StGH 2013/67
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Thomas Vogt, LL.M. Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 27. März 2013, 01KG.2012.4-164
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 3'235.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 15. März 2012 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e und Abs. 2 Bst. c BMG (I.) und der Übertretungen nach Art. 21 Abs. 1 BMG (II.) schuldig erkannt. Die über den Beschwerdeführer in erster Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren wurde über Revision des Beschwerdeführers vom Obersten Gerichtshof auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.
1.1. Nach dem Tenor des Urteils hat der Beschwerdeführer insbesondere zwischen Sommer 2009 und November 2011 vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, und zwar insgesamt mindestens 35 kg Cannabis (Marihuana und Haschisch) gekauft, befördert und 1'200 g Marihuana hergestellt, sodann verkauft und abgegeben, wobei er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz von mehr als CHF 250'000.00 und einen erheblichen Gewinn erzielte. Nach Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft befindet sich der Verurteilte seit 21. November 2011 in Haft und wird am 20. Februar 2013 die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüsst haben.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Januar 2013 einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe gemäss § 46 Abs. 1 StGB, in welchem er konkret beantragte, am 21. Februar 2013 aus der Haft bedingt entlassen zu werden.
2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 hat die Staatsanwaltschaft dem Land- als Kriminalgericht eine Stellungnahme zugestellt, in welcher Folgendes vorgebracht wurde.
"Nach Einsicht mit folgender ablehnender Stellungnahme zum Antrag auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe gemäss § 46 Abs. 1 StGB, ON 148:
Eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Halbstrafe gemäss § 46 Abs. 1 StGB setzt neben dem zeitlichen Erfordernis, das im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben ist, voraus, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind gemäss § 46 Abs. 4 StGB überdies die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention gleichermassen zu berücksichtigen, wobei die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe für Erstbestrafte bzw. den Erstvollzug die Regel sein soll (OGH zu 01 KG.2003.7 in LES 2010, 165). Von dieser Regel ist abzugehen, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher in Freiheit keine weiteren Straftaten begehen werde, und wenn es der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat gelegenen generalpräventiven Grundes verweigert werden (Jerabek in WK, StGB § 46, Rz. 16), wobei im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage in Liechtenstein keine "besonderen Gründe" für die Anwendung der Generalprävention gegeben sein müssen (OGH zu 01 KG.2003.7 in LES 2010, 165).
Die österreichischen Gerichte anerkennen in gefestigter Rechtsprechung, dass Drogenhändlern ("Dealern") auch als Ersttätern aus generalpräventiven Erwägungen eine bedingte Entlassung erst nach Verbüssung von 2/3 der Strafe, nicht aber schon nach der Halbstrafe gewährt wird. Dabei wird insbesondere ins Feld geführt, dass der Drogenhandel meist mit grenzüberschreitender Kriminalität, dem Zusammenwirken mehrerer Personen und dem Umstand, dass Drogen an eine Vielzahl von Menschen in Verkehr gesetzt werden und diese entsprechend gefährden (150s94/88), einhergeht und dem Drogenhandel daher ein hoher sozialer Störwert zukommt.
Beim Antragsteller handelt es sich um einen Ersttäter, der bei Begehung seiner Taten über einen beachtlichen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erhebliche kriminelle Energien entwickelte. Der Antragsteller hat - just nachdem seine Tätigkeit in einem Arbeitsprojekt des Amtes für soziale Dienste endete - ab Oktober 2009 seinen Lebensunterhalt als Drogen-Händler bestritten. Er hat sich ausschliesslich dieser Tätigkeit gewidmet und diese berufsmässig, ja geradezu "professionell", aufgezogen. Der Antragsteller hat mit erheblichen Mengen an Drogen gehandelt (25 kg Cannabis, 8.6 kg Haschisch und 2.5 kg Marihuana) und ab September 2010 überdies selber Hanf angebaut, um Marihuana zu gewinnen. Er war auch in erheblichem Umfang grenzüberschreitend tätig und hat Drogen nachweislich regelmässig in München, Genf, Bern und Spanien gekauft und ebenfalls über die Grenze, vornehmlich nach Österreich, weitergegeben und dabei mit verschiedenen, teilweise schon während vielen Jahren in der "Szene" verkehrenden Personen zusammengearbeitet und Drogen an einen grösseren Personenkreis weitergegeben bzw. verkauft. Der Antragsteller hat mit seinem Drogenhandel einen Umsatz von ca. CHF 250'000 und Gewinne in der Höhe von min. CHF 20'000 erzielt. Der soziale Störwert der durch den Antragsteller begangenen Verstösse gegen das BMG ist erheblich und erfüllt die oben aufgezeigten Kriterien der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte, die einer bedingten Entlassung von Dealern als Ersttätern nach der Halbstrafe klar entgegen stehen. Schon allein die Schwere der Taten steht daher aus generalpräventiven Erwägungen einer bedingten Entlassung gemäss § 46 Abs. 1 StGB entgegen.
