StGH 2013/90
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Anstalt
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom25. April 2013, 01CG.2012.142-43
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. April 2013, 01 CG.2012.142-43, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'963.82 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der L Fund ist ein rechtlich unselbständiger, offener Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft (Art. 4 Abs. 1 Bst. a IUG). Am 18. August 2010 wurde ihm von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) die Bewilligung erteilt und am 25. August 2010 wurde er ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Als Verwaltungsgesellschaft des Fonds fungiert die MI AG (Erstsicherungswerberin, resp. Beschwerdegegnerin). Sie wurde am 26. August 2005 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz für unbeschränkte Dauer gegründet. Die FMA hat ihr am 9. April 2009 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) erteilt. Präsident der MI AG war Mag. B, der auch in die Geschäftsleitung delegiert wurde. Als Fondsmanager des L Fund wurde die N AG mit Sitz in Vaduz bestellt. Depotbank war die X Bank AG in Y. Der Erwerb von Fondsanteilen erfolgte auf der Basis seines vollständigen Prospekts sowie des letzten Geschäfts- und Halbjahresberichtes.
Mit Entscheid des Landesgerichtes vom 25. April 2012 (ON 4) wurde festgestellt, dass sich nach der Lancierung des Fonds im Herbst 2010 das Fondsvermögen deutlich unter die Mindestgrenze des Investmentunternehmensgesetzes reduziert habe und gegen Ende April 2011 gegen Null gefallen sei. Daraufhin habe die Erstbeschwerdegegnerin, vertreten durch B, bei der FMA eine Fristverlängerung von 6 Monaten beantragt, weil eine neue Vertriebsstrategie beabsichtigt wurde. Zwischen Mag. B, der O (vertreten durch C und D) und der P AG sei es sodann zu einer Kooperationsvereinbarung gekommen, wonach im Rahmen einer neu lancierten Anlagestrategie durch den L Fund im Wesentlichen nur Aktien der P AG erworben werden sollten. Dabei sei vorausgesetzt worden, dass der L Fund neue liquide Mittel von ca. CHF 1,5 Mio. durch Ausgabe von Anteilen aufbringen könne (vorgelegte Präsentation, Schlussbericht). Um diese Kooperation mit den neuen Vertriebspartnern und der P AG auch umsetzen zu können, bedurfte es einer Umgehung der Anlagebeschränkungen des L Fund. Dafür habe sich Mag. B der K Anstalt (Beschwerdeführerin) bedient, einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Anstalt, an welcher er die Gründerrechte gehalten habe und auch einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat gewesen sei. Über sie habe er so genannte "SPVs (Special Purpose Vehicles)" gründen lassen. Bei diesen SPVs habe es sich um Kapitalgesellschaften gehandelt, die auf den Saint Vincent and The Grenadines domiziliert gewesen seien und von der Beschwerdeführerin gehalten wurden. Diese SPVs haben dann in weiterer Folge derivative Schuldverschreibungen ausgestellt (Zertifikate). Diese Zertifikate seien sodann vom L Fund angekauft worden, wobei der vom L Fund bezahlte Kaufpreis von den SPVs wiederum im Wesentlichen zum Ankauf von P-Aktien verwendet worden sei. Letztlich erfolgte also die Investition des L Fund in diese unterschiedlich benannten SPVs lediglich zum Erwerb von P-Aktien und der einzige Zweck dieser SPVs sei die Verschleierung dieser Erwerbe gewesen. Dadurch sei im Portfolio des L Fund nicht aufgefallen, dass entgegen den Anlagebeschränkungen nahezu ausschliesslich Geld in P-Aktien investiert worden sei (vgl. Schlussbericht vom 14. September 2011, 64 ff.; siehe auch Beilage 26 "Transaktionen seit dem 01.05.2011"). Diese Entscheidung, entgegen den Anlagebeschränkungen P-Aktien über diese Konstruktion zu kaufen, sei von Mag. B allein getroffen worden und er habe auch die entsprechenden Anlageinstruktionen veranlasst. Insbesondere habe er auch über die Beschwerdeführerin die für die Umsetzung seines Planvorhabens entsprechenden Tätigkeiten veranlasst (vgl. Schlussbericht, insbesondere auch Protokolle der Sitzungen des Aufsichtsrats der Beschwerdegegnerin). Aufgrund von verschleierten Ankäufen seien vom L Fund seit 12. Mai 2011 durchgehend P-Aktien von weit mehr als 10 % des Nettovermögens des Fonds gehalten worden. Die Anlagestruktur mit mehr als 70 % von P-Aktien in Fonds sei auch noch im August 2011 geblieben, bis schliesslich über Intervention der FMA und der KPMG teilweise Rückgaben von P-Aktien erfolgten. Letztlich seien Gelder im Gesamtausmass von zumindest EUR 1'251'923.00 den Anlagebeschränkungen zuwider in Ankäufe von Zertifikaten der SPVs investiert worden, die aber tatsächlich nur mittelbare Ankäufe von P-Aktien darstellten.
2. Über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft (Erstsicherungswerberin, Beschwerdegegnerin) ist mit Beschluss des Landgerichtes vom 16. Dezember 2011, 09 KO.2011.945-4, das Konkursverfahren eröffnet worden. Dr. A (Zweitbeschwerdegegner), der Rechtsvertreter der Erstsicherungswerberin (Erstbeschwerdegegnerin), wurde zugleich zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 27. Februar 2012, 05 HG.2012.150-4, wurde dieser über Antrag des Masseverwalters auch zum zusätzlichen Treuhänder des L Fund bestellt (Art. 909 Abs. 5 PGR). Im Zuge des Konkursverfahrens über die Beschwerdegegnerin hat der Masseverwalter aus den Wertpapieren des Fonds nur mehr einen Verkaufserlös von EUR 112'327.66 generieren können. Damit entstand dem L Fund ein Vermögensschaden von EUR 1'145'239.00, zu welchem entstandene Zinsen von EUR 1'362.78 zu addieren sind.
3. Auf Antrag der Sicherungswerber (Beschwerdegegner) hat das Landgericht am 25. April 2012, 01.CG.2012.142-4, ein Sicherungsbot über das Vermögen der K Anstalt (Sicherungsgegnerin, resp. Beschwerdeführerin) erlassen. Unter Berücksichtigung einer Verfahrensdauer von einem Jahr und von voraussichtlich auflaufenden Verfahrenskosten ist das Landgericht von einem zu sichernden Betrag von (umgerechnet) CHF 1'513'456.72 ausgegangen. Die beiden Sicherungswerber haben den Sicherungsantrag treuhänderisch für den L Fund gestellt.
3.1. Das Landesgericht hat den Erlass dieses Sicherungsbots damit begründet, dass die im Prospekt enthaltenen Anlagebeschränkungen, insbesondere Pkt. 5.3 Ziff. b 1. Satz, d und l, bewusst von Mag. B als Organ der Verwaltungsgesellschaft und Treuhänderin verletzt worden seien. Wer als Verwaltungsgesellschaft eines Investmentunternehmens seine Pflichten verletze, hafte den Anlegern nach Art. 105 Abs. 1 IUG für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweise, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Eine Beschränkung dieser Haftung sei nach Art. 105 Abs. 3 IUG ausgeschlossen. Seien für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so sei jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar sei. Ergänzend würden auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und den Treuhändern die Bestimmung der Art. 897 ff. PGR Anwendung finden. Nach Art. 922 Abs. 1 PGR sei der Treuhänder verpflichtet, die Bestimmungen der Treuhandurkunde (hier der vollständige und vereinfachte Prospekt des Investmentunternehmens) getreulich zu befolgen, das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren, zu verwalten und, wo es üblich oder angemessen erscheine, das Vermögen gegen Gefahren zu versichern. Er dürfe keine Verfügungen über das Treugut vornehmen, die den besonderen Zweck der Treuhänderschaft beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Wenn der Treuhänder den in der Treuhandurkunde ausgestellten oder den sonst einschlägigen Vorschriften dieses Titels zuwider handle (Treuhandbruch), so hafte er dem Treugeber und, falls ein solcher nicht mehr vorhanden sei, dem Begünstigten gemäss den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen, der bösgläubige Dritte aber für den Ersatz des Schadens nach den für unerlaubte Handlungen aufgestellten Vorschriften, dem Treugeber und den Begünstigten jedoch nur, soweit sie nicht selbst zur Verletzung Veranlassung gegeben hätten. Es sei in Lehre und Rechtsprechung schon seit Langem unbestritten, dass im Falle einer Kollusion, d. h. wenn der Dritte an dem Missbrauch des Vertreters zulasten des Treugebers wissentlich mitwirke, auch der Dritte nach den deliktischen Grundsätzen des § 1295 ABGB für den beim Treugeber eingetretenen Schaden hafte.
