StGH 2013/120
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. et rer. pol. Pius Heeb Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 11RS.2004.225-454(OGH Nr. 2013.115)
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 11 RS.2004.225-454 (OGH Nr. 2013.115), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht über Rechtshilfeersuchen der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 11. April 2013 (ON 422 und 423) mit Beschluss vom 17. April 2013 (ON 424) beschlossen, dass das mit Beschluss des Landgerichtes vom 20. Oktober 2004, 11 RS.2004.225-5, ursprünglich angeordnete und zuletzt mit Beschluss des Landgerichtes vom 19. April 2012, 11 RS.2004.225-394, bestätigte gerichtliche Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO für die Vermögenswerte der K Ltd., des Beschwerdeführers und der L Ltd. bei der X Bank AG, xxxx für ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 20. April 2014, verlängert wird.
Seine Entscheidung begründete das Landgericht zusammengefasst wie folgt:
Die gegenständlichen Vermögenswerte seien nunmehr seit 8,5 Jahren gesperrt. Beim schweizerischen Strafverfahren handle es sich um ein umfangreiches Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität. Unterlagen und Vernehmungen hätten im Rechtshilfeweg beschafft werden müssen. Entgegen ihren bisherigen Ankündigungen habe die schweizerische Bundesanwaltschaft ihr Verfahren aber noch nicht zu einem Abschluss bringen können. Nach Ansicht des Landgerichtes sei eine letztmalige Verlängerung der gegenständlichen Kontensperre um ein Jahr gerade noch als verhältnismässig anzusehen. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Konteninhaber bis heute keine Zweifel erwecken können hätten, dass die gegenständlichen Vermögenswerte nicht aus strafbaren Handlungen stammen würden bzw. nicht Vermögenswerte der Beschuldigten darstellen sollten. Somit sei die gegenständliche Kontensperre für ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 20. April 2014, zu verlängern.
Das Landgericht hat aber explizit darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung der gegenständlichen Kontensperre nur mehr in Betracht gezogen werden könne, wenn bis zum 20. April 2014 eine entsprechende Anklageschrift der schweizerischen Bundesanwaltschaft vorliege.
2. Mit den Beschlüssen ON 427, 428 und 429 vom 13. Mai 2013 hat das Landgericht die bereits verlängerten Sperren von Vermögenswerten bei verschiedenen Banken lautend auf den Beschwerdeführer unter anderem für ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 15. Mai 2014, verlängert.
3. Das Obergericht hat jeweils mit Beschlüssen vom 14. Mai 2013 den vom Erstgericht am 17. April 2013 (ON 424) und am 13. Mai 2013 (ON 427, 428 und 429) verfügten Verlängerungen der vermögensrechtlichen Anordnungen gemäss § 97a Abs. 4 StPO zugestimmt (ON 433, 435, 437 und 439).
Die Beschlüsse des Landgerichtes wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit den jeweiligen Beschlüssen des Obergerichtes am 21. Mai 2013 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 (ON 448) hat der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidungen des Obergerichtes (ON 433, 435, 437 und 439) sowie gegen die angeführten Beschlüsse des Landgerichtes (ON 424, 427, 428 und 429) rechtzeitig Beschwerde beim Obersten Gerichtshof erhoben. Als Beschwerdegrund hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da er vor der Verlängerung der Vermögenssperre nicht angehört worden sei.
5. Mit Beschluss vom 5. Juli 2013 zu 11 RS.2004.225 (ON 454) hat der Oberste Gerichtshof den vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden kostenpflichtig keine Folge gegeben und die Beschlüsse des Obergerichtes bestätigt.
