LV Art. 31 Abs. 1 SR Art. 1 Abs. 2, PGR Art. 1 Abs. 3, ABGB § 7
Eine überlange Verfahrensdauer bzw. (unzulässige) Rechtsverzögerung lässt sich in der Regel nur feststellen und nicht wie sonstige Grundrechtsverletzungen durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beheben, weil damit das Verfahren nur noch weiter verlängert würde. Da das liechtensteinische Recht keine ausdrückliche Bestimmung kennt, wie der Verletzung durch Rechtsverzögerung trotzdem angemessen Rechnung zu tragen ist und es dem Gerechtigkeitsempfinden fundamental widerspricht, wenn durch eine Rechtsverzögerung wegen überlanger Verfahrensdauer bedingte Verletzungen der Verfassung mangels gesetzlicher Regelung einfach folgenlos bleiben, ist hier von einer Gesetzeslücke auszugehen, die in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 3 PGR, Art. 1 Abs. 2 SR bzw. § 7 ABGB richterlicher Ausfüllung bedarf. Im Sinne dieser richterlichen Ausfüllungsbedürftigkeit ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes in solchen Fällen jedenfalls angezeigt, die Verfahrenskosten (Gerichts- und Vertreterkosten) spruchgemäss dem Land Liechtenstein als "Entschädigung bzw. Wiedergutmachung" zu überbinden.
Bei der überlangen Dauer einer Vermögens- bzw. Kontosperre ist dagegen die Kassation der angefochtenen Entscheidung in der Regel sehr wohl die adäquate Sanktion; denn durch die Aufhebung der Sperre kann der grundrechtswidrige Zustand tatsächlich beendigt werden. Im Beschwerdefall ergibt sich jedoch die besondere Konstellation, dass nun endlich eine erstinstanzliche Verfallsentscheidung vorliegt, so dass es im jetzigen Verfahrensstadium nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Kontosperre noch aufzuheben.
StGH 2013/115
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
In der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Stiftung i. L.
vertreten durch den Stiftungsrat:
A
dieser wiederum vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom25. Juni 2013, 01KG.2012.3-143
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. Juni 2013, 01 KG.2012.3-143, bzw. durch das dieser Entscheidung zugrunde liegende Verfahren in ihrem verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Recht auf ein Verfahren bzw. auf eine Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden ist.
2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, wird hingegen keine Folge gegeben.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die bezahlte Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'617.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die übrigen Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Am 26. Oktober 2011 hat die liechtensteinische Staatsanwaltschaft vor dem Land- als Kriminalgericht im objektiven Verfallsverfahren betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin als Verfallsbeteiligte den Antrag gestellt, die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG in Höhe von USD 427'459.50 samt Zinsen gemäss § 20b Abs. 2 StGB zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen zu erklären. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass sich aus den Beweisergebnissen ergebe, dass die im Spruch angeführten Gelder aus Drogengeschäften stammten (ON 26).
2. Gegen diesen Verfallsantrag hat die Beschwerdeführerin am 16. November 2011 Einspruch beim Landgericht (ON 29) sowie eine Beschwerde beim Obergericht eingebracht (ON 30).
3. Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 hat das Obergericht den Einspruch und die Beschwerde zurückgewiesen (ON 37 und 39).
4. Anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 12. Juni 2012 wurde unter anderem der Verfallsantrag der Staatanwaltschaft ON 26 verlesen und es wurde die Einvernahme der beantragten Zeugen zugelassen bzw. wurde der Beweisantrag hinsichtlich eines Zeugen vorbehalten (ON 70).
5. Mit Schreiben vom 21. August 2012 hat das Landgericht die Landespolizei u. a. ersucht, abzuklären, wie die zugelassenen Zeugen geladen werden können und diese allenfalls zu laden. Es wurde um vordringliche Erledigung gebeten.
6. Am 15. Januar 2013 wurde die öffentliche Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht fortgesetzt und es wurden anlässlich dieses Termins drei der beantragten Zeugen einvernommen. Nach Schluss des Beweisverfahrens hat das Land- als Kriminalgericht das Urteil verkündet und die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin für verfallen erklärt (ON 99). Das schriftliche Urteil des Land- als Kriminalgerichtes wurde der Beschwerdeführerin am 16. August 2013 zugestellt (ON 99a).
7. Mit Beschluss vom 17. April 2013 (ON 134) hat das Land- als Kriminalgericht die zuletzt mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 (ON 80) angeordnete Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG im Umfang von USD 427'459.50 s. A. für ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 2. Mai 2014, verlängert.
8. Gegen diesen "Verlängerungsbeschluss" des Land- als Kriminalgerichtes zu ON 134 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 (ON 135) Beschwerde erhoben und den erstinstanzlichen Beschluss "vollumfänglich" angefochten und beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben. Zusammengefasst wurde die Beschwerde damit begründet, dass eine seit dem 1. August 2000 andauernde Kontensperre einer Enteignung gleich komme und konfiskatorische Wirkung habe.
9. Die Staatanwaltschaft hat in ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass in Anbetracht der am 15. Januar 2013 ergangenen Verfallsentscheidung das Erstgericht die Sperre der gegenständlichen Vermögenswerte zu Recht für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert habe.
10. Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (ON 143) hat das Obergericht die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde unter Kostenfolge abgewiesen und den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
Beschwerdegegenständlich sei ausschliesslich zu beurteilen, inwiefern eine weitere Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den damit verbundenen Grundrechtseingriff (in zeitlicher Hinsicht) noch verhältnismässig sei.
Das Obergericht habe in der Vergangenheit wiederholt einer Verlängerung der Geltungsdauer der gegenständlichen, de facto bereits seit August 2000 andauernden, Kontosperre nicht mehr zugestimmt, zuletzt mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 (ON 88), mit welchem diese Massnahme über Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den "Verlängerungsbeschluss" des Erstgerichtes vom 19. Oktober 2012 (ON 80) aufgehoben worden sei. Das Obergericht habe hierbei den Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer der seit August 2000 andauernden Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mit der in Art. 34 LV garantierten Eigentumsgarantie, weil zeitlich nicht mehr verhältnismässig bzw. sogar den Kerngehalt der Eigentumsgarantie tangierend, nicht mehr vereinbar sei. Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Obergerichtes sei allerdings weder vom Staatsgerichtshof (Verweis auf StGH 2010/58) noch vom Obersten Gerichtshof (zuletzt mit Beschluss vom 8. März 2013, ON 108) geteilt worden.
