StGH 2013/103
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K AG
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 24. Mai 2013, 2REX.2012.11226-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 7'600.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. Mai 2013, 2R EX.2012.11226-25, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'206.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag des Beschwerdeführers, eines früheren Arbeitnehmers der Beschwerdegegnerin, erliess das Landgericht am 21. Dezember 2012 den Zahlbefehl ON 2 zu 2R EX.2012.11226, mit welchem der Beschwerdegegnerin aufgetragen wurde, dem Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Zustellung den angesprochenen Betrag von CHF 7'600.00 s. A. für "Nettolohn November 2012" zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist Widerspruch gegen den Zahlbefehl zu erheben.
Der Zahlbefehl konnte am 4. Januar 2013 dem Verwaltungsratspräsidenten nicht persönlich an der Zustelladresse der Beschwerdegegnerin, xxxx, zugestellt werden. Aus diesem Grunde wurde das Gerichtsstück am selben Tag bei der Poststelle Vaduz hinterlegt und die Beschwerdegegnerin durch Einlegung eines Schreibens in die dafür bestimmte Abgabeeinrichtung über die Hinterlegung, den Ort der Hinterlegung, den Beginn und die Dauer der Abholfrist und schliesslich über die Wirkung der Hinterlegung verständigt. Nachdem die Abholfrist bis zum 18. Januar 2013 unbenützt verstrichen war, wurde der Zahlbefehl mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wieder an das Landgericht zurückgesandt.
2. Über weiteren Antrag bewilligte das Landgericht dem Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Zahlbefehles vom 21. Dezember 2012 die Exekution gegen die Beschwerdegegnerin, unter anderem durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der in der Gewahrsame der Beschwerdegegnerin befindlichen beweglichen Sachen jeder Art einschliesslich der in Art. 218 EO angeführten Wertpapiere (ON 7).
Diese Exekutionsbewilligung wurde dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2012 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
3. Am 22. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 590 ZPO (ON 12). Die Beschwerdegegnerin brachte dazu zusammengefasst vor, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung aus dem Briefkasten der Beschwerdegegnerin entfernt habe, sodass diese keine Kenntnis über die gegenständliche Forderung erlangt und folglich unverschuldet die Frist zur Erhebung des Widerspruches versäumt habe. Dieses Vorgehen reihe sich in das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers ein, dessentwegen dieser bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei.
4. Mit Beschluss vom 27. März 2013 (ON 16) wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
5. Gegen den am 17. April 2013 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdegegnerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Rekurs an das Obergericht, wobei als Rekursgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, mit dem (Haupt-)Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Antragstattgebung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer abzuändern.
Eine Gegenäusserung des Beschwerdeführers wurde nicht eingeholt.
6. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 (ON 25) hat das Obergericht dem von der Beschwerdegegnerin eingebrachten Rekurs Folge gegeben und den Beschluss des Landgerichtes vom 27. März 2013 (ON 16) dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten festgelegt. Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. Nach § 146 ZPO sei einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert worden sei und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge habe, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Nach § 148 Abs. 2 ZPO müsse der Antrag innerhalb von 14 Tagen gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginne, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursacht habe, weggefallen sei. Schliesslich habe nach § 149 ZPO die Partei im entsprechenden Schriftsatz alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Ferner sei zugleich mit dem Antrag auch die versäumte Prozesshandlung selbst vorzunehmen.
6.2. Diese allgemeinen Vorschriften seien für das Schuldentriebverfahren im § 590 ZPO dahin abgeändert worden, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zum Widerspruch binnen 14 Tagen anzusuchen sei, nachdem dem Schuldner die Versäumung bekannt geworden und das Hindernis weggefallen sei. Ferner habe die Bewilligung der Wiedereinsetzung die Wirkung des Widerspruches, ohne dass es einer neuerlichen Erhebung desselben bedürfe.
