StGH 2013/160
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: Fundazione K (gelöscht)
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
Dr. Stefan Becker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013, 12RS.2013.20-107(OGH.2013.147)
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013, 12 RS.2013.20-107 (OGH.2013.147), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'617.12 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Strafverfahren gegen A wegen des Verdachtes des mehrfachen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 ch-StGB, der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 i. V. m. Ziff. 1 ch-StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 ch-StGB, der schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 2 ch-StGB sowie der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 ch-StGB erliess das Landgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (12 RS.2013.20-10) die Aufforderung an sämtliche in Liechtenstein ansässigen Bankinstitute nach den §§ 92, 96 Abs. 2, 98a StPO, alle Geschäftsverbindungen, an welchen unter anderem die Beschwerdeführerin berechtigt sei oder gewesen sei, offenzulegen und von den offen gelegten Geschäftsverbindungen die monatlichen Kontoauszüge ab 1. Januar 1996 sowie die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen über Depots etc. und Sorgfaltspflichtunterlagen herauszugeben. Diese Unterlagen wurden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
2. Mit weiterem Beschluss vom 14. Februar 2013 (ON 11) ordnete das Landgericht die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des L Treuunternehmens nach allfälligen Vermögenswerten, Hinweisen auf solche Vermögenswerte sowie sämtlichen für die Abklärung des dem vorliegenden Strafverfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes und Tatverdachtes relevanten Unterlagen, insbesondere nach Geschäftsunterlagen unter anderem der Beschwerdeführerin an.
3. Mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (ON 30) erging durch das Landgericht an die X Bank AG, Vaduz, gemäss den §§ 92, 96 Abs. 2, 98a StPO die Aufforderung, die vollständigen Unterlagen unter anderem betreffend die Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin herauszugeben. Gleichzeitig wurden gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO sämtliche Vermögenswerte bis zu einer Höhe von maximal CHF 50 Mio. unter anderem betreffend die Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin gepfändet und der X Bank AG, Vaduz, verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen, wobei diese Anordnung nach § 97a Abs. 4 StPO auf zwei Jahre befristet wurde.
4. Die vom Landgericht angeordnete Hausdurchsuchung wurde am 28. Februar 2013 beim L Treuunternehmen in X durchgeführt, wobei unter anderem die relevanten Unterlagen der Beschwerdeführerin freiwillig herausgegeben wurden. Am 4. März 2013 übermittelte die X Bank AG die geforderten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin.
5. Das Landgericht beschloss am 21. Mai 2013 (ON 76) die vollständige Ausfolgung der mit Beschluss vom 11. Februar 2013 (ON 10) herausverlangten und von der X Bank AG übermittelten Unterlagen zur Geschäftsverbindung lautend auf die Beschwerdeführerin sowie der mit Beschluss vom 14. Februar 2013 (ON 11) herausverlangten und vom Allgemeinen Treuunternehmen herausgegebenen Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, wobei ein Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt beigefügt wurde. Der Beschluss wurde der X Bank AG und dem L Treuunternehmen jeweils am 23. Mai 2013 zugestellt.
6. Über Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2013 (ON 80) gewährte das Landgericht dieser am 28. Mai 2013 Akteneinsicht durch deren Rechtsvertreter.
7. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 (ON 84) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichtes ON 10, ON 11 und ON 76 und beantragte gleichzeitig, das Obergericht wolle für die Beschwerdeführerin einen Beistand mit der Aufgabe bestellen, sie im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren zu vertreten, eventualiter die gegenständliche Strafrechtshilfesache zwecks Bestellung eines Beistandes für die Beschwerdeführerin an die dafür zuständige Abteilung des Landgerichtes Vaduz zurückleiten und das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Beistandes bzw. bis zur Zustellung des Beschlusses ON 76 an den zu bestellenden Beistand der Beschwerdeführerin unterbrechen.
8. Mit dem Beschluss vom 2. Juli 2013 (ON 97) wies das Obergericht die Beschwerde zurück. Zudem wurden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein verpflichtet. Dies wurde wie folgt begründet.
8.1. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gelöschte, nach liechtensteinischem Recht errichtet gewesene Stiftung. Prozessvollmacht sei RA Dr. B von deren letztem (einzelzeichnungsberechtigten) Stiftungsrat C erteilt worden.
Mit der Löschung im Stiftungsregister gehe eine Stiftung ihrer Rechts- und damit ihrer Parteifähigkeit verlustig und höre als juristische Person zu existieren auf. Es handle sich bei einer gelöschten Stiftung um ein rechtliches Nichts (Verweis auf LES 2008, 76 [79]). Die Löschung einer Verbandsperson führe in jedem Fall, also auch dann, wenn die Stiftung noch nicht voll beendet sei, zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung durch die bisherigen Organe, was wiederum den Verlust der Geschäfts- und somit den Verlust der Prozessfähigkeit zur Folge habe (unter Verweis auf LES 2013, 82 [83]).
Die rechtlich nicht mehr existente Beschwerdeführerin könne mangels Rechts- und damit mangels Parteifähigkeit keine Beschwerde erheben. Ebenso wenig habe der ehemalige, zur Vertretung nicht mehr befugte Stiftungsrat der (voll beendeten) Beschwerdeführerin RA Dr. B namens der (gar nicht mehr existenten) Stiftung (Prozess-)Vollmacht erteilen können. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
8.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (grundlegend für das Strafrechtshilfeverfahren StGH 2009/146) könne eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte (auch voll beendete) juristische Person im Strafrechtshilfeverfahren als Beschwerdeführerin im eigenen Namen und aus eigenem Recht auftreten, wenn zu ihrer Vertretung in (analoger) Anwendung des Art. 141 Abs. 1 PGR für sie ein Beistand bestellt worden sei, womit sie partiell (nämlich beschränkt auf den Gegenstand des Strafrechtshilfeverfahrens und für dessen Dauer) wieder Partei- und Prozessfähigkeit erlange. Die Bestellung eines Beistandes nach Art. 141 Abs. 1 PGR erfolge hierbei weder von Amts wegen noch auf Kosten des Landes Liechtenstein, sondern ausschliesslich über Antrag eines Beteiligten (z. B. eines vormaligen Organs oder einer vormaligen Repräsentanz), welcher die mit der Beistandsbestellung verbundenen Kosten vorzuschiessen habe. Beistände nach Art. 141 Abs. 1 PGR seien vom Landgericht über Antrag eines Beteiligten im Ausserstreitverfahren zu bestellen (unter Hinweis auf StGH 2009/146, StGH 2010/56).
Der Antrag, das Obergericht wolle einen Beistand für die Beschwerdeführerin zu deren Vertretung im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren bestellen, habe daher mangels Zuständigkeit des Obergerichtes der Zurückweisung zu verfallen. Für die eventualiter beantragte "Zurückleitung an die (für die Beistandsbestellung) zuständige Abteilung des Fürstlichen Landgerichtes" durch das Obergericht fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, sodass auch dieser Antrag zurückzuweisen sei. Damit sei auch der im Eventualantrag weiter bzw. gleichzeitig beantragten Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens die Verfahrensgrundlage entzogen.
8.3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass dadurch, dass das Erstgericht RA Dr. B als Vertreter der gelöschten Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt und dieser respektive deren ehemaliger Repräsentanz, gestützt auf Art. 58b Abs. 2 RHG, den Ausfolgungsbeschluss vom 21. Mai 2013 (ON 76) zugestellt habe, rechtlich in Bezug auf die fehlende Rechts- bzw. Parteifähigkeit der gelöschten Stiftung nichts abzuleiten sei. Die fehlende Parteifähigkeit einer als Beteiligte eines Strafrechtshilfeverfahrens auftretenden juristischen Person sei ebenso wie jene der fehlenden Prozessfähigkeit als Grundvoraussetzung auch eines strafgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vom Obergericht von Amts wegen wahrzunehmen.
8.4. Wie es sich für den Fall einer Beistandsbestellung für die Beschwerdeführerin durch das hierfür zuständige Landgericht mit der Wahrung der Beschwerdefrist verhalte, insbesondere ob diesfalls die erstinstanzlichen Beschlüsse dem bestellten Beistand zuzustellen seien und ob hierdurch allenfalls die 14-tägige Beschwerdefrist (neuerlich) ausgelöst werde, müsse mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher erörtert werden.
8.5. Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 307 StPO. Einem rechtlichen Nichts könne zwar kein Kostenersatz aufgetragen werden. Da bis zur rechtskräftigen Feststellung des Gegenteils von der Rechts- bzw. Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei, habe dennoch eine Kostenentscheidung zu deren Nachteil zu ergehen.
9. Der gegen diesen Beschluss unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und der Unangemessenheit erhobenen Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin (ON 100) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. September 2013 (ON 107) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Soweit die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Ausführungen, die sie nur "vorsorglich geltend" gemacht habe, argumentiere, dass ihre Rechts- und Parteifähigkeit von beiden Unterinstanzen bejaht worden sei, könne dies weder den Entscheidungen des Landgerichtes noch derjenigen des Obergerichtes und auch dem Akteninhalt entnommen werden.
Der Beschwerdeführerin sei zwar einzuräumen, dass die Begründung im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung, dass bis zur "rechtskräftigen Feststellung des Gegenteils von der Rechts- bzw. Parteifähigkeit der K Stiftung" auszugehen sei, im zumindest scheinbaren Widerspruch zu den übrigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss stehe. Aus dieser Formulierung könne aber nicht abgeleitet werden, dass das Beschwerdegericht entgegen den eindeutigen Erwägungen im angefochtenen Beschluss von einer Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sei.
