StGH 2013/16
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin über den Antrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013, Art. 210 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), i. d. F. LGBl. 1998 Nr. 110 und LGBl. 2007 Nr. 152, sowie Art. 8 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984 (SHG), LGBl. 1985 Nr. 17, auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen,
beschlossen:
1. Der Antrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 10. Januar 2013 (ON 35) hat der Oberste Gerichtshof in der Exekutionssache 2R EX.2012.553 der betreibenden Partei A wider die verpflichtete Partei B wegen rückständigem und laufendem Unterhalt u. a. in Spruchpunkt II.1. entschieden:
"Der F OGH stellt gemäss Art 18 Abs 1 lit b StGHG an den Staatsgerichtshof den Antrag, folgende Bestimmungen auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen:
a). Art 210 EO
b). Art 8 Abs 3 SHG.
Das Rechtsmittelverfahren betreffend den Beschluss des Obergerichts vom 6.6.2012 wird bis zum Vorliegen des Erkenntnisses des Staatsgerichtshofs unterbrochen."
1.1. Dies wird wie folgt begründet:
Die Bestimmungen, an deren Verfassungsmässigkeit Zweifel bestünden, lauteten:
"Art 210 EO:
1). Unpfändbar sind die Ansprüche auf
a). Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall;
b). Zulagen und Beihilfen für den Unterhalt der Familie und die Erziehung und Ausbildung der Kinder, wenn sie nicht von demjenigen Familienangehörigen, für den sie bestimmt sind, zur Hereinbringung des gesetzlichen Unterhaltes beansprucht werden;
c). Schmerzengeld und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsstörung den Betroffenen oder im Falle seines Todes seiner Familie geschuldet werden;
d). andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen.
2). Die Ansprüche nach Bst c können über Antrag des betreibenden Gläubigers im Höchstausmass des Art 211 ausnahmsweise als pfändbar erklärt werden, wenn dies zur Vermeidung besonderer Härten für den Gläubiger geboten ist und überwiegende Interessen des Verpflichteten nicht entgegenstehen.
Art 8 Abs 3 SHG:
1.2. Die betreibende Partei vertrete die Auffassung, es widerspreche dem Gleichheitsgebot des Art. 31 Abs. 1 LV, dass im Rahmen des Art. 210 EO Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand unabhängig von deren Höhe pauschal für unpfändbar erklärt würden, während die Art 211 ff. EO hinsichtlich anderer laufender Einkünfte auf das exekutive Existenzminimum gemäss der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen (LGBI. Nr. 169/2008; "Existenzminimum-VO") abstellten. Dieser Wertungswiderspruch wiege hier besonders schwer, weil die betriebene Forderung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch darstelle, für welchen die in der Existenzminimum-VO festgesetzten Freibeträge gemäss Art. 215 Abs. 1 EO nicht massgeblich seien; d. h. dass aufgrund der hier geltend gemachten Unterhaltsansprüche das pfändungsrechtliche Existenzminimum noch weiter unterschritten werden könnte und dem Verpflichteten als Unterhaltsschuldner nur der notwendige Unterhalt zu verbleiben habe.
1.3. Der Oberste Gerichtshof teile im Wesentlichen die Bedenken der betreibenden Partei gegen die Verfassungsmässigkeit des Art. 210 EO i. V. m. Art. 8 Abs. 3 SHG.
1.4. Auch wenn es dem Gesetzgeber obliege, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen, und es in erster Linie dessen Aufgabe sei, festzulegen, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw. ungleich zu behandeln seien (vgl. StGH vom 28. Juni 2012, StGH 2011/187, veröffentlicht in LES 2012, 127), binde der in Art. 31 Abs. 1 LV normierte Gleichheitssatz auch den Gesetzgeber (Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 204 ff.). Der Gleichheitssatz gestatte nur eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung; eine solche setze relevante Unterschiede im Tatsachenbereich (objektive Unterscheidungsmerkmale) voraus. Der Gesetzgeber habe an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssten zu entsprechend unterschiedlichen Regeln führen (vgl. Mayer, B-VG4 [2007] Art. 2 StGG 111.1 m. z. N. aus der Judikatur des öVfGH).
