StGB § 46 Abs. 4
Der Staatsgerichtshof hatte sich schon mehrfach mit der Frage der bedingten Entlassung aus der Strafhaft gemäss § 46 StGB zu befassen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 46 Abs. 4 StGB das Vorliegen "besonderer Gründe" verlangt, die gegen die bedingte Entlassung sprechen. Solche besonderen Gründe sind daher in der Begründung einer die bedingte Entlassung versagenden Entscheidung hinreichend klar darzulegen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur selbst betont hat, § 46 StGB vom Regelfall der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe ausgeht.
Die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafhaft ist von Gesetzes wegen bei allen Delikten zulässig. Ein genereller Ausschluss eines Deliktes oder einer Tätergruppe bereits von vorneherein ohne jeweils den konkreten Einzelfall geprüft zu haben, wäre jedenfalls vom Gesetz nicht gedeckt und würde zu einer Aushöhlung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung führen.
Ob die bedingte Entlassung aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen zu versagen ist, hängt demnach von der besonderen Lage des Einzelfalles ab und erfordert eine differenzierte Betrachtung.
StGH 2013/161
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A dzt. Gefangenenhaus Vaduz9490Vaduz
vertreten durch:
lic. iur. Christian Ritter Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013, 01KG.2008.3-265(OGH Nr. 2013.160)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013, 01 KG.2008.3-265 (OGH Nr. 2013.160), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'617.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nach Vollstreckung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe.
1.1. Der inzwischen 45-jährige A und nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 19. Februar 2008 (ON 95) wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB bei Bejahung der Voraussetzungen der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Gemäss den Feststellungen des Kriminalgerichtes hat der in Triesen wohnhaft gewesene und damals bei der Landespolizei angestellte Beschwerdeführer seinen in Mals-Tartsch/Südtirol wohnhaften Vater am 18. August 2007 mit seiner Dienstpistole erschossen. Der Beschwerdeführer hatte seit Kindestagen die Tötung seines gewalttätigen Vaters immer wieder erwogen und am Vorabend der Tat nach Konsum des Films "Höhenfeuer", in dem ein tyrannischer Vater von seinem Sohn getötet wird, den Tatentschluss gefasst. Am Wohnort des Vaters angekommen, trank der Beschwerdeführer eine Tasse Kaffee mit ihm und lockte ihn dann unter einem Vorwand in den Keller, wo er ihn mit mehreren Pistolenschüssen tötete. Das Land- als Kriminalgericht traf in seinem Urteil vom 19. Februar 2008 u. a. folgende Feststellungen:
1.2. Durch den Konsum des Filmes "Höhenfeuer" kamen beim Beschwerdeführer, welcher sich im August 2007 am Ende einer seiner wiederholten, seit rund 10 Jahren permanent auftretenden depressiven Phasen befand, im Unterbewusstsein sämtliche negativen Kindheitserinnerungen wieder hoch, weil er, wiederum zumindest im Unterbewusstsein, Parallelen zwischen der Handlung des Films und seinem eigenen Leben ziehen konnte. Am frühen Morgen des 18. August 2007 fasste er den Entschluss, seinen Vater zu töten. Hierbei befand sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Tat wie in "Trance", wie "einem Tunnel". Der Beschwerdeführer fasste den groben Plan, auf der Dienststelle seine Dienstpistole zu holen, mit dem PKW nach Mals-Tartsch, Südtirol, zu seinem Vater zu fahren und diesen dort zu erschiessen. Die Details des Vorgehens beabsichtigte er auf der Fahrt nach Südtirol zu planen. Jedenfalls wollte er sich umgehend nach der Tat den inländischen Behörden wegen der Tötung seines Vaters stellen. Keinesfalls wollte er in Italien oder in der Schweiz verhaftet werden. Zu diesem Zweck nahm er in einem Rucksack diverse Kleidungsstücke mit, um für den Fall, dass nach der Tat eine Flucht nötig geworden wäre, die Möglichkeit zu haben, sich verkleiden und damit die Flucht nach Liechtenstein sichern zu können.