Die - zu Recht erfolgte - Auferlegung der Verfahrenskosten sei im Sinne des § 307 StPO damit zu begründen, dass für diejenigen besonderen Kosten, welche unter anderem durch die Ergreifung eines Rechtsmittels herbeigeführt würden, derjenige hafte, welcher das Rechtsmittel ergriffen und das erwähnte Begehren gestellt habe, insofern das erstere ganz erfolglos geblieben oder das letztere abgewiesen worden sei. Die Problematik der Rechts- und Parteifähigkeit des zum Kostenersatz Verpflichteten werde dabei gar nicht thematisiert. Ob diese Kosten in Anbetracht der Löschung einer Partei allenfalls uneinbringlich seien, sei eine andere Frage, die jedoch die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nicht berühre (Verweis auf StGH 2008/134).
Ebenso wenig wie aus der Begründung des Obergerichtes im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht könne aus dem Verhalten des Landgerichtes geschlossen werden, dass dieses von einer Rechts- und Parteifähigkeit der gelöschten Beschwerdeführerin ausgegangen sei.
Der Beschluss ON 76 sei zwar der Beschwerdeführerin zugestellt worden, wenn auch an das L Treuunternehmen, allerdings mit dem Zusatz auf der Empfangsbestätigung "für die K Fundazione" adressiert, und es treffe auch zu, dass das Landgericht über Antrag des Rechtsvertreters der gelöschten Beschwerdeführerin Dr. B diesem am 29. Mai 2013 Akteneinsicht gewährt habe.
Abgesehen davon, dass nicht einmal eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht nach ständiger Rechtsprechung ein vom Gesetz versagtes Rechtsmittel zu eröffnen vermöge (LES 2004, 249; LES 2005, 424; LES 2005, 430; StGH 2003/62, in: LES 2006, 8; LES 2011, 146), sodass dies noch viel weniger auf eine selbst unzutreffende Zustellung oder zu Unrecht gewährten Akteneinsicht zutreffen könnte, sei die Zustellung des Beschlusses ON 76 und die vom Landgericht der Revisionsbeschwerdeführerin gewährte Akteneinsicht auch zu Recht erfolgt, ohne dass daraus für Letztere eine Rechts- und Parteifähigkeit abzuleiten gewesen wäre. Selbstverständlich müsse ganz im Sinne der Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin die Betroffene vom Eingriff in ihre geschützten Interessen Kenntnis erlangen. Demgemäss sei das Landgericht auch verpflichtet gewesen, gemäss Art. 58b RHG eine Zustellung - gegenständlich an den letzten Repräsentanten - vorzunehmen.
9.2. Weder der Rechtsprechung noch dem RHG sei hingegen zu entnehmen, dass eine gelöschte juristische Person gleichzeitig über die Möglichkeit einer Kuratorbestellung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 PGR bzw. darüber, dass ohne eine solche eine Rechtsmittellegitimation nicht gegeben sei, zu belehren wäre (Verweis auf die von der Beschwerdeführerin zitierte Abhandlung von Jehle zur "Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen" LJZ 1/2013, 35). Auf den Vertrauensschutz bzw. auf Treu und Glauben könne sich die Beschwerdeführerin angesichts der unten noch zu erörternden Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit gelöschter juristischer Personen nicht berufen.
Daran ändere auch nichts, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - wie behauptet - als Bevollmächtigter voll beendeter juristischer Personen in anderen Verfahren ohne weiteres habe auftreten können, zumal einerseits denkbar sei, dass in den genannten Fällen dem Rechtsvertreter die Prozessvollmacht noch vor der Löschung der betreffenden juristischen Personen ausgestellt worden sei, sodass diese analog § 35 ZPO auch nach Löschung des Vollmachtgebers weiter Bestand habe (LES 2008, 129; StGH 2010/147), und andererseits eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Anerkennung der Partei- und Prozessfähigkeit in einem anderen Verfahren gegenständlich unbeachtlich sei. Was das zitierte Verfahren VGH 2012/012 betreffe, gehe es dort überhaupt nicht um eine gelöschte Stiftung, sondern dies betreffe die Arbeitslosenentschädigung einer Person.
9.3. Grundsätzlich sei zur Rechtsmittellegitimation im gegenständlichen Verfahren zunächst noch Folgendes voranzustellen:
Zur Beschwerde im Sinne des Art. 58d Bst. a RHG sei berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen könne. Zur Beschwerde legitimiert seien Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet worden sei, jedoch nicht der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitze. Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befänden, könne ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener somit nicht selbst anfechten. Dementsprechend sei nur der Aufbewahrer und Besitzer von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen beschwerdelegitimiert und nicht der von der Beschlagnahme nur indirekt betroffene Hinterleger bzw. der zivilrechtliche Eigentümer. Der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt würden, sei nicht zur Beschwerde befugt. Dies gelte auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezögen oder die Eigentümer seien, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen gewesen seien und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten. Bei Auskünften über ein Bankkonto sei nur der nominelle Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Name in Transaktionen genannt werde (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 zu 14 RS.2012.45; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011 zu 13 RS.2010.186 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/143).
Nach dem Vorgesagten komme der Beschwerdeführerin unabhängig von der Problematik der Rechts- und Parteifähigkeit gelöschter Verbandspersonen eine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung beim L Treuunternehmen sichergestellten und auszufolgenden Unterlagen grundsätzlich nicht zu. Vielmehr sei einziger Beschwerdelegitimierter in Bezug auf diese Unterlagen das L Treuunternehmen.
9.4. Anders verhalte es sich in Bezug auf die von der X Bank AG, Vaduz, als Folge des Beschlusses vom 13. Februar 2013 (ON 10) herausgegebenen Bankunterlagen, zumal die Beschwerdeführerin Inhaberin des betreffenden Kontos sei. Lediglich diesbezüglich sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorlägen, die zur Zuerkennung der Partei- und Rechtsfähigkeit der gelöschten Beschwerdeführerin geführt hätten.
9.4.1. Was diese Voraussetzungen betreffe, sei auf die bereits vom Obergericht zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, der konkret seit der Entscheidung StGH 2008/002, bzw. für das Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren seit der Entscheidung StGH 2008/118, (beide im Internet abzurufen unter www.gerichtsentscheide.li) die Rechts- und Parteifähigkeit einer gelöschten juristischen Person unter der Voraussetzung anerkenne, dass dieser ein Kurator im Sinne von Art. 141 ff. PGR bestellt werde (Verweis auf StGH 2009/146; StGH 2010/56). Mit der Bestellung eines Kurators im Sinne von Art. 141 ff. PGR - aber auch erst mit dieser - werde eine gelöschte juristische Person faktisch wieder handlungs- bzw. prozessfähig.
Zu Recht habe das Obergericht ausgeführt, dass eine Stiftung ihrer Rechts- und damit ihrer Parteifähigkeit mit der Löschung im Stiftungsregister verlustig gehe und die Löschung einer Verbandsperson in jedem Fall, auch dann, wenn die Stiftung noch nicht voll beendet sei, zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung durch die bisherigen Organe führe. Dies entspreche entgegen den Revisionsbeschwerdeausführungen keiner inzwischen überwundenen Rechtsprechungslinie, sondern sei aktuelle Rechtsprechung (LES 2013, 82).
9.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, dass sie auf die Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichtshofes vertrauen habe dürfen und sich dazu auf LES 2009, 241 und LES 2007, 57 berufe, sei dem entgegen zu halten, dass diese Rechtsprechung überholt sei.
In der Entscheidung vom 4. Mai 2006 zu 12 UR.2004.374 (LES 2007, 57) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, er sei im Beschluss vom 2. Dezember 1999 zu 8 RS 122/99 davon ausgegangen, dass dem früheren Liquidator einer gelöschten Gesellschaft jegliche Vertretungsbefugnis abhandengekommen sei. In seiner Entscheidung über eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde habe der Staatsgerichtshof jedoch den gegenteiligen Standpunkt vertreten und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufgehoben. Dieser habe sich deshalb der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes angeschlossen und in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator einer gelöschten juristischen Person weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt sei. Eine Beistandsbestellung sei daher überflüssig. In seinem Beschluss vom 5. März 2009 (LES 2009, 241) verweise der Oberste Gerichtshof auf diese Rechtsprechung.
Von dieser Rechtsansicht sei der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. September 2008, 11 RS.2008.51, abgewichen und habe ausgesprochen, dass eine vollbeendete Verbandsperson ein rechtliches Nichts sei und ihre Parteifähigkeit verloren habe. Auch durch eine Kuratorbestellung könne sie keine Rechts- und damit Parteifähigkeit erlangen. Dieser bisher nur im zivilrechtlichen Bereich vertretene Standpunkt müsse auch im strafrechtlichen Bereich Gültigkeit haben.
Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung über die dagegen erhobene Individualbeschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung in LES 2007, 57 beriefen, ausgeführt, dass die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 12 UR.2004.374 erwähnte Entscheidung gar nie beim Staatsgerichtshof angefochten worden sei und die nunmehrige Praxisänderung im Verfahren 11 RS.2008.51 nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stehe. Es sei vielmehr konsequent, eine gelöschte und vermögenslose juristische Person, der nach bereits bestehender Praxis des Obersten Gerichtshofes im Zivilverfahren mangels Rechtspersönlichkeit auch die Partei- und somit die Prozessfähigkeit abgesprochen worden sei, im Strafverfahren gleich zu behandeln.
In Abänderung dieser Rechtsprechung habe der Staatsgerichtshof in seinen bereits oben erwähnten Entscheidungen vom 23. Oktober 2009 StGH 2008/2 (für das Zivilverfahren) und StGH 2008/118 (analog für das Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren) ausgesprochen, dass gelöschten juristischen Personen auf Antrag im Sinne von Art. 141 f. PGR ein Kurator bestellt werden könne, wofür die Antragsteller die Kosten vorzuschiessen hätten. Nur durch diesen bestellten Kurator und lediglich eingeschränkt auf das entsprechende konkrete Verfahren erlangten gelöschte juristische Personen wieder Partei- und Prozessfähigkeit. Dies sei seither ständige Rechtsprechung (StGH 2009/146; StGH 2010/56; StGH 2010/147).
