StGH 2013/145
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Versicherungen AG
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: L AG
vertreten durch den Verwaltungsrat:
lic. iur. A Rechtsanwalt 9490 Vaduz
dieser wiederum vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Heeb 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 09CG.2007.254-81
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 09 CG.2007.254-81, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren liegt das Zivilverfahren zu 09 CG.2007.254 zugrunde, das bereits zweimal Gegenstand eines Individualbeschwerdeverfahrens war (StGH 2010/78 und StGH 2012/69). Diesem Zivilverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. A, Rechtsanwalt, Vaduz, habe für sich und u. a. für die Beschwerdegegnerin unter Police-Nr. 5.406.210 mit der Beschwerdeführerin eine Vermögensschaden- und Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Treuhänder abgeschlossen, deren Vertragsdauer vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 gereicht habe. Mit diesem Versicherungsvertrag habe die Versicherungsgesellschaft Schutz gegen Schadenersatzansprüche geboten, die gegen die versicherten Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Schadenfall gemeldet. Es sei B gelungen, einen gewissen C zu einem Investment zu überreden.
Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 mitgeteilt, dass für den angemeldeten Fall aufgrund des deliktischen Verhaltens des B kein Versicherungsschutz bestehe.
Da C das Geld nur zu einem Teil zurückerhalten habe, habe er am 16. Juli 2004 zur hg. Geschäftszahl 08 CG.2004.239 die Beschwerdegegnerin auf Bezahlung von CHF 457'054.00 s. A. geklagt. Dieses Verfahren sei mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 beendet worden, mit welchem die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung eines Betrages von CHF 225'553.78 samt 6 % Zinsen seit 11. Mai 2001 verpflichtet worden sei. Dabei sei der Oberste Gerichtshof von folgendem Sachverhalt ausgegangen, der auch dem Verfahren 09 CG.2007.254 zugrunde gelegt worden sei:
1.2. Mit der am 27. September 2007 eingereichten Klage habe die Beschwerdegegnerin die Verurteilung der Beschwerdeführerin begehrt und sie zur Bezahlung des Betrags von CHF 322'245.94 s. A. mit der Begründung aufgefordert, dass von einem deliktischen Verhalten des B nicht gesprochen werden könne, da er in dem gegen ihn zur hg. Geschäftszahl 01 KG.2003.3 geführten Strafverfahren mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juni 2004 rechtskräftig freigesprochen worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe das Klagsvorbringen bestritten, kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst eingewandt, dass ein die Versicherungsdeckung ausschliessendes Delikt im haftpflichtrechtlichen Sinne nicht nur vorliege, wenn der Täter einen Straftatbestand erfüllt habe, sondern auch dann, wenn er ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten ausserhalb einer vertraglichen Rechtsbeziehung zum Geschädigten gesetzt habe. Ausserdem werde der Versicherungsumfang durch die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Besonderen Vertragsbedingungen näher umschrieben. So sei die Haftpflicht der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers - zu letzteren habe auch B gezählt - auf die dienstliche Verrichtung beschränkt. Die schadensstiftende Handlung des B, nämlich die Anbahnung und Vermittlung von Finanzgeschäften, insbesondere solcher hoch spekulativer Natur, für Dritte sei ausserhalb seiner dienstlichen Verrichtung erfolgt, weshalb nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und nach den besonderen Vertragsbedingungen (BVB) keine Versicherungsdeckung bestehe.
2. Das Landgericht habe dem Klagebegehren zur Gänze Folge gegeben und zusammengefasst noch Folgendes festgestellt:
2.1. Am 4. Februar 1999 hätten B und A eine als Kooperationsvertrag bezeichnete Vereinbarung unterzeichnet.
Dieser Kooperationsvertrag sei mehrmals schriftlich und zwar bis 30. Juni 2000 verlängert worden. Auch danach sei B noch für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen. Er habe zumindest ein Mandat völlig selbstständig bearbeitet. Er habe Mandatsverträge unterschrieben bzw. sie paraphiert, was den Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Er habe mit Wissen der Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin mit Kunden im Namen und auf Briefpapier der Beschwerdegegnerin kommuniziert, habe Verhandlungen mit Kunden geführt und sei im Auftrag der Beschwerdegegnerin ins Ausland gereist, um Kunden zu akquirieren.
Mitte 2000 habe ein gewisser D mit der Unternehmensgruppe A Kontakt aufgenommen, weil er beabsichtigt habe, in Liechtenstein einige Firmen zu gründen. Er sei durch die Telefonistin im Bürohaus A mit B verbunden worden. D habe diesem mitgeteilt, dass er eine Bank in Armenien besitze und beabsichtige, noch zwei oder drei weitere Banken zu kaufen. Diese würden dann mit der M-Bank fusioniert. Dadurch würde sich die Kreditwürdigkeit so erhöhen, dass der M-Bank von der N Zürich ein Kredit von USD 300 Mio. gewährt werde.
B habe in der Folge Investoren gesucht, die die notwendigen Gelder für den Ankauf der drei armenischen Banken aufbringen sollten. B habe im April 2001 Kontakt zu C aufgenommen. Dieser habe sich schliesslich entschlossen, das Investment in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Am 5. Mai 2001 habe C ein Trust Agreement unterfertigt, worin die Beschwerdegegnerin als Vertragspartnerin aufgeführt worden sei. Bei diesem Vertrag habe es sich um eine allgemeine Rahmenvereinbarung zwischen Treuhänder und Mandanten gehandelt. B habe dieses Trust Agreement zweimal unterfertigt und zwar einmal als Trustee unter Beifügung des Firmennamens der Beschwerdegegnerin und ein zweites Mal auf dem Firmenstempel der Beschwerdegegnerin.
Am 5. Mai 2001 hätten C und B einen Annex zu diesem Treuhandvertrag unterfertigt, den B in derselben Art wie diesen Vertrag unterzeichnet habe. Laut diesem Annex sollte C eine Überweisung von CHF 530'000.00 an die N Zürich auf das Konto des D tätigen und dafür am Freitag, den 11. Mai 2005, CHF 795'000.00 empfangen.
Da C diese Zusage zu unsicher gewesen sei, habe er eine Bestätigung der M-Bank verlangt, die diese am 5. Mai 2001 erteilt habe. Darin habe diese Bank garantiert, dass die empfangenen Gelder in Höhe von CHF 795'000.00 an den Auftraggeber (C) zurückbezahlt würden. Diese Bestätigung sei von D auf Briefpapier der M-Bank unterzeichnet worden. Alsdann habe C eine weitere Bestätigung verlangt und erhalten, ebenfalls auf Briefpapier der M-Bank, deren Text B formuliert habe. Der wesentliche Inhalt dieser Bestätigung liege in der Mitteilung, dass B eine Kreditlimite in Höhe von CHF 10 Mio. gewährt werde. Unterzeichnet sei diese Bestätigung ebenfalls von "D, Vorsitzender, Präsident und CEO" worden. Da C auch diese Sicherheit nicht ausgereicht habe, habe er eine zusätzliche Haftungserklärung der Beschwerdegegnerin für sein Investment begehrt. Am 5. Mai 2001 habe B eine "Confirmation" ausgestellt, die er zweimal in der gleichen Art unterfertigt habe wie den Treuhandvertrag. Diese Confirmation (Bestätigung) habe folgenden Inhalt gehabt:
"Der Treuhänder bestätigt hiermit gegenüber dem Auftraggeber ("Mandatory") Herrn C, für das investierte Kapital in Höhe von CHF 530.000,-- zu haften (‚to be reliable for the invested capital of CHF 530.000,-'). Des Weiteren hat der Auftraggeber ("Mandatory") eine Bankgarantie und eine Bestätigung bezüglich des ganzen Betrages (einschliesslich Bonus) in Höhe von CHF 795.000,-- von der M-Bank bekommen.
Einerseits kennen wir unseren Kunden seit Jahren, und andererseits ist die N, Zürich, unsere direkte Geschäftspartnerin. Aus diesem Grunde geben wir Ihnen ausnahmsweise die oben genannten Sicherheiten (‚This is the reason for giving you the above securities exceptionally'). In der Regel hat der Treuhänder in einem Treuhandvertrag keinerlei Garantien zu gewähren, er ist jedoch verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt gemäss den Weisungen des Auftraggebers und gemäss den Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes seinen Auftrag zu erfüllen."
Nachdem BC all diese Unterlagen samt einer weiteren Bankbestätigung über die Bonität der Beschwerdegegnerin übermittelt habe, habe dieser den Betrag von CHF 530'000.00 auf das ihm von B mitgeteilte Konto des D bei der N Zürich überwiesen.
B habe sich C gegenüber als legitimiert für das Büro A bzw. die Beschwerdegegnerin ausgegeben. Er habe C bestätigt, dass er handlungs- und zeichnungsberechtigt für die "A Gesellschaften" sei. C habe von B eine Broschüre des Hauses A erhalten, worin B als juristischer Mitarbeiter angeführt worden sei, weiter eine Visitenkarte der O, worin B ebenfalls als juristischer Berater bezeichnet und die Beschwerdegegnerin als eine Gesellschaft der "O Group of Companies" angeführt sei. Der damalige Kläger, C, sei 100 %-ig davon überzeugt gewesen, dass B in Vertretung der Beschwerdegegnerin gehandelt habe.