Seine Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof zusammengefasst wie folgt begründet:
5.1. Voraussetzung für eine Verlängerung der Vermögenssperre sei unter anderem ein entsprechender Tatverdacht i. S. d. § 97a Abs. 1 StPO. Dieser liege in dieser Strafrechtshilfesache vor und sei auch vom Landgericht aktenkonform dargestellt worden, insbesondere in den Beschlüssen auf Anordnung der vermögensrechtlichen Verfügungen vom 20. Oktober 2004 (ON 5) und vom 15. November 2004 (ON 28, 29 und 30). Auf diese Entscheidungen des Erstgerichtes werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
5.2. Die Dauer der am 20. Oktober 2004 verfügten Vermögenssperre sei mit Beschluss des Landgerichtes vom 18. Oktober 2006 (ON 150), genehmigt mit Beschluss des Obergerichtes vom 23. Oktober 2006 (ON 158), verlängert worden. Im Ersuchen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vom 11. September 2007 um (neuerliche) Verlängerung der Vermögenssperre (ON 195) sei u. a. die Verdachtslage betreffend den Beschwerdeführer detaillierter dargestellt worden. Danach habe dieser in einer Doppelrolle gehandelt. Er habe einerseits den Verdächtigten B in rechtlichen Fragen beraten, andererseits zahlreiche Investoren, die schätzungsweise mehr als CHF 200 Mio. für Anlagen in verschiedene Funds bezahlt hätten, akquiriert. Der Beschwerdeführer habe sich von B bis zu 48 % des jeweils zu investierenden Kapitals als Rendite zusichern und auszahlen lassen. Davon sei nur ein geringer Bruchteil an die Investoren zurückgeflossen. Es bestünden nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Europa, Mittel- und Südamerika akquirierten und danach auf die Bahamas transferierten Gelder gewinnbringend angelegt worden seien (Verweis auf S. 6 f. in ON 195).
Auch aus dem schweizerischen Rechtshilfeersuchen um (neuerliche) Verlängerung der Vermögenssperre vom 10. April 2008 ergebe sich eine weitere Konkretisierung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachtes strafbarer Handlungen sowie, dass dieser hiezu nicht nur eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe, sondern auch einvernommen worden sei (Verweis auf S. 151 und 203 ff. in ON 228). In Entsprechung dieses Ersuchens habe das Landgericht am 16. April 2008 die Verlängerung der Vermögenssperre auf ein weiteres Jahr beschlossen (ON 229). Dem habe das Obergericht mit Beschluss vom 22. April 2008 gemäss § 97a Abs. 4 StPO zugestimmt (ON 232).
Anlässlich der weiteren Anträge der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vom 8. April 2010 (ON 308) und vom 14. April 2010 (ON 309) um abermalige Verlängerung der Vermögenssperre habe das Eidgenössische Untersuchungsamt den aktuellen Stand der Erhebungsergebnisse gegen B, den Beschwerdeführer, C, D und weitere Beschuldigte übermittelt. Gegen den Beschwerdeführer habe der Verdacht des gewerbsmässigen Betruges eventuell Veruntreuung, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung (eventuell Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu), eventuell Misswirtschaft (eventuell Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu), eventuell der Urkundenfälschung (eventuell Gehilfenschaft dazu) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) bestanden. Den Unterlagen sei auch die Eröffnungsverfügung des Eidgenössischen Untersuchungsamtes vom 27. August 2009 betreffend elf Beschuldigte, darunter der Beschwerdeführer, angeschlossen gewesen.
Auch in seinem Beschluss vom 19. April 2010 betreffend die Verlängerung der Vermögenssperre lautend auf den Beschwerdeführer und die Fidato Handels- und Treuhandgesellschaft Ltd. bei der X Bank AG, xxxx, habe das Erstgericht die diesbezügliche Verdachtslage erörtert. Das Landgericht habe hiezu ausgeführt, dass sich die massive Involvierung des Beschwerdeführers in die verfahrensgegenständlichen Delikte aus dem Antrag auf Einleitung der Untersuchung der schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei ergebe. Danach gehöre der Beschwerdeführer mit rund CHF 52 Mio. an erhaltenen Geldern zu den grössten Profiteuren des gegenständlichen Anlagebetruges. Entgegen seinen Ausführungen werde der gegen ihn gerichtete Verdacht durch die nunmehrigen Auswertungen erhärtet. Aus der übermittelten Übersicht zu den in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter der Fidato Handels- und Treuhandgesellschaft Ltd. sei. In seinem dieser Verlängerung der Vermögenssperre zustimmenden Beschluss vom 27. April 2010 sei das Obergericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Erstgerichtes von einer insbesondere gegen den Beschwerdeführer erhärteten Beweislage ausgegangen.