Dem Beschwerdegericht sei daher zuzustimmen, dass der nicht mehr zur Vertretung befugte Stiftungsrat der Beschwerdeführerin RA Dr. B auch keine Vollmacht mehr habe erteilen können.
9.4.3. Daran vermöge auch die besondere Zustellungsvorschrift des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 RHG nichts zu ändern. Den Gesetzesmaterialien (BuA Nr. 132/2008, S. 40 ff.) sei zu entnehmen, dass gerade deshalb, weil "eine im Register gelöschte Verbandsperson sachlich und rechtlich nicht mehr existent und damit auch nicht recht- und parteifähig ...", somit "ein rechtliches Nichts", sei und damit die Problematik der Zustellung an organlose juristische Personen oder Personen rechtlicher Gemeinschaften bestanden habe, mit dieser Bestimmung eine speziellen Regelung getroffen werden sollte. Damit sei das letzte Organ oder der letzte Repräsentant einer gelöschten juristischen Person im Rechtshilfeverfahren zum Zustellungsbevollmächtigten erklärt worden, was aber noch nicht bedeute, dass deshalb seine Vertretungsfähigkeit generell zu bejahen wäre.
9.4.4. Zutreffend habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gewährleistet bleiben müsse, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von zumindest einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden könne (Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 zu 14 RS.2012.45 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dies sei aber im gegenständlichen Fall dadurch gewährleistet, dass Art. 141 Abs. 1 PGR mit der Möglichkeit der Bestellung eines Kurators ein geeignetes Instrument zur Verfügung stelle, um die Interessen und damit die Grundrechte der gelöschten juristischen Person, auf die die Revisionsbeschwerdeführerin zu Recht hingewiesen habe, zu wahren (StGH 2010/56).
Die Beschwerdeführung durch die Beschwerdeführerin ohne wirksame Bevollmächtigung deren Rechtsvertreters und ohne Bestellung eines Kurators gemäss § 141 Abs. 1 PGR sei nach dem Vorgesagten vom Obergericht zu Recht der Zurückweisung verfallen. Das Obergericht sei aber auch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Sanierung des Mangels der Beschwerdelegitimation verpflichtet bzw. berechtigt gewesen, zumal ein Kurator nicht von Amts wegen zu bestellen sei, da gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR die Bestellung eines Kurators durch das Gericht auf Antrag der Beteiligten, nicht jedoch von Amts wegen erfolge (StGH 2010/56).
Die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit könne zwar auch im Strafprozess anhand zivilrechtlicher Grundsätze beurteilt werden. Eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte Anstalt sei allerdings nicht existent und eben nur unter der Voraussetzung der Kuratorbestellung im Sinne der Art. 141 ff. PGR parteifähig. Ein Heilungsversuch im Sinne des § 6 Abs. 2 ZPO komme bei einem parteiunfähigen Gebilde nicht in Betracht (LES 2000, 166; LES 2003, 21). Anträge auf Bestellung eines Kurators für ein Rechtshilfeverfahren seien dabei im Verfahren über ausserstreitige Angelegenheiten zu behandeln.
9.5. Zu Recht seien daher auch die Anträge der Beschwerdeführerin, einen Beistand zur Vertretung im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren zu bestellen bzw. das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren zur Bestellung eines Beistandes an das Landgericht zurückzuleiten und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestellungsverfahrens bzw. zur Zustellung des Beschlusses ON 76 an den zu bestellenden Beistand zu unterbrechen, abgewiesen worden.
10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013 (ON 107) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts auf Vertrauensschutz, des Rechts auf Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Rechts auf Beschwerdeführung nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des Willkürverbots insbesondere des Verbots des überspritzten Formalismus geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig- und völkerrechtlich geschützten Rechten verletzt worden sei, sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
10.1. Die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV wird wie folgt begründet:
Aus der Darstellung des Sachverhaltes der gegenständlichen Individualbeschwerde ergebe sich, dass sowohl das Landgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof von einer Beistandsbestellung regelmässig Abstand nähmen. Stattdessen werde die gelöschte Verbandsperson sowohl bei der Gerichtsabteilung 13 als auch beim Verwaltungsgerichtshof als eine rechts- und parteifähige Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zugelassen; und es werde die von ihr schriftlich erteilte Vollmacht als Grundlage für das Einschreiten ihres Rechtsvertreters ohne weiteres akzeptiert.
Dies vorausgeschickt verletze der angefochtene Beschluss den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung (Art. 31 Abs. 1 LV).
Dies umso mehr, als nicht ersichtlich sei, welchen Nutzen die um Strafrechtshilfe ersuchende Behörde, das Land Liechtenstein (die Staatsanwaltschaft) oder sonst ein Dritter aus einer Beistandsbestellung ziehen könnten, der es erforderlich machen würde, auf einer solchen in jedem Fall zu bestehen.
Ein solcher Nutzen, der eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu Verfahren vor der Gerichtsabteilung 13 oder vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtfertigen könnte, könne aber auch sonst nicht nachvollzogen werden; insbesondere nicht bei einem "Prozessgegner" der gelöschten Verbandsperson, dessen Rechte oder Interessen durch eine Beistandsbestellung zu wahren wären: So eine "Gegenpartei" gebe es in Strafrechtshilfeverfahren nicht (im Vorverfahren hatte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft nur der guten Ordnung halber als "Beschwerdegegnerin" angeführt); also müsse auf solch eine "Gegenpartei" auch nicht Bedacht genommen werden.
Zumal die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren mit keinem Wort moniert habe, dass sich die Beschwerdeführerin durch einen frei gewählten Rechtsanwalt nicht vertreten lassen könne: Die Staatsanwaltschaft habe sich durch diesen Umstand in ihren Rechten und Interessen in keiner Weise betroffen gesehen.
Zusammengefasst sei aus diesen Gründen unerfindlich, warum der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss darauf bestehe, dass man der Beschwerdeführerin - anders als in Verfahren vor der Gerichtsabteilung 13 oder vor dem Verwaltungsgerichtshof - zu ihrer Rechtsverteidigung einen Beistand habe bestellen müssen.
10.2. Die Rüge der Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts auf Vertrauensschutz wird wie folgt begründet:
10.2.1. Im Vorverfahren habe die Beschwerdeführerin ihre Rechts- und Parteifähigkeit und ihre Stellung als Verfahrenspartei in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 in extenso thematisiert.
Dies vorausgeschickt habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die ordentlichen Gerichte ihre Verfahrensbeteiligung - und damit auch ihren Anspruch darauf, im Vorverfahren über einen frei gewählten Rechtsanwalt aufzutreten - nicht in Frage stellen würden.
Damit im Einklang habe das Landgericht der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Vollmachtvorlage vom 27. Mai 2013 über ihren Rechtsvertreter nach Art. 58a RHG ohne weiteres (und zu Recht, wie sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ausgedrückt habe) Akteneinsicht gewährt; wobei die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darauf hingewiesen worden sei, dass ein Vollmachtmangel vorliege oder dass ihr die Rechts- und Parteifähigkeit von vornherein abgehe (wie es dem Standpunkt des Obergerichts im Beschluss ON 97 zu entnehmen sei); sodass sie zu einer Vollmachterteilung gar nicht fähig gewesen sei.
Also habe die Beschwerdeführerin nach der (gerichtlich unbeanstandeten) Vollmachtvorlage vom 27. Mai 2013 und nach der (gerichtlich unbeanstandeten) Akteneinsicht vom 3. Juni 2013 nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass sie als Verfahrensbeteiligte zugelassen worden sei; dies über die ihrem Rechtsvertreter am 27. Mai 2013 schriftlich erteilte Vollmacht und für die gesamte Dauer dieses Verfahrens, d. h. nicht etwa nur für das Verfahren erster Instanz. So wie dies bei der Gerichtsabteilung 13 des gleichen Landgerichtes und beim Verwaltungsgerichtshof in Steueramtshilfesachen regelmässig der Fall sei.
Vertrauen dürfen habe die Beschwerdeführerin aber auch darauf, dass der Oberste Gerichtshof auf seine "rechtliches Nichts"-Rechtsprechung nicht wieder zurückkommen werde: Wie weiter bereits aufgezeigt worden sei, habe der Oberste Gerichtshof einer gelöschten Verbandsperson in neueren Entscheidungen solange Parteifähigkeit zugebilligt, wie ihre Rechtsverhältnisse Dritten gegenüber noch nicht abgewickelt seien; unter diesen Rechtsverhältnissen auch der Ausfolgungsanspruch einer ausländischen, um Strafrechtshilfe ersuchenden Behörde.
Wegen dieser Parteifähigkeit - die eine auf das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren beschränkte Rechtsfähigkeit zur Voraussetzung habe (Art. 109 Abs. 1 und 3 PGR) - sei die Beschwerdeführerin im Vorverfahren sehr wohl in der Lage gewesen, an diesem Verfahren über einen schriftlich bevollmächtigten Rechtsvertreter teilzunehmen; so stehe dies in Art. 109 Abs. 3 PGR ausdrücklich geschrieben. Die Beschwerdeführerin habe dieses Recht im Verfahren erster Instanz - gerichtlich unbeanstandet - dann auch für sich in Anspruch genommen.
In diesem Vertrauen sei die Beschwerdeführerin durch die vom Obersten Gerichtshof geschützte Zurückweisung ihrer Beschwerde ON 84 verletzt worden.