1.3. Aus psychiatrischer Sicht stellte sich die Situation wie folgt dar:
Ausgangspunkt war die festgestellte, stark konflikt- und gewaltbeladene familiäre Situation im Elternhaus des Beschwerdeführers. Der Vater AR zeigte gegenüber dem Beschwerdeführer (wie auch gegenüber dem jüngeren Sohn AS) ein ambivalentes Verhalten, das einerseits durch Vertrautmachen mit seinen parapsychologischen Fähigkeiten und als übersinnlich gepriesenen Kräften, andererseits durch emotionale Kälte, ständige Entwertung und verbale Aggressivität geprägt war. Dem Beschwerdeführer gelang es nie, sich aus seinem emotionalen Dilemma zu befreien und mit den früh beginnenden, anhaltenden Kränkungen fertig zu werden. Vor der Situation, dass sich alle Familienmitglieder vor der kaltherzig-despotischen Art des Vaters fürchteten und die Söhne immer wieder Zeugen von dessen Tätlichkeiten gegenüber der Mutter wurden, sah sich der Beschwerdeführer als ältester Sohn in die Rolle des Verantwortlichen und Beschützers, letztlich dessen, der den Aggressor überwinden musste, gedrängt. Da der Beschwerdeführer zudem, wohl als Folge der äusserst ungünstigen emotionalen Situation in seiner Kindheit, eine erhebliche Persönlichkeitsstörung aufwies, gelang es ihm nicht, diesen Konflikt auf reife Art zu bewältigen. Vielmehr kämpfte er über Jahre hinweg mit diesem Problem, wobei die Tatsache, dass er nie mit jemandem darüber sprach, zu einer weiteren innerlichen Ausgestaltung der bedrohlich-übermächtigen Vatergestalt des AR und zum gleichzeitigen Erleben der eigenen Hilflosigkeit führte. Diese Problematik, die im Beschwerdeführer gleich einem ungelösten Konflikt dahingärte, wurde während der depressiven Episoden, unter denen er seit mehreren Jahren litt, reaktiviert und in ihrer Präsenz jeweils verdichtet. So kam es am Ende einer leichten bis mittelschweren, seit Frühjahr 2007 andauernden, depressiven Episode zum finalen Tötungsentschluss und zur Vatertötung, wobei die weiteren Probleme seines Bruders und seiner Schwägerin (Probleme beim Hausbau, Fehlgeburten) als Auslöser dienten und die homizidale Tatbereitschaft letztlich durch die emotionale Betroffenheit durch den Konsum des Filmes "Höhenfeuer" induziert wurde.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt vermindert zurechnungsfähig. Beim Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt des Tatentschlusses und der Tatausführung weitestgehend asthenische Anteile eines Affekts dominant. Aus psychiatrischer Sicht ist es keineswegs ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer den finalen Tötungsentschluss erst im Jahre 2007 fasste, obwohl er bereits im Jahre 1992 aus dem elterlichen Haus ausgezogen und AR seinerseits bereits Anfang 1997 nach Südtirol verzogen war, worauf es nur noch zu sporadischen Kontakten kam, da eben der angesprochene innere Konflikt beim Beschwerdeführer über Jahre hinweg gärte und sich in der Erinnerung dessen subjektive Wahrnehmung veränderte und teilweise übersteigert wurde, eine Korrektur mit den tatsächlichen Gegebenheiten angesichts der nur rudimentären Kontakte zum Vater nicht stattfinden konnte, sodass dann nach so langer Zeit ein geringfügiger Anlass, eben der Konsum des Filmes "Höhenfeuer" am Vorabend und die in der jüngeren Vergangenheit liegenden Probleme des Bruders AS genügten, um beim Beschwerdeführer "das Fass zum Überlaufen zu bringen".
Nach Verlassen des Wohnhauses am Morgen des 18. August 2007 begab sich der Beschwerdeführer zu seiner Dienststelle im Polizeigebäude in Vaduz, um dort seine Dienstwaffe zu holen. Danach fuhr er nach Südtirol. Auf der Fahrt plante er die Details seiner Tat. In Mals-Tartsch/Südtirol angekommen, parkierte er seinen PW ca. 100 m vom Anwesen seines Vaters entfernt. Hiervon erhoffte er sich, dass für den Fall, dass die Leiche seines Vaters bereits kurze Zeit nach der Tat gefunden werden sollte, nicht gleich er mit der Tat in Verbindung gebracht werden würde, und deshalb die Fahndung gegen ihn in Italien nicht so schnell anlaufen würde, womit er wiederum ausreichend bzw. mehr Zeit gehabt hätte, nach Liechtenstein zu gelangen, zumal er eben keinesfalls in Italien oder der Schweiz verhaftet werden wollte. Der Beschwerdeführer traf seinen Vater zu Hause an. Die beiden begaben sich sodann vorerst in die Küche, wo sie sich unterhielten. Nach einiger Zeit erklärte der Beschwerdeführer, dass er ihm (dem AR) noch das mitgebrachte Buch "Mose", zeigen wolle; allerdings dürfe dies - so der Beschwerdeführer - niemand sehen, weshalb er es ihm im Keller zeigen wolle. Sodann stiegen AR und der Beschwerdeführer in den Keller des Wohnhauses des AR hinab. Dort zog er in der Absicht, seinen Vater zu töten, seine Dienstwaffe heraus und richtete diese auf seinen Vater. Der erste Schuss aus der Pistole des Beschwerdeführers löste sich dann mehr oder weniger unkontrolliert, traf AR aber dennoch, welcher darauf hin begann, zu Boden zu taumeln. Währenddessen gab der Beschwerdeführer in Tötungsabsicht vier oder fünf weitere Schüsse aus seiner Dienstwaffe auf den Brustbereich des AR ab, welche AR auch trafen. Nach der Tat fühlte sich der Beschwerdeführer geradezu euphorisch. Danach fuhr er nach Liechtenstein zurück. In Liechtenstein angekommen begab er sich dann zu einem Polizeikollegen, welchem gegenüber er seine Tat gestand. AR verstarb an den ihm vom Beschwerdeführer zugefügten Schusswunden.
