StGH 2013/122
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Familienstiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Batliner Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Dr. Harald Bösch Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 10CG.2010.152-120
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 10 CG.2010.152-120, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit seiner am 6. November 2006 gegen die Beschwerdeführerin eingebrachten Stufenklage stellte der Beschwerdegegner folgende Begehren:
"1. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen über alle ihr vom (wirtschaftlichen) Stifter B ... im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäfts gemachten Zuwendungen und alle ihr von seit ihrer Errichtung bis zum 10.1.2005 gemachten Schenkungen Auskunft zu erteilen sowie einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind;
2. die Beklagte ist schuldig, den dem Kläger aufgrund der Auskunftserteilung gemäss § 2329 Abs. 1 BGB als Pflichtteilsergänzung gebührenden Betrag binnen vier Wochen zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen, wobei die ziffernmässige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäss Pkt. 1. des Urteilsspruchs erfolgten Auskunftserteilung vorbehalten bleibt; (....)"
2. Mit Teilurteil des Landgerichtes vom 19. Juni 2007 (10 CG.2006.324 [nunmehr 10 CG.2010.152]-13) wurde die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung im Sinne des Spruchpunkts zu 1. verpflichtet. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Urteil vom 17. Januar 2008 (ON 29) keine Folge.
3. Mit Urteil vom 3. August 2012 (ON 84) erkannte das Landgericht die Beschwerdeführerin schuldig, dem Beschwerdegegner binnen vier Wochen den Betrag von EUR 1'327'839.00 zzgl. Zinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus EUR 1'327'839.00 seit dem 27. Oktober 2006 zu zahlen sowie die mit CHF 73'871.50 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Ein Mehrbegehren von EUR 271'614.35 s. A. wurde abgewiesen.
3.1. Das Landgericht legte seinem Urteil zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:
Der am xx.xx. 1915 in X geborene deutsche Staatsangehörige B sei am 10. oder 11. Januar 2005 in verstorben. Dessen Ehegattin C sei bereits am 6. Dezember 1996 verstorben. Der Beschwerdegegner sei das einzige Kind aus der Ehe zwischen B und C. D geboren am xx.xx. 1971, sei die Tochter des Beschwerdegegners und die einzige Enkelin des verstorbenen B.
Die Alleinerbin und Tochter des Beschwerdegegners habe diesem die Auszahlung seines Pflichtteilsanspruchs verweigert, weswegen der Beschwerdegegner gegen seine Tochter vor dem Landgericht eine Stufenklage eingebracht habe.
Der Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners sei in Deutschland nicht sichergestellt, zumal der Nachlass in Deutschland im Wesentlichen aus einem Mehrfamilienhaus bestanden habe, das mittlerweile verkauft worden und mit einer zugunsten des Finanzamts X eingetragenen Hypothek von EUR 1'290'000.00 belastet worden sei.
B habe dem Beschwerdegegner in einem Umschlag DEM 69'000.00 übergeben.
Das Mehrfamilienhaus sei ursprünglich im Eigentum der Mutter des Beschwerdegegners gewesen. Nach ihrem Tod habe der Vater des Beschwerdegegners im Erbweg das Mehrfamilienhaus erhalten. Bereits nach dem Tod seiner Mutter habe der Beschwerdegegner vom Vater seinen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter verlangt. Damals, im Jahr 1997, habe B seinem Sohn mehrere Vorschläge gemacht, wie man dessen Pflichtteilsanspruch befriedigen könnte. Der Beschwerdegegner und sein Vater hätten sich dahingehend geeinigt, dass (1.) das Mehrfamilienhaus nicht verkauft werde und der Beschwerdegegner dasselbe mittels testamentarischer Anordnung erhalte, (2.) dass der Beschwerdegegner im Jahr 1997 einen Barbetrag von DEM 1 Mio. bekomme und (3.) keine Miete zu zahlen sei. Lediglich Letzteres habe B erfüllt; tatsächlich habe der Beschwerdegegner für die von ihm bezogene Wohnung im Mehrfamilienhaus seines Vaters keine Miete zahlen müssen. Erst später, nachdem die Pflichtteilsansprüche des Beschwerdegegners gegen seinen Vater verjährt gewesen seien, dieser jedoch immer noch die Auszahlung des Anspruchs verlangt habe, habe B dem Beschwerdegegner das Angebot unterbreitet, einen Betrag von EUR 200'000.00 zur Abfindung des Pflichtteilsanspruchs zu zahlen, wenn er zugleich die von ihm benutzte Wohnung im Mehrfamilienhaus räume. Dieses Angebot habe der Beschwerdegegner auf Anraten seines Anwalts dann auch angenommen. Der Betrag von EUR 200'000.00 sei gezahlt und die Wohnung geräumt worden. Der Beschwerdegegner habe von seinem Vater als Abgeltung für seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Nachlass der verstorbenen Mutter EUR 200'000.00 erhalten. Dabei sei der vom Erblasser an den Beschwerdegegner zugewendete Betrag von DEM 69'000.00 verrechnet worden.
Der Beschwerdegegner habe in den 80er-Jahren von seinem Vater keinen monatlichen Betrag von DEM 5'000.00 zugewendet erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner von seinem Vater in den 90er-Jahren jährlich DEM 50'000.00 erhalten habe. Es könne ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner von seinem Vater DEM 146'000.00 zugewendet erhalten habe.
B habe im Jahr 1996 die Beschwerdeführerin errichtet. Gemäss dem am 21. Februar 1998 erlassenen Beistatut hätten nach dem Tod des Erblassers der Beschwerdegegner DEM 1,5 Mio. und seine Cousins EA, EB, EC, ED, EE, EF und EG je DEM 500'000.00 von der Beschwerdeführerin erhalten sollen. Gemäss diesen Beistatuten sei bezüglich des gesamten Stiftungsvermögens und -einkommens B Erstbegünstigter gewesen.
Die Statuten der Beschwerdeführerin seien nicht bekannt. Das Beistatut habe nur mit Zustimmung des Erstbegünstigten abgeändert werden können. Nach dessen Ableben sei es unabänderlich geworden.
Der Erblasser B habe am 21. Mai 1996 der Beschwerdeführerin verschiedene festverzinsliche Wertpapiere zugewendet, die zum 30. Juni 1996 einen Wert von EUR 2'730'770.00 gehabt hätten. Der späteste Endfälligkeitstermin der angeführten Obligationen sei der 5. März 2003 gewesen, als die Fälligkeit der 7 1/8 %-igen Anleihe der Z Bank AG eingetreten sei. Während ihrer Restlaufzeit im Depot der Beschwerdeführerin hätten die oben angeführten Wertpapiere in den Jahren 1996 bis 2003 Zinserträge in der Höhe von EUR 920'243.67 erzielt. Bis zum 10. April 2002 habe B von der Beschwerdeführerin den Betrag von gesamt EUR 592'895.00 ausgezahlt erhalten.
Vorausgesetzt, dass ein Stifter keine wesentlichen Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen habe, anerkenne das deutsche Finanzamt eine liechtensteinische Stiftung als Rechtssubjekt. Das vom Erblasser der Beschwerdeführerin übertragene Vermögen habe das Finanzamt dem Erblasser zugerechnet. Dementsprechend sei der Erblasser Schuldner der Einkommens- und Vermögenssteuer.
Die Einkommenssteuerschuld habe für die Jahre 1995 bis 2005 insgesamt EUR 848'935.82 betragen. An Vermögenssteuern seien für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 gesamt EUR 82'640.15 veranlagt worden. Die Beschwerdeführerin habe die veranlagte Einkommens- und Vermögenssteuer für den Zeitraum 1995 bis 2005 von gesamt EUR 927'519.48 bezahlt. Sie habe auch Erbschaftssteuern zahlen müssen; es handle sich dabei um eine Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuern seien aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Zuwendungen an die Destinatäre, die persönlich für diese (Erbschafts- bzw. Schenkungs-)Steuer haften würden, vom Finanzamt X-Innenstadt wie folgt festgesetzt worden:
EUR 14'430.00
EUR 52'644.00
EUR 27'646.00
EUR 14'340.00
EUR 23'690.00
Welche Begünstigten der Stiftung nun welche Ausschüttungen erhalten hätten, die zu den obigen vom Finanzamt X-Innenstadt festgelegten Erbschaftssteuern geführt hätten, könne nicht festgestellt werden. Es handle sich dabei um eine Steuer aufgrund von Zuwendungen an die Destinatäre der Beschwerdeführerin. Die Destinatäre der Beschwerdeführerin würden auch persönlich für die Schenkungssteuer haften. Die Stiftung als Schenker und die Destinatäre als Beschenkte würden für die Steuerschuld haften. Die Steuerschuld sei von der Beschwerdeführerin gezahlt worden. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer seien allfällige Pflichtteilsansprüche des Beschwerdegegners berücksichtigt worden, d. h. für die Berechnung der Erbschaftssteuer sei ein allfälliger Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners nicht als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen. Eine endgültige Entscheidung darüber, wie der herausgenommene und berücksichtigte Pflichtteilsbetrag vom Finanzamt beurteilt werde, hänge vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ab. Sofern der Beschwerdegegner den gegenständlichen Prozess verliere und der bislang unberücksichtigte Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Begünstigte ausgezahlt werde, werde darauf eine Erbschaftssteuer festgesetzt werden. Das Finanzamt habe die von B vorgenommene Übertragung seines Vermögens an die Beschwerdeführerin nicht mit einer Schenkungssteuer belastet. Die einzelnen Steuern seien von der Beschwerdeführerin gezahlt worden. Festgesetzt worden sei auch eine weitere Erbschaftssteuer von EUR 270'968.00; wem gegenüber diese festgesetzt worden sei und wer sie bezahlt habe, könne nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführerin seien mit Rechnungen aus den Jahren 2006 bis 2010 verschiedene Anwaltskosten in Höhe von EUR 143'800.99 in Rechnung gestellt worden. Es könne nicht festgestellt werden, welche anwaltlichen Leistungen für den Nachlass nach B erbracht worden seien und welche Kosten und Rechnungsbeträge in der Folge dem Nachlass nach B zuzuordnen seien. Für das Nachlassverzeichnis von B seien an Notariatskosten EUR 1'048.62 zu zahlen.
Für die Errichtung und Verwaltung der Beschwerdeführerin sowie für die Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin seien im Zeitraum von 1996 bis 2005 folgende Kosten entstanden:
Kosten der L AG CHF 86'188.10
Kosten der M Anstalt CHF 36'500.25
An Bankspesen habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1998 bis 2006 CHF 20'983.00 und EUR 73'316.30 zahlen müssen. Am 27. August 1998 habe die Beschwerdeführerin mit der N AG eine Vereinbarung abgeschlossen, aufgrund der ihr für die Verwaltung des Vermögens ein nicht feststellbares Entgelt zukommen sollte.
Die Stufenklage sei am 27. Oktober 2006 vor dem Vermittleramt Vaduz vermittelt worden. Auch das dann bezifferte Klagebegehren habe der Beschwerdegegner vermittelt. So habe er die Vermittlung am 18. Mai 2010 verlangt. Die Vermittlung habe am 28. Mai 2010 stattgefunden; dabei sei der Rechtsstreit unvermittelt geblieben.
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht Folgendes aus:
Gemäss Art. 29 i. V. m. Art. 10 IPRG sei deutsches Recht anzuwenden. § 2329 BGB normiere eine subsidiäre Haftung des Beschenkten für die Pflichtteilsergänzung. Pflichtteilsergänzungsansprüche würden voraussetzen, dass der Erblasser dem in Anspruch genommenen Dritten eine Schenkung i. S. d. § 516 BGB gemacht habe. Es werde unterschieden zwischen dem vorhandenen Nachlass, aus dem sich der ordentliche Pflichtteil ergebe, und dem Nachlass, der sich unter Hinzurechnung der Geschenke berechne. Aus dem so gebildeten fiktiven gesamten Nachlass sei unter Heranziehung der ermittelten Pflichtteilsquote der Gesamtpflichtteil zu berechnen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergebe sich gemäss § 2325 Abs. 1 BGB aus der Differenz des ordentlichen Pflichtteils zu dem Betrag, der sich als Gesamtpflichtteil darstelle. Der Pflichtteilsberechtigte könne nach § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Alleinige Erbin nach dem verstorbenen B sei seine Enkelin. Der Nachlass sei überschuldet, sodass der Beschwerdegegner einen Ergänzungsanspruch gegenüber dem Nachlass nicht durchsetzen könne. Zunächst sei für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Höhe des Nachlasses zu berechnen. Den Aktiva von EUR 962'364.00 (bestehend aus EUR 960'000.00 Immobilie X und EUR 2'364.00 Bankguthaben) stünden Passiva von EUR 1'037'456.00 (bestehend aus EUR 1'036'408.00 an vom Beschwerdegegner selbst vorgetragener Steuerschuld und EUR 1'048.00 an Notariatskosten) gegenüber. Dem Nachlass seien die geschenkten Gegenstände hinzuzurechnen. Bei Wertpapieren gelte in der Regel der Kurswert. Für verbrauchbare Sachen komme nach § 2325 BGB der Wert zum Ansatz, den diese zum Zeitpunkt der Schenkung gehabt hätten. Die Schenkung sei mit der Einbringung dieser Wertpapiere in die Beschwerdeführerin vollzogen worden. Es komme daher nicht darauf an, ob später Erträgnisse dazu- oder Auszahlungen weggekommen und ob Belastungen des Vermögens durch Steuern und Aufwendungen erfolgt seien. Auch wenn sich B Möglichkeiten über die Bindung des Stiftungsrats vorbehalten habe, sich Vermögen ausschütten zu lassen, sei aufgrund des Trennungsprinzips die Beschwerdeführerin als eigenständige Person heranzuziehen und könne nicht im Hinblick auf die Schenkung der Wertpapiere als nicht existent angesehen werden. Die eingebrachten Wertpapiere seien in Höhe von EUR 2'730'770.00 daher als Aktiva hinzuzurechnen.