Hinsichtlich Freiheitsstrafen, die gegen Dealer verhängt werden, kommt der Verweigerung der bedingten Entlassung nach der Halbstrafe aus generalpräventiven Erwägungen besonderes Gewicht zu. Es ist davon auszugehen, dass in der liechtensteinischen Dealerszene bzw. derjenigen der Region, Gerichtsentscheidungen ebenso aufmerksam verfolgt werden wie in Österreich (150s94/88) und, was gegenständlich auch aktenkundig ist, die in den Drogenhandel involvierten Personen untereinander sehr gut vernetzt sind (der öOGH spricht in diesem Zusammenhang vom "notorischen Kommunikationswesen in der Suchtgift-Szene" (150s94/88). Vor diesem Hintergrund bedürfen Strafen gegen Dealer einer angemessenen abschreckenden Wirkung und dürfen keinesfalls zur Verharmlosung dieser Tätigkeit führen. Sollte der Antragsteller tatsächlich nach Verbüssung einer vergleichsweise kurzen Freiheitsstrafe von nicht einmal 1.5 Jahren bereits vorzeitig entlassen werden, wäre diese abschreckende Wirkung nicht gegeben, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Entlassung nach Verbüssung der Halbstrafe abzulehnen ist.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Verteidigers im Antrag ON 148 ist auch hinsichtlich des Vorlebens des Antragstellers basierend auf den Feststellungen des Obergerichtes festzuhalten, dass dieser seit 1993, somit seit nunmehr 20 Jahren, nur noch unregelmässig gearbeitet hat, und von 1993 bis im Oktober 2009 mit kurzen Unterbrüchen Sozialleistungen bezogen hat. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Antragsteller ins Arbeitsleben integriert war. Es liegt keine fixe Zusage eines Arbeitgebers für einen Stellenantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt vor, sondern lediglich die Aussage eines potentiellen Arbeitgebers, der dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass er sich nach seiner Entlassung melden solle. Auch dieser Umstand vermag eine Entlassung schon im Februar 2012 nicht zu begründen bzw. die ausgeführten generalpräventiven Gründe, die für einen weiteren Verbleib in Haft sprechen, aufzuheben.
Es ist gegenständlich aber auch aus spezialpräventiven Überlegungen eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Halbstrafe abzulehnen. Aktenkundig hat der Antragsteller während des Strafverfahrens weder besondere Reue, noch Tateinsicht an den Tag gelegt. Er hat während des gesamten Verfahrens nur immer das zugegeben, was ihm aufgrund der Ermittlungen ohnehin nachgewiesen werden konnte. Auch fehlende Reue und Schuldeinsicht stellen grundsätzlich Beurteilungskriterien bei Erstellung der spezialpräventiven Prognose i. S. d. § 43 Abs. 1 StGB dar (150s133/05f). Es bleiben daher angesichts dieser Verantwortung erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich gewillt ist, sich zukünftig wohl zu verhalten."
3. Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (ON 153) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nach der Hälfte der über ihn mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 15. März 2012 (bzw. mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012) verhängten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren abgewiesen. Das Land- als Kriminalgericht hat dazu begründend Folgendes erwogen:
"Am 11.01.2013 brachte der Verurteilte über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe ein.
Soweit in diesem Antrag vorgebracht wird, es sei nicht klar, dass sowohl die verhängte Untersuchungshaft als auch die verhängte Haftstrafe rechtmässig waren, weil der Antragsteller sowohl gegen die Verhängung der Untersuchungshaft als auch die Verhängung der Haftstrafe eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof eingebracht habe, ist anzumerken, dass der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 10. Dezember 2012 der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Januar 2012 (betr. die Entscheidung über die Untersuchungshaft) keine Folge gegeben hat. Im Übrigen ist über die Frage der bedingten Entlassung unabhängig davon zu entscheiden, ob gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 eine Individualbeschwerde erhoben wurde.