Zufolge der in dieser Rechtssache bereits ergangenen, der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei bekannten, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012 (ON 6) und vom 17. April 2013 (ON 134) und des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2010 zu StGH 2010/58 sei - unter Berücksichtigung, dass mittlerweile erstinstanzlich, wenn auch noch nicht rechtskräftig, auf Verfall gemäss § 20b Abs. 2 StGB der betroffenen Vermögenswerte erkannt worden sei, womit sich der Verdacht der deliktischen Herkunft weiter verdichtet habe - eine neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer der gegenständlichen Kontosperre jedenfalls solange verhältnismässig und mit der Kerngehaltsgarantie des Art. 34 LV vereinbar, als das gegenständliche objektive Verfallsverfahren weiterhin zügig geführt werde. Nun sei zwar zu konstatieren, dass das Land- als Kriminalgericht bereits am 15. Januar 2013 die Verhandlung geschlossen und unmittelbar im Anschluss daran das auf Verfall der betroffenen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin lautende Urteil verkündet habe, das Urteil allerdings bis dato, also seit rund einem halben Jahr, immer noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden sei. Allerdings stelle dieser Umstand nach den gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anzulegenden Massstäben (Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 [ON 108]) noch keinen Grund dar, der die Annahme zuliesse, es liege keine "zügige Erledigung" mehr vor und es sei deshalb die Kontosperre aufzuheben. Ergänzend sei zu bemerken, dass es sich bei der in § 215 Abs. 1 StPO getroffenen Anordnung, dass jedes Urteil nach der Verkündigung "ohne unnötigen Aufschub" schriftlich auszufertigen sei, um eine blosse Ordnungsvorschrift handle.
11. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juni 2013 (ON 143) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung in der Rechtsanwendung gemäss Art. 31 Abs. 1, Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP EMRK. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
11.1. Zum Verbot der Rechtsverzögerung in der Rechtsanwendung gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
11.1.1. Der Staatsgerichtshof orientiere sich stark an der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn er die Frage prüfe, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliege. Hierbei ziehe der EGMR folgende vier Kriterien heran: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden (Verweis auf StGH 2006/91, [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch EMRK, Zürich 1999, 290, Rz. 459 ff.).
11.1.2. Das erste Kriterium (Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) falle dann ins Gewicht, wenn ein Beschuldigter inhaftiert sei oder der Lebensunterhalt eines Betroffenen von der Entscheidung abhänge (Verweis auf Villiger, 290 f., Rz. 460). Im vorliegenden Fall gehe es zwar nicht um die Inhaftierung eines Beschuldigten, sondern um die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin. Solche Ansprüche könnten dann eine besondere Bedeutung aufweisen, wenn diese für den Betroffenen - hier die Beschwerdeführerin - existentiell seien (Verweis auf StGH 2006/91, [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Der Zweck der Beschwerdeführerin umfasse die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Vornahme von Rechts-, Handels- und Finanzgeschäften, soweit sie der Verwaltung des Stiftungsvermögens dienlich seien. Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2000 nicht mehr über ihre Vermögenswerte verfügen könne, sei es ihr seither nicht mehr möglich, ihren statutarischen Zweck zu erfüllen. Seither sei die Beschwerdeführerin also ihrer Existenzberechtigung entledigt. Erschwerend trete hinzu, dass die fortwährende Kontosperre letztlich dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Einführung des neuen StiftG im Hinblick auf ihren Zweck nicht sinnvoll saniert werden habe können, weshalb sie mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. Mai 2012 zu 05 HG.2012.31 für aufgelöst erklärt worden sei.
Das Kriterium der Bedeutung der zeitnahen Beendigung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin sei somit eindeutig als gegeben anzusehen.
11.1.3. Ob die Dauer eines Verfahrens angemessen sei, hänge im Weiteren von der Komplexität des Verfahrens und der damit einhergehenden Sach- und Rechtsfragen ab (Verweis auf Villiger, 291, Rz. 461). Ungeachtet dessen, dass der vorliegende Fall einen internationalen Bezug aufweise, in diesem Zusammenhang ausländische Zeugen hätten einvernommen werden müssen und es sich um einen Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts handle, könne gesamthaft nicht von einem komplexen Verfahren ausgegangen werden, welches eine Vermögenssperre von 13 Jahren zu rechtfertigen vermöge. Die seit dem 1. August 2000 ausprozessierten Rechtsfragen könnten vor dem Hintergrund der 13 jährigen Verfahrensdauer nicht als komplex betrachtet werden. Dem vorliegenden Verfahren liege also hauptsächlich eine Beweiswürdigung, nämlich ob die mit der Vermögenssperre belegten Gelder der Beschwerdeführerin in Höhe von USD 427'459.50 samt den seit dem 16. Dezember 1999 angefallenen Zinsen deliktischer Herkunft seien oder nicht, zu Grunde. Es handle sich hierbei also um die Beurteilung einer reinen Sachfrage, welche bis anhin bereits 13 Jahre in Anspruch genommen habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertige dieser Zeitraum nicht im Geringsten die überlange Verfahrensdauer. Letztlich solle erwähnt werden, dass der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin überdies nicht bekannt sei, ob die liechtensteinische Rechtsprechung eine so lange Vermögenssperre bereits jemals gutgeheissen habe.
