StGH 2013/020
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender, stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Mag. Veronika Lair Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013, 10CG.2011.412-52
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013, 10 CG.2011.412-52, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin war die Lebensgefährtin des im April 2007 verstorbenen C. Dem gegenständlichen Rechtsstreit ging eine bereits rechtskräftig abgeschlossene gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und Frau D, der Tochter von C, voraus. Der Beschwerdegegner amtete als Verwaltungsrat der für C treuhänderisch errichteten K Anstalt , Vaduz.
Am 12. Dezember 2005 beantragte die K Anstalt über Vermittlung der Finanzberaterin E bei der L Lebensversicherung AG (L AG), Schaan, den Abschluss einer Lebensversicherung. Versicherte Person war C bzw. stellte sein Ableben das versicherte Risiko dar. Versicherungsbeginn war der 1. März 2006. Der Versicherungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei die K Anstalt diesen unter Einhaltung näher bestimmter Fristen und Termine grundsätzlich jederzeit kündigen konnte. Die bei Vertragsabschluss fällig werdende Einmalprämie in Höhe von EUR 478'189.00 wurde vollumfänglich von C aus dessen eigenem Vermögen aufgebracht. Im Falle seines Ablebens sollte die Versicherungsleistung (Todesfallsumme) je zur Hälfte an die Klägerin und an D als Begünstigte ausbezahlt werden.
Am 26. April 2007 wurde von der L AG zu Handen der K Anstalt ein Nachtrag zur Police ausgestellt, gemäss welchem die Todesfallsumme nunmehr zur Gänze der Klägerin zustehen sollte. Zu dieser Änderung kam es deshalb, weil sich einige Tage vor dem 27. April 2007 (Todestag von C) E telefonisch beim Beschwerdegegner meldete und erklärte, C wünsche eine entsprechende Abänderung der Begünstigungsregelung. Diese Abänderung wurde in der Folge von der L AG umgesetzt. Einige Zeit nach dem 27. April 2007 kamen dem Beschwerdegegner indessen Zweifel dahingehend, dass C im Zeitpunkt der Abänderung der Begünstigtenregelung nicht mehr (voll) geschäftsfähig gewesen sein könnte. Dies führte schliesslich dazu, dass die L AG veranlasst wurde, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (somit eine Begünstigung der Klägerin und D je zur Hälfte). Als Folge daraus erhob die Beschwerdeführerin gegenüber der L AG Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung. Die L AG zahlte der Beschwerdeführerin die Hälfte aus und hinterlegte die andere Hälfte beim Landgericht. Daraus resultierte das Verfahren 01 CG.2008.156, in welchem die Beschwerdeführerin von D die Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Geldbetrages (EUR 239'094.50) begehrte. Diese Klage wurde indessen rechtskräftig abgewiesen.
2. Ausgehend von ihrem Unterliegen im oben beschriebenen Ausfolgungsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin mit ihrer am 7. Juli 2010 beim Landgericht eingebrachten Klage die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung von EUR 239'094.50 sowie von CHF 105'008.15 samt 5 % Zinsen seit dem 1. April 2010. Sie brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdegegner habe sich nicht an seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag mit C gehalten. Er habe eine Änderung der Begünstigungsregelung nach dem Tod von C veranlasst und die Beschwerdeführerin nur mehr zu 50 % als Begünstigte eingesetzt. Damit habe er gegen den Mandatsvertrag verstossen, da für eine solche Änderung keine entsprechende Weisung habe vorliegen können. Der Beschwerdegegner hafte deshalb der Beschwerdeführerin für den ihr daraus resultierenden Schaden. Neben der entgangenen Versicherungsleistung hafte der Beschwerdegegner auch für die im Verfahren 01 CG.2008.156 entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 105'008.15.
Der Beschwerdegegner wendete im Wesentlichen Folgendes ein:
Es sei höchst fraglich, ob das Schreiben vom 23. April 2007 überhaupt von C stamme, da man ihm dieses Schreiben trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt habe. Der Gesundheitszustand von C habe sich ca. am 20. April 2007 rapide verschlechtert. Er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr handlungsfähig gewesen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 habe man bei der L AG beantragt, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und die Änderung der Begünstigtenordnung von Ende April 2007 nicht anzuerkennen.
3. Mit Urteil des Landgerichtes vom 15. November 2010 (ON 6) wies dieses das Klagebegehren zur Gänze ab. Einer gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhobenen Berufung gab das Obergericht teilweise Folge und wies das Klagebegehren über den Betrag von CHF 105'008.15 s. A. mittels Teilurteil ab. Im Übrigen verfügte das Obergericht die Aufhebung des Ersturteils hinsichtlich des Betrages von EUR 239'094.50 s. A. und wies die Rechtssache im Umfang dieser Aufhebung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Obergericht setzte diesem Beschluss einen Rechtskraftvorbehalt bei. Der Oberste Gerichtshof gab mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2011 (ON 27) der gegen das klagsabweisende Teilurteil erhobenen Revision der Beschwerdeführerin keine Folge. Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist daher der Betrag von EUR 239'094.50 s. A. (die Hälfte der Versicherungsleistung).
4. Das Landgericht gab dem Klagebegehren indessen auch im zweiten Rechtsgang keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Es habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdegegner in Ausübung seines Verwaltungsratsmandates an die Weisungen von C gebunden gewesen sei. Die von diesem erteilten Weisungen habe er deshalb umzusetzen gehabt. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin sei nicht verjährt, da sie die Klage am 7. Juli 2010 eingebracht habe. Die Parteien hätten ausser Streit gestellt, dass die K Anstalt mit Schreiben vom 11. Juli 2007 die L AG aufgefordert habe, die ursprüngliche Begünstigtenregelung wieder herzustellen. Es bestünden Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt seien, aber der vertraglichen Leistung nahe stünden. In diesem Sinn seien begünstigte Personen Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht eine aus dem Mandatsvertrag geschädigte Dritte. Ein vertrags- und rechtswidriges Handeln des Beschwerdegegners lasse sich nicht erkennen, da aufgrund des Mandatsvertrages und der bestandenen Geschäftsgebarung bei Weisungserteilung durch Dritte C diese mündlich oder schriftlich bestätigt habe. Eine solche Bestätigung sei gegenständlich ausgeblieben. Das hier wesentliche Schreiben vom 23. April 2007 sei im Original nie beim Beschwerdegegner eingelangt, obwohl ihm dies angekündigt worden sei. Nachdem er dieses trotz Urgenz nie bekommen habe, habe die Durchführung der Weisung durch Dritte ohne entsprechende Bestätigung der gelebten Geschäftsgebarung widersprochen, sodass eine Verletzung des Mandatsvertrages vorgelegen sei, die der Beschwerdegegner durch die Herstellung der ursprünglichen Begünstigungsregelung wieder behoben habe. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Mandatsvertrag liege nicht vor.
