StGH 2013/148
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K AG
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 11RS.2010.332-117(OGH Nr. 2013.128)
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 11 RS.2010.332-117 (OGH Nr. 2013.128), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 12. November 2010 (ON 2) traf das Landgericht in der Rechtshilfesache zu 11 RS.2010.332 mit Beschluss vom 11. April 2011 (ON 9) folgende Anordnungen:
"Gemäss den §§ 92 ff. StPO wird die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des A, angeordnet.
Zu suchen ist nach Geschäftsunterlagen, Korrespondenz und elektronischen Daten betreffend L AG, M Ltd., N Ltd. und O Ltd. ab Januar 2006.
Diese Unterlagen und Gegenstände werden beschlagnahmt. ..."
2. Nach erfolgter Urkundenbeschlagnahmung ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2011 (ON 28) die Ausfolgung eines Teils der beschlagnahmten Dokumente unter Anfügung des üblichen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalts an.
3. Der gegen die beiden genannten Beschlüsse des Landgerichtes vom 11. April 2011 (ON 9) und vom 19. Mai 2011 (ON 28) erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (ON 34) insoweit Folge, als der Beschwerde Folge gegeben und der Beschluss des Landgerichtes vom 11. April 2011 (ON 9) zur Gänze sowie der Beschluss des Landgerichtes vom 19. Mai 2011 (ON 28), soweit damit die Ausfolgung näher bezeichneter Unterlagen an die ersuchende Behörde unter Setzung eines Spezialitätsvorbehalts angeordnet wurde, aufgehoben und die Gewährung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt wurde.
4. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2011 (ON 34) erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 2011 (ON 45) Folge und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.
5. Der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 (ON 45) von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 16. November 2011 erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 26. März 2012 zu StGH 2011/183 Folge und hob den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes als verfassungswidrig auf.
6. Im zweiten Rechtsgang gab der Oberste Gerichtshof der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 6. Juli 2012 (ON 67) Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 34 auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück.
7. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 21. August 2012 (ON 70) im zweiten Rechtsgang seinerseits der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 11. April 2011 (ON 9) und 19. Mai 2011 (ON 28) Folge, hob den Beschluss des Landgerichtes vom 11. April 2011 (ON 9) zur Gänze sowie den Beschluss des Landgerichtes vom 19. Mai 2011 (ON 28), soweit damit die Ausfolgung näher bezeichneter Unterlagen an die ersuchende Behörde unter Setzung eines Spezialitätsvorbehaltes angeordnet wurde, auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück.
8. Mit Schreiben vom 24. August 2012 (ON 71) forderte das Landgericht die ersuchende Behörde auf, die schon vor Erhebung der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof an sie ausgefolgten Unterlagen zu retournieren und kündigte an, im Anschluss daran neuerlich darüber zu entscheiden, ob die gegenständlichen Unterlagen beschlagnahmt und ausgefolgt werden könnten. Mit einem weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2012 (ON 76) stellte das Landgericht der ersuchenden Behörde in Aussicht, dass eine neuerliche Entscheidung erst nach Rücklangen der bereits ausgefolgten Unterlagen getroffen werde.
9. Die Staatsanwaltschaft Wien ersuchte mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2012 (ON 84) um "Sicherstellung" der Gegenstände und Unterlagen, welche anlässlich der am 12. April 2011 durchgeführten Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers zu 1. beschlagnahmt worden seien.
Das Landgericht teilte daraufhin der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 9. Januar 2013 (ON 85) mit, dass die genannte Sicherstellung, angeordnet durch die Staatsanwaltschaft, der liechtensteinischen Strafprozessordnung fremd sei. Nach der hiesigen Rechtsordnung könnten die gegenständlichen Unterlagen nur gerichtlich beschlagnahmt werden. Diese Anordnung würde jedoch über die ersuchte Massnahme hinausgehen und folglich das im Strafrechtshilferecht geltende Übermassverbot verletzen. Es sei daher eine entsprechende gerichtliche Anordnung zu erwirken und diese dem Landgericht zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 5. April 2013 (ON 90) retournierte die Staatsanwaltschaft Wien die ihr am 20. Oktober 2011 übermittelten Unterlagen an das Landgericht und teilte diesem gleichzeitig mit, dass die im Schreiben vom 9. Januar 2013 (ON 85) verlangten "Formalerfordernisse" nicht erfüllt werden könnten, da diese dem österreichischen Strafprozessrecht fremd seien.
10. Ohne Anhörung der Staatsanwaltschaft händigte das Landgericht daraufhin am 26. April 2013 die gegenständlichen Unterlagen an den gemeinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus. Am selben Tag verfasste das Landgericht folgenden Beschluss:
"Die ersuchte Rechtshilfe der Staatsanwaltschaft Wien, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei A, am 12. April 2011 aufgefundenen und sichergestellten Unterlagen sicherzustellen, wird abgelehnt."
11. Mit Beschluss vom 11. Juni 2013 (ON 111) gab das Obergericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 26. April 2013 (ON 96) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück und sprach aus, dass mit dem Vollzug des dem Landgericht erteilten Auftrages erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses vorzugehen sei. In der Begründung führte das Obergericht zusammengefasst Folgendes aus:
Die vom Erstgericht für die Ablehnung der Rechtshilfe angezogenen Argumente beruhten auf einer Verkennung der Grundsätze der nach Massgabe der Strafprozessordnung zu leistenden Rechtshilfe und der Tragweite des auf dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 26. März 2012 basierenden Aufhebungsbeschlusses des Obergerichtes vom 21. August 2012. Der Staatsgerichtshof habe erwogen, dass
1. das Obergericht und der Oberste Gerichtshof in ihren im ersten Rechtsgang gefassten Beschlüssen vom 28. Juni 2011 (ON 34) bzw. vom 7. Oktober 2011 (ON 45) mit Bezug auf die rechtshilfeweise begehrte Beschlagnahme von Unterlagen betreffend O Ltd. , N Ltd. und L AG nicht ausreichend begründet hätten, inwiefern sich aus dem Rechtshilfesachverhalt der für eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nach den §§ 92, 96 StPO erforderliche gegründete Verdacht einer strafbaren Handlung, zu deren Aufklärung diese Unterlagen dienen könnten, ergebe; und
2. das in § 107 Abs. 3 StPO (nunmehr § 108 Abs. 3 StPO) normierte "Umgehungsverbot" des Zeugnisentschlagungsrechtes von Rechtsanwälten/Verteidigern gemäss § 107 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO (nunmehr § 108 Abs. 1 Z 2 StPO) der Beschlagnahme jedweder Rechtsanwaltskorrespondenz, unabhängig davon, ob es sich um ein Verteidiger- oder sonstiges Mandat handle und auch unabhängig davon, ob sich die Korrespondenz beim Rechtsanwalt oder beim Klienten befinde, entgegenstehe.
