StGH 2013/172
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: X Bank
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013, 03CG.2009.3-132
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013, 03 CG.2009.3-132, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit seiner am 7. Januar 2009 eingebrachten Klage begehrte der Beschwerdeführer die Herausgabe von näher bezeichneten Wertpapieren Zug um Zug gegen Bezahlung der bei der Beschwerdegegnerin per 3. November 2008 offenen Verbindlichkeiten aus festen Vorschüssen. In eventu wurde beantragt, die Beschwerdegegnerin wegen angeblicher Verletzung des Depotvertrags im Rahmen des vertraglichen Schadenersatzes zur Zahlung des Gegenwerts der nachweislich widerrechtlich verwendeten Depotwerte zum internationalen Wechselkurs in Schweizer Franken am Tag der Zahlung, dies Zug um Zug gegen Rückzahlung der vier offenen festen Vorschüsse, zu verurteilen. In einem weiteren, auf schadenersatzrechtliche Ansprüche gestützten Eventualbegehren beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin zum Ersatz des ihm durch das Vorgehen bei der Zwangsverwertung der Depotwerte verursachten Schadens von CHF 5 Mio. s. A. zu verurteilen.
Mit ihrer am 20. Februar 2009 eingebrachten Widerklage begehrte die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 2'053'561.90 s. A. zu zahlen, und brachte dazu zusammengefasst vor, dass im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung der Parteien die Lombardkredite (feste Vorschüsse) fällig gestellt worden seien. Unter Abzug der Zwangsverwertung der Depotwerte des Beschwerdeführers resultiere eine ausstehende Kreditforderung von CHF 2'053'561.90.
1.1. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23. Februar 2009 wurden die Verfahren 03 CG.2009.3 und 03 CG.2009.61 gemäss § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; zum führenden Akt wurde das Verfahren 03 CG.2009.3 erklärt (ON 3).
1.2. Der Beschwerdeführer (Kläger) brachte ursprünglich im Wesentlichen vor, dass er sich seit den 90-er Jahren in Geschäftsverbindung mit der Beschwerdegegnerin befinde. Er habe einerseits in seinem Portfolio bei der Beschwerdegegnerin umfangreiche Vermögenswerte, so Fremdwährungsguthaben, Wertpapiere und Edelmetalle, im Depot gehabt und andererseits von der Beschwerdegegnerin feste Vorschüsse (Lombardkredite) zur Verfügung gestellt erhalten. Er habe über die Vermögenswerte stets frei und ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin verfügen können.
Im Jahr 2008 habe sich seine Vermögenssituation aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Finanzmärkte kontinuierlich verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin habe ihn ab September 2008 zu einer Reduzierung des entstandenen Deckungsüberzugs im Hinblick auf die festen Vorschüsse aufgefordert und dabei massiven Druck ausgeübt. Eine mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Vereinbarung habe einen vollständigen Abbau der Unterdeckung bis 2. November 2008 vorgesehen. Am 24. Oktober 2008 habe er aber feststellen müssen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Zusicherungen begonnen habe, seine Vermögenswerte zu verkaufen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei weder durch das Gesetz noch durch die Vereinbarungen gedeckt gewesen. Er habe einen Anspruch auf Herausgabe der Depotwerte Zug um Zug gegen Rückzahlung der offenen Vorschüsse und, sollten die Depotwerte nicht mehr im Besitz der Beschwerdegegnerin sein, einen Anspruch auf Zahlung des Gegenwerts. Hilfsweise mache er den mit CHF 5 Mio. bezifferten Schaden geltend, den ihm die Beschwerdegegnerin durch ihr unsachgemässes Vorgehen verursacht habe.
Die Beschwerdegegnerin (Beklagte) beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, sie sei berechtigt gewesen, am 24. Oktober 2008 mit der Zwangsverwertung der Depotwerte des Beschwerdeführers zu beginnen und diese durchzuführen. An diesem Tag habe nicht nur eine Unterdeckung der Kredite bestanden, sondern habe sich überhaupt schon die gesamte Kundenbeziehung im Minus befunden. Die Verwertung der Depotwerte sei sachgemäss erfolgt, weshalb dem Beschwerdeführer daraus kein Schaden entstanden sei.
2. Mit Teilurteil vom 13. Mai 2009 wies das Landgericht das Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren des Beschwerdeführers ab (ON 16). Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit seiner Entscheidung vom 21. Januar 2010 keine Folge (ON 24). Der Beschwerdeführer blieb auch im Revisionsverfahren erfolglos; der Oberste Gerichtshof gab mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2010 der Revision des Beschwerdeführers keine Folge (ON 32). Der gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, 03 CG.2009.3 (ON 32), erhobenen Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gab der Staatsgerichthof mit Urteil vom 18. Mai 2011 keine Folge (StGH 2010/77).
3. Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens blieben das zweite Eventualbegehren - zur Frage, ob die Zwangsverwertung seitens der Beschwerdegegnerin ab dem 24. Oktober 2008 lege artis erfolgt sei, und im Falle deren Verneinung, ob bzw. in welcher Höhe dem Beschwerdeführer dadurch ein Schaden entstanden sei - und das Klagebegehren in der Widerklage.
Im fortgesetzten Verfahren dehnte der Beschwerdeführer seinen Schadenersatzanspruch auf CHF 20 Mio. s. A. aus und brachte im Wesentlichen noch vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber die Aufklärungspflicht verletzt, insbesondere ihn nicht darüber informiert, was unter dem Terminus "Kundenbeziehungsminus" zu verstehen sei und dass ein solches die Beschwerdegegnerin berechtige, die Verwertung der zum Pfand gegebenen Depotwerte vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, dass sie trotz der Abmachung über die Wiederherstellung der Deckung der Kredite jederzeit bei geänderter Situation eine Zwangsliquidation des Depots durchführen und dass ihm dadurch auch ein Schaden entstehen könne. Hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ordentlich aufgeklärt, hätte er einer Abmachung betreffend die Fristen zur Herstellung der Deckung der Kredite nicht zugestimmt und seine Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin noch im September 2008 aufgelöst.
Ein sorgfältig handelndes Bankinstitut hätte bereits am 9. September 2008 von der ihr offen stehenden Möglichkeit der Kündigung der Darlehensverträge Gebrauch machen müssen. Es sei treuwidrig, mit dem Einsatz der Massnahmen so lange zuzuwarten, bis ein Kundenbeziehungsminus vorliege. Wäre dies nicht geschehen, wäre dem Beschwerdeführer bei Beendigung der Geschäftsbeziehung am 9. September 2008 jedenfalls ein Guthaben von mehreren Millionen Schweizer Franken verblieben. So sei es dazu gekommen, dass das Depot zum schlechtest möglichen Zeitpunkt verwertet worden sei. Der Beschwerdeführer, der von der Beschwerdegegnerin als professioneller Kunde eingestuft worden sei, wäre berechtigt gewesen, zu bestimmen, welche Werte zuerst und welche zuletzt verkauft werden sollten. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Recht des Beschwerdeführers missachtet und auch dadurch den Schaden verursacht.
Überdies habe die Beschwerdegegnerin einen Teil des Goldes gar nicht verkauft, sondern selbst übernommen. Im Rahmen der Vereinbarungen zwischen den Streitteilen sei es ferner der Beschwerdegegnerin nur erlaubt gewesen, Zwangsverkäufe von Depotwerten soweit vorzunehmen, als dies das vorhandene Kundenbeziehungsminus erfordert hätte. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, das gesamte Depot überstürzt und so rasch wie möglich zu liquidieren. Im Übrigen wären der Liquidation ausgewiesene Fachleute beizuziehen gewesen.
3.1. Die Beschwerdegegnerin wendete dazu zusammengefasst ein, sie habe sich zu den Kontosaldierungen entschieden, um weiteren Schaden in Form von anfallenden Spesen und Sollzinsen sowie Kreditkommissionen zu vermeiden. Die Konten seien sohin zusammengeführt worden und hätten zum 31. Dezember 2010 [dieses Datum stimmt wohl nicht] einen Minussaldo in Höhe des Widerklagebegehrens aufgewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, sämtliche Verbindlichkeiten fällig zu stellen und damit auch das gesamte Depot des Klägers zu verwerten.
Die Beschwerdegegnerin sei bei der Verwertung des Depots sachgerecht vorgegangen. Es sei notwendig gewesen, die Edelmetalle sofort zu verkaufen. Die Aktientitel hätten erst nach Eröffnung der kanadischen und US-Börse verkauft werden können. Die Beschwerdegegnerin habe sich erfahrener Broker bedient. Bei der Verwertung der Edelmetalle sei die Beschwerdegegnerin als Eigenhändlerin aufgetreten und habe damit keine Gebühren verlangt.
3.2. Mit Endurteil vom 29. Oktober 2012 wies das Landgericht das auf CHF 20 Mio. s. A. ausgedehnte zweite Eventualbegehren ab und gab der Widerklage im Umfang von CHF 1'646'952.68 s. A. statt. Das Widerklagemehrbegehren von CHF 406'609.22 s. A. wies es hingegen ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die mit CHF 413'616.45 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
4. Mit Entscheidung vom 21. März 2013 gab das Obergericht der gegen diese Entscheidung im Umfang der Abweisung der Klage von CHF 10 Mio. s. A. und der Stattgebung der Widerklage erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die mit CHF 63'677.85 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Obergerichtes vom 21. März 2013 mit einer rechtzeitig erstatteten, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision, die in den Antrag mündete, das bekämpfte Urteil dahingehend abzuändern, dass ihm CHF 10 Mio. samt 5 % Zinsen seit dem 24. Oktober 2008 zugesprochen würden und die Widerklage zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise das bekämpfte Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerdegegnerin bestritt das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes und beantragte, der Revision des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge zu geben.
5.1. Mit Urteil vom 6. September 2013 (03 CG.2009.3-132) gab der 1. Senat des Oberste Gerichtshofes der Revision keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die mit CHF 44'813.56 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen. Der Oberste Gerichtshof begründet sein Urteil in der Sache im Wesentlichen wie folgt:
5.1.1. Zunächst legt der Oberste Gerichtshof ausführlich dar, weshalb der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt mit Auslandsberührung (Art. 1 Abs. 1 IPRG) - der Beschwerdeführer (Kläger) sei österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Südafrika - zutreffend liechtensteinischem Recht unterstellt worden sei.
5.1.2. Den in merito anzustellenden rechtlichen Erwägungen sei vorauszuschicken, dass infolge des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 rechtskräftig entschieden worden sei, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen sei, ab dem 24. Oktober 2008 die Depotwerte zu veräussern und den Erlös aus der Veräusserung mit den offenen Forderungen aus den Lombardkrediten bzw. den Kontokorrentkrediten zu kompensieren. Der gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 erhobenen Individualbeschwerde des Beschwerdeführers habe der Staatsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Mai 2011 (StGH 2010/77) keine Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof geht sodann näher auf die Entscheidung zu StGH 2010/77 ein und hält anschliessend Folgendes fest: Soweit der Beschwerdeführer in seinen Revisionsausführungen die Berechtigung der Beschwerdegegnerin zur Zwangsverwertung und die Verletzung der mit der Zwangsverwertung in Zusammenhang stehenden Androhungspflichten erneut thematisiere, lägen abschliessend entschiedene Streitpunkte vor, die durch neue Behauptungen und Beweise nicht wieder aufgerollt oder in Zweifel gezogen werden könnten.
5.1.3. Grundsätzlich müsse der Kläger diejenigen Tatsachen beweisen, die seinen Anspruch begründeten. Diese Regel gelte auch für Schadenersatzansprüche. Blieben nach Beweiserhebung begründete Zweifel, so unterliege der Kläger im Prozess (§ 1296 ABGB). Der § 1298 ABGB verändere diese Verteilung der Beweislast für den Fall, dass eine Partei eine "Verbindlichkeit" nicht erfülle. Habe eine Partei objektiv eine Vertragsverletzung zu vertreten, so müsse sie nach § 1298 ABGB den Beweis erbringen, dass sie daran kein Verschulden treffe. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang treffe aber auch bei einer Haftung nach § 1298 ABGB den Geschädigten.