5.3. Aus den den letzten Verlängerungsbeschlüssen vorangehenden diesbezüglichen Ersuchen der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 11. April 2013 ergebe sich u. a. Folgendes:
Nach Überweisung des Verfahrens im Jahre 2009 an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt zur Voruntersuchung sei ein Wechsel der Verfahrensleitung erfolgt. Nach dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 habe wiederum die Bundesanwaltschaft die Verfahrensleitung übernommen. Mit dem Inkrafttreten der neuen schweizerischen Strafprozessordnung seien insbesondere die Parteienrechte erheblich ausgebaut worden. Dies habe zusätzliche aufwendige Untersuchungshandlungen verursacht und dazu geführt, dass der ursprünglich prognostizierte Verfahrensgang nicht eingehalten habe werden können. Nun werde die Strafuntersuchung unter neuer und personell verstärkter Verfahrensleitung mit höchster Priorität geführt.
Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse sei weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um deliktisch erlangte Gelder handle. Diese würden der Einziehung bzw. der Rückgabe an die Geschädigten unterliegen. Die Sperre sei deshalb zur Sicherung der Vermögenswerte weiterhin aufrecht zu erhalten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass in der Hauptsache beim Bundesstrafgericht Anklage erhoben und die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt werde.
5.4. Angesichts des dargelegten wesentlichen Akteninhaltes sowie der hiezu relevanten Mitteilungen der rechtshilfeersuchenden Strafverfolgungsbehörden erweise sich der Beschwerdeeinwand, wonach der ursprünglich gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht inzwischen entkräftet und schon deshalb die neuerliche Verlängerung der Vermögenssperre unzulässig sei, als unbegründet. Demzufolge sei auch mit dem Hinweis auf den Beschluss des Obergerichtes vom 19. November 2007 (ON 214), womit der am 13. November 2007 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung nur für ein halbes Jahr, nämlich bis zum 15. Mai 2008, gemäss § 97a Abs. 4 StPO zugestimmt worden sei, für die Beschwerde nichts zu gewinnen. In jener Entscheidung habe das Obergericht nämlich - nach Wiedergabe des erstgerichtlichen Beschlusses - lediglich ausgeführt, dass die erstgerichtlichen Darlegungen der Aktenlage entsprächen und das Obergericht den für die Verlängerung der Vermögenssperre dargestellten erstgerichtlichen Argumenten vollinhaltlich beitrete, weil die Komplexität der im Ausland geführten Ermittlungen, die von Rechtshilfeleistungen anderer Staaten abhängig seien, die Verlängerung gerechtfertigt habe und Zeiten nicht nachvollziehbarer Untätigkeit der ausländischen Behörde dem Ersuchen nicht zu entnehmen seien. Insoweit die Beschwerde der Sache nach auf die im Beschluss des Obergerichtes zitierten erstgerichtlichen Ausführungen Bezug nehme, würden diese angesichts der weiteren Untersuchungshandlungen und Berichte der schweizerischen Strafvollzugsbehörden ebenso wie die vom Rechtsmittel relevierten Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes den nunmehr angefochtenen Entscheidungen nicht entgegen stehen.
Der Beschwerde könne im Hinblick auf die oben dargelegte Verdachtslage auch der ins Treffen geführte Umstand nicht zum Erfolg verhelfen, dass die angefochtenen Entscheidungen des Obergerichtes auf Zustimmung zu den erstgerichtlichen Verlängerungsbeschlüssen nur sehr knapp begründet seien.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe sich seit dem Beschluss des Obergerichtes vom 19. November 2007 auf Zustimmung zu einer vom Erstgericht verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung (ON 210) die Verdachts- und Ermittlungslage im Sinne einer Verdichtung des von § 97a Abs. 1 StGB geforderten Verdachtes verändert, wozu insbesondere auf die - oben schon relevierten - Berichte der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 11. April 2013 und auf die damit mitgeteilte Erwartung der Anklageerhebung beim Bundesstrafgericht verwiesen werde.
