PVG Art. 24 Abs. 1 PVG Art. Art. 29 Abs. 1 BPVG Art. 8a Abs. 3
Die Kann-Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 PVGalt ist dahingehend auszulegen, dass die Leistungen zur Vermeidung von Überentschädigungen in der Regel zu kürzen sind, und nur in Härtefällen ausnahmsweise von einer Kürzung abzusehen ist.
Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Leistung der Sozialversicherung, die der Koordinationsregel des Art. 24 Abs.1 PVGalt unterliegt.
Aus der Gesamtschau der Koordinationsregeln im liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht kann das Prinzip abgeleitet werden, dass Überentschädigungen grundsätzlich vermieden werden sollen, und dass dieses Prinzip bei Ermessensentscheidungen, wie sie Art. 24 Abs. 1 PVGalt beinhaltet, als Leitlinie dienen soll. Ein ungeschriebener Grundsatz des Überentschädigungsverbotes besteht jedoch nicht. Auch das Bundesgericht bestreitet die Existenz eines solchen Grundsatzes in der Schweiz (BGE 135 V 29).
Das PVG und das BPVG sehen zwar unterschiedliche Modelle vor, führen aber zu einem ähnlichen Ergebnis, nämlich der Kürzung im Falle der Überentschädigung.
StGH 2013/057
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof habe in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Pensionsversicherung für das Staatspersonal - Stiftung des öffentlichen Rechts Marktgass 11 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofesvom 7. März 2013, VGH2012/119
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 über die Pen-sionsversicherung für das Staatspersonal (PVG), LGBl. 1989 Nr. 7, und Art. 29 Abs. 1 PVG in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 1998, LGBl. 1998 Nr. 78, sind nicht verfassungswidrig.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. März 2013, VGH 2012/119, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Verfahren zu VGH 2008/35 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits einmal mit der Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Pensionsversicherung für das Staatspersonal zustehen. Jenem Verfahren lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer war als Postautowagenführer bei der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (künftig: Pensionsversicherung) für die betriebliche Vorsorge obligatorisch versichert. Die gesundheitlichen Folgen eines Zeckenbisses haben beim Beschwerdeführer zu einer Vollinvalidität geführt. Mit Wirkung auf den 1. Oktober 1999 ist dem Beschwerdeführer eine monatliche einfache Invalidenrente der AHV/IV in Höhe von CHF 1'919.00 gewährt worden. Gemäss Verfügung der K Unfallversicherung vom 10. November 1999 bezieht der Beschwerdeführer zusätzlich zur Invalidenrente der AHV/IV eine monatliche Komplementärrente in Höhe von CHF 5'031.00. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Februar 2000 teilte die Geschäftsleitung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (künftig: Geschäftsleitung) dem Beschwerdeführer mit, dass durch die beiden vorgenannten Leistungen sein versicherter Verdienst zur Gänze abgedeckt sei und somit bis auf weiteres keine Leistungen seitens der Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu erbringen seien.
Über entsprechende Anfrage teilte die Geschäftsleitung in der Folge dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2007 mit, dass weiterhin kein Anspruch auf Leistung aus der Pensionsversicherung für das Staatspersonal bestehe, zumal durch die ausgerichtete Invalidenrente der AHV/IV und die Komplementärrente der Unfallversicherung der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers nach wie vor zur Gänze gedeckt sei. Die Komplementärrente werde gemäss UVersG lebenslänglich zusätzlich zur Invaliden- bzw. Altersrente der AHV/IV ausgerichtet. Unter Berufung auf Art. 2a PVG seien daher keine Leistungen aus der Pensionsversicherung für das Staatspersonal geschuldet.
Der Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (künftig: Stiftungsrat) gab einer entsprechenden Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge und wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 20. September 2007 ab. Die Regierung gab ihrerseits einer entsprechenden Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge und wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 9. April 2008 ab.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2. September 2008, VGH 2008/35, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. April 2008 im Ergebnis insoweit Folge, als die Entscheidungen der Unterinstanzen ersatzlos aufgehoben wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dass die erstinstanzlich entscheidende Behörde gar nicht befugt gewesen sei, eine Entscheidung zu erlassen, zumal es dem Beschwerdeführer an einem Feststellungsinteresse mangle. Ein solches ergebe sich erst dann, wenn der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 das 64. Altersjahr vollendet und damit das ordentliche Pensionsalter erreicht sowie gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag auf Ausrichtung der Alterspension gestellt habe.
Vorsorglich hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits damals fest, dass die massgebliche Rechtsfrage ausschliesslich sei, ob mit der Erreichung des ordentlichen Pensionsalters (Art. 29 PVG) eine Änderung der Rechtslage eintreten werde. Aus Art. 29 Abs. 1 PVG ergebe sich eindeutig, dass der Anspruch auf die ordentliche Alterspension nur dann entstehe, wenn der Versicherte das 64. Lebensjahr vollendet habe und keine Invalidenpension beziehe. Wenn demzufolge eine Person eine Invalidenpension beziehe, habe sie keinen Anspruch auf die ordentliche Alterspension. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dabei insoweit der Meinung der Vorinstanzen an, welche aus dieser Bestimmung geschlossen haben, dass auch dann, wenn lediglich aufgrund der Kürzungsbestimmungen des Art. 2a Abs. 2 PVG keine Invalidenpension bezogen werde, kein Anspruch auf eine ordentliche Alterspension bestehe. Es sei nämlich kein Grund ersichtlich, eine Person, die eine Invalidenpension beziehe und deshalb keine Altersrente aus der Pensionsversicherung erhalte, anders zu behandeln als eine Person, die nur deshalb keine Invalidenpension beziehe, weil diese aufgrund der Leistungen anderer Sozialversicherungen entsprechend gekürzt sei.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Eintritt des Pensionsalters um keinen Schaden handle und die Altersleistung keine Schadensleistung sei, hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass diese Argumentation am klaren Gesetzeswortlaut von Art. 29 Abs. 1 PVG scheitere. Das Gesetz gehe offenkundig davon aus, dass die Invaliditätspension die Alterspension ersetze. In diesem Fall müsse aber weiterhin die Kürzungsbestimmung des Art. 2a Abs. 2 PVG zur Anwendung gelangen. Dies gelte gemäss Art. 2a Abs. 4 PVG auch dann, wenn die Invaliditätsleistung der AHV/IV in eine Altersrente übergehe.
Aus den dargelegten Gründen hielt der Verwaltungsgerichtshof sohin bereits damals fest, dass er der Auffassung sei, dass im Fall des Beschwerdeführers bei gleichbleibendem Sachverhalt und gleicher Rechtslage ein allenfalls mit Eintritt des Pensionsalters gestellter Antrag abzuweisen sein werde.
2. Am 24. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer 64 Jahre alt. Mit Schreiben vom 10. November 2011 beantragte er bei der Pensionsversicherung die Ausstellung eines Versicherungs-/Vorsorgeausweises, die Ausrichtung einer ordentlichen Alterspension/einer vollen ungekürzten Invalidenpension per 1. Juni 2011 sowie die Nachzahlung von Pensionen für die Monate Juni bis November 2011.
2.1. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wies die Pensionsversicherung den Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich ab, wogegen dieser Beschwerde an den Stiftungsrat erhob. Dieser hob die Verfügung auf und gab der Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit Folge, als die Pensionsversicherung verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer eine monatliche Invalidenpension in Höhe von CHF 50.35 (x 12) auszurichten und die seit 1. April 2009 zu wenig ausbezahlten Invalidenpensionen jeweils nach Fälligkeit samt Zins in Höhe des technischen Zinssatzes von 4 % nachzuzahlen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
2.2. Gegen den ablehnenden Teil der Entscheidung des Stiftungsrates erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (künftig: Beschwerdekommission) und beantragte dort, seinem ursprünglichen Antrag vom 11. November 2011 vollinhaltlich stattzugeben.
3. Mit Entscheidung vom 27. September 2012, VBK 2012/60 (ON 11), gab die Beschwerdekommission der Beschwerde keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Stiftungsrats vom 21. Juni 2012. Seine Entscheidung begründete die Beschwerdekommission wie folgt:
Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Versicherungs- und Vorsorgeausweises hielt die Beschwerdekommission fest, dass Art. 14a PVG die Informationspflicht der Pensionsversicherung beinhalte. Gemäss Art. 14a Abs. 2 PVG sei jedem versicherten Dienstnehmer jährlich schriftlich die Höhe der für ihn versicherten Leistungen bekannt zu geben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als versicherter Dienstnehmer gelte, sei zu verneinen. Unter einem versicherten Dienstnehmer sei eine Person zu verstehen, die im aktiven Arbeitsleben stehe und Versicherungsbeiträge bezahle. Für diese Personen habe die Pensionsversicherung jährlich einen schriftlichen Versicherungsausweis auszustellen. Die Beitragspflicht des Beschwerdeführers habe am 31. Juli 1999 gemäss Art. 33a Abs. 1 PVG geendet.
Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass Kapitel IV Abschnitt C PVG nicht lebenslang auf ihn angewandt werden dürfe, da er gar kein Bezüger einer Invalidenpension im Sinne von Art. 29 Abs. 1 PVG sei. Art. 29 Abs. 1 PVG halte fest, dass der Anspruch auf die ordentliche Alterspension bestehe, wenn ein Versicherter das 64. Lebensjahr vollendet habe und keine Invalidenpension beziehe.
Die Meinung des Beschwerdeführers könnte nur dann Geltung haben, wenn die Regelung in Art. 29 Abs. 1 PVG den Zusatz beinhalten würde, dass keine Invalidenpension "nach diesem Gesetz" (dem PVG) bezogen werde. Da der Beschwerdeführer jedoch eine Invalidenrente der staatlichen Invalidenversicherung und der K Versicherung beziehe, beziehe der Beschwerdeführer sehr wohl eine Invalidenrente, weshalb er keinen Anspruch auf eine Altersleistung habe.
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass ihm eine ordentliche Alterspension der Pensionsversicherung ausgerichtet werden müsse. Hierzu verwies die Beschwerdekommission auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2008, VGH 2008/35. Die in dieser Entscheidung vertretene Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes teile auch die Beschwerdekommission, zumal der Gesetzgeber, wie auch der Verwaltungsgerichtshof, klar festgehalten hätten, dass es eben sehr wohl Unterschiede zwischen dem PVG und dem BPVG gebe. Beide Systeme hätten ihre Vor- und Nachteile, allerdings könne es nicht angehen, dass Versicherte nebst den Vorteilen des PVG auch die Vorteile des BPVG für sich in Anspruch nehmen dürften. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer keine volle Altersrente bzw. Invalidenrente zu entrichten.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Invaliditätspensionen nach PVG für die Monate Oktober 1999 bis und mit November 2011 führte die Beschwerdekommission aus, dass dem Beschwerdeführer in der Entscheidung des Stiftungsrats vom 21. Juni 2012 ein Anspruch auf Nachzahlung der seit dem 1. April 2009 zu wenig ausbezahlten Pensionen in Höhe von monatlich CHF 50.35 zugesprochen worden sei. Dies sei damit begründet worden, dass die Hilflosenentschädigung der K Versicherung zu Unrecht für die Pensionen von April 2009 bis und mit Juli 2012 berücksichtigt worden seien.
Mit Verfügung der Pensionsversicherung vom 7. Februar 2000 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sein versicherter Verdienst durch die Leistungen per 1. Oktober 1999 der Invalidenversicherung und der K Versicherung zur Gänze gedeckt seien und somit gemäss Art. 2a Abs. 2 PVG bis auf weiteres keine Leistungen von der Pensionsversicherung für den Beschwerdeführer zu erbringen seien. Zugleich sei der Beschwerdeführer ersucht worden, allfällige Änderungen der Rentenleistungen umgehend der Pensionsversicherung zu melden. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung vom 7. Februar 2000 sei dann mit Verfügung vom 18. Juni 2007 bestätigt worden, welche über Frage des Beschwerdeführers ergangen sei, ob er nicht Anspruch auf Auszahlung von Altersleistungen haben werde, nachdem er für diesen Teil Beiträge entrichtet habe. Dies habe die Pensionsversicherung verneint. Letztlich habe der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung vom 18. Juni 2007 ersatzlos aufgehoben.
Per 1. April 2009 habe der Beschwerdeführer nunmehr für seine Ehegattin eine vorgezogene Altersrente beantragt. Dieser Antrag habe eine Neuberechnung der Invalidenrente notwendig gemacht. Mit Verfügung vom 16. März 2009 seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Invalidenrente in Höhe von CHF 2'174.00 (x 13) zugesprochen worden. Dies habe in der Folge dazu geführt, dass auch die Pensionsversicherung die Überversicherung per 1. April 2009 habe beurteilen müssen. Eine solche Überversicherung sei zuerst fälschlicherweise angenommen worden. Dieses Versehen sei mit der Entscheidung des Stiftungsrats vom 21. Juni 2012 beseitigt worden. Die Zahlung einer höheren Invalidenrente rückwirkend bis Oktober 1999 komme für die Beschwerdekommission nicht in Betracht, da die Verfügung vom 7. Februar 2000 in Rechtskraft erwachsen sei und eine Überversicherung erst ab 1. April 2009 vorgelegen habe. Einen erneuten Anlass für eine Neuberechnung der Überversicherung habe es erst anlässlich der Änderung der IV-Rente gegeben, die mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 16. März 2009 mit Wirkung ab 1. April 2009 erfolgt sei. Die Beschwerdekommission teile die Rechtsmeinung des Stiftungsrats, wonach davor in Rechtskraft erwachsene Verfügungen Geltung hätten. Aus jener Verfügung gehe hervor, dass eine Überversicherung vorgelegen habe und folglich keine zusätzliche Rente bezahlt werden müsse. Folglich sei auch dieses Vorbringen abzuweisen gewesen.
Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsmittels finde sich im Verwaltungsverfahren nicht. Allerdings schränke Art. 99 Abs. 1 LVG das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen ein, wenn Trölerei angenommen werden müsse. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer in einer Äusserung neues Vorbringen erstattet, welches bereits in der Beschwerde vorgebracht hätte werden können. Sachliche Gründe, warum er dieses Vorbringen erst später eingebracht habe, habe er nicht angeführt.
Hierzu führte die Beschwerdekommission aus, dass sie der belangten Behörde die Beschwerde einzig zur Gegenäusserung zugeschickt habe. Die Stellungnahme der belangten Behörde sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Einschreiben vom 16. August 2012 zur Kenntnisnahme zugeschickt worden. Mit Schreiben vom 19. September 2012 habe sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geäussert. Selbst wenn damit zulässiges Vorbringen vorgebracht worden wäre, gehe die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht auf dieses Vorbringen ein, da es verspätet eingebracht worden und nicht während der 14-tägigen Frist, welche im Verfahren bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten jeweils angewendet werde. Überdies habe der Beschwerdeführer nichts geäussert, was er nicht schon in seiner Beschwerde vom 9. Juli 2012 hätte vorbringen können. Diesbezüglich müsse sich der Beschwerdeführer den Vorwurf der Trölerei gemäss Art. 99 Abs. 1 LVG gefallen lassen, was dazu führe, dass seine Äusserungen nicht zu beachten gewesen seien.
Erneut verweise die Beschwerdekommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2008/35 darauf hin, dass die Berechnung der Pensionsversicherung auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. Februar 2007 zurückgehe. Damals habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, während der Rechtsmittelfrist allfällige vermeintliche Fehler zu reklamieren. Dies habe er jedoch unterlassen.
4. Der gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission vom 27. September 2012, VBK 2012/60, vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 7. März 2013, VGH 2012/119, teilweise Folge, wobei der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine ordentliche Alterspension mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auszurichten, abgewiesen wurde. Dem Antrag, ihm einen Versicherungs- bzw. Vorsorgeausweis auszustellen wurde hingegen stattgegeben. Die Pensionsversicherung des Staatspersonals wurde weiters angewiesen, über den Antrag vom 9. Juli 2012, die Leistungskürzung bei Überversicherung für die Monate Juli 2007 bis und mit November 2011 richtig zu berechnen und die zu wenig ausbezahlten Beträge samt Zinsen nachzuzahlen, zu entscheiden. Das Mehrbegehren (für die Monate Oktober 1999 bis Juni 2007) wurde abgewiesen.
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung wie folgt:
Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdekommission eine Stellungnahme der Pensionsversicherung zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Juli.2012 einholen dürfen. Die Äusserung der Pensionsversicherung vom 7. August 2012 habe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen, was die Beschwerdekommission denn auch richtigerweise getan habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit haben müssen, sich zur Stellungnahme der Pensionsversicherung zu äussern. Insoweit sei das Schreiben der Beschwerdekommission an den Beschwerdevertreter vom 16. August 2012 zu eng formuliert, wenn es ausführe, die Stellungnahme vom 7. August 2012 werde "zur Kenntnisnahme" überlassen. Dies hätte dazu führen können, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erlangte, er könne sich zur Stellungnahme nicht mehr äussern, sondern die Stellungnahme nur noch zur Kenntnis nehmen. Es habe also die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer in seinem rechtlichen Gehör verletzt werde. Der Beschwerdeführer habe dennoch - zulässigerweise - eine Äusserung erstattet. Dadurch habe er sein rechtliches Gehör wahrgenommen.
Nicht gefolgt werden könne den Ausführungen der Beschwerdekommission in der angefochtenen Entscheidung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Äusserung vom 19. September 2012 eine 14-tägige Frist verpasst und sich trölerisch verhalten habe. Eine Frist zur Einreichung einer Äusserung bestehe nur dann, wenn eine solche entweder von der Behörde gesetzt worden sei oder sie sich aus dem Zusammenhang ergebe. Letzteres gelte insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen habe müssen, dass eine Entscheidung in Kürze nach der Zustellung eines Schriftstückes, zu dem sich der Beschwerdeführer äussern könnte, gefällt werde. In diesem Fall habe sich der Beschwerdeführer innert angemessen kurzer Frist äussern müssen. Eine solche kurze Frist gelte allerdings dann nicht, wenn die Äusserung, wie vorliegendenfalls noch rechtzeitig, vor dem Zeitpunkt, an welchem die Entscheidung gefällt werde, einlange. Worin in einem solchen Fall und somit auch verfahrensgegenständlich eine Trölerei liegen solle, sei nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bringe nun vor, sein rechtliches Gehör sei nicht dadurch verletzt worden, dass er keine Möglichkeit zur Äusserung gehabt habe, sondern dadurch, dass seine Äusserung vom 19. September 2012 zurückgewiesen worden sei. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer habe sich zur Stellungnahme der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 7. August 2012 geäussert und die Beschwerdekommission habe das Vorbringen in dieser Äusserung faktisch in ihrer Entscheidung vom 27. September 2012 berücksichtigt. Somit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
4.2. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Beschwerdekommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe sich mit den entscheidungserheblichen Fragen nicht substantiell auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer bringe vor, die Beschwerdekommission habe insbesondere die Fragen der Leistungskoordination, der Gleichbehandlung von BPVG- und PVS-Versicherten, der fehlenden Kürzungspflicht sowie der Berechnung und der Höhe der zuletzt bezogenen Bruttobesoldung als Bemessungsgrundlage nicht substantiiert behandelt.