10.2.2. Der angefochtene Beschluss argumentiere damit, dass die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechungslinie in LES 2007, 57 und LES 2009, 241 nicht habe vertrauen dürfen. Diese Judikatur, aus der sich die Möglichkeit einer Vollmachterteilung durch das (letzte) Organ einer gelöschten Verbandsperson ergebe, sei "überholt".
Dieser Argumentation sei nicht zu folgen: Zum einen gehöre der im angefochtenen Beschluss relevierte Beschluss des Obersten Gerichtshofes, LES 2009, 103, der weiter vorne relevierten, längst schon überwundenen "rechtliches Nichts"-Rechtsprechung an, sodass auf diesen Beschluss nicht mehr abgestellt werden dürfe.
Zum anderen gebe der Oberste Gerichtshof nicht an, welche "Entscheidung" des Staatsgerichtshofes er a. a. O. im Auge habe.
Auf diese Entscheidung komme es allerdings auch gar nicht an. Denn aus den Darlegungen im angefochtenen Beschluss ergebe sich nicht auch nur ansatzweise, dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 - dem Tag der Vollmachterteilung im Verfahren erster Instanz - von einer Aufgabe der Judikatur in LES 2007, 57 und LES 2009, 241 habe ausgehen müssen. Aus diesen Darlegungen resultiere nur, dass der Staatsgerichtshof am 23. Oktober 2009 seine Rechtsprechung abgeändert habe; dies in den beiden Entscheidungen StGH 2008/2 und StGH 2008/118. Davon, dass er sich gegen die Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichtshofes in LES 2007, 57 und LES 2009, 241 gewandt habe, sei in diesen Entscheidungen keine Rede; sodass es nicht stimme, dass RA Dr. B am 27. Mai 2013 nicht mehr habe bevollmächtigt werden können.
Nach LES 2007, 57 und LES 2009, 241 sei dies sehr wohl noch möglich gewesen bzw. habe die Beschwerdeführerin auf diese Rechtsprechungslinie bei der Vollmachterteilung vom 27. Mai 2013 vertrauen dürfen.
Davon abgesehen sei die Judikaturstelle LES 2013, 82 erst in der Juni-Ausgabe der Liechtensteinischen Entscheidungssammlung publiziert worden. Im Zeitpunkt der Vollmachterteilung vom 27. Mai 2013 sei diese Ausgabe noch nicht verfügbar gewesen; sodass es auch aus diesem Grund nicht angehe, der Beschwerdeführerin die - wie es der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ausgedrückt habe - "aktuelle Rechtsprechung (LES 2013, 82)" - entgegenzuhalten.
Folge davon sei, dass die Beschwerdeführerin bei der ihrem Rechtsvertreter am 27. Mai 2013 schriftlich erteilten Prozessvollmacht den Vertrauensschutz der Verfassung in Anspruch nehmen könne (Art. 31 Abs. 1 LV). Dies umso mehr, als ihre Beteiligung am Vorverfahren über den - auf diesem Weg - frei gewählten Rechtsanwalt im Verfahren erster Instanz gerichtlich unbeanstandet geblieben sei.
10.3. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV wird Folgendes vorgebracht:
Beschlüsse nach § 97a StPO, die in einem Strafrechtshilfeverfahren über Ersuchen einer ausländischen Behörde ergingen, stellten - ebenso wie der Ausfolgungsbeschluss am Ende eines solchen Verfahrens - schwerwiegende Eingriffe in das Recht einer Person auf Wahrung ihrer Privatsphäre dar (Art. 32 Abs. 1 LV). Solche Eingriffe seien verfassungsmässig nur dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, im öffentlichen Interesse lägen und verhältnismässig seien.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben: Die vom Obersten Gerichtshof geschützte Weigerung des Obergerichtes, sich mit der Beschwerde ON 84 inhaltlich auseinanderzusetzen (d. h. auf dieses Rechtsmittel materiell einzutreten), sei weder erforderlich noch angemessen, um das öffentliche Interesse (den hinter einem Grundrechtseingriff stehenden "höheren Zweck") oder irgendein anderes Rechtsgut zu wahren (wie z. B. die Rechtssicherheit oder die Verfahrensökonomie).
Zum einen sei nicht ersichtlich, warum es im öffentlichen Interesse liegen sollte, das Rechtsmittel einer gelöschten Verbandsperson danach zu unterscheiden, ob es von einem frei gewählten Rechtsanwalt oder von einem gerichtlich bestellten Beistand eingebracht worden sei.
Dies umso weniger dann, wenn das Rechtsmittel von einem gerichtlich bestellten Beistand genehmigt werde: Die Justiz wisse - wie im vorliegenden Fall das Obergericht bei seinem Beschluss ON 97 - ganz genau, was die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtsverteidigung vorbringen wolle, sei es unverhältnismässig, ihr eine Unterscheidung danach zuzumuten, ob ihr Rechtsmittel die Unterschrift eines frei gewählten Rechtsanwalts oder die Unterschrift eines gerichtlich bestellten Beistands trage.
Zum anderen stehe die Massnahme der Zurückweisung der Beschwerde ON 84 zur Schwere des Grundrechtseingriffs in keinem Verhältnis: Bei einem derart massiven Grundrechtseingriff wie er aus den im Vorverfahren ergangenen Beschlüssen ON 10, ON 11 und ON 76 hervorgehe, sei es nicht adäquat, der Beschwerdeführerin den Rechtsweg mit dem Argument zu verweigern, dass ihr Rechtsmittel nicht vom einem gerichtlich bestellten Beistand stamme, sondern von einem frei gewählten Rechtsanwalt; oder dass sie von vornherein nicht rechts- und parteifähig gewesen sei (wie es im Beschluss ON 97 vertreten werde).
Oder anders gesagt: Je schwerer ein Eingriff in die Rechtsposition eines Betroffenen wiege, desto weniger dürfe diesem Betroffenen die Rechtsverteidigung erschwert oder - wie im Vorverfahren geschehen - von vornherein verunmöglicht werden. Erschwert bzw. verunmöglicht mit einer Argumentation, die mit keinem zwingenden öffentlichen Interesse begründet werden könne und die - letztlich - in einen durch nichts gerechtfertigten Selbstzweck bzw. überspitzten Formalismus münde.
10.4. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV wird wie folgt begründet:
Der angefochtene Beschluss verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf einen ordentlichen Richter: Obwohl die im Vorverfahren angefochtenen Beschlüsse ON 10, ON 11 und ON 76 einen massiven Eingriff in verschiedene verfassungs- und völkerrechtlich gewährleistete Grundrechte der Beschwerdeführerin nach sich zögen (insbesondere in das Grundrecht auf eine Wahrung der Geheimnissphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV), sage der Oberste Gerichtshof, dass auf der Einbringung einer Beschwerde durch einen gerichtlich bestellten Beistand beharrt werden müsse. Eine Einbringung des Rechtsmittels durch einen frei gewählten Rechtsanwalt genüge nicht; sodass das Obergericht auf die Beschwerde ON 84 materiell auch nicht habe eintreten müssen.
An anderer Stelle der gegenständlichen Individualbeschwerde werde aufgezeigt, dass dieses Beharren auf einer Beistandsbestellung willkürlich sei; dies jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall als Folge der Genehmigung der Beschwerde ON 84 durch den gerichtlich bestellten Beistand per 18. Juli 2013 - feststehe, dass der frei gewählte Rechtsanwalt das gleiche Rechtsmittel eingebracht habe wie es vom gerichtlich bestellten Beistand eingebracht worden wäre.
Hier werde gegen den angefochtenen Beschluss eingewendet, dass er der Beschwerdeführerin das Recht auf einen ordentlichen Richter zu Unrecht abgeschnitten habe. Zu Unrecht deshalb, weil kein (und erst recht kein vernünftiger) Grund dafür ersichtlich sei, ein Rechtsmittel, von dem man ganz genau wisse, dass es den Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringe, deshalb zu verwerfen, weil es die Unterschrift nicht eines Beistands, sondern eines Rechtsanwalts trage.
So eine Vorgangsweise könnte sich, wenn überhaupt, nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn es (weit) überwiegende öffentliche Interessen gäbe, die gewahrt werden müssten.
Solche Interessen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht auszumachen: Es gebe keinen Verfahrensbeteiligten, der irgendein öffentliches (oder auch nur privates) Interesse daran haben könnte, in welcher Identität das Rechtsmittel unterschrieben werde. Ein solches Interesse habe weder die Staatsanwaltschaft (die sich gegen die Einbringung der Beschwerde ON 84 denn auch mit keinem Wort ausgesprochen habe) noch die um Strafrechtshilfe ersuchende Behörde geltend gemacht.
Ganz im Gegenteil sei Letztere an einem möglichst raschen Verfahren interessiert. Dieses Anliegen werde, wie noch zu zeigen sein werde, durch den "Vorlauf" einer Beistandsbestellung mit allen damit verbundenen Weiterungen unter Umständen nachhaltig kompromittiert.
Kurz, der angefochtene Beschluss lasse offen, welchen zwingenden öffentlichen Interessen es dienen solle, in einem Strafrechtshilfeverfahren wie dem gegenständlichen auf einer Beistandsbestellung zu bestehen.
Im Ergebnis sei es daher wider Art. 33 Abs. 1 LV, der von einem Ausfolgungsbeschluss betroffenen Beschwerdeführerin den Zugang zum Gericht mit der Begründung zu verweigern, dass ihre Beschwerde nicht durch einen gerichtlich bestellten Beistand, sondern durch einen frei gewählten Rechtsanwalt eingebracht worden sei. Für eine solche Differenzierung fehle es nur schon an einem entsprechenden, weit überwiegenden öffentlichen Interesse, das zu wahren wäre.