Als Nachlassverbindlichkeiten seien nur Erblasserschulden und Erbfallsschulden anzuerkennen. Nicht hingegen beispielsweise Erbschaftssteuern, die bei den Vermögensempfängern anfallen würden. Somit errechneten sich fiktiv (unter Hinzurechnung der Schenkung) Aktiva von EUR 3'693'134.00 und Passiva von EUR 1'037'456.00, was einen Nachlass von EUR 2'655'678.00 ergebe. Davon stehe dem Beschwerdegegner die Hälfte, sohin EUR 1'327'839.00 als Pflichtteil zu. Vorausempfänge an den Beschwerdegegner seien nicht festgestellt worden und daher auch nicht in Abzug zu bringen.
Da eine Mahnung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt worden sei, beginne der Zinsenlauf mit der Vermittlung der Stufenklage.
4. Über die von beiden Streitteilen erhobenen Berufungen entschied das Obergericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (ON 101) wie folgt: Der Berufung der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben, während der Berufung des Beschwerdegegners teilweise stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil im Sinne eines Mehrzuspruchs von EUR 37'545.00 s. A. abgeändert wurde, sodass sich insgesamt zu seinen Gunsten ein Zuspruch von EUR 1'365'384.00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2006 ergab.
Zur Rechtsrüge führte das Obergericht zusammengefasst Folgendes aus:
Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht für die Ermittlung des Wertes der Schenkung, der für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wesentlich sei, sei der Zeitpunkt der Schenkung an den Dritten (hier die Stiftung) massgebend. Offenbar sei die gesamte Ausstattung der Beschwerdeführerin durch den wirtschaftlichen Gründer, nämlich den Erblasser B, in einem Akt mit der Übertragung der Wertpapiere an die Stiftung am 21. Mai 1996 erfolgt.
Es ergebe sich folgende Berechnung:
Aktiva:
Immobilie X EUR 960'000.00
Bankguthaben EUR 2'364.00
eingebrachte Wertpapiere EUR 2'730'780.00
gesamt EUR 3'693'134.00
Passiva:
Nachlassverbindlichkeiten aus Steuerschuld des
B EUR 931'575.97
Notariatskosten EUR 1'048.00
gesamt EUR 932'623.97
Dies ergebe einen Aktivsaldo von EUR 2'760'510.03. Der Pflichtteil belaufe sich auf die Hälfte, sohin auf EUR 1'380'255.02. Davon sei jedoch noch der Betrag von EUR 14'870.02, der gegenüber dem Nachlass bestehe, abzuziehen, was im Ergebnis einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin von EUR 1'365'384.00 ergebe.
5. Diese Entscheidung des Obergerichtes bekämpften beide Parteien mittels Revision aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die Beschwerdeführerin überdies mit den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit. Der Beschwerdegegner beantragte, die obergerichtliche Entscheidung im Sinne eines Mehrzuspruchs von EUR 163'675.33 s. A. abzuändern. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Berufungsurteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
6. Der Oberste Gerichtshof entschied mit Urteil vom 5. Juli 2013 (ON 120) wie folgt:
Der Revision der Beschwerdeführerin wurde keine, der Revision des Beschwerdegegners jedoch Folge gegeben und das zweitinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es unter Einbeziehung des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils dahingehend zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Betrag von EUR 1'529'059.33 samt Zinsen und Kosten zu ersetzen habe, das Mehrbegehren von EUR 70'394.02 samt Zinsen sowie die Zinsen aus EUR 1'547'039.27 vom 30. Mai 2005 bis 26. Oktober 2006 wurde abgewiesen.
6.1. Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird Folgendes ausgeführt:
Nach § 3 IPRG (~ § 3 öIPRG) sei das ausländische Recht genauso wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Bei der Ermittlung ausländischen Rechts sei es unzulässig, sich von vornherein nur auf den Gesetzeswortlaut zu beschränken (EFSlg 87.841 = ZfRV 1998, 246). Der (liechtensteinische) Richter habe vielmehr auch die herrschende ausländische Rechtspraxis zu berücksichtigen (Rechberger, a. a. O., § 271, Rz. 5 m. z. N. aus der öJudikatur; Rechberger, in: Rechberger³, § 271, Rz. 3; RIS-Justiz RS0042948). Fehle eine derartige Rechtspraxis, so sei die herrschende ausländische Rechtslehre heranzuziehen (EFSlg 87.842 = ZfRV 1999, 64; SZ 67/147). Vermöge weder die ständige Anwendungspraxis noch die herrschende Lehre entsprechende Aufklärung über die Anwendung des ausländischen Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu bieten, müsse unter Zugrundelegung des fremden Gesetzeswortlauts nach den dort gültigen Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätzen entschieden werden (Verschraegen, in: Rummel³, § 3, IPRG, Rz. 3; RIS-Justiz RS0009223; EFSlg 85.004 = EvBl 1997/107 = ÖBA 1997, 170 = ZfRV 1997, 127; ZfRV 1992, 132 = ZVR 1992/83). Soweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden seien, bestehe keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO (RIS-Justiz RS0040201).
Auch wenn es zur konkreten Fallkonstellation keine höchstgerichtliche Judikatur und auch keine (publizierte) einschlägige Lehre gebe, so bestehe doch für den erkennenden Senat, wie noch im Rahmen der Behandlung der Rechtsrügen auszuführen sein werde, Zugang zu allen massgeblichen Rechtsquellen in deutscher Sprache, die es ermöglichten, den Fall eigenständig und abschliessend zu beurteilen. Das von der Beschwerdeführerin eingeforderte Sachverständigengutachten eines "deutschen Fachanwalts für Erbrecht" sei entbehrlich und insoweit sei das berufungsgerichtliche Verfahren mängelfrei geblieben.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ausführungen in der Verfahrensrüge in Wahrheit die von den Vorinstanzen gezogenen Schlussfolgerungen aus den einzelnen Verfahrensergebnissen - also die Beweiswürdigung - angreife, sei zu entgegnen, dass die Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht möglich sei (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 503, E 59) und der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz an den von den Vorinstanzen erarbeiteten Sachverhalt gebunden sei (LES 2009, 225 u. v. a.).
Sollten die Überlegungen der Beschwerdeführerin tatsächlich darauf abzielen, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge in ihrer Berufung nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht mit der breiten Raum einnehmenden Beweisrüge der Beschwerdeführerin umfassend auseinandergesetzt habe. Grundsätzlich liege ein Mangel des Berufungsverfahrens nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst habe (LES 2011, 83; LES 2010, 296; Klauser/Kodek, a. a. O., § 503, E 82). Das Berufungsgericht müsse sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (EFSlg 44.104; EFSlg 55.108). Das Berufungsurteil bleibe mängelfrei, wenn die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Gedankengänge und/oder rechtlichen Überlegungen nachvollziehbar dargestellt seien (LES 2010, 239). Das sei hier der Fall.
Soweit die Beschwerdeführerin kritisiere, dass sich das Berufungsgericht mit ihren der eigentlichen Beweisrüge vorangestellten Ausführungen zur Beweiswürdigung des Erstgerichts, in deren Mittelpunkt die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners und seiner Gattin dargestellt worden seien, nicht auseinandergesetzt habe, sei festzuhalten, dass die Begründung des Erstgerichts, die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien deshalb nicht beachtlich, weil damit nicht aufgezeigt werde, welche konkrete Feststellung angefochten werde, zutreffend sei. Neben der bestimmten Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt habe, aus welchen Erwägungen sich dies ergebe und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären, erfordere die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung auch die bestimmte Angabe, welche Feststellung bekämpft werde (RIS-Justiz RS0041835). Das Berufungsgericht sei daher nicht gehalten gewesen, zu diesen der eigentlichen Beweisrüge vorangestellten Überlegungen losgelöst von den konkret bekämpften Feststellungen Stellung zu nehmen. Warum es der Beweisrüge der Beschwerdeführerin letztlich in keinem Punkt gefolgt sei, habe das Berufungsgericht in seiner Entscheidung ausführlich begründet.
Mit ihrer Kritik, das Berufungsgericht habe sich mit ihren in der Beweisrüge angeführten Argumenten zur unentgeltlichen Nutzung der Wohnung seitens des Beschwerdegegners nicht auseinandergesetzt, übersehe die Beschwerdeführerin, dass das Haus, in dem der Beschwerdegegner kostenfrei habe wohnen können, aus dem auf B übergegangenen Nachlass seiner Frau gestammt und daher den Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter betroffen habe. Entscheidend sei daher nur die Frage gewesen, ob der Geldbetrag von DM 69'000.00, der nach den Feststellungen von B im Jahr 1997 in einem Umschlag an den Beschwerdegegner übergeben worden sei, mit dem im Zusammenhang mit der Erledigung des Pflichtteilsanspruchs des Beschwerdegegners nach seiner Mutter bezahlten Betrag von EUR 200'000.00 gegenverrechnet worden sei, anderenfalls der Betrag von DM 69'000.00 ein vom Vater erhaltener Vorausempfang gewesen wäre. Die Feststellung über die Gegenverrechnung sei im Rahmen der Revision nicht mehr angezweifelt worden. Insgesamt zeige sich, dass die Feststellung, wonach sich der Beschwerdegegner mit seinem Vater auf eine der Varianten laut Beilage N geeinigt habe, gar nicht wesentlich sei. Entscheidend sei die Gegenverrechnung. Insoweit erwiesen sich die Überlegungen des Berufungsgerichts als logisch und nachvollziehbar.
Zutreffend seien auch die Darlegungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der bekämpften Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, welche anwaltlichen Leistungen für den Nachlass nach B erbracht worden und welche Kosten und Rechnungsbeträge dem Nachlass nach B zuzuordnen seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer diesbezüglichen Beweisrüge selbst eingeräumt, dass sämtliche Leistungen laut den Beilagen 17 und 18 für die Beschwerdeführerin erbracht worden seien. Sie habe gar nicht behauptet, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargestellt worden sei, dass von den festgestellten Leistungen auch Leistungen (vor allem in welcher Höhe?) für den Nachlass nach B erbracht worden seien. Insoweit sei die Beweisrüge der Beschwerdeführerin auch nicht gesetzmässig ausgeführt worden.
Zusammenfassend habe das Berufungsgericht seine der Erledigung der Beweisrüge zugrunde liegenden Überlegungen nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, sodass die Mängelrüge insgesamt erfolglos bleibe.
6.2. Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Aktenwidrigkeit führt der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin finde sich in der Variante 1 auf dem vom Erblasser erstellten Schriftstück Beilage N das Wort "weiter" nicht - im Übrigen auch nicht bei den Varianten 2 und 3 -, sodass die Zitierung des Obergerichtes mit "50.000,-- DM/jährlich wird gezahlt" völlig korrekt sei. Damit scheide die behauptete Aktenwidrigkeit schon per se aus.
6.3. Zu den Rechtsrügen beider Parteien wird Folgendes ausgeführt:
Es sei nicht streitig, dass auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt deutsches Recht anzuwenden sei. Bereits das Erstgericht habe zutreffend auf die Bestimmungen des Art. 29 i. V. m. Art. 10 IPRG verwiesen. Das nach Art. 29 Abs. 1 IPRG ( § 28 Abs. 1 öIPRG) massgebliche Erbstatut beherrsche den gesamten Bereich der gesetzlichen Erbfolge. Es gelte ferner für die Erbsentschlagung und für das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht (Verweis auf Schwimann, in: Rummel³, IPRG, § 28, Rz. 2 ff.). Gemäss Art. 10 Abs. 1 IPRG ( § 9 Abs. 1 öIPRG) sei das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze (Schwimann, a. a. O., IPRG, § 10, Rz. 2). Da der Erblasser B deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, komme naturgemäss deutsches Recht zur Anwendung.