6.3. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihren Ausführungen im Schreiben vom 22. Februar 2013 geltend gemacht, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung aus dem Briefkasten entfernen würde, damit sie keine Kenntnis vom Zustellvorgang erhalte. Sie mache damit ein unvorhergesehenes Ereignis geltend, das sie an der rechtzeitigen Vornahme der Widerspruchserhebung gegen den Zahlbefehl verhindert habe. Unvorhergesehen sei nach der Rechtsprechung (Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 2007 in LES 2008, 211 u. a.) ein Ereignis dann, wenn es die Partei nicht einberechnet habe und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf ihre persönliche zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten habe können. Der Begriff sei daher im Sinne von subjektiv unverschuldet unvorhergesehen zu verstehen (Verweis auf EvBl 1992/139). Sei die Versäumung absehbar gewesen und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, sei die Wiedereinsetzung zu verweigern, und zwar nach liechtensteinischem Recht auch dann, wenn die Partei kein Verschulden treffe.
6.4. Vorliegend werde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass ihr der Zahlbefehl durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Aus diesem Grunde komme den Erwägungen des Erstgerichtes über die gesetzliche Vermutung der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang bei juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 5 ZustG im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 4 ZustG über das Organisationsverschulden des berufsmässigen Parteienvertreters keine Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass Art. 19 Abs. 5 ZustG nicht auf Art. 16 Abs. 4 ZustG, sondern auf Art. 16 Abs. 3 ZustG verweise, und diese Bestimmung nur vorsehe, dass das Dokument dem Repräsentanten oder einem zur Empfangnahme befugten Vertreter einer juristischen Person, insbesondere dem Geschäftsführer oder einem Prokuristen, zuzustellen sei, betreffe Art. 16 Abs. 4 ZustG nur die Organisationspflichten eines berufsmässigen Parteienvertreters, nicht aber einer juristischen Person wie hier der Beschwerdegegnerin.
6.5. Vorliegend gehe es daher nur um die Frage, ob die Unkenntnis des Zustellvorganges auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen sei, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtige. Davon sei auf dem Hintergrund des Vorbringens im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2013, insbesondere des dort erwähnten Beschlusses des Landgerichtes vom 23. Januar 2013 zu 09 KO.2012.1153, mit welchem der Antrag des Verwaltungsrates auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beschwerdegegnerin mangels Bescheinigung der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden sei, sowie der nämlichen Umstände im Parallelverfahren zu 2R EX.2012.11225 auszugehen. Denn damit sei nicht nur behauptet worden, die Beschwerdegegnerin hätte - nachdem sie entdecken habe müssen, dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung aus dem Briefkasten entfernt habe, damit der Verwaltungsratspräsident hievon keine Kenntnis erhalte - am 9. Januar 2013 die Umleitung der Post veranlasst, um weitere Unregelmässigkeiten bei der Zustellung von Postsendungen zu vermeiden, sondern aufgrund der geschilderten Umstände sei auch das widerrechtliche Vorenthalten der Abholungseinladung als bescheinigt anzusehen. Zu dieser Umwürdigung des Sachvortrages und der Bescheinigungsmittel sei nach herrschender Rechtsprechung das Rekursgericht unbeschränkt berechtigt, zumal hier das Erstgericht keine mündliche Verhandlung zur "Beweisaufnahme" durchgeführt habe, sodass der Unmittelbarkeitsgrundsatz eine Umwürdigung des Sachverhaltes nicht hindere (Verweis auf Rechberger, in: Rechberger, ZPO-Kommentar2, Rz. 6 zu § 274). Das Erstgericht hätte auch angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 22. Februar 2013 kein Bescheinigungsmittel vorgelegt habe, nicht zum Schluss gelangen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich behauptet habe, sie hätte vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt. Vielmehr hätte es die Beschwerdegegnerin dazu befragen müssen, zumal die Beschwerdegegnerin sich im Schreiben bereit erklärt habe, weitere Informationen zu liefern, "sollten Sie noch zusätzliche Angaben benötigen". Nach § 274 ZPO würden als Bescheinigungsmittel nicht nur parate Urkunden in Frage kommen, sondern auch die (unbeeidete) Vernehmung der Partei. Aus diesem Grunde sei das Verfahren vor dem Erstgericht mangelhaft geblieben.