Gegen Ende des Jahres 2000 habe sich das Verhältnis zwischen A und E einerseits und B andererseits abgekühlt. Dieser sei seiner Verpflichtung, regelmässig Berichte zu erstatten, immer weniger nachgekommen. Ab Anfang 2001 habe er nur noch selten bzw. überhaupt keine Berichte mehr erstattet.
Am 18. April 2001 habe eine Besprechung zwischen B und E stattgefunden. Die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin seien über die Tätigkeit des B nicht vollständig informiert gewesen. Die Akten über Firmengründungen seien von B nicht vollständig dokumentiert worden. B sei nur schwer erreichbar gewesen und die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin hätten nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Bei dieser Besprechung vom 18. April 2001 habe E an B eine Liste abgegeben und erklärt, dass er alle Informationen wünsche, um die Mandate weiterbetreuen zu können.
E habe B aufgefordert, ihm bis Ende April 2001 alle Akten und Informationen zu übergeben. Am 5. Mai 2001 habe eine weitere Besprechung zwischen A und B stattgefunden. Es seien die noch offenen Pendenzen besprochen worden. Mit der Übergabe der Akten sei B immer noch in Verzug gewesen. Er sei von E aufgefordert worden, den Schlüssel (zum Büro des B) abzugeben, was er zunächst nicht getan habe. Deshalb sei der Schlüssel Mitte Mai 2001 gesperrt worden. Im Juni oder Juli 2001 habe B den Schlüssel dann zurückgebracht. Bis zur Sperre des Schlüssels habe B die gesamte Infrastruktur des Büros benutzen können.
Der Kooperationsvertrag sei nie gekündigt worden. Das Vertragsverhältnis sei einfach ausgelaufen. B sei nie Organ der Beschwerdegegnerin gewesen. Ihr einziger Verwaltungsrat sei seit 1994 A. E sei seit 1995 Direktor mit Einzelzeichnungsrecht.
2.2. Alle drei Instanzen hätten im Verfahren zu 08 CG.2004.239 die (Mit-)Haftung der Beschwerdegegnerin als Fall einer Geschäftsherrenhaftung gemäss § 47 Abs. 2 Schlusstitel PGR begründet, wobei der Oberste Gerichtshof ein erhebliches Mitverschulden des C für gegeben erachtet habe.
Eine Haftung aus § 44 Schlusstitel PGR habe der Oberste Gerichtshof unter Hinweis darauf verneint, dass B mit C keine die Beschwerdegegnerin verpflichtenden Verträge abgeschlossen habe, zum einen deshalb nicht, weil er nicht vertretungsbefugt gewesen sei, zum anderen aber auch deshalb nicht, weil eine Anscheinsvollmacht des B zu verneinen sei.
Sehr wohl habe der Oberste Gerichtshof das Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR bejaht, denen zufolge der Geschäftsherr für den Schaden hafte, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht hätten, wenn er nicht nachweise, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erläuternd ausgeführt, dass auch für die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR davon auszugehen sei, dass diese eine Haftungsnorm für fremde Schadensstiftung darstelle. Sie verpflichte den Geschäftsherrn zum Schadenersatz, wenn seine Hilfsperson einen Dritten geschädigt habe. Sie beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der eine Besorgung zu seinem Nutzen durch einen anderen verrichten lasse, auch das Risiko für einen daraus entstehenden Schaden tragen solle. Es handle sich um eine Kausalhaftung, die kein Verschulden der Hilfsperson oder des Geschäftsherrn voraussetze. Das Verhalten der Hilfsperson, für welche der Geschäftsherr einzustehen habe, könne in einem Tun oder Unterlassen bestehen und müsse widerrechtlich sein. Als Geschäftsherr sei der Träger des Geschäftsbetriebes anzusehen. Geschäftsherr sei jedermann, ob natürliche oder juristische Person, die irgendeine Geschäftsbesorgung durch eine Hilfsperson ausführen lasse. Ein Subordinationsverhältnis werde vorausgesetzt. Die Haftung des Geschäftsherrn werde auch dann noch nicht ausgeschlossen, wenn die Hilfsperson aus eigener Initiative ihre Aufgabe erweitere oder sie unrichtig ausübe. Das Überschreiten der erteilten Befugnisse solle den Geschäftsherrn nicht entlasten: Er habe vielmehr dafür zu sorgen, dass dies nicht vorkomme.
An der Subordination des B gegenüber der Beschwerdegegnerin, sohin an seiner rechtlichen Qualität als "Hilfsperson" habe der Oberste Gerichtshof nicht gezweifelt. Diese Voraussetzung für die Kausalhaftung gemäss § 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR sei daher bejaht worden.
Die Tätigkeit des B sei vom Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf den Inhalt des Kooperationsvertrages auch weitestgehend unter den dort genannten Begriff der "Akquisition" von Kunden unterstellt worden. Mit Ausnahme der Unterfertigung im Namen der Beschwerdegegnerin sei diese Tätigkeit noch im vertraglich abstrakt umschriebenen Kompetenzbereich des B gelegen (Verweis auf S. 50 in ON 71 zu 08 CG.2004.239).
Weiter habe der Oberste Gerichtshof die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des B bejaht, da dieser entgegen seinen internen Verpflichtungen, daher schon deshalb widerrechtlich, unbedingte Zusagen über die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals samt Bonus auf Papier und im Namen der Beschwerdegegnerin gegeben habe. Die Erklärungen, die C schliesslich zur Überweisung des Kapitals veranlasst hätten, hätte B nur dann abgeben dürfen, wenn entweder die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Kapitals sichergestellt hätte, wofür freilich die Information der Beschwerdegegnerin und deren Bereitschaft zu diesem Geschäft Voraussetzung gewesen wäre, oder, wenn B die Sicherung des Kapitals selbst bewerkstelligt hätte. Nichts davon habe B, welcher sich freilich als Trustee bezeichnet habe, vorgenommen. Wer als Treuhänder vorgebe, dass die Rücküberweisung des vom Investor an einen Dritten überwiesenen Geldbetrages sicher sei, in Wirklichkeit aber Sicherheiten nicht bestünden, verletzte seine Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag (Hinweis auf Art. 922 PGR). B habe daher gegen die vertraglich vereinbarte Interessenswahrungspflicht dem C gegenüber verstossen. An der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens könne kein ernsthafter Zweifel bestehen.
3. Das Obergericht gab der Berufung der Beschwerdeführerin Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Dabei ging es zusammengefasst von folgenden wesentlichen Überlegungen aus:
3.1. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, B habe bei der Vermittlung des gegenständlichen Geschäftes nicht im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtung gehandelt, könne nicht geteilt werden. Nach den vom Erstgericht übernommenen Feststellungen des Obersten Gerichtshofes habe nach dem Arbeitsprogramm zum Kooperationsvertrag vom 4. Februar 1999 das Tätigkeitsgebiet des B auch allgemein in "Vermittlertätigkeiten" bestanden. B habe nichts anderes getan, als dass er für die Beschwerdegegnerin mit C am 5. Mai 2001 ein Trust Agreement abgeschlossen habe, welches er schliesslich über Verlangen des C mit der Haftungserklärung der Beschwerdegegnerin für das investierte Kapital in Höhe von CHF 530'000.00 ergänzt habe. Damit habe B im Rahmen des durch den Kooperationsvertrag vom 4. Dezember 1999 umschriebenen Aufgabenkreises gehandelt, sodass er die schadensstiftende Handlung auch im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen gesetzt habe. Dementsprechend habe der Oberste Gerichtshof im Verfahren 08 CG.2004.239 die Haftung der Beschwerdegegnerin gegenüber C in der Haftungsgrundlage des § 47 Schlusstitel PGR gesehen.
3.2. Ob die Beschwerdegegnerin von den tatsächlichen Vorgängen und Tätigkeiten des B Kenntnis gehabt habe, sei ohne Bedeutung, da sie für den Schaden ihres Geschäftsbesorgers zu haften habe, wenn sie nicht nachweise, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt eingetreten wäre.
3.3. B habe nicht für sich selbst, sondern für die Beschwerdegegnerin vermittelt, die mit C am 5. Mai 2001 das Trust Agreement abgeschlossen und schliesslich auch die "Confirmation" ausgestellt habe. Von einer unerträglichen Ausweitung der Deckungsverpflichtung der Beschwerdeführerin könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil Versicherungsschutz nur für jene Handlungen, die der Arbeitnehmer oder die Hilfsperson im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen gesetzt habe, bestehe. Aus diesen Gründen greife der Deckungsausschluss nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c AVB nicht.
3.4. Ebenso derjenige von Ziff. 3.1 BVB, wonach der Versicherungsumfang auf fahrlässiges Verhalten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit beschränkt sei. B sei aufgrund des Kooperationsvertrags vom 4. Dezember 1999 als Jurist angestellt worden, wobei sein Einsatzgebiet sowohl im Treuhandgeschäft im weiteren Sinne als auch im forensischen Bereich der Rechtsanwalts- und Treuhandkanzlei A gelegen habe. Da die Vermittlung des Finanzgeschäftes - wie das gegenständliche - zur täglichen Arbeit eines Treuhänders zu zählen sei, habe B damit auch im Rahmen seiner "beruflichen Tätigkeit" gehandelt.