1.4. Der normal intelligente, an keinerlei Behinderungen leidende Beschwerdeführer weist auf psychiatrischem Gebiet eine überdauernd vorhandene, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Borderline-spezifischen Anteilen, eine bis in die Kindheit zurückreichende Konflikt- und Kränkungsreaktion und eine im Zeitraum des 17./18. August 2007 leicht bis mässig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung, auf. Durch diese überdauernd vorhandenen Störungen und eine zur Tatzeit aktualisierte Belastungsreaktion war das Dispositionsvermögen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tötung seines Vaters etwas eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Kriminologisch kann dem Beschwerdeführer eine äusserst günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Seine Tat ist in einem singulären, nicht reproduzierbaren Kontext zu sehen. Seine Fremdgefährlichkeit war ausschliesslich auf AR, gegen welchen sich auch das von ihm ausgehende Gewalttätigkeitsrisiko richtete, bezogen, sodass nun keine potentiellen Opfer mehr vorhanden sind. Die statistische Rückfallsgefahr bei Kind-Eltern-Tötungen beträgt allgemein nur zwischen 0 % und 1 %. Aus psychiatrischer Sicht sind auch sonst keinerlei Faktoren vorhanden, welche eine ungünstige Zukunftsprognose überhaupt zulassen würden. Insbesondere ist hierbei Folgendes zu berücksichtigen: Klassische kriminogene oder aggressiv-sadistische Motive liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Das Fehlen früherer Gewalttätigkeit, die stabile Partnerbeziehung und das geordnete Familienleben, das konstante Arbeitsverhalten, fehlender Alkohol- und Drogenmissbrauch lassen ebenfalls eine günstige Zukunftsprognose zu. Die beim Beschwerdeführer zu attestierende Persönlichkeitsstörung ist zwar generell mit einem höheren Delinquenzrisiko verbunden, allerdings ist insofern auch der kriminalitätshemmende Effekt der im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung auftretenden depressiven Verstimmung zu bedenken. Weiter ist der Beschwerdeführer problemeinsichtig und therapie- bzw. behandlungsmotiviert, seine Compliance also m. a. W. gut. Seine Lebenseinstellung kann grundsätzlich als prosozial bezeichnet werden und sind asoziale Elemente nicht enthalten.
1.5. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 16. Juni 2008 (ON 118) verwarf das Obergericht die Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers und gab seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe keine Folge. Der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen gab das Obergericht nach Verneinung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre. Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. September 2008 keine Folge (ON 128). Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 9. Februar 2009 einer gegen dieses Urteil erhobenen Individualbeschwerde keine Folge (StGH 2008/126).
1.6. Der Beschwerdeführer hat inzwischen die Hälfte der zwölfjährigen Freiheitsstrafe verbüsst. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer seine bedingte Entlassung nach Vollstreckung der Hälfte der Freiheitsstrafe. Während der Anstaltsleiter die bedingte Entlassung befürwortete, gab die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft eine ablehnende Stellungnahme dazu ab. Das Land- als Kriminalgericht beschloss am 21. Mai 2013 (ON 237), dass der Beschwerdeführer am 18. August 2013 gemäss § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bei einem Strafrest von sechs Jahren bedingt entlassen wird. Gleichzeitig ordnete es gemäss § 50 Abs. 1 StGB die Bewährungshilfe für die Dauer von zwei Jahren an und erteilte dem Beschwerdeführer gemäss § 51 StGB die Weisung, für die Dauer von zwei Jahren eine ambulante psychotherapeutische Behandlung entweder beim Amt für Soziale Dienste oder einem frei praktizierenden Psychotherapeuten bzw. im Rahmen einer klinischen (ambulanten) Betreuung im medizinisch erforderlichen Ausmass durchzuführen und die Erfüllung dieser Weisung durch Vorlage von Bestätigungen im vierteljährlichen Abstand nachzuweisen.
1.7. In Stattgebung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft änderte das Obergericht mit Beschluss vom 9. Juli 2013 den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe abgewiesen wurde. Diese Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
Dass der bedingten Hälfte-Entlassung des Strafgefangenen im gegenständlichen Fall spezialpräventive Gründe entgegenstehen würden, werde von der Staatsanwaltschaft (zu Recht) nicht geltend gemacht. Zu erwägen bleibe demnach, ob generalpräventive Gründe einer bedingten Hälfte-Entlassung gemäss § 46 Abs. 1 StGB im konkreten Fall entgegenstünden. Der negativen Seite der Generalprävention komme im gegenständlichen Fall nur wenig Gewicht zu. Die Strafdrohung und die Aussicht darauf, die verhängte Freiheitsstrafe auch effektiv verbüssen zu müssen, mögen rational kalkulierende Verbrecher allenfalls von der Begehung eines Mordes abhalten.
Werde allerdings ein Tötungsdelikt, wie im gegenständlichen Fall, in dem der Verurteilte die Tat im Zustand einer grossen seelischen Belastung am Ende eines jahrelangen "Zermürbungsprozesses" begangen habe, in einem emotionalen Ausnahmezustand verübt, vermöge weder die Aussicht auf eine strenge Freiheitsstrafe noch die Aussicht, diese auch effektiv zu mehr als der Hälfte verbüssen zu müssen, einen Täter vom Tötungsdelikt abzuhalten, weil sich diese Umstände seinem Bewusstsein im Tatzeitpunkt regelmässig entziehen würden. Damit rücke der positive Aspekt der Generalprävention ins Zentrum der Erwägungen. Dieser stehe im konkreten Fall einer bedingten Hälfte-Entlassung entgegen, dies v. a. wegen der aufgrund des Medieninteresses auch nach aussen hin manifest gewordenen Schwere der Tat, die daraus resultiere, dass der Beschwerdeführer als Polizeibeamter mit grosser Sorgfalt die Tötung seines Vaters geplant, hernach die Tat zielgerichtet, kaltblütig und nicht ohne gewisse Heimtücke unter Verwendung seiner Dienstwaffe begangen habe.
