ZPO § 63 IVG Art. 78 Abs. 2 AHVG Art. 84 Abs. 2
Eine gesonderte Beurteilung der Verfahrenshilfe für das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und für das nachfolgende gerichtliche Verfahren mit Rücksicht auf die Unterschiede dieser Verfahren ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Verwaltungs- und dem Gerichtsverfahren bestehen vor allem darin, dass das Verwaltungsverfahren von deutlich geringerer Förmlichkeit geprägt ist und ausserdem die Behörden eine Anleitungspflicht gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Personen trifft. Ausserdem haben die Behörden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren von Amtes wegen den Sachverhalt zu erforschen und die massgeblichen Tatsachen festzustellen.
Wenn bereits im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren die Beigebung eines Anwalts bewilligt wurde, muss dies - bei sonst unveränderten Voraussetzungen - folgerichtig auch für das gerichtliche Verfahren gelten, weil es sich dabei im Regelfall um das komplexere und anspruchsvollere Verfahren handelt. Darüber hinaus müssen bei der Prüfung eines Verfahrenshilfeantrags im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Bedürftigkeit eines Antragstellers Aufwendungen berücksichtigt werden, die diesem im Verwaltungsverfahren, wenn ihm dort keine Verfahrenshilfe bewilligt worden war, erwachsen sind. Sonst würde nämlich die gesonderte Beurteilung der Verfahrenshilfe im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren insgesamt zu einer Schwächung des Rechtsschutzes führen.
Der notwendige Unterhalt gem. § 63 Abs. 1 ZPO liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemässen Unterhalt und ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben. Ergänzungsleistungen dienen nicht dazu, den notwendigen Unterhalt gemäss § 63 Abs. 1 ZPO zu garantieren, sondern ein diesen übersteigendes angemessenes Einkommen, das eine Person vor dem Risiko der Armut schützen soll.
StGH 2013/5
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 7. Dezember 2012, SV.2012.26-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 1'796.30 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.26-15, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 153.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen gestellte Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 hatten die Beschwerdegegnerinnen das Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgelehnt. Mit Entscheidung vom 15. Mai 2012 gaben die Beschwerdegegnerinnen der von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobenen Vorstellung insofern Folge, als ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren wurde hingegen abgewiesen, da diese nicht bedürftig sei.
2. Das Obergericht wies den von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 8. August 2012 (ON 6) mit folgender Begründung ab:
2.1. Die Beschwerdeführerin rüge, die Beschwerdegegnerinnen seien bei der Beurteilung der Bedürftigkeit unrichtigerweise vom Existenzminimum ausgegangen. Nach § 63 ZPO hätte vielmehr vom notwendigen (notdürftigen) Unterhalt ausgegangen werden müssen. Deshalb wären die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen gewesen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten somit von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht über den notwendigen Unterhalt verfügen würden, ergebe sich bereits daraus, dass dem Ehegatten neben einer Invalidenrente auch Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien. Ergänzungsleistungen würden nur bezahlt, wenn die betroffene Person die im ELG vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht erreiche. Abgesehen davon, dürfe das Einkommen des Ehegatten nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses eine Unterstützung aus dem Eheverhältnis zumutbar erscheinen lasse. Bei einem Jahreseinkommen des Ehegatten von rund CHF 32'000.00 könne dem Ehegatten nicht zugemutet werden, die im gegenständlichen Fall entstehenden Verfahrenskosten zu übernehmen.
2.2. Diesem Vorbringen hielt das Obergericht entgegen:
Bedürftig sei eine natürliche Person, wenn sie ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts zu bestreiten. Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren sei sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten kosten- und gebührenfrei. Davon ausgenommen sei lediglich die mutwillige Prozessführung.
Die Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts sei deshalb einzig unter dem Gesichtspunkt der mutmasslich anfallenden Kosten für den Beizug eines Rechtsanwalts zu beurteilen.
Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit seien das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Familienrechtliche Verpflichtungen eines Ehegatten, Prozesskosten (namentlich auch für den Beizug eines Rechtsanwalts) zu bevorschussen oder mitzufinanzieren, würden der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich vorgehen. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie zusammen mit ihrem Ehegatten über ein jährliches Gesamteinkommen von CHF 50'627.00 verfüge. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes könne aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ohne Weiteres auf die Bedürftigkeit im armenrechtlichen Sinn geschlossen werden. Nach dem Vermögensbekenntnis ständen den Einnahmen von CHF 50'627.00 - dieser Betrag verstehe sich ohne Berücksichtigung von Ergänzungsleistungen - ein unpfändbarer Mindestbetrag von CHF 33'396.00 gegenüber. Ferner seien Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von jährlich CHF 4'800.00 berücksichtigt. Daraus ergebe sich ein Betrag von jährlich CHF 12'432.00 (oder von monatlich rund CHF 1'000.00) über dem unpfändbaren Betrag.