3.5. Es komme aber der Deckungsausschluss von Ziff. 3.1 BVB zum Tragen. Nach dieser Bestimmung seien u. a. nicht versichert Schäden, die auf unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen seien. Unerlaubt sei nicht nur jedes strafrechtswidrige Verhalten, sondern im zivilrechtlichen Sinne jedes Verhalten, das gegen die Rechtsordnung verstosse, also rechtswidrig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 9. Januar 2007 festgestellt, dass das Verhalten des lic. iur. B schon deshalb widerrechtlich (rechtswidrig) und damit unerlaubt gewesen sei, weil er entgegen seinen internen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin unbedingte Zusagen über die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals auf Papier und im Namen der Beschwerdegegnerin abgegeben habe.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes habe B mit dem Abschluss des Trust Agreement vom 5. Mai 2001 und der am selben Tag ausgestellten "Confirmation" bewusst auftrags- und pflichtwidrig gehandelt. Es könne nicht angezweifelt werden, dass B, auch wenn er nicht in Schädigungsabsicht gehandelt habe, die Pflichtwidrigkeit seines Tuns bewusst gewesen sei. Er habe die Haftungs- und Garantieerklärung gegenüber C für das investierte Kapital von CHF 530'000.00 abgegeben und habe dies, in Verletzung der ihm obliegenden Meldepflichten, der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig mitgeteilt. Hierbei habe B bewusst fahrlässig gehandelt, indem er darauf vertraut habe, dass der Schaden nicht eintreten werde. Sein Verhalten sei bewusst auftrags- und pflichtwidrig zu bewerten, was die Versicherungsdeckung aufgrund der zitierten Klausel der BVB ausschliesse.
4. Im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht Folge gegeben (ON 28).
5. Im zweiten Rechtsgang hat das Obergericht alsdann mit Urteil vom 14. Januar 2009 (ON 30) der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichtes vom 17. März 2008 (ON 11) neuerlich Folge gegeben und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.
6. Der gegen dieses Urteil von der Beschwerdegegnerin erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2010 (ON 38) Folge und stellte das Urteil des Landgerichtes vom 17. März 2008 (ON 11) wieder her.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 38) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher der Staatgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 2010 (StGH 2010/78) Folge gab und das angefochtene Urteil vom 7. Mai 2010 (ON 38) aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwies.
8. Mit Urteil vom 13. April 2012 gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Obergerichtes erneut Folge, welches auch im dritten Verfahrensgang die Klage abgewiesen hatte.
9. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 09 CG.2007.254-73, erhob die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (StGH 2012/69) erneut Folge gab und das angefochtene Urteil vom 13. April 2012, 09 CG.2007.254-73, unter Bindung an seine Rechtsansicht aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwies.
Zusammengefasst begründete der Staatsgerichtshof sein Urteil wie folgt:
9.1. Es sei klarzustellen, dass B im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 Bst. c AVB mitversichert gewesen sei. Das habe bereits das Erstgericht festgestellt. Er gehöre somit entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu den versicherten Personen gemäss Art. 1 BVB i. V. m. Art. 2 Ziff. 1 Bst. c AVB. Insoweit sei die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes willkürlich.
9.2. Trotz dieses Zwischenbefundes sei noch zu prüfen, ob das Resultat des Obersten Gerichtshofes willkürlich, somit entscheidungswesentlich gewesen sei. Nur dann sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben (vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 315 f., Rz. 21 ff.). Es gehe um die Auslegung von Ziff. 3.1, Satz 2, BVB und dabei um die Klärung der Rechtsfrage, ob vom Mitversicherten B der Ausschlusstatbestand dieser Vertragsbestimmung erfüllt worden sei. Sofern er nicht erfüllt worden sei, sei das Resultat des Obersten Gerichtshofes im Resultat richtig und eine Aufhebung des angefochtenen Urteils komme selbst dann nicht in Frage, wenn er die Klagsabweisung damit begründet habe, dass B nicht mitversichert gewesen sei. Es müsse Folgendes nochmals in Erinnerung gerufen werden:
9.3. Die Beschwerdegegnerin sei im Verfahren 08 CG.2004.239 als Geschäftsherrin nach § 47 SchlTPGR zu Schadenersatzzahlungen an C verurteilt worden, weil B als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin dem C entgegen den gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehenden internen Verpflichtungen Zusagen über die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals auf Papier und im Namen der Beschwerdegegnerin gemacht habe. Wenn er als Treuhänder - wenn auch nur fahrlässig - keine Sicherheiten vorsehe, so der Oberste Gerichtshof im Verfahren 08 CG.2004.239-71 (S. 53), so stelle dies eine Pflichtverletzung dar. B habe dabei fahrlässig gehandelt. Er habe mehrere sine qua non für den Schadeneintritt gesetzt, die als erhebliches Verschulden qualifiziert werden müssten (08 CG.2004.239-71, S. 57). B sei im gegen ihn und D eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen worden (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 08 CG.2004.239-71, S. 12).
9.4. Im Urteil des Schweizer Bundesgerichtes 5C.166/1999 vom 9. August 1999 sei es ausschliesslich um den Haftungsausschluss wegen der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens durch einen Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes gegangen. Konkret habe der Sekretär Gelder eines Mandanten des Rechtsanwaltes unterschlagen. Das Bundesgericht habe ausgeführt, dass der Haftungsausschluss bei der vorsätzlichen Begehung einer Straftat greife, es sei dabei irrelevant welche versicherte Person den Ausschlussgrund gesetzt habe. Auch im Aufsatz von Thierry Luterbacher, Haftung und Versicherung von Dienstleistern, recht 7/2008, gehe es nur um die vorsätzliche Begehung von Straftaten als Ausschlussgrund.
9.5. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne die Haftungsausschlussklausel von Art. 6 Abs. 2 Bst. g AVB von Vornherein nicht zur Anwendung gelangen, weil sich diese Bestimmung nur mit der vorsätzlichen Begehung von Straftaten befasse. B sei jedoch rechtskräftig von den wider ihn erhobenen Anschuldigungen im Strafverfahren freigesprochen worden, so dass sein Verhalten keine vorsätzliche Straftat gewesen sei.
Zu prüfen sei daher nur noch, ob allenfalls der Ausschlusstatbestand von Ziff. 3.1 Satz 2 BVB greife. Diese Bestimmung laute wie folgt:
"Nicht versichert sind dagegen Schäden, die zurückzuführen sind auf absichtliche, unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen."
Nach den im Verfahren 08 CG.2004.239-71 getroffenen Feststellungen habe B fahrlässig gehandelt und dabei C als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin einen Schaden zugefügt, für den die Beschwerdegegnerin als Geschäftsherrin habe eintreten müssen. Er habe aber gerade nicht vorsätzlich im Sinne von Satz 2 von Ziff. 3.1 BVB gehandelt. Um eine solche vorsätzliche Schädigung gehe es aber gerade bei dieser Bestimmung. Es gehe nicht nur um unerlaubte Handlungen, wie die isolierte Betrachtung dieses Wortes vermuten lassen könnte, sondern es gehe um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung. In der Berufshaftpflichtversicherung werde stets zwischen fahrlässigem (und auch unerlaubten) Verhalten, für das Versicherungsdeckung bestehe, und vorsätzlichem (und auch unerlaubten) Verhalten, für das keine Deckung bestehe, unterschieden. Die diesbezügliche Differenzierung nehme auch Ziff. 3.1 BVB vor. In Satz 1 dieser Bestimmung werde nämlich geregelt, dass bei einer fahrlässigen unerlaubten Handlung Deckung bestehe. Satz 2 schliesse dann lediglich die Deckung bei einer vorsätzlichen unerlaubten Tat aus. Dieses Verständnis stehe auch mit der zwingenden Bestimmung von Art. 22 VersVG in Einklang. Nach Art. 22 Abs. 3 VersVG könne lediglich eine Kürzung bei Grobfahrlässigkeit vorgenommen werden. Ein Deckungsausschluss sei jedoch bei einem fahrlässigen Verhalten unzulässig (vgl. dazu Thierry Luterbacher, Haftpflichtversicherung für die Revisionsstelle, in: Der Schweizer Treuhänder, 5/04, 449). Luterbacher weise darauf hin, dass der Versicherer grundsätzlich die versicherte Gefahr umfassend zu tragen habe. Ein Abweichen von dieser Regel sei nur beschränkt möglich (vgl. Luterbacher, a. a. O., 447). Diese Rechtsauffassung treffe auch auf das liechtensteinische Recht zu, weil nach Art. 12 Abs. 1 TrHG jeder Treuhänder eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen habe, die die aus seiner Tätigkeit entstehenden gesetzlichen und vertraglichen Haftungsansprüche umfassend abdecke. Dabei handle es sich um eine zwingende Bestimmung.
