StGH 2013/159
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: E
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 27.Juni 2013, 05HG.2011.169-72
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 60'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27. Juni 2013, 05 HG.2011.169-72, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'479.52 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Die nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. sind altrechtliche privatrechtliche Stiftungen nach liechtensteinischem Recht, als deren Stiftungsräte die nunmehrigen Beschwerdegegner zu 3. und 4., zwei in Liechtenstein tätige Rechtsanwälte, eingesetzt sind. Der Beschwerdeführer ist Begünstigter der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2.
Die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. wurden in den Verfahren 05 CG.2008.41 und 06 CG.2011.178 von zwei Schwestern des Beschwerdeführers auf Bezahlung von je CHF 500'000.00 geklagt.
Am 6. September 2011 beschlossen die Beschwerdegegner zu 3. und 4. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. in den Verfahren 05 CG.2008.41 und 06 CG.2011.178 einem Vergleich mit den in den dortigen Verfahren klagenden Parteien auf Basis der Zahlung von jeweils CHF 300'000.00 an die beiden Klägerinnen, sohin CHF 600'000.00 seitens der Beschwerdegegnerin zu 1. und CHF 600'000.00 seitens der Beschwerdegegnerin zu 2., zuzustimmen. In diesem Sinne wurde aussergerichtlich ein entsprechender Vergleich abgeschlossen und in den beiden Verfahren 05 CG.2008.41 und 06 CG.2011.178 ewiges Ruhen vereinbart.
2. Mit seinen Eingaben vom 30. September 2011 (ON 1) und vom 25. Oktober 2011 (ON 8) begehrte der Beschwerdeführer, die Stiftungsräte D und E (Beschwerdegegner zu 3. und 4.) der B Stiftung und der C Stiftung (Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2.) zu entheben bzw. einstweilen zu entheben und einen Beistand für die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. zu bestellen. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass die Begünstigten der Beschwerdegegnerin zu 1., er, seine Ehegattin und ihre Kinder seien. Das Bestreben der Beschwerdegegner zu 3. und 4. ziele auf den Durchgriff auf das verbliebene Vermögen und dessen zweckwidrigen Abfluss ab. Die Beschwerdegegner zu 3. und 4. hätten den Beschwerdeführer über ihre Vorgangsweise nicht informiert. Die Beschwerdegegner zu 3. und 4. seien bestrebt, den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. hinter dem Rücken des wirtschaftlich Berechtigten und ohne jegliche gerichtliche Aufklärung des Falles zum Konkurs zu verhelfen, was kriminell sei. Es bestehe die potentielle Gefahr, dass die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2., sollten die Beschwerdegegner zu 3. und 4. nicht rechtzeitig enthoben werden, ihre komplette Existenz und den Rest des Vermögens verlieren würden. Die Beschwerdegegner zu 3. und 4. seien nicht legitimiert, über das für sie fremde Vermögen ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zu verfügen. Die Beschwerdegegner zu 3. und 4. hätten ihre Unfähigkeit gezeigt, das restliche Vermögen der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. zweckmässig zu verwalten. Ob die Ansprüche der Klägerinnen in den Verfahren 05 CG.2008.41 und 06 CG.2011.178 zu Recht bestünden, könne nur in einem ordentlichen Zivilrechtsstreit beurteilt werden.
3. Die Beschwerdegegner traten den Anträgen des Beschwerdeführers entgegen. Der Stiftungsratsbeschluss vom 6. September 2011, auf dessen Inhalt verwiesen werde, sei nach bestem Wissen und Gewissen gefasst worden. Nur durch den Vergleich habe das weitere Überleben beider Stiftungen gesichert werden können.
4. Mit Beschluss vom 4. November 2011 (ON 13) wies das Erstgericht den Antrag, die Beschwerdegegner zu 3. und 4. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. zu entheben, ab und verwies den Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, die Beschwerdegegner zu 3. und 4. einstweilen zu entheben, um einen Beistand für die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. zu bestellen, auf diese Entscheidung.
