StGH 2013/107
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerin: C
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Interessierte Parteien: F
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 7. Juni 2013, 05HG.2011.161-155
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, 05 HG.2011.161-155, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der interessierten Partei zu 1. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 554.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der am 16. Oktober 1916 geborene und am 5. Dezember 2007 unter Hinterlassung seiner Ehegattin, der interessierten Partei zu 4., und der drei Kinder H, I und C (= Beschwerdegegnerin) verstorbene G war "wirtschaftlicher" Stifter der interessierten Partei zu 1., einer privatnützigen Stiftung nach liechtensteinischem Recht, als deren Stiftungsräte die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 2. und 3. fungieren. Die interessierte Partei zu 4. bekleidet die Stellung einer Protektorin.
1.1. Die bis heute unverändert gültigen Statuten der interessierten Partei zu 1. vom 4. April 1996 lauten - soweit hier massgeblich - wie folgt:
" Art. 7
Der Stiftungsrat
[...]
c) Der Stiftungsrat tritt so oft als notwendig oder angemessen zusammen auf Verlangen eines Mitgliedes oder, wenn ein Präsident bestimmt ist, auf dessen Verlangen. Der Präsident muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates dies verlangt. Wenn der Präsident nicht umgehend einem solchen Verlangen nachkommt, so kann jedes Mitglied selbst die Sitzung einberufen. Mitteilung von der Stiftung samt Tagesordnung ist durch eingeschriebenen Brief mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstermin zu machen, gerechnet vom Versanddatum. In dringenden Fällen kann der Präsident auch kurzfristig eine Stiftungsratssitzung einberufen. Der Präsident alleine entscheidet, ob eine solche Dringlichkeit besteht. Wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates an einer Sitzung anwesend sind, so gilt die Sitzung als ordnungsgemäss einberufen ohne Notwendigkeit, obige Formalitäten einzuhalten.
[...]
f) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
g) Alle Beschlüsse des Stiftungsrates müssen protokolliert werden und sind in jedem Fall vom Präsidenten und vom Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben. Der Protokollführer der Sitzung, der nicht Mitglied des Stiftungsrates sein muss, wird vom Präsidenten des Stiftungsrates bestimmt.
[...]
k) Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann jederzeit durch den Protektor von seinem Amt abberufen werden, oder, sofern kein Protektor ernannt ist, durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates.
[...]
Art. 8
Der Protektor
[...]Der Protektor hat das Recht, die Mitglieder des Stiftungsrates abzuberufen und neue Mitglieder zu ernennen.
[...]"
1.2. Die seit 11. August 2004 gültigen Beistatuten lauten - soweit hier massgeblich - wie folgt:
"I. Vermögen
[...]
600 Namensaktien der L Aktiengesellschaft, Vaduz;
sämtliche ausgegebenen Aktien von M Corporation Inc.;
sämtliche ausgegebenen Aktien von N Holdings Ltd.;
sämtliche ausgegebenen Aktien von O Holdings Ltd.;
II. Protektor
Hr. G wird hiermit gemäss Artikel 8 der Stiftungsstatuten zum Protektor bestellt. Seine Nachfolge als Protektor übernimmt seine Ehefrau F [interessierte Partei zu 4.], sofern sie ihn überlebt, und nach ihrem Tod die Zweitbegünstigten, die einstimmig handeln und beschliessen müssen.
III. Begünstigte
Hr. G ist der Erstbegünstigte der Stiftung.
(i) Die Zweitbegünstigten der Stiftung sind:
(ii) C [Beschwerdegegnerin], Ehefrau des Hrn. J, Tochter des G, in Bezug auf die Klasse-B-Aktien der L AG und in Bezug auf sämtliche Aktien von N Holdings Ltd.; und
(iii) [...]
IV. Ausschüttung von Erträgnissen und Kapital
Zu Lebzeiten des Erstbegünstigten erfolgen Ertrags- und Kapitalausschüttungen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Erstbegünstigten.
Am 31. Dezember 2015 oder nach dem Ableben des Erstbegünstigten. Je nachdem, was später eintritt:
(a) werden die Aktien der Gesellschaften M Corporation Inc., N Holdings Ltd., O Holdings Ltd. beziehungsweise P International Ltd. an die jeweiligen Zweitbegünstigten ausgeschüttet, und zwar so, wie sie jedem von ihnen in Abschnitt III. oben zugewiesen sind;
(b) werden die Aktien der L AG, die jedem von ihnen in Abschnitt III. oben zugewiesen sind, an die jeweiligen Zweitbegünstigten ausgeschüttet.
Vorausgesetzt, Fr. F [interessierte Partei zu 4.] erhält sämtliche Aktien von P International Ltd. sowie die Klasse-D-Aktien der L AG als Treuhänderin für die sonstigen Zweitbegünstigten oder im Falle ihres Ablebens als Treuhänderin und [sic!] für jeglichen Drittbegünstigten.
F [interessierte Partei zu 4.] hat als Treuhänderin der obengenannten Aktien zeit ihres Lebens Anspruch auf sämtliche Vorteile und Dividenden, welche in Bezug auf die obengenannten Aktien anfallen, es sei denn, die sonstigen Zweit- und/oder Drittbegünstigten verkaufen die Aktien der Corporation der B.V.I. [sic!] oder die Aktien von R (Overseas) Ltd., auf welche Q einen Anspruch hat, in welchem Fall sie das Recht hat, auch ihre Aktien für eigene Rechnung zu veräussern. Vor dem Kauf [richtig wohl: Verkauf] ihrer besagten Aktien unterzeichnet F [interessierte Partei zu 4.] eine Trusturkunde, in welcher sie erklärt, dass bei ihrem Tod all ihre Aktien an P International Ltd. und der L AG auf sonstigen Zweitbegünstigen zu gleichen Teilen nach Stämmen oder nach ihrem Tod auf die Drittbegünstigten nach Stämmen übergehen.
Vorausgesetzt, Fr. F [interessierte Partei zu 4.] hat das Recht, ihre Aktien an P International Ltd. und/oder L AG den Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen und/oder den (etwaigen) Drittbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen zu schenken.
(c) Alle sonstigen Vermögenswerte der Stiftung werden an die Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen und/oder an die (etwaigen) Drittbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen ausgeschüttet.
Vor der Ausschüttung einer solchen Dividende wird ein angemessener Prozentsatz der Erträgnisse zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Stiftung ausgesondert.
VII. Aktien
Ausser im Ausschüttungsfalle gemäss Artikel IV. oben oder im Liquidationsfalle gemäss Art V oben (sic?) ist es dem Rat untersagt, irgendwelche Aktien der L Aktiengesellschaft und irgendwelche Aktien von M Corporation Inc., N Holdings Ltd und P International Ltd. zu veräussern."
1.3. Die interessierte Partei zu 1. ist jeweils allein Gesellschafterin von vier auf den BVI domizilierten Gesellschaften namens M, N, O und P (im Folgenden auch als BVI-Gesellschaften bezeichnet). Diese vier Gesellschaften sind wiederum je zu 25 % Eigentümer der ebenfalls auf den BVI domizilierten Q Corp., die wiederum zu 50 % (Stimmrechte) und 40 % (Aktienkapital) Aktionär in der Firma R [Overseas] Ltd.) ist.
Der Beschwerdeführer zu 2. und die interessierten Parteien zu 2. und 3. sind Verwaltungsräte von Q. Die interessierte Partei zu 4. ist "A"-Director von R.