5. Mit Urteil vom 12. Juli 2012 (ON 44) gab das Obergericht einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge und führte zur Begründung an was folgt:
Das Mandatsverhältnis sei nicht als üblicher Mandatsvertrag zu sehen, sondern als ein besonderes Vertragsverhältnis zwischen C und dem Beschwerdegegner. Es komme ausschliesslich darauf an, ob der Beschwerdegegner nach dem Tod von C berechtigt gewesen sei, ohne Grund vom "Wunsch" des C abzugehen. Habe der Beschwerdegegner berechtigterweise davon ausgehen können, dass die von E telefonisch bekannt gegebene Weisung zur Änderung nicht dem Willen von C entsprochen habe, habe er weder rechtswidrig, noch schuldhaft gehandelt. Rechtlich unerheblich sei, ob das Schreiben vom 23. April 2007 an die L AG übermittelt worden sei.
Der Beschwerdegegner habe von F, G und von D davon erfahren, dass C am 25. April 2007 gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen sei. Es sei die Rede davon gewesen, dass er komatös und nicht ansprechbar gewesen sei. Beim letzten Besuch von C im Februar 2007 sei die Abänderung der Begünstigtenregelung kein Thema gewesen.
C habe gegenüber H erklärt, dass er die Nachfolgeregelung gemacht habe und diese in Stein gemeisselt sei. Obwohl E dem Beschwerdegegner die Auskunft gegeben habe, dass das Originalschreiben von C vom 23. April 2007 auf dem Weg in das Büro des Beschwerdegegners sei, sei dieses dort nicht eingelangt. E habe den Beschwerdegegner auch telefonisch aufgefordert, die Änderung vorzunehmen und habe darauf hingewiesen, dass er anderenfalls zur Verantwortung gezogen würde. E habe die Auskunft gegeben, dass C auf dem Weg der Besserung sei, während die anderen Zeugen behauptet hätten, er sei komatös und nicht ansprechbar gewesen. Diese Umstände rechtfertigten es, Zweifel am Willen des C und somit daran zu haben, dass die letzte "Begünstigungsanweisung" durch E tatsächlich dem Willen des C entsprochen habe. Das Verhalten des Beschwerdegegners sei daher weder rechtswidrig, noch schuldhaft.
6. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser wurde jedoch mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Urteil vom 10. Januar 2013 (ON 52) keine Folge gegeben, was im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Nach § 1009 ABGB sei der Gewalthaber verpflichtet, dass Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss, emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er sei berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäfts notwendig verbunden oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäss seien. Die Judikatur leite aus dieser Bestimmung die Pflicht zur unverzüglichen Verständigung über wichtige Umstände, insbesondere auch über mögliche Interessenskollisionen, ab. Unter Umständen bestehe sogar die Pflicht zur Zurücklegung des Auftrages. Bei unklarem oder zu unbestimmtem Auftrag bestehe eine Rückfragepflicht. Dies gelte auch bei unerwarteten Änderungen (sofern nach den Umständen möglich). Ansonsten sei die Ausführung des Auftrages nach dem mutmasslichen Auftraggeberwillen geboten. Wenn Gefahr im Verzug sei, bestehe sogar eine Pflicht zum Abgehen vom Auftrag.
Der Beauftragte habe daher den Auftrag grundsätzlich "denkend" auszuführen. Die Rechtsprechung bejahe vor diesem Hintergrund Rückfragepflichten insbesondere dann, wenn eine Weisung des Auftraggebers vorliege, die entweder nicht ausreichend bestimmt oder aber mit einer anderen Weisung unvereinbar sei. Bei Gefahr im Verzug entfalle eine Rückfragepflicht. Der Beauftragte sei dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, wie es den Interessen des Auftraggebers am besten entspreche.
Nach den Feststellungen sei es zwischen dem Beschwerdegegner und C üblich gewesen, dass auch Weisungen von Dritten entgegengenommen und durchgeführt worden seien. C habe diese Weisungen allerdings jeweils im Nachhinein gegenüber dem Beschwerdegegner entweder mündlich oder schriftlich bestätigt. Im gegenständlichen Fall sei es zu einer Bestätigung des Auftrags von E nicht mehr gekommen. Trotz Verlangen sei dem Beschwerdegegner das Original-Weisungsschreiben des C vom 23. April 2007 nicht übergeben worden. Obwohl E dem Beschwerdegegner auf sein Verlangen mitgeteilt habe, dass dieses Schreiben direkt an die L AG geschickt worden sei, sei dieses weder bei der Versicherung, noch beim Beschwerdegegner eingelangt.
Der Beschwerdegegner sei durch sein Verlangen, die Weisung durch C im Nachhinein bestätigen zu lassen, nicht von dem abgegangen, was in der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und C üblich gewesen sei. Da C die Weisung im gegenständlichen Fall nicht mehr habe mündlich bestätigen können und auch das Weisungsschreiben nicht beim Beschwerdegegner eingelangt sei, sei es nur zutreffend und im Sinne einer "denkenden Auftragsdurchführung" gewesen, den der L AG erteilten Änderungsauftrag zu widerrufen. Es sei daher für die Rechtmässigkeit des Vorgehens des Beschwerdegegners nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob der ihm anlässlich des Begräbnisses mitgeteilte gesundheitliche Zustand von C zum Zeitpunkt des Schreibens ein ausreichender Anhaltspunkt für einen Widerruf gewesen sei oder nicht. Es genüge vielmehr, dass die Vorgangsweise des Beschwerdegegners dem gelebten Geschäftsgebaren zwischen ihm und C entsprochen habe und daher im Hinblick darauf, dass der Auftrag von einer dritten Person erteilt worden sei, geboten gewesen sei. Dass der Beschwerdegegner auf der Vorlage des Originalschreibens bestanden habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 (ON 52) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 Individualbe-schwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Beschwerderechts bzw. der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge deshalb das angefochtene Urteil aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Beschwerdegegner die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden. Zugleich möge der Staatsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. Das angefochtene Urteil verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Oberste Gerichtshof habe die Revision auf Basis einer Rechtsansicht verworfen, welche derjenigen des Obergerichtes widerspreche und zu der die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren eine Tatsachenrüge erhoben habe. Diese sei vom Obergericht mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht behandelt worden. Der Oberste Gerichtshof habe nun aber gerade jene Rechtsansicht für die Abweisung der Revision herangezogen.
