StGH 2013/151
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Amt für Justiz, Stiftungsaufsichtsbehörde, Vaduz
gegen: Schreiben von C, Stiftungsaufsichtsbehörde, Amt für Justiz, vom 23. August 2013
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit Schreiben vom 23. August 2013 teilte C, juristische Mitarbeiterin der Stiftungsaufsichtsbehörde, Amt für Justiz, den Beschwerdeführern Folgendes mit:
"Anträge an die Stiftungsaufsichtsbehörde - insb. Ihre Email vom 24. Juli 2013
Sehr geehrte Damen und Herren
Per Email vom 24.07.2013 haben Sie sich neuerlich an die Stiftungsaufsichtsbehörde mit dem Ansuchen gewendet, die STIFA möge in Bezug auf die D STIFTUNG sowie die E STIFTUNG aufsichtsbehördliche Massnahmen ergreifen. Weitere Emails vergleichbaren Inhalts haben Sie mit Datum vom 23.07.2013 sowie mit Datum vom 25.07.2013 an die Stiftungsaufsichtsbehörde bzw. an das Öffentlichkeitsregisteramt (nunmehr Amt für Justiz) gerichtet.
In Ihrer Email vom 24.07.2013 ersuchen Sie neben der Ergreifung aufsichtbehördlicher Massnahmen um die hilfsweise Weiterleitung Ihrer Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. an die Europäische Kommission.
Mit einer weiteren Email vom 13.08.2013 an die Stiftungsaufsichtsbehörde beantragen Sie, die Stiftungsaufsichtsbehörde möge für die angeführten Stiftungen einen Kollusionskurator bestellen sowie die Stiftungen nicht aus dem Stiftungsregister löschen.
Hinsichtlich Ihrer Anträge verweisen wir auf unser Schreiben vom 31.05.2012 sowie auf die in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt bereits ergangenen Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen (insb. VGH 2012/083, StGH 2012/89 und VBK 2012/77), mit welchen bereits festgestellt und bestätigt wurde, dass der Stiftungsaufsichtsbehörde in Bezug auf die privatnützigen Stiftungen D STIFTUNG und E STIFTUNG gemäss dem geltenden Stiftungsgesetz (StiftG), LGBl. 2008 Nr. 220, keine Zuständigkeit zukommt.
Im Übrigen teilten wir Ihnen mit, dass Sie aufgrund des EWR-Abkommens selbst zur Einbringung einer Beschwerde bei der EFTA-Überwachungsbehörde berufen sind. Eine Weiterleitung Ihrer Eingaben durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erfolgt daher nicht. Wenn Sie sich in einem gemäss EWR-Abkommen gewährleisteten Recht verletzt fühlen, wenden Sie sich direkt an die EFTA-Überwachungsbehörde unter www.eftasurv.int.
Wir weisen Sie ergänzend hierzu darauf hin, dass aufgrund der im EWR-Abkommen festgelegten Zuständigkeiten eine Beschwerde in Bezug auf eine allfällige Verletzung von gemäss EWR-Abkommen gewährten Rechten bei der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und nicht bei der Europäischen Kommission einzubringen wäre.
(...)."
2. Gegen dieses Schreiben der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 23. August 2013, Amt für Justiz, erhoben die Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 4. September 2013 unmittelbar Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Rechtsverweigerung und Verletzung des Justizgewährungsanspruches. Die Beschwerde mündet im Antrag:
"Das Schreiben des Amtes der Justiz vom 20.08.2013 wird für gesetzwidrig erklärt Die Stiftungsaufsicht des Amtes für Justiz wird aufgefordert die Rechtsverletzungen zu beseitigen, hilfsweise das Stiftungsaufsicht des Landgerichtes unter Fristsetzung zum Umsetzen der gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert.
Die Revisionsstelle für die Stiftungen F, G, D und E wird durch das Amt für Justiz beantragt und der Revisor bestellt.
Die Stiftungsräte H und I werden ihrem Amt einstweilen enthoben.
Für die Stiftungen wird ein Kollisionskurator zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche bestellt."
3. Mit E-Mail-Schreiben vom 31. März 2014 teilte der Beschwerdeführer zu 1. dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Präsident, Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich weder im Verfahren StGH 2014/40 noch in weiteren Verfahren meiner Frau B [Beschwerdeführerin zu 2.] Vollmacht zu meiner Vertretung erteilt habe. Alle früheren Vollmachten widerrufe ich hiermit ausdrücklich."
4. Dieses E-Mail-Schreiben langte am 3. April 2014, vom Beschwerdeführer zu 1. unterschrieben, beim Staatsgerichtshof ein.
5. Am 13. Oktober 2014 übermittelte die Staatsgerichtshofkanzlei der Beschwerde-führerin zu 2. u. a. die Mitteilung zur nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 27. Oktober 2014 zu StGH 2013/138 samt Besetzung des Staatsgerichtshofes vorab per E-Mail und teilte ihr mit, dass das Original der Mitteilung bereits per Post unterwegs sei.
Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin zu 2. mit E-Mail vom 14. Oktober 2014 den gesamten ordentlichen Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab. In ihrem Ablehnungsantrag führt die Beschwerdeführerin zu 2. zusammengefasst aus:
Die Mitteilungen seien scheinheilig und zweckwidrig. Die vorgetäuschte Aufnahme der angeblichen Tätigkeit sei scheinheilig. Seit Erhebung der Beschwerden seien mittlerweile 18 bis 20 Monaten vergangen. Dem Recht habe der Staatsgerichtshof bewusst nicht zeitig abgeholfen und der Rechtsanspruch bzw. die Beschwerden seien in dieser Zeit längst vereitelt worden.
Der Staatsgerichtshof habe die unten eingeführten Beschwerden bewusst und mit Absicht obsolet werden lassen. Dies habe dazu geführt, dass für die Beschwerdeführer die nicht wiedergutzumachenden Schäden tatsächlich eingetreten seien, die nicht mehr reparierbar seien.
Der Zweck des nachträglichen Bestrebens, die Entscheidungen über die vor vielen Monaten zurückliegenden Beschwerden zu fällen, sei nicht ersichtlich. Es sei nur noch eine scheinbare Vorspiegelung der angeblichen Rechtspflege, die der Staatsgerichtshof pflichtwidrig und mit Schaden unterlassen habe.
Die bevorstehenden Entscheidungen würden nur noch aufgesetzt, wie viele Fälle zuvor. Die angebliche Rechtspflege sei scheinheilig und habe überhaupt keine rechtliche Wirksamkeit mehr. Das Ablehnungsrecht könne nicht ausgeübt werden, da dieses generell durch den Staatsgerichtshof selbst verboten und verfassungswidrig beschnitten worden sei. Das Recht auf einen unabhängigen Richter sei nicht durchsetzbar.
6. Mit weiterer E-Mail vom 20. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin zu 2. zudem, die Sitzung des Staatsgerichtshofes vom 27. Oktober 2014 bis zur Entscheidung über den gestellten Ablehnungsantrag abzuberaumen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung, bei der im Übrigen das Ablehnungsgesuch bzw. der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin zu 2. vom 14. Oktober 2014 gegen den Senat des Staatsgerichtshofes - und somit der mit diesem Antrag verbundene Abberaumungsantrag vom 20. Oktober 2014 - unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als geradezu rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen wurde, wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 7. der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den am 14. Oktober 2014 erhobenen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag sowie den mit diesem Antrag verbundenen Abberaumungsantrag vom 20. Oktober 2014 der Beschwerdeführerin zu 2. unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteiles oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/50; Erw. 1; StGH 2011/131, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/178, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/164, Erw. 1; StGH 2012/167, Erw. 1; StGH 2013/126, Erw. 1; StGH 2013/129, Erw. 1; StGH 2013/131, Erw. 1; StGH 2013/133, Erw. 1; StGH 2013/134, Erw. 1; StGH 2013/136, Erw. 1 sowie StGH 2013/159, Erw. 1).
2. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
2.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2.2. Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f.; StGH 2009/95, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/135, Erw. 2; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG hat sich eine Individualbeschwerde gegen eine enderledigende, letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt zu richten. Es ist fraglich, ob das angefochtene Schreiben der Stiftungsaufsichtsbehörde, Amt für Justiz, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Individualbeschwerde darstellen kann. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da sich die erhobene Individualbeschwerde, wie noch zu zeigen ist, als rechtsmissbräuchlich sowie mutwillig und damit von vorneherein als unzulässig erweist (vgl. auch StGH 2011/114, Erw. 3; StGH 2011/125, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/134, Erw. 3; StGH 2012/89, Erw. 3).
4. Aufgrund des Sachverhaltes, aus dem klar ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer zum wiederholten Male den Staatsgerichtshof als Aufsichtsinstanz, hier gegen die Stiftungsaufsichtsbehörde bzw. das Amt für Justiz wegen Rechtsverweigerung und Rechtswegsperrung angehen, fragt es sich nämlich, ob gegenständlich nicht ein rechtsmissbräuchliches bzw. gar mutwilliges Verhalten der Beschwerdeführer vorliegt. Dies zumal die Beschwerdeführer einerseits gerichtsnotorisch bereits zahlreiche Stiftungsaufsichtsverfahren, Strafverfahren, Zivilverfahren, Verwaltungsverfahren, Amtshaftungsverfahren und Individualbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit den genannten Familienstiftungen D und E sowie deren Stiftungsräten vor den liechtensteinischen Gerichten und Behörden führen und geführt haben. Andererseits ist den Beschwerdeführern im Beschwerdefall mit dem angefochtenen Schreiben der Stiftungsaufsichtsbehörde klar und unmissverständlich, insbesondere mit dem Verweis auf das Schreiben der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 31. Mai 2012 sowie auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen (VGH 2012/083, StGH 2012/89 und VBK 2012/77), die gesetzliche bzw. rechtliche Lage hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Möglichkeit der Unterstellung von Familienstiftungen (privatnütziger Stiftungen) unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie in Bezug auf die Möglichkeit der Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bzw. das Amt für Justiz aufgezeigt worden.
4.1. Wie den Beschwerdeführern mittlerweile aus zahlreichen Beschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof bekannt sein muss (vgl. statt vieler: StGH 2009/95, StGH 2009/210, StGH 2010/123, StGH 2011/189, StGH 2012/28, StGH 2012/29, StGH 2012/58, StGH 2012/59, StGH 2012/60, StGH 2012/61, StGH 2012/62 und StGH 2012/89), sieht das Staatsgerichtshofgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer ordentlichen Instanz bzw. Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die ordentlichen Gerichtsinstanzen und Verwaltungsbehörden vor (vgl. aber zur Disziplinargerichtsbarkeit über die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Art. 35 ff. StGHG).
4.2. Wenn nun die Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Beschlusses des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/89 wiederum unmittelbar gegen dieses Schreiben der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 23. August 2013 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erheben, in der sie den Staatsgerichtshof erneut und bereits zum wiederholten Male sowie mit den inzwischen immer wiederkehrenden bzw. gebetsmühlenartig vorgetragenen Rügen der widerrechtlichen Rechtswegsperrung und Rechtsverweigerung unmittelbar als Aufsichtsinstanz über die Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen wollen, so stellt dies offenkundig und wider besseres Wissen eine mutwillige bzw. zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz dar und ist daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. statt vieler: StGH 2008/117, Erw. 1.3 ff.; StGH 2011/30, Erw. 2; StGH 2011/60, Erw. 2; siehe auch StGH 2011/114, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/126, Erw. 1.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/153, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/58, Erw. 1.2; StGH 2012/89, Erw. 4.2).
5. Aus diesen Gründen war die gegenständliche Individualbeschwerde nach
Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die erhobenen Grundrechtsrügen materiell einzugehen war (siehe statt vieler: StGH 2012/89, Erw. 5; StGH 2012/58, Erw. 2; StGH 2011/189, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/126, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/123, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2008/117, Erw. 1.1 ff.).
Darüber hinaus kommt der Staatsgerichtshof auch gegenständlich nicht umhin, die Beschwerdeführer erneut einerseits wiederholt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er solche Eingaben, wie die vorliegende, die aufgrund der den Beschwerdeführern sattsam bekannten und gefestigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von vorneherein als unzulässig und rechtsmissbräuchlich bzw. mutwillig zu qualifizieren sind, künftig nicht mehr in sein Geschäftsverzeichnis aufnehmen, sondern mit einem blossen Amtsvermerk erledigen wird (vgl. auch StGH 2013/13, Erw. 3; StGH 2012/113, Erw. 3.2; StGH 2012/58, Erw. 1.4; StGH 2011/114, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/56, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/135, Erw. 2 und StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Andererseits ist in diesem Zusammenhang nunmehr auch auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes vom 31. März 2014 an die Beschwerdeführer hinzuweisen. Darin hielt der Staatsgerichtshof u. a. wiederum explizit fest:
"(...). Falls Ihre Eingaben bzw. Beschwerden an den Staatsgerichtshof diese formellen Voraussetzungen zukünftig nicht erfüllen, wird der Staatsgerichtshof diese Eingaben bzw. Beschwerden ohne Verbesserungsverfahren mittels (blossen) Amtsvermerks als nicht zur weiteren Behandlung geeignet ohne formelle bzw. materielle Entscheidung ablegen und nicht ins Geschäftsverzeichnis aufnehmen.
Gleich wird der Staatsgerichtshof auch mit solchen Eingaben bzw. Beschwerden verfahren, die aufgrund der Ihnen bereits sattsam bekannten und gefestigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von vorneherein als unzulässig und rechtsmissbräuchlich bzw. mutwillig zu qualifizieren sind, wie beispielsweise Beschwerden, die sich gegen eine nicht enderledigende und/oder letztinstanzliche Entscheidung der Vorinstanzen richten oder Beschwerden, bei denen ein Verbesserungsauftrag oder eine Anberaumung oder Vertagung einer Gerichtsverhandlung Anfechtungsgegenstand sind oder auch Aufsichts- bzw. Dienstbeschwerden, da der Staatsgerichtshof nicht als Aufsichtsinstanz gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit fungiert.
Der Staatsgerichtshof hat Ihnen dieses Vorgehen schon mehrfach angekündigt. (...)."
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes verdient ein rechtsmissbräuchliches und gegenüber den Gerichten geradezu mutwilliges Verhalten, wie es die Beschwerdeführer seit Jahren an den Tag legen, keinen Rechtsschutz (vgl. auch StGH 2008/117, Erw. 1.5 und Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., 161, Rz. 712).
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, die Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (siehe statt vieler: StGH 2012/2; StGH 2012/11; StGH 2012/28; StGH 2012/58; StGH 2012/179; StGH 2012/183; StGH 2013/13 und StGH 2013/15) - Gebrauch zu machen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 27. Oktober 2014