Am 22. Juni 2009 beschloss der Vorstand der R, den Anteilsinhabern eine Dividende in Höhe von USD 60 Mio. für das Jahr 2008 auszuzahlen. Die an Q ausbezahlte Dividende belief sich auf USD 24 Mio., abzüglich USD 3'354'619.00, die zur Deckung der Auslagen der Familie G abgezogen wurden. Zusätzlich wurde vereinbart, dass im Hinblick auf das Jahr 2009 seitens R eine Zwischendividende ausgezahlt wird, an der sich Q's Anteil auf USD 3'600'000.00 belief. Q erteilte an die R die Befugnis, die angeführten Beträge auf ein Gemeinschaftskonto zu überweisen, das auf den Namen des verstorbenen G und auf den Namen der interessierten Partei zu 4. lautete. Für dieses Konto hatte die interessierte Partei zu 4. die alleinige Unterschriftsberechtigung. Danach verwendete die interessierte Partei zu 4. das Geld im Namen von Q mit Hilfe der interessierten Partei zu 2. u. a. zur Bedienung der privaten Schulden des Verstorbenen G; als Vorschuss an GP 66 (ein in Zypern ansässiges Familienunternehmen, an dem die interessierte Partei zu 4. 5,195 % hält, der Nachlass nach dem verstorbenen G 0,05 % und die Beschwerdegegnerin sowie ihre beiden Geschwister jeweils 31,585 %); sowie als Vorschuss an andere Familienunternehmen und Gesellschaften.
2. Im Verfahren zu 05 HG.2010.629 (Beschwerdegegnerin wider die interessierte Partei zu 1.) wurde die interessierte Partei zu 1. verpflichtet, "der Antragstellerin binnen vier Wochen Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Papiere, insbesondere in Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates zu gewähren und ihr die Gelegenheit einzuräumen, Abschriften herzustellen; soweit diese Dokumente allerdings Tochtergesellschaften betreffen, nur in jene, in denen (auch) die Firma N oder wieder deren Beteiligungen und Unterbeteiligungen betroffen sind, dies eingeschränkt auf den Zeitraum ab dem 05.12.2007". Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hatte im nunmehrigen Verfahren beantragt, die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. sowie die interessierten Parteien zu 2., 3. und 4. zu entheben und hat dies mit zahlreichen Pflichtverletzungen begründet. Unter anderem hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die Beschwerdeführer und interessierten Parteien zu 2. bis 4. trotz der vorerwähnten Entscheidung das Auskunfts- und Informationsrecht der Beschwerdegegnerin verletzt hätten, dass die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu anderen Begünstigten ungleich behandelt werde und dass die Dividendenzahlung über USD 25 Mio. ungeklärt sei. Die Dividende hätte nicht an die Q, sondern an die Untergesellschaften ausbezahlt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin wisse nicht, warum und auf welcher Grundlage die Zahlungen erfolgt seien.
4. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie die interessierten Parteien zu 2., 3. und 4. haben sämtliche ihnen seitens der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Pflichtverletzungen bestritten.
5. Dem vom Aufsichtsgericht den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1., 2., 3. und 4. erteilten Auftrag (Seite 10 in ON 97), die den Zahlungsflüssen zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrates der interessierten Partei zu 1., in denen diese Zahlungsflüsse behandelt und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien, sind die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1., 2., 3. und 4. nicht nachgekommen, ebenso dem ergänzenden Auftrag, allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüssen für die Jahre 2009 bis heute vorzulegen, soweit sie Q, M, N, O und P zum Gegenstand hatten (ON 101).
Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1., 2., 3. und 4. erklärten dazu, dass es solche Beschlüsse sehr wohl gebe, diese seien jedoch nicht auf Ebene der interessierten Partei zu 1., sondern auf Ebene von Q erlassen worden, wobei in diesem Zusammenhang auf einen Verwaltungsratsbeschluss von Q vom 27. Januar 2010 verwiesen wurde. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. vertraten hierzu überdies die Auffassung, dass es der Stiftungsratsprotokolle, deren Vorlage seitens des Aufsichtsgerichtes aufgetragen worden sei, aus rechtlichen Gründen nicht bedürfe.
6. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23. August 2012 (ON 107) die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. sowie die interessierten Parteien zu 2. und zu 3. als Stiftungsräte und die interessierte Partei zu 4. als Protektorin der interessierten Partei zu 1. mit sofortiger Wirkung abberufen.
6.1. Hierzu stellte es - neben dem oben wiedergegebenen Sachverhalt - Folgendes fest:
Die Auszahlung der angeführten Beträge und deren Verwendung seit dem Jahre 2009 bis heute seien in keinerlei Stiftungsratssitzung besprochen, geschweige denn sei darüber ein Beschluss des Stiftungsrates gefasst worden.
6.2. Rechtlich hat das Landgericht dazu zusammengefasst wie folgt erwogen:
Im vorliegenden Fall hätten die Stiftungsräte, nämlich die Beschwerdeführer zu 1. und 2., und die interessierten Parteien zu 2. und 3. es unterlassen, die Gestion der Tochtergesellschaften (M, N, O und P; Q; R) entsprechend zu überwachen, formelle Stiftungsratssitzungen dazu durchzuführen, darüber Protokolle zu erstellen und formelle Stiftungsratsbeschlüsse zu fassen, was eine schwere Pflichtverletzung darstelle.
Zwar sei das Verschulden jedes Stiftungsrates einzeln zu prüfen, doch wäre es im vorliegenden Fall Aufgabe jedes einzelnen Stiftungsrates gewesen, die Einberufung einer Stiftungsratssitzung zu verlangen und auf eine entsprechende Beschlussfassung sowie Protokollierung zu drängen (Verweis auf Art. 7 lit. c und g der Statuten), sodass das Verschulden jedes einzelnen Mitglieds auf der Hand liege. Anwendbare gelindere Mittel seien nicht ersichtlich, hätten doch die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 2. und 3. das ihnen nunmehr zur Last gelegte Verhalten über mehrere Jahre gesetzt.
Was die interessierte Partei zu 4. anlange, so sei diese als Protektorin zwar nicht Mitglied des Stiftungsrates, doch könne sie nach Art. 8 der Statuten die Mitglieder des Stiftungsrates jederzeit abberufen und neue Mitglieder ernennen, was zur Folge habe, dass die Entscheidung des Aufsichtsgerichtes jederzeit seitens der interessierten Partei zu 4. konterkariert werden könnte.
In prozessualer Hinsicht sei lediglich am Rande noch anzumerken, dass den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 2., 3. und 4. ausreichend "rechtliches Gehör" gewährt worden sei, was aber nicht in der Beweiszwecken dienenden Einvernahme der einzelnen Personen bestehen müsse (Verweis auf Fasching, Lehrbuch², RN1023).
7. Das Obergericht hat den von den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1. bis 4. erhobenen Rekursen Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Landgericht nach Verfahrensergänzungen eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst hat das Obergericht Folgendes ausgeführt:
7.1. Es sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der gesamte Stiftungsrat einen formellen Stiftungsratsbeschluss mit entsprechender Protokollierung betreffend die Zustimmung zur Verwendung der gegenständlichen Gelder von rund USD 25 Mio. hätte fassen müssen und Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse hätte führen müssen, den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1. bis 4. in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass es sich jedenfalls um eine Überraschungsentscheidung handle. Es komme hinzu, dass nach Ansicht des Rekursgerichtes der Stiftungsrat über erforderliche Kontrollmassnahmen jeweils keinen Stiftungsratsbeschluss fassen und darüber auch kein Protokoll erstellen müsse. Vielmehr könne sich der Stiftungsrat über wichtige Verwaltungshandlungen der Untergesellschaften auch anderweitig Informationen beschaffen, um der Bestimmung des Art. 182 Abs. 2 PGR zu entsprechen. Es sei nicht festgestellt, ob der Stiftungsrat diesbezüglich schriftliche Unterlagen habe. Im Übrigen erscheine es dem Rekursgericht nicht erforderlich, dass der Stiftungsrat hierüber Niederschriften anzufertigen habe, da solche ohnehin bei den Untergesellschaften bzw. bei der Untergesellschaft Q vorhanden sein müssten und die Beschwerdegegnerin in diese Unterlagen Einsicht nehmen könne.