6.6. Für das Rekursgericht sei daher bescheinigt, dass die Unkenntnis des Zustellvorganges beim Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung widerrechtlich aus dem Briefkasten entfernt habe und so die Beschwerdegegnerin durch ein Ereignis, mit dem sie weder gerechnet habe, noch das sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten habe können, an der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang gehindert worden sei. Ein Verschulden der Beschwerdegegnerin könne hierbei nicht ausgemacht werden. Der Wiedereinsetzungsgrund des § 146 ZPO sei daher gegeben.
6.7. Abgesehen davon hätte das Erstgericht das Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 22. Februar 2013 im Zweifel nicht als blosse Behauptungen qualifizieren dürfen, sondern den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin, der damals noch unvertreten gewesen sei, zu einer Befragung einladen müssen. Dies umso mehr, weil dieser dem Gericht angeboten habe, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, falls zusätzliche Angaben benötigt würden. Der Beschluss des Erstgerichtes leide daher nicht nur an einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes, vielmehr sei auch das Verfahren mangelhaft geführt worden.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 24. Mai 2013 (ON 25) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, des Rechts auf Schutz vor Rechtsverweigerung und willkürlicher Behandlung sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 LV sowie Art. 6 EMRK. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin oder eventualiter das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
7.1. Zur Beschwerdelegitimation und -voraussetzung führt der Beschwerdeführer soweit verfahrensrelevant Folgendes aus:
Gegen die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes sei kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig (Verweis auf § 153 ZPO). Die Individualbeschwerde richte sich somit gegen eine letztinstanzliche Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG.
Mit der angefochtenen Entscheidung sei das Wiedereinsetzungsverfahren durch die letzte ordentliche Instanz abschliessend entschieden und definitiv abgeschlossen worden. Bei der angefochtenen Entscheidung handle es sich auch nicht um eine Rückverweisungsentscheidung. Die angefochtene Entscheidung sei damit auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG.
7.2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes, des Rechts auf Schutz vor Rechtsverweigerung und des Rechts auf ein faires Verfahren führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Sowohl das erstinstanzliche Verfahren über die Wiedereinsetzung (Verweis auf Deixler-Hübner, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/22 [2003], § 149, Rz. 11) als auch das entsprechende Rekursverfahren (Verweis auf LES 2001, 32 [34]; LES 2010, 116) sei zweiseitig ausgestaltet.
Dem Beschwerdeführer sei aber weder der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Wiedereinsetzung (Verweis auf ON 9a bzw. ON 12), noch die abweisende Entscheidung des Landgerichtes (Verweis auf ON 16) und insbesondere auch nicht der Rekurs der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2013 zugestellt worden.
Erst nachdem der Beschwerdeführer über die Zustellung der Mitteilung nach Art. 59 GOG über die Besetzung des Obergerichtes vom Wiedereinsetzungs- bzw. Rekursverfahren informiert worden sei, habe man (und dies erst nach entsprechender Aufforderung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2013) dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Rekursschrift übermittelt, ohne diesem allerdings eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Der Beschwerdeführer habe auch tatsächlich keine (zumutbare) Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, weil das Obergericht bereits drei Tage nach der Zustellung der Rekursschrift (am 21. Mai 2013) an den Beschwerdeführer seine Entscheidung (am 24. Mai 2013) gefällt habe.
Dem Beschwerdeführer sei damit die Möglichkeit zu einer begründeten Gegenäusserung genommen worden, und zwar sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rekursverfahren. Dieses Vorgehen konstituiere eine Rechtsverweigerung, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren.