Der grosse soziale Störwert der Tat und der Umstand, dass das öffentliche Interesse an diesem Kapitalverbrechen besonders stark gewesen sei, woraus wiederum zu schliessen sei, dass dieses auch über den Zeitpunkt der Urteilsfällung hinaus gehe und daher auch der Zeitpunkt der bedingten Entlassung von der Öffentlichkeit registriert werde, stehe daher einer bedingten Entlassung bereits zum ehest möglichen Zeitpunkt und einem verbleibenden Strafrest von sechs Jahren Freiheitsstrafe entgegen.
Sofern die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 31 LV rüge, sei zu erwägen, dass eine Praxis der liechtensteinischen Strafgerichte, Strafgefangene - v. a. wegen eines Tötungsdeliktes im Strafvollzug sich befindliche Personen - schon grundsätzlich nicht bereits nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe, sondern erst nach Verbüssung von zwei Dritteln bedingt zu entlassen, nicht bestehe. Eine solche Praxis wäre auch rechtlich höchst bedenklich, zumal die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe sich nach den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 4 StGB richte, aus welchen auch und gerade abzuleiten sei, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe zumindest "für Erstbestrafte bzw den Erstvollzug" der Normalfall sein solle (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. Juli 2005, 01 KG.2004.14). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sei die bedingte "Hälfte-Entlassung" zwingend zu bewilligen und stehe den Strafgerichten ein Ermessen nicht mehr zu.
1.8. Der Oberste Gerichtshof wies die gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobene Revisionsbeschwerde mit Beschluss vom 6. September 2013 (ON 265) mit folgender Begründung ab:
Spezialpräventive Erfordernisse stünden der angestrebten bedingten Entlassung nach der Vollstreckung der Hälfte der Strafe nicht entgegen.
Hingegen würden bei Beachtung der Grundsätze des § 46 Abs. 4 StGB und bei Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Strafsache Belange der Generalprävention den Vollzug von mehr als der Hälfte der für das dem Beschwerdeführer angelastete und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen des Mordes verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren gebieten. Der Behandlung der Argumente der Revisionsbeschwerde sei voranzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes unter Bezugnahme auf die darin wiedergegebenen Gesetzesstellen die entscheidenden Aspekte und Argumente für die verfahrensgegenständliche Entscheidung aktenkonform angeführt sowie zutreffend erwogen und berücksichtigt habe. Diese Beurteilung werde vom Obersten Gerichtshof geteilt.
Das Rechtsmittelvorbringen, wonach die im Urteil berücksichtigten Umstände, wie die Schwere des Verbrechens und die Tatbegehung als Polizist unter Verwendung der Dienstwaffe, nicht auch zur Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse für die bedingte Entlassung veranschlagt werden könnten, sei unzutreffend. Ohne Bezugnahme auf die Person des Täters und die konkreten Umstände der Tatbegehung sowie auf das Ausmass der zu verbüssenden und verbüssten Freiheitsstrafe wäre eine sachliche und nachvollziehbare Beurteilung generalpräventiver Belange gar nicht oder nur unzureichend möglich. Deshalb könnten bei der Beurteilung der Frage nach der bedingten Entlassung unter dem Begriff der "Schwere der Tat" auch Umstände der Tatbegehung, wie u. a. die sorgfältige Planung sowie kaltblütig und heimtückisch i. S. d. § 33 Ziff. 6 StGB ausgeführte Tötung des Vaters durch mehrere Schüsse aus der Dienstpistole, veranschlagt werden. Dabei blieben andererseits die schuldmindernden Umstände nicht ausser Betracht. Zufolge der so differenzierten und einzelfallbezogenen Beurteilung der entscheidungswesentlichen Umstände erweise sich auch der Einwand des Rechtsmittels als unberechtigt, dass im Falle seiner Erfolglosigkeit künftig bei bestimmten Fallgestaltungen wie "Mord (durch einen Polizisten)" eine bedingte Entlassung generell ausgeschlossen wäre. Dieser Schluss sei aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht abzuleiten, daraus ergeben sich keine Personen- oder Deliktskategorien im relevierten Sinn. Dies entspreche dem Grundsatz, dass bei keinem Delikt und bei keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen sei (StGH 2009/161, Erw. 3.4).
Aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich auch nicht eine generelle Regel, wonach sich die Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse eines weiteren Strafvollzuges i. S. d. § 46 Abs. 1 und 4 StGB an einer bestimmten Art oder konkreten Quantität der öffentlichen Berichterstattung ausrichten würde. Vielmehr würde eine ausschliesslich oder auch nur überwiegend daran orientierte Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse für einen weiteren Strafvollzug und damit der Hindernisse für eine bedingte Entlassung nach der Vollstreckung der Hälfte der Strafe ebenfalls dem Grundsatz einer differenzierten und einzelfallbezogenen Beurteilung i. S. d. § 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB zuwiderlaufen.
Demzufolge könnten weitere Ausführungen zum Umfang der seinerzeitigen Medienberichterstattung über das unzweifelhaft grosses Aufsehen erregende Verbrechen vom 18. August 2007 unterbleiben. Dies gelte auch für die hiezu vom Rechtsmittel angeführten Wahrnehmungen einzelner dem Beschwerdeführer und seiner Familie nahe stehender Personen sowie für deren Beurteilung des Erfordernisses des weiteren Vollzuges der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe.