7.2. Es sei ausserdem auf die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen seien und laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften nicht unbedingt bei der Stiftung verschriftlicht zur Verfügung stehen müssten.
Gerade im Hinblick auf diese Rechtsansicht sei auch insofern der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Erstgericht die angebotenen Zeugen und Parteien nicht vernommen habe, obwohl nur dadurch der entscheidende Sachverhalt, nämlich auf welche Art die Stiftungsräte von der gegenständlichen Dividendenauszahlung Kenntnis erlangt hätten bzw. wie sie die Untergesellschaften kontrolliert hätten; ebenso, warum keine entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse (mit Protokollen) gefasst worden seien. Die Begründung des Erstgerichtes, dass es an einem formellen Stiftungsratsbeschluss samt Protokollierung fehle, stelle jedenfalls keinen nachvollziehbaren Grund für die Unterlassung der Vernehmung der angebotenen Beweismittel dar, da ein formeller Beschluss nicht erforderlich sei.
7.3. Im Hinblick darauf, dass zur Frage der Kontrolle einer Holding-Stiftung, insbesondere, ob diese jeweils entsprechende Sitzungen abhalten müsse (und im Sinne der Statuten darüber Protokolle zu erstellen seien), eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle, sei der Revisionsrekurs für zulässig zu erklären.
8. Die Beschwerdegegnerin hat gegen diesen Beschluss des Obergerichtes rechtzeitig Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht. Beantragt wurde insbesondere, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass den Rekursen keine Folge gegeben werde, in eventu diesen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Obergericht zurückzuverweisen.
9. Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 (ON 155) hat der Oberste Gerichtshof dem von der Beschwerdegegnerin eingebrachten Revisionsrekurs Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 142) aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichtes vom 23. August 2012 (ON 107) wieder hergestellt. Begründet wurde dies wie folgt:
9.1. Gemäss Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR habe der Begünstigte, soweit es seine Rechte betreffe, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck habe er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu überprüfen und zu untersuchen. Lorenz (in: Schauer [Hrsg], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009], Art. 552 § 9, Rz. 29) definiere den Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung mit einer "geordneten Erläuterung über den Stand der Angelegenheiten der Stiftung". Bei wichtigen Ereignissen dürfe der Begünstigte auch unaufgefordert Berichterstattung erwarten. Rechnungslegung dürfe im Sinne einer Rechenschaftspflicht verstanden werden, einer Pflicht zur rechtfertigenden Auskunft bei Unklarheiten, Lücken oder allfälligen Verdachtsmomenten. Die formelle Pflicht zur Rechnungslegung sei in § 26 geregelt.
9.2. Art. 552 § 26 PGR sehe vor, dass der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren habe, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten. Diese, gegenüber den Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben würden, geminderte Buchführungspflicht werde von Heiss (in: Schauer, a. a. O., Art. 552 § 26, Rz. 3) dahin konkretisiert, dass der Stiftungsrat jedenfalls Aufzeichnungen zu führen habe, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten. Nach dem Vernehmlassungsbericht (Verweis auf Vernehmlassung 2007, Seite 56) müsse diese Buchführung so beschaffen sein, "dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über das Stiftungsvermögen und dessen Entwicklung vermitteln kann." Die Buchführung des Stiftungsrates müsse insbesondere Auskunft über Zustiftungen, Nachstiftungen und Ausschüttungen an die Begünstigten geben (Heiss, in: Schauer, a. a. O., Art. 552 § 26, Rz. 3 unter Hinweis auf Vernehmlassung 2007, Seite 56 und BuA Nr. 13/2008, Seite 102).
Überdies treffe den Stiftungsrat auch eine Aufbewahrungspflicht der Geschäftspapiere gemäss Art. 1059 PGR (Heiss, in: Schauer, a. a. O., Art. 552 § 26, Rz. 4).
9.3. Diese Bestimmungen würden zeigen, dass selbstverständlich auch Beschlüsse des Stiftungsrats so zu dokumentieren seien, dass ihre Grundlagen, die für sie vorhandenen Informationen und Informationsquellen, deren Darstellung dem Stiftungsrat gegenüber, ihr Zustandekommen, ihr Inhalt, ihre Begründung und damit auch ihre Rechtmässigkeit nachvollzogen werden könnten. Die Dokumentationspflicht diene damit einerseits der Erfüllbarkeit der Informationspflichten den Begünstigten gegenüber (Verweis auf Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR), anderseits aber auch der Festhaltung und Kontrolle der gefassten Beschlüsse nicht zuletzt auch im eigenen Interesse des Stiftungsrates. Jedenfalls diene die Dokumentation der Stiftungsratsbeschlüsse auch der Überprüfung und Kontrolle der Stiftungsgebarung durch das Aufsichtsgericht. Ohne Einsicht in Bücher und die Finanzgebarung, die jedenfalls schriftliche Aufzeichnungen erfordere, bestehe - so das Obergericht bereits in einer älteren Entscheidung (Verweis auf ELG 1967-1972, 564; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 549, 553) - keine Möglichkeit, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung vorzugehen. Es sei daher für die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1. bis 4. nichts damit zu gewinnen, auf die teilweise Personenidentität zwischen Stiftungsräten einerseits und Organträgern nachgeordneter Unternehmen andererseits und dort allenfalls gefasste Beschlüsse zu verweisen. Die Verwaltungsvorschriften seien für die interessierte Partei zu 1. in der Stiftung und entsprechend den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zu befolgen. Eine "Delegation" der in der Stiftung zu erfüllenden Pflichten zu Beschlussfassungen und deren Dokumentation in untergeordnete Unternehmenshierarchien sei unzulässig. Diesbezügliche Neuerungen in den Rekursen seien daher nicht rechtserheblich.
9.4. Dementsprechend würden auch die Statuten der interessierten Partei zu 1. unter anderem die Verpflichtung enthalten, alle Beschlüsse des Stiftungsrates zu protokollieren und in jedem Fall vom Präsidenten und vom Protokollführer der Stiftung zu unterschreiben (Verweis auf Art. 7 lit. g). Der Stiftungsrat könne Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlange (Verweis auf Art. 7 lit. f). Auch aus diesen statutarischen Bestimmungen der interessierten Partei zu 1. ergebe sich, dass Beschlüsse des Stiftungsrates jedenfalls schriftlich dokumentiert sein müssten, da sie gemäss Art. 7 lit. g zu protokollieren und zu unterfertigen seien bzw. auch im "Zirkularweg" zustande kommen könnten. Die von den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1. bis 4. vertretene Auffassung, dass mündliche Besprechungen bzw. Beschlüsse eines Teils der Stiftungsräte bzw. die Protokollierung solcher Beschlüsse in "unteren Ebenen" ausreichend seien, sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar.
9.5. Das Landgericht habe als Aufsichtsgericht den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1. bis 4. den konkreten Auftrag erteilt (ON 97), die den Zahlungsflüssen zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrats der interessierten Partei zu 1., in denen diese Zahlungsflüsse behandelt worden seien und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien, vorzulegen. Diesem gerichtlichen Auftrag seien die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1. bis 4. nicht nachgekommen. Ebenso wenig seien die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1. bis 4. dem ergänzenden gerichtlichen Auftrag, allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüssen für die Jahre 2009 bis heute vorzulegen, soweit sie Q, M, N, O und P zum Gegenstand hätten, nachgekommen (ON 101).
