StGH 2013/144
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Heeb 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 01KG.2011.22-95
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 01 KG.2011.22-95, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 15. November 2011 (01 KG.2011.22-42) den Beschwerdeführer der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs. 1 StGB (I.) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 2. Alternative StGB (II.) sowie der Vergehen nach § 218a Abs. 3 StGB (III.) und nach § 218a Abs. 4 StGB (IV.) schuldig und verurteilte den Beschwerdeführer hierfür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, zum Ersatz der gleichzeitig für uneinbringlich erklärten Kosten des Strafverfahrens sowie gemäss § 261 Abs. 1 StPO zur Zahlung von CHF 5'000.00 an die Privatbeteiligte B.
1.1. Nach dem Tenor dieses Urteiles habe der Beschwerdeführer in X, Y und anderen Orten Liechtensteins
I. an nicht mehr näher bestimmbaren Tagen im Sommer 2003 bis Mitte September 2003 in X in wiederholten Angriffen mit der am 17. Juli 1997 geborenen, mithin unmündigen B, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen, nämlich den Analverkehr, unternommen;
II. durch die zu Pkt. I. geschilderten Tathandlungen als Stiefgrossvater und Aufsichtsperson der B unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person diese sexuell missbraucht;
III. im Zeitraum November 2004 bis März 2010 pornographische Ton- und Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, nämlich ein Film mit Ausscheidungen und ein Film mit Gewaltdarstellung, durch Herunterladen über die Tauschbörse Limewire auf seinen PC der Marke "xxx" in Verkehr gebracht und demnach zugänglich gemacht;
IV. im Zeitraum November 2004 bis März 2010 pornographische Ton- und Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, nämlich 13 Bilder mit Kinderpornographie, ein Film mit Gewaltdarstellungen und ein Film mit Kinderpornographie auf seinem Computer der Marke "xxx" und seinem Laptop der Marke "yyy" gespeichert und demnach besessen.
1.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers traf das Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen:
Die Strafregisterauskunft des 50-jährigen liechtensteinischen Staatsangehörigen, des Beschwerdeführers, weise keine Eintragung auf. Er sei seit 10. November 2004 geschieden und seit 1. August 2011 arbeitslos, wobei er CHF 140.00 pro Tag an Arbeitslosengeld beziehe. Er sei Eigentümer einer Liegenschaft samt Haus, in welchem jedoch seine Mutter das Wohnrecht besitze. Auf dieser Liegenschaft hafteten Schulden in der Höhe von ca. CHF 500'000.00 sowie zusätzlich kleinere Schulden in der Höhe von ca. CHF 15'000.00 aus, wobei er monatlich CHF 700.00 bis 800.00 zurückbezahle.
B sei am xx.xx. 1997 geboren worden. Sie sei die leibliche Tochter von CA und CB. CA sei ecuadorianischer Staatsangehöriger und der leibliche Sohn von C. Bis zum Dezember 1997 lebten CA und CB beim Beschwerdeführer und dessen damaliger Ehefrau C im gemeinsamen Haushalt. B wurde zum grössten Teil vom Beschwerdeführer und dessen damaliger Ehefrau C, demnach von ihrer leiblichen Grossmutter und ihrem Stiefgrossvater, aufgezogen. Dies habe den Grund vornehmlich darin gehabt, dass ihre leiblichen Eltern wenig Interesse an der Erziehung und Pflege des Kindes gezeigt hätten und deswegen ihre Grosseltern diese Aufgabe übernommen hätten. Ab ca. Ende Januar/Anfang Februar 1999 sei weder die Mutter noch der Vater von B in Liechtenstein aufhältig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt habe bei ihren Grosseltern gelebt. Am 9. März 1999 hätten die Grosseltern die Obsorge für die mj. B beantragt und mit Beschluss des Landgerichtes vom 15. März 2000 zu PG.1999.00018-6 sei auf C die Obsorgeberechtigung hinsichtlich B übertragen worden.
1.3. Dem Schuldspruch legte das Erstgericht folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer sei mit C vom 11. November 1986 bis zum 10. November 2004 verheiratet gewesen, doch habe bereits Anfang 2003 eine räumliche Trennung der Eheleute stattgefunden, wobei B mit ihrer Grossmutter mit ausgezogen sei. Kurz danach hätten auch die gemeinsamen Töchter AA und AB den Haushalt des Beschwerdeführers verlassen. Somit habe B im Jahr 2003 gemeinsam mit ihrer Grossmutter C in einer Wohnung in Z gelebt. C habe zu diesem Zeitpunkt in Buchs gearbeitet. Während ihrer Arbeitstätigkeit hätten einerseits AB, die leibliche Tochter des Beschwerdeführers und der C, sowie andererseits auch der Beschwerdeführer auf B aufgepasst. Es sei immer wieder vorgekommen, dass sich in der Wohnung ihres Stiefgrossvaters in X aufgehalten habe, damit sich dieser um sie kümmern könne, während ihre Grossmutter ihrer Arbeit nachgegangen sei.
Auch im Sommer 2003 habe der Beschwerdeführer seine damals 6-jährige Stiefenkelin B mehrmals beaufsichtigt, während seine Noch-Ehegattin in Buchs gearbeitet habe. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht der leibliche Grossvater von B, dennoch habe zwischen ihnen de facto ein Grossvater-Enkelkind-Verhältnis bestanden. B bezeichne den Beschwerdeführer noch heute als ihren "Opa". Bei diesen Besuchen habe der Beschwerdeführer mehrfach sexuelle Handlungen an seiner vorübergehend in seiner Aufsicht befindlichen 6-jährigen Stiefenkelin B vorgenommen, indem er versucht habe mit seinem Penis in ihren After einzudringen, wobei es jedenfalls zu einem Kontakt des Penis des Beschwerdeführers mit dem After von B gekommen sei. B habe dadurch Rötungen und Abschürfungen im Afterbereich erlitten. Ob es zu einer vollständigen Penetration gekommen sei, habe nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer habe das Alter seiner Stiefenkelin gekannt und jedenfalls mit dem Wissen und Willen gehandelt, an seiner noch unmündigen Stiefenkelin eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vorzunehmen, wobei er es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass er unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson seine mj. Stiefenkelin durch die geschilderten sexuellen Handlungen sexuell missbraucht habe.
Am 14. September 2003 habe C zusammen mit B gebadet, wobei die Grossmutter festgestellt habe, dass der After ihrer Enkelin stark gerötet gewesen sei. Auf die Frage, was passiert sei, erklärte B, dass sie das ihrer Oma ja schon gesagt habe und dass dies der Opa mit dem "Zipfel" gewesen sei. Bereits einige Zeit zuvor habe nämlich B ihrer Grossmutter erzählt, dass ihr Opa mit seinem "Zipfel" weh getan hätte, doch habe sie damals mit dem Begriff "Zipfel" nichts anfangen können und habe somit die tiefere Bedeutung der Erzählung ihrer Enkeltochter nicht erkannt. Noch am gleichen Tag habe C den Beschwerdeführer mit diesen Vorwürfen konfrontiert, wobei er diese jedoch bestritten habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer erklärt, dass - wenn sie zur Polizei oder zum Anwalt gehe - man weder ihr noch B glauben würde, da sie beide Ausländerinnen seien, und habe sie weiter mit der Äusserung eingeschüchtert, dass sie selbst die Folgen, nämlich die "Wegnahme" ihrer Enkelin, zu tragen hätte.
Ab diesem Tag habe C ihre Enkeltochter B nicht mehr zum Beschwerdeführer gebracht.
Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von November 2004 bis März 2010 mindestens 212 Bilder pornographischen Inhaltes, und zwar zwei Bilder mit Ausscheidungen, 13 Bilder mit Kinderpornographie und mindestens 197 Bilder mit Tierpornographie sowie mindestens 14 Filme, wobei fünf Filme Ausscheidungen, ein Film Gewaltanwendungen, ein Film Kinderpornographie und sieben Filme Tierpornographie betroffen hätten, auf seinen PC der Marke "xxx" und seinen Laptop der Marke "yyy" heruntergeladen.
Ein Film mit Gewaltdarstellungen und ein Film mit Ausscheidungen seien vom Beschwerdeführer mittels der Tauschbörse und Software "Limewire" auf seinen Computer heruntergeladen worden. Durch diese Tauschbörsen-Software hätten auch andere Internet-User die Möglichkeit gehabt, auf diese Dateien zuzugreifen.
Der Beschwerdeführer habe es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und habe sich damit abgefunden, dass er pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt gehabt hätten, anderen durch das Herunterladen über die Tauschbörse "Limewire" zugänglich mache, sowie pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen und andere Gegenstände solcher Art, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt hätten, durch Herunterladen auf seine Computer besitze.
1.4. In der Beweiswürdigung machte das Erstgericht nach der Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers, der lediglich zum Besitz von verbotenem pornographischem Material geständig war, und der Angaben der vernommenen Zeugen über 22 Seiten detaillierte Ausführungen, auf welche, soweit relevant, in den Urteilserwägungen einzugehen ist. Anschliessend begründet das Erstgericht die hier ebenfalls nicht wiederzugebende, weil in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht spezifisch bekämpfte Strafbemessung.
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung wegen Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 und 8 StPO sowie nach § 221 Ziff. 1 StPO und wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Das Obergericht gab mit Urteil vom 24. April 2012 der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge und setzte in Stattgebung der Strafberufung die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herab (ON 59).
3. Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 als unzulässig zurückgewiesen (ON 70).
4. Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 zu StGH 2012/76 hob der Staatsgerichtshof § 235 Abs. 2 StPO sowie die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" des § 235 Abs. 1 StPO als verfassungswidrig auf, gab der gegen das Urteil des Obergerichtes vom 24. April 2012 gerichteten Individualbeschwerde des Beschwerdeführers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück (ON 76).
5. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdeführers wegen prozessualer und materieller Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche im zweiten Rechtgang mit Urteil vom 23. April 2013 keine Folge, hingegen seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe dahin Folge gegeben, dass unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Gemäss § 307 StPO wurde dem Beschwerdeführer auch der Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Zur Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO erwägt das Obergericht wie folgt:
5.1.1. Zur geltend gemachten Unvollständigkeit:
Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, dass sich aus seiner Verantwortung sowie der Aussage der Zeugin C ergebe, dass das Opfer in einem "hoch sexualisierten Umfeld" aufgewachsen sei, und die Zeugin C das Opfer zu den "Hausbesuchen bei D" mitgenommen habe, sodass auch ein anderer Täter als er in Frage komme, und er rüge, das Erstgericht habe sich mit diesen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Das Erstgericht habe sich sehr wohl mit diesen Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Es sei vom Erstgericht nicht zu verlangen, dass es jeden einzelnen vom Beschwerdeführer und der Zeugin C vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung unterzogen habe, sondern es habe vielmehr genügt, dass das Erstgericht in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet habe, die es als erwiesen angenommen, und die Gründe angeführt habe, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt hätten (Ratz, a. a. O., § 281, Rz. 428 f.; Mayerhofer, StPO5, § 281, Ziff. 5, Erw. 7 f.).
Sofern der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund die Unglaubwürdigkeit der Zeugin C geltend mache, sei zu erwägen, dass der Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 3 StPO nicht dem Gesetze gemäss ausgeführt sei. Dieser Nichtigkeitsgrund diene der Geltendmachung von Begründungsmängeln und nicht der Erörterung der Beweiskraft einzelner Beweismittel wie z. B. der Glaubwürdigkeit eines Zeugen, welche nur Gegenstand einer Schuldberufung sein könne (Mayerhofer, a. a. O., § 281, Ziff. 5 E. 1, 4e u. 5a; Ratz, a. a. O., § 281, Rz. 451).
Ebenfalls nicht mit diesem Nichtigkeitsgrund gerügt werden könne vom Beschwerdeführer, dass in Richtung der "Besuche in Basel" keine Ermittlungen angestellt, mithin nicht alle möglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden seien. Falls der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, es seien nicht alle möglichen und zielführenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden, hätte er hierfür durch entsprechende Antragstellung spätestens in der Schlussverhandlung Sorge tragen müssen. Im Falle der Abweisung seiner entsprechenden Beweisanträge hätte er dies gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 8 StPO als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens rügen können. Demgegenüber diene der Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 3 StPO nicht der Geltendmachung der Unvollständigkeit des Verfahrens dahin, dass nicht sämtliche Beweisquellen ausgeschöpft worden seien (Ratz a. a. O., § 281, Rz. 426 a. E.; Mayerhofer, a. a. O., § 281, Ziff. 5 E. 82 ff.).
5.1.2. Zur geltend gemachten Widersprüchlichkeit:
Der diesbezüglichen Rüge sei schon deswegen der Boden entzogen, weil dem Schlussverhandlungsprotokoll nicht entnommen werden könne, dass der Zeuge Dr. med. E ausgesagt habe, dass das Opfer an einem Borderline-Syndrom leide. Für das Berufungsgericht sei das Protokoll in der Fassung, in der die Vorsitzende und die Schriftführerin dieses unterfertigt hätten, massgeblich (öOGH 6. Mai 1999, 15 Os 40/99; SSt 46/74; Mayerhofer, a. a. O., § 271, E. 49 u. § 250, E. 12). Im Übrigen sei vom Beschwerdeführer eine entsprechende Protokollsrüge ausweislich des über die Schlussverhandlung aufgenommenen Protokolls nicht erhoben und von ihm auch nachträglich keine Protokollberichtigung bzw. -ergänzung bei der Vorsitzenden des Erstgerichtes beantragt worden, was innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist möglich gewesen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer daher nunmehr verwehrt, seine Nichtigkeitsrüge auf eine tatsächlich sich aus dem Schlussverhandlungsprotokoll nicht ergebende Aussage des Zeugen Dr. med. E zu stützen.
Im Übrigen wäre selbst dann, wenn der Zeuge Dr. E in seiner Aussage ein Borderline-Syndrom des Opfers erwähnt hätte, die vom Beschwerdeführer gerügte Nichtigkeit zu verneinen, weil eine Widersprüchlichkeit in den zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen führenden Erwägungen der Beweiswürdigung und den zur Abweisung eines Beweisantrages angegebenen Gründen Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO nicht zu begründen vermöge (Ratz, a. a. O., § 281, Rz. 436 f.), sondern diesfalls vielmehr die Abweisung des Beweisantrages, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 8 StPO, zu rügen sei.
Abgesehen davon vermöge das Berufungsgericht aber die gerügte Widersprüchlichkeit ohnehin nicht zu erkennen. Darin, dass das Erstgericht die Glaubwürdigkeit des Opfers, auch gestützt auf die Aussage des Zeugen Dr. med. E, bejaht und gleichzeitig die Abweisung des Beweisantrages des Beschwerdeführers auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens damit begründet habe, dass "es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Zeugin an Entwicklungsstörungen oder sonstigen psychischen Defekten leidet", wäre auch dann kein Widerspruch begründet, wenn der Zeuge Dr. med. E tatsächlich ausgesagt hätte, das Opfer leide an einem Borderline-Syndrom. Das Vorliegen eines Borderline-Syndroms, also einer Persönlichkeitsstörung, indiziere noch keineswegs zwingend die Aussageuntüchtigkeit des Betreffenden, zumal hiervon im allgemeinen nur bei schweren psychopathologischen Auffälligkeiten ausgegangen werden könne, nicht aber schon bei erlebnisbedingten Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen, und weiter eine allenfalls aus einer Persönlichkeitsstörung resultierende "leichtere Beeinflussbarkeit" noch keineswegs zwingend logisch indiziere, dass eine solche Beeinflussung tatsächlich auch stattgefunden habe.
5.2. Zur Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit nach 220 Ziff. 8 StPO wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht "die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens hinsichtlich B zum Wahrheitsgehalt ihrer Aussage (beantragt), zumal Dr. E seit vielen Jahren die Familie A betreut, und zwar zum Beweise dafür, dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass eine andere Person B missbraucht haben könnte oder die nunmehr heftigen dramatischen Reaktionen von einer anderen Ursache herstammen."
Dem sei die Staatsanwaltschaft entgegengetreten, da zum einen noch nicht einmal abgeklärt sei, ob sich B einer solchen Untersuchung überhaupt unterziehen würde. Des Weiteren obliege die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin dem Gericht und zuletzt würden solche Gutachten auch nur dann eingeholt, wenn konkrete Hinweise für diverse Entwicklungsstörungen oder geistige Defekte bei dem Betroffenen vorliegen würden.
Der Beweisantrag des Beschwerdeführers sei vom Erstgericht mit folgender Begründung abgewiesen worden: "Die Einholung eines Gutachtens ist nicht notwendig, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zeugin an Entwicklungsstörungen oder sonstigen psychischen Defekten leidet. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt dem Gericht."
Die Zeugin B sei im Untersuchungsverfahren kontradiktorisch einvernommen worden und habe im Anschluss an ihre Vernehmung erklärt, im Hinblick auf weitere Einvernahmen von dem ihr zustehenden absoluten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen. Angesichts dessen hätte der Beschwerdeführer, zumal ein Zeuge nicht verhalten sei, sich einer Untersuchung durch einen Sachverständigen (Psychiater) zu unterziehen, bereits in seinem Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die Zeugin B bereit sei, an einer Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen mitzuwirken, und ihre gesetzliche Vertreterin, die Zeugin C, hierzu die erforderliche Zustimmung erteilen werde (Ratz, WK-StPO, 75. Lfg., § 281, Rz. 350; öOGH 29. März 2011, 12 Os 33/11m; öOGH 11. November 2010, 12 Os 121/10a; öOGH 13. Oktober 2010, 15 Os 129/10z; RS0018956).
Hinzu komme weiter Folgendes: Einem Beweisantrag müssten das Beweismittel sowie das Beweisthema zu entnehmen sein. Falls dies nicht auf der Hand liege, müsse zudem angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten sei, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei. Allein der Beweisantrag sei für die Prüfung im Nichtigkeitsverfahren massgeblich; ergänzendes Vorbringen im Rechtsmittel sei unbeachtlich und insofern gelte das Neuerungsverbot (Steininger, Nichtigkeitsgründe5, § 281 Abs. 1 Ziff. 4, Rz. 15 u. 17; Ratz, a. a. O., § 281, Rz. 325 u. 327 f.).
Der Beschwerdeführer habe in seinem Beweisantrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens nicht angegeben, inwiefern die Aussagetüchtigkeit der Zeugin B aufgrund ihres Alters oder einer schweren psychopathologischen Auffälligkeit in Form eines psychiatrischen Syndroms oder einer psychiatrischen Erkrankung beeinträchtigt sei. Alleine der Umstand, dass die Zeugin wegen der anklagegegenständlichen sexuellen Übergriffe und der daraus resultierenden erlebnisbedingten Störungen bei Dr. med. E in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, rechtfertige die Annahme, dass der Zeugin die Fähigkeit zur Ablegung einer zuverlässigen Aussage fehle bzw. sie in ihrer Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt sei, nicht.