1.5. Die nachstehende Vergleichsberechnung mache die Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Berufstätigen deutlich:
Gemäss einer - auf der Internetseite des Drittschuldners (Amt für Soziale Dienste) abrufbaren - Broschüre über wirtschaftliche Sozialhilfe setze sich das soziale Existenzminimum aus einem festgelegten pauschalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den angemessenen und im ortsüblichen Rahmen liegenden Mietkosten und den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zusammen. Der Grundbedarf für eine Person betrage demnach CHF 1'110.00; unter Hinzurechnung von angemessenen Wohnkosten von ca. CHF 1'400.00 sowie CHF 238.00 an Krankenkassenprämien ergebe sich ein Betrag von CHF 2'748.00. Dem gegenüber betrage der Mindestbetrag nach Art. 1 lit. a der Existenzminimum-VO CHF 1'980.00 pro Monat.
Während die Sozialhilfe gemäss Art. 210 EO i. V. m. Art. 8 Abs. 3 SHG zur Gänze unpfändbar sei - insoweit sei schon an dieser Stelle der Rechtsauffassung des Obergerichtes in der angefochtenen Rekursentscheidung entgegenzutreten, zumal nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Pfändung der zwangsweise und unter Verpfändung der rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb zu verstehen sei -, wäre dasselbe Einkommen von CHF 2'748.00, würde es aus einer (echten) Berufstätigkeit stammen, bis zu einem Betrag von ca. CHF 750.00 der Exekution unterworfen, d. h. dass der "normal" im Erwerbsleben stehende Lohnempfänger sich die Pfändung auf das Existenzminimum gefallen lassen müsse, der Sozialhilfeempfänger hingegen privilegiert sei, weil die Sozialhilfe von der Pfändung befreit sei und demnach der Sozialhilfeempfänger eine Zwangsvollstreckung auf das Existenzminimum nach der Existenzminimum-VO nicht befürchten müsse. Bedenke man, dass die Sozialhilfe auch dann zu gewähren sei, wenn die Notlage vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet worden sei, bestehe auch die Gefahr des Missbrauchs. Eine berufstätige Person könnte es durch bewusstes Fehlverhalten auf den Verlust des Arbeitsplatzes ankommen lassen und würde dadurch unter Umständen in den Genuss einer unpfändbaren Sozialhilfe kommen. Die aufgezeigte "Besserstellung" des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Lohnempfänger im Erwerbsleben erscheine sachlich nicht gerechtfertigt.
Aber auch aus der Sicht des betreibenden Unterhaltsgläubigers bestehe ein Ungleichgewicht. Befinde sich der verpflichtete Unterhaltsschuldner im Erwerbsleben, bestehe zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers gemäss Art. 215 EO eine beschränkte Pfändbarkeit. Sei hingegen der Unterhaltsschuldner ein Sozialhilfeempfänger, gehe der Unterhaltsgläubiger leer aus, obwohl die Sozialhilfe betragsmässig über dem Existenzminimum gemäss der Existenzminimum-VO (siehe das Beispiel oben) liege. Bedenke man, dass der Unterhaltsgläubiger in der Regel keinen Einfluss auf die Arbeitswilligkeit und Arbeitsmotivation des Unterhaltsschuldners habe, führe die Unpfändbarkeit der Sozialhilfe zu einem unbilligen und sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis.