Dem sei aber nicht so: Gesamthaft sei aus der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission erkennbar, dass sich die Beschwerdekommission mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen auseinandergesetzt habe und mit ihren Entscheidungserwägungen ihre Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Ob die Erwägungen auch richtig seien, sei nicht eine Frage der Begründungspflicht.
4.3. Somit sei auf das Materielle des gegenständlichen Falles einzugehen. Nachdem einerseits der Versicherungsfall (hier: Zeckenbiss) im Jahre 1997 eingetreten sei und nachdem andererseits das Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz, PVG), LGBl. 1989 Nr. 7, bzw. einzelne Bestimmungen daraus seit 1997 verschiedentlich geändert worden seien, stelle sich eingangs die Frage, in welcher Fassung das PVG gegenständlich zur Anwendung gelange.
Gemäss § 5 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu LGBl. 1998 Nr. 78 gelte für Versicherungsfälle, die bis zum 31. Dezember 1998 eingetreten seien, das bisherige Recht. Bezogen auf den gegenständlichen Zeckenbiss im Jahre 1997 bedeute dies somit, dass das PVG in der Fassung vor LGBl. 1998 Nr. 78, sohin in der Fassung von LGBl. 1989 Nr. 7, zur Anwendung gelange. Auch die Revision gemäss LGBl. 1996 Nr. 191 falle in die Zeit vor dem versicherten Ereignis (Zeckenbiss im Jahre 1997), doch betreffe diese Revision nicht die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des PVG.
Das schweizerische und damit auch das darauf aufbauende liechtensteinische Sozialversicherungssystem bezweckten im Zusammenspiel mit ausserhalb des Sozialversicherungsrechts angesiedelten Schadensausgleichssystemen einerseits einen möglichst umfassenden sozialen Schutz und andererseits die Verhinderung von Bereicherungen bzw. Überentschädigungen.
Der Versicherte solle bei Eintritt des versicherten Risikos nicht mehr erhalten, als er bekommen hätte, wenn das "befürchtete Ereignis" nicht eingetreten wäre. Um solche Überentschädigungen zu vermeiden, sehe das Sozialversicherungsrecht entsprechende Koordinationsregeln vor. Art. 24 Abs. 1 PVG sehe koordinationsrechltich vor, dass die Pensionsversicherung ihre Leistungen entsprechend kürzen könne, wenn ihre Leistungen sowie die Leistungen der in- oder ausländischen Sozialversicherung im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung die zuletzt bezogene Bruttobesoldung übersteigen würden. Damit statuiere Art. 24 Abs. 1 zur Vermeidung solcher Überentschädigungen das Überentschädigungsverbot und sehe entsprechende koordinationsrechtliche Leistungskürzungen vor. Allerdings sei Art. 24 Abs. 1 PVG als Kann-Bestimmung formuliert.
Ungeachtet dieser Kann-Formulierung vertrete der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass im Falle einer Überentschädigung die Leistungen der Pensionsversicherung für immer zu kürzen seien. Dies ergebe sich einerseits aus dem allgemein geltenden, zuvor aufgezeigten Grundsatz der Vermeidung von Überentschädigungen und andererseits aus den Materialien zu Art. 24 Abs. 1 PVG. Daraus folge, dass die Leistungen zur Vermeidung von Überentschädigungen in der Regel zu kürzen seien und nur in Härtefällen ausnahmsweise von einer Kürzung abzusehen sei. Gegenständlich liege aber kein Härtefall vor. Auch wenn das Bestehen eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbots im schweizerischen Sozialversicherungsrecht vor Inkrafttreten des ATSG in der Lehre und Rechtsprechung höchst umstritten gewesen sei (und nach Inkrafttreten des ATSG in einzelnen Punkten nach wie vor umstritten sei), gehe der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet dessen für den Bereich der Pensionsversicherung für das Staatspersonal von der Geltung eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbots aus. Ob ein solches allgemein geltendes, ungeschriebenes Überentschädigungsverbot für den gesamten Bereich des liechtensteinischen Sozialversicherungsrechts Geltung habe, könne an dieser Stelle unter Hinweis auf LES 2001, 232 (in dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof diese Frage gleichfalls offen gelassen) dahingestellt bleiben.
Dieser Rechtsmeinung schliesse sich der Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich an (BuA 1988 Nr. 47, S. 33). Damit sei davon auszugehen, dass ungeachtet der Kann-Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 PVG zur Vermeidung von Überentschädigungen eine Kürzung der Leistungen aus der Pensionsversicherung zwingend zu erfolgen habe.
4.4. Damit sei auf die Frage einzugehen, was im Sinne von Art. 24 Abs. 1 PVG unter der "zuletzt bezogenen Bruttobesoldung" zu verstehen sei. In seiner Stellungnahme vom 7. August 2012 an die Beschwerdekommission habe der Stiftungsrat hierzu ausgeführt, dass der Unterschied in der Berechnung der Überversicherung für die Jahre 2000 und 2012 in der Höhe der Gehaltsbasis liege. Im Jahr 2000 sei korrekterweise von einer niedrigeren Gehaltsbasis als Berechnungsgrundlage ausgegangen worden, nämlich vom "versicherten Verdienst" bzw. von der "versicherten Besoldung". Diese habe gemäss Art. 21 Abs. 1 PVG in der damaligen Fassung keine Gratifikation und keine Zulagen enthalten.
Dieser Interpretation des Art. 24 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 PVG vermöge sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschliessen. Art. 24 Abs. 1 PVG in der damals geltenden Fassung stelle auf die "zuletzt bezogene Bruttobesoldung" ab. Gemäss Art. 21 Abs. 1 PVG in der damals geltenden Fassung werde als versicherte Besoldung die Bruttobesoldung ohne Gratifikation verstanden. Damit sei die Berechnung der Überentschädigung im Jahre 2000 nicht auf einer "niedrigeren Gehaltsbasis" (versicherte Besoldung) vorzunehmen, sondern auf der Basis der zuletzt bezogenen Bruttobesoldung, welche sich gemäss Art. 21 Abs. 1 PVG aus der versicherten Besoldung einerseits und der Gratifikation andererseits zusammensetze. Ob und inwieweit die Pensionsversicherung im Jahr 2000 die Berechnung der Überentschädigung auf der Basis dieser Bruttobesoldung vorgenommen habe, lasse sich nicht nachvollziehen.
Insoweit nun der Beschwerdeführer einerseits unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 und 3 LVG die Aufhebung der Verfügung der Pensionsversicherung vom 7. Februar 2000 und andererseits die Neuberechnung und Nachzahlung der für die Monate Oktober 1999 bis und mit November 2011 geschuldeten Invalidenrente fordere, sei ihm Folgendes entgegen zu halten. Die Verfügung der Pensionsversicherung vom 7. Februar 2000 sei unstrittig in Rechtskraft erwachsen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben habe, könne hier dahin gestellt bleiben. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 8 PVG Leistungen der Pensionsversicherung zu berichtigen seien, wenn sie unrichtig festgesetzt worden seien. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 21. Juni 2012 habe der Stiftungsrat die Überentschädigung auf den 1. April 2009 korrigiert und insoweit neu berechnet. Erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vom 9. Juli 2012 an die Beschwerdekommission habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Neuberechnung und Nachzahlung der Pensionen für die Zeit Oktober 1999 bis und mit November 2011 gestellt. Dieser Antrag könne sich unter Berücksichtigung der Verjährung nach Art. 8 Abs. 2 PVG nur auf solche möglichen Ansprüche beziehen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung, d. h. seit dem 9. Juli 2007 entstanden seien.
Insoweit der Stiftungsrat die Überentschädigung mit Wirkung nur ab dem 1. April 2009 neu berechnet habe, stelle sich die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe für die Zeit vom 9. Juli 2007 bzw. vom 1. August 2007 bis am 31. März 2009 allfällige Nachzahlungen geschuldet seien. Da einerseits eine Neuberechnung für diesen Zeitraum fehle und andererseits auch die Neuberechnung für den Zeitraum ab dem 1. April 2009 Fragen aufwerfe, sei der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und sei der Pensionsversicherung aufzutragen gewesen, eine Neuberechnung der Überentschädigung für die Zeit ab dem 1. August 2007 vorzunehmen und gegebenenfalls die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten.
Soweit ersichtlich, habe die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zumindest im gegenständlichen Fall keine im Detail nachvollziehbare Berechnung der Überentschädigung vorgelegt. Dasselbe gelte teilweise auch für die vom Stiftungsrat mit Wirkung auf den 1. April 2009 vorgenommene Neuberechnung der Überentschädigung. Hier sei nicht abschliessend erkennbar, für welchen Zeitraum welche Teuerung der Berechnung zugrunde gelegt worden sei. Abgesehen davon lasse sich aus den Ausführungen des Stiftungsrats zu der Neuberechnung der Überentschädigung per 1. April 2009 nicht ableiten, weshalb unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des § 5 Abs. 1 zu LGBl. 1998 Nr. 78 und des § 1 Abs. 1 zu LGBl. 2008 Nr. 353 dann doch auf das PVG in der Fassung Stand 31. Dezember 2008 abgestellt worden sei. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, dass bei der Berechnung der Überversicherung richtigerweise das der Teuerung angepasste anrechenbare Jahreseinkommen der Invalidenrente und der Komplementärrente auf der Basis 1999 gegenüber zu stellen sei, vermöge der Verwaltungsgerichtshof dieser Sichtweise nicht zu folgen. Um Gleiches mit Gleichem vergleichen zu können, müssten beide Parameter auf derselben Basis beruhen, d. h. wenn von dem der Teuerung angepassten anrechenbaren Jahreseinkommen ausgegangen werde, so seien dem die der Teuerung angepassten Renten bzw. die Renten in der tatsächlich gewährten, jeweils aktuellen Höhe (Invaliden- und Komplementärrente) gegenüber zu stellen.
4.5. Als nächstes stelle sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen der Umstand habe, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 das Pensionsalter von 64 Jahren erreicht habe. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Invalidenpension infolge Überentschädigung auf Null gekürzt worden sei, sei im Sinne von Art. 32 Abs. 2 letzter Satz PVG dennoch von der Ausrichtung einer ganzen Invalidenpension auszugehen. Demzufolge erfolge gegenständlich durch das Erreichen des Pensionsalters kein Wechsel auf eine Alterspension. Was nun die vom Beschwerdeführer beantragte Ausstellung eines Versicherungs- bzw. Vorsorgeausweises betreffe, sei festzuhalten, dass Art. 14a Abs. 2 PVG in der geltenden Fassung vorsehe, dass jedem versicherten Dienstnehmer die Höhe der für ihn versicherten Leistungen jährlich schriftlich bekanntzugeben sei. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen keinen Anspruch auf eine Alterspension habe, stehe dem Beschwerdeführer dennoch ein entsprechender Informationsanspruch zu. Insoweit sei der Beschwerde Folge zu geben gewesen.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2013, VGH 2012/119, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. April 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren (Verbot der Überraschungsentscheidung), auf Beschwerdeführung sowie die Verletzung der Eigentumsgarantie, die Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und des Willkürverbots geltend macht. Weiters wird die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 24 Abs. 1 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 sowie Art. 29 Abs. 1 PVG angeregt. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Zur Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Im gegenständlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof einerseits die "Geltung eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbots" bejaht und andererseits das Vorliegen eines Härtefalls i. S. d. der Materialien zu Art. 24 Abs. 1 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 verneint, ohne dass diese Aspekte im bisherigen Verfahren erörtert, geschweige denn vom Verwaltungsgerichtshof oder den Vorinstanzen Beweise hierzu aufgenommen und/oder entsprechende Feststellungen getroffen worden seien. Dies sei unzulässig und verletze den Beschwerdeführer, welcher sich zu diesen Aspekten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht äussern bzw. Beweise anbieten habe können, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies gelte im gegenständlichen Zusammenhang umso mehr, als der Verwaltungsgerichtshof selbst konzediere, dass das Bestehen "eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbots" im Schweizer Sozialversicherungsrecht vor und sogar nach dessen Positivierung höchst umstritten gewesen sei und immer noch sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorliegen eines Härtefalls ohne jegliche Beweisaufnahme bzw. Aufforderung der Partei zur Stellungnahme verneint, weshalb ein klassischer Fall der antizipierenden Beweiswürdigung vorliege. All dies gelte umso mehr dann, wenn ein Gericht, wie gegenständlich der Verwaltungsgerichtshof, mit ungeschriebenen Rechtsnormen und Tatbestandsmerkmalen argumentiere und diesbezüglich gleichzeitig als erste und letzte (Tatsachen)Instanz entscheide, indem die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und durch die letztinstanzliche Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ersetzt würden, und zwar in einem nicht-öffentlichen Beschwerdeverfahren, wodurch es der Verfahrenspartei gänzlich verunmöglicht werde, davon vor der Entscheidung Kenntnis zu nehmen und sich dazu in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äussern. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, rechtzeitig ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen.
5.2. Zur Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die oben geschilderte Rechtsansicht und Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stellten überdies eine den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzende Überraschungsentscheidung dar. Der Verwaltungsgerichtshof habe für den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter völlig überraschend im Rahmen einer nicht-öffentlichen Verhandlung gleichsam als erste und letzte Instanz eine Sachentscheidung getroffen, in der die streitentscheidende Frage der Überentschädigung unter Verweis auf die "Geltung eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbots" sowie das Nichtvorliegen eines Härtefalls i. S. d. der Materialien zu Art. 24 Abs. 1 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden worden sei, ohne dass diese Aspekte im bisherigen Verfahren erörtert, geschweige denn vom Verwaltungsgerichtshof oder den Vorinstanzen Beweise hierzu aufgenommen und/oder entsprechende Feststellungen getroffen worden seien.
Nicht nur die Rechtsansicht, sondern auch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofes sei in höchstem Masse unüblich und überraschend. Sie entspreche auch keinesfalls dem gewöhnlichen Prozessablauf vor den liechtensteinischen Höchstgerichten. Üblicherweise fasse ein Höchstgericht in solchen Fällen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss, oder aber es führe - gerade in Verwaltungssachen - selbst eine öffentliche und mündliche Verhandlung durch, in welcher zunächst ein Beweisbeschluss gefasst und anschliessend das Beweisverfahren durchgeführt und den Parteien überdies Gelegenheit zur Stellungnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu den im bisherigen Verfahren noch nicht thematisierten Aspekten geboten werde. Im gegenständlichen Fall habe sich der Verwaltungsgerichtshof für keine der beiden verfassungsrechtlich und aufgrund der EMRK gebotenen Varianten entschieden, sondern eine geradezu klassische Überraschungsentscheidung getroffen.
5.3. Die oben genannten Ausführungen stellten auch eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung dar, da der Verwaltungsgerichtshof durch die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und deren Ersatz durch ein endgültiges Urteil gleichsam als erste und letzte (Tatsachen)Instanz entschieden habe und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen habe, sich zu den vom Verwaltungsgerichtshof erstmalig relevierten Aspekten, insbesondere dem Vorliegen eines Härtefalls i. S. d. der Materialien zu Art. 24 PVG sowie der "Geltung eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbots" zu äussern.
5.4. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die im Anlassverfahren geltend gemachten Pensionsleistungsansprüche des Beschwerdeführers unterlägen nach § 5 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu LGBl. 1998 Nr. 78 sowie § 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2008 Nr. 353 einer umfassenden Besitzstandsgarantie und seien überdies durch Beiträge des Beschwerdeführers erworben worden, weshalb sie sowohl nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als auch des EGMR vom (sachlichen) Schutzbereich des gegenständlichen Grundrechts erfasst seien. Zunächst sei festzuhalten, dass die (vollständige) Kürzung eines wohlerworbenen Pensionsleistungsanspruchs sowie der (vollständige) Verlust eines angesparten Freizügigkeitsguthabens rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die Eigentumsgarantie darstellten.
Eigentumseingriffe bedürften einer formellen gesetzlichen Grundlage, welche im PVG gerade nicht bestehe. Abgesehen davon, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers das vom Verwaltungsgerichtshof postulierte "allgemein geltende, ungeschriebene Überentschädigungsverbot" gar nicht existiere, vermöge eine solche ungeschriebene Rechtsnorm unter keinen Umständen eine formalgesetzliche Grundlage zu bilden, die einen Eigentumseingriff in Form einer (vollständigen) Leistungskürzung (arg. "auf null") bzw. den (vollständigen) Verlust eines angesparten Freizügigkeitsguthabens im Bereich der PVS zu rechtfertigen vermöge. Dies umso weniger, als der Verwaltungsgerichtshof in diametralem Widerspruch zum System der Sozialversicherung in Liechtenstein eine Koordination (sachlich und ereignisbezogen) nicht kongruenter Leistungen in Form von (vollständigen) Leistungskürzungen postuliere und bei der von ihm auf das "allgemein geltende, ungeschriebene Überentschädigungsverbot" gestützten Überentschädigungsberechnung sowohl Leistungen in Anschlag bringe, die ausschliesslich aufgrund des Leistungsfalls "Invalidität" als auch solche, die ausschliesslich aufgrund des Leistungsfalls "Alter" ausgerichtet würden.
Eine solche (vollkommen) systemwidrige Koordination von Leistungen trotz fehlender (sachlicher und ereignisbezogener) Kongruenz bedürfe erst recht einer spezialgesetzlichen Grundlage, wie beispielsweise das vom Verwaltungsgerichtshof selbst erwähnte schweizerische Recht belege, und könne keineswegs auf ein "allgemein geltendes, ungeschriebenes Überentschädigungsverbot" gestützt werden. Zufolge des Kongruenzprinzips, welches als allgemeingültiger Rechtsgrundsatz im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Leistungskoordination anerkannt sei, finde eine Leistungskürzung nämlich nur im Fall von personeller, sachlicher, zeitlicher und ereignisbezogener Kongruenz der Leistungen sowie einer gesetzlichen Regelung betreffend die Überentschädigungskürzung statt. Die sachliche und ereignisbezogene Kongruenz fehle insbesondere zwischen Leistungen aufgrund des Leistungsfalls "Invalidität" einerseits und des Leistungsfalls "Alter" andererseits. Das schweizerische Bundesgericht habe sich in mehreren jüngeren Entscheidungen zu dieser Problematik geäussert und festgehalten, dass: eine Überentschädigungskürzung einer BVG-Invalidenrente, der nach Erreichen des Terminalters die Funktion einer Altersrente zukomme, unzulässig sei (Urteil B 120/05 vom 20. April 2007); die AHV-Altersrente nicht in die Überversicherungsberechnung nach Art. 24 BVV mit einzubeziehen sei, weil es sich dabei nicht um Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, handle (BGE 135 V 29, 135 V 33). Diese Grundsätze sowie die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes seien im Rahmen der rechtsvergleichenden Auslegung auch für die vom VGH angewandte Kürzungsbestimmung des Art. 24 Abs. 1 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 einschlägig, weil auch im PVG das Kongruenzprinzip (zumindest implizit) verankert sei.