Sofern der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Berufung erstmals (wobei das Obergericht hierzu auch seine Ausführungen zur Berufung des Beschwerdeführers wegen prozessualer Nichtigkeit gemäss § 220 Ziff. 3 StPO verweist) geltend mache, die Zeugin B leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung in Form eines Borderline-Syndroms, sei dem entgegenzuhalten, dass diesem Vorbringen das Neuerungsverbot entgegenstehe und die Prüfung eines Beweisantrages im Berufungsverfahren ausschliesslich bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren erfolge. Abgesehen davon gebe es überhaupt keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin B an einer ihre Aussagetüchtigkeit beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung leide; insbesondere könne der protokollierten Zeugenaussage des Zeugen Dr. med. E in dieser Richtung nichts entnommen werden.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in der Berufung behaupte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin B sei zu zweifeln, weil einige Indizien dafür sprechen würden, dass diese von ihrer Grossmutter, der Zeugin C, "instrumentalisiert" worden sei, so sei auch diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Berechtigung eines Beweisantrages stets bezogen auf den Antragszeitpunkt erfolge (RIS RS0099618).
Zudem hätten zum einen für das Erstgericht in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte bestanden und zum anderen habe der Beschwerdeführer hierzu zur Begründung seines Beweisantrages nichts vorgetragen, obwohl sein Beweisantrag gerade mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig sei, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Zeugin an Entwicklungsstörungen oder sonstigen psychischen Defekten leide.
Schliesslich bestünden auch gar keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin B von ihrer Grossmutter tatsächlich beeinflusst worden wäre. Der Beschwerdeführer vermöge denn insofern auch nur anzugeben, dass die Grossmutter die Zeugin B zu den Sitzungen bei deren Psychiater Dr. med. E begleitet habe. Alleine die Präsenz der Grossmutter bei den Sitzungen der Zeugin B mit ihrem Psychiater lasse keinen Schluss darauf zu, dass diese ihre Enkelin in ihrem Aussageverhalten beeinflusst, insbesondere diese zu einer Falschaussage zum Nachteil des Beschwerdeführers veranlasst hätte.
Dass auch die Zeuginnen AB und AA, die beiden gemeinsamen Töchter des Beschwerdeführers und der Zeugin C, von letzterer in ihren Aussagen zum Nachteil des Beschwerdeführers instrumentalisiert worden seien, wie in der Berufung behauptet worden sei, stelle eine blosse, aktenmässig durch nichts belegte Spekulation des Beschwerdeführers dar. Entgegen den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers seien die Aussagen seiner beiden Töchter zudem für ihn auch in keiner Weise nachteilig, sondern vielmehr ohne relevanten Beweiswert gewesen, weshalb diesen Aussagen denn in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch keinerlei Bedeutung zuerkannt worden sei.
Weitere "Indizien", welche auf eine Beeinflussung der Zeugin B durch ihre Grossmutter hindeuten sollten, vermöge der Beschwerdeführer nicht anzugeben und das Berufungsgericht aus dem Aktenbestand auch nicht zu erkennen.
5.3. Zur Berufung wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO erwägt das Obergericht wie folgt:
Ermittlungen bzw. Untersuchungen in Richtung eines Tatverdachts gegen D seien zu Recht deswegen nicht durchgeführt worden, weil kein wie immer gearteter Anfangsverdacht in diese Richtung vorgelegen habe. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass der Freier D als Täter in Frage komme, werde durch keinerlei objektive Beweisergebnisse gestützt.
Insofern sei die Berufung nicht dem Gesetze gemäss ausgeführt. Der materielle Nichtigkeitsgrund von § 221 Ziff. 1 StPO diene entweder zur Bestreitung des Vorliegens eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes oder der Geltendmachung materiellrechtlicher oder prozessualer Umstände, derentwegen eine Verurteilung trotz Erfüllung der grundsätzlichen Deliktsmerkmale unzulässig sei, oder schliesslich der Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der mit einem Deliktstypus verbundenen Anklagebefugnis, nämlich ob ein Offizial- oder ein Privatanklagedelikt vorliege. Hingegen könne gestützt auf § 221 Ziff. 1 StPO nicht gerügt werden, es seien nicht sämtliche möglichen Beweisquellen ausgeschöpft worden. Insofern sei der Beschwerdeführer noch einmal darauf hinzuweisen, dass er, falls er der Meinung gewesen sei, es seien nicht alle möglichen und zielführenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden, durch entsprechende Antragstellung spätestens in der Schlussverhandlung hierfür hätte Sorge tragen können, und er im Falle der Abweisung seiner entsprechenden Beweisanträge dies als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 8 StPO, hätte rügen können.
5.4. Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld führt das Obergericht Folgendes aus:
5.4.1. Zur Beweisrüge:
In den allermeisten Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern sähen sich die Strafgerichte mangels unmittelbarer Tatzeugen oder sonstiger zwingender objektiver Beweisergebnisse vor die schwierige Aufgabe gestellt, die Aussage des nicht geständigen Beschwerdeführers und die Aussage des Opfers gegeneinander abzuwägen. Das Erstgericht habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall der Aussage des Opfers, also der Zeugin B, unter Bedachtnahme auf die weiteren vorliegenden Indizienbeweise, insbesondere die Aussagen der Zeugin C und des Zeugen Dr. med. E, Glauben zu schenken sei und nicht jener des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes werde durch die in der Schuldberufung vom Beschwerdeführer vorgebrachten, grösstenteils bereits vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung berücksichtigten Argumente nicht erschüttert.
Dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen "typischen Pädophilen" handle, habe bereits das Erstgericht erwogen und daher auch von der diesbezüglich zum Beweise vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme der Zeugin F Abstand genommen; falls sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines diesbezüglichen Beweisantrages beschwert erachtet habe, hätte er dies als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, gestützt auf den prozessualen Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 8 StPO, rügen müssen.
Dahingehend, dass das Opfer (die Zeugin B) an einem Borderline-Syndrom leide, lägen keine Beweisergebnisse vor; dass auch bei Vorliegen eines solchen und der damit allenfalls einhergehenden "leichten Beeinflussbarkeit" noch nicht zwingend darauf zu schliessen wäre, dass die Zeugin B auch tatsächlich von ihrer Grossmutter zu einer falschen Verdächtigung zum Nachteil des Beschwerdeführers veranlasst worden wäre, sei bereits erwogen worden. Dahingehend, dass es tatsächlich zu einer Beeinflussung des Opfers durch die Zeugin C in diesem Sinne gekommen wäre, lägen überhaupt keinerlei Anhaltspunkte vor, wie ebenfalls bereits erwogen worden sei. Ergänzend sei lediglich bedacht, dass es gemäss Aussage des Zeugen Dr. med. E der eigene Wunsch der Zeugin B gewesen sei, sich bei ihm in Behandlung zu begeben sowie auch Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu erstatten, während die Grossmutter, also die Zeugin C, vor diesem Schritt "grosse Angst" gehabt habe (Verweis auf ZV Dr. med. E, ON 41, S. 19 i. V. m. ON 11, S. 4).
Sofern der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin C in Zweifel zu ziehen suche, sei noch einmal zu erwägen, dass der Schuldspruch primär auf der für das Erstgericht glaubwürdigen Aussage des Opfers beruhe, während die Aussage der Zeugin C nebst anderen Indizienbeweisen, insbesondere der Aussage des Zeugen Dr. med. E, lediglich zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit von deren Aussage herangezogen worden sei. Dass die nur über geringe Deutschkenntnisse verfügende Zeugin C, auch wenn sie im "Sexgewerbe" tätig gewesen sei und Telefonsex angeboten habe, allenfalls nicht gewusst habe, was das Dialektwort "Zipfel" bedeute, sei im Übrigen nicht a priori unglaubwürdig. Mit Bezug auf den Umstand, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer keine Waffen gefunden worden seien, sei zu erwägen, dass die Zeugin C niemals ausgesagt habe, der Beschwerdeführer besitze Waffen, sondern sie lediglich über entsprechenden Vorhalt der vom Rechtsvertreter des Opfers verfassten Strafanzeige angegeben habe, dass der Beschwerdeführer, als sie noch mit ihm zusammengelebt habe, eine Pistole besessen habe (ON 1 AS 21 und AS 41), welche sie im März 2003 das letzte Mal gesehen habe (ON 12, S. 4); dass er im März 2003 tatsächlich keine Pistole besessen habe, werde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht. Dass sie mit dem Beschwerdeführer noch bei drei Umzügen im Jahre 2004 und 2005 Kontakt gehabt habe, sei von der Zeugin C nie explizit in Abrede gestellt worden.
Dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum einer Beschäftigung (als Generalagent) bei der K Versicherung nachgegangen sei, sei vom Erstgericht für wahr angenommen und dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls in die Erwägungen miteinbezogen worden; der Beschwerdeführer vermöge hierzu im Rahmen seiner Schuldberufung nichts Neues vorzutragen. Falls er sich durch die Abweisung seines Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen G beschwert erachtet habe, hätte er dies, gestützt auf § 220 Ziff. 8 StPO, rügen müssen.