Den Antrag auf bedingte Entlassung begründete der Antragsteller zusammengefasst damit, dass er bis zur gegenständlichen Verurteilung unbescholten gewesen sei. Er sei Anfang der siebziger Jahre nach Liechtenstein gekommen und Jahrzehnte lang einer Arbeit nachgegangen. So habe er in den Jahren 1983-1997 als Produktionslinienbetreuer und als Stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung "Verpackung" bei der Herbert Ospelt AG gearbeitet. In den Folgejahren bis 2007 sei er als Schichtleiter bei der Hilcona AG beschäftigt gewesen. Beginnend ab Juli 2007 habe er sich selbständig gemacht. Ab Ende 2008 habe er bei dem Projekt "Brandis" beim Amt für Soziale Dienste gearbeitet. Seit Februar 2010 sei er diversen kleinen Tätigkeiten nachgegangen und habe Ende 2010 versucht, sich nochmals im Bereich Hauswartsdienstleistungen selbständig zu machen. Er habe sich auch im Strafvollzug immer wohl verhalten. Er sei bereit, die vom zuständigen Bewährungshelfer gestellten Forderungen für die Bewährungshilfe vollumfänglich zu erfüllen. Die Aussichten "für ein vernünftiges Fortkommen draussen" seien somit gegeben. Es lägen keine besonderen Gründe vor, weshalb es der Vollstreckung der weiteren Haftstrafe bedürfte. Er bereue seine Tat zutiefst und werde "aus dies der tiefsten Überzeugung keine strafbaren Handlungen mehr begehen". Die Jobaussichten Anfangs des Jahres seien bedeutend besser als Mitte des Jahres 2013. Der Antragsteller möchte am liebsten wieder in der Lebensmittelbranche arbeiten, sei aber bereit, auch in jeder anderen Branche tätig zu sein. Unter grossen finanziellen Anstrengungen sei es ihm möglich gewesen, seine gemietete Wohnung zu halten. Es sei für ihn sehr wichtig, wieder in seine "alte" Wohnung zurückzukehren.
Der Leiter des Landesgefängnisses in Vaduz bescheinigte dem Antragsteller, dass er sich gegenüber dem Vollzugspersonal und Mithäftlingen anständig und korrekt verhalten habe. Er habe nie Anlass zu einer Beschwerde gegeben. Der Antragsteller habe in der Abpackerei und zuletzt bei den Bügelarbeiten ordentlich mitgearbeitet.
Auch nach Auffassung des erkennenden Senates ist dem Antrag nicht stattzugeben: Die bedingte Entlassung des Antragstellers nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe kommt nämlich schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. § 46 Abs. 1 StGB lautet:
"Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüsst so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.'
Der Wortlaut der Regelung des § 46 Abs. 1 StGB liesse zwar zunächst erwarten, dass generalpräventive Überlegungen keine Rolle spielen, jedoch erfährt dieser Wortlaut eine Einschränkung dadurch, dass gemäss § 46 Abs. 4 StGB bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Strafvollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen sind, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Daraus ergibt sich, dass generalpräventive Überlegungen bei der bedingten Entlassung sehr wohl eine Rolle spielen. So hat der öOGH zu der in Liechtenstein bestehenden Fassung ausgesprochen, dass dem Wortlaut des Gesetzes keineswegs entnommen werden könne, dass bei der bedingten Entlassung generalpräventiven Erwägungen weniger Bedeutung zukommen solle als den spezialpräventiven Erwägungen (Urteil vom 20. August 1988, 15 OS94/88). Die mittlerweile in Österreich mit Revision aus dem Jahr 2007 geänderte Fassung, wonach die Entlassung nach der Hälfte der Freiheitsstrafe nur dann nicht erfolgen könne, wenn es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, hat der liechtensteinische Gesetzgeber nicht übernommen.
Die bedingte Entlassung nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe mag zwar für einen Erstverurteilten bzw. für einen sich erstmals im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindlichen Verurteilten der Regelfall sein, allerdings ist selbst unter Annahme eines solchen Grundsatzes bei Vorliegen gewichtiger Umstände davon abzugehen (LES 2003, 262).
In sachverhaltsmässiger Hinsicht entsprechen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft der Aktenlage. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat auch zutreffend sowohl auf die österreichische Judikatur zur Rezeptionsgrundlage des § 43 StGB als auch auf die liechtensteinischen Rechtsprechungen des Höchstgerichtes hingewiesen, wonach aufgrund der im internationalen Drogenhandel liegenden Schwere der Tat und des damit verbundenen hohen sozialen Störwertes generalpräventive Zwecke einer Entlassung aus dem Strafvollzug entgegenstehen. Aufgrund der Kleinheit des Landes kommt dem Fall des Antragstellers in der auch in Liechtenstein vorhandenen Dealerszene besondere Aufmerksamkeit zu, zumal der Antragsteller - wie die Staatsanwaltschaft richtig hervorhebt - seit nunmehr 20 Jahren nur noch unregelmässig gearbeitet und sich seit Oktober 2009 ausschliesslich auf den Drogenhandel als Einkunftsquelle konzentriert hat. Er war dabei in einem erheblichen Umfang grenzüberschreitend tätig und hatte mit zahlreichen Personen in der Drogenszene Kontakt. Einer Entlassung schon nach der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe könnte in der Szene eher als Ermutigung denn als Abschreckung bezüglich der illegalen Tätigkeit aufgefasst werden. Hierbei ist nicht nur der blosse Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinne der Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung von Bedeutung. Diesen generalpräventiven Erfordernissen ist vorliegend in einem Ausmass Gewicht zuzumessen, dass sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen sind."