Ausgehend davon habe das Obergericht in seinem Beschluss vom 21. August 2012 nicht nur den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 19. Mai 2011 (ON 28), sondern auch dessen Beschluss vom 11. April 2011 (ON 9) aufzuheben gehabt, weil über den Umfang der der Beschlagnahme unterliegenden, anlässlich der am 12. April 2011 von der Landespolizei vollzogenen Hausdurchsuchung aufgefundenen und sichergestellten Unterlagen unter Bedachtnahme auf das Urteil des Staatsgerichtshofes neu zu entscheiden sei, und zwar insofern, als einerseits der für eine Beschlagnahme (und nicht erst für die Ausfolgung) erforderliche gegründete konkrete Verdacht betreffend das Vorliegen einer strafbaren Handlung, für deren Aufklärung die Unterlagen der O, der N und der L AG erforderlich seien, allenfalls nach Ergänzung des Rechtshilfeersuchens zu begründen sei. Andererseits seien die gemäss geänderter Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Zeugnisentschlagungsrecht des Rechtsanwaltes sowie zum diesbezüglichen Umgehungsverbot einem Beschlagnahmeverbot (und nicht erst einem Ausfolgungsverbot) unterliegenden Unterlagen aus dem Substrat der anlässlich des Vollzugs der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ausscheiden. Erst anschliessend werde das Landgericht darüber zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls bezüglich welcher Urkunden die - von den Voraussetzungen für eine Beschlagnahme verschiedenen - Ausfolgungsvoraussetzungen, insbesondere die "abstrakte Beweiseignung", zu bejahen seien.
Es sei unverständlich, wie das Erstgericht ausgehend von diesem Aufhebungsbeschluss den der begehrten Rechtshilfe diametral zuwiderlaufenden und diese de facto ins Leere laufen lassenden rechtlichen Schluss habe ziehen können, dass die Rechtshilfe unabhängig von einer neuerlichen Entscheidung im Sinne der vom Obergericht angestellten Erwägungen abzulehnen und die sich bereits in seinem Besitz befindlichen, aufgrund der am 12. April 2011 zulässigerweise vollzogenen Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen noch vor Rechtskraft seines die Rechtshilfe ablehnenden Beschlusses und ohne der Parteistellung geniessenden Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung einzuräumen, wieder an die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter auszufolgen seien.
Das Obergericht habe in seinem Aufhebungsbeschluss weder ausgeführt, dass die vom Erstgericht angeordnete Hausdurchsuchung unzulässig gewesen sei, noch habe es erwogen, dass die Beschlagnahme der anlässlich des Vollzuges der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen unzulässig gewesen sei. Vielmehr habe das Erstgericht ausgehend vom genannten Aufhebungsbeschluss nur über den Umfang der Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung bereits sichergestellten Unterlagen und damit zwangsläufig auch über die Ausfolgung neu zu entscheiden, weil maximal (bei Vorliegen der selbstständig zu prüfenden Ausfolgungsvoraussetzungen) jene Unterlagen ausgefolgt werden könnten, welche überhaupt der Beschlagnahme unterlägen. Das Umgehungsverbot des § 108 Abs. 3 StPO stehe dabei nicht erst der Ausfolgung, sondern bereits der Beschlagnahme entgegen. Ebenso sei der mit Bezug auf die Unterlagen betreffend O, N und L AG zu begründende konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung bereits für die Frage der Beschlagnahme relevant.
Für das Erstgericht habe weder eine Notwendigkeit bestanden noch sei es diesem erlaubt gewesen, vor Rechtskraft der von ihm über die Beschlagnahme der bereits sichergestellten und sich in seiner Verwahrung befindlichen Unterlagen neuerlich zu fassenden Entscheidung diese an die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter zu retournieren. Gemäss § 96 Abs. 1 StPO seien Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten, in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen. Desgleichen ordne § 60 Abs. 1 StPO, auf welchen § 96 Abs. 1 StPO verweise, an, dass Gegenstände, die zur Herstellung des Beweises einer strafbaren Tat dienen könnten, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen seien. Diese Bestimmungen seien eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um die anlässlich der rechtmässig vollzogenen Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen bis zur Rechtskraft der neuerlichen Entscheidung über die Beschlagnahme zurückzubehalten, worum die ersuchende Behörde mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2012 (ON 84) - obwohl gar nicht erforderlich - im Übrigen explizit ersucht habe.
Es habe entgegen der Annahme des Erstgerichtes keines neuerlichen Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wien samt einer (neuen) gerichtlich bewilligten "Anordnung der Durchsuchung" bedurft. Grundlage des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens sei nach wie vor das bislang vom Landgericht nicht erledigte Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 12. November 2010 und im Hinblick auf Art. IX Abs. 3 EVERHÜ die diesem beigefügte "Anordnung der Durchsuchung", welche am 12. April 2011 innerhalb der bis zum 30. April 2011 dauernden gerichtlich bewilligten Frist vollzogen worden sei.
Ausgehend von seiner verfehlten Rechtsauffassung habe das Erstgericht auch nicht über die Ablehnung des ursprünglichen, die Grundlage des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens bildenden und nach wie vor unerledigten Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wien vom 12. November 2010 (ON 1) entschieden, sondern über die Ablehnung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens dieser Behörde vom 20. Dezember 2012 (ON 84).
Das Landgericht werde nunmehr im Sinne der bereits im Aufhebungsbeschluss vom 21. August 2012 angestellten Erwägungen über die Beschlagnahme und anschliessend (falls ein Beschlagnahmesubstrat verbleibe) über die Ausfolgung der beschlagnahmten Urkunden, wie von der Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 erbeten, zu entscheiden haben. Dabei werde das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass gemäss ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2012 die Beschlagnahme und Ausfolgung der Unterlagen hinsichtlich O und N nicht mehr begehrt werde.