Ferner sei zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass dem Beschwerdegegner ein Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin als Beschenkte dem Grunde nach zustehe. Die Einrede der Verjährung werde in der Revision der Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr releviert.
Als Ergänzung des Pflichtteils könne der Pflichtteilsberechtigte gemäss § 2325 Abs. 1 BGB den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhe, wenn der an einen Dritten verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet werde (MünchKommBGB/Lange, § 2325, RdNr. 1 ff.; Palandt, BGB58, § 2525, RdNr. 1 ff.; vgl. auch Eccher, in: Schwimann/Kodek, ABGB4 III, § 785, Rz. 1; Bittner/Hawel, in: Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01, § 785, Rz. 1 [das deutsche und das auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruhende liechtensteinische Pflichtteilsrecht verfolgten denselben Normzweck, nämlich die Sicherung einer bestimmten wertmässigen Beteiligung am Nachlass]).
Die §§ 2325 ff. BGB schützten den Pflichtteilsberechtigten gegen Schenkungen aller Art; ausgenommen seien nur sogenannte Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB). Der Schenkungsbegriff des § 2325 BGB stimme mit dem der §§ 516 Abs. 1, 517 und 1624 BGB überein. Das bedeute, dass der Empfänger objektiv aus dem Vermögen des Erblassers bereichert sein müsse und subjektiv, dass Zuwendender und Empfänger darüber einig gewesen sein müssten, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolge (MünchKommBGB/Lange, § 2325, RdNr. 17; Palandt, BGB58, § 2325, RdNr. 7). Auch Zuwendungen (Ausstattungen, Zustiftungen und freie Spenden) an bereits existierende Stiftungen seien Schenkungen und unterlägen dem Pflichtteilsergänzungsrecht (MünchKommBGB/Lange, § 2325, RdNr. 42).
Die hier vom Stifter und späteren Erblasser B der Beschwerdeführerin zugewendeten Wertpapiere stellten verbrauchbare Sachen dar, wobei gemäss § 2325 Abs. 2 Satz 1 BGB eine verbrauchbare Sache mit dem Wert in Ansatz zu bringen sei, den sie zur Zeit der Schenkung gehabt habe. Es sei daher der Frage nachzugehen, zu welchem Zeitpunkt eine Schenkung im Rechtssinne vorgelegen sei.
Zu bedenken sei nämlich, dass sich der Stifter B durch die in den Beistatuten vom 21. Februar 1998 festgelegte Erstbegünstigung das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung gesichert habe. Weiters sei darin angeordnet worden, dass der Stiftungsrat in Bezug auf "die Art, den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuweisung von Stiftungsvermögen" ausschliesslich nach den Weisungen des Erstbegünstigten zu handeln gehabt habe. Mit diesen Vorbehalten seien dem Stifter wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verblieben. Der Stifter hätte also aufgrund seiner starken Rechtsposition jederzeit die zugewendeten Wertpapiere und/oder die damit erzielten Erträgnisse zum Teil oder auch zur Gänze wieder abziehen können. Zur Frage, wann in einem solchen Fall eine rechtswirksame Schenkung vorliege, fehle in Deutschland eine höchstgerichtliche Judikatur, ebenso eine einhellige Lehrmeinung.
Der Bundesgerichtshof habe allerdings in einem zur hier bestehenden Stiftungskonstruktion vergleichbaren Sachverhalt, nämlich einer Lebensversicherung unter widerruflichem Bezugsrecht, die Auffassung vertreten, dass sich die Pflichtteilsergänzung allein nach dem Wert richte, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können, wobei in aller Regel auf den Rückkaufswert abzustellen sei (BGH NJW 2010, 3232).
Wenn man die dieser Entscheidung zugrunde liegenden verallgemeinerungsfähigen Rechtsgrundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertrage - wie das auch der Erbrechtsexperte und -autor Prof. F in seiner gutachterlichen Stellungnahme (Beilage AW) mache -, könne der Zeitpunkt der Leistung der geschenkten Wertpapiere nur der Tod des Erblassers sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt sein jederzeitiges Rückrufrecht entfallen sei. Das massgebliche Vermögen sei also jenes, auf das der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde vor seinem Tod hätte zugreifen können.
Der von der Beschwerdeführerin auch in der Revision diskutierte Nutzungsvorbehalt scheide allein deshalb aus, weil sich der "Geschenkgeber" bei der Zuweisung der Wertpapiere in diesem Sinne rechtsgeschäftlich erklären hätte müssen. Dazu bestünden aber im festgestellten Sachverhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte. Weiters bleibe die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, dass die ihr zugewendeten Wertpapiere mit dem Zuwendungszeitpunkt aus dem Vermögen des Stifters ausgeschieden seien, die Erklärung schuldig, mit welchem Recht bzw. auf welcher Rechtsgrundlage er die Summe von EUR 592'895.00 vereinnahmt haben solle.
Eine Bestätigung finde diese Lösung auch durch einen Vergleich mit der dazu einschlägigen österreichischen und liechtensteinischen Judikatur und Literatur. So habe der öOGH in seiner Entscheidung 10 Ob 45/07a ausgeführt, dass mit einem umfassenden Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und einem Widerrufsvorbehalt des Stifters derart wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verblieben, dass das von § 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen sei (RIS-Justiz RS0122172). Die Schenkung gelte also nicht als erbracht, solange sich der Stifter den Widerruf der Stiftung oder die einseitige Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten habe oder dem Stifter noch wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verblieben (Bittner/Hawel, a. a. O., § 785, Rz. 8; Eccher, a. a. O., § 785, Rz. 4).
Limberg habe sich in der Monographie "Privatstiftung und Erbrecht" (2006) eingehend mit der Thematik auseinandergesetzt (24 ff.) und gelange - ähnlich wie Umlauft - zum Ergebnis, dass dem neben dem Ausgleichsgedanken vorrangigem Zweck der Schenkungsanrechnung, nämlich dem Schutz der Noterben, durch einen wirtschaftlich verstandenen Schenkungsbegriff und einen ebenso bestimmten Schenkungszeitpunkt am ehesten entsprochen werden könne (31 ff., 36): Solange es dem Stifter - auf welche Weise auch immer - möglich sei, die Stiftung zumindest faktisch betrachtet wieder rückgängig zu machen, habe noch kein endgültiger Zuordnungswechsel stattgefunden, d. h. das Vermögensopfer sei noch nicht "gemacht" i. S. d. § 785 Abs. 3 ABGB. Sei das Stiftungsvermögen in Wahrheit noch dem Stifter zuzurechnen und habe die Frist des § 785 Abs. 3 ABGB im Todeszeitpunkt des Stifters noch nicht zu laufen begonnen, sei sie wie ein Legat zu behandeln und als Vermögensverschiebung anlässlich des Todesfalls beim Beschenkten einzurechnen (41 bis 46).
Auch der Oberste Gerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2012, 03 CG.2011.93, bezüglich der Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen eines Erblassers an eine liechtensteinische Stiftung zur sogenannten Vermögensopfertheorie bekannt. Dem Fall sei zwar weder ein statutarisches Widerrufsrecht noch ein Änderungsrecht des Stifters zugrunde gelegen; allerdings sei die Einflussnahme weitgehend faktisch erfolgt und habe insbesondere auf einem internen Mandatsvertrag zwischen Stifter und Stiftungsverwaltung und einer Beiratsstellung des Stifters beruht, der auch zugleich "Erstbegünstigter" gewesen sei. Bösch, Vermögensopfer und liechtensteinische Stiftung, PSR (2013), 52 ff., habe diese Entscheidung ausdrücklich und vorbehaltlos gutgeheissen (Verweis auf Zeitschrift für Stiftungswesen 2013, Anwendung der Vermögensopfertheorie durch den liechtensteinischen Obersten Gerichtshof, S. 54 ff. mit Anmerkung von Hosp und Langer).
Damit seien in concreto in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Beschwerdegegners die festgestellten, in den Jahren 1996 bis 2003 angefallenen Zinserträge von EUR 920'243.67 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Beschwerdegegners heranzuziehen. Anhaltspunkte, dass diese Erträge vom Zugriffsrecht des Stifters und späteren Erblassers ausgenommen gewesen wären, bestünden nicht. Da auf dasjenige Vermögen abzustellen sei, auf das der Erblasser in der letzten Sekunde vor seinem Tod bei der Beschwerdeführerin noch hätte greifen können, seien auch die an den Erblasser zu Lebzeiten erfolgten Auszahlungen von EUR 592'894.00 abzuziehen, was konsequenterweise der Beschwerdegegner in seiner Berechnung auch tatsächlich gemacht habe. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin relevierte sekundäre Feststellungsmangel liege nicht vor.
Zusammengefasst ergebe sich nachstehende Berechnung:
Aktiva:
Immobilie X EUR 960'000.00
Bankguthaben EUR 2'364.00
eingebrachte Wertpapiere EUR 2'730'770.00
abzüglich Auszahlungen - EUR 592'895.00
zuzüglich angefallene Wertpapiererträgnisse EUR 920'243.67
gesamt EUR 4'020'482.67
Passiva:
Nachlassverbindlichkeiten aus Steuerschuld EUR 931'575.97
Notariatskosten EUR 1'048.00
gesamt EUR 932'623.97
SaldoEUR 3'087'858.70
Pflichtteilsergänzungsanspruch des Beschwerde-
gegners (Hälfte des gesetzlichen Erbes) EUR 1'543'929.35
abzüglich Pflichtteilsanspruch gegenüber
dem Nachlass - EUR 14'870.02
offene Klagsforderung EUR 1'529'059.33
Dieser Betrag stehe dem Beschwerdegegner samt Zinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2006 zu. Insoweit erweise sich die Revision des Beschwerdegegners als erfolgreich, jene der Beschwerdeführerin bleibe hingegen ohne Erfolg.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. August 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und dadurch dem Recht auf rechtliches Gehör und dem Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben und feststellen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle dieses Urteil deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen, sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Prozesskosten verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
7.1. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
7.1.1. Von Seiten der Beschwerdeführerin sei in sämtlichen erhobenen Rechtsmitteln gerügt worden, dass es das Gericht unterlassen habe, zu den für die Lösung des gegenständlichen Rechtstreits entscheidenden Fragen des materiellen deutschen Rechts das Gutachten ein gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Dementsprechend seien von der Beschwerdeführerin auch in ihrer Revision umfangreiche Ausführungen erstattet worden, warum die Einholung eines solchen SV-Gutachtens im gegenständlichen Fall zwingend notwendig sei. Hierzu komme der Oberste Gerichtshof letztlich zum Ergebnis, dass die Einholung eines solchen Gutachtens entbehrlich gewesen sei. Wieso dies der Fall sein solle, sei mangels nachvollziehbarer und einer Überprüfung zugänglicher Begründung nicht ersichtlich. Zunächst würden in diesem Zusammenhang vom Obersten Gerichtshof allgemeine Rechtsgrundsätze zitiert und dann verweise der Oberste Gerichtshof zur Begründung auf seine Ausführungen zur Rechtsrüge. Allerdings finde sich auch dort keinerlei nachvollziehbare Begründung, warum nunmehr die Einholung des SV-Gutachtens zum deutschen Recht entbehrlich gewesen sei.
Es sei bereits wiederholt ausgeführt worden, dass gemäss Art. 3 IPRG dann, wenn fremdes Recht massgebend sei, dieses von Amtes wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden sei und diese Verpflichtung nicht auf die Parteien abgewälzt werden dürfe. Der Oberste Gerichtshof habe auch sämtliche relevanten in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtssätze zitiert. Sein Ergebnis, zu dem er aber letztlich gelangt sei, setze sich zu diesen Rechtssätzen in gänzlichen Widerspruch. Dies bei Fehlen jeglicher Begründung für das Abweichen von diesen Rechtssätzen.
In einem vergleichbaren Fall habe der Oberste Gerichtshof zu LES 2006, 468 Folgendes festgehalten: "Das fremde Recht ist vom Gericht grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln und so wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Massgebend ist primär die Auslegung durch das ausländische Höchstgericht. Bei rechtlich komplexen Konstellationen kann regelmässig mit dem blossen Wortlaut der ausländischen Rechtsnormen nicht das Auslangen gefunden werden. Wenn die ausländische Rechtsprechung keine Antwort gibt, ist der herrschenden ausländischen Lehre zu folgen".
Unbestrittenermassen gebe es aber für die wesentliche Rechtsfrage des gegenständlichen Rechtstreites nach deutschem Recht, nämlich des Zeitpunkts des Vollzugs der Vermögenszuwendung an die Beschwerdeführerin und die Berücksichtigung von Wertveränderungen seit der Einbringung der Vermögenswerte, weder eine Auslegung durch das deutsche Höchstgericht (es liege nicht einmal eine unterinstanzliche Entscheidung deutscher Gerichte dazu vor), noch eine herrschende Lehre in Deutschland. Dementsprechend versuche der Oberste Gerichtshof die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht - unterbliebene Einholung des SV-Gutachtens, mit einem Verweis auf die Judikatur des öOGH zu RIS-Justiz RS 0040201 zu rechtfertigen.
