StGH 2013/170
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
MMag. Hermann Ludescher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Dr. Wilfried Hoop Rechtsanwalt 9492 Eschen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 17. September 2013, 09EG.2013.8-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 73'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'156.11 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'020.00 bestimmt.
1. Am 31. Januar 2013 hat die Beschwerdeführerin beim Landgericht wider den Beschwerdegegner eine Klage auf Scheidung der Ehe eingereicht In ihrer Klage beantragte die Beschwerdeführerin u. a. die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Für den Fall der Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrages beantragte sie hilfsweise, ihr im Rahmen einer einstweiligen Massnahme einen Prozesskostenvorschuss von (zunächst) CHF 30'249.97 zuzusprechen. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Unterhaltsbetrag in Höhe von (zunächst) CHF 4'500.00 monatlich. In seiner Klagebeantwortung wandte sich der Beschwerdegegner gegen die begehrten einstweiligen Massnahmen.
Nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen wurde das weitere Verfahren gemäss Art. 59 EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen weitergeführt.
2. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 (ON 11) wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang ab und verpflichtete den Beschwerdegegner, zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 17'973.87 zu bezahlen. Weiter verpflichtete das Landgericht den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin beginnend mit 1. Februar 2013 einen vorläufigen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 3'000.00 monatlich im Vornhinein zu bezahlen und ihr die mit CHF 2'763,43 bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen.
3. Gegen diesen im Rahmen einstweiliger Massnahmen nach Art. 60 Abs. 2 EheG ergangenen Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 11) erhob der Beschwerdegegner rechtzeitig Rekurs (ON 12). In diesem beantragte er auch, seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Mit Beschluss vom 7. August 2013 (ON 15) wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdegegners (Antragsgegners und Rekurswerbers), seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
5. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7. August 2013 (ON 15) erhob der Beschwerdegegner am 12. August 2013 Rekurs an das Obergericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, das Obergericht möge den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen (ON 20).
6. Mit Beschluss vom 17. September 2013 (ON 25) gab das Obergericht, 3. Senat, dem Rekurs Folge. Das Obergericht beschloss, den angefochtenen Beschluss vom 7. August 2013 (ON 15) dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs des Beschwerdegegners (ON 12) gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 11) aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Zudem verpflichtete das Obergericht die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die mit CHF 2'093.76 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Das Obergericht begründete seinen Beschluss nach Ausführungen zur Prozessgeschichte wie folgt:
Aufschiebende Wirkung sei nur dann zu gewähren, wenn andernfalls eine Vereitelung des Rekurszwecks eintrete. Überdies dürfe dem Gegner aus der Hemmung kein unverhältnismässiger Nachteil erwachsen. Es sei daher eine Interessensabwägung erforderlich. Dabei seien die dem Gegner aus der Hemmung erwachsenden Nachteile der - auf dem Boden eines objektiven Massstabes zu beurteilenden - Beeinträchtigung der Rechtsposition des Rekurswerbers im Fall einer sofortigen Beschlussausführung gegenüber zu stellen. In diese Abwägung hätten auch die Erfolgsaussichten des Rekurses einzufliessen. Je geringer dessen Erfolgsaussichten seien, umso weniger sei dem Gegner die Aufschiebung der Beschlussausführung zumutbar. Deshalb müsse der Rekurswerber die Vereitelung des Rekurszweckes durch eine Versagung der aufschiebenden Wirkung hinnehmen, wenn das Rechtsmittel nur geringe Erfolgsaussichten habe. Seien die Erfolgsaussichten des Rekurses gering, so komme eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung lediglich dann in Betracht, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten einen nennenswerten Nachteil für den Gegner nicht bewirken könne. Bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels scheide die Zuerkennung der Hemmung jedenfalls aus (Verweis auf Zechner, in: Fasching/Konecny2, § 524 ZPO, Rz. 9).