10.5. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK wird vorgebracht wie folgt:
Das Gesagte lasse sich auch auf die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung übertragen; wobei sich ein Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 LV aufdränge: Dass jedermann ein Recht darauf habe, einen ihn belastenden staatlichen Hoheitsakt gerichtlich überprüfen zu lassen, gehöre zu den Grundprinzipien eines Rechtsstaats - und damit auch zu den Grundprinzipien der LV (Art. 43 LV i. V. m. Art. 13 EMRK). Wolle man den Betroffenen von diesem Recht abschneiden, müsse es dafür einen wichtigen, wenn nicht gar zwingenden Grund geben.
Ein solcher Grund sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar; mache es doch keinen Unterschied, ob eine gelöschte juristische Person ihren Prozessstandpunkt durch einen frei gewählten Rechtsanwalt zur Geltung bringe oder durch einen gerichtlich bestellten Beistand. Entscheidend sei einzig und allein, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, ihren Standpunkt vor Gericht zu vertreten und sich mit diesem Gehör zu verschaffen (Recht auf Verteidigung; Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 109 und 3 PGR).
Diesen grundlegenden rechtsstaatlichen Anspruch habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ON 84 geltend gemacht. Dieses Rechtsmittel habe das enthalten, was sie zu ihrer Rechtsverteidigung habe ins Feld führen wollen; etwas anderes werde von Obergericht und/oder Oberstem Gerichtshof auch gar nicht behauptet. Also hätte es den Garantien von Art. 43 LV und Art. 13 EMRK i. V. m. Art. 27 Abs. 1 LV entsprochen, sich mit diesem Rechtsmittel inhaltlich auseinanderzusetzen; dies, um der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Beschwerdeführung nicht zu nehmen und unabhängig davon, aus welchem Akt ihr Rechtsvertreter seine Vertretungsmacht ableiten könne (Vollmacht oder Beschluss).
Diesem Gebot habe der Oberste Gerichtshof zuwidergehandelt, was die Kassation des angefochtenen Beschlusses zur Folge haben müsse.
10.6. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK wird wie folgt begründet:
Verletzt habe der Oberste Gerichtshof aber auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. das in dieser Bestimmung niedergelegte Gebot, zivil- und strafrechtliche Verfahren fair durchzuführen; und dabei insbesondere davon abzusehen, das Recht auf einen Zugang zum Gericht über Gebühr zu beschränken oder auch nur zu erschweren (wie im vorliegenden Fall durch das Beharren auf eine Beistandsbestellung; Verweis auf Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, 274 ff.).
Hätte der Oberste Gerichtshof diesem Gebot entsprochen, hätte er dem angefochtenen Beschluss (insbesondere) den Umstand der Genehmigung der Beschwerde ON 84 durch den gerichtlich bestellten Beistand zugrunde gelegt, um daraus abzuleiten, dass diese Prozesshandlungen von Anfang an prozessual wirksam gewesen sei. Infolgedessen hätte der Oberste Gerichtshof die Rechtssache an das Obergericht zurückverweisen müssen: Ein wie auch immer geartetes öffentliches Interesse, das dem Obersten Gerichtshof einen anderen Weg gewiesen hätte, sei nicht erkennbar; so ein öffentliches Interesse werde denn auch mit keinem Wort ins Feld geführt (was den rein formalistischen Standpunkt des Obersten Gerichtshofes ein weiteres Mal belege).
Hätte der Oberste Gerichtshof Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprochen, hätte er den Beschluss ON 97 eventualiter auch deshalb aufheben müssen, weil das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Heilung des von ihm unterstellten angeblichen Vertretungsmangels zu Unrecht versagt habe: Dem Obergericht wäre es rechtlich ohne weiteres möglich gewesen, einen solchen Heilungsversuch zuzulassen; dies z. B. zwecks Genehmigung der Beschwerde ON 84 durch einen gerichtlich bestellten Beistand (um dem von ihm [wenn auch zu Unrecht] unterstellten angeblichen Vertretungsmangel durch einen solchen Beistand beheben zu lassen; Verweis auf 2Ob556/84; RS0035456 oder RS 0118612; von Schönfeld, a. a. O., 50).
Die Zulässigkeit eines solchen Heilungsversuchs liege nicht nur in der in ständiger Rechtsprechung anerkannten umfassenden gerichtlichen Fürsorgepflicht begründet, die auch dem Obergericht oblegen habe (LES 2007, 396). Ein solcher Heilungsversuch sei nach ständiger Rechtsprechung auch geboten (Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz. 9 und 11 zu § 6; EvBl 1975/108, EvBl 1968/28 u. a. m.); dies umso mehr deshalb, weil es in einem Strafrechtshilfeverfahren wie dem gegenständlichen keine Rechte oder Interessen einer "Gegenpartei" gebe, die einem solchen Heilungsversuch entgegenstehen könnten.
Hinzu komme, dass die Begründung im angefochtenen Beschluss rechtlich ganz einfach unzutreffend sei: Wie in der gegenständlichen Individualbeschwerde aufgezeigt, sei die Beschwerdeführerin im Vorverfahren sehr wohl als parteifähig zu qualifizieren (und damit auch als rechtsfähig!) gewesen; sodass die a. a. O. in Anschlag gebrachten Judikaturstellen LES 2000, 166 und LES 2003, 21 auf sie nicht zur Anwendung gebracht werden könnten.
Einer Heilung des vom Obergericht unterstellten angeblichen Vertretungsmangels sei damit auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegengestanden; ganz im Gegenteil erweise sich die Verweigerung eines solchen Heilungsversuchs als eine durch keinen rechtmässigen Zweck legitimierbare Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht, die diesen Anspruch in seinem Kern aushöhlt und Art. 6 Abs. 1 EMRK damit widerspreche (Verweis auf Villiger, a. a. O., Rz. 431).
Dies umso mehr, als es einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch konstituiere, ein Rechtsinstitut wie die Beistandsbestellung nach Art. 141 PGR, das im zivilrechtlichen Bereich dem Interesse eines rechtssuchenden Klägers oder Antragstellers an einer Erleichterung der Rechtsausübung diene, im Strafrechtshilfebereich in ein Mittel zur Erschwerung der Rechtsausübung zu Lasten des in Frage stehenden Berechtigten zu verwandeln. So ein Verhalten sei mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Zugang zu einem Gericht) nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zu vereinbaren.
10.7. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV wird wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin habe die durch ihren Rechtsvertreter erhobene Beschwerde ON 84 durch ihren gerichtlich bestellten Beistand per 18. Juli 2013 genehmigen lassen. Diese Genehmigung habe sich auch auf die an RA Dr. B am 27. Mai 2013 schriftlich erteilte und bei Gericht gleichentags vorgelegte Prozessvollmacht sowie auf die Vollmachtvorlage mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 erstreckt.
Mit diesen Genehmigungen seien die im Beschluss ON 97 relevierten angeblichen Vertretungsmängel behoben worden (RS007460), sodass die Beschwerdeführerin - unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obergerichtes in diesem Beschluss - im Vorverfahren als von Anbeginn ordnungsgemäss vertreten zu gelten habe (5 Ob 128/71); sodass einer Entscheidung über die wegen der Genehmigung prozessual wirksame Beschwerde ON 84 im Stadium des Revisionsbeschwerdeverfahrens nichts mehr entgegengestanden habe (EFSlg 69.787=SZ 65/138; LES 2008, 320 u. a. m.).
Warum dem nicht so sein sollte, werde im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort begründet (im angefochtenen Beschluss übergehe der Oberste Gerichtshof den Inhalt von Abschnitt I. des Schriftsatzes vom 18. Juli 2013 mit Stillschweigen).
So eine Begründung hätte der Oberste Gerichtshof jedoch liefern müssen, sei eine ex tunc wirksame Genehmigung und damit Heilung einer vom Prozessgericht als prozessual unwirksam taxierten Prozesshandlung doch zweifellos als entscheidungswesentlich zu qualifizieren.
Dieser Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses ziehe eine Verletzung von Art. 43 LV nach sich, was an dieser Stelle gerügt werde.
10.8. Zur Rüge der Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots; insbesondere des Verbotes des überspritzten Formalismus wird Folgendes vorgebracht:
10.8.1. Im Wesentlichen zusammengefasst laufe der angefochtene Beschluss darauf hinaus, dass der Schriftsatz einer zur Beschwerdeführung nach Art. 58d Bst. a RHG von Gesetzes wegen legitimierten Partei (im vorliegenden Fall sei dies die Beschwerdeführerin) durch einen nach Art. 141 PGR gerichtlich bestellten Beistand unterschrieben werden müsse; und dass eine Unterschrift durch einen frei gewählten Rechtsanwalt nicht genüge - ganz gleich, ob der Inhalt der Beschwerdeschrift in beiden Fällen der gleiche bleibe.
Zudem habe die belangte Behörde entschieden, dass es auch nicht möglich sei, den "Vertretungsmangel" der Einbringung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt zu sanieren; einem solchen Heilungsversuch stehe die fehlende Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin entgegen (Verweis auf den angefochtenen Beschluss S. 24, unter Verweis auf LES 2000, 166 und LES 2003, 21).
Damit habe der Oberste Gerichtshof gegen das Verbot des überspitzten Formalismus gleich mehrfach verstossen; dies aus den folgenden Gründen.
Die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Obersten Gerichtshof vorgetragen, dass sie zu einer Willensbildung laut Obergericht nicht fähig sei: Laut Obergericht fehlten ihr für eine solche Willensbildung die Organe.