Aus all dem gehe klar hervor, dass nach Auffassung des Gesetzgebers nur, aber immerhin ein konkreter Versicherungs-/Leistungsfallbzw. die dafür ausgerichteten und daher kongruenten Leistungen zu einer Kürzung führen dürften, keinesfalls aber sachlich nicht kongruente Leistungen (desselben oder verschiedener) Versicherungsträger. Wenn nun der Verwaltungsgerichtshof im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung und Lehre argumentiert, dass zufolge der "Geltung eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbots" eine Überentschädigungskürzung stets und ausnahmslos vorzunehmen sei, ja die PVS nicht einmal das in Art. 24 Abs. 1 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 explizit vorgesehene Ermessen ausüben dürfe, so widerspreche dies sowohl dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen als auch dem Kongruenzprinzip. Hinsichtlich der Zielrichtung und Zweckbestimmung seien nicht nur die verschiedenen liechtensteinischen Kürzungsbestimmungen, sondern auch die schweizerischen identisch, weshalb die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtes beachtlich sei. All dies zeige deutlich, dass die Kürzungsbestimmungen der Art. 24 f. PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 dann nicht anwendbar sein können, wenn der Leistungsfall "Alter" bei einem vollinvaliden PVG-Versicherten eingetreten sei und der vollen Invalidenpension nach Art. 32 Abs. 1 PVG die Funktion einer ordentlichen Alterspension im Sinne des Art. 29 Abs. 1 PVG zukomme. Dies deshalb, weil es sich dann nicht mehr um eine einkommensersetzende Invaliditätsleistung im Sinne des Sozialversicherungsrechts handle, die mit kongruenten Invaliditätsleistungen der AHV/IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder von weiteren in- und ausländischen Sozialversicherungen konkurriere, sondern eben um eine Altersleistung. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf eine volle und ungekürzte Invalidenpension, welche bei ihm die Funktion einer ordentlichen Alterspension erfülle, mit Wirkung ab 1. Juni 2011.
Selbst wenn man aber - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - davon ausgehen sollte, dass die Kürzungsbestimmungen der Art. 24 und 25 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 auch nach Erreichen des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters anwendbar sein sollen, so dürften in jedem Fall nur kongruente Invaliditätsleistungen der AHV/IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder von weiteren in- und ausländischen Sozialversicherungen, keinesfalls aber Altersleistungen der AHV oder die Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung bei der Überversicherungsberechnung in Anschlag gebracht werden, weil Letztere mit der Invaliditätspension der PVS weder sachlich noch ereignisbezogen kongruent seien.
Dies ergebe sich auch daraus, dass der Anspruch auf eine AHV-Rente stets unabhängig von irgendwelchen anderen Bezügen und Vermögenswerten eines AHV-Rentners bestehe. Es sei daher nicht einzusehen, wieso sich gerade eine vollinvalide Person die AHV-Rente anrechnen und damit Kürzungen von nicht kongruenten Leistungen gefallen lassen müsse, während dies bei allen anderen AHV-Rentnern nicht der Fall sei. Von einer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verpönten Überentschädigung bzw. Bereicherung könne im Fall des Beschwerdeführers schon deshalb keine Rede sein, weil sich bei ihm mit Erreichen des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters neben dem versicherten Risiko "Invalidität" zusätzlich das versicherte Risiko "Alter" realisiert habe. In solchen Fällen könne schon deshalb keine Überentschädigung bzw. Bereicherung vorliegen, weil zwei voneinander unabhängige Versicherungsfälle mit jeweils separaten Anspruchsgrundlagen vorlägen. Wäre nämlich die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich zutreffend, so müssten sich u. a. alle Versicherungsnehmer, welche nach Erreichen des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters noch weiter arbeiteten, wie dies insbesondere bei Freiberuflern häufig vorkomme, Leistungskürzungen gefallen lassen, weil sie durch die Versicherungsleistungen deutlich mehr als die letzte Bruttobesoldung bezögen. Dieses Beispiel zeige deutlich, dass nach Erreichen des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters nur sachlich und ereignisbezogen kongruente Invaliditätsleistungen gekürzt werden dürften. Hinzu komme, dass die Pensionsleistungsansprüche des Beschwerdeführers nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes lebenslänglich "auf null" gekürzt werden könnten und er damit trotz entsprechender Prämienzahlungen nicht nur keine Pensionsleistungen erhalten, sondern sogar noch den entschädigungslosen Verlust seines selbst angesparten Freizügigkeitsguthabens hinnehmen müsste. Auch dies könne im Lichte der Eigentumsgarantie niemals toleriert werden; umso weniger, als selbst nach der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes gar keine formalgesetzliche Grundlage für eine solch drastische Massnahme existieren solle.
5.5. Zur Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Der Gesetzgeber habe mit der das ganze PVG beherrschenden Grundsatzbestimmung des Art. 1a Abs. 2 PVG bzw. Art. 1 Abs. 3 PVG (alt) klargestellt, dass die PVS denselben Zweck erfülle, wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge bei den übrigen in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmern und daher in jedem Leistungsfall mindestens gleich hohe Leistungen vorsehe, wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge. Auch ausweislich der Materialien (Bericht und Antrag 1996/148, S. 16 f.) zu dieser Grundsatzbestimmung habe die PVS dieselbe Aufgabe bei den Staatsbeamten und Staatsangestellten bzw. den sonst bei ihr Versicherten wie die betriebliche Personalvorsorge bei den übrigen in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmern und garantiere das PVG dadurch den Versicherten wenigstens gleich hohe Leistungen wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge nach dem BPVG. In dieser Grundsatzbestimmung manifestiere sich somit auch der klare Wille des Gesetzgebers, dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge Geltung zu verschaffen.
Es könne nämlich nicht angehen, dass ein PVG-Versicherter, der nicht einmal die Wahlfreiheit zwischen einer BPVG-Vorsorgeeinrichtung und der PVS habe, obwohl er bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber beschäftigt sei, gegenüber einem BPVG-Versicherten im Leistungsfall "Alter" schlechter gestellt werde. In völligem Widerspruch mit dem Gleichheitsgrundsatz und den diesen konkretisierenden Grundsatzbestimmungen des PVG habe jedoch der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der Art. 24 Abs. 1 PVG und Art. 29 Abs. 1 PVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geschaffen, welche - bei der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten (wörtlichen) Auslegung - im Ergebnis dazu führe, dass ein vollinvalider PVG-Versicherter bei Erreichen des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters erheblich schlechter gestellt werde, als ein BPVG-Versicherter, weil er eine lebenslängliche Kürzung seiner Pensionsleistungsansprüche "auf null" und darüber hinaus den entschädigungslosen Verlust seines Freizügigkeitsguthabens hinnehmen müsse. Dies könne im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nicht richtig sein, weshalb die gegenständlichen Bestimmungen verfassungskonform auszulegen seien, wie dies in Übereinstimmung mit der vom Staatsgerichtshof entwickelten Systematik sogleich im Rahmen der Willkürrüge darzulegen sein werde.
5.6. Zur Verletzung des Willkürverbots wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte.
5.6.1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 PVG komme es ausschliesslich auf den tatsächlichen Bezug einer Invalidenpension der PVS nach Eintritt des Leistungsfalls "Alter" an. Eine Leistungsverweigerung der PVS vor Erreichung des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters dürfe daher keinesfalls damit gleichgesetzt werden. Dies schon deshalb, weil die gegenständliche Negativvoraussetzung offenkundig bezwecke, dass ein invalider Versicherter bei Eintritt des Leistungsfalls "Alter" nicht zusätzlich zur Invalidenpension der PVS auch noch eine Alterspension der PVS und damit doppelte Versicherungsleistungen ein und desselben Sozialversicherungsträgers beziehe. In diesem Sinne bezwecke die gegenständliche Bestimmung die Koordination der Leistungen der PVS.
Keinesfalls aber bezwecke die gegenständliche Bestimmung, dass Kürzungsbestimmungen auf zwei voneinander völlig verschiedene, d. h. (sachlich und ereignisbezogen) nicht kongruente Leistungs-/Versicherungsfälle (hier: Alter, dort: Invalidität) und damit gleichsam "leistungs-/versicherungsfallübergreifend" zur Anwendung gelangten. Im gegenständlichen Fall bedeute dies, dass der Beschwerdeführer, welcher bei der (privatrechtlich organisierten) L Anstalt, Vaduz, beschäftigt gewesen sei, in Bezug auf die Leistungen der PVS, einschliesslich der Leistungskoordination, im Leistungsfall "Alter" unter keinen Umständen schlechter gestellt werden dürfe, als er nach der obligatorischen betrieblichen Personalvorsorge nach dem BPVG stünde.
Aus diesem Grunde sei in Art. 4 Abs. 3 PVG in Bekräftigung des in Art. 1a Abs. 2 PVG bzw. Art. 1 Abs. 3 PVG (alt) normierten Grundsatzes der Gleichbehandlung auch explizit festgehalten, dass mit dem Anschluss von privaten Unternehmungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu gewährleisten sei, dass eine Institution bzw. Organisation ihre Pflicht als Dienstgeber im Sinne des Gesetzes über betriebliche Personalvorsorge vollumfänglich erfülle. Mit dieser präzisierenden Spezialbestimmung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass privatrechtlich beschäftige Arbeitnehmer angeschlossener privater Unternehmungen keinerlei Einschränkungen im Vergleich zu BPVG-Versicherten hinnehmen müssten. Andernfalls wäre den betreffenden Arbeitnehmern nämlich ein Wahlrecht einzuräumen gewesen.
Gerade aus verfassungsrechtlichen Erwägungen könne es nicht toleriert werden, dass ein Versicherter durch einen von ihm nicht einmal beeinflussbaren "Systemwechsel" seines Arbeitgebers seiner gesetzlichen Leistungsansprüche nach BPVG (teilweise) verlustig gehe, ohne dass er zumindest ein Wahl- oder Mitspracherecht hinsichtlich des Anschlusses des Arbeitgebers erhalte. Der Gesetzgeber habe daher mitnichten eine Schlechterstellung privatrechtlich beschäftigter Arbeitnehmer angeschlossener privater Unternehmungen in Kauf genommen, sondern sei sich der verfassungsrechtlichen Pflicht zur konsequenten Umsetzung des (früher) in Art. 1 Abs. 3 PVG (alt) und (heute) in Art. 1a Abs. 2 PVG kodifizierten Grundsatzes bereits bei Schaffung des Gesetzes bewusst gewesen, was sich auch anhand der Ausführungen in den Materialien zur Verfassungsmässigkeit (Bericht und Antrag 1988/47, 17 f.) eindrücklich belegen lasse. Das dort formulierte klare Bekenntnis zur Mindestgarantie derselben Leistungen in jedem Fall habe der Gesetzgeber bei der Neukodifizierung des in Rede stehenden Grundsatzes in Art. 1a Abs. 2 PVG wiederholt, wie sich aus den Materialien zur einschlägigen Novelle des PVG (Bericht und Antrag 1996/148, 16) ergebe. Der klare Wille des Gesetzgebers sei es also gewesen, dass den Versicherten nach dem PVG in jedem Fall (mindestens) dieselben Leistungen wie nach dem BPVG garantiert seien. Im Lichte dieses klaren Bekenntnisses des Gesetzgebers zur Mindestgarantie derselben Leistungen in jedem Fall verbiete sich jede Schlechterstellung privatrechtlich beschäftigter Arbeitnehmer angeschlossener privater Unternehmungen nach dem PVG im Vergleich zu BPVG-Versicherten und seien sämtliche Bestimmungen des PVG in Übereinstimmung mit diesem Grundsatz der Mindestgarantie auszulegen.
Nach Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 8a Abs. 3 BPVG hätte der Beschwerdeführer nach Erreichen des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters ungeachtet seiner vollen Invalidität einen ungeschmälerten Anspruch auf Altersleistungen der obligatorischen betrieblichen Personalvorsorge, insbesondere auf eine lebenslängliche Altersrente. Diese lebenslängliche Altersrente unterliege dem Koordinationsgrundsatz der (unbeschränkten) Kumulation und dürfe daher in keinem Fall gekürzt werden. Dies deshalb, weil beim Anspruch auf Altersleistungen die Sparkomponente und damit die eigenen Vorsorgebemühungen des Versicherten im Vordergrund stünden. Selbst wenn aber die vom Verwaltungsgerichtshof aus Art. 29 Abs. 1 PVG abgeleitete lebenslängliche Perpetuierung der (vollen) Invalidenpension verfassungskonform sein sollte, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (zumindest) das Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer vollen und ungekürzten Invalidenpension sehr wohl begründet und gälten die Grundsätze und Prinzipien des Sozialversicherungsrechts, insbesondere das Kongruenzprinzip, einschliesslich der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre dazu selbstredend. Dies ergebe sich zunächst aus der Systematik der Art. 24 und 25 PVG (alt), welche zwischen weiteren Leistungen anderer Sozialversicherungen einerseits und Leistungen Dritter andererseits differenziere und jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen anordne.
Ausserdem führte die Rezeption des schweizerischen Sozialversicherungsrechts in Liechtenstein nach der einschlägigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte dazu, dass primär auf die einschlägige schweizerische Lehre und Rechtsprechung abzustellen sei. Aus dieser ergebe sich, dass sich die Leistungskoordination bei IV-Rentenbezügern nach Erreichung des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters grundlegend änderte: Zufolge des Kongruenzprinzips, welches als allgemeingültiger Rechtsgrundsatz im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Leistungskoordination anerkannt sei, finde eine Leistungskürzung nur im Fall von personeller, sachlicher, zeitlicher und ereignisbezogener Kongruenz der Leistungen sowie einer gesetzlichen Regelung betreffend die Überentschädigungskürzung statt. Die sachliche und ereignisbezogene Kongruenz fehlte insbesondere zwischen Leistungen aufgrund des Leistungsfalls "Invalidität" einerseits und des Leistungsfalls "Alter" andererseits. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass nach Art. 52 Satz 1 PVG bei Versicherten, die vor Inkrafttreten des PVG 1989 in die Pensionsversicherung aufgenommen worden seien, im Falle ihres Altersrücktritts die Pension nach den bisherigen und den neuen Bestimmungen berechnet und die höhere Leistung ausgerichtet werde. Der Beschwerdeführer sei am 1. Januar 1986 und damit vor Inkrafttreten des PVG 1989 in die Pensionsversicherung aufgenommen worden, weshalb seine Alterspension bzw. die diese Funktion erfüllende Invalidenpension im Sinne der Meistbegünstigungsklausel sowohl nach den Bestimmungen des damals geltenden Rechts, mithin des Gesetzes vom 17. November 1982 über die Pensionsversicherung und die Sparkasse für die Beamten, Angestellten und Lehrer, LGBl. 1983 Nr. 6, als auch des geltenden Rechts zu berechnen und die höhere Leistung auszurichten sei.
5.6.2. Willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei ausserdem, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall mit ungeschriebenen Rechtsnormen und Tatbestandsmerkmalen argumentiere und diesbezüglich gleichzeitig als erste und letzte (Tatsachen)Instanz entscheide, indem er die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und durch die eigene letztinstanzliche Sachentscheidung ersetzt habe. All dies noch dazu in einem nicht-öffentlichen Beschwerdeverfahren, wodurch es der Verfahrenspartei gänzlich verunmöglicht werde, sich zu diesen Aspekten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äussern.
5.6.3. Willkürlich sei dies umso mehr, als gerade im Bereich des Sozialversicherungsrechts dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Planungssicherheit zentrale Bedeutung zukämen und daher die Existenz ungeschriebener Rechtsnormen und Tatbestandsmerkmale grundsätzlich verneint werden müsse. Der Staatsgerichtshof habe bereits in seiner älteren Rechtsprechung (LES 1997, 30) zum Sozialversicherungsrecht darauf hingewiesen, dass im hochkomplexen Sozialversicherungsrecht unkoordinierte legistische Eingriffe äusserst heikel seien. Dies gelte in gesteigertem Masse dann, wenn nicht der Gesetzgeber, sondern der Verwaltungsgerichtshof einen solchen "legistischen Eingriff" vornehme, indem er ungeschriebene Rechtsnormen und Tatbestandsmerkmale einführe, welche zu einer Leistungsverweigerung führten.
5.7. Zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 24 Abs. 1 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 sowie Art. 29 Abs. 1 PVG führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Präjudizialität des PVG im Allgemeinen und der Art. 24 Abs. 1 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 sowie Art. 29 Abs. 1 PVG im Besonderen stehe im gegenständlichen Verfahren ausser Zweifel, weil anhand dieser Bestimmungen Art und Umfang der Pensionsleistungsansprüche des Beschwerdeführers zu beurteilen seien, wovon wiederum die Berechtigung der von den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge des Beschwerdegegners abhänge.
Sollte der Staatsgerichtshof die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Art. 24 Abs. 1 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 sowie Art. 29 Abs. 1 PVG verneinen, werde unter Verweis auf das Normenkontrollmonopol des Staatsgerichtshofes angeregt, diese Bestimmungen im Hinblick auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Dies insbesondere im Lichte der zahlreichen, im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bereits ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden könne. Darüber hinaus erscheine es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar, dass durch diese Bestimmungen das vom Gesetzgeber ausdrücklich postulierte Gleichbehandlungsgebot im Bereich der Sozialversicherung unterminiert werde. Es erscheine daher angezeigt, die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmungen im Lichte folgender Erwägungen zu überprüfen: Art. 24 Abs. 1 PVG i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7 im Allgemeinen sowie die Wortfolge "sowie der in- oder ausländischen Sozialversicherung" im Besonderen scheinen nicht hinreichend bestimmt, weil insbesondere nicht mit der notwendigen Deutlichkeit hervorgehe, welche Rechtsträger als "Sozialversicherungen" zu qualifizieren seien; ob auch eine Koordination (sachlich) nicht kongruenter Leistungen stattfinden dürfe bzw. könne; welche Kriterien bzw. Voraussetzungen für die Bejahung eines Härtefalls zu prüfen seien.
Art. 29 Abs. 1 PVG im Allgemeinen sowie die Wortfolge "und keine Invalidenpension bezieht" im Besonderen schienen nicht hinreichend bestimmt, weil insbesondere nicht mit der notwendigen Deutlichkeit hervorgehe, ob auch eine auf "null" gekürzte Invalidenpension als Bezug einer Invalidenpension gelte. Art. 29 Abs. 1 PVG scheine verfassungsrechtlich auch deshalb sehr problematisch, weil er einerseits eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Bezügern einer vollen und einer teilweisen Invalidenpension nach dem PVG und andererseits zwischen Bezügern einer vollen Invalidenpension nach dem BPVG, welche nach Erreichen des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters in eine Alterspension umgewandelt werde, vorgenommen werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof erstattete zur vorliegenden Individualbeschwerde am 16. April 2013 eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Beim "allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbot" handele es sich um eine Rechtsnorm, nicht um einen Sachverhalt.
Das Verbot der Überentschädigung sei schon in den Vorinstanzen thematisiert worden. Der Beschwerdeführer sei denn auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf die Frage eingegangen, ob es ein allgemeines Überentschädigungsverbot gebe.
Einen Härtefall habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht, obwohl er sich ansonsten mit Art. 24 PVG auseinander gesetzt habe.