11.1.4. Gemäss EGMR schliesse Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht aus, dass ein Beschwerdeführer von allen ihm zustehenden Rechtsmitteln und -behelfen Gebrauch mache, doch müsse er damit rechnen, dass er dadurch das Verfahren verzögere (Verweis auf Villiger, 292 f., Rz. 462 ff.). Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall selbst keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt habe. Sollte der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, sie habe alle erdenklichen Rechtsmittel ergriffen und somit selbst das Verfahren verzögert, so sei darauf hinzuweisen, dass diese mehrheitlich eben gerade mit der Begründung der überlangen und nicht gerechtfertigten Verfahrensdauer eingelegt wurden, was der Beschwerdeführerin nicht nachteilig angerechnet werden dürfe.
Überdies habe das schweizerische Bundesgericht in einem Entscheid vom 24. November 2009 zu 1B_179/2009 in einem vergleichbaren Fall eine vermögensrechtliche Anordnung (Beschlagnahme von Vermögen) wegen Unverhältnismässigkeit und damit Verletzung der Eigentumsgarantie aufgehoben. In jenem Fall sei die Beschlagnahme im Juni 2001 - also 10 Monate nach der hier gegenständlichen vermögensrechtlichen Anordnung - verfügt worden, habe der Verdächtigte über Jahre von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, seien die Strafverfolgungsbehörden über Jahre untätig gewesen und hätten auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein an die Rechtshilfebehörden der Vereinigten Staaten versandtes Rechtshilfegesuch, welches ebenfalls die Vernehmung von Personen zum Gegenstand gehabt hatte, innert nützlicher Frist erledigt würde. Das schweizerische Bundesgericht habe also in einem vergleichbaren Fall einer vermögensrechtlichen Anordnung nach 8 1/2 Jahren aufgrund deren Unverhältnismässigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit ein Ende gesetzt.
11.1.5. Letztlich gelte es das Kriterium der Behandlung des Falles durch die Behörden und Gerichte heranzuziehen. Hierunter prüfe der Staatsgerichtshof, wie speditiv die (inländischen) Behörden und Gerichte einen Fall behandeln würden. Diesbezüglich werde geprüft, ob es längere Zeiträume gebe, in denen die Behörden und Gerichte untätig geblieben seien (Verweis auf StGH 2008/153). Folgende wesentliche Lücken hätten sich seit dem 1. August 2000 ereignet, welche bereits einzeln betrachtet, zumindest jedoch zusammengefasst als Prozessverschleppung zu qualifizieren seien:
Das Landgericht selbst habe in seinem Beschluss vom 8. Juni 2009 zu 12 UR.2001.39-1710 ausgeführt, dass die Voraussetzungen der ursprünglichen Beschlussfassung und in der Folge der jeweiligen Verlängerungen der Sperren der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin (und der L Ltd.) sich seit dem 1. August 2000 weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert gehabt hätten. Innert dieses Zeitraums von neun Jahren sei das Verfahren demnach alles andere als zügig vorangetrieben worden. Der Verdacht, wonach die gesperrten Vermögenswerte aus deliktischer Herkunft stammen würden, habe durch die Staatsanwaltschaft nicht erhärtet werden können, weshalb diese Vermögenswerte bereits damals hätten frei gegeben werden müssen.
Seit dem Beschluss vom 8. Juni 2009 zu 12 UR.2001.39-1710 bis zum 15. Januar 2013, somit seit über 3 1/2 Jahren sei das Verfahren praktisch still gestanden: Bis zur Schlussverhandlung seien also beinahe wiederum vier Jahre vergangen, während welcher lediglich die Einvernahme eines einzelnen Zeugen durchgeführt worden sei, welcher jedoch keine Erhärtung der Verdachtslage herbeiführen habe können (Verweis auf das Schreiben des Landgerichtes vom 22. Juli 2011 zu 12 UR.2001.39-1770, betreffend Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg vom 16. März 2010). Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft in regelmässiger Folge betreffend Verlängerung der Vermögenssperre vorgebracht, dass die lange Verfahrensdauer sich insbesondere dadurch erkläre, dass weitere angebotene Zeugen im Ausland aufhältig gewesen seien und geklärt werden müsse, ob diese bereit seien, zur Schlussverhandlung, welche letztlich am 15. Januar 2013 stattgefunden habe, anzureisen. Wiederum sei hier eine passive Haltung der Gerichte über mehrere Jahre hinweg zu erblicken.
Besonders schwer, so der EGMR, würden Verzögerungen in der Urteilsausfertigung wiegen, seien doch die Ermittlungen bzw. das Parteienverfahren dann bereits abgeschlossen (Verweis auf Villiger, 293, Rz. 465). In diesem Zusammenhang könne erneut darauf hingewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses des Obergerichtes am 25. Juni 2013 bereits sechs Monate seit der Schlussverhandlung im Januar 2013 vergangen seien, ohne dass ein schriftliches erstinstanzliches Urteil vorgelegen habe. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass je länger ein Verfahren andauere, desto eher die Behörden und Gerichte gehalten seien, den verbleibenden Teil speditiv abzuschliessen (Verweis auf Villiger, 293, Rz. 465).
11.2. Zum Recht auf Gewährleistung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
11.2.1. Seit 13 Jahren seien die auf den Konten der Beschwerdeführerin (sowie der L Ltd.) bei der X Bank AG veranlagten Vermögenswerte mit einem strafprozessualen Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO belegt. Nun würden die Vermögenswerte mit dem angefochtenen Beschluss ein weiteres Jahr, somit insgesamt für 14 Jahre, gesperrt. Eine Vermögenssperre von einer solchen Dauer verletze ohne Zweifel die Bestandesgarantie wie auch die Wertgarantie.