1.6. In der öEO seien im Rahmen der EO-Novelle 1991 sämtliche sozial- und versicherungsrechtlichen Leistungen mit Unterhalts- und Entgeltersatzcharakter der beschränkten Pfändbarkeit unterworfen worden. Die Gleichstellung dieser Leistungen mit Arbeitseinkommen sei notwendig geworden, weil der öVfGH in seinem Erkenntnis vom 5. März 1991 (BGBI 1991/243, 1991/245) ausgesprochen habe, dass Arbeitslosengeld und Krankengeld pfändungsrechtlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln seien (vgl. Oberhammer in Angst, EO § 290a Rz. 6). Auch wenn diese EO-Novelle nicht unmittelbare Rezeptionsgrundlage für die fIEO sei, so zeige sie doch deutlich, dass der österreichische Gesetzgeber durch die Gleichstellung von öffentlichen Leistungen mit Entgeltersatzcharakter, welche Unterhaltszwecken dienten (wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) mit Arbeitseinkommen dem Gleichheitsgebot Rechnung getragen und die bis dahin bestandene sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung behoben habe.
1.7. Aufgrund dieser Überlegungen werde deutlich, dass die Frage der Verfassungsmässigkeit der in Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG normierten Unpfändbarkeit dergestalt präjudiziell sei, dass sie wegen ihres (gegebenenfalls) verfassungswidrigen Inhalts zu einer zwar durch das (einfache) Gesetz gedeckten, jedoch verfassungswidrigen Entscheidung des antragstellenden Gerichtes führen könnte (vgl RIS-Justiz RS0053998 [T2]).
Der Oberste Gerichtshof mache daher von seinem in Art 18 Abs. 1 lit. b StGHG normierten Recht, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, unter gleichzeitiger Unterbrechung des Verfahrens Gebrauch (§ 190 ZPO).
2. Mit Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2013 wurde der Regierung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Normenkontrollantrag des Obersten Gerichtshofes eingeräumt.
3. Mit Schreiben vom 12. März 2013 nahm die Regierung u. a. wie folgt Stellung:
Die Regierung erkläre, dem Verfahren als Partei beizutreten. Sie stelle den Antrag, den Antrag des Obersten Gerichtshofes zurückzuweisen, in eventu die Verfassungskonformität des Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG festzustellen. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen erkenne und deren Aufhebung zur Gänze oder in Teilen beschliessen sollte, werde beantragt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
Zur Begründung führt die Regierung, soweit entscheidungsrelevant, Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof beantrage, Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Der Antrag enthalte im Sinne des Art. 18 Abs. 2 StGHG eine Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit. Er enthalte allerdings kein Begehren gemäss Art. 18 Abs. 2 StGHG, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben. Beantragt werde lediglich "... ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen" (Verweis auf Spruchpunkt II. 1., S. 2). Ein ausdrückliches Begehren auf Aufhebung des Gesetzes bzw. bestimmter Teile davon sei im Antrag - wie erwähnt - nicht enthalten. Der Staatsgerichtshof werde deshalb näher zu prüfen haben, ob er auf den Antrag eintreten werde.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichtes über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Im Antrag auf Gesetzesprüfung sind die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit darzulegen. Zudem hat der Antrag im Gegensatz zur alten Rechtslage das Begehren zu enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben (Art. 18 Abs. 2 StGHG; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 487 f.).
1.3. Beim Obersten Gerichtshof handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt ist (vgl. StGH 2012/193, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/163, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/45, Urteil vom 30. Oktober 2012, Erw. 1.1; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, jeweils Beschluss vom 20. Februar 2008; StGH 2012/93, Beschluss vom 3. Juli 2012, Erw. 2; siehe auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungshinweisen und Tobias Michael Wille, a. a. O.,168 ff.).
1.4. Der Oberste Gerichtshof hat die zu prüfenden Bestimmungen des Art. 210 Exekutionsordnung (Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren; EO) i. d. F. LGBl. 1998 Nr. 110 und LGBl. 2007 Nr. 152 sowie des Art. 8 Abs. 3 Sozialhilfegesetz (Gesetz vom 15. November 1984; SHG), LGBl. 1985 Nr. 17, in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden, so dass die Präjudizialität gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG gegeben ist. Der Oberste Gerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren auch unterbrochen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG) sowie in seinem Antrag die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit hinreichend dargelegt (Art. 18 Abs. 2 StGHG).