Das Erstgericht gab in dieser Entscheidung das ausführliche, von den Beschwerdegegnern zu 3. und 4. erstellte Protokoll über die Stiftungsratssitzung vom 6. September 2011 wieder.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Abberufung der Stiftungsräte dann stattzufinden hätte, wenn sich die Beschwerdegegner zu 3. und 4. schwerer bzw. grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht hätten und sich aus diesen Pflichtverletzungen entweder ihre Ungeeignetheit für die Funktion eines Stiftungsrates ergeben oder diese ihre Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Obliegenheiten indizieren würden. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass bei einer vergleichbaren Prozesssituation schon vor Jahren, nämlich am 4. April 2005, ein entsprechender Vergleich abgeschlossen worden sei, der verschiedene Verfahren, nämlich ein Stiftungsaufsichtsverfahren und Zivilstreitigkeiten nach sich gezogen habe. Zutreffend würden die Beschwerdegegner auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im Verantwortlichkeitsprozess, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegner zu 3. und 4. von hohem Verantwortungsbewusstsein zeuge, verweisen. Zu Recht sei auch auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch dieser es als sinnvoll erachtet hätte, wäre eine Vergleichslösung gesucht worden, um möglichst das Stiftungsvermögen den Familienmitgliedern zukommen zu lassen.
Auch auf den nunmehrigen Vergleichsabschluss bezogen, könne nichts Anderes gelten. Zwar sei es richtig, dass das umfangreiche Urteil des Landgerichtes vom 4. Juli 2011, 06 CG.2011.178-225, nicht in Rechtskraft erwachsen sei, doch hätten die Stiftungsräte, die die Interessen der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. redlicherweise verträten, auf Basis dieses Urteils, wie jedermann in einer solchen Situation, zu prüfen gehabt, ob die Fortsetzung des Rechtsstreites, die mit weiteren Kosten verbunden gewesen wäre, sinnvoll sei, oder ob es nicht sinnvoller wäre, einen Vergleich zur Prozessbeendigung abzuschliessen. Das Urteil des Landgerichtes vom 4. Juli 2011 sei von den Beschwerdegegnern zu 3. und 4. genau analysiert worden. Wenn sie zum Ergebnis gekommen seien, dass es auf Basis dieses Urteils sinnvoller sei, die Prozesse durch Vergleiche zu beenden, könne dies nicht beanstandet werden. Ziel könne es nämlich nicht sein, ad infinitum mit geringen Erfolgsaussichten weiter zu prozessieren (bis tatsächlich das gesamte Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden sei). Ziel müsse es sein, die Chancen realistisch einzuschätzen und sodann vernünftig zu handeln. Dies hätten die Beschwerdegegner zu 3. und 4. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. auch gemacht. Nicht nur, dass ihnen keine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei, vielmehr hätten sie ihre Pflichten als Stiftungsräte sehr ernst und genau genommen und eine korrekte Entscheidung getroffen, sodass die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen seien. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation, wie hier, sei auch die Bestellung eines Kollisionskurators nicht vonnöten, sei doch ein Konflikt zwischen den Interessen der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. und den Beschwerdegegnern zu 3. und 4. nicht ersichtlich.
5. Über den gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs vom 24. November 2011 (ON 13) entschied das Obergericht mit Beschluss vom 27. Juni 2013 (ON 72) wie folgt:
"1. Das mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.11.2011 [richtig: 23.02.2012, ON 37] unterbrochene Rekursverfahren wird fortgesetzt.
2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, den Antragsgegnern zu Handen des Dritt- und Viertantragsgegners binnen 4 Wochen die mit CHF 2'580.50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 05.01.2012 (ON 28) wird als unzulässig zurückgewiesen."
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
5.1. In Hinblick auf die in der Rekursschrift gegen den Erstrichter erhobenen Vorwürfe, die als Ablehnung des Erstrichters auszulegen seien, habe das Obergericht mit Beschluss vom 23. Februar 2012 das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag unterbrochen.
Ein dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Rekurs sei erfolglos geblieben.
Zwischenzeitlich sei mit Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 4. April 2013 der Antrag des Beschwerdeführers, die Ausgeschlossenheit des zuständigen Landrichters F im gegenständlichen Verfahren festzustellen, endgültig (Art. 60 Abs. 3 GOG) abgewiesen worden, sodass das Rekursverfahren fortzusetzen sei.
5.2. Die Rekursabweisung begründet das Obergericht wie folgt:
5.2.1. Soweit sich die Ausführungen in der Rekursschrift ausschliesslich mit der "Befangenheit" des Erstrichters befassten, erübrige es sich, darauf einzugehen, da von dem zur Entscheidung darüber berufenen Präsidenten des Landgerichtes bereits eine endgültige Entscheidung getroffen worden sei. Da der Erstrichter nicht befangen gewesen sei, hafte der angefochtenen Entscheidung auch kein Verfahrensmangel an, der zu einer Aufhebung des Beschlusses führen würde.