Bei seinen Berufungsausführungen übersehe der Beschwerdeführer, wie bereits erwogen, dass sich der Schuldspruch im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des Opfers stütze und die Aussage der Zeugin C, ebenso wie weitere Beweisergebnisse, insbesondere die Zeugenaussage des Dr. med. E, vom Erstgericht lediglich insofern berücksichtigt worden seien, als damit die Glaubwürdigkeit der Opferaussage untermauert worden sei. Dafür, dass die Zeugin C das Opfer im Sinne einer falschen Verdächtigung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hätte, lägen zudem eben keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das "Verfahren über die Scheidungsfolgen" - gemeint offensichtlich das Verfahren des Landgerichtes zu AZ 04 CG.2007.98 - sowie für den Fall seiner Verurteilung "eine günstige Ausgangslage für einen erfolgsverheissenden Schmerzensgeldprozess" anziehe, sei zu erwägen: Abgesehen davon, dass es sich hierbei um blosse Spekulationen handle, sei zu berücksichtigen, dass zum einen das erwähnte Zivilverfahren bereits seit Oktober 2009 rechtskräftig beendet sei, während die Strafanzeige erst 14 Monate später erstattet worden sei, und zum anderen der Verfahrenshilfe geniessende arbeitslose Beschwerdeführer finanziell gesehen jedenfalls kein geeignetes "Opfer" eines "erfolgsverheissenden Schmerzensgeldprozesses" sei.
5.4.2. Zur Abweisung der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge:
Sofern der Beschwerdeführer behaupte, dass ihm seine Exgattin, die Zeugin C, das Opfer auch nach Mai 2004 "zum Aufpassen gebracht" habe und er hierfür als Zeuginnen seine Mutter und seine Schwester anbiete, sei zu erwägen: Deren Einvernahme durch das Berufungsgericht stehe nicht nur der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer diese beiden Zeuginnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätte anbieten können, sondern vor allem auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich selbst dahingehend verantwortet habe, dass er nie auf das Opfer aufgepasst habe, er seine Exgattin nach der Scheidung lediglich noch zwei bis drei Mal vor Gericht gesehen habe, er zum Opfer seit ca. 2003/2004 keinen Kontakt mehr gehabt habe und er das Opfer nach 2003 nur zwei bis drei Mal gesehen habe, als er seiner Exgattin beim Zügeln geholfen habe. Somit ergebe sich bereits aus der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst unmissverständlich, dass er jedenfalls nach Mai 2004 nicht mehr auf B aufgepasst habe, sodass sein Beweisantrag auf Einvernahme seiner Mutter und seiner Schwester zum Beweise dafür, dass dem trotzdem so gewesen sei, nachgerade unverständlich sei und sich als reine Fishing-expedition erweise.
Hinsichtlich seines in der Berufungsschrift unter Vorlage eines Privatgutachtens Dris. med. H wiederholten, bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisantrages auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens könne auf die Erwägungen zur prozessualen Nichtigkeitsrüge des Beschwerdeführers gemäss § 220 Ziff. 8 StPO verwiesen werden; hieraus sei insbesondere hervorzuheben: Die Zeugin B sei im Untersuchungsverfahren kontradiktorisch einvernommen worden und habe im Anschluss an ihre Vernehmung erklärt, im Hinblick auf weitere Einvernahmen von dem ihr zustehenden absoluten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen. Angesichts dessen hätte der Beschwerdeführer, zumal ein Zeuge nicht verhalten sei, sich einer Untersuchung durch einen Sachverständigen (Psychiater) zu unterziehen, bereits in seinem Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die Zeugin B bereit sei, an einer Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen mitzuwirken, und ihre gesetzliche Vertreterin, die Zeugin C, hierzu die erforderliche Zustimmung erteilen werde (Ratz, WK-StPO, 75. Lfg., § 281, Rz. 350; öOGH 29. März 2011, 12 Os 33/11m; öOGH 11. November 2010, 12 Os 121/10a; öOGH 13. Oktober 2010, 15 Os 129/10z; RS0018956). Der Beschwerdeführer habe in seinem Beweisantrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen bzw. aussagepsychologischen Gutachtens nicht angegeben, inwiefern die Aussagetüchtigkeit der Zeugin B aufgrund ihres Alters oder einer schweren psychopathologischen Auffälligkeit in Form eines psychiatrischen Syndroms oder einer psychiatrischen Erkrankung beeinträchtigt sei. Alleine der Umstand, dass diese Zeugin wegen der anklagegegenständlichen sexuellen Übergriffe und der daraus resultierenden erlebnisbedingten Störungen bei Dr. med. E in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, rechtfertige die Annahme, dass der Zeugin die Fähigkeit zur Ablegung einer zuverlässigen Aussage fehle bzw. sie in ihrer Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt sei, nicht. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Zusammenhang mit der Ausführung seiner formellen Nichtigkeitsrüge geltend mache, die Zeugin B leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung in Form eines Borderline-Syndroms, sei dem entgegenzuhalten, dass es überhaupt keinerlei aktenmässigen Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Zeugin tatsächlich an einer ihre Aussagetüchtigkeit beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung leide; insbesondere könne der protokollierten Zeugenaussage des Zeugen Dr. med. E in dieser Richtung nichts entnommen werden. Zum vorgelegten Privatgutachten Dris. med. H sei schliesslich ergänzend anzumerken, dass die Beweiswürdigung nicht einem Privatgutachter, sondern dem Gericht - und zwar primär und vor allem dem Erstgericht - zukomme. Im Übrigen seien Privatgutachten, da sie im Beweiswert der Meinung eines Dritten über den Prozessgegenstand gleichstünden, ohnehin nur hinsichtlich des Befundes, nicht aber hinsichtlich der vom Privatgutachter gezogenen Schlussfolgerungen relevant (JBl 2007, 743; EvBl 2004/113), sodass der von Dr. med. H erachteten Notwendigkeit zur "Glaubhaftigkeitsbegutachtung" des Opfers von vorneherein keine Relevanz zukomme. Wenn sich der Privatgutachter zudem ohne Exploration des Opfers, ausschliesslich gestützt auf die ihm vom Beschwerdeführer überlassenen Akten, anmasse, eine "Glaubwürdigkeitsbegutachtung zu empfehlen", sei dies schlichtweg nicht seriös. Ein relevanter Befund lasse sich dem Privatgutachten Dris. med. H, welcher das Opfer überhaupt nie und den Beschwerdeführer, nur "persönlich gesehen" habe, um sich "einen Eindruck von ihm zu verschaffen", im Übrigen ohnehin nicht entnehmen, sondern der Privatgutachter ergehe sich im Ergebnis weitestgehend in Spekulationen zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und des Opfers. Die Beweiswürdigung stehe aber, wie erwogen, ausschliesslich dem erkennenden Gericht und nicht einem vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatgutachter zu. Angesichts all dieser Umstände habe es auch nicht der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme des Privatgutachters als Zeugen bedurft und es habe sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens letztlich um einen blossen, auch im Berufungsverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis gehandelt.
Auch bei der vom Beschwerdeführer erstmals in der Berufungsverhandlung vom 23. April 2013 beantragten Einvernahme von D sowie der Einholung eines Strafregisterauszuges diesen betreffend, handle es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Es bestehe überhaupt kein Anfangsverdacht dahingehend, dass D der Täter der anklagegegenständlichen Taten gewesen sei, bzw. wiesen keinerlei objektive Beweisergebnisse in diese Richtung. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, mit welchen suggeriert werde, die Grossmutter C habe ihre minderjährige Enkelin B quasi für sexuelle Handlungen an D "verkauft", entbehrten jeglicher tragfähigen Grundlage; ebenso gut könnte jede andere männliche Person, zu welcher C im fraglichen Zeitraum sexuelle oder geschäftliche Kontakte gehabt habe, als Täter vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt werden. Weiter sei zu erwägen: Selbst dann, wenn D sich tatsächlich, in welcher Richtung aber, wie erwogen, schon gar kein Anfangsverdacht bestehe, im fraglichen Zeitraum sexuell an B vergangen hätte, wäre daraus noch nicht auf die Unschuld des Beschwerdeführers zu schliessen; dies wäre nur dann der Fall, wenn das Opfer aus irgendeinem Grund fälschlicherweise den Beschwerdeführer und nicht den wahren Täter der anklagegegenständlichen Taten bezichtigen würde. Ein solcher Grund werde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bestünden für einen solchen irgendwelche objektive, in den vorliegenden Beweisergebnissen Deckung findende Anhaltspunkte. Schliesslich sei, was nur am Rande ebenfalls noch anzumerken sei, der Beschwerdeführer auch gar nicht in der Lage gewesen, eine ladungsfähige Adresse des Zeugen D anzugeben; gemäss der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung in § 225 Abs. 1 StPO seien neue Tatsachen und Beweise unter Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände bei sonstigem Ausschlusse ihrer Geltendmachung in der Berufungsverhandlung bereits in der Berufungsanmeldung oder der Berufungsausführung mitzuteilen.
5.5. Mangels Relevanz für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren sind die abschliessenden Ausführungen des Obergerichtes zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hier nicht wiederzugeben.
6. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 23. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der Unrichtigkeit des Ausspruches über die Schuld und die Strafe (ON 82).
7. Mit Urteil vom 2. August 2013 (ON 95) wies der Oberste Gerichtshof die Revision wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück und gab der Revision im Übrigen keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Die Aufhebung und Abänderung eines Urteiles des Obergerichtes könne, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen sei, beim Obersten Gerichtshof gemäss § 234 i. V. m. § 219 Abs. 2 StPO u. a. wegen Vorliegen der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen des Ausspruches über die Schuld (Beweisfrage) oder über die Strafe beantragt werden.