Entgegen den Rechtsmittelausführungen würden sich die Begründungen der angefochtenen erstgerichtlichen Beschlüsse, welche im Zusammenhang mit den vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichtes und den darin relevierten Mitteilungen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu sehen seien, als hinreichend und nachvollziehbar erweisen. Von der weiters ins Treffen geführten Untätigkeit der ersuchenden Behörden könne angesichts ihrer - im Wesentlichen wiedergegebenen - Berichte und Mitteilungen i. V. m. dem Inhalt der jeweiligen Ersuchen um Verlängerung der vermögensrechtlichen Massnahmen ebenfalls nicht gesprochen werden.
Auch die in der Beschwerde gegen die von den schweizerischen Behörden dargestellte Verdachtslage vorgetragenen Aspekte, insbesondere die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Zeugen E sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden vermöchten die gegenteilige und aktenkonforme Einschätzung der Verdachtslage durch die schweizerischen Behörden, welche auch eine Anklageerhebung und eine Antragsstellung auf Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Aussicht stellten, nicht zu erschüttern.
5.5. Der Beschwerde sei schliesslich auch insofern nicht beizupflichten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 33 Abs. 3 LV die Beschlussfassung über den Antrag auf Verlängerung der Dauer der Vermögenssperre ohne vorangehende Anhörung des Betroffenen hiezu nicht zulasse. Hierbei sei nicht zu übergehen, dass dem Beschwerdeführer das - von ihm auch wahrgenommene - uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör zugestanden sei und er gar nicht behaupte, dass ihm konkrete neue Erhebungsergebnisse oder Mitteilungen durch die ersuchenden Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt oder nicht zugänglich gewesen seien.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013 (ON 454) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. August 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, die Verletzung des Willkürverbots, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten des Beschwerdeführers verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch den Antrag verbunden, ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu gewähren.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.1. Zur Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Art. 6 EMRK sichere Garantien eines fairen Gerichtsverfahrens und finde auch im Strafverfahren Anwendung. Unter anderem gewähre Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Einzelnen den Anspruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener Frist. Ob diese Angemessenheit gewahrt werde, messe sich an den Umständen des Einzelfalls und an bestimmten, im Folgenden aufgeführten Kriterien. Jedenfalls könne ein Staat überlange Gerichtsverfahren nicht dadurch rechtfertigen, dass es in anderen Staaten zu Verzögerungen gekommen sei (Verweis auf Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 287). Genau dies sei aber der Fall. Die Konti des Beschwerdeführers seien nunmehr seit über 8 Jahren gesperrt und mittlerweile werde dies nur noch damit gerechtfertigt, dass die ersuchenden Behörden der Schweiz legistische Probleme aufgrund der neuen StPO hätten und es so zu Verzögerungen gekommen sei. Bereits darin sei eine Verletzung der EMRK zu erblicken und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes deshalb aufzuheben.
Der EGMR überprüfe aufgrund bestimmter Kriterien, ob die Dauer eines Verfahrens als "angemessen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewertet werden könne:
Als erstes Kriterium werde geprüft, ob der Ausgang des Verfahrens für den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung sei. Dies sei u. a. dann anzunehmen, wenn es um eigentumsrechtliche Fragen gehe, soweit der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers davon abhänge (Verweis auf Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 291, mit Verweisen). In casu lebe der Beschwerdeführer zurzeit von einer AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'822.00 monatlich und damit am Rande oder gar unter dem Existenzminimum. Die über 8-jährige Sperre der Konti beeinträchtige den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers augenscheinlich und beträchtlich und erweise sich vor diesem Hintergrund als nicht angemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Weiters sei die Komplexität des Falles von Bedeutung. Auch wenn es sich vorliegend um ein eher kompliziertes Verfahren handle, seien seit Beginn bereits mehr als 8 Jahre verstrichen und lasse sich diese Länge unter anderem auf Verzögerungen aufgrund legistischer Probleme in der Schweiz zurückführen, was aber keinesfalls als Komplexität im Sinne der EMRK angesehen werden könne.
Auch was das Verhalten des Beschwerdeführers als weiteres Kriterium angehe, könne man ihm keinen Vorwurf machen. Er habe keinerlei trölerisches Verhalten oder irgendwelche Verzögerungstaktiken an den Tag gelegt, sodass die Verfahrensdauer ihm nicht zugerechnet werden könne.