5.2.2. Das Vorbringen in der Rekursschrift enthalte zweifellos strafrechtlich relevante Vorwürfe bzw. erfülle allenfalls einen Verleumdungstatbestand, sodass die Akten zur strafrechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft vorgelegt würden.
5.2.3. Zur Frage der Berechtigung des Abberufungsantrages hat das Obergericht Folgendes erwogen:
Zur Beurteilung des gegenständlichen Falles sei das neue Stiftungsrecht heranzuziehen. Gemäss Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des neuen Stiftungsrechts (LGBl. 2008 Nr. 220 i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 247) seien die Art. 552 §§ 29 und 31 bis 35 PGR auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden seien.
Gemäss Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR habe die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde. Gemäss Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR könne gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsbehörde unterstehenden Stiftungen könne das Gericht die Anordnungen gemäss Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten treffen. Durch die richterliche Stiftungsaufsicht solle eine dem Stiftungszweck gemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsorgane sichergestellt werden und zu diesem Zwecke seien die gebotenen Anordnungen, wie unter anderem die Kontrolle und auch die Abberufung der Stiftungsorgane, zu treffen (LES 2005, 174). Abberufungsgründe müssten aber jedenfalls soweit ausgeprägt und gediehen sein, dass sie als "wichtiger Grund" anzusehen seien, der die Belange der Privatstiftung gefährde oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar mache.
Das Verhalten der Stiftungsräte (Beschwerdegegner zu 3. und 4.) der B Stiftung und der C Stiftung (Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2.), welches im Protokoll über die Sitzung des Stiftungsrates am 6. September 2011 wiedergegeben werde, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere im Hinblick auf die darin angestellten Überlegungen, die schliesslich zum Vergleichsabschluss betreffend die Verfahren 05 CG.2008.41 und 06 CG.2011.178 geführt hätten, liessen ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein der Stiftungsräte erkennen. Diesbezüglich könne, wie bereits in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes (LES 2006, 456) bzw. des Staatsgerichtshofes (StGH 2010/68) verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer vermöge auch in seinem Rekurs nicht darzulegen, dass von den Beschwerdegegnern zu 3. und 4. Pflichtwidrigkeiten als Stiftungsorgane der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. gesetzt worden seien, die einen wichtigen Grund für deren Abberufung darstellen würden.
Nach Ansicht des Rekursgerichtes hätten die Beschwerdegegner zu 3. und 4. durch den aussergerichtlichen Vergleich in den Verfahren 05 CG.2008.41 und 06 CG.2011.178 den von ihnen vertretenen Stiftungen zumindest die Chance auf ein wirtschaftliches Überleben gesichert. Stiftungen und deren Organe seien innerhalb eines Gerichtsverfahrens zur selbstverantwortlichen Disposition über ihre zivilrechtlichen Rechtspositionen mittels eines Vergleichs nicht nur berechtigt, sondern die Stiftungsverwaltung sei dazu verpflichtet, auch wenn ein wirtschaftlich Berechtigter/Begünstigter Gerichtsentscheidungen nicht zur Kenntnis nehme und uneinsichtig an seinen Positionen festhalte (Verweis auf LES 2006, 460).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehöre es zu den Aufgaben der Rechtsfürsorgeaufsicht und demzufolge auch des die Aufsicht ausübenden Richters, darüber zu befinden, ob ein Vergleich, der von Stiftungsräten für die von ihnen vertretenen Stiftungen abgeschlossen worden sei, eine Pflichtverletzung darstelle, oder - wie hier vom Erstgericht zutreffend befunden - von hohem Verantwortungsbewusstsein zeuge.
In der Rekursschrift würden keine Umstände oder Tatsachen aufgezeigt, die geeignet seien, die nicht zu beanstandende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in Zweifel zu ziehen.
Unrichtig sei, dass die Beschwerdegegner am gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren nicht beteiligt worden seien. Der Antrag sei ihnen zugestellt worden und sie hätten sich hiezu mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 ausführlich geäussert. Dieser Schriftsatz sei am 24. Oktober 2011 der als Vertreterin des Beschwerdeführers auftretenden G zugestellt worden und demnach auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt. Die diesbezüglichen Behauptungen in der Rekursschrift seien daher unrichtig.