Bei Satz 2 von Ziff. 3.1 BVB handle es sich um eine gefahrenbeschränkende Klausel. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Risikoeinschränkungen zuungunsten des Versicherers auszulegen (BGE 110 II 403 ff; Alexander Müller, Regress im Schadenausgleichsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Privatversicherers, 156), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nur eine äusserst einschränkende Auslegung dieser Klausel zulässig sei, wobei stets zu berücksichtigen sei, dass die versicherte Gefahr durch die Beschwerdeführerin umfassend abzudecken sei, nicht ausgehöhlt werden dürfe (Müller, a. a. O., 156). Die Berücksichtigung all dieser Umstände führe dazu, dass der von der Beschwerdeführerin gewünschte Deckungsausschluss für eine unerlaubte Handlung, ohne dass dabei der Verschuldensgrad berücksichtigt werde, unzulässig sei. Ein Deckungsausschluss sei nur bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung möglich, hingegen nicht bei einer fahrlässigen unerlaubten Handlung. Somit sei als Resultat festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, der Beschwerdegegnerin Deckung zu gewähren, weil B nach den getroffenen Feststellungen nicht vorsätzlich gehandelt habe.
9.6. Nach der Rechtsprechung seien Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit im Ausmass von 10 % bis 50 % üblich (Luterbacher, a. a. O., 449 und LES 1990, 81). Da bis heute nicht geklärt worden sei, ob B leicht oder grobfahrlässig gehandelt habe, und ob die Beschwerdeführerin daher berechtigt sei, ihre geschuldete Deckung zu reduzieren, müsse das Urteil des Obersten Gerichtshofes zur Beurteilung dieser Rechtsfrage aufgehoben und an diesen zur neuerlichen Beurteilung zurückverwiesen werden.
10. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision mit Urteil vom 2. August 2013, 09 CG.2007.254-81, wiederum Folge und stellte das Urteil des Landgerichtes vom 17. März 2008 (ON 11) wieder her. Dieses Urteil wurde wie folgt begründet:
10.1. Der Staatsgerichtshof habe in der Entscheidung StGH 2012/69 Erw. 3.2.6 noch die Beurteilung der Frage der groben oder leichten Fahrlässigkeit bei B als zur Beurteilung offen gesehen. Dies im Hinblick auf mögliche Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit im Ausmass von 10 % bis 50 %. Diese Beurteilung nehme der Oberste Gerichtshof nun vor, wobei von folgender Rechtssituation auszugehen sei:
Während die Parteien zur Auslegung der Besonderen Vertragsbedingungen die Anwendung liechtensteinischen Rechts vereinbart hätten (Pkt. 6 BVB), hätten sie im Übrigen in den als "Vertragsgrundlage" herangezogenen Allgemeinen Vertragsbedingungen (in der Police: "Vertragsgrundlagen"; Blg./4) in Art. 19 Ziff. 3 die Anwendung des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vereinbart. Die vom Staatsgerichtshof zu Erw. 3.2.6 verlangte Beurteilung, ob B leicht oder grob fahrlässig gehandelt habe, weil hiervon eine allfällige Leistungsreduzierung der Beschwerdeführerin abhänge, finde in Art. 14 Abs. 3 des schweizerischen VVG ihren gesetzlichen Niederschlag: Die Bestimmung sei mit der Marginalrubrik "Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses" überschrieben und laute:
"Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht" (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 VersVG).
Eine Leistungskürzung setze nach dieser Bestimmung demnach kumulativ ein schweres Verschulden von Hilfsperson und Anspruchsberechtigten voraus, nämlich der Hilfsperson in Bezug auf die Verursachung des Versicherungsfalles einerseits und des Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Aufnahme, Anstellung oder Beaufsichtigung der Hilfsperson (doppeltes qualifiziertes Verschuldenserfordernis: Süsskind, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.], Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Art. 14, Rz. N 27 und 46). Erreiche daher entweder das Verhalten der Hilfsperson oder dasjenige des Anspruchsberechtigten den Grad der Grobfahrlässigkeit nicht, so könne keine Sanktion angeordnet werden (Honsell/Schnyder/Vogt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG] Art. 14, Rz. 27; zu Art. 41 Abs. 4 der Entwurfsbestimmung zum VVG, die nur mehr auf ein grobes Verschulden in der Beaufsichtigung, Anstellung oder Aufnahme der Hilfsperson abstellt; vgl. Süsskind, in: Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Art. 14 Ausblick).
10.2. Die vom Staatsgerichtshof vermisste Verschuldensprüfung nehme der Oberste Gerichtshof hiermit vor: Ausgehend von der Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofs, nach der eine fragliche Verschuldensqualifikation "grobfahrlässig" mit dem Ziel einer allfälligen Leistungskürzung durch die Beschwerdeführerin entscheidungsrelevant sei, führe dies vor dem Hintergrund der erwähnten speziellen Bestimmung des Art. 14 Abs. 3 VVG zu folgender rechtlicher Beurteilung: Es sei nach den obigen Ausführungen - weil es sich bei B um ein "Hilfsperson" der Beschwerdegegnerin handle - der Grad des Verschuldens der Beschwerdegegnerin als Anspruchsberechtigte und jener des B als Hilfsperson zu beurteilen und nur im Fall der Bejahung einer (zumindest) groben Fahrlässigkeit beider der Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu kürzen. Freilich: Selbst bei einer solchen Beurteilung komme der Oberste Gerichtshof nicht zu einer Kürzung des Leistungsanspruchs und ändere sich damit an der bisherigen Entscheidung nichts, weil die Verletzung der Überwachungspflicht der hier klagenden Partei als Geschäftsherrin hinsichtlich B nicht "grobfahrlässig" gewesen sei. In der Ausgangsentscheidung im Verfahren C gegen die hier klagende Partei (08 CG.2004.239) sei zur Frage der Einhaltung der Überwachungspflicht zwar davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdegegnerin den Entlastungsbeweis des Art. 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR dafür, dass sie "alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten" nicht erbracht habe. Es habe in jenem Verfahren nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vertreter die vertraglich vereinbarten Kontrollmöglichkeiten genutzt hätten. Eine Beurteilung dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin "grobfahrlässig" ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen sei, habe der Oberste Gerichtshof in jener Entscheidung allerdings nicht vorgenommen und könne auf der Basis des festgestellten Sachverhalts auch hier nicht bejaht werden:
Grobe Fahrlässigkeit sei im Bereich des Versicherungsvertragsrechts erst dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Massnahmen nicht ergriffen würden, die jedermann einleuchten müssten, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliege, das offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen (öOGH 7 Ob 157/08a; RIS-Justiz RS0031127). Grob fahrlässig handle erst derjenige, der im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit ausser Acht lasse, wer nicht beachte, was unter den gegeben Umständen jedem einleuchten müsste. Sie sei bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen anzunehmen, die das gewöhnliche Mass an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überstiegen (RIS-Justiz RS0030303). Auch nach schweizerischem Recht handle grobfahrlässig nur derjenige, der elementare Vorsichtspflichten verletze, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen konkreten Umständen aufdränge (BGE 118 V 305, 306; 115 II 283, 287 u. a.). Eine solche Pflichtenverletzung sei aber bei der festgestellten Überwachung durch die Beschwerdegegnerin gegenüber B zu verneinen.
10.3. Selbst bei abwägender Beurteilung des Überwachungsverhaltens der Beschwerdegegnerin gegenüber B als deren Hilfsperson sei vor diesem Hintergrund ein "grobes Verschulden" der Beschwerdegegnerin nicht anzunehmen. Auszugehen sei in jenem Verfahren (08 CG.2004.239) lediglich davon, dass der dort beklagten Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR nicht gelungen sei. Solches indiziere aber noch kein grobes Verschulden. Damit komme es aber infolge der kumulativen Verschuldensprüfung gemäss Art. 14 Abs. 3 VVG nicht zu einer Leistungskürzung, selbst wenn bei B ein grobes Verschulden unterstellt würde, weil es bereits an einem groben Verschulden der anspruchsberechtigten Klägerin mangle.
11. Gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 09 CG.2007.254-81, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK, des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und Art. 14 EMRK und des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, diese Entscheidung deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
11.1. Zur Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK:
Der Oberste Gerichtshof hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin zwecks Erfüllung der vom Staatsgerichtshof erteilten Aufträge zur Klärung der Rechtsfrage, ob B und - nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes (ON 81, S. 86 f.) - kumulativ auch die Beschwerdegegnerin leicht oder grob fahrlässig gehandelt haben, die Urteile der Untergerichte aufheben und die Rechtssache an diese zur Ergänzung des Sachverhaltes zurückverweisen sollen, um den Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, zu dieser vom Staatsgerichtshof aufgezeigten Rechtsfrage und zu der vom Obersten Gerichtshof in seiner angefochtenen Entscheidung zusätzlich neu aufgeworfenen Rechtsfrage nach dem Verschuldensgrad der von der Beschwerdegegnerin zu vertretenden Pflichtverletzung Stellung nehmen, Vorbringen erstatten und Beweisanträge stellen zu können.
Stattdessen habe der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil ohne Ergänzung des festgestellten Sachverhaltes unter unzulässiger Bezugnahme auf das vormalige Verfahren 08 CG.2004.239 gefällt, an dem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof stütze seine Beurteilung, dass die Beschwerdegegnerin nicht grob fahrlässig gehandelt habe, im Wesentlichen auf zwei Feststellungen, die seiner Ansicht nach seine Rechtsansicht, die Beschwerdegegnerin habe nur leicht fahrlässig gehandelt, stützten. Er übergehe aber eine ganze Reihe von Feststellungen aus dem im Verfahren 08 CG.2004.239 festgestellten Sachverhalt, die gegen diese Rechtsansicht sprächen. Mit der Übernahme von Feststellungen aus dem Vorverfahren verletze der Oberste Gerichtshof den (sachlichen) Unmittelbarkeitsgrundsatz und daraus folgend das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und das Gebot des "fair trial".
Der (sachliche) Unmittelbarkeitsgrundsatz besage, dass die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Richter stattzufinden habe. Nur dadurch werde das Naheverhältnis zum Prozessstoff gewährleistet (Fasching, Lehrbuch- und Handbuch2, Rz. 675; Holzhammer, Zivilprozessrecht2, 131).
Die österreichische Zivilprozessordnung habe diesen Grundsatz durch die Einfügung des § 281a öZPO dahingehend aufgelockert, dass das Protokoll über die Beweisaufnahme oder ein schriftliches Sachverständigengutachten aus einem Vorverfahren als Beweismittel verwendet werden könnten, wenn die Parteien an diesem Vorverfahren beteiligt gewesen seien oder ausdrücklich zugestimmt hätten. Abgesehen davon, dass diese Gesetzesvorschrift nicht in die liechtensteinische Zivilprozessordnung übernommen worden sei, würden auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 281a öZPO fehlen, weil die Beschwerdeführerin am Vorverfahren nicht beteiligt gewesen sei und einer Übernahme dieser Feststellungen auch nicht zugestimmt habe.
Beim Unmittelbarkeitsgrundsatz handle es sich aber nicht nur um ein fundamentales Prinzip des liechtensteinischen Zivilverfahrensrechts, sondern finde seinen Ausdruck auch explizit in Art. 100 Abs. 1 LV, wonach das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln sei. Die Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes verstosse damit auch klar gegen dieses normierte Gebot, was hiermit ebenfalls gerügt werde.
Der Oberste Gerichtshof werte das Verhalten der Beschwerdegegnerin als bloss leicht fahrlässig; dies im Wesentlichen auf Grundlage zwei dem Akt 08 CG.2004.239 entnommenen Feststellungen, die diese Wertung aber in Tat und Wahrheit nicht tragen würden.
a. Die erste aus dem Verfahren 08 CG.2004.239 übernommene Feststellung sei folgende (S. 87 des angefochtenen Urteils):
"... In der Ausgangsentscheidung im Verfahren C gegen die hier klagende Partei (08 CG.2004.239) wurde zur Frage der Einhaltung der Überwachungspflicht zwar davon ausgegangen, dass die hier klagende Partei den Entlastungsbeweis des Art 47 Abs 1 Schlusstitel PGR dafür, dass sie "alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten" nicht erbracht habe. Es konnte in jenem Verfahren nicht festgestellt werden, dass die hier klagende Partei bzw. ihre Vertreter die vertraglich vereinbarten Kontrollmöglichkeiten genutzt haben."
Es verschliesse sich dem Verständnis der Beschwerdeführerin, wie die Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin im Vorprozess der Entlastungsbeweis misslungen sei, darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdegegnerin sich bloss leicht und nicht grob fahrlässig verhalten habe.
b. Die zweite Feststellung stehe im krassen Gegensatz zu der vorher zitierten. Auf S. 88 am Ende des 2. Absatzes führe der Oberste Gerichtshof aus:
"Auch nach schweizerischem Recht handelt grobfahrlässig nur derjenige, der elementare Vorsichtspflichten verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen konkreten Umständen aufdrängt (BGE 118 V 305, 306; 115 II 283, 287 ua). Eine solche Pflichtverletzung ist aber bei der festgestellten Überwachung durch die Klägerin gegenüber lic.iur. B zu verneinen."
Diese Schlussfolgerung widerspreche diametral der oben zitierten Feststellung, wonach eine solche Überwachung gerade nicht habe festgestellt werden können.
In Wirklichkeit sei weder im Verfahren 08 CG.2004.239 noch im vorliegenden Rechtsstreit eine Überwachung des B seitens der Beschwerdegegnerin als Geschäftsherrin festgestellt worden noch habe eine solche tatsächlich stattgefunden. Von einem "festgestellten Sachverhalt" im vorliegenden Verfahren könne daher keine Rede sein.
Der Staatsgerichtshof habe in seinem aufhebenden Urteil vom 11. Dezember 2012 die Frage aufgeworfen (Erw. 3.2.6), ob B leicht oder grobfahrlässig gehandelt habe. Diesbezügliche Feststellungen seien erforderlich, weil davon die Berechtigung der Beschwerdeführerin abhänge, ihre Deckung zu reduzieren.
Nun könne aufgrund der getroffenen Feststellungen wohl kaum ein Zweifel daran bestehen, dass das zumindest nahe am Vorsatz liegende Verhalten des B grobfahrlässig gewesen sei. Dies bezweifle offenbar auch der Oberste Gerichtshof nicht. Er erweitere aber die Frage nach der Zulässigkeit der Kürzung der Versicherungsdeckung unter Berufung auf Schweizer Rechtsprechung dahin, dass es nicht nur darauf ankomme, ob die Hilfsperson grob oder leicht fahrlässig gehandelt habe. Um die Versicherung zu einer Kürzung der Deckung zu berechtigen, müsse nicht nur feststehen, dass die Hilfsperson selbst grobfahrlässig gehandelt habe, sondern kumulativ auch, dass dies auch auf den Anspruchsberechtigten (Versicherungsnehmer) zutreffe.
Im Lichte dieser Rechtsausführungen sei für die Beschwerdeführerin eine völlig neue Rechtslage entstanden, die im bisherigen Verfahren nicht erörtert und daher für die Beschwerdeführerin überraschend gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei keine Möglichkeit geboten worden, hierzu Stellung zu nehmen und neues Tatsachenvorbringen zu erstatten. Auch damit verletze der Oberste Gerichtshof das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
Wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten worden, zu dieser neuen Rechtslage Stellung zu nehmen, hätte sie unter anderem Folgendes vorgebracht und unter Beweis gestellt (nicht abschliessend):
a. Die Beschwerdegegnerin habe nach Abschluss des Kooperationsvertrages am 4. Februar 1999 selbst die elementarsten Pflichten als Geschäftsherrin des B missachtet, insbesondere die Überwachung ihrer Hilfsperson vollständig vernachlässigt und in diesem Sinne massiv dazu beigetragen, dass B bei der Ausübung seiner Tätigkeit weit über die Grenzen des Kooperationsvertrages hinaus habe tätig sein können, wodurch es letztlich auch zu der schädigenden Handlung durch Letzteren habe kommen können.
b. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei nach den Umständen objektiv gebotene Vorkehrungen getroffen, um den Schaden für C zu verhindern. Sie habe die Geschäftstätigkeit des B weder überwacht noch nachträglich überprüft, sondern sie habe ihn, ohne auch nur ein Mindestmass an Kontrolle auszuüben, einfach gewähren lassen. Er habe sich ihm nicht zustehende Kompetenzen zum Schaden seiner Geschäftsherrin anmassen und Rechtsgeschäfte abschliessen können, ohne dass die Beschwerdegegnerin es für notwendig gefunden habe, diese zu überprüfen. Hätte sie dies getan, wäre der gegenständliche Schaden nicht entstanden.
c. Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vertreter hätten die vertraglich vereinbarten Kontrollmöglichkeiten weder genutzt noch hätten sie auf diese bestanden und B, nachdem er seinen Berichtspflichten gar nicht mehr nachgekommen sei, auch nicht zu deren unverzüglichen Erfüllung angehalten.
d. Bereits im April 2001 hätten sich eine ganze Reihe nicht berichteter Akten aufgestaut, über welche die Beschwerdegegnerin nicht informiert gewesen sei. Selbst als B seit Anfang 2001 kaum mehr für die Beschwerdegegnerin erreichbar gewesen sei, habe sie es unterlassen, ihm trotz seiner offenen Verstösse seine Vollmachten zu entziehen oder die sofortige Auflösung des Kooperationsvertrages vorzunehmen, sodass er noch am 5. Mai 2001 ohne jegliche Einschränkung die schädigende Handlung an C durch die Ausstellung der Bestätigung ("Confirmation") habe vornehmen können.
e. Dazu hätte die Beschwerdeführerin Beweis durch die Einvernahme von B als Zeugen, Beizug des Aktes 08 CG.2004.239, Beizug des Aktes des Land- als Kriminalgerichtes 01 KG.2003.3 gegen B sowie PV angeboten.
f. In rechtlicher Hinsicht hätte sie weiter vorgebracht, dass die vom Obersten Gerichtshof angenommene Kumulation des schweren Verschuldens bei Hilfspersonen und Anspruchsberechtigten nach der Literatur zum hier massgebenden Schweizer Versicherungsvertragsgesetz nicht einhellig sei, was der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil aber schlichtweg ignoriere.
Durch die von der Beschwerdeführerin gerügte Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes werde das Unmittelbarkeitsgebot klar umgangen und verstosse der Oberste Gerichtshof gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführerin durch die Vorenthaltung einer Beweisinstanz die Möglichkeit genommen worden sei, das obige Vorbringen zum gegenständlichen Verfahren zu erstatten und damit entsprechende Einwände zum Begehren der Beschwerdegegnerin vorzutragen. Die mit einer mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht gegebene Unmittelbarkeit könne durch die Heranziehung der Ergebnisse eines anderen Verfahrens, an welcher eine der Parteien gar nicht beteiligt gewesen sei, nicht umgangen werden.
Der Grund für die Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012 sei darin gelegen, dass der Obersten Gerichtshof fälschlicher Weise angenommen habe, dass B nicht mitversichert gewesen sei und deshalb der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand des Deckungsausschlusses nicht geltend gemacht werden könne. Der Staatsgerichtshof habe die gegenteilige Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes für willkürlich gehalten.
Das verfassungsrechtlich verbriefte Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verbiete es dem Gericht, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für die Verfahrenspartei abzuleiten (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2008, LES 2008, 304). Dies müsse insbesondere auch dann gelten, wenn das Gericht wie im vorliegenden Fall von einer willkürlichen, weil grob falschen Rechtsauffassung ausgehe und daher die Rechtssache an die Gerichte zurückverwiesen werden müsse. Es dürfe nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen, wenn das Urteil des Obersten Gerichtshofes wegen seines "Fehlers" aufgehoben werden müsse und sie sodann im fortgesetzten Verfahren prozessual von weiterem Vorbringen abgeschnitten werde, weil der Oberste Gerichtshof die Sache aufgrund von Feststellungen, die unzulässiger Weise aus einem anderen Verfahren übernommen worden seien, ohne Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens entscheide, ohne die Parteien zu hören und zu den neu aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung nehmen zu lassen.
11.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht:
Der Oberste Gerichtshof werte das Verhalten der Beschwerdegegnerin als bloss leicht fahrlässig. Für diese wesentliche und verfahrensentscheidende Wertung gebe der Oberste Gerichtshof in dem angefochtenen Urteil jedoch keine nachvollziehbare Begründung ab.
Diese Wertung basiere im Wesentlichen auf Grundlage von zwei dem Akt 08 CG.2004.239 übernommenen Feststellungen, die diese Beurteilung aber nicht tragen würden.
Im angefochtenen Urteil lege der Oberste Gerichtshof seiner Argumentation zunächst die aus dem Verfahren 08 CG.2004.239 übernommene Feststellung zugrunde, wonach in der Ausgangsentscheidung im Verfahren C gegen die Beschwerdegegnerin (08 CG.2004.239) zur Frage der Einhaltung der Überwachungspflicht zwar davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdegegnerin den Entlastungsbeweis des Art. 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR dafür, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, nicht erbracht habe. Es habe in jenem Verfahren aber nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vertreter die vertraglich vereinbarten Kontrollmöglichkeiten genutzt habe.
Um es neuerlich zu sagen: Es verschliesse sich dem Verständnis der Beschwerdeführerin, wie die Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin im Vorprozess der Entlastungsbeweis misslungen sei, darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdegegnerin sich bloss leicht und nicht grob fahrlässig verhalten habe.
Dies sei in Tat und Wahrheit keine Begründung, sondern eine Aussage die keinerlei Gehalt habe. Die "Begründung" des Obersten Gerichtshofes verletze gerade im gegenständlichen Fall die verfassungsmässig gebotene Begründungspflicht. Der Begründungswert dieser Ausführungen beschränke sich darauf, dass der Beschwerdegegnerin im Vorprozess der Entlastungsbeweis misslungen sei. An einer darüber hinausgehendes Begründung bzw. Schlussfolgerung, weshalb aufgrund dieser Tatsache lediglich von einer leichten Fahrlässigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden müsse, lasse der Oberste Gerichtshof völlig offen und begründe dies mit keinem Wort.
Des Weiteren entnehme der Oberste Gerichtshof eine Feststellung aus dem Verfahren 08 CG.2004.239, die im krassen Gegensatz zu der vorher zitierten stehe. Auf S. 88 am Ende des 2. Absatzes führe der Oberste Gerichtshof aus:
"Auch nach schweizerischem Recht handelt grobfahrlässig nur derjenige, der elementare Vorsichtspflichten verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen konkreten Umständen aufdrängt (BGE 118 V 305, 306; 115 II 283, 287 ua). Eine solche Pflichtverletzung ist aber bei der festgestellten Überwachung durch die Klägerin gegenüber lic.iur. B zu verneinen."
Diese Schlussfolgerung widerspreche diametral der oben zitierten Feststellung, wonach eine solche Überwachung gerade nicht habe festgestellt werden können.
In Wirklichkeit sei weder im Verfahren 08 CG.2004.239 noch im vorliegenden Rechtsstreit eine Überwachung des B seitens der Beschwerdegegnerin als Geschäftsherrin festgestellt worden noch habe eine solche tatsächlich stattgefunden.
Die "Begründung" des Obersten Gerichthofes sei somit auch in sich widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar, womit der Oberste Gerichtshof gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rechtsgenügliche Begründung verstosse.
11.3. Zur Verletzung des Willkürverbots:
Das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes sei angesichts des klaren Auftrags des Staatsgerichtshofes unter Missachtung grundlegender Verfahrensrechte als willkürlich zu werten.
Die Einstufung des der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verhaltens als leicht fahrlässig sei auch auf Basis der vom Obersten Gerichtshof übernommenen Feststellungen willkürlich. Dies aus folgenden Gründen:
Der Oberste Gerichtshof übersehe, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Treuhandgesellschaft handle. Treuhänder unterlägen nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. April 1985 zu 3 C 270/94, LES 1987, 114; Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2006 zu 06 CG.2004.62, LES 2007, 219; Urteil Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 zu 05 CG.2011.310, LES 2013, 49) einer erhöhten Sorgfaltspflicht. An sie sei daher ein erhöhter Haftungsmassstab anzulegen. Dies gelte auch für die Pflicht des Treuhänders zur Überwachung der für ihn tätigen Hilfspersonen, da diese Pflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Treuhänder gegenüber seinen Kunden geschuldeten Sorgfaltspflicht stehe. Werde einer Hilfsperson die Geschäftsführung auch nur teilweise überlassen oder werde sie zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Treuhänder ermächtigt, obliege es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Verwaltung, sich über die abgeschlossenen Geschäfte laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen und Unklarheiten auszuräumen (LES 1999, 110; Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2006 zu 06 CG.2004.62, LES 2007, 219). Gegen diese Verpflichtung habe die Beschwerdegegnerin in hohem Masse verstossen.
Selbst unter (der unzulässigen) Zugrundelegung des im Verfahren 08 CG.2004.239 festgestellten Sachverhalts und der daraus vom Obersten Gerichtshof in diesem Verfahren gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sei ganz klar, dass die Beschwerdegegnerin selbst die elementarsten Massnahmen zur Kontrolle der Tätigkeit des B unterlassen habe und diesen völlig unkontrolliert habe schalten und walten lassen. Zur Illustration sei aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 im Verfahren 08 CG.2004.239 Folgendes zitiert:
"Es konnte von den Untergerichten nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bzw ihre Vertreter diese - vertraglich vereinbarten - Kontrollmöglichkeiten nutzten, auf diese bestanden und den Nebenintervenienten, nachdem er seinen Berichtspflichten nicht mehr nachgekommen war, zu ihrer unverzüglichen Erfüllung angehalten hätten. Vielmehr hatten sich bereits im April 2001 eine ganze Reihe nicht berichteter Akten aufgestaut über welche die Beklagte nicht ausreichend informiert war. Die Aufstellung der in den einzelnen Causen fehlenden Informationen (Blg ./5), die zur Besprechung am 18.04.2001 diente, ist ein beredtes Zeugnis dafür, dass seitens der Beklagten die Aufsicht über den Nebenintervenienten, insbesondere aber das Verlangen nach einer stringenten Einhaltung seiner Berichtspflicht, nicht wirklich wahrgenommen wurde.
Diese Pendenzen zeigten der Beklagten freilich deutlich, dass sich der Nebenintervenient nicht an seine vertraglichen Berichtspflichten gehalten hatte. Sie hätten die Beklagte bereits viel früher dazu veranlassen müssen, den Nebeninterventienten einer strikten Kontrolle zu unterziehen: Angesichts einer Vielzahl von unvollständig berichteten Akten und fehlenden Informationen wäre unverzüglich die Vorlage sämtlicher vom Nebenintervenienten bearbeiteter Fälle inklusive der von ihm unterzeichneten Korrespondenz angezeigt und - zumindest bis zu befriedigenden Aufklärung- die selbständige Bearbeitung neuer Fälle dem Nebenintervenienten zu entziehen gewesen.
Was die gewünschten Feststellungen zu dem im Haus der Beklagten geführten "Chrono-Ordner", in welchen die Kopien der eingehenden und ausgehenden Korrespondenz sowie der Aktenvermerke und Verträge abgelegt werden, betrifft, so ist dazu festzuhalten:
Die Beklagte räumt selbst ein, dass in diesem Ordner die hier gegenständliche Korrespondenz nicht abgelegt war. Der Umstand allein, dass ein solcher Ordner geführt wurde, vermag allerdings den Entlastungsbeweis ebenso wenig zu erbringen, weil es der Nebenintervenient in der Hand gehabt hätte, die von ihm verfassten Urkunden nicht in diesen Ordner abzulegen. Dass bei der Beklagten ein Kontrollmechanismus dergestalt bestanden hätte, dass die von den einzelnen Mitarbeitern verfassten Briefe und Urkunden jedenfalls, sohin unabhängig vom jeweiligen Verfasser, in den chronologisch geführten Ordner abgeheftet wurden, um eine umfassende Kontrolle zu ermöglichen, hat die Beklagte nicht behauptet und kam im Verfahren auch nicht hervor. Ohne derartige Organisation ist es freilich allemal möglich, dass ein Mitarbeiter ohne Wissen des Geschäftsherrn Briefe und Verträge auf dessen Papier verfasst und verschickt. Die für den Entlastungsbeweis geforderte "zweckmässige Organisation" des Geschäftsherrn muss aber auch die Kontrolle der "fertigen Produkte" umfassen (BGE 110 II 456 [463]).
Auch dass der Nebenintervenient für die Beklagte seit Anfang 2001 kaum mehr erreichbar war, vermag den Entlastungsbeweis nicht zu erbringen: Wenn eine Kontrolle infolge der dauernden Nichterreichbarkeit des Nebenintervenienten für die Organe der Beklagten "gar nicht möglich war", dann hätte dies zu einer Auflösung mit sofortiger Wirkung gem Pkt. 3 des Kooperationsvertrages ("sonst grobe Verfehlungen") führen müssen."
Unzweifelhaft sei dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin bereits bei Anlegung eines "normalen" Haftungsmassstabes und erst recht bei der einen Treuhänder treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht als grobfahrlässig zu qualifizieren. Die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofes unter Heranziehung der oben zitierten Ausführungen (08 CG.2004.239) im angefochtenen Urteil sei daher willkürlich und verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmässig eingeräumten Recht auf willkürfreie Behandlung.
11.4. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes:
Mit der Einstufung des der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verhaltens als leicht fahrlässig nehme der Oberste Gerichtshof auf Basis der vom Obersten Gerichtshof übernommenen Feststellungen eine unsachliche Differenzierung zweier vergleichbarer Fälle vor. Hierzu werde nochmals ausgeführt:
Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Treuhandgesellschaft. Treuhänder unterlägen nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. April 1985 zu 3 C 270/94, LES 1987, 114; Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2006 zu 06 CG.2004.62, LES 2007, 219; Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 zu 05 CG.2011.310, LES 2013, 49) einer erhöhten Sorgfaltspflicht. An sie sei daher ein erhöhter Haftungsmassstab anzulegen. Dies gelte auch für die Pflicht des Treuhänders zur Überwachung der für ihn tätigen Hilfspersonen, da diese Pflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Treuhänder gegenüber seinen Kunden geschuldeten Sorgfaltspflicht stehe. Werde einer Hilfsperson die Geschäftsführung auch nur teilweise überlassen oder werde sie zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Treuhänder ermächtigt, obliege es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Verwaltung, sich über die abgeschlossenen Geschäfte laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen und Unklarheiten auszuräumen (LES 1999, 110; Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2006 zu 06 CG.2004.62, LES 2007, 219).
Gegen diese Verpflichtung habe die Beschwerdegegnerin in hohem Masse verstossen.
Selbst unter (der unzulässigen) Zugrundelegung des im Verfahren 08 CG.2004.239 festgestellten Sachverhalts und der daraus vom Obersten Gerichtshof in diesem Verfahren gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sei ganz klar, dass die Beschwerdegegnerin selbst die elementarsten Massnahmen zur Kontrolle der Tätigkeit des lic. iur. B unterlassen habe und diesen völlig unkontrolliert habe schalten und walten lassen. Zur Untermauerung der Verletzung gegen das Gleichheitsgebot wird nochmals aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 im Verfahren 08 CG.2004.239 zitiert. Dieses Zitat wurde bereits unter Punkt 14.3 (oben) wiedergegeben, so dass auf eine erneute Wiedergabe verzichtet wird.
Unzweifelhaft sei dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin bereits bei Anlegung eines "normalen" Haftungsmassstabes und erst recht bei der einen Treuhänder treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht als grobfahrlässig zu qualifizieren.
Die in dem zitierten Verfahren 08 CG.2004.239 festgestellten groben Pflichtverstösse seien mit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 6. April 2006 zu 06 CG.2004.62 jedenfalls vergleichbar, wo er ausgeführt habe, dass die Verbandsorgane eine laufende Kontroll- und Überwachungspflicht träfe und diese sich laufend über die Geschäftstätigkeit anderer mit der Geschäftsführung betrauter Personen zu informieren habe sowie Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen und Unklarheiten auszuräumen habe. Die Unterlassung dieser Verpflichtungen stelle eine eklatante Pflichtverletzung dar (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2006 zu 06 CG.2004.62, S. 15 ff.).
Wenn der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall bei der erhöhten Sorgfaltspflicht der Beschwerdegegnerin und den im Verfahren 08 CG.2004.239 festgestellten groben Pflichtverstössen nunmehr nur von einer leichten Fahrlässigkeit ausgehe, nehme er eine unsachliche Differenzierung zweier gleichgelagerter Fälle vor und verstosse damit gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.
Es wäre darüber hinaus Aufgabe des Obersten Gerichtshofes gewesen, seine von dieser Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht rechtsgenüglich zu begründen. Da der Oberste Gerichtshof dies im angefochtenen Urteil nicht getan habe, verstosse die angefochtene Entscheidung vor diesem Hintergrund auch gegen den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung, was hiermit auch unter der Grundrechtsverletzung nach Art. 43 LV und Art. 6 EMRK gerügt werde.
12. Am 1. Oktober 2013 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Gegenäusserung und führte zusammengefasst folgendes aus:
12.1. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Die Beschwerdeführerin rüge im Wesentlichen, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung unter Bezugnahme auf das Vorverfahren zu 08 CG.2004.239, an welchem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt gewesen sei, gefällt habe. Sie sehe darin eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Dem sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht beteiligt gewesen sei, jedoch sehr wohl Kenntnis über dieses Verfahren gehabt habe, zumal sie in ihren Ausführungen von Anfang an Bezug auf dieses Verfahren genommen habe (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, S. 6) und die entsprechende Akte auch dem gegenständlichen Verfahren beigezogen worden sei. Wie die Beschwerdeführerin selber ausgeführt habe, müssten Verfahrensbeteiligte entsprechend dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu allen entscheidungswesentlichen Punkten des Verfahrens Stellung nehmen können. Zumal die hg. Akte zu 08 CG.2004.239 dem gegenständlichen Verfahren beigezogen worden sei, hätte sie diese Gelegenheit allemal gehabt und habe diese auch genutzt. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Anfang an über alle Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt habe (auch über das zitierte Urteil im Vorverfahren zu 08 CG.2004.239) und ihr und auch B am 15. April 2005 den Streit verkündet habe. Zwar habe sich B daraufhin dem Verfahren angeschlossen, von der Beschwerdeführerin sei hingegen nie eine Reaktion auf die Streitverkündigung erfolgt. Dies gehe auch aus dem Aktenvermerk des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin hervor, der handschriftlich auf dem Protokoll über die mündliche Tagsatzung vom 6. Juli 2005 (ON 32) zu 08 CG.2004.239 vermerkt habe, dass der Erstrichter den Parteien mitgeteilt habe, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die Streitverkündigung nicht reagiert habe. Trotzdem habe der Rechtsvertreter im Verfahren zu 08 CG.2004.239 die nunmehrige Beschwerdeführerin über alle wesentlichen Schritte und Entscheidungen, auch im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren, informiert. Sohin könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Damit sei aber gleichzeitig auch die gerügte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren hinfällig.
12.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht:
Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Urteil überzeugend dargetan, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin als bloss leicht fahrlässig zu werten sei. Auch wenn er sich dabei, wie die Beschwerdeführerin vorbringe, auf Feststellungen aus dem beigezogenen Akt 08 CG.2004.239 stütze, werde damit die Begründungspflicht gerade nicht verletzt. Es spreche nichts dagegen, wenn das entscheidende Gericht die seiner Entscheidung zugrunde liegende Rechtsprechung nicht im Detail wiedergebe, sondern auf eine entsprechende, den Verfahrensparteien zugängliche Entscheidung verweise (vgl. StGH 2005/8). Wenn die Beschwerdeführerin dann vorbringe, der Oberste Gerichtshof "verschliesse sich deren Verständnis", so sei darin wohl kaum eine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen. Selbst eine falsche bzw. unrichtige Begründung verletze die Begründungspflicht nicht, solange es sich nicht um eine Scheinbegründung handle. Wenn die Beschwerdeführerin also vorbringe, die Begründung des Obersten Gerichtshofes sei widersprüchlich, sei darin keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin selber ausführe, dass eine Begründung vorhanden sei. Von einer Scheinbegründung könne abgesehen davon im angefochtenen Urteil ohnehin keine Rede sein.