3.2. Sodann sei der hier geltend gemachte schadenersatzrechtliche Anspruch der Sicherungswerberin in ihrer Funktion für das Investmentunternehmen L Fund hinreichend bescheinigt worden. Die Erstsicherungswerberin (Erstbeschwerdegegnerin) müsse sich das Wissen des Mag. B als ihr eigenes Organ zurechnen lassen, was der hier geltend gemachten Mithaftung der Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) nicht schade. Somit sei auch die Sicherungsgegnerin gegenüber den Anlegern schadenersatzpflichtig geworden, weil die Grundsätze der solidarischen Mithaftung, insbesondere der Mithaftung der Sicherungsgegnerin zur ungeteilten Hand für den eingetretenen Schaden zur Anwendung kämen. Schliesslich bestimme Art. 909 Abs. 5 PGR, dass mangels anderer Bestimmungen der Treuhandurkunde der Treuhänder, wenn er in Konkurs gerate, aus dem Rechtsverhältnis nicht ausscheide, sofern nicht das Treuhandgut gefährdet erscheine und der Richter das Ausscheiden anordne; Zusätzlich könne der Richter auf Antrag einen Mittreuhänder bestellen, was im vorliegenden Fall in der Person des Zweitsicherungswerbers (Zweitbeschwerdegegner) geschehen sei. Weil nach Art. 37 IUG sowie nach den Bestimmungen des Prospekts und den Bestimmungen über die Treuhänderschaft das Vermögen des L Fund ein Sondervermögen darstelle, das durch den Konkurs der Verwaltungsgesellschaft nicht betroffen sei, und im Übrigen für die Verwaltungsgesellschaft nunmehr der Masseverwalter auftrete, sei eine Gefährdung des Investmentunternehmens nach Art. 909 Abs. 5 PGR durch die Klageführung gemeinsam mit dem Mittreuhänder nicht gegeben.
3.3. Hinsichtlich der Gefährdungslage habe das Landgericht den Sicherungswerbern Recht gegeben, dass im vorliegenden Fall eine objektive Gefährdung genüge. Bei der Sicherungsgegnerin handle es sich um ein sog. "Sitzunternehmen", das in Liechtenstein nicht tätig sei, hier allerdings über eine Repräsentanz/Zustelladresse verfüge. Die angeordneten Sicherungsmassnahmen, wie von den Sicherungswerbern (Beschwerdegegnern) beantragt, fänden ihre Deckung in Art. 275 Abs. 1 und 2 EO.
4. In diesem vorläufigen Verfahren hat die Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) am 2. August 2012 aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen der zu kurzen Äusserungsfrist gegen diesen Beschluss Rekurs erhoben. Diesem Rekurs hat das Obergericht mit seinem Beschluss vom 2. August 2012 (ON 20) keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet.
4.1. Ob eine Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund einer zu kurzen Äusserungsfrist vorliege, sei erst bei der Entscheidung über die Berechtigung des Einspruchs zu beurteilen. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liege deshalb nicht vor, weil das Provisorialverfahren einseitig sei und das Sicherungsbot grundsätzlich ohne vorgängige Verständigung und Anhörung des Sicherungsgegners zu erlassen sei (LES 2008, 298). Wenn das Gericht dem Gegner trotzdem ein Äusserungsrecht einräume und es dem Sicherungsgegner dann wegen der zu kurzen Frist nicht möglich sei, sich rechtzeitig zu äussern, bevor das Erstgericht das Sicherungsbot nach Ablauf der zu kurzen Äusserungsfrist erlasse, könne diese Vorgangsweise nur als Verzicht auf eine Äusserung beurteilt werden. Die behauptete Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege daher nicht vor.
4.2. Zum Argument, dass eine objektive Gefährdung nicht vorliegen könne, weil es seit dem 1. Januar 2011 kein "Sitzunternehmen" mehr gebe, hielt das Obergericht fest, dass, auch wenn es den Begriff "Sitzunternehmen" im neuen Steuergesetz nicht mehr gebe, dies nicht bedeute, dass die diesbezügliche Rechtsprechung zur objektiven Gefährdung nicht mehr anwendbar sei. Gemäss Art. 274 Abs. 3 EO liege ein Sicherungsgrund insbesondere dann vor, wenn der Schuldner u. a. nicht in Liechtenstein wohne oder wenn sonst der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsse. Dass die Sicherungsgegnerin ein in Liechtenstein tätiges Unternehmen sei, werde selbst im Rekurs nicht behauptet. Massgebend sei allein, dass im Inland ein Sachverhalt vorliege, der eine Vollstreckung im Ausland erfordere. Dies sei dann gegeben, wenn kein Vermögen im Inland sei, das die voraussichtlichen Prozesskosten decken könne.
4.3. Den Vorwand, dass grundsätzlich die Gläubiger aktivlegitimiert seien, gegenüber der Treuhänderin Schadenersatz geltend zu machen, erachtet das Obergericht unter Bedachtnahme auf Art. 924 Abs. 1, 925 Abs. 5 PGR sowie Art. 21, Art. 105 und 107 IUG hinsichtlich vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich als korrekt. Speziell sei jedoch der Fall zu beurteilen, wenn - wie hier - über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dann verträten die Sicherungswerber die Massegläubiger als Interessenvertreter der Anleger gegenüber Personen, welche die Masse durch deliktische Handlungen schädigten und gegenüber welchen Schadenersatzforderungen beständen (vgl. RIS-Justiz RS0065371). Somit seien die Sicherungswerber als Vertreter der Treugeber (Anleger) aktivlegitimiert.
4.4. Hinsichtlich der Selbstschädigung somit dem Selbstverschulden der Rekursgegner (Beschwerdegegner) führt das Obergericht aus, dass dabei übersehen werde, dass die Sicherungswerber nicht einen eigenen Schaden geltend machten, sondern eben den Schaden der Anleger des Fonds. Andererseits komme der Grundsatz, dass dann, wenn das Organ die Gesellschaft schädige, diese keinen deliktischen Ersatzanspruch gegen Dritte habe, im Falle einer Kollusion nicht zum Tragen. Eine solche Kollusion sei hier gegeben, weil Mag. B als Vertreter der MI bewusst als Vertreter der Sicherungsgegnerin zusammengewirkt und den geltend gemachten Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe (RIS-Justiz RS0061587). Die Widerrechtlichkeit der Sicherungsgegnerin sei daher offenkundig, sodass die Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) deliktisch für den eingetretenen Schaden hafte. Im Übrigen sei die solidarische Haftung in § 1302 ABGB insbesondere auch unter Bedachtnahme auf Art. 106 Abs. 1 IUG begründet. Der Hinweis, die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches sei rechtsmissbräuchlich, sei nun mal deshalb nicht berechtigt, weil die Sicherungswerber keinen eigenen Schaden geltend machten, sondern jenen der Treugeber als deren Vertreterin. Zur Selbstschädigung sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertrete, dass es sich beim Treugut um ein Fremdvermögen handle, an welchem der Treuhänder (MI) zwar ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht erlange, nicht aber Eigentum erwerbe (LES 2012, 22). Daraus ergebe sich wiederum, dass die Sicherungswerber bzw. die MI selbst nicht geschädigt seien und - wie bereits ausgeführt - keinen Eigenschaden geltend machten, sondern jenen der Anleger.
4.5. Zur Höhe der zu sichernden Forderung hielt das Obergericht fest, dass in Wirklichkeit die Feststellung über die Schadenshöhe bekämpft werde, obwohl der Rekursgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bzw. der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht geltend gemacht werde. Nicht bestritten werde, dass die angelegten Gelder im Gesamtausmass von zumindest EUR 1'251'923.00 den Anlagebeschränkungen zuwider in Ankäufe von Zertifikaten der SPVs investiert worden seien, der Masseverwalter im Zuge des Konkursverfahrens aus den Wertpapieren des Fonds nur noch einen Verkaufserlös von EUR 112'227.66 habe generieren können und damit ein Vermögensschaden von EUR 1'145'239.45 zuzüglich Zinsen von EUR 1'362.78 entstanden sei. Es treffe zwar zu, dass Verzugszinsen erst mit Fälligstellung geltend gemacht werden können, doch sei der Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) durch ihren Verwaltungsrat Mag. B bekannt gewesen, welcher Schaden seit wann entstanden sei. Beim Vorbringen, dass der L Fund bei der Übergabe der Geldmarktinstrumente 1 Mio. P-Aktien zuzüglich EUR 198'729.24 erhalten habe, handle es sich um eine unzulässige Neuerung. Bezüglich der Berücksichtigung der 10 %-Anlagegrenze könne davon ausgegangen werden, dass die 10 %-Grenze schon erreicht gewesen sei, als die vom Erstgericht festgestellten Investitionen, die zum Schaden geführt hätten, getätigt worden seien. Richtig sei lediglich, dass sich dies aus den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ergebe. Wenn aber das Erstgericht den Vermögensschaden mit EUR 1'145'239.45 feststelle, müsse davon ausgegangen werden, dass hierbei die 10 %-Grenze bereits berücksichtigt worden sei und es sich tatsächlich um den eingetretenen Schaden handle. Der Sicherungsanspruch sei somit ausreichend bescheinigt und aus den Feststellungen ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass die Sicherungsgegnerin dazu missbraucht worden sei, die Anlagebedingungen zu umgehen und dadurch der geltend gemachte Schaden entstanden sei.
5. Der mit dem Rekurs kumulativ geltend gemachten Einspruch gegen das Sicherungsbot hat das Erstgericht für zulässig erachtet, weil die gewährte Gelegenheit zur Äusserung zum Sicherungsantrag binnen einer Frist von 3 Tagen in der Tat zu kurz gewesen sei (faktisch lediglich ein Arbeitstag). Diesem Einspruch der Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) hat das Landgericht jedoch nicht stattgegeben.