Schliesslich werde überprüft, ob die Behörden das Verfahren zügig vorantreiben oder ob sich grössere Lücken im Ablauf fänden, in denen die Behörden untätig geblieben seien. In casu müsse vor allem den ersuchenden schweizerischen Behörden Untätigkeit vorgeworfen werden. Wie aus den einzelnen Beschlüssen der Gerichte ersichtlich sei, hätten die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden genügend Zeit gehabt, um die Ermittlungen durchzuführen, und seien sie dennoch nicht zu einem Abschluss gekommen. Wenn zuvor noch die ausstehenden Rechtshilfeersuchen an die Bahamas als Grund für eine Verlängerung der Kontosperre angenommen worden seien, so sei dieser Grund spätestens seit Vorliegen der Unterlagen aus diesen Ersuchen hinfällig geworden. Die Ergebnisse aus diesen Rechtshilfeersuchen seien nämlich längst eingegangen und seither habe sich die Bundesanwaltschaft anscheinend in keiner Weise die Mühe gemacht, das Verfahren voranzutreiben. Anstatt dass die schweizerische Bundesanwaltschaft neue Ermittlungsergebnisse zur Begründung der ersuchten Verlängerung vorlegen würde, habe sie erneut innerstaatliche legistische Probleme für die Verzögerungen verantwortlich gemacht. Schon eingangs sei ausgeführt worden, dass dies keine Rechtfertigung für ein überlanges Verfahren darstelle und zudem lasse dies erkennen, dass die Behörden untätig gewesen seien. Für diese immensen und unnötigen Verfahrensverzögerungen sei die schweizerische Bundesanwaltschaft verantwortlich und dürften diese augenscheinlichen Verfahrensfehler und -verzögerungen nicht dem Beschwerdeführer dadurch angelastet werden, dass seine Konti um ein weiteres Jahr gesperrt würden.
All dies sei im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht berücksichtigt worden und verstosse dieser deshalb gegen Art. 6 EMRK.
6.2. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV führt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
Seine Konti seien mittlerweile seit über 8 Jahren gesperrt. Eine derart lange Sperre stelle eine massive Freiheitseinbusse dar, welche in einem krassen Missverhältnis zum angestrebten Ergebnis stehe. Auch wenn vor über 8 Jahren ein gewisser Anfangsverdacht gegen ihn bestanden und eine Kontosperre über 3 Jahre gerechtfertigt habe, hätte die Bundesanwaltschaft seither nichts vorbringen können, was diesen Verdacht erhärten würde. Schliesslich sei nur noch vorgebracht worden, dass innerstaatliche legistische Probleme (das Inkrafttreten der neuen StPO und die damit verbundenen zusätzlichen Aufwände) eine solche Verlängerung bedingen würden. Die neuerliche Verlängerung der Kontosperren um ein Jahr sei gemäss Landgericht "gerade noch als verhältnismässig anzusehen". Jedoch sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Verweis auf die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008, ON 263, und vom 6. August 2009, ON 297, in diesem Verfahren) eine Sperre von über drei Jahren nur unter besonderen Gegebenheiten möglich. Innerstaatliche legistische Probleme könnten jedenfalls kein Argument für eine derart lange Kontosperre sein. Das habe das Obergericht in seinem Beschluss vom 19. November 2007, ON 214, auch schon in diesem Verfahren festgestellt.
Stattdessen werde vom Landgericht nunmehr vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bis heute keine Zweifel daran erwecken können, dass die gegenständlichen Vermögenswerte nicht aus strafbaren Handlungen herrühren würden. Dabei sei es sicherlich nicht seine Aufgabe, seine Unschuld zu beweisen, sondern, gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo", vielmehr Aufgabe der Strafbehörden seine Schuld nachzuweisen.
Insgesamt erweise sich damit der Eingriff in sein Eigentum in casu als unverhältnismässig und verletze damit die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie.
