StGHG Art. 54 Willkürverbot
Die Verletzung der Bindungswirkung von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 54 StGHG durch eine Gerichtsinstanz erweist sich als Verletzung des Willkürverbots. Die Verfahrensparteien müssen sich auf diese strikte Bindungswirkung auch verlassen können. Wenn eine Partei eine die Vorgaben des Staatsgerichtshofes im zweiten Verfahrensgang nicht befolgende Entscheidung der letzten ordentlichen Instanz wieder mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof weiterzieht, muss dieser Beschwerde zwingend wegen Verletzung der Bindungswirkung und damit im Ergebnis des Willkürverbots Folge gegeben werden.
StGH 2013/112
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: X Bank AG
vertreten durch:
A und/oder B (ebendort)
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom18. Juni 2013, 13UR.2011.424-125
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Juni 2013, 13 UR.2011.424-125, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes wird verzichtet.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.
1. In der Strafsache 13 UR.2011.424 gegen C, wohnhaft xxxx, u. a. wegen des Verdachtes des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB, forderte das Landgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2012 (ON 49) die Beschwerdeführerin zur Herausgabe diverser Kontounterlagen auf, welche gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt wurden.
2. Dem ihr erteilten Herausgabeauftrag kam die Beschwerdeführerin insofern nach, als sie die geforderten Kontounterlagen dem Landgericht am 2. Juli 2012 fristgerecht, allerdings versehen mit einem von ihr selbst angebrachten Siegel, herausgab.
3. Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (ON 58) wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versiegelung der herausgegebenen Kontounterlagen ab.
Diesen Beschluss begründete das Landgericht zusammengefasst damit, dass § 145 Abs. 2 öStPO aF (also i. d. F. vor öBGBl. I 2004/19) vom liechtensteinischen Gesetzgeber im Gegensatz zu Abs. 1 und 3 leg. cit. nicht rezipiert worden sei. Demnach finde in Liechtenstein gemäss § 98 StPO eine Versiegelung ausschliesslich dann statt, wenn Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen worden seien, nicht sofort verzeichnet werden könnten. Dieser Fall liege nicht vor, da der Beschwerdeführerin ohne weiteres eine sofortige Verzeichnung der herauszugebenden Kontounterlagen möglich gewesen sei. Für eine gerichtliche Versiegelung samt anschliessender Entsiegelungstagsatzung bestehe daher kein Raum.
4. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes ON 58 von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 18. Juni 2013 (ON 25) keine Folge. Es stützte sich dabei wesentlich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 2013, 41, welche es wie folgt zitierte:
"Wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.3.2010, StGH 2010/2, ausführte, fehlt in Liechtenstein eine dem § 142 Abs. 2 öStPO aF entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber von beschlagnahmten Dokumenten die Möglichkeit eröffnet, deren Durchsicht durch die Versiegelung zu verhindern, um die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme einholen zu können. § 98 Abs. 2 StPO entspricht dem § 145 Abs. 3 öStPO, wobei diese Variante der Versiegelung nur dann zum Tragen kommt, wenn die beschlagnahmten Dokumente wegen ihres besonderen Umfanges nicht sofort verzeichnet werden können. Eine Versiegelung zur Verhinderung der sofortigen Durchsicht im Sinne des § 145 Abs. 2 öStPO aF ist daher in Liechtenstein nicht vorgesehen. Das einzige Kriterium der Bestimmung des § 145 Abs. 3 öStPO ist die Frage, ob die in gerichtliche Verwahrung genommenen Papiere sofort verzeichnet werden können oder nicht (s dazu auch die E des OG vom 11.12.2009 zu 11 RS.2009.110, wörtlich zitiert in der E des OGH vom 21.1.2010 zur selben AZ, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li).
Wie sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführten, ist der Schutzzweck des § 98 Abs. 2 StPO i. V. m. § 60 Abs. 1 StPO darin zu sehen, dass dadurch die vollständige Erfassung der beschlagnahmten Unterlagen anlässlich einer Durchsuchungshandlung ermöglicht werden soll, um allfällige ‚Unterschiebungen', nämlich Entfernen oder Hinzufügen von Dokumenten, und Verwechslungen vorzubeugen. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dient die Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten jedoch nicht dem Schutz von gesetzlich anerkannten Berufs-, Geschäfts- oder sonstigen von Art 31 Abs. 1 LV erfassten Privat- oder Geheimbereichen. In der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 13.12.2011, 12 UR.2011.238, auf welche sich die Argumentation der Revisionsbeschwerdegegner stützt, wird ausgeführt, dass die von einem Kontoeröffnungsbeschluss betroffene Bank das Recht habe, die Kontounterlagen und sonstige Urkunden bzw. Datenträger, deren Herausgabe von ihr verlangt werde, dem Gericht in einem versiegelten Behältnis zu übermitteln, wobei auf Margarethe Flora, das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren, WK-StPO [alt], 50. Lfg., § 145a Rz 107 verwiesen wird. Die Entscheidung, zu der das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss selbst erklärt, dass diese Frage nur am Rande und nicht abschliessend geprüft wurde, übersieht, dass § 145 Abs. 2 öStPO aF durch den liechtensteinischen Gesetzgeber nicht rezipiert wurde, sodass die Versiegelung herausverlangter und beschlagnahmter Gesellschafts- und Bankunterlagen nicht dem Schutz des Treuhand- bzw. des Bankgeheimnisses dienen kann. ... allerdings orientiert sich § 98 Abs. 2 StPO ... eben an § 145 Abs. 3 der Österreichischen Strafprozessordnung als Rezeptionsvorlage. Davon, dass es sich dabei um eine planwidrige Gesetzeslücke handeln würde, die im Wege der Analogie zur öStPO auszufüllen wäre, ist schon deshalb nicht auszugehen, weil § 98 Abs. 2 erst zuletzt mit LGBl 2012 Nr. 26 abgeändert wurde und dabei lediglich sprachliche, an neue Gesetzesbegriffe angepasste Änderungen vorgenommen wurden. So wurde an Stelle des Begriffs "Beteiligter" der Begriff "Betroffener" verwendet. Dass neuerlich aus einem Versehen bei Überarbeitung dieser Bestimmung wiederum § 145 Abs. 3 öStPO aF nicht in die liechtensteinische StPO aufgenommen worden wäre, ist dem liechtensteinischen Gesetzgeber nicht zu unterstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bewusst diese Bestimmung der österreichischen StPO nicht mit übernommen hat. Eine analoge Anwendung des § 145 Abs 2 öStPO aF ist daher - was auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspricht - ausgeschlossen."