Die Folge dieses ihr durch das Obergericht unterstellten Unvermögens sei, dass die Beschwerdeführerin so oder so auf die Willensbildung durch einen Dritten abstellen müsse; in concreto auf die Willensbildung eines geeigneten rechtsfreundlichen Vertreters. Zu Beginn des Strafrechtshilfeverfahrens zu 12 RS.2013.20 sei dies RA Dr. B in seiner Eigenschaft als schriftlich bevollmächtigter Rechtsvertreter gewesen; in der Phase des Revisionsbeschwerdeverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof die gleiche Person in ihrer Eigenschaft als gerichtlich bestellter Beistand.
Wegen der Genehmigung der durch RA Dr. B eingebrachten Beschwerde ON 84 per 18. Juli 2013 sei den ordentlichen Gerichten - jedenfalls aber dem Obersten Gerichtshof - im Einzelnen bewusst gewesen, dass der Inhalt dieses Rechtsmittels ganz genau dem entsprochen habe, was die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtsverteidigung geltend machen würde: In diesem Rechtsmittel hatte RA Dr. B als frei gewählter Rechtsanwalt für die Beschwerdeführerin die gleiche Prozesserklärung abgegeben wie als gerichtlich bestellter Beistand.
Dies vorausgeschickt komme es einem überspitzten Formalismus gleich, wenn der angefochtene Beschluss die Beschwerdeführerin wissen lasse, dass sie ihren Prozessstandpunkt nur durch einen gerichtlich bestellten Beistand habe zur Geltung bringen können: Dieser Standpunkt wäre mangels eines zu einer entsprechenden Willensbildung fähigen Organs in beiden Fällen ganz genau der gleiche gewesen; ob durch RA Dr. B als frei gewählter Rechtsanwalt artikuliert oder durch ein und dieselbe Person, handelnd als gerichtlich bestellter Beistand.
So eine Differenzierung und so ein Ausgang des Vorverfahrens könne von der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein vernünftigerweise nicht gewollt sein.
Ganz im Gegenteil: Nach Art. 27 Abs. 1 LV habe die Anwendung der Prozessgesetze immer einer Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen; und ihr nicht über Gebühr entgegenzustehen. Die Ausübung von Rechten, und von Grundrechten erst recht (!), dürfe nicht übermässig beschränkt werden.
Jede Abweichung von diesem Grundprinzip des liechtensteinischen Verfassungsrechts müsse - wie z. B. zur Wahrung der Rechte und Interessen einer Gegenpartei - nachvollziehbar begründet sein.
Dies sei bei einer Unterscheidung danach, ob eine Beschwerde von einem frei gewählten Rechtsanwalt oder gerichtlich bestellten Beistand eingebracht worden sei, nicht der Fall; und erst recht dann nicht, wenn sich der Inhalt der Rechtsmittelschrift im einen und im anderen Fall nicht voneinander unterscheide - und wenn sich die ordentlichen, mit der Rechtssache befassten Gerichte aus diesem Grund sicher sein könnten, dass der Inhalt des Schriftsatzes dem entspreche, was der Rechtsmittelwerber zu seiner Rechtsverteidigung vorbringen möchte.
Massgebend sei in solch einem Fall nur, dass die Trägerin des Beschwerderechts (im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin) die Gelegenheit zu einer Rechtsverteidigung erhalte (Art. 33 Abs. 1 und 43 LV sowie Art. 58c RHG); und dass die ordentlichen Gerichte aus ihren Prozesserklärungen ableiten könnten, was der Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin sei.
Zu erkennen, was die Beschwerdeführerin gegen eine Ausfolgung ihrer Bankunterlagen aus formell- und materiell-rechtlichen Gründen einwenden würde, sei den ordentlichen Gerichten (Obergericht und Oberster Gerichtshof) im Vorverfahren nun aber ohne weiteres möglich gewesen; sodass die im angefochtenen Beschluss ins Feld geführte Differenzierung danach, wer die Beschwerde ON 84 für die Beschwerdeführerin eingebracht habe, einer unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 1 LV sachlich nicht nachvollziehbaren und damit willkürlichen Rechtsansicht entspringe.
10.8.2. Übertrage man die Kriterien, die den Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2011/194 dazu gebracht hätten, die "Kollisionskuratorenrechtsprechung" des Obersten Gerichtshofes als überspitzten Formalismus zu verwerfen, auf den vorliegenden Fall, ergebe sich Folgendes: Dass die Bestellung eines Beistandes in einem Strafrechtshilfeverfahren wie dem gegenständlichen überhaupt nicht automatisch erforderlich sei, sondern sich unter Umständen als ein massives Hindernis bei der Durchsetzung des materiellen Rechts erweisen könne; sodass sie einer mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalvorschrift gleichkomme (Verweis auf StGH 2011/194, Erw. 3.4 a. E. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dazu sei zunächst zu erwägen, dass die Bestellung eines Beistands beim Obergericht innert vier Wochen angefochten werden könne.
Daraus resultiere, dass der Beistand - wenn er für die gelöschte Verbandsperson binnen zwei Wochen Beschwerde zu führen habe (Art. 9 und 58c RHG i. V. m. §§ 238 Abs. 1 und 241 Abs. 2 StPO) - noch nicht rechtskräftig bestellt sei.
Aus dieser noch nicht rechtskräftigen Bestellung des Beistands könnten sich Komplikationen ergeben, wie sie auch bei der Bekämpfung der Bestellung eines Kollisionskurators im Instanzenzug möglich gewesen waren (StGH 2011/194, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wobei die Unsicherheit in einem Strafrechtshilfeverfahren noch sehr viel grösser sei als in einem HG-Verfahren, das z. B. der Stiftungsaufsicht diene: Werde die Beistandsbestellung erfolgreich angefochten und müsse sie vom Gericht erster Instanz - aus diesem Grund - in anderer Person wiederholt werden, stelle sich die Frage, ob die vom zuerst eingesetzten Beistand erhobene Beschwerde prozessual wirksam eingebracht worden sei. Bei einer Beschwerdeeinbringung durch einen frei gewählten Rechtsanwalt lasse sich diese Unsicherheit von vornherein vermeiden.
Es widerspreche dem in ständiger Rechtsprechung akzentuierten öffentlichen Interesse an einer raschen Leistung von Strafrechtshilfe, ein solches Verfahren mit Unsicherheiten dieser Art zu belasteten.
Hinzu komme, das die Bestellung eines Beistands keineswegs erforderlich sei, um in einem Strafrechtshilfeverfahren einen effizienten (raschen) und effektiven (wirksamen) Rechtschutz zu gewähren (StGH 2011/194, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li[): Wie oben erwähnt, bedürfe die gelöschte Verbandsperson zu ihrer Rechtsverteidigung so oder so eines extraneus (Rechtsanwalt oder gerichtlich bestellter Beistand); dies deshalb, weil sie - laut Obergericht und Oberstem Gerichtshof in den Beschlüssen ON 97 und ON 107 - über kein Organ mehr verfüge, das den Prozess der Willensbildung (Definition eines Prozessstandpunktes) für sie leisten könnte.
Damit sei die Prozessvertretung der gelöschten Verbandsperson durch einen frei gewählten Rechtsanwalt nun aber "völlig ausreichend", um sie zu schützen (um aus StGH 2011/194, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] zu zitieren); und zwar auch aus dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses, wie es in Art. 27 Abs. 1 LV in Richtung des Primats einer Verwirklichung des materiellen Rechts konkretisiert werde: Von Bedeutung sei einzig und allein, dass die gelöschte Verbandsperson ihren Willen durch einen rechtskundigen Dritten vermitteln könne; und dass sie dies im vorliegenden Fall auch getan habe.
Unter welchem "Titel" dieser Dritte für sie interveniere, sei aus der Perspektive von Art. 27 Abs. 1 LV nicht von Belang; solange nur feststehe, dass sie dieser Dritte mit ihrer Zustimmung vertrete und dass er dies nach den Regeln der Kunst tue (im vorliegenden Fall dadurch bestätigt, dass der gerichtlich bestellte Beistand die Beschwerde ON 84 per 18. Juli 2013 genehmigt habe).
So sei dies in den weiter vorne relevierten Verfahren auch durch die Gerichtsabteilung 13 und durch den Verwaltungsgerichtshof bewertet worden: Dort sei die Vertretung einer gelöschten Verbandsperson durch einen frei gewählten Rechtsanwalt zu Recht als völlig ausreichend bewertet worden; und es sei Letzterem für seine - Zitat - "konstruktive" Mitwirkung und Stellungnahme auch noch zwei Mal gedankt worden.
Umgekehrt verschaffe die Bestellung eines Beistands der gelöschten Verbandsperson keinen Vorteil; ganz im Gegenteil.
So sei mit einer Beistandsbestellung in der Regel ein Zeitverlust von mehreren Tagen verbunden (im vorliegenden Fall seien dies fünf Kalendertage gewesen; 5. bis 10. Juli 2013), was mit Blick auf die nach der StPO unerstreckbare Beschwerdefrist von (nur) 14 Tagen in einer Einschränkung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und damit in einer Erschwerung der Rechtsverteidigung resultiere: Nach seiner Bestellung werde der Beistand zunächst Akteneinsicht beantragen und bei Gericht nehmen müssen, um sich mit der Sach- und Rechtslage vertraut zu machen; sodass ihm anschliessend - konkret nach der Übermittlung der Gerichtskopien (dabei handle es sich in vielen Fällen, wie auch im vorliegenden, um mehrere Dutzend wenn nicht gar um mehrere hundert Seiten Bankunterlagen) - oft nur wenige Tage Zeit verblieben, um das Rechtsmittel auszuarbeiten, mit der Kurandin abzustimmen und bei Gericht einzubringen.