Begründet wurde dies damit, dass das Einspruchsverfahren lediglich der Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung diene. Nach liechtensteinischem Recht seien bereits im Einspruch die Tatsachen, welche die Unstatthaftigkeit oder Unangemessenheit der einstweiligen Verfügung begründen würden, geltend zu machen (OGH, 03 CG.2007.66, LES 2009, 167). Der vorliegende Einspruch ziele dagegen auf den Boden der Behauptungen des Gegners, vor allem auf die Beseitigung jener Sachverhaltsgrundlagen ab, die der einstweiligen Verfügung als Stütze dienten (LES 2004, 129). Auf Neuerungen in den Aussagen des GF B sei daher nicht weiter einzugehen. Vor diesem Hintergrund ergebe sich keine andere rechtliche Qualifikation als sie schon in der einstweiligen Verfügung wiedergegeben und vom Obergericht bestätigt worden sei.
5.1. Sodann sei der Sicherungsanspruch ausreichend bescheinigt worden. Die Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) habe nach den Feststellungen ausdrücklich und bewusst mitgewirkt, um die Anlagebedingungen zu umgehen, wodurch der geltend gemachte Schaden entstanden sei.
5.2. Beim geltend gemachten Schaden sei die Anlagegrenze von 10 % bereits berücksichtigt und die von der Q S. A. bezahlten EUR 198'729.24 müssten nicht angerechnet werden. Massgeblich für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) sei, dass die Anlagebedingungen nicht eingehalten worden seien. Die Verwendung von Zweckgesellschaften zum Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten wäre nur dann zulässig gewesen, wenn auch ein entsprechender Hinweis in den Prospektunterlagen enthalten gewesen wäre. Nach Inhalt der Prospektunterlagen hätten die Anleger darauf vertrauen müssen und dürfen, dass die mit den Anlagebeschränkungen enthaltenen Verpflichtungen zur Risikostreuung eingehalten würden.
6. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes richtet sich schliesslich der Einspracherekurs der Beschwerdeführerin vom 25. April 2013 aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
6.1. Das Obergericht hat den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Landgerichtes als nicht berechtigt erachtet, weil das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, dass Gegenstand des Einspruchsverfahrens lediglich die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung sei, und zwar aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung. Die Entscheidung über den Einspruch sei gegenüber dem Sicherungsbot keine völlig neue und von ihr unabhängige Entscheidung, sondern diene ausschliesslich der Nachholung des rechtlichen Gehörs. Durch die Möglichkeit, einen Einspruch zu erheben, werde nämlich der Einspruchswerber so gestellt, wie er gestellt gewesen wäre, wenn die einstweilige Verfügung nach Einholung einer Äusserung erlassen worden wäre. Da das rechtliche Gehör auch die Möglichkeit umfasse, den eigenen Rechtsstandpunkt darzulegen, sei das Erstgericht an seine Rechtsansicht im Verfahren über das Sicherungsbot nicht gebunden; ebenso wenig das Rekursgericht, wenn es - in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung - das Sicherungsbot bewillige. Anders liege jedoch der Fall, wenn - wie hier - der Gegner gegen das Sicherungsbot Rekurs erhoben habe und dieser erfolglos blieb. In diesem Fall habe er nämlich bereits seine rechtlichen Argumente geltend gemacht, sodass gegen eine Bindung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keine Bedenken bestünden. Das Obergericht vertrete daher die Ansicht, dass es an seine Rechtsansicht in der Entscheidung vom 2. August 2018, 01 CG.2012.142-20, gebunden sei (Obergericht vom 6. Dezember 2007, 04 CG.2006.279). Dies wiederum habe auch zur Folge, dass die Rekurswerberin und Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) - da sich die Sachlage gegenüber jener im Sicherungsbot nicht zu ihren Gunsten geändert habe - nicht berechtigt sei, die drei strittigen Rechtsfragen neu aufzurollen. Die Rechtsrüge sei daher insgesamt unberechtigt, sodass schon aus diesem Grund dem Rekurs ein Erfolg zu versagen sei.
6.2. Zur "fehlenden Aktivlegitimation" hielt das Obergericht der Vollständigkeit halber ergänzend fest, dass zunächst klarzustellen sei, dass die Rekurswerberin (Beschwerdeführerin) nicht etwa geltend mache, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege, sondern dass das Obergericht in der Rekursentscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der im Sicherungsbot (und auch im nunmehr angefochtenen Beschluss) nicht festgestellt worden wäre/sei. Diese Behauptung treffe nicht zu. Auf Seite 25 der Rekursentscheidung in ON 20 werde darauf hingewiesen, dass es sich beim Treugut um ein Fremdvermögen handle, an welchem jedoch der Treuhänder (MI) zwar ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht erlange, nicht aber Eigentum erwerbe (Hinweis auf LES 2012, 22). Damit sei auch klargestellt worden, dass die Rekursgegner (Beschwerdegegnerin) keinen Eigenschaden geltend machten. Dass die MI das Investmentunternehmen für Rechnung der Anleger, und zwar als Treuhänderin, verwaltet habe, werde im Rekurs selbst vorgebracht. Die partielle Beteiligung der Anleger an der Treuhänderschaft könne sich nur auf die Rekursgegnerin (Beschwerdegegnerin) beziehen, die ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht habe, da ja der L-Fund keine Rechtspersönlichkeit besitze. Richtig sei, dass das Nettovermögen des Fonds in unmittelbarem Miteigentum aller Anleger stehe und dass dieses Vermögen von der Verwaltungsgesellschaft getrennt sei. Die Meinung der Rekurswerberin (Beschwerdeführerin), dass nur die Anleger aktivlegitimiert seien, sei insofern verfehlt, als sich diese Aktivlegitimation nur auf Ansprüche gegenüber der Treuhänderschaft, also der Sicherungs- und Beschwerdegegnerin, beziehe, nicht jedoch auf Ansprüche, die gegenüber Dritten (wie hier) geltend gemacht würden. Die Aktivlegitimation ergebe sich auch daraus, dass beide Sicherungswerber als Treuhänder ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen der Anleger hätten. Wie schon in der Rekursentscheidung gegen das Sicherungsbot ausgeführt, machten die Rekursgegner (Beschwerdegegner) keinen eigenen Schaden geltend, sondern eben jenen der Anleger, für deren Rechnung sie das Anlagevermögen verwalten und deshalb auch darüber verfügen würden. Insofern gehe es auch nicht um den Schutz der Verwaltungsgesellschaft und Kollektivtreuhänderin, sondern um jenen der Anleger, da eben die Treuhänder die Ansprüche gegenüber Dritten im Namen und für Rechnung der Anleger geltend machten. Auf die weiteren, immer wiederholenden Argumente der Rekurswerberin (Beschwerdeführerin) sei nicht weiter einzugehen, da das Rekursgericht bei der Entscheidung vom 2. August 2012 (ON 20) vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei und nach wie vor die Ansicht vertrete, dass diese Rechtsansicht richtig gewesen sei.
6.3. Zur "fehlenden Passivlegitimation" halte das Obergericht fest, dass kein Schadenersatzanspruch aus dem Vertrag, sondern ein deliktischer Schadenersatzanspruch geltend gemacht werde, und zwar nicht gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, sondern gegenüber einem mitschädigenden Dritten, nämlich der Rekurswerberin (Beschwerdeführerin). Wie bereits in der Rekursentscheidung zum Sicherungsbot (ON 20) ausgeführt, habe die Sicherungswerberin (Beschwerdegegnerin) als Treuhänderin des L-Fund die Anlageentscheidung durch Mag. B getroffen und sich der Beschwerdeführerin als Gehilfin bedient. Die Rekurswerberin (Beschwerdeführerin) habe bewusst mit der MI zusammengewirkt und insofern den geltend gemachten Schaden vorsätzlich herbeigeführt, sodass sie jedenfalls solidarisch für den eingetretenen Schaden hafte. Die Rekursausführungen zur Frage der fehlenden Passivlegitimation seien zu Unrecht immer wieder davon ausgegangen, dass die Anleger nur einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft hätten. Dies treffe nämlich dann zu, wenn auch Dritte als Mitschädiger beteiligt seien, so wie dies hier der Fall sei.
6.4. Zur Schadenshöhe habe das Erstgericht im angefochtenen Beschluss keine abweichenden Feststellungen zu jenen im Sicherungsbot getroffen, die zugunsten der Rekurswerberin (Beschwerdeführerin) berücksichtigt werden könnten.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. April 2013 (ON 43) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Gleichheitssatzes, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots, an den Staatsgerichtshof. Sie ficht den Beschluss des Obergerichtes vollumfänglich an und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Obergerichtes vom 25. April 2013 (ON 43) in inren verfassungsmässig gewährleisteten Rechte verletzt wurde, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes deshalb vollumfänglich aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen.
Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Den Gleichheitsgrundsatz erachtet die Beschwerdeführerin deshalb als verletzt, weil das Obergericht im selben Verfahren zwei diametral voneinander abweichende Begründungen dafür geliefert habe, wieso die Beschwerdegegner legitimiert sein sollen als Prozessstandschafter angeblich bestehende Ansprüche der Anleger geltend zu machen.