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes resümierte das Obergericht wie folgt:
Da von der Beschwerdeführerin keine rechtlichen Argumente vorgetragen worden seien, welche der Oberste Gerichtshof nicht schon in der erwähnten, in LES 2013, 41 publizierten, präjudiziellen Entscheidung berücksichtigt hätte, bestehe für das Obergericht kein Anlass, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. Juni 2013 (ON 125) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK sowie des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 14 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle deshalb den angefochtenen Beschluss aufheben und die Beschwerdesache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; schliesslich die Kosten der Beschwerdeführerin mit einem Betrag von CHF 1'080.00 bestimmen und dem Land Liechtenstein deren Ersatz auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Erlass von Provisorialmassnahmen verbunden.
5.1. Beschwerdegegenständlich sei die Rechtsfrage, ob (juristische) Personen mit einem gesetzlichen Verschwiegenheitsrecht einen Anspruch hätten, im Falle eines Herausgabe- und/oder Beschlagnahmebefehles eine Versiegelung der betroffenen Unterlagen zu beantragen und diese Urkunden versiegelt herauszugeben oder nicht. Diese Rechtsfrage sei jüngst in der Entscheidung zu StGH 2013/2 geklärt worden.
Der Staatsgerichtshof stelle dort klar, dass derjenige Personenkreis, der über ein strafprozessuales Verschwiegenheitsrecht verfüge, also insbesondere auch Banken und Treuhänder, das Recht hätten, die Aktenversiegelung zu beantragen. Konkret liege die Verfassungsrechtsverletzung in einem Verstoss gegen das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 31 Abs. 1 LV), in der Verletzung des Grundrechts aus Privatsphären und Geheimnisschutz sowie auf effektivem Rechtsschutz, und insbesondere in einem im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV unverhältnismässigen und verfassungswidrigen Erduldenmüssen von Rechtsfolgen, da die derzeitige Versiegelungsregelung gemäss § 98 StPO, aufgrund welcher der angefochtene Beschluss ergangen sei, sich im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV in Bezug auf Personen mit einem gesetzlichen Verschwiegenheitsrecht, also insbesondere in Bezug auf Banken (wie die Beschwerdeführerin eine sei) als unverhältnismässig und insoweit verfassungswidrig erweise. Das Vorgehen der betroffenen Treuhandgesellschaft im Verfahren zu StGH 2013/2, nämlich die Urkunden (nur) versiegelt herauszugeben, sei sohin geschützt worden.
Der Sachverhalt im Verfahren zu StGH 2013/2 sei gleichgelagert gewesen wie im gegenständlichen Fall. Dort habe ein Treuhandunternehmen, welches - wie hier - mit einem Herausgabe- und Beschlagnahmebefehl hinsichtlich von bei ihr befindlichen Unterlagen konfrontiert gewesen sei, diese Unterlagen (nur) versiegelt an das Landgericht herausgegeben. Der Versiegelungsantrag dieses Treuhandunternehmens sei (schliesslich) vom Obersten Gerichtshof abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Individualbeschwerde habe der Staatsgerichtshof allerdings - wie ausgeführt - Folge gegeben und das Vorgehen der betroffenen Treuhandgesellschaft geschützt.
Nichts anderes könne daher im gegenständlichen (gleichgelagerten) Fall gelten. Auch die Beschwerdeführerin habe sohin das Recht, hinsichtlich der betroffenen Unterlagen die Aktenversiegelung zu beantragen und die Unterlagen (nur) versiegelt herauszugeben. Indem der Beschwerdeführerin dieser Anspruch verwehrt worden sei, sei sie durch den angefochtenen Beschluss in ihren o. g. Verfassungsrechten verletzt worden.
5.2. In Bezug auf die Kosten machte die Beschwerdeführerin "eine pauschale und angemessene Aufwandentschädigung" einschliesslich Mehrwertsteuer von CHF 1'080.00 geltend.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Provisorialantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. Juli 2013 dahingehend Folge, dass der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Urkundenentsiegelung untersagt wurde.
7. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2013 der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge zu geben und begründete dies wie folgt:
Da sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde auf die Entscheidung zu StGH 2013/2 stütze, sei im Folgenden lediglich zu den in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsauffassungen Stellung zu nehmen:
Wie der Oberste Gerichtshof gehe auch der Staatsgerichtshof davon aus, dass die Nichtübernahme von [richtig] § 145 Abs. 2 öStPO ein gesetzgeberisches Schweigen darstelle. Trotz der in Liechtenstein fehlenden zusätzlichen Entscheidungsinstanz, nämlich der Ratskammer, hätte man beim materiellen Gehalt von § 142 Abs. 2 öStPO (alt) - gemeint wohl § 145 Abs. 2 öStPO (alt) -, nämlich die Möglichkeit des Betroffenen, generell eine Versiegelung von beschlagnahmten Unterlagen zu verlangen, rezipieren können. Auch wenn aus grundrechtlicher Sicht eine besondere, nicht in die Strafuntersuchung involvierte Instanz für die Vornahme der Entsiegelung vorzuziehen wäre, hätte auch diese Aufgabe der sowieso schon mit der Entscheidung für die Fälle des § 98 Abs. 2 StPO befasste Untersuchungsrichter übernehmen können - so wie inzwischen auch in Österreich nach Abschaffung der Ratskammer der Untersuchungsrichter für die Entsiegelung zuständig sei.