Der rechtswidrige Ausschluss des Beschwerdeführers vom erstinstanzlichen Verfahren und vom Rekursverfahren habe in casu besonders gravierende Nachteile zur Folge. Der Wiedereinsetzungsantrag sei nämlich entscheidungswesentlich auf die Behauptung gestützt worden, dass (unter anderem) der Beschwerdeführer die Hinterlegungsnachricht betreffend den hinterlegten Zahlbefehl widerrechtlich aus dem Briefkasten der Beschwerdegegnerin entfernt habe, weshalb letztere keine rechtzeitige Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen habe können. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer dabei ausdrücklich ein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt (Verweis auf ON 9 bzw. ON 12a).
Das Obergericht habe in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Unkenntnis der Beschwerdegegnerin vom Zustellvorgang darauf zurückzuführen sei, dass (unter anderem) der Beschwerdeführer die Abholungseinladung (Hinterlegungsanzeige für den Zahlbefehl) widerrechtlich aus dem Briefkasten entfernt habe und die Beschwerdegegnerin so an der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang gehindert worden sei. Aus diesem Grunde sei dem Rekurs gegen die abgelehnte Wiedereinsetzung Folge gegeben worden.
Das Obergericht habe sich zu dieser Feststellung (immerhin bejahe es hier ein unter Umständen strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers) veranlasst gesehen, obwohl es im Akt - abgesehen von der nicht belegten Behauptung der Beschwerdegegnerin - keinen einzigen Anhaltspunkt dafür gebe und obwohl es - nota bene - dem Beschwerdeführer keinerlei Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Gegenäusserung gegeben habe.
Es sei offensichtlich unhaltbar und laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, wenn ein letztinstanzliches Gericht einer Partei, die es vorher selbst von jedem rechtlichen Gehör ausgeschlossen habe, unterstelle, sie habe (unter Umständen) in strafrechtlich relevanter Weise widerrechtlich eine Hinterlegungsanzeige entfernt, um ihrem Vertragspartner zu schaden. Die angefochtene Entscheidung erweise sich vor diesem Hintergrund auch als willkürlich.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Wiedereinsetzungsantrag sei im Übrigen auch wider besseres Wissen erhoben worden. Der Beschwerdeführer werde aus diesem Grunde Strafanzeige gegen deren Verwaltungsratspräsidenten wegen des Verdachtes der falschen Verdächtigung und des Verdachtes des Prozessbetruges nach § 146 StGB einbringen. Eine Kopie der entsprechenden Strafanzeige werde in den nächsten Tagen nachgereicht.
7.3. Zur Verletzung des Willkürverbotes betreffend die Kostenentscheidung führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
In der angefochtenen Entscheidung habe das Obergericht festgehalten, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten seien.
Dies stelle eine qualifiziert unrichtige Rechtsauffassung dar. Das Gesetz regle in § 154 ZPO ausdrücklich, unmissverständlich und ausnahmslos, dass der Wiedereinsetzungswerber (Beschwerdegegnerin) ohne Rücksicht darauf, ob seinem Antrag stattgegeben worden sei oder nicht, für den Ersatz aller Kosten, welche durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht worden seien, zu haften habe. Dies gelte insbesondere auch für die Kosten des (erfolgreichen) Rekurses der Beschwerdegegnerin gegen den Abweisungsbeschluss über ihren Wiedereinsetzungsantrag.
8. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 1. Juli 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof eine Kopie seiner Strafanzeige vom 3. Juli 2013 gegen den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin übermittelt.
10. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der gegenständlichen Individualbeschwerde keine Folge zu geben bzw. soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richte, zurückzuweisen sowie den Beschwerdeführer in jedem Fall zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof zu ersetzen. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
10.1. Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, des Rechts auf Schutz der Rechtsverweigerung und des Rechts auf ein faires Verfahren führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei sowohl das erstinstanzliche Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch das Rekursverfahren einseitig ausgestaltet, sodass das verweigerte rechtliche Gehör auf einer (begründeten) gesetzlichen Grundlage beruhe. Dem Beschwerdeführer werde keine Parteistellung eingeräumt.