5.3. Im Hinblick auf den auch im Rekursverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels sei der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2012 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 27. Juni 2013 (ON 72) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei explizit Nichtigkeit, Ungesetzlichkeit und Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes für nichtig erklären und an das Obergericht zur gesetzeskonformen Behandlung zurückverweisen und weiter: "eine gesetzeskonforme Stiftungsaufsicht wird für die Stiftungen berufen und der Kollisionskurator bestellt".
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben 1. Oktober 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. erstatteten mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. wiederum mit Eingabe vom 16. Oktober 2013.
Auf die Ausführungen in diesen Schriftsätzen wird, soweit relevant, in der Urteilsbegründung eingegangen.
9. Am 17. März 2014 übermittelte die Staatsgerichtshofkanzlei dem Beschwerdeführer u. a. die Mitteilung zur nicht-öffentlichen Schlussverhandlung zu StGH 2013/159 samt Besetzung des Staatsgerichtshofes vorab im E-Mail-Wege und teilte ihnen mit, dass das Original der Mitteilung bereits per Post unterwegs sei.
Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. März 2014 den gesamten ordentlichen Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab, da die Beschwerde vor mehr als einem bis zwei Jahren erhoben worden sei und vom Staatsgerichtshof wissentlich nicht rechtzeitig behandelt worden sei. Mit weiterer E-Mail vom 21. März 2014 wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass der Staatsgerichtshof an die bestehenden Gesetze des Landes Liechtenstein so wie an die Konvention zum Schutze der Menschenrechte gebunden sei. Der Staatsgerichtshof solle es unterlassen, seine Rechte weiterhin systematisch zu vernichten und ihn wissentlich und böswillig zu schädigen. Der Staatsgerichtshof solle doch seine gesetzwidrigen Entscheidungen an sich selbst zustellen.
10. Mit E-Mail-Schreiben vom 31. März 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Präsident, Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich weder im Verfahren StGH 2014/40 noch in weiteren Verfahren meiner Frau G Vollmacht zu meiner Vertretung erteilt habe. Alle früheren Vollmachten widerrufe ich hiermit ausdrücklich."
11. Dieses E-Mail-Schreiben langte am 3. April 2014 unterschrieben von A [Beschwerdeführer] beim Staatsgerichtshof ein.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, bei der im Übrigen das Ablehnungsgesuch bzw. der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2014 gegen den Senat des Staatsgerichtshofes unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 12. der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Ablehnungsantrag unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als rechtsmissbräuchlich abgewiesen; dies zumal dem Beschwerdeführer aus zahlreichen ihn betreffenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof bekannt sein muss, dass eine Vor- bzw. Mehrfachbefassung für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund darstellt, auch wenn der betreffende bzw. die betreffenden Richter dabei zum Nachteil der betroffenen Verfahrenspartei entschieden hat bzw. haben (statt vieler: StGH 2012/43, Erw. 3.2; StGH 2010/97, Erw. 3.2; StGH 2008/164, Erw. 2.2). Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben vom 28. Februar 2011 aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten wurde und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/50; Erw. 1; StGH 2011/131, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/178, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/164, Erw. 1; StGH 2012/167, Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 27. Juni 2013, 05 HG.2011.169-72, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
2.2. Allerdings erweist sich ein grosser Teil des Beschwerdevorbringens als im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unzulässiges neues Vorbringen, das ohne Weiteres auch schon im ordentlichen Instanzenzug hätte geltend gemacht werden können (StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Konkret handelt es sich um das Vorbringen betreffend:
fehlende Legitimation der Beschwerdegegner zu 3. und 4. als Verfahrensbeteiligte;
Erfordernis eines Kurators für die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2.
2.3. Nicht einzugehen ist zudem mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren auf das Vorbringen, wonach der vom Obergericht zurückgewiesene Schriftsatz vom 5. Januar 2012 gar nicht im vorliegenden Verfahren erhoben worden sei. Denn in diesem Fall ist der Beschwerdeführer von vornherein durch diesen Teil der Entscheidung des Obergerichtes gar nicht beschwert.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt der vorliegenden Individualbeschwerde der Beschluss des Obergerichtes ON 72 ist und nicht die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichtes über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom 4. April 2013. Zum entsprechenden Rekursvorbringen wird in der vorliegenden Entscheidung des Obergerichtes zu Recht auch ausdrücklich auf den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes verwiesen. Aufgrund jenes Verfahrens war das vorliegende Verfahren auch unterbrochen worden und konnte erst nach Vorliegen der Entscheidung des Präsidenten des Landgerichtes wieder aufgenommen werden.
