von der Behörde zu beachtende Legalitätsprinzip. Die Rechtsprechung zu § 61 öStPO könne deshalb nicht zur Auslegung des § 26 StPO herangezogen werden.
Auch wenn man die Rechtsprechung der österreichischen Gerichte heranziehe, sei den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes nicht zu folgen. In der vom Obersten Gerichtshof genannten Rechtsprechung des öOGH vom 22. August 1978, 9Os119/78, werde ausgeführt, dass eine beschlossene Verteidigerbeigebung nach § 41 StPO ausser als Folge eines Verzichts des Beschuldigten nur dann aufgehoben werden dürfe, wenn die Mittellosigkeitsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden.
Im gegenständlichen Fall habe es allerdings seit der rechtskräftigen Bestellung des ausgewiesenen Rechtsvertreters zum Verfahrenshilfeverteidiger keine Veränderung bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gegeben. Die wirtschaftliche Situation sei sohin seit der Beschlussfassung des Erstgerichtes vom 14. November 2011 unverändert. Der Sachverhalt habe sich daher nicht verändert. Diese gänzlich unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes im Beschluss vom 14. November 2011 und im Beschluss vom 11. Januar 2012 sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstosse gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine willkürfreie Beurteilung.
Eine Argumentation dahingehend, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin erst in der Schlussverhandlung bekannt geworden seien, stünden im Widerspruch zu den Tatsachen. Denn das Erstgericht sei eben bereits am 14. November 2011 zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gegeben seien.
Der Beschwerdeführer habe allerdings auch unter Berücksichtigung seiner nunmehr feststehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Verteidigers, da auch die gesamten Kosten der Verteidigung zu berücksichtigen seien. Im gegenständlichen Fall seien aufgrund des vorgeworfenen Verbrechenstatbestandes und unter Einschluss eines anstehenden Berufungsverfahrens Kosten in der Höhe von mehr als CHF 20'000.00 zu erwarten. Des Weiteren sei dem Obersten Gerichtshof auch nicht zu folgen, wenn dieser ausführe, dass das Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht aufwendig sei. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, inwiefern der Oberste Gerichtshof von einem weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht aufwendigen Verfahren ausgehen könne.
9. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
10. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 6. Juli 2012 ebenfalls auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
11. Mit Präsidialbeschluss vom 12. Juli 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 2012, 14 UR.2011.310-46, ist sowohl als letztinstanzlich als auch als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 46) sei willkürlich. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 14. November 2011 (ON 12) das Erstgericht die Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers nicht mehr hätte beurteilen dürfen bzw. aufgrund des im Strafverfahren geltenden Grundsatzes ne bis in idem eine neuerliche Entscheidung nicht hätte treffen dürfen. Dessen ungeachtet habe das Erstgericht jedoch mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (ON 25) die Verfahrenshilfe mit der Begründung aufgehoben, dass bei der Anordnung der Amtsverteidigung in ON 12 irrtümlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 26 Abs. 2 StPO angenommen worden sei.
Die liechtensteinische Strafprozessordnung enthalte jedoch keine Regelung, die einen Widerruf der Verfahrenshilfe vorsehe. Die Gewährung der Verfahrenshilfe sei im Strafverfahren im § 26 StPO abschliessend geregelt. Es liege sohin keine Lücke vor und in diesem Fall sei die Heranziehung österreichischer Rechtsprechung gesetzeswidrig.
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Weder § 26 StPO noch § 61 der öStPO, die als Rezeptionsgrundlage der liechtensteinischen StPO gedient hat, sehen die Möglichkeit vor, eine einmal gewährte Verfahrenshilfe zu aufzuheben.
3.1.1. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die im Beschwerdefall vorgenommene Aufhebung der Gewährung der Verfahrenshilfe ohne explizite einfachgesetzliche Grundlage verfassungs- bzw. grundrechtskonform ist.
3.1.2. Der Oberste Gerichtshof begründet seine Entscheidung unter Verweis auf seine vom Staatsgerichtshof bestätigte Rechtsprechung (siehe StGH 2010/78, Erw. 2.4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/50, Erw. 2.6; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 559, Rz. 18), wonach nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden solle, damit, dass die auch nach der öStPO nicht vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung der beschlossenen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers von den österreichischen Gerichten bejaht werde. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser Judikatur abzuweichen.
3.1.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes handelt es sich im Beschwerdefall nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers (vgl. StGH 2002/67, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/69, Erw. 3.2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215, Erw. 8]; StGH 2006/24, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 102, sowie Herbert Wille, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Verfassungsrechtswissenschaft, in: EuGRZ 2009, 441 [449]), sondern um eine echte Gesetzeslücke im Sinne eines gesetzgeberischen Unterlassens, denn der Gesetzgeber hat hier eine Regelung nicht getroffen, die im Lichte des Gleichheitssatzes für die Rechtsanwendung unerlässlich ist (vgl. Herbert Wille, a. a. O., 448). Würde nämlich ein Verfahrenshilfeberechtigter Verfahrenshilfe weiterhin gewährt erhalten, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind, wäre darin ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot zu erblicken, da dies (jedenfalls) sachlich nicht zu rechtfertigen bzw. begründen wäre. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes gebietet denn auch das verfassungsrechtlich verankerte Gleichbehandlungsgebot, aus dem der grundrechtliche Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär abgeleitet wird (StGH 2012/128, Erw. 3.1; StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 528, Rz. 31), eine Anwendung der einfachgesetzlichen Verfahrenshilfebestimmungen dahingehend, dass sie zu keinen Verstössen gegen den Gleichheitssatz führen.