Unter Anlegung dieses Massstabes sei zunächst auf die Erfolgsaussichten des Rekurses Bezug zu nehmen. Daraus ergebe sich aber, dass den Ausführungen des Beschwerdegegners (Rekurswerbers) insbesondere zu den Verfehlungen der Beschwerdeführerin, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, zu den Sparkonten wegen unrichtiger Feststellung der Guthabensbestände und zu den Mieteinnahmen wegen Nichtanrechnung von Abzügen der Bemessungsgrundlage Berechtigung zukomme, was die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung indiziere. Somit sei der Beschwerdeführerin (Rekursgegnerin) die Aufschiebung der Beschlussausführung zumutbar, zumal diese nicht mittellos sei, sondern vielmehr ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse durch die ihr zuerkannten Pensionen finanzieren könne, während der Beschwerdegegner im Hinblick auf den noch offenen Ausgang des Verfahrens durch den sofortigen Vollzug der festgelegten finanziellen Leistungen in nicht unbeträchtlicher Höhe, deren Zuerkennung noch nicht feststehe, ungleich stärker betroffen wäre. Ob und inwieweit das Erstgericht die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung ausreichend begründet habe, könne somit wegen der vorliegenden präsumtiven Neubeurteilung der Erfolgsaussichten des Rekurses dahingestellt bleiben.
Bei dieser Sachlage seien dem Beschwerdegegner (Rekurswerber) die mit CHF 2'093.76 richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen gewesen.
7. Ebenfalls am 17. September 2013 hat das Obergericht, 3. Senat, zufolge des Rekurses des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2013 (ON 12) gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 11) Folgendes beschlossen (Beschluss ON 27): "Dem Rekurs wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
Der genannte Beschluss des Obergerichtes ON 27 wurde dem Vertreter des Beschwerdegegners am 27. September 2013 zugestellt. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, C, konnte der Beschluss des Obergerichtes ON 27 am 27. September 2013 nicht zugestellt werden. C wurde am 27. September 2013 darüber verständigt, dass dieses behördliche Dokument hinterlegt wird und bis zum 11. Oktober 2013 bei der Poststelle Vaduz, Vaduz, abzuholen ist.
8. Gegen den erstgenannten Beschluss des Obergerichtes vom 17. September 2013, 09 EG.2013.8-25, erhob nunmehr die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 (Postaufgabe: 16. Oktober 2013) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Der Beschluss des Obergerichtes wird teilweise, soweit das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, angefochten. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Obergerichtes vom 17. September 2013, 09 EG.2013.8-25, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten "auf Begründungspflicht, Verbot des überspitzen Formalismus und Verstoss gegen die Waffengleichheit" verletzt worden sei, das gegenständliche Urteil deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes an die Untergerichte zurückverweisen und dem Beschwerdegegner die Zahlung der Gerichts- und Vertretungskosten bei sonstigem Zwang auferlegen. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verbunden.
Begründet wird dies nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 3 LV führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Begründung der Entscheidungsinstanz sei ohne Bezug zum Inhalt, sondern orientiere sich rein an prozessökonomischen und nicht fallbezogenen Tatsachen. Das Gericht lehne die sachliche Erörterung mit dem Sachverhalt ab und möchte durch nicht fallbezogene Pauschalbegründungen der Beschwerdeführerin ihr Recht verweigern. Die Begründung sei nicht im Geringsten ausreichend nur um abstrakt als verfassungskonform zu genügen.
8.2. Zum Verstoss gegen das Recht auf Waffengleichheit nach Art. 33 Abs. 2 LV führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Durch die Entsagung der Verfahrenshilfe und Entsagung des Kostenvorschusses durch das Obergericht werde der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit eingeräumt, ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könne trotz Erfolgsaussichten mangels finanzieller Grundlage das Verfahren nicht erfolgreich weiterführen, "da auf der einen Seite die einstweilige Verfügung auf Kostenvorschuss die aufschiebende Wirkung gewährt" und auf der anderen Seite der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden sei. Die Erstattung der Prozesskosten und Anwaltskosten treffe und belaste die Beschwerdeführerin ungleich mehr als den vermögenden Beschwerdegegner. Durch den Beschluss des Obergerichtes sei somit automatisch der Beschwerdeführerin verunmöglicht, sich eines Anwaltes zu bedienen, und somit herrsche keine Waffengleichheit, womit der angefochtene Beschluss verfassungswidrig sei und aufgehoben werden müsse.
8.3. Zur Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Gericht urteile, dass die Erfolgsaussichten gering seien und daher die aufschiebende Wirkung zu entsagen sei. Diese komme gemäss Gericht nur dann noch in Frage, wenn keine nennenswerten Nachteile für den Gegner entstünden (Verweis auf 09 EG.2013.8-25). Im konkreten Fall entstehe für die Beschwerdeführerin ein grösserer Nachteil als für den Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin habe ein vielfach geringeres Einkommen als der Beschwerdegegner. Dem Beschwerdegegner entstehe ein sehr geringer Nachteil im Verhältnis zur Beschwerdeführerin. Das Gericht beurteile sehr haarspalterisch die nachteiligen Auswirkungen für den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner verdiene im Vergleich zur Beschwerdeführerin x-Mal mehr und die Auswirkungen für den Beschwerdegegner bei Abweisung der aufschiebenden Wirkung wären daher gering. Wie durch die Beschwerdeführerin nachgewiesen, lebe der Beschwerdegegner in einem Haus mit über 300 m2, mit einem Naturbadeteich mit ca. 100 m2 mit zwei grossen Pumpen, ca. 60-70 Koi-Fischen und zwei Pferden. Der Beschwerdegegner gebe nur für den Unterhalt der Tiere und die Bewirtschaftung des Badeteiches mehr Geld pro Monat aus, als für den in der ersten Instanz zugesprochenen Unterhalt notwendig sei. Dies berücksichtige das Berufungsgericht in keiner Weise. Diese überspitzten Formalismen liessen die Entscheidung verfassungswidrig werden und diese müsse deshalb aufgehoben werden.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Beschluss vom 2. Mai 2014 den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu bewilligen, aufgrund offenbarer Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung abgewiesen.
10. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
11. Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge geben und diese kostenpflichtig zurückweisen, eventualiter wolle der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge geben und diese vollumfänglich und kostenpflichtig abweisen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
11.1. Die vorliegende Individualbeschwerde sei aus den folgenden Gründen unzulässig: Die Individualbeschwerde richte sich merkwürdigerweise gegen den Beschluss des Obergerichtes 09 EG.2013.8 ON 25 vom 17. September 2013. Mit Beschluss ON 25 habe das Obergericht dem Rekurs ON 20 des nunmehrigen Beschwerdegegners gegen den Beschluss ON 15 des Landgerichtes vom 7. August 2013, mit welchem das Landgericht den Antrag des nunmehrigen Beschwerdegegners in ON 12, seinem Rechtsmittel vom 15. Juli 2013 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen habe, Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes ON 15 vom 7. August 2013 dahingehend abgeändert, dass dem Rekurs des Rekurswerbers und nunmehrigen Beschwerdegegners ON 12 gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 11 vom 26. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Mit weiterem Beschluss ON 27 vom 17. September 2013 habe das Obergericht über den Rekurs ON 12 des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2013 entschieden und beschlossen, dem Rekurs ON 12 insoweit Folge zu geben, als die angefochtene Entscheidung ON 11 zur Gänze aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werde. Dieser Beschluss, mit welchem das Obergericht inhaltlich über den Rekurs ON 12 entschieden habe, sei den Parteien zeitlich nach dem Beschluss ON 25, aber noch im September 2013 zugestellt worden.
Obwohl mit dem Beschluss ON 27 des Obergerichtes eine gänzliche Aufhebung (des rechtswidrigen erstinstanzlichen Beschlusses ON 11) und eine Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Individualbeschwerde eine Beschwerde gegen den Beschluss ON 25 erhoben. Mit dem Beschluss ON 25 sei dem Rekurs ON 12 bis zur Entscheidung des Obergerichtes über den Rekurs selbst - die zum Zeitpunkt der Erhebung der Individualbeschwerde mit der Entscheidung ON 27 bereits ergangen war -, in Abänderung der Entscheidung ON 15 des Landgerichtes, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Aufgrund des Aufhebung- und Zurückweisungsbeschlusses ON 27 befinde sich das Verfahren 09 EG.2013.8 nunmehr im zweiten Rechtsgang vor dem Erstgericht und werde das Erstgericht nach neuerlicher Verhandlung über den Hauptantrag der nunmehrigen Beschwerdegegnerin [wohl Beschwerdeführerin] auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie über deren Eventualantrag auf Bevorschussung der Prozesskosten und über einen einstweiligen Ehegattenunterhalt neu zu entscheiden haben.
Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Beschluss ON 25 habe sohin eine Zwischenentscheidung dargestellt, welche aufgrund der Aufhebung- und Zurückverweisungsentscheidung ON 27 überholt worden sei.
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könnten Rücküberweisungsentscheidungen zwar letztinstanzlich, jedoch nie enderledigend sein. Bei Rücküberweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz könnten allfällige im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und gegebenenfalls behoben werden.
Ausnahmsweise könnten jedoch Beschlüsse, die in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren ergangen seien - dies könne etwa bei Beschlüssen der Fall sein, in welchen über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werde, oder die in einem Provisorialverfahren ergangen seien -, enderledigend und letztinstanzlich sein. Voraussetzung sei, dass diese in einem vom Hauptverfahren abgesonderten Verfahren ergangenen Beschlüsse "eine dieses abgesonderte Verfahren abschliessende und daher in diesem Sinne ‚enderledigende' Entscheidung ergangen sind".
Gegenständlich liege mit dem Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss ON 27 zwar eine Entscheidung vor, die in einem abgesonderten Verfahren ergangen sei. Diese Entscheidung sei aber keine das Verfahren über die einstweiligen Massnahmen oder über die Verfahrenshilfe enderledigende Entscheidung, da gegenständlich ja im zweiten Rechtsgang das Erstgericht über die Anträge, nämlich über den Verfahrenshilfeantrag und über den Eventualantrag betreffend die von der Beschwerdeführerin begehrten einstweiligen Massnahmen sowie über einen einstweiligen Ehegattenunterhalt, nochmals zu entscheiden haben werde.
Die unverständlicherweise angefochtene Zwischenentscheidung ON 25 könne ohnehin niemals enderledigend und letztinstanzlich sein, was bereits aus dem später ergangenen Beschluss ON 27 ersichtlich sei. Ausserdem werde, wie dargelegt und wie es sich aus dem Beschluss ON 27 klar ergebe, das Erstgericht im zweiten Rechtsgang eine neue Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und eventualiter über den geltend gemachten Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes zu treffen haben.
Allfällige Grundrechtsverletzungen, die gegenständlich aber weder durch den Beschluss ON 25, gegen welchen sich die vorliegende Individualbeschwerde ja einzig richte, noch durch den Beschluss ON 27 gesetzt worden seien, könnten dann noch immer mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung angefochten werden.
11.2. Sodann begründet der Beschwerdegegner, weshalb der vorliegenden Individualbeschwerde inhaltlich keine Berechtigung zukomme.
11.2.1. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht führt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes aus: Wie aus dem angefochtenen Beschluss ON 25 ersichtlich sei, habe sich das Obergericht mit der angefochtenen Entscheidung ON 15, dem dagegen vom Beschwerdegegner erhobenen Rekurs ON 20 sowie auch mit der Rekursbeantwortung der Beschwerdegegnerin [wohl Beschwerdeführerin] auseinandergesetzt und den Beschluss ON 25 ausreichend und nachvollziehbar begründet. Insbesondere habe das Obergericht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen es dem Rekurs Folge gegeben und den Beschluss ON 15 dahingehend abgeändert habe, dass diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Der Umfang der Begründung sei denn auch ausreichend, um beurteilen zu können, ob die Begründung stichhaltig sei. Insbesondere habe das Obergericht die präsumtiven Erfolgsaussichten des eingelegten Rekurses beurteilt und dabei erwogen, dass den Rekursausführungen insbesondere zu den Rekursgründen 1k), 1j) und 1i) Berechtigung zukäme und dies die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung indizieren würde. Des Weiteren sei vom Obergericht erwogen worden, dass die aufschiebende Beschlussausführung für die Rekursgegnerin zumutbar wäre, zumal sie nicht mittellos wäre, sondern vielmehr ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse durch die zuerkannten Pensionen finanzieren könnte, während der Rekursgegner [wohl Rekurswerber] im Hinblick auf den offenen Ausgang des Verfahrens durch den sofortigen Vollzug des Beschlusses ungleich stärker betroffen wäre. Der Beschluss ON 25 genüge jedenfalls den Anforderungen an die grundrechtliche Begründungspflicht. Er sei aber auch rechtlich richtig ergangen.
11.2.2. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Waffengleichheit führt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes aus: die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen seien für den Beschwerdegegner rechtlich nur schwer nachvollziehbar und auch inhaltlich falsch. Zum einen habe der Beschwerdeführer [wohl Beschwerdegegner] gegen den Beschluss ON 15 einen Rekurs samt Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht und nicht bloss nur einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Das eigenständige Rechtsmittel des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen einen ergangenen Beschluss gebe es nicht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss ON 25 sei denn auch nicht im eigentlichen Sinne "rechtskräftig" gewesen. Im Weiteren habe das Obergericht mit seinem Beschluss ON 25 auch nicht der Beschwerdeführerin eine Verfahrenshilfe oder einen Kostenvorschuss "entsagt". Vielmehr habe es sich um eine Zwischenentscheidung gehandelt. Im Weiteren sei mit dem Beschluss ON 27 die erstinstanzliche Entscheidung ON 11 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren werde dann vom Erstgericht zu entscheiden sein, ob der Beschwerdeführerin (dortige Antragstellerin) die Verfahrenshilfe gewährt werde und ob ihr eventualiter ein Prozesskostenvorschuss und ein einstweiliger Unterhalt zuerkannt werde. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Führung eines ordentlichen Verfahrens hätte oder dass sie das Verfahren nicht erfolgreich weiterführen könnte. Offensichtlich verkenne die Beschwerdeführerin die Reichweite der Entscheidung ON 27 und irre sich grundlegend, wenn sie offensichtlich meine, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss ON 25 noch weiterhin Gültigkeit hätte, insbesondere im zweiten Rechtsgang. Durch den Beschluss ON 25 werde es der Beschwerdeführerin denn auch nicht verunmöglicht, sich eines Anwaltes zu bedienen. Sie bediene sich im Übrigen auch im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren eines Anwaltes, auch wenn diese Individualbeschwerde ganz offensichtlich völlig aussichtslos und unzulässig sei. Im Weiteren bediene sich die Beschwerdeführerin ausweislich des von ihrem Rechtsvertreter gleichzeitig eingebrachten Schriftsatzes ON 32 vom 8. Oktober 2013 auch im Verfahren 09 EG.2013.8 vor dem Landgericht noch immer ihres Rechtsvertreters. Mit diesem Schriftsatz ON 32 sei beantragt worden, die abberaumte Tagsatzung vom 13. November 2013 wieder anzuberaumen bzw. eine Tagsatzung für den nächstmöglichen Termin anzuberaumen. Explizit ausgeführt worden sei in diesem Schriftsatz ON 32 auf Seite 2 im Übrigen, dass das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren "gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 17. Sept. 2013, 09 EG. 2013.8 ON 25 bezüglich der Zuerkennung der [a]ufschiebenden Wirkung eingebracht worden" wäre. Offensichtlich sei auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum unterlegen, wenn er dem Beschluss ON 25 eine weitreichende und auch das Verfahren im zweiten Rechtsgang vor dem Landgericht beeinflussende Wirkung zumesse. Die gerügte Grundrechtsverletzung sei jedenfalls zu verneinen.
11.2.3. Zur Rüge des überspitzten Formalismus führt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes aus: Ein überspitzter Formalismus setze voraus, dass eine Behörde oder ein Gericht formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabe oder anwende oder daran überspannte Anforderungen stelle. Die Beschwerdeführerin mache keine Ausführungen darüber, welche Formvorschriften durch das Obergericht im Beschluss ON 25 verletzt worden sein sollten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin darüber, dass ihr ein grösserer Nachteil entstünde als dem Beschwerdegegner, er mehr verdienen würde und die Auswirkungen für ihn bei Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gering wären, etc., seien allesamt materielle Ausführungen. Auch diese Beschwerdeausführungen seien im Übrigen inhaltlich verfehlt und würden an dieser Stelle ausdrücklich bestritten, wobei auf den Inhalt des Beschlusses ON 25 sowie auf den Rekurs ON 20 und ergänzend dazu auf den Rekurs ON 12 zu verweisen sei.
Ein überspitzter Formalismus in der Rechtsanwendung liege gegenständlich in keiner Art und Weise vor. Die gut und rechtlich einwandfrei begründete Entscheidung ON 25 verletze keine Formalvorschriften, stelle keine übertriebene Schärfe oder überspannte Anforderungen an formelle Vorschriften und versperre oder erschwere die getroffene Entscheidung bezüglich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das abgeführte Rechtsmittelverfahren auch nicht in unzulässiger Weise den Rechtsweg. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im abgeführten Rechtsmittelverfahren sei denn auch nicht entscheidungsrelevant gewesen für den nachfolgend ergangenen Beschluss ON 27. Der Beschluss ON 25 sei im Weiteren auch nicht entscheidungsrelevant für das neuerliche Verfahren im zweiten Rechtsgang. Aus all den angeführten Gründen und allen sonstigen erdenklichen Rechtsgründen sei die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus nicht gerechtfertigt.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
2. Der Staatsgerichtshof hat demnach zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.1. Die gegenständliche Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.
2.2. Im Beschwerdefall ist indessen zu prüfen, ob die weitere Eintretensvoraussetzung der Beschwer vorliegt. Das geltende Staatsgerichtshofgesetz entha¨lt ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung u¨ber das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung fu¨r die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch fu¨r das Staatsgerichtshofverfahren selbstversta¨ndlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer wu¨rde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gema¨ss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschra¨nktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz vo¨llig (StGH 2013/21, Erw. 2.2.1; StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2.1. Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsa¨tzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umsta¨nden wieder stellen ko¨nnen, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Pru¨fung stattfinden könnte (vgl. StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2012/21, Erw. 1.2; StGH 2012/26, Erw. 1.2 f. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
2.2.2. Die vorliegende Individualbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 17. September 2013, ON 25, mit dem der Beschluss des Landgerichtes vom 7. August 2013 (ON 15) dahingehend abgeändert wird, dass dem Rekurs des nunmehrigen Beschwerdegegners (ON 12) gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (09 EG.2013.8-11) aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Mit diesem Beschluss (ON 11) wies das Landgericht im Rahmen einstweiliger Massnahmen nach Art. 60 Abs. 2 EheG den mit einer Scheidungsklage verbundenen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang ab und verpflichtete den Beschwerdegegner, zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 17'973.87 zu bezahlen. Weiter verpflichtete es den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin einen vorläufigen Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 3'000.00 zu bezahlen und der Beschwerdeführerin die mit CHF 2'763.43 bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren soll der Staatsgerichtshof darüber befinden, ob mit dem Beschluss des Obergerichtes (ON 25), dem Rekurs des Beschwerdegegners (ON 12) gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 11) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verfassungsmässige und durch die EMRK gewährleistete Rechte verletzt worden sind. Konkret macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf Waffengleichheit bzw. auf rechtliches Gehör sowie des Verbots des überspitzten Formalismus geltend. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 gehemmt ist (siehe § 492 ZPO; vgl. Hans W. Fasching, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2005, Einleitung, Rz. 3). Mit dem im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigten Beschluss des Obergerichtes vom 17. September 2013, ON 27, der am gleichen Tag gefällt worden ist wie der vorliegend angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 25, wurde der Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 11) nun aber zur Gänze aufgehoben. Das heisst, dass die Entscheidung aufgehoben wurde, auf die sich die im Beschwerdefall fragliche aufschiebende Wirkung bezieht. Damit fällt auch das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gutheissung der gegenständlichen Beschwerde weg. Die Beschwerdeführerin kann kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 11) haben, ist dieser doch gänzlich aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit auch nicht individuell beschwert (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 540 ff., 713). Mit dem Wegfall der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos (siehe StGH 2006/42, Erw. 2.1; vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 598 f.).
2.2.3. Im Beschwerdefall ist es nicht erforderlich, eine Ausnahme vom Eintretenserfordernis der Beschwer zu machen, da sich vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. StGH 2012/21, Erw. 1.2). Somit fehlt im Beschwerdefall eine Beschwerdelegitimationsvoraussetzung, so dass der Staatsgerichthof nicht materiell auf die vorliegende Individualbeschwerde eintreten kann.
2.3. Damit braucht nicht näher geklärt zu werden, ob der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 17. September 2013 (09 EG.2013.8-25) als letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren ist.
3. Fällt die Beschwer nachträglich (also nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) weg, d. h wird offenbar, dass die Individualbeschwerde gegenstandslos geworden ist, ist das Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG durch Beschluss einzustellen (siehe StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2006/90, Erw. 3.1; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O, 597 ff.). Fehlt die Beschwer hingegen von Anfang an, also schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, mangelt es von vornherein an einer Legitimationsvoraussetzung, so dass die Individualbeschwerde im Sinne von Art. 43 StGHG unter Auferlegung der Verfahrenskosten zurückzuweisen ist (StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2006/90, Erw. 3.1).
Dem Vertreter des Beschwerdegegners wurde der Beschluss des Obergerichtes vom 17. September 2013, ON 27, am 27. September 2013 zugestellt. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, C, konnte der Beschluss des Obergerichtes ON 27 zunächst nicht zugestellt werden. Dieses behördliche Dokument wurde am 27. September 2013 zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten, womit es als an diesem Tag zugestellt gilt. Da der Beschluss des Obergerichtes ON 27, mit dem der Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 11) zur Gänze aufgehoben wird, den Parteien damit noch vor Einreichung der gegenständlichen Beschwerde (Postaufgabe: 16. Oktober 2013) zugestellt worden ist, ist die Beschwer nicht erst nachträglich weggefallen, sondern hat sie vielmehr schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gefehlt. Die Beschwerdeführerin hätte bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung wissen können und müssen, dass der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 11) keinen Bestand mehr hat.
4. Die gegenständliche Individualbeschwerde war deshalb spruchgemäss zurückzuweisen.
5. Dem Beschwerdegegner waren die von ihm verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 2'156.11 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) sowie der ebenfalls geltend gemachten Eingabegebühr im Betrage von CHF 170.00, welche vom Beschwerdegegner nicht entrichtet wurde.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der Eingabegebühr im Betrage von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19. Abs. 1, 3 und 5 GGG) zusammen.