Das Landgericht habe diese Rechtsansicht erstmals im zweiten Verfahrensgang aufgeworfen. Es habe festgehalten, dass der Treugeber C im Rahmen der bestandenen Geschäftsgebarung an den Beschwerdegegner erteilte Weisungen nachträglich schriftlich oder mündlich bestätigt habe. Im vorliegenden Fall habe das Landgericht festgestellt, dass das die Anweisung enthaltende Schreiben von C trotz Ankündigung nicht beim Beschwerdegegner bzw. bei der L AG eingelangt sei. Deshalb liege keine Verletzung des Mandatsvertrages vor und der Beschwerdegegner habe daher rechtmässig gehandelt, als er die Begünstigung der Beschwerdeführerin rückgängig gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe sowohl diese Rechtsansicht, als auch die dafür massgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft. Zudem habe sie die Einvernahme der Zeugin E, welche als zuständige Versicherungsmaklerin das genannte Schreiben im Original übermittelt habe, beantragt. In seinem Urteil ON 44 sei das Obergericht indessen mangels Erheblichkeit auf diese Beweisrügen nicht eingegangen. Im gegenständlich bekämpften Urteil greife der Oberste Gerichtshof indessen im Widerspruch zum Obergericht wieder auf jene Rechtsansicht zurück, welche die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren bemängelt habe. Er führe nämlich aus, dass C seine Weisungen im Nachhinein gegenüber dem Beschwerdegegner schriftlich und mündlich bestätigt habe. Zu einer solchen Bestätigung sei es gegenständlich aber nicht mehr gekommen, weil das Original-Weisungsschreiben trotz Ankündigung von Frau E weder an den Beschwerdegegner, noch an die L AG übermittelt worden sei. Damit bringe der Oberste Gerichtshof die Beschwerdeführerin indessen um ihre oben ausgeführte, vom Obergericht nicht behandelte Beweisrüge, womit sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Sie habe nämlich Anspruch darauf, mit ihrem Begehren gehört zu werden. Des Weiteren habe sie einen Anspruch dahingehend, dass ihre Anträge, die sie im Rahmen der Beweisrüge gestellt habe, behandelt würden. Es finde sich aber weder zur Rüge selbst, noch zu den Beweisanträgen eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb diese nicht zu behandeln wären.
7.2. Verletzt würden auch das Beschwerderecht und der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK.
Das in der Gehörsrüge dargestellte Fehlverhalten des Obersten Gerichtshofes tangiere auch das Beschwerderecht. Der Oberste Gerichtshof verweigere der Beschwerdeführerin nämlich die rechtskonforme Behandlung ihrer Beweisrüge. Ebenso verletze er die grundrechtliche Begründungspflicht. Denn die Beschwerdeführerin habe weder vom Obergericht, noch vom Obersten Gerichtshof eine nachvollziehbar begründete Erledigung ihrer Beweisrüge erhalten. Letztlich sei dieses Verhalten auch als materielle Rechtsverweigerung zu qualifizieren.
7.3. Das angefochtene Urteil widerspreche des Weiteren dem Willkürverbot. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde diesbezüglich auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Abgesehen davon würden aber auch die Ausflüsse des Dispositionsgrundsatzes wie auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur innerprozessualen Selbstbindung der Instanzen im Zivilverfahren missachtet, wonach der Oberste Gerichtshof an seine in einem Aufhebungsbeschluss geäusserte Rechtsansicht gebunden bleibe. Diese Selbstbindung gelte naturgemäss auch für das Obergericht für den Fall von Aufhebungsbeschlüssen, die trotz Rechtskraftvorbehalt in Rechtskraft erwüchsen. Diese Vorgaben missachte der Oberste Gerichtshof, wenn er die Revision mit einer Begründung abweise, zu der jedes Vorbringen des Beschwerdegegners fehle. Andererseits entferne er sich von den in Rechtskraft erwachsenen Vorgaben des Aufhebungsbeschlusses des Obergerichtes (ON 19).
Der gegenständliche Schadenersatz werde nämlich mit der Begründung begehrt, dass der Beschwerdegegner in Missachtung seiner Verpflichtungen als Treuhänder eine bereits umgesetzte Weisung seines Treugebers wieder rückgängig gemacht habe. Dies sei vom Beschwerdegegner dahingehend begründet worden, dass er aufgrund diverser Mitteilungen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit von C im Zeitpunkt der Weisungserteilung bekommen habe. Daneben habe der Beschwerdegegner die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Geschäftsfähigkeit von C habe die Beschwerdeführerin verschiedene Beweise angeboten. Das Erstgericht habe die Weisungsgebundenheit an C als nicht entscheidungsrelevant angesehen, weil das in die Versicherung einbezahlte Vermögen nicht von C, sondern von der K Anstalt stamme. Dies habe aber nicht einmal der Beschwerdegegner behauptet. Das Obergericht hingegen habe in seinem Aufhebungsbeschluss festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Regelungen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als Begünstigte aus dem Treuhandverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und C grundsätzlich Schadenersatzansprüche habe. Weiters sei dieses davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner aufgrund dieses Vertragsverhältnisses nicht berechtigt gewesen sei, nach dem Tod von C die Begünstigtenregelung zu ändern. Eine solche Berechtigung wäre nur für den Fall gegeben gewesen, in dem der Beschwerdegegner konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass C im Zeitpunkt der Weisungserteilung tatsächlich geschäftsunfähig gewesen wäre. Nachdem das Erstgericht zu solchen Anhaltspunkten keine Feststellungen getroffen habe, sei das Ersturteil mit einem entsprechenden Auftrag an das Erstgericht aufgehoben worden. Dieser Aufhebungsbeschluss sei mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen gewesen. Dennoch sei dieser in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Damit sei im fortgesetzten Verfahren nur mehr darüber zu entscheiden gewesen, ob für den Beschwerdegegner konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass C im Zeitpunkt der Weisungserteilung geschäftsunfähig gewesen sei. Nicht behauptet habe der Beschwerdegegner, dass er deswegen zur Änderung der Begünstigtenregelung berechtigt gewesen wäre, weil ihm das Weisungsschreiben des C im Nachgang nicht im Original zugestellt worden wäre und dies der "gelebten Geschäftsgebarung" zwischen ihm und C widersprochen hätte. Er habe einzig am Rande erwähnt, dass ihm dieses Schreiben nicht zugegangen und dies ein weiterer Anhaltspunkt für die fehlende Geschäftsfähigkeit des C gewesen sei. Im zweiten Verfahrensgang sei der Beschwerdegegner dann vom Erstgericht dazu aufgefordert worden, ein nachvollziehbares Vorbringen zu jenen konkreten Anhaltspunkten zu erstatten, die ihn an der Geschäftsfähigkeit des C hätten zweifeln lassen. Dies habe der Beschwerdegegner dann zwar gemacht. Er habe dabei aber im Wesentlichen nur sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Das Landgericht habe dann die Klage auch im zweiten Verfahrensgang abgewiesen. Dabei habe es die erwähnte innerprozessuale Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses missachtet und habe den Anspruch bereits dem Grunde nach als nicht gegeben betrachtet. In diesem Urteil habe das Landgericht erstmals aufgegriffen, dass der Beschwerdegegner auch deshalb zu seinem Handeln berechtigt gewesen sei, weil das Original-Weisungsschreiben nicht bei ihm eingelangt sei und dies der "gelebten Geschäftsgebarung" widersprochen habe. Nur am Rande habe das Landgericht auch erwähnt, dass für den Beschwerdegegner hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass C geschäftsunfähig gewesen sei. Dieses habe somit die Vorgaben des Aufhebungsbeschlusses missachtet und die Abweisung der Klage zusätzlich auf einen Tatbestand gestützt, der vom Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sei. Dies habe die Beschwerdeführerin dann auch in ihrer Berufung moniert. Zudem sei die Ansicht zur gelebten Geschäftsgebarung und zu den konkreten Anhaltspunkten für eine Geschäftsunfähigkeit bekämpft worden. Dasselbe gelte für die Feststellung, wonach das Original-Weisungsschreiben nicht beim Beschwerdegegner bzw. der L AG eingelangt sei. In der Berufungsmitteilung habe der Beschwerdegegner selbst bestätigt, dass er das Vorbringen zur nicht übermittelten Original-Weisung im Zusammenhang mit den konkreten Anhaltspunkten für die fehlende Geschäftsfähigkeit erstattet habe. Auch habe er vorgetragen, die Feststellung des Erstgerichtes zum Nichteinlangen des Originalschreibens sei ohnehin nicht entscheidungswesentlich, weil dies für die Frage der konkreten Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit nicht relevant sei. Damit habe er selbst bestätigt, dass im fortgesetzten Verfahren nur noch die Frage zu klären sei, ob er genügend Anhaltspunkte dafür gehabt habe, um eine Geschäftsunfähigkeit des C annehmen zu können.
Das Obergericht habe dann die Einwände der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach das Landgericht die Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses missachtet habe. Weiter habe es die Ansicht des Erstgerichtes, wonach der Beschwerdegegner die Begünstigtenregelung deswegen habe rückgängig machen dürfen, weil das Original-Weisungsschreiben nicht eingelangt sei und dies der gelebten Praxis widersprochen habe, verworfen. Trotzdem habe das Obergericht die Berufung mit der Begründung verworfen, der Beschwerdegegner habe im Sinne des erwähnten Aufhebungsbeschlusses genügend konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, um von einer fehlenden Geschäftsfähigkeit ausgehen zu können. Die folgende Revision der Beschwerdeführerin habe sich deswegen gegen die Annahme dieser konkreten Anhaltspunkte gerichtet. Andere Inhalte des Berufungsurteils seien nicht zu bekämpfen gewesen, weil diese den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin untermauert hätten.
Der Oberste Gerichtshof verwerfe mit dem gegenständlich bekämpften Urteil die Revision auf Basis der Rechtsansicht, dass der Beschwerdegegner aufgrund des Nichteinlangens des Original-Weisungsschreibens befugt gewesen sei, die Begünstigtenregelung wieder rückgängig zu machen, weil dies der gelebten Geschäftsgebarung mit C widersprochen habe. Es sei daher nicht notwendig, auf das Vorbringen zum Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die fehlende Geschäftsunfähigkeit einzugehen. Damit gründe der Oberste Gerichtshof sein Urteil auf einen Tatbestand, der vom Beschwerdegegner nicht einmal behauptet, ja sogar von ihm als nicht relevant eingestuft worden sei. Dies widerspreche dem Dispositionsgrundsatz im Zivilprozess. Es sei daher willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof im Widerspruch zum Vorbringen der Parteien seinem Urteil einen Tatbestand unterstelle, der nicht behauptet worden sei, hingegen auf den von den Parteien für massgeblich erachteten Tatbestand gar nicht eingehe. Noch deutlicher zeige sich dies darin, dass der Oberste Gerichtshof seine eigene Judikatur zur Bindungswirkung von Aufhebungsbeschlüssen ignoriere. Der im zweiten Verfahrensgang noch offene Teil des Verfahrens sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Aufhebungsbeschluss klar abgesteckt gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe selbst mehrfach auf diese Rechtskraft verwiesen. Der Oberste Gerichtshof hätte deshalb auf den noch strittigen Teil des Verfahrens eingehen und über diesen entscheiden müssen, weil er in gleicher Weise wie das Obergericht an den in Rechtskraft erwachsenen Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes gebunden sei.
8. Mit Beschluss vom 18. Februar 2013 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
9. Am 8. März 2013 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zu dieser Individualbeschwerde. Er beantragte die kostenpflichtige Abweisung derselben und führte dazu im Wesentlichen aus wie folgt:
9.1. Die Beschwerdeführerin stütze ihre Rügen einzig auf die Behauptung, der Oberste Gerichtshof ziehe eine Rechtsansicht heran, zu welcher die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren eine Tatsachenrüge erhoben habe, welche aber vom Obergericht mangels Entscheidungsrelevanz nicht berücksichtigt worden sei. Dies stimme jedoch nicht. Das Erstgericht sei nämlich von einer bindenden Rechtsansicht der Oberinstanz abgewichen, indem es allfällige Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin nur aus dem Versicherungsvertrag abgeleitet habe. Davon habe sich das Obergericht distanziert. Der Oberste Gerichtshof hingegen sei auf diese fehlerhafte Rechtsansicht des Erstgerichtes gar nicht eingegangen. Das Obergericht habe des Weiteren die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichtes verworfen, dass allein wegen der Nichteinhaltung der gelebten Geschäftsgebarung eine Verletzung des Mandatsvertrages vorgelegen habe, die der Beschwerdegegner durch die Herstellung des ursprünglichen Zustands wieder behoben habe.
Es sei nicht richtig, dass sich der Oberste Gerichtshof dieser vom Obergericht als nicht überzeugend befundenen Rechtsansicht angeschlossen habe. Vielmehr habe dieser zu erkennen gegeben, dass er die Ansicht des Obergerichtes teile, wonach der Beschwerdegegner nicht ohne Grund berechtigt gewesen sei, die Begünstigtenregelung abzuändern. Der Oberste Gerichtshof habe weiters die Frage bejaht, ob der Beschwerdegegner berechtigterweise habe davon ausgehen dürfen, dass die von einer Drittperson übermittelte Weisung nicht dem Willen des C entsprochen habe, ohne dass dafür eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich gewesen wäre. In diesem Sinne sei der Oberste Gerichtshof von der Rechtsansicht des Obergerichtes gar nicht abgewichen.
Selbst wenn aber der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt die Rechtsansicht des Erstgerichtes geteilt hätte, dass die Verletzung der bestandenen Geschäftsgebarung durch die Herstellung der ursprünglichen Begünstigtenregelung wieder behoben worden sei, so sei darin noch lange kein Verstoss gegen die Bindungswirkung zu erkennen. Das Obergericht habe im ersten Verfahrensgang einerseits verbindlich festgehalten, dass der Beschwerdegegner nicht ohne Grund berechtigt gewesen sei, die Begünstigtenregelung zu ändern. Vorausgesetzt worden seien konkrete Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Weisung vom 23. April 2007. Andererseits habe das Obergericht im ersten Verfahrensgang in verbindlicher Weise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom Schutzbereich des Vertrags zwischen C und dem Beschwerdegegner umfasst gewesen sei und dieser Vertrag die Grundlage für allfällige Schadenersatzansprüche darstelle.
Mit anderen Worten verdränge die auch für den Obersten Gerichtshof verbindliche Rechtsansicht, die das Obergericht im ersten Verfahrensgang geäussert habe, einzig und allein die falsche Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Beschwerdeführerin allfällige Schadenersatzansprüche nur aus dem Versicherungsvertrag, nicht jedoch aus dem Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und C ableiten könne. Mit der Rechtsansicht, dass der Beschwerdegegner durch die Herstellung der ursprünglichen Begünstigtenregelung im Einklang mit der gelebten Geschäftsgebarung eine Vertragsverletzung des Auftragsverhältnisses geheilt habe, habe das Erstgericht in keiner Weise gegen die ihm vom Obergericht im ersten Verfahrensgang überbundene Rechtsansicht verstossen. Es bestätige vielmehr, dass es für den Beschwerdegegner einen Rechtfertigungsgrund gegeben habe, die Begünstigungsregelung zu ändern. Selbst wenn also der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt die vom Obergericht geäusserte Rechtsauffassung nicht teilen würde, so wäre ihm dies unbenommen. Er verletzte dadurch die Bindungswirkung nicht.
9.2. Das Obergericht habe verbindlich festgehalten, dass ein Schadenersatzanspruch aus einem Auftragsverhältnis nur dann zu bejahen wäre, wenn der Beschwerdegegner keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die letzte Begünstigungsregelung nicht dem Willen des C entsprochen hätte. Das Erstgericht habe ausdrückliche Feststellungen dazu getroffen, insbesondere auch zur gelebten Geschäftsgebarung. Daraus folge, dass diese Geschäftsgebarung eines von mehreren Elementen gewesen sei, das sowohl vom Erstgericht, als auch vom Obergericht für das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten betrachtet worden sei. Der Oberste Gerichtshof sei dieser Rechtsauffassung gefolgt. Er habe den Umstand, dass die nachträgliche mündliche oder schriftliche Bestätigung ausgeblieben sei, für die Rechtmässigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners genügen lassen. Für ihn sei dieser Umstand also ausschlaggebend gewesen. Deshalb habe er erwähnt, dass eine Überprüfung der weiteren Elemente nicht mehr erforderlich sei. Er habe damit aber keinesfalls die Meinung vertreten, dass eine Überprüfung der "konkreten Anhaltspunkte" entbehrlich sei. Vielmehr sei für den Obersten Gerichtshof das Vorliegen des einen entscheidenden konkreten Anhaltspunktes ausreichend gewesen.
9.3. In Bezug auf den als verletzt gerügten Gehörsanspruch sei der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Obergericht die Tatsachen- bzw. Beweisrüge sehr wohl behandelt habe. Es habe sich mit der Beweisrüge der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Allerdings habe es das konkrete Beweisanbot als rechtlich irrelevant eingestuft und daher abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin sei ausserdem mit der Revision eine weitere Rechtsmittelmöglichkeit offen gestanden, die sie auch wahrgenommen habe. Sie hätte entsprechend Gelegenheit gehabt, in ihrer Revision die Verletzung des Gehörsanspruches zu rügen, was sie jedoch unterlassen habe. Daher erweise sich die Geltendmachung der Verletzung des Gehörsanspruches als unzulässiges neues Vorbringen im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof. Die Abweisung des Beweisantrages sei aber ohnehin im Einklang mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur antizipierten Beweiswürdigung gewesen. Eine Gehörsverletzung setze nämlich voraus, dass die Erhebung von Beweisanträgen zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar seien. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin habe jedoch keine erheblichen Tatsachen betroffen und sei offensichtlich beweisuntauglich gewesen, was durch das Obergericht zwar kurz, aber mit einer überzeugenden sachlichen Begründung gerechtfertigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe die Ersatzfeststellung begehrt, dass Frau E das Original des Schreibens vom 23. April 2007 an die L AG übermittelt habe und dass dieses Schreiben bei der L AG eingegangen sei. Dies hätte E als Zeugin belegen sollen. Allerdings sei diese Feststellung gar nicht entscheidungswesentlich. Es sei eine unbekämpft gebliebene Feststellung, dass das Original des Schreibens vom 23. April 2007 nicht beim Beschwerdegegner eingetroffen sei, obwohl dies von Frau E zugesichert worden sei und auch dem üblicherweise praktizierten Ablauf entsprochen habe. Diese Feststellungen hätten richtigerweise dazu geführt, dass die Vorinstanzen das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten bejaht hätten, dass die mit dem Schreiben vom 23. April 2007 verbundene Weisung nicht dem Willen des C entsprochen habe. Ausschlaggebend sei damit die Sachlage gewesen, wie sie sich dem Beschwerdegegner präsentiert habe. Das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten sei also aus der Sicht des Beschwerdegegners zu beurteilen und nicht aus der Sicht von E; dies unabhängig davon, ob sie das Original der Weisung nun tatsächlich verschickt habe und ob dieses tatsächlich bei der Versicherung eingetroffen sei.
9.4. Die Beschwerdeführerin stelle viele falsche Behauptungen auf und zitiere sowohl die Vorinstanzen, als auch den Beschwerdegegner falsch. So vermenge die Beschwerdeführerin rechtliche Beurteilungen und Sachverhaltsfeststellungen. Richtig sei, dass das Obergericht im ersten Verfahrensgang verbindlich festgehalten habe, dass das Verhalten des Beschwerdegegners nur dann haftungsauslösend gewesen wäre, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für die Geschäftsunfähigkeit des C gehabt hätte. Im zweiten Verfahrensgang sei diese Rechtsansicht insoweit präzisiert worden, als das Verhalten des Beschwerdegegners dann keine Haftung ausgelöst hätte, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die von E übermittelte Weisung nicht dem Willen des C entsprochen hätte. Die Überprüfung solcher Anhaltspunkte sei dementsprechend erst im zweiten Verfahrensgang Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Das Landgericht habe im zweiten Verfahrensgang festgestellt, dass die Geschäftsgebarung bestanden habe, wonach C dem Beschwerdegegner erteilte Weisungen jeweils im Nachhinein mündlich oder schriftlich bestätigt habe und dass das Schreiben vom 23. April 2007 nicht im Original beim Beschwerdegegner eingelangt sei. Diese Feststellungen seien unbekämpft geblieben. Die Beschwerdeführerin verweise auf das im zweiten Verfahrensgang vom Landgericht ergangene Urteil. Es sei richtig, dass das Obergericht die rechtlichen Schlussfolgerungen des Erstgerichtes zum Teil als nicht überzeugend eingestuft und bei der Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils zum Teil auf rechtliche Erwägungen abgestellt habe, welche vom Erstgericht bloss subsidiär (aber immerhin) zur Klagsabweisung herangezogen worden seien. Erstaunlicherweise gehe die Beschwerdeführerin aber über den Umstand hinweg, dass sich das Obergericht bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegner tatsächlich berechtigte Zweifel gehabt habe, ob die letzte "Begünstigungsanweisung" dem Willen des C entsprochen habe, sich auf dieselben zwei Sachverhaltsfeststellungen gestützt habe wie das Erstgericht. Das Obergericht habe festgehalten, dass einerseits das Originalschreiben vom 23. April 2007 entgegen der Zusicherung von E nicht im Büro des Beschwerdegegners eingetroffen sei und dass dieser Umstand andererseits der gelebten Praxis widersprochen habe. Das Obergericht habe auch festgehalten, dass diese Feststellungen unbekämpft geblieben seien. Die Beschwerdeführerin übergehe damit die Tatsache, dass die rechtlichen Einschätzungen des Landgerichtes und des Obergerichtes, die zur Abweisung der Klage geführt hätten, in Einklang stünden.
Die Beschwerdeführerin behaupte, dass der Oberste Gerichtshof genau jene erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen herangezogen habe, welche von ihr mittels Berufung als unrichtig bekämpft worden, vom Obergericht jedoch als rechtlich unerheblich bezeichnet worden seien. Die Beschwerdeführerin behaupte, der Oberste Gerichtshof habe ausgeführt, dass das Originalschreiben vom 23. April 2007 trotz Ankündigung von E weder an den Beschwerdegegner, noch an die L AG übermittelt worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe entgegen dieser Behauptung aber vielmehr ausgeführt, dass, wiewohl E dem Beschwerdegegner auf seine Nachfrage mitgeteilt habe, dass dieses Schreiben direkt an die L AG gesandt worden sei, dieses weder bei dieser Versicherung, noch beim Beschwerdegegner eingelangt sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich also auf die unbekämpft gebliebene Feststellung gestützt, dass das Originalschreiben nicht beim Beschwerdegegner eingelangt sei. Er habe sich nicht auf die Frage bezogen, ob dieses tatsächlich von Frau E geschickt bzw. übermittelt worden sei. Dies spiele nämlich für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Die Beschwerdeführerin nehme es aber mit solchen Differenzierungen nicht so genau und missachte die unterschiedliche Bedeutung von "übermittelt" und "eingelangt".
Unrichtig sei weiter, dass das Obergericht die Beweisrüge der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar begründet habe. Vielmehr habe dieses zutreffend festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Ersatzfeststellung keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes habe. Ob das Originalschreiben von Frau E tatsächlich an die L AG übermittelt und bei dieser eingetroffen sei, sei nicht relevant, nachdem die Feststellung unbekämpft geblieben sei, dass dieses Schreiben beim Beschwerdegegner nicht eingetroffen sei. Deswegen sei auch keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes sowie der Rechtsprechung zur innerprozessualen Selbstbindung ersichtlich.