3.1.4. Liegt eine echte Gesetzeslücke, wie im Beschwerdefall, vor, so wird der Richter lückenfüllend tätig. Echte Lücken werden in der Praxis regelmässig im Wege der Analogie geschlossen, sie können jedoch auch durch Gewohnheitsrecht und bewährte Lehre ausgefüllt werden (vgl. Andreas Kley, a. a. O., 104 f.).
Insoweit ist es denn auch nachvollziehbar und nicht willkürlich bzw. jedenfalls sachlich zu begründen und vertretbar, wenn sich der Oberste Gerichtshof zur Lösung der Rechtsfrage der Aufhebung einer im Strafverfahren einmal bewilligten Verfahrenshilfe an der bewährten Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes orientiert, die eine Aufhebung eines bestellten Verfahrenshilfeverteidigers unter bestimmten Voraussetzungen bejaht und auf diesem Wege bzw. mittels "Lückenfüllung" die Lücke des in § 26 StPO nicht ausdrücklich geregelten Widerrufs einer einmal gewährten Verfahrenshilfe füllt. Daran ändert auch nichts, dass der Wortlaut des § 61 öStPO nicht wörtlich mit demjenigen des § 26 StPO übereinstimmt. Er ist nämlich dem Sinn nach gleich und unterscheidet sich lediglich in den Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenshilfe (vgl. Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung Nr. 64/2011, S. 4 f.). Der vorliegend vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Lückenfüllung steht auch Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK nicht entgegen, da es sich bei § 26 StPO um eine Verfahrensbestimmung und keine materielle Strafbestimmung handelt (siehe dazu Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 416 ff., Rz. 15 ff.).
3.2. Sohin gilt es konkret zu prüfen, ob die Aufhebung der gewährten Verfahrenshilfe im Beschwerdefall willkürfrei bzw. sachlich begründet und vertretbar erfolgte.
3.2.1. Gemäss der Rechtsprechung zu § 61 öStPO darf die Beigebung eines Verteidigers einerseits dann wieder aufgehoben werden, wenn kein Verteidigerzwang besteht und der Beschuldigte nachträglich auf die Beigebung verzichtet. Ein Entziehen der Beigebung ist aber andererseits auch dann möglich, wenn sich herausstellt, dass die in der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten gelegenen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind (SSt 49/42 = EvBl 1979/8, SSt 2005/17). Die prozessuale Lage des Beschuldigten darf allerdings durch die Aufhebung nicht gefährdet werden (Ernst Eugen Fabrizy, Die österreichische Strafprozessordnung, Kurzkommentar, 11. Aufl., Wien 2011, § 61 StPO, Rz. 14).
Die Beigebung eines Verteidigers gilt daher nur solange, als diese nicht nachträglich aufgehoben wird. Eine Aufhebung der Verfahrenshilfe erfolgt jeweils mit Wirkung ex nunc (vgl. bspw. öOGH zu 15 Os 3/05p vom 17. Februar 2005, EvBl 1979/8 = 9 Os 119/78).
3.2.2. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Voraussetzungen einer nachträglichen Aufhebung der Verfahrenshilfe gegeben sind, jedenfalls nicht zu beanstanden.
Wie vom Obersten Gerichtshof ausgeführt wurde, erfolgte die Aufhebung der Verfahrenshilfeverteidigung vorliegend nämlich nach der Schlussverhandlung und der Urteilsverkündung. Verteidigerzwang besteht gemäss § 26 Abs. 3 StPO lediglich für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht, nicht jedoch für die Ausführung der angemeldeten Berufung oder die öffentliche Berufungsverhandlung. Selbst wenn Verteidigerzwang bestehen würde, könnte die Beigebung des Verfahrenshelfers widerrufen werden. Der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger wäre ex nunc zu entheben und dem Angeklagten müsste nach vorheriger Aufforderung und Verstreichung der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss gemäss § 26 Abs. 3 StPO ein Amtsverteidiger beigegeben werden (15Os 3/05g vom 17. Februar 2005, EvBl 1979/8=9 Os 119/78; OLG Linz zu 9 Bs 415/09g vom 13. Januar 2010). Lediglich dann, wenn der Angeklagte ausser Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, ist einem Angeklagten von Seiten des Gerichtes im Sinne von § 26 Abs. 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen, dessen Kosten vom Staat zu übernehmen sind, vorausgesetzt die Beigebung eines Verteidigers ist erforderlich. § 26 Abs. 2 Ziff. 1 StPO führt ausdrücklich aus, dass die Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels und die Vertretung vor dem Berufungsgericht die Erforderlichkeit indizieren.
Vorliegend mangelte es dem Beschwerdeführer aber festgestelltermassen von Beginn an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenshilfeverteidigung im Sinne von § 26 Abs. 2 StPO, sodass es sowohl im Lichte des Gleichheitssatzes als auch des groben Willkürrasters jedenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn dem Beschwerdeführer ex nunc und, wie dargetan, ohne gegen die von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes der liechtensteinischen StPO für den Widerruf der Verfahrenshilfe im Strafverfahren aufgestellten Bedingungen zu verstossen, die Verfahrenshilfe entzogen wird.
Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der Aufwendigkeit des Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof nämlich aufgezeigt, weshalb sich die Aufhebung der Verfahrenshilfeverteidigung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommens- und Belastungsverhältnisse als rechtmässig erweist. Unter Zugrundelegung des festgestellten Einkommens des nicht sorgepflichtigen und nicht verschuldeten Beschwerdeführers, der auch keinen Mietaufwand hat, ist dieser zur Bestreitung der Verteidigungskosten trotz der hiezu von ihm vorgebrachten Einwände ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts in der Lage.
3.3. Da der Beschluss des Obersten Gerichtshofes somit sachlich vertretbar und nachvollziehbar begründet wurde, liegt keine Verletzung des Willkürverbots vor.
4. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit seiner Willkürrüge nicht erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzten sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 12. Juli 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.