6.3. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Er sei Verfahrensbetroffener im Rechtshilfeverfahren; diverse seiner Konti seien gesperrt worden. Damit verbunden sei ein schwerwiegender Eingriff in seine Rechtssphäre. Gemessen an den beträchtlichen Konsequenzen einer solchen Sperre bzw. Verlängerung der Sperre, hätte er im Sinne seines Anspruches auf rechtliches Gehör vor Beschlussfassung gehört werden müssen und es wäre ihm die Gelegenheit zu geben gewesen, sich zur drohenden Verlängerung der Sperre zu äussern. Da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Standpunkt zu vertreten, sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden.
6.4. Zur Verletzung des Willkürverbots wiederholt der Beschwerdeführer schliesslich im Grossen und Ganzen sein bisheriges Vorbringen.
7. Mit Schreiben vom 6. September 2013 hat der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Mit Präsidialbeschluss vom 2. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 10. Dezember 2013 und 3. Februar 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 11 RS.2004.225-454 (OGH Nr. 2013.115), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör, weil ihm vor der Beschlussfassung bzw. Verlängerung der Vermögenssperre keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden sei.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Er deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2011/136, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
2.2. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So kann etwa das Akteneinsichtsrecht als ein Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör wie andere Grundrechte eingeschränkt werden, wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliegt und sofern der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 2008/122, Erw. 3.1; StGH 2008/85, Erw. 3.1; StGH 2005/30, Erw. 2.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1991/8, LES 1992, 96 [Erw. 5b]; siehe dazu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 584 f., Rz. 30 und Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 456 ff., Rz. 19 ff.).
2.3. Ebenso hat der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Provisorialverfahren bzw. mit Provisorialmassnahmen nach der Exekutionsordnung in seinem Urteil vom 5. September 1997 zu StGH 1997/3 u. a. auch festgehalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in jedem Fall beinhaltet, dass ein Verfahrensbeteiligter vor der gerichtlichen Entscheidung angehört wird. Die vorherige Anhörung des Betroffenen erscheint jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Entscheidung von besonderer Dringlichkeit ist bzw. die vorherige Anhörung die Gefahr der Vereitelung einer geplanten Massnahme heraufbeschwören würde. Entsprechend sieht die das Provisorialverfahren regelende Exekutionsordnung auch nicht zwingend die vorherige Anhörung eines Sicherungsgegners vor. Indessen hat der Gesetzgeber den Anforderungen des rechtlichen Gehörs in Art. 290 Abs. 1 EO insoweit Rechnung getragen, als dem Sicherungsgegner bei unterbliebener vorheriger Anhörung neben dem Rekurs auch noch die Möglichkeit des Einspruchs gegen die einstweilige Verfügung eröffnet wird. Dieser Einspruch ermöglicht die nachträgliche umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung. Eine nachträgliche Überprüfung ist nun aber ohne Gefahr der Vereitelung der Sicherungsmassnahmen möglich und auch das Kriterium der Dringlichkeit spielt insofern keine vordringliche Rolle mehr, sodass es nach Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr angebracht erscheint, den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör zu beschneiden (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.2 ff.]; vgl. auch StGH 2008/3, Erw. 3.6).
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung erscheint es dem Staatsgerichtshof sohin erst nach Erlass einer anspruchssichernden einstweiligen Verfügung nicht mehr als angebracht, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beschneiden (siehe StGH 2008/3, Erw. 3.6). Entsprechend diesem Grundsatz wird seit der erwähnten Leitentscheidung (StGH 1997/3, a. a. O.) auch das Rekursverfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zweiseitig geführt.
Es ist somit im Lichte des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör unbedenklich und ausreichend, wenn ein Sicherungsgegner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung seinen Standpunkt im Rechtsmittelverfahren gegen den Erlass der Verfügung, in einem allfälligen Einspruchsverfahren oder letztlich im Rechtfertigungsverfahren darlegen kann (StGH 2008/3, Erw. 3.6).