Die Behauptung, der Beschwerdegegner habe in der Berufungsmitteilung vorgetragen, die Feststellung des Erstgerichtes zum Nichteinlangen des Originalschreibens sei nicht entscheidungswesentlich, sei eine haltlose Unterstellung. Die Beschwerdeführerin merke nicht, dass der Beschwerdegegner damals entgegnet habe, dass die von ihr begehrte Ersatzfeststellung insoweit irrelevant sei, als sie die Frage der Übermittlung des Originalschreibens an die L AG betreffe. Der Aspekt des Eintreffens des Schreibens beim Beschwerdegegner sei im Gegenteil als massgeblich betrachtet worden. Das Obergericht habe im zweiten Verfahrensgang die entscheidende Rechtsfrage klargestellt. Entscheidend sei nicht bzw. nicht allein das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine Geschäftsunfähigkeit des C, sondern unabhängig davon das Vorhandensein von Anhaltspunkten, dass die von Frau E übermittelte Weisung nicht dem Willen des C entsprochen habe. Diese Klarstellung sei von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden, weshalb sie sie zu akzeptieren habe.
10. Mit Schreiben vom 8. März 2013 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013, 10 CG.2011.412-52, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des Beschwerderechts und der Begründungspflicht nach Art. 43 LV.
Sie führt dazu aus, der Oberste Gerichtshof habe die Abweisung ihrer Revision auf die vom Landgericht im zweiten Verfahrensgang getroffenen Feststellungen gestützt, wonach es zwischen dem Beschwerdegegner und C üblich gewesen sei, Weisungen von Dritten im Nachhinein mündlich oder schriftlich zu bestätigen. Zu einer Bestätigung des von Frau E gegebenen Auftrages sei es im konkreten Fall nun aber nicht gekommen. Zudem sei das entsprechende Original-Weisungsschreiben vom 23. April 2007 trotz Urgenz weder beim Beschwerdegegner, noch bei der L AG eingelangt. Die Beschwerdeführerin habe diese letzte Feststellung zum Nichteingang des Weisungsschreibens in ihrer Berufung vom 11. Mai 2012 (ON 35) bekämpft. Das Obergericht sei auf diese Rüge in seinem darauffolgenden Urteil vom 12. Juli 2012 (ON 44) allerdings deshalb nicht eingegangen, weil es sie aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung als nicht entscheidungswesentlich angesehen habe. Wenn nun der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil seine für die Beschwerdeführerin nachteilige Rechtsansicht im Einklang mit dem Erstgericht unter anderem auch auf diese Feststellung stütze, so verletze dies ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal sie damit endgültig um ihre an das Obergericht erstattete Beweisrüge gebracht werde. Damit sei aber auch das Beschwerderecht verletzt. Der grundrechtlichen Begründungspflicht sei insoweit nicht Genüge getan, als die Beschwerdeführerin weder vom Obergericht, noch vom Obersten Gerichtshof eine nachvollziehbar begründete Erledigung dieser Beweisrüge erhalten habe.
2.1. Hinsichtlich der Begründungsrüge ist zunächst auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges hinzuweisen. Danach sind neue Tatsachen und entsprechendes neues Vorbringen im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel nicht zulässig. Der Staatsgerichtshof hat dies damit begründet, dass das Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden habe, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen habe (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/193, Erw. 3.4 und weitere Folgeentscheidungen). Mit ähnlichen Erwägungen begründet der Staatsgerichtshof auch seine Rechtsprechung zur Erschöpfung des Instanzenzuges, wonach es nicht ausreicht, dass im Individualbeschwerdeverfahren eine letztinstanzliche Entscheidung angefochten wird, sondern es auch erforderlich ist, dass der Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen wurde. Die Erwägungen des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges haben das Bestreben gemeinsam, dass vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte. Entsprechend diesen Erwägungen ist das Kriterium der Erschöpfung des Instanzenzuges auf jede einzelne Grundrechtsrüge anzuwenden. Wenn eine Grundrechtsverletzung - sofern sie nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde - erst vor dem Staatsgerichtshof gerügt wird, ist diesem demnach eine materielle Prüfung verwehrt (StGH 2011/137, Erw. 2.2.4; StGH 2009/193, Erw. 3.4; StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.2).
Im Lichte dieser Erwägungen kann nun aber dem Obersten Gerichtshof im Beschwerdefall eine allfällige Verletzung des Begründungsanspruches durch das Obergericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal seine eigene Begründungspflicht nicht über das hinausgeht, was in der Revision tatsächlich gerügt wurde. Die Beschwerdeführerin hat diesen Aspekt in ihrer Revision nämlich nicht aufgegriffen, obwohl ihr dies freigestanden wäre (§ 472 i. V. m. § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO). Einerseits mag es zwar als verständlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der im Vergleich zum Erstgericht unterschiedlichen rechtlichen Auffassung des Obergerichtes das Nichteingehen auf ihre Beweisrüge in der Revision nicht zusätzlich gerügt hat. Auf der anderen Seite muss eine Verfahrenspartei aber immer damit rechnen, dass der Oberste Gerichtshof eine Rechtsauffassung des Obergerichtes nicht teilt, sondern der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes folgt. Insoweit war deshalb schon im Rahmen der Revisionserhebung vorhersehbar, dass die in der Berufung erhobene Feststellungsrüge je nach rechtlicher Beurteilung des Obersten Gerichtshofes noch einmal relevant werden könnte, sodass ihr eine entsprechende Geltendmachung dieses vermeintlichen Begründungsmangels in der Revision durchaus zumutbar gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist dem Staatsgerichtshof somit ein materielles Eintreten auf die Begründungsrüge verwehrt.
2.2. Anfechtungsobjekt einer Individualbeschwerde ist nur die jeweils letztinstanzliche Endentscheidung. Ausgehend davon können Mängel des unterinstanzlichen Verfahrens nur noch insoweit für das Individualbeschwerdeverfahren relevant sein, als diese im Rahmen des letztinstanzlichen Kognitionsumfanges überhaupt hätten korrigiert werden können (StGH 2005/11, Erw. 2 und 4.3.1; vgl. auch StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2001/37, Erw. 7; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2007/90, Erw. 2.1 sowie StGH 2003/51, Erw. 3 unter Hinweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 3]; siehe hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 189 f. mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Unter Hinweis auf das Beschwerderecht und den grundrechtlichen Gehörsanspruch wirft die Beschwerdeführerin dem Obersten Gerichtshof vor, er habe sie um die Behandlung ihrer Beweiswürdigungsrüge durch das Obergericht gebracht.