11.2.2. Die nunmehr annähernd 13 Jahre lang anhaltende Sperre der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. die neuerliche Verlängerung dieser Sperre für weitere 12 Monate lasse sich - entgegen der vom Obersten Gerichtshof [richtig: Obergericht] im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung - weder mit der am 15. Januar 2013 durchgeführten Schlussverhandlung, noch mit der Pflicht zur nun zügigen Erledigung begründen. Dem Obersten Gerichtshof [richtig: Obergericht] sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren keine Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung oder sonst wie allgemein zur Kooperation treffe. Es liege an der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafverfolgungsbehörden, ihre Schuld zu beweisen. Wenngleich sie keine solche Pflicht treffe, habe sich die Beschwerdeführerin unter all den widrigen, durch das gegenständliche Strafverfahren verursachten Umständen, doch kooperativ gezeigt. Dass es im gegenständlichen Strafverfahren über beinahe 13 Jahre weder zu einem rechtskräftigen Urteil, noch zu einer Einstellung des Strafuntersuchungsverfahrens gekommen sei, liege überwiegend in der jahrelangen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden begründet. Diese hätten im Jahre 2000 sämtliche der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Vermögenswerte beschlagnahmt bzw. mit einem strafgerichtlichen Verfügungsverbot belegt und die beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet. Seit Jahren würde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft aber nicht zielführend weitergeführt. Selbst der Antrag die gesperrten Vermögenswerte gemäss § 20b Abs. 2 StGB zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen zu erklären sei erst am 26. Oktober 2011 gestellt worden (Verweis auf ON 26).
11.2.3. Hinsichtlich der Bestandesgarantie sei im vorliegenden Fall das Privateigentum der Beschwerdeführerin an den hier gegenständlichen Vermögenswerten bereits durch die 13-jährige Sperre verletzt worden. Erschwerend trete nun die erneute Vermögenssperre von weiteren 12 Monaten hinzu. In diesem Zusammenhang müsse erneut darauf hingewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses des Obergerichtes am 25. Juni 2013 bereits sechs Monate seit der Schlussverhandlung am 15. Januar 2013 vergangen seien, ohne dass ein schriftliches erstinstanzliches Urteil vorgelegen habe. Art. 34 Abs. 1 LV schütze nicht nur den Bestand von Eigentumspositionen in der Hand des Eigentümers, sondern auch deren Nutzung und Veräusserung bzw. die Verfügung über sie. Die Beschwerdeführerin werde durch den angefochtenen Beschluss erneut in der Nutzung und Veräusserung der bzw. in der Verfügung über die hier gegenständlichen Vermögenswerte eingeschränkt bzw. davon ausgeschlossen. Diese erneute Beschränkung sei nicht verhältnismässig und höhle den Kerngehalt der Eigentumsgarantie durch die übermässige Beschränkung aus. Hierzu hätten die liechtensteinischen Gerichte folgende Urteile gefällt:
Gemäss liechtensteinischer Rechtsprechung widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei es unangemessen, Vermögenswerte über mehr als fünf Jahre zu sperren, ohne dass während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren in die eine oder andere Richtung zum Abschluss gebracht werde (Verweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2004 zu 11 UR.2000.6).
Auch stünden einer Verlängerung der Sperre von Vermögenswerten auf über sechs Jahre gemäss liechtensteinischer Rechtsprechung die Rechtsschutzgarantien der liechtensteinischen Landesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegen (Verweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 2005 zu 13 UR.1998.301).
11.2.4. Im Ergebnis erweise sich somit die mit dem angefochtenen Beschluss bewirkte Verlängerung des strafprozessualen Verfügungsverbotes um weitere 12 Monate jedenfalls als unangemessen bzw. unverhältnismässig.
11.2.5. In Bezug auf die Wertgarantie werde in der Rechtsprechung zwischen formellen, materiellen und enteignungsähnlichen Massnahmen unterschieden (Verweis auf Kley und Vallender, 716 ff.). Trotz der Tatsache, dass am 15. Januar 2013 eine "Konfiszierung" entschieden worden sei, sei im vorliegenden Fall von einer zu Unrecht erfolgten Vermögenssperre auszugehen. Vielmehr komme diese Vermögenssperre, welche nunmehr auf 14 Jahre befristet worden sei, einer materiellen Enteignung gleich, da der bisherige und voraussehbare künftige Gebrauch der Sache der Beschwerdeführerin verboten werde (Verweis auf StGH 1977/9, LES 1981, 56). Diese materielle Enteignung werde letztlich zu entschädigen sein.
11.3. Zum Recht auf willkürfreie Behandlung verweist die Beschwerdeführerin auf das bisherige Vorbringen.
12. Mit Schreiben vom 26. August 2013 hat die liechtensteinische Staatsanwaltschaft eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge geben. Begründet wurde dies wie folgt:
Insoweit sich die Beschwerdeführerin nun auf eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots berufe, sei ihrem Vorbringen entgegen zu halten, dass die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer nicht auf eine Untätigkeit der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen sei. Vielmehr seien die Ermittlungen gemessen an den internationalen Verflechtungen des Verfahrens, den nötigen Beweisaufnahmen im Ausland und der damit einhergehenden Komplexität im Rahmen der gebotenen Sorgfalt stets angemessen und zügig geführt worden. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht übersehen werden, dass das Verfahren insbesondere deshalb so lange nicht habe zum Abschluss gebracht werden können, weil sich der im Hauptverfahren als Verdächtiger geführte B jahrelang verborgen gehalten habe, für die liechtensteinischen Behörden nicht greifbar gewesen sei und damit ebenso entscheidend zur Verfahrensverzögerung beigetragen habe, genau gleich wie auch die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden gegen die Verlängerungsentscheide der Untergerichte. Trotz dieser Umstände habe das Verfallsverfahren mit Urteil des Kriminalgerichtes vom 15. Januar 2013 nunmehr in erster Instanz erledigt werden können. Das erwähnte Urteil sei mittlerweile nach Rückübermittlung des Aktes durch die Rechtsmittelinstanz vom Kriminalgericht ausgefertigt und den Verfahrensbeteiligten zugestellt worden. In diesem Urteil halte es das Kriminalgericht für erwiesen, dass es sich bei den gesperrten Geldern um Vermögenswerte handle, die aus Drogenhandel herrührten und Gegenstand einer Geldwäscherei seien, womit der Verdacht der deliktischen Herkunft der gesperrten Werte neuerlich untermauert worden sei. In Anbetracht der vorliegenden Verfallsentscheidung erscheine es nicht unverhältnismässig - auch nicht unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie - die Kontosperre jedenfalls bis zur Rechtskraft der Verfallsentscheidung aufrecht zu belassen.
13. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
14. Am 30. August 2013 hat die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Land- als Kriminalgerichtes zu ON 99a Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über den Verfall erhoben (ON 151).
15. Die Berufungsverhandlung zwecks Beratung und Entscheidung über die Berufung ON 151 wurde auf den 26. November 2013 anberaumt.
16. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juni 2013, 01 KG.2012.3-143, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen die Eigentumsgarantie gemäss Art. 43 LV und gegen das Rechtsverzögerungsverbot.
2.1. Die überlange Verfahrensdauer fällt primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung (StGH 2004/58, Erw. 7.1; StGH 2011/32, Erw. 6; StGH 2013/93, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Bei der Beurteilung der Verfassungskoformität von Kontosperren, wie im Beschwerdefall, ist neben der überlangen Verfahrensdauer klarerweise auch die in Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP EMRK (LGBl. 1995 Nr. 208; für Liechtenstein am 14. November 1995 in Kraft getreten) enthaltene Eigentumsgarantie tangiert (siehe StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1 f.]). Der Staatsgerichtshof hat jedoch festgehalten, dass auch dann, wenn im konkreten Fall vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, die Eigentumsgarantie hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Kontosperre keinen über das Rechtsverzögerungsverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz bietet (StGH 2013/93, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/91, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
An dieser Rechtsprechung hält der Staatsgerichtshof im Grundsatz nach wie vor fest; doch gibt der Beschwerdefall, wie noch auszuführen sein wird, Anlass, diese Rechtsprechung zu präzisieren.
Was die ebenfalls gerügte Verletzung des Willkürverbots angeht, so kommt dieser Rüge wegen ihres subsidiären Charakters keine eigenständige Bedeutung zu, wenn spezifische Grundrechte tangiert sind und das zu diesen Grundrechtsrügen Vorgebrachte im Rahmen der Willkürrüge nur im Wesentlichen wiederholt bzw. variiert wird (vgl. statt vieler: StGH 2010/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Beides ist hier der Fall, sodass im Folgenden nur die Rügen der überlangen Verfahrensdauer sowie der Verletzung der Eigentumsgarantie zu prüfen sind.
2.2. Bevor jedoch näher auf diese beiden Grundrechtsrügen eingegangen wird, ist zunächst auf die folgenden Erwägungen der im gegenständlichen Verfahrenskomplex bereits ergangenen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/148 und StGH 2010/58 hinzuweisen:
In StGH 2009/149, Erw. 2.1 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) hat der Staatsgerichtshof betreffend die u. a. von der nunmehrigen Beschwerdeführerin bereits in diesem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu StGH 2009/149 erhobenen Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie im Zusammenhang mit der gerichtlich verfügten Kontensperre festgehalten:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine Kontosperre einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werden (StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1 f.]).
Eine schon im Gesetz vorgesehene Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Kontosperren ist das in § 97a Abs. 4 StPO enthaltene Befristungserfordernis. Demnach kann die Sperre nach Ablauf von zwei Jahren nur um jeweils maximal ein Jahr und dies nur mit Zustimmung des Obergerichtes verlängert werden. Zur Zulässigkeit einer solchen Verlängerung hat der Oberste Gerichtshof eine auch vom Staatsgerichtshof geschützte Rechtsprechung entwickelt. Wie im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wird, ist nach dieser Rechtsprechung eine Vermögenssperre über drei Jahre hinaus nur zulässig, wenn zielführende Untersuchungen gesetzt und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorliegen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder aber besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
Im Beschwerdefall hat sich zwar keine Erhärtung des Anfangsverdachts ergeben; dem Obersten Gerichtshof ist jedoch darin zuzustimmen, dass besondere Umstände vorliegen, welche eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre um sechs Monate rechtfertigen. Zum einen hat der Beschwerdeführer zu 1. durch seine langjährige Flucht auch im Sinne der Strassburger Rechtsprechung zur überlangen Verfahrensdauer sehr wohl entscheidend zur Verfahrensverzögerung beigetragen. Hieran ändert auch nichts, dass er schliesslich - allerdings erst im Dezember 2008 - doch freiwillig eine Aussage vor dem hiesigen Untersuchungsrichter gemacht hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen darf eine solche vom Betroffenen verursachte Verfahrensverzögerung sehr wohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensdauer berücksichtigt werden, auch wenn im Übrigen den Beschuldigten grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsfindung im Strafverfahren trifft (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 292, Rz. 464 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Auch darf die Tatsache, dass die Aussage des Beschwerdeführers zu 1. nun noch durch Zeugenaussagen verifiziert werden muss, durchaus als weiterer Umstand gewertet werden, welcher zusammen mit der durch den Beschwerdeführer zu 1. verursachten Verfahrensverzögerung eine nochmalige halbjährige Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigt." (siehe auch StGH 2010/58, Erw. 3.1)
In seiner späteren, denselben Verfahrenskomplex betreffenden Entscheidung zu StGH 2010/58 hat der Staatsgerichtshof in Erw. 3.2 Folgendes ausgeführt:
"Wie erwähnt, hat das Obergericht in seinem Beschluss ON 1748 nunmehr eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre als unzulässig erachtet. Es hat sich darauf berufen, dass sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Staatsgerichtshof im letzten Verfahrensgang nurmehr einer Verlängerung bis zum 1. Februar 2010 zugestimmt hätten. Der Oberste Gerichtshof hat dem im hier angefochtenen Beschluss ON 1762 entgegengehalten, dass sich weder er noch der Staatsgerichtshof gegen eine weitere Verlängerung der Kontosperre ausgesprochen hätten.