Wenn das Sozialversicherungsrecht Kürzungsbestimmungen enthalte, bestehe im Bereich der Kürzungen eben kein Eigentum. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch des Versicherten zugleich eine Verpflichtung des Sozialversicherers darstelle. Der Versicherer dürfe und müsse damit kalkulieren, dass es Überentschädigungsverbote gebe und deshalb Leistungen gekürzt würden. Die so genannte "Sparkomponente" der betrieblichen Vorsorge bedeute nicht, dass der Versicherte die von ihm und seinem Arbeitgeber einbezahlten Versicherungsbeiträge jedenfalls nach Erreichung des Pensionsalters ausbezahlt erhalte. Vielmehr erfolge eine Auszahlung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Auch bei der "Sparkomponente" handele es sich um eine Versicherungsangelegenheit, dies mit dem Risiko für den Versicherten, weniger oder mehr als einbezahlt zu erhalten.
7. Die Pensionsversicherung für das Staatspersonal erstattete am 8. Mai 2013 eine Gegenäusserung, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer habe die Entscheidung des Stiftungsrates in dem nicht abweisenden Teil bezüglich der korrigierten Kürzung gemäss neuer Überversicherungsberechnung ab 1. April .2009 akzeptiert, womit er im Zeitpunkt der Erreichung des 64. Altersjahres nicht zu den Fällen gehöre, die "auf null" gekürzt seien. Die Pensionsversicherung halte jedoch an ihrer Auffassung fest, dass die Formulierung in Art. 29 Abs. 1 PVG "keine Invalidenpension bezieht" im Sinne eines grundsätzlichen Anspruches auf Invalidenpension - unabhängig von einer etwaigen Überversicherungsberechnung und deren Ergebnis - im begrifflichen Gegensatz zu den "aktiv Versicherten" stehe, und nicht im Sinne einer effektiven Auszahlung einer Invalidenpension zu verstehen sei. Es wäre nicht zu rechtfertigen, einen invaliden Versicherten, der wegen Überversicherung auf "Null" gekürzt werde, und einen anderen, der "nur" auf bspw. CHF 50.00 monatlich gekürzt werde, anders zu behandeln.
Bei den rechtlichen Grundlagen für die Pensionsversicherung handele es sich um ein von Solidaritäten geprägtes Leistungsprimat. Der Gesetzgeber habe den Leistungsfall "Alter" im Rahmen des Spezialgesetzes PVG abweichend vom Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge dergestalt geregelt, dass der Leistungsfall "Alter" bei invaliden Versicherten mit Invalidenpension gar nicht eintrete, sondern die Versicherung für Bezüger von Invalidenpensionen bis zum Ableben bestehen bleibe (Art. 5a Abs. 2 PVG). Wenn Art. 1a Abs. 2 PVG "in jedem Leistungsfall" mindestens gleich hohe Leistungen vorsehen würde wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge, könne das nur in vergleichbaren Fällen bzw. für gleich geregelte Leistungsfälle gelten. Das Vorliegen von Sonderregelungen im Pensionsversicherungsgesetz relativiere die Bedeutung des Art. 1a Abs. 2 PVG und auch die Anwendung von schweizerischer Rechtsprechung und Lehre insoweit, als sie nicht umfassend einschlägig sein könne.
8. Der Staatsgerichtshof beschloss in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Februar 2014, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz, PVG; Fassung LGBl. 1989 Nr. 7) und Art. 29 Abs. 1 PVG (Fassung LGBl. 1998 Nr. 78) von Amtes wegen auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen und der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, sich binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses zur Verfassungsmässigkeit der erwähnten Bestimmungen zu äussern.
Dies wurde u. a. wie folgt begründet:
"Diese im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen werfen verschiedene verfassungs- bzw. grundrechtliche Fragen auf:
Zunächst fällt auf, dass Art. 8a Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12 i. d. F. LGBl. 2005 Nr. 276, für den Bereich der betrieblichen Vorsorge eine genau gegenteilige Regelung zu Art. 29 Abs. 1 PVG trifft. Während diese Bestimmung eine Alterspension verwehrt, sofern ein Anspruch auf eine Invalidenpension (nach dem PVG) besteht, sieht jene vor, dass die Invalidenrente nur solange läuft, bis ein Anspruch auf Altersleistungen besteht.
Damit stellt sich die Frage, ob für diese Ungleichbehandlung eine sachliche Rechtfertigung besteht.
Dabei wird nicht verkannt, dass auch das BPVG Kürzungen ermöglicht:
In Art. 9 Abs. 6 dieses Gesetzes wird nämlich bestimmt, dass dann, wenn Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderer Versicherungen oder mit Haftpflichtleistungen Dritter zusammenfallen, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmen kann, dass deren Leistungen gekürzt werden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen. Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Leistungen das Reglement als anrechenbar bezeichnen kann. Art. 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, regelt in Ausführung dieser Bestimmung u. a., dass als anrechenbare Leistungen solche gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen, gelten.
Während jedoch Art. 10 BPVV eine Kürzung nur von kongruenten Leistungen vorsieht (vgl. Art. 10 BPVV: "...Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung..."), wirft der vorliegende Fall die Frage auf, ob der Alterspension damit nicht etwa eine sachlich nicht kongruente Invalidenrente bzw. Invalidenpension gegenüber steht und daher eine Kürzung unsachlich ist.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch Art. 1a Abs. 2 PVG, wonach die Pensionsversicherung beim Staatspersonal denselben Zweck wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge bei den übrigen im Fürstentum Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmern erfüllt. Die Pensionsversicherung sieht in jedem Leistungsfall mindestens gleich hohe Leistungen vor wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge. Eine ähnliche Regelung enthielt Art. 1 Abs. 3 PVGalt i. d. F. LGBl. 1989 Nr. 7.
Eine weitere Frage, die sich stellt, ist, ob der durch die Leistungskürzung bewirkte Verlust von angesparten Ansprüchen nicht unzulässig in die Eigentumsgarantie eingreift. Einschränkungen von Eigentumsrechten sind jedoch nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind sowie den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht verletzen (vgl. Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 712 ff., Rz. 42 ff.). Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage der Verhältnismässigkeit, da zwar die Bruttobesoldung des Versicherten in voller Höhe entschädigt ist, die Höhe dieser Bruttobesoldung jedoch, abhängig vom Alter, in dem der Betreffende invalide wurde, beträchtlich divergieren kann.
Zu fragen ist überdies auch, ob der in Art. 24 Abs. 1 PVG verwendete Begriff der Leistungen der "Sozialversicherung" hinreichend klar ist sowie, ob die dort vorgesehene "kann-Bestimmung" das Verhalten der Vollziehung ausreichend vorherbestimmt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dabei um Angelegenheiten geht, die für die Betroffenen existenziell sind."
9. Die Regierung äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2014 zusammengefasst wie folgt:
9.1. Aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls Invalidität im Jahr 1997 sei für die Beurteilung des Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen das PVG in der Fassung vom 1. Januar 1989 massgebend.
Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf eine volle Invalidenpension der PVS, was unbestritten sei. Ein Anspruch auf eine Teilpension liege weder vor, noch werde ein solcher geltend gemacht.
Aufgrund der Leistungskoordination zwischen PVS, Unfallversicherung und Invalidenversicherung (IV) sei die Invalidenpension der PVS gekürzt. Die Leistungskoordination respektive die diesbezügliche Kürzung der Invalidenpension habe keinen Einfluss auf den Pensionsanspruch als solchen, sondern lediglich auf die Höhe des von der PVS auszubezahlenden Rentenbetrags.
Mit dem Erreichen des Rücktrittsalters sei die Invalidenrente der IV in eine Altersrente der AHV umgewandelt worden, die Invalidenrente des Unfallversicherers als lebenslängliche Komplementärrente bestehen geblieben. Mit Erreichen des Rücktrittsalters erlösche der Anspruch auf eine Invalidenpension der PVS mit gleichzeitiger Umwandlung in eine Alterspension nur dann, wenn eine Teilinvalidenpension ausgerichtet werde. Daraus sei e contrario zu schliessen, dass der Anspruch auf eine volle Invalidenpension der PVS lebenslänglich bestehe und bei Pensionierung keine Umwandlung in eine Alterspension erfolge. Aus diesem Grunde sei der Anspruch auf eine Invalidenpension im Zeitpunkt des Erreichens des Rücktrittsalters durch die PVS auch nicht in einen solchen auf eine Alterspension umgewandelt.
9.2. Relevante Rechtsgrundlagen:
9.2.1. Aufgrund der Übergangsbestimmung in Ziff. II § 5 Abs. 1 PVG sei auf den in den bisherigen Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt betreffend die Invaliditätsfrage die Rechtslage vor der zweiten PVG-Revision, also vor dem 1. Januar 1999, anwendbar. Diese präsentiere sich wie folgt:
Der Anspruch auf eine Invalidenpension erlösche unter anderem mit dem Erreichen des Rücktrittsalters, falls nur eine Teilinvalidenpension ausgerichtet worden sei. Eine volle Invalidenpension werde folglich lebenslänglich ausgerichtet und im Rücktrittsalter nicht durch eine Alterspension abgelöst. Nur eine Teilinvalidenpension werde im Zeitpunkt des Altersrücktritts durch eine Alterspension ersetzt. Der Anspruch auf die ordentliche Alterspension beginne bei männlichen Versicherten mit dem erfüllten 65. Altersjahr.
Würde die Leistungen der PVS sowie der in- oder ausländischen Sozialversicherung im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung die zuletzt bezogene Bruttobesoldung übersteigen, so könne die PVS ihre Leistungen entsprechend kürzen. Hierbei handle es sich um eine Kürzungsbestimmung, die sich konkret auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen beziehe.
Erziele ein Versicherter während des Bezugs der Invalidenpension einen regelmässigen Arbeitsverdienst, regelmässige Einkünfte aus Tantiemen oder ähnliche regelmässige Bezüge, eine andere Pension, Rente oder ein Ruhegehalt, welche zusammen mit der Invalidenpension seine frühere Besoldung mit Einschluss allfälliger nicht versicherter Gehaltsteile und Zulagen übersteigen würden, so könne die Regierung die Invalidenpension um diesen Mehrbetrag kürzen. Diese Bestimmung stelle eine eigentliche Überentschädigungsnorm dar, welche nicht nur sozialversicherungsrechtliche Leistungen sondern auch den Arbeitsverdienst und andere Einkünfte in die Berechnung miteinbeziehe.
Seien die Leistungen gemäss PVG niedriger als die Leistungen nach dem BPVG, so würden die höheren Leistungen ausgerichtet.
9.2.2. Rechtslage ab 1. Januar 1999:
Die Rechtslage nach der zweiten PVG-Revision präsentiere sich wie folgt:
Der Anspruch auf die ordentliche Alterspension entstehe, wenn ein Versicherter das 64. Altersjahr vollendet habe und keine Invalidenpension beziehe. Der Anspruch auf Invalidenpension erlösche am Ende des Folgemonats, in welchem der Pensionsbezüger sterbe oder die Dienstfähigkeit wieder erlange. Der Anspruch auf eine Invalidenpension sei demnach seit dem 1. Januar 1999 auch dann lebenslänglich, wenn es sich um eine Teilpension handle.
Fielen die Invaliditäts- und die Todesfallleistungen der PVS mit solchen der AHV/IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder von weiteren in- und ausländischen Sozialversicherungen zusammen und überstiegen diese im Zeitpunkt der Pensionsfestsetzung die zuletzt bezogene Bruttobesoldung, so würden die Leistungen der PVS entsprechend gekürzt. Die Leistungen der PVS würden überprüft und angepasst, wenn die angerechneten Leistungen eines anderen Sozialversicherers sich ändern oder wegfallen würden. Unberücksichtigt blieben unter anderem Leistungsänderungen beim Übergang von laufenden Invaliden- oder Hinterlassenenrenten auf die Altersrente in der AHV/IV. Die revidierte Fassung dieser Koordinationsbestimmung beschränke die Kürzungsmöglichkeit der PVS auf Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Zudem sei die ursprüngliche Formulierung als Kann-Bestimmung angepasst worden, so dass eine Kürzung nach neuem Wortlaut zwingend sei.
Beim Zusammentreffen von Invaliditäts- und Todesfallleistungen der PVS mit entsprechenden Leistungen anderer Sozialversicherungen und Dritter, welche Besoldungsersatz darstellen würden, sowie mit weiterem Erwerbseinkommen eines Invalidenrentenbezügers, kürze die PVS ihre Leistungen insoweit, als das verbleibende Gesamteinkommen zum Zeitpunkt der Pensionsfestsetzung 100 Prozent der letzten Bruttobesoldung übersteige. Die Neufassung dieser Bestimmung könne bezüglich des konkreten Falles als redaktionelle Änderung bezeichnet werden.
Die PVS erfülle beim Staatspersonal denselben Zweck wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge bei den übrigen im Fürstentum Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmern. Die PVS sehe in jedem Leistungsfall mindestens gleich hohe Leistungen vor wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge. Es werde verdeutlicht, dass die Leistungen der PVS mindestens gleich hoch sein sollen wie die obligatorischen Leistungen nach BPVG.
9.2.3. Veränderte Rechtslage ab 1. Januar 2009:
Sofern der Altersrücktritt als zusätzlicher Versicherungsfall zu betrachten wäre und da dieser ins Jahr 2011 falle, wäre für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Anspruch auf eine Alterspension das in diesem Zeitpunkt geltende Recht massgebend. Dies betreffe vor allem Art. 29 PVG, der zu diesem Zeitpunkt noch in der Fassung von 1999 bestanden habe.
Neu sei die Überentschädigungsgrenze für Invaliditäts- und Todesfallleistungen auf 90 Prozent der zuletzt bezogenen Bruttobesoldung, einschliesslich der wiederkehrenden Familienleistungen, festgesetzt. Ebenfalls neu werde festgehalten, dass die Einzelheiten betreffend die Anrechnung der übrigen Versicherungsleistungen sowie der Überversicherung im Vorsorgereglement geregelt würden.
9.2.4. Wenn der Beschwerdeführer nicht in der PVS, sondern in einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung versichert und damit der Geltung des BPVG unterstellt wäre, würde sich die Rechtslage wie folgt präsentieren:
Die Invalidenrente nach BPVG würde lediglich 30 Prozent des anrechenbaren Lohnes betragen (d. h. Bruttobesoldung nach Koordinationsabzug) und wäre damit niedriger als die Invalidenrente der PVS, die in concreto 31 Prozent der versicherten Besoldung betrage. Zur Sicherstellung der Altersleistungen werde die Beitragsbefreiung für den Sparteil der Versicherung mitversichert.
Die Invalidenrente nach BPVG werde bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersleistung umgewandelt.
Würden Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderer Versicherungen oder mit Haftpflichtleistungen Dritter zusammenfallen, so könne das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmen, dass deren Leistungen gekürzt werden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen. Als anrechenbare Leistungen würden Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet würden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen werde überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
9.2.5. Nach dem chBundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 würde sich die Rechtslage zum Vergleich wie folgt darstellen:
Die Invalidenrente werde nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet, wie die Altersrente im 65. Altersjahr.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung sei lebenslänglich und werde im Rücktrittsalter nicht durch einen Anspruch auf eine Altersrente abgelöst. Die Rechtsprechung lasse es aber zu, dass gestützt auf reglementarische Bestimmungen die BVG-Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst werde, sofern diese nicht kleiner sei als die Invalidenrente. Wenn eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst werde, bedeute das Erreichen des Rücktrittsalters den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls (Leistungsfall Alter). Nur in diesem Fall stelle sich demnach bei Erreichen des Rücktrittsalters die Frage der Koordination sozialversicherungsrechtlicher Leistungen von neuem.
Der Bundesrat habe die Kompetenz, Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen. In der Botschaft zur ursprünglichen Bestimmung halte der Bundesrat fest, dass es Fälle gebe, in denen die Leistungsberechtigten zusätzlich auch Ansprüche gegenüber anderen Sozialversicherungseinrichtungen hätten, so dass die Kumulation der Leistungen zur Überversicherung führen würde. Dies müsse verhindert werden, weil sich sonst die bereits ansehnlichen Kosten der Sozialversicherung noch erhöhen würden und weil ein solches Ergebnis unsozial wäre.
Betreffend die Koordination von Altersrenten halte der Bundesrat fest, dass weder die Unfallversicherung noch die Militärversicherung das Alter als Versicherungsfall decken würden. Ihre Renten würden zwar lebenslang laufen, dies aber lediglich als Fortsetzung bereits bestehender Invalidenrenten. Da die Altersrenten der ersten und zweiten Säule sich andererseits lediglich ergänzten, dürften sie kaum zu einer Überversicherung führen. Hinzu komme, dass in der Altersversicherung die Sparkomponente im Vordergrund stehe. Wenn ein betagter Versicherter einen etwas höheren Lebensstandard geniesse, sei dies das Resultat seiner finanziellen Leistungen während der Berufstätigkeit. Aus diesem Grund würden die Altersleistungen prinzipiell keiner Kürzung unterliegen. Nur unter besonderen Umständen, z. B. wenn ein Versicherter das 65. Altersjahr erreicht und bereits Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge habe, könne gegebenenfalls auch eine Kürzung der Altersleistungen in Frage kommen.
Genau diese in der Botschaft zum BVG festgehaltenen Gedanken würden nun aber bei einer Anwendbarkeit des BVG auf den konkreten Fall relevant. Die Invalidenrente nach UVG sei genauso wie die Invalidenpension der PVS eine lebenslängliche Rente. Insgesamt solle ein Versicherter, weder im Alter noch in der Invalidität nach dem versicherten Ereignis mehr erhalten, als er ohne den Eintritt des versicherten Ereignisses erhalten hätte. Da im PVG sogar die Alterspension der PVS eine reine im Leistungsprimat versicherte Versicherungsleistung sei, enthalte sie - im Gegensatz zur Altersrente nach BVG - auch keinerlei Sparkomponente. Die Idee des schweizerischen Gesetzgebers sei tatsächlich, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Überentschädigung erfolgen solle.
Die Vorsorgeeinrichtung könne die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit die zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würden. Als anrechenbare Einkünfte würden Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden (...). Bezügern von Invalidenleistungen werde überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (...). Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (...) als anrechenbare Einkünfte.
Würden Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach BVG mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammenfallen, so finde Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung. Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen würden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. Invalidenrenten würden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: (1.) Invalidenversicherung, (2.) Militär- und Unfallversicherung sowie (3.) Vorsorgeeinrichtung. Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen dürfe nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung würden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Ganz grundsätzlich liege eine Überentschädigung vor, wenn der Empfänger der Sozialversicherungsleistungen nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles insgesamt mehr erhalte, als er ohne Eintritt des Falles erhalten hätte.
Das Bestehen eines allgemeinen ungeschriebenen Überentschädigungsverbots sei in der Schweiz umstritten. Während das Bundesgericht einem allgemeinen Überentschädigungsverbot bis anhin ablehnend gegenüberstehe, spreche sich die Lehre mehrheitlich dafür aus. In Kenntnis dieser bisherigen unbefriedigenden Rechtsprechung habe sich der Gesetzgeber für die Einführung eines kodifizierten Überentschädigungsverbots im ATSG entschieden. Dies könne nichts anderes bedeuten, als dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Frage des Überentschädigungsverbots in der bisherigen Form nicht weiterführen könne.