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 153) erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2013 Beschwerde an das Obergericht. Mit Schreiben vom 11. März 2013 reichte die Staatsanwaltschaft auch für das Verfahren vor dem Obergericht eine Gegenäusserung ein. Darin wurde Folgendes vorgebracht:
"Eingangs ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in den Punkten 1.1, 1.3, 1.6 und 5 seiner Beschwerde von den Feststellungen des Kriminalgerichts im Urteil vom 15.03.2012 (ON 107), die mit Urteil des Obergerichts vom 27.06.2012 (ON 128) bestätigt wurden, entfernt und sich unzulässigerweise auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu stützen versucht.
Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde hauptsächlich damit, dass die Praxis der österreichischen Gerichte, Drogenhändlern als Ersttätern aus generalpräventiven Überlegungen eine bedingte Entlassung erst nach Verbüssung von 2/3 der Strafe zu gewähren, nur dann Anwendung finde, wenn der Täter mit harten Drogen (Kokain, Heroin) gehandelt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass der Täter "nur" mit weichen Drogen gehandelt hat, im gegenständlichen Fall bereits bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt worden ist. Unter Hinweis auf die mildere Strafenpraxis der schweizerischen Gerichte zu Cannabisprodukten wurde die ursprünglich vom Kriminalgericht ausgefällte und durch das Obergericht bestätigte Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren auf 2.5 Jahren reduziert (ON 138, S. 33). Dem geringeren Unrechtsgehalt und dem geringeren sozialen Störwert des Handels mit weichen Drogen wurde folglich schon bei der Strafbemessung in wesentlichem Umfang Rechnung getragen, so dass dieser Umstand nicht ein weiteres Mal Berücksichtigung finden darf, indem dem Beschwerdeführer schon nach Verbüssung der Hälfte der Strafe die bedingte Entlassung gewährt wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der mit dem Beschwerdeführer eng kooperierende, ebenfalls unbescholtene Komplize B vom Landgericht Feldkirch zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt wurde. Weiter ist in der Praxis der österreichischen Gerichte anerkannt, dass einem gewinnsüchtigen Drogenhändler, eindringlich vor Augen geführt werden soll, dass der finanziell vorerst lukrativ erscheinende Drogenhandel letztlich im Verhältnis zur Dauer des Strafvollzuges doch unrentabel ist (Rz 3c) und 3 e); Mayerhofer, Kommentar zum StGB). Es wird dazu ausgeführt, dass in derartigen Fällen besondere Gründe vorliegen würden, welche die Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe erfordern würden. Daraus lässt sich umso mehr folgern, dass mindestens 2/3 der Strafe verbüsst werden müssen und eine bedingte Entlassung somit nach Verbüssung der Halbstrafe nicht in Betracht kommen kann.
Den Feststellungen des Erstgerichtes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus Gewinnsucht handelte und sich der Tatzeitraum auf zwei Jahre erstreckte, so dass eine bedingte Entlassung nach 15 Monaten nicht mit der aufgezeigten Intention, dass der Drogenhandel nicht als rentabel erscheinen soll, in Einklang zu bringen ist."
5. Mit Beschluss vom 27. März 2013 (ON 164) gab das Obergericht der Beschwerde mit folgender Begründung keine Folge:
"Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft, in der ausgeführt wird, dass er seit Oktober 2009 "ausschliesslich" vom Drogenhandel gelebt und keine anderen Tätigkeiten ausgeübt habe. Dies sei nicht richtig. Ausserdem wendet er sich gegen die Auslegung des Urteils des österreichischen Obersten Gerichtshofes zu 15 OS 94/88 und vertritt die Meinung, dass diese Entscheidung einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe. Weiters wendet er sich gegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass er regelmässig Drogen in München, Genf, Bern und Spanien gekauft und weitergegeben bzw. verkauft habe. Diesbezüglich wiederholt er seinen im Erkenntnisverfahren eingenommenen Standpunkt.
Darauf ist zu erwidern, dass für die bedingte Entlassung die Frage, ob der Beschwerdeführer ab Oktober 2009 ausschliesslich oder nur teilweise vom Drogenhandel gelebt hat und wo er Drogen gekauft, weitergegeben und verkauft hat, nicht entscheidend ist. Diese Fragen waren Gegenstand des Erkenntnisverfahrens und sind hier nicht neuerlich zu prüfen.
Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren jedoch, dass der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Dealer einzustufen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mit harten Drogen gehandelt hat, ist bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, da der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die mildere Strafenpraxis der schweizerischen Gerichte zu Cannabis-Produkten die vom Erstgericht verhängte und vom Obergericht bestätigte Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren auf 2 1/2 Jahren reduziert hat.
Angesichts der erheblichen Menge und des gewerbsmässigen Handels, den der Beschwerdeführer zu verantworten hat, hält es das Beschwerdegericht nicht für gerechtfertigt, den Beschwerdeführer bereits nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen und pflichtet den Überlegungen des Erstgerichtes vollinhaltlich bei. Bei gewerbsmässiger Begehung derartiger Delikte kommt dem generalpräventiven Aspekt besondere Bedeutung zu. Gewerbsmässigen Dealern ist nicht nur der hohe soziale Störwert ihres Verhaltens, auch wenn sie mit "weichen" Drogen dealen, vor Augen zu führen, sondern auch zu signalisieren, dass sie in Bezug auf eine bedingte Entlassung nicht mit der gesetzlich günstigsten Behandlung rechnen können.
Die Beschwerdeausführungen können insgesamt nicht zu einer günstigeren Gesamtbeurteilung führen. Generalpräventive Erwägungen stehen im vorliegenden Fall einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Strafe entgegen, sodass das Erstgericht den diesbezüglichen Antrag des Verurteilten zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerde kann daher keine Folge gegeben werden."
6. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 27. März 2013 (ON 164) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung der Begründungspflicht, des rechtlichen Gehörs, des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge anerkennen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes vom 27. März 2013 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof möge daher die Entscheidung zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
6.1. Die Entscheidung des Obergerichtes verletze die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Auf wesentliche Argumente, welche der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sei das Gericht nicht eingegangen.
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden und folglich habe er keine Möglichkeit gehabt, sich hierzu zu äussern. Im angefochtenen Beschluss sei auf diese Ausführungen nicht eingegangen worden.
Des Weiteren habe das sich Landgericht im Beschluss ON 153 insbesondere auch auf das Urteil der österreichischen Gerichte 15 OS94/88 abgestützt. Er habe hierzu Ausführungen dahingehend gemacht, dass die Auslegung dieses Urteils seines Erachtens nicht richtig sei. Auch auf diese Ausführungen sei das Obergericht nicht eingegangen.
Des Weiteren habe das Landgericht erwogen, dass es keinerlei Hinweise bezüglich der Zweifel der Staatsanwaltschaft gebe, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt sei, sich künftig wohl zu verhalten (ON 153, S. 5). Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde Ausführungen gemacht, weshalb diese Zweifel der Staatsanwaltschaft nicht richtig seien. Auf diese Ausführungen sei im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen worden.
Des Weiteren beziehe sich der Beschluss des Landgerichtes ON 153 auf die Entscheidung LES 2003, 262. Der Beschwerdeführer habe Ausführungen gemacht, weshalb seiner Ansicht nach die Auslegung dieses Urteiles nicht richtig sei. Das Obergericht sei auf diese Einwendungen nicht eingegangen.
Der Beschluss des Landgerichtes ON 153 halte insbesondere fest, dass general-präventive Erwägungen gegen eine Entlassung nach der Hälfte der verbüssten Freiheitsstrafe entgegenstehen würden. Er habe in seiner Beschwerde vom 1. März 2013 insbesondere Ausführungen gemacht, weshalb seines Erachtens eine weitere Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen gegen das Doppelbestrafungsverbot verstossen würden. Auf diese Ausführungen sei im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen worden.
Gesamthaft werde im angefochtenen Beschluss auf die erwähnten Punkte nicht eingegangen, sodass eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehle und folglich ein Verstoss gegen die verfassungsmässig gewährleistete Begründungspflicht vorliege.
6.2. Die Entscheidung des Obergerichtes verletze den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Antrag auf bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gemäss § 46 Abs. 1 StGB sei dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden. Bei der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft handle es sich um einen wesentlichen Schriftsatz des Prozessgegners. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass sich der Beschluss des Landgerichtes (ON 153) wesentlich auf diese Äusserung der Staatsanwaltschaft abstütze.
Da ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nie zugestellt worden sei und sich das Obergericht mit dieser Nichtzustellung der Äusserung der Staatsanwaltschaft nicht befasst habe, verstosse der angefochtene Beschluss gegen das verfassungsmässig gewährleistete Grundrecht auf das rechtliche Gehör. Dem Beschwerdeführer gehe durch die Nichtzustellung de facto eine Instanz verloren.
6.3. Ferner liege eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes vor. Mit der Entscheidung des Obergerichtes würden gewerbsmässige Dealer, auch wenn sie nur mit weichen Drogen dealten, vom Rechtsinstitut der bedingten Entlassung gemäss § 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB ausgeschlossen. Dies sei mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht vereinbar, gemäss welcher der generelle Ausschluss eines Delikts oder einer Tätergruppe bereits von vornherein, ohne jeweils den konkreten Einzelfall geprüft zu haben, von Gesetzes wegen nicht gedeckt sei und letztlich auf eine Aushöhlung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung hinauslaufe (StGH 2009/161, Erw. 3.6).
6.4. Auch wenn im vorliegenden Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen wäre, sei das subsidiäre Willkürverbot verletzt. Dieses sei durch den Staatsgerichtshof als eigenständiges, ungeschriebenes Grundrecht anerkannt. Das Obergericht stelle im vorliegenden Beschwerdefall bei der Beurteilung ob der bedingten Entlassung generalpräventive Gründe entgegenstünden, geradezu schematisch auf die Qualifikation des Beschwerdeführers als gewerbsmässiger Dealer mit weichen Drogen ab, ohne jedoch einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Falles zu begründen, weshalb die bedingte Entlassung nicht zu gewähren sei. Diese undifferenzierte den konkreten Einzelfall nicht berücksichtigende Sichtweise des Obergerichtes habe letztlich zur Folge, dass künftig aufgrund dieser Rechtsprechung sämtliche Drogendealer, welche mit weichen Drogen dealen, generell von vornherein nicht mehr in den Genuss der bedingten Entlassung gemäss § 46 StGB kommen könnten. Dies käme nach Ansicht des Beschwerdeführers einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Diskriminierung dieser Tätergruppe gleich. Darin liege eine nicht vertretbare Gesetzesanwendung vor, in welcher das Obergericht eine sachlich nicht zu begründende Entscheidung getroffen und letztlich gegen das Willkürverbot verstossen habe.
Zudem sei im gegenständlichen Fall die Gewährung der bedingten Entlassung nach Verbüssung der hälftigen Strafe ausschliesslich aus generalpräventiven Überlegungen abgelehnt worden. Spezialpräventive Gründe würden keine vorliegen. Dies bedeute, dass die generalpräventiven Argumente weit höher gewichtet würden, als das Nichtvorliegen von spezialpräventiven Gründen. Dies heisse nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass eine Übergewichtung von generalpräventiven Gründen gegenüber spezialpräventiven Gründen stattfinde, welche im Ergebnis stossend sei.
Schliesslich sei auch auf den fragwürdigen Nutzen der Generalprävention hinzuweisen. Bei der medialen Berichterstattung in Liechtenstein sei zu berücksichtigen, dass in den Liechtensteinischen Medien praktisch über jeden vor Gericht verhandelten Strafprozess berichtet werde. Über eine Entscheidung betreffend eine bedingte Entlassung nach der Hälfte oder nach zwei Drittel, werde in den Medien jedoch praktisch nie berichtet. Eine solche mediale Aufmerksamkeit wäre jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers grundlegende Voraussetzung dafür, dass die generalpräventive Wirkung bei einer Ablehnung der Halbstrafe in der breiten Öffentlichkeit überhaupt erzielt werden könnte. Auch aufgrund der zweifelhaften Wirkung der generalpräventiven Gründe sei nach Ansicht des Beschwerdeführers diese Übergewichtung der generalpräventiven Gründe stossend.
7. Mit Schreiben vom 6. bzw. 15. Mai 2013 verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Am 21. Mai 2013 hat das Land- als Kriminalgericht mit Entscheid 01 KG.2012.4/ 12 UR.2011.258 (ON 183) dem Antrag des Beschwerdeführers, ihn nach Verbüssung von zwei Dritteln der über ihn im Urteil des Kriminalgerichtes vom 15. März 2012 zu 01 KG.2012.4 verhängten Freiheitsstrafe gemäss § 46 Abs. 2 StGB bedingt zu entlassen, stattgegeben. Der Beschwerdeführer wird somit am 21. Juli 2013 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Gemäss § 50 Abs. 1 StGB wurde für die Dauer eines Jahres die Bewährungshilfe angeordnet. Der Entscheid auf bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Haft wurde folglich gefällt, während die vorliegende Individualbeschwerde beim Staatsgerichthof noch hängig war.
9. Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 hat der Staatsgerichtshof durch seinen Präsidenten dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
10. Aufgrund des Beschlusses des Land- als Kriminalgerichtes vom 21. Mai 2013 (ON 183) richtete der Präsident des Staatsgerichtshofes am 25. Juni 2013 ein Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers u. a. mit folgendem Inhalt:
"Der Staatsgerichtshof hat in dieser auf den nächsten Dienstag, den 2. Juli 2013, traktandierten Beschwerdesache zu StGH 2013/67 aufgrund der Gerichtsakten festgestellt, dass das Landgericht in der Zwischenzeit einen Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung nach 2/3 der Strafvollzugszeit gutgeheissen hat. Der Beschwerdeführer wird sohin Mitte Juli 2013 aus dem Strafvollzug entlassen.
Da der Staatsgerichtshof beabsichtigt, das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/67 aufgrund dieser Aktenlage gestützt auf Art. 42 StGHG wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. wegen materieller Klaglosstellung einzustellen, wird Ihnen hiermit im Sinne dieser Bestimmung die Gelegenheit gegeben, sich dazu innert einer Frist von fünf Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu äussern."
11. In seiner Äusserung vom 1. Juli 2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge und begründete dies damit, dass er voraussichtlich erst am 21. Juli 2013, nach Verbüssung von 2/3 seiner Strafe, aus der Haft entlassen werde. Somit befinde er sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch im Strafvollzug und sei daher auch weiterhin durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes beschwert. Sollte der Staatsgerichtshof eine fortbestehende Beschwer ablehnen, so entspreche es seiner Praxis, dass ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellem Rechtsschutzinteresses verzichtet werde, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könne, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte. Dies sei gerade in Fällen der Anordnung respektive Fortsetzung der Untersuchungshaft häufig der Fall. Es bestehe somit im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse an der materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung. Gegenständlich stelle sich insbesondere die Frage, ob es auch einem Dealer ermöglicht werden soll, nach Verbüssung der Hälfte der Haftstrafe bedingt entlassen zu werden oder ob diese Personengruppe von diesem Rechtsinstitut von vornherein ausgeschlossen sei. Diese Frage könne sich jederzeit wieder stellen.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 27. März 2013, 01 KG.2012.4-164, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingebracht.
2. Hingegen ist aufgrund der Aktenlage (siehe vorne Ziff. 8 ff. des Sachverhaltes) das Vorliegen einer weiteren Sachentscheidungsvoraussetzung zu prüfen, nämlich das Vorliegen der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer.
2.1. Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2006/94, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/21, Erw. 1.2; StGH 2012/26, Erw. 1.2 f.; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
2.2. Nachdem vorliegend dem Antrag auf bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe vom Land- als Kriminalgericht am 23. Mai 2013, also nach Erhebung der Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof, mit Beschluss stattgegeben worden ist und die Haft des Beschwerdeführers damit per 21. Juli 2013 endet, entfällt das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. StGH 2010/129, Erw. 1.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; i. d. S. auch BGE 125 I 394, Erw. 4a, 397). Auch eine Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers würde nicht dazu führen, dass er damit früher aus der Haft entlassen würde, als dies gemäss Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 21. Mai 2013 der Fall sein wird. Ein Verzicht auf das Erfordernis der Beschwer als Sachurteilsvoraussetzung erscheint dem Staatsgerichtshof ebenfalls nicht gerechtfertigt, da sich vorliegend keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht, dass das Obergericht Dealern generell, als Personenkategorie, die vorzeitige Entlassung nach der Hälfte der verbüssten Strafe verweigern würde.
2.3. Aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Beschwer fehlt somit im vorliegenden Fall eine Beschwerdelegitimationsvoraussetzung, sodass der Staatsgerichtshof nicht materiell auf die vorliegende Individualbeschwerde eintreten kann. Der Beschwerdeführer ist durch ein faktisches Ereignis, welches im vorliegenden Fall die Gutheissung des Antrags auf bedingte Entlassung nach zwei Drittel der verbüssten Strafe ist, materiell klaglos gestellt worden. Das Verfahren ist daher gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG durch Beschluss einzustellen (vgl. StGH 2006/42, Erw 3; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 592).
3. Im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in aller Regel weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal - wie erwähnt - der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2012/26, Erw. 2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2007/105, Erw. 3; StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2006/14, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/86, Erw. 2 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53; differenzierter hierzu: Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 ff. mit weiteren Verweisen).
3.1. Es fragt sich, ob diese generelle Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in Bezug auf die Prozesskosten bei Einstellungsbeschlüssen allen Einzelfällen gerecht wird. Wird wie im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und würde sich die Rüge als begründet erweisen, so müsste der Beschwerde schon ohne materielle Prüfung der Vorbringen Folge gegeben werden. Die Nichtzusprechung der Prozesskosten liesse sich in einem solchen Fall mit der bisherigen Begründung der Rechtsprechung nicht unbedingt rechtfertigen.
3.2. Wie sich aus den Vorakten ergibt, muss im Sinne der Behauptung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz nicht zugestellt worden ist. Die Stellungnahme ist am 25. Januar 2013 beim Landgericht eingegangen. Auf der Rückseite der Stellungnahme wurde handschriftlich vermerkt, dass das Dokument dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt werden solle. Eine entsprechende Zustellbestätigung ist jedoch in den Akten nicht vorhanden. Offenbar ist die Zustellung unterblieben. Bei der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft handelt es sich um einen wesentlichen Schriftsatz des Prozessgegners. Deren Kenntnis ist für den Beschwerdeführer essentiell, um in weiterer Folge seinen Standpunkt vertreten zu können (vgl. StGH 2008/78, Erw. 2.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Durch die nicht erfolgte Zustellung der entsprechenden Stellungnahme hat das Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör klar verletzt. Wohl hat der Beschwerdeführer durch Beschluss des Landgerichtes vom 13. Februar 2013 von der Stellungnahme Kenntnis erhalten. Ebenso ist ihm die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Obergericht zugestellt worden. Der Gehöranspruch ist jedoch formeller Natur (vgl. statt vieler: StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/78, Erw. 2.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine "Heilung" ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur unter strengen Voraussetzungen möglich (vgl. StGH 2010/59, Erw. 4.2, a. a. O.; StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieser Rechtsprechung folgend besteht im gegenständlichen Fall der Interessensgegensatz lediglich zwischen Staat und Bürger. Folglich lässt sich die "Heilung" der Gehörsverletzung nicht durch rechtlich geschützte Interessen Dritter rechtfertigen. Des Weiteren muss als erschwerend berücksichtigt werden, dass die Eingriffsintensität bei Haftentlassungsanträgen entsprechend gross ist. Die "Heilung" des rechtlichen Gehörs würde im Übrigen dazu führen, dass der Beschwerdeführer eine ganze Instanz verlieren würde.
3.3. Aufgrund der offensichtlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zeigt sich, dass die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach bei der materiellen Klaglosstellung keine Kosten zugesprochen werden, im vorliegenden Fall nicht aufrecht erhalten werden kann. In der Literatur wurde diese Rechtsprechung mit Verweis auf die österreichische Gerichtspraxis denn auch kritisiert (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 710). Sie sei für den Beschwerdeführer gerade dann stossend, wenn die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, weil ihm durch Umstände, die er nicht beeinflussen konnte, der ökonomisch gesehen vollständige Rechtsschutz versagt bleibe, obwohl er auf Grund des letztinstanzlich und somit rechtskräftigen Hoheitsakts zur Erhebung der Beschwerde gezwungen und mit einer materiellen Klaglosstellung, die den Rechtsschutzantrag ex post entbehrlich mache, ex ante nicht rechnen konnte (vgl. Tobais Michael Wille, a. a. O., 710). Der Staatsgerichtshof hat in diesem Sinne auch bereits in StGH 2007/105 in einem Rechtshilfefall entschieden, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, bei Verfahrenseinstellungen einen Kostenersatz zu gewähren, falls ohne nachträglichen Wegfall der Beschwer die Individualbeschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (StGH 2007/105, Erw. 3).
3.4. Wäre im vorliegenden Fall die Beschwer nicht nachträglich weggefallen, so wäre der Staatsgerichtshof auf die Beschwerde eingetreten und hätte aufgrund der erfolgten offensichtlichen Gehörsverletzung der Beschwerde Folge geben müssen. Folgt man der bisherigen Praxis so führt dies im Ergebnis dazu, dass der Beschwerdeführer die Kosten für einen Verfahrensfehler der Behörden zu tragen hätte. Der Staatsgerichtshof kommt daher zum Schluss, dass im vorliegenden Fall bei der Kostensprechung eine differenzierte Betrachtung angebracht ist, in welcher auch der mutmassliche Verfahrensausgang berücksichtigt werden muss.
3.5. Im Beschwerdefall waren sohin dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten für die Beschwerdeschrift sowie für seine Äusserung vom 1. Juli 2013 antragsgemäss zuzusprechen, da nach Ansicht des Staatsgerichtshofes gegenständlich auch die Äusserung vom 1. Juli 2013 zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO notwendig war (vgl. StGH 2008/92, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/47, Erw. 6; StGH 2010/62, Erw. 2; StGH 2011/12, Erw. 7).
4. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.