Letzteres trifft zwar grundsätzlich zu, da eine weitere Verlängerung jedenfalls nicht explizit ausgeschlossen wurde. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 1718 (bzw. ON 1735) die vom Landgericht um ein Jahr auf den 1. August 2010 verlängerte (und vom Obergericht damals so genehmigte) Kontosperre um die Hälfte verkürzt und somit nur bis zum 1. Februar 2010 bewilligt. Es war deshalb kaum abwegig, wenn das Obergericht nunmehr davon ausging, dass eine weitere Verlängerung der Kontosperre nicht mehr zulässig sei; dies zumal sich in der Zwischenzeit an der Verdachtslage nichts geändert hat.
Andererseits hat das Erstgericht im Beschluss ON 1742 zu Recht betont, dass den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem am 15. April 2009 an Kolumbien gerichteten Rechtshilfeersuchen (ON 1698) keine Säumnis vorgeworfen werden kann, da zuerst die für ein solches Ersuchen zuständige kolumbianische Behörde eruiert werden musste. Auch erachtet der Oberste Gerichtshof den Einwand der Beschwerdeführer zu Recht als nicht überzeugend, wonach das Rechtshilfeersuchen schon nach Einlangen des Schriftsatzes des Beschwerdeführers zu 1. vom 9. Oktober 2006 (ON 1633) hätte gestellt werden können; dies deshalb, weil es durchaus gerechtfertigt war, zunächst die Aussage des Beschwerdeführers zu 1. abzuwarten. Zudem bleibt es dabei, dass die Einvernahme der beiden kolumbianischen Zeugen zur Überprüfung der Aussage des Beschwerdeführers zu 1. an sich angezeigt ist.
Allerdings kann dies auch in Anbetracht der voraussichtlichen Probleme rechtzeitig Rechtshilfe aus Kolumbien zu erlangen, nicht bedeuten, dass die Kontosperre einfach solange aufrecht erhalten bleiben kann, bis die entsprechenden Zeugeneinvernahmeprotokolle vorliegen. Hieran ändern auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles letztlich nichts. Dem Obergericht ist nämlich zuzustimmen, dass eine rund zehnjährige Vermögenssperre einen gravierenden Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes lässt sich eine weitere Verlängerung der vorliegenden Kontosperre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes überhaupt nur deshalb rechtfertigen, weil insbesondere aufgrund der Aussagen der beiden DEA-Agenten vor dem Obergericht davon auszugehen ist, dass es sich hier tatsächlich um Drogengeld handelt; und zwar unabhängig davon, ob dieses nun dem Beschwerdeführer zu 1. oder einem Dritten zuzuordnen ist. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft denn auch in Aussicht gestellt, dass für den Fall der Nichterledigung des Rechtshilfeersuchens innert nützlicher Frist ein objektives Verfallsverfahren gemäss § 20b StGB eingeleitet werde. Ein solcher Schritt sollte auch tatsächlich vorbereitet werden, da eine nochmalige Verlängerung der Kontosperre ohne die formelle Einleitung eines Verfallsverfahrens gemäss § 20b StGB oder eines Verfahrens zur Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB im Lichte der Eigentumsgarantie von Art. 34 LV kaum mehr zu rechtfertigen sein wird."
2.3. Vor dem Hintergrund dieser beiden Entscheidungen des Staatsgerichtshofes ist nun zunächst zu prüfen, ob insgesamt aufgrund der bisherigen Dauer bzw. ob aufgrund von Perioden der Inaktivität der Behörden und Gerichte des diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden ordentlichen Verfahrens ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot vorliegt.
2.4. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer orientiert sich der Staatsgerichtshof an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welcher auf eine Einzelbetrachtung abstellt, in der vier Kriterien zur Anwendung gelangen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 290, Rz. 459; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 7.2; StGH 2011/32, Erw. 6 und StGH 2013/93, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. zu dieser Praxis insbesondere auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 428 ff., Rz. 70 und Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 607 ff., Rz. 22 ff.). Diese vier Kriterien stellen aber lediglich Aspekte dar, die der EGMR bei der Überprüfung der Verfahrensdauer im Einzelfall heranzieht. Sie bilden für sich jedoch keine Messlatte, da ausschlaggebend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer letztlich immer die konkrete Konstellation des Einzelfalles ist (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 430 f., Rz. 71). Insofern ist es auch möglich, dass insgesamt eine Verfahrensdauer nicht als überlang, jedoch einzelne Phasen bzw. Verfahrensabschnitte der Inaktivität der Behörden bzw. Gerichte innerhalb eines Verfahrens als nicht mehr angemessen zu qualifizieren sind (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention - Handkommentar, 3. Aufl., Basel 2011, 171, Rz. 199 und Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a .O., 430, Rz. 71)
2.4.1. Das erste Kriterium (Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) fällt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann ins Gewicht, wenn ein Beschuldigter inhaftiert ist oder der Lebensunterhalt eines Betroffenen von der Entscheidung abhängt (StGH 2013/93, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/132, Erw. 2.2; Mark E. Villiger, a. a. O., 290 f., Rz. 460; Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 608, Rz. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Ausgehend von den Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Existenzberechtigung entledigt sei, da ihr gesamtes Vermögen gesperrt und sie folglich für aufgelöst erklärt worden sei, ist die Bedeutung der vorliegenden Sache für die Beschwerdeführerin jedenfalls als bedeutend zu beurteilen. Dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich aufgelöst wurde, wurde allerdings weder festgestellt, noch wurde dies unter Beweis gestellt. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden.
2.4.2. Das Verhalten des Beschwerdeführers in einem Verfahren stellt ein weiteres Kriterium zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rechtsverzögerung dar. Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer selber verfahrensverzögernde Handlungen gesetzt hat. Demgegenüber ist der Angeklagte im Strafprozess nicht gehalten, aktiv am Verfahren und dessen zügigem Ablauf mitzuwirken. Entzieht sich der Beschwerdeführer aber etwa durch Flucht der Verfolgung durch die Strafbehörden, sodass ein Verfahren gerade deswegen länger dauert, so ist dies dem Beschwerdeführer anzulasten und es liegt keine unzulässige Rechtsverzögerung vor (Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 608 f., Rz. 24 ff.; vgl. auch Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Kommentar, München 2012, 159 f., Rz. 80).