9.3. Rechtliche Beurteilung:
9.3.1. Zu den ungleichen Regelungen in PVG und BPVG:
Die gesetzliche Regelung des PVG an sich, dass der Anspruch auf eine Invalidenpension der PVS lebenslang bestehe und im Zeitpunkt des Altersrücktritts nicht in einen Anspruch auf eine Alterspension umgewandelt werde, sei nicht verfassungswidrig, da die Landesverfassung keine diesbezüglichen Vorgaben mache und das Fehlen einer Umwandlung an sich auch keine verfassungsmässigen Rechte verletze. Aus den gleichen Gründen widerspreche auch die gesetzliche Regelung des BPVG, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung bei Erreichen des Rücktrittsalters vom Anspruch auf eine Altersrente abgelöst werde, nicht der Verfassung.
Schliesslich könne auch alleine darin noch keine Verletzung der Verfassung erblickt werden, dass der Gesetzgeber für die PVS eine diesbezüglich andere Regelung vorgesehen habe als für privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen. Dies umso weniger, als die "Gleichschaltung" von PVG und BPVG nicht in der Verfassung festgeschrieben sei. Eine unterschiedliche Regelung der Leistungskoordination könne nur dann ein Problem darstellen, wenn eine Leistung nach PVG aufgrund dieser Koordinationsbestimmungen tatsächlich kleiner ausfallen würde, als dies nach BPVG der Fall wäre. Diesfalls sei aber nicht zwingend die Verfassung verletzt, sondern in erster Linie die Gesetzesbestimmung im PVG, nach welcher die Leistungen des PVG mindestens gleich hoch sein sollen, wie diejenigen nach BPVG.
Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte könne erst dann bejaht werden, wenn diese beiden unterschiedlichen Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Schlechterstellung) eines PVS-Versicherten gegenüber einem Versicherten einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung führe, die in ihrer Auswirkung einer Verletzung des verfassungsmässigen Gleichheitsgrundsatzes (oder eines anderen Grundrechts) gleichkomme.
Die Tatsache, dass der Anspruch auf eine Invalidenpension nach PVG auch nach dem Erreichen des Rücktrittsalters bestehe, bewirke, dass der zweite Versicherungsfall Alter (wie dies im in VGH 2012/119 beurteilten Fall vorliege) gar nicht eingetreten sei. Es stelle sich demnach nicht die Frage nach der Koordination einer Alterspension der PVS mit einer Invaliden- resp. Komplementärrente nach UVG, sondern - auch nach dem Erreichen des Rücktrittsalters - weiterhin die Frage nach der Koordination der Invalidenpension nach PVG mit der Invaliden- resp. Komplementärrente nach UVG. Diese beiden Leistungen würden aufgrund des Eintritts einer Invalidität ausgerichtet und liefen nach Erreichen des Rücktrittsalters unverändert weiter.
Der Gesetzgeber habe auch im Lichte des Gleichheitssatzes einen grossen Entscheidungsspielraum. Der Staatsgerichtshof respektiere die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und setze sich nicht an dessen Stelle. Grund hierfür sei die demokratische Legitimation des Landtages, aber auch die Referendumsdemokratie.
In der Gesetzgebung gelte der Grundsatz von Treu und Glauben in der Regel nicht. Eine Ausnahme könne gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann gemacht werden, wenn Betroffene im Vertrauen auf eine bestehende gesetzliche Regelung nur mehr schwer rückgängig zu machende konkrete Dispositionen getroffen hätten. In einem solchen Fall könne es sich rechtfertigen, entsprechende Übergangsregelungen zu schaffen, damit sich die Betroffenen an die neue Rechtslage anpassen könnten. Dabei sei aber immer eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gerade im Lichte des groben Willkürrasters komme dem Gesetzgeber ein besonders grosser Gestaltungsspielraum zu. Im Sozialversicherungsbereich sei zudem eine grosse gerichtliche Zurückhaltung auch deshalb gerechtfertigt, weil bei Sozialversicherungen im Gegensatz zu privaten Versicherungen politische, insbesondere finanzpolitische Erwägungen mit einzubeziehen seien. Selbst die massive Kürzung eines laufenden Leistungsbezugs habe der Staatsgerichtshof zuweilen nicht als verfassungswidrig erachtet.
9.3.2. Vergleich der gesetzlichen Regelungen im PVG und im BPVG im Einzelnen:
Die heutige Fassung von Art. 24 Abs. 1 PVG halte für die Koordination von Invaliditäts- und Todesfallleistungen den Grundsatz der sachlichen Kongruenz fest, indem die PVS beim Zusammentreffen von Invaliditäts- und Todesfallleistungen mit entsprechenden Leistungen anderer Sozialversicherungen ihre Leistungen kürze. Aufgrund des bis Ende 1998 geltenden und vorliegend relevanten Wortlauts der Bestimmung sei die sachliche Kongruenz von Leistungen nicht erforderlich gewesen.
Das BPVG enthalte keine Bestimmung zur Koordination explizit von Leistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen. Auch der Gedanke der sachlichen Kongruenz der Leistungen sei bis heute im BPVG gesetzlich nicht verankert. Die Regelung der Leistungskoordination und der Überentschädigung fänden sich in ein und derselben Bestimmung. Fielen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderer Versicherungen oder mit Haftpflichtleistungen Dritter zusammen, so könne das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmen, dass deren Leistungen gekürzt würden, soweit sie mit den übrigen Leistungen 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen würden.
Mit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2006 sei aber der Regierung die Kompetenz erteilt worden, durch Verordnung zu regeln, welche Leistungen das Reglement einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als anrechenbar bezeichnen könne. Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV) sehe nur die Koordination kongruenter Leistungen vor, indem das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet würden, als anrechenbar erklären dürfe.
Selbst wenn aber sachliche Kongruenz der Leistungen ein Koordinationserfordernis wäre - was vorliegend aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht der Fall sei - sei festzuhalten, dass die Entsprechung respektive Art und Zweckbestimmung einer Leistung sich weder aus der Bezeichnung der Leistung ergebe, noch zwingend aus dem Versicherungsereignis, welches erstmals zur Ausrichtung dieser Leistung geführt habe. Die Art und Zweckbestimmung einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung ergebe sich alleine aus der einer Leistung aufgrund des gesetzgeberischen Willens zuerkannten Zielsetzung, die sich unter anderem auch darin manifestiere, dass der Anspruch auf eine Invalidenleistung im Alter nicht durch einen solchen auf eine Altersleistung abgelöst werde.
Wenn der Gesetzgeber eine Invalidenpension einführe, wolle er Versicherten, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls kein Erwerbseinkommen mehr erzielen könnten, in einem gewissen Umfang ein Ersatzeinkommen zukommen lassen. Damit verhindere er deren Abgleiten in die Armut und verlagere das Risiko von Sozialleistungen seitens des Gemeinwesens auf eine Versicherung für den Vorsorgefall Invalidität. Eine solche Leistung heisse nicht nur Invalidenrente oder Invalidenpension, es handle sich auch materiell unzweifelhaft um eine Invaliditätsleistung.
Wenn der Gesetzgeber andererseits bestimme, dass eine Invalidenpension, die ursprünglich als Ersatz für während des aktiven Erwerbslebens nicht erzielbares Erwerbseinkommen gesprochen worden sei, im Zeitpunkt des Rücktrittsalters unverändert bis zum Tod des Versicherten weiterlaufe und nicht durch eine Alterspension ersetzt werden solle, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt gar kein Erwerbseinkommen mehr erzielen würde, handle es sich nur noch dem Namen nach um eine Invaliditätsleistung. Materiell stelle eine solche Leistung eine Absicherung des Risikos Alter dar.
Im Bereich der staatlichen Invaliden- und Altersversicherung (AHV/IV) habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass die Invalidenrente von einer Altersrente abgelöst werden solle. Auch im Rahmen des BPVG werde eine Invalidenrente im Zeitpunkt des Altersrücktritts durch eine Altersrente ersetzt.
Betreffend die betriebliche Vorsorge für das Staatspersonal habe sich der Gesetzgeber dafür ausgesprochen, dass die Invalidenpension der PVS über das Rücktrittsalter hinaus geleistet und nicht durch eine Alterspension abgelöst werden soll.
Für die Beurteilung der Frage nach der Entsprechung resp. der Art und Zweckbestimmung einer Leistung sei - wie bereits erwähnt - die blosse Bezeichnung einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung resp. der dieser Leistung erstmals zugrunde liegende Vorsorgefall nicht zwingend ausschlaggebend. Massgebend sei immer die durch den Gesetzgeber implizit oder explizit geäusserte Motivation für die Leistung, sei es im Moment der Entstehung des Anspruchs oder im Moment der Umwandlung resp. Nicht-Umwandlung in eine andere Leistung.
Eine Invalidenrente, die während der Zeit vor dem Rücktrittsalter zumindest teilweiser Ersatz für das aufgrund der Invalidität nicht mehr erzielbare Einkommen sei, solle nach Erreichen des Rücktrittsalters den altersbedingten Einkommensverlust kompensieren. Eine andere Motivation des Gesetzgebers für die Zusprechung einer lebenslänglichen Invalidität sei nicht erkennbar und würde auch keinen Sinn machen.
Erziele ein Versicherter während des Bezugs der Invalidenpension einen regelmässigen Arbeitsverdienst oder eine andere Rente, welche zusammen mit der Invalidenpension seine frühere Besoldung mit Einschluss allfälliger nicht versicherter Gehaltsteile und Zulagen übersteige, so könne die PVS die Invalidenpension um diesen Mehrbetrag kürzen.
Diese Bestimmung entspreche der bis zur Inkraftsetzung des PVG geltenden Rechtslage. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es bereits damals gewesen, zu verhindern, dass ein Versicherter nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles finanziell besser gestellt sei, als wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre.
Im Rahmen der zweiten PVG-Revision sei zum Verhältnis zu den übrigen Sozialversicherungen festgehalten worden, dass diese Bestimmungen grösstenteils bereits vor Inkrafttreten der Revision so gehandhabt worden seien. Im Grundsatz dürften alle Leistungen bestimmter obligatorischer in- und ausländischer Versicherungen zusammen die zuletzt bezogene Bruttobesoldung nicht übersteigen.
Es sei auch der Grundsatz festgehalten worden, dass die PVS ihre Leistungen überprüfe und allenfalls anpasse, wenn andere Sozialversicherungen Änderungen in den Leistungen vornehmen würden. Im Zeitpunkt des Altersrücktritts nach PVG erfolge aber regelmässig gerade keine Änderung der Komplementärrente durch den Unfallversicherer.
Schliesslich sei im Zuge der zweiten PVG-Revision auch das Prinzip verdeutlicht worden, dass die Pensionen der PVS gekürzt werden müssten, wenn sie zusammen mit dem Gesamterwerbseinkommen 100 Prozent der letzten Bruttobesoldung übersteigen würden.
Der Begriff "und keine Invalidenpension bezieht" sei dahingehend erläutert worden, dass der Anspruch auf eine ordentliche Alterspension mit dem Rücktrittsalter beginnt, "wenn nicht schon ein Anspruch auf eine Invalidenpension besteht". Der Gesetzgeber gehe daher nicht vom tatsächlichen Bezug eines Geldbetrags aus, sondern vom Bestehen eines Anspruchs, der vorliegend unstrittig sei.
Die volle Invalidenpension der PVS betrage mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent der versicherten Besoldung im Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit. Als versicherte Besoldung gelte die Bruttobesoldung ohne Gratifikation.
Die volle Invalidenrente nach BPVG betrage 30 Prozent des anrechenbaren Lohnes. Als anrechenbarer Lohn gelte der massgebende Jahreslohn, von dem zur Vermeidung von Doppelversicherung ein Freibetrag (Koordinationsbetrag) abgezogen werde. Der massgebende Jahreslohn sei das auf das ganze Jahr berechnete AHV-pflichtige Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. Zur Sicherstellung der Altersleistungen werde die Beitragsbefreiung für den Sparteil der Versicherung mitversichert.
Die Höhe einer Invalidenrente der PVS sei in der Regel höher als eine solche im Bereich der obligatorischen Vorsorge nach BPVG.
9.3.3. Primat der Altersleistung:
Während der Dauer der Erwerbstätigkeit solle der Versicherte gegen die wirtschaftlichen Folgen einer Invalidität geschützt sein, indem die Invalidenrente sein Erwerbseinkommen (zumindest teilweise) ersetzen könne. Diese Versicherungsleistung der PVS werde im Leistungsprimat versichert.
Im Zeitpunkt des Rücktritts aus der Erwerbstätigkeit solle der Versicherte gegen die finanziellen Folgen des Alters geschützt werden, indem ihm eine Alterspension (zumindest teilweise) den Wegfall des Erwerbseinkommens ersetze. Im Gegensatz zur Regelung im BPVG sei in der PVS auch diese Leistung eine Versicherungsleistung, die im Leistungsprimat versichert werde.
Das Leistungsprimat sei eine Realwertvorsorge, die für den Versicherten die tragfähigere Lösung für die Altersvorsorge sei. Leistungsprimatlösungen würden sehr viel stärker vom Solidaritätsgedanken leben als Beitragsprimatlösungen.
Wenn nun der Gesetzgeber bestimme, dass die Invalidenpension eine lebenslängliche Leistung sein solle, die im Zeitpunkt des Rücktrittsalters nicht von einer Alterspension abgelöst würden, sondern bis zum Tode weiterlaufen solle, könne dies nichts anderes bedeuten, als dass die Invalidenpension die Alterspension vollständig ersetze. Die gegenteilige Auffassung hätte in concreto zur Folge, dass der Beschwerdeführer neben der Altersrente der AHV und der Komplementärrente des Unfallversicherers auch noch Anspruch auf eine nicht zu koordinierende Alterspension der PVS hätte, was zu einem höheren Gesamteinkommen führen würde, als wenn die Invalidität nicht eingetreten wäre. Ein solches Resultat sei mit dem gesetzgeberischen Willen, dass der Anspruch auf eine Invalidenpension der PVS lebenslänglich sein solle, nicht vereinbar.
Die Koordinationsbestimmungen des Sozialversicherungsrechts würden zeigen, dass die Leistungen aus Sozialversicherungen aufgrund ihres Charakters als zwingende kollektive Versicherungsleistungen zur Verhinderung der Armut, nicht mit Leistungen aus privaten Versicherungssystemen verglichen werden können. Bei Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, deren Abschluss vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben sei und die vom Versicherungsnehmer individuell und vollkommen eigenständig finanziert würden, sei der Schutz des Versichertenkollektivs vor einer unrechtmässigen Bevorteilung einzelner Versicherter nicht erforderlich, da der fehlende Koordinationsgedanke in diesen Versicherungsverträgen in die Risikoprämie eingerechnet sei.
Sowohl die Invaliden- als auch die Alterspension der PVS seien im Leistungsprimat versichert. Beide Leistungen hätten einen Versicherungscharakter und enthielten kein Sparelement. Aufgrund dieses Versicherungscharakters beider Leistungen würden die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleisteten Beiträge gemäss PVG für die Deckung des Versicherungsrisikos verwendet. Dieses bestehe bei der Alterspension darin, dem Versicherten im Zeitpunkt des Altersrücktritts eine Rente im Umfang einer gewissen Höhe der versicherten Besoldung zu leisten. Nach BPVG werde hingegen die Altersrente - im Gegensatz zur Invalidenrente - im Beitragsprimat finanziert. Die Sparbeiträge würden nicht für die Begleichung des Versicherungsrisikos verwendet, sondern angelegt, damit aus diesem Sparkapital im Zeitpunkt des Altersrücktritts aufgrund des anzuwendenden Umwandlungssatzes eine Altersrente finanziert werden könne. Ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen den Altersrentenansprüchen nach PVG und BPVG und damit eine wesentliche Besserstellung der Versicherten der PVS bestehe demnach darin, dass sich deren Alterspension nach ihrer versicherten Besoldung richte und vollkommen unabhängig davon sei, wie die Erträge des Sparkapitals an den Anlagemärkten ausfielen.
Wenn ein Anspruch auf eine Invalidenpension der PVS bestehe, könne nicht gleichzeitig ein Anspruch auf eine Alterspension der PVS bestehen. Dies gelte unbesehen davon, ob der Anspruch auf eine Invalidenpension aufgrund seines Zusammenfallens mit einer Komplementärrente des Unfallversicherers gekürzt sei. Der Grund dafür, dass der Anspruch auf eine Invalidenpension lebenslänglich bestehe, sei geradewegs die Tatsache, dass damit die Alterspension ersetzt werde. Dem Gesetzgeber (sowohl des PVG als auch des BVPG) könne nicht unterstellt werden, er hätte im Rahmen seiner Sozialversicherungsgesetzgebung eine doppelte Leistung eines Sozialversicherers festlegen wollen, welche dazu führe, dass ein Versicherter nach dem Eintritt eines Leistungsfalles ein höheres Einkommen erziele, als wenn der Leistungsfall nicht eingetreten wäre.
Die Berechnung der Überentschädigung und die Überentschädigungsgrenze seien im PVG ebenfalls anders geregelt als im BPVG.
Überstiegen die Leistungen der PVS sowie der in- oder ausländischen Sozialversicherung im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung die zuletzt bezogene Bruttobesoldung, so könne die PVS ihre Leistungen entsprechend kürzen. Das PVG beziehe in- und ausländische Sozialversicherungen in die Überentschädigungsberechnung ein und setze die Grenze für die Überentschädigung bei 100 Prozent der zuletzt bezogenen Bruttobesoldung an. Leistungen Dritter würden zwar ebenfalls in die Überentschädigungsberechnung miteinbezogen, allerdings bleibe die PVS vorleistungspflichtig. Im Gegensatz zur ursprünglichen Kürzungsbestimmung des PVG kürze die PVS heute nur noch Invaliditäts- und Todesfallleistungen.
Gemäss BPVG könne eine Vorsorgeeinrichtung reglementarisch bestimmen, dass deren Leistungen gekürzt würden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften (d. h. Leistungen anderer Versicherungen oder Haftpflichtleistungen Dritter) 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen würden. Als anrechenbare Leistungen gälten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet würden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bezügern von Invalidenleistungen werde überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen gälten nicht als anrechenbare Leistungen. Die Kürzungsbestimmung des BPVG sehe immer noch die Kürzung auch der Altersleistungen vor.
Insgesamt erwiesen sich damit die Kürzungsbestimmungen des PVG als für den Versicherten vorteilhafter als diejenigen des BPVG. Das PVG sehe eine Überentschädigungsgrenze von 100 Prozent vor, die Überentschädigung werde auf dem zuletzt bezogenen Bruttolohn (versicherte Besoldung) berechnet und dem Bezüger einer Invalidenpension werde nur das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet, nicht aber das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen. Im Gegensatz dazu siehe das BPVG eine Überentschädigungsgrenze von 90 Prozent vor, welche auf dem mutmasslich entgangenen Verdienst berechnet werde und auch das vom Bezüger einer Invalidenrente nicht erzielte - aber zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen - berücksichtige. Im Gegensatz zum PVG sehe das BPVG auch eine Koordination und Kürzung von Altersleistungen vor.