Der Verweis auf diese Judikatur stelle jedoch keine Begründung für die Verneinung der Mangelhaftigkeit des abgeführten Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof dar, da die darin enthaltenen Grundsätze auf den gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar seien. So führe der öOGH in seiner Entscheidung 5 Ob 162/11a aus, dass die Hilfsmittel des § 4 Abs. 1 IPRG (wozu auch die Einholung eines SV-Gutachtens gehöre) deshalb nicht heranzuziehen gewesen seien, weil "die einschlägige deutsche Rechtsprechung und Lehre zugänglich sind ...". Gerade dies sei aber gegenständlich ganz offensichtlich nicht der Fall gewesen, sodass eine Relevanz dieser Entscheidung für den gegenständlichen Fall nicht gegeben sei.
Der ebenfalls zum Judikaturzitat des Obersten Gerichtshofes ergangenen Entscheidung des öOGH 4 Ob 353/80 sei zu entnehmen, dass nicht einmal die Verwendung eines vorhandenen Kommentars durch das Gericht ausreichend gewesen sei, sondern weitergehende Schritte zur Ermittlung des ausländischen Rechts notwendig gewesen seien. Aber auch ein solcher Kommentar liege gegenständlich nicht vor, sodass auch diese Entscheidung für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig sei und sohin auch keine rechtsgenügliche Begründung des Obersten Gerichtshofes darstelle.
In diesem Zusammenhang werde auch in der entsprechenden einschlägigen Literatur (Rechberger, in: Fasching Zivilprozessgesetze2, Rz. 3 zu § 271) ausgeführt, dass die Einholung eines SV-Gutachtens ein besonders wertvolles Hilfsmittel sei, weil sich der Richter dadurch der Mithilfe spezieller Experten versichern könne. "Es ist dabei nicht nur zulässig, sondern kann gerade besonders zweckmässig sein, ausländische Sachverständige zu bestellen." Selbst beim Vorhandensein von ausländischer Rechtspraxis und Rechtslehre, was ja gegenständlich beides nicht der Fall sei, stelle das Sachverständigengutachten ein besonderes wichtiges Hilfsmittel für die Ermittlung fremden Rechts dar (Rechberger, in: Fasching Zivilprozessgesetze2, Rz. 5 zu § 271). Auf Basis dieser Literaturzitate stelle sich die berechtigte Frage, wann, wenn nicht in Fällen, wie dem gegenständlichen, die Einholung eines SV-Gutachtens zur Klärung des ausländischen deutschen Rechts notwendig sei.
Es zeige sich daher, dass die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens im gegenständlichen Fall jedenfalls notwendig gewesen wäre. Warum aber der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall im teilweisen Widerspruch zu den von ihm selbst zitierten Rechtssätzen und auch im Widerspruch zur diesbezüglich herrschenden Lehre und Rechtsprechung in Liechtenstein (LES 2006, 468) dennoch gegenteiliger Ansicht sei, dafür finde sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Begründung. Auch schlage sich das Parteivorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise nieder.
Die notwendige Begründung in diesem essentiellen Punkt hole der Oberste Gerichtshof aber auch nicht in seinen Ausführungen zu den Rechtsrügen nach. Allein aus der Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof davon spreche, dass eine vom Bundesgerichtshof zu einer Lebensversicherung ergangene Entscheidung einen "vergleichbaren Sachverhalt" betreffe und daraus daher "verallgemeinerungsfähige Rechtsgrundsätze" für die Lösung des gegenständlichen Sachverhalts abzuleiten seien, sei eine Begründung der getroffenen Entscheidung, zumindest eine solche, welche den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche, nicht abzuleiten. Vielmehr handle es sich bei den zitierten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes um blosse Floskeln, durch welche den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung jedenfalls nicht Genüge getan werde.
Schliesslich komme der Oberste Gerichtshof seiner Pflicht zur Begründung der Verneinung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die unterlassene Einholung eines SV-Gutachtens auch nicht dadurch nach, dass Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des öOGH zur Frage zitiert würden, wann das Vermögensopfer im Rahmen der Errichtung einer Stiftung als bewirkt anzusehen sei.
Es zeige sich daher, dass der Oberste Gerichtshof eine Begründung für seine Verneinung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu diesem Punkt, welche den Ansprüchen an eine rechtsgenügliche Begründung gerecht werden würde, gänzlich unterlassen habe und sich daher in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Bemühen des Obersten Gerichtshofes fände, die ablehnende Entscheidung zur Einholung eines SV-Gutachtens in überzeugender und für die Beschwerdeführerin nachvollziehbarer Weise zu rechtfertigen, woraus eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Beschwerdeführerin resultiere.
7.1.2. Selbiges gelte für die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich der Beschwerdegegner die unentgeltliche Nutzung der Wohnung in X von 1997 bis 2005 ebenfalls auf seinen Pflichtteilsanspruch anzurechnen lassen habe.
Die Mutter des Beschwerdegegners sei 1996 verstorben. Es werde nicht bestritten, dass das gegenständliche Haus, in welchem die vom Beschwerdegegner unentgeltlich genutzte Wohnung gelegen sei, zunächst im Eigentum der Mutter des Beschwerdegegners gestanden habe. Allerdings sei der Vater des Beschwerdegegners in der Folge nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nach seiner Ehefrau Eigentümer des gegenständlichen Hauses geworden.
Naturgemäss habe sich der Beschwerdegegner die unentgeltliche Nutzung der gegenständlichen Wohnung mit dem Wert einer drittvergleichsfähigen Miete daher ab diesem Zeitpunkt ebenfalls auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin sei vom Obergericht in der Berufungsentscheidung zu Unrecht verworfen worden und die Beschwerdeführerin habe daher die erhobene Revision auch auf diesen Punkt gestützt.
In der angefochtenen Entscheidung gebe der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt keine Folge und führe zur Begründung Folgendes aus: "Mit ihrer Kritik ... übersieht die Beklagte, dass das Haus, in dem der Kläger kostenfrei wohnen konnte, aus dem auf B übergegangenen Nachlass seiner Frau stammte und daher den Pflichtteilsanspruch des Klägers aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter betraf." Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes seien bedauerlicherweise jedoch nicht nachvollziehbar. Tatsache sei nämlich, dass sich aus diesen Ausführungen in keiner Weise auch nur irgendeine ausreichende Begründung dafür ableiten lasse, warum die von der Beschwerdeführerin in diesem Punkt gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben sei und die unentgeltliche Nutzung der Wohnung nicht auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden solle.
Mit der Einantwortung des Eigentums am Haus in X sei der Vater des Beschwerdeführers unbeschränkter Eigentümer desselben geworden. Es sei im Gerichtsverfahren festgestellt worden, dass hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche des Beschwerdegegners nach seiner Mutter Verjährung eingetreten sei. Vor diesem Hintergrund sei daher nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen dem unentgeltlichen Bewohnen der Wohnung und den (ohnehin verjährten) Pflichtteilsansprüchen des Beschwerdegegners nach seiner Mutter bestehen solle. Tatsächlich gebe es einen solchen nicht und der Oberste Gerichtshof habe es daher auch in diesem Punkt unterlassen, für seine Verneinung der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung anzugeben.
7.1.3. Vermissen lasse der Oberste Gerichtshof auch eine Begründung dafür, dass die Frage, ob man sich auf eine Variante laut Beilage N geeinigt habe, gar nicht wesentlich sei. Ganz im Gegenteil komme nämlich dieser Beilage erhebliche Bedeutung im gegenständlichen Rechtsstreit zu.
Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin in ihrer Revision auch umfangreiche Ausführungen zur Beilage N erstattet. Die (nicht angezweifelte) Gegenverrechnung habe aber im Gegensatz zur Ansicht des Obersten Gerichtshofes keinerlei Bezug zur unentgeltlichen Nutzung der Wohnung. Die Nutzung der Wohnung wiederum werde aber umgekehrt unbestreitbar in der Beilage N thematisiert. Umso mehr wäre der Oberste Gerichtshof daher verpflichtet gewesen, in diesem wesentlichen und von der Beschwerdeführerin umfangreich thematisierten Punkt eine überprüfbare Begründung seiner Ansicht anzuführen, dass auch diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben sei.
7.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren wird wie folgt begründet:
7.2.1. In diesem Zusammenhang sei zunächst die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erwähnen. Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens verneint habe, sei das Grundrecht auf ein faires Verfahren nachhaltig verletzt worden. Wie bereits erwähnt, bestünden die zentralen Rechtsfragen des gegenständlichen Prozesses, welche nach materiellen deutschem Recht zu beurteilen seien, darin, wann der Zeitpunkt anzusetzen sei, in welchem die anrechenbare Schenkung an die Beschwerdeführerin im Rechtssinne als tatsächlich bewirkt anzusehen sei und damit im Zusammenhang Themen der Bewertung des Geschenks an sich und der Berücksichtigung allfälliger (positiver oder negativer) Wertveränderungen für den Fall, dass als endgültiger Schenkungszeitpunkt nicht der Zeitpunkt der Einbringung der Vermögenswerte in die Beschwerdeführerin anzusehen sein sollte.
Es sei im gegenständlichen Verfahren hinlänglich ausgeführt worden, dass es zu dieser Frage weder eine herrschende Rechtsprechung, noch eine herrschende Lehre in Deutschland gebe. Tatsächlich gebe es nicht einmal ein unterinstanzliches Urteil in Deutschland, welches sich mit diesen Fragen, oder auch nur Teilen davon, beschäftige und die dazu bestehende Lehre sei kontrovers.
Dementsprechend sei im Auftrag des Beschwerdegegners ein Privatgutachten eines deutschen Erbrechtsexperten eingeholt worden, welcher zum Ergebnis gelange, dass die vom Bundesgerichtshof zur Lebensversicherung entwickelten Grundsätze zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage heranzuziehen seien. Zu diesem Ergebnis gelange der vom Beschwerdegegner beauftragte Privatgutachter, nachdem er ausführe, dass "die Frage, wie lebzeitige Zuwendungen eines Erblassers an eine liechtensteinische Stiftung pflichtteilsrechtlich zu beurteilen und wie sie zu berechnen sind, nicht leicht zu beantworten ist". Weiter halte Prof. F im Gutachten fest, "dass bei Anerkennung des jeweiligen liechtensteinischen Stiftungskonstrukts daher vor allem geklärt werden muss, mit welchem Institut des deutschen Rechts die grössten Gemeinsamkeiten bestehen, um sodann die richtigen pflichtteilsergänzungsrechtlichen Folgerungen ziehen zu können. In diesem Zusammenhang wurden die lebzeitige Schenkung, die Gestaltung eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, die Zuwendung unter Niessbrauchsvorbehalt und unter jederzeitigem Widerrufsvorbehalt untersucht". Schliesslich komme Herr Prof. F zum Ergebnis, dass "zu allen Konstrukten gewisse Gemeinsamkeiten, aber auch erhebliche Unterschiede bestehen. Letztere wiegen stets so schwer, dass von einer Anwendung der entsprechenden Normen Abstand genommen werden musste".
Trotz all dieser Unklarheiten und Zweifel komme Prof. F am Ende seiner Ausführungen zum Schluss, dass die gegenständliche Stiftungskonstruktion zur jüngsten Judikatur des Bundesgerichtshofes zur Lebensversicherung am meisten Parallelen bezüglich pflichtteilsrechtlicher Schenkungsanrechnung habe, weshalb er die Anwendung der in dieser Judikatur dargestellten Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt für angemessen erachte.
Trotz der Tatsache also, dass es sich bei der Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen um komplexeste Themen des materiellen deutschen Rechts handle, zu denen es weder eine herrschende Lehre, noch eine gesicherte Rechtsprechung in Deutschland gebe, was auch der vom Beschwerdegegner beauftragte Privatgutachter in seinem Gutachten ausdrücklich und ausführlich thematisiere, und eingestehe, dass er zu seiner Lösung lediglich durch einen (Näherungs-?)Vergleich mit allenfalls verwandten Rechtsinstituten gelangt sei, habe der Oberste Gerichtshof aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den entscheidenden Rechtsfragen für entbehrlich erachtet.
Damit aber nicht genug. Hinzu komme, dass der Oberste Gerichtshof seine Rechtslösung des gegenständlichen Falles in überwiegenden Teilen auf die Erkenntnisse gestützt habe, die er aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Privatgutachten, also einer Privaturkunde, gezogen habe. Hilfsweise seien zwar auch noch Judikate des Obersten Gerichtshofes und des öOGH zitiert worden, aus welchen aber allein Aussagen zum Zeitpunkt der Vermögenszuwendung und keinesfalls zur Bewertung des Geschenks bzw. der Berücksichtigung von Wertveränderungen zu entnehmen seien.