Auch die im Rechtsmittel geltend gemachten Nachteile der weiteren Strafvollvollstreckung für die Familie des Strafgefangenen und für seine möglichst baldige soziale und berufliche Integration könnten die von der Staatsanwaltschaft und vom Obergericht zu Recht ins Treffen geführten generalpräventiven Belange, welche einer bedingten Entlassung schon nach der Vollstreckung der Hälfte entgegenstünden, nicht entkräften. Insgesamt würden die von der Revisionsbeschwerde aufgezeigten Aspekte und vorgetragenen Erwägungen die Richtigkeit der Beurteilung des Obergerichtes als Beschwerdegericht nicht in Frage zu stellen vermögen. Vielmehr erweise sich die Beurteilung des Obergerichtes, wonach in der Strafvollzugssache des Beschwerdeführers aus besonderen Gründen die weitere Strafvollstreckung erforderlich und damit die bedingte Entlassung schon nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe nicht möglich sei, als richtig. Demzufolge sei der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013 (ON 265) mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, konkret die Verletzung des Beschwerderechts, der Begründungspflicht, der persönliche Freiheit, des Rechts auf Familie sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
2.1. Der Beschwerdeführer führt zum Verstoss gegen das Beschwerderecht und der Begründungspflicht im Wesentlichen Folgendes aus:
Mit dem angefochtenen Beschluss sei der verfassungsmässig Begründungs-pflicht nicht Genüge getan worden, zumal die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher seien, desto grösser der Handlungsspielraum der Behörde und desto schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen sei. Im gegenständlichen Fall stelle die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes einen schwerwiegenden Eingriff dar, da sie zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer mindestens zwei weitere Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Vor diesem Hintergrund genüge die Begründung im angefochtenen Beschluss keineswegs und es sei dort keine differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtung im Sinne des § 46 Abs. 1 und Abs. 4 StGB vorgenommen worden. Der Oberste Gerichtshof führe in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich aus, dass bei der Entscheidung über eine bedingte Hälfte-Entlassung nicht überwiegend auf das Medieninteresse abgestellt werden könne. Dennoch schliesse er sich der Beurteilung des Obergerichtes im Beschluss vom 9. Juli 2013 an, in welchem das damalige öffentliche Interesse sowie das angeblich nach wie vor bestehende öffentliche Interesse als generalpräventive Gründe, die einer bedingten Entlassung bereits zum ehest möglichen Zeitpunkt entgegen stünden, genannt würden. Eine eigene Begründung habe der Oberste Gerichtshof nicht.
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes und auch des Obergerichtes sei zudem widersprüchlich und keineswegs nachvollziehbar. Inwieweit positive Aspekte der Generalprävention einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe entgegenstünden, sei nicht ersichtlich, zumal den liechtensteinischen Medien in den letzten Jahren nie ein Bericht über eine bedingte Entlassung zur Hälfte oder nach zwei Dritteln habe entnommen werden können. Eine solche Berichterstattung wäre aber notwendig, um die breite Öffentlichkeit über die Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe zu informieren und um überhaupt positive-generalpräventive Aspekte als Gründe der Vollstreckung des Strafrestes anführen zu können. Hinzu komme, dass mehr als sechs Jahre seit der Tat vergangen seien und das Interesse der Allgemeinheit bzw. das Medieninteresse abgenommen habe.
Dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei zu entnehmen, dass die bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB überwiegend aufgrund der "Schwere der Tat" (aus positiv-generalpräventiven Aspekten) verweigert worden sei, da, wie bereits vom Obersten Gerichtshof ausgeführt, nicht überwiegend auf das Medieninteresse abgestellt werden könne und zudem gar nicht auf das angeblich noch bestehende Medieninteresse eingegangen worden sei. Weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof hätten dazu konkret angegeben, wie sich dieses "Medieninteresse" gezeigt habe, geschweige denn werde dazu irgendein Nachweis vorgelegt.
Die "Schwere der Tat" liege darin, dass der Beschwerdeführer als Polizeibeamter mit grosser Sorgfalt die Tötung seines Vaters geplant, hernach die Tat zielgerichtet, kaltblütig und nicht ohne gewisse Heimtücke unter Verwendung seiner Dienstwaffe begangen habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gerade aufgrund der soeben genannten erschwerenden Faktoren wegen Mordes nach § 75 StGB und nicht wegen Totschlags nach § 76 StGB verurteilt worden sei und diese erschwerenden Umstände ebenso strafverschärfend beim Strafmass berücksichtigt worden seien und nun dem Beschwerdeführer nicht nochmals (ein drittes Mal: Verurteilung wegen Mord, kein ausserordentlicher Strafmilderungsgrund und keine bedingte Hälfte-Entlassung) angelastet werden können.