Verkannt wird dabei, dass für den Obersten Gerichtshof der vom Erst- und Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt, ausgenommen die Fälle krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme überhaupt nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung, unüberprüfbar ist (siehe Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Februar 2002, 3 C 383/98-75; LES 2002, 313 [315]; siehe auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009, 02 CG.2006.138, LES 2009, 196, Erw. 7.1), und dass das Berufungsverfahren und das Berufungsurteil nur dann mangelhaft sind, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (LES 2000, 44; LES 1999, 49; siehe auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009, 02 CG.2006.138, LES 2009, 196, Erw. 7.1).
Es wäre deshalb nur dann in der Kompetenz des Obersten Gerichtshofes gelegen, die vom Obergericht getroffenen Feststellungen zu überprüfen, wenn sie krass unrichtig und durch die Beweisaufnahme nicht gedeckt gewesen wären oder die Beweiswürdigung des Obergerichtes offensichtlich unhaltbar gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Revision nicht geltend gemacht hat, dass das Urteil des Obergerichtes an den von ihr nunmehr in ihrer Individualbeschwerde monierten Begründungsmängeln leide und sich das Obergericht überhaupt nicht mit ihrer in ihrer Berufung geltend gemachten Beweis- und Verfahrensrüge auseinandergesetzt habe, mangelt es ihren entsprechenden Rügen neben der bereits relevierten fehlenden Erschöpfung des Instanzenzuges somit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren offensichtlich auch an der notwendigen Relevanz, sodass darauf ebenfalls nicht näher eingegangen wird.
3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der Oberste Gerichtshof missachte seine eigene Judikatur zur innerprozessualen Selbstbindung. Als Ausfluss dieser Selbstbindung sei der Oberste Gerichtshof auch an einen rechtskräftigen Beschluss des Obergerichtes gebunden. Dieses habe in seinem Beschluss vom 14. Juli 2011 (ON 19) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Regelungen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch habe. Zudem sei der Beschwerdegegner aufgrund dieses Vertragsverhältnisses nicht berechtigt gewesen, die Begünstigtenregelung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit von C wieder abzuändern. Dieser Beschluss des Obergerichtes sei mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen gewesen und mangels Anfechtung durch den Beschwerdegegner in Rechtskraft erwachsen. Der Oberste Gerichtshof hätte sich daher auch im angefochtenen Urteil an diese Rechtsansicht des Obergerichtes halten müssen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar und deshalb nicht einschlägig ist. Der in LES 2008, 126 referierte Fall bezieht sich nämlich auf eine Situation, in der sich der Oberste Gerichtshof bereits selbst in einem vorangegangenen Aufhebungsbeschluss desselben Verfahrens zu einer konkreten Rechtsfrage geäussert hatte. Im Beschwerdefall dagegen steht eine Rechtsansicht des Obergerichtes zur Disposition, mit welcher der Oberste Gerichtshof bislang noch gar nicht befasst war. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen geht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nun aber gerade davon aus, dass Rechtsfragen, welche in einem mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz gelöst wurden, als nur für die erste und zweite Instanz entschieden zu gelten haben. Die Partei, die gegen den Aufhebungsbeschluss keinen Revisionsrekurs erhoben hat, kann deshalb auch im fortgesetzten Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof die den Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz tragende Rechtsansicht bekämpfen (LES 2008, 304). Damit steht einerseits fest, dass der Oberste Gerichtshof seine Judikatur zur innerprozessualen Selbstbindung im angefochtenen Urteil keineswegs missachtet hat. Andererseits begründet er diese Rechtsansicht in der vorzitierten Entscheidung unter Hinweis auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung in überzeugender Art und Weise. Von Willkür kann insoweit keine Rede sein.
3.3. Die Beschwerdeführerin nimmt weiter Bezug auf den zivilprozessualen Dispositionsgrundsatz und bringt dazu vor, der Beschwerdegegner habe nicht behauptet, dass er deswegen zur Änderung der Begünstigtenregelung berechtigt gewesen sei, weil ihm das Weisungsschreiben von C im Nachhinein nicht im Original zugestellt worden sei bzw. dass es eine derartige "gelebte Geschäftsgebarung" gegeben habe. Damit sei die Abweisung der Klage letztlich auf einen Tatbestand gestützt worden, der nicht einmal vom Beschwerdegegner selbst behauptet worden sei.
Diese Rügen widersprechen der Aktenlage. Der Beschwerdegegner hat nämlich bereits in seiner Klagebeantwortung (ON 3) darauf hingewiesen, dass er Zweifel an der Rechtsgültigkeit der angeblichen Instruktion vom 23. April 2007 bekommen habe. Frau E habe trotz wiederholter Aufforderungen das Original dieses Schreibens nicht vorgelegt; dies im Übrigen obwohl sie am 25. April 2007 ausdrücklich und schriftlich bestätigt habe, dass das Original bereits bei der L AG sei, was sich nachträglich als unwahr herausgestellt habe. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens erstattete der Beschwerdegegner weiteres Vorbringen zu dieser Thematik. So führte er in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2012 (ON 31, Vorbringen zu L) ausdrücklich aus, Frau E habe über Nachfrage die Nachreichung des Originals in Aussicht gestellt. Es sei üblich gewesen, dass Frau E dem Beschwerdegegner Instruktionen von C in Bezug auf die Versicherungspolicen der K Anstalt übermittelt habe. Dies sei normalerweise durch telefonische Vorankündigung und/oder die Zustellung einer Vorabkopie der schriftlichen Weisung auf elektronischem Weg erfolgt. Der Beschwerdegegner habe solche Weisungen zwar ausgeführt, allerdings ausnahmslos im Nachhinein die von C unterzeichnete Original-Instruktion erhalten. Im Vertrauen darauf, dass diese auch im Beschwerdefall wie üblich nachgereicht werde, habe er das Schreiben vom 23. April 2007 deshalb unterschrieben an die L AG geschickt.
Wie die Beschwerdeführerin angesichts des oben Ausgeführten darauf kommt, der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt, welcher letztlich zur Abweisung der Klage geführt habe, nicht behauptet, ist für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist dem Obersten Gerichtshof auch in diesem Punkt keinerlei Willkür vorzuwerfen.
4. Die Beschwerdeführerin war somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung in Höhe von CHF 2'694.40 antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.