Für das Obergericht sei es vor dem Hintergrund des Vorbringens im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2013, insbesondere des dort erwähnten Beschlusses des Landgerichts vom 23. Januar 2013 zu 09 KO.2012.1153 sowie der nämlichen Umstände im Parallelverfahren zu 2R EX.2012.11225, bescheinigt gewesen, dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung aus dem Briefkasten entfernt habe. Die bemängelte "Feststellung" sei daher keineswegs willkürlich getroffen worden, sodass der angefochtene Beschluss vor dem Willkürverbot standhalte.
10.2. Zur behaupteten Verletzung des Willkürverbotes betreffend die Kostenentscheidung führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Bei der im angefochtenen Beschluss aufgenommenen Kostenentscheidung handle es sich nicht um eine letztinstanzliche Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss wäre dem Beschwerdeführer der Rekurs an den Obersten Gerichtshof offen gestanden. Da sich die gegenständliche Individualbeschwerde in diesem Punkt nicht gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung richte, könne der Staatsgerichtshof nicht darauf eintreten.
Zudem mangle es dem Beschwerdeführer an der Beschwer. Das Obergericht habe die Kosten des Rekursverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten erklärt. Dem Beschwerdeführer sei somit keine Kostenersatzpflicht auferlegt worden, sodass er hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht benachteiligt sein könne. Er sei daher nicht beschwert, sodass der Staatsgerichthof auf diese Rüge nicht eintreten könne.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 24. Mai 2013, 2R EX.2012.11226-25, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin trifft dies auch auf den Kostenspruch zu. Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Kostenentscheidung im Rahmen einer nicht weiter anfechtbaren Hauptsachenentscheidung nur deren Akzessorium, sodass es rechtsdogmatisch nicht vertretbar sei, dagegen eine Beschwerde zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Hauptsache jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen habe (siehe dazu LES 2010, 329 [330] mit weiteren Verweisen).
Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör, weil ihm weder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die abweisende erstinstanzliche Entscheidung und/oder der Rekurs der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihm somit die Möglichkeit zu einer begründeten Gegenäusserung genommen worden sei.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung in Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz, 1994, 245 ff.). Wesentlicher Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (vgl. StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (vgl. StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; StGH 2011/192, Erw. 3.1).
Nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) haben die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung, was voraussetzt, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt wurden und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht (vgl. StGH 2011/192, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/78, Erw. 2.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6, 214, Rz. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Mark E. Villiger, Neuere Entwicklungen im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], in: Peter Gauch/Daniel Thürer [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Analysen, Erfahrungen, Ausblick, Zürich 2002, 76; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Insofern gilt denn auch für den vorliegenden Beschwerdefall das, was der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 5. September 1997 zu StGH 1997/3 (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [62, Erw. 4.5 f.]; vgl. auch StGH 2011/070, Erw. 3.8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) bereits allgemein festgehalten hat:
"Was nun die Menschenwürde angeht, so erscheint es in einem demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich fragwürdig, wenn der Gegner im Rekursverfahren vor dem OGH bis zum Vorliegen der endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung vom laufenden Verfahren gar nichts erfährt oder aber, wenn er davon Kenntnis erhält, jedenfalls schweigend und untätig das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten hat. Rekursentscheidungen können an für den Rechtsfrieden förderlicher Akzeptanz nur gewinnen, wenn gewährleistet wird, dass alle Verfahrensbeteiligten ihren Standpunkt angemessen einbringen können. (...). Indessen scheint es nach dem heute allgemein vorherrschenden topisch-offenen Verständnis der Rechtsfindung überholt, dem Zivilrichter mit dem Grundsatz "iura novit curia" geradezu das Monopol bei der Suche nach dem richtigen Recht zuzuweisen. Die Lösung eines Rechtsproblems - und sei es ‚nur' ein verfahrensrechtliches - ist allzu häufig nicht einfach aus einer klar identifizierbaren Rechtsnorm ableitbar. Die Feststellung ist inzwischen zum Gemeinplatz geworden, dass der Richter keine Subsumtionsmaschine und dass die Rechtsfindung in der Regel ein komplexer Vorgang ist. Es kommt letztlich einer Überschätzung und Überforderung der Gerichtsinstanzen gleich, wenn man glaubt, dass diese für eine fundierte Rechtsfindung von vornherein auf die argumentative Unterstützung einer betroffenen Partei verzichten könnten. (...). Auch im Interesse der Qualität der Rechtsfindung erscheint die Einseitigkeit des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof verfehlt."