Noch weiter verschärft werde diese Erschwerung der Rechtsverteidigung dann, wenn der gerichtlich zu bestellende Beistand durch die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer erst noch bestimmt werden müsse (dies sei dann der Fall, wenn der Antrag auf Beistandsbestellung nicht schon auf eine bestimmte Person [Rechtsanwalt] gelautet habe); oder wenn der gerichtlich bestellte Beistand erst nach Erlag der vom Antragsteller zu bevorschussenden Kosten tätig werden könne. Unter solchen Vorzeichen wäre es für den Beistand unmöglich, das Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschliessenden Beschluss binnen den dafür zur Verfügung stehenden 14 Tagen einzubringen.
Ein frei gewählter Rechtsanwalt, der für die gelöschte Verbandsperson ohne einen solchen "Vorlauf" (Beistandsbestellung) tätig werden könne, habe solche Verzögerungen naturgemäss nicht hinzunehmen.
Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr, als sich aus der Genehmigung der Beschwerde ON 84 per 18. Juli 2013 - um es zu wiederholen - klar und deutlich ergebe, dass das, was in dieser Rechtsmittelschrift enthalten sei, ganz genau dem entspricht, was die Beschwerdeführerin im Vorverfahren zu ihrer Rechtsverteidigung habe vorbringen wollen (und dann auch vorgebracht habe).
Insofern sei, abermals in Anlehnung an StGH 2011/194, nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein gerichtlich bestellter Beistand zur Sicherung des Verfahrenszwecks herbeiführen könnte (konkret: zur Verwirklichung des materiellen Rechts [Art. 27 Abs. 1 LV]), während auf der anderen Seite die damit verbundenen Nachteile (konkret: die oben erwähnte Unsicherheit bei einer Bekämpfung der Beistandsbestellung im Instanzenzug oder die oben erwähnte Verzögerung, die ein Beistand in Kauf nehmen müsse) nicht von der Hand zu weisen seien.
Daraus folge, dass die von der belangten Behörde praktizierte, von vornherein verpflichtende Beistandsbestellung dem öffentlichen Interesse an einer effizienten und effektiven Leistung von Strafrechtshilfe einerseits zuwiderlaufe und sich andererseits deshalb als krass unverhältnismässig erweise, weil sie zur Zweckerreichung einer funktionierenden Leistung von Strafrechtshilfe weder geeignet (oben erwähnte Unsicherheiten und Verzögerungen) noch erforderlich sei (die Beschwerdeerhebung durch einen frei gewählten Rechtsanwalt reiche zur Rechtsverteidigung völlig aus).
So eine Vorgangsweise erscheine nur dann als erforderlich, wenn es bei der gelöschten Verbandsperson an einem letzten Organ de facto fehle; d. h. in Situationen, in denen kein solches letztes Organ mehr verfügbar sei. In allen anderen Fällen müsse es dem (noch verfügbaren) letzten Organ - zur Vermeidung einer Erschwerung der Rechtsverteidigung - möglich sein, für diese Rechtsverteidigung einen frei gewählten Rechtsanwalt beizuziehen und ihn mit der Einbringung einer Beschwerde durch eine schriftlich erteilte Vollmacht zu betrauen.
Aber auch sonst erleide eine gelöschte Verbandsperson bei einer Vertretung durch einen frei gewählten Rechtsanwalt keinen wie auch immer gearteten Nachteil: Die beiden Kriterien der "angemessene(n) Verteidigung" und der "finanzielle(n) Abgeltung dieser Interessenvertretung", die den Staatsgerichtshof in StGH 2008/118 geleitet hätten, liessen sich mit der Zulassung eines frei gewählten Rechtsanwalts als Prozessvertreter der gelöschten Verbandsperson ebenfalls erfüllen; sei doch nicht davon auszugehen, dass Letzterer unentgeltlich tätig werde (StGH 2008/118, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen könne sich das öffentliche Interesse zurücknehmen, wenn es um die Durchsetzung des Honoraranspruchs eines Anwalts gehe: So ein Anspruch sei privatrechtlicher Natur und damit Sache der Parteien und nicht der öffentlichen Hand.
Zusammengefasst habe der Oberste Gerichtshof das Verfahrensgesetz (die Formvorschrift) der Bestellung eines Beistands nach Art. 141 PGR zu einem überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus verabsolutiert und die Rechtsverteidigung der Beschwerdeführerin - unter Verwendung eines an sich zur Erleichterung der Rechtsausübung geschaffenen Rechtsinstituts (!) - auf unhaltbare Weise erschwert. Bei der belangten Behörde werde die Bestellung eines Beistands zu einem sachlich nicht nachvollziehbaren und zivilrechtsdogmatisch nicht legitimierbaren Selbstzweck: Seiner eigenen Rechtsprechungslinie zur (fortdauernden, wenn auch beschränkten) Parteifähigkeit gelöschter Verbandspersonen zuwider habe der Oberste Gerichtshof auf einer Einbringung der Beschwerde ON 84 durch einen gerichtlich bestellten Beistand willkürlich beharrt.
10.8.3. Vom Obersten Gerichtshof geschützt habe sich das Obergericht im Vorverfahren ausser Stande gesehen, den von ihm unterstellten angeblichen Vertretungsmangel zu sanieren: Das Obergericht sage, dass die nicht mehr rechts- und parteifähige Beschwerdeführerin einen frei gewählten Anwalt nicht habe bevollmächtigen können.
Weiter vorne sei aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr letztes Organ C einem frei gewählten Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht schriftlich sehr wohl noch habe erteilen können; sodass das Obergericht von einem Vertretungsmangel zu Unrecht ausgegangen sei.
Hier werde als eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, dass der Oberste Gerichtshof diese Vorgangsweise schütze. Dies hätte er nicht tun dürfen. Denn mit seiner Argumentation im angefochtenen Beschluss, dass ein Heilungsversuch nach § 6 Abs. 2 ZPO bei einem "nicht existenten" und mangels "Kuratorbestellung in Sinne von Art 141 ff. PGR" parteiunfähigen Gebilde von vornherein nicht in Betracht komme, widerspreche er nicht nur seiner eigenen Rechtsprechungslinie zur Parteifähigkeit gelöschter Verbandspersonen, sondern auch StGH 2008/2 und StGH 2008/118: Nach diesen beiden Entscheidungen handle es sich bei der Beschwerdeführerin eben gerade nicht um ein "parteiunfähiges Gebilde"; wie weiter vorne aufgezeigt worden sei, sei die Beschwerdeführerin in einem Strafrechtshilfeverfahren wie dem gegenständlichen doch als von Anfang an parteifähig zu qualifizieren (nämlich als eine Berechtigte i. S. v. Art. 52a RHG).
Dies bedeute, dass der Beschwerdeführerin die Parteifähigkeit im Vorverfahren nicht nur zu Unrecht abgesprochen worden sei (und zwar sowohl vom Obergericht als auch vom Obersten Gerichtshof), sondern dass auch ihr Antrag auf eine Beistandsbestellung mit einer qualifiziert unrichtigen Begründung zurückgewiesen worden sei: Als ein parteifähiges Gebilde sei der Beschwerdeführerin ein solcher Antrag sehr wohl zugestanden; umgekehrt hätten Obergericht und Oberster Gerichtshof ihre richterliche Fürsorgepflicht wahrnehmen und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geben müssen, die von ihr eingebrachte Beschwerde ON 84 durch einen gerichtlich bestellten Beistand genehmigen zu lassen (um dem vom Obergericht diesbezüglich unterstellten angeblichen Vertretungsmangel beizukommen).
Dies gelte deshalb umso mehr, weil der angefochtene Beschluss die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin (und die ihr vorausgesetzte Rechtsfähigkeit) an anderer Stelle bestätige (konkret dort, wo es um die Kostentragung gehe); und deshalb, weil die Beschwerdeführerin eine Beistandsbestellung entgegen den Annahmen im angefochtenen Beschluss sehr wohl beantragt habe.
Derart konträr dürfe man nicht argumentieren, ohne das Willkürverbot zu verletzen: Dem Obersten Gerichtshof sei es verwehrt, beim Thema Kostentragung von Parteifähigkeit (und damit von Rechtsfähigkeit) auszugehen; bei der Heilung des vom Obergericht ins Feld geführten angeblichen Vertretungsmangels jedoch nicht. Ein derart widersprüchliches Verhalten laufe Art. 2 Abs. 2 PGR als einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und damit auch dem Willkürverbot zuwider.
10.8.4. Der Oberste Gerichtshof erkläre sich mit der Praxis des Obergerichtes, die Beschwerdeführerin im Kontext der Kostentragung für rechts- und parteifähig zu erklären im angefochtenen Beschluss einverstanden; infolgedessen schütze er diese Praxis a. a. O..
Dies sei deshalb willkürlich, weil sich der Oberste Gerichtshof damit widersprüchlich verhalte: Man könne einem Rechtssubjekt wie der Beschwerdeführerin nicht für den einen Bereich Rechtsfähigkeit zuerkennen (für den Bereich der Kostentragung), und für den anderen Bereich nicht (für den Bereich der Geltendmachung von Grundrechten). Darauf laufe der angefochtene Beschluss a. a. O. jedoch eben gerade hinaus, was qualifiziert unrichtig bzw. sachlich nicht zu vertreten sei.
Ebenso wenig sei es unter dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens möglich, die beiden Prozesshandlungen der Beschwerdeführerin (a) der Akteneinsichtnahme per 3. Juni 2013 und (b) der Beschwerdeerhebung per 5. Juni 2013 unterschiedlich zu behandeln: Die erste dieser beiden Prozesshandlungen habe die Beschwerdeführerin - laut angefochtenem Beschluss - über ihren schriftlich bevollmächtigten Rechtsvertreter "zu Recht" vornehmen lassen (wie es im angefochtenen Beschluss heisse), die zweite nicht. So ein Standpunkt sei unzulässig: Entweder sei ein Rechtssubjekt in seinem bestimmten Verfahren zu Prozesshandlungen fähig oder es sei dies nicht.