Im Gegensatz dazu hätte aber im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur unter Verweis auf die bereits zitierte Literatur bzw. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011 zu 10 CG.2008.189, sondern auch zur Wahrung der gebotenen Objektivität der Gerichte, jedenfalls die Verpflichtung bestanden, das gerichtliche Gutachten eines beeideten Sachverständigen zu den relevanten Fragen einzuholen und die Rechtsfragen auf Basis der Erkenntnisse dieses Gutachtens zu lösen.
Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu Unrecht verneint habe, sei das gegenständliche Verfahren auch aus verfassungsrechtlicher Sicht mangelhaft geblieben und der Oberste Gerichtshof habe das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzt.
7.2.2. Auch in einem weiteren Punkt habe der Oberste Gerichtshof den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. In ihrer Revision habe die Beschwerdeführerin intensiv die Beilage N behandelt und in diesem Zusammenhang sowohl eine Mangelhaftigkeit als auch eine Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens releviert.
In der angefochtenen Entscheidung werde nunmehr vom Obersten Gerichtshof lapidar behauptet, dass sich das Wort "weiter" in keiner der Varianten laut Beilage N finde, weshalb die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vorliege. Diese Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei jedoch nachweislich falsch und mit dem Text der Beilage N tatsächlich nicht in Einklang zu bringen. Am Ende der Variante 1 der Beilage N finde sich demgegenüber folgende Formulierung: "50.000,-- DM/jährlich wird weiter gezahlt".
Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie der Oberste Gerichtshof zu seiner diesbezüglichen Ansicht gelangen könne, wobei zur Klarstellung die Beilage N der gegenständlichen Beschwerde noch einmal angeschlossen und das Wort "weiter" dort gelb markiert worden sei. Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin komme aber gerade der Beilage N eine sehr erhebliche Bedeutung zu. Die darin gewählte Formulierung, dass nämlich etwas "weiter gezahlt" werde bzw. "Zahlungen eingestellt" worden seien, sei für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren wesentlich. Denn die zitierten Formulierungen seien ein unwiderlegbarer Nachweis dafür, dass der Beschwerdegegner, wie von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren stets vorgebracht, erhebliche Zahlungen von seinem Vater erhalten habe, die er sich selbstredend auch auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen habe.
Es sei zudem bereits ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Revision zur Beilage N umfangreiche Ausführungen erstattet habe. In deren Zuge sei der Einwand der Aktenwidrigkeit eigentlich nur am Rande erhoben worden, die wesentlichen Ausführungen zu diesem Punkt hätten aber eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens betroffen. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit diesen Ausführungen in der Revision der Beschwerdeführerin letztlich gar nicht beschäftigt, weshalb durch die gegenständliche Entscheidung auch das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt werde.
7.2.3. Im Weiteren werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer seinerzeitigen Beweisrüge eingeräumt habe, dass die Anwaltsleistungen laut den Beilagen 17 und 18 allesamt für die Beschwerdeführerin erbracht worden seien. Für wen auch sonst, sei es doch die Beschwerdeführerin gewesen, die die Kanzlei O in Stuttgart in dieser Angelegenheit mit der steuerlichen Vertretung gegenüber der deutschen Finanz beauftragt habe.
Sowohl in ihrer seinerzeitigen Beweisrüge und insbesondere auch in der Revision habe die Beschwerdeführerin jedoch umfangreiche weitergehende Ausführungen dazu erstattet, warum die von der Beschwerdeführerin bezahlten Honorare für diese Anwaltsleistungen zumindest dem Nachlass zuzurechnen seien und daher im Rahmen der Ermittlung der Ansprüche des Beschwerdegegners in Abzug gebracht werden müssten. Bedauerlicherweise sei der Oberste Gerichtshof in seiner angefochtenen Entscheidung aber auf diese Ausführungen nicht eingegangen. Dies obwohl der Oberste Gerichtshof andererseits anerkenne und gerichtlich festgestellt sei, dass die eigentlich vom Erblasser für die Zeit von 1995 bis 2005 auf die in die Beschwerdeführerin eingebrachten Vermögenswerte zu entrichtende, somit ganz klar den Nachlass treffende, Vermögens- bzw. Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin direkt vorgeschrieben und von dieser auch bezahlt worden sei. Selbstverständlich habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einer anwaltlichen Beratung bedurft und sei im Verfahren mehrfach, sowohl unter Verweis auf ihren vorbereitenden Schriftsatz vom 24. September 2010, aber auch unter Verweis auf die Zeugenaussage von RA G vorgebracht worden, dass zumindest die Rechnungsbeträge gemäss Beilage 17 dem Nachlass zuzurechnen seien und daher bei der Bemessung berücksichtigt werden müssten.
Es sei daher weder zutreffend noch gerechtfertigt, wenn der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt der angefochtenen Entscheidung ausführe, dass die Beschwerdeführerin nie behauptet habe, dass Leistungen für den Nachlass erbracht worden seien. Tatsächlich finde sich ein solches Vorbringen sowohl im vorbereitenden Schriftsatz vom 24. September 2010 als auch in der in der Berufung der Beschwerdeführerin enthaltenen Beweisrüge; auch decke die von der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt in ihrer Berufung begehrte Ersatzfeststellung alle relevanten Punkte ab. Entsprechende vom Obersten Gerichtshof gänzlich unberücksichtigt gebliebene Ausführungen fänden sich natürlich auch in der Revision der Beschwerdeführerin.
7.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
7.3.1. Die vom Obersten Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung getroffene Rechtslösung müsse als qualifiziert rechtswidrig und daher willkürlich angesehen werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich die vom Obersten Gerichtshof getroffene Rechtslösung im Ergebnis sogar in gänzlichen Widerspruch zu den Ausführungen im Privatgutachten von Prof. F setze, obwohl die Rechtslösung ja im Prinzip ausschliesslich aus dessen Ausführungen abgeleitet worden sei.
Die Kernaussage aus dem Privatgutachten Prof. F, welche in dieser Form auch vom Obersten Gerichtshof - zumindest teilweise - zitiert worden sei, sei folgende: "Überträgt man die Rechtsprechung des BGH zur Lebensversicherung auf diesen Fall, kommt es mithin nicht auf eine wie auch immer geartete abstrakte Zinsberechnung an. Vielmehr ist allein auf dasjenige Vermögen abzustellen, auf das der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde vor seinem Tod bei der K Familienstiftung hätte zugreifen können."
Auf Basis dieser Aussage gelange der Oberste Gerichtshof im Gegensatz zur vorgängigen Ansicht des Land- und des Obergerichtes zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Erträge aus den vom Stifter in die Beschwerdeführerin eingelieferten Wertpapieren bis zum Tod des Stifters bei der Bemessung der Ansprüche des Beschwerdegegners zu berücksichtigen seien. Weiters führe der Oberste Gerichtshof aus, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an den Stifter geflossenen Auszahlungen wiederum in Abzug zu bringen seien.
Es sei von der Beschwerdeführerin bereits mehrfach, zuletzt in ihrer Revisionsbeantwortung, darauf hingewiesen worden, dass man selbst bei einer Rechtslösung, welche aus den Ausführungen des Prof. F abgeleitet werde, zwingend zum Ergebnis gelangen müsse, dass die gerichtlich festgestellten Kosten der Gründung und Verwaltung der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Bankspesen und die Kosten der Vermögensverwaltung ebenfalls in Abzug gebracht werden müssten.
Aus der Kernaussage von Prof. F, welche so auch im angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes enthalten sei, wonach das massgebliche Vermögen jenes sei, auf das der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde vor seinem Tod zugreifen hätte können, könne tatsächlich keinerlei andere Schlussfolgerung gezogen werden. Vielmehr müsse man zum Ergebnis gelangen, dass relevant allein der Stand des Vermögens der Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Tode des Stifters sei.
Auf Basis der Ausführungen von Prof. F stelle sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch die Frage, ob das Manifestationsbegehren des Beschwerdegegners seinerzeit überhaupt richtig formuliert worden sei und nicht dahingehend hätte gestellt werden müssen, dass Auskunft über der Vermögensstand der Beschwerdeführerin zum Todeszeitpunkt des Stifters erteilt werde.
In der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod des Stifters sei in der Beschwerdeführerin das von ihm seinerzeit eingebrachte Vermögen zuzüglich der daraus erzielten Erträge, abzüglich aber wiederum der erfolgten Ausschüttungen und natürlich logischerweise auch abzüglich
der seit der Errichtung der Stiftung angefallenen Kosten der Errichtung und Verwaltung der Beschwerdeführerin, welche auch die lokalen Steuern beinhalteten;
der bis dahin entstandenen Bankspesen und -gebühren,
der bis dahin entstandenen Kosten der Vermögensverwaltung und
auch allfälliger weitere Verminderungen des Vermögens der Beschwerdeführerin
vorhanden gewesen. Ausschliesslich auf diese Weise könne, wenn man den Ausführungen von Prof. F folge, das Vermögen ermittelt werden, auf welches der Stifter in der letzten juristischen Sekunde vor seinem Tod Zugriff gehabt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien dabei weiters auch noch die Kosten der Liquidation und weitere im Zuge der Auflösung der Stiftung bzw. der Bankbeziehungen und der Vermögensverwaltung anfallende Kosten und Gebühren in Abschlag zu bringen, da diese einem Stifter jedenfalls in Rechnung gestellt bzw. vom Stiftungsvermögen in Abzug gebracht würden, wenn er in der letzten juristischen Sekunde vor seinem Tod den Auftrag erteilen würde, das Stiftungsvermögen an ihn auszuschütten und die Stiftung aufzulösen.
Diese schon detailliert dargestellten Abzugspositionen habe der Oberste Gerichtshof jedoch in der Rechtslösung der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise gänzlich unberücksichtigt gelassen. Durch dieses Versäumnis sei die Rechtslösung des Obersten Gerichtshofes letztlich als denkunmöglich und grob verfehlt zu beurteilen, sodass das Urteil des Obersten Gerichtshofes in diesem Punkt offensichtlich mit Willkür behaftet sei.
Wie bereits erwähnt, ergebe sich die Willkürlichkeit der vom Obersten Gerichtshof gefällten Entscheidung bereits daraus, dass dessen Rechtslösung im Endergebnis keinerlei Deckung im Privatgutachten von Prof. F finde, auf welches der Oberste Gerichtshof seine rechtlichen Ausführungen aber sehr wesentlich, um nicht zu sagen ausschliesslich, stütze.
7.3.2. Hilfsweise werde schliesslich auch die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass die Einholung eines SV-Gutachtens zu Recht unterlassen worden sei und die Behauptung, dass sich das Wort "weiter" nicht auf der Beilage N befinden würde, ebenfalls als eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung der Beschwerdeführerin durch den Obersten Gerichtshof geltend gemacht, wobei diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bereits oben zu diesen Themenkomplexen enthaltenen Ausführungen verwiesen werde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 12. August 2013 Folge.
9. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 9. September 2013 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
9.1. Der Begründungsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
9.1.1. Unter diesem Beschwerdepunkt beanstande die Beschwerdeführerin, die im angefochtenen Revisionsurteil auch vom Obersten Gerichtshof verworfene Einholung eines Gutachtens eines "gerichtlich beeidigten Sachverständigen" zum deutschen materiellen Recht sei nicht rechtsgenüglich begründet worden.
Demgegenüber habe der Oberste Gerichtshof zunächst mit Recht auf die einschlägige gesetzliche Regelung in Art. 4 IPRG verwiesen und dabei zugleich darauf hingewiesen, dass diese Regelung dem § 4 öIPRG entspreche. Letztere Norm sei für den liechtensteinischen IPR-Gesetzgeber Rezeptionsvorbild gewesen. Darauf aufbauend habe der Oberste Gerichtshof nach Darstellung der massgeblichen Rechtsanwendungsgrundsätze unter Hinweis auf die einschlägige österreichische Lehre und Rechtsprechung ausgesprochen, es sei unter Zugrundelegung des fremden Gesetzeswortlauts nach den dort (gemeint im ausländischen Recht) gültigen Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden, wenn weder die ständige Anwendungspraxis noch die herrschende Lehre entsprechende Aufklärung über die Anwendung des ausländischen Rechts in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich bieten würden.
Unter Bezugnahme auf den vom öOGH in RS 0040201 niedergelegten Rechtssatz habe der Oberste Gerichtshof sodann festgestellt, es bestehe für das Gericht keine Veranlassung zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO, soweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden seien. Der in RS 0040201 enthaltene Rechtssatz laute genau so wie ihn der öOGH in seiner Entscheidung formuliert habe. Er entspreche somit der einschlägigen IPR-Rechtsprechung des öOGH.