7.1.1. In ON 20 sei das Obergericht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, als es die Rechtsfrage beurteilt habe. Es habe dadurch die Frage der Aktivlegitimation und Prozessstandschaft basierend auf einem Sachverhalt beurteilt, der den vom Erstrichter getroffenen Feststellungen diametral widerspreche. Das Obergericht hätte von den vom Erstrichter getroffenen Feststellungen ausgehen müssen, nämlich, dass der L Fund vom Konkurs der Erstbeschwerdegegnerin nicht betroffen sei und dass die Anleger partiell am Investmentunternehmen (= L Fund), hingegen nicht an der Verwaltungsgesellschaft (= Erstbeschwerdegegnerin) beteiligt seien. Wie das Obergericht im Beschluss ON 20, S. 23 selbst ausgeführt habe, seien sodann gemäss Art. 21 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 lUG, allenfalls auch gestützt auf Art. 924 Abs. 1 PGR nur die Anleger legitimiert, Schadenersatz geltend zu machen. Somit hätte das Obergericht zum Resultat gelangen müssen, dass keine Aktivlegitimation und Prozessstandschaft bestehe. Grund dafür sei, dass nach § 1295 Abs. 1 ABGB nur der Beschädigte vom Schädiger Schadenersatz fordern könne, jedoch nicht der Schädiger von einem angeblichen Mitschädiger, bevor der angeblich Geschädigte (= Anleger) überhaupt irgendwelche Ansprüche gegen die Schädiger geltend gemacht habe. Eine Prozessstandschaft könne somit unmöglich gegeben sein, weil dann die Verwaltungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) als angebliche Schädigerin die Interessen der Anleger vertreten würde. Das Gesetz wolle einen derartigen Interessenkonflikt vermeiden, weshalb gesetzlich angeordnet worden sei, dass dem Anleger ein Anspruch zur Verfolgung ihres eigenen Schadens zustehe und nicht der Schädigerin. Ausserdem fehle es an einer expliziten gesetzlichen Ermächtigung, die bei einer Prozessstandschaft vorausgesetzt werde (LES 2002, 302 ff. [309]; LES 2001, 41 ff. [54]). Zusammenfassend bestehe somit vorliegend kein Fall einer gesetzlich zulässigen Prozessstandschaft. Darüber hinaus sage das Obergericht in ON 20 zum Zweitbeschwerdegegner, der ja nachweislich nicht in Konkurs verfallen sei, aber dennoch berechtigt sein soll, allfällige Ansprüche der Anleger als Prozessstandschafter geltend zu machen, rein gar nichts aus.
7.1.2. Im Unterschied dazu habe das Obergericht den vorliegend angefochtenen Beschluss (ON 43) damit begründet, dass es an seine im ersten Verfahrensgang geäusserte Begründung gebunden sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, dieselben Rechtsfragen erneut aufzuwerfen. Obwohl klar sei, dass das Obergericht in ON 20 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, bestreite das Obergericht im nun angefochtenen Beschluss dies auf Seite 30 f. und begründe seine Entscheidung im zweiten Verfahrensgang zusätzlich damit, dass sich die partielle Beteiligung der Anleger an der Treuhänderschaft nur auf die Erstbeschwerdegegnerin beziehen könne. Das Nettovermögen des Fonds stehe im unmittelbaren Miteigentum aller Anleger und dieses Vermögen sei von der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Wenn aber die Treugeber an der Treuhänderschaft (Erstbeschwerdegegnerin) partiell beteiligt seien, seien sie auch an deren Vermögen beteiligt. Die Meinung der Beschwerdeführerin, dass nur die Anleger aktivlegitimiert seien, halte das Obergericht insofern für verfehlt, als sich diese Aktivlegitimation nur auf die Ansprüche gegenüber der Treuhänderschaft, also der Erstsicherungswerberin (Beschwerdegegnerin) beziehe, nicht jedoch auf Ansprüche, die gegenüber Dritten (wie hier) geltend gemacht würden. Vielmehr ergebe sich die Aktivlegitimation zur Klage für die Beschwerdegegnerin auch aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen der Anleger.
7.1.3. Wenn man die rechtlichen Begründungen im Beschluss ON 20, S. 23 und im nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 43, S. 30 f.) vergleiche, zeige sich laut der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen habe: in ON 20, Seite 22, letzter Absatz, und Seite 23, 1. Absatz, habe das Obergericht zunächst ausgeführt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin zutreffend sei, dass die Beschwerdegegner gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 lUG, allenfalls Art. 924 Abs. 1 und Art. 925 Abs. 5 PGR) nicht legitimiert seien, als Prozessstandschafter Schadenersatzansprüche der Anleger geltend zu machen. Weiter führe es jedoch aus, dass ausnahmsweise deshalb eine Prozessstandschaft bestehe, weil die Anleger partiell an der Erstbeschwerdegegnerin (an der Konkursmasse) beteiligt seien und deshalb die Erstbeschwerdegegnerin berechtigt sei, die Ansprüche der Anleger geltend zu machen. Auf die zuvor für anwendbar erklärten gesetzlichen Bestimmungen gehe das Obergericht dann mit keiner Silbe mehr ein, obwohl es im ersten Verfahrensgang noch ausgeführt habe, dass gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen die Beschwerdegegner nicht legitimiert seien, die angeblich geschädigten Anleger als Prozessstandschafter zu vertreten.
7.1.4. Weiter wende das Obergericht die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht an und liefere eine komplett andere Begründung. Das Obergericht missachte sowohl den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt bei seiner rechtlichen Beurteilung, als auch die Bindung an seine eigene, in ON 20, Seite 23, 1. Absatz, abgegebene Begründung. Die Begründung des Obergerichtes, weshalb ausnahmsweise doch eine Prozessführungsbefugnis bestehen solle (ON 20, Seite 23, 2. Absatz), stütze sich auf einen vom Erstgericht nicht festgestellten Sachverhalt. Dieser führe letztendlich zur Fehlbeurteilung des Obergerichtes in ON 20, weil die dort statuierte Ausnahme gerade nicht bestanden habe. Bei rechtsgleicher Rechtsanwendung, d. h. unter Anwendung der vom Obergericht in ON 20, Seite 23, 1. Absatz, als anwendbar erklärten gesetzlichen Bestimmungen, hätte das Obergericht im zweiten Verfahrensgang zum Schluss gelangen müssen, dass keine Prozessführungsbefugnis bestehe. Jedoch habe das Obergericht im selben Verfahren ohne sachliche Gründe den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, von dem es in ON 20 für die rechtliche Beurteilung jedoch abgewichen sei, in ON 43 komplett anders beurteilt. Bei rechtsgleicher Rechtsanwendung der anwendbaren Bestimmungen - und unter Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts und nicht des vom Obergericht in ON 20 eigenmächtig abgeänderten Sachverhalts - hätte dem Rekurs der Beschwerdeführerin im zweiten Verfahrensgang Folge gegeben werden müssen.
7.2. Das Willkürverbot wird laut Beschwerdeführerin verletzt, weil das Obergericht im zweiten Verfahrensgang eine völlig unvertretbare, nicht einmal begründete, Rechtsansicht vertrete und die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht anwende.
7.2.1. Das Obergericht begründe nicht, weshalb die in ON 20, Seite 23, 1. Absatz, abgegebene eigene Begründung nun doch nicht richtig sein solle und gemäss welchen gesetzlichen Bestimmungen die Beschwerdegegner berechtigt sein sollen, einen Schadenersatzanspruch der Anleger im eigenen Namen geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Prozessstandschaft nur dann zulässig, wenn es eine explizite gesetzliche Anordnung gebe (LES 2002, 302 ff. [309]; LES 2001, 41 ff. [54]). Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nach liechtensteinischem Prozessrecht eine Prozessführung der Partei im eigenen Namen über fremdes Recht, also die sogenannte Prozessstandschaft ausgenommen in den Fällen der gesetzlichen Prozessstandschaft, absolut unzulässig sei (RdW 1998, 668 f.; ecolex 1999, 82 m. w. N.; Fucik in Rechberger ZPO2, Rz. 4 vor § 1). Eine solche explizite gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft gebe es in Liechtenstein - im Unterschied zur Schweiz (Art. 28 CH-AFG) - nicht. Art. 28 CH-AFG sei bewusst nicht rezipiert worden. Aus diesem Grund seien nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 lUG ausschliesslich die Anleger berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen die Verwaltungsgesellschaft und Dritte geltend zu machen. Zum selben Resultat komme man auch unter Berücksichtigung von Art. 924 Abs. 1 PGR. Eine Prozessstandschaft sei vom Gesetzgeber deshalb nicht gewollt, weil jeder Anleger nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung von Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Art. 105 Abs. 1 lUG selbst das Recht hat, den Gesamtschaden zu Gunsten des Fonds geltend zu machen (vgl. BuA 1995/69, 23; Basler Kommentar, Art. 27 AFG, Rz. 9 f.).