Ein starkes Indiz für ein gesetzgeberisches Schweigen sehe der Oberste Gerichtshof schliesslich zu Recht auch darin, dass § 98 StPO erst kürzlich im Rahmen der StPO-Revision durch LGBl. 2012 Nr. 26 geändert worden sei, ohne dass eine Notwendigkeit zur Behebung des gegenüber Österreich bestehenden Regelungsgefälles gesehen worden sei.
Neben der mehrfach unrichtigen Bezeichnung der Rezeptionsgrundlage - § 142 Abs. 2 öStPO (alt) anstatt § 145 Abs. 2 öStPO (alt) - sei bei dieser Argumentation übersehen worden, dass es in Österreich mittlerweile keinen Untersuchungsrichter mehr gebe (§§ 104 bis 108 öStPO).
Der Staatsgerichtshof habe sich im Beschwerdefall zu StGH 2013/2 aber veranlasst gesehen, die Frage der Grundrechtskonformität dieses (angeblichen) gesetzgeberischen Schweigens einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, zumal die Frage im Beschwerdefall nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern im Ergebnis auch vom Obergericht verneint würde.
Dazu verweise der Staatsgerichtshof zunächst auf die Argumentation des Obergerichtes im Beschluss vom 18. September 2012 (ON 24), wonach das Obergericht wie folgt ausgeführt habe:
Mangels aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen einen der Bank bzw. dem Treuhänder erteilten Herausgabebefehl würde es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebieten, dass die begehrten Unterlagen versiegelt herausgegeben bzw. deren richterliche Versiegelung verlangt werden könne. Dann könne das Beschwerdegericht zunächst prüfen, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben seien, der Beschlagnahme sonstige Beschlagnahmeverbote entgegenstünden und die Durchsuchung der Unterlagen verhältnismässig sei. Gemäss Obergericht würde hierdurch auch das Regelungsgefälle gegenüber den deutschsprachigen Nachbarstaaten behoben.
Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass die Argumente des Obergerichtes im Beschluss vom 18. September 2012 (ON 24) vom Staatsgerichtshof nicht klar getrennt und vor allem verkürzt wiedergegeben würden.
Das Obergericht sei unter Hinweis auf StGH 2010/2 zur Ansicht gelangt, dass es nicht Sache des Obergerichtes sei, den Rechtsunterworfenen ein Mehr an Grundrechtsschutz zu gewähren, als der Staatsgerichtshof für notwendig erachte, auch wenn dieser Schutz jenem der umliegenden deutschsprachigen Jurisdiktionen entsprechen würde (§ 145 Abs. 2 öStPO [alt] bzw. nunmehr § 112 öStPO; Art. 248 chStPO, § 110 Abs. 1 dStPO), auch wenn den Gesetzesmaterialien entnommen werden könne, dass die Nichtrezeption des § 145 Abs. 2 öStPO (alt) nicht so sehr darauf beruht habe, dass der Gesetzgeber mit dem inländischen Rechtsentwurf ein Minus an Rechtsschutz habe gewährleisten wollen, sondern vielmehr darauf, dass die liechtensteinische Gerichtsverfassung das Institut der "Ratskammer" nicht kenne.
Der Schutz des Treuhand- bzw. des Bankgeheimnisses gebiete also gemäss der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welcher eine analoge Anwendung des § 145 Abs. 2 öStPO (alt) ausschliesse, die Versiegelung herausverlangter und beschlagnahmter Gesellschafts- und Bankunterlagen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.
Das Obergericht habe jedoch den Beschwerden im Ergebnis deshalb teilweise Folge (siehe StGH 2013/2, S. 8 und 9), weil § 98 Abs. 2 StPO nur für im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte Urkunden gelte. Erfolge die Beschlagnahme von (Gesellschafts-/Bank-)Unterlagen allerdings nicht im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Treuhänder oder bei der Bank, sondern in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gestützt auf einen dem Treuhänder gemäss § 96 Abs. 2 StPO bzw. der Bank gemäss § 98a Abs. 1 Ziff. 3 StPO erteilten Herausgabefehl, scheide eine sofortige gerichtliche Verzeichnung oder gerichtliche Versiegelung zum Zwecke der entsprechenden späteren Entsiegelung im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung aus.
Es wäre nun zweifellos - zumal sachlich zu rechtfertigende Gründe nicht zu erkennen seien - gleichheitswidrig, demjenigen Treuhänder bzw. derjenigen Bank, welche(r) einem ihm/ihr in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erteilten Herausgabeauftrag freiwillig nachkomme, weniger Schutz zu bieten, als demjenigen Treuhänder bzw. derjenigen Bank, welche(r) sich einer Herausgabe aussetze bzw. ausgesetzt sehe, und von ersteren zu verlangen, dass sie sich einer Hausdurchsuchung aussetzen müssten, um des mit § 98 Abs. 2 StPO verfolgten - ohnehin nur geringen - Rechtsschutzes gegen eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nach den §§ 96 ff. StPO teilhaftig werden zu können.
Der Staatsgerichtshof befasse sich jedoch gerade nicht mit dieser vom Obergericht aufgeworfenen Rechtsfrage, sondern greife nur das vom Obergericht (seinerseits in Verkennung des Unterschiedes zwischen dem "staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren" in den Nachbarstaaten Österreich, Schweiz und Deutschland und dem "untersuchungsrichterlichen Vorverfahren" in Liechtenstein) unreflektiert und unkritisch behauptete Regelungsgefälle gegenüber den deutschsprachigen Nachbarstaaten auf .
Dem Obergericht sei zunächst darin zuzustimmen, dass ein entsprechender Rechtsvergleich tatsächlich ein starkes Regelungsdefizit in Bezug auf den Versiegelungsanspruch bei beschlagnahmten Dokumenten offenbare. In der Schweiz (Art. 48 Abs. 1 chStPO; gemeint wohl Art. 248 Abs. 1 chStPO) und in Deutschland (§ 110 Abs. 2 dStPO) sei grundsätzlich jeder Betroffene berechtigt, eine solche Versiegelung zu verlangen. Dem habe im Wesentlichen auch die in Österreich bis zur StPO-Revision 2004 geltende Regelung gemäss § 142 Abs. 2 öStPO (alt) - gemeint wohl § 145 Abs. 2 öStPO (alt) - entsprochen. Diese sei seither allerdings in zwei Revisionen abgeschwächt und insbesondere der Kreis der hinsichtlich einer Versiegelung Antragsberechtigten stark eingeschränkt worden. Danach sei der Kreis der Berechtigten auf die in § 157 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 öStPO genannten Personen reduziert worden, so dass alle nicht in der Strafprozessordnung genannten Verschwiegenheitsrechte und -pflichten weggefallen seien. Allerdings weise die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes daneben nach wie vor auch Banken gemäss dem Verweis in § 116 Abs. 6 auf § 112 öStPO antragslegitimiert seien. Insgesamt werde diese geltende restriktive österreichische Regelung des Kreises der Antragsberechtigten in der Literatur gerade auch im Lichte des grundrechtlichen Geheimnisschutzes kritisch bewertet.
Diese Frage brauche hier aber nicht weiter vertieft zu werden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes müsse über die strafprozessualen Verschwiegenheitsberechtigten hinaus gerade auch im Lichte der weitergehenden schweizerischen und deutschen Lösung zumindest auch derjenige Personenkreis, welcher sich auf ein anderes gesetzliches Verschwiegenheitsrecht berufen könne, eine Aktenversiegelung beantragen können; so auch Banken und Treuhänder. Wie ausgeführt, sei dabei zunächst die Zulässigkeit der Urkundenbeschlagnahme im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Gegebenenfalls habe anschliessend der Untersuchungsrichter bei der Entsiegelungstagsatzung die Triage der beschlagnahmten Unterlagen auch im Lichte allfälliger Entschlagungsrechte zu überprüfen.
Neben der eigentlichen vom Obergericht aufgeworfenen Rechtsfrage übersehe der Staatsgerichtshof bei diesen Ausführungen jedoch, dass sowohl in Österreich, Deutschland als auch in der Schweiz nunmehr das "staatsanwaltschaftliche Vorverfahren" gelte, wonach die Staatsanwaltschaft ohne vorherige gerichtliche Bewilligung Zwangsmassnahmen durchführen könne (Art. 246 bis 248 chStPO), weshalb ein nachfolgender gerichtlicher Rechtsschutz habe eingeführt werden müssen, welcher durch einen Antrag auf Versiegelung eingeleitet werde (Art. 248 chStPO; § 110 Abs. 2 dStPO).
Demgemäss sei nunmehr auch in Österreich die Sicherstellung gemäss § 110 Abs. 2 öStPO von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei (ohne vorherige gerichtliche Genehmigung) durchzuführen. Widerspreche die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt sei, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden dürfe, so seien gemäss § 112 Abs. 1 öStPO diese Aufzeichnungen und Datenträger auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Gericht vorzulegen. Auf Antrag des Betroffenen seien die Unterlagen jedoch bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen, die sie vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren habe. In beiden Fällen dürften die Unterlagen von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden sei.
Unterlasse der Betroffene die in § 112 Abs. 2 erster Satz öStPO geforderte konkrete Bezeichnung, seien die Unterlagen gemäss § 112 Abs. 2 zweiter Satz öStPO zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Andernfalls habe gemäss § 112 Abs. 2 dritter Satz öStPO das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft die Unterlagen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürften.
Die Ausweitung des Antragsrechtes auf Aktenversiegelung auf Banken und Treuhänder begründe der Staatsgerichtshof neben der weitergehenden schweizerischen und deutschen Lösung auch mit dem Verweis in § 116 Abs. 6 öStPO auf § 112 öStPO. Dabei übersehe der Staatsgerichtshof nicht nur, dass - wie dargelegt - § 112 öStPO seit 1. Juni 2012 entscheidend abgeändert bzw. erweitert worden sei, sondern auch, dass sich der Verweis in § 116 Abs. 6 letzter Satz öStPO (vor der Änderung) nur auf solche weitere Auskünfte, Urkunden und Unterlagen bezogen habe, die von der Anordnung und gerichtlichen Bewilligung nach Abs. 4 nicht umfasst gewesen seien. Die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei nämlich gemäss § 116 Abs. 3 öStPO durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen gewesen, weshalb es der Versiegelung nach § 112 öStPO nur für nicht von dieser Bewilligung umfasste Auskünfte, Urkunden und Unterlagen bedurft habe.
In Liechtenstein sei eine Hausdurchsuchung gemäss § 92 Abs. 1 StPO, eine Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO und ein Herausgabeauftrag nach § 96 Abs. 2 StPO und nach § 98a StPO nur aufgrund eines Beschlusses des Landgerichtes (des Untersuchungsrichters) zulässig; die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft könne diesbezüglich nur einen Antrag stellen, nicht jedoch von sich aus durch die Landespolizei Unterlagen sicherstellen lassen.
Hätte der Staatsgerichtshof diese grundsätzlichen Unterschiede berücksichtigt, hätte kein Anlass bestanden, von einem "verfassungswidrigen gesetzgeberischen Schweigen" auszugehen und eine "verfassungskonforme Lückenfüllung" vorzunehmen.
Dass der Staatsgerichtshof offensichtlich die verschiedenen Systeme des Vorverfahrens nicht erkannt bzw. nicht berücksichtigt habe, ergebe sich auch aus den weiteren Ausführungen, dass in der österreichischen Lehre weiter kritisiert werde, dass nun nicht mehr die unabhängige Ratskammer, sondern der selbst in die Strafuntersuchung involvierte Untersuchungsrichter gemäss § 112 i. V. m. § 31 Abs. 1 Ziff. 1 öStPO die Triage vornehme. Diese Rüge sei zwar berechtigt, zumal auch etwa in der Schweiz während des Untersuchungsverfahrens ein spezielles Zwangsmassnahmengericht diese Triage vornehme. Hier eine grundrechtskonforme Lösung zu schaffen, sei aber dem Gesetzgeber vorbehalten.
Das vom Staatsgerichtshof so bezeichnete "spezielle Zwangsmassnahmengericht" nach Art. 248 Abs. 3 lit. a chStPO sei deshalb erforderlich, weil es in der Schweiz das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren und somit - ebenso wie in Österreich (§§ 104 bis 108 öStPO) - keinen Untersuchungsrichter mehr gebe.
Zudem scheine es dem Staatsgerichtshof - wie schon dargelegt - vollkommen entgangen zu sein, dass § 112 öStPO seit 1. Juni 2012 revidiert bzw. wesentlich erweitert worden sei.
Der Staatsgerichtshof komme dann zum Ergebnis, dass jedenfalls der österreichischen Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen sei, als die im Strafverfahren Parteistellung einnehmende Staatsanwaltschaft nicht mehr in die Entsiegelungstagsatzung involviert werden dürfe, da sie von den ausgesonderten Dokumenten gerade keine Kenntnis erlangen solle. Hingegen sei es in Abweichung von der österreichischen Regelung nicht angezeigt, neben der Staatsanwaltschaft auch den Betroffenen von der Entsiegelungstagsatzung auszuschliessen. Im Strafrechtshilfeverfahren könne die erforderliche Ausfolgungstagsatzung, bei der die Staatsanwaltschaft selbstverständlich wieder beizuziehen sei, zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen umgehend im Anschluss an die Entsiegelungstagsatzung erfolgen.
Bei diesen Ausführungen des Staatsgerichtshofes erstaune das Misstrauen, welches der Staatsanwaltschaft entgegengebracht werde. Zudem verkenne der Staatsgerichtshof, dass mit der von ihm vorgeschlagenen Vorgehensweise in Strafrechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft keine sinnvolle Vorbereitung auf die Ausfolgungstagsatzung möglich sei, weil sie bei Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung sofort nach der Entsiegelungstagsatzung, von der sie laut Staatsgerichtshof ausgeschlossen sei, vorher keine Einsicht in die auszufolgenden Unterlagen nehmen könne.
Der Staatsgerichtshof schliesse seine Ausführungen damit, dass sich die derzeitige Versiegelungsregelung gemäss § 98 StPO im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV in Bezug auf Personen mit einem gesetzlichen Verschwiegenheitsrecht insgesamt als unverhältnismässig und insoweit als verfassungswidrig erweise. Diese Verfassungswidrigkeit liege konkret, wie ebenfalls schon erwähnt, im Fehlen einer adäquaten Versiegelungsregelung in § 98 StPO, demnach in einer verfassungswidrigen Regelungslücke, welche im Sinne der bisherigen Erwägungen zu füllen sei.
Der Staatsgerichtshof verweise zwar betreffend die Zuständigkeit für die Entsiegelungstagsatzung darauf, dass eine grundrechtskonforme Lösung zu schaffen dem Gesetzgeber vorbehalten sei, betätige sich aber im Sinne der - wie dargelegt - verfehlten verfassungskonformen Lückenfüllung seinerseits als Gesetzgeber und führe neue Regelungen betreffend die Versiegelung beschlagnahmter Unterlagen ein, die insbesondere Rechtshilfeverfahren ungebührlich verzögern würden.
Besonders stossend - um es mit den Worten des Staatsgerichtshofes zu sagen - seien die grosszügige Einbeziehung von Banken und Treuhändern durch den Staatsgerichtshof, welche sich im Straf(rechtshilfe)verfahren gerade nicht auf eine Verschwiegenheitspflicht berufen könnten, die unreflektierte und unkritische Übernahme von (falschen) Beschwerdeausführungen (Verweis in § 116 Abs. 6 öStPO auf § 112 öStPO, noch dazu in der Fassung vor 1. Juni 2012; siehe oben), die Nichtbeachtung der am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Änderung und Erweiterung der §§ 112 und 116 öStPO sowie das "Schweigen" des Staatsgerichtshofes dazu, wie die angeblich vorliegende Regelungslücke vom Obersten Gerichtshof konkret - der blosse Verweis auf die bisherigen Erwägungen sei völlig unzureichend - zu füllen sein werde.
Auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013 zu 14 RS.2012.178-47 (OGH-Nr. 2013.112) und die darin zu StGH 2013/2 gemachten Ausführungen sowie die sich aufgrund der Entscheidung zu StGH 2013/2 ergebenden Probleme in der untersuchungsrichterlichen Praxis werde der Vollständigkeit halber hiermit noch hingewiesen.
