StGH 2013/024
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Thomas Wiedl Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. Januar 2013, 01KG.2007.15-222
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. Januar 2013, 01 KG.2007.15-222, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'787.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug, nachdem über ihn im Verfahren 01 KG.2007.15 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt und zugleich nach § 335a Abs. 1 Ziff. 4 StPO die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 1. Februar 2005 zum Aktenzeichen 01 KG.2004.25 über ihn verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen worden war. Im Verfahren 01 KG.2011.14 wurde über ihn ausserdem wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den§§ 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, 148 1. u. 2. Fall StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verhängt.
1.1. In dem seit 17. März 2012 andauernden zweiten Haftjahr hat der Beschwerdeführer insgesamt Hafturlaub im Ausmass von sechs Tagen, zwei Stunden und 55 Minuten in Anspruch genommen, wobei er mehrfach früher als notwendig in den Strafvollzug zurückgekehrt war.
Am 5. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Zeit vom 24. Dezember 2012, 14.00 Uhr, bis26. Dezember 2012, 11.00 Uhr. Diesen Antrag wies der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes mit Beschluss, datiert mit 14. Dezember 2012, ab, dies mit der Begründung, dass dem Strafgefangenen die gemäss Art. 91 StVG pro Haftjahr maximal mögliche Haftunterbrechung in der Dauer von acht Tagen, nachdem eine "Berechnung nach Stunden" abzulehnen sei, bereits gewährt worden sei.
1.2. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Beschwerde an das Obergericht erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Haftunterbrechung vom 5. Dezember 2012 stattgegeben werde.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss vom Vorsitzenden des Kriminalgerichtes geäusserten Rechtsansicht sei die Maximalfrist von acht Tagen gemäss Art. 91 StVG stundengenau zu berechnen. Unter Bedachtnahme hierauf habe er im zweiten Haftjahr, welches ab dem 17. März 2012 zu laufen begonnen habe, effektiv 45 Stunden von diesen maximal acht möglichen Tagen nicht bezogen. Weshalb eine Berechnung nach Stunden abzulehnen sei, werde mit keinem Wort begründet, sodass der angefochtene Beschluss an einem Begründungsmangel leide. Richtig sei, dass es sich um eine Maximalfrist handle. Allerdings hätte sowohl aufgrund seines tadellosen Verhaltens während der Haft als auch in der Zeit der zuvor bewilligten Haftunterbrechungen das Ermessen des Erstgerichtes zu seinen Gunsten ausfallen müssen.
In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu dem gegen ihn zur AZ 12 UR.2012.283 eingeleiteten Vorerhebungsverfahren rechtlich irrelevant, zumal gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet werde, dass er unschuldig sei. Diese Unschuldsvermutung habe, wenn sie sogar für einen rechtskräftig Angeklagten gelte, umso mehr für denjenigen zu gelten, gegen den nur Vorerhebungen laufen würden. Auch sei vom Erstgericht sein rechtliches Gehör verletzt worden. Seinem Rechtsvertreter sei die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2012 zur Gegenäusserung binnen drei Tagen am 17. Dezember 2012 zugestellt worden. Bevor er sich fristgerecht habe äussern können, habe das Erstgericht am 14. Dezember 2012 den Beschluss auf Abweisung seines Antrages auf Haftunterbrechung gefasst, welcher seinem Rechtsvertreter am 19. Dezember 2012, sohin während noch offener Frist zur Gegenäusserung, zugestellt worden sei.
1.3. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2013 (ON 222) ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Zunächst sei zu erwägen, dass die Beschwerde gegenstandslos sei, zumal die Zeit, für welche er eine Haftunterbrechung beantragt habe, mittlerweile längst verstrichen sei, sodass der angefochtene Beschluss jedenfalls auch im Falle eines Beschwerdeerfolgs nicht mehr in dem vom Beschwerdeführer beantragten Sinne abgeändert werden könnte. Gemäss § 239 Abs. 3 StPO sei allerdings jedenfalls darüber zu erkennen, ob durch den angefochten Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 StVG könne einem Strafgefangenen eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen im Jahr gewährt werden. Nach Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes habe die Berechnung der pro Haftjahr insgesamt zu gewährenden Haftunterbrechung in der Gesamtdauer von höchstens acht Tagen gleich wie die Berechnung der Strafzeit zu erfolgen, nämlich "stundengenau" (Drexler, StVG § 1, Rz. 5 und 10). Weiter sei auf diese acht Tage nur die effektive Zeit der Haftunterbrechung anzurechnen. Wenn also der Strafgefangene eine ihm bewilligte Haftunterbrechung nicht zur Gänze ausschöpfe, sondern freiwillig vorzeitig in den Strafvollzug zurückkehre, sei nur die Dauer der tatsächlichen Haftunterbrechung anzurechnen, nicht jedoch die vom Strafgefangenen tatsächlich nicht konsumierte Zeit der bewilligten Haftunterbrechung. Nur dieses Verständnis der Berechnung der in Art. 91 Abs. StVG vorgesehenen, pro Haftjahr maximal möglichen Haftunterbrechung in der Gesamtdauer von acht Tagen lasse sich im Übrigen mit der Regelung in Art. 91 Abs. 6 StVG, wonach nur die effektive Zeit der Haftunterbrechung in die - jedenfalls stundengenau zu berechnende - Strafzeit einzurechnen sei, rechtlich widerspruchsfrei in Einklang bringen. Demnach habe der Beschwerdeführer von den gemäss Art. 91 Abs. 1 StVG maximal vorgesehenen acht Tagen Haftunterbrechung in dem bis zum 16. März 2013 dauernden zweiten Haftjahr insgesamt einen Tag und 21 Stunden noch nicht bezogen.