Die Prozesserklärung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und der interessierten Parteien zu 1. bis 4. hierzu, dass es solche Beschlüsse wohl gebe, diese aber nicht auf der Ebene der interessierten Partei zu 1., sondern auf der Ebene von Q erlassen worden seien, vermöge die Nichtvorlage der in der Stiftung zu fassenden und auch in der Stiftung zu dokumentierenden Beschlüsse nicht zu rechtfertigen. Die Dokumentationspflicht des Stiftungsrats sei eine so grundlegende Verpflichtung, dass sie durch den Hinweis, die Beschlüsse seien auf anderen (unteren) Unternehmens-"Ebenen" gefasst oder auch dokumentiert worden, nicht erfüllt werden könne. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1. bis 4. seien nicht nur einem konkreten gerichtlichen Vorlageauftrag im Abberufungsverfahren nicht nachgekommen, sondern sie hätten auch ihre "besonderen Pflichten" (Verweis auf Art. 552 § 25 PGR) gemäss Art. 552 § 26 PGR nicht erfüllt. Beschlüsse seien über Jahre in der Stiftung nicht gefasst worden, offensichtlich auch nicht über die Verteilung hoher Erträge. Hier sei nicht zu klären, ob dies allenfalls einen Verstoss gegen die Business Judgement Rule darstelle und was die Hintergründe dafür gewesen sein mögen. Dies sei für die Abberufung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und der interessierten Parteien zu 1. bis 4. nicht rechtsrelevant. Es genüge vielmehr, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 2. und 3. ihre Dokumentationspflichten über Jahre nicht befolgt und im Verfahren konkrete Aufträge des Aufsichtsgerichtes zur Vorlage von Urkunden nicht befolgt hätten.
9.6. Es komme hinzu, dass das Erstgericht festgestellt habe, dass die Auszahlung der in den Feststellungen angeführten erheblichen Beträge und deren Verwendung seit dem Jahre 2009 bis heute in keinerlei Stiftungsratssitzung besprochen worden seien, geschweige denn darüber ein Beschluss des Stiftungsrates gefasst worden sei. Die zugrundeliegenden Stiftungsratsbeschlüsse seien trotz richterlichen Auftrags nicht vorgelegt worden.
9.7. Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs und auch eine Überraschungsentscheidung würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1. bis 4. hätten im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Verweis auf § 15 AussStrG; Rechberger, in: Rechberger [Hrsg.], Kommentar zum Ausserstreitgesetz2 [2013], § 15, Rz. 3). Damit sei das rechtliche Gehör jedenfalls gewahrt.
9.8. Im vorliegenden Fall hätten nicht nur bereits rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen beider Seiten vorgelegen (Verweis auf RIS-Justiz RS0122749), sondern habe der Erstrichter in der Verhandlung vom 26. Juni 2012 (ON 97) einen Beschluss gefasst, nach dem den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1. bis 4. die Gelegenheit eingeräumt werde, binnen vier Wochen schriftlich zum Schriftsatz ON 96 Stellung zu nehmen und er habe weiters aufgetragen, "hinsichtlich der Zahlungsflüsse (Seiten 36 und 37 des Schriftsatzes ON 82) die zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin, in denen diese Zahlungsflüsse behandelt wurden und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst wurden, binnen derselben Frist vorzulegen." (ON 97, Seite 10). Dazu habe der Richter dargelegt, dass die "Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend bedeute, dass eine weitere Verhandlung durchgeführt werden müsse, sondern auch ohne weitere Verhandlung entschieden werden könne (Verweis auf Art. 18 AussStrG). Deutlicher habe der Erstrichter die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1. bis 4. nicht auf die Möglichkeit, dass im Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrags mit einer dem Abberufungsantrag stattgebenden Entscheidung zu rechnen sei, hinweisen können, habe doch allein schon der richterliche Vorlageauftrag gezeigt, dass die geforderten Unterlagen rechtserheblich sein könnten. Im Folgenden sei seitens der interessierten Parteien zu 2., 3. und 4. vorgebracht worden, den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung aufrecht zu halten, eventualiter sei ein Unterbrechungsantrag hinsichtlich des vor dem Staatsgerichtshof behängenden Verfahrens zu StGH 2012/35 gestellt worden. Diese Anträge seien abgewiesen worden, womit auch nochmals klargestellt worden sei, dass mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
9.9. Darüber hinaus habe das Erstgericht mit Beschluss vom 3. August 2012 (ON 101) den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1. bis 4. aufgetragen, die Beilage 53 vollständig und allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüssen für die Jahre 2009 bis heute vorzulegen, soweit sie Q, M, N, O oder P zum Gegenstand hatten. Weiters habe das Erstgericht ausgeführt, dass dazu auch entsprechendes Vorbringen erstattet werden könne. In der Begründung sei unter anderem ausgeführt worden, dass Stiftungsratsprotokolle entsprechend dem gerichtlichen Auftrag (Verweis auf Seite 10 in ON 97), nicht vorlägen und daher den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1. bis 4. die Gelegenheit einzuräumen sei, allfällige sonstige Stiftungsratsprotokolle betreffend die Behandlung von Themen hinsichtlich Q, M, N, O und P bzw. die entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse vorzulegen bzw. entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die interessierten Parteien zu 2., 3. und 4. hätten mit Schriftsatz ON 103 u. a. vorgebracht, dass es zwar nicht gänzlich korrekt sei, dass es keine solchen Beschlüsse oder Protokolle gäbe. Tatsächlich gebe es solche Beschlüsse, die aber nicht konkret auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. erlassen worden seien, sondern auf der Ebene von Q. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten in ihrem ergänzenden Vorbringen in ON 104 ausgeführt, dass es nach ihrer Auffassung der vom Gericht in der Begründung des Beschlusses ON 101 relevierten Stiftungsratsprotokolle aus rechtlichen Gründen nicht bedürfe.
9.10. Ein mit solchen Behauptungen eingeleitetes Aufsichtsverfahren verlange von den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1. bis 4. zweifellos dokumentäre Nachweise i. S. des Art. 552 § 26 PGR für ihr korrektes Vorgehen. Solche müssten überdies "liquid" vorhanden sein, sodass mehrfache richterliche Aufforderungen zu ihrer Vorlage nicht notwendig wären. Ernsthaft könne auch nicht bestritten werden, dass der blosse Verweis, man habe Beschlüsse zwar auf anderen "Ebenen" gefasst, könne diese aber (deshalb?) nicht vorlegen, nicht einmal die schlüssige Behauptung eines gesetzmässigen und statutenmässigen Verhaltens beinhalten würde. Allein schon angesichts der obigen Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei bereits hinlänglich eine Rechtsansicht in das Verfahren eingeführt gewesen, nach der das Aufsichtsgericht infolge Verletzung der Verpflichtungen der Stiftungsräte zur Dokumentation von Stiftungsratsbeschlüssen und des fehlenden Nachweises organschaftlicher Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren die Abberufung der Stiftungsräte und der Protektorin ohne Überraschung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und der interessierten Parteien zu 1. bis 4. aussprechen habe können. Eine überraschende Rechtsansicht liege daher entgegen der Annahme des Obergerichtes schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 2., 3. und 4. selbstverständlich an die Möglichkeit ihrer Abberufung infolge der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen von Beginn des Verfahrens an (zumindest) denken hätten müssen (Verweis auf öOGH 10Ob106/00m MietSlg 52.722; 29. Oktober 1998 MietSlg 50.719).
9.11. Die Ankündigung des Richters, auch ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden zu können (ON 97), sei überdies auch noch ein ausreichender richterlicher Hinweis gewesen, die geforderten Urkunden vorzulegen, da andernfalls mit einer Abberufung zu rechnen sei. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1. bis 4. hätten daher davon ausgehen müssen, dass im Falle einer Nichtvorlage dieser Unterlagen dem Abberufungsbegehren Folge gegeben werde. Aus der Erklärung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und der interessierten Parteien zu 1. bis 4., dass es solche Beschlüsse zwar gebe, aber solche nicht auf Ebene der interessierten Partei zu 1., sondern auf einer anderen "Ebene" erlassen worden seien, ergebe sich nämlich bereits die Folgerung, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die interessierten Parteien zu 1. bis 4. gegen die grundsätzlichen Beschluss- und Dokumentationspflichten des Stiftungsrates verstossen hätten. Darüber hinaus ergebe sich hieraus auch, dass die von den Beschwerdeführern zu 1. und 2. und den interessierten Parteien zu 1. bis 4. vermisste ausdrückliche Eröffnung der Rechtsansicht des Richters zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weil eben die geforderten Beschlüsse auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. nicht vorhanden seien. Damit fehle es aber auch schon an der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels, wenngleich dieser - wie oben ausgeführt - schon per se als solcher nicht vorliege, weil eine Überraschung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und der interessierten Parteien zu 1. bis 4. ohnehin nicht gegeben sei. Die Abberufung durch den Erstrichter sei daher zu Recht erfolgt. Dies gelte auch für die interessierte Partei zu 4., die im vorliegenden Fall ungeachtet ihrer Position als Protektor der Stiftung nichts unternommen habe, um die Befolgung der Dokumentationspflichten in der interessierten Partei zu 1. zu gewährleisten.