1.5. Vorliegend ist jedoch weiters zu prüfen, ob das Begehren des Obersten Gerichtshofes auch einen von der Judikatur des Staatsgerichtshofes geforderten, konkreten Aufhebungsantrag im Sinne des Art. 18 Abs. 2 StGHG enthält (vgl. StGH 2011/17, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/80, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/67, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/55, Jus & News 1/2007, 123 [129, Erw. 1], m. w. N.).
Art. 18 Abs. 2 StGHG lautet: "Ein Antrag auf Gesetzesprüfung muss unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit das Begehren enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben."
Als Rezeptionsgrundlage des Art. 18 Abs. 2 StGHG (LGBl. 2004 Nr. 32) diente
§ 62 des österreichischen Verfassungsgerichtshofgesetzes (öVfGG; siehe BuA der Regierung Nr. 45/2003, S. 10, sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 35).
§ 62 Abs. 1 öVfGG bestimmt:
"Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. [...]."
Nach der ständigen Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zu § 62 Abs. 1 öVfGG sind Anträge, die nicht begehren, das - nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes verfassungswidrige - Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder in bestimmten Stellen aufzuheben, einer Verbesserung nicht zugänglich und als unzulässig zurückzuweisen. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des § 62 Abs. 1 öVfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. "Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll" (VfSlg 15.775, Erw. II. 1.1. m. w. N.). Gemäss der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes leidet ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (VfSlg 12.593 m. w. N.; zum Ganzen Gerhart Holzinger/Martin Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Band I: Verfassungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Wien 2009, 439, Erw. 1-3 und Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 6. Aufl., Wien 2008, 69 mit Rechtsprechungsnachweisen).
1.6. Der vorliegende Antrag des Obersten Gerichtshofes ist insofern mangelhaft, als ihm ein ausdrückliches Begehren fehlt, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof verlangt lediglich die Überprüfung von Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG auf ihre Verfassungsmässigkeit (siehe vorne Ziff. 1 und 1.7 des Sachverhaltes). Selbst wenn der Staatsgerichtshof davon ausginge, der Oberste Gerichtshof verlange konkludent die Aufhebung der fraglichen Normen, liesse der vorliegende Antrag einen grossen Interpretationsspielraum zu. So wird vom Obersten Gerichtshof nicht konkretisiert, ob beide Bestimmungen vollständig oder nur bestimmte Teile davon aufgehoben werden sollen. Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes lässt sich zwar schliessen, dass nicht der ganze Art. 210 EO als verfassungswidrig und daher als aufzuheben betrachtet wird, sondern nur Teile davon. Diese Beschränkung ergibt sich auch daraus, dass die Präjudizialität nur für einzelne Teile des Art. 210 EO gegeben erscheint (siehe StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So dürfte beispielsweise Art. 210 Abs. 1 Bst. c EO für den vorliegenden Fall kaum relevant sein. Welche konkreten Stellen von Art. 210 EO aufgehoben werden sollen, lässt sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedoch nicht eindeutig erschliessen. So ist zum Beispiel unklar, welche Wortfolge in Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO (und allenfalls Bst. b) aufgehoben werden soll. Entsprechendes gilt für Art. 8 Abs. 3 SHG. Im Übrigen könnte man sich fragen, ob die angebliche Verfassungswidrigkeit der Unpfändbarkeit der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht durch eine gesetzliche Änderung allein von Art. 8 Abs. 3 SHG behoben werden könnte. Der vorliegende Antrag erweist sich folglich als nicht hinreichend konkretisiert.
1.7. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass es dem gegenständlichen Normenkontrollantrag des Obersten Gerichtshofes am Begehren im Sinne des Art. 18 Abs. 2 StGHG, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben, und somit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, weshalb der Normenkontrollantrag gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. auch StGH 2009/110, Erw. 3.6).
2. In Verfahren, wie etwa auch bei Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (StGH 1998/97, LES 2011, 9 [12, Erw. 7]; StGH 2012/45, Erw. 5; StGH 2012/67, Erw. 12; StGH 2012/163, Erw. 6 [Im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/193, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.