12. Der Oberste Gerichtshof gab der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 11. Juni 2013 (ON 111) gerichteten Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 2. August 2013 (ON 117) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Den Beschwerdeführern sei einzuräumen, dass nach Art. IX Abs. 3 des gegenständlich anzuwendenden Vertrages zwischen Liechtenstein und Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (LGBl. 1983 Nr. 41) einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beizufügen sei.
Diesen Vorgaben entspreche allerdings das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 12. November 2010 (ON 1). Diesem sei ein Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 2010 angeschlossen, mit welchem das genannte Gericht die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien auf Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers zu 1. und Sicherstellung der dabei näher bezeichneten vorzufindenden Gegenstände bewilligt habe, wobei die Durchführung der Anordnung bis 30. April 2011 befristet worden sei.
Noch innerhalb dieser Frist, nämlich mit Beschluss vom 11. April 2011 (ON 9), habe das Landgericht die Hausdurchsuchung an dem genannten Ort und die Beschlagnahme der bei dieser Hausdurchsuchung näher bezeichneten aufzufindenden Gegenstände angeordnet. Entgegen den Rechtsmittelausführungen sei somit der gegenständliche Sachverhalt mit demjenigen der Entscheidung zu 11 RS.2010.331 des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 nicht vergleichbar, weil dort die Frist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichtes bereits abgelaufen gewesen sei, während im gegenständlichen Fall die exekutive Umsetzung der gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien innerhalb der durch das zuständige Gericht gesetzten Frist erfolgt sei.
Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 26. März 2012 (ON 57), StGH 2011/183, die mangelnde Begründung in Bezug auf die Beschlagnahme von Unterlagen betreffend O Ltd. , N Ltd. und L AG zum gegründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, zu deren Aufklärung diese Unterlagen dienen könnten, beanstandet. Zudem habe der Staatsgerichtshof in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass jegliche Anwaltskorrespondenz unter das Entschlagungsrecht falle und deshalb unabhängig davon, wo sie sich befinde, nicht beschlagnahmt werden dürfe, und dass sich auf dieser Grundlage eine neuerliche Triage der beschlagnahmten Unterlagen als notwendig erweise. Diese Punkte und nicht eine Unzulässigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung bzw. generell die Beschlagnahme der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Unterlagen hätten zur Zurückweisung der Rechtssache an den Obersten Gerichtshof geführt. Im Sinne dieser den Obersten Gerichtshof bindenden Erwägungen des Staatsgerichtshofes sei sodann am 6. Juli 2012 (ON 67) die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes und Zurückverweisung der Rechtssache an das Beschwerdegericht erfolgt, welches auf dieser Grundlage seinerseits mit Beschluss vom 21. August 2012 (ON 70) die Beschlüsse des Landgerichtes mit Bindungswirkung an seine Rechtsansicht aufgehoben habe.
Wie das Obergericht zutreffend ausgeführt habe, sei seinem Beschluss, welcher basierend auf die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes ergangen sei, an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Hausdurchsuchung bzw. die Beschlagnahme der Unterlagen generell unzulässig gewesen sei. Insofern hätte richtigerweise der Beschluss des Landgerichtes vom 11. April 2011 nicht in Bezug auf die Anordnung der Hausdurchsuchung aufgehoben werden dürfen. Spruch und Inhalt einer Entscheidung bildeten allerdings eine Einheit und der Begründung des Beschlusses sei ausreichend deutlich zu entnehmen, dass das Landgericht gebunden an die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes neuerlich zu begründen gehabt hätte, inwiefern auch in Bezug auf die O Ltd. , die N Ltd. und die L AG ein für die Rechtshilfegewährung ausreichender Tatverdacht aus dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt bzw. den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen abgeleitet werden könne und inwiefern die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe auch hinsichtlich der Unterlagen der O, der N und L erfüllt seien - wobei mittlerweile die Beschlagnahme und Ausfolgung der Unterlagen hinsichtlich O und N von der Staatsanwaltschaft Wien nicht mehr begehrt werde. Weiters hätte das Landgericht eine neuerliche Triage derjenigen Unterlagen vorzunehmen gehabt, deren Ausfolgung an die ersuchende Behörde vom Landgericht im ersten Rechtsgang für zulässig erklärt worden seien.
Dies entspreche den Vorgaben des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil zu StGH 2011/183 sowie der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012. Völlig klar habe der Staatsgerichtshof ausgesprochen, dass auf der Grundlage seiner geänderten Rechtsprechung zum Umgehungsverbot eine neuerliche Triage der beschlagnahmten Urkunden vorzunehmen sei. Mit keinem Wort sei davon die Rede gewesen, dass neuerlich eine Hausdurchsuchung und anlässlich dieser neuerlich Unterlagen zu beschlagnahmen sein sollten.
Das Erstgericht hätte demzufolge auch nicht über die Zulässigkeit des ergänzenden Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wien vom 20. Dezember 2012 zu entscheiden gehabt, sondern über das nach wie vor unerledigte Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 12. November 2010 (ON 1). Es sei daher nicht von Relevanz, wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, dass eine Rechtshilfeleistung durch Sicherstellung der Unterlagen nicht möglich sei und eine blosse Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien als Grundlage für eine Beschlagnahme nicht ausreiche, zumal diese gar nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei.
Dem Obergericht sei auch darin beizupflichten, dass die Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1 StPO bzw. 60 Abs. 1 StPO, die keine Hausdurchsuchung voraussetzen, eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen würden, um die anlässlich der rechtmässig vollzogenen Hausdurchsuchung bereits sichergestellten Unterlagen bis zur Rechtskraft der neuerlichen Entscheidung über die Beschlagnahme zurückzubehalten. Neuerlich zu entscheiden sei somit über den Umfang der Beschlagnahme unter Berücksichtigung der vom Obergericht in seinem Aufhebungsbeschluss ON 70 angeführten Kriterien, wobei die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschlagnahme der dem Gericht bereits vorliegenden Urkunden zu prüfen seien.
Nach § 105 Abs. 1 öStPO habe das Gericht für die Durchführung einer von ihm bewilligten Massnahme eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung von selbst ausser Kraft trete und nicht mehr umgesetzt werden dürfe. Im Gegensatz zur Entscheidung zu 11 RS.2010.331 gehe es gegenständlich aber nicht um einen ungenützten Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist, sondern diese sei - wie dargelegt - mit der Entscheidung des Landgerichtes vom 11. April 2011 genützt worden. Grundlage der vom Erstgericht noch zu treffenden Entscheidung sei nach wie vor das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien ON 1 samt der dort beigefügten vom Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligten Anordnung.
Der Bestimmung des Art. IX Abs. 3 EVERHÜ habe die ersuchende Behörde bereits Genüge getan, ohne dass es einer neuerlichen gerichtlich bewilligten Anordnung der Durchsuchung mit einer ausreichend langen bzw. offenen Befristung bedurft hätte. Es hätte auch keines neuerlichen Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wien bedurft.
Den Behauptungen der Beschwerdeführer einer Unzulässigkeit der Rechtshilfeleistung aufgrund der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, da das Erstgericht festgestellt habe, dass die retournierten Unterlagen "seinerzeit anders verpackt an den ersuchenden Staat übermittelt wurden", sei entgegenzuhalten, dass eine neue Verpackung noch kein ausreichender Hinweis darauf sei, dass die ersuchende Behörde entgegen ihren Erklärungen, nicht einmal Einsicht in diese ihr übermittelten Unterlagen genommen zu haben, und entgegen ihren ausdrücklichen Erklärungen und Zusicherungen und der Aufforderung des Landgerichtes mit Schreiben vom 26. Januar 2012 (ON 58) diese tatsächlich schon in irgendeiner Weise vor rechtskräftiger Entscheidung über die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen verwendet oder verwertet hätte. Abgesehen davon, dass somit schon daraus der von den Beschwerdeführern - beruhend auf durch nichts belegte Spekulationen - behauptete Vertrauensmissbrauch nicht erkennbar sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ersuchende Behörde rechtsstaatliche Grundsätze oder die Souveränität des Fürstentums Liechtenstein missachten und sich nicht an die mit der Leistung der gegenständlichen Rechtshilfe verbundenen Auflagen halten würde. Es gebe daher keinen Grund, der ersuchenden Behörde einen Missbrauch der Kooperationsbereitschaft zu unterstellen, welcher mit der ultima ratio der Verweigerung der zwischenstaatlichen Unterstützung zu sanktionieren sei (StGH 2010/69; StGH 2011/108).
13. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 (ON 117) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Brief- und Schriftengeheimnisses als Gewährleistungsbereich des Rechts auf Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 3. Alt. LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK, des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 2 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden sind; er wolle den Beschluss daher aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht [richtig: den Obersten Gerichtshof] zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
13.1. Zur Frage, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes enderledigend sei, wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerde richte sich gegen eine enderledigende Entscheidung, weil mit der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung über die vom Erstgericht beschlossene Verweigerung der Rechtshilfeleistung (Verweis auf Art. 58c [1] RHG) getroffen werde. Der dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zugrunde liegende Beschluss des Erstgerichtes vom 26. April 2013 über die Ablehnung der Rechtshilfe enthalte den Spruch, dass die - mit Ersuchen vom 20. Dezember 2012 - "ersuchte Rechtshilfe der Staatsanwaltschaft, die anlässlich bei der Hausdurchsuchung bei[m] [Beschwerdeführer zu 2.] am 12. April 2011 aufgefundenen und sichergestellten Unterlagen sicherzustellen, abgelehnt wird." Damit liege diesem Rechtsmittelverfahren und damit dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 ein das Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 58c Abs. 1 RHG abschliessender Beschluss des Rechtshilfegerichtes zu Grunde. Dieser sei aber in jedem Fall als enderledigend zu qualifizieren. Aufgrund der zweifelsohne ungewöhnlichen Ereigniskette, die sich in diesem Verfahren zeige, erachteten die Beschwerdeführer es als angezeigt, vorsichtshalber ergänzende Ausführungen zum Vorliegen des Enderledigungskriteriums zu machen.
Dem gegenständlichen Fall liege die folgende atypische Konstellation zugrunde (Verweis auf StGH 2010/103 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); auch in diesem Fall sei ein Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes und zudem gemäss Staatsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - "eine besonders, spezifisch zu prüfende Konstellation" vorgelegen; Verweis zudem auf StGH 2011/66).
Der Staatsgerichtshof habe mit Urteil zu StGH 2011/183 den das Rechtshilfeverfahren erledigenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes u. a. mit dem Auftrag aufgehoben, Unterlagen, die dem Anwaltsgeheimnis unterlägen, auszusondern und neuerlich über die Ausfolgung zu beschliessen. In der Folge habe sich - weil die Unterlagen sich zu jenem Zeitpunkt bereits in Wien befunden hätten - eine mehrmonatige Verzögerung ergeben, weil die ersuchende Behörde die Unterlagen erst nach über sieben Monaten im April 2013 an das Rechtshilfegericht retourniert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die mit dem ursprünglichen Ersuchen (ON 1) übermittelte gerichtliche Zwangsmassnahmenanordnung infolge Ablaufs der Befristung in Wegfall geraten (dies sei Konsequenz des § 105 öStPO). Das neue Ersuchen vom 20. Dezember 2012 bzw. die diesem beigelegte Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wien erfülle ohne Zweifel nicht die Vorgaben des Art. IX Abs. 3 EVERHÜ, weil keine gerichtliche Bewilligung vorliege und darüber hinaus die "Sicherstellung" im Sinne der Anordnung dem liechtensteinischen Recht unbekannt sei. Weil die ersuchende Behörde trotz entsprechenden konkreten Hinweisen des Erstrichters keinen neuen gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschluss mit offener Befristung beigebracht habe, habe das Erstgericht sich grundsätzlich ausser Stande gesehen, eine neuerliche Beschlagnahme (unter Beachtung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in StGH 2011/183) zu beschliessen. In weiterer Folge habe das Erstgericht am 26. April 2013 die Unterlagen an die Beschwerdeführer zurückgegeben. Aus diesem Grund sei es aber jetzt von vorneherein nicht mehr möglich, einfach neu über den konkreten Umfang der auszufolgenden Unterlagen im Lichte von StGH 2011/183 zu entscheiden. Insofern seien die Zurückverweisungsbeschlüsse im Nachgang an StGH 2011/183 überholt worden. Weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof hätten sich in ihren Beschlüssen mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, sondern einfach ignoriert, dass die Unterlagen bereits an die Beschwerdeführer zurückgegeben worden seien. Es könne somit infolge der faktisch durchgeführten Zurückstellung der Unterlagen durch das Erstgericht am 26. April 2013 nicht mehr einfach der Auftrag des Staatsgerichtshofes erfüllt werden. Damit das Gericht der Unterlagen überhaupt wieder habhaft werden könne, müsse zuerst eine neue Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Für eine solche brauche es aber jedenfalls eine neue gerichtlich bewilligte Anordnung der ersuchenden Behörde mit offener Befristung durch das Gericht. Damit liege nach Auffassung der Beschwerdeführer gegenständlich ein völlig eigenständiger und in sich abgeschlossener Rechtszug über die Frage der Ablehnung der Rechtshilfe durch das Rechtshilfegericht vor.
Sollte der Staatsgerichtshof zur Auffassung gelangen, dass gegenständlich eine Rückverweisungsentscheidung vorliege, so würden die Beschwerdeführer Folgendes erwägen: Der Staatsgerichtshof habe in StGH 2008/30, Erw. 1.4, im Zusammenhang mit Rückverweisungsentscheidungen die folgenden Überlegungen angestellt: "Zu den vom Staatsgerichtshof erkannten Ausnahmefällen (Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren) gesellt sich ein weiterer. Rückverweisungsentscheidungen sind dann ‚enderledigend', wenn sie - wie im vorliegenden Fall - möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten. Die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach Rückverweisungsentscheidungen ‚nie enderledigend' im Sinne von Art. 15 StGHG sind (StGH 2005/22, Erw. 1.2), ist deshalb entsprechend zu relativieren." (vgl. dazu auch StGH 2010/103 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2011/66). Wie schon oben ausgeführt, liege gegenständlich keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen den im Nachgang an StGH 2011/183 gefassten Rückverweisungsentscheid vor. Gegenstand bilde ein aus nachvollziehbaren und berechtigten Gründen gefasster Beschluss des Erstgerichtes über die Ablehnung der Rechtshilfe und damit ein das Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 58c Abs. 1 RHG abschliessender Beschluss des Rechtshilfegerichtes. Damit liege eine gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu diesem neuen Eintretenskriterium enderledigende Entscheidung vor. Sollte der Staatsgerichtshof die gegenständliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dennoch als Rückverweisungsentscheid einstufen, so sei diese gegenständlich dennoch ausnahmsweise als enderledigend zu betrachten, weil die weiter unten ausgeführten Grundrechtsverletzungen ansonsten nicht mehr releviert werden könnten bzw. im Ergebnis möglicherweise definitiv der Grundrechtsschutz verhindert werden würde. Insbesondere könnten die Begründungsmängel, welche sich durch die komplett fehlende Beachtung der Ausführungen der Beschwerdeführer zum Wegfall der gerichtlichen Befristung nach § 105 öStPO ergäben, nicht mehr releviert werden und würde der Grundrechtsschutz hier ins Leere laufen (zur Wahrung des intakten Grundrechtsschutzes sei in diesem Zusammenhang auch auf StGH 2010/103 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2011/66 zu verweisen). Es sei den Beschwerdeführern darüber hinaus nicht zuzumuten, dass sie neuerliche schwere Grundrechtseingriffe, wie eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, erdulden müssten, wenn dies eindeutig nur auf Fehler der befassten Instanzen bzw. das Unterlassen der rechtzeitigen Erhebung einer Revisionsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 70) zurückzuführen sei.
13.2. Zu den Grundrechtsrügen wird, soweit relevant, Folgendes ausgeführt:
13.2.1. Wenn - wie vorliegend vom Obersten Gerichtshof zutreffend konstatiert - der Hausdurchsuchungsbeschluss (rechtskräftig) aufgehoben worden sei, dann sei die gerichtlich bewilligte Anordnung, welche auf den 30. April 2011 befristet und dem Rechtshilfeersuchen ON 1 beigelegt gewesen sei, konsumiert. Damit werde der Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wonach dem Erfordernis des § 105 (1) öStPO Genüge getan sei, der Boden entzogen. Selbst wenn man akzeptieren wollte, dass die gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung innert der offenen Frist beschlossen und durchgeführt worden sei (und damit kein "ungenützter Ablauf" der Frist vorliege), dann biete diese Sichtweise vorliegend keine Lösung des Problems. Denn gegenständlich sei ohne Zweifel der Beschluss zur Bewilligung der Hausdurchsuchung vom 11. April 2012 [richtig: 2011] (ON 9) rechtskräftig aufgehoben worden. Die Unterlagen seien vom Erstgericht am 26. April 2013 an die Beschwerdeführer herausgegeben worden. Damit könnten jedoch die fraglichen Unterlagen durch das Gericht nur auf Basis eines neuerlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses beschafft werden. Hierfür müsse jedoch seitens der ersuchenden Behörde zwingend eine neue gerichtlich bewilligte Anordnung der Hausdurchsuchung vorgelegt werden, bei der eine offene Befristung gegeben sei.
Dass dem Obersten Gerichtshof diese Problematik bewusst sei, erkenne man aus dem - willkürlichen - Versuch des Obersten Gerichtshofes, den scheinbaren Fehler des Obergerichtes argumentativ auf eine Weise darzustellen, dass er aufgrund einer einheitlichen Auslegung von Spruch und Inhalt einer Entscheidung unerheblich sei. Die vom Obersten Gerichtshof hierfür gegebene Begründung sei jedoch derart unhaltbar und sachlich nicht zu vertreten, dass damit das Willkürverbot verletzt sei.
Der Hinweis des Obersten Gerichtshofes, wonach "Spruch und Inhalt einer Entscheidung" eine Einheit bildeten, und der Begründung des Beschlusses des Obergerichtes "hinreichend deutlich zu entnehmen" sei, dass vom Obergericht keine Aufhebung des Hausdurchsuchungsbeschlusses, bzw. des diesbezüglichen Spruchteiles, gewollt gewesen sei, sei geradezu abwegig.
Der vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses zutreffend festgestellte Fehler des Obergerichtes hätte demnach von der Staatsanwaltschaft im Wege einer Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof releviert werden müssen. Einer Erhebung der Revisionsbeschwerde hätte auch die - insofern falsche - Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes auch nicht entgegengestanden.
13.2.2. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes verletze im Ergebnis auch den Gleichheitssatz, weil in Wahrheit eine mit dem Fall 11 RS.2010.331 vergleichbare Sachverhaltskonstellation vorliege. Die Befristung der ursprünglich gerichtlich bewilligten Anordnung auf Hausdurchsuchung sei in beiden Fällen abgelaufen. Im Fall 11 RS.2010.331 sei die Hausdurchsuchung erst nach Ablauf der Frist und damit dem Wegfall der gerichtlich bewilligten Anordnung durchgeführt worden, weshalb der Oberste Gerichtshof die darauf gestützte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme als rechtswidrig aufgehoben habe. Gegenständlich sei die erstgerichtliche Hausdurchsuchungsbewilligung vom 11. April 2012 [richtig: 2011] (ON 9) mit dem Beschluss vom 21. August 2012 (ON 70) rechtskräftig aufgehoben worden. Damit sei die Rechtsgrundlage sowohl für eine neuerliche Hausdurchsuchung als auch eine neuerliche Beschlagnahme der Unterlagen weggefallen. Weil der ursprüngliche Hausdurchsuchungsbeschluss des Erstgerichtes vom April 2012 [richtig: 2011] rechtskräftig aufgehoben worden sei und darüber hinaus die Unterlagen den Beschwerdeführern bereits zurückgestellt worden seien, brauche es für eine neuerliche Beschlagnahme eine neue Anordnung der Hausdurchsuchung mit gerichtlicher Bewilligung und offener Befristung. Somit liege gegenständlich - entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes - sehr wohl eine - in den entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten - mit dem Sachverhalt in 11 RS.2010.331 vergleichbare Situation vor. Daher verletze der angefochtene Beschluss auch den in Art. 31 LV gewährleisteten Gleichheitssatz.
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei in diesem Punkt auch sachlich nicht zu rechtfertigen und damit willkürlich, weil der Oberste Gerichtshof durchgehend davon ausgehe, dass die Unterlagen sich noch bei Gericht befänden. Dies widerspreche jedoch der klaren Sachverhaltsgrundlage, die auch dem Beschluss des Obergerichtes zugrunde gelegen sei.
Entgegen der Meinung des Obersten Gerichtshofes hätten sich das Erstgericht und auch die Beschwerdeführer zutreffend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das neue Rechtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 20. Dezember 2012 und die diesem beigefügte Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wien als Grundlage für eine neuerliche Beschlagnahme im Sinne des Art. IX Abs. 3 EVERHÜ zu qualifizieren seien. Weil sich der Oberste Gerichtshof aber mit diesen Ausführungen - rechtsirrig - in keiner Weise auseinandergesetzt habe, verletze der angefochtene Beschluss auch in diesem Punkt die Begründungspflicht nach Art. 43 LV. Denn die genannten Ausführungen in der Revisionsbeschwerde beträfen nach dem Obenstehenden gerade einen entscheidungswesentlichen Punkt.
13.2.3. Den Ausführungen der Beschwerdeführer zur Verletzung des Vertrauensgrundsatzes entgegne der Oberste Gerichtshof lediglich, dass eine neue Verpackung "noch kein ausreichender Hinweis darauf ist, dass die ersuchende Behörde entgegen ihren Erklärungen, nicht einmal Einsicht in diese ihr übermittelten Unterlagen genommen zu haben, und entgegen ihren ausdrücklichen Erklärungen und Zusicherungen und der Aufforderung des Fürstlichen Landgerichts mit Schreiben vom 26.01.2012 (ON 58) diese tatsächlich schon in irgendeiner Weise vor rechtskräftiger Entscheidung über die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen verwendet oder verwertet hätte". Abgesehen davon bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ersuchende Behörde rechtsstaatliche Grundsätze oder die Souveränität des Fürstentums Liechtenstein missachten und sich nicht an die mit der Leistung der gegenständlichen Rechtshilfe verbundenen Auflagen halten würde. Damit übergehe der Oberste Gerichtshof auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Revisionsbeschwerde.
Entgegen der Darstellung des Obersten Gerichtshofes gehe es hier nicht nur um eine neue Verpackung der Unterlagen. Zudem habe die StA Wien im Schreiben vom 3. Februar 2012 (ON 61) ohne nachvollziehbaren Grund die "gewünschten Zusicherungen" verweigert. Die Beschwerdeführer hätten auch ausgeführt, dass die StA Wien für die einwöchige Übermittlung der Unterlagen von der Verwahrstelle des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an die für das Referat zuständige Kanzlei der Staatsanwaltschaft Wien keine Erklärung liefere. Die blosse Erklärung, dass von niemandem Einsicht genommen worden sei, sei vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um weiterhin auf Basis des Vertrauensgrundsatzes zu operieren. Denn die Übermittlung der Unterlagen an die StA Wien und deren Verbleib dort für eine Woche mache per se keinen Sinn, wenn wirklich niemand darin "Einsicht" nehmen oder aber Kopien von den Unterlagen habe ziehen wollen. Es entstehe der Eindruck, dass die StA Wien sich Gewissheit über den Inhalt der Kiste habe verschaffen wollen, bevor eine Entscheidung über die vom Rechtshilfegericht verlangte Rückübersendung getroffen worden sei. Eine andere Erklärung gebe es für die Vorgehensweise der ersuchenden Behörde nicht.
Zudem könne man nicht sagen, dass die ersuchende Behörde sich in der Abwicklung des Rechtshilfeersuchens stets an die anwendbaren Vorschriften halte und damit im Einklang mit den rechtsstaatlichen Prinzipien vorgehe. So ergebe sich aus einem E-Mail des Staatsanwalts B vom 14. Mai 2013 an den Erstrichter (ON 103), dass die ersuchende Behörde einen gesetzlich nicht vorgesehenen direkten Kontakt mit dem stellvertretenden Leiter der Staatsanwaltschaft Vaduz pflege. Dabei würden scheinbar Einzelheiten über das laufende Rechtshilfeverfahren vor den hiesigen Gerichten ausgetauscht, obwohl die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft (mangels gesetzlicher Ermächtigung hierzu) jedenfalls keine Informationen über den Stand des Verfahrens bzw. ganz allgemein den Inhalt des laufenden Rechtshilfeverfahrens an die ersuchende Behörde weitergeben dürfe. Die anwendbaren Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts würden einen direkten Kontakt mit der ersuchenden Behörde einzig und allein dem Rechtshilferichter erlauben. Da auch der ersuchenden Behörde die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften des liechtensteinischen Rechts zuzurechnen sei, laufe der offenbar selbstverständliche Austausch über Verfahrensinterna des liechtensteinischen Rechtshilfeverfahrens auf eine klare Gesetzesverletzung und Missachtung des liechtensteinischen Rechts hinaus. Denn das Rechtshilfeverfahren sei grundsätzlich ein nicht-öffentliches Verfahren und jede Preisgabe von Informationen aus solchen Verfahren an Unberechtigte von vorneherein eine Verletzung von Amtspflichten.
Aufgrund dieser offenen Verletzung der im Rechtshilferecht enthaltenen Vorschriften über den Kontakt zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates, liege somit entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes eine Missachtung der rechtsstaatlichen Grundsätze Liechtensteins, nämlich des Legalitätsprinzips gemäss Art. 92 LV, vor. Zudem könne man in der grundlosen Verweigerung der Rückübermittlung der Unterlagen während mehr als sieben Monaten und dem aktenkundigen zwischenzeitlichen Versuch der ersuchenden Behörde, die Unterlagen in Wien für das Inlandstrafverfahren beschlagnahmen zu lassen, durchaus eine Missachtung der Souveränität Liechtensteins erblicken. Damit sei aber zumindest im vorliegenden Rechtshilfefall die endgültige Verweigerung der Rechtshilfeleistung im Sinne der ultima ratio gemäss StGH 2011/106 angezeigt.
14. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 23. September 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 11 RS.2010.332-117 (OGH Nr. 2013.128), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Im Beschwerdefall fragt es sich jedoch, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG ist.
Im Beschwerdefall hat das Obergericht eine Zurückverweisungsentscheidung getroffen, welche vom Obersten Gerichtshof, wenn auch mit teilweise anderer Begründung, bestätigt wurde. Dies indiziert gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht enderledigend ist, da Zurückverweisungsentscheidungen bzw. - wie im Beschwerdefall - solche Entscheidungen bestätigende Rechtsmittelentscheidungen in der Regel nicht als enderledigend zu qualifizieren sind (StGH 2011/139, Erw. 1.1; StGH 2008/63, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof - Festschrift für Gert Delle Karth, Wien 2013, 83 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Die Beschwerdeführer argumentieren jedoch, dass im Beschwerdefall das Erstgericht das Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2012 abgewiesen habe und somit dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ein im Sinne von Art. 58c Abs. 1 RHG abschliessender Beschluss des Rechtshilfegerichtes zugrunde liege.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen ist aber nicht entscheidend, ob das Erstgericht einen verfahrensabschliessenden Beschluss fasste, sondern ob dies auch für die hier angefochtene letztinstanzliche Entscheidung gilt. Wie ausgeführt, ist der erstinstanzliche Beschluss aber aufgehoben und zur Neuentscheidung an dieses zurückverwiesen worden, sodass das vorliegende Rechtshilfeverfahren mit dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes eben gerade nicht abgeschlossen ist.
1.4. Nun argumentieren aber die Beschwerdeführer zu Recht, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ausnahmsweise auch Zurückverweisungsbeschlüsse (bzw., wie erwähnt, solche Beschlüsse bestätigende Rechtsmittelentscheidungen) enderledigend sein können, wenn im ersten Rechtsgang erfolgte Grundrechtsverletzungen im zweiten Rechtsgang nicht mehr geheilt werden könnten (siehe StGH 2010/110, Erw. 1.5; StGH 2010/103, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., 84 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Dies machen die Beschwerdeführer nun auch für den Beschwerdefall geltend. Dieses Vorbringen erachtet der Staatsgerichtshof aus folgenden Erwägungen als zutreffend:
Im Beschwerdefall ergibt sich die besondere Konstellation, dass nach einhelliger Auffassung der Rechtsmittelinstanzen das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 nach wie vor pendent ist und das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2012 (ON 84) gar nicht erforderlich war; das Erstgericht jedoch gegenteiliger Auffassung war und die beschlagnahmten - und vorzeitig an die ersuchende Behörde ausgefolgten, von dieser aber in der Zwischenzeit wieder zurückgestellten - Dokumente an die Beschwerdeführer zurückgegeben hat. Nun sind sich zwar Obergericht und Oberster Gerichtshof nicht einig, ob aufgrund der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/183 nur eine neue Triage der ursprünglich beschlagnahmten Dokumente zu erfolgen hatte oder ob als Folge dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes auch der Beschlagnahmebeschluss aufzuheben und neu zu fassen war; für die hier vorzunehmende Prüfung des Enderledigungscharakters der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedoch zunächst allein wesentlich, dass die Dokumente jedenfalls nicht mehr in gerichtlichem Gewahrsam sind und deshalb zwangsläufig vom Erstgericht erneut beschlagnahmt werden müssen. Dies stellt aber zweifellos einen neuerlichen Grundrechtseingriff dar, welcher nicht mehr rückgängig zu machen ist. Zudem ist ein solcher Grundrechtseingriff den Beschwerdeführern nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch nicht mehr zuzumuten, bevor geklärt wird, ob eine neuerliche Beschlagnahmung überhaupt grundrechtskonform ist. Aufgrund dieser Erwägungen erachtet es der Staatsgerichtshof auch im Beschwerdefall als gerechtfertigt, eine Ausnahme vom Grundsatz des nicht enderledigenden Charakters von Zurückverweisungsentscheidungen zu machen.
2. Bevor auf einzelne Grundrechtsrügen einzugehen ist, ist es angezeigt, zunächst generelle Ausführungen zum Vorbringen in der vorliegenden Individualbeschwerde zu machen.
Wie erwähnt, sind sich Obergericht und Oberster Gerichtshof einig, dass das ursprüngliche österreichische Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 nach wie vor nicht erledigt ist und deshalb auch die beschlagnahmten und von der ersuchenden Behörde zurückgestellten Dokumente nicht an die Beschwerdeführer hätten zurückgegeben werden dürfen. Wie ebenfalls erwähnt, ist der Oberste Gerichtshof der Auffassung, dass eine Aufhebung des ursprünglichen Beschlagnahmebeschlusses ON 9 als Konsequenz aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/183 nicht erforderlich war. Andererseits weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Spruch des Beschlusses des Obergerichtes ON 70 klar ergibt, dass dieser Beschlagnahmebeschluss aufgehoben wurde, wobei dieser Beschluss des Obergerichtes mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft auch in Rechtskraft erwachsen ist. Der Oberste Gerichtshof zieht allerdings in Zweifel, ob der Beschlagnahmebeschluss mit dieser Entscheidung des Obergerichtes bei Mitberücksichtigung der obergerichtlichen Erwägungen tatsächlich aufgehoben worden sei - wobei sich ein grosser Teil der Beschwerdeausführungen gegen diese höchstgerichtliche Rechtsauffassung richtet. Wie aber ebenfalls schon ausgeführt, wird das Erstgericht aufgrund der Rückgabe der beschlagnahmten Urkunden an die Beschwerdeführer gar nicht umhinkommen, diese Unterlagen erneut zu beschlagnahmen. Entsprechend ist die Frage, ob der ursprüngliche Beschlagnahmebeschluss nun aufgehoben ist oder nicht und somit auch das entsprechende Beschwerdevorbringen ohne Relevanz, sodass darauf im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, dass für eine weitere Zurückbehaltung der beschlagnahmten Unterlagen entgegen der Rechtsmeinung der Rechtsmittelinstanzen keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe - da diese Unterlagen den Beschwerdeführern inzwischen ja zurückgegeben worden sind. Irrelevant ist schliesslich auch, dass der obergerichtliche Beschluss ON 70 mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig wurde.
Hingegen bleibt die Frage zu prüfen, ob als Voraussetzung für einen neuerlichen Beschlagnahmebeschluss von der ersuchenden Behörde auch eine entsprechende neuerliche gerichtliche Durchsuchungsanordnung im Sinne von Art. IX Abs. 3 EVERHÜ vorzulegen ist. Ebenfalls weiterhin relevant ist die Rüge der Beschwerdeführer, dass die ersuchende Behörde den Vertrauensgrundsatz verletzt habe, da sie vor der Rückstellung der vorzeitig ausgefolgten Unterlagen trotz gegenteiliger Weisung des liechtensteinischen Rechtshilferichters offenbar schon in diese Einsicht genommen habe. Allein auf diese beiden Rügen ist somit im Folgenden einzugehen.
3. Im Zusammenhang mit diesen noch zu prüfenden Rügen machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots, des Gleichheitssatzes sowie der Begründungspflicht geltend.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, a. a. O., 203 ff.).
3.3. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4. Zur Rüge, dass für eine erneute Urkundenbeschlagnahmung von der ersuchenden Behörde auch eine weitere Durchsuchungsanordnung vorzulegen sei, machen die Beschwerdeführer eine Verletzung aller drei oben genannten Grundrechte geltend. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist diese Rüge aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:
4.1. Zwar war die entsprechende Anordnung befristet und diese Frist ist schon am 30. April 2011 abgelaufen. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, ist jedoch nur wesentlich, dass der erste Beschlagnahmebeschluss ON 9 noch vor Fristablauf erfolgte, was den Beschwerdefall auch von dem von den Beschwerdeführern herangezogenen Vergleichsfall 11 RS.2010.331 unterscheidet. Tatsächlich kann es nicht sein, dass der Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebeschluss des Rechtshilfegerichtes allein deshalb Folge zu geben wäre, weil während des Rechtsmittelverfahrens die Frist der von der ersuchenden Behörde vorgelegten gerichtlichen Durchsuchungsanordnung abgelaufen ist. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes muss dies auch im Beschwerdefall gelten, wo die Beschwerdesache - wenn auch schon im dritten Rechtsgang, aber letztlich immer noch im gleichen, nach wie vor nicht erledigten Rechtshilfeverfahren - wieder beim Landgericht angelangt ist und dieses einen neuen Beschlagnahmebeschluss zu fällen hat.
4.2. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch aus völkerrechtlicher Sicht: Wenn die ersuchende Behörde die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe einschliesslich der Vorlage einer entsprechenden befristeten gerichtlichen Anordnung für eine Hausdurchsuchung und Aktenbeschlagnahmung bei der Gesuchsstellung erfüllt, dann ist der ersuchte Staat verpflichtet, das Rechtshilfeersuchen, wenn immer möglich, vor Fristablauf zu prüfen und die entsprechenden Rechtshilfehandlungen vorzunehmen. Wenn im Instanzenzug im ersuchten Staat ein entsprechender Beschlagnahmebeschluss aufgehoben wird und eine neuerliche Beschlagnahme vorgenommen werden muss, so kann dies nicht dem ersuchenden Staat angelastet und von diesem deshalb auch nicht allein wegen des Fristablaufs erneut eine solche gerichtliche Anordnung verlangt werden.
4.3. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes als genügend begründet und es ist auch keine Verletzung des Willkürverbots und des Gleichheitssatzes ersichtlich.
5. Im Zusammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes durch die ersuchende Behörde sehen sich die Beschwerdeführer durch den Obersten Gerichtshof in ihren Ansprüchen auf willkürfreie Behandlung sowie auf genügende Begründung verletzt. Auch diese Grundrechtsrügen sind aus den folgenden Erwägungen nicht berechtigt:
5.1. Der Staatsgerichtshof erachtet die Sanktion der Rechtshilfeverweigerung nur als ultima ratio. Er hat diese Sanktion denn auch nur in einem Fall angewendet. Dort waren Details aus einer Zeugeneinvernahme in Liechtenstein von den anwesenden ausländischen Beamten entgegen ihrer schriftlichen Zusage nicht nur weitergeleitet, sondern im ausländischen Strafverfahren auch nachweislich verwendet worden, bevor das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden war (StGH 2011/108, Erw. 2.3). Ein solcher Nachweis ist im Beschwerdefall nicht erbracht. Hieran ändert auch die verspätete Rückübermittlung der Unterlagen bzw. der - im Übrigen eben erfolglose - Beschlagnahmeversuch durch die ersuchende Behörde nichts. Entsprechend ist auf die gegenteilige Versicherung der ersuchenden Behörde zu vertrauen.
5.2. Was den behaupteten Informationsaustausch zwischen der liechtensteinischen und der Wiener Staatsanwaltschaft angeht, so handelt es sich hier um ein im Individualbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässiges neues Vorbringen (StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268 Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen); im Übrigen könnten solche allfällige Indiskretionen liechtensteinischer Behörden nur verwaltungsintern, aber von vornherein nicht mit der Verweigerung der Rechtshilfe sanktioniert werden (vgl. auch StGH 2011/183, Erw. 4.6), sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.3. Insgesamt ist auch in Bezug auf diese Rüge eine Verletzung des Willkürverbots nicht ersichtlich. Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Oberste Gerichtshof bezüglich der zurückhaltenden Praxis bei der Anwendung der Sanktion der Rechtshilfeverweigerung unter anderem ausdrücklich auf die Präzedenzentscheidung StGH 2011/108 hingewiesen hat.
6. Aus all diesen Erwägungen ist im Beschwerdefall keines der geltend gemachten Grundrechte verletzt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Schliesslich erweist sich aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als hinfällig.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.