10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013 (ON 155) haben die Beschwerdeführer zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie der Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 LV, die Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 Abs. 1 LV, die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt seien, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, den Beschwerdeführern zu 1. und 2. zu Handen ihres Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wird beantragt, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründet wurde all dies wie folgt:
10.1. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie der Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
10.1.1. Der Staatsgerichtshof habe zu StGH 2012/35 erwogen, dass eine ordnungsgemässe Verwaltung einer solchen Stiftung nicht ohne weiteres bedinge, laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit von Untergesellschaften in der Holdingspitze zusammenzutragen und dort schriftlich zur Verfügung zu halten. Zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung wären - so der Staatsgerichtshof weiter - "jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen".
10.1.2. Diese Überlegung sei auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar. Der Akzent liege dabei auf dem Wort 'jedenfalls' und auf den gesamten Umständen, die näher zu prüfen und abzuwägen seien: In seinem Urteil zu StGH 2012/35 habe der Staatsgerichtshof gefordert, sich mit den gesamten Umständen innerhalb der interessierten Partei zu 1. auseinanderzusetzen; dies jedenfalls, d. h. ohne dass ein Ermessen der ordentlichen Gerichte in Richtung einer anderen Vorgehensweise verbleiben würde. Die ordentlichen Gerichte hätten sich zwingend mit diesen Umständen zu befassen.
10.1.3. An diese Vorgabe habe sich die belangte Behörde nicht gehalten: Der Oberste Gerichtshof stütze den angefochtenen Beschluss auf das vom Erstgericht zusammengetragene Tatsachensubstrat, das vom Obergericht nicht erweitert worden sei. Dieses Substrat sei allerdings unvollständig; habe das Erstgericht den Beschwerdeführern zu 1. und 2. doch verwehrt, vor Gericht persönlich zu erscheinen und zu den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer PV persönlich Stellung zu nehmen. Dies, um dem Erstgericht zu erläutern, wie die Verwaltung der Stiftung und der unter ihr angesiedelten Beteiligungsstruktur in der Vergangenheit gehandhabt worden sei; z. B. darüber, wie, wann und in welchem Umfang man sich innerhalb des Stiftungsrates über die Angelegenheiten der Stiftung und der (zahlreichen) Beteiligungsgesellschaften bis hinunter zur operativ tätigen Firma MP informiert und ausgetauscht habe, um die interessierte Partei zu 1. im Sinne des Stifterwillens und Stiftungszwecks ordnungsgemäss zu verwalten.
10.1.4. Ohne eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sei es schlicht und einfach nicht möglich, die gesamten Umstände innerhalb der Stiftung näher zu prüfen und diese Umstände in der Folge abzuwägen - so, wie es der Staatsgerichtshof dem Stiftungsaufsichtsrichter auf Seite 29 seines Urteils zu StGH 2012/35 im zweiten Absatz 'jedenfalls' zur Pflicht gemacht habe.
Ein Prozessvorbringen erster Instanz habe eine solche Einvernahme naturgemäss nicht ersetzen können; liege es doch gerade im Wesen einer Einvernahme vor Gericht, auf Fragen des Richters und der Parteienvertreter gegebenenfalls auch kontradiktorisch zu antworten, um den Sachverhalt auf diese Weise aufzuklären. Dies nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht; und zwar im Kontext der für eine Abberufung nach ständiger Rechtsprechung geforderten persönlichen Vorwerfbarkeit: Konkret dazu, aus welchen Gründen die Verwaltung der interessierten Partei zu 1. innerhalb des nunmehr abberufenen Stiftungsrates so gehandhabt worden sei, wie dies der Fall gewesen sei.
10.1.5. Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof die Beschwerdeführer zu 1. und 2. auch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und/oder Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.
10.1.6. Diese Verfahrensverstösse würden umso schwerer wiegen, als die Umrisse jener ,Dokumentationspflicht', die der Oberste Gerichtshof dem Stiftungsrat im angefochtenen Beschluss nachträglich auferlege, den Vorgaben des Staatsgerichtshofes in StGH 2012/35 widersprechen würden.
Mit dieser Intervention habe der Staatsgerichtshof einer allzu extensiven Auslegung von § 9 Abs. 2 StiftG, wie sie - dessen ungeachtet - von der belangten Behörde auch weiterhin propagiert werde, rechtliche Grenzen gezogen, auf die im gegenständlichen Verfahren an zentraler Stelle abzustellen sei.
Der Staatsgerichtshof habe dies in einer klassischen verfassungsrechtlichen Güterabwägung getan: Am gleichen Ort - nämlich auf Seite 29, zweiter Absatz, seines Urteils StGH 2012/35 - habe er am Ende zu Recht ausgeführt, dass das Informationsinteresse des auskunftsbegehrenden Begünstigten gegen ein damit allenfalls kollidierendes Geheimhaltungsinteresse (zu ergänzen: der Stiftung [oder ihrer Beteiligungsgesellschaften]) im Einzelfall abzuwägen sei. Diese Auslegeordnung hätte der Oberste Gerichtshof in Rücksicht stellen müssen.
10.1.7. Der Oberste Gerichtshof habe sich an die in StGH 2012/35 gezogenen Grenzen nicht gehalten, sondern - ohne auf dieses Urteil auch nur mit einem Wort einzugehen - 'Dokumentationspflichten' aufgestellt, die (a) generell-abstrakter Natur seien, die (b) keine Güterabwägung wie in StGH 2012/35 gefordert erkennen liessen und die (c) auch auf die gesamten Umstände des vorliegenden Falles nicht Bedacht nähmen.
10.2. Zur Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 LV führen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. Folgendes aus:
10.2.1. Dass die (Organ-)Tätigkeit eines Stiftungsrates - bzw. die Annahme und Ausübung eines entsprechenden Mandats - eine von Art. 36 LV geschützte wirtschaftliche (nämlich freiberufliche) Betätigung konstituiere, dürfe ausser Frage stehen.
10.2.2. Die angefochtene Entscheidung verletze die Beschwerdeführer zu 1. und 2. in ihrer Handels- und Gewerbefreiheit, konkret in ihrem Recht auf eine Berufsausübung als Stiftungsräte im Fürstentum Liechtenstein: ohne dass die belangte Behörde der Auslegeordnung des Staatsgerichtshofes in StGH 2012/35 zu § 9 Abs. 2 StiftG auch nur ansatzweise gefolgt sei, ohne dass sie die Beschwerdeführer zu 1. und 2. dazu, wie die interessierte Partei zu 1. verwaltet worden sei, einvernommen habe und ohne dass - statt der Abberufung - ein milderes Mittel auch nur erwogen worden sei, sei es im angefochtenen Beschluss zu einer Entfernung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. aus dem Stiftungsrat und damit zum schärfsten aller Aufsichtsmittel gekommen. Dies sei verfassungswidrig, weil weder erforderlich noch angemessen (Verletzung des Übermassverbotes; Unverhältnismässigkeit): Die vom Obersten Gerichtshof nachträglich auferlegte und im angefochtenen Beschluss so taxierte Dokumentationspflicht hätte auch durch eine Abmahnung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. bzw. durch ein sehr viel milderes (Aufsichts-)Mittel sichergestellt werden können als durch eine Abberufung.
10.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht führen die Beschwerdeführer zusammenfasst Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof begründe im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort, warum den Vorgaben aus dem Urteil zu StGH 2012/35 im Stiftungsaufsichtsverfahren zu 05 HG.2011.161 keine Relevanz zukomme und warum diesen Vorgaben keine Beachtung zu schenken sei.
10.4. Zur Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
10.4.1. Überspitzt formalistisch seien die Anforderungen des Obersten Gerichtshofes an die Dokumentationspflicht eines Stiftungsrats deshalb, weil sie die Vorgaben aus StGH 2012/35 nicht auch nur ansatzweise respektieren würden: Mit der von ihm auferlegten Dokumentationspflicht nehme der Oberste Gerichtshof darauf, dass die gesamten Umstände innerhalb der interessierten Partei zu 1. näher zu prüfen und abzuwägen seien, keine Rücksicht. Der Oberste Gerichtshof gehe zudem darüber hinweg, dass einander gegenüberstehende Interessen gegebenenfalls abzuwägen seien (was eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts unter Einbezug der Parteien naturgemäss erfordere). Stattdessen geriere sich die belangte Behörde wie ein Gesetzgeber und normiere - generell-abstrakt - die Pflicht, dass Stiftungsräte für ihr korrektes Vorgehen im Rahmen der Verwaltung (auch) einer Holdingstiftung laufend "dokumentäre Nachweise" erzeugen und in den Akten anzulegen hätten.
10.4.2. Diese generell-abstrakte Anforderung, die auf die gesamten Umstände des Einzelfalls - um es zu wiederholen - keine wie auch immer geartete Rücksicht nehme, konstituiere überspitzten Formalismus. Sie stelle ein weder praxistaugliches noch lebensnahes Formerfordernis dar, das die Situation einer Holdingstiftung mit verschiedenen, z. T. in anderen Jurisdiktionen domizilierten und den dortigen Rechtsordnungen unterstehenden Tochter, Enkel-, ja sogar Urenkel-Gesellschaften nicht in Rücksicht stelle.
10.4.3. Folgendes komme als besonders stossend hinzu: Im angefochtenen Beschluss leite der Oberste Gerichtshof die von ihm so genannte Dokumentationspflicht aus den Auskunfts-, Informations- und Rechnungslegungsansprüchen eines Stiftungsbeteiligten ab. Der Oberste Gerichtshof vermeine vereinfacht gesagt, dass sich die Verwaltung einer Stiftung liechtensteinischen Rechts danach zu orientieren habe, was von einem Stiftungsbeteiligten auf dem Weg des § 9 Abs. 2 StiftG eines Tages gefordert werden könnte.
Damit werde vom höchsten ordentlichen Gericht eine Über- bzw. Unterordnung geschaffen, die der Gesetzgeber beim Erlass von § 9 Abs. 2 StiftG nicht gewollt haben könne: Zwar diene diese Bestimmung - auch - einem Kontrollbedürfnis des Stiftungsbeteiligten. Auch dieses Bedürfnis könne jedoch nicht dazu führen, die Stiftungsbeteiligten als ein Oberaufsichtsorgan einzusetzen, deren von Fall zu Fall verschiedene (Kontroll-)Bedürfnisse das determinierten, was der Stiftungsrat im Zuge der Stiftungsverwaltung an dokumentären Nachweisen und dergleichen anzulegen habe.
So eine Ableitung sei im Übrigen auch gar nicht praktikabel; sei es doch ausgeschlossen, im Vornherein ganz genau zu wissen, was ein Stiftungsbeteiligter im Nachhinein möglicherweise dokumentiert haben wolle. Wobei anzufügen sei, dass die Gestion, d. h. die laufende Verwaltung einer Stiftung nicht einem Stiftungsbeteiligten obliege - auch nicht auf dem Weg des § 9 Abs. 2 StiftG - sondern dem Stiftungsrat als dem Leitungsgremium. Dieses Gremium durch überspitzt formalisierte ,Dokumentationspflichten' in seiner Tätigkeit zu behindern oder zu erschweren, nur um für die Eventualitäten eines Verfahrens nach § 9 Abs. 2 StiftG - bei sonstiger Abberufung (!) - gewappnet zu sein, könne nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen haben.
10.4.4. Davon abgesehen würde der angefochtene Beschluss - bliebe es bei ihm und den vom Obersten Gerichtshof in ihm begründeten ,Dokumentationspflichten' - die Rechtsform der Stiftung für Holdingstrukturen auch über den vorliegenden Fall hinaus gänzlich unattraktiv machen: Sollten die vom Obersten Gerichtshof überspitzt formalisierten Dokumentationspflichten Bestand haben, dürfte sich kaum noch ein liechtensteinischer Rechtsanwalt oder Treuhänder dazu bereit erklären, in einer Holdingstiftung Einsitz zu nehmen. Dies mit dem Risiko, eines Tages mit einem Stiftungsbeteiligten konfrontiert zu werden, der über die (Stiftungs-)Geschäfte auf sämtlichen Beteiligungsstrukturen in Kenntnis gesetzt werden wolle; wie z. B. - auf den vorliegenden Fall übertragen - über die Geschäfte auf der einzigen Beteiligungsebene, die tatsächlich von Interesse sein könne: Nämlich auf der Beteiligungsebene der Firma R, der einzigen, innerhalb der Beteiligungsstruktur operativ tätigen Gesellschaft.
10.5. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 34 Abs. 1 LV und des Willkürverbots führen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. Folgendes aus:
10.5.1. Der Oberste Gerichtshof verurteile die Beschwerdeführer zu 1. und 2. im angefochtenen Beschluss zu einer (solidarischen) Tragung der Kosten des Kollisionskurators. Dies verletze die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und sei im Übrigen auch willkürlich: Im Verfahren zu 05 HG.2011.161 habe sich aus dem Beschluss ON 87 des Obergerichtes vom 3. Mai 2012 rechtskräftig und mit Bindungswirkung mindestens für die Parteien jenes Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. (als die dortigen Antragsgegner zu 2. und 3.) zu einer Tragung der Kollisionskuratorkosten nicht herangezogen werden könnten.
11. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge gegeben, als im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bis zur Erledigung der Individualbeschwerde vom 9. Juli 2013 die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, 05 HG.2011.161-155, bestimmten Kosten nicht zu ersetzen haben.
12. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 haben die interessierten Parteien zu 2. bis 4. mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung verzichtet werde, dass sie allerdings die Individualbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie die darin gestellten Anträge vollumfänglich unterstützen würden.
13. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 2. August 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
14. Mit Schriftsatz vom 6. August 2013 hat die interessierte Partei zu 1. eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge die Individualbeschwerde gutheissen und zur neuerlichen Verhandlung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der verzeichneten Kosten der interessierten Partei zu 1. für diese Gegenäusserung zu Handen ihres Kollisionskurators zu verpflichten. Auf das Vorbringen wird, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
15. Mit Schriftsatz vom 9. August 2013 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge das gegenständliche Verfahren mit dem ebenfalls beim Staatsgerichtshof anhängigen Verfahren zu StGH 2013/108 verbinden sowie der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführer zu 1. und 2. zu ungeteilter Hand verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Begründet wurde dies wie folgt:
15.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK führt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst Folgendes aus:
15.1.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer beinhalte der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht auch einen Anspruch auf mündliche Verhandlung, es sei denn, es handle sich um ein Strafverfahren oder um ein Verfahren mit ähnlich einschneidenden Sanktionen (Verweis auf StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79], Tobias Michael Wille, a. a. O., 347).