Die Bekämpfung der Beweiswürdigung, somit die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld sei im Revisionsverfahren jedoch unzulässig, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen habe (OGH LES 2008, 173, OGH vom 9. März 2011, 03 KG.2010.16, OGH LES 2001, 226 u. v. a.). Somit sei die Schuldrevision unzulässig, wenn das Berufungsgericht keine von den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen abändernden Feststellungen getroffen habe. Diese gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde vom Staatsgerichtshof auch aus der Sicht des Beschwerderechts nach Art. 43 LV als grundrechtskonform erachtet (StGH 2011/74, Erw. 3.3).
Ein solcher Fall liege vor. Das Obergericht als Berufungsgericht habe keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen gehabt und habe deshalb von einer Wiederholung des Beweisverfahrens absehen können (StGH 2011/74, Erw. 5.2). Es habe seinem Urteil die Urteilsfeststellungen des Land- als Kriminalgerichtes vom 15. November 2011 zugrunde gelegt. Demzufolge erweise sich die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld als unzulässig. Damit sei im Revisionsverfahren ausschliesslich von jenen Tatsachen auszugehen, welche die Untergerichte übereinstimmend festgestellt hätten.
Ausführungen zur Revision wegen des Ausspruches über die Schuld hätten somit zu unterbleiben. Dies treffe auch auf jene Darlegungen der Revision zu, welche zwar unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstattet worden seien, jedoch der Sache nach eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in Art einer Schuldberufung darstellten. Die Ausführungen zur Schuldfrage hätten offenbar nicht vermocht, beim Obergericht Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen zu begründen. Demzufolge habe das Berufungsgericht das Beweisverfahren nicht wiederholt, sei es durch die Vernehmung des Beschwerdeführers oder der Zeugen bzw. durch die Verlesung der diesbezüglichen Protokolle oder anderer Urkunden. Eine Wiederholung des Beweisverfahrens wäre gemäss § 225 Abs. 2 StPO dann erforderlich gewesen, wenn das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen gehabt hätte.
Zufolge dieser Grundsätze habe das Obergericht mit der Abstandnahme von einer Wiederholung des Beweisverfahrens keine - von der Revision auch nicht konkret bezeichnete - Vorschrift verletzt, deren Beachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordne oder deren Missachtung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen würde. Damit könne auch der Revisionskritik, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, "die Einvernahmen der mj. B vor der Landespolizei anzusehen", kein Erfolg zukommen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei hierzu festzuhalten, dass der Entscheidung des Obergerichtes auf Abstandnahme von der Wiederholung des Beweisverfahrens wohl die Einsicht in die relevierten Einvernahmen sowie in die übrigen Beweisergebnisse vorangegangen sei, wobei die wesentlichen Inhalte der Aussagen der vernommenen Personen auch aus dem Urteil des Erstgerichtes ersichtlich gewesen seien. Das Obergericht habe offenbar auch dem von der Revision geltend gemachten Aspekt einer möglichen Suggestionsfragestellung an das mj. Tatopfer nicht die vom Rechtsmittel bejahte Beachtlichkeit zugemessen und den Angaben der mj. B i. V. m. den übrigen belastenden Beweisergebnissen die für einen Schuldspruch erforderliche Verlässlichkeit zugebilligt. Mit der in diesem Zusammenhang abschliessend erhobenen Behauptung, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe keine zweite Tatsacheninstanz geurteilt, werde somit eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ebenso wenig aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, dass "überhaupt das gesamte Verfahren mangelhaft geführt" worden sei.
7.2. Das Rechtsmittelvorbringen zur behaupteten Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens decke sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2012 gegen das erstgerichtliche Urteil. Die darin - anders als in der Revision - ziffernmässig konkretisierten Nichtigkeitsgründe seien umfassend und zutreffend, wie erwähnt, im Urteil des Obergerichtes vom 23. April 2013 behandelt worden.
Dabei habe sich ergeben, dass weder die geltend gemachten Begründungsmängel des erstgerichtlichen Urteiles i. S. d. § 220 Ziff. 3 StPO vorgelegen seien, noch zum Nachteil des Beschwerdeführers Beweisanträge i. S. d. § 220 Ziff. 8 StPO abgewiesen worden seien. Auch die behauptete materiell-rechtliche Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO sei verneint worden. Demzufolge könne zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf das Vorbringen der Revision dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil vom 23. April 2013 (ON 81) verwiesen werden.
Auch die Abweisung der im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge begründe keine Nichtigkeit gemäss § 220 Ziff. 8 StPO. Die in Betreff auf die begehrte Einvernahme der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers als Zeugen vorgetragene Verfahrensrüge versage. Durch das Absehen von dieser Beweisaufnahme zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Umzug nach Y, sohin nach dem 1. März 2004 auf die mj. B aufgepasst habe und dass die diesbezügliche Aussage der C nicht der Wahrheit entspreche, seien weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden, deren Beachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung oder die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre. Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hierzu bezögen sich auf die aktenkonform wiedergegebenen Verfahrensergebnisse. Da diese Darlegungen von der Revision nicht mit neuen und einer weiteren Erwiderung erforderlichen Argumenten bekämpft würden, könne auf sie verwiesen werden.
Dies gelte auch für die vom Berufungsgericht abgelehnte Einvernahme des Zeugen D. Auch bei dieser Beweisaufnahme handle es sich, wie vom Obergericht zutreffend dargestellt, um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Auch der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Abklärung des "Wahrheitsgehaltes" der Aussage der B sowie zum Beweis dafür, dass ein allfälliger sexueller Missbrauch durch eine andere Person erfolgt sei oder dass die nunmehr heftigen und auffälligen psychischen Reaktionen eine andere Ursache haben könnten, sei ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterblieben. Dieser Beweisantrag habe sich zum Teil mit dem schon im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag gedeckt, der - wie vom Berufungsgericht dargelegt - ohne Hintansetzung von Verteidigungsrechten abgewiesen worden sei.
Die zur Abstandnahme von der Einholung des aussagepsychologischen Gutachtens im Berufungsurteil dargestellte und auch auf die von der Revision ins Treffen geführte Expertise von Dr. med. H Bezug nehmende Begründung des Obergerichtes, auf die samt der darin zitierten Kommentarstelle und Rechtsprechung des öOGH ebenfalls verwiesen werde, sei auch unter Berücksichtigung des keine wesentlichen neuen Aspekte hierzu enthaltenden Revisionsvorbringens zutreffend.
8. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 (ON 95) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Beschwerderechtes gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, ebenfalls gemäss Art. 43 LV, eine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 32 Abs. 1 LV sowie des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und in den von der EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Grundrechtsrügen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Das Obergericht habe sich zwar einerseits detailliert mit seiner Rolle im Berufungsverfahren auseinandergesetzt und dem Sinne nach ausgeführt, dass es keine Notwendigkeit zur Beweiswiederholung sehe, da es selbst nicht "kompetenter" sei die Schuldfrage zu beurteilen als das Erstgericht. Im Berufungsverfahren sei durch den Beschwerdeführer aufgezeigt worden, worin er die mangelhafte Beantwortung der Schuldfrage und insbesondere die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erblickt habe. Das Obergericht habe sich selbst die Einschränkung auferlegt, diese Schuldfrage nicht weiter zu überprüfen, da es diese Frage selbst nicht besser hätte beantworten können als das Kriminalgericht. Dabei habe das Obergericht verkannt, dass es selbst auch nach dem liechtensteinischen Verfahrensrecht Tatsacheninstanz sei und selbst zur Schuldfrage Stellung zu nehmen und, sofern dies verlangt werde, entsprechende Beweisaufnahmen durchzuführen habe. Im vorliegenden Fall habe das Obergericht alle Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen und sich darauf gestützt, dass an den Tatsachenfeststellungen und Beweisführungen des Kriminalgerichtes keine grundsätzlichen Zweifel bestünden und diese bedenkenlos übernommen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe dies auch anlässlich des Revisionsverfahrens gerügt, wobei der Oberste Gerichtshof diesbezüglich ausgeführt habe, dass Nichtigkeitsgründe und/oder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere durch die Übernahme der Beweisergebnisse des Kriminalgerichtes, durch das Obergericht unproblematisch sei. Im Wesentlichen seien bereits im Obergerichtsverfahren sowie anschliessend im Revisionsverfahren die tatsächlichen vorgetragenen Argumente in keiner Weise inhaltlich berücksichtigt, sondern alleine auf die Feststellungen des Kriminalgerichtes abgestützt worden, wodurch das Beschwerderecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 43 LV sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 sowie sein Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden seien.
8.2. In erster Linie werde in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Ausführungen in der Berufungsschrift und der Gegenäusserung vom 13. März 2012 verwiesen und inhaltlich die Ausführungen in der Revisionsschrift an den Obersten Gerichtshof vom 11. Mai 2012 wiederholt.
Im gegenständlichen Fall habe nach Ansicht des Beschwerdeführers die Berufungsinstanz die Schuldfrage nicht eingehend überprüft; dies wäre aber insbesondere deshalb notwendig gewesen, da aufgrund der Aktenlage sich folgende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergäben: Das Erstgericht stütze seinen Schuldspruch im Wesentlichen allein auf die Aussage der mj. B und auf deren Aussagen gegenüber der Ex-Gattin des Beschwerdeführers, C. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Aussage alleine da, weil alle von ihm beantragten Zeugen abgewiesen worden seien.
Objektive Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschwerdeführers ergäben sich aus dem ganzen Beweisverfahren keine. Die stets gleichlautende Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die mj. B nicht sexuell missbraucht, seien durch das abgeführte Beweisverfahren in keiner Weise widerlegt worden. Auf der objektiven Tatseite liege dazu hinsichtlich der Täterschaft aufgrund der vom Gericht gewürdigten Beweisergebnisse keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wie als objektives Mindestmass gefordert, vor. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Tat schon mehr als acht Jahre zurückliege und die Tat an einem damals fünf- bis sechsjährigen Mädchen begangen worden sein solle.
Hätte sich das Obergericht nur die Mühe gemacht, die Einvernahmen der mj. B vor der Landespolizei anzusehen, wie dies in den Ausführungen der Berufungsschrift auch vorgetragen worden sei, hätte das Obergericht selbst feststellen können, dass die mj. B zum Tathergang nichts habe sagen und sich konkret an nichts habe erinnern können. Die durch B geschilderten sexuellen Übergriffe seien im Einzelnen nicht sehr konkret beschrieben worden und auch die Tatsache, dass B den Beschwerdeführer angeblich oral habe befriedigen müssen, sei bei ihren Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt worden. Insbesondere sei die Fragestellung der mit der Einvernahme beauftragen Polizistin nahe bei einer Suggestionsfragestellung, was diese im Übrigen auch selbst anlässlich der Einvernahme bemerkt habe.
Die aufgenommenen Beweise seien offensichtlich einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt worden und das Erstgericht hätte zumindest im Zweifel für den Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Tatsache, wonach sowohl der Beschwerdeführer als auch C den Freier D in Basel namhaft gemacht und ausgesagt hätten, dass dieser von C auch in Begleitung mit B besucht worden sei und C mit Geldbeträgen zur Eröffnung eines Saunaclubs unterstütze, ein wesentlicher verdachtserregender Umstand in Bezug auf die Täterschaft des vorgeworfenen Verbrechens vorliege. Das Erstgericht habe die für den Indizienbeweis erforderliche besondere Vorsicht missachtet, wenn es diese soeben angeführten und im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie von C während der Vernehmung bei der Schlussverhandlung im Urteil einfach anführe, aber ungewürdigt lasse. Ein sicherer Schluss auf eine nicht direkt erweisliche Tatsache, wie für den Indizienbeweis erforderlich, habe mangels geschlossener Indizienkette nicht gezogen werden können. Eine solche wäre aber für einen den Denkgesetzen entsprechenden Schluss auf die Täterschaft und somit einen zulässigen Indizienbeweis zwingend notwendig gewesen.
Entgegen der Meinung des Erstgerichtes und auch des Obergerichtes sei bei der mj. Zeugin B und vor allem ihrer Grossmutter C sehr wohl ein Grund ersichtlich, warum sie falsche Vorwürfe vorbringen sollten.
Nur wenige Zeit, nachdem C das Verfahren über die Scheidungsfolgen vor der Rechtsmittelinstanz im Wesentlichen verloren habe, sei bei der Landespolizei durch ihren sie in jenem Verfahren vertretenden Rechtsanwalt Strafanzeige wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen eingereicht worden (ON 1). Für das damalige Scheidungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei C die Verfahrenshilfe bewilligt worden, da sie als Sozialhilfeempfängerin weder über Vermögen noch Einkommen verfügt habe, jedoch Schulden in Höhe von CHF 660'000.00 abzuzahlen gehabt habe. Verbessert hätten sich die schwierigen finanziellen Verhältnisse der C bis heute nicht. Eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs an ihrer Enkelin wäre zumindest für die zivilrechtlich gemeinsam vertretenen C sowie deren Enkelin B eine günstige Ausgangslage für einen erfolgsverheissenden Schmerzensgeldprozess.
Bevor also nicht sämtliche in Frage stehenden Beweismittel, und dabei insbesondere die beantragten, vollständig und richtig erörtert sowie gewürdigt seien, sei die Schlussfolgerung, wonach es C gelinge, für einen damals in Basel durch den Freier D an ihrer Enkelin vorgenommenen sexuellen Missbrauch heute ein zweites Mal abzukassieren, neben der vom Erstgericht gezogenen alles andere als ausgeschlossen. Diese alternative Schlussfolgerung werde durch die Tatsache unterstützt, dass niemand ausser B mit C zu D nach Basel mitgefahren sei und niemand ausser C Auffälligkeiten im Intimbereich Bs habe feststellen können. Zudem werde die soeben gezeigte Schlussfolgerung durch die Tatsache, wonach es sich bei D um einen Sadomasochisten handle, unterstützt.
Bereits vor dem gemeinsamen Baden mit der mj. B, als ihre Grossmutter, C, die Rötungen am After ihrer Enkelin bemerkt habe, habe die mj. B ihr erzählt, dass der Opa ihr mit seinem "Zipfel" weh getan habe. Die Grossmutter habe behauptet, sie hätte zu diesem Zeitpunkt nichts damit anfangen können. Nach dem gesunden Menschenverstand könne man aber davon ausgehen, dass, wenn ein kleines Mädchen seiner Grossmutter erzähle, dass ihr Opa ihr wehgetan habe, dass eine Person dann Nachforschungen anstelle und zumindest nachfrage, was genau passiert sei, unbeachtlich der Tatsache, dass man einen Begriff wie "Zipfel" verstehe oder nicht. Die Grossmutter hätte schon zu diesem Zeitpunkt die Pflicht gehabt, sich eingehend mit dieser Sache auseinanderzusetzten. Und auch der Umstand, dass die Grossmutter im Sexgewerbe tätig gewesen sei, lasse berechtigte Zweifel aufkommen, dass sie den Begriff "Zipfel" nicht gekannt habe oder nicht habe einordnen können. Dass dies nicht sein könne und das Ganze erfunden sei, zeige auch, dass zu Hause zwischen der mj. B, dem Beschwerdeführer und insbesondere der obsorgeberechtigten Grossmutter ausschliesslich Spanisch gesprochen worden sei. Dass es C mit der Wahrheit nicht so genau nehme, habe sich auch darin gezeigt, dass sie behauptet habe, der Beschwerdeführer verfüge über Schusswaffen, was sich anlässlich einer Hausdurchsuchung als unwahr herausgestellt habe. Zu erwähnen bleibe noch, dass C behauptet habe, dass sie B dem Beschwerdeführer "zum Aufpassen" übergeben habe. Da aber der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, sei es ihm aus beruflichen Gründen gar nicht möglich gewesen, auf die mj. B aufzupassen.
Sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht hätten ausgeführt, dass für sie kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer von der mj. B u. deren Grossmutter zu Unrecht verdächtigt würden. Grundsätzlich sei richtig, dass es sich bei solchen Ausführungen lediglich um Vermutungen handeln könne, doch spreche neben den obigen Ausführungen noch eine weitere Tatsache dafür, die der Beschwerdeführer bereits vor der Landespolizei zu Protokoll gegeben habe bzw. aktenkundig sei. Der Vater und die Mutter der mj. B hätten im Jahre 1998/99 das Land verlassen und sich nicht mehr um ihre Tochter gekümmert. Sie hätten die mj. B bei deren Grossmutter, C, und dem Stiefgrossvater, dem Beschwerdeführer, zurückgelassen. Im Jahre 1999 habe dann die Grossmutter den entsprechenden Antrag auf Übertragung der Obsorge beim Landgericht eingebracht, welchem auch stattgegeben worden sei.
Kurze Zeit vor der Einbringung der Anzeige sei der Beschwerdeführer durch seine Exgattin bzw. seine Töchter angefragt worden, ob er ihnen für die Wiedereinreise von CA, dem Vater der mj. B, behilflich sein würde, was aber vom Beschwerdeführer strikt abgelehnt worden sei. Dies könnte unter anderem nunmehr auch ein entsprechender Grund sein, weshalb jetzt eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei. Insbesondere auch deshalb, weil es sich bei CA um den Vater der mj. B handle und diese ihn nicht kenne, ihn aber kennen lernen möchte.
Zusammenfassend könne noch einmal festgehalten werden, dass sich doch erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers ergeben hätten. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo könne deshalb die Schuld des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei oder mit genügender Sicherheit feststehen, dass mit einem Schuldspruch vorzugehen wäre. Der hier zitierte Grundsatz diene nicht nur dem Schutze des Beschwerdeführers, sondern solle auch den Staat und damit die Gerichte davor bewahren, durch ein Fehlurteil neues Unrecht zu schaffen.
8.3. Bereits in der Schlussverhandlung vom 15. November 2011 (ON 41) vor dem Kriminalgericht seien sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen worden. Namentlich der Beweisantrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens hinsichtlich B zum Wahrheitsgehalt ihrer Aussage sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass ein solches Gutachten nicht notwendig sei, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Zeugin an Entwicklungsstörungen oder sonstigen psychischen Defekten leide und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dem Gericht obliege. Durch die Aufnahme dieses Beweises wäre die relevante Tatsache bewiesen worden, dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass eine andere Person B missbraucht haben könnte oder die nunmehr heftigen dramatischen Reaktionen von einer anderen Ursache herstammten. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht hätten dazu ausgeführt, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ausschliesslich Sache des Gerichtes sei, sofern keine Anzeichen für eine psychische Erkrankung der Zeugin bestünden.