2.4. Diese Ausführungen können nun nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden, denn bei der Verlängerung von Vermögenssperren nach § 97a StPO handelt es sich um eine strafprozessuale Provisorial- bzw. Sicherungsmassnahme, welche insbesondere in Strafrechtshilfeverfahren, d. h. bei komplexen Fällen mit Auslandsbezug aus zeitlichen Gründen vereitelt werden könnte, wenn den Betroffenen zwingend das rechtliche Gehör im Voraus gewährt werden müsste. In Abwägung des öffentlichen Interesses an einer funktionierenden und effizienten Strafrechtshilfe, welches auch das Interesse aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Strafrechtshilfeverfahren beinhaltet, einerseits und der grundrechtlichen Verfahrensgarantien andererseits, erscheint es dem Staatsgerichtshof angebracht und verhältnismässig, das rechtliche Gehör in solchen Fällen, wie auch im Beschwerdefall, in denen (im Falle der vorherigen Anhörung der Betroffenen) die Vereitelung der Sicherungsmassnahme droht, zu beschneiden und dasselbe erst im Nachhinein, d. h. im Rechtsmittelverfahren gegen die beschlussmässige Anordnung der Vermögenssperre bzw. Sicherungsmassnahme, zu gewähren. Dies insbesondere auch angesichts der jederzeitigen Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung der Vermögenssperre gemäss § 97a Abs. 5 StPO einzubringen.
2.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit gegenständlich nicht vor, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdefall die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darzulegen.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Verbot der überlangen Verfahrensdauer als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie gegen die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV.
3.1. Die überlange Verfahrensdauer fällt primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung (StGH 2004/58, Erw. 7.1; StGH 2011/32, Erw. 6; StGH 2013/93, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch wenn im konkreten Fall vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, bietet die in Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP EMRK enthaltene Eigentumsgarantie hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Kontosperre grundsätzlich keinen über das Rechtsverzögerungsverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz (StGH 2013/93, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/91, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe aber auch StGH 2013/115, Erw. 2.1 ff.).
3.2. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer orientiert sich der Staatsgerichtshof an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welcher auf eine Einzelbetrachtung abstellt, in der vier Kriterien zur Anwendung gelangen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 290, Rz. 459; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 7.2; StGH 2011/32, Erw. 6 und StGH 2013/93, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. zu dieser Praxis insbesondere auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 428 ff., Rz. 70 und Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 607 ff., Rz. 22 ff.). Diese vier Kriterien stellen aber lediglich Aspekte dar, die der EGMR bei der Überprüfung der Verfahrensdauer im Einzelfall heranzieht. Sie bilden für sich jedoch keine Messlatte, da ausschlaggebend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer letztlich immer die konkrete Konstellation des Einzelfalles ist (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 430 f., Rz. 71). Insofern ist es auch möglich, dass insgesamt eine Verfahrensdauer nicht als überlang, jedoch einzelne Phasen bzw. Verfahrensabschnitte der Inaktivität der Behörden bzw. Gerichte innerhalb eines Verfahrens als nicht mehr angemessen zu qualifizieren sind (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention - Handkommentar, 3. Aufl., Basel 2011, 171, Rz. 199 und Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a .O., 430, Rz. 71).
3.3. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.3.1. Das erste Kriterium (Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) fällt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann ins Gewicht, wenn ein Beschuldigter inhaftiert ist oder der Lebensunterhalt eines Betroffenen von der Entscheidung abhängt (StGH 2013/115, Erw. 2.4.1; StGH 2013/93, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/132, Erw. 2.2; Mark E. Villiger, a. a. O., 290 f., Rz. 460; Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 608, Rz. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Ausgehend von den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer derzeit von einer AHV-Rente in Höhe von monatlich CHF 1'822.00 und damit gar unter dem Existenzminimum lebe, ist die vorliegende Sache für den Beschwerdeführer jedenfalls als bedeutend zu beurteilen. Angesichts der Verdachtslage, wonach der Beschwerdeführer mit CHF 52 Mio. an erhaltenen Geldern zu den grössten Profiteuren des gegenständlichen Anlagebetrugs gehören soll, erscheinen diese Beschwerdeausführungen zwar als fraglich, allerdings kann diese Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen hier offen gelassen werden.