12.3. Zur Verletzung des Rechtes auf willkürfreie Behandlung:
Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass durch das angefochtene Urteil das Willkürverbot verletzt worden sei. Das Willkürverbot habe die Funktion eines Auffanggrundrechtes und greife im Wesentlichen nur dann ein, wenn eine Entscheidung zu denkunmöglichen oder unsachlichen Ergebnissen führe oder wenn sich eine Entscheidung nicht auf sachliche Gründe stützen lasse und sie sich als grobe und qualifizierte Rechtsverletzung erweise. Das sei beim angefochtenen Urteil gerade nicht der Fall. Der Oberste Gerichtshof habe das der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhalten zu Recht als leicht fahrlässig qualifiziert und dies auch entsprechend begründet. Nur weil der Oberste Gerichtshof nicht der gleichen Rechtsmeinung wie die Beschwerdeführerin sei, sei dies logischerweise nicht willkürlich.
12.4. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes:
Der Gleichheitsgrundsatz verlange, dass Gleiches gemäss seiner Gleichheit gleich und Ungleiches gemäss seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei. Mit diesem Satz sei denn auch schon dargetan, dass die Beschwerdeführerin mit Ihrem Vorbringen nicht durchzudringen vermöge, wenn sie ein Urteil zitiere, in welchem die Pflichtverstösse jedenfalls vergleichbar seien. Damit räume die Beschwerdeführerin gleich selber ein, dass keine Gleichheit, sondern nur eine "Vergleichbarkeit" vorliege und damit keine Gleichbehandlung gemäss dem Gleichheitsgrundsatz gefordert sei.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wird wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 09 CG.2007.254-81, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK, des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und Art. 14 EMRK und des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend.
3. Einzugehen ist zunächst auf die behauptete Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung in Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz, 1994, 245 ff.). Wesentlicher Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (vgl. StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (vgl. StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; StGH 2011/192, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) haben die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung, was voraussetzt, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt wurden und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht (vgl. StGH 2011/192, Erw. 3.1; StGH 2008/78, Erw. 2.2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6, 214, Rz. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Mark E. Villiger, Neuere Entwicklungen im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], in: Peter Gauch/Daniel Thürer [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Analysen, Erfahrungen, Ausblick, Zürich 2002, 76; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Zunächst ist klarzustellen, dass der Staatsgerichtshof dem Obersten Gerichtshof auftrug, eine Verschuldensprüfung basierend auf dem festgestellten Sachverhalt vorzunehmen, was der Oberste Gerichtshof getan hat. Der Oberste Gerichtshof war aber nicht verpflichtet, die bisher ergangenen Entscheidungen zur Verfahrensergänzung aufzuheben. Dafür gab es auch keinen Anlass, zumal die getroffenen Feststellungen für die vom Obersten Gerichtshof vorzunehmende rechtliche Beurteilung ausreichend waren. Folglich war der Oberste Gerichtshof bereits aus diesem Grund nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin nochmals eine Möglichkeit einzuräumen, ergänzendes Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen.
3.3. Weiter muss festgehalten werden, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge erledigt und die von ihr angebotenen Beweise aufgenommen worden sind. Ebenso muss konstatiert werden, dass die Beschwerdeführerin kein Vorbringen dazu erstattet hat, dass die Beschwerdegegnerin grobfahrlässig gehandelt habe und sie deshalb berechtigt sei, eine Kürzung vorzunehmen. Insofern die Beschwerdeführerin erstmals in diesem Verfahren andere für sie günstige Feststellungen wünscht, diese jedoch nicht vorliegen, liegt ein von ihr selbst verschuldeter Stoffsammlungsmangel vor. Folglich liegt keine Gehörsverletzung vor. Im Übrigen sind diese neuen Einwendungen erst in der vorliegenden Individualbeschwerde geltend gemacht worden, sodass es sich hierbei um ein im Staatsgerichtshofverfahren unzulässiges neues Vorbringen handelt (StGH 2013/92, Erw. 2.5; StGH 2011/188, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Somit ist auch aus diesem Grund hierauf nicht weiter einzugehen.
Letztlich ist dem Beschwerdevorbringen noch entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auch nicht unter unzulässiger Bezugnahme auf das Verfahren 08 CG.2004.239 sein Urteil gefällt hat. Der Akt 08 CG.2004.239 wurde dem Ausgangsverfahren beigezogen und erörtert. Zudem wurde der Beschwerdeführerin in jenem Verfahren von der Beschwerdegegnerin der Streit verkündet und sie hätte sich an jenem Verfahren beteiligen können, was sie jedoch nicht tat. Somit ist auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin widerlegt, dass sie sich nicht zu den Ergebnissen des Verfahrens 08 CG.2004.239, die für sie in tatsächlicher Hinsicht zudem bindend sind, nicht habe äussern können.
3.4. Festgestellt wurde in diesem Verfahren, dass die Beschwerdegegnerin B, insbesondere im hier fraglichen Zeitraum von April bis Mai 2001 überwachte und von ihm auch Berichte einholte sowie bis Ende April 2001 die Aushändigung aller Akten und Informationen verlangte. Am 18. April 2001 hat EB aufgefordert, ihm bis Ende April 2001 alle Akten und Informationen zu übergeben. Am 5. Mai 2001 hat eine weitere Besprechung zwischen A und B stattgefunden. Es wurden dabei die noch offenen Pendenzen besprochen. Mit der Übergabe der Akten war B aber immer noch in Verzug. Er wurde darauf von E aufgefordert, den Schlüssel (zum Büro des B) abzugeben, was er zunächst nicht tat (vgl. dazu Pkt. 2.1 der Sachverhaltsdarstellung). Die Beschwerdegegnerin hat somit im Zeitraum, als das Investment des C getätigt wurde, von B verlangt, dass er alle Akten aushändigt und Bericht erstattet. B informierte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht über seine Aktivitäten, sondern tätigte diese an der Beschwerdegegnerin vorbei. Der Beschwerdegegnerin war es somit faktisch gar nicht möglich, von den Aktivitäten des B Kenntnis zu erlangen. Insofern sind die Beschwerdeausführungen dahin, dass die Beschwerdegegnerin B nicht überwacht habe, unzutreffend und weichen vom festgestellten Sachverhalt ab. Zu diesen getroffenen Feststellungen konnte sich die Beschwerdeführerin zweifelsohne auch äussern, so dass auch diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliegt.
3.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung im Ausgangsverfahren hatte, sie jedoch erstmals im Individualbeschwerdeverfahren eine Grobfahrlässigkeit in der Überwachung des B behauptet. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs und eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegen daher nicht vor.
4. Als nächstes ist auf die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK einzugehen.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, dass der Oberste Gerichtshof das Verhalten der Beschwerdegegnerin als bloss leicht fahrlässig werte. Für diese wesentliche und verfahrensentscheidende Wertung gebe der Oberste Gerichtshof in dem angefochtenen Urteil jedoch keine nachvollziehbare Begründung ab. Diese Wertung basiere im Wesentlichen auf der Grundlage von zwei aus dem Akt 08 CG.2004.239 übernommenen Feststellungen, die diese Beurteilung aber nicht tragen würden.
4.3. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des Staatsgerichtshofes die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Wie bereits unter Erw. 3.4 oben dargestellt, hat die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des B im fraglichen Zeitraum im Umfang der getroffenen Feststellungen (vgl. Ziff. 2.1 der Sachverhaltsdarstellung) überwacht. Daraus zog der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die getroffenen Feststellungen (vgl. Ziff. 10.2 der Sachverhaltsdarstellung) den Schluss, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin als leichtfahrlässig zu qualifizieren ist. Sowohl die Sachverhaltsgrundlage, die bereits oben unter Erw. 3.4 wiedergegeben wurde, auf die sich der Oberste Gerichtshof bezieht, und der daraus gezogene Schluss sind nachvollziehbar, so dass auch die gerügte Verletzung der Begründungspflicht nicht besteht.
5. Hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und Art. 14 EMRK hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
5.1. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33). Denn gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1).
5.2. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen solchen von der Rechtsprechung geforderten Vergleichsfall vorbringt. Die Beschwerdeführerin erstattet zwar Vorbringen zum Sorgfaltsmassstab im Rahmen des Verantwortlichkeitsrechts und führt insbesondere als Vergleichsfall die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 06 CG.2004.62 vom 6. April 2006 an, doch ist dieser Beschwerdefall nicht mit jenem Fall vergleichbar, wo der Verwaltungsrat eine Hilfsperson ohne jegliche Überwachung "schalten und walten" liess und dieses Verhalten als grobfahrlässig qualifiziert wurde. In diesem Verfahren wurde hingegen festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum, als das Investment des C getätigt wurde, von B verlangte, dass er alle Akten aushändigt und Bericht erstattet. Am 5. Mai 2001 hat eine weitere Besprechung zwischen A und B stattgefunden. Es wurden dabei die noch offenen Pendenzen besprochen. Somit hat entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl eine Überwachung stattgefunden. Dabei durfte der Oberste Gerichtshof auch willkürfrei diese erfolgte Überwachung als nicht grobfahrlässig qualifizieren.
5.3. Insofern sind diese beiden Fälle nicht vergleichbar, so dass der behauptete Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliegt.
6. Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der anderen Grundrechtsrügen befasst hat (siehe StGH 2013/178, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li].
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.