9.4. Würdigung:
Weder dem Wortlaut der relevanten Gesetzesbestimmungen im PVG und im BPVG noch den diesbezüglichen Materialien lasse sich explizit entnehmen, aus welchen Gründen die Invalidenpension der PVS (im Gegensatz zur Invalidenrente einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung) im Rücktrittsalter nicht explizit durch eine Alterspension ersetzt werde.
Die Invalidenpension der PVS werde auch nach dem Rücktrittsalter als Invalidenpension ausbezahlt und als solche mit anderen (ebenfalls lebenslänglich auszurichtenden) sozialversicherungsrechtlichen Invalidenpensionen (Komplementärrente des Unfallversicherers) koordiniert. Aus diesem Grunde führe das Erreichen des Rücktrittsalters für den invaliden Versicherten der PVS auch nicht zu einer diesbezüglich veränderten Koordination. Im Rahmen des PVG seien sowohl die Invaliden- als auch die Alterspension im Leistungsprimat versichert. Eine "Umwandlung" einer Invalidenpension der PVS in eine Alterspension sei deshalb aus versicherungstechnischer Sicht bedeutungslos. Sie würde sich aufgrund der gleichen Versicherungs- und Berechnungsart darin erschöpfen, die Leistung einfach umzubenennen. Im Gegensatz zum PVG mache die Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente im Rahmen des BPVG hingegen durchaus Sinn, da die Altersrente nach BPVG im Beitragsprimat finanziert werde.
Nach der im Jahre 1997 geltenden Rechtslage wäre die Altersrente einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung mit der Komplementärrente des Unfallversicherers koordiniert und entsprechend gekürzt worden. Die damals gültigen Bestimmungen hätten das Erfordernis der sachlichen Kongruenz noch nicht vorgesehen. Selbst nach heutigem Wortlaut der relevanten Bestimmungen, welche die sachliche Kongruenz verankerten, könne die Altersrente einer privaten Vorsorgeeinrichtung mit der Komplementärrente des Unfallversicherers koordiniert werden. Denn auch eine Komplementärrente des Unfallversicherers (die nach Erreichen des Rücktrittsalters des Versicherten keinen Ersatz mehr für nicht erzieltes Erwerbseinkommen darstellen könne), habe den Zweck eines Ersatzeinkommens im Alter. Sie könne nach dem Pensionierungsalter gar nicht mehr den Zweck des Ersatzes eines aufgrund der erlittenen Invalidität nicht mehr erzielbaren Erwerbseinkommens haben, da dieses Erwerbseinkommen in diesem Zeitpunkt nicht mehr erzielt werde. In diesem Sinne habe auch eine Invaliden-/Komplementärrente des Unfallversicherers im Alter des Versicherten den gleichen Zweck wie eine Altersrente der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung. Da beide Leistungen gleicher Art seien (Rentenleistungen) und den gleichen Zweck hätten, seien sie auch nach Art. 10 Abs. 1 BPVV als anrechenbare Leistungen koordinierbar. Auch im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge solle ein Versicherter nach einem Versicherungsfall nicht ein höheres Einkommen erzielen als ohne Versicherungsfall.
Unbesehen der Tatsache, ob die Auffassung vertreten werde, die Invalidenpension der PVS und die Invaliden-/Komplementärrente des Unfallversicherers würden die Invaliditätsfolgen als solche oder die altersbedingten Auswirkungen der Invalidität abdecken, sei demnach festzuhalten, dass beide Leistungen denselben Zweck hätten: bis zum Rücktrittsalter milderten sie die finanziellen Folgen des invaliditätsbedingten Einkommensverlustes, ab dem Rücktrittsalter ersetzten sie die altersbedingten Folgen der Invalidität. Schliesslich könne auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Invalidenrente des Unfallversicherers als lebenslängliche Leistung konzipiert habe, obwohl das Risiko Alter nicht im Fokus der obligatorischen Unfallversicherung stehe, nichts für die Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Diese gesetzgeberische Vorgabe habe einzig zur Folge, dass sich die Leistungspflicht zulasten des Unfallversicherers verschiebe. Hätte der Gesetzgeber die Invalidenrente nach UVG auf den Zeitraum des Erwerbslebens beschränkt, müsste die PVS ihre Invalidenpension um den Betrag der weggefallenen Komplementärrente erhöhen.
Im Weiteren sei auch die für privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen massgebende Überentschädigungsgrenze mit 90 Prozent des anrechenbaren Verdienstes regelmässig tiefer angesetzt als im PVG, wo die Überentschädigungsgrenze bei 100 Prozent des versicherten Verdienstes liege. Schliesslich kürze die PVS - im Gegensatz zur ursprünglichen Kürzungsbestimmung des PVG - heute nur noch Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Die Kürzungsbestimmung des BPVG sehe immer noch die Kürzung auch der Altersleistungen vor. Insgesamt erwiesen sich damit die Kürzungsbestimmungen des PVG als für den Versicherten vorteilhafter als diejenigen des BPVG.
Die unterschiedliche Regelung der Umwandlung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in einen solchen auf eine Altersrente sowie der Koordination von Invalidenrenten im BPVG und im PVG sei aus den vorstehend dargestellten Gründen sachlich gerechtfertigt und führe nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Versicherten der PVS mit Versicherten einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung.
Die vorstehenden Ausführungen zeigten, dass der Gesetzgeber beim Erlass der relevanten Bestimmungen des PVG seinen ihm zuzugestehenden Entscheidungsspielraum nicht verletzt habe. Die sachlich gerechtfertigten unterschiedlichen Regelungen im PVG und im BPVG verletzten den Gleichheitssatz nicht. Das Zusprechen einer lebenslänglichen Invalidenrente sei weder in hohem Grade unsachlich noch ungerecht. Die gesamte Regelung im PVG lasse sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen und sei damit nicht willkürlich. Der Gesetzgeber habe bei dem Erlass der relevanten Bestimmungen des PVG weder das Recht sowie seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verletzt, noch liege im konkreten Fall ein qualifizierter Verstoss gegen die Gerechtigkeit vor. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Leistungsprimatlösungen viel stärker vom Solidaritätsgedanken lebten als Beitragsprimatlösungen und dass im Bereich der Sozialversicherung (anders als bei den Privatversicherungen) das Versichertenkollektiv vor einer unrechtmässigen Bevorteilung einzelner Versicherter zu schützen sei, weil die Risikoprämie keinen Verzicht auf Koordination resp. kein Zulassen von Überentschädigungen beinhalte.
9.5. Liegt eine Verletzung von Art. 1a Abs. 2 PVG vor?
In der Fassung nach der zweiten PVG-Revision halte das Gesetz fest, dass die PVS für das Staatspersonal denselben Zweck erfülle wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge bei den übrigen Arbeitnehmenden des Fürstentums Liechtenstein. Die PVS sehe in jedem Leistungsfall mindestens gleich hohe Leistungen vor wie die obligatorische betriebliche Vorsorge.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass die Invalidenpension der PVS lebenslänglich ausgerichtet werde und sich demnach der Vorsorgefall Alter in concreto gar nicht verwirklichen habe können, sei vorliegend aufgrund der anzuwendenden Übergangsbestimmung korrekterweise die ursprüngliche Fassung dieser Bestimmung anzuwenden.
Da diese aber im Zuge der zweiten PVG-Revision nur dem Wortlaut nicht aber dem Sinn nach revidiert worden sei, sei dies ohne Belang. Wenn die Leistungen nach PVG niedriger seien als Leistungen nach BPVG, würden die höheren Leistungen ausgerichtet. Die Leistungen des BPVG würden vom PVG in jedem Falle gewährleistet resp. garantiert.
Aufgrund der in concreto anzuwendenden Rechtsgrundlagen, welche die sachliche Kongruenz von Leistungen noch nicht vorschreiben würden, hätte auch eine privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung (Altersrente) mit einer Komplementärrente des Unfallversicherers koordiniert. Vor diesem Hintergrund und der vorstehenden Ausführungen zur Koordination und zur sachlichen Kongruenz der Altersrente einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung mit einer Komplementärrente des Unfallversicherers ergebe sich keine Verletzung von Art. 1a Abs. 2 PVG.
9.6. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie:
Gemäss Staatsgerichtshof stelle sich die Frage, ob der durch die Leistungskürzung bewirkte Verlust von angesparten Ansprüchen unzulässig in die Eigentumsgarantie eingreife. Dabei sei insbesondere die Frage der Verhältnismässigkeit zu beantworten, da zwar die Bruttobesoldung des Versicherten in voller Höhe entschädigt sei, die Höhe dieser Bruttobesoldung jedoch, abhängig vom Alter, in dem der Betreffende invalide geworden sei, beträchtlich divergieren könne.
9.6.1. Sozialversicherungsansprüche seien nur dann im Sinne dieser Rechtsprechung genügend gefestigt, wenn es sich dabei um so genannte "wohlerworbene Rechte" handle bzw. wenn sie mit einer der gesetzgeberischen Disposition entzogenen Besitzstandsgarantie verbunden seien. Der EGMR zähle auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche - unabhängig ihrer Finanzierung durch eigene Beiträge - zum Kreis der von Art. 1 1 ZP EMRK geschützten Eigentumsrechte.
Wohlerworbene Rechte würden bei sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen nur dann vorliegen, wenn ihre Unabänderlichkeit ausdrücklich auf dem Wege der Gesetzgebung oder individuell zugesichert worden sei. Beides sei in concreto nicht der Fall.
Wenn kein wohlerworbenes Recht vorliege, könnte dennoch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sein. Allerdings habe der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes im Rahmen des Willkürverbots nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen sei. Dies setze voraus, dass eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorliege. Zudem müsse der Betroffene nicht mehr ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben. Da eine solche individuelle Vertrauensposition im vorliegenden Falle ebenfalls fehle, beschränke sich der verfassungsgerichtliche Schutz bloss auf eine Kontrolle im Rahmen des groben Willkürrasters.
Zusammenfassend könne zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes festgehalten werden, dass die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie nur dann berührt sei, wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen werde, d. h. wenn eine behördliche Zusicherung oder eine explizite gesetzliche Garantie vorliege. Soweit kein Eingriff in wohlerworbene Rechte stattfinde, sei eine Kürzung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen am Grundsatz von Treu und Glauben zu prüfen, der in der Gesetzgebung nur dann gelte, wenn der Betroffene beispielsweise eine Gesetzesänderung nicht vorhersehen habe können oder Dispositionen getroffen habe, die nicht oder nur sehr schwer rückgängig gemacht werden können.
9.6.2. Die Koordination der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und die damit zusammenhängende Kürzung der Invalidenpension der PVS, aber auch die Tatsache, dass diese Kürzung aufgrund der lebenslänglichen Ausrichtung der Invalidenpension und der Komplementärrente des Unfallversicherers im Zeitpunkt des Rücktrittsalters nicht aufgehoben werde, führe nicht zu einem Verlust von angesparten Ansprüchen.
Entgegen der Situation bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Altersrente im Beitragsprimat finanzierten, handle es sich bei der Alterspension der PVS um eine Versicherungsleistung, die im Leistungsprimat versichert werde. Die für diesen Teil der Vorsorge bezahlten Beiträge würden für die Finanzierung der Versicherung des Vorsorgefalls Alter benötigt und würden nicht in ein Sparguthaben des Versicherten fliessen. Entsprechend seien auch nicht angesparte Gelder vorhanden, auf welche der Versicherte irgendwelche Ansprüche hätte. Die Freizügigkeitsansprüche andererseits seien nur im Freizügigkeitsfall massgebend, was vorliegend nicht relevant sei.
Doch selbst wenn - wie bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen - das Risiko Alter im Beitragsprimat finanziert sei, führe das Modell der Kollektivversicherung dazu, dass bei gewissen Wechselfällen des Lebens angespartes Kapital systematisch an die Vorsorgeeinrichtung falle. Das Kapital von alleinstehenden Versicherten ohne Hinterlassene falle bei ihrem Tod beispielsweise regelmässig an die Vorsorgeeinrichtung. Vor dem Hintergrund, dass die zweite Säule eine Kollektivversicherung und keine Individualversicherung sei, könne dies auch nicht als unzulässig oder gar verwerflich beurteilt werden. Die Prämien im Rahmen der kollektiven betrieblichen Vorsorge seien so berechnet, dass nicht das ganze angesparte Pensionskassengeld immer und in jedem Fall an irgendeine Person ausbezahlt werde. Ansonsten müssten die Prämien in der zweiten Säule massiv erhöht werden.
Die Berechnung der Invalidenpension aufgrund des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt der Invalidisierung gelte für alle Versicherten. Versicherte mit höherem versichertem Verdienst erhielten eine höhere Invalidenpension als solche mit einem geringeren Verdienst. Im Sinne des Gleichheitssatzes werde Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt. Der Nachteil eines kleineren versicherten Verdienstes bei einer Invalidisierung im jüngeren Alter werde dadurch kompensiert, dass die Invalidenpension eines jung invalidisierten Versicherten länger laufe. Vor dem Hintergrund, dass sowohl Invaliden- als auch Alterspension im Leistungsprimat versicherte Versicherungsleistungen seien, könne diese Regelung nicht als unsachlich oder ungerecht bezeichnet werden.
Der Ausgleich über die Jahre erfolge nicht durch eine Anpassung des versicherten Verdienstes sondern über die regelmässig gewährten Teuerungszulagen auf den Leistungen. Dadurch werde die Invalidenpension eines Versicherten, der in jüngeren Jahren eine Invalidität erlitten habe, mittels Teuerungsanpassungen an die Preisentwicklung angepasst und behalte ihre Kaufkraft.
Ob dieses vom Gesetzgeber gewählte Modell für alle möglichen Lebensumstände und Modalitäten von Versicherungsfällen das Beste und Gerechteste sei, könne offen bleiben. Der Gesetzgeber habe sich für dieses Modell entscheiden dürfen. Es sei in sich stimmig und weder in einem hohen Grade unsachlich noch ungerecht.
9.6.3. Vor dem Hintergrund der Versicherung der Alterspension im Leistungsprimat mit entsprechender Absenz von geäufnetem Sparguthaben zugunsten der Versicherten, der regelmässigen Gewährung von Teuerungszulagen zugunsten der Pensionsbezüger zur Erhaltung der Kaufkraft der Pensionen und insbesondere des grundsätzlich grossen Ermessensspielraums, welcher dem Gesetzgeber im Erlass von Gesetzen zuzugestehen sei, könne die vorliegend angefochtene Regelung nicht als unverhältnismässig betrachtet werden. Die Eigentumsfreiheit werde durch die relevanten Bestimmungen des PVG nicht verletzt.
9.7. Der Staatsgerichtshof habe zudem die Fragen aufgeworfen, ob der in Art. 24 Abs. 1 PVG verwendete Begriff der "Sozialversicherung" hinreichend präzisiert sei und ob die in derselben Vorschrift vorgesehene "Kann-Bestimmung" das Verhalten der Vollziehung ausreichend vorherbestimme.
9.7.1. Das Legalitätsprinzip sei in der Landesverfassung nicht ausdrücklich normiert. Es finde sich zwar mit Bezug auf Grundrechte, die nur durch Gesetz eingeschränkt werden dürfen, sei aber darüber hinaus als allgemeiner Grundsatz im ungeschriebenen Verfassungsrecht verankert.
9.7.2. Auch die EMRK kenne kein allgemeines Legalitätsprinzip. Es bestehe dagegen umfangreiche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Voraussehbarkeit der für eine Grundrechtsbeschränkung notwendigen gesetzlichen Grundlage.
Nach der Rechtsprechung des EGMR müsse die gesetzliche Grundlage so formuliert sein, dass es dem Bürger möglich sei, sein Verhalten dem Gesetz entsprechend auszurichten. Er müsse die Folgen seines Handelns voraussehen können, ohne dass dabei absolute Gewissheit gefordert sei. Hinsichtlich der Bestimmtheit habe der EGMR in der Vergangenheit keine allzu strengen Massstäbe angelegt. Er berücksichtige insofern die Dynamik eines Rechtsgebiets und die Notwendigkeit der Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch die Gerichte. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen, aber auch bei Ermessen, sei massgebliche Richtschnur für die Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit, ob ein Schutz gegen willkürliche Eingriffe und Missbrauch gegeben sei. Auf diese Weise könne die relative Unbestimmtheit des anwendbaren Gesetzestextes durch verfahrensrechtliche Sicherungen, insbesondere durch gerichtliche Kontrolle kompensiert werden.
9.7.3. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes verlange das Legalitätsprinzip eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze im Dienste des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit (Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit) und der rechtsgleichen Rechtsanwendung. Der Gesetzgeber könne nicht auf allgemeine, mehr oder minder vage und von der Praxis zu konkretisierende Begriffe verzichten. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lasse sich nicht abstrakt festlegen. Er hänge unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab.
Um Grundlage einer Verfügung bilden zu können, müsse ein Rechtssatz dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit genügen. Grundanliegen des Bestimmtheitsgebotes sei die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen dürfe jedoch nicht in absoluter Weise verstanden werden. So könne der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht völlig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell umschrieben werden können und die an die Auslegung durch die Behörde besondere Anforderungen stellen. Darüber hinaus sprächen die Komplexität der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der Konkretisierung möglichen Wahl sowie die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte im Einzelfall für eine gewisse Unbestimmtheit der Normen. Verlangt sei eine den jeweiligen Verhältnissen angemessene optimale Bestimmtheit bzw. eine unter Berücksichtigung aller massgebenden Gesichtspunkte, namentlich auch der Voraussehbarkeit der Verhältnisse, optimale Determinierung.
Immerhin sei inzwischen unbestritten, dass das Legalitätsprinzip nicht bloss im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern - mit gewissen Einschränkungen - auch im Bereiche der Leistungsverwaltung gelte. Demzufolge bedürften auch staatliche Ausgabenbeschlüsse einer rechtssatzmässigen Grundlage. Stufe und Bestimmtheitsgrad würden aber von der Art der Materie abhängen. Bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen bedürfe es für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz der Mittel meist einer spezialgesetzlichen Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibe. Dies gelte insbesondere für Sozialleistungen und Subventionen. Für einmalige Vorhaben, bei denen sich keine Probleme der Gleichbehandlung und der Voraussehbarkeit stellten, könnten dagegen schon allgemeine Ziel- und Aufgabennormen in Verfassung oder Gesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage bilden.
9.7.4. Zwischenfazit:
o Das Legalitätsprinzip sei im Sozialversicherungsrecht anwendbar;
o Der Gesetzgeber dürfe allgemeine Begriffe verwenden, die formal nicht eindeutig generell umschrieben werden könnten und die an die Auslegung durch die Behörde besondere Anforderungen stellten;
o Es sei zulässig, anstelle erschöpfender Listen allgemeine Kategorien zu entwickeln;
o In der Folge sei deshalb zu untersuchen, ob der Begriff der Sozialversicherung durch Rechtsprechung und Lehre hinreichend bestimmt sei.