7.2.2. Willkürlich sei ebenfalls, dass das Obergericht mit keiner Silbe auf die im Rekurs angeführte schweizerische Lehre und Rechtsprechung eingehe, aus welcher sich eindeutig ergebe, dass ausschliesslich der Anleger aktivlegitimiert und niemand sonst befugt sei, anstelle der Anleger zu klagen. Eine mit Art. 28 AFG vergleichbare Bestimmung sei bewusst nicht ins Liechtensteinische Recht übernommen worden. Rezeptionsgrundlage für Art. 21 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 lUG seien Art. 27 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 CH-AFG (vgl. dazu Forstmoser, AFG-Kommentar, Band I, Art. 65, Rz. 7, der ausführe, dass im liechtensteinischen lUG die Regelung bezüglich der Geltendmachung des Schadens aus der Schweiz übernommen worden sei; vgl. auch BuA 1995/69, 14). Die schweizerische Lehre und Rechtsprechung sei darin eindeutig, dass bei einer Schädigung des Investmentunternehmens ausschliesslich den Anlegern ein Schadenersatzanspruch zustehe und auch nur dieser zur Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage legitimiert sei. Grund dafür sei die Tatsache, dass nur der Anleger bei einer Beeinträchtigung des Fondsvermögens eine direkte Vermögenseinbusse im Rechtssinne erleide (vgl. Forstmoser in AFG-Kommentar zu Art. 65 AFG, Rz. 37 f. und 77; Basler Kommentar zum Anlagefondsgesetz, Art. 65 AFG, Rz. 11, 15). Davon gebe es eine einzige Ausnahme, nämlich dann, wenn ein Vertreter gemäss Art. 28 CH-AFG vom Richter bestellt worden sei. Eine solche Bestimmung existiere allerdings im liechtensteinischen Recht nicht, weil der Gesetzgeber auf eine Rezeption von Art. 28 CH-AFG bewusst verzichtet habe.
7.2.3. Die Verantwortlichkeitshaftung Dritter aus Art. 21 Abs. 2 lUG, die nicht Parteien des Kollektivanlagevertrages seien, sei gesetzlicher Natur (deliktische Haftung; vgl. Basler Kommentar zum Anlagefondsgesetz, Art. 27 AFG, Rz. 11). Art. 28 CH-AFG sei bewusst nicht rezipiert worden. All diese Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 lUG, Art. 105 Abs. 1 lUG und Art. 924 Abs. 1 PGR) enthielten eine abschliessende Regelung, wer anspruchsberechtigt und zur Klageführung legitimiert sei. Art. 924 Abs. 1 PGR halte sogar explizit fest, dass bei einer Schädigung durch einen Dritten, der Treugeber anspruchsberechtigt sei. Dieser könne die Ansprüche nach deliktischen Grundsätzen geltend machen. In ON 20, S. 23 sei es auch noch die Rechtsauffassung des Obergerichtes gewesen, dass ein Anspruch gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen ausschliesslich den Anlegern als Treugebern zustehe und nur diese berechtigt seien, diese Ansprüche zu verfolgen. Das sei auch folgerichtig. Denn, wenn wie hier die Erstbeschwerdegegnerin von sich selbst behaupte, dass sie die Anleger geschädigt habe, dann könne es unmöglich sein, dass sie als Schädigerin auch noch berechtigt sein solle, Schadenersatzansprüche im eigenen Namen für die von ihr selbst geschädigten Anleger geltend zu machen. Eine solche gesetzgeberische Regelung wäre absolut unsinnig.
7.2.4. Der angefochtene Beschluss sei aber auch noch aus einem weiteren Grund willkürlich. Die im zweiten Verfahrensgang nachgeschobenen Begründungen seien nämlich qualifiziert unrichtig und nicht nachvollziehbar. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichtes müsse zwischen drei Teilen unterschieden werden: Die partielle Beteiligung der Anleger an der Treuhänderschaft könne sich nur auf die Erstbeschwerdegegnerin beziehen, die ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen (= L Fund) besitze. Wenn aber die Treugeber an der Treuhänderschaft (Erstbeschwerdegegnerin) partiell beteiligt seien, seien sie auch an deren Vermögen beteiligt. Im selben Atemzug führe das Obergericht dann aber aus, dass das Fondsvermögen im unmittelbaren Miteigentum aller Anleger stehe. Dieser qualifiziert unrichtigen Begründung sei entgegenzuhalten, dass der Anleger nicht an der Erstbeschwerdegegnerin partiell beteiligt sei. Der Anleger sei ausschliesslich am Sondervermögen beteiligt. Zudem sei das Investmentunternehmen (L Fund) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im lUG, aber auch gemäss PGR, niemals mit der Verwaltungsgesellschaft und dem Treuhänder identisch, sondern strikt davon zu trennen. Das Sondervermögen bleibe im Miteigentum der Anleger. Der Treugeber (=Anleger) sei somit nicht an der Erstbeschwerdegegnerin partiell beteiligt (vgl. OGH, in: LES 2012, 22 ff.). Die Begründung des Obergerichtes sei auch in sich widersprüchlich. Wenn das Fondsvermögen im unmittelbaren Miteigentum aller Anleger stehe, könnten die Anleger rein logisch nicht an der Erstbeschwerdegegnerin partiell beteiligt sein. Damit sei nachgewiesen, dass dieser Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses qualifiziert unrichtig sei und nicht für die Begründung tauge.
7.2.5. Weiter erachtet die Beschwerdeführerin die Begründung des Obergerichtes, dass sich die ausschliessliche Aktivlegitimation der Anleger nur auf Ansprüche gegenüber der Treuhänderschaft, also der Erstbeschwerdegegnerin beziehe, nicht jedoch auf Ansprüche gegenüber Dritten (vgl. ON 43, S. 31), für qualifiziert unrichtig. Schliesslich sei bereits ausführlich nachgewiesen worden, dass sich die Aktivlegitimation der Anleger nicht nur auf Schadenersatzansprüche gegenüber Verwaltungsgesellschaft und Treuhänder, sondern auch gegenüber Dritten beziehe. Sodann gelinge es dem Obergericht auch im angefochtenen Beschluss nicht, eine gesetzliche Bestimmung darzutun, die eine Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegner statuieren würde. Da es eine solche Bestimmung nicht gebe, fehle es an einer explizit gesetzlich angeordneten Prozessführungsbefugnis, so wie sie die ständige Rechtsprechung fordere. Die vom klaren Gesetzeswortlaut der anwendbaren Bestimmungen völlig abweichende Begründung sei somit ebenfalls willkürlich.
7.2.6. Auch die Begründung des Obergerichtes, dass sich die Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis letztendlich auch daraus ergebe, dass beide Beschwerdegegner als Treuhänder ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen der Anleger hätten, erachtet die Beschwerdeführerin als qualifiziert unrichtig. Das Obergericht begründe mit keiner Silbe, weshalb ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, die es selbst im Beschluss ON 20 noch für anwendbar erklärt hatte, verdrängen solle. Offensichtlich beziehe sich das Obergericht dabei auf Art. 919 Abs. 3 PGR, nehme im angefochtenen Beschluss auf diese Bestimmung allerdings nicht explizit Bezug. Diese Bestimmung könne im konkreten Fall aus zwei Gründen nicht anwendbar sein: Zum einen erkläre Art. 4 Abs. 2 lUG, dass die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft nur dann anwendbar seien, wenn das lUG nichts anderes bestimme. Konkret würden die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 lUG) jedoch etwas anderes bestimmen. Zum anderen sei Art. 919 Abs. 3 PGR selbst dann, wenn die Bestimmungen über die Treuhänderschaft im PGR auf diesen Fall subsidiär anwendbar wären, nicht einschlägig. Systematisch stehe Art. 919 Abs. 3 PGR unter den Bestimmungen über die Treumacht und Treupflicht des Treuhänders. Art. 924 Abs. 1 PGR stehe systematisch aber unter denselben Bestimmungen. Art. 924 Abs. 3 PGR bilde die Iex specialis für Verantwortlichkeitsansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder und Dritte. Folglich schliesse Art. 924 Abs. 1 als speziellere Bestimmung Art. 919 Abs. 3 PGR aus. Das sei auch folgerichtig. Die Beschwerdegegner behaupteten im erstinstanzlichen Verfahren von sich selbst, dass sie gegen die Anlagegrenzen verstossen und damit den behaupteten Schaden herbeigeführt hätten. Wenn sie aber gegen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht verstossen haben, können sie aufgrund der spezielleren Bestimmung von Art. 924 Abs. 1 PGR nicht legitimiert sein, die von ihnen angeblich selbst geschädigten Anleger als Prozessstandschafter in einem Schadenersatzprozess zu vertreten. Somit sei also auch diese Begründung des Obergerichtes qualifiziert unrichtig.
7.3. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass der angefochtene Beschluss auch gegen das Recht auf rechtsgenügliche Begründung verstosse. Das Obergericht begründe nicht, wieso die Beschwerdegegner ausnahmsweise berechtigt seien, die Interessen der im Konkurs geschädigten Anleger zu vertreten, obschon es in ON 20, Seite 23, 1. Absatz noch begründet habe, dass die Beschwerdegegner gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht prozessführungsbefugt seien. Die Begründung des Obergerichtes in ON 20 sei als qualifiziert unrichtig zu erachten und im angefochtenen Beschluss gehe das Obergericht mit keiner Silbe mehr auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ein, sondern schiebe eine nicht nachvollziehbare Begründung nach. Das Obergericht wäre verpflichtet gewesen, unter Heranziehung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb ausnahmsweise eine Prozessführungsbefugnis der Beschwerdeführer bestehe. Auch hätte es sich mit Lehre und Rechtsprechung sowie der Rezeptionsgrundlage auseinandersetzen müssen, was jedoch alles nicht geschehen sei. Zudem sei eine Begründung, wonach sich die Prozessführungsbefugnis auch aus dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen der Anleger ergebe, schlichtweg nicht nachvollziehbar und als Scheinbegründung zu qualifizieren. Ausserdem werde nicht erwähnt, welche gesetzliche Bestimmung es den Beschwerdegegnern erlauben würde, als Prozessstandschafter die allfälligen Schadenersatzansprüche der Anleger, die sie selbst geschädigt haben wollen, zu verfolgen. All diese Begründungen des Obergerichtes verstiessen nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung.
8. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 eine Gegenäusserung und beantragten, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Die Rüge einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, erachten die Beschwerdegegner als unzulässig, weil das Obergericht im zweiten Rechtsgang keine abweichende Begründung gegeben habe, sondern mittels Hinweis auf die Gebundenheit an die Begründung im ersten Rechtsgang vielmehr die stärkste Form der gleichen Begründung überhaupt erfolgte. Dadurch, dass auf die Argumente der Beschwerdeführerin hilfsweise ebenfalls eingegangen worden sei, vermöge keine Ungleichbehandlung herzustellen. Die (durch Ergänzungen) abweichende Begründung eines Gerichtes, bei gleicher inhaltlicher Entscheidung (Spruch), sei keine unterschiedliche Behandlung und der Gleichheitssatz beinhalte auch kein Recht auf eine bestimmte Begründung. Würde man ein Recht auf gleiche Begründung anerkennen, könnte sich als logische Konsequenz eine Beschwer allein aus der Begründung eines Falles ergeben. Eine Partei könnte also immer dann ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie zwar materiell beschwerdefrei gestellt worden wäre, aber ihr die Begründung nicht "gleich genug" sei. Da dem nicht so sei, sei der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung nicht verletzt.
8.2. Auch die Willkürrüge erachten die Beschwerdegegner als unstatthaft und meinten, dass die Treuhänderschaft durch die Ansicht der Beschwerdeführerin obsolet werde, weil alle Anleger ihren Ansprüchen immer selbst nachgehen müssten. Auch in der Praxis scheine die Annahme eines ausschliesslichen Klagerechts der Anleger nicht sinnvoll, da der L Fund mit seinen 159'565 Anteilen theoretisch auch 159'565 Anleger habe und diese einzeln in einem Haftungsprozess CHF 9.48 einklagen müssten. Aus diesen Gründen sei die Ansicht des Obergerichtes, dass ein Treuhänder die zur Treuhänderschaft gehörenden Rechte auch geltend machen könne, keineswegs stossend und gefährde auch die letzte Verteidigungslinie des Rechts nicht. Die Entscheidung des Obergerichtes sei richtig, ebenso wie das dabei erzielte Ergebnis.
8.3. Hinsichtlich Fondsvermögen machen die Beschwerdegegner geltend, dass dieses als separates Vermögen zu qualifizieren sei, weil beim L Fund unbestrittenermassen eine Kollektivtreuhänderschaft vorliege. Dies ergebe sich aus dem Gesetz sowie der Natur des vorliegenden Sondervermögens und begründe eine Aktivlegitimation für Schadenersatzforderungen. Als der Fond am 18. August 2010 gegründet worden sei, habe noch das IUGalt gegolten, weshalb der L Fonds als Investmentfonds für Wertpapiere gemäss Art. 40 ff. IUGalt zu qualifizieren sei. Am 1. August 2011 sei allerdings das UCITSG in Kraft getreten, welches seither den L Fonds regle. Sowohl Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lUGalt als auch Art. 5 Abs. 2 UCITSG verwiesen auf die Bestimmungen über die Treuhänderschaft gemäss Art. 897 bis 932 PGR. Deshalb richte sich die Frage der zivilrechtlichen Stellung der Treuhänder also grundsätzlich nach den Bestimmungen des PGR, soweit IUG und UCITSG keine Spezialnormen enthielten. Hiernach bestehe auch bei einem Investmentfond keine Haftung oder Nachschusspflicht der Anleger (Art. 105 Abs. 4 lUG oder Art. 5 Abs. 6 sowie Art. 6 Abs. 1 UCITSG). Es handle sich beim Fonds um eine "rechtlich separate Vermögensmasse, an der die Anleger beteiligt sind." (Art. 5 Abs. 1 UCITSG). Darüber hinaus sei das Treugut separat konkursfähig (Art. 916 Abs. 4 PGR) und vom Konkurs des Treugebers nicht betroffen (Art. 915 Abs. 1 PGR). Aus diesen Gründen stelle der Fond ein separates, von Anlegern und Treuhänder getrenntes Vermögen dar.
8.4. Sodann gehen die Beschwerdegegner auf die Frage, wer Verfügungsberechtigter des Treuguts und Rechtsträger des unselbständigen Sondervermögens sei, ein. Aus dem Gesetz (Art. 897, 910 Abs. 3 und 911 Abs. 4 PGR), ergebe sich diesbezüglich, dass der Verfügungsberechtigte über das Treugut der Treuhänder sei. Er könne darüber "gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten" verfügen (= Forderungen einziehen) und habe das Recht "für das Treugut vor allen Behörden und in allen Verfahren im eigenen Namen als Partei aufzutreten, die zu ihm gehörigen Rechte gegen alle Dritte gemäss der Treuhandurkunde auszuüben und, soweit nötig, zu versilbern" (Art. 919 Abs. 3 PGR). Es könne also kein Zweifel bestehen, dass die Sicherungswerber als Treuhänder in eigenem Namen als Partei auftreten und eine zum Treugut gehörige Forderung geltend machen könnten. Eine Prozessstandschaft liege somit nicht vor, weshalb diesbezügliche Ausführungen im Rekurs nicht weiter zu kommentieren seien.
8.5. Sodann äussern sich die Beschwerdegegner zum Schaden des Treuguts. Ihrer Ansicht nach verkenne die Beschwerdeführerin, dass ein Schaden bei einer Treuhänderschaft Anleger oder Gläubiger nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar zu treffen vermöge. Im gegenständlichen Fall handle es sich nämlich um einen mittelbaren Schaden, da ein Verlust zwischen An- und Verkaufspreis eingetreten und das Vermögen des Fonds gesunken sei. Der Schaden liege somit nicht beim Anleger, sondern vielmehr beim Treugut. Da zum Treugut auch Schadenersatzforderungen gehörten (Art. 911 Abs. 3 PGR) und dessen Verwaltung dem Treuhänder obliege, müsse auch er die Schadenersatzforderungen geltend machen. Wäre dem nicht so und müsste der Anleger seine mittelbaren Schäden direkt geltend machen, würde nämlich die Selbstständigkeit des Treuguts verletzt.
8.6. Zusätzlich wenden die Beschwerdegegner ein, dass generell das UCITSG und nicht das lUG anwendbar sei, was die Beschwerdeführerin nicht beachte. Weiter bedeute Art. 21 Abs. 1 IUG lediglich, dass nicht sämtliche Anleger in das Verfahren einbezogen werden müssten, sondern jeder einzelne dieses Klagerecht habe. Art. 21 Abs. 2 lUG stelle dagegen eine Spezialnorm dar, die auch dem einzelnen Anleger eine direkte Klagsbefugnis einräume, den Treuhänder selbst jedoch nicht von der Geltendmachung der Ansprüche ausschliesse, weil sie Art. 912 Abs. 3 PGR nachgebildet sei. Vielmehr habe man bei dieser Norm die Konstellation vor Augen gehabt, dass die Verwaltungsgesellschaft der einzige Treuhänder sei und ein ausschliessliches Klagerecht beim Treuhänder nicht ausreiche, da er nicht gegen sich selbst klagen könne. Deshalb sei aus Gründen des Anlegerschutzes dieses Recht erweitert worden. Sodann setze Art. 105 IUG einen unmittelbaren Schaden beim Anleger voraus, wohingegen mittelbare Schäden gemäss Art. 21 Abs. 2 IUG zu Gunsten des Treugutes geltend zu machen seien. Art. 105 lUG normiere lediglich die direkte Haftung verschiedener innerhalb der Treuhandschaft tätiger Personen gegenüber den Anlegern und das Verbot einer Beschränkung dieser Haftung im Prospekt. Das setze selbstverständlich einen unmittelbaren Schaden der Anleger voraus. Mittelbare Schäden seien hingegen gemäss Art. 21 Abs. 2 lUG zu Gunsten des Treugutes geltend zu machen. Schliesslich seien die Forderungen der Beschwerdeführerin, die Auslegung der liechtensteinischen Treuhandbestimmungen anhand des Schweizer Rechts vorzunehmen, nicht nachvollziehbar, weil die Schweiz keinen Trust kenne und in den zivilrechtlichen Aspekten nicht Rezeptionsland darstelle. Aus all diesen Gründen verletze die Entscheidung des Obergerichtes das Willkürverbot nicht.