3. Soweit der Beschwerdeführer auch die Befangenheit des hier betroffenen 1. Senates des Obergerichtes geltend macht, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Diese Rüge beschlägt primär das - vom Beschwerdeführer allerdings nicht explizit geltend gemachte - Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, konkret dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 376 f., Rz. 54 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die weiteren geltend gemachten Grundrechte bieten insoweit keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz.
3.2. Wie in zahllosen anderen Beschwerdefällen ist der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall nicht in der Lage, den Befangenheitsvorwurf gegen den 1. Senat des Obergerichtes zu substantiieren. Im Übrigen ist zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof gegenüber dem Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen klargestellt hat, dass ein Richter nicht befangen ist, nur weil er - im gleichen oder in einem anderen Verfahren - zum Nachteil des Betroffenen entschieden hat. Selbst eine willkürliche Entscheidung begründet für sich noch keine Befangenheit (StGH 2010/43, Erw. 4.2). Der Staatsgerichtshof hat auch in zahlreichen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren festgehalten, dass geradezu routinemässig gestellte, offensichtlich unhaltbare Ablehnungsanträge als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind (vgl. anstatt vieler: StGH 2012/74, Erw. 2.1; StGH 2011/152, Erw. 2.3; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2009/155, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/57, Erw. 3.6; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 401, Rz. 82 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Demnach ist im Beschwerdefall das Recht auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil über seinen Ablehnungsantrag bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch gar nicht entschieden worden sei.
Auf diese Rüge braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ablehnungsgründe, wie ausgeführt, von vornherein rechtsmissbräuchlich sind. Wenn aber in rechtsmissbräuchlicher Weise Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, dann schaden auch allfällige, in diesem Zusammenhang erfolgte Verfahrensfehler, wie die hier geltend gemachte Gehörsverletzung, nicht (siehe StGH 2013/41, Erw. 2.3; zum Verfahrensfehler der mangelhaften Ladung vgl. auch StGH 2010/34, Erw. 3.2; StGH 2010/1, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/147, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/92, Erw. 5.1 ff.; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121]).
5. Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsrüge.
5.1. Der Staatsgerichtshof leitet das Verbot der Rechtsverzögerung primär aus dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ab und nimmt dabei auch Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (siehe StGH 2009/132, Erw. 2.1; StGH 2008/153, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2004/58, Erw. 7.1; StGH 2011/32, Erw. 6; StGH 2013/93, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 605, Rz. 17).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. überlange Verfahrensdauer vorliegt, orientiert sich der Staatsgerichtshof an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welcher auf eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung von vier Kriterien abstellt; nämlich die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der massgeblichen Behörden sowie die Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer (StGH 2008/153, Erw. 2.2; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 7.2; StGH 2011/32, Erw. 6 und StGH 2013/93, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. zu dieser Praxis insbesondere auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 428 ff., Rz. 70 und Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 605 f., Rz. 18).
5.2. Wenn der Beschwerdeführer zunächst rügt, dass ihm die angefochtene Entscheidung im Rechtshilfewege zugestellt worden sei, so ist ihm zum wiederholten Male zu entgegnen, dass dieses Vorgehen gesetzeskonform ist und dass hieran auch der Umstand nichts ändert, dass andere Gerichte einschliesslich des Staatsgerichtshofes Zustellungen an den Beschwerdeführer teilweise auf dem Postweg vorgenommen haben. Einen Anspruch hierauf hat der Beschwerdeführer indessen nicht (vgl. StGH 2012/31, Erw. 3; StGH 2012/12, Erw. 3.3; StGH 2012/183, Erw. 7).
Zudem haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau G in den letzten Jahren eine eigentliche "Prozesslawine" losgetreten, welche den Justizapparat Liechtensteins extrem strapaziert und geradezu zwangsläufig zu Verfahrensverzögerungen führt (vgl. StGH 2011/113, Erw. 2.3; StGH 2011/50, Erw. 3.5). Das von ihnen in den verschiedenen Verfahren gezeigte Vorgehen erweist sich inzwischen nicht mehr nur als aussichtslos, sondern muss immer häufiger - so auch, wie erwähnt, im Beschwerdefall - als sogar rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (siehe anstatt vieler: StGH 2012/89, Erw. 4.2; StGH 2011/153, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/126, Erw. 1.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/114, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage nach der im Beschwerdefall zulässigen Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren, wie in Erw. 2.3 erwähnt, aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Rekurses gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 13 geltend gemachten Ausschlussgründe gegen den Erstrichter ab dem 23. Februar 2012 unterbrochen war. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass Punkt 1. des Spruchs der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes, wonach das "mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.10.2011 unterbrochene Rekursverfahren" fortgesetzt werde, offensichtlich nicht richtig ist, weil das Obergericht erst mit Rekurs vom 24. November 2011 (ON 13) mit dem vorliegenden Verfahren befasst wurde. In den Erwägungen führt das Obergericht dann aber das richtige Beschlussdatum an, nämlich den 23. Februar 2012 (siehe vorne Punkt 5.1 des Sachverhalts). Somit handelt es sich hier um ein reines Versehen ohne nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer, sodass dessen Schlussfolgerung, dass eine solche verfrühte Verfahrensunterbrechung nur noch der Verfahrensverzögerung gedient haben könne, abwegig ist.