Zudem habe ein Strafgefangener bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 1 Bst. a bis c StVG - auch wenn Art. 91 Abs. 1 StVG insofern als "Kann-Bestimmung" abgefasst sei - einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass ihm die maximal möglichen acht Urlaubstage pro Haftjahr auch gewährt würden, und hiervon nur in begründeten Ausnahmefällen, bspw. bei nicht rechtzeitiger Rückkehr aus einer Haftunterbrechung, abgewichen würden.
Allerdings stehe der Bewilligung einer weiteren Haftunterbrechung im konkreten Fall das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs entgegen. Der mehrfach einschlägig wegen Betrugsdelikten vorbestrafte Beschwerdeführer habe nämlich während des Strafvollzugs ein Verhalten gesetzt, das immerhin über Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens beim Landgericht wider ihn Anlass gegeben habe, und zwar zusätzlich wegen eines neuerlichen Betrugsdeliktes, nämlich des Verbrechens des gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 148 1. Fall StGB. Angesichts dessen sei es nicht verantwortbar, dem Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt eine weitere Haftunterbrechung zu gewähren. Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung stehe dem nicht entgegen, zumal diese nur für das Strafverfahren, nicht jedoch für das an die rechtskräftige Verurteilung eines Rechtsbrechers sich anschliessende Strafvollzugsverfahren gelte (Karpenstein/Mayer, EMRK Art. 6, Rz. 32 u. 38 i. V. m., Rz. 160). Inwiefern die Nichtbewilligung einer Haftunterbrechung im gegenständlichen Verfahren die in dem wider den Beschwerdeführer geführten Verfahren geltende Unschuldsvermutung verletzen könnte, könne vom Beschwerdegericht nicht nachvollzogen werden und werde dies vom Beschwerdeführer plausibel auch gar nicht begründet.
Auch sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Zum einen sehe das Gesetz gar nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft zum Antrag eines Strafgefangenen auf Haftunterbrechung überhaupt vorgängig anzuhören sei; zum anderen sei dem Beschwerdeführer die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zu seinem Antrag auf Haftunterbrechung jedenfalls noch rechtzeitig vor Beschlussfassung am 17. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht worden. Die Datierung des angefochtenen Beschlusses mit 14. Dezember 2012 beruhe offensichtlich auf einem Versehen des Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes und sei die Beschlussfassung, wie der Zustellverfügung des angefochtenen Beschlusses und dem hierzu angebrachten Aktenvermerk des Vorsitzenden entnommen werden könne, tatsächlich am 18. Dezember 2012 erfolgt. Mit Zustellung der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter sei das rechtliche Gehör des ersteren jedenfalls gewahrt worden. Einer ausdrücklichen Fristsetzung zur Äusserung hätte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht bedurft, sondern es hätte genügt, dass faktisch die Möglichkeit zur Äusserung bestanden habe. Angesichts der Dringlichkeit der Rechtssache - die Haftunterbrechung sei bereits ab dem
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 22. Januar 2013 (ON 222) am 21. Februar 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes vom 22. Januar 2013 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtene Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Mit Beschluss vom 26. März 2013 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
2. Der Staatsgerichtshof hat demnach zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. Januar 2013, 01 KG.2007.15-222, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingebracht worden.
2.2. Da sich der Antrag auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe auf einen Zeitraum zwischen dem 24. und 26. Dezember 2012 bezogen hat, stellt sich jedoch die weitere Eintretensfrage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
Wie bereits das Obergericht (siehe vorne Ziff. 1.3 des Sachverhaltes) festgestellt hat, könnte der angefochtene Beschluss auch im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht mehr in dem vom Beschwerdeführer begehrten Sinne abgeändert werden. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine Situation vor, in welcher der Staatsgerichtshof ausnahmsweise materiell auf Beschwerden eintritt, auch wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse allenfalls fehlt.
Eine solche Ausnahme wird nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes namentlich dann gemacht, wenn unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung besteht. Dabei wird ein solches Interesse immer dann angenommen, wenn schon von vornherein aus zeitlichen Gründen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung des Hoheitsaktes der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (gegenwärtige Betroffenheit) mehr vorweisen kann, sodass der Staatsgerichtshof, da das aktuelle Rechtsschutzinteresse fehlt, den angefochtenen Hoheitsakt nie würde auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen können (vgl. StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/21, Erw. 1.2; StGH 2012/26, Erw. 1.2 f.; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
2.3. Ein solcher Fall liegt auch hier vor, weshalb in die materielle Prüfung der Beschwerde einzutreten ist.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm bzw. seinem Rechtsvertreter das Schreiben des Landgerichtes vom 13. Dezember 2012, wonach er sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2012 binnen drei Tagen äussern könne, am 17. Dezember 2012 (dabei habe es sich um einen Montag gehandelt), zugestellt worden sei. Bevor er sich habe äussern können, sei ihm bzw. seinem Rechtsvertreter jedoch der Beschluss des Landgerichtes in der "Hauptsache", datiert mit 14. Dezember 2012, am 19. Dezember 2012 zugestellt worden. Sohin habe er bzw. sein Rechtsvertreter trotz Einräumung dieser Dreitagesfrist keine Gelegenheit mehr gehabt, eine Gegenäusserung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzubringen. Es sei zwar festzuhalten, dass das Strafvollzugsgesetz nicht vorsehe, dass die Staatsanwaltschaft zum Antrag eines Strafgefangenen auf Haftunterbrechung vorgängig anzuhören sei und ebenfalls nicht die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft wiederum dem Beschwerdeführer zuzustellen sei. Wenn jedoch das Landgericht die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Äusserung binnen drei Tagen zustelle, dann müsse sie jedenfalls diese Frist dem Beschwerdeführer auch einräumen. Dies sei hier zweifelsohne nicht geschehen.
Von wesentlicher Bedeutung sei insbesondere, dass die Zustellung der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst am17. Dezember 2012 erfolgt sei und die Dreitagesfrist daher erst mit dem nachfolgenden Tag (= 18. Dezember 2012) zu laufen begonnen habe und sich dieser somit bis zum 20. Dezember 2012 fristgerecht äussern hätte können müssen.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur; das heisst, es ist irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensausgang tatsächlich beeinflusst (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gilt jedoch nicht absolut. Der Staatsgerichtshof geht nämlich davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter, namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der sog. "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So ist die "Heilung" einer Gehörsverletzung dann ausnahmsweise zugelassen, wenn der Betroffene die Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vor der nächst höheren, über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügenden Instanz darzulegen und zudem eine Heilung bei angemessener Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt ist (siehe StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff.; StGH 2010/59, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [16]).
3.2. Das Obergericht (siehe vorne Ziff. 1.3 des Sachverhaltes) argumentiert, dass dem Beschwerdeführer die Äusserung der Staatsanwaltschaft bereits am 13. Dezember 2012 (einem Donnerstag) zugegangen und die sohin gesetzte Frist von drei Tagen zur Stellungnahme am 17. Dezember 2012 (einem Montag) abgelaufen sei. Diese Argumentation stimmt jedoch nicht mit der dem Staatsgerichtshof vorliegenden Aktenlage überein. Aus dem in den Akten befindlichen Zustellnachweis ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst am 17. Dezember 2012 zugestellt wurde. Der mit 14. Dezember 2012 datierte Beschluss des Landgerichtes, womit der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, wurde dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 19. Dezember 2012, sohin innerhalb der ihm zugestandenen Frist von drei Tagen, zugestellt.
Wenn das Landgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte, war es auch gehalten, diese Frist einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Landgericht überhaupt verpflichtet war, eine Äusserung der Staatsanwaltschaft einzuholen.
3.3. Eine "Heilung" der Gehörsverletzung scheidet gegenständlich schon von vorneherein aus bzw. konnte von vorneherein nicht eintreten, denn im vorliegenden Fall sind keine Drittinteressen im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (siehe oben Erw. 3.1) zu berücksichtigen. Es handelt sich vielmehr um ein Einparteienverfahren, wie es beispielsweise auch den Verfahren zu StGH 2011/26 oder StGH 2012/116 zugrunde lag.
3.4. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die weiters erhobene Willkürrüge war daher nicht mehr einzugehen.
4. Da die erfolgte Grundrechtsverletzung durch eine Wiederholung des Verfahrens nicht behebbar ist, war die angefochtene Entscheidung lediglich aufzuheben (Art. 17 Abs. 1 StGHG) und die Verletzung in verfassungsmässig gewährleisteten Rechten festzustellen.
5. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/71, Erw. 8; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war sohin auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Auf dieser Grundlage waren dem Beschwerdeführer CHF 1'787.85 an Kosten zuzusprechen, bestehend aus den Vertreterkosten gemäss TP3C + 40 % ES + 8 % MWST in Höhe von CHF 1'617.85 sowie CHF 170.00 für die bereits geleistete Eingabegebühr. Die geltend gemachte Entscheidungsgebühr war nicht zuzusprechen, da die obsiegende Partei im Individualbeschwerdeverfahren keine Entscheidungsgebühr zu tragen hat (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7, Erw. 6]).