8.7. Zur Rüge der rechtsgenüglichen Begründung bringen die Beschwerdegegner vor, dass sich das Obergericht mit dem Rekursvorbringen einlässlich auseinandergesetzt habe und darlege, warum es an seine Rechtsansicht im ersten Verfahrensgang gebunden sei. Auch dort sei umfangreich erklärt worden, warum die Aktivlegitimation gegeben sei. Diese Erklärungen seien in der gegenständlichen Entscheidung noch ergänzt (Obergericht, Erw. 7.2.1) worden. Die Erwägungen des Obergerichtes gingen aus diesen Ausführungen deutlich hervor. Sodann sei das Obergericht auch nicht von einer Prozessstandschaft ausgegangen, sondern davon, dass die Treuhänder aufgrund ihres dinglichen Verwaltungs- und Verfügungsrechtes zur Geltendmachung der Ansprüche der Treuhänderschaft berechtigt seien. Sodann sei die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung nicht im Lichte von Art. 43 LV zu vollziehen, sondern im Rahmen des Willkürverbots (ständige Rechtsprechung). Dies habe zur Folge das Art. 43 LV vorliegend nicht verletzt sei.
9. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 10. Juni 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. April 2013, 01 CG.2012.142-43, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (siehe zur Enderledigung von Zwischenentscheidungen StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 43) das Gleichheitsgebot nach Art. 31 Abs. 1 LV verletzt werde, diese Entscheidung willkürlich sei und gegen das Recht auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV verstosse.
3. Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung zu prüfen.
4. Zunächst gilt es jedoch die Natur des vorliegenden Verfahrens zu klären: Es handelt sich um ein Rechtssicherungsverfahren nach den Art. 270 ff. EO. In diesem Kontext wurde ein Sicherungsbot gemäss Art. 274 EO über das Vermögen der Beschwerdeführerin erlassen. Dieses Sicherungsbot dient der künftigen Exekution von Geldforderungen und soll den Erhalt des Vermögens sichern, aus welchem sich die betreibenden Gläubiger später befriedigen möchten. Das Sicherungsbot stellt eine einstweilige Verfügung dar, die in einem summarischen Verfahren erlassen wird. Die Zulässigkeit des Sicherungsbots muss gemäss Art. 282 EO lediglich glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden. So muss hinsichtlich des Verfügungsanspruchs lediglich ein "fumus boni iuris" gegeben sein. Das Verfahren zum Erlass eines Sicherungsbots stellt ein Eilverfahren dar, bei dem der Rechtsschutzstandard für den Gläubiger herabgesetzt ist. Das Sicherungsbot ist somit vorläufiger Natur. Der materielle Anspruch des Sicherungsbots wird hingegen im Rechtfertigungsverfahren, dem eigentlichen Hauptsacheverfahren, eingehend geprüft. Das Rechtfertigungsverfahren muss vom summarischen Verfahren strikt getrennt werden (mit Bezug auf die österreichische Rezeptionsgrundlage: Walter H. Rechberger/Paul Oberhammer, Exekutionsrecht, 3. Aufl., Wien 2002, Rz. 474 f.; rechtsvergleichend zum vorläufigen Rechtsschutz siehe: Sabine Kofmel Ehrenzeller, Der vorläufige Rechtsschutz im internationalen Verhältnis, Tübingen 2005, 287 ff.).
Gegen einstweilige Verfügungen wie das vorliegende Sicherungsbot stehen nach Art. 290 ff. EO zwei Anfechtungsmöglichkeiten offen: Einerseits der Rekurs und andererseits die Einsprache, die nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Einsprachewerberin vor der Beschlussfassung nicht einvernommen worden ist (Art. 290 Abs. 1 EO). Das Rekursverfahren dient der Berücksichtigung von sämtlichen entscheidungserheblichen Umständen, die im summarischen Verfahren über den Erlass eines Sicherungsbots schon in erster Instanz aufgrund der Aktenlage hätten berücksichtigt werden müssen; Dabei herrscht ein Neuerungsverbot. Das Einspracheverfahren bezweckt dagegen die Einsprachewerberin so zu stellen, wie sie gestellt gewesen wäre, wenn die einstweilige Verfügung nach Einholung ihrer Äusserungen erlassen worden wäre. Diese beiden Verfahren können von der Anfechtungswerberin auch kumulativ geltend gemacht werden (Walter H. Rechberger/Paul Oberhammer, a. a. O., Rz. 526 ff.). In diesem Fall wird, sofern keine Reihung der beiden Verfahren durch die Werberin selbst erfolgte, zuerst über den Rekurs entschieden und erst danach über die Einsprache. Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass in der Einsprache nur noch nicht vorgebrachte oder neue Tatsachen, nach welchen hinsichtlich des Sicherungsbots anders zu entscheiden gewesen wäre, vorgebracht werden dürfen. Rechtsfragen, die im Rekursverfahren gegen das Sicherungsbot summarisch entschieden worden sind, können somit im Rekursverfahren gegen die Einsprache nicht erneut beurteilt werden, solange der Sachverhalt sich nicht verändert hat.
Der Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) standen beide Anfechtungsmöglichkeiten offen, weshalb sie kumulativ Rekurs beim Obergericht sowie Einsprache beim Landgericht erhob und dabei auf eine Angabe bezüglich der Behandlungsreihung verzichtete. Dementsprechend erfolgte am 2. August 2012 zuerst die Abweisung des Rekurses gegen das Sicherungsbot (ON 20) durch das Obergericht und im Anschluss die Abweisung der Einsprache durch das Landgericht. Gegen diesen Abweisungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Obergericht (ON 43), der mit Beschluss vom 25. April 2013 ebenfalls abgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die Individualbeschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin erachtet das Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV als verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden und gleiche Sachverhalte immer gleich, ungleiche Sachverhalte hingegen stets ungleich zu behandeln (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan, 267 ff., Rz. 31 ff.). Das Gleichheitsgebot kann im Rahmen der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.). Ausserdem muss die von einem Beschwerdeführer behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgehen (StGH 2007/116, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 766 mit Rechtsprechungsnachweis; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 271 f., Rz. 38 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Seine Grenzen findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (StGH 2009/6, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch: Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 205).
5.1. Die Beschwerdeführerin erachtet das Gleichheitsgebot als verletzt, weil das Obergericht den gleichen Sachverhalt im Rahmen der beiden Rekursverfahren gegen den Erlass eines Sicherungsbots ungleich behandelt habe. Die beiden Rekurse gegen das Sicherungsbot (ON 20) und die Einsprache (ON 43) habe das Obergericht zwar abgewiesen und jeweils festgehalten, dass die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner zur Geltendmachung von Ansprüchen des Treuguts (Fondsvermögen) zugunsten der Treugeber (Anleger) bestehe. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des zu beurteilenden Sachverhaltes liege aber deshalb vor, weil das Obergericht in den beiden Rekursen zwei diamental voneinander abweichende Begründungen dafür geliefert habe, wieso die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner zu bejahen sei. Ausserdem führe das Obergericht im Rekurs gegen die Einsprache (ON 43) aus, dass es an seine im ersten Vefahrensgang geäusserte Begründung gebunden sei, gleichzeitig aber unter Übergehung der für anwendbar erklärten Bestimmungen trotzdem eine Begründung nachschiebe und die für anwendbar erklärten Bestimmungen vollkommen ausser Acht lasse. Auch dies sei unvereinbar mit der Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung.
5.2. Das Obergericht beurteilte vorliegend im Rahmen von zwei Rekursentscheiden in einem vorläufigen Verfahren den Erlass eines Sicherungsbots zwecks Sicherung von Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin zu 1., die von der Beschwerdeführerin verglichen werden. Dabei kommt das Gericht jeweils zum Ergebnis, dass die Aktivlegitimation zu bejahen respektive der Rekurs abzuweisen sei. Im zweiten Rekursentscheid fügt das Obergericht allerdings der Hauptbegründung ergänzende Erwägungen bei.
Die ergänzenden Äusserungen des Obergerichtes zur Aktivlegitimation im Rahmen der Rekursablehnung gegen die Einsprache (ON 43, Erw. 7.2) dienen der Bekräftigung des ersten Rekursentscheids (ON 20) und erfolgen unter Berücksichtigung der Gebundenheit an die dort erwogene Hauptbegründung. Sie ändern den getroffenen Entscheid nicht ab. Demnach sind diese Zusatzbegründungen weder als abweichend noch als gleich zu qualifizieren, sondern vielmehr von rein ergänzender Natur in Bezug auf die Erwägungen des Erstentscheides. Zusätzliche Begründungen eines Gerichtes, welche die ursprünglichen Erwägungen nicht widerrufen, sondern sie vielmehr bekräftigen, vermögen, selbst wenn sie neue rechtliche Gesichtspunkte aufwerfen, keine Ungleichbehandlung darzustellen. Ein nicht auflösbarer Widerspruch in der Gesamtargumentation des Obergerichtes ist unter dem Willkürverbot zu prüfen (siehe unten Erw. 7.3 f.). Es liegt somit keine Ungleichbehandlung vor.