Mit seinen Behauptungen, er hätte sich nicht auf die Vereinbarung von September 2008 eingelassen, wäre er über die hohen Risiken bis hin zum Totalverlust gewarnt worden, und es hätten Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob er die Vereinbarung vom September 2008 bei entsprechender Warnung abgeschlossen hätte, übersehe der Beschwerdeführer die dazu getroffene Negativfeststellung. Es habe nämlich nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer sein Depot oder überhaupt seine Geschäftsbeziehung zur Beschwerdegegnerin schon im September 2008 aufgelöst - und folglich die Abbauvereinbarung auch nicht geschlossen - hätte, wenn er ausdrücklich darüber aufgeklärt worden wäre, dass bei Eintritt einer geänderten Markt- und Kontosituation trotz der gewährten Fristen eine Zwangsliquidation seiner Depotwerte erfolgen könnte.
Unter Beachtung der oben dargestellten Rechtssätze gehe diese Negativfeststellung zu Lasten des beweisbelasteten Beschwerdeführers (Klägers), sodass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch schon am Nachweis des Kausalzusammenhangs scheitere.
Der Beschwerdeführer verkenne, dass nicht nur dann, wenn das Erstgericht einen bestimmten Sachverhalt als erwiesen annehme, sondern auch dann, wenn das Erstgericht einen bestimmten Sachverhalt ausschliesse oder eine Feststellung darüber nicht treffen könne ("negative Feststellung"), es sich um eine Feststellung handle. Insoweit liege unter Bedachtnahme auf die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seine Geschäftsbeziehung schon im September 2008 aufgelöst hätte, wäre er über die Möglichkeit der Zwangsliquidation trotz der eingeräumten Fristen aufgeklärt worden, entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers auch kein Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor.
Durch diese - für den Obersten Gerichtshof als reine Rechtsinstanz bindende - Negativfeststellung entbehre die weiters vom Beschwerdeführer geforderte Feststellung, welchen Erlös er bei Auflösung der Kundenbeziehung im September 2008 erzielt hätte, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, einer Grundlage. Insoweit lägen die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.
5.1.4. Abgesehen davon, dass die allfällige Verletzung von Aufklärungspflichten nicht kausal für den behaupteten Schaden des Beschwerdeführers sei, sei zum diesbezüglichen Revisionsvorbringen wie folgt Stellung zu nehmen, wobei grundsätzlich auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden könne (§ 469a i. V. m. § 482 ZPO):
Die für die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen massgeblichen Rechtsquellen seien das Bankengesetz (BankG) und die Bankenverordnung (BankV). Mit den LGBl. 2007 Nr. 261 und Nr. 278 seien in beiden Rechtsquellen die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (kurz: MiFID) umgesetzt worden.
Gemäss Art. 8a Abs. 1 Satz 1 BankG hätten sich Banken und Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten. Art 8b Abs. 1 BankG normiere, dass Banken und Wertpapierfirmen jeden Kunden, für den sie eine Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung erbringen würden, in eine der in Anhang 1 definierten Kundenklassen einzustufen und ihn darüber zu informieren hätten. Im Anhang 1 würden die Kundenklassen 1. Geeignete Gegenparteien, 2. Professionelle Kunden und 3. Nichtprofessionelle Kunden näher ausgeführt. Art. 3a Abs. 1 Ziff. 28 BankG definiere den professionellen Kunden als einen Kunden, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfüge, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können.
Selbst wenn man den in Art. 8a Abs. 1 BankG normierten Wohlverhaltensregeln auch die Aufklärung über eine Zwangsverwertung - nur die allfällige Verletzung einer solchen Pflicht stehe hier zur Diskussion - unterstellen wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil der Beschwerdeführer nach den hier massgeblichen Feststellungen als professioneller Kunde eingestuft gewesen sei, worüber ihn die Beschwerdegegnerin auch entsprechend informiert habe, und als solcher nicht mehr des Schutzes des Gesetzes bedurft habe. Ausserdem sei er im Zuge des Schriftverkehrs mit der Beschwerdegegnerin mehrfach auf die prekäre Lage und die drohenden Zwangsverkäufe hingewiesen worden. Er sei über die Situation seines Depots (namentlich über den Überzug) im Bilde gewesen und habe verschiedene Überlegungen darüber angestellt, wie sich der Überzug bei welchem Szenario verändern würde. Nach der weiters hier massgeblichen Feststellung habe er in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und im Wissen um die Einstellung der Beschwerdegegnerin, dass sie im Falle einer sich verschlechternden Marktsituation ohne Einhaltung weiterer Fristen schon vor dem 31. Oktober bzw. 2. November 2008 zur Zwangsverwertung berechtigt sei, die Kundenbeziehung fortgesetzt. Er habe also gewusst, worauf er sich eingelassen habe und welche Konsequenzen die Fortsetzung der Kundenbeziehung zeitigen könnte. Auch aus diesem Grund sei eine nähere Aufklärung nicht angezeigt gewesen. Ein Verstoss gegen Aufklärungspflichten komme selbstredend nur dann in Betracht, wenn der Aufzuklärende nicht ohnehin informiert sei (7 Ob 140/02t ÖBA 2003/1109). Eine Aufklärungspflicht sei dann zu verneinen, wenn der Vertragspartner - wie hier der Beschwerdeführer (Kläger) - zu erkennen gebe, dass er mit den Verhältnissen vertraut sei (RIS-Justiz RS0016390 [T6]). Einem versierten, über besonderes eigenes Fachwissen verfügenden Bankkunden könne es nämlich zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger selbst ausreichend wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0026135 [T23]).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom September 2008 keine "Dienstleistung", die den Informationspflichten des Punkt 1.3 des Anhangs 7.3 der BankV unterliege. Nach den hier massgeblichen Feststellungen habe die Beschwerdegegnerin am 9. September 2008 von einer Zwangsliquidierung des Depots des Beschwerdeführers trotz Belehnungsüberzugs abgesehen und sich mit dem Beschwerdeführer in dessen Interesse auf einen Abbauplan geeinigt. Damit beruhe diese Vereinbarung in erster Linie auf einem Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin. Eine Dienstleistung in dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Sinn könne darin nicht erkannt werden.
Aber auch hier bleibe anzumerken, dass der Beschwerdeführer darüber Bescheid gewusst habe, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Verschlechterung der Marktsituation mit einer Pfandverwertung ohne Einhaltung weiterer Fristen schon vor dem 31. Oktober bzw. 2. November 2008 hätte vorgehen können, sodass die Beschwerdegegnerin redlicherweise vom Entfall einer weiterreichenden Aufklärungspflicht habe ausgehen dürfen (vgl. RIS-Justiz RS0127117 [T2]).
Dieselben Überlegungen gälten auch für den vom Beschwerdeführer i. S. d. Art. 27c BankV i. V. m. Art. 8a BankG thematisierten Interessenkonflikt. Auch dazu gelte ins Treffen zu führen, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der darum gebeten habe, die Darlehen trotz Überschreitung der vertraglich vereinbarten Deckung durch die bestehenden Sicherheiten weiter aufrecht erhalten zu dürfen, und dass die Abbauvereinbarung im Interesse des Beschwerdeführers geschlossen worden sei. Dass der Beschwerdeführer jetzt der Beschwerdegegnerin - auch unter Hinweis auf die aus dem Bankvertragsverhältnis resultierenden Schutz- und Warnpflichten - diese Vereinbarung zum Vorwurf mache, insbesondere daran Kritik übe, dass sie ihm nicht vom Abschluss dieser Vereinbarung abgeraten habe, sei tatsächlich, worauf das Obergericht zutreffend hingewiesen habe, eine Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten ("venire contra factum proprium") und verstosse damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (LES 1998, 18; LES 1990, 147; RIS-Justiz RS0128483; RS0014509 [T7]).
Aus der vom Beschwerdeführer relevierten Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten sei für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie müssten sowohl der Sicherungsnehmer als auch der Sicherungsgeber einer in lit. a bis e näher beschriebenen Kategorie angehören, wobei natürliche Personen ausgenommen seien. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gegenüber immer als natürliche Person aufgetreten sei - anderes wurde nie behauptet - seien die Bestimmungen der Art. 392 ff. SR nicht einschlägig und die darauf gestützten Revisionsausführungen nicht beachtlich.
Im Übrigen übersehe der Beschwerdeführer den zum "Verlust des Weisungsrechts" getroffenen und bindenden Sachverhalt. Danach sei die Befolgung der Wünsche und Anregungen des Bankkunden bei einer zwangsweisen Depotliquidation im Falle der Unterdeckung nicht nur nicht bankenüblich, sondern bestehe, wenn - wie hier - das gesamte Depot liquidiert werden müsse, keine Pflicht der depotführenden Bank, allfällige Instruktionen des Depotinhabers zu berücksichtigen.
Was die Kritik des Beschwerdeführers am (teilweisen) Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin im Zuge der Zwangsverwertung anlange, sei auf Punkt 12 des Kreditvertrags vom 23. Juni 2004 zu verweisen, wonach die Kreditgeberin, sofern die Nachdeckung im erforderlichen Rahmen nicht binnen einer kurzen, von ihr mitzuteilenden Frist erfolge, ermächtigt sei, die Pfandgegenstände nach ihrem Ermessen freihändig zu veräussern, und dabei auch zum Selbsteintritt berechtigt sei. Soweit die Beschwerdegegnerin bei der Zwangsverwertung nicht für den Beschwerdeführer interessewahrend (Art. 8a BankG) vorgegangen sei, sei der diesbezüglich entstandene Schadensbetrag von CHF 406'609.22 ohnehin vom Widerklagebegehren der Beschwerdegegnerin abgezogen worden.
5.2. Zusammenfassend bleibe anzumerken, dass die Vorinstanzen den der Beschwerdegegnerin bei der Verwertung unterlaufenen Mängeln Rechnung getragen und den vom Sachverständigen errechneten und festgestellten Vermögensnachteil von CHF 406'609.22 vom Widerklagebegehren zutreffend abgezogen hätten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche habe der Beschwerdeführer aus den oben dargestellten Gründen nicht unter Beweis zu stellen vermögen, sodass der Revision insgesamt ein Erfolg versagt bleiben müsse.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013 (ON 132) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zur Tragung zu überbinden. Geltend gemacht wird die Verletzung der Begründungspflicht und damit verbunden des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung nach Art. 43 LV, der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV sowie des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Begründet wird dies nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Der Oberste Gerichtshof komme seiner Begründungspflicht im angefochtenen Urteil in weiten Teilen nicht nach. So gehe der Oberste Gerichtshof in verschiedenen Punkten nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, missachte die vom Beschwerdeführer zitierten gesetzlichen Bestimmungen, zeige an keiner Stelle auf, weshalb diese Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden seien und weise die Revision in diesen Punkten mit einer Scheinbegründung ab. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Begründungspflicht, hauptsächlich aufgrund einer Scheinbegründung, in den folgenden vier Punkten:
6.1.1. Erstens liege eine Scheinbegründung hinsichtlich der Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Warnung des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Oberste Gerichtshof gehe nicht ein auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten nicht festgestellt und nicht nachvollziehbar ausgeführt, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Warnpflicht nachgekommen sei. Hinsichtlich dieses Punktes liege keine Begründung i. S. v. Art. 43 LV vor. Der oberste Gerichtshof widme sich unter den Punkten 8.3.3 ab Seite 33 des Urteils bis zu Punkt 8.4.3 zwar diesem Vorbringen, lehne dieses aber mit einer augenscheinlich derart falschen Begründung ab, dass diese als Scheinbegründung eingestuft werden müsse. Denn der Oberste Gerichtshof beziehe sich ständig wiederholend darauf, dass eine allfällig missachtete Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht relevant sei, weil negativ festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer hätte auch bei Aufklärung die Vereinbarung vom September 2008 abgeschlossen. Das Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers habe nicht auf eine Aufklärungspflicht abgezielt, sondern einzig auf die der Beschwerdegegnerin darüber hinaus obliegende Warnpflicht, die sich aus Anhang 7.3 zur BankV, Ziffer 1.3 i. V. m. Ziffer 2. des Anhangs herleite. Eine solche gehe über eine allgemeine Aufklärungspflicht hinaus und verlange von der Beschwerdegegnerin, ihre Kunden vor augenscheinlich nachteiligen und hoch riskanten Geschäften zu warnen und ihnen von diesen abzuraten. Der Oberste Gerichtshof gehe auf die Warnpflichten der Beschwerdegegnerin mit keinem Wort ein, womit eine Scheinbegründung vorliege. Diese Scheinbegründung stütze der Oberste Gerichtshof mit weiteren, unrichtigen Ausführungen. So versuche er unter den Punkten 8.4.1 und 8.4.2 wider das Gesetz zu argumentieren, dass der Beschwerdeführer als professioneller Kunde nach der Richtlinie MiFID nicht habe aufgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe unter Ziffer 1.2 seiner Revision aufgezeigt, dass auch als professionell eingestufte Kunden nach Anhang 7.3 zur BankV, Ziffer 1.3, Bst. a), aa) und dd), i. V. m. Ziffer 2. zu Anhang 7.3 aufgeklärt und gewarnt werden müssten, dies im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu Finanzinstrumenten nach Art. 25 BankV. Im vorliegenden Fall hätten umfangreiche Warnpflichten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der im September 2008 abgeschlossenen Vereinbarung in Bezug auf das Wertpapierfinanzierungsgeschäft des Beschwerdeführers bestanden. Denn dessen Depotwerte bzw. Finanzinstrumente seien von der Beschwerdegegnerin als Pfand gehalten worden und es habe eine Unterdeckung bereits in diesem Zeitpunkt vorgelegen. Eine Scheinbegründung liege auch dadurch vor, dass der Oberste Gerichtshof, ohne auf die in der Revision zitierten Bestimmungen der BankV mit einem Wort einzugehen, ausführe, der Beschwerdeführer sei als professioneller Kunde nicht zu warnen gewesen. Dasselbe gelte schliesslich für die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in Ziffer 8.4.3, wenn er dort darlege, die zwischen den Streitteilen im September 2008 getroffene Vereinbarung sei keine Dienstleistung im Sinne des Anhangs 7.3 zur BankV, Ziffer 1.3, Bst. a), aa) und dd). Ziffer 1.3 spreche wörtlich davon, dass eine Bank ihre Kunden, hier nach Ziffer 2. auch professionelle Kunden, über Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen aufzuklären und zu warnen habe. Der Beschwerdeführer hätte nach den Feststellungen solche Dienstleistungen mit der Beschwerdegegnerin vereinbart, so vor allem ein umfangreiches Wertpapierfinanzierungsgeschäft, zu welchem die Vereinbarung im September 2008 geschlossen worden sei. Denn diese habe die damals vorliegende Unterdeckung zu diesem Geschäft betroffen. Daher habe die Pflicht bestanden, den Beschwerdeführer auch als professionellen Kunden vor den Konsequenzen der Vereinbarung im September 2008 zu warnen und diesem davon abzuraten. Dem Obersten Gerichtshof sei hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach Anhang 7.3 zur BankV, Ziffer 1.3, Bst. a), aa) und dd), i. V. m. Ziffer 2. zu Anhang 7.3, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer als professioneller Kunde geführt worden sei, eine Warnpflicht getroffen habe, eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen.