Wie bereits oben dargelegt wurde und wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung ausgeführt hat, hat der im Hauptverfahren Verdächtige (welcher im Verfahren zu StGH 2010/58 und StGH 2009/149 neben der Beschwerdeführerin Beschwerdeführer und seine Familie die wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Vermögenswerte waren) insbesondere durch seine jahrelange Flucht massgeblich zu Verfahrensverzögerungen, was auch der Beschwerdeführerin (als damalige Beschwerdeführerin zu 2.) anzulasten ist, beigetragen (vgl. Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 159, Rz. 80). Zudem wurden durch die Aussage des Verdächtigen bzw. damaligen Beschwerdeführers zu 1. weitere Zeugenaussagen notwendig, um seine Aussage zu verifizieren, was zusammen mit der durch die Flucht verursachten Verfahrensverzögerung eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre gerechtfertigt hat (siehe hierzu oben sowie StGH 2009/149, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.4.3. Der Staatsgerichtshof untersucht bei der Prüfung einer Rechtsverzögerung ferner die Komplexität des Verfahrens. Vor allem bei Fällen mit internationalem Bezug handelt es sich oft um komplexe Verfahren. So sind beispielsweise internationale Wirtschaftsstrafverfahren oft besonders umfangreich und verlangen zeitaufwendige Ermittlungen (Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 609 f., Rz. 27; siehe auch Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 159, Rz. 79).
Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich - wie oben ausgeführt - gerade um einen solchen komplexen Fall mit internationalem Bezug, bei welchem insbesondere zeitintensive Rechtshilfeersuchen an Kolumbien notwendig waren, was gegen eine unzulässige Rechtsverzögerung spricht.
2.4.4. Schliesslich prüft der Staatsgerichtshof das Verhalten der (inländischen) Behörden und Gerichte. Es wiegt im Strafverfahren schwerer als im Zivilverfahren (Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 160, Rz. 81). Massgeblich ist dabei, ob die Behörden und Gerichte das Verfahren zügig vorangetrieben haben oder aber längere Phasen der Inaktivität gezeigt haben. Aus Art. 6 EMRK folgt nämlich ein Recht auf Verfahrensbeschleunigung (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 429, Rz. 70). Im Strafverfahren gilt dieses insbesondere wegen der gravierenden sozialen, familiären, beruflichen oder finanziellen Belastungen für das gesamte Verfahren (vgl. Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 158, Rz. 75).
Der Staatsgerichtshof untersucht daher u. a. auch, ob sich grössere Lücken bei der Verfahrensabwicklung zeigen. Im Strafverfahren verletzen nämlich längere Perioden der Untätigkeit ohne Prozessförderung, wie etwa längere Verzögerungen bei der Entscheidungszustellung den Anspruch des Betroffenen auf Verfahrensbeschleunigung (vgl. Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 160, Rz. 81; siehe auch StGH 2006/91, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und Hugo Vogt Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 610 f., Rz. 28 f.).
Das, wie ausgeführt, auch den gegenständlichen Verfahrenskomplex betreffende Urteil zu StGH 2010/58, worin unter anderem erwogen wurde, dass eine nochmalige Verlängerung der Kontosperre ohne Einleitung eines Verfallsverfahrens oder eines Abschöpfungsverfahren "kaum mehr zu rechtfertigen sei", ist am 9. August 2010 ergangen. Darin hat der Staatsgerichtshof eine unzulässige Rechtsverzögerung noch verneint und ausgeführt, dass es gerechtfertigt gewesen sei, zunächst die Einvernahme des Hauptverdächtigen (welche am 4. Dezember 2008 stattgefunden hat: vgl. LES 2010, 63) abzuwarten und die Einvernahme der beiden kolumbianischen Zeugen zur Überprüfung der Aussage des Hauptverdächtigen an sich angezeigt sei. Für den Fall der Nichterledigung dieses am 15. April 2009 an Kolumbien gerichteten Rechtshilfeersuchens sei jedoch innert nützlicher Frist ein objektives Verfallsverfahren oder Abschöpfungsverfahren einzuleiten (vgl. StGH 2010/58, Erw. 3.1 und 3.2).
Mit Schreiben vom 15. September 2010 hat das Landgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen für ein objektives Verfallsverfahren gemäss § 20b StGB geführt würden, da der Verdacht bestehe, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aus Drogendelikten stammten, und es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Erst am 26. Oktober 2011, somit über zwei Jahre nach dem Rechtshilfeersuchen an Kolumbien und über ein Jahr nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes hat die Staatsanwaltschaft sodann beantragt, die gesperrten Vermögenswerte gemäss § 20b StGB für verfallen zu erklären. Dieser Antrag wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 zugestellt (ON 26 und 27). Zugleich hat die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2011 dem Landgericht mitgeteilt, dass noch die relevante Einvernahme des Zeugen C ausständig und abzuwarten sei. Sie hat aus diesem Grunde eine abermalige Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte beantragt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 hat das Obergericht über den am 16. November 2011 eingebrachten Einspruch (ON 29) sowie über die Beschwerde (ON 30) gegen den Verfallsantrag entschieden. Das Verfallsurteil ist - nach der am 12. Juni 2012 und 15. Januar 2013 durchgeführten Schlussverhandlung - am 15. Januar 2013 ergangen, wurde der Beschwerdeführerin aber erst am 16. August 2013 zugestellt. Das Obergericht hat am 26. November 2013 über die gegen das Verfallsurteil erhobene Berufung beraten, sodass in Kürze mit einem Urteil des Obergerichtes zu rechnen ist.