Mit diesem widersprüchlichen Verhalten laufe der angefochtene Beschluss aber auch dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zuwider (LES 1981, 109 oder LES 1983, 107); gehe es doch nicht an, die Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin in ein und derselben gerichtlichen Entscheidung einmal zu- und einmal abzuerkennen; oder die eine Prozesshandlung dieses Rechtssubjekts in ein und demselben Verfahren - und bei gleicher Sach- und Rechtslage - für prozessual wirksam zu erklären und die andere nicht.
Ganz zu schweigen davon, dass es im Beschluss ON 97 nicht um die Frage gehe, ob der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 307 StPO zu Recht oder zu Unrecht auferlegt worden seien; sondern darum, ob das Obergericht der Beschwerdeführerin - zu diesem Zweck - "bis zur rechtskräftigen Feststellung des Gegenteils" Rechts- und Parteifähigkeit habe unterstellen dürfen.
Mit anderen Worten gingen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss am Thema vorbei; auch wenn sie ein weiteres Mal dokumentierten, wie schwer sich der Oberste Gerichtshof mit einer in sich schlüssigen Qualifikation des Status der Beschwerdeführerin tue: Zu einem kohärenten Standpunkt, der vor der Verfassung Bestand haben könnte, sei der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang nicht auch nur ansatzweise gelangt.
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 Folge.
12. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013, 12 RS.2013.20-107 (OGH.2013.147), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 107 gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstosse.
2.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13?15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2005/77, Erw. 2.2; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/47, Erw. 3.1; sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen und Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar2 zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).
2.2. Unter anderem erachtet die Beschwerdeführerin die Argumentation des Obergerichtes (ON 97), die mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes bestätigt wurde, als überspitzt formalistisch, wonach die in ihrem Namen erhobene Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichtes ON 10, ON 11 und ON 76 von einem nach Art. 141 Abs. 1 PGR gerichtlich bestellten Beistand hätte erhoben werden müssen und dass dieser Vertretungsmangel wegen fehlender Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin auch nicht habe saniert werden können. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Das Obergericht argumentiert, dass eine gelöschte Stiftung wie die Beschwerdeführerin ein rechtliches Nichts darstelle und diese deshalb mangels Rechts- bzw. Parteifähigkeit keine Beschwerde erheben könne; und dass durch die Löschung auch die Vertretung durch die bisherigen Organe dahingefallen sei - was wiederum den Verlust der Geschäfts- bzw. Prozessfähigkeit zur Folge habe. Entsprechend habe der ehemalige, zur Vertretung nicht mehr befugte Stiftungsrat der Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter auch gar keine Vollmacht erteilen können.
2.4. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu StGH 2008/2 die damalige Praxis des Obersten Gerichtshofes, wonach vermögenslose gelöschte juristische Personen nicht parteifähig seien und deshalb auch nicht von einem Kurator gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR vertreten werden könnten, als verfassungswidrig erklärt. Der Staatsgerichtshof argumentierte, dass der Gesetzgeber mit Art. 141 Abs. 1 PGR offensichtlich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen gelöschte juristische Personen habe erleichtern wollen. "Das Argument des Obersten Gerichtshofes ..., wonach eine vermögenslose und somit rechtlich nicht existente Partei (‚ein rechtliches Nichts') auch nicht von einem Kurator vertreten werden könne, mag rechtsvergleichend seine zivilprozessrechtsdogmatische Richtigkeit haben; doch ist dieses Argument in Anbetracht der Regelung in Art. 141 Abs. 1 PGR, wonach eine solche Vertretung durch einen Kurator explizit vorgesehen ist, müssig und irrelevant. Mit der Bestellung eines Kurators wird eine gelöschte juristische Person aber faktisch auch wieder handlungs- bzw. prozessfähig" (StGH 2008/2, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Patrick Roth, Die Beendigung und Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schaan 2001, 276; siehe hierzu auch Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [34 und 42]).
2.5. Der Staatsgerichtshof erachtete es demnach als wesentlich, dass die Anwendung von Art. 141 Abs. 1 PGR nicht durch dogmatische Erwägungen über die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ausgehebelt wurde. Diese Rechtsprechung wandte der Staatsgerichtshof in der Folge analog auch auf das Strafverfahren an (so erstmals in StGH 2008/118 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Beschwerdefall hätte demnach korrekterweise der ehemalige Stiftungsrat der Beschwerdeführerin als Beteiligter im Sinne von Art. 141 Abs. 1 PGR im nichtstreitigen Verfahren einen Antrag auf Beistandsbestellung einbringen und gleichzeitig die Unterbrechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragen sollen. Nach seiner Bestellung hätte der Beistand dann Einsicht in den Rechtshilfeakt nehmen und die Beschlüsse des Landgerichtes ON 10, 11 und 76 bei neu laufender Beschwerdefrist mittels Beschwerde beim Obergericht anfechten können. (Letzteres hat das Obergericht zwar in seinem Beschluss ON 97 offen gelassen, doch muss für den Beistand eine eigene Beschwerdefrist laufen, wenn dessen Bestellung für ein konkretes Beschwerdeverfahren nicht ad absurdum geführt werden soll.)
2.6. Im Beschwerdefall wurde nun direkt die Beschwerde gegen die erwähnten Beschlüsse des Landgerichtes im Namen der (gelöschten und somit "rechtlich inexistenten") Beschwerdeführerin eingebracht und zwar durch einen Rechtsvertreter, der mittels einer Vollmacht mandatiert war, welche von einem (aufgrund der erfolgten Löschung der Beschwerdeführerin) nicht mehr vertretungsbefugten Organ unterzeichnet war. Für diesen Formmangel haben das Obergericht und der Oberste Gerichtshof eine Heilungsmöglichkeit im Sinne von § 6 ZPO verneint, da zwar die mangelnde Prozessfähigkeit bzw. die mangelnde Vertretung, nicht aber die fehlende Parteifähigkeit geheilt werden könne.
Wie ausgeführt, hat nun aber der Staatsgerichtshof die Frage, ob eine gelöschte juristische Person überhaupt parteifähig sein kann, im Hinblick auf die Kuratorbestellung gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR als letztlich "irrelevant" bezeichnet; vielmehr hat er primär als wesentlich erachtet, dass das Gesetz jedenfalls eine solche Vertretung ungeachtet der dogmatischen Qualifizierung von gelöschten juristischen Personen vorsehe.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch der im Beschwerdefall aufgetretene Formmangel primär als Vertretungsmangel und nicht als Problem der fehlenden Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin. Dieser Vertretungsmangel bestand darin, dass die Beschwerdeführerin nicht von einem (vom ehemaligen Stiftungsrat nicht rechtsgültig in ihrem Namen mandatierten) Rechtsvertreter, sondern von einem auf Antrag nach § 141 Abs. 1 PGR gerichtlich bestellten Beistand hätte vertreten werden sollen. Richtigerweise hätte der Antrag auf Beistandsbestellung, wie erwähnt, direkt beim Ausserstreitrichter gestellt werden sollen.
2.7. Nun hat aber die Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde an das Obergericht explizit einen Eventualantrag auf "Zurückleitung an die (für die Beistandsbestellung) zuständige Abteilung des Fürstlichen Landgerichts" gestellt. Das Obergericht hat diesen Verfahrensfehler "mangels gesetzlicher Grundlage" für eine entsprechende Weiterleitung dieses Antrages an den zuständigen Ausserstreitrichter mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die erwähnten Beschlüsse des Landgerichtes sanktioniert.
Dies ist aufgrund der bisherigen Erwägungen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes überspitzt formalistisch. Gerade vor dem Hintergrund der dargelegten liberalen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Beistandsbestellung für gelöschte juristische Personen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 PGR hätte das Obergericht den im Beschwerdefall bestehenden Verfahrensmangel als blossen, nach § 6 ZPO heilbaren Vertretungsmangel qualifizieren müssen. Entsprechend hätte es auch dem Eventualantrag auf Zurückleitung des Beistandsbestellungsantrages an den Ausserstreitrichter sowie dem Unterbrechungsantrag stattgeben müssen. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - offenbar von anderen Gerichten einschliesslich des Erstgerichtes eine grosszügigere Praxis hinsichtlich der Vertretung von gelöschten juristischen Personen besteht, wodurch die im Beschwerdefall angewandte Formstrenge zusätzlich als übermässiges formales Hindernis bei der Durchsetzung des materiellen Rechts und somit eben als überspitzter Formalismus zu qualifizieren ist. Entsprechend verstösst auch der diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 97) bestätigende, hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 107) gegen dieses Grundrecht.
2.8. Die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus erweist sich aufgrund dieser Erwägungen somit als erfolgreich.
3. Aus diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 107 war als verfassungswidrig aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen noch eingegangen zu werden braucht. Das Obergericht wird nach Zurückverweisung der Beschwerdesache durch den Obersten Gerichtshof die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Landgerichtes ON 10, 11 und 76 erhobene Beschwerde nunmehr materiell zu behandeln haben; zumal der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zu deren Beistand bestellt worden ist und in dieser Funktion die Beschwerdeführung auch ausdrücklich genehmigt hat.
4. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'617.12 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) sowie der ebenfalls geltend gemachten Eingabegebühr im Betrage von CHF 85.00, welche von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet wurde, da die Gerichtskosten das Land Liechtenstein zu tragen hat, denn die Beschwerdeführerin bzw. ihr gerichtlich bestellter Beistand ist gegenständlich gemäss Art. 10 Bst. f GGG von der Entrichtung sämtlicher Gerichtsgebühren befreit.