6.1.2. Zweitens macht der Beschwerdeführer eine Scheinbegründung geltend hinsichtlich der angeblichen Pflicht der Beschwerdegegnerin, allfällige Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer zu vermeiden. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er zeige unter Ziff. 4 des Revisionsvorbringens unter Verweis auf Art. 8a BankG und Art. 27d BankV i. V. m. Art. 8h BankG und Art. 27c BankV auf, dass die Beschwerdegegnerin eine solche Pflicht gehabt habe. Er habe weiters aufgezeigt, dass ein solcher Interessenkonflikt im September 2008 vorgelegen habe. Denn im Rahmen der vertraglichen Beziehung sei dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt die Möglichkeit offen gestanden, über seine Finanzinstrumente nach eigenem Gutdünken zu verfügen, und die Beschwerdegegnerin sei diesbezüglich weisungsgebunden gewesen. Mit der Vereinbarung vom September 2008 sei das Wertpapierfinanzierungsgeschäft mit dem Beschwerdeführer weitergeführt worden und es sei auf der Hand gelegen, dass sich bei weiterer Verschlechterung der Marktlage ein solcher Interessenkonflikt einstellen würde. In Anhang 7.1 zur BankV werde ein solcher Konflikt u. a. beschrieben als Situation, in der die Bank zu Lasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden werde. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Vereinbarung vom September 2008 nicht abzuschliessen, um einen solchen Konflikt, der nun Gegenstand gerichtlicher Verfahren sei, zu verhindern. Wenn der Oberste Gerichtshof unter Ziffer 8.4.4 im Urteil zu dieser Rüge in wenigen Sätzen festhalte, es sei der Beschwerdeführer gewesen, der um diese Vereinbarung gebeten habe, gehe er auf die oben zitierten, massgeblichen Gesetzesbestimmungen nicht ein. Denn unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer um diese Vereinbarung gebeten haben sollte, hätten die beschriebenen Pflichten der Beschwerdegegnerin bestanden. Wenn der Beschwerdeführer heute solche Gesetzesverstösse der Beschwerdegegnerin rüge, liege darin kein Verhalten gegen Treu und Glauben vor. Der Oberste Gerichtshof zeige keine nachvollziehbare Begründung dafür auf, weshalb der Verstoss der Beschwerdegegnerin gegen das zitierte Recht ohne Sanktionen bleiben soll. Der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf das Verhalten des Beschwerdeführers sei in diesem Zusammenhang derart falsch, dass auch diese Ausführungen als Scheinbegründung taxiert werden müssten.
6.1.3. Drittens liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Scheinbegründung vor hinsichtlich des Weisungsrechts des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe aufgezeigt, dass ihm nach den Feststellungen des Erstgerichtes als professionellem Kunden nach der Richtlinie 2004/39/EG zur Ausführung seiner Finanzinstrumente ein unbedingtes Weisungsrecht zugekommen sei, was auch in den AGB der Beschwerdegegnerin so festgehalten sei. Nach Einleitung der Liquidierung des Depots des Beschwerdegegners [wohl: Beschwerdeführers] sei dieses Weisungsrecht des Beschwerdeführers als eines professionellen Kunden missachtet worden und habe die Beschwerdegegnerin die Finanzinstrumente des Beschwerdegegners [wohl: Beschwerdeführers] ausgeführt, ohne dessen Anweisungen - die zu einem weitaus geringeren Schaden beim Beschwerdeführer geführt hätten - zu beachten. Der Oberste Gerichtshof tue dieses Vorbringen mit dem Verweis auf eine Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Befolgung von Wünschen des Bankkunden bei der Depotliquidation nicht bankenüblich sei, ab. Diese Feststellung beruhe wiederum auf einer Aussage des beigezogenen Sachverständigen. Hier missachte der Oberste Gerichtshof, dass die hier thematisierte Frage eine Rechtsfrage darstelle und nicht auf Basis einer Aussage des Sachverständigen zu lösen sei. Der Oberste Gerichtshof begründe nicht nachvollziehbar, nach Massgabe welcher gesetzlichen Bestimmungen das mit dem Beschwerdeführer im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG vereinbarte Weisungsrecht zur Ausführung seiner Finanzinstrumente gegenständlich nicht mehr beachtlich gewesen sein sollte.
6.1.4. Viertens liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Scheinbegründung vor hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/47/EG. Die Darlegung des Obersten Gerichtshofes, diese Richtlinie sei im vorliegenden Fall unbeachtlich, weil in deren Art. 1 natürliche Personen ausgenommen seien, sei derart gravierend falsch, dass sie nur als Scheinbegründung eingestuft werden könne. Die Unterstellung unter diese Richtlinie bzw. die darauf basierenden, innerstaatlichen Bestimmungen seien für den Beschwerdeführer essentiell. Bei Beachtung insbesondere der verpflichtenden Regelungen für die Verpfändung und Verwertung von Finanzinstrumenten nach Art. 392 ff. SR sei dem Klagebegehren des Beschwerdeführers Folge zu geben. Die gerichtliche Verweigerung der Anwendbarkeit der europarechtlichen Regelungen verursache dem Beschwerdeführer einen derzeit mit rund CHF 20 Millionen zu beziffernden Schaden. Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, weshalb die genannte Richtlinie im vorliegenden Fall anwendbar sei. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, die Richtlinie sei in Liechtenstein neben juristischen Personen auch auf die in Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie genannten natürlichen Personen anzuwenden. Liechtenstein habe sich ausdrücklich zur Ausdehnung der Wirksamkeit auf so genannte halbprofessionelle Finanzmarktakteure bekannt und dies im SR umgesetzt. Der Beschwerdeführer falle auch unter den Schutz der genannten Richtlinienbestimmung, sei er doch von der Beschwerdegegnerin als professioneller Kunde nach der Richtlinie 2004/39/EG eingestuft worden. Um als professioneller Kunde nach dem BankG und der genannten Richtlinie eingestuft werden zu können, habe der Beschwerdeführer die im Anhang 1 zum BankG niedergeschriebenen Voraussetzungen erfüllen müssen. Der Beschwerdeführer habe als "anderer institutioneller Anleger, dessen Haupttätigkeit in der Anlage von Finanzinstrumenten bestand" im Sinne von Ziff. 2 (Definition der "Professionellen Kunden") des Anhangs 1 zum BankG gegolten. Mit den Definitionen [wohl: der professionellen Kunden im Anhang 1 zum BankG] sei auch die Brücke zu den Bestimmungen in Art. 392 ff. SR geschlagen. "Denn der Beschwerdeführer war von der Beschwerdegegnerin als professioneller Anleger eingestuft worden, sohin als sonstiger institutioneller, und nicht privater Anleger, dessen Haupttätigkeit in der Anlage von Finanzinstrumenten bestand. In dieser Funktion und Einstufung fällt der Beschwerdeführer damit aber zweifelsohne als so bezeichneter halbprofessioneller Finanzmarktakteur unter den Schutzbereich der Richtlinie 2002/47/EG, zumal er als institutioneller Anleger auch als Einzelkaufmann im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit e dieser Richtlinie gelten muss, zumal seine Haupttätigkeit in der Anlage von Finanzinstrumenten bestand. Jede andere Auslegung der bezughabenden Bestimmungen wäre sinnentstellend." (Beschwerdeschrift, Ziff. 3.5.3).
6.2. Die angebliche Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Angesichts des Entscheidungsverhaltens des Obersten Gerichtshofes, der geltendes Recht mit augenscheinlich falscher Scheinbegründung abtue, orte der Beschwerdeführer auch de facto eine Enteignung durch das Land Liechtenstein. Zu beachten sei hier, dass die Beschwerdegegnerin zu mehr als 50 % im Eigentum des Landes Liechtenstein stehe. Mit dem bekämpften Urteil werde wider das Gesetz im überwiegenden Ausmass zugunsten des Landes Liechtenstein in die geschützte Eigentümerposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Denn die rechtswidrig der Beschwerdegegnerin zugeeigneten Werte des Beschwerdeführers hätten in dessen Eigentum gestanden und seien ihm in Missachtung der in der Beschwerdeschrift zitierten Bestimmungen weggenommen worden. Die ordentlichen Gerichte hätten dieser Enteignung Vorschub geleistet, indem sie dem Beschwerdeführer für ihn günstige, europarechtliche Bestimmungen vorenthalten hätten. Es liege sohin eine unzulässige Enteignung des Beschwerdeführers vor, dies zugunsten des Landes Liechtenstein, weshalb durch das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes auch die Eigentumsgarantie verletzt werde.
6.3. Zur angeblichen Verletzung des Willkürverbots hält der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes fest: Sofern nach Massgabe des bisherigen Vorbringens keine Grundrechtsverletzung anzunehmen sei, sei jedenfalls das Willkürverbot verletzt, wobei grundsätzlich auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde. Das Willkürverbot sei aus den folgenden Gründen verletzt: Der Oberste Gerichtshof gehe im angefochtenen Urteil auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Warnpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt, nicht nachvollziehbar ein und widme sich stattdessen nur der Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin. Soweit der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil ausführe, der Beschwerdeführer sei als professioneller Kunde nicht zu warnen gewesen, ohne auf Anhang 7.3 zur BankV, Ziffer 1.3, Bst. a), aa) und dd), i. V. m. Ziffer 2. zu Anhang 7.3 sowie Art. 25 BankV einzugehen, erweise sich sein Urteil als willkürlich. Aufgrund dieser Bestimmungen hätten umfangreiche Warnpflichten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der im September 2008 abgeschlossenen Vereinbarung in Bezug auf das Wertpapierfinanzierungsgeschäft des Beschwerdeführers bestanden.
Willkürlich sei weiter die Ausführung des Obersten Gerichtshofes, wonach die zwischen den Streitteilen im September 2008 getroffene Vereinbarung keine Dienstleistung im Sinne des Anhangs 7.3 zur BankV, Ziff. 1.3, Bst. a), aa) und dd) sei. Ziffer 1.3 spreche wörtlich davon, dass eine Bank ihre Kunden, hier nach Ziffer 2. auch professionelle Kunden, über Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen aufzuklären und zu warnen habe, nach Ziffer 2. des Anhangs auch professionelle Kunden.
Willkürlich sei weiter die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, wonach gegenständlich ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 8a BankG und Art. 27d BankV i. V. m. Art. 8h BankG und Art. 27c BankV deswegen nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer selbst um den Abschluss der Vereinbarung im September 2008 gebeten habe, sohin gesetzlich normierte Pflichten der Beschwerdegegnerin durch eine solche Bitte des Beschwerdeführers obsolet geworden wären. Ebenso willkürlich sei, wenn der Oberste Gerichtshof hier dem Beschwerdeführer ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfe, nur weil sich dieser auf die Einhaltung dieser Gesetzesbestimmungen berufe, welche von der Beschwerdegegnerin zwingend einzuhalten gewesen wären.
Willkürlich sei weiter die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, der Beschwerdeführer hätte das ihm von Gesetzes wegen mit der Beschwerdegegnerin vereinbarte Weisungsrecht verloren, weil die Befolgung von Kundenwünschen bei der Zwangsliquidation bankenunüblich wäre. Der Oberste Gerichtshof übergehe die europarechtliche Grundlage der Richtlinie 2004/39/EG, ebenso die Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer auf der Basis dieser Richtlinie und der entsprechenden innerstaatlichen Regelungen. Die Annahmen des aus der Schweiz stammenden Sachverständigen zur Bankenüblichkeit würden sich naturgemäss auf die Rechtslage in der Schweiz und in Liechtenstein vor Umsetzung der genannten Richtlinie beziehen. Seit 2007 gelte aber die MiFID in Liechtenstein und die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer als professionellen Kunden eingestuft, dem aufgrund dieser Einstufung bei Ausführung seiner Finanzinstrumente ein unbedingtes Weisungsrecht zugekommen sei. Art. 392 ff. SR hätten die Gerichte einfach missachtet. In diesen Bestimmungen seien jene Regelungen vorgegeben, die bei der Verpfändung von Finanzinstrumenten innerhalb einer Vertragsbeziehung zu professionellen Kunden nach der Richtlinie 2004/39/EG zu beachten seien, so etwa in Art. 394 im Rahmen einer Verwertung. Die Regelungen der Richtlinien 2002/47/EG und 2004/39/EG griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig. Ein professioneller Kunde nach der Richtlinie 2004/39/EG, dem ein unbedingtes Weisungsrecht zu seinen Finanzinstrumenten zukomme, verliere dieses, wenn Regelungen im Sinne des Art. 392 ff. SR vorlägen. Im vorliegenden Fall werde der Beschwerdeführer vom Obersten Gerichtshof, soweit es zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlage, ständig als professioneller Kunde nach der Richtlinie 2004/39/EG beurteilt, in Fragen der Verwertung der Finanzsicherheiten des Beschwerdeführers werde dieser aber behandelt wie ein herkömmlicher Bankkunde und die Einstufung als professioneller Kunde missachtet. Gegenständlich lägen keine Vereinbarungen und Regelungen vor, wie sie die Art. 392 ff. SR vorgäben, weshalb das Weisungsrecht des Beschwerdeführers auch nicht obsolet geworden sei.
Willkürlich sei weiter die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Berufung auf die Richtlinie 2002/47/EG deswegen unbeachtlich sei, weil in deren Art. 1 natürliche Personen ausgenommen seien. Wie zu Ziffer 3. der Beschwerde vorgebracht, ergebe sich sowohl aus der Richtlinie 2002/47/EG als auch aus den Art. 392 ff. SR, dass diese Richtlinie auch auf natürliche Personen bzw. Einzelkaufleute anzuwenden sei.
Willkürlich sei auch, dass der Oberste Gerichtshof die Anwendung der Art. 392 ff. SR verweigere, obwohl der Beschwerdeführer als professioneller Kunde im Sinne des Anhanges 1 zum BankG als sonstiger institutioneller Anleger zu gelten habe, dessen Haupttätigkeit in der Anlage von Finanzinstrumenten bestanden habe, und daher auch als Einzelkaufmann im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG, Art. 1 Abs. 2 Bst. e einzustufen sei. In diesem Zusammenhang besonders stossend sei, dass sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer, soweit es zur Abweisung seines Begehrens dienlich erscheine, ständig seine Einstufung als professioneller Anleger entgegen hielten und der Oberste Gerichtshof ihm darauf basierend sogar den Schutz des Gesetzes vorenthalten wolle. Soweit diese Einstufung nach Anhang 1 zum BankG aber dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers diene und dessen Einstufung unter die Richtlinie 2002/47/EG geradezu zwingend verlange, werde diese tunlichst ausgeblendet und der Beschwerdeführer als privater Anleger behandelt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seinem Klagebegehren sei bei Beachtung der Richtlinien 2002/47/EG und 2004/39/EG Folge zu geben. Das angefochtene Urteil verwehre die Anwendung dieser Richtlinien. Nach diesen Richtlinien, die im BankG, der BankV, den dazu erlassenen Anhängen sowie im SR umgesetzt worden seien, seien ausdrückliche, schriftliche Regelungen zur Verpfändung von Finanzinstrumenten notwendig gewesen, ebenso hätte ein Selbsteintritt, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe, ausdrücklich schriftlich vereinbart werden müssen, ebenso seien umfangreiche Aufklärungspflichten zu beachten gewesen. Bei Anwendung dieser Richtlinien würde sich die Verwertung der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig herausstellen. Die Beschwerdegegnerin habe die Finanzsicherheiten nach Massgabe von teilweise 20 Jahre alten Verträgen, die seit 2007 nicht mehr dem Gesetz entsprächen, verwertet, sohin in Missachtung der Art. 392 ff. SR. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes sei derart verfehlt, dass damit ein Amtshaftungsanspruch des Beschwerdeführers begründet werde.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 22. November 2013 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet. Sie beantragt hierin, der Staatsgerichtshof möge der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV ist vorliegend nach Auffassung der Beschwerdegegnerin aus den folgenden Gründen nicht verletzt: Art. 43 LV gewähre keinen Anspruch auf ausführliche Behandlung sämtlicher vorgebrachter Erwägungen. Die Begründungspflicht wolle lediglich gewährleisten, dass ein von einem Entscheid Betroffener wisse, weshalb sein Anspruch abgewiesen worden sei. Wenn sich aus grundsätzlichen Ausführungen der Gerichte ergebe, dass eine Bank korrekt gehandelt habe und sämtliche vertraglichen Pflichten (wie auch die bankenrechtlichen Sorgfaltspflichten) erfüllt habe, bestehe keine Notwendigkeit, dass die Gerichte auf jede einzelne, vom Ansprecher behauptete Sorgfaltspflichtverletzung eingingen, dies insbesondere, wenn diese behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen gar nicht kausal für den behaupteten Schaden seien. Im vorliegenden Fall habe der Oberste Gerichtshof aber sehr wohl sämtliche vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Punkte behandelt und im Einzelnen dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer behaupteten Pflichtverletzungen nicht gegeben bzw. für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht behilflich seien. Auch eine Scheinbegründung liege nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers eingehend befasst und habe gleich mehrere Argumente vorgetragen, welche die rechtliche Bedeutung des Vortrags des Beschwerdeführers ausschlössen. Es liege auch keine mangelnde Begründung vor. Der Beschwerdeführer sei stattdessen einfach nicht einverstanden mit der für ihn negativen Begründung durch den Obersten Gerichtshof. Die vermeintliche Rüge der Begründungspflicht stelle sich demnach bei genauer Betrachtung als reine Willkürrüge dar, wobei dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden müsse, dass er den Staatsgerichtshof als vierte Instanz missbrauche.
8.1.1. Die Beschwerdegegnerin führt sodann Folgendes zur Warn- und Aufklärungspflicht aus: Der Oberste Gerichtshof habe in dem bekämpften Urteil ON 132 in Bezug auf Warn- und Aufklärungspflichten zunächst auf das Erkenntnis des Staatsgerichtshofes vom 18. Mai 2011, StGH 2010/77, verwiesen. Der Staatsgerichtshof habe dort festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zuge des festgestellten Schriftverkehrs mehrfach auf die prekäre Situation und die drohenden Zwangsverkäufe hingewiesen habe, sodass die Beschwerdegegnerin der aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Androhungspflicht hinreichend nachgekommen sei. Ausserdem habe der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer zu Recht auch vorgehalten, dass seine Revisionsausführungen, soweit sie die Berechtigung der Beschwerdegegnerin zur Zwangsverwertung und die Verletzung der mit der Zwangsverwertung in Zusammenhang stehenden Androhungspflichten erneut thematisiert hätten, zurückzuweisen seien. Es würden abschliessend entschiedene Streitpunkte vorliegen, die durch die neuen Behauptungen und Beweise nicht mehr aufgerollt oder in Zweifel gezogen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei in der Tat so, dass der vom Erstgericht festgestellte E-Mail-Verkehr zwischen den Streitteilen klar aufzeige, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits im August 2008, aber insbesondere nach Bekanntgabe des Abbauplans am 9. September 2008 bis zur Zwangsverwertung am 24. Oktober 2008, dauernd auf seinen Belehnungsüberzug hingewiesen habe und ihm auch die Folgen desselben, nämlich Zwangsverkäufe, dargelegt habe. Dem Beschwerdeführer sei auch folgende Feststellung des Landgerichtes (auf welche auch der Oberste Gerichtshof hingewiesen habe) entgegenzuhalten: "Der Kläger kannte aber die Folgen einer Zwangsverwertung und konnte diese auch abschätzen." (ON 115, S. 120). Aufgeklärt werden müsse nur derjenige, bei dem Aufklärungsbedarf bestehe. Wenn aber bei einem professionellen Kunden kein Aufklärungsbedarf bestehe und festgestellt werden könne, dass der Kunde die Folgen einer Zwangsverwertung kenne, dann gebe es auch keinen Grund, diesen Kunden weiter aufzuklären oder zu warnen. Schliesslich habe der Oberste Gerichtshof auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte sich nicht auf die Vereinbarung vom September 2008 eingelassen, wäre er über die hohen Risiken bis hin zum Totalverlust gewarnt worden, und es hätten Feststellungen dazu getroffen werden müssen, zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer übersehe nämlich die getroffene Negativfeststellung, wonach das Erstgericht festgestellt habe, dass eben gerade nicht habe festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer sein Depot oder überhaupt seine Geschäftsbeziehung zur Beschwerdegegnerin schon im September 2008 aufgelöst hätte - und folglich die Abbauvereinbarung auch nicht geschlossen hätte -, wenn er ausdrücklich darüber aufgeklärt worden wäre, dass bei Eintritt einer geänderten Markt- und Kontosituation trotz der gewährten Fristen eine Zwangsliquidation seiner Depotwerte erfolgen könnte. Der Oberste Gerichtshof habe richtigerweise erklärt, dass der Beschwerdeführer übersehe, dass diese Negativfeststellung zur Folge habe, dass ihm diese behauptete Warnpflichtverletzung gar nichts nütze. Schliesslich müsste ja die Warnpflichtverletzung kausal sein für den behaupteten Schaden. Folglich mangle es vorliegend an der Kausalität der Warnpflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerin. Damit sei eine vermeintliche Verletzung der Warnpflicht von Vorneherein rechtlich irrelevant.
Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, der Oberste Gerichtshof habe völlig zu Recht ausgeführt, dass eine Aufklärungspflicht dann zu verneinen sei, wenn der Vertragspartner, wie hier der Beschwerdeführer, zu erkennen gebe, dass er mit den Verhältnissen vertraut sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gemäss MiFID professionell eingestuften Kunden, der gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen über sehr grosse Erfahrung verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb gewusst, auf was er sich mit den Optionskäufen eingelassen habe und er hätte diese auch nicht gekauft, wenn er die Einschätzung des Kundenberaters nicht geteilt und gebilligt hätte. Ausserdem sei der Beschwerdeführer über die Situation seines Depots (namentlich über den Überzug) im Bilde gewesen und habe allerlei Überlegungen darüber angestellt, wie sich der Überzug bei welchem Szenario verändern würde.