Bei einem von der Beschwerdeführerin selbst bezeichneten Streitwert von CHF 52'800.00 würden die Kosten des Vorstellungsverfahrens CHF 1'796.30 betragen. Durch eine Zahlung dieses Betrags werde die einfache Lebensführung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht beeinträchtigt, zumal beide keine Schulden hätten und die monatliche Miete von CHF 1'450.00 mitberücksichtigt worden sei. Die Beschwerdegegnerinnen hätten darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2012 zusätzlich zur zugesprochenen Viertels-Invalidenrente von CHF 463.00 einen Altersrentenvorbezug geltend machen könnte; die provisorische Rentenberechnung (ohne die Viertels-Invalidenrente) habe einen Betrag von CHF 1'679.00 ergeben.
3. Dem gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 6) erhobenen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 (ON 15) keine Folge gegeben. Seine Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof wie folgt begründet:
3.1. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend eingewendet hätten, betreffe das gegenständliche Verfahren nur die Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren. Nur hierüber habe der Oberste Gerichtshof zu befinden. Über eine allfällige Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungs- oder für das Revisionsverfahren entscheide (auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) der Vorsitzende des Obergerichtes als erste und das Kollegium des Obergerichtes als zweite und letzte Instanz (Art. 78 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 93 Abs. 2 AHVG und § 65 Abs. 2 sowie § 72 Abs. 3 ZPO; OGH, Beschluss vom 9. März 2012 zu Sv.2011.19, Erw. 4 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
Nach Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AHVG und (sinngemäss) § 63 Abs. 1 ZPO (" § 63 Abs. 1 öZPO), sei Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt sei derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung benötige. Einfache Lebensführung bedeute eine die persönlichen Bedürfnisse der um Bewilligung der Verfahrenshilfe ersuchenden Partei berücksichtigende bescheidene Lebensführung. Der notwendige Unterhalt liege über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemässen Unterhalt: abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, seien neben dem Einkommen der Partei ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin rüge, dass das Obergericht ihre Bedürftigkeit danach bestimmt habe, welcher Betrag ihr und ihrem Ehegatten unter Berücksichtigung des Existenzminimums zur Verfügung stehe. Wenn der notwendige Unterhalt jedoch zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liege, liesse sich dieser Ansatz nicht beanstanden; denn es sei zu beurteilen, wie sich der notwendige Unterhalt zum Existenzminimum verhalte.
3.2. Zutreffend habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass Rentner mit Ergänzungsleistungen nach schweizerischem Recht (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [CH-ELG]) insgesamt ein Mindesteinkommen erzielen sollten, das ihre Existenz in angemessener Weise zu sichern vermöge, nach liechtensteinischem Recht (ELG; LR 831.30) möge Ähnliches gelten. Referenzgrösse der Ergänzungsleistungen sei jedoch nicht das Existenzminimum, sondern die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente, die nicht ausreiche, um Rentner vor Armut zu schützen. Massgebend für Ergänzungsleistungen sei denn auch nicht ein Mittelwert zwischen Existenzminimum und statistischem Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen, sondern die Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens (Art. 2 Abs. 1 bis Abs. 3 ELG) unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge (Art. 2 Abs. 4 ELG) mit einer gesetzlichen Einkommensgrenze (Art. 1 Abs. 1 ELG). Dies hätten die Beschwerdegegnerinnen zutreffend eingewendet. Ebenso zutreffend hätten sie eingewendet, dass nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d ELG beim anrechenbaren Einkommen bei Ehepaaren ein Reinvermögen bis zum Betrag von 45'000.00 nicht berücksichtigt werde; bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sei dagegen auch das Vermögen zu berücksichtigen. Der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, wonach die durch Ergänzungsleistungen in angemessener Weise zu sichernde Existenz genau dem notwendigen Unterhalt nach § 63 Abs. 2 ZPO entsprechen solle, vermöge deshalb schon vom Ansatz her nicht zu überzeugen.