15.1.2. Im Hinblick auf die klare Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei der angefochtene Beschluss in keiner Weise zu beanstanden. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. die Einvernahme der Parteien angeboten hätten und eine solche im Vorverfahren nicht stattgefunden habe, dennoch seien sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt:
Das Vorverfahren sei im Ausserstreitverfahren geführt worden. Art. 15 AussStrG überlasse es dem Richter zu entscheiden, ob das rechtliche Gehör mündlich oder schriftlich gewährt werde (Verweis auf BuA Nr. 2010/79, S. 28 f.). Gemäss Art. 18 AussStrG habe eine mündliche Verhandlung zudem nicht zwingend stattzufinden. Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde oder nicht, liege allein im Ermessen des Gerichtes. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gelte demnach im Ausserstreitverfahren nicht oder nur sehr eingeschränkt (Verweis auf Rechberger, in: Rechberger, Ausserstreitgesetz, Kommentar, § 18, Rz. 2).
15.1.3. Gegenständlich habe das Erstgericht aufgrund der schriftlichen Vorbringen der Parteien sowie der vorgelegten Urkunden entschieden. Diese Beweismittel würden eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen. Die Parteien hätten jeweils die Möglichkeit gehabt, sich zum Vorbringen der anderen Partei zu äussern, so dass das rechtliche Gehör zu jedem Zeitpunkt gewahrt worden sei. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, zu sämtlichen Anträgen und Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Damit sei das rechtliche Gehör jedenfalls gewahrt.
15.1.4. Wie dargelegt, sei den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren sogar ein gerichtlicher Auftrag erteilt worden, die den Zahlungsflüssen zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrates der interessierten Partei zu 1., in denen diese Zahlungsflüsse behandelt und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien, vorzulegen. Diesem gerichtlichen Auftrag seien die Beschwerdeführer nicht nachgekommen, ebenso wenig dem ergänzenden Auftrag, allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüsse für die Jahre 2009 bis zum damaligen Tag vorzulegen, soweit sie Q, M, N, O und P zum Gegenstand hatten (ON 101). Die Stiftungsräte und die Protektorin hätten dazu erklärt, dass es solche Beschlüsse sehr wohl gebe, diese seien jedoch nicht auf Ebene der interessierten Partei zu 1., sondern auf Ebene von Q erlassen worden, wobei in diesem Zusammenhang auf einen (einzigen und sehr allgemeinen) Verwaltungsratsbeschluss von Q vom 27. Januar 2010 verwiesen worden sei.
15.1.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keinesfalls vorliegen, wenn die Stiftungsräte und die Protektorin zweimal gerichtlich aufgefordert worden seien, Dokumente bzw. relevante Unterlagen vorzulegen oder aber sich dazu schriftlich zu äussern. Umso weniger liege eine Gehörsverletzung vor, wenn die Beschwerdeführer sogar selber vorbringen würden, dass sie die vom Gericht geforderten Unterlagen auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. gar nicht hätten. Vor diesem Hintergrund stelle sich nämlich auch die Frage, was eine Einvernahme der Parteien überhaupt anderes hervorbringen hätte können. Eine Einvernahme sei aus diesem Grund ohne jegliche Relevanz für die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gewesen. Dieser habe nach den schriftlichen Äusserungen der Stiftungsräte und der Protektorin bereits festgestanden und sei vom Erstgericht und dem Obersten Gerichtshof nach Auffassung der Beschwerdegegnerin auch rechtlich richtig gewürdigt worden.
Daher habe das Erstgericht völlig zu Recht auf die Aufnahme weiterer Beweise verzichtet, da der angebotene Beweis unerheblich oder zumindest nicht notwendig gewesen sei, weil das Erstgericht bereits durch die Stellungnahmen der Parteien selbst vollständig über den relevanten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei. Das Erstgericht habe den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant seien, rechtmässig ausgeübt, da die Abweisung der zusätzlichen Beweisanträge alles andere als "unhaltbar" sei. Aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes (über mehrere Jahre keine Stiftungsratssitzungen, keine Beschlüsse oder Beratungen über strukturrelevante Vermögenstransfers bzw. Dividendenverwendung, keine Protokollerstellung, keine Dokumentation, etc. auf Stiftungsebene) sei die Abweisung des Beweisanbots der Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund der Verfahrensökonomie angezeigt und sachgerecht gewesen.
Ergänzend könne angemerkt werden, dass die Beschwerdeführer - wie vom Obergericht festgestellt - auch im Rekursverfahren zum zentralen Beweisthema kein relevantes (neues) Vorbringen mehr erstattet hätten. Es sei und bleibe somit vollkommen unklar, was für neue, rechtlich relevante Erkenntnisse durch die Zurückverweisung denn hätten gewonnen werden können. Auch vor diesem Hintergrund habe der Oberste Gerichtshof den Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes zu Recht gestützt.
Abschliessend könne angemerkt werden, dass die Einvernahme der Parteien und Zeugen, insbesondere der interessierten Partei zu 2. (ebenfalls abberufener Stiftungsrat), in Zusammenhang mit dem Stiftungszweck und Stifterwillen, nicht aber in Bezug auf die ordentliche Geschäftsführung der interessierten Partei zu 1. beantragt worden sei. Der Stifterwille beschlage nun aber nicht die ordentliche interne Führung einer Holdingstiftung, sondern vielmehr den Stiftungszweck. Einzig aus den Statuten lasse sich zum Stifterwillen in Bezug auf die Führung der Holdingstiftung entnehmen, dass Sitzungen stattfinden würden, Quoren eingehalten sowie Protokolle oder aber Zirkularbeschlüsse gefasst werden müssten (Verweis auf Statuten Art. 7). An diese Vorgaben hätten sich die Beschwerdeführer unstrittig über Jahre hinweg nicht gehalten.
15.1.6. Insoweit sich die Beschwerdeführer und die anderen Stiftungsräte sowie die Protektorin wiederholt auf den Standpunkt stellen würden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nur durch die Einvernahme der Parteien hätte geklärt werden können, da auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. keine Dokumentation in Bezug auf die Dividendenverwendung vorhanden sei und dass nur durch diese Einvernahme hätte geklärt werden können, was die Beschwerdeführer über die Geschäftsgebarung der Tochtergesellschaft und insbesondere über die Dividendenverwendung gewusst und wie sie diese kontrolliert hätten, würden sie den vorliegend entscheidungsrelevanten Sachverhalt verkennen.
Entscheidungsrelevant sei nicht, was die Beschwerdeführer in ihren unterschiedlichen Funktionen für Kenntnisse des Sachverhaltes gehabt hätten, sondern einzig und allein die Rechtsfrage, wie eine Holdingstiftung vom Stiftungsrat geführt werden müsse, inwieweit auf Ebene einer Holdingstiftung zur Kontrolle der unterliegenden Gesellschaften Stiftungsratssitzungen abgehalten werden müssten bzw. inwieweit sich der Stiftungsrat einer Holdingstiftung auch auf Ebene der Stiftung (als Holding- oder Konzernspitze) mit dem Geschäftsverlauf der unterliegenden Gesellschaften befassen müsse (ob er m. a. W. diesbezüglich Stiftungsratssitzungen abzuhalten habe, in denen er den Geschäftsverlauf formell zur Kenntnis nehmen müsse, ob er hierüber Protokolle zu erstellen habe und dgl.). Diese Frage sei selbstredend auch immer vor dem Hintergrund der Informations- und Kontrollrechte der Begünstigten (Foundation Governance) zu beantworten.
Dass ein Gebaren, wie es vorliegend von den Unterinstanzen festgestellt worden und unstrittig sei (d. h. eine komplette Nichtbefassung auf Ebene der interessierten Partei zu 1.), keine ordentliche Verwaltung einer Holdingstiftung darstelle, sei evident. Bezüglich der entsprechenden Konzernleitungs- und Überwachungspflichten der Organe einer Holdingstiftung könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Revisionsrekurses der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Letztendlich bilde all dies aber eine reine Rechtsfrage, zur Lösung derselben der entscheidungswesentliche Sachverhalt genügend geklärt sei.