Indem der Oberste Gerichtshof ausdrücklich darauf hinweise, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe für alle Straftaten (somit auch bei Mord) und Tätergruppen (somit auch bei einem Polizisten) möglich sei, könne das Abstellen auf die "Schwere der Tat", worunter im Wesentlichen Tatbestandselemente des Mordes angeführt worden seien, keine plausible und nachvollziehbare Begründung darstellen, um die bedingte Hälfte-Entlassung zu verweigern. Die Schwere der Tat sei bereits im Strafmass mit aller Schärfe berücksichtigt worden. Mit dieser Begründung sei die erstinstanzliche Anwendung des ausserordentlichen Milderungsrechts nach § 41 StGB untersagt und gleichzeitig das Strafmass um 50 % erhöht worden.
Ein erheblicher Mangel liege auch darin, dass die strafmindernden und strafmildernden Umstände im angefochtenen Beschluss gar nicht berücksichtigt worden seien, obwohl der Oberste Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese ebenfalls zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen sei hierbei vorerst das Motiv für die Tat des Beschwerdeführers. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer die Tat im Zustand einer grossen seelischen Belastung am Ende eines jahrelangen "Zermürbungsprozesses" begangen habe. Weiter wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, er vollumfänglich und reumütig geständig gewesen sei und er sich nach der Tat selbst gestellt sowie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe.
Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese strafmindernden und strafmildernden Umstände ebenfalls durch die Medien publik gemacht worden seien und daher auch aus generalpräventiven Aspekten der Vollzug des Strafrestes nicht notwendig sei. Letztlich sei festzuhalten, dass nach der fachlichen Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prim. Dr. med. B von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei und eine Wiederholungsgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne. Generalpräventive Aspekte hätten bei solchen "Kind-Eltern-Tötungen" und Familientragödien daher in den Hintergrund zu treten. Zusammenfassend enthalte der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes unter Einbezug des Beschlusses des Obergerichtes vom 9. Juli 2013 keine rechtsgenügliche Begründung, was eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte des Beschwerdeführers darstelle.
2.2. Durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werde der Beschwerdeführer weiters in seiner persönlichen Freiheit erheblich eingeschränkt, indem er für mindestens zwei weitere Jahre in Haft verbleibe.
Ein derartig schwerer Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, welche im gegenständlichen Fall aufgrund der nachfolgenden Ausführungen fehle. Der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Hälfte-Entlassung sei einzig aufgrund positiver Aspekte der Generalprävention abgewiesen worden und entbehre somit einer gesetzlichen Grundlage, da § 46 Abs. 4 StGB lediglich den negativen Aspekt der Generalprävention als Grund für die Nichtgewährung der bedingten Entlassung anführe. Mit anderen Worten erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine bedingte Hälfteentlassung, weshalb die Fortdauer der Haft ungesetzlich und rechtswidrig sei und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seiner persönlichen Freiheit verletzt sei.
Zudem seien der angefochtene Beschluss und die damit verbundene Konsequenz für den Beschwerdeführer (mindestens weitere 2 Jahre Haft) völlig unverhältnismässig. Die Vollstreckung des Strafrestes trotz der Tatsache, dass keine spezialpräventiven Gründe und auch keine negativ-generalpräventiven Gründe einer bedingten Hälfte-Entlassung entgegenstünden, sei unverhältnismässig. Darüber hinaus, sei nicht erkennbar, welches Ziel durch die Vollstreckung des Strafrestes verfolgt werde und weshalb die Vollstreckung des Strafrestes erforderlich sein solle. Das Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit sei jedenfalls höher zu gewichten als das angebliche Interesse der Öffentlichkeit an einer Vollstreckung des Strafrestes. Der angefochtene Beschluss stelle somit einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 LV) dar. Mangels gesetzlicher Grundlage und aufgrund der Unverhältnismässigkeit des Eingriffes sei das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 LV) verletzt.
2.3. Die Verletzung des Rechtes auf Familienleben begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend:
Das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Fortsetzung des Familienlebens sei höher zu gewichten, als ein angebliches Interesse der Gesellschaft an der Vollstreckung des Strafrestes. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes habe gravierenden Einfluss auf das positive Weiterkommen der Familie A. Die beiden Kinder seien gerade jetzt im kritischen Alter der Pubertät und bräuchten für ihre weitere positive Entwicklung dringend beide Elternteile. Bereits das letzte Jahr sei für Frau A und ihre Tochter AM (xx Jahre) sehr schwierig gewesen. Frau A stosse in ihrer Rolle als Mutter, Hausfrau und Teilzeitangestellte an ihre gesundheitlichen Grenzen und brauche dringend die Unterstützung durch ihren Ehemann. Zusammenfassend stelle der angefochtene Beschluss einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familie (Art. 8 EMRK) dar. Mangels gesetzlicher Grundlage und aufgrund der Unverhältnismässigkeit des Eingriffes sei das Recht des Beschwerdeführers auf Familienlieben (Art. 8 EMRK) verletzt.
2.4. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot und das Legalitätsprinzip führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Selbst wenn im vorliegenden Fall keines der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betroffen wäre, so sei in jedem Fall das Willkürverbot durch die angefochtene Entscheidung verletzt. Aufgrund der obigen Ausführungen sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht vertretbar und somit geradezu willkürlich.
2.4.1. Der angefochtene Beschluss sei zudem willkürlich, da in ihm nicht aufgezeigt werde, weshalb vom Normalfall der bedingten Entlassung eines Ersttäters nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe abgewichen werden solle. In Anlehnung an die österreichische Strafrechtsreform 1987 sei § 46 StGB im Jahr 2006 von Liechtenstein novelliert worden. Dabei habe der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, eine vermehrte Anwendung der bedingten Hälfte-Entlassung zu ermöglichen (BuA Nr. 99/2005). Insbesondere sollten dadurch die Startchancen für eine Wiedereingliederung des Straffälligen verbessert werden.