3.3. Die Beschwerdegegnerinnen wendeten ein, dass die Beschwerdeführerin die in ihrem ersten Vermögensbekenntnis noch mit CHF 20'000.00 veranschlagte Lebensversicherung aufgelöst habe; dies ergebe sich aus dem zweiten Vermögensbekenntnis. Wie es sich damit im Einzelnen verhalte, sei nicht festgestellt worden. Entsprechende zu ergänzende Feststellungen hätten sich jedoch nur aufgedrängt, wenn sie bei der Beurteilung, ob Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, von entscheidungswesentlicher Bedeutung gewesen wären. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine vollständige Abklärung der Ausgaben und Einnahmen vermisst und habe gerügt, dass sich das Obergericht mit einer Schätzung begnügt habe. Nachdem jedoch das festgestellte und unbekämpft gebliebene massgebende jährliche Einkommen von CHF 50'627.00 etwa dem Mittelwert zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum entsprochen habe, käme es keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn die Beschwerdegegnerinnen und, ihnen folgend, das Obergericht unter dem Gesichtspunkt von § 63 Abs.1 ZPO erwogen hätten, die Beschwerdeführerin sei imstande, die Kosten des Vorstellungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
4. Gegen diesen Beschluss Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012 (ON 15) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts, des Gleichheitssatzes, der Begründungspflicht sowie die Verletzung des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
Ihre Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin wie folgt begründet:
4.1. Zur Verletzung des Beschwerderechtes und des Gleichheitsgebotes bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt vor:
Die im angefochtenen Beschluss hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit vorgebrachten Argumente seien in weiten Teilen unrichtig, auch sei der Sachverhalt nicht dem Gesetz entsprechend abgeklärt worden. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit ihrem ordentlichen Einkommen ihren notwendigen Unterhalt nicht bestreiten könnten. Aus diesem Grund erhielten sie Ergänzungsleistungen nach dem ELG. Sinn und Zweck des ELG sei unmissverständlich, den so Betroffenen den zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt auszumessen, dies unter Berücksichtigung des Einkommens und der Aufwendungen. Bei Ehepaaren werde eine gemeinsame Bemessung nach den Vorgaben des ELG durchgeführt. Es erweise sich daher geradezu als stossend, wenn der Oberste Gerichtshof und mit ihm die Vorinstanzen, ihre Bedürftigkeit nach den §§ 63 ff. ZPO in Abrede stelle, weil sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts auf Ergänzungsleistungen der AHV angewiesen sei. Nach dem ELG würden den Betroffenen keine Leistungen ausgerichtet, welche über dem notwendigen Bedarf lägen, es handele sich dabei um Mindestleistungen, welche den notwendigen Unterhalt sicherstellen sollten. Bei dieser Berechnung würden einzig bestimmte Aufwendungen der Betroffenen berücksichtigt, dies in Teilen mit einer betragsmässigen Obergrenze. Darüber hinausgehende, zusätzliche Aufwendungen wie etwa Kosten einer Verfahrensführung würden nicht berücksichtigt und würde eine solche damit denklogisch eine Beeinträchtigung des nach dem ELG ermittelten, notwendigen Unterhaltes darstellen. Es sei unverständlich und zeige sich als bedenkliche Entwicklung, wenn die Gerichtsinstanzen Bezügern von Ergänzungsleistungen die Bedürftigkeit nach den §§ 63 ff. ZPO in Abrede stellen wollten. Nachdem die §§ 63 ff. ZPO darauf abstellten, dass die Kosten der Verfahrensführung diesen notwendigen Unterhalt beeinträchtigen und solche Kosten in der Berechnung der Ergänzungsleistung gerade nicht berücksichtigt würden, stellten diese denklogisch eine Beeinträchtigung des so ermittelten notwendigen Unterhaltes dar. Bereits aufgrund dieser Erwägungen erweise sich das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes als verfassungswidrig.
Darüber hinaus bediene sich der Oberste Gerichtshof auch einer dem Gesetz widersprechenden Auslegung der §§ 63 ff. ZPO. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem Rekurs an das Obergericht darauf hingewiesen, dass ihr Verfahrenshilfeantrag auf das gesamte Verfahren, so auch auf die möglichen Rechtsmittelverfahren bezogen sei. Soweit der Oberste Gerichtshof darlege, dass das Verfahren nur die Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren betreffe, sei dies falsch und stehe im Widerspruch zu den §§ 64 und 65 ZPO, nach denen die Verfahrenshilfe stets für einen bestimmten Rechtsstreit zu gewähren sei. Die in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe gelte im Weiteren auch für das Rechtmittelverfahren, ohne dass der Betroffene weitere Verfahrenshilfeanträge zu stellen habe. Dies entspreche der jahrzehntelangen Judikatur und Praxis zur Verfahrenshilfegewährung.