Das Erstgericht habe zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus von der Beschwerdegegnerin über die Folgen einer Depotverwertung nicht im Detail aufgeklärt worden sei. Das Landgericht habe aber zu Recht die Beschwerdegegnerin von weiteren Aufklärungen und Warnungen aufgrund der Professionalität des Beschwerdeführers entbunden.
Die ausführliche Behandlung der Rüge, die Beschwerdegegnerin habe Warnpflichten verletzt, zeige, dass im bekämpften Urteil weder eine Begründung dazu fehle noch dass es sich dabei um eine Scheinbegründung handle.
8.1.2. Weiter führt die Beschwerdegegnerin Folgendes zum Interessenkonflikt aus: Der Beschwerdeführer behaupte zu Unrecht, dass ein Interessenkonflikt im September 2008 vorgelegen habe und die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Vereinbarung vom September 2008 nicht abzuschliessen, um einen solchen Konflikt, der nun Gegenstand gerichtlicher Verfahren sei, zu verhindern. Der Oberste Gerichtshof habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der nun vom Beschwerdeführer thematisierte vermeintliche Interessenkonflikt alleine deshalb aufgetreten sei, weil der Beschwerdeführer selbst darum gebeten habe, die Darlehen trotz Überschreitung der vertraglich vereinbarten Deckung durch die bestehenden Sicherheiten aufrecht erhalten zu dürfen. Ausserdem seien die Abbauvereinbarungen im Interesse und auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers geschlossen worden. Der Oberste Gerichtshof weise auch zu Recht darauf hin, dass es ein Verhalten wider Treu und Glauben darstelle, wenn der Beschwerdeführer diese von ihm gemäss Feststellungen des Erstgerichtes gewünschte Vereinbarung über den Abbau des Überzugs der Beschwerdegegnerin nun zum Vorwurf mache.
Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass vorliegend Feststellungen zum Umgang mit Interessenkonflikten fehlen würden, so habe das gute Gründe. Zum Einen seien diese Behauptungen zu den Wohlverhaltensregeln und der mangelnden Befassung mit Interessenkonflikten vom Beschwerdeführer verspätet vorgebracht worden und zum anderen seien solche Feststellungen rechtlich gar nicht relevant.
Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass aus den Beilagen 61 und 59 hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer mit Datum vom 24. September 2007 nicht nur mitgeteilt worden sei, dass er als professioneller Kunde im Rahmen von MiFID eingestuft worden sei, sondern dass ihm auch die allgemeinen Informationen zu MiFID und insbesondere auch die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestellt worden seien, in welchen sich neben dem Kapitel 6 "allgemeine Informationen zur MiFID" auch ein Kapitel 7 "Grundsätze für den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten" befinde. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werde dargelegt, was die Beschwerdegegnerin alles unternommen habe, um im Sinne der Wohlverhaltensregeln Interessenkonflikte zu lokalisieren und entsprechend den Verhaltensregeln richtig damit umzugehen.
Bereits das Obergericht habe einen Interessenkonflikt in seinem Urteil zu Recht ausgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof habe die entsprechende Argumentation übernommen.
Weiter begründet die Beschwerdegegnerin ausführlich, weshalb grundsätzlich gar nicht ersichtlich sei, worin eine Interessenskollision liegen solle. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einem Pfandvertrag wie überhaupt bei jedem Bankvertrag verschiedene Interessen von Bank und Kunde involviert seien.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb die Verletzung des vermeintlichen Interessenkonflikts kausal für den Schaden sein soll. Die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV gehe nicht so weit, dass ein Gericht sich auch mit Unwesentlichem zu befassen habe.
8.1.3. Weiter führt die Beschwerdegegnerin Folgendes zum Weisungsrecht des Beschwerdeführers aus: Es sei geradezu abwegig zu behaupten, dass der Oberste Gerichtshof keine Begründung dafür geliefert habe, weshalb die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Notverkäufe nicht an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe diesbezüglich auf die Ausführungen des Obergerichtes und des Landgerichtes hingewiesen, habe selbst aber zusätzlich Erklärungen angeführt, weshalb trotz der Einstufung des Beschwerdeführers als professioneller Kunde aufgrund der Notsituation das Weisungsrecht des Beschwerdeführers verloren gegangen sei. In ihrer Gegenäusserung führt die Beschwerdeführerin die ihrer Auffassung nach einschlägigen gerichtlichen Erwägungen detailliert auf.
8.1.4. Weiter führt die Beschwerdegegnerin Folgendes zur Geltung der Richtlinie 2002/47/EG aus: Der Beschwerdeführer führe an, dass es nicht richtig sei, dass die Richtlinie 2002/47/EG nur für professionelle Finanzmarktakteure gelte. Richtigerweise würden diese gemäss entsprechendem Bericht und Antrag auch für halbprofessionelle Finanzmarktakteure gelten und damit also auch für den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, schuldig bleibe der Beschwerdeführer damit aber die rechtliche Konsequenz dieser Behauptung. Er schreibe zwar, dass mit diesen Definitionen, d. h. der Anwendung der Richtlinie auf den Beschwerdeführer, auch die Brücke zu den Bestimmungen in Art. 392 ff. SR geschlagen sei. Er lasse aber offen, welche Bedeutung die Einstufung des Beschwerdeführers als sogenannter halbprofessioneller Finanzmarktakteur für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Sache habe. Der Oberste Gerichtshof habe sich selbstverständlich an die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu halten. Das bedeute aber nicht, dass er jedes noch so unwesentliche Detail bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers zu beleuchten habe, wenn diesem Vorbringen keine rechtliche Bedeutung zukomme.
8.1.5. Alles in allem liege eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV demnach nicht vor. Dies nicht nur, weil das Urteil des Obersten Gerichtshofes eine verfassungskonforme Begründung enthalte, sondern auch, weil die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Begründungsmängel keine materiell-rechtliche Bedeutung hätten. Selbst wenn eine Begründung mangelhaft sei, schade das nicht, wenn die Entscheidung im Ergebnis richtig sei. Zur Kausalität habe der Beschwerdeführer gar nichts ausgeführt.
8.2. Die Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV ist vorliegend nach Auffassung der Beschwerdegegnerin aus den folgenden Gründen nicht verletzt: In einem Zivilprozess sei davon auszugehen, dass sich in der Regel gleichwertige vermögenswerte Interessen gegenüberstünden. Jede Verfahrenspartei habe dabei Anspruch auf Achtung ihres grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts. Insoweit seien beide Parteien gleichberechtigt, sodass sich die Schutzwirkung der Eigentumsgarantie in diesem zweiseitigen Verhältnis gewissermassen ausgleiche. Eine solche Konstellation liege im vorliegenden Fall gerade vor. Beide Parteien behaupteten, einen vermögenswerten Rechtsanspruch besessen zu haben. Die Drittwirkung der Eigentumsgarantie zu Lasten der Beschwerdegegnerin sei vorliegend demnach zu verneinen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, weshalb die Tatsache, dass das Land Liechtenstein zu 50 % Eigentümerin der Beschwerdegegnerin sei, de facto eine Enteignung durch das Land Liechtenstein bewirken soll. Das würde ja bedeuten, dass der Beschwerdeführer den Gerichtsbehörden einen Amtsmissbrauch unterstellen müsste. Er werde auch kaum behaupten können, dass eine Zwangsverwertung durch die Beschwerdegegnerin, welche zu 50 % dem Land Liechtenstein gehöre und zu 50 % eine Publikumsgesellschaft darstelle, faktisch eine Amtshandlung darstelle. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liege somit nicht vor. Die geltend gemachten Argumente könnten höchstens unter dem groben Willkürraster geprüft werden.
8.3. Das Willkürverbot ist vorliegend nach Auffassung der Beschwerdegegnerin aus den folgenden Gründen nicht verletzt:
8.3.1. Der Behauptung des Beschwerdeführers, das angefochtene Urteil sei willkürlich, da der Oberste Gerichtshof die der Beschwerdegegnerin nach dem Gesetz obliegende Warnpflicht nicht beachtet habe, entgegnet die Beschwerdegegnerin Folgendes: wie bereits unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht ausgeführt, gälten die in der Bankenverordnung oder überhaupt sämtliche gesetzlich normierten Aufklärungs- und Warnpflichten nur für den Fall, dass der Kunde auch wirklich schutzbedürftig sei. Wenn ein Kunde als professioneller Kunde eingestuft werde und aufgrund seines umfassenden Wissens über die gegenständliche Situation keines Schutzes bedürfe, bestehe auch kein Bedarf, den entsprechenden Kunden zu warnen oder aufzuklären. In so einem Fall könne eine Pflichtverletzung in Bezug auf Warnung und Information auch gar nicht kausal sein. Eine entsprechende Pflichtverletzung könne diesfalls gar nicht zu einer Haftung führen.
8.3.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dem Obersten Gerichtshof sei Willkür vorzuwerfen, wenn er festhalte, dass gegenständlich ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 8a BankG und Art. 27d BankV deswegen nicht vorliegen würde, weil der Beschwerdeführer selbst um den Abschluss der Vereinbarung im September 2008 gebeten habe, sei ebenfalls zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führt aus, wie sie bereits dargelegt habe, sei das Verhalten des Beschwerdeführers seinerseits treuwidrig. Er sei es gewesen, der die entsprechende Vereinbarung zum Abbau des Überzugs gewünscht habe, um so Zeit zu gewinnen, sodass es ein venire contra factum proprium darstelle, wenn er der Beschwerdegegnerin nun dieses Entgegenkommen beim Abschluss der entsprechenden Vereinbarung als Pflichtverletzung vorwerfe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit dieser Interessenkonflikt relevant sein soll bzw. der vermeintliche entsprechende Verstoss der Beschwerdegegnerin gegen die bankgesetzlichen Vorschriften kausal für den Schaden sein soll. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe den Beschwerdeführer im Rahmen der Einführung von MiFID sehr wohl auf mögliche Interessenkonflikte hingewiesen. Der gegenständliche vermeintliche Interessenkonflikt sei, wenn es sich denn um einen Interessenkonflikt handle, vom Beschwerdeführer selbst herbeigeführt worden. Bei näherer Betrachtung erkenne man aber, dass es sich gar nicht um einen Interessenkonflikt handle, sondern dass zum Zeitpunkt eines Wertzerfalls eines Pfands die Interessenssituation ändere und eine Verlagerung der Bankkundeninteressen auf die Interessen der kreditgebenden Bank erfolge. Das Sachenrecht selbst sehe hier vor, dass im Falle einer Zwangsverwertung die Interessen der kreditgebenden Bank höher zu bewerten seien. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin als kreditgebende Bank ihre Interessen wahrgenommen habe, entspreche also dem Wunsch des Gesetzgebers, sodass die Wahrung der gesetzlich normierten Rechte per se keine Interessenskollision bewirken könne.
8.3.3. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Versagung des unbedingten Weisungsrechts des Beschwerdeführers stelle einen Verstoss gegen die Richtlinie 2004/39/EG dar, könne nicht überzeugen. Es möge richtig sein, dass der Beschwerdeführer als professioneller Kunde im Rahmen eines normalen Geschäftsverhältnisses ein Weisungsrecht besitze. Wenn aber eine Belehnungsüberzugssituation eintrete, welche zur Zwangsverwertung des Depots führe, dann werde das Weisungsrecht des Kunden aufgehoben. Sofern das gesamte Depot liquidiert werden müsse, bestehe keine Pflicht der depotführenden Bank, allfällige Instruktionen des Depotinhabers zu berücksichtigen.
8.3.4. In Bezug auf die Frage der Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG legt die Beschwerdegegnerin dar, auch im Rahmen der Willkürrüge sei nicht klar, was der Beschwerdeführer damit meine, wenn er ausführe, dass es willkürlich sei, wenn der Oberste Gerichtshof die Anwendung der Art. 392 ff. [wohl: SR] verweigere, obwohl der Beschwerdeführer als professioneller Kunde im Sinne des Anhangs 1 zum BankG als sonstiger institutioneller Anleger zu gelten habe. Es reiche nicht, dass der Beschwerdeführer damit auf das Sachenrecht verweise, aber offen lasse, welche Bestimmung im Sachenrecht welche andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben soll.
8.3.5. Alles in Allem bleibe der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den Beweis schuldig, dass dem Urteil des Obersten Gerichtshofes Willkür anhafte. Stattdessen missbrauche der Beschwerdeführer die Kognition des Staatsgerichtshofes, um so eine weitere Beurteilung seines Klagsvorbringens durch eine vierte Instanz zu erreichen.
9. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Beschwerdeverfahren zu unterbrechen und den Akt gemäss Art. 34 ÜGA dem EFTA Gerichtshof zur Frage, ob auf den gegenständlichen Sachverhalt im Sinne des Begehrens des Beschwerdeführers die Richtlinie 2002/47/EU [wohl EG], innerstaatlich umgesetzt in den Art. 392 ff. SR, anzuwenden sei, zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag wie folgt:
9.1. Der Beschwerdeführer begehre die Anwendung der genannten Richtlinie bzw. der genannten innerstaatlichen Regelungen. Der Oberste Gerichtshof habe hingegen zuletzt entschieden, der Beschwerdeführer könne sich als natürliche Person nicht auf diese Richtlinie und die Bestimmungen der Art. 392 ff. SR berufen. Der Beschwerdeführer erleide durch die Nichtanwendung der Richtlinie enormen Schaden. Diese verlange für die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten detaillierte Regelungen, welche gegenständlich aber nicht getroffen worden seien. Weder sei geregelt worden, welche konkreten Finanzsicherheiten zur Besicherung welcher Verbindlichkeiten bestellt worden seien, noch sei geregelt worden, auf welche Art und Weise und in welcher Form eine Verwertung der Finanzsicherheiten vorzunehmen sei, beispielsweise wäre ein Selbsteintritt durch die Beschwerdegegnerin vertraglich zu regeln gewesen. Nachdem keine Regelungen im Sinne der genannten Richtlinie getroffen worden seien, sei die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt gewesen, die Finanzwerte des Beschwerdeführers zu verwerten. Wäre die Verwertung so wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen unterblieben, wäre er noch heute im Besitz der Finanzsicherheiten im Gegenwert von zumindest zehn Millionen Franken.
9.2. Das EWR-Recht gehe dem innerstaatlichen Recht vor. In der Präambel zum EWRA werde die Homogenität und Reziprozität des Gemeinschaftsrechtes betont, ebenso der Individualrechtsschutz bei der Rechtsdurchsetzung. Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes würden direkt wirken und eine Missachtung des Gemeinschaftsrechtes bewirke eine Staatshaftung.
Der Beschwerdeführer habe kein direktes Klage- oder Vorlagerecht beim EFTA-Gerichtshof, jedoch die nationalen Gerichte und auch der Staatsgerichtshof. Auch wenn keine Vorlagepflicht normiert sei, leite sich eine solche faktisch aus Art. 34 ÜGA ab, ebenso aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch unter Verweis auf seinen Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 LV das Recht, die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EFTA-Gerichtshof zu verlangen. Denn ohne Vorlage durch ein nationales Gericht könne der Beschwerdeführer als Individuum mit seinem Begehren zum Gemeinschaftsrecht nicht an den EFTA-Gerichtshof gelangen.
Gerade gegenständlich, wo die ordentlichen Gerichte, zuletzt der Oberste Gerichtshof, die Anwendung der genannten Richtlinie durch die nationalen Gerichte im Fall des Beschwerdeführers verneinten, sei eine Vorabentscheidung durch den EFTA-Gerichtshof geboten. Es werde zu hinterfragen sein, ob im Fall des Beschwerdeführers als eines professionellen Kunden der Beschwerdegegnerin basierend auf der Richtlinie MIFID die Richtlinie 2002/47/EG zur Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten zur Anwendung zu gelangen habe oder nicht.
9.3. Der Beschwerdeführer werde parallel zu seiner Beschwerde bei der ESA unter Schilderung des Sachverhaltes die Eröffnung eines Abkommensverletzungsverfahrens beantragen, dort aber auch darauf hinweisen, dass beim Staatsgerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren beim EFTA-Gerichtshof beantragt worden sei.
10. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2013 wurde der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zu diesem Antrag erstattet. Sie beantragt hierin, der Staatsgerichtshof möge dem Antrag des Beschwerdeführers, das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu unterbrechen und den Akt gemäss Art. 34 ÜGA dem EFTA-Gerichtshof zur Frage, ob auf den gegenständlichen Sachverhalt im Sinne des Begehrens des Beschwerdeführers die Richtlinie 2002/47/EU, innerstaatlich umgesetzt in den Art. 392 ff. SR, anzuwenden sei, zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht stattgeben und den Beschwerdeführer verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag wie folgt:
10.1. Es sei richtig, dass die Richtlinie 2002/47/EU [wohl EG] bzw. die darauf basierenden innerstaatlichen Bestimmungen in Art. 392 ff. SR im gegenständlichen Verfahren nicht angewendet worden seien. Dies aus dem einfachen Grund, weil der Beschwerdeführer als natürliche Person nicht in den Anwendungsbereich derselben falle.
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie halte die Kategorien fest, zu welcher sowohl der Sicherungsnehmer wie auch der Sicherungsgeber gehören müssten. Es würden unter Bst. a bis e verschiedene Kategorien, wie namentlich bestimmte öffentlichrechtliche Körperschaften, Zentralbanken, beaufsichtigte Finanzinstitute sowie zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und ClearingsteIlen, aufgelistet. Art. 1 Abs. 2 Bst. e halte schliesslich als letzte Kategorie andere als natürliche Personen fest. Dies bedeute, dass gerade natürliche Personen weder Sicherungsnehmer noch Sicherungsgeber im Sinne dieser Richtlinie sein könnten. Die Richtlinie 2002/47/EU sei somit nicht auf Finanzsicherheiten, die von natürlichen Personen bestellt würden, anwendbar.
10.2. Auch die innerstaatlichen Bestimmungen in Art. 392 ff. SR würden sich hinsichtlich des Anwendungsbereichs auf Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis e der Richtlinie beziehen (Art. 392 Abs. 1 SR), sodass auch diese Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung fänden.
Der Beschwerdeführer sei bislang stets als natürliche Person im Verfahren aufgetreten und habe auch hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin nie behauptet, in anderer Weise als natürliche Person aufgetreten zu sein. Auch im gegenständlichen Antrag zur Vorlage an den EFTA-Gerichtshof mache er nichts anderes geltend, sondern übergehe vielmehr die Tatsache, dass er als natürliche Person von vornherein nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie sowie der innerstaatlichen Bestimmungen falle.
Da die Bestimmungen der Richtlinie 2002/47/EU wie auch die innerstaatlichen Bestimmungen in Art. 392 ff. SR den Anwendungsbereich für natürliche Personen ausschliessen würden, erübrige sich eine Vorlage an den EFTA-Gerichtshof. Der Wortlaut der Bestimmungen sei eindeutig und lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der EFTA-Gerichtshof hier zu einem anderen Schluss gelangen könnte.
10.3. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass selbst dann, wenn die Richtlinie im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen würde, dem Beschwerdeführer nicht geholfen wäre, da die Frage der Zulässigkeit der Pfandverwertung bereits mit Teilurteil vom 13. Mai 2009 (ON 16) rechtskräftig geklärt worden sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem zugrunde liegenden Zivilverfahren gehe es lediglich noch um die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die Art und Weise der Verwertung ein Schaden entstanden sein könnte und ob die Pfandverwertung "lege artis" erfolgt sei. Um diese Fragen klären zu können, sei die Anwendung der Richtlinie 2002/47/EU bzw. der Art. 392 ff. SR nicht massgeblich.
Hätte der Beschwerdeführer diese Frage [wohl die Frage der Zulässigkeit der Verwertung] relevieren wollen, dann hätte er das (Teil)Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 (ON 32) mittels Individualbeschwerde bekämpfen müssen, da mit diesem Urteil abschliessend und rechtskräftig über die Frage der Verwertung abgeurteilt worden sei. Im gegenständlichen Verfahren gehe es nicht mehr um die Frage der Zulässigkeit der Verwertung, sondern nurmehr noch um die Frage, ob im Zusammenhang mit der Verwertung von Seiten der Beschwerdegegnerin mit der entsprechenden bankenrechtlichen Sorgfaltspflicht vorgegangen worden sei. Sowohl die entsprechende Individualbeschwerde als auch der entsprechende Antrag auf Vorlage an den EFTA-Gerichtshof erfolgten demnach zu spät.
10.4. Im Übrigen stimme die Behauptung des Beschwerdeführers, der Selbsteintritt sei nicht vertraglich geregelt gewesen, nicht. Punkt 12 des Kreditvertrags (Beilage P) halte vielmehr ausdrücklich fest, dass die Kreditgeberin auch zum Selbsteintritt berechtigt sei, womit sehr wohl eine vertragliche Regelung vorgelegen habe.
Selbst wenn die Regelungen zur Bestellung von Finanzsicherheiten zur Anwendung gelangen würden, würde dies dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht dienen, sodass eine Vorlage an den EFTA-Gerichtshof nicht geboten sei, sondern dies das Verfahren nur unnötig verzögern würde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers in Folge Spruchreife beschlossen, das gegenständliche Individualbeschwerde nicht zu unterbrechen und beim EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 34 ÜGA kein Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/47/EG auf den Beschwerdefall zu stellen. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013, 03 CG.2009.3-132, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst ist auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2013 einzugehen, der Staatsgerichtshof wolle das gegenständliche Beschwerdeverfahren unterbrechen und den Akt gemäss Art. 34 ÜGA dem EFTA-Gerichtshof zur Frage, ob auf den gegenständlichen Sachverhalt im Sinne des Begehrens des Beschwerdeführer die Richtlinie 2002/47/EU [wohl "EG", Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, Finanzsicherheiten-Richtlinie, Abl L168/43 vom 27. Juni 2002], innerstaatlich umgesetzt in den Art. 392 ff. SR, anzuwenden ist, zur Vorabentscheidung vorlegen.
2.1. Der Staatsgerichtshof als ein Gericht im Sinne des Art. 34 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (ÜGA; vgl. StGH 2013/44, Erw. I.) legt dem EFTA-Gerichtshof eine Frage der Auslegung des EWR-Rechts zur Vorabentscheidung bzw. zur Erstellung eines Gutachtens vor, wenn die Rechtslage unklar ist (siehe Carl Baudenbacher, Das Vorabentscheidungsverfahren im EFTA-Pfeiler des EWR, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 19 f. mit Hinweis auf Rs. E-3/12 Jonsson). Für eine Vorlage ist ferner erforderlich, dass die betreffende Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. Art. 34 ÜGA; vgl. Carl Baudenbacher, a. a. O., 19 mit Hinweis auf Rs. C-77/83 CILFIT, Slg. 1982, 3415). Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage sowie in der Folge auf Unterbrechung des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens stattzugeben.
2.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Anwendung der Finanzsicherheiten-Richtlinie und der Art. 392 ff. SR. Der Oberste Gerichtshof verneint im vorliegend bekämpften Urteil vom 6. September 2013 (ON 132) die Anwendbarkeit der genannten Richtlinie und damit auch diejenigen der Art. 392 ff. SR. Der Oberste Gerichtshof argumentiert, der Beschwerdeführer falle als natürliche Person nicht unter eine der in Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis e der Finanzsicherheiten-Richtlinie beschriebenen Kategorien. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Gegenäusserung dieser Argumentation an.
2.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist die Vorlage der obigen Frage an den EFTA-Gerichtshof erforderlich, sofern erstens unklar ist, ob die Richtlinie 2002/47/EG im vorliegenden Fall anwendbar ist, und zweitens die Anwendbarkeit der Richtlinie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist.
2.3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine natürliche Person ist (vgl. angefochtenes Urteil [ON 132], Erw. 8.4.5). Ob die Finanzsicherheiten-Richtlinie im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar ist, hängt folglich davon ab, ob der Beschwerdeführer unter Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie fällt. Von der in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie enthaltenen Option, "halbprofessionelle" Finanzmarktakteure ("andere als natürliche Personen, Einzelkaufleute und Personengesellschaften" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e Finanzsicherheiten-Richtlinie) vom Anwendungsbereich auszunehmen, hat das Fürstentum Liechtenstein keinen Gebrauch gemacht (siehe Art. 392 Abs. 1 SR; dazu BuA Nr. 71/2007, S. 15).
2.3.2. Soweit ersichtlich, war Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Finanzsicherheiten-Richtlinie noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
2.3.3. Der Geltungsbereich der Finanzsicherheiten-Richtlinie ist in deren Art. 1 geregelt. Der im vorliegenden Fall interessierende Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie lautet in der deutschen Fassung wie folgt:
"(2) Sowohl der Sicherungsnehmer als auch der Sicherungsgeber muss einer der folgenden Kategorien angehören:
[...]
e) andere als natürliche Personen sowie Einzelkaufleute und Personengesellschaften, sofern die andere Vertragspartei eine Einrichtung im Sinne der Buchstaben a) bis d) ist."
In der englischen Fassung lautet Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie 2002/47/EG wie folgt:
"2. The collateral taker and the collateral provider must each belong to one of the following categories:
[...]
(e) a person other than a natural person, including unincorporated firms and partnerships, provided that the other party is an institution as defined in points (a) to (d)."
In der französischen Fassung lautet Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie 2002/47/EG wie folgt:
"2. Le preneur de la garantie et le constituant de la garantie doivent chacun appartenir à l'une des catégories suivantes:
[...]
e) une personne autre qu'une personne physique, y compris une entreprise non constituée en société et un groupement (partnership), pour autant que l'autre partie soit un établissement défini aux points a) à d)."
2.3.4. In der Präsentation der Europäischen Kommission über Finanzsicherheiten (http://ec.europa.eu/internal\_market/financial-markets/collateral/index\_de.htm) wird der hier interessierende Geltungsbereich der Richtlinie wie folgt umschrieben:
"Persons other than natural persons, unincorporated firms and partnerships, provided that the other party is one of the aforementioned entities".
2.3.5. Für den Staatsgerichtshof ergibt sich aufgrund des Wortlauts von Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie und der zitierten Stelle der Europäischen Kommission über Finanzsicherheiten, dass die Finanzsicherheiten-Richtlinie - wie vom Antragsteller geltend gemacht und im Gegensatz zu den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Urteil vom 6. September 2013 - natürliche Personen nicht vollständig vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschliesst. So fallen unter die Richtlinie auch "Einzelkaufleute", die nicht als Gesellschaft konstituiert sind ("unincorporated firms"). Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bezeichnet die in Art. 1 Abs. 2 Bst. e genannten Akteure dementsprechend als "'halbprofessionelle' Finanzmarktakteure [...], nämlich sonstige juristische Personen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen" (BuA Nr. 71/2007, S. 15). Da sich aus den Materialien zur Richtlinie nicht klar ergibt, was unter dem Begriff "Einzelkaufleute" zu verstehen ist, und damit nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer unter diesen Begriff zu subsumieren ist, liegt vorliegend nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine unklare Rechtslage als eine Voraussetzung für eine Vorlage an den EFTA-Gerichtshof vor.
2.3.6. Zu prüfen ist weiter, ob die Frage der Anwendbarkeit der Finanzsicherheiten-Richtlinie und damit die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie überhaupt entscheidungserheblich ist. Die Entscheidungserheblichkeit ist dann gegeben, wenn die genannte Richtlinie im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant ist.
2.3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, er erleide durch die Nichtanwendung der Richtlinie enormen Schaden. Diese verlange für die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten detaillierte Regelungen, welche gegenständlich aber nicht getroffen worden seien. Weder sei geregelt worden, welche konkreten Finanzsicherheiten zur Besicherung welcher Verbindlichkeiten bestellt worden seien, noch sei geregelt worden, auf welche Art und Weise und in welcher Form eine Verwertung der Finanzsicherheiten vorzunehmen sei. Beispielsweise wäre ein Selbsteintritt durch die Beschwerdegegnerin vertraglich zu regeln gewesen. Nachdem keine Regelungen im Sinne der genannten Richtlinie getroffen worden seien, sei die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt gewesen, die Finanzwerte des Beschwerdeführers zu verwerten. Wäre die Verwertung so wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen unterblieben, wäre er noch heute im Besitz der Finanzsicherheiten im Gegenwert von zumindest zehn Millionen Franken.
2.3.8. Den Vorbringen des Beschwerdeführers hält der Staatsgerichtshof Folgendes entgegen: Soweit der Beschwerdeführer sich auf - von ihm nicht näher bezeichnete - "detaillierte Regelungen" der Richtlinie für die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten beruft, ist ihm zu entgegnen, dass die Frage der Zulässigkeit der Pfandverwertung mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. angefochtenes Urteil [ON 132], Erw. 8.2; der gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 18. Mai 2011 zu StGH 2010/77 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] keine Folge). Abschliessend entschieden ist damit nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch die Frage der Bestellung der Finanzsicherheiten. Denn zwischen der Bestellung eines Pfandrechts (dinglicher Akt), die ihrerseits auf einem Pfandvertrag beruht (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 in StGH 2010/77, S. 7, Ziff. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), und der Pfandverwertung (Realisierung des Pfandwertes) besteht ein enger Zusammenhang. Die Zulässigkeit der Pfandverwertung setzt voraus, dass das entsprechende Pfandrecht rechtmässig bestellt worden ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mit der abschliessenden Bejahung der Zulässigkeit der Realisierung von Depotwerten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin gleichzeitig abschliessend entschieden ist, dass das Pfandrecht der Beschwerdegegnerin an den Depotwerten (konkret: das Pfandrecht der Beschwerdegegnerin am Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers am Gesamtbestand des Sammeldepots, vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 in StGH 2010/77, S. 10, Ziff. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) rechtmässig bestellt worden ist.
Hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung präzisiert der Beschwerdeführer im vorliegenden Antrag einzig, ein Selbsteintritt durch die Beschwerdegegnerin wäre vertraglich zu regeln gewesen. Diesem Vorbringen ist - ebenso wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2013, ein Selbsteintritt hätte "ausdrücklich schriftlich" vereinbart werden müssen - entgegen zu halten, dass Punkt 12 des Kreditvertrags vom 23. Juni 2004 die Beschwerdegegnerin (Kreditgeberin) zum (teilweisen) Selbsteintritt berechtigt hat (vgl. angefochtenes Urteil [ON 132], Erw. 8.4.7), womit eine schriftliche vertragliche Regelung des Selbsteintritts vorgelegen hat. Ob allenfalls aus anderem Grund eine Verletzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie vorliegen würde, z. B. aufgrund einer fehlenden Bewertungsmöglichkeit der Finanzinstrumente in der Sicherungsvereinbarung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b Finanzsicherheiten-Richtlinie), wird vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert.
2.3.9. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern die Finanzsicherheiten-Richtlinie im vorliegenden Fall relevant sein soll. Die Frage der Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie 2002/47EG ist deshalb vorliegend nicht entscheidungserheblich, sodass entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht zu unterbrechen und der Akt nicht dem EFTA-Gerichtshof zur Vorabscheidung der Frage, ob auf den gegenständlichen Sachverhalt die Richtlinie 2002/47/EG, innerstaatlich umgesetzt in den Art. 392 ff. SR, anzuwenden sei, vorzulegen war.
3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung und damit verbunden des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung nach Art. 43 LV, der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung ist Folgendes zu erwägen.
3.1. Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung oder der Eigentumsgarantie vorliegt. Die inhaltlich ebenfalls als Begründungsrüge geltend gemachte Verletzung des Beschwerderechts bietet im gegebenen Kontext keinen über die Begründungspflicht hinausgehenden Grundrechtsschutz (vgl. StGH 2013/104, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin standen in einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Depot bei der Beschwerdegegnerin umfangreiche Vermögenswerte, so unter anderem Edelmetalle (z. B. Gold), Devisen und Wertpapiere. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer hierfür Kredite. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers erreichte sein Depot einen Wert von mehr als CHF 60 Millionen, die ihm zur Verfügung gestellten Kredite einen Wert von bis zu CHF 30 Millionen. Trotz Belehnungsüberzugs sah die Beschwerdegegnerin am 9. September 2008 von einer Zwangsliquidierung des Depots des Beschwerdeführers ab und einigte sich stattdessen mit dem Beschwerdeführer auf einen Abbauplan. Aufgrund einer Unterdeckung (Verbindlichkeiten überstiegen die Depotwerte) hat die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2008 gegen 8 Uhr die Zwangsliquidierung des Depots des Beschwerdeführers beschlossen. Die Zwangsverwertung erfolgte teilweise durch einen Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin. Im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwertung war der Goldpreis rapide am Sinken. Am Abend des 24. Oktober 2008 hätte ein aktiver Saldo der Geschäftsbeziehung resultiert. Instruktionen des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin nach Einleitung der Zwangsliquidierung nicht mehr an. Bis zur Zwangsliquidierung hatte der Beschwerdeführer die Verkaufsaufträge grundsätzlich selbst erteilt.
3.3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die angebliche Verletzung der Begründungspflicht geltend, das angefochtene Urteil enthalte hinsichtlich mehrerer Revisionsvorbringen eine Scheinbegründung. So lägen Scheinbegründungen vor hinsichtlich der Frage einer Pflicht der Beschwerdegegnerin erstens zur Warnung des Beschwerdeführers sowie zweitens zur Vermeidung allfälliger Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer. Weiter liege eine Scheinbegründung vor hinsichtlich des Weisungsrechts des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausführung seiner Finanzinstrumente sowie schliesslich hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/47/EG.
3.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Dieser grundrechtliche Begründungsanspruch wird jedoch durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung besteht nicht (vgl. StGH 2010/77, Erw. 3.1; StGH 2008/87, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend muss sich die entscheidende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die verfassungsmässige Begründungspflicht wird nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2013/104, Erw. 3.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher sind, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist (StGH 2012/114, Erw. 4.1; StGH 2008/48, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 241; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 558, Rz. 17). Der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung ist erst dann verletzt, wenn grundlegende Fragen einer Entscheidung derart knapp begründet wurden, dass die gezogenen Schlüsse nicht im Einzelnen nachvollzogen werden können und eine nicht zu rechtfertigende fehlende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegt. Der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung ist daher nicht verletzt, wenn eine Entscheidung zumindest eine nachvollziehbare und vertretbare Begründung enthält. In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass die Begründung im konkreten Fall richtig ist (vgl. StGH 2007/88, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.). Eine falsche Begründung verletzt den grundrechtlichen Anspruch auf minimale Begründung nicht, solange es sich nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (vgl. StGH 2010/77, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Um eine Scheinbegründung handelt es sich dann, wenn keine wirkliche Begründung vorliegt (vgl. StGH 2002/12, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Hingegen überprüft der Staatsgerichtshof die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern im Rahmen des Willkürverbots (StGH 2009/137, Erw. 2.1; vgl. StGH 2013/104, Erw. 3.1; StGH 2007/137, Erw. 2.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.).
3.3.2. Die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (Finanzsicherheiten-Richtlinie, Abl L168/43 vom 27. Juni 2002) im vorliegenden Fall ist hier nur unter dem Aspekt der Begründungspflicht zu prüfen (siehe oben Erw. 2.3 ff.).
3.3.3. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem vorliegend angefochtenen Urteil vom 6. September 2013 zur Anwendbarkeit der Finanzsicherheiten-Richtlinie festgehalten, aus dieser vom Beschwerdeführer relevierten Richtlinie sei für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie müssten sowohl der Sicherungsnehmer als auch der Sicherungsgeber einer in Bst. a bis e näher beschriebenen Kategorie angehören, wobei natürliche Personen ausgenommen seien. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gegenüber immer als natürliche Person aufgetreten sei, seien die Bestimmungen der Art. 392 ff. SR nicht einschlägig und die darauf gestützten Revisionsausführungen nicht beachtlich.
3.3.4. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hat der Oberste Gerichtshof die im vorliegenden Fall fehlende Anwendbarkeit nachvollziehbar begründet. Eine Scheinbegründung liegt nicht vor.