Ausdrücklich werde im BuA Nr. 99/2005 darauf hingewiesen, dass generalpräventive Überlegungen der bedingten Entlassung nur mehr entgegen gehalten werden dürften, wenn es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Diese Ansicht spiegele sich auch im klaren Wortlaut des § 46 Abs. 4 StGB, welcher vorsehe, dass aus besonderen Gründen der negative Aspekt der Generalprävention (Beeinflussung potentieller Täter) ein Grund für die Vollstreckung des Strafrestes sein könne. Aus der angefochtenen Entscheidung sei nicht ersichtlich, inwiefern hier "besondere Gründe" gemäss § 46 Abs. 4 StGB vorlägen, welche die Vollstreckung des Strafrestes notwendig machten, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Auch werde der negative Aspekt der Generalprävention in der angefochtenen Entscheidung gar nicht als Grund für die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf bedingte Hälfte-Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB genannt. Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof führten in ihren Entscheidungen stattdessen den positiven Aspekt der Generalprävention, nämlich die Stärkung der Normtreue, als Grund für die Ablehnung der bedingten Hälfte-Entlassung an. Der positive Aspekt der Generalprävention werde jedoch in § 46 StGB gar nicht genannt. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung widerspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers und sei daher geradezu stossend und willkürlich.
2.4.2. Auch stelle der angefochtene Beschluss eine Verletzung des Legalitätsprinzips dar, da zu Lasten des Beschwerdeführers einfach über den klaren Wortlaut des § 46 Abs. 4 StGB hinweg gesehen werde. Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gerade aufgrund der erschwerenden Faktoren wegen Mordes nach § 75 StGB und nicht wegen Totschlags nach § 76 StGB verurteilt worden sei und diese erschwerenden Umstände ("Schwere der Tat") somit ohnehin bereits beim Straftatbestand und überdies beim Strafmass berücksichtigt worden seien.
Eine nochmalige Berücksichtigung der erschwerenden Umstände im Vollzugsverfahren komme einer weiteren Doppelverwertung gleich und verstosse die angefochtene Entscheidung daher gegen das Doppelverwertungsverbot und sei krass stossend und willkürlich. Schliesslich sei darauf aufmerksam zu machen, dass der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich bestätige, dass die bedingte Hälfte-Entlassung für alle Straftaten (auch Mord) und Tätergruppen (auch Polizisten) in Betracht komme. Die bedingte Hälfte-Entlassung sei im gegenständlichen Fall verwehrt worden, weil die "Schwere der Tat" durch die Medien bekannt geworden sei. Diese Begründung genüge keineswegs. Die angefochtene Entscheidung sei nicht im Geringsten nachvollziehbar, sondern krass stossend und willkürlich. In einem kleinen Land wie Liechtenstein werde jedes Verbrechen von den Medien behandelt und selbstverständlich auch ein Mord. Würden die Gerichte künftig auf die Berichterstattung durch die Medien abstellen und darauf, dass dadurch die "Schwere der Tat" publiziert werde, könnte keinem Verurteilten die bedingte Hälfte-Entlassung gewährt werden. Der Oberste Gerichtshof widerspreche sich somit selbst, da er in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hinweise, dass die bedingte Hälfte-Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB für alle Straftaten und Tätergruppen in Betracht komme.
2.4.3. Der gegenständliche Fall stelle weiters eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar, da trotz Vorliegens der spezialpräventiven Voraussetzungen die bedingte Hälfte-Entlassung lediglich aufgrund angeblicher, nicht näher ausgeführter, Aspekte der positiven Generalprävention, welche im Gesetz gar nicht genannt werde, abgelehnt werde. Die angefochtene Entscheidung widerspreche somit dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs.
3. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
4. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt
5. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 6. November 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013, 01 KG.2008.3-265 (OGH Nr. 2013.160), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschwerderechts und der Begründungspflicht. Er bringt dazu im Wesentlichen vor:
Der Oberste Gerichtshof führe in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich aus, dass bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe nicht überwiegend auf das Medieninteresse abgestellt werden könne. Dennoch schliesse er sich der Beurteilung des Obergerichtes im Beschluss vom 9. Juli 2013 an, in welchem das damalige öffentliche Interesse sowie das angeblich nach wie vor bestehende öffentliche Interesse als generalpräventive Gründe, die einer bedingten Entlassung bereits zum ehest möglichen Zeitpunkt entgegen stünden, genannt würden. Eine eigene Begründung habe der Oberste Gerichtshof nicht. Ein erheblicher Mangel liege auch darin, dass die strafmindernden und strafmildernden Umstände im angefochtenen Beschluss gar nicht berücksichtigt worden seien, obwohl der Oberste Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese ebenfalls zu berücksichtigen seien.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (siehe StGH 2011/157, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; StGH 2011/146, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] bzw. wenn eine blosse Scheinbegründung vorliegt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Der Staatsgerichtshof hatte sich schon mehrfach mit der Frage der bedingten Entlassung aus der Strafhaft gemäss § 46 StGB zu befassen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 46 Abs. 4 StGB das Vorliegen "besonderer Gründe" verlangt, die gegen die bedingte Entlassung sprechen. Solche besonderen Gründe sind daher in der Begründung einer die bedingte Entlassung versagenden Entscheidung hinreichend klar darzulegen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur selbst betont hat, § 46 StGB vom Regelfall der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe ausgeht (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 01 KG.2003.7, in: LES 2010/2, 165 [166]).
Der Staatsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont, dass die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafhaft von Gesetzes wegen bei allen Delikten zulässig ist. Ein genereller Ausschluss eines Deliktes oder einer Tätergruppe bereits von vorneherein ohne jeweils den konkreten Einzelfall geprüft zu haben, wäre jedenfalls vom Gesetz nicht gedeckt und würde zu einer Aushöhlung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung führen (StGH 2009/161, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Ob die bedingte Entlassung aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen zu versagen ist, hängt demnach von der besonderen Lage des Einzelfalles ab und erfordert eine differenzierte Betrachtung (StGH 2010/7, Erw. 3.5).
Es reicht demnach gerade nicht hin, allgemein generalpräventive Überlegungen ins Spiel zu bringen, sondern es muss der konkrete Fall des Antragsstellers ins Kalkül gezogen werden. Es kann durchaus zu Recht auf eine hohe Sozialschädlichkeit der Tat, insbesondere für die konkrete Situation in Liechtenstein, Bezug genommen werden. In einem solchen Fall ist aber eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob auch etwa angesichts der persönlichen Situation des Antragsstellers, seinem Verhalten nach den begangenen Straftaten und dem Ausmass seiner Schuld, eine Fortsetzung der Haft im Zusammenhang mit diesen Überlegungen wirklich erforderlich ist, um andere von der Begehung anderer Straftaten abzuschrecken (StGH 2010/7, Erw. 3.8; vgl. auch StGH 2010/142, Erw. 5.2).
2.3. Der Oberste Gerichtshof vertritt im angefochtenen Beschluss die Meinung, dass spezialpräventive Überlegungen im konkreten Fall einer bedingten Entlassung nicht entgegen stünden. Die Abweisung des Antrags auf bedingte Entlassung wird mit Argumenten der positiven Generalprävention, also der Erhöhung der Normtreue der Bevölkerung, begründet. Der Oberste Gerichtshof verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Beschlusses des Obergerichtes, welcher "die entscheidenden Aspekte und Argumente für die verfahrensgegenständliche Entscheidung aktenkonform angeführt sowie zutreffend erwogen und berücksichtigt" habe.
Das Obergericht berief sich dazu auf die Schwere der Tat, die daraus resultierte, dass der Beschwerdeführer die Tat als Polizeibeamter mit grosser Sorgfalt geplant, hernach zielgerichtet, kaltblütig und nicht ohne gewisse Heimtücke unter Verwendung seiner Dienstwaffe begangen habe. Der grosse soziale Störwert der Tat und der Umstand, dass das öffentliche Interesse an diesem Kapitalverbrechen besonders stark gewesen sei, woraus zu schliessen sei, dass auch der Zeitpunkt der bedingten Entlassung von der Öffentlichkeit registriert werde, stehe daher einer bedingten Entlassung entgegen.
2.4. Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung, dass der grosse soziale Störwert der Tat und der Umstand, dass das öffentliche Interesse an diesem Kapitalverbrechen besonders stark war, im Rahmen der Prüfung nach § 46 Abs. 4 StGB zu berücksichtigen sind. Der Oberste Gerichtshof führt zu Recht aus, dass ohne Bezugnahme auf die Person des Täters und die konkreten Umstände der Tatbegehung sowie auf das Ausmass der zu verbüssenden und verbüssten Freiheitsstrafe eine sachliche und nachvollziehbare Beurteilung generalpräventiver Belange zumindest nur unzureichend möglich wäre.
Der angefochtene Beschluss (ON 265) enthält indessen nur eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob dieser Grund auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführer und den oben unter Erw. 2.2 angeführten Aspekten, also insbesondere der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, seinem Verhalten nach der Tat und dem Ausmass seiner Schuld, ein Absehen von der bedingten Entlassung rechtfertigt (vgl. dazu StGH 2009/161, Erw. 3.4 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/7, Erw. 3.8). Es wird lediglich auf die erschwerend zu wertenden Aspekte der begangenen Tat Bezug genommen, nicht aber auch auf jene subjektiven Umstände, die für den Beschwerdeführer sprechen. Dazu zählen nicht nur - vorhandene - schuldmindernde Umstände, sondern durchaus auch soziale Beziehungen, wie das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers.
Insofern der Oberste Gerichtshof darauf Bezug nimmt, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit wahrgenommen würde, fehlt im weiteren eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Auswirkungen auf die Normtreue der Bevölkerung (positive Generalprävention) auch angesichts der schuldmindernden Aspekte des Falles und der Begleitumstände des Falles negativ sind. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Öffentlichkeit nicht nur der soziale Störwert der Tat, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bekannt geworden sind.
2.5. Insoweit der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss auf die unter Erw. 2.4 angeführten Aspekte nicht eingegangen ist, wurde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt.
3. Der vorliegenden Individualbeschwerde war deshalb bereits wegen der Verletzung der Begründungspflicht spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen noch einzugehen war.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von ihm aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bezahlten, jedoch verzeichneten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00.