5.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall nach Auffassung des Staatsgerichtshofes das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der überlangen Verfahrensdauer nicht verletzt.
6. Im Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung auch als materiell verfassungswidrig, weil das Obergericht das Vorliegen von Abberufungsgründen gegen die Beschwerdegegner zu 3. und 4. zu Unrecht verneint habe.
6.1. Zu den hierzu erhobenen Rügen der Nichtigkeit, Gesetzwidrigkeit und Rechtsverweigerung ist zunächst Folgendes zu erwägen:
Wie der Staatsgerichtshof schon mehrfach gegenüber dem Beschwerdeführer festgehalten hat, stellt die behauptete Nichtigkeit eines Verfahrens kein eigenständiges Grundrecht dar (siehe StGH 2012/153, Erw. 6; StGH 2012/55+150, Erw. 2.4). Auch auf die Rüge der Gesetzwidrigkeit ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei ebenfalls um kein eigenständiges Grundrecht handelt, sofern nicht die (hier nicht relevanten) Rechtsbereiche des materiellen Strafrechts und des Abgabenrechts betroffen sind (StGH 2010/152, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/39, LES 2004, 43 [56, Erw. 4.c/aa]).
Was schliesslich die Rechtsverweigerungsrüge angeht, so ist zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung zu unterscheiden. Während eine materielle Rechtsverweigerung der Willkür gleichzusetzen ist (StGH 2011/59, Erw. 2.1; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), liegt eine formelle Rechtsverweigerung dann vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten zu behandeln (StGH 2008/87, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 601, Rz. 13). Im Beschwerdefall wird offensichtlich eine materielle Rechtsverweigerungs- und somit eine Willkürrüge erhoben. Allein auf diese ist im Folgenden einzugehen.
6.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.3. Der Beschwerdeführer sieht den Grund für die Abberufung der Beschwerdegegner zu 3. und 4. im Vergleichsabschluss mit den als Klägerinnen auftretenden zwei Schwestern des Beschwerdeführers in den Verfahren 05 CG.2008.41 und 06 CG.2011.178.
Aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 6. September 2011 ergibt sich jedoch, dass die Stiftungsräte, also die Beschwerdegegner zu 3. und 4., das Für und Wider eines Vergleichs sehr sorgfältig abgewogen haben, sodass die ordentlichen Instanzen zu Recht zum Schluss kamen, dass sie hierbei ihre Pflichten als Stiftungsräte nicht verletzt haben. Dem kann auch der Beschwerdeführer in der vorliegenden Individualbeschwerde nichts Substantielles entgegenhalten. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer als Begünstigter keine Entscheidungskompetenz über den Abschluss des Vergleiches hatte. Auch wurde der Vergleich mit den Klägerinnen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa deshalb abgeschlossen, weil diese (neben dem Beschwerdeführer) als faktische Stiftungsbegünstigte behandelt wurden, sondern weil sie aufgrund eines erbrechtlichen Titels Forderungen gegen die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. eingeklagt hatten und mit dem geschlossenen Vergleich eben für die Stiftungen Schlimmeres verhindert werden konnte. Dass deren Vermögen in der Folge weiter gemindert wurde, ist im Übrigen nicht den Beschwerdegegnern zu 3. und 4. anzulasten.
6.4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich auch die Willkürrüge des Beschwerdeführers als unberechtigt.
7. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/149; StGH 2011/164; StGH 2011/165; StGH 2011/167; StGH 2011/186; StGH 2011/189; StGH 2012/2; StGH 2012/11; StGH 2012/28; StGH 2012/58; StGH 2012/179; StGH 2012/183; StGH 2013/10; StGH 2013/15 und StGH 2013/30) - Gebrauch zu machen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 7. April 2014