2.2. Im Lichte des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruches auf Orientierung und Äusserung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte dem Beschwerdeführer sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch der Rekurs der Beschwerdegegnerin gegen den die Wiedereinsetzung abweisenden Beschluss des Landgerichtes rechtzeitig zur Äusserung zugestellt werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, wurde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass keine explizite gesetzliche Grundlage besteht, wonach das Wiedereinsetzungsverfahren einseitig oder zweiseitig wäre, sodass eine verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne möglich und eine Normprüfung obsolet ist.
2.3. Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die erfolgte Gehörverletzung allenfalls durch die Rechtsmittelinstanz "geheilt" werden konnte.
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine Verletzung des Gehörsanspruches nur dann "geheilt" werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Unterinstanz verfügt (vgl. Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17 unter Hinweis auf StGH 2010/20, Erw. 3.1; StGH 2010/40, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Allerdings ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der alleinige Umstand, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Rahmen eines Rechtsmittels geltend machen kann, nicht mehr hinreichend, um die Gehörsverletzung zu "heilen" (vgl. StGH 2011/44, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass zusätzlich rechtlich geschützte Interessen Dritter vorhanden sein müssen, welche im Rahmen einer Interessenabwägung ausnahmsweise doch zur Zurückdrängung des Anspruches auf rechtliches Gehör führen können (vgl. StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2010/40, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2010/59, Erw. 4.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.4. Gemäss Aktenvermerk bzw. Zustellverfügung des Obergerichtes vom 17. Mai 2013 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Rekurs frühestens am Montag den 20. Mai 2013, somit vier Tage vor der Verhandlung und Beschlussfassung durch das Obergericht am 24. Mai 2013, erhalten hat. Folglich wurde dem Beschwerdeführer der Rekurs der Beschwerdegegnerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdegegnerin zu spät und somit nicht gehörig zur Kenntnis gebracht. Aber selbst wenn aufgrund der Zustellung des Rekurses vier Tage vor der Beratung und Beschlussfassung eine angemessene Möglichkeit zur Gegenäusserung bejaht würde, wäre eine "Heilung" der Gehörsverletzung nicht möglich, da im Rekursverfahren und auch im Exekutionsverfahren ein striktes Neuerungsverbot gilt und die Rechtsmittelinstanz somit nicht über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Unterinstanz verfügt (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011 zu EX 2009.7058, Erw. 8.1.3; StGH 2010/046, Erw. 3.3.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Somit konnte im vorliegenden Fall auch keine Heilung der Gehörsverletzung im ordentlichen Instanzenzug erfolgen (vgl. StGH 2008/78, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör spruchgemäss Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen, wobei zuvor die unterlassene Gehörsgewährung nachzuholen sein wird (vgl. StGH 2008/78, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Da der Individualbeschwerde wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör Folge zu geben war, ist auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr einzugehen.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'206.05 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des geltend gemachten Streitgenossenzuschlages, da im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren weder mehrere Personen vertreten wurden noch dem Beschwerdeführer mehrere Personen gegenüberstanden, sowie der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2000/23, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zudem war auch die Urkundenvorlage vom 4. Juli 2013 nicht zu honorieren, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 672 f. m. w. V.; StGH 2010/84, Erw. 4). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.