Nachdem im Sozialrechtsverfahren die Bestimmungen der §§ 63 ff. ZPO sinngemäss anzuwenden seien, würden diese Massgaben auch dort gelten. Richtig sei, dass sich im Sozialrechtsverfahren die Judikatur herausgebildet habe, dass über Verfahrenshilfeanträge, die erst im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht gestellt würden, der Vorsitzende des Obergerichtes zu entscheiden habe. Bis zum heutigen Tage sei jedoch in keinem einzigen Sozialrechtsverfahren die im bekämpften Beschluss kreierte Ansicht vertreten worden, der Betroffene müsse nach einer Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits im Vorstellungsverfahren im Rechtsmittelverfahren jeweils wieder neue Verfahrenshilfeanträge stellen. Ein solches Verlangen würde auch mit den zitierten Bestimmungen der ZPO im Widerspruch stehen und sei für die Betroffenen mit einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung verbunden. Denn diese müssten nach dieser gegenständlich erstmals angedeuteten Rechtsansicht des Oberste Gerichtshofes im Sozialrechtsverfahren in jedem Verfahrensstadium neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag für die Einreichung eines Rechtsmittels stellen. Wie dargelegt, widerspreche dies den §§ 63 ff. ZPO, wonach Verfahrenshilfe stets für einen bestimmten Rechtsstreit, nicht aber für bestimmte Verfahrensabschnitte zu bewilligen sei und eine in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe auch für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren gelte. Ebenso gelte eine in zweiter Instanz bewilligte Verfahrenshilfe selbstredend auch für das Rechtsmittelverfahren in dritter Instanz, ohne dass der Betroffene hier neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen habe. Damit sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit der gesamte zu prognostizierende Verfahrensaufwand zu berücksichtigen, welcher sich inklusive dritter Instanz auf rund CHF 10'000.00 belaufe. Unter diesem Blickwinkel bestätige sich die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin umso mehr.
4.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie habe im Revisionsrekurs vorgebracht, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung hinsichtlich der Ausgaben für Krankenversicherungsprämien und Miete nur die im ELG und der ELV vorgegebenen Höchstsätze berücksichtigt würden, nicht aber ihre tatsächlichen Aufwendungen und diejenigen ihres Ehegatten. So beliefen sich die gemeinsamen Krankenkassenprämien pro Jahr auf rund CHF 8'400.00, auch die Mietkosten beliefen sich tatsächlich auf CHF 15'660.00, obwohl bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nur CHF 12'600.00 im Maximum berücksichtigt würden. Sie habe daher für den Fall, dass die Bedürftigkeit nicht bereits grundsätzlich anzunehmen sei, die detaillierte Abklärung der tatsächlichen Aufwendungen begehrt. Auf dieses berechtigte Vorbringen gehe der Oberste Gerichtshof nicht ein und zeige auch im Ansatz keine nachvollziehbare Begründung dafür auf, weshalb dieses Vorbringen nicht zu beachten sei. Dem gegenüber unterstelle ihr der Oberste Gerichtshof ein angebliches Reinvermögen von CHF 45'000.00, welches im Rahmen der Bemessung der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen sei, obwohl aus den Vermögensbekenntnissen zu ersehen sei, dass sie und ihr Gatte über gar kein Vermögen verfügten. Schliesslich unterstelle ihr der Oberste Gerichtshof implizit ein Vermögen von CHF 20'000.00 aus der Auflösung einer Versicherung, ohne dass dazu nähere Feststellungen getroffen worden seien. Immerhin zeige sich hier das voreingenommene und willkürliche Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes. Jedenfalls wäre der Oberste Gerichtshof verpflichtet gewesen, zum genannten Vorbringen Stellung zu beziehen und zu begründen, weshalb dieses nicht geeignet sei, ihren Rechtsstandpunkt zu unterstützen. Indem er dies nicht gemacht habe, verletze er die ihm obliegende Begründungspflicht.
4.3. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Willkürlich sei, wenn sie der Oberste Gerichtshof trotz der Tatsache, dass sie und ihr Ehegatte zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen seien, als nicht bedürftig einstufe. Nach den Bestimmungen des ELG orientiere sich die Höhe der Ergänzungsleistung am notwendigen Unterhalt der Bezüger, wie ihn § 63 ZPO für die Bedürftigkeit vorgebe. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, sie sei dennoch nicht bedürftig, sei daher grob unrichtig, stossend und damit willkürlich.
Willkürlich sei weiters, wenn ihr der Oberste Gerichtshof im Widerspruch zum Inhalt der Vermögensbekenntnisse ein Vermögen von CHF 45'000.00 unterstelle, welches im Rahmen des ELG aufgrund eines Freibetrages nicht berücksichtigt worden sei, obwohl sie und ihr Ehegatte über kein Vermögen verfügten.
