StGH 2013/142
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom24. Juli 2013, 08EX.2011.2755-12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. Juli 2013, 08 EX.2011.2755-12, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 748.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 28. Juni 2011 beantragte der Beschwerdegegner beim Landgericht zur Erzwingung des vollstreckbaren Anspruches auf Übertragung von 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG den Erlass einer Exekutionsbewilligung gegen den Beschwerdeführer durch Androhung einer Geldstrafe oder Haft für den Fall der Saumsal sowie zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens durch Pfändung und Verkauf der in der Wohnung des Beschwerdeführers sich befindlichen Fahrnisse.
2. Mit Beschluss vom 29. Juni 2011 (ON 2) bewilligte das Landgericht dem Beschwerdegegner aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 02 CG.2009.196, zur Erwirkung der Übertragung dieser Anteile die Exekution gegen den Beschwerdeführer, wobei diesem aufgetragen wurde, binnen 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG auf den Beschwerdegegner zu übertragen, widrigenfalls gegen den Beschwerdeführer auf Antrag des Beschwerdegegners eine Geldstrafe von CHF 1'000.00 verhängt würde. Ferner wurde zur Hereinbringung der mit CHF 683.75 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages und der weiteren Kosten die Exekution durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der in der Gewahrsame des Beschwerdeführers befindlichen beweglichen Sachen jeder Art bewilligt.
Diese Exekutionsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzuges am 19. Juli 2011 ausgehändigt. Am 25. Juli 2011 wurden zur Vermeidung der Fahrnispfändung die Exekutionskosten in Höhe von CHF 683.75 vom Beschwerdeführer bezahlt und am 21. Oktober 2011 auf das Bankkonto des Vertreters des Beschwerdegegners bei der Liechtensteinischen Landesbank AG überwiesen.
3. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob der Beschwerdeführer keinen Rekurs. Hingegen brachte er am 1. August 2011 gegen die Exekutionsbewilligung Oppositionsklage beim Landgericht zur hg. GZ 06 CG.2011.266 ein. Diese wurde mit Urteil des Landgerichtes vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 21. März 2012 keine Folge. Auch die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Revision blieb vor dem Obersten Gerichtshof ohne Erfolg, ebenso die gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 erhobene Individualbeschwerde. Mit Urteil vom 4. Februar 2013 gab der Staatsgerichtshof zu StGH 2012/133 der Individualbeschwerde keine Folge.
4. Mit Schreiben vom 8. März 2013 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, den Aufträgen in der Exekutionsbewilligung des Landgerichtes fristgerecht nachzukommen und die verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG auf ihn zu übertragen.
Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete, beantragte der Beschwerdegegner am 8. Mai 2013 die Verhängung der Geldstrafe von CHF 1'000.00 über den Beschwerdeführer "und unter Androhung einer Geldstrafe von CHF 5.000,-- eine neue Frist von 14 Tagen zur Erwirkung der Übertragung von 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG zu bestimmen."
5. Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (ON 5) stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von CHF 1'000.00. Ferner setzte es dem Beschwerdeführer zur Befolgung des Auftrages eine neue Frist von 4 Wochen, nach deren fruchtlosem Ablauf gegen den Beschwerdeführer auf Antrag des Beschwerdegegners eine neuerliche Geldstrafe von CHF 1'000.00 verhängt werde.
6. Gegen den am 21. Mai 2013 zugestellten Beschluss des Landgerichtes erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig, nämlich am 4. Juni 2013, Rekurs an das Obergericht, wobei als Rekursgründe Nichtigkeit nach § 446 Ziff. 9 ZPO sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Abweisung des Klags- bzw. Exekutionsbegehrens abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ferner dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Streitwert auf EUR 100.00 anzupassen und schliesslich den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
7. Das Obergericht hat in nicht-öffentlicher Sitzung am 24. Juli 2013 beschlossen, das Rekursinteresse werde mit CHF 30'000.00 bestimmt, dem Rekurs werde keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer sei schuldig, dem Beschwerdegegner binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die mit CHF 1'836.90 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Das Obergericht begründet seinen Beschluss in den vorliegend relevanten Punkten wie folgt:
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass das Erstgericht die Verhängung der Geldstrafe von CHF 1'000.00 nicht begründet habe, weshalb Nichtigkeit nach § 446 Ziff. 9 ZPO vorliege, sei er darauf hinzuweisen, dass die Verhängung der Geldstrafe nur den Vollzug des Beschlusses des Landgerichtes vom 29. Juni 2011 (ON 2) darstelle, mit dem dem Beschwerdeführer für den Fall der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe von CHF 1'000.00 angedroht worden sei. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer nicht Rekurs erhoben, sondern vielmehr eine Oppositionsklage zu 06 CG.2011.266 eingebracht, die letztlich mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Februar 2013 zu StGH 2012/13 [wohl StGH 2012/133] ohne Erfolg geblieben sei. In diesem Verfahren bzw. im Rekursverfahren hätte der Beschwerdeführer die Höhe der angedrohten Geldstrafe bekämpfen müssen. Das habe er aber nicht bzw. nicht erfolgreich getan, weshalb vom Zurechtbestehen der Geldstrafe auszugehen sei. Aus diesem Grunde habe es auch nicht einer besonderen Begründung der Höhe der angedrohten Geldstrafe bedurft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit liege daher nicht vor.