9.7.5. Begriff der Sozialversicherung:
Klar sei zunächst, dass der Begriff der Sozialversicherung auslegungsbedürftig sei, d. h. nicht ohne Weiteres klar abzugrenzen sei.
Der Begriff der "Sozialen Sicherheit" (im Gegensatz zu "Sozialversicherung") finde insbesondere auch Verwendung in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die aufgrund des EWR-Abkommens auch in Liechtenstein unmittelbar Anwendung finde.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gelte eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie erstens den Empfängern ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt werde und sich zweitens auf eine der folgenden Leistungen beziehe: Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit, an Hinterbliebene, Sterbegeld, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen.
Nicht erfasst werde hier die Fürsorge resp. Sozialhilfe, mithin das Risiko der Armut. Dies stehe im Einklang mit dem allgemeinen Kriterium "ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit", was bei der Sozialhilfe wohl regelmässig zu bejahen sei.
Nach dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, ergäben sich die folgenden neun klassischen sozialen Risiken, welche durch die Soziale Sicherheit abzusichern seien: Krankheit (medizinische Betreuung), Krankheit (finanzieller Ausgleich des erlittenen Einkommensverlusts), Arbeitslosigkeit, Altern, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Mutterschaft, Berufsunfähigkeit, Tod sowie Familienlasten.
Nach der schweizerischen Lehre bestünden bezüglich des Begriffs der Sozialen Sicherheit Unsicherheiten, jedoch werde der Begriff des Sozialversicherungsrechts relativ klar umschrieben als "jener Bereich der Rechtsordnung, welcher die ganze Bevölkerung oder einzelne ihrer Schichten durch mehr oder weniger öffentlich-rechtlich geregelte Versicherungsverhältnisse, die der Gerichtsbarkeit der Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Luzern unterliegen, gegen soziale Risiken zu sichern bestimmt ist."
Das Bundesgericht habe entschieden, dass die berufliche Vorsorge vollumfänglich Bestandteil des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit sei, wie es von Art. 111-113 BV definiert werde. Dies gelte jedoch lediglich für die obligatorische minimale berufliche Vorsorge im Sinne des BVG und nicht auch für die erweiterte Vorsorge.
Es könne festgehalten werden, dass bezüglich der Definition des Begriffs der Sozialversicherung bzw. der Sozialen Sicherheit ein übergreifender Konsens bestehe. Sowohl das internationale Recht, das für Liechtenstein verbindliche EWR-Recht, das schweizerische Recht als auch die liechtensteinische Gesetzessammlung definierten die durch die Sozialversicherung abgedeckten Bereiche im Wesentlichen gleich.
Es handle sich damit zwar um einen auslegungsbedürftigen Begriff, aber dennoch hinreichend bestimmten Rechtsbegriff.
9.7.6. "Kann-Bestimmungen":
Die liechtensteinische Praxis zu "Kann-Bestimmungen" scheine nicht sehr ausgeprägt. Es werde deshalb in der Folge die schweizerische Praxis diskutiert.
Eine sog. "Kann-Vorschrift" bedeute, dass der Rechtssatz den Verwaltungsbehörden einen Spielraum beim Entscheid einräume, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht. Dieses sog. Entschliessungsermessen ermögliche es den Verwaltungsbehörden, von der Anordnung einer Massnahme abzusehen, da das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibe.
Die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Das Ermessen diene der Einzelfallgerechtigkeit. Ihren Entscheid habe die Behörde daher vor dem Hintergrund von Verfassungsgrundsätzen, wie der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit, der Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und dem Willkürverbot, auszufällen und zu begründen. Darüber hinaus seien auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Bezüglich Letzterem sei vorliegend zu beachten, dass der Zweck der gerügten Vorschrift als offensichtlich bezeichnet werden müsse, nämlich Vermeidung von Überentschädigung. Die Behörde habe die Vorschrift unter Beachtung dieses Leitgedankens anzuwenden.
Die Beachtung dieser Grundsätze könne durchaus im Einzelfall dazu führen, dass das Entschliessungsermessen der Behörde sehr stark eingeschränkt sei und sich der Ermessensspielraum auf null reduziere.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum sei und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen seien, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen seien.
Der Gesetzgeber habe sich in der ursprünglichen Fassung von Art. 24 Abs. 1 PVG gerade deshalb für die Formulierung einer Kann-Bestimmung entschieden, um der PVS trotz grundsätzlicher Kürzungspflicht eine gewisse Flexibilität bei Härtefällen zu ermöglichen.
Die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen seien typische (sozialversicherungsrechtliche) Auslegungsfragen. Der EGMR stelle an die Bestimmtheit einer Norm keine allzu strengen Massstäbe. Auch das Schweizerische Bundesgericht halte fest, dass der Gesetzgeber nicht völlig auf die Verwendung allgemeiner Begriffe verzichten könne, die formell nicht eindeutig generell umschrieben werden könnten und die von der anwendenden Behörde ausgelegt werden müssten. Schliesslich halte es auch der Staatsgerichtshof für vertretbar, unbestimmte Begriffe zu verwenden, um eine übertriebene Starre zu vermeiden und die Anpassung an sich verändernde Verhältnisse zu ermöglichen. Dies umso mehr, wenn die Deutungsmöglichkeiten beschränkt seien. Für den Begriff der Sozialversicherung könne insbesondere auf eine reichhaltige Rechtsprechung des EuGH aus dem Bereich des auch für Liechtenstein verbindlichen EWR-Rechts zurückgegriffen werden.
Dass der PVS Entschliessungsermessen eingeräumt werde, scheine verfassungsrechtlich zumindest dann unbedenklich, wenn die PVS eine Praxis bilde und vergleichbare Fälle gleich entscheide. Diese Praxis müsse sich am Leitgedanken der Vorschrift ausrichten. Trotz Pflicht zur Praxisbildung habe die Behörde im Einzelfall das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und Härtefälle zu vermeiden. Gerade um diese Flexibilität zu gewährleisten habe sich der Gesetzgeber trotz grundsätzlicher Kürzungspflicht für eine Kann-Bestimmung entschieden.
9.8. Die vom Staatsgerichtshof zur Stellungnahme unterbreiteten Fragen könnten zusammengefasst wie folgt beantwortet werden:
Die unterschiedlichen Regelungen von Art. 8a Abs. 3 BPVG (Ablösung der Invalidenrente einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung durch eine Altersrente) und Art. 29 Abs. 1 PVG (lebenslange Invalidenpension der PVS) seien sachlich gerechtfertigt und stellten keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Versicherten einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung und solchen der PVS dar.
Die aufgrund der gesetzlichen Regelung des PVG erfolgte Leistungskürzung bewirke keinen Verlust von angesparten Ansprüchen und greife nicht in unzulässiger Weise in die Eigentumsgarantie ein.
Der in Art. 24 Abs. 1 PVG verwendete Begriff der Leistungen der "Sozialversicherung" sei hinreichend klar. Die Formulierung als "Kann-Bestimmung" habe nicht zur Folge, dass das Verhalten der Vollziehung nicht genügend klar vorher bestimmt sei.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 9. Dezember 2013, 3. Februar 2014 und 20. Mai 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2013, VGH 2012/119, ist letztinstanzlich.
Ob es auch als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen), ist zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Urteil vom 7. März 2013 mehrere Entscheidungen getroffen: Er hat einerseits den Antrag auf Ausrichtung einer ordentlichen Alterspension abgewiesen. Ausserdem wurde dem Antrag auf Ausstellung eines Versicherungs- bzw. Vorsorgeausweises stattgegeben. Schliesslich wurde die Pensionsversicherung angewiesen, die Leistungskürzung bei Überversicherung für die Monate Juli 2007 bis und mit November 2011 richtig zu berechnen.
Dies bedeutet, dass die Pensionsversicherung in dem zuletzt genannten Punkt eine neuerliche Entscheidung zu treffen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, das diesbezüglich vom Beschwerdeführer allerdings auch nicht angefochten wurde, nicht enderledigend.
Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Pension mit Wirkung ab 1. Juni 2011 ist dagegen von einer enderledigenden Entscheidung auszugehen: Die Pensionsversicherung wird nämlich im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes lediglich noch über die Frage der Leistungskürzung bei Überversicherung von Juli 2007 bis und mit November 2011 nochmals entscheiden. Die hier zu entscheidende Frage, ob dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Altersrente zusteht oder nicht, wird im neuerlichen Verfahren vor der Pensionsversicherung nicht mehr thematisiert werden.
Würde der Staatsgerichtshof die vorliegende Beschwerde mangels Enderledigung zurückweisen, könnte der Beschwerdeführer diese Frage daher auch gar nicht mehr vor den Staatsgerichtshof ziehen. Aus diesem Grund ist die vorliegende Entscheidung enderledigend (vgl. auch StGH 2008/30, Erw. 1.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.2. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Grundrechtsrügen im Einzelnen eingegangen wird, seien die hier massgeblichen Gesetzesbestimmungen wie folgt erläutert:
Anzuwenden ist das Pensionsversicherungsgesetz des Staatspersonals (PVG). Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. II § 5 Abs. 1 des Gesetzes über eine Änderung des PVG, LGBl. 1998 Nr. 78, gilt für Versicherungsfälle, die bis zum 31. Dezember 1998 eingetreten sind, das bisherige Recht.
Das auf den Versicherungsfall anzuwendende "bisherige Recht" ist unbestritten.
Art. 24 Abs. 1 PVG in der Fassung LGBl. 1989 Nr. 7 lautet wie folgt:
"1) Übersteigen die Leistungen der Pensionsversicherung sowie der in der in- oder ausländischen Sozialversicherung im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung die zuletzt bezogene Bruttobesoldung, so kann die Pensionsversicherung ihre Leistungen entsprechend kürzen."
Diese Bestimmung wurde im vorliegenden Fall von den Behörden und vom Verwaltungsgerichtshof angewendet. Auf Grund der von der Unfallversicherung gewährten Komplementärrente zur Invalidenrente der AHV wurde die nach dem PVG grundsätzlich zu gewährende Invalidenrente auf Null gekürzt.
Der Beschwerdeführer macht nun einen Anspruch auf Alterspension nach dem PVG geltend.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 PVG entsteht der Anspruch auf ordentliche Alterspension, wenn ein Versicherter das 64. Altersjahr vollendet hat und keine Invalidenpension bezieht. Diese Bestimmung wurde zuletzt mit LGBl. 1998 Nr. 78 geändert und ist, wie ebenfalls unbestritten ist, auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung dahingehend interpretiert, dass ein Anspruch auf ordentliche Alterspension auch dann nicht besteht, wenn eine Invalidenpension deshalb nicht gewährt wird, weil sie nach Art. 24 Abs. 1 PVGalt auf Null gekürzt ist.
Zu erwähnen ist schliesslich noch Art. 1a Abs. 2 PVG, wonach die Pensionsversicherung beim Staatspersonal denselben Zweck wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge bei den übrigen im Fürstentum Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmern erfüllt. Die Pensionsversicherung sieht in jedem Leistungsfall mindestens gleich hohe Leistungen vor wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge. Eine ähnliche Regelung enthielt Art. 1 Abs. 3 PVGalt in der Fassung LGBl. 1989 Nr. 7.
3. Der Beschwerdeführer hat die im Beschwerdefall anzuwendenden und damit präjudiziellen Bestimmungen der Art. 24 Abs. 1 PVGalt in der Fassung LGBl. 1989 Nr. 7 und Art. 29 Abs. 1 PVG als verfassungswidrig gerügt und eine Normprüfung durch den Staatsgerichtshof angeregt.
3.1. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Gleichheitswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen geltend, weil nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, welche Rechtsträger als Sozialversicherungen zu qualifizieren seien, ob auch eine Koordination (sachlich) nicht kongruenter Leistungen stattfinden dürfe bzw. könne und welche Kriterien bzw. Voraussetzungen für die Bejahung eines Härtefalls zu prüfen seien.
Art. 29 Abs. 1 PVG scheine verfassungsrechtlich auch deshalb problematisch, weil er einerseits eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Bezügern einer vollen und teilweisen Invalidenpension nach dem PVG und andererseits zwischen Bezügern einer vollen Invalidenpension nach dem BPVG, welche nach Erreichen des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters in eine Alterspension umgewandelt werde, vornehme.
3.2. Der Staatsgerichtshof hat am 3. Februar 2014 beschlossen, diese Bestimmungen von Amtes wegen zu prüfen, wobei für ihn (siehe auch vorne die Ausführungen im Sachverhalt unter Ziff. 8) unter dem Gleichheitssatz vor allem die Unterschiedlichkeit der für das Staatspersonal einerseits und die dem BPVG unterliegenden Dienstnehmer andererseits problematisch ist. Es ist daher zunächst eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsetzung dann vor, wenn der Gesetzgeber gleich zu behandelnde Sachverhalte beziehungsweise Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt (siehe statt vieler: StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, 262, Rz. 22 mit weiteren Nachweisen). Der Gesetzgeber besitzt bei der Umsetzung allerdings einen grossen Gestaltungsspielraum. Insbesondere haben Fragen der Zweckmässigkeit oder rechtspolitischen Wünschbarkeit ausser Betracht zu bleiben. Die Entscheidung hierüber ist Sache des Gesetzgebers und der Saatsgerichtshof setzt sich nicht an dessen Stelle (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 263, Rz. 24 mit weiteren Nachweisen).
3.4. Ausgehend von diesen Überlegungen ist festzuhalten, dass Art. 8a Abs. 3 BPVG für den Bereich der betrieblichen Vorsorge eine genau gegenteilige Regelung zu Art. 29 Abs. 1 PVG trifft. Während letztere Bestimmung, wie dargestellt, eine Alterspension verwehrt, sofern ein Anspruch auf eine Invalidenpension (nach dem PVG) besteht, sieht erstere Bestimmung vor, dass die Invalidenrente nur solange läuft, bis ein Anspruch auf Altersleistungen besteht. Dabei handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof argumentiert, um ein grundsätzlich besser nachvollziehbares Modell, denn rechtlich gesehen sei invalid, wer aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Wer aber altersbedingt ohnehin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, könne damit grundsätzlich auch nicht mehr invalid im Rechtssinne sein.
Auch die Regierung stellt in ihrer Stellungnahme nicht in Abrede, dass die beiden Systeme grundsätzlich verschieden sind, sie weist aber darauf hin, dass dennoch keine Gleichheitswidrigkeit vorliege, da auch das BPVG Kürzungen bzw. (im Sinne der in der Schweiz gebräuchlichen Terminologie) "Koordinationen" vornehme.
Tatsächlich wird in Art. 9 Abs. 6 dieses Gesetzes bestimmt, dass dann, wenn Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderer Versicherungen oder mit Haftpflichtleistungen Dritter zusammenfallen, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmen kann, dass deren Leistungen gekürzt werden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen. Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Leistungen das Reglement als anrechenbar bezeichnen kann. Art. 10 BPVV regelt in Ausführung dieser Bestimmung u. a., dass als anrechenbare Leistungen solche gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen, gelten.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hin, dass sich damit Fragen im Zusammenhang mit der sachlichen Kongruenz stellen, wonach die Koordination von Leistungen nur bei kongruenten (vgl. Art. 10 BPVV: "...Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung...") Leistungen möglich sei. Im vorliegenden Fall würde der Alterspension dann eine (möglicherweise sachlich nicht kongruente) Invalidenrente bzw. Invalidenpension gegenüber stehen. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert jedoch, dass die Unfallversicherung mit der lebenslänglichen Invalidenrente nach Erreichen des Pensionsalters auch das Risiko Alter abdecke, sodass auch hier letztlich von kongruenten Leistungen auszugehen sei.
Diese Meinung wird auch von der Regierung geteilt, wenn sie (siehe auch vorne Ziff. 9.3.2 des Sachverhaltes) ausführt, dass die ursprüngliche Invaliditätsrente mit Erreichen des Pensionsalters nunmehr die Funktion habe, nicht mehr das Risiko "Invalidität", sondern das Risiko "Alter" abzudecken.
3.5. Dieser Rechtsauffassung kann auch vor dem Hintergrund der schweizerischen Lehre durchaus gefolgt werden: Demnach hat die Unfallversicherung, wo die Invalidenrente lebenslänglich gewährt wird, die Funktion, zwei Risiken zu entschädigen, nämlich Invalidität und Alter (vgl. Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung nach Eintritt des Risikos - Überlegungen zum Mehrfacheintritt von Risiken, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, St. Gallen 2013, 189). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich die unfallbedingte Erwerbseinbusse nachteilig auf die Altersvorsorge im Rahmen der 1. und 2. Säule auswirkt (Dieter Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 6. Aufl., Zürich/Basel /Genf 2008, 236).
Zusammenfassend bleibt daher zu diesem Punkt festzuhalten, dass das PVG und das BPVG zwar unterschiedliche Modelle vorsehen, aber zu einem ähnlichen Ergebnis führen, nämlich der Kürzung im Falle der Überentschädigung: Im Falle von Art. 24 Abs. 1 PVGalt erfolgt diese auf die Höhe der letzten Bruttobesoldung, im Falle von Art. 9 Abs. 6 BPVG auf 90 Prozent der letzten Bruttobesoldung, was für betroffene Pensionsbezüger, wären sie nach dem BPVG zu behandeln, ungünstiger wäre (in diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass Art. 24 Abs. 1 PVG in der geltenden Fassung, wäre diese Bestimmung anzuwenden, ebenfalls eine Kürzung auf 90 Prozent der letzten Bruttobesoldung vorsehen würde). Dies bedeutet aber, dass aus der Unterschiedlichkeit der Modelle allein keine Verfassungswidrigkeit, insbesondere keine Gleichheitswidrigkeit abzuleiten ist. Wie sich im Anlassfall zeigt, ist auch der Beschwerdeführer jedenfalls nicht schlechter gestellt, als er dies im System des BPVG wäre (vgl. Art. 1a Abs. 2 PVG; siehe auch die Ausführungen der Regierung im Sachverhalt unter Ziff. 8.3.1). Inwieweit dagegen Rentenbezüger nach dem BPVG gegenüber solchen nach dem PVG auf unsachliche Weise schlechter gestellt sein könnten, ist in dem hier vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.
3.6. Was eine mögliche Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV betrifft, ist festzuhalten, dass eine Verletzung derselben dann vorliegen könnte, wenn es sich bei Rentenansprüchen um wohlerworbene Rechte handelt. Als wohlerworben werden jene Rechte bezeichnet, die ihrem Inhaber eine eigentumsähnliche Position verschaffen und sich durch eine derartige Beständigkeit auszeichnen, dass sie durch die Gesetzgebung grundsätzlich nicht abänderbar sind (StGH 2013/183, Erw. 4.2; StGH 2011/63, Erw. 2.1; StGH 2008/131, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 703 f., Rz. 26; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, Bern 2007, insbesondere 33 ff., 127 ff.; Ueli Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht, 4/1999, 290 ff., 296).
Dies setzt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes weiters voraus, dass ihre Unabänderlichkeit ausdrücklich auf dem Wege der Gesetzgebung oder individuell zugesichert worden ist (StGH 2013/183, Erw. 4.2.1; StGH 2011/63, Erw. 2.1; StGH 2008/131, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2013/183, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes) stellen der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand der Freizügigkeitsleistung wohlerworbene Rechte dar, nicht aber - vorbehältlich qualifizierter Zusicherungen - das während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung und vor dem Eintritt des Vorsorgefalls reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen (BGE 130 V 18 E. 3.3; BGE 127 V 252 E. 3b; BGE 117 V 221 E. 5b, BGE 117 V 229 E. 5b; Urteile 2A.562/2005 vom 28. Juni 2006, E. 5.1, und 2A.398/2002 vom 9. Januar 2003, E. 4.2; Thomas Geiser, Änderung von Vorsorge-Reglementen und wohlerworbene Rechte, in: AJP 2003, 619 ff., 624; Ueli Kieser, a. a. O., 310 ff.).
Wohlerworbene Rechte sind durch die Verfassung indessen nicht absolut geschützt. Sie dürfen durch die Gesetzgebung eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein besonderes, wichtiges (öffentliches) Interesse es erfordert und die Massnahme verhältnismässig ist (StGH 2013/183, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf BGE 138 V 366, Erw. 6.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, 225, Rz. 1008 f.).
Die Regierung steht auf dem Standpunkt, dass entgegen der Situation bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Altersrente im Beitragsprimat finanzierten, es sich bei der Alterspension der PVS um eine Versicherungsleistung handle, die im Leistungsprimat versichert werde. Die für diesen Teil der Vorsorge bezahlten Beiträge würden für die Finanzierung der Versicherung des Vorsorgefalls Alter benötigt und würden nicht in ein Sparguthaben des Versicherten fliessen. Entsprechend seien auch keine angesparten Gelder vorhanden, auf welche der Versicherte irgendwelche Ansprüche hätte. Die Freizügigkeitsansprüche andererseits seien nur im Freizügigkeitsfall massgebend, was vorliegend nicht relevant sei (siehe Ziff. 9.6.3 des Sachverhaltes).
3.7. Aus Sicht des Staatsgerichtshofes ist festzuhalten, dass, wie die Regierung oben im Sachverhalt unter Ziff. 9.6.2 ausführt, Invalidenpensionen auf der Grundlage des versicherten Verdienstes berechnet werden, sodass eine Entschädigung in der vollen Höhe des zuletzt bezogenen Gehalts erfolgt. Wie die Regierung ausführt, liegt in der hier zu beurteilenden Konstellation auch kein Freizügigkeitsfall vor, sodass der Verlust der Freizügigkeitsansprüche nicht relevant ist. Es besteht bei einer Versicherung im Leistungsprimat kein Anspruch darauf, dass eine Überentschädigung stattzufinden hat. Auch dass eine diesbezügliche individuelle Zusicherung erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Überentschädigung ist sachlich nicht nur in keiner Weise geboten, vielmehr liegt die Vermeidung von Überentschädigungen auch im öffentlichen Interesse und ist wenn eine Entschädigung in der vollen Höhe des zuletzt bezogenen Gehalts erfolgt, auch nicht unverhältnismässig. Aus diesem Grund ist, selbst wenn der mit Erreichen der Altersgrenze erworbene und grundsätzlich weiter bestehende Anspruch auf eine Alterspension als wohlerworbenes Recht betrachtet wird, der Eingriff dennoch verfassungskonform.
Eine Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Hinblick auf die Eigentumsgarantie liegt daher nicht vor.
3.8. Im gegebenen Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der in Art. 24 Abs. 1 PVGalt verwendete Begriff der Sozialversicherung hinreichend präzise ist.
Sozialversicherungen decken die wirtschaftlichen Folgen von eingetretenen Risiken ab. Sie ersetzen beispielsweise das aus gesundheitlichen (Unfall, Krankheit) Gründen ausfallende Einkommen ganz oder teilweise. Sämtliche Sozialversicherungsleistungen werden unabhängig von der finanziellen Lage des Versicherten ausgerichtet. Dieser hat mit der Bezahlung einer Prämie das Recht erworben, bei Eintritt des Versicherungsfalles Leistungen zu beziehen. Die Ursache, welche zu einem materiellen Schaden geführt hat, ist massgeblich für die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung (Dieter Widmer, a. a. O., 24).
Im vorliegenden Fall geht es um Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Unfallversicherungsgesetz. Für den Staatsgerichtshof besteht kein Zweifel, dass derartige Leistungen solche einer "Sozialversicherung" sind. Ob Art. 24 Abs. 1 PVGalt auch in anderen Fällen eindeutig ist, ist hier nicht weiter zu prüfen.
3.9. Im Weiteren ist zu prüfen, ob Art. 24 Abs. 1 PVGalt zur Kürzung sachlich nicht kongruenter Leistungen führt. Dazu ist festzuhalten, dass die auf Lebensdauer gewährte Unfallversicherung nach dem System des PVG, wie dargestellt, das Risiko der Invalidität und des Alters abdecken soll. Folglich liegt auch keine Kürzung inkongruenter Leistungen vor.
3.10. Insoweit zu prüfen war, ob die "kann-Bestimmung" des Art. 24 Abs. 1 PVGalt zu unbestimmt ist, ist davon auszugehen, dass mit dieser Ermessungsbestimmung nach den Intentionen des Gesetzgebers offenkundig (siehe BuA Nr. 47/1988 S. 33) Härtefälle abgefangen werden sollten. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert diesbezüglich allerdings zunächst unzutreffend, dass auf Grund eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbotes Leistungen der Pensionsversicherung für das Staatspersonal ungeachtet der Kann-Formulierung immer zu kürzen seien. Er führt im Anschluss aber unter Berufung auf die Motive des seinerzeitigen Gesetzgebers aus, dass die Leistungen zur Vermeidung von Überentschädigungen "in der Regel zu kürzen" seien "und nur in Härtefällen ausnahmsweise von einer Kürzung" abzusehen sei.
Diesem Verständnis der massgeblichen Bestimmungen, wonach grundsätzlich beim Zusammentreffen der in Art. 24 Abs. 1 PVGalt Leistungen bis zum Ausmass der letzten Bruttobesoldung zu kürzen ist, jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei Härtefällen ein Ermessen ausgeübt werden kann, schliesst sich auch der Staatsgerichtshof an. Mit dem Begriff des Härtefalls ist auch der Sinn des Gesetzes noch hinreichend deutlich gemacht, der die Behörden zur Ermessensübung berechtigt (siehe zur Ermessensausübung im Verwaltungsrecht Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 192 ff.).
3.11. Der Staatsgerichtshof erachtet die im Beschwerdefall anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen daher als verfassungskonform. Im Folgenden hat daher eine Auseinandersetzung mit den Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers stattzufinden.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren (Verbot der Überraschungsentscheidung), des Rechts auf Beschwerdeführung, die Verletzung der Eigentumsgarantie des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie des Willkürverbotes.
4.1. Die Verletzung im Recht auf Gehör, auf ein faires Verfahren (Verbot des Überraschungsurteils) und auf wirksame Beschwerdeführung begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Durch die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und deren Ersatz durch ein endgültiges Urteil gleichsam als erste und letzte (Tatsachen)Instanz habe der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zu den vom Verwaltungsgerichtshof erstmalig relevierten Aspekten, insbesondere dem Vorliegen eines Härtefalls i. S. d. der Materialien zu Art. 24 PVG sowie der "Geltung eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbots" zu äussern. Es handle sich dabei auch um eine antizpierende Beweiswürdigung.
4.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/134, Erw. 2.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen; StGH 2012/134, Erw. 2.1 sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346). Dieser Anspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben ist und im Übrigen auch von Art. 6 Abs 1 EMRK gewährleistet wird (StGH 2007/112, Erw. 2.2; StGH 2005/90, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 338 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie StGH 2008/102, Erw. 2.1).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann ein letztinstanzliches Überraschungsurteil unter gewissen Umständen gegen den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. gegen den Grundsatz des fair trial gemäss Art. 6 EMRK verstossen, sofern derjenigen Verfahrenspartei, zu deren Nachteil die unterinstanzliche Entscheidung abgeändert wird, nicht vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung zu äussern (vgl. dazu StGH 2008/135, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1; StGH 2011/51, Erw. 3.2; StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3.; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof erachtet es jedenfalls generell als unzulässig bzw. als mit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht zu äussern (StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/135, Erw. 3.1; StGH 2009/189, Erw. 4.1; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 576, Rz. 15 m. w. N.).
In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt (siehe StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/134, Erw. 2.1; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1). Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise nicht vor, wenn das im Instanzenzug übergeordnete Gericht eine idente Entscheidung wie das untergeordnete Gericht getroffen und dabei im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgenommen hat (StGH 2007/96, Erw. 3.2). Aber auch eine andere Begründung macht eine Entscheidung für sich allein noch nicht zum Überraschungsurteil, wenn die Entscheidung des im Instanzenzug vorgelagerten Gerichtes bestätigt wird (StGH 2006/46, Erw. 2). Kein Überraschungsurteil liegt auch vor, wenn der Beschwerdegegner die betreffende Rechtsmeinung im Verfahren bereits vertreten hat (StGH 2006/1, Erw. 3). Schliesslich handelt es sich auch dann nicht um ein Überraschungsurteil, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass dann, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.3. Es trifft zu, dass die Frage des Härtefalls in den Verfahren vor den Verwaltungsbehörden offenbar nicht thematisiert worden war. Dessen ungeachtet hatte sich der Beschwerdeführer, wie aus der Stellungnahme des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde hervorgeht, mit der Anwendung des Art. 24 Abs. 1 PVGalt auseinander gesetzt. Damit konnte aber vom Beschwerdeführer verlangt werden, Gründe vorzubringen, die es den Behörden und dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichten, von ihrem Ermessen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen und von der Koordination der Leistungen abzusehen. Im Übrigen konnte vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durchaus auch verlangt werden, sich mit den Gesetzesmaterialien auseinander zu setzen, nachdem es um die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens ging.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass kein Härtefall vorlag, so trifft es zu, dass diese Aussage auf den ersten Blick problematisch erscheint, da ihr offenkundig kein entsprechendes Ermittlungsverfahren zugrunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof verweist jedoch zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer eben nicht vorgebracht hatte, dass in irgendeiner Weise ein Härtefall bzw. dass Umstände vorlagen, die ein Absehen von einer Kürzung rechtfertigten.
In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem Sachverhalt über ein Einkommen von nahezu 7'000.00 CHF monatlich verfügt. Trotz der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre es daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer thematisiert, weshalb die Behörden im Sinne seines Antrages von der Kürzung Abstand nehmen sollten.
Aus diesem Grund liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor. Eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör hat daher nicht stattgefunden.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt mit demselben Vorbringen auch eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung.
Zunächst fragt es sich, inwieweit hier das grundrechtliche Beschwerderecht tangiert sein soll. Hiervon abgesehen hat der Beschwerdeführer selbst keine Gründe vorgebracht (und unterlässt dies im Übrigen auch in der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof), die eine Anwendung der Ermessensbestimmung des Art. 24 Abs. 1 PVGalt zu seinen Gunsten begründen kann bzw. gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes, es liege kein Härtefall vor, sprechen würde.
5. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Die (vollständige) Kürzung eines wohlerworbenen Pensionsleistungsanspruchs sowie der (vollständige) Verlust seines angesparten Freizügigkeitsguthabens stellten rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die Eigentumsgarantie dar. Die für diesen Grundrechtseingriff notwendigen Voraussetzungen würden aber gegenständlich nicht vorliegen.
5.1. Einschränkungen von Eigentumsrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind sowie den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht verletzen (vgl. Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 712 ff., Rz. 42 ff.).
Die gesetzlichen Grundlagen der Leistungskürzungen wurden unter Erw. 3.6 und 3.7 auch dann, wenn es sich beim Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Alterspension um wohlerworbene Rechte handelt, für verfassungskonform erachtet. Dabei wurde festgestellt, dass eine geschützte vermögenswerte Rechtsposition nicht vorliegt, weil kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch darauf besteht, dass zusätzlich zu einer Unfallrente, welche die letzte Bruttobesoldung abdeckt, eine Altersrente gewährt werden soll, bzw. ein Freizügigkeitsguthaben weiter bestehen soll. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Verwaltungsgerichtshof die fraglichen Gesetzesbestimmungen verfassungskonform angewendet hat.
5.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, dass die Unfallversicherung eine Leistung der Sozialversicherung ist, die der Koordinationsregel des Art. 24 Abs. 1 PVGalt unterliegt. Wie bereits unter Erw. 3. dargestellt ist diese Bestimmung vom Prinzip geleitet, Leistungskumulationen über die zuletzt bezogene Bruttobesoldung hinaus zu verhindern; sie liegt im öffentlichen Interesse und ist im konkreten Fall auch nicht unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer eine Invalidenpension in der Höhe seines letzten Verdienstes bezieht. Auch für den Staatsgerichtshof ist kein Grund ersichtlich, die obligatorische Unfallversicherung nicht als Sozialversicherung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 PVGalt zu verstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist weiters der Ansicht, dass als Invalidenpensionen nach Art. 29 Abs. 1 PVG nur solche auf Grund des PVG zu verstehen sind. Dies deshalb, weil in anderen sozialversicherungsrechtlichen Materien derartige Leistungen als Invalidenrenten bezeichnet würden. Dieser Auffassung kann sich der Staatsgerichtshof ebenfalls anschliessen. Allerdings würde auch die gegenteilige Auffassung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, wonach Invalidenpensionen auch Invalidenrenten aus der Unfallversicherung sein können, zum selben Ergebnis führen, was sich auch an den gleichgerichteten Entscheidungen der beiden Behörden zeigt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass auch eine auf Grund der Koordinationsregel des Art. 24 Abs. 1 PVGalt auf null gekürzte Invalidenpension eine solche ist, die die Auszahlung einer Alterspension verhindert. Auch diese Auffassung erachtet der Staatsgerichtshof als zutreffend. Ansonsten würde eine nicht nachvollziehbare Differenzierung zwischen - ebenfalls auf Grund von Kürzungen - sehr niedrigen Invalidenpensionen und solchen, die, wie im vorliegenden Fall, auf null gekürzt sind, stattfinden.
Eine Verletzung in der Eigentumsgarantie hat daher nicht stattgefunden.
6. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Es könne nicht angehen, dass ein PVG-Versicherter, der nicht einmal die Wahlfreiheit zwischen einer BPVG-Vorsorgeeinrichtung und der PVS habe, obwohl er bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber beschäftigt sei, gegenüber einem BPVG-Versicherten im Leistungsfall "Alter" schlechter gestellt werde. In völligem Widerspruch mit dem Gleichheitsgrundsatz und den diesen konkretisierenden Grundsatzbestimmungen des PVG habe der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der Art. 24 Abs. 1 PVGalt und Art. 29 Abs. 1 PVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geschaffen, welche - bei der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten (wörtlichen) Auslegung - im Ergebnis dazu führe, dass ein vollinvalider PVG-Versicherter bei Erreichen des ordentlichen Renten- bzw. Rücktrittsalters erheblich schlechter gestellt werde, als ein BPVG-Versicherter, weil er eine lebenslängliche Kürzung seiner Pensionsleistungsansprüche "auf null" und darüber hinaus den entschädigungslosen Verlust seines Freizügigkeitsguthabens hinnehmen müsse.
6.1. Da eine Auseinandersetzung mit der Frage der Gleichheitswidrigkeit der angewendeten Normen bereits unter Erw. 3 ff. erfolgt ist, ist hier lediglich zu diskutieren, ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung erfolgt ist.
Nach der ständigen Rechtsetzung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werde. Bei Vorliegen gleicher Sachverhalte ist somit immer eine Gleichbehandlung bzw. bei ungleichen Sachverhalten eine entsprechende Ungleichbehandlung erforderlich (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O, 267, Rz. 31).
Der Staatsgerichtshof nimmt eine Prüfung am allgemeinen Gleichheitssatz nur vor, wenn zumindest ein konkreter Vergleichsfall vorliegt. Ein Beschwerdeführer, der sich auf den Gleichheitssatz beruft, muss also zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33).
6.2. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht darauf, dass ein konkreter vergleichbarer Fall anders entschieden worden wäre. Er macht vielmehr geltend, dass ihm im Regime des BPVG im Gegensatz zum PVG sehr wohl eine Alterspension zugestanden wäre.
Wie bereits unter Erw. 3.2 ausgeführt wurde, trifft es zu, dass im System des BPVG die Alterspension an die Stelle der Invalidenpension tritt. Es wurde aber auch ausgeführt, dass diese Pension nach richtigem Verständnis zu kürzen ist, wenn - analog zum hier zu beurteilenden Fall - der Betreffende eine lebenslängliche Invalidenrente aus der Unfallversicherung bezieht.
Somit wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wenn er seine Ansprüche nicht auf das PVG, sondern auf das BPVG stützen könnte. Es liegt somit auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.
7. Zur Verletzung des Willkürverbotes wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte, sodass hierauf aufgrund der subsidiären Funktion dieses Grundrechtes nicht weiter einzugehen ist (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots bleibt somit nur das hier neu erstattete Vorbringen zu prüfen.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
7.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf BGE 135 V 29, worin das Bundesgericht festhielt, dass die AHV-Altersrente, die im konkreten Fall mit einer Rente aus der beruflichen Unfallversicherung und einer Altersrente der beruflichen Vorsorge zusammenfiel, nicht gekürzt wurde. Denn das Bundesgericht hatte in dem dort zu beurteilenden Fall inhaltlich andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden hatte. Im vorliegenden Fall sehen die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht nur eine derartige Kürzung gerade vor. Auch die Frage der Kongruenz der Leistungen stellt sich anders dar: Der Beschwerdeführer bezieht im vorliegenden Fall kongruente Leistungen der AHV und der Unfallversicherung, die lebenslänglich gewährt werden. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 29 Abs. 1 PVG besteht jedoch kein Anspruch auf eine Alterspension, wenn eine Invalidenpension ausgerichtet wird.
7.3. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein ungeschriebener Grundsatz des Überentschädigungsverbotes bestehe, kritisiert. In BGE 135 V 29 bestreitet das Bundesgericht die Existenz eines solchen Grundsatzes in der Schweiz. Dem Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht entgegengetreten werden, wenn er im Ergebnis zutreffend aus der Gesamtschau der Koordinationsregeln im liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht das Prinzip ableitet, dass Überentschädigungen grundsätzlich vermieden werden sollen, und dass dieses Prinzip bei Ermessensentscheidungen, wie sie Art. 24 Abs. 1 PVGalt beinhaltet, als Leitlinie dienen soll.
Der Staatsgerichtshof gelangt daher auch im Lichte der Gesetzesmaterialien zum selben Ergebnis wie der Verwaltungsgerichtshof, nämlich, dass die Kann-Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 PVGalt dazu dient, Härtefälle abzufangen, woraus sich ergibt, dass grundsätzlich eine Kürzung stattzufinden hat.
8. Augrund all dieser Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
9. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.