3.3.2. Das Verhalten des Beschwerdeführers in einem Verfahren stellt ein weiteres Kriterium zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rechtsverzögerung dar. Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer selber verfahrensverzögernde Handlungen gesetzt hat. Demgegenüber ist der Angeklagte im Strafprozess nicht gehalten, aktiv am Verfahren und dessen zügigem Ablauf mitzuwirken. Entzieht sich der Beschwerdeführer aber etwa durch Flucht der Verfolgung durch die Strafbehörden, sodass ein Verfahren gerade deswegen länger dauert, so ist dies dem Beschwerdeführer anzulasten und es liegt keine unzulässige Rechtsverzögerung vor (StGH 2013/115, Erw. 2.4.2; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 608 f., Rz. 24 ff.; vgl. auch Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Kommentar, München 2012, 159 f., Rz. 80).
Der Beschwerdeführer hat, soweit aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich ist, keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt.
3.3.3. Der Staatsgerichtshof untersucht bei der Prüfung einer Rechtsverzögerung ferner die Komplexität des Verfahrens. Vor allem bei Fällen mit internationalem Bezug handelt es sich oft um komplexe Verfahren. So sind beispielsweise internationale Wirtschaftsstrafverfahren oft besonders umfangreich und verlangen zeitaufwendige Ermittlungen (StGH 2013/115, Erw. 2.4.3; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 609 f., Rz. 27, und Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 159, Rz. 79).
Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich nunmehr aber gerade um einen offenbar sehr komplexen Fall mit internationalem Bezug, bei welchem insbesondere zeitintensive Rechtshilfeersuchen notwendig waren, was grundsätzlich gegen eine übermässige Rechtsverzögerung spricht (vgl. auch StGH 2013/115, Erw. 2.4.3).
3.3.4. Schliesslich prüft der Staatsgerichtshof das Verhalten der (inländischen) Behörden und Gerichte. Es wiegt im Strafverfahren schwerer als im Zivilverfahren (Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 160, Rz. 81). Massgeblich ist dabei, ob die Behörden und Gerichte das Verfahren zügig vorangetrieben haben oder aber längere Phasen der Inaktivität gezeigt haben. Aus Art. 6 EMRK folgt nämlich ein Recht auf Verfahrensbeschleunigung (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 429, Rz. 70). Im Strafverfahren gilt dieses insbesondere wegen der gravierenden sozialen, familiären, beruflichen oder finanziellen Belastungen für das gesamte Verfahren (vgl. Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 158, Rz. 75).
Der Staatsgerichtshof untersucht daher u. a. auch, wie speditiv die (inländischen) Behörden einen Fall behandeln bzw. ob sich grössere Lücken bei der Verfahrensabwicklung zeigen (siehe Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 610).
Der Beschwerdeführer rügt primär eine angebliche Untätigkeit und Verfahrensverzögerungen der ausländischen Behörde. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die schleppende Erledigung eines liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens durch die ausländischen Behörden nicht den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden anzulasten (siehe Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 610), sodass der Beschwerdeführer hieraus nichts für sich gewinnen kann. Unabhängig hiervon hat offensichtlich die Einführung der neuen schweizerischen StPO zu weiteren Verfahrensverzögerungen geführt, welche aber den ausländischen Behörden kaum zum Vorwurf gemacht werden können.
3.3.5. Insgesamt erachtet der Staatsgerichtshof daher die Dauer des vorliegenden Verfahrens von inzwischen rund 8,5 Jahren bzw. die gegenständliche Verlängerung der Kontosperre, wie schon vom Erstgericht ausgeführt, als gerade noch vertretbar. Hierbei sind insbesondere die vom Obersten Gerichtshof angeführte erhärtete Beweislage, die massive Involvierung des Beschwerdeführers, die notwendigen Rechtshilfeersuchen sowie die durch die neue schweizerische StPO verursachte Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen. Hinzuweisen ist aber auch auf die Erwägungen des Landgerichtes, wonach eine weitere Verlängerung der Kontosperre nurmehr in Betracht komme, wenn bis zum Ablauf der Sperre am 20. April 2014 eine Anklageschrift der schweizerischen Bundesanwaltschaft vorliege.
3.4. Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots und der Eigentumsgarantie als nicht berechtigt.
4. Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der anderen Grundrechtsrügen befasst hat.
5. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Was die Herabsetzung des Streitwertes betrifft, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war somit auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (siehe statt vieler: StGH 2012/117, Erw. 6 und StGH 2012/191, Erw. 5).