Schliesslich erweise es sich als willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 ff. ZPO und der ständigen Praxis im vorliegenden Fall unterstelle, ihr Verfahrenshilfeantrag sei nur auf das Vorstellungsverfahren vor der Invalidenversicherung bezogen und für das weitere Rechtsmittelverfahren seien jeweils neue Verfahrenshilfeanträge zu stellen, weshalb auch die präsumtiven Kosten für das weitere Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Diese Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Judikatur Deckung und es sei für sie sowie für andere Betroffene in Sozialrechtsverfahren völlig unzumutbar, für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt jeweils wieder neue Verfahrenshilfeanträge zu stellen. Damit würden die ohnehin lange andauernden Verfahren noch weiter verzögert. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gerade das Sozialrechtsverfahren mit solchen Erschwernissen versehen werden müsse. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zum Sozialrechtsverfahren stehe der jahrzehntelangen Judikatur und Praxis gegenüber und würde verlangen, dass die Betroffenen nach bewilligter Verfahrenshilfe in erster Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof neuerlich Verfahrenshilfeanträge zu stellen hätten. Damit liege eine Ungleichbehandlung vor, welche zudem der klaren Diktion der anwendbaren Gesetzesbestimmungen widerspreche. Diese Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei grob verfehlt, nicht vertretbar und willkürlich.
5. In der Gegenäusserung vom 11. Februar 2012 beantragten die Beschwerdegegnerinnen, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben, und brachten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
5.1. Richtig sei, dass der Gatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Einbringens der Vorstellung Ergänzungsleistungen erhalten habe. Insgesamt verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte über ein monatliches Einkommen, dass den unpfändbaren Betrag um monatlich über CHF 1'000.00 übersteige. Daher sei es nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Kosten des Vorstellungsverfahrens zu tragen.
Weiters übersehe die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 30. November 2011 zu Sv.2011.24 festgehalten habe, dass die Verfahrenshilfe auf das verwaltungsinterne Verfahren beschränkt sei. Seit November 2011 würden die Beschwerdegegnerinnen, die Gerichte und die Rechtsanwaltskammer die Ansicht vertreten, dass die Betroffenen sowohl im Vorstellungsverfahren als auch im Berufungsverfahren, jeweils gesondert die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragen müssten. Es sei auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. März 2010 zu StGH 2009/144 zu verweisen. Daraus sei ersichtlich, dass auch der Staatsgerichtshof davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe etwa für das Vorstellungsverfahren noch nicht, für das Berufungsverfahren aber schon erfüllt sein könnten. So sei gerade die Voraussetzung der Bedürftigkeit für das Gerichtsverfahren (vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof) aber auch die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit neu vom Obergericht zu beurteilen. Bewillige dieses einem Bedürftigen die Verfahrenshilfe, gelte dies - unstrittig - auch für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, nicht jedoch für ein allfälliges Verfahren vor dem Staatsgerichtshof. Aus all diesen Ausführungen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung und Recht auf Beschwerdeführung nicht verletzt worden sei.
5.2. Dem Beschwerdegrund der Verletzung der Begründungspflicht hielten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ausführlich und schlüssig begründet habe. Abgesehen davon verkenne die Beschwerdeführerin, dass sie Ausgaben nur behauptet und nicht bescheinigt habe. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss jedenfalls eine rechtsgenügliche und nachvollziehbare Begründung für die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages angeführt, sodass die Begründungspflicht nicht verletzt worden sei.
5.3. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Willkürrüge dem Obersten Gerichtshof vorwerfe, er habe ihr ein Vermögen von CHF 45'000.00 unterstellt, übersehe sie, dass der Oberste Gerichtshof ausdrücklich festgehalten habe, dass die Frage der aufgelösten Lebensversicherung nur dann einer Klärung bedurft hätte, wenn sie von entscheidungswesentlicher Bedeutung gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Oberste Gerichtshof gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein Vermögen habe.
Unrichtig sei auch der Vorwurf, dass der Oberste Gerichtshof der ständigen Praxis widerspreche, indem er den Verfahrenshilfeantrag nur für das Vorstellungsverfahren gelten lasse. So sei auf die Praxisänderung im November 2011 hinzuweisen. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich darauf verweise, dass auch im Verwaltungsverfahren die bewilligte Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) gelte, verkenne sie die Besonderheiten des Sozialversicherungsverfahrens in Liechtenstein. Da es vorliegend um die Gewährung der Verfahrenshilfe nur für das Vorstellungsverfahren gehe, sei das Recht auf eine willkürfreie Behandlung nicht verletzt. So prüften die Beschwerdegegnerinnen bei jeder versicherten Person das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren gleich streng. Die Beschwerdeführerin sei nicht "ungleich" behandelt worden.
5.4. Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe führten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht bedürftig und die Individualbeschwerde überdies aussichtslos sei. Der Antrag sei sohin abzuweisen.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 28. März 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Seine Entscheidung hat der Präsident des Staatsgerichtshofes im Wesentlichen wie folgt begründet:
Aus den beiden Vermögensbekenntnissen vom 20. April 2012 sowie den beigefügten Belegen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Mietwohnung, für deren Benützung sie einen monatlichen Mietzins in Höhe von CHF 1'450.00 zu bezahlen hätten, bewohne. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügten gemeinsam monatlich über ca. CHF 5'000.00, wobei dabei der für die Beschwerdeführerin, wie ebenfalls aus der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, ab Oktober 2012 mögliche Altersrentenvorbezug in Höhe von CHF 1'679.00 nicht mitberücksichtigt sei. Die für die Beschwerdeführerin für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren möglicherweise anfallenden Verfahrenskosten beliefen sich auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 1'796.00, auf ca. CHF 1'050.00. In Anbetracht ihrer Einkommens- und Vermögenslage sei es nach Auffassung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes der Beschwerdeführerin gemeinsam mir ihrem Ehegatten zumutbar, die Verfahrenskosten für das gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von ca. CHF 1'050.00 selbst zu bestreiten, ohne dass dadurch ihr notwendiger Unterhalt bzw. eine einfache Lebensführung beeinträchtigt sei. Die Bedürftigkeit als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei daher nicht gegeben.
7. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch das Obergericht haben mit Schreiben vom 8. bzw. 15. Februar 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.26-15, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Beschwerderechts sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes, wobei sie sich im Wesentlichen auf zwei Argumente stützt:
Zum einen sei es unstrittig, dass sie und ihr Ehegatte mit ihrem ordentlichen Einkommen den notwendigen Unterhalt nicht bestreiten könnten. Aus diesem Grund erhielten sie Ergänzungsleistungen nach dem ELG. Es erweise sich daher als stossend, wenn der Oberste Gerichtshof die Bedürftigkeit nach den §§ 63 ff. ZPO in Abrede stelle. Zum zweiten interpretiere der Oberste Gerichtshof die §§ 63 ff. ZPO in einer dem Gesetz widersprechenden Weise. Ihr Verfahrenshilfeantrag sei auf das gesamte Verfahren, so auch auf die möglichen Rechtsmittelverfahren bezogen. Soweit der Oberste Gerichtshof darlege, dass das Verfahren nur die Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren betreffe, stehe dies im Widerspruch zu den §§ 64 und 65 ZPO. Dies widerspreche auch der jahrzehntelangen Judikatur zur Verfahrenshilfe.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2007/144, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/3, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/63, Erw. 4.2; StGH 2012/105, Erw. 3.1).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2007/144, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/3, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/105, Erw. 3.1). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2012/105, Erw. 3.1 unter Verweis auf Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Dieser grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe wird u. a. in § 63 ZPO konkretisiert. Demnach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Staatsgerichtshof hat daher zu prüfen, ob diese Bestimmung verfassungs-konform angewendet wurde.
2.2. Bedürftig ist ein Antragsteller nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. statt vieler: StGH 2007/140, Erw. 1.2; StGH 2007/144, Erw. 5.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) in Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes dann, wenn er im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei derjenige Unterhalt anzusehen, den der Antragsteller für sich und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (§ 63 Abs. 1 ZPO). Er liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemässen Unterhalt (siehe Michael Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., 2. Band/1. Teilband, Wien 2002, § 63, Rz. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen) und ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben (vgl. Alexander Klauser/Georg E. Kodek, ZPO16 [2006], § 63 ZPO, E 28; StGH 2007/140, Erw. 1.2).
Der Oberste Gerichtshof hat sich im angefochtenen Beschluss an dieser Rechtsprechung orientiert. Der Staatsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass Ergänzungsleistungen nicht dazu dienen, den notwendigen Unterhalt gemäss § 63 Abs. 2 ZPO zu garantieren, sondern ein diesen übersteigendes angemessenes Einkommen, das eine Person vor dem Risiko der Armut schützen soll.
Indessen kann es offen gelassen werden, ob mit der Gewährung von Ergänzungsleistungen der notwendige Unterhalt im Sinne des § 63 Abs.1 ZPO garantiert wird. Wie der Oberste Gerichtshof ausführt ist es nämlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte über ein jährliches Gesamteinkommen von CHF 50'627.00 verfügen. Angesichts dieser Tatsache erblickt der Staatsgerichtshof in der Verweigerung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen mangels Bedürftigkeit keinen Verstoss gegen die anzuwendende gesetzliche Grundlage (vgl. dazu auch den vorne in Ziff. 6 des Sachverhaltes wiedergegebenen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof).
In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin keineswegs ein Vermögen von CHF 45'000.00 unterstellte, sondern lediglich argumentierte, dass bei der Bemessung von Ergänzungsleisten ein Vermögen bis zu CHF 45'000,00 ausser Acht zu bleiben habe. Wie dargelegt, kann allerdings die Frage der Höhe des Vermögens der Beschwerdeführerin vorliegend offen bleiben, da sie und ihr Ehegatte schon auf Grund des jährlichen Gesamteinkommens im verfahrensgegenständlichen Fall nicht bedürftig sind.
2.3. Zur von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsprechungsänderung des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf die bisherige Verfahrenshilfepraxis in Sozialversicherungsverfahren hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes steht eine Praxisänderung in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz der Verfassung und zum Rechtssicherheitsinteresse. Allerdings verstösst eine sachlich begründete Praxisänderung nicht gegen das Gleichheitsgebot, ausser es bestünden Anzeichen dafür, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (StGH 2008/2, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 546 ff., Rz. 7). Die zur Rechtfertigung einer Praxisänderung erforderlichen sachlichen Gründe sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt als die neue. Anderenfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2003/33, Erw. 2.2; StGH 2004/49, Erw. 2.2; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 272 ff., Rz. 39 ff.).
2.4. Der Staatsgerichtshof hat zur Frage, ob Verfahrenshilfe im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen und im allenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gesondert zu beantragen ist, noch nicht explizit Stellung genommen.
Die Beschwerdegegnerinnen verweisen darauf, dass das Obergericht bereits in seinem Urteil vom 30. November 2011 im Verfahren zu Sv. 2011.24, festgehalten habe, dass die Verfahrenshilfe auf das verwaltungsinterne Verfahren beschränkt sei (siehe dazu auch die Mitteilung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer in Jus&News 2012/2, S. 123).
In seinem Urteil vom 13. April 2012 im Verfahren zu Sv.2011.24 hat der Oberste Gerichtshof das Urteil des Obergerichtes bestätigt, wobei aber auf die Frage der Verfahrenshilfegewährung mangels Bekämpfung nicht einzugehen war. Dies war auch im nachfolgenden Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/68 nicht der Fall, mit welchem das Urteil des Obersten Gerichtshof seinerseits bestätigt wurde, weil die Frage der Verfahrenshilfe, obwohl derselbe Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall eingeschritten war, damals nicht Streitgegenstand war.
Wie die Beschwerdegegnerinnen weiters zutreffend ausführen, hat der Staatsgerichtshof in StGH 2009/144, Erw. 2.5, wo es um die Abweisung der Beigebung eines Anwalts im Wege der Verfahrenshilfe für das verwaltungsinterne Sozialversicherungsverfahren ging, festgehalten, dass "die hier zu beurteilende Abweisung der Verfahrenshilfe nur Wirkung für das aktuelle Verfahrensstadium haben (kann). Denn die Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts (oder etwa auch die Erfolgschancen eines entsprechenden Rechtsmittels) kann im weiteren Verfahrensverlauf allenfalls anders beurteilt werden. So ist es im Sinne der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen durchaus möglich, dass die derzeit fehlenden Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe im IV-Vorstellungsverfahren oder jedenfalls im Berufungsverfahren erfüllt sind."
Damit hat der Staatsgerichtshof bereits in StGH 2009/144 grundsätzlich festgehalten, dass die Frage der Verfahrenshilfe jedenfalls unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem, ob es sich um das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren oder das diesem nachgeschaltete gerichtliche Verfahren handelt. Im Übrigen judiziert der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]; StGH 2001/19, LES 2004, 148 [150, Erw. 1]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [26, Erw. 1]; StGH 2007/140, Erw. 1.1), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
Weiters ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren anderen Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass Verfahrenshilfe für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren und für das gerichtliche Verfahren gesondert zu beantragen ist (siehe dazu auch vorne den in Ziff. 3.1 des Sachverhaltes angegebenen Verweis des Obersten Gerichtshofes auf seinen Beschluss vom 9. März 2012 zu Sv.2011.19, Erw. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.5. Der Staatsgerichtshof erachtet eine gesonderte Beurteilung der Verfahrenshilfe für das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und für das nachfolgende gerichtliche Verfahren mit Rücksicht auf die Unterschiede dieser Verfahren (siehe dazu auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, Sv.2008.29 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], in welchem es ebenfalls ausschliesslich um die Verweigerung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren ging) als grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Verwaltungs- und dem Gerichtsverfahren bestehen vor allem darin, dass das Verwaltungsverfahren von deutlich geringerer Förmlichkeit geprägt ist und ausserdem die Behörden eine Anleitungspflicht (vgl. StGH 2009/99, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Personen trifft. Ausserdem haben die Behörden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren von Amtes wegen den Sachverhalt zu erforschen und die massgeblichen Tatsachen festzustellen.
Der Staatsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass dann, wenn bereits im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren die Beigebung eines Anwalts bewilligt wurde, dies - bei sonst unveränderten Voraussetzungen - folgerichtig auch für das gerichtliche Verfahren gelten muss, weil es sich dabei im Regelfall um das komplexere und anspruchsvollere Verfahren handelt (vgl. aber auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, Sv.2008.29; Erw. 7.17 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Darüber hinaus müssen bei der Prüfung eines Verfahrenshilfeantrags im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Bedürftigkeit eines Antragstellers Aufwendungen berücksichtigt werden, die diesem im Verwaltungsverfahren, wenn ihm dort keine Verfahrenshilfe bewilligt worden war, erwachsen sind. Sonst würde nämlich die gesonderte Beurteilung der Verfahrenshilfe im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren insgesamt zu einer Schwächung des Rechtsschutzes führen.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin somit aus den dargelegten Gründen im Gleichheitsgebot nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung. Die Beschwerdeführerin habe für den Fall, dass die Bedürftigkeit nicht bereits grundsätzlich anzunehmen wäre, die detaillierte Abklärung ihrer tatsächlichen Aufwendungen begehrt. Auf dieses Vorbringen gehe der Oberste Gerichtshof nicht ein. Weiters unterstelle der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin implizit ein Vermögen von CHF 20'000.00 aus der Auflösung einer Versicherung, ohne dass dazu nähere Feststellungen getroffen worden wären.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Der Oberste Gerichtshof unterstellt im angefochtenen Beschluss der Beschwerdeführerin in keiner Weise ein konkretes Vermögen. Er hält vielmehr fest (siehe vorne Ziff. 3.3 des Sachverhaltes), dass sich Feststellungen hinsichtlich der angeblichen Auflösung einer Lebensversicherung in der Höhe von CHF 20'000.00 mangels Entscheidungswesentlichkeit erübrigten. Der Oberste Gerichtshof ging nämlich davon aus, dass das jährliche Einkommen der Beschwerdeführerin den notwendigen Unterhalt überstieg, sodass auf die Frage eines allfälligen Vermögens gar nicht mehr einzugehen war. Damit wurde eine hinreichende Begründung gegeben.
Im selben Kontext hält der Oberste Gerichtshof fest, dass die von der Beschwerdeführerin vermisste vollständige Abklärung der Ausgaben und Einnahmen unterbleiben könne, da das festgestellte und unbekämpft gebliebene massgebliche jährliche Einkommen CHF 50'627.00 betrage. Somit hat der Oberste Gerichtshof auch in diesem Punkt seine Entscheidung hinreichend begründet. Eine Verletzung im Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung ist somit nicht erfolgt.
4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung des Willkürverbots. Willkürlich sei, wenn der Oberste Gerichtshof die Beschwerdeführerin trotz der Tatsache, dass sie und ihr Ehegatte zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen seien, als nicht bedürftig einstufe.
Willkürlich sei weiters, wenn der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin im Widerspruch zum Inhalt der Vermögensbekenntnisse ein Vermögen von CHF 45'000.00 unterstelle, welches im Rahmen des ELG aufgrund eines Freibetrages nicht berücksichtigt worden wäre, obwohl die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte über kein Vermögen verfügten.
Letztlich erweise es sich als willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 ff. ZPO und der ständigen Praxis im vorliegenden Fall unterstelle, der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin wäre nur auf das Vorstellungsverfahren vor der Invalidenversicherung bezogen und für das weitere Rechtsmittelverfahren wären jeweils neue Verfahrenshilfeanträge zu stellen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen mangelnder Bedürftigkeit rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die in ihrer Willkürrüge aufgeworfenen Fragen bereits unter Erw. 2.2. geprüft wurden. Auf Grund der Subsidiarität des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechtsverletzungen war daher auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen (siehe statt vieler: StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2009/99, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/23, Erw. 3; StGH 2012/105, Erw. 4).
Was die von der Beschwerdeführerin weiters gerügte Praxis betrifft, ist auf die Ausführungen unter Erw. 2.4 und 2.5 zu verweisen. Der Staatsgerichtshof hat diese Praxisänderung als sachlich gerechtfertigt betrachtet, sodass eine Verletzung des Willkürverbots auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.
5. Die Beschwerdeführerin war somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Im Kostenspruch war der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 10'000.00 entsprechend den Kosten des verfahrensgegenständlichen Vorstellungsverfahrens auf CHF 1'796.30 (siehe vorne Ziff. 2.2 des Sachverhaltes) herabzusetzen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG). Auf der Grundlage dieses Streitwertes beträgt die Urteilsgebühr CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG). Von dieser war die um CHF 17.00 zu viel geleistete Eingabegebühr abzuziehen, sodass von der Beschwerdeführerin noch Kosten im Gesamtbetrag von CHF 153.00 zu tragen sind.