5.3. Bei der Rüge, dass das Obergericht die von ihm im ersten Verfahren als massgeblich erklärten Bestimmungen in der zweiten Entscheidung völlig ausblende und seine Gebundenheit daran missachte, verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht über die vorliegenden Rechtsfragen in einem summarischen Verfahren, also gestützt auf eine vorläufige Prüfung zur Überzeugung gelangt ist, dass grundsätzlich die Gläubiger selber aktivlegitimiert seien, eigene Sicherungsansprüche geltend zu machen (Art. 924 Abs. 1, Art. 925 Abs. 5 PGR, Art. 21 und 105 IUG). Gleichzeitig hat das Obergericht auch die Ausführungen des Landesgerichtes für hinreichend erachtet (siehe vorne Ziff. 3.1 ff. des Sachverhaltes, resp. ON 4, S. 15, ON 20, Erw. 6.3), wonach zwischen den Anlegern und der Fondsverwaltung (Beschwerdegegner) ergänzend die Bestimmungen von Art. 897 ff. PGR (Treuhänderschaften) zur Anwendung kommen. Aufgrund ihres Verwaltungs- und Verfügungsrechts als Treuhänder seien die Beschwerdegegner ebenfalls aktivlegitimiert, Schadenersatzforderungen zugunsten des Treuguts gegen Personen zu erheben, welche dem Treugut deliktischen Schaden zugefügt haben. Daran ändere auch der Konkurs der Treuhänderin nichts, da das Treuhandverhältnis mangels anderer Abrede im Konkursfall bestehen bleibe (Art. 907 Abs. 4 PGR). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kann eine Missachtung der Gebundenheit und eine Nichtanwendung der Normen nicht mittels selektiver Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des Obergerichtes begründet werden. Dadurch wird verkannt, dass das Obergericht an den Entscheid in seiner Gesamtheit und sämtliche darin aufgeführten Begründungen gebunden ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach Gerichte lediglich an einzelne Erwägungen gebunden seien, an andere hingegen nicht, würde eine gleichmässige Rechtsanwendung geradezu verunmöglichen und Gleiches aus nicht nachvollziehbaren Gründen ungleich behandeln. Dies wäre mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar.
5.4. Das Obergericht hat demnach weder die Aktivlegitimation ungleich begründet noch im ersten Entscheid selbst für massgeblich erklärte Bestimmungen im zweiten Rekursentscheid ausser Acht gelassen. Somit wendet das Obergericht in einem vorläufigen Verfahren über den Erlass eines Sicherungsbots zur Sicherung von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin die Gesetze einheitlich und gleichmässig an und es kommt nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV.
6. Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass das Obergericht nicht oder nicht genügend begründet habe, wieso die Beschwerdegegner aktivlegitimiert seien, Ansprüche der Anleger geltend zu machen, und dadurch das Recht auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV verletzt werde.
6.1. Die grundrechtliche Begründungspflicht nach Art. 43 LV beinhaltet nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). Bei einem Vergleich von Gerichtsentscheidungen besteht sodann ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen dem Gleichbehandlungsgebot und der grundrechtlichen Begründungspflicht. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung derselben Behörde abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden. Oder es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2011/16, Erw. 5.1; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/81, Erw. 2.1; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit Verweis auf StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 546 ff., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6.2. Wie bereits festgestellt, beurteilte das Obergericht in zwei Rechtsmittelverfahren betreffend die Sicherung von Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner gleich. Es bestätigte im Rekurs gegen das Sicherungsbot die Erwägungen des Landesgerichtes (ON 4), wonach die Beschwerdegegner zur Geltendmachung von Ansprüchen des Treuguts zugunsten der Anleger aufgrund des aus dem Treuhandvertrag erwachsenen Verwaltungs- und Verfügungsrechts legitimiert seien (siehe vorne Ziff. 4.3 des Sachverhaltes, resp. ON 4, S. 15, ON 20, Erw. 6.3). Auf diese Begründung hat es sich auch im zweiten Rekursentscheid gestützt. Vom gänzlichen Fehlen einer Begründung der Aktivlegitimation kann somit keine Rede sein. Die Behandlung der Rechtsfragen im Rekurs gegen das Sicherungsbot (ON 20, Erw. 6.3), aber auch die ergänzenden Gründe im Rekurs gegen die Einsprache (ON 43, Erw. 7.2) zeigen, dass sich das Obergericht mit den Rechtsfragen eingehend auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass es vorliegend um die Überprüfung eines Sicherungsbots geht und folglich die materielle Berechtigung (Verfügungsanspruch) weniger eingehend zu prüfen ist als im Rechtfertigungsverfahren.
Zu klären bleibt, ob eine in den entscheidungsrelevanten Punkten nachvollziehbare Begründung vorlag. Dass die Begründungen für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar waren, zeigt sich schon in ihrer Beschwerdeschrift, wo sie ausführt, dass das Obergericht sich offensichtlich auf Art. 919 Abs. 3 PGR beziehe, im angefochtenen Rekurs (ON 43) aber nicht mehr explizit auf diese Bestimmung Bezug nehme. Demnach konnte die Beschwerdeführerin die Begründung ohne direkten Verweis auf die massgebenden Bestimmungen sehr wohl nachvollziehen. Hingegen teilt sie die darin vertretene Ansicht nicht. Der in Art. 43 LV statuierte Minimalanspruch auf Begründung ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes demzufolge nicht verletzt und die Begründungen des Obergerichtes, wieso die Beschwerdegegner aktivlegitimiert seien, Ansprüche der Anleger geltend zu machen, sind hinreichend und nachvollziehbar.
7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots und macht geltend, dass das Obergericht im Rekurs gegen die Einsprache (ON 43) eine völlig unvertretbare, unbegründete Rechtsansicht vertrete und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen nicht anwende.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist, sondern nur, wenn die Entscheidung sachlich nicht zu begründen, qualifiziert unrichtig und unter keinen Umständen als vertretbar erachtet werden kann bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Demnach können nur krasse Fehler in der Entscheidungsbegründung als Verstoss gegen das Willkürprinzip gewertet werden, während eine nur knappe Begründung allein nicht willkürlich ist (vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 325, Rz. 40).
7.2. Ob nach Art. 21 IUG ausschliesslich die Anleger oder unter Umständen auch weitere Personen zur Geltendmachung von Schadenersatz zugunsten des Treuguts legitimiert sind, stellt eine Rechtsfrage dar, die vom Obergericht im Rekurs gegen das Sicherungsbot (ON 20) vorläufig entschieden wurde. Das Obergericht erachtete es dort als hinreichend bescheinigt, dass im vorliegenden Fall das Landgericht überzeugende Gründe aufgeführt hat, weshalb die Beschwerdegegner als Treuhänder des Fondsvermögens aktivlegitimiert seien. Über die materielle Richtigkeit dieses Entscheids ist im Rechtfertigungsverfahren zu entschieden. Aufgabe des Staatsgerichtshofes ist es nicht, im Sinne einer obersten Revisionsinstanz erneut zu beurteilen, ob die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner ausreichend glaubhaft gemacht wurde. Er prüft lediglich, ob im Hinblick auf grundrechtliche Reflexionsdefizite die Entscheidung des Obergerichtes sachlich nicht begründet oder qualifiziert unrichtig ist oder ob sie unter keinen Umständen als vertretbar erachtet werden kann (m. w. H. Hilmar Hoch, Staatsgerichtshof und Oberster Gerichtshof in Liechtenstein, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth, Wien 2013, 415 ff.).
7.3. Die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung richtet sich gegen die Entscheidung über den Rekurs gegen die Einsprache (ON 43). Die vom Obergericht bestätigte Aktivlegitimation der Beschwerdegegner zur Geltendmachung von Ansprüchen des Treuguts zugunsten der Anleger dient offensichtlich dem Anlegerschutz und erscheint mit dem Gesetzeszweck des Investmentunternehmensgesetz (IUG) vereinbar. Deren Abstützung auf das aus dem Treuhandvertrag erwachsende Verwaltungs- und Verfügungsrecht erachtet der Staatsgerichtshof als hinreichend begründet, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens, wo ein "fumus boni iuris" genügt. Selbst wenn allenfalls die Ergänzungen des Obergerichtes nicht in allen Teilen zu überzeugen vermögen, sind sie nicht völlig abwegig und enthalten auch keine unauflösbaren Widersprüche zur Hauptbegründung (zur Willkür von widersprüchlichen Begründungen: Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, Schaan 2008, 210 f.). Vielmehr scheinen sie insgesamt nachvollziehbar, weshalb von einer qualifizierten Unrichtigkeit resp. einer unvertretbaren Rechtsansicht keine Rede sein kann.
7.4. Bei der Rüge der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht die massgeblichen Bestimmungen überhaupt nicht angewendet habe, überprüft der Staatsgerichtshof lediglich, ob bei der Würdigung des Sachverhaltes krasse Fehler erfolgten. Eine willkürliche Nichtanwendung der massgebenden Bestimmungen liegt bereits aufgrund der oben unter Erw. 5.3 ff. gemachten Begründungen nicht vor. Darüber hinaus scheinen die vom Obergericht für massgeblich erklärten Bestimmungen nicht vollkommen abwegig und sind nicht zuletzt auch mit dem Gesetzeszweck, dem Anlegerschutz, vereinbar.
8. Aus der Sicht des Staatsgerichtshofes wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes, ON 43, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung (Art. 31 Abs. 1 LV), auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) und auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt, weshalb der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Den Beschwerdegegnern waren die Kosten ihrer Gegenäusserung vom 24. Juni 2013 in Höhe von CHF 2'963.82 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Hingegen waren den Beschwerdegegnern die beantragten Kosten für ihre Gegenäusserung vom 10. Oktober 2013 nicht zuzusprechen, da diese keine entscheidungsrelevanten Ausführungen enthielt und somit zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht notwendig war (siehe StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/35, Erw. 3; StGH 2011/12, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.