Im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/112 biete sich nunmehr für den Staatsgerichthof die Möglichkeit, seine - wie aus den bisherigen Ausführungen ersichtlich - verfehlte Rechtsprechung zu korrigieren, weshalb die Staatsanwaltschaft hiermit beantrage, der Beschwerde der X Bank AG vom 18. Juli 2013 keine Folge zu geben.
8. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde,
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 29. Oktober 2013 und 9. Dezember 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. Juni 2013, 13 UR.2011.424-125, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Indessen fragt es sich, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 125 noch beschwert ist.
Schon das alte Staatsgerichtshofgesetz enthielt für den Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde eine explizite Regelung (Art. 37 Abs. 3 StGHG[alt]). Im geltenden Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) ist der Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses in Art. 42 Abs. 1 geregelt ("Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn ... offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist."; siehe StGH 2013/31, Erw. 1.2.1.; StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89] sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff. vgl. auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f.).
Allerdings macht der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme vom Beschwerdelegitimationserfordernis der Beschwer, wenn eine bestimmte Grundrechtsverletzung vom Verfassungsgericht immer erst dann überprüft werden könnte, wenn diese Legitimationsvoraussetzung schon weggefallen ist. Ein Beispiel hierfür ist die Verweigerung der Bewilligung für eine Demonstration. Indem hier eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses gemacht wird, kann das Verfassungsgericht seine "verfassungsrechtliche Leitfunktion" (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]) auch in solchen Fallkonstellationen überhaupt wahrnehmen. Es besteht dann unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des konkreten Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (StGH 2013/31, Erw. 1.2.2; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2008/81, Erw. 2.1; siehe auch StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/21, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/26, Erw. 1.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, a. a. O., 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
1.3. Wie die anschliessenden Erwägungen zeigen werden, erfordert die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall noch beschwert bzw. ob eine Ausnahme im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu machen ist, dass der Staatsgerichtshof teilweise auf die materiellen Beschwerdeausführungen eingeht.
2. Wie auch in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft ausgeführt wird, beruft sich die Beschwerdeführerin bei der Ausführung ihrer Grundrechtsrügen ausschliesslich auf das Urteil zu StGH 2013/2 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), weshalb sich auch die Staatsanwaltschaft nur mit dieser Entscheidung befasst. Auch für den Staatsgerichtshof stellt sich schon für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzung der Beschwer primär die Frage, ob er die mit der Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.) vorgegebene Rechtsprechungslinie beibehalten oder ob er aufgrund der Argumentation in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft wieder zu seiner früheren Rechtsprechung zurückkehren will.
Gemäss dieser neuen Rechtsprechungslinie können Adressaten von Beschlagnahme- bzw. Herausgabebeschlüssen in Strafrechtshilfe- und inländischen Strafverfahren, die nur über ein zivilprozessual relevantes Verschwiegenheitsrecht verfügen, wie Banken und Treuhänder, nur, aber immerhin, verlangen, dass die beschlagnahmten Dokumente bis zur Rechtskraft des Beschlusses versiegelt bleiben. Im Beschwerdefall ist der Herausgabebeschluss zwar nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von dem K Holding Establishment angefochten worden. Das Obergericht hat dieser Beschwerde aber mit Beschluss vom 18. Juni 2013 keine Folge gegeben. Diese Entscheidung des Obergerichtes ist in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Staatsgerichtshof demnach bei seiner im Urteil zu StGH 2013/2 (a. a. O.) vertretenen Rechtsauffassung bleibt, ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aktenversiegelung wegen der Rechtskraft des Herausgabebeschlusses und somit auch die Beschwer dahingefallen. In diesem Fall ist dann aber auch zu prüfen, ob die vorliegende Individualbeschwerde ausnahmsweise trotz fehlender Beschwer materiell zu behandeln ist.
Es ist im Folgenden zunächst insbesondere auf die Kritik in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zur vorliegenden Individualbeschwerde einzugehen.
3. Die Staatsanwaltschaft reitet in ihrer Gegenäusserung eine überraschend polemische Attacke gegen die Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.). Dabei entsteht der Eindruck, dass es der Staatsanwaltschaft mehr darum ging, durchaus einzuräumende Versehen des Staatsgerichtshofes herauszustreichen, als sich ernsthaft zu fragen, ob diese Kritikpunkte für die Kernargumentation des Staatsgerichtshofes wirklich wesentlich waren. Sie waren es nicht.
Dem Staatsgerichtshof ging es nämlich darum, insbesondere die folgende Argumentation des Obergerichtes zu überprüfen: Gemäss Obergericht gebietet es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz mangels aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen den einer Bank bzw. einem Treuhänder erteilten Herausgabebefehl in einem Straf- oder Strafrechtshilfeverfahren, dass die begehrten Unterlagen versiegelt herausgegeben werden können bzw. dass deren richterliche Versiegelung verlangt werden kann. Im Falle der Berechtigung dieser obergerichtlichen Bedenken war auch der im Beschwerdefall gestellte Versiegelungsantrag grundsätzlich zu Recht erfolgt; und es brauchte entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft das weitere Argument des Obergerichtes nicht mehr geprüft zu werden, wonach jedenfalls der Gleichheitssatz gebiete, die freiwillige Herausgabe von Unterlagen hinsichtlich des Anspruchs auf Versiegelung gleich zu behandeln wie die Beschlagnahmung im Rahmen einer Hausdurchsuchung. Deshalb gab der Staatsgerichtshof die Argumentation des Obergerichtes bewusst "verkürzt" wieder und ging auf diese zweite Argumentationslinie gar nicht ein.
Zwar hat der Staatsgerichtshof tatsächlich übersehen, dass in Österreich inzwischen die Staatsanwaltschaft und nicht mehr der Untersuchungsrichter für Urkundenbeschlagnahmungen zuständig ist. Dem Staatsgerichtshof ging es allerdings, wie erwähnt, primär um die Frage, ob es verhältnismässig ist, dass beschlagnahmte Dokumente schon offen gelegt werden müssen, bevor rechtskräftig entschieden ist, ob die Beschlagnahme überhaupt zulässig ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist aber nicht entscheidend, ob die Beschlagnahmung von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter vorgenommen wird. Zudem hat sich der Staatsgerichtshof bei dem von ihm vorgenommenen Rechtsvergleich neben der Rechtslage in Österreich auch auf diejenige in der Schweiz und in Deutschland gestützt. Er hat dabei festgehalten, dass im Lichte der schweizerischen und deutschen Lösung zumindest auch derjenige Personenkreis, welcher sich, wenn auch nicht auf ein strafprozessuales, so doch auf ein anderes gesetzliches Verschwiegenheitsrecht berufen kann, eine Aktenversiegelung beantragen kann; so auch Banken und Treuhänder. Dabei ist dann zunächst die Zulässigkeit der Urkundenbeschlagnahme im Beschwerdeverfahren zu prüfen.
Dem Staatsgerichtshof erscheint es nach wie vor verhältnismässig, dass auch Verfahrensbetroffenen, welche "nur" ein zivilprozessual relevantes Verschwiegenheitsrecht haben, wie insbesondere Banken und Treuhänder, eine Aktenversiegelung beantragen können. Denn falls eine Aktenbeschlagnahmung erfolgreich angefochten wird, ist die durch die vorzeitige Offenlegung der Urkunden erfolgte Grundrechtsverletzung nicht mehr rückgängig zu machen. Dabei geht es nicht darum, dass der Staatsgerichtshof der Staatsanwaltschaft oder sonst einer Strafverfolgungsbehörde "misstrauen" würde. Aber es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch der gewissenhafteste Beamte einen Akteninhalt, von dem er Kenntnis erlangt hat, nicht einfach wieder ausblenden kann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass dieser nicht verwertet werden darf.
Aus den gleichen Gründen ist es auch nicht angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft an der Entsiegelungstagsatzung teilnimmt (sofern eine solche überhaupt erforderlich ist; siehe hierzu die nachfolgende Erwägung 4). Dass dies nichts mit Misstrauen gegenüber der Staatsanwaltschaft zu tun hat, zeigt sich auch daran, dass diese Auffassung nicht nur im Wiener StPO-Kommentar, sondern im Ergebnis auch vom Bundesgericht vertreten wird (siehe schon die entsprechenden Verweise in StGH 2013/2, Erw. 2.4 [a. a. O.] auf Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, StPO-Kommentar, Rz. 14 zu § 112; Alexander Tipold, Der Schutz von Geheimnissen in Papieren vor Durchsuchung - Gedanken zu § 112 StPO, JSt. 2012, 134 [138]; und zur Bundesgerichtsrechtsprechung Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter besonderer Berücksichtigung der Frage des behördlichen Zugriffs auf Unterlagen, in: Festgabe Walter Straumann, Regierungsrat des Kantons Solothurn [Hrsg.], 2013, 263 [285] mit Verweis auf BGE 137 IV 189 [194 f., Erw. 4.2]; demnach ist gemäss Art. 248 Abs. 4 chStPO zwar der Beizug von Sachverständigen, allenfalls auch der Strafverfolgungsbehörde, zur Triage zulässig, doch ist letzterer dabei kein Einblick in beschlagnahmte Dokumente erlaubt).
4. Nun stellen sich aber weitere Fragen, mit welchen sich der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.) nicht befasst hat. Auf diese Fragen geht auch die Staatsanwaltschaft nicht ein, wohl aber der Oberste Gerichtshof in der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten (im zweiten Verfahrensgang im Gefolge jener Entscheidung des Staatsgerichtshofes ergangenen) Entscheidung 14 RS.2012.178-47 und insbesondere auch das Obergericht in seiner daran anschliessenden neuerlichen Entscheidung vom 13. August 2013 (dortige ON 49; nunmehr Gegenstand des Verfahrens zu StGH 2013/156).
Zunächst erwägt der Oberste Gerichtshof zu Recht, dass sich - ebenso wie Banken und Treuhänder in Liechtenstein - Banken in Österreich nur auf ein zivilprozessuales, nicht aber auf ein strafprozessuales Verschwiegenheitsgebot berufen können, auch wenn sie aufgrund des Verweises in § 116 Abs. 6 öStPO auf § 112 Abs. 2 öStPO eine Versiegelung verlangen können. Hier dient die Versiegelung tatsächlich nur, aber immerhin, dazu, zu verhindern, dass der Inhalt der beschlagnahmten Dokumente offen gelegt werden muss, bevor im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit der Beschlagnahmung entschieden ist. Wenn keine strafprozessual geschützte Verschwiegenheitsrechte betroffen sind, wie eben bei der Berufung auf das Bank- oder Treuhändergeheimnis, besteht dann allerdings, worauf nun auch das Obergericht zu Recht hinweist, kein Anlass, überhaupt eine Triage der beschlagnahmten Urkunden im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung durchzuführen; vielmehr können alle beschlagnahmten Dokumente verwertet werden, sofern sie nur abstrakt für das Strafverfahren relevant sind. Für diese Triage zwischen verfahrensrelevanten und -irrelevanten Dokumenten wird im Strafrechtshilfeverfahren eine eigene Verhandlung, eben die Ausfolgungstagsatzung durchgeführt, bei welcher zwingend auch die Staatsanwaltschaft teilnimmt, während diese Triage im Inlandsstrafverfahren formlos durch den Untersuchungsrichter vorgenommen wird; wobei auch hier allfällige nicht abstrakt relevante Dokumente auf Antrag oder von Amtes wegen wieder zurückzustellen sind.
Wenn hingegen im Strafrechtshilfeverfahren wegen der Geltendmachung strafprozessualer Verschwiegenheitsrechte auch eine Entsiegelungstagsatzung (unter Ausschluss der Staatsanwaltschaft) durchgeführt werden muss, ist im Übrigen die Einwendung der Staatsanwaltschaft sicher gerechtfertigt, dass ihr dazwischen genügend Zeit für die Vorbereitung auf die Ausfolgungstagsatzung zu gewähren sei.
Wenn somit bei Geltendmachung eines nicht strafprozessualen Verschwiegenheitsrechts keine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen ist, macht aber eine Versiegelung nur dann überhaupt Sinn, wenn die Beschlagnahme-/Herausgabeentscheidung angefochten wird. Denn wenn diese rechtskräftig ist, müssen die beschlagnahmten Unterlagen auf ihre Verfahrensrelevanz hin gesichtet werden können; im Inlandsstrafverfahren, wie erwähnt, formlos durch den Untersuchungsrichter, im Rechtshilfeverfahren im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung.
Im Beschwerdefall ist der Herausgabebeschluss ON 49 zwar mit Beschwerde beim Obergericht angefochten worden; dies allerdings erfolglos und die entsprechende Entscheidung des Obergerichtes vom 18. Juni 2013 ist, wie erwähnt, in Rechtskraft erwachsen.
5. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist im Beschwerdefall, wie eingangs erwähnt, fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes überhaupt noch beschwert ist.
Diese Frage stellt sich aber erst aufgrund der vom Staatsgerichtshof in der vorliegenden Entscheidung (unter Berücksichtigung der im Anschluss an die Entscheidung zu StGH 2013/2 im Verfahren 14 RS.2012.178 ergangenen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes bzw. des Obergerichtes ON 47 und ON 49) angestellten Erwägungen. Gemäss der Entscheidung zu StGH 2013/2, [a. a. O.], (und der vom Obergericht in jenem Verfahren ebenfalls noch vertretenen Auffassung) sollte nach erfolgter Versiegelung immer auch eine Entsiegelungstagsatzung durchgeführt werden; und aufgrund der Bindungswirkung von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 54 StGHG müssen sich die Verfahrensparteien auf diese strikten Bindungswirkungen auch verlassen können. Wenn eine Partei eine die Vorgaben des Staatsgerichtshofes im zweiten Verfahrensgang nicht befolgende Entscheidung der letzten ordentlichen Instanz wieder mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof weiterzieht, muss dieser Beschwerde zwingend wegen Verletzung der Bindungswirkung und damit im Ergebnis des Willkürverbots Folge gegeben werden; so auch im Beschwerdefall. Tatsächlich wäre es auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt gewesen, wenn im zweiten Verfahrensgang auch im Einklang mit den eigenen Vorgaben des Obergerichtes eben doch eine Entsiegelungstagsatzung durchgeführt worden wäre, anstatt ein weiteres Individualbeschwerdeverfahren zu provozieren.
6. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall zwar die Beschwer der Beschwerdeführerin im Sinne des Interesses an der beantragten Urkundenversiegelung dahingefallen, weil diese Versiegelung wegen Fehlens eines strafrechtlich relevanten Geheimhaltungsinteresses nach der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr besteht.
Indessen erachtet der Staatsgerichtshof im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Erfordernis der Beschwer als gegeben, weil sich die Frage des Umfangs der Bindungswirkung von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes im gegebenen Kontext in Zukunft so nicht mehr stellen wird.
Es ist somit auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzugehen.
7. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre sowie des Gleichheitssatzes, weil sich das Obergericht eben nicht an die Vorgaben der Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.) gehalten habe.
Wie erwähnt, erweist sich die Verletzung der Bindungswirkung von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 54 StGHG durch eine Gerichtsinstanz als Verletzung des Willkürverbots; zwar hat die Beschwerdeführerin nicht explizit eine Willkürrüge erhoben, doch wurde das Willkürverbot bis zur Anerkennung dieses Grundrechts durch den Staatsgerichtshof als ungeschriebenes Grundrecht aus dem Gleichheitssatz abgeleitet (siehe StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.3]); da der Staatsgerichtshof zudem bei einer nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine strengen Anforderungen an das in Art. 15 Abs. 1 enthaltene Rügeprinzip stellt (siehe StGH 2011/80, Erw. 1.2 f.; StGH 2011/81, Erw. 1.2 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2012/49, Erw. 2; StGH 2011/61, Erw. 4.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]) schadet im Beschwerdefall die nicht explizite Geltendmachung der Willkürrüge nicht.
Wie schon ausgeführt, ist das Willkürverbot im Beschwerdefall verletzt, weil das Obergericht die Bindungswirkung der Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.) nicht beachtet hat.
Indessen erscheint es ausnahmsweise nicht angezeigt, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 125) auch aufzuheben, da damit nur eine weitere Verfahrensverzögerung verursacht würde, ohne dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der inzwischen, wie ausgeführt, weggefallenen Beschwer hieraus noch etwas zu gewinnen wäre.
8. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
9. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin entgegen dem Antrag auf eine "pauschale Kostenentschädigung" von CHF 1'000.00 samt Mwst. mangels anwaltlicher Vertretung mit Ausnahme der Rückerstattung der Eingabegebühr kein weiterer Kostenersatz zuzusprechen.