Im vorliegenden Fall sei es um die Anwendung deutschen materiellen Erbrechts gegangen. Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass es zur konkreten Fallkonstellation der gegenständlichen Entscheidung keine höchstgerichtliche Judikatur und auch keine (publizierte) einschlägige Lehre gebe. Dieser Befund sei zutreffend. Dies gehe auch aus dem vom Beschwerdegegner bereits in erster Instanz vorgelegten Rechtsgutachten hervor. Verfasser dieses Gutachtens sei Prof. F von der Universität Bayreuth gewesen. Prof. F sei nicht irgendjemand, sondern einer der ausgewiesensten Erbrechtsspezialisten Deutschlands, der zugleich die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen des Münchener Kommentars zum BGB bearbeite.
Selbst die Beschwerdeführerin dürfte wohl kaum in Zweifel ziehen, dass der Oberste Gerichtshof über einen entsprechenden Zugang zur einschlägigen deutschen Erbrechtsliteratur und -judikatur verfüge. Der Oberste Gerichtshof habe sich im Übrigen schon wiederholt mit Fragen des deutschen Schenkungsanrechnungs- und Pflichtteilsrechts zu beschäftigen gehabt (Verweis auf OGH 7. März 2002, LES 2003, 100 ff. mit zust. Anm.; Bösch, in: LES 2003, 55 ff.) und habe diese Fragen stets vorbildlich gelöst. Der Oberste Gerichtshof nehme auch im angefochtenen Urteil nicht nur auf massgebliche BGB-Kommentare, sondern auch die deutsche Rechtsprechung entsprechend Bezug.
9.1.2. Bezüglich der Frage einer rechtswirksamen Schenkung bei Fallkonstellationen, wo ein Stifter aufgrund seiner Rechtsposition auch nach der Zuwendung von Wertpapieren an die Stiftung jederzeit auf diese Wertpapiere und die daraus anfallenden Erträgnisse zugreifen könne, verweise der Oberste Gerichtshof zutreffend darauf, dass es hinsichtlich dieser Fallkonstellation in Deutschland an einer höchstgerichtlichen Judikatur ebenso fehle wie an einer einhelligen Lehrmeinung. Auch das sei zutreffend und zugleich auch leicht nachvollziehbar, denn das deutsche Recht kenne keine Stiftungen, bei denen der Stifter nach Errichtung der Stiftung Zugriff auf das Stiftungsvermögen und dessen Erträgnisse habe. Die herrschende deutsche Meinung halte nämlich eine sogenannte "Stiftung für den Stifter" im deutschen Recht für unzulässig (Staudinger/HüttemannlRawert [2011], Vorm. 8 zu §§ 80 ff. m. w. N.).
Vom rechtlich richtigen Befund ausgehend, dass bezüglich der Frage der Schenkungsanrechnung von Wertpapiererträgnissen, die zu Lebzeiten des Stifters angefallen seien und auf die dieser Zugriff gehabt habe, in Deutschland weder eine einschlägige Rechtsprechung noch eine entsprechende Lehre vorliege, habe der Oberste Gerichtshof in casu eine Schenkungsanrechnungspflicht für die aus den Wertpapieren angefallenen Erträgnisse bejaht. Dies sei nicht etwa - wie die Beschwerdeführerin zu suggerieren versuche - unbegründet erfolgt, sondern unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die zu einer durchaus vergleichbaren Sachkonstellation ergangen sei, nämlich zur Frage der Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Es handle sich dabei um die vom Obersten Gerichtshof zitierte in NJW 2010, 32 publizierte Entscheidung, der - wie vom Obersten Gerichtshof zutreffend betont werde - ein mit der vorliegenden Stiftungskonstruktion vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Der Oberste Gerichtshof habe dieser Entscheidung einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgrundsatz entnommen, den er - im Einklang mit dem Rechtsgutachten Prof. F - dahingehend umgeschrieben habe, dass bei einer Schenkung mit lebzeitigem Rückrufsrecht des Schenkers Leistungszeitpunkt erst der Tod des Erblassers sei, weil zu diesem Zeitpunkt das jederzeitige Rückrufsrecht entfallen sei.
Damit habe der Oberste Gerichtshof die Miteinbeziehung der aus den Wertpapieren angefallenen Erträgnisse ganz im Sinne der zu Art. 4 IPRG bestehenden herrschenden Ansicht begründet. Danach sei bei Fehlen einer einschlägigen ausländischen Lehre und Rechtsprechung unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts nach den gültigen Auslegungsregeln des ausländischen Rechts und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Genau so sei der Oberste Gerichtshof vorliegend verfahren. Er sei im angefochtenen Urteil sogar noch darüber hinaus gegangen und habe sich einer zusätzlichen Fleissaufgabe unterzogen, indem er darauf hingewiesen habe, dass vergleichbare Rechtsfolgen auch in Ansehung des Beginns des Fristenlaufs bei der Schenkungsanrechnung im Zusammenhang mit vom Stifter beherrschten Stiftungen bestünden. Dabei habe er auf die in Österreich herrschende Ansicht sowie auf seine eigene einschlägige jüngere Judikatur zur Schenkungsanrechnung bei unentgeltlichen Zuwendungen eines Erblassers an eine Stiftung Bezug genommen.
Selbst dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Revision neuerlich relevierten Einwand des Nutzungsvorbehalts sowie dem hartnäckig weiter erhobenen Argument des Ausscheidens der Wertpapiere zum Zuwendungszeitpunkt sei der Oberste Gerichtshof im Revisionsurteil argumentativ überzeugend entgegengetreten.
Vor diesem Hintergrund bleibe unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin behaupten könne, im angefochtenen Urteil sei die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum deutschen Recht nicht rechtsgenüglich begründet worden. Auch von einem widersprüchlichen Vorgehen des Höchstgerichts könne keine Rede sein. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte Polemik ("blosse Floskeln") sei zudem fehl am Platz und verleihe ihrer Argumentation keine zusätzliche Überzeugungskraft.
Nur am Rande sei hier auch noch anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Pflichtteilsvereitelungsstrategie im Hintergrund mit hohem Kostenaufwand ständig deutscher Fachanwälte (auch des Erbrechts) bedient habe. Wenn sie schon geglaubt habe, ihr Rechtsstandpunkt sei richtig, wäre es ihr jederzeit frei gestanden, im zivilgerichtlichen Verfahren ein eigenes Rechtsgutachten eines dieser deutschen Erbrechtsfachanwälte vorzulegen, um ihren Standpunkt zu untermauern. Davon habe sie bezeichnender Weise nie Gebrauch gemacht.
9.1.3. Die Beschwerdeführerin behaupte weiters, der Oberste Gerichtshof habe ihren Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung auch dadurch verletzt, dass die unentgeltliche Benützung der Wohnung im Hause X nicht auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers angerechnet worden sei. Erneut sei auch in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass bereits das Obergericht die diesbezügliche Beweisrüge der Beschwerdeführerin verworfen habe. Die Verwerfung sei mit der Begründung erfolgt, dass für das Obergericht nicht erkennbar gewesen sei, worin die von der Beschwerdeführerin behauptete rechtliche Relevanz der begehrten Feststellung hätte liegen sollen. Die entsprechende Passage in der Beweisrüge der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren habe wie folgt gelautet:
"Diese Feststellung ist für die beklagte Partei wesentlich, weil sich neuerlich zeigt, dass es nicht der Vater des Klägers war, der versuchte den Kläger unter Druck zu setzen, sondern dass es vielmehr der Kläger war, der mit den Vorschlägen des Vaters offensichtlich nicht einverstanden war und nunmehr über den Weg des Gerichts versuchte, einen höheren Pflichtteil nach der Mutter zu erhalten, als er vom Vater angeboten wurde. Verstärkt ... hat."
Wie im Berufungsurteil zutreffend zum Ausdruck komme, habe die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung bereits im Berufungsverfahren keinerlei rechtliche Relevanz der von ihr begehrten Feststellungen aufzeigen können. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revision diesen Themenkomplex neuerlich zum Gegenstand einer Mängelrüge gemacht habe, sei dem entgegen zu halten, dass dies prozessual unzulässig gewesen sei. Denn wie bereits ausgeführt worden sei, könne eine vom Berufungsgericht begründet verworfene Beweisrüge nicht auch noch vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden. Von den Ausnahmefällen einer krass unrichtigen, durch die Beweisaufnahme überhaupt nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung abgesehen sei der den Untergerichten festgestellte Sachverhalt gemäss der einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung für das Revisionsgericht unüberprüfbar (Verweis auf OGH in LES 2009, 196 ff.). Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls habe die ausführliche Behandlung der Beweisrüge der Beschwerdeführerin durch das Obergericht keinerlei Handhabe gegeben. Dementsprechend werde im angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes mit Recht darauf hingewiesen, dass die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Gedankengänge und/oder rechtlichen Überlegungen im vorliegenden Fall nachvollziehbar dargestellt worden seien, weshalb das Berufungsurteil mängelfrei sei.
Trotz des weitgehenden Vorliegens einer versteckten unzulässigen Beweisrüge sei der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil dennoch auf die diesbezüglichen Überlegungen des Obergerichtes eingegangen und habe diese für logisch und nachvollziehbar gehalten. Hinsichtlich der in der Revision der Beschwerdeführerin unterstellten "gänzlichen Weigerung" des Obergerichtes, sich mit der angeblich mangelnden Glaubwürdigkeit auseinanderzusetzen, habe der Oberste Gerichtshof mit Recht darauf hingewiesen, dass hierzu in der Berufung der Beschwerdeführerin keine konkreten Feststellungsrügen erhoben worden seien. Schon allein daraus erhelle, dass nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die diesbezügliche Beweisrüge der Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform ausgeführt gewesen sei, was im Revisionsurteil auch hinlänglich zum Ausdruck gekommen sei. Dementsprechend habe der Oberste Gerichtshof erwogen, das Berufungsgericht sei nicht gehalten gewesen, hierzu Stellung zu nehmen.
Der Vollständigkeit halber sei hier auch hinzuzufügen, dass das Berufungsgericht selbst auf der Basis dieser prozessrechtswidrigen Beweisrüge der Beschwerdeführerin festgehalten habe, die Zeugin D sei jedenfalls nicht glaubwürdiger als der Beschwerdegegner und dessen Ehegattin; der Zeuge H habe zudem nur den Standpunkt des B wiedergeben können. Insofern habe für den Obersten Gerichtshof überhaupt keine weitere Veranlassung mehr bestanden, sich mit dem behaupteten "Verfahrensmangel" des Berufungsverfahrens zu beschäftigen, da hier in Wirklichkeit eine (begründete) Beweiswürdigung durch die zweite Instanz vorgelegen habe. Der Oberste Gerichtshof sei in seinen Entscheidungsgründen somit um einiges weiter gegangen als er prozessual als Rechtsinstanz verpflichtet gewesen wäre.
Eine drittvergleichsfähige Miete habe sich der Beschwerdegegner entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin schon allein deshalb nicht anrechnen lassen müssen, weil bereits das Landgericht in seinem Urteil festgestellt habe, der Beschwerdegegner habe mit seinem Vater vereinbart, dass keine Miete zu zahlen sei. Diese Feststellung habe die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht einmal explizit angefochten. Sie habe ihr in ihrer Berufung auch nichts Stichhaltiges entgegensetzen können, sodass das Obergericht der Beweisrüge der Beschwerdeführerin mit Recht keine Folge gegeben habe. Das Obergericht habe im Rahmen seiner Beweisrüge wiederholt auch auf die Beilage N verwiesen. In Zusammenschau mit den weiteren Prozessbeilagen lasse auch deren Inhalt ohne weiteres auf die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gemachten Aussage schliessen.