Wenn auf Ebene der interessierten Partei zu 1. über Jahre hinweg keine einzige Stiftungsratssitzung abgehalten worden sei, keinerlei (Zirkular-)Beschlüsse gefällt worden seien, die interessierte Partei zu 1. während mehrerer Jahre keine Dividenden bzw. Erträge erhalten habe (obwohl die Begünstigten gemäss Beistatuten an den Stiftungserträgen begünstigungsberechtigt seien), seit dem Jahre 2009 die Auszahlung und Verwendung erheblicher Beträge in der Höhe von rund USD 25 Mio. auf unterliegender Gesellschaftsebene im Stiftungsrat nicht einmal besprochen worden seien (sich der Stiftungsrat der interessierten Partei zu 1. m. a. W. auf Stiftungsebene mit den Stiftungsgeschäften in keiner Weise befasst habe) und der Stiftungsrat auf Stiftungsebene derart schlecht dokumentiert sei, dass er zweimaligen gerichtlichen Aufträgen keine Folge leisten habe können, stelle dies ohne Zweifel eine lang andauernde, grobe Pflichtverletzung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. als Stiftungsräte einer Holdingstiftung dar, die nicht behebbar sei und ohne Weiteres eine Abberufung der Beschwerdeführer als Organe der interessierten Partei zu 1. rechtfertige. Der Stiftungsrat sei vorliegend seinen grundlegendsten (auch Konzernleitungs- und Überwachungs-)Pflichten nicht nachgekommen und könne auf diese Weise weder von den Begünstigten, noch vom Aufsichtsgericht kontrolliert bzw. beaufsichtigt werden. Würde ein solches Gebaren geschützt, würde die jüngst implementierte Foundation Governance ad absurdum geführt. Es sei schlichtweg schleierhaft, wie ein Begünstigter oder ein Aufsichtsgericht einen Stiftungsrat überwachen können solle, wenn auf Ebene der Stiftung keinerlei Dokumente und Informationen vorhanden seien, sondern diese auf Ebene der unterliegenden Gesellschaften "gehortet" würden.
16. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 haben die Rechtsvertreter der interessierten Parteien zu 2. und 3. mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht aufgekündigt wurde.
17. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/107 und StGH 2013/108 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, 05 HG.2011.161-155, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, da ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen einer Parteieneinvernahme (PV) verwehrt worden sei, welche zur Erläuterung der Verwaltung der Stiftung notwendig sei. Zumindest implizit rügen die Beschwerdeführer damit die Abweisung ihres Beweisantrages auf Einvernahme als Partei.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Er deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2011/136, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivil- oder Verwaltungsverfahren garantiert grundsätzlich kein Recht auf persönliche Anhörung, dennoch können bestimmte Streitigkeiten oder bestimmte Umstände eine persönliche Anhörung erforderlich machen und zur Wahrung eines faires Verfahrens geboten sein (siehe Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 206, Rz. 163; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 423 f., Rz. 64; Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 2012 Schaan, 574, Rz. 13; vgl. auch StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1] und StGH 1997/21, LES 1998, 289 [291 f., Erw. 2] sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 347).
2.2. Im Lichte dieser Ausführungen hat der Staatsgerichtshof im Beschwerdefall Folgendes erwogen:
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör auch ohne Einvernahme der einzelnen Personen ausreichend gewährt worden sei, was vom Obersten Gerichtshof im Ergebnis geschützt wurde.
Wie das Obergericht (siehe vorne Ziff. 7.2 des Sachverhaltes) ist auch der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass im Beschwerdefall der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, da das Landgericht die angebotenen Zeugen bzw. Parteien nicht einvernommen hat, obwohl nur dadurch der entscheidende Sachverhalt, nämlich auf welche Art die Stiftungsräte von der gegenständlichen Dividendenauszahlung Kenntnis erlangt haben bzw. wie sie die Untergesellschaften kontrolliert haben, sowie warum keine entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse (mit Protokollen) erstellt wurden, festgestellt werden hätte können (vgl. hierzu auch StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1] und StGH 1997/21, LES 1998, 289 [291 f., Erw. 2]). Die Begründung des Landgerichtes, dass es an einer formellen Stiftungsratssitzung sowie an einem formellen Stiftungsratsbeschluss samt Protokollierung fehle (was für eine Abberufung ausreichend sei), stellt - entsprechend den Ausführungen des Obergerichtes - nach Ansicht des Staatsgerichtshofes keinen nachvollziehbaren Grund für die Unterlassung der Aufnahme der angebotenen Beweismittel sowie (noch) keinen ausreichenden Grund für die daraus resultierende einschneidende Sanktion bzw. schwerwiegende Rechtsfolge der Abberufung sämtlicher Stiftungsorgane dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die nunmehr abberufenen Organe auf ausdrücklichen Wunsch des "wirtschaftlichen" Stifters bestellt wurden, sodass eine allfällige Abberufung nicht leichtfertig und nur als ultima ratio zu verfügen ist. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere für die Ehefrau des "wirtschaftlichen" Stifters, die zur Protektorin der interessierten Partei zu 1. bestellt wurde.
Zu Recht haben die Beschwerdeführer wie auch das Obergericht auf die Erwägungen in StGH 2012/35 verwiesen, wonach bei ordnungsgemässer Verwaltung der interessierten Partei zu 1. als Holding-Stiftung nicht zwingend laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften in der Holdingspitze zusammenkommen und dort insbesondere auch nicht jeweils verschriftlicht zur Verfügung stehen müssen. Zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung sind jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen (vgl. StGH 2012/35, Erw. 5.2). Im Einklang mit den Erwägungen des Obergerichtes ist auch der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass der Stiftungsrat über getroffene Kontrollmassnahmen betreffend Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen, deren Verwaltung usw. nicht zwingend jeweils eine formelle Stiftungsratssitzung durchführen, einen Stiftungsratsbeschluss fassen und darüber ein Protokoll erstellen muss (vgl. auch Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern/Wien 2013, Rz. 8 zu Art. 552 § 26). Insbesondere erscheint im vorliegenden Fall eine Beschlussfassung des Stiftungsrates über allfällige Dividendenausschüttungen der R nicht angezeigt, da die entsprechende Entscheidungskompetenz und Beschlussfassung bei der R liegt. Zudem handelt es sich bei der R nicht um eine direkte Beteiligungsgesellschaft der interessierten Partei zu 1., sodass allfällige Ausschüttungen nicht (direkt) an die interessierte Partei zu 1. erfolgen. Bedenklich wäre andererseits jedenfalls, wenn sich tatsächlich herausstellen würde, dass jegliche Kontrollmassnahmen, so wie dies von der Beschwerdegegnerin behauptet wird, unterlassen und all die Jahre überhaupt keinerlei Stiftungsratssitzungen abgehalten worden sind.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör spruchgemäss Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen (vgl. StGH 2008/78, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4. Da der Individualbeschwerde somit bereits wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör Folge zu geben war, muss auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht weiter eingegangen werden.
5. Da die Beschwerdeführer keine Kosten verzeichnet haben, waren ihnen trotz Obsiegens keine Kosten zuzusprechen. Die interessierte Partei zu 1. hat in den zwei Parallelverfahren, nämlich StGH 2013/107 und StGH 2013/108, jeweils eine gesonderte Gegenäusserung eingebracht. Dem hieraus resultierenden verminderten Aufwand trägt der Staatsgerichtshof dadurch Rechnung, dass er anstatt des vollen TP 3C jeweils nur TP 2 anwendet (vgl. StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; StGH 2010/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 689 f.). Die interessierten Parteien zu 2. bis 4. haben auf eine Gegenäusserung verzichtet und keine Kosten verzeichnet.
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.