In diesem Zusammenhang sei auf die Berufungsschrift zu verweisen, in welcher ausgeführt worden sei, dass Dr. E bei seiner Zeugenaussage von einem Borderline-Syndrom der Zeugin B gesprochen habe, welches aber irrtümlicherweise bei der Verhandlung vor dem Kriminalgericht nicht protokolliert worden sei. Dabei handle es sich durchaus um eine psychische Krankheit, die eine Begutachtung rechtfertigen würde. (Verweis auf Privatgutachten von Dr. H vom 3. Februar 2012 und vom 20. Februar 2012). Vom Berufungswerber sei dies in der Berufungsschrift vorgebracht und auch ausdrücklich in der Gegenäusserung vom 13. März 2012 ausgeführt worden, dass deshalb keine separate Protokollrüge gemacht worden sei, weil das Protokoll der Kriminalgerichtsverhandlung der Verteidigung erst mit dem erstinstanzlichen Urteil zugestellt worden sei. Wenn man nunmehr dahingehend argumentiere, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Protokolls mit einer separaten Protokollrüge zu erfolgen gehabt habe, so sei dies überspitzer Formalismus, insbesondere weil dies in der Berufungsschrift sofort bemängelt worden sei.
Den Feststellungen des Erstgerichtes im Rahmen der Zusammenfassung seiner Beweiswürdigung sei einerseits zu entnehmen, dass es die Schilderungen von Bs Psychiater, Dr. E, über ihr Verhalten als wesentliches Indiz dafür erachtet habe, dass die Übergriffe tatsächlich durch den Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Andererseits begründe es im Urteil den abgewiesenen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des Wahrheitsgehalt der Aussage Bs damit, dass es keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Zeugin B an Entwicklungsstörungen oder an sonstigen psychischen Defekten leide und es würden keine sonstigen Bedenken gegen ihre allgemeine Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit bestehen. Diese beiden Feststellungen seien widersprüchlich und könnten aus logischer Sicht nicht nebeneinander bestehen, weil nicht die Schilderung von Bs Psychiater über ihr Verhalten als wesentliches Indiz für die Verantwortung des Beschwerdeführers herangezogen und gleichzeitig festgestellt werden könne, dass bei B keine Indizien für psychische Defekte bestünden. Eine zutreffende und abschliessende rechtliche Beurteilung der Sache sei aufgrund dieses Widerspruchs nicht möglich. Das Obergericht sei dieser Beurteilung und Beweiswürdigung zu Unrecht gefolgt und habe in dieser Tatsache keinen Berufungsgrund erblickt, obwohl die entsprechenden Beweisergebnisse eine Begutachtung der mj. B unabdingbar machen würden.
Die Schuld des Beschwerdeführers lasse sich einzig durch eine unzweifelhafte Aussage von B belegen. Schon aus diesem Grund könne gerade bei so einem schweren Strafvorwurf von einer Begutachtung nicht Abstand genommen werden. Mittels Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hätte im gegenständlichen Fall der Wahrheitsgehalt der Aussage der B annäherungsweise verlässlich überprüft werden können.
Das Obergericht habe offenbar auch keine Veranlassung gesehen, an der Aussage der mj. B zu zweifeln, obwohl diese seit längerer Zeit in Begleitung ihrer obsorgeberechtigten Grossmutter in Behandlung des mit der Familie befreundeten Psychiaters Dr. gestanden sei. Die mj. B sei folglich im Strafverfahren auch nie von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet und der Wahrheitsgehalt ihrer Aussage abgeklärt worden. Es sei lediglich in diesem Zusammenhang auf die Zeugenaussage von Dr. E abgestellt worden. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch - und dies ergebe sich aus den Beweisergebnissen -, dass die Grossmutter bei allen Therapiesitzungen anwesend gewesen sei. Im ganzen Verfahren gebe es nach Ansicht der Verteidigung genügend Anhaltspunkte, dass die mj. B manipuliert und auch zum Nachteil des Beschwerdeführers missbraucht worden sei. Unhaltbar sei zu behaupten, dass die Anwesenheitspräsenz der Grossmutter, C, während den "Therapien" keinen Einfluss auf die Aussagen der mj. B gehabt hätten. Es sei wohl klar, dass die alleinige Präsenz einer eher dominanten Person wie die Grossmutter geeignet sein könne, ein kleines Mädchen auch unbewusst zu beeinflussen. Gerade im vorliegenden Fall sei es unverständlich, dass solche Sitzungen nicht mit der mj. B alleine abgehalten worden seien. Um eine Manipulation vollständig ausschliessen zu können und keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der mj. B aufkommen zu lassen, wäre es unbedingt notwendig gewesen, dass der Sachverständige alleine mit B geredet hätte. Der Wahrheitsgehalt der Aussage der mj. B sei unter Betrachtung soeben erwähnter Umstände nie fachmännisch abgeklärt und entsprechende Anträge sowohl vom Kriminalgericht als auch vom Obergericht abgewiesen worden. Weder das Erstgericht noch das Obergericht seien den Hinweisen auf die Unrichtigkeit der Aussage der mj. B nachgegangen, obwohl klare Hinweise dafür bestanden hätten, dass die mj. B im gegenständlichen Fall nicht die Wahrheit gesagt habe und durchaus manipuliert sein könnte. Insbesondere bei einer Persönlichkeitsstörung wie dem Borderline-Syndrom seien Manipulationen sehr leicht möglich.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 5. September 2013 Folge.
10. Während der Oberste Gerichtshof mit Schreiben vom 6. September 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. September 2013 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragte und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
Entgegen den Ausführungen in der Individualbeschwerde hafte dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes keine Verletzung von verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechten an. Der Beschwerdeführer moniere zunächst, dass das Obergericht alle Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen und sich darauf gestützt habe, dass an den Tatsachenfeststellungen und Beweisführungen des Kriminalgerichtes keine grundsätzlichen Zweifel bestünden und diese bedenkenlos übernommen werden könnten. Weiters moniere der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof diesbezüglich ausgeführt habe, dass Nichtigkeitsgründe oder/und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere durch die Übernahme der Beweisergebnisse des Kriminalgerichtes, durch das Obergericht "unproblematisch sei". Der Oberste Gerichtshof habe tatsächlich vorgetragene Argumente in keiner Weise inhaltlich berücksichtigt.
Daraus könne jedoch keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. des Anspruches auf ein faires Verfahren abgeleitet werden. Der Oberste Gerichtshof habe diesbezüglich ausgeführt, dass die Bekämpfung der Beweiswürdigung, somit die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld im Revisionsverfahren unzulässig sei, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen habe, wie dies im gegenständlichen Verfahren der Fall sei (OGH LES 2008, 173; OGH vom 9. März 2011, 03 KG.2010.16). Weiters führe der Oberste Gerichtshof aus, dass somit die Schuldrevision unzulässig sei, wenn das Berufungsgericht keine von den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen abändernden Feststellungen getroffen habe. Diese gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde vom Staatsgerichtshof auch aus der Sicht des Beschwerderechtes nach Art. 43 LV als grundrechtskonform erachtet (StGH 2011/74, Erw. 3.3). Der Oberste Gerichtshof führe weiters aus, dass ein solcher Fall hier vorliege. Das Obergericht als Berufungsgericht habe keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen gehabt und habe deshalb von einer Wiederholung des Beweisverfahrens absehen können (StGH 2011/74, Erw. 5.2). Aus diesem Grunde sei der Oberste Gerichtshof - nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu Recht - davon ausgegangen, dass Ausführungen zur Revision wegen des Ausspruches über die Schuld zu unterbleiben hätten, und zwar auch hinsichtlich jener Darlegungen der Revision, welche zwar unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstattet worden seien, jedoch der Sache nach eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in Art einer Schuldberufung darstellen würden. Eine Wiederholung des Beweisverfahrens wäre gemäss § 225 Abs. 2 StPO dann erforderlich gewesen, wenn das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen gehabt hätte. Zufolge dieser Grundsätze habe das Obergericht mit der Abstandnahme von einer Wiederholung des Beweisverfahrens - so der Oberste Gerichtshof in der bekämpften Entscheidung - keine Vorschrift verletzt, deren Beachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet oder deren Missachtung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen würde. Damit habe der Oberste Gerichtshof nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint, der Revisionskritik, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, "die Einvernahme der minderjährigen B vor der Landespolizei anzusehen", einen Erfolg zukommen zu lassen.
Der weiters geltend gemachte Umstand, wonach wesentliche Verdachtsmomente auch gegen D vorliegen würden und diese Verdachtsmomente nicht berücksichtigt bzw. überprüft worden seien, sei bereits vom Erstgericht ausreichend behandelt worden. Mit diesen Argumenten des Beschwerdeführers habe sich das Erstgericht dezidiert auseinandergesetzt. Auch das Obergericht habe ausgeführt, dass überhaupt kein Anfangsverdacht dahingehend bestehe, dass D der Täter der anklagegegenständlichen Taten gewesen sei, bzw. wiesen keinerlei objektive Beweisergebnisse in diese Richtung. Das Obergericht habe weiters ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, mit welchen suggeriert werde, die Grossmutter C habe ihre minderjährige Enkelin B quasi für sexuelle Handlungen an D "verkauft", jeglicher tragfähiger Grundlage entbehren würden.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach man sich durch eine Verurteilung eine günstige Ausgangslage für einen erfolgsverheissenden Schmerzensgeldprozess schaffen wolle, könne im Hinblick auf die im Urteil des Erstgerichtes festgestellte Vermögenssituation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
Mit seinen Ausführungen bekämpfe der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Zeugin C, wobei darauf hinzuweisen sei, dass weder das Erstgericht, noch das Obergericht Zweifel an deren Glaubwürdigkeit hegten.
Auch die Abweisung des Antrages auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der B sowohl seitens des Erstgerichtes als auch des Obergerichtes sei zu Recht erfolgt. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausgeführt habe, seien durch die Abweisung dieser Beweisanträge die Verteidigungsrechte nicht verletzt worden. Es dürfe in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Gegenäusserung vom 1. März 2012 und auf die betreffenden Feststellungen des Obergerichtes im Urteil vom 23. April 2013 verwiesen werden.
Insgesamt lägen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keinerlei Verletzungen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte vor.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 01 KG.2011.22-95, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Indessen erweist sich das Vorbringen in der vorliegenden Individualbeschwerde von Vornherein als ungeeignet, die erhobenen Grundrechtsrügen zu begründen, da sich die Beschwerde primär gegen die unterinstanzlichen Entscheidungen und nicht gegen das eigentliche Anfechtungsobjekt, nämlich das Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 95) richtet. Tatsächlich wiederholt die Individualbeschwerde weitgehend nur die Revisionsausführungen und befasst sich nicht spezifisch mit den oberstgerichtlichen Erwägungen zu den einzelnen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgründen. Dies ist im Folgenden anhand dieser oberstgerichtlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen.
3. Hinsichtlich der oberstgerichtlichen Erwägungen zur Schuldrevision (siehe vorne Ziff. 7.1 des Sachverhaltes) hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Oberste Gerichtshof hat die Schuldberufung im Beschwerdefall als unzulässig zurückgewiesen und sich mit dem entsprechenden Vorbringen nur im Rahmen ergänzender Erwägungen (sogenannte obiter dicta) befasst; dies mit der Begründung, dass das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen und somit keine von den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen abweichenden Feststellungen getroffen habe. Diese gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe auch der Staatsgerichtshof als grundrechtskonform erachtet (Verweis auf StGH 2011/74). Damit sei im Revisionsverfahren ausschliesslich von jenen Tatsachen auszugehen, welche die Untergerichte übereinstimmend festgestellt hätten. Dabei sei auch nicht auf jenes Revisionsvorbringen einzugehen, welches zwar unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstattet worden sei, jedoch der Sache nach eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in Art einer Schuldberufung darstelle. Das Obergericht habe mit der Abstandnahme von einer Wiederholung des Beweisverfahrens keine - von der Revision auch nicht konkret bezeichnete - Vorschrift verletzt, deren Nichtbeachtung einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund oder einen Verfahrensmangel darstelle. Damit könne auch dem Vorbringen, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, "die Einvernahmen der mj. B vor der Landespolizei anzusehen", kein Erfolg zukommen.
Diese Argumentation des Obersten Gerichtshofes - welche im Übrigen, wie dieser zu Recht betont, auch auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gestützt ist - wird zwar in der vorliegenden Individualbeschwerde kurz angesprochen; aber der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander und führt insbesondere nicht aus, welche Grundrechte der Oberste Gerichtshof dabei verletzt haben soll. Folglich kann aber den Beschwerdeausführungen zur Schuldfrage und damit zur nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaften Beweiswürdigung von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Insbesondere ist es unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, seine Kognition hinsichtlich der Schuldberufung nicht gesetzeskonform ausgeschöpft zu haben, solange eben nicht aufgezeigt wird, inwieweit dies auch zu einem mangelhaften Urteil des Obersten Gerichtshofes geführt hat.
3.2. Darüber hinaus ist zu den Beschwerdeausführungen zur Schuldfrage ergänzend immerhin Folgendes anzumerken:
Selbst wenn diese Beschwerdeausführungen für den Staatsgerichtshof relevant wären, könnte er nach seiner ständigen Rechtsprechung die Beweiswürdigung nur einer Willkürprüfung unterziehen. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bietet diesbezüglich nämlich keinen weitergehenden Grundrechtsschutz. Diese EMRK-Bestimmung schützt primär vor einer Vorverurteilung durch Behörden und Gerichte oder durch die Presse sowie vor einem ungerechtfertigten Schuldspruch, hat aber grundsätzlich keine über das Willkürverbot hinausgehende Wirkung auf die Art der Beweiswürdigung im Strafurteil (StGH 2011/74, Erw. 4.1 mit Literaturnachweisen).
Von einer solchen willkürlichen Beweiswürdigung durch das Kriminal- und das Obergericht kann nun aber im Beschwerdefall offensichtlich nicht die Rede sein. Das Landgericht hat seine Beweiswürdigung auf nicht weniger als 16 Seiten minutiös begründet. Auch das Obergericht hat sich intensiv mit der Schuldberufung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei eine Beweiswiederholung als nicht angezeigt erachtet. In ihren Erwägungen haben diese beiden Instanzen auch schon von Vornherein den grössten Teil des die Schuldfrage betreffenden Vorbringens in der vorliegenden Individualbeschwerde entkräftet.
So stützt sich der Schuldspruch keineswegs "im Wesentlichen allein auf die Aussage der mj. B und auf deren Aussagen gegenüber der Ex-Gattin des Beschwerdeführers, C". Wesentlich ist nämlich sehr wohl auch die Aussage von Dr. E, dem Psychotherapeuten der mj. B. Dass sich dagegen der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung nur auf seine eigene Aussage stützen kann, liegt in der Natur von solchen Missbrauchsfällen, da es einerseits in aller Regel keine Zeugen für den konkreten Missbrauch gibt und allenfalls nur das Opfer, nicht aber der Angeklagte, wenn er denn die Tat begangen hat, mit Dritten hierüber spricht. Dem Obergericht ist auch zuzustimmen, dass selbst bei Zutreffen des - nicht protokollierten - Borderline-Befundes bei der mj. B deren Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres in Frage gestellt werden müsste. Auch die einschlägigen Internetchats sowie das Bild- und Filmmaterial (siehe ON 42, S. 29 ff.) belasten den Beschwerdeführer zusätzlich. Was im Weiteren die Argumentation mit möglichen Motiven von C, dem Beschwerdeführer ein solches Delikt anzuhängen, angeht, so ist diese höchst spekulativ und kaum glaubwürdig. Angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wäre dieser jedenfalls tatsächlich ein schlechtes Opfer eines solchermassen provozierten Schmerzensgeldprozesses. Und dafür dass D, der Basler Freier von C, die mj. B missbraucht haben könnte, fehlen ebenfalls jegliche konkreten Anhaltspunkte. Auch für die Hypothese, dass die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer gewissermassen ein Racheakt dafür darstellen könnte, dass dieser sich nicht für die Bewilligung der Wiedereinreise des leiblichen Vaters der mj. B eingesetzt habe, sprechen keinerlei konkrete Indizien.
4. Zu den oberstgerichtlichen Erwägungen zur Revision wegen Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens (siehe vorne Ziff. 7.2 des Sachverhaltes) hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Auch hierzu erstattete der Beschwerdeführer in seiner Revision im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie in der Berufung. Deshalb hat der Oberste Gerichtshof zulässigerweise auch insoweit jeweils auf die entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen verwiesen. Und auch mit dieser oberstgerichtlichen Begründung zur Rechtfertigung der vorgenommenen Verweise auf das Berufungsurteil setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde nicht spezifisch auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, welche Grundrechte der Oberste Gerichtshof mit dieser Begründung verletzt haben soll. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen nur das unterinstanzliche Vorbringen. Somit ist die Individualbeschwerde auch insoweit nicht geeignet, Grundrechtsverletzungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Urteil aufzuzeigen.
4.2. Da im Rahmen des Beschwerdevorbringens in der Individualbeschwerde zur behaupteten Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens primär die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens als verfassungswidrig gerügt wird, soll immerhin hierauf ergänzend noch kurz eingegangen werden:
Das Obergericht (auf dessen Erwägungen der Oberste Gerichtshof, wie erwähnt, verweist) führt in seinem Urteil ON 81 gleich mehrere Gründe an, weshalb dieses Vorgehen des Kriminalgerichtes zulässig gewesen sei. Dabei überzeugt allein schon das Argument, dass die mj. B nach ihrer kontradiktorischen Einvernahme im Untersuchungsverfahren im Hinblick auf weitere Einvernahmen erklärte, von dem ihr zustehenden absoluten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen. Angesichts dessen und zumal ein Zeuge nicht verhalten sei, sich einer Untersuchung durch einen Sachverständigen (Psychiater) zu unterziehen, hätte der Beschwerdeführer, wie das Obergericht weiter ausführt, bereits in seinem Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die Zeugin B bereit sei, an einer Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen mitzuwirken, und dass ihre gesetzliche Vertreterin, die Zeugin C, hierzu die erforderliche Zustimmung erteilen werde. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass dieses Beweisanbot von Vornherein gar nicht umsetzbar war und deshalb ohne Weiteres abgelehnt werden durfte.
5. Aufgrund all dieser Ausführungen erweist sich die vorliegende Individualbeschwerde als nicht berechtigt, ohne dass, wie erwähnt, auf die einzelnen Grundrechtsrügen noch eingegangen zu werden braucht. Der Beschwerde war somit spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung die Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetztes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/71, Erw. 8; StGH 2013/70, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war sohin auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Die dem Beschwerdeführer auf dieser angepassten Bemessungsgrundlage auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 5. September 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.