Auch daraus folge wiederum, dass der in der Revision der Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend gemachte "Verfahrensmangel" des Berufungsverfahrens in Wirklichkeit gar nicht vorgelegen sei, sondern der Oberste Gerichtshof vielmehr durch die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal in unzulässiger Weise mit der Überprüfung der Beweiswürdigung durch die zweite Instanz behelligt worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil denn auch festgehalten, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung begründet, warum es der Beweisrüge der Beschwerdeführerin letztlich in keinem Punkt gefolgt sei.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst habe (Verweis auf Oberster Gerichtshof, LES 2009, 196 ff., LES 2011, 83 und LES 2010, 296). Davon habe angesichts der sehr ausführlichen, insgesamt zwölf Seiten beschlagenden Auseinandersetzung des Berufungsurteils mit der Beweisrüge der Beschwerdeführerin keine Rede sein können. Im Revisionsurteil werde auch zutreffend darauf verwiesen, dass ein Berufungsurteil mängelfrei bleibe, wenn die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Gedankengänge und/oder Überlegungen nachvollziehbar dargestellt seien. Wie bereits ausgeführt worden sei, sei dies vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Urteil geprüft worden und der Oberste Gerichtshof sei dabei zum Ergebnis gelangt, dass dies vorliegend der Fall sei. Schon allein aus diesem Grund biete das Revisionsurteil keinerlei Handhabe für die Annahme der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Dennoch sei nachstehend auch noch kurz inhaltlich auf die von der Beschwerdeführerin selbst in die vierte Instanz weitergezogene Beweisrüge einzugehen:
Der Hinweis des Obersten Gerichtshofes, dass das Haus aus dem Nachlass der Mutter des Beschwerdegegners stamme, belege schlüssig und nachvollziehbar, dass die ursprüngliche Vereinbarung bezüglich der Wohnung jedenfalls nicht ohne deren Zutun habe erfolgt sein können. Dass der Vater des Beschwerdegegners dieses Haus in weiterer Folge geerbt habe, helfe dem Standpunkt des Beschwerdeführerin insofern nicht weiter, als ein abschliessender Ausgleich der pflichtteilsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdegegners nach seiner Mutter erst nach der Annahme des Abfindungsangebots vom 16. April 2004 (Beil. W) zustande gekommen sei. Insofern sei es ohne weiteres rechtlich vertretbar, wenn im angefochtenen Urteil ausgeführt werde, dass der Anspruch auf unentgeltliches Wohnen den Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners nach seiner Mutter betroffen habe und deshalb nicht von (rechtlicher) Bedeutung sei. Denn erst mit der Annahme des Anbots gemäss Beilage W im Laufe des April 2004 sei die Pflichtteilsangelegenheit betreffend den Nachlass der verstorbenen Mutter des Beschwerdegegners bereinigt gewesen. In weiterer Folge sei der Beschwerdegegner dann auch aus der Wohnung ausgezogen, sodass ein späterer Zeitraum nicht habe in Betracht kommen können.
Wäre nicht vereinbart gewesen, dass der Beschwerdegegner und seine Frau mietfrei in der Wohnung des Hauses X wohnen könnten, dann wäre im anwaltlichen Scharmützel, das bezüglich der Pflichtteilsansprüche des Beschwerdegegners nach seiner vorverstorbenen Mutter gemäss den Beilagen entstanden sei und das letztlich mit einem aussergerichtlichen Vergleich auf der Basis der Beilage W geendet habe, seitens des B mit Bestimmtheit ein Abzug für nichtbezahlte Mietzinse vorgenommen worden. Das sei aber gerade nicht geschehen (Beilage W). Auch dieser Umstand spreche klar und eindeutig dafür, dass die vom Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vor dem Erstgericht geschilderte Abrede mit dem Erblasser so getroffen worden sei, wie sie im Ersturteil letztlich festgestellt worden sei.
9.1.4. Entgegen den Beschwerdebehauptungen habe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil nicht behauptet, die Feststellung, man habe sich auf den Inhalt einer der Varianten gemäss Beilage N geeinigt, sei nicht wesentlich. Das Erstgericht habe der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdegegners im Rahmen seiner Beweiswürdigung eine durchaus erhebliche Rolle beigemessen, zumal diese Aussage sich mit den weiteren Beweismitteln und Erwägungen des Erstgerichts problemlos habe in Einklang bringen lassen.
9.2. Auf die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs wird Folgendes entgegnet:
9.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin auch unter diesem Beschwerdepunkt die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens neuerlich rüge, könne zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zum vorherigen Beschwerdepunkt verwiesen werden. Ihnen sei hier nur noch hinzuzufügen, dass sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil auch mit dem in der Revision relevierten Aspekt eines Nutzungsvorbehalts und seiner Bewertung befasst und hierzu ausgeführt habe, dass es diesbezüglich jedenfalls einer entsprechenden Erklärung des "Geschenkgebers" bedurft hätte, für die sich im festgestellten Sachverhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte fänden.
Zudem habe ein Niessbrauch nach deutschem Recht im vorliegenden Fall auch aufgrund der im Rechtsgutachten Prof. F dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommen können. Dieser erfordere nämlich ein gegenüber dem Eigentumsrecht eingeschränktes Nutzungsrecht, was hier aufgrund der Zugriffsmöglichkeit des Stifters (auch) auf das gesamte Wertpapiervermögen gerade nicht gegeben gewesen sei. Ein (weiteres) Gutachten eines deutschen Rechtsexperten hätte dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdegegnerin somit auch in dieser Hinsicht überhaupt nicht weitergeholfen.
9.2.2. Die Beschwerdeführerin behaupte ferner, der Oberste Gerichtshof habe sich mit seinen Ausführungen in Widerspruch zum Inhalt der Beilage N gesetzt. Auch diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar. Sie dürfte vielmehr wider besseren Wissens erfolgt sein, denn in Spalte 1. der Beilage N stehe nicht "wird weiter bezahlt", sondern "wird bezahlt". Der Oberste Gerichtshof habe deshalb mit Recht jedwede diesbezügliche Aktenwidrigkeit verneint, weshalb auch der Vorwurf der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren in jeder Hinsicht ins Leere gehe und auf die Beschwerdeführerin selbst zurückfalle. Das was die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde als angebliche Beilage N beilegt habe, sei jedenfalls keine Kopie der Beilage N aus dem Gerichtsakt 10 CG.2010.152. Sollte die Beschwerdeführerin damit gerechnet haben, dass dies niemandem auffalle, dann habe sie sich damit jedenfalls verspekuliert.
Angesichts des tatsächlichen Wortlauts der Beilage N habe es im angefochtenen Urteil auch keiner weiteren Beschäftigung mehr mit diesem Punkt des Revisionsvorbringens gebraucht. Denn das Obergericht habe seiner Beweiswürdigung ja zutreffend den Text der Beilage N zugrunde gelegt.
9.2.3. Keinerlei Gehörsverletzung liege auch bezüglich der von allen Instanzen missbilligten Abzugsfähigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anwaltsrechnungen vor. Diese liessen nicht erkennen, für wen und wofür sie letztlich erbracht worden seien, weshalb das Erstgericht mangels entsprechenden Vorbringens und Beweisanbots der Beschwerdeführerin zu Recht eine Negativfeststellung getroffen habe. Das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil mit der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge ausführlich auseinandergesetzt und dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass sie auch in der Beweisrüge zu diesem Punkt kein Wort vorgetragen habe. Hierzu sei im Berufungsverfahren auch keinerlei ergänzendes Beweisanbot erfolgt. Es habe daher zwangsläufig bei der entsprechenden erstgerichtlichen Negativfeststellung bleiben müssen, sodass es der Oberste Gerichtshof diesbezüglich ohne weiteres mit dem im Revisionsurteil enthaltenen Hinweis habe bewenden lassen können.
9.3. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe selbst in allen Instanzen des Prozesses darauf gepocht, dass die vom Stifter zu seinen Lebzeiten aus dem Vermögen bezogenen Beträge ("Abgänge") bei der Berechnung des klägerischen Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Abzug zu bringen seien. Konsequenterweise müsse sie es sich auch gefallen lassen, dass die Erträgnisse, die festgestelltermassen aus den Wertpapieren angefallen seien, in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs miteinbezogen würden. Auf diese Erträgnisse habe der erblasserische Stifter aufgrund seiner Stellung gemäss Beistatut nämlich zu seinen Lebzeiten jederzeit zugreifen können. Folglich sei der massgebliche Schenkungszeitpunkt - wie der Oberste Gerichtshof zutreffend beurteilt habe - jedenfalls nicht der Zeitpunkt der Einlieferung (Zuwendung) der Wertpapiere an die Beschwerdeführerin gewesen. Konsequenterweise habe der Oberste Gerichtshof auch die Abgänge, die zu Lebzeiten an den Stifter gegangen seien, in Abzug gebracht. Im angefochtenen Urteil sei § 2325 Abs. 2 BGB somit richtig bzw. in jedenfalls vertretbarer Weise ausgelegt worden, sodass eine willkürliche Rechtsanwendung von vornherein nicht vorliegen könne.
9.3.1. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stehe das vom Obersten Gerichtshof gewonnene Auslegungsergebnis mit jenem des Gutachtens von Prof. F nicht in Widerspruch. Es decke sich im Ergebnis vielmehr mit diesem. Im Gutachten Prof. F sei die rechtliche Fragestellung zu klären gewesen, mit welchem Wert die in das Vermögen der Beschwerdeführerin durch den Erblasser in den Jahren von 1996 bis 2005 eingebrachten Wertpapiere pflichtteilsrechtlich anzusetzen seien. Prof. F gelange hierzu in seinem Gutachten zu folgendem Resümee:
"Aufgrund dieser Erwägungen gelange ich zum Schluss, dass das gesamte Stiftungsvermögen, sofern es auf Zuwendung des Erblassers und aus daraus tatsächlich erzielten Erträgnissen besteht, als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zugrunde zu legen ist."
Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch das Rechtsgutachten gelangten somit zum Ergebnis, dass die festgestellten Erträgnisse aus den vom Erblasser in die Stiftung eingelieferten Wertpapieren in die Berechnung des klägerischen Pflichtteilsergänzungsanspruchs miteinzubeziehen seien. Soweit die Beschwerdeführerin moniere, es sei auf den Stand ihres Vermögens zum Todeszeitpunkt abzustellen, lasse sie ausser Acht, dass die Anknüpfung für den Zuwendungszeitpunkt hinsichtlich der Erträgnisse primär jedenfalls beim Anfall dieser Erträgnisse anzusetzen habe. Die festverzinslichen Obligationen, aus denen diese Erträgnisse resultiert seien, seien im erstinstanzlichen Urteil ON 84 festgestellt worden. Beim Tod des Erblassers, der gemäss den Feststellungen am 10./11. Januar 2005 erfolgt sei, seien sämtliche der festgestellten Obligationen schon lange endfällig geworden, was sich unschwer aus ihren ebenfalls festgestellten Laufzeiten ergebe.
9.3.2. Weitere Erträgnisse, die aus einer Wiederveranlagung der festgestellten Wertpapiere bis zum Tod des Erblassers angefallen seien, seien nicht Gegenstand der Klagsforderung gewesen, sodass der Einwand der Beschwerdeführerin schon allein aus diesem Grunde unbehelflich sei. Der Beschwerdeführer habe zudem auch lediglich Kenntnis von den urteilsmässig festgestellten Wertpapieren. Nur deren Kapitalwert und deren (festgestellte) Erträgnisse seien Gegen-stand des klägerischen Pflichtteilsergänzungsanspruchs gewesen. Die Endfälligkeit all dieser Wertpapiere sei gemäss dem unangefochten festgestellten Sachverhalt zwischen 1998 und 2003 gelegen. Die meisten dieser Wertpapiere seien bereits schon bis 2001, somit vier Jahre vor dem Tod des erblasserischen Stifters endfällig geworden.
Selbstredend habe der Beschwerdegegner für die Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nur die Miteinbeziehung von Wertpapiererträgnissen begehren können, von deren Anfall er Kenntnis gehabt habe. Wie bereits ausgeführt worden sei, seien das lediglich diejenigen Erträgnisse gewesen, die zwischen 1998 und 2003 angefallen seien. Er wäre an der Beschwerdeführerin gelegen und für sie ein Leichtes gewesen, den Stand ihres Vermögens zum Todestag des Stifters bekannt zu geben. Das habe sie aber bewusst unterlassen, weil ansonsten noch weitere Erträgnisse zu Tage getreten wären, von denen der Beschwerdegegner keine Kenntnis gehabt habe, nämlich diejenigen Erträgnisse, die im Rahmen der Wiederveranlagung der jeweils zwischen 1998 bis 2003 endfällig gewordenen Wertpapiere angefallen seien. Auch diese wären in die Pflichtteilsergänzung miteinzubeziehen gewesen, wenn sie Gegenstand der Klagsforderung gewesen wären. Das sei aber eben nicht der Fall gewesen.
9.3.3. Nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführerin es im Zivilverfahren unterlassen habe, den Stand ihres Vermögens zum Todestag des Stifters vorzutragen und unter Beweis zu stellen, könne sie sich auch nicht darüber beschweren, dass bei ihr bis zum Tod des Erblassers entstandene Kosten nicht in Abzug gebracht worden seien. Überdies habe es sich bei diesen Kosten um keine nach deutschem Recht abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 1967 BGB gehandelt, sodass der Einwand auch aus diesem Grund der Berechtigung entbehre. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bei diesen Positionen im Verfahren erster und zweiter Instanz der ihr obliegenden Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, weshalb die erforderlichen Feststellungen zu Recht nicht getroffen worden seien.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 6. September 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 teilte der Beschwerdegegner dem Staatsgerichtshof samt entsprechender Urkundenvorlage mit, dass ihm von dritter Seite Unterlagen zugespielt worden seien, aus denen sich ableiten lasse, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Erbin (und gleichzeitigen Stiftungsbegünstigten) D und den weiteren Stiftungsbegünstigten EE, EG, EB, EF, ED sowie EA regelrecht arrangiert habe und Stiftungsvermögen im Wissen um Pflichtteilsergänzungsansprüche des Beschwerdegegners auch zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und von Steuerschulden der Stiftungsdestinatäre verwendet worden sei. Es sei dem Beschwerdegegner ein Anliegen dies dem liechtensteinischen Staatsgerichtshof zur Kenntnis zu bringen.