3.3.5. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Pflicht der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Vereinbarung vom September 2008 zu warnen - und nicht nur aufzuklären -, hat der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil Folgendes festgehalten: Mit seinen Behauptungen, er hätte sich nicht auf die Vereinbarung vom September 2008 eingelassen, wäre er über die hohen Risiken bis hin zum Totalverlust gewarnt worden, und es hätten Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob er die Vereinbarung vom September 2008 bei entsprechender Warnung abgeschlossen hätte, übersehe der Beschwerdeführer die dazu getroffene Negativfeststellung. Es habe nämlich nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer sein Depot oder überhaupt seine Geschäftsbeziehung zur Beschwerdegegnerin schon im September 2008 aufgelöst - und folglich die Abbauvereinbarung auch nicht geschlossen - hätte, wenn er ausdrücklich darüber aufgeklärt worden wäre, dass bei Eintritt einer geänderten Markt- und Kontosituation trotz der gewährten Fristen eine Zwangsliquidation seiner Depotwerte erfolgen könnte. Unter Beachtung der oben dargestellten Rechtssätze gehe diese Negativfeststellung zu Lasten des beweisbelasteten Beschwerdeführers, sodass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch schon am Nachweis des Kausalzusammenhangs scheitere.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes geht der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung auf die angebliche Warnpflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer ein, wenn auch nicht ausführlich. Der Oberste Gerichtshof subsumiert die Warnung unter die Aufklärung des Bankkunden und begründet nachvollziehbar, weshalb eine allfällige Verletzung von Aufklärungspflichten - und damit stillschweigend auch von Warnpflichten - für den Abschluss der Vereinbarung vom September 2008 nicht relevant ist.
3.3.6. Zum Weisungsrecht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausführung seiner Finanzinstrumente hat der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer übersehe den zum "Verlust des Weisungsrechts" getroffenen und bindenden Sachverhalt. Danach sei die Befolgung der Wünsche und Anregungen des Bankkunden bei einer zwangsweisen Depotliquidation im Falle der Unterdeckung nicht nur nicht bankenüblich, sondern bestehe, wenn - wie hier - das gesamte Depot liquidiert werden müsse, keine Pflicht der depotführenden Bank, allfällige Instruktionen des Depotinhabers zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes begründet der Oberste Gerichtshof damit nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen der zwangsweisen Depotliquidation kein Weisungsrecht zustand. Ob diese Begründung auch sachlich gerechtfertigt ist, ist nicht im Lichte des Art. 43 LV zu prüfen, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots. Im Übrigen ist zu beachten, dass den Mängeln der Beschwerdegegnerin bei der Zwangsverwertung Rechnung getragen worden ist, indem der Schadensbetrag von CHF 406'609,22 vom Widerklagebegehren der Beschwerdegegnerin abgezogen worden ist.
3.3.7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, allfällige Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, die Vereinbarung vom September nicht abzuschliessen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes ausgeführt: Für den vom Beschwerdeführer i. S. d. Art. 27c BankV i. V. m. Art. 8a BankG thematisierten Interessenkonflikt gelte ins Treffen zu führen, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der darum gebeten habe, die Darlehen trotz Überschreitung der vertraglich vereinbarten Deckung durch die bestehenden Sicherheiten weiter aufrecht erhalten zu dürfen, und dass die Abbauvereinbarung im Interesse des Beschwerdeführers geschlossen worden sei. Dass der Beschwerdeführer jetzt der Beschwerdegegnerin - auch unter Hinweis auf die aus dem Bankvertragsverhältnis resultierenden Schutz- und Warnpflichten - diese Vereinbarung zum Vorwurf mache, insbesondere daran Kritik übe, dass sie ihm nicht vom Abschluss dieser Vereinbarung abgeraten habe, sei tatsächlich, worauf das Obergericht zutreffend hingewiesen habe, eine Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten ("venire contra factum proprium") und verstosse damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hat der Oberste Gerichtshof damit nachvollziehbar begründet, dass die Interessenslage im vorliegenden Fall nicht zu einer Pflicht der Beschwerdegegnerin geführt hat, von der Vereinbarung vom September 2008 abzusehen.
3.3.8. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass vorliegend der Anspruch auf Begründung nach Art. 43 LV nicht verletzt ist. Ob die fragliche Begründung des Obersten Gerichtshofes auch sachlich gerechtfertigt ist, ist nicht im Lichte des Art. 43 LV zu prüfen, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots.
3.4. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die angebliche Verletzung der Eigentumsgarantie geltend, die Beschwerdegegnerin stehe zu mehr als 50 % im Eigentum des Landes Liechtenstein. Mit dem bekämpften Urteil werde damit im überwiegenden Ausmass zugunsten des Landes Liechtenstein wider das Gesetz in die geschützte Eigentümerposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Denn die rechtswidrig der Beschwerdegegnerin zugeeigneten Werte des Beschwerdeführers hätten in dessen Eigentum gestanden und seien ihm in Missachtung der in der Beschwerdeschrift zitierten Bestimmungen weggenommen worden. Die ordentlichen Gerichte hätten dieser Enteignung Vorschub geleistet, indem sie dem Beschwerdeführer für ihn günstige, europarechtliche Bestimmungen vorenthalten hätten. Es liege sohin eine unzulässige Enteignung des Beschwerdeführers vor, dies zu Gunsten des Landes Liechtenstein.
3.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Eigentumsgarantie nur dann tangiert, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition vorliegt und nicht bereits dann, wenn irgendwelche geldwerte Interessen involviert sind (StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]). Gerade im Zivilprozess ist davon auszugehen, dass sich in der Regel gleichwertige vermögenswerte Interessen gegenüberstehen. Jede Verfahrenspartei hat dabei Anspruch auf Achtung ihres grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts. Insoweit sind beide Parteien gleichberechtigt, so dass sich die Schutzwirkung der Eigentumsgarantie in diesem zweiseitigen Verhältnis gewissermassen ausgleicht (vgl. StGH 2010/77, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.4.2. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall vor. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin machen geltend, auf die von der Beschwerdegegnerin verwerteten Vermögenswerte einen Rechtsanspruch zu haben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein aus der Verwertung dieser Vermögenswerte abgeleiteter Schadenersatzanspruch. Im vorliegenden Verfahren geht es somit nicht einmal direkt um die Rechtszuständigkeit an diesen Vermögenswerten (vgl. StGH 2010/77, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an der X Bank ändert nichts daran, dass sich vorliegend gleichwertige vermögenswerte Interessen gegenüberstehen. Bei der X Bank handelt es sich trotz der Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein um eine privatrechtliche Gesellschaft. Ihre Organe handeln nicht hoheitlich (siehe Art. 1 ff. Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank vom 21. Oktober 1992 [LLBG], LGBl. 1992 Nr. 9). Der Staatsgerichtshof sieht sich aufgrund dieser Erwägungen nicht veranlasst, eine spezifische Prüfung im Lichte von Art. 34 LV vorzunehmen, sondern beschränkt sich auf die nachfolgende Willkürprüfung.
3.5. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die angebliche Verletzung des Willkürverbots geltend, der Oberste Gerichtshof verletze das Willkürverbot, indem er sich einer Scheinbegründung bediene und klare Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die die Rechtsposition des Beschwerdeführers stützten, missachte.
3.5.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Das Willkürverbot stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch ein blosses Auffanggrundrecht dar, wobei die Schwelle für eine Verletzung dieses Grundrechts hoch anzusetzen ist (StGH 2007/137, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 2010/77, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/48, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Weiteren ist eine Entscheidung in der Regel nur dann willkürlich, wenn sie auch im Ergebnis willkürlich ist, nicht schon, wenn sie auf einer unhaltbaren Begründung beruht (StGH 2007/137, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/78, Erw. 3.5; StGH 2001/58, Erw. 2.3). In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen die letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht sein, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 2007/137, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [79, Erw. 3.1]).
3.5.2. Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, das vorliegend angefochtene Urteil sei willkürlich, da es die Anwendung der Richtlinien 2002/47/EG sowie 2004/39/EG verwehre. Nach diesen Richtlinien, die im Bankengesetz (BankG), der Bankenverordnung (BankV), den dazu erlassenen Anhängen sowie im Sachenrecht (SR) umgesetzt worden seien, wären ausdrückliche schriftliche Regelungen zur Verpfändung von Finanzinstrumenten notwendig gewesen. Ebenso hätte ein Selbsteintritt, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe, ausdrücklich schriftlich vereinbart werden müssen. Ferner wären umfangreiche Aufklärungspflichten zu beachten gewesen. Bei Anwendung dieser Richtlinien würde sich die Verwertung der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig herausstellen. Die Beschwerdegegnerin habe die Finanzsicherheiten in Missachtung der Art. 392 ff. SR verwertet. Willkürlich sei, wenn der Oberste Gerichtshof die Richtlinie 2002/47/EG und die Art. 392 ff. SR nicht anwende, weil in Art. 1 dieser Richtlinie natürliche Personen vom Anwendungsbereich ausgenommen seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Richtlinie sei auch auf natürliche Personen bzw. Einzelkaufleute anzuwenden. Er gelte als professioneller Kunde im Sinne des Anhanges 1 zum BankG, nämlich als institutioneller Anleger, dessen Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten bestand, und daher auch als Einzelkaufmann im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG (Art. 1 Abs. 2 Bst. e).
Dem Beschwerdeführer hat der Staatsgerichtshof insofern beizupflichten, als nicht ohne Weiteres klar ist, ob der Beschwerdeführer generell vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/47/EG auszuschliessen ist. Wie die Erwägungen des Staatsgerichtshofes zum Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und auf Vorlage des Aktes an den EFTA-Gerichtshof (siehe oben Erw. 2.3 ff.) zeigen, ist unklar, ob der Beschwerdeführer unter den Begriff der Einzelkaufleute im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e der Richtlinie 2002/47/EG fällt und die Richtlinie folglich anwendbar wäre. Hingegen wäre die Anwendung dieser Richtlinie gemäss den genannten Erwägungen des Staatsgerichtshofes im vorliegenden Fall unerheblich. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wären umfangreiche Aufklärungspflichten zu beachten gewesen ist, ist - aufgrund der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass die allfällige Verletzung von Aufklärungspflichten für den behaupteten Schaden des Beschwerdeführers nicht kausal ist - nicht relevant. Trotz der mangelhaften Begründung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/47/EG ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes folglich in Bezug auf diese Richtlinie im Ergebnis richtig. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist das vorliegend angefochtene Urteil insoweit nicht willkürlich.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Richtlinie 2004/39/EG hat der Staatsgerichtshof Folgendes entgegenzuhalten: Angebliche Mängel bei der Verpfändung von Finanzinstrumenten sind unbeachtlich, da die Frage der Zulässigkeit der Pfandverwertung mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 rechtskräftig entschieden worden ist. Abschliessend entschieden ist damit nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch die Frage der Bestellung der Finanzsicherheiten (siehe oben Erw. 2.3 ff.), also der Verpfändung der Finanzwerte. Ebenso unbeachtlich ist die angebliche Verletzung von Aufklärungspflichten. Denn diesbezüglich liegt, wie dargelegt, eine den Obersten Gerichtshof bindende Negativfeststellung vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Selbsteintritts schliesslich ist angesichts der Berechtigung der Beschwerdegegnerin zum Selbsteintritt in Punkt 12 des Kreditvertrags vom 23. Juni 2004 unbegründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht präzisiert, welche konkreten Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG hätten beachtet werden müssen. Das angefochtene Urteil ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes folglich auch insoweit nicht willkürlich.
3.5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das vorliegend angefochtene Urteil sei willkürlich, weil der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der im September 2008 abgeschlossenen Vereinbarung nur auf die Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eingehe, nicht aber auf ihre Pflicht, den Beschwerdeführer zu warnen und ihm von augenscheinlich nachteiligen und hoch riskanten Geschäften abzuraten. Eine solche Warnpflicht lasse sich aus Anhang 7.3 zur Bankenverordnung (Ziff. 1.3 in Verbindung mit Ziff. 2 des Anhangs) herleiten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision aufgezeigt, dass auch als professionell eingestufte Kunden aufgeklärt und gewarnt werden müssten (nach Ziff. 1.3 Bst. a Unterbst. aa und dd in Verbindung mit Ziff. 2 von Anhang 7.3 zur BankV). Willkür liege ferner vor, indem der Oberste Gerichtshof darlege, die zwischen den Streitteilen im September 2008 getroffene Vereinbarung stelle keine Dienstleistung im Sinne des Anhangs zur Bankenverordnung (Ziff. 1.3 Bst. a) Unterbst. aa