Mit dem gegenständlichen Rekurs hätte der Beschwerdeführer nur geltend machen können, dass eine andere als die angedrohte Geldstrafe verhängt worden sei. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Die rechtskräftige Androhung einer Beugestrafe sei sowohl hinsichtlich der Strafart als auch bezüglich des Ausmasses bindend (SZ 69/226). Dass gegenüber dem Zeitpunkt der Androhung der Beugestrafe eine grundlegende Änderung der Sachlage eingetreten sei, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
Im gegenständlichen Rekursverfahren sei daher auch nicht zu prüfen, ob die verhängte Geldstrafe verhältnismässig sei, ob die angedrohte Strafe geeignet sei, das Ziel zu erreichen, oder ob die Erfüllung des Auftrages zur Übertragung der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile gegen ausländisches Recht verstosse.
Abgesehen davon erscheine die Höhe der Geldstrafe insbesondere im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers durchaus angemessen, zumal es sich bei der Geldstrafe nicht um eine Vergeltungsstrafe handle, sondern um ein Beugemittel, das der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns diene (SZ 28/51 u. v. a.). Die Strafe sei auch geeignet, die Übertragung der Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG zu erzwingen, zumal sie sich gegen den Beschwerdeführer richte, der seinerseits Direktor mit Einzelzeichnungsrecht der L Ltd. sei, die wiederum Direktor der K AG sei. In diesen Funktionen könnte der Beschwerdeführer auch dem Registered Agent der K AG die notwendigen Anweisungen erteilen.
Den Einwand, dass die Übertragung der Anteile gegen ausländisches Recht verstosse, habe der Beschwerdeführer - wenn auch unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar - im Oppositionsverfahren erhoben. Mit diesem Argument habe aber der Beschwerdeführer kein Gehör gefunden, weshalb in diesem Verfahren von einer res iudicata auszugehen sei.
Das Landgericht habe daher zu Recht über Antrag des Beschwerdegegners die angedrohte Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 24. Juli 2013 (ON 12) hat nunmehr der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. August 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben. Der Beschwerdeführer ficht diesen Beschluss vollumfänglich an und beantragt, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle diese Entscheidung aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes an die Untergerichte zurückverweisen. Die Gerichts- und Vertretungskosten seien dem Beschwerdegegner zur Zahlung binnen 14 Tagen zuhanden des Parteienvertreters bei sonstigem Zwang aufzuerlegen. Geltend gemacht wird gestützt auf Art. 6 EMRK (faires Verfahren) und Art. 33 Abs. 1 LV die Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf einen ordentlichen Richter sowie des Rechts auf Freiheit vor kompetenzwidrigen Entscheidungen, weiter die Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV, des Willkürverbots und des daraus abgeleiteten Verbots des überspitzten Formalismus. Mit seiner Individualbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer zudem, der Staatsgerichtshof wolle der aufschiebenden Wirkung zustimmen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Staatsgerichtshofes die Vollstreckung der Entscheidung zu 08 EX.2011.2755, ON 12, aufschieben.
Begründet wird die Beschwerde nach Ausführungen zur Zulässigkeit im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Die K AG sei am 24. Januar 2007 durch den Beschwerdeführer in St. Vincent & The Grenadines nach dem International Business Companies Act 1996 mit einem Kapital von USD 100.00 gegründet worden. Das Aktienkapital sei in 100 Inhaberaktien à USD 1.00 aufgeteilt worden. Über diese Aktien sei am 4. November 2007 das Aktienzertifikat Nr. 1 ausgestellt worden. Das Aktienzertifikat sei in Befolgung des Amtsbefehls zu 02 CG.2009.196, ON 4, beim Landgericht hinterlegt. Eine Aufsplittung des Aktienzertifikats sei dem Beschwerdeführer nicht möglich.
Der Beschwerdeführer sei von November 2007 bis zu seiner Demission im April 2009 Direktor der K AG mit Einzelzeichnungsrecht gewesen. Im April 2009 habe der Beschwerdeführer demissioniert und die L Ltd. sei zum Direktor mit Einzelzeichnungsrecht ernannt worden. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer zum Direktor der L Ltd. ernannt worden.
8.2. Zur angeblichen Verletzung des Anspruchs auf Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Dem angefochtenen Beschluss fehle jegliche Begründung, wie es möglich sein sollte, dass neben den 100 % Aktien der K AG, die nachweisbar beim Gericht hinterlegt lägen, noch weitere 50 % Aktien unter Zwang und mit Zwangsmassnahme übertragen werden sollten. Faktum sei, dass 100 % der Aktien beim Gericht lägen und dies aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes zu 02 CG.2009.196, ON 4, um sicherzugehen, dass aus diesen Aktien der Beschwerdegegner gegebenenfalls befriedigt werden könne. Der Beschwerdegegner sei dem Amtsbefehl zur Hinterlegung zu 02 CG.2009.196, ON 4, fristgerecht am 30. Juni 2009 nachgekommen. Warum der Beschwerdeführer weitere 50 % der Aktien vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner übertragen sollte, werde in keinerlei Weise begründet. Faktum sei, dass durch die Hinterlegung der Beschwerdeführer dem Amtsbefehl zur Hinterlegung zu 02 CG.2009.196, ON 4, fristgerecht nachgekommen sei und somit das Urteil zu 02 CG.2009.196 zu 100 % erfüllt worden sei.
8.3. Zum angeblichen überspitzten Formalismus bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Die Aktien der K AG seien bereits bei Gericht gemäss Amtsbefehl zur Hinterlegung zu 02 CG.2009.196, ON 4, hinterlegt worden. Mehr könne der Beschwerdeführer nicht mehr machen. Wenn der Beschwerdegegner 50 % der Aktien der K AG haben möchte, so müsse er dies vom Gericht herausfordern. Durch die Hinterlegung des Aktienzertifikates sei der Beschwerdeführer dem rechtskräftigen Amtsbefehl zur Hinterlegung zu 02 CG.2009.196, ON 4, und dem wortgleichen Klagebegehren zu 02 CG.2009.196, ON 13, nachgekommen. Somit habe der Beschwerdeführer dem Landgericht die 50 % Aktien der K AG übergeben und er könne diese nicht noch einmal an den Beschwerdegegner übergeben. Der Beschwerdeführer sei dem Klagebegehren durch die Hinterlegung nachgekommen, mehr könne der Beschwerdeführer nicht machen, auch wenn dies das Gericht bzw. der Beschwerdegegner gerne sehen würde. Alles andere wäre überspitzter Formalismus und somit sei der Beschluss zu EX.2011.2755, ON 12, verfassungswidrig.
8.4. Zum angeblichen Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und das Recht auf einen ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei "ein Verfahren vor einem gesetzlichen Richter dann als verletzt angesehen", wenn eine Gerichts- oder eine Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nehme, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehne (StGH 1978/3/V). Der zuständige Richter sei derjenige Richter, dessen Zuständigkeit aufgrund reiner Normanwendung bestimmt werde. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der K AG um eine auf St. Vincent & The Grenadines domizilierte Gesellschaft. Nach Art. 677 PGR werde die Gerichts-, Handlungs- und Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Staates beurteilt, nach dessen Vorschriften sie organisiert sei. Vorausgesetzt werde immer, dass die vorgeschriebenen Publizitäts- und Registrierungsvorschriften des jeweiligen Rechts erfüllt würden, was im Fall der K AG der Fall sei.
Daraus sei klar ersichtlich, dass es sich bei einer Gesellschaft, welche in St. Vincent & The Grenadines gegründet und domiziliert sei, um eine ausländische Gesellschaft handle. Die K AG habe weiters keine Beziehungen im Inland (Fürstentum Liechtenstein). Es beständen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit noch eine Kontobeziehung oder ein sonst irgendwie gelagertes Naheverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein.
Weiter wäre im vorliegenden Fall aufgrund von Art. 37a IPRG das Recht von St. Vincent & the Grenadines anwendbar gewesen. Während des gesamten Verfahrens sei nicht beurteilt worden, ob ein inländisches Gericht überhaupt zuständig sei. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sei von Amtes wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
Grundsätzlich sei die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen nur dann gegeben, wenn durch ein positives Gesetz, durch völkerrechtliche Regelung oder in Folge eines durch die inländische Verfahrensordnung anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die liechtensteinischen Gerichte verwiesen werde (Art. 1 f., 240 f., 290 Abs. 3 Bst. e EO; § 24, 25 JN). Im gegenständlichen Fall ergebe sich kein inländischer Anknüpfungspunkt.
Dadurch, dass in keinem der angeführten Verfahren das inländische (erkennende) Gericht vor der Prüfung der Zuständigkeit nicht auch die Zulässigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit abgeklärt habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf einen ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV verletzt worden.
Der Beschwerdeführer habe dies in allen Verfahrensabschnitten dem Gericht mitgeteilt, allerdings erfolglos.
Warum die inländische Gerichtsbarkeit den Beschwerdeführer zu einer strafbaren Handlung per Exekution zwingen wolle, sei nicht begründet. Nach dem Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht sei die Ausstellung eines Aktientitels nur einem Mitglied der Verwaltung möglich. Da der Beschwerdeführer eine Privatperson sei, kein Direktor, kein Mitglied der Verwaltung und kein Aktionär der K AG, sei das vom Gericht Geforderte gar nicht möglich.
Der Beschwerdegegner könne jederzeit, nachdem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass diesem 50 % der Anteile der K AG zustünden, eine Teilung der Aktienzertifikate bei den zuständigen Organen verlangen.
Es sei allgemein bekannt, dass der Beschwerdegegner mehrere "off-shore" Gesellschaften schon über Jahre hinweg besitze und daher auch die entsprechenden Kenntnisse vorhanden seien. Warum das erkennende Gericht die vorgespielte Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners, der schon mehrfach falsch vor inländischen und ausländischen Gerichten ausgesagt habe, als glaubwürdig bewerte, könne wohl nicht nachvollziehbar erklärt werden.
Gemäss Art. 52 EO dürfe aufgrund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet und nach dort geltenden gerichtlichen Bestimmungen exekutionsfähig seien (Aktienzertifikat - "Share Certificate No. 1 of 100 Shares, No. 1 to 100" der K AG).
Eine Exekution oder Vornahme einzelner Exekutionshandlungen im Inland könne aber nur dann in dem Masse stattfinden, wenn dies durch Staatsverträge vorgesehen oder eine Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Gegenrechtserklärungen der Regierungen verbürgt sei. Der Oberste Gerichtshof habe zu keinem Zeitpunkt geklärt, ob diese Voraussetzungen überhaupt gegeben seien und die Aufteilung der Aktien, welche 50 % der Gesellschaftsanteile verkörpere und somit eine Urkunde darstelle, überhaupt möglich sei.
Würde man nach der Liechtensteinischen EO gehen, sei die Bewilligung der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlung der "Beschwerdegegnerin" zu untersagen, da die Exekution eine Handlung erzwinge, die nach inländischem Recht überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar sei (Art. 52 u. Art. 54 ff. EO). Umso mehr sei die Vornahme einer Exekutionshandlung gegenüber einer natürlichen Privatperson, die nicht Direktor und somit Mitglied einer Verwaltung bei einer ausländischen Gesellschaft (K AG) sei, nicht zulässig. Die Führung einer Exekution könne nur durch das zuständige ausländische Organ durchgeführt werden.
8.5. Zur Verletzung des Willkürverbots (bzw. wiederum des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV) führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Im vorliegenden Fall hätten die erkennenden Gerichte trotz Kenntnis der Anwendbarkeit ausländischen Rechts und der Nichtzuständigkeit der liechtensteinischen Judikative sich willkürlich für zuständig erklärt. Dies gehe vor allem aus den Unterlagen zu 06 CG.2011.266 hervor. Erst durch diese willkürliche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen komme es zu einem Verstoss von Art. 33 Abs. 1 LV. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, dass der Beschwerdeführer als Privatperson Wohnsitz im Inland habe, sei für die Geltendmachung einer inländischen Gerichtsbarkeit insofern verfehlt, da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Verwaltung sei bzw. eine (wohl: "keine") Direktorfunktion bei der K AG innehabe und somit auch nicht in irgend einer Form im Inland geklagt werden könne. Wenn überhaupt, müsste der Beschwerdegegner in St. Vincent & The Grenadines am Sitz des Unternehmens eine Klage gegen das eingetragene Direktorium auf Aufteilung von Aktienzertifikaten der K AG aufgrund des gerichtlichen Nachweises, dass 50 % der K AG ihm gehörten, einreichen. Worin und warum das Gericht eine inländische Gerichtsbarkeit sehe, sei nicht ergründbar bzw. nicht nachvollziehbar und als gröblicher Verstoss zu bewerten.
9. Mit Schreiben vom 30. September 2013 hat der Beschwerdegegner bzw. sein Rechtsvertreter eine Gegenäusserung erstattet. Hierin wird beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers keine Folge geben, den Beschluss des Obergerichtes ON 12 vollinhaltlich bestätigen sowie den Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner zuhanden der ausgewiesenen Anwälte verpflichten, die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, dies binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution. Weiter stellt der Beschwerdegegner den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle dem Antrag, der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge geben. Begründet wird dies nach Ausführungen zum Sachverhalt, wo der Beschwerdegegner insbesondere bestreitet, dass der Beschwerdeführer dem "Klagebegehren und Exekutionsbegehren" nachgekommen sei, im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass der Ursprung des gegenständlichen Verfahrens zu 08 EX.2011.2755 der Beschluss des Landgerichtes auf Vollzug der angedrohten Geldstrafe sei, da der Beschwerdegegner seiner Verpflichtung gemäss rechtskräftigem Urteil zu 02 CG.2009.196 und gemäss rechtskräftiger Exekutionsbewilligung zu 08 EX.2011.2755, namentlich die Übergabe von 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG an den RG, nicht nachgekommen sei. Hieran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Aktien aufgrund des Amtsbefehls zu 100 %, verbrieft in einem Aktienpapier, gerichtlich hinterlegt habe. Denn nur der Beschwerdeführer (nicht aber das Gericht und/oder der Beschwerdegegner) könne die Aktien aufsplitten lassen und dem Beschwerdeführer 50 % der Aktien übergeben, wozu der Beschwerdeführer eben gerichtlich verpflichtet worden sei.
Bei dieser Frage sei der Beschwerdeführer bereits im Titelverfahren zu 02 CG.2009.196, im darauf folgenden Oppositionsverfahren zu 06 CG.2011.266 sowie im Verfahren zu StGH 2012/133 unterlegen. Der Beschwerdeführer versuche weiterhin, seine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung rechtsmissbräuchlich weiter hinauszuzögern, was keinen Rechtsschutz verdiene. Der Beschwerdegegner habe Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung und Exekution innert nützlicher Frist, sodass höflichst um eine baldige Entscheidung ersucht werde.
9.2. Zur behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Begründung nach Art. 43 LV führt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes aus:
Vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde die angeblich fehlende Begründung, wie eine Übertragung von 50 % der Aktien möglich sein solle, wenn doch 100 % der Aktien bei Gericht hinterlegt seien.
Der Beschwerdeführer habe dies in seinem Rekurs an das Obergericht - soweit ersichtlich - nicht gerügt, sodass der Staatsgerichtshof mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht darauf einzutreten habe. Aber selbst wenn der Staatsgerichtshof darauf einzutreten hätte, wäre diese Rüge unberechtigt. Denn gemäss Rechtsprechung brauche Offensichtliches und/oder Irrelevantes nicht begründet zu werden, was gegenständlich zutreffe.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Übertragung von 50 % der Aktien verpflichtet sei, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des dem Titelverfahren vorausgegangenen Amtsbefehls das Aktienzertifikat über 100 % der Aktien bei Gericht hinterlegt habe, sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Wie auch das Obergericht in Ziff. 9 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausführe, hätte der Beschwerdeführer im eingebrachten Rekurs nur geltend machen können, dass eine andere als die angedrohte Geldstrafe verhängt worden sei. Dies sei nicht der Fall. Die rechtskräftige Androhung der Strafe (in ON 2, welche nicht angefochten worden sei) sei sowohl hinsichtlich der Strafart als auch bezüglich der Androhung der Beugestrafe bindend. Der Beschwerdeführer sei deshalb in seinem Anspruch auf Begründung nicht verletzt.
9.3. Zur behaupteten Verletzung des Verbots der überspitzten Formalismus bringt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer behaupte zusammengefasst, dass er durch die gerichtliche Hinterlegung des Aktienzertifikates zu 100 % seiner Verpflichtung (auf Übertragung von 50 % der Aktien- und Gesellschaftsanteile) nachgekommen sei. Mehr könne der Beschwerdeführer nicht machen und müsse der Beschwerdegegner lediglich bei Gericht die Herausgabe des hinterlegten Aktienzertifikates verlangen. Der Beschwerdegegner führt aus, diese Rüge sei absurd und unbeachtlich und bringt unter anderem vor, hierüber sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Verbot des überspitzten Formalismus verletzt sein solle, sei nicht nachvollziehbar und sei auch nicht substantiiert ausgeführt worden.
9.4. Zur behaupteten Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter sowie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 1 LV führt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes aus:
Eine angebliche Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter sei in der vorliegenden Sache bereits vom Staatsgerichtshof im Urteil zu StGH 2012/133 geprüft und verneint worden (vgl. Erw. 3 ff.). Insbesondere habe der Staatsgerichtshof erwogen, dass "unzweifelhaft" die inländische Gerichtsbarkeit wie auch die internationale Zuständigkeit gegeben seien (vgl. Erw. 3.4).
Sofern das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinauslaufe, dass er a priori nicht zur Übertragung der Aktien/Anteile hätte verurteilt werden dürfen, sei ihm mit den Vorinstanzen sowie mit dem Staatsgerichtshof zu entgegnen, dass er das entsprechende Vorbringen im Titelverfahren hätte vorbringen müssen (vgl. StGH 2012/133, Erw. 3.5). Auch mit der gegenständlichen Individualbeschwerde bekämpfe der Beschwerdeführer (wie bereits zu StGH 2012/133) die Richtigkeit und/oder Gültigkeit des Exekutionstitels, was aber weder Gegenstand des Oppositionsverfahrens und umso weniger des gegenständlichen Verfahrens bezüglich des Vollzugs der angedrohten Geldstrafe sein könne (vgl. StGH 2012/133, Erw. 3.5).
9.5. Zur behaupteten Verletzung des Willkürverbots trägt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer wiederhole im Rahmen der Willkürrüge seine Ausführung betreffend den Anspruch auf den ordentlichen Richter, sodass auf diese Rüge bereits aus diesem Grunde nicht einzugehen sei, da das Willkürverbot gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshof lediglich subsidiär sei (vgl. StGH 2012/133, Erw. 4). Unabhängig davon habe der Staatsgerichtshof die entsprechende Rüge bereits in seinem Urteil zu StGH 2012/133 geprüft und eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter und/oder des Willkürverbotes rechtskräftig verneint (vgl. Erw. 3 ff., insbesondere Erw. 3.4 bis 3.6).
10. Mit Schreiben vom 3. September 2013 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 24. Juli 2013, 08 EX.2011.2755-12, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde ist der Beschluss des Obergerichtes vom 24. Juli 2013, 08 EX.2011.2755-12, in der Exekutionssache des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer. Das Obergericht hat mit diesem Beschluss dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 16. Mai 2013, mit dem über den Beschwerdeführer unter anderem eine Geldstrafe von CHF 1'000.00 verhängt worden war, keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, der genannte Beschluss des Obergerichtes vom 24. Juli 2013 (ON 12) verletze verfassungsmässig und durch die EMRK garantierte Rechte, nämlich den Anspruch auf Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV, das Verbot des überspitzten Formalismus, das Recht auf einen ordentlichen Richter sowie auf Freiheit vor kompetenzwidrigen Entscheidungen gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK sowie den Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung vorliegt.
3. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV zusammengefasst vor, das inländische Gericht hätte vor der Prüfung der Zuständigkeit auch die Zulässigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit abklären müssen. Dies habe das erkennende Gericht trotz entsprechender Mitteilung des Beschwerdeführers in keinem der angeführten Verfahren durchgeführt, womit der Beschwerdeführer in seinem Recht auf einen ordentlichen Richter verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der K AG handle es sich um eine ausländische (auf St. Vincent & The Grenadines domizilierte) Gesellschaft ohne Naheverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein. Ein Anknüpfungspunkt für eine inländische Gerichtsbarkeit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. So könne auch nicht aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ein Anknüpfungspunkt bejaht werden.
3.1. Art. 33 Abs.1 LV vermittelt dem einzelnen einen individuellen Anspruch auf den ordentlichen Richter. Art. 33 Abs. 1 LV ist dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompe- tenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 359 ff., Rz. 32 ff.). Aus der in Art. 33 Abs. 1 LV festgelegten Garantie des ordentlichen Richters ergibt sich auch der Anspruch auf den zuständigen Richter (StGH 2012/133, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/50, Erw. 4.1; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Dementsprechend verlangt die Europäische Menschenrechtskonvention, dass die Zuständigkeit des Gerichtes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK eine gesetzliche Grundlage haben muss (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 401, Rz. 30).
3.2. Das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV ist auf die erwähnte Rüge des Beschwerdeführers zwar anwendbar, doch bietet dieses Grundrecht im vorliegenden Fall keinen über das Willkürverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erfolgt eine differenzierte Prüfung im Lichte dieses Grundrechtes nur dann, wenn einem Rechtssuchenden der Zugang zum Recht gänzlich verweigert wird (StGH 2012/133, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/48, Erw. 2.4 und StGH 1997/27, LES 1999, 11 [15, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/4, Erw. 2.2; StGH 2011/71, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/24, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/158, Erw. 2.2; StGH 2007/139, Erw. 3.1; StGH 2007/77, Erw. 2.2; StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2. m. w. N.] und Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 362 ff., Rz. 36 ff.). In casu wurde dem Beschwerdeführer der Zugang zum Recht jedoch nicht verweigert. Vielmehr war es ihm unter Ausnutzung des Instanzenzuges möglich, seine Argumente den einzelnen Instanzen vorzutragen. Deshalb erfolgt insoweit nur eine Willkürprüfung.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Lichte dieses Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit wie auch die internationale Zuständigkeit gegeben sind. Sowohl der Beschwerdegegner wie auch der Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz im Inland. Damit besteht unzweifelhaft der Gerichtsstand des Wohnsitzes gemäss § 31 JN. Die inländische Gerichtsbarkeit ist folglich auch für das vorliegend zu beurteilende Rekursverfahren vor dem Obergericht (08 EX.2011.2755, ON 12) klar zu bejahen (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 2006, LES 2005, 9), weshalb das Obergericht darauf auch nicht näher eingegangen ist. Die Funktion des Beschwerdeführers bei der K AG ist hierbei ebenso wie der Bezug der K AG zum Fürstentum Liechtenstein unerheblich. Denn im genannten Rekursverfahren geht es nicht, wie vom Beschwerdeführer suggeriert, um ein Verfahren, in dem die K AG Partei ist, sondern um ein Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. Somit liegt im gegenständlichen Fall im Lichte des grundrechtlichen Anspruchs auf den ordentlichen Richter - entsprechend der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil vom 4. Februar 2013 (StGH 2012/133, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) - keine Willkür vor.
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinausläuft, dass er a priori nicht zur Übertragung von 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG hätte verurteilt werden dürfen, ist ihm zu entgegnen, dass er mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011 (02 CG.2009.196-58) hierzu verpflichtet wurde (siehe vorne Ziff. 1 f. des Sachverhaltes und StGH 2012/133, Ziff. 1.3 und Ziff. 2 des Sachverhaltes [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zu beachten ist, dass dieses Urteil gefällt worden ist, nachdem der Beschwerdeführer (am 29. Juni 2009) das Aktienzertifikat Nr. 1, das über die 100 Inhaberaktien der K AG ausgestellt worden ist, beim Landgericht hinterlegt hatte (siehe StGH 2012/133, Ziff. 1 des Sachverhaltes [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das genannte Vorbringen hätte der Beschwerdeführer bereits im Titelverfahren (02 CG.2009.196-58) erstatten müssen (siehe StGH 2012/133, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Thema des Rekursverfahrens, in dem der vorliegend angefochtene Beschluss gefällt worden ist, ist nämlich nicht die (vom Beschwerdeführer bekämpfte) Richtigkeit oder Gültigkeit des Exekutionstitels, sondern der Vollzug des Beschlusses des Landgerichtes vom 29. Juni 2011 (Exekutionsbewilligung), der seinerseits der Vollstreckung des genannten Exekutionstitels vom 6. Mai 2011 dient.
3.5. Eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV ist für den Staatsgerichtshof daher nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist vorliegend Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.
4. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf Begründung nach Art. 43 LV geltend, dem angefochtenen Beschluss fehle jegliche Begründung, wie es möglich sein soll, dass neben den 100 % Aktien der K AG, die nachweisbar beim Gericht hinterlegt lägen, noch weitere 50 % Aktien unter Zwang und mit Zwangsmassnahme übertragen werden sollten. Der Beschwerdeführer macht damit die angeblich fehlende Begründung erstens der Geeignetheit der verhängten Geldstrafe sowie zweitens der Pflicht an sich zur Übertragung der 50 % der Aktien der K AG geltend.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss festgehalten, die verhängte Geldstrafe sei geeignet, die Übertragung der Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG zu erzwingen. So richte sich die verhängte Geldstrafe gegen den Beschwerdeführer, der seinerseits Direktor mit Einzelzeichnungsrecht der L Ltd. sei. Diese wiederum sei Direktor der K AG. In diesen Funktionen könnte der Beschwerdeführer auch dem Registered Agent der K AG die notwendigen Anweisungen erteilen. Weiter hat das Obergericht ausgeführt, über die Frage, ob die Übertragung der Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG gegen ausländisches Recht verstosse, liege eine res iudicata vor.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist das Obergericht damit seiner Begründungspflicht in genügendem Masse nachgekommen. Wie vom Obergericht im angefochtenen Beschluss (Erw. 9) dargelegt, ist die rechtskräftige Androhung einer Beugestrafe sowohl hinsichtlich der Strafart als auch bezüglich des Ausmasses bindend (vgl. Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 9. Oktober 1996, 30b88/95 = SZ 69/226). Ob die mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juni 2011 (ON 2) angedrohte und mit Beschluss des Landgerichtes vom 16. Mai 2013 (ON 5) verhängte Geldstrafe geeignet ist, die Verpflichtung zur Übertragung von 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG durchzusetzen, hatte das Obergericht folglich nicht zu prüfen und daher auch nicht zu begründen.
Das Obergericht hatte im vorliegenden Fall ebenso wenig zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer zur Übertragung der 50 % der Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG verpflichtet ist. Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer - nach Hinterlegung des Aktienzertifikats Nr. 1 beim Landgericht - zu dieser Übertragung mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011 (02 CG.2009.196-58) verpflichtet worden.
4.3. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass vorliegend der Anspruch auf Begründung gemäss Art. 43 LV nicht verletzt ist.
5. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus geltend, der Beschwerdeführer habe beim Landgericht das Aktienzertifikat hinterlegt und könne die 50 % der Aktien der K AG daher nicht noch einmal an den Beschwerdegegner übergeben. Der Beschwerdegegner habe die 50 % der genannten Aktien vom Gericht herauszufordern. Mehr als die erfolgte Hinterlegung könne der Beschwerdeführer nicht machen. "Alles andere" sei überspitzter Formalismus.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2011/46, Erw. 4.1; StGH 2010/47, Erw. 3.1; StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]; vgl. auch Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 611 ff., Rz. 32 ff.).
5.2. Zu dieser Grundrechtsrüge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, um welche formellen Vorschriften es im vorliegenden Fall gehen soll, und dass diese für den Staatsgerichtshof auch nicht ersichtlich sind. Bei der Verpflichtung des Beschwerdeführers, dem Beschwerdegegner 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG zu übertragen, geht es nicht um die Erfüllung von Formvorschriften, sondern um eine materiellrechtliche - und im Übrigen rechtskräftig entschiedene (siehe oben, Erw. 3.4) - Verpflichtung. Für den Staatsgerichtshof ist deshalb vorliegend eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus nicht ersichtlich.
6. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2012/23, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und vorne Erw. 2) braucht auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer dabei keine neuen Rügen erhoben hat, sondern lediglich weitere Ausführungen zur angeblichen Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter macht. So bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die erkennenden Gerichte hätten sich willkürlich für zuständig erklärt. Durch willkürliche Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften komme es zu einem Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 LV. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, inwiefern über den Anspruch auf den ordentlichen Richter hinaus eine Verletzung des Willkürverbots vorliegen sollte.
7. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 748.00 setzen sich aus der noch nicht vollständig bezahlten Eingabegebühr im Betrage von CHF 68.00 (gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG beträgt diese gegenständlich CHF 85.00 und nicht CHF 17.00 wie vom Beschwerdeführer einbezahlt) sowie aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19. Abs. 1, 3 und 5 GGG) zusammen.