12. Zu dieser Mitteilung des Beschwerdegegners nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 Stellung, ohne jedoch darin weiteres für das gegenständliche Verfahren substantielles Vorbringen zu erstatten.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 10 CG.2010.152-120, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine mehrfache Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); dies muss zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Nachweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346, und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17).]
2.2. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Grundrechtsrüge geltend macht, dass auf ihr Vorbringen zur Beilage N und zu den Beilagen 17 und 18 nicht bzw. nicht genügend eingegangen worden sei, so ist hierzu Folgendes auszuführen:
Ein solches Recht auf Berücksichtigung hat der Staatsgerichtshof zwar auch schon aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet; primär fällt jedoch der Anspruch, dass die entscheidende Instanz zu allen wesentlichen Argumenten der Verfahrensparteien Stellung bezieht, in den Schutzbereich der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV (StGH 2008/133, Erw. 2.1; StGH 2008/88, Erw. 4.2). Entsprechend ist auf dieses Vorbringen unter der Begründungsrüge einzugehen.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine weitere Gehörsverletzung, weil ihr Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum deutschen Recht zu Unrecht abgewiesen worden sei.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2010/91, Erw. 2.1; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 577 f., Rz. 18).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat hier der Oberste Gerichtshof den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Anforderungen an die Abweisung eines Beweisantrages ohne Weiteres Genüge getan. Denn er hat nachvollziehbar begründet, weshalb er die Einholung eines solchen Gutachtens als entbehrlich erachtet hat: Unter Berufung auf § 271 Abs. 1 ZPO hat der Oberste Gerichtshof nämlich betont, dass eine solche Beweisaufnahme nicht erforderlich sei. Gemäss dieser ZPO-Bestimmung bedürfen ausländische Rechtsnormen des Beweises nur insofern, "als sie dem Gerichte unbekannt sind". Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht erwägt, kann er das deutsche Recht eigenständig ermitteln, da er Zugang sowohl zu den einschlägigen Gesetzestexten als auch zur entsprechenden Literatur und Rechtsprechung hat. Der Oberste Gerichtshof verweist hierzu zu Recht auf die österreichische Rechtsprechung zum gleichlautenden § 271 öZPO: "Soweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO." (RIS-Justiz RS0040201).
Wie der Beschwerdegegner ausführt, hat der Oberste Gerichtshof auch schon vielfach bewiesen, dass er bestens in der Lage ist, unter anderem auch deutsches Recht anzuwenden. Hieran ändert entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts, dass es in Deutschland zu den im Beschwerdefall zentralen Rechtsfragen (Zeitpunkt der Vermögenszuwendung an die Beschwerdeführerin und Auswirkungen von anschliessenden Wertveränderungen) weder eine gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung oder Literatur gibt. Wesentlich ist vielmehr, dass der Oberste Gerichtshof zur Lösung dieser Rechtsfragen jedenfalls diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung hat, wie sie auch ein deutsches Gericht verwenden würde. Deshalb widerspricht die vorliegende Entscheidung auch nicht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2006, 468, wonach das ausländische Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden und bei fehlender Rechtsprechung auf die Lehre abzustellen ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes auch im Einklang mit Art. 3 IPRG, wonach massgebendes fremdes Recht von Amtes wegen wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden ist und diese Verpflichtung nicht auf die Parteien abgewälzt werden darf. Genau dieser gesetzlichen Vorgabe hat der Oberste Gerichtshof entsprochen, da er sich sorgfältig mit den sich stellenden Fragen des deutschen Rechts auseinandergesetzt hat. Er hat sich dabei auch keineswegs nur auf das vom Beschwerdegegner eingeholte Privatgutachten von Prof. F abgestützt. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof in erster Linie eigenständige Schlussfolgerungen gezogen und diese dann durch Verweise nicht nur auf das Gutachten Lange, sondern auch auf die liechtensteinische und österreichische Rechtsprechung untermauert. Entsprechend war es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus Objektivitätsgründen erforderlich, dass gewissermassen als Gegengewicht zum Privatgutachten Lange noch ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde; ganz abgesehen davon, wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, dass die Beschwerdeführerin ja ihrerseits auch ein Privatgutachten hätte vorlegen können.
Aus all diesen Gründen war im Beschwerdefall im Lichte von § 271 Abs. 1 ZPO keine Beweisaufnahme über das deutsche Recht erforderlich.
2.4. Insgesamt erweist sich somit die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unberechtigt.
3. Die Beschwerdeführerin erhebt im Weiteren eine umfangreiche Begründungsrüge.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin auch unter dieser Grundrechtsrüge die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens bekämpft, kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Gehörsrüge verwiesen werden. Aus diesen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Oberste Gerichtshof auch der grundrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan hat. Hingegen ist hier nun zunächst auf dasjenige weitere Beschwerdevorbringen zur Gehörsrüge einzugehen, welches dort nicht geprüft wurde, weil es primär den Begründungsanspruch tangiert. Konkret geht es um die Rügen, dass die Gerichte auf das Vorbringen zu den Beilagen 17 und 18 einerseits und zur Beilage N andererseits nicht genügend eingegangen seien.
3.3. Was die Anwaltsrechnungen betreffenden Beilagen 17 und 18 angeht, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Landgericht seine Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, für wen die von der Beschwerdeführerin angeführten Anwaltskosten angefallen seien und wer sie bezahlt habe, sehr ausführlich begründet hat (ON 84, S. 30 f.). Im Rechtsmittelverfahren erwägt das Obergericht zur entsprechenden Beweisrüge (ON 101, S. 27 f.), dass nunmehr auch die Beschwerdeführerin gar nicht bestreite, dass die betreffenden Anwaltsleistungen von ihr in Auftrag gegeben und auch bezahlt worden seien. Deshalb erachtete das Obergericht diese Beweisrüge erst recht als nicht stichhaltig. Auf diese Argumentation des Obergerichtes berief sich dann im Wesentlichen auch der Oberste Gerichtshof (ON 120, S. 38; siehe hierzu vorne Punkt 6.1 des Sachverhalts). Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin bezahlten Anwaltsleistungen (auch) im Interesse des Nachlasses von B gewesen sein mögen, so erscheint die von Obergericht und Oberstem Gerichtshof gegebene Begründung durchaus genügend; zumal die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, wie erwähnt, eben nur einen grundrechtlichen Minimalanspruch garantiert.
3.4. Was die Beilage N angeht, so hat der Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Staatsgerichtshof eine andere Urkunde als die im Gerichtsakt befindliche Beilage N vorgelegt hat. In der Beilage N werden drei Vergleichsvarianten nebeneinander gestellt, wobei die erste den Fall betrifft, dass der Beschwerdegegner auf seinem Pflichtteil hinsichtlich des Nachlasses seiner Mutter besteht; die beiden anderen Varianten betreffen einen entsprechenden Verzicht. In der Beilage N heisst es zur Variante 1 unter anderem "50'000.- DM/jährlich wird bezahlt" und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet "... wird weiterbezahlt". Soweit ersichtlich ist das von der Beschwerdeführerin mit ihrer Individualbeschwerde vorgelegte Dokument - welches das Wort "weiter" tatsächlich enthält - zwar ansonsten inhaltlich mit der Beilage N identisch; und auch die Handschrift scheint von der gleichen Person zu stammen. Indessen ändert dies nichts daran, dass es sich hierbei nicht um die im Gerichtsakt befindliche Beilage N handelt. Wie die Beschwerdeführerin dazu kommt, dem Staatsgerichtshof ein anderes Dokument als vermeintliche Beilage N vorzulegen, muss hier offen gelassen werden. Die vom Obersten Gerichtshof zur Aktenwidrigkeitsrüge der Beschwerdeführerin gegebene Begründung ist jedenfalls genügend und auch völlig korrekt.
3.5. Wenn die Beschwerdeführerin weiter (sowohl im Rahmen der Gehörs- als auch der Begründungsrüge) vorbringt, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der Beilage N auch im Zusammenhang mit der Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht befasst habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof begründet sehr wohl, weshalb die Beilage N im Zusammenhang mit der (in dieser Beilage ebenfalls thematisierten) unentgeltlichen Wohnungsnutzung durch den Beschwerdegegner gar nicht wesentlich sei. Der Oberste Gerichtshof führt nämlich aus, dass die Wohnung der Mutter des Beschwerdegegners gehört habe und deshalb deren Nachlass tangiere. Nach dieser Argumentation war dann die unentgeltliche Nutzung der Wohnung für die Pflichtteilsberechnung hinsichtlich des Nachlasses des Vaters des Beschwerdegegners und insoweit auch die Beilage N nicht relevant.
Auch wenn dies im Lichte der hier zu beurteilenden Begründungsrüge nicht entscheidend ist, erscheint diese Rechtsauffassung dem Staatsgerichtshof auch als sachlich vertretbar und damit willkürfrei. Zwar weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners hinsichtlich des Nachlasses seiner Mutter in der Folge verjährte, doch handelt es sich dabei immer noch um eine sogenannte Naturalobligation, über welche auch noch ein Vergleich geschlossen werden konnte. Tatsächlich wurde mit der Beilage W im April 2004 erneut eine Einigung zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Vater über den Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners in Bezug auf den Nachlass seiner Mutter erzielt, nachdem sich der Vater an die erste Vereinbarung aus dem Jahre 1997 nicht gehalten hatte. Vor diesem Hintergrund erschiene die Berufung auf die Verjährung im Übrigen wohl auch rechtsmissbräuchlich.
4. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin auch eine Willkürrüge.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem ist eine Entscheidung nur dann willkürlich, wenn sie auch im Ergebnis willkürlich ist, nicht jedoch schon dann, wenn sie auf einer unhaltbaren Begründung beruht (StGH 2001/58, Erw. 2.3; vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 315 f., Rz. 21 ff.). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Auf das auch im Rahmen dieser Grundrechtsrüge gemachte Vorbringen betreffend die Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Beilage N braucht nicht erneut eingegangen zu werden, sondern es kann hierzu auf die Erwägungen zur Begründungsrüge verwiesen werden.
4.3. Spezifisch unter dem Willkürgesichtspunkt rügt die Beschwerdeführerin, dass die vom Obersten Gerichtshof getroffene Rechtslösung dem Privatgutachten F im Ergebnis gänzlich widerspreche. Gemäss Gutachten sei allein der Stand des Stiftungsvermögens beim Tod des Stifters relevant. Entsprechend müssten einerseits die bis dahin erwirtschafteten Vermögenserträge, aber auch erfolgte Ausschüttungen und entstandene Kosten berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass der Oberste Gerichtshof auf die bis zum Tod des Erblassers aufgelaufenen Kosten nicht näher eingeht. Unter dem hier zu prüfenden Willkürgesichtspunkt ist aber allein wesentlich, ob die Nichtberücksichtigung der der Beschwerdeführerin bis zum Tod des Stifters entstandenen Kosten, wie schon ausgeführt, im Ergebnis willkürfrei ist. Dies ist aus folgenden Erwägungen der Fall:
Wie der Beschwerdegegner ausführt, klagte er mangels Kenntnis des Vermögensstandes der Beschwerdeführerin beim Tod von B nur den sich aus dem ihm bekannten Stiftungsvermögen und den angefallenen Erträgen bis zum Jahre 2003 unter Abzug der erfolgten Ausschüttungen ergebenden Pflichtteilsanspruch ein. Es wäre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes stossend, wenn die Beschwerdeführerin zwar die bis zum Tod des Stifters entstandenen Kosten und Aufwände in Abzug bringen dürfte, während die bis dahin angefallenen Erträge mangels Offenlegung nicht berücksichtigt werden könnten. Entsprechend konnte im Beschwerdefall die auch vom Obersten Gerichtshof geteilte Rechtsauffassung von Prof. Lange, wonach für die Pflichtteilsberechnung an sich der Vermögensstand der Beschwerdeführerin beim Tod des Stifters relevant sei, gar nicht konsequent umgesetzt werden, da eben der Vermögensstand beim Tod des Stifters nicht bekannt war. Jedenfalls erscheint dem Staatsgerichtshof diese Lösung im Ergebnis im Lichte des hier zu prüfenden Willkürverbots vertretbar.
4.4. Insgesamt ist somit auch die Willkürrüge der Beschwerdeführerin nicht berechtigt.
5. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 12. August 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.