2.4.5. Somit sind in diesem Verfahrenskomplex seit dem letzten Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2010 zu StGH 2010/58, insbesondere im Lichte der dortigen Erwägungen 3.1 und 3.2, wonach innert nützlicher Frist ein objektives Verfallsverfahren oder Abschöpfungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls angesichts der bereits sehr langen Verfahrensdauer des gesamten Verfahrens nicht mehr zu rechtfertigende Phasen der Inaktivität der Behörden und Gerichte festzustellen. Namentlich wurde einerseits der Verfallsantrag erst relativ spät eingebracht und andererseits das erstinstanzliche Verfallsurteil erst rund ein halbes Jahr nach Schluss der Verhandlung ausgefertigt und zugestellt, sodass vorliegend unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere seit der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2010 zu StGH 2010/58, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht mehr von einer konsequenten Verfolgung des Verfahrensziels bzw. konsequenten Prozessförderung der Behörden und Gerichte gesprochen werden kann, die auch bei grosser Zeitintensität mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar sein kann (vgl. Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 160, Rz. 81).
2.4.6. Aufgrund der obigen Erwägungen, insbesondere aufgrund des langen Zuwartens bis zum Einbringen des Verfallantrages und der Zeitdauer zwischen Schluss der Verhandlung und Ausfertigung des Verfallurteils im erstinstanzlichen Verfahren, ist die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf ein Verfahren bzw. auf eine Entscheidung innert angemessener Frist verletzt.
3. Es ist weiter zu prüfen, ob im Beschwerdefall neben der überlangen Verfahrensdauer auch die Eigentumsgarantie verletzt ist.
3.1. Wie eingangs erwähnt, geht die Schutzwirkung der Eigentumsgarantie bei Kontosperren nach der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes generell nicht über diejenige des Verbots der überlangen Verfahrensdauer hinaus. Wie ebenfalls erwähnt, ist es aber für den Beschwerdefall angezeigt, hier eine Präzisierung vorzunehmen.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine überlange Verfahrensdauer bzw. (unzulässige) Rechtsverzögerung in der Regel nur feststellen und nicht wie sonstige Grundrechtsverletzungen durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beheben lässt, weil damit das Verfahren nur noch weiter verlängert würde (vgl. StGH 2011/32, Erw. 9 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Da das liechtensteinische Recht (ebenso wenig wie benachbarte Rechtsordnungen wie etwa der Schweiz; vgl. BGE 117 IV 124, Erw. 4) keine ausdrückliche Bestimmung kennt, wie der Verletzung durch Rechtsverzögerung trotzdem angemessen Rechnung zu tragen ist und es dem Gerechtigkeitsempfinden fundamental widerspricht, wenn durch eine Rechtsverzögerung wegen überlanger Verfahrensdauer bedingte Verletzungen der Verfassung mangels gesetzlicher Regelung einfach folgenlos blieben, ist hier von einer Gesetzeslücke auszugehen, die in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 3 PGR, Art. 1 Abs. 2 SR bzw. § 7 ABGB richterlicher Ausfüllung bedarf (siehe StGH 1997/30, LES 2002, 124 [127 f., Erw. 6] unter Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 104; StGH 2010/141, Erw. 9). Im Sinne dieser richterlichen Ausfüllungsbedürftigkeit ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes in solchen Fällen jedenfalls angezeigt, die Verfahrenskosten (Gerichts- und Vertreterkosten) spruchgemäss dem Land Liechtenstein als "Entschädigung bzw. Wiedergutmachung" zu überbinden (StGH 2011/32, Erw. 9, [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.3. Bei der überlangen Dauer einer Vermögens- bzw. Kontosperre ist dagegen die Kassation der angefochtenen Entscheidung in der Regel sehr wohl die adäquate Sanktion; denn durch die Aufhebung der Sperre kann der grundrechtswidrige Zustand tatsächlich beendigt werden. Im Beschwerdefall ergibt sich jedoch die besondere Konstellation, dass eine erstinstanzliche Verfallsentscheidung vorliegt. Der Staatsgerichtshof hat denn auch schon in seinem zitierten Urteil zu StGH 2010/58 (Erw. 3.2) betont, die Staatsanwaltschaft habe "in Aussicht gestellt, dass für den Fall der Nichterledigung des Rechtshilfeersuchens innert nützlicher Frist ein objektives Verfallsverfahren gemäss § 20b StGB eingeleitet werde. Ein solcher Schritt sollte auch tatsächlich vorbereitet werden, da eine nochmalige Verlängerung der Kontosperre ohne die formelle Einleitung eines Verfallsverfahrens gemäss § 20b StGB oder eines Verfahrens zur Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB im Lichte der Eigentumsgarantie von Art. 34 LV kaum mehr zu rechtfertigen sein wird." In der Folge wurde ein Verfallsverfahren eingeleitet und es liegt, wie erwähnt, nun endlich auch ein erstinstanzliches Verfallsurteil vor. Auch wenn diese weiteren Verfahrensschritte, wie ebenfalls erwähnt, nicht mit dem angemahnten Nachdruck erfolgten und deshalb eben auch eine überlange Verfahrensdauer festgestellt werden muss, so erscheint es im jetzigen Verfahrensstadium nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht mehr gerechtfertigt, die Kontosperre noch aufzuheben. Wie der Staatsgerichtshof im ebenfalls schon zitierten Urteil zu StGH 2009/149 (Erw. 2.1) ausgeführt hat, ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Lichte der Eigentumsgarantie wesentlich auch zu berücksichtigen, ob "zielführende Untersuchungen gesetzt und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorliegen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder aber besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen".
3.4. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall mit dem Vorliegen des erstinstanzlichen Verfallsurteils erfüllt, sodass eine Weiterführung der Kontosperre und entsprechend auch der Verzicht auf eine Kassation des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes auch im Lichte der Eigentumsgarantie verhältnismässig erscheint.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall zwar das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der überlangen Verfahrensdauer, nicht aber die Eigentumsgarantie verletzt. Auch wenn dem Antrag auf Kassation der angefochtenen Entscheidung somit nicht entsprochen wird, ist der Beschwerde doch insoweit spruchgemäss Folge zu geben, als die überlange Verfahrensdauer bzw. die Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots festzustellen ist.
5. Im Kostenspruch ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Sanktionierung einer überlangen Verfahrensdauer das Land Liechtenstein zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen.