StPO § 98RHG 58c Abs. 2
Doch nur wenn ein Verschwiegenheitsrecht gemäss § 108 StPO geltend gemacht wird, muss eine Triage dahingehend erfolgen, dass die davon umfassten Dokumente auszusondern und an den Geheimnisträger zurückzustellen sind. Bei dieser Triage ist es auch nicht angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft an der Entsiegelungstagsatzung teilnimmt. Wenn somit bei Geltendmachung eines nicht strafprozessualen Verschwiegenheitsrechts keine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen ist, macht aber eine Versiegelung nur dann überhaupt Sinn, wenn die Beschlagnahme-/Herausgabeentscheidung angefochten wird.
Sofern auch Dritte beschwerdelegitimiert sind (wie der Kontoinhaber in Bezug auf Bankunterlagen), besteht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kein Grund, dass diese nicht ebenfalls die Gefahr der verfrühten Entsiegelung als unwiederbringlichen Nachteil im Sinne von Art. 58c geltend machen können, wenn nur sie (und nicht der Geheimnisträger selbst) Beschwerde gegen den Beschlagnahme-/Herausgabebeschluss erheben.
StGH 2013/156
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K Trust reg.
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom13. August 2013, 14RS.2012.178-49
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13. August 2013, 14 RS.2012.178-49, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes wird verzichtet.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.84 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsdepartments beim Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation im Verfahren gegen neun Beschuldigte wegen des Verdachtes des Betruges, der Untreue, der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung oder des Versuchs hierzu nach den Artikeln 30, 159, 165, 174.1, 201 und 327 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation erliess das Landgericht am 6. Juli 2012 (14 RS.2012.178, ON 4 und ON 5) jeweils einen Beschluss, mit welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der X Bank AG, Vaduz, jeweils gemäss § 96 Abs. 2 StPO aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen sämtliche Gesellschaftsunterlagen betreffend die Geschäftsverbindung zum L Establishment herauszugeben.
Diesem Herausgabebefehl kamen sowohl der Beschwerdeführer als auch die X Bank AG am 24. Juli 2012 nach, wobei beide Betroffene die von ihnen verlangten Unterlagen mit Ausnahme der Bankbelege (Beschwerdeführer) bzw. der das Konto Nr. 337.488.010 betreffenden Belege (X Bank AG) in versiegelter Form ausfolgten.
2. Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 (ON 9) wies das Landgericht die Anträge der X Bank AG und des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2012 (ON 7 und 8) auf Versiegelung eines Teiles der herausgegebenen Unterlagen ab.
3. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 9) sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der X Bank AG erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 18. September 2012 (ON 24) Folge und hob den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes auf; dies mit dem Auftrag an das Erstgericht, eine Entsiegelungstagsatzung anzuberaumen.
4. Der gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. September 2012 (ON 24) von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 (ON 31) Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluss wieder her.
5. Der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 31) vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 14. Mai 2013 zu StGH 2013/2 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) wegen Verletzung der Privat- und Geheimsphäre des Beschwerdeführers Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt (Erw. 2.2 bis 2.5):
"2.2 Im vom Beschwerdeführer ebenso wie den Instanzgerichten im Beschwerdefall herangezogenen Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/2 hat der Staatsgerichtshof nicht weiter hinterfragt, warum der Gesetzgeber in der die Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten betreffenden Regelung in § 98 StPO den Absatz 2 der Rezeptionsgrundlage § 142 [richtig 145] öStPO (alt) nicht übernommen hat, und sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob im Ergebnis ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt; dies insbesondere deshalb, weil dort die Frage der Verfassungskonformität der Zulassung von ausländischen Beamten bei Rechtshilfehandlungen im Vordergrund stand. Von einem gesetzgeberischen Schweigen geht allerdings der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren aus.
Auch der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass die Nichtübernahme von § 142 Abs. 2 [richtig 145] öStPO (alt) ein gesetzgeberisches Schweigen darstellt. Zwar sah diese österreichische Bestimmung die Zuständigkeit einer zusätzlichen Entscheidungsinstanz, nämlich der Ratskammer, für die Entscheidung über die Entsiegelung von beschlagnahmten Dokumenten vor und man wollte in Liechtenstein keine solche zusätzliche Instanz einführen. Trotzdem hätte man den materiellen Gehalt von § 142 Abs. 2 [richtig 145] öStPO (alt), nämlich die Möglichkeit des Betroffenen, generell eine Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten zu verlangen, rezipieren können. Auch wenn aus grundrechtlicher Sicht eine besondere, nicht in die Strafuntersuchung involvierte Instanz für die Vornahme der Entsiegelung vorzuziehen wäre (siehe Erw. 2.4 hiernach), hätte auch diese Aufgabe der sowieso schon mit der Entsiegelung für die Fälle des § 98 Abs. 2 StPO befasste Untersuchungsrichter übernehmen können - so wie inzwischen auch in Österreich nach der Abschaffung der Ratskammer der Untersuchungsrichter für die Entsiegelung zuständig ist (siehe Alexander Tipold, Der Schutz von Geheimnissen in Papieren vor Durchsuchung - Gedanken zu § 112 StPO, JSt 2012, 134 [137 f.]).
Ein starkes Indiz für ein gesetzgeberisches Schweigen sieht der Oberste Gerichtshof schliesslich zu Recht auch darin, dass § 98 StPO erst kürzlich im Rahmen der StPO-Revision LGBl. 2012 Nr. 26 geändert wurde, ohne dass eine Notwendigkeit zur Behebung des gegenüber Österreich bestehenden Regelungsgefälles gesehen wurde.
2.3 Der Staatsgerichtshof sieht sich im Beschwerdefall veranlasst, die Frage der Grundrechtskonformität dieses gesetzgeberischen Schweigens einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, zumal diese Frage im Beschwerdefall nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern im Ergebnis auch vom Obergericht verneint wird.
Festzuhalten ist hierzu zunächst, dass der Staatsgerichtshof an ein allenfalls verfassungswidriges gesetzgeberisches Schweigen nicht gebunden ist. Zwar verhindert ein solches qualifiziertes Schweigen eine gerichtliche Lückenfüllung. Da der Staatsgerichtshof aber selbst eine positive Gesetzesnorm gemäss Art. 19 StGHG als verfassungswidrig aufheben kann, kann er sich umso mehr über ein von ihm als verfassungswidrig qualifiziertes gesetzgeberisches Schweigen hinwegsetzen und eine verfassungskonforme Lückenfüllung vornehmen (siehe StGH 2010/69, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/168, Erw. 2.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215, Erw. 8]).
2.4 Das Obergericht argumentiert in seinem Beschluss vom 18. September 2012 ON 24 im Wesentlichen wie folgt:
Mangels aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen einen der Bank bzw. dem Treuhänder erteilten Herausgabebefehl würde es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebieten, dass die begehrten Unterlagen versiegelt herausgegeben bzw. deren richterliche Versiegelung verlangt werden könne. Dann könne das Beschwerdegericht zunächst prüfen, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben seien, der Beschlagnahme sonstige Beschlagnahmeverbote entgegenstünden und die Durchsuchung der Unterlagen verhältnismässig sei. Gemäss Obergericht würde hierdurch auch das Regelungsgefälle gegenüber den deutschsprachigen Nachbarstaaten behoben.
Dem Obergericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass ein entsprechender Rechtsvergleich tatsächlich ein starkes Regelungsdefizit in Bezug auf den Versiegelungsanspruch bei beschlagnahmten Dokumenten offenbart. In der Schweiz (Art. 48 Abs. 1 chStPO) und in Deutschland (§ 110 Abs. 2 dStPO) ist grundsätzlich jeder Betroffene berechtigt, eine solche Versiegelung zu verlangen (siehe für die Schweiz Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter besonderer Berücksichtigung der Frage des behördlichen Zugriffs auf Unterlagen, in: Festgabe Walter Straumann, Regierungsrat des Kantons Solothurn, Regierungsrat des Kantons Solothurn [Hrsg.], 2013 [erscheint am 1. Juli 2013], 263 [284]). Dem entsprach im Wesentlichen auch die in Österreich bis zur StPO-Revision 2004 geltende Regelung gemäss § 142 Abs. 2 [richtig 145] öStPO(alt). Diese wurde seither allerdings in zwei Revisionen abgeschwächt und insbesondere der Kreis der hinsichtlich einer Versiegelung Antragsberechtigten stark eingeschränkt. Danach ist der Kreis der Berechtigten auf die in § 157 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 öStPO genannten Personen reduziert, sodass alle nicht in der Strafprozessordnung genannten Verschwiegenheitsrechte und -pflichten weggefallen sind. Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes daneben nach wie vor auch Banken gemäss dem Verweis in § 116 Abs. 6 auf § 112 öStPO antragslegitimiert sind (siehe Alexander Tipold, a. a. O., 141). Insgesamt wird diese geltende restriktive österreichische Regelung des Kreises der Antragsberechtigten in der Literatur gerade auch im Lichte des grundrechtlichen Geheimnisschutzes kritisch bewertet (vgl. Alexander Tipold, a. a. O. sowie Ingeborg Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, ÖJZ 19/2012, 846 [849 f.]).
Diese Frage braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes muss über die strafprozessualen Verschwiegenheitsberechtigten hinaus gerade auch im Lichte der weitergehenden schweizerischen und deutschen Lösung zumindest auch derjenige Personenkreis, welcher sich auf ein anderes gesetzliches Verschwiegenheitsrecht berufen kann, eine Aktenversiegelung beantragen können; so auch Banken und Treuhänder. Wie ausgeführt, ist dabei zunächst die Zulässigkeit der Urkundenbeschlagnahme im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Gegebenenfalls hat anschliessend der Untersuchungsrichter bei der Entsiegelungstagsatzung die Triage der beschlagnahmten Unterlagen auch im Lichte allfälliger Entschlagungsrechte zu überprüfen.
In der österreichischen Lehre wird weiter kritisiert, dass nun nicht mehr die unabhängige Ratskammer, sondern der selbst in die Strafuntersuchung involvierte Untersuchungsrichter gemäss § 112 i. V. m. § 31 Abs. 1 Ziff. 1 öStPO die Triage vornimmt (siehe Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, StPO-Kommentar, Rz. 14 zu § 112 mit Verweis auf VfSlg. 10.291/1984).
Diese Rüge ist zwar berechtigt, zumal auch etwa in der Schweiz während des Untersuchungsverfahrens ein spezielles Zwangsmassnahmengericht diese Triage vornimmt (Art. 248 Abs. 3 Bst. a chStPO; siehe auch Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, a. a. O., 284 f.). Hier eine grundrechtskonforme Lösung zu schaffen, ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Jedenfalls ist der österreichischen Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als die im Strafverfahren Parteistellung einnehmende Staatsanwaltschaft nicht mehr in die Entsiegelungstagsatzung involviert sein darf, da sie von den ausgesonderten Dokumenten gerade keine Kenntnis erlangen soll (vgl. Alexander Tipold, a. a. O., 138; Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, a. a. O. sowie Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, a. a. O., 285). Hingegen ist es in Abweichung von der österreichischen Regelung nicht angezeigt, neben der Staatsanwaltschaft auch den Betroffenen von der Entsiegelungstagsatzung auszuschliessen (vgl. Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, a. a. O., Rz. 16 sowie BGE 138 IV 225 [229, Erw. 7.1]). Im Strafrechtshilfeverfahren kann die erforderliche Ausfolgungstagsatzung, bei der die Staatsanwaltschaft selbstverständlich wiederum beizuziehen ist, zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen umgehend im Anschluss an die Entsiegelungstagsatzung erfolgen.
2.5 Insgesamt erweist sich die derzeitige Versiegelungsregelung gemäss § 98 StPO im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV in Bezug auf Personen mit einem gesetzlichen Verschwiegenheitsrecht als unverhältnismässig und insoweit als verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit liegt konkret, wie ebenfalls schon erwähnt, im Fehlen einer adäquaten Versiegelungsregelung in § 98 StPO, demnach in einer verfassungswidrigen Regelungslücke, welche im Sinne der bisherigen Erwägungen zu füllen ist."
6. Im zweiten Verfahrensgang gab der Oberste Gerichtshof der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. September 2012 (ON 24) mit Beschluss vom 5. Juli 2013 (ON 47) dahingehend Folge, dass er den angefochtenen Beschluss aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwies. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
Das Obergericht habe sich in der angefochtenen Entscheidung auf die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Versiegelung nach § 98 Abs. 2 StPO (StGH 2010/2) gestützt und habe im Hinblick darauf ausgeführt, dass es nicht seine Sache sei, den Rechtsunterworfenen ein Mehr an Grundrechtsschutz zu gewähren, als der Verfassungsgerichtshof für notwendig erachte und dass demnach eine analoge Anwendung des § 145 Abs. 2 öStPO aF ausgeschlossen sei. Da der Staatsgerichtshof mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen sei und damit völlig neue Aspekte eingebracht habe, mit denen sich das Obergericht noch nicht habe auseinandersetzen können, erweise es sich, um den Instanzenzug nicht zu verkürzen und den Parteien dazu das rechtliche Gehör nicht zu verweigern, als notwendig, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
Dabei werde allerdings zu beachten sein, dass in Bezug auf das vom Obergericht und vom Staatsgerichtshof angesprochene Regelungsdefizit, was den Versiegelungsanspruch bei beschlagnahmten Dokumenten im Rechtsvergleich mit der Schweiz, Deutschland und Österreich betreffe, nicht ausser Acht gelassen werden könne, dass die Voraussetzungen in den genannten Ländern insofern nicht vergleichbar seien, als es dort kein untersuchungsrichterliches, sondern ein staatsanwaltschaftliches Vorverfahren gebe, wonach die Staatsanwaltschaft (auch) ohne vorherige gerichtliche Bewilligung Zwangsmassnahmen durchführen könne. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es zwar zutreffe, dass nach Art. 248 Abs. 1 chStPO Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürften, zu versiegeln seien und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürften und dass sich darauf auch Personen berufen könnten, die Aufzeichnungen oder Gegenstände infolge einer Editionsaufforderung (Art. 265 chStPO) freiwillig herausgäben. Im Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 Abs. 3 chStPO seien allerdings nicht nur der Inhaber der unter Siegel sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenstände, sondern auch die um Entsiegelung ersuchende Strafbehörde Verfahrensbeteiligte (Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 32 zu Art. 248).
Wenn der Staatsgerichtshof von der österreichischen Rechtslage spreche und in diesem Zusammenhang dazu ausführe, dass im Sinne einer grundrechtskonformen Lösung der österreichischen Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen sei, als die im Strafverfahren Parteistellung einnehmende Staatsanwaltschaft - anders als nach der Schweizer Rechtslage nicht mehr in die Entsiegelungstagsatzung involviert sein dürfe, es jedoch andererseits in Abweichung von der österreichischen Regelung nicht angezeigt sei, neben der Staatsanwaltschaft auch den Betroffenen von der Entsiegelungstagsatzung auszuschliessen, sei darauf zu verweisen, dass § 112 Abs. 2 3. Satz i. d. g. F. zwingend die Anwesenheit des Betroffenen vorsehe (Verweis auf Schmieder/Singer, das Neue Widerspruchsrecht nach § 112 StPO, JSt. 2012, 176, 8).
Soweit der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2012 darauf hingewiesen habe, dass der Kreis der Berechtigten im Sinne der seit 1. Juni 2012 geltenden Neufassung des § 112 öStPO auf die in § 157 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 öStPO genannten Personen eingeschränkt worden sei und Kreditinstitute davon ausgenommen seien, treffe es zwar zu, dass Kredit- oder Finanzinstitute nach § 116 Abs. 6 öStPO i. d. g. F. aufgrund des Verweises auf § 112 öStPO berechtigt seien, die Unterlagen bei Gericht zu hinterlegen, allerdings würden § 112 und § 116 öStPO völlig unterschiedliche Dinge regeln. Erklärter Anwendungsbereich des § 112 öStPO seien alle Fälle, in denen der Schutz des Geheimnisbereiches den Strafverfolgungsinteressen vorgehe. Berechtigt zum Widerspruch nach § 112 öStPO i. d. g. F. sei, wer sich auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit berufen könne, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden dürfe. Ein derartiges unter Nichtigkeitssanktion stehendes Umgehungsverbot finde sich in § 144 Abs. 1 öStPO für Geistliche und in § 157 Abs. 2 öStPO für die in § 157 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 öStPO Berufsgeheimnisträger sowie für das Wahlgeheimnis. Andere Geheimnisse berechtigten nach der neuen Rechtslage nicht mehr zum Widerspruch nach § 112 öStPO. Insbesondere sei das Bankgeheimnis mangels Nichtigkeitssanktion kein von § 112 öStPO geschütztes Verschwiegenheitsrecht (Schmieder/Singer, a. a. O., S. 2). Zu prüfen sei nach § 112 öStPO, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Sicherstellung gegeben seien, ob keine besonderen Sicherstellungsverbote entgegenstünden und ob die Sicherstellung und Sichtung verhältnismässig sei. Eingeschränkt sei die Widerspruchsmöglichkeit nach § 112 Abs. 2 öStPO im Übrigen auch insofern, als der Betroffene binnen angemessener Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret bezeichnen müsse, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde. Unterlasse der Betroffene eine solche Bezeichnung, seien die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten.
Demgegenüber betreffe § 116 öStPO i. d. g. F. die Auskunfts- und Herausgabepflicht von Banken und Kreditinstituten, welche gegenüber der früheren Bestimmung von § 145a öStPO wesentlich erweitert worden sei. § 116 öStPO (vormals § 145a öStPO) regle die verfahrensrechtliche Durchführung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Da die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren nicht bestehe, beschränke sich die Prüfung der Unterlagen im Gegensatz zu § 112 öStPO im Fall einer Beschwerde auf die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme, nicht jedoch auf das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbotes, da es ein solches bei bankgeheimen Unterlagen nicht gebe, wenn ein Beschluss nach § 116 öStPO vorliege.
Während somit nach § 112 öStPO eine Sichtung der Unterlagen im Hinblick auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen und bestehende Beschlagnahmeverbote bzw. Umgehungsverbote erfolge, treffe dies auf die Bestimmung von § 116 öStPO nicht zu. Nach § 112 Abs. 2 öStPO sei der Betroffene der Sichtung der Unterlagen beizuziehen, im Falle einer Beschwerde nach § 116 Abs. 6 öStPO erfolge die Sichtung hingegen durch das Oberlandesgericht ohne Beiziehung von Parteien.
7. Das Obergericht gab daraufhin den Beschwerden des Beschwerdeführers sowie der Verwaltungs- und Privat Bank AG mit Beschluss vom 13. August 2013 (ON 49) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/2 sei zu konstatieren, dass der Staatsgerichtshof in der von ihm vorgenommenen Lückenfüllung nicht sämtliche relevanten Aspekte ausreichend deutlich anspreche.
Insbesondere werde vom Staatsgerichtshof erstens nicht völlig eindeutig zwischen Berufsgeheimnisträgern, welche gemäss § 108 StPO entschlagungsberechtigt seien, und solchen Personen, welche, wie z. B. Banken und Treuhänder, zwar einer gesetzlich normierten Verschwiegenheitspflicht unterlägen, sich aber im Strafverfahren nicht auf ein Zeugnisentschlagungsrecht berufen könnten, unterschieden.
Zweitens trage der Staatsgerichtshof den Besonderheiten des Strafrechtshilfeverfahrens, insbesondere dem Umstand, dass gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG Beschlagnahmebeschlüsse bzw. Herausgabe-/Beschlagnahmebefehle grundsätzlich nicht selbständig, sondern erst gemeinsam mit dem das Rechtshilfeverfahren abschliessenden Ausfolgungsbeschluss angefochten werden könnten, nicht explizit Rechnung.
7.2. Insgesamt könne aber nach Ansicht des Obergerichtes die vom Staatsgerichtshof vorgenommene Lückenfüllung (präzisiert) wie folgt zusammengefasst werden:
Würden bei der einem gesetzlich anerkannten Berufs- oder Geschäftsgeheimnis unterliegenden Person Urkunden mittels Herausgabe-/Beschlagnahme-befehl (§§ 96, 98a StPO) beschlagnahmt, könnten die herausverlangten Urkunden vom Geheimnisträger dem Landgericht bzw. dem Untersuchungsrichter mit einem privaten Siegel versehen übergeben und damit deren gerichtliche Versiegelung verlangt werden; d. h., das Gericht habe dem privaten Siegel das Gerichtssiegel beizufügen.
Habe der einer gesetzlich normierten Verschwiegenheitspflicht unterliegende, aber nicht gleichzeitig gemäss § 108 StPO zeugnisentschlagungsberechtigte Berufsgeheimnisträger die Versiegelung der von ihm herauszugebenden Urkunden verlangt und werde der von ihm gegen den Herausgabe-/Beschlagnahmebefehl erhobenen Beschwerde rechtskräftig keine Folge gegeben, habe das Landgericht bzw. der Untersuchungsrichter (im Inlandsverfahren) ohne weiteres über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Eine eigene Entsiegelungstagsatzung unter Beizug des betroffenen Geheimnisträgers sei nicht erforderlich. Im Strafrechtshilfeverfahren könne vom Landgericht unmittelbar zu dem unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft durchzuführenden Ausfolgungsverfahren übergegangen werden.
Habe hingegen eine gemäss § 108 StPO entschlagungsberechtigte Person die Versiegelung begehrt und werde der von dieser gegen den Herausgabe-/Beschlagnahmebefehl erhobenen Beschwerde rechtskräftig keine Folge gegeben, habe der Untersuchungsrichter bzw. im Strafrechtshilfeverfahren das Landgericht im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung unter Ausschluss der Staatsanwaltschaft aber unter Beizug des Betroffenen eine Triage "im Lichte allfälliger Entschlagungsrechte" - also unter Berücksichtigung des Umgehungsverbotes gemäss § 108 Abs. 3 StPO - vorzunehmen.
Im Strafrechtshilfeverfahren könne zwar das Ausfolgungsverfahren eingeleitet (bei Uneinigkeit des Landgerichtes und des Betroffenen über die dem Umgehungsverbot unterliegenden Urkunden) eine Ausfolgungstagsatzung unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft aber erst nach rechtskräftiger Triage durchgeführt werden.
Für das Strafrechtshilfeverfahren müsse zudem, um den Grundrechtsschutz der einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen nicht zu unterlaufen, Art. 58c Abs. 2 RHG inskünftig grundrechtskonform dahingehend weit ausgelegt werden, dass der Herausgabe-/Beschlagnahmebefehl in den hier angesprochenen Fällen auch selbständig von den einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen angefochten werden könne, mithin ein "unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil" i. S. von Art. 58c Abs. 2 RHG schon darin erblickt werde, dass die Rechtshilfebehörden von geheimnisgeschützten Unterlagen bereits vor Rechtskraft der Beschlagnahme bzw. auch für den Fall, dass die Beschlagnahme sich als unzulässig herausstellen sollte, Kenntnis erlangen.
Eine gerichtliche Versiegelung der zu beschlagnahmenden Urkunden habe im Strafrechtshilfeverfahren sodann lediglich im Falle der selbständigen Anfechtung des Herausgabe-/Beschlagnahmebefehls durch die zur Urkundenherausgabe aufgeforderte, der gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht unterliegende, Person zu erfolgen.
Nur mit diesen Vorgaben könne dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zum einen eine Entsiegelung erst nach Rechtskraft des Herausgabe-/Beschlagnahmebefehls zulässig sei, zum anderen die Staatsanwaltschaft zwar von einer allfälligen Entsiegelungstagsatzung, nicht hingegen von der Ausfolgungstagsatzung ausgeschlossen sei.
Eine Anfechtung des Beschlagnahmebeschlusses erst gemeinsam mit dem Ausfolgungsbeschluss sei ungeachtet dessen weiterhin zulässig, habe dann allerdings die gerichtliche Versiegelung sowie ein allfälliges Entsiegelungsverfahren zu entfallen.
Habe schliesslich das Obergericht einer gegen den Herausgabe-/Beschlag-nahmebefehl erhobenen Beschwerde rechtskräftig Folge gegeben, seien die herausgegebenen Urkunden dem beschwerdeführenden Geheimnisträger versiegelt zurückzugeben.
7.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Strafrechtshilfefall und abstellend auf die vom Staatgerichtshof vorgenommene - die ordentlichen Gerichte bindende - Lückenfüllung, wie sie vorstehend zusammengefasst dargestellt worden sei, sei Folgendes zu erwägen:
Bei beiden Beschwerdeführern handle es sich um juristische Personen, welche einer gesetzlich anerkannten (gegenüber den Strafverfolgungsbehörden allerdings nicht zu wahrenden) Verschwiegenheitspflicht, nämlich dem Treuhand- bzw. dem Bankgeheimnis, unterlägen.
Beide Beschwerdeführer hätten daher grundsätzlich die gerichtliche Versiegelung der Unterlagen, welche von ihnen in Nachachtung der ihnen vom Landgericht erteilten Herausgabe-/Beschlagnahmebefehle freiwillig herausgegeben worden seien, verlangen können.
Allerdings hätten es beide Beschwerdeführer unterlassen, den sie betreffenden Herausgabe-/Beschlagnahmebefehl gestützt auf Art. 58c Abs. 2 RHG selbständig anzufechten, sodass nach dem Vorgesagten das Erstgericht ihre Versiegelungsanträge, wenn auch mit unzutreffender rechtlicher Begründung, so im Ergebnis doch zu Recht abgewiesen habe. Die Herausgabe-/Beschlag-nahmebefehle könnten nämlich nunmehr nur noch gemeinsam mit dem Ausfolgungsbeschluss angefochten werden. Die Fassung des Ausfolgungsbeschlusses bedinge aber zwingend die Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen, weil in dem unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft durchzuführenden Ausfolgungsverfahren die zumindest abstrakte Beweiseignung der beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Verfahren zu beurteilen sei.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 13. August 2013 (ON 49) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 2 LV und Art. 14 EMRK, des Grundrechts auf Privatsphären- und Geheimnisschutz gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK, des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK und schliesslich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die gegenständliche Rechtshilfesache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; und schliesslich dem Land Liechtenstein den Ersatz der verzeichneten Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
8.1. Die (einzige) Begründung des Obergerichtes laute, dass die der Versiegelung zugrunde liegenden Herausgabe- und Beschlagnahmebefehle - mangels abgesonderter Anfechtung durch den Beschwerdeführer - nurmehr gemeinsam mit dem Ausfolgungsbeschluss angefochten werden könnten, wobei aber der Ausfolgungsbeschluss zwingend die Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen verlange und sohin eine Versiegelung sinngemäss obsolet sei.
Abgesehen davon, dass aus dieser, lediglich aus drei Kurzsätzen bestehenden Begründung mit keiner einzigen Silbe hervorgehe, inwiefern der vom Staatsgerichtshof zu StGH 2013/2 festgestellte Versiegelungsanspruch des Beschwerdeführers davon berührt sein solle, sei die Begründung des Obergerichtes aber auch aus folgenden Gründen verfassungswidrig, insbesondere unvertretbar und willkürlich:
8.2. Das Obergericht stelle sinngemäss darauf ab, dass aufgrund der Verfahrenssituation im Rechtshilfeverfahren (grundsätzlich und in casu keine abgesonderte Anfechtung von Zwischenbeschlüssen) eine Versiegelung nicht möglich sei. Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung zu StGH 2013/2 aber das prozessuale Prozedere bereits berücksichtigt:
"Im Strafrechtshilfeverfahren kann die erforderliche Ausfolgungstagsatzung, bei der die Staatsanwaltschaft selbstverständlich wiederum beizuziehen ist, zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen umgehend im Anschluss an die Entsiegelungstagsatzung erfolgen." (StGH 2013/2).
Der Staatsgerichtshof habe also in dieser konkreten Rechtssache auch für das Obergericht bindend festgestellt, dass eine von der Ausfolgungstagsatzung separate Entsiegelungstagsatzung stattzufinden habe, und zwar unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Zwangsmassnahmenbeschluss angefochten worden sei oder nicht. Der Staatsgerichtshof habe diese Entscheidung anhand des prozessualen Sachverhaltes in diesem konkreten Fall getroffen, demnach auf Basis der Tatsache, dass die zugrunde liegenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom Beschwerdeführer gerade nicht (abgesondert) angefochten worden seien. Das Obergericht verstosse mit seiner Begründung und Entscheidung sohin offenkundig gegen das bindende Urteil zu StGH 2013/2. Das sei willkürlich und unvertretbar. Der vom Obergericht ins Treffen geführte angebliche Ablehnungsgrund sei im Urteil zu StGH 2013/2 bereits berücksichtigt worden. Allein aus diesem Grunde sei dieser Individualbeschwerde Folge zu geben.
8.3. Wohlgemerkt habe auch das Obergericht selbst noch im ersten Rechtsgang und in derselben Besetzung keine andere Auffassung vertreten:
"Verfahrensrechtlich kann diese Entsiegelungstagsatzung zur Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung der Verzögerung des Rechtshilfeverfahrens auch mit der ohnehin durchzuführenden Ausfolgungstagsatzung verbunden werden - [...]"
Wohlgemerkt habe sich auch das Obergericht in derselben Besetzung (ON 24) - und im Übrigen auch der Oberste Gerichtshof und die Staatsanwaltschaft - mit keiner Silbe daran gestossen, dass die zugrundeliegenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse nicht abgesondert angefochten worden seien. Insofern habe das Obergericht in diesem Zusammenhang ein verfassungswidriges venire contra factum proprium zu vertreten.
8.4. Indem das Obergericht den Anspruch auf Versiegelung von der vorherigen oder gleichzeitigen Anfechtung des zugrunde liegenden Beschlagnahme- bzw. Herausgabebeschlusses abhängig mache, erfinde das Obergericht auch ein neues Tatbestandsmerkmal, das es nicht gebe. Nirgendwo, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung und auch nicht in der Literatur stehe geschrieben, dass ein Betroffener einer Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme im Rechtshilfeverfahren den zugrunde liegenden Hausdurchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschluss (abgesondert) anfechten müsse, um einen Anspruch auf Versiegelung zu haben. Auch in dieser Hinsicht sei die Rechtsansicht des Obergerichtes deshalb offensichtlich willkürlich.
Die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung würde im Strafrechtshilfeverfahren darauf hinauslaufen, dass der Anspruch auf Versiegelung totes Recht wäre. Denn gerichtsbekannterweise lägen die Voraussetzungen für eine abgesonderte Anfechtung des Herausgabe- bzw. Beschlagnahmebefehles - wie auch der gegenständliche Fall gezeigt habe - regelmässig nicht vor (Art. 58c Abs. 2 RHG). Eine Versiegelung käme daher im Strafrechtshilfeverfahren faktisch nicht vor. Die Rechtsansicht des Obergerichtes verletze daher auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und stelle im Endeffekt eine Rechtsverweigerung dar.
Aber auch ausserhalb des Rechtshilfeverfahrens sei es auch keineswegs unüblich, dass der Beschlagnahme- bzw. Herausgabebeschluss unangefochten bleibe. Die Versiegelung sei ein unabhängiges Rechtsinstitut und diene nicht dazu, den Herausgabe- bzw. Beschlagnahmebeschluss zur Gänze zu beseitigen. Sinn der Versiegelung sei es, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen und jene Urkunden wieder an den Betroffenen zurück zu stellen, bei denen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen bestehe (Verweis auf OGH 14. Januar 1999, 08 Vr 68/96-47, LES 1999, 325 [326]). Diese Trennung habe alleine aufgrund der Versiegelung zu geschehen; eine Anfechtung des zugrunde liegenden Hausdurchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebefehls sei dazu nicht notwendig.
Der Denkansatz des Obergerichtes sei im Übrigen auch gar nicht durchführbar. Angenommen, der Beschwerdeführer hätte den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss (abgesondert) angefochten, und diese Anfechtung wäre im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG als zulässig erkannt worden. Dann hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschluss (auch) zu den Versiegelungsfragen Stellung nehmen müssen, insbesondere auch Vorbringen dazu erstatten müssen, warum welche Unterlagen jedenfalls nicht der Beschlagnahme unterlägen.
Hiergegen hätte die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Gegenäusserung erhalten. Damit wäre aber der Zweck der Versiegelung ad absurdum geführt, weil die Staatsanwaltschaft (indirekt) über das Beschwerdeverfahren bzw. über das Vorbringen im Beschwerdeverfahren Kenntnis vom Inhalt der beschlagnahmten Akten erhalten hätte. Die Rechtsansicht des Obergerichtes wäre daher geradezu eine Anleitung zur Umgehung der Versiegelung.
Das Obergericht habe weiters übersehen, dass die Versieglung einerseits und die Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme andererseits jeweils zwei verschiedene Prüfungsmassstäbe hätten. Im Rahmen der Versiegelung werde, wie gesagt, Wesentliches von Unwesentlichem getrennt und die Einhaltung der Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen geprüft. Gegenstand der Überprüfung einer Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme sei hingegen die Frage, ob (überhaupt) ein begründeter Verdacht vorliegt (§ 92 StPO) bzw. ob die gesuchten bzw. beschlagnahmten Gegenstände relevant für das Strafverfahren seien (§ 96 StPO).
In genau diesem Zusammenhang übersehe das Obergericht auch, dass die Versiegelung einerseits und die Anfechtung einer Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme andererseits bei den jeweils Betroffenen unterschiedliche Interessenslagen haben könne, die dazu führten, dass nicht (zwingend) die Legitimation für beide Verfahrensschritte (Versiegelung, Anfechtung, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) gegeben sei. Eine Bank oder ein Treuhänder beispielsweise hätten - wie der gegenständliche Fall auch zeige - regelmässig kein Interesse daran, einen Beschlagnahme- bzw. Herausgabebeschluss - dem Grunde nach - anzufechten und die strafrechtliche Verdachtslage zu bestreiten; dazu hätten sie in aller Regel auch nicht den entsprechenden Informationsstand. Andererseits hätten sie aber ein vitales Interesse daran, dass ihre Geheimhaltungsinteressen beachtet würden. Eine Bank oder ein Treuhänder hätten daher regelmässig nur Interesse (bzw. die entsprechende Legitimation) an einer Versiegelung, nicht aber an einer Bekämpfung des zugrundeliegenden Zwangsmassnahmenbeschlusses. Auch aus dieser Sichtweise erhelle, dass die beiden Verfahrensschritte - Versiegelung einerseits und Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahmen andererseits - nicht zwingend kompatibel seien und die Berechtigung des einen daher nicht vom anderen abhängig gemacht werden könne.
Eine erfolgreiche Versiegelung beseitige auch keineswegs per se die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme. Erst nach erfolgter Entsiegelung bzw. Aussonderung der zu Recht versiegelten Unterlagen entscheide sich, ob die restlich betroffenen Unterlagen beschlagnahmt blieben oder ob sie zurückgegeben würden (Verweis auf Tipold/Zerbes, WK StPO i. d. F. d. 39., Lfg. [2005], § 145 Rz. 16).
8.5. Dem Obergericht sei abgesehen davon entgegenzuhalten, dass beide Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüsse (ON 4 und ON 5) vom L Establishment i. L. abgesondert angefochten worden seien. Dabei sei über zwei Seiten Vorbringen erstattet worden, weshalb die abgesonderte Anfechtung - nach Ansicht des Establishment i. L. - zulässig sei.
Es sei das Obergericht selbst, das beide Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen habe (ON 19 und ON 21). Das Obergericht habe somit selbst in der konkreten Sache die selbständige Anfechtung rechtskräftig verneint.
Wie das Obergericht dazu komme, die Beschwerdeabweisung gerade und ausschliesslich mit dem Argument zu rechtfertigen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, exakt die beiden selben Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüsse selbständig anzufechten, deren selbständige Anfechtung es selbst noch zuvor rechtskräftig als unzulässig qualifiziert habe, entziehe sich der Kenntnis und dem Verständnis des Beschwerdeführers. Das Obergericht habe auch in dieser Hinsicht eine unvertretbare und willkürliche Entscheidung und ein verfassungswidriges venire contra factum proprium zu vertreten.
9. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 25. September 2013 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin ausgeführt wurde wie folgt:
Der Beschwerdeführer verkenne zum einen die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens der sogenannten "akzessorischen" bzw. "kleinen" Rechtshilfe und zum anderen die sich für dieses Verfahren ergebenden Konsequenzen des Urteils zu StGH 2013/2.
Aus dem erwähnten Urteil zu StGH 2013/2 ergebe sich kurz zusammengefasst Folgendes: All jene Personen, welche sich auf ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht berufen könnten, seien berechtigt, eine Versiegelung beschlagnahmter Unterlagen zu verlangen. Eine Entsiegelung dürfe erst nach rechtskräftiger Beschlagnahme erfolgen. An einer allenfalls erforderlichen Entsiegelungstagsatzung dürfe die Staatsanwaltschaft nicht teilnehmen.
Im Strafrechtshilfeverfahren könne der Beschlagnahmebeschluss gemäss Art. 58c RHG grundsätzlich erst gemeinsam mit dem das Rechtshilfeverfahren abschliessenden Ausfolgungsbeschluss angefochten werden. Der Ausfolgungsbeschluss seinerseits könne erst nach Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen, welcher grundsätzlich eine Ausfolgungstagsatzung voranzugehen habe, erfolgen. Am Ausfolgungsverfahren sei die Staatsanwaltschaft als Partei des Rechtshilfeverfahrens zu beteiligen. Das sich stellende Problem sei evident: Die Entsiegelung könne erst erfolgen, wenn die Beschlagnahme rechtskräftig sei. Der Beschlagnahmebeschluss könne erst am Ende des Rechtshilfeverfahrens gemeinsam mit dem Ausfolgungsbeschluss angefochten werden. Die Staatsanwaltschaft sei am Ausfolgungsverfahren, welches dem Ausfolgungsbeschluss voranzugehen habe und eine Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen zwecks Prüfung ihrer zumindest abstrakten Beweiseignung im ausländischen Verfahren bedinge, nicht aber am Entsiegelungsverfahren zu beteiligen.
Dieser gordische Knoten könne nach Ansicht des Obergerichtes vernünftigerweise nur dadurch gelöst werden, dass der Beschlagnahmebeschluss im Strafrechtshilfeverfahren in jedem Fall selbständig, also bereits vor dem Ausfolgungsbeschluss, angefochten werden könne, dies in verfassungskonform weiter Auslegung des Tatbestandsmerkmales des "unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteiles" gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG.
Das Obergericht habe daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Individualbeschwerde kein "neues Tatbestandsmerkmal erfunden", sondern lediglich der geänderten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welcher die Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens im Urteil zu StGH 2013/2 nicht ausreichend bedacht bzw. sich hierzu jedenfalls nicht ausdrücklich geäussert habe, Rechnung getragen. Da sich der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zur aufgezeigten Problematik nicht geäussert habe, habe diese Entscheidung für das Obergericht in diesem Punkte hinsichtlich der im zweiten Rechtsgang zu fällenden Entscheidung auch keine Bindungswirkung entfalten können.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass im Falle der selbständigen Anfechtung des Beschlagnahmebeschlusses die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über das Vorbringen in der Beschwerde vom Inhalt der beschlagnahmten (geheimnisrelevanten) Urkunden Kenntnis erlange, sei Folgendes entgegen zu halten: Dies sei eine nicht vermeidbare Konsequenz des Urteils des Staatsgerichtshofes und entspreche der geltenden Rechtslage wie sie auch schon vor dem Urteil des Staatsgerichtshofes Bestand gehabt habe. Allerdings erübrige sich bei Bekämpfung der Anordnung der Beschlagnahme ein inhaltliches Eingehen auf die beschlagnahmten Urkunden weitestgehend. Jedenfalls bestehe von Seiten des Betroffenen keine Notwendigkeit, in der Beschwerde zum Inhalt der beschlagnahmten Urkunden über das vom Landgericht im Beschlagnahmebeschluss ohnehin Angenommene hinaus Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf Versiegelung bestehe zudem aufgrund der Tangierung eines geschützten Geheimbereiches per se. Exklusiver Sinn der Versiegelung sei es sicherzustellen, dass die beschlagnahmten Urkunden vor Rechtskraft des Beschlagnahmebeschlusses Dritten, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden, nicht zur Kenntnis gelangten. Die "Trennung des Wesentlichen vom Unwesentlichen" erfolge hingegen erst im Entsiegelungsverfahren, welches die Rechtskraft der Beschlagnahme voraussetze. Eine inhaltliche Äusserung des betroffenen Geheimnisträgers zu den beschlagnahmten Urkunden sei daher erst dann erforderlich, wenn zwischen ihm und dem Landgericht nach Durchführung des Entsiegelungsverfahrens Uneinigkeit über den Umfang des definitiven Beschlagnahmesubstrats bestehe, und er den vom Landgericht gegen seine Anträge gefassten Beschluss mit Beschwerde anfechte. Dass die Staatsanwaltschaft dann im Beschwerdeverfahren über die Beschwerdebegründung Kenntnisse vom Inhalt der beschlagnahmten Urkunden erlange, sei unvermeidbar, es sei denn, man schlösse die Staatsanwaltschaft als Partei auch noch vom Beschwerdeverfahren aus, was wohl nicht mehr verhältnismässig wäre.
Ergänzend sei zu dieser Problematik ebenfalls noch zu bemerken, dass ein Entsiegelungsverfahren überhaupt nur dann einem berechtigten Zweck diene, wenn von der Beschlagnahme Geheimbereiche von Personen betroffen seien, welchen gemäss § 108 Abs. 1 StPO ein Zeugnisentschlagungsrecht zustehe, dies im Hinblick auf das Umgehungsverbot nach § 108 Abs. 3 StPO. Andernfalls, also wenn Bank- oder Treuhandunterlagen beschlagnahmt würden, bestimme sich das definitive Beschlagnahme- und das Ausfolgungssubstrat von vorneherein nach den gleichen Kriterien, nämlich der zumindest "abstrakten Beweiseignung" für das ausländische Strafverfahren.
Wenn in der Individualbeschwerde weiter auch noch ausgeführt werde, dass eine Bank oder ein Treuhänder regelmässig nur ein Interesse an einer Versiegelung, nicht aber an einer Bekämpfung des zugrunde liegenden Beschlagnahmebeschlusses habe, sei schon nicht ersichtlich, inwiefern dies etwas mit den im vorliegenden Fall sich stellenden Rechtsfragen zu tun habe. Auch sei die Frage wohl erlaubt, was denn bei Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen passieren solle, wenn die Beschlagnahme vom betroffenen Geheimnisträger nicht angefochten werde. Jedenfalls bei der Beschlagnahme von Urkunden bei einem Treuhänder stehe im Strafrechtshilfeverfahren nur diesem die Befugnis zu, die Beschlagnahmeanordnung zu bekämpfen. Die Unterlagen könnten nicht für unbestimmte Zeit versiegelt bleiben, sondern habe - nach Rechtskraft der Beschlagnahme - zwingend eine Entsiegelung stattzufinden, damit deren abstrakte Beweiseignung für das ausländische Strafverfahren beurteilt werden könne, was Voraussetzung für deren Ausfolgung an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde sei. Eine Versiegelung ergebe daher bei vernünftiger Betrachtung nur dann überhaupt einen Sinn, wenn der betroffene Geheimnisträger die Auffassung vertrete, die Beschlagnahme sei zu Unrecht erfolgt, und er daher entsprechend auch den Beschlagnahmebeschluss bekämpfe.
Abschliessend sei zu dem in der Individualbeschwerde behaupteten "verfassungswidrigen venire contra factum proprium" des Obergerichtes zu erwägen: Die vom Landgericht erlassenen Herausgabebefehle seien nur vom L Est. angefochten (und vom Obergericht unter Hinweis auf Art. 58c RHG zurückgewiesen worden, wiewohl eine Zurückweisung auch gestützt auf Art. 58d RHG wegen fehlender Beschwerdelegitimation hätte erfolgen können). Hingegen seien die Herausgabebefehle von den betroffenen Geheimnisträgern, also dem Beschwerdeführer und der X Bank AG nicht angefochten worden. Ein venire contra factum proprium des Obergerichtes scheide daher mit Bezug auf den Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde aus. Zudem sei die Zurückweisung der Beschwerde des L Est. zeitlich vor dem erwähnten Urteil des Staatsgerichtshofes vom 14. Mai 2013 erfolgt. Ein widersprüchliches Verhalten des Obergerichtes könne daher auch wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage nicht vorliegen.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 26. September 2013 Folge. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde dem Landgericht bis zur Erledigung der vorliegenden Individualbeschwerde untersagt, im betroffenen Rechtshilfeverfahren weitere Verfahrenshandlungen vorzunehmen, insbesondere die Entsiegelung der dem Landgericht in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer und der X Bank AG versiegelt übergebenen Unterlagen durchzuführen und/oder diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen.
11. Zu dieser Gegenäusserung des Obergerichtes replizierte der Beschwerdeführer wiederum mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 wie folgt:
Entgegen den Ausführungen in der Gegenäusserung des Obergerichtes verstosse die bekämpfte Entscheidung sehr wohl gegen die Bindungswirkung des Urteils zu StGH 2013/2. Die Aussage des Obergerichtes, wonach der Staatsgerichtshof in seinem Urteil die "Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens" nicht berücksichtigt habe, gehe ins Leere. Zum einen habe der Staatsgerichtshof in den letzten Jahren wohl eine Vielzahl von Fällen aus dem Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen behandelt, womit anzunehmen sei, dass dem Staatsgerichtshof das Strafrechtshilferecht genauestens bekannt sei und er die betreffenden prozessualen Abläufe sehr wohl berücksichtigt habe. Zum anderen habe der Staatsgerichtshof, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, seine Entscheidung in der Sache zu StGH 2013/2 anhand des prozessualen Sachverhaltes im konkreten Fall getroffen, sohin auch in Kenntnis der Tatsache, dass die zugrundeliegenden Beschlagnahmebeschlüsse vom Beschwerdeführer gerade nicht (abgesondert) angefochten worden seien.
Abgesehen davon sei die Begründung des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil zu StGH 2013/2 (Erw. 2.3. - 2.5.) dermassen klar, dass für das Obergericht überhaupt kein Spielraum bestanden habe, der eine Abweisung des Antrages auf Versiegelung erlaubt hätte.
Zudem habe das Obergericht übersehen, dass es mit seiner Entscheidung auch gegen die Bindungswirkung seiner eigenen Ansicht in der Entscheidung im 1. Rechtsgang verstossen habe. Allein schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich, dass Rechtsmittelgerichte an ihre eigene Ansicht aus früheren Rechtsgängen grundsätzlich gebunden seien, soweit ein Abgehen von der Voransicht zum Nachteil der betroffenen Partei wäre. Ausserdem sei eine solche Bindungswirkung in der österreichischen Judikatur und Lehre anerkannt (Verweis auf Mayerhofer, Strafprozessordnung, 2. Halbband4, Verlag Österreich, Wien, 1997, Rz. zu 293d StPO, welcher zwar in Liechtenstein nicht rezipiert worden sei, was vorliegend aber unerheblich sei). Das Obergericht habe im 1. Rechtsgang - ebenso wie der Staatsgerichtshof, wenn auch mit etwas anderer Begründung - ein Recht auf Versiegelung angenommen und dementsprechend der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes, mit welchem der Antrag auf Versiegelung abgewiesen worden sei, Folge gegeben und dem Landgericht die Anberaumung einer Entsiegelungstagsatzung aufgetragen. Bei Erlass dieser Beschwerdeentscheidung vom 18. September 2012, 14 RS.2012.178, ON 24, habe das Obergericht gewusst, dass der Beschwerdeführer die Beschlagnahmebeschlüsse nicht bekämpft habe. Damals, bei Erlass der Beschwerdeentscheidung im 1. Rechtsgang, sei die Nichtbekämpfung der Beschlagnahmebeschlüsse für das Obergericht offenbar unproblematisch gewesen. Zwischenzeitlich habe sich nichts getan, das eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. So habe die Entscheidung zu StGH 2013/2, entgegen den Ausführungen im letzten Satz der Gegenäusserung des Obergerichtes, zu keiner geänderten Rechtslage geführt. Weder seien neue gesetzliche Bestimmungen erlassen noch bestehende Bestimmungen aufgehoben worden.
Selbst wenn sowohl die Bindungswirkung bezüglich der Entscheidung zu StGH 2013/2 als auch die Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes im 1. Rechtsgang zu verneinen wäre, bliebe die Vorgangsweise des Obergerichtes prozessual verfehlt. Die Ansicht des Obergerichtes, wonach die nicht gesonderte Bekämpfung der Beschlagnahmebeschlüsse der Versiegelung entgegenstehe, sei überraschend. Wie in der Beschwerde ausgeführt worden sei, habe bis zur bekämpften Entscheidung weder das Obergericht noch die Staatsanwaltschaft moniert, dass die Beschlagnahmebeschlüsse hätten angefochten werden müssen. Somit liege eine überraschende Rechtsansicht vor. Im Hinblick auf das allgemein geltende Verbot von Überraschungsentscheidungen hätte das Obergericht daher dem Beschwerdeführer vorab Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, was sich allein schon aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe (Verweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes, LES 2006, 489 [493]). Das Obergericht hätte daher dem Beschwerdeführer vorab mitteilen müssen, dass es beabsichtige, im Hinblick auf die fehlende (gesonderte) Bekämpfung der Beschlagnahmebeschlüsse den Versiegelungsantrag abzuweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen.
Zudem habe das Obergericht übersehen, dass das von ihm gesehene Problem betreffend die Beschlagnahmebeschlüsse sehr einfach gelöst werden könnte. Bei einem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschlagnahmebeschlüsse wäre den Ausführungen des Obergerichtes von vornherein der Boden entzogen. Vor die Wahl gestellt, entweder auf die Versiegelung oder auf die Bekämpfung der Beschlagnahmebeschlüsse verzichten zu müssen, würde der Beschwerdeführer auf die Bekämpfung der Beschlagnahmebeschlüsse verzichten und einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht abgeben. Das Obergericht hätte in der im Hinblick auf das Überraschungsverbot angezeigt gewesenen Mitteilung betreffend Möglichkeit zur Stellungnahme fragen müssen, ob der Beschwerdeführer auf die Bekämpfung der Beschlagnahmebeschlüsse verzichte. Der Beschwerdeführer hätte, vor die Wahl gestellt, wie erläutert, einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.
Aus prozessualer Vorsicht gebe der Beschwerdeführer hiermit einen bedingten Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichtes vom 6. Juli 2012, 14 RS.2012.178, ON 4 und ON 5, ab. Dieser Rechtsmittelverzicht gelte für den Fall, dass der Staatsgerichtshof beabsichtigen sollte, wegen der fehlenden Rechtskraft der Beschlagnahmebeschlüsse der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben. Ein solcher bedingter Rechtsmittelverzicht sei zulässig.
Der Vollständigkeit halber werde auch der vom Obergericht monierten Unterscheidung zwischen Personen mit Entschlagungsrecht gemäss § 108 StPO und Personen mit sonstigem gesetzlichen Verschwiegenheitsrecht, wie Banken und Treuhänder, widersprochen. Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung zu StGH 2013/2 klar gesagt, dass Personen mit gesetzlichem Verschwiegenheitsrecht generell die Versiegelung beantragen könnten (Erw. 2.4, S. 23, 2. Absatz).
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 29. Oktober 2013 und 9. Dezember 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 13. August 2013, 14 RS.2012.178-49, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Grundrechtsrügen ist zunächst auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes sowie des Obergerichtes zur im ersten Rechtsgang gefällten Entscheidung zu StGH 2013/2 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) einzugehen.
2.1. Dem Staatsgerichtshof ging es in der Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.) darum, insbesondere die folgende Argumentation des Obergerichtes zu überprüfen: Gemäss Obergericht gebietet es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz mangels aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen den einer Bank bzw. einem Treuhänder erteilten Herausgabebefehl in einem Straf- oder Strafrechtshilfeverfahren, dass die begehrten Unterlagen versiegelt herausgegeben werden können bzw. dass deren richterliche Versiegelung verlangt werden kann. Im Falle der Berechtigung dieser obergerichtlichen Bedenken war auch der im Beschwerdefall erhobene Versiegelungsantrag grundsätzlich zu Recht erfolgt.
Dem Staatsgerichtshof ging es damit primär um die Frage, ob es verhältnismässig ist, dass beschlagnahmte Dokumente schon offen gelegt werden müssen, bevor über die Zulässigkeit der Beschlagnahme überhaupt rechtskräftig entschieden ist. Er kam dabei im Lichte eines Rechtsvergleichs insbesondere mit der Schweiz und Deutschland zum Schluss, dass neben den zur Verschwiegenheit nach § 108 StPO berechtigten Geheimnisträgern zumindest auch derjenige Personenkreis, welcher sich auf ein nicht strafprozessuales gesetzliches Verschwiegenheitsgebot berufen kann, eine Aktenversiegelung beantragen kann; so auch Banken und Treuhänder. Dabei ist dann zunächst die Zulässigkeit der Urkundenbeschlagnahme im Beschwerdeverfahren zu prüfen.
Dem Staatsgerichtshof erscheint es nach wie vor verhältnismässig, dass auch Verfahrensbetroffenen, welche "nur" ein zivilprozessual relevantes Verschwiegenheitsrecht haben, wie insbesondere Banken und Treuhänder, eine Aktenversiegelung beantragen können. Denn falls eine Aktenbeschlagnahmung erfolgreich angefochten wird, ist die durch die vorzeitige Offenlegung der Urkunden erfolgte Grundrechtsverletzung nicht mehr rückgängig zu machen. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selbst der gewissenhafteste Beamte einen Akteninhalt, von dem er Kenntnis erlangt hat, nicht einfach wieder ausblenden kann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass dieser nicht verwertet werden darf.
2.2. Nun stellen sich aber weitere Fragen, auf welche der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.) nicht eingegangen ist. Hierauf weisen der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 47 und insbesondere auch das Obergericht in seiner hier angefochtenen Entscheidung ON 49 zu Recht hin.
2.2.1. Zunächst erwägt der Oberste Gerichtshof, dass sich Banken in Österreich - ebenso wie Banken und Treuhänder in Liechtenstein - nur auf ein zivilprozessuales, nicht aber auf ein strafprozessuales Verschwiegenheitsgebot berufen können, auch wenn sie aufgrund des Verweises in § 116 Abs. 6 öStPO auf § 112 Abs. 2 öStPO eine Versiegelung verlangen können. Hier dient die Versiegelung tatsächlich nur, aber immerhin, dazu, zu verhindern, dass der Inhalt der beschlagnahmten Dokumente offen gelegt werden muss, bevor im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit der Beschlagnahmung entschieden ist. Wenn keine strafprozessual geschützten Verschwiegenheitsrechte betroffen sind, wie eben bei der Berufung auf das Bank- oder Treuhändergeheimnis, besteht dann allerdings, worauf nun auch das Obergericht zu Recht hinweist, kein Anlass, überhaupt eine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen.
Denn nur wenn ein Verschwiegenheitsrecht gemäss § 108 StPO geltend gemacht wird, muss eine Triage dahingehend erfolgen, dass die davon umfassten Dokumente auszusondern und an den Geheimnisträger zurückzustellen sind. Bei dieser Triage ist es auch nicht angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft an der Entsiegelungstagsatzung teilnimmt (siehe die entsprechenden Verweise in StGH 2013/2, Erw. 2.4 [a. a. O.] auf Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, StPO-Kommentar, Rz. 14 zu § 112; Alexander Tipold, Der Schutz von Geheimnissen in Papieren vor Durchsuchung - Gedanken zu § 112 StPO, JSt. 2012, 134 [138]; und zur Bundesgerichtsrechtsprechung Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter besonderer Berücksichtigung der Frage des behördlichen Zugriffs auf Unterlagen, in: Festgabe Walter Straumann, Regierungsrat des Kantons Solothurn [Hrsg.], 2013, 263 [285] mit Verweis auf BGE 137 IV 189 [194 f., Erw. 4.2]; demnach ist gemäss Art. 248 Abs. 4 chStPO zwar der Beizug von Sachverständigen, allenfalls auch der Strafverfolgungsbehörde, zur Triage zulässig, doch ist letzterer dabei kein Einblick in beschlagnahmte Dokumente erlaubt). Wenn hingegen sonstige, nicht strafprozessuale Verschwiegenheitsrechte geltend gemacht werden, wie das Bank- und Treuhändergeheimnis, können alle beschlagnahmten Dokumente verwertet werden, sofern sie nur abstrakt für das Strafverfahren relevant sind. Für diese Triage zwischen verfahrensrelevanten und -irrelevanten Dokumenten wird im Strafrechtshilfeverfahren eine eigene Verhandlung, eben die Ausfolgungstagsatzung durchgeführt, bei welcher zwingend auch die Staatsanwaltschaft teilnimmt, während diese Triage im Inlandsstrafverfahren formlos durch den Untersuchungsrichter vorgenommen wird; wobei auch hier allfällige nicht abstrakt relevante Dokumente auf Antrag oder von Amtes wegen wieder zurückzustellen sind.
2.2.2. Wenn somit bei Geltendmachung eines nicht strafprozessualen Verschwiegenheitsrechts keine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen ist, macht aber eine Versiegelung nur dann überhaupt Sinn, wenn die Beschlagnahme-/Heraus-gabeentscheidung angefochten wird. Denn wenn diese rechtskräftig ist, müssen die beschlagnahmten Unterlagen auf ihre Verfahrensrelevanz hin gesichtet werden können; im Inlandsstrafverfahren, wie erwähnt, formlos durch den Untersuchungsrichter, im Rechtshilfeverfahren im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung.
Wie das Obergericht aber zu Recht erwägt, stellt sich nun im Rechtshilfeverfahren das Problem, dass der Herausgabebeschluss gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG in der Regel erst mit dem Ausfolgungsbeschluss angefochten werden kann. Wenn eine Versiegelung beantragt wird, muss indessen zwingend schon der Herausgabebeschluss abgesondert angefochten werden können, da vor der Ausfolgungstagsatzung - bei welcher die beschlagnahmten Urkunden in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft gesichtet werden - über die Zulässigkeit der Beschlagnahmung einschliesslich der Rechtshilfe rechtskräftig entschieden sein muss. Eine abgesonderte Anfechtung des Beschlagnahme-/Herausgebe-beschlusses ist gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG allerdings nur möglich, sofern dieser einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Um die Versiegelung nicht leerlaufen zu lassen, erwägt das Obergericht zu Recht, dass in verfassungskonformer Auslegung ein solcher Nachteil schon darin erblickt werden muss, dass die Rechtshilfebehörden von geheimnisgeschützten Unterlagen bereits vor Rechtskraft der Beschlagnahme bzw. auch dann Kenntnis erlangen würden, wenn die Beschlagnahme sich im Instanzenzug nachträglich als unzulässig herausstellen sollte.
Nach Auffassung des Obergerichtes muss der Beschlagnahme- bzw. Herausgabebeschluss vom Geheimnisträger selbst angefochten werden; die Anfechtung durch einen Dritten genügt nicht. Das Obergericht begründet dies allerdings in seiner Entscheidung nicht näher. Es tut dies zwar in seiner Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, allerdings nur dahingehend, dass jedenfalls bei der Beschlagnahmung von Urkunden beim Treuhänder sowieso nur dieser selbst gemäss Art. 58d Bst. a RHG beschwerdelegitimiert sei. Sofern aber auch Dritte beschwerdelegitimiert sind (wie der Kontoinhaber in Bezug auf Bankunterlagen), besteht indessen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kein Grund, dass diese nicht ebenfalls die Gefahr der verfrühten Entsiegelung als unwiederbringlichen Nachteil im Sinne von Art. 58c geltend machen können, wenn nur sie (und nicht der Geheimnisträger selbst) Beschwerde gegen den Beschlagnahme-/Herausgabebeschluss erheben.
2.3. Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen zur im ersten Verfahrensgang ergangenen Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.) ist nun auf die einzelnen vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen einzugehen.
3. Der Beschwerdeführer erhebt in mehrfacher Hinsicht eine Willkürrüge.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2013/92, Erw. 2.1; StGH 2012/72, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht die Beschwerden gegen die erstgerichtliche Abweisung seiner Entsiegelungsanträge einzig deshalb zurückgewiesen habe, weil die Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüsse ON 10 und 11 schon in Rechtskraft erwachsen seien. Damit habe sich das Obergericht aber nicht an die Bindungswirkung des Urteils zu StGH 2013/2 (a. a. O.) gehalten. Der Staatsgerichtshof habe dort verlangt, dass im Beschwerdefall eine Entsiegelungstagsatzung durchgeführt werden müsse; und dies unabhängig davon, ob der Herausgabebeschluss angefochten worden sei oder nicht. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.3. Gemäss den oben gemachten einleitenden Erwägungen ist zwar zwingend zu unterscheiden zwischen strafprozessualen und sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitsrechten, da bei letzteren eine Entsiegelungstagsatzung nicht erforderlich ist. Auch wenn der Staatsgerichtshof (und übrigens auch das Obergericht) dies im ersten Verfahrensgang nicht berücksichtigt hat, ändert sich jedoch nichts an der Bindungswirkung gemäss Art. 54 StGHG des betreffenden Urteils zu StGH 2013/2 (a. a. O.).
Hierauf müssen sich die Verfahrensparteien verlassen können. Wenn eine Partei eine die Vorgaben des Staatsgerichtshofes im zweiten Verfahrensgang nicht befolgende Entscheidung der letzten ordentlichen Instanz wieder mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof weiterzieht, muss dieser Beschwerde zwingend wegen Verletzung der Bindungswirkung und damit im Ergebnis des Willkürverbots Folge gegeben werden; so auch im Beschwerdefall. Entsprechend braucht hier nicht mehr geprüft zu werden, ob das Obergericht auch aus strafprozessualen Gründen an seine eigenen Erwägungen im ersten Verfahrensgang gebunden gewesen wäre - wo es seinerseits davon ausgegangen war, dass nach jeder Aktenversiegelung auch eine Entsiegelungstagsatzung erforderlich sei.
3.4. Doch auch wenn der vorliegenden Individualbeschwerde aus diesen Erwägungen Folge zu geben ist, ist trotzdem zu beachten, dass bei nichtstrafprozessualen gesetzlichen Verschwiegenheitsrechten, wie im Beschwerdefall, letztlich eben keine Entsiegelungstagsatzung erforderlich ist.
3.5. Denn die von nicht strafprozessual geschützten gesetzlichen Geheimnisträgern beantragte Versiegelung kann nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmässigkeit des Beschlagnahme-/Herausgabebeschlusses Wirkung haben - was wiederum impliziert, dass dieser Beschluss überhaupt angefochten wird.
3.6. Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht es bei der Entsiegelungstagsatzung auch nicht darum, "Wesentliches vom Unwesentlichen zu trennen"; dies ist, wie ausgeführt, Gegenstand der Aussonderung nicht verfahrensrelevanter beschlagnahmter Dokumente, welche im Inlandsstrafverfahren direkt vom Untersuchungsrichter und im Rechtshilfeverfahren im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung erfolgt. Da diese Aussonderung bei erfolgter Aktenversiegelung erst nach Rechtskraft des Herausgabebeschlusses vorzunehmen ist, ist - ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen - bei der (abgesonderten) Anfechtung dieses Beschlusses auch kein Vorbringen hinsichtlich der abstrakten Beweiseignung der beschlagnahmten Akten zu erstatten. Demnach muss auch die Staatsanwaltschaft nicht vorzeitig etwas - oder, wie das Obergericht in seiner Stellungnahme ausführt, jedenfalls nichts, was über das vom Landgericht im Beschlagnahmebeschluss ohnehin Angenommene hinausgeht - über den Inhalt der versiegelten Akten erfahren.
3.7. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass der Geheimnisträger (im gegebenen Zusammenhang die Bank bzw. der Treuhänder) häufig kein Interesse an der Anfechtung des Beschlagnahme-/Herausgabebeschlusses, sondern nur an der Geltendmachung ihres Berufsgeheimnisses durch die Stellung eines Versiegelungsantrages hätten.
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen; doch trägt der Staatsgerichtshof diesem Einwand dadurch Rechnung, dass der Beschlagnahme-/Herausgabebeschluss, wie ausgeführt, nicht zwingend vom Geheimnisträger angefochten werden muss, sondern dass auch die Anfechtung durch den Kontoinhaber oder andere beschwerdelegitimierte Dritte genügt.
3.8. Insgesamt wäre aufgrund dieser Erwägungen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, wenn im gegenwärtigen Verfahrensstand dem Versiegelungsantrag des Beschwerdeführers Folge gegeben und auch eine Entsiegelungstagsatzung durchgeführt würde. Denn im Rahmen dieser Entsiegelungstagsatzung wäre, wie ausgeführt, nichts anderes zu tun, als was bei der noch ausstehenden Ausfolgungstagsatzung sowieso noch zu erfolgen hat: Nämlich die Aussonderung und Zurückstellung allfälliger nicht einmal abstrakt als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren geeigneter Dokumente. Entsprechend ist auch trotz Beschwerdestattgebung darauf zu verzichten, den hier angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 49) aufzuheben; dies analog dem Vorgehen des Staatsgerichtshofes in anderen Verfahren, in denen eine Kassation der angefochtenen Entscheidung dem obsiegenden Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen würde (so in den meisten Fällen einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots; siehe StGH 2009/190, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und hierzu Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 611, Rz. 30); oder wenn die Kassation jedenfalls einen verfahrensmässigen Leerlauf zur Folge hätte (so bei einer Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis eindeutig als verfassungskonform erweist; siehe StGH 2009/143, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/22, Erw. 2.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 551 f., Rz 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) Dagegen wäre es gerade auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt gewesen, wenn im zweiten Verfahrensgang auch im Einklang mit den eigenen Vorgaben des Obergerichtes eben doch eine Entsiegelungstagsatzung durchgeführt worden wäre, anstatt ein weiteres Individualbeschwerdeverfahren zu provozieren.
4. Insgesamt war der vorliegenden Individualbeschwerde somit insofern Folge zu geben, als die erfolgte Grundrechtsverletzung spruchgemäss unter Verzicht auf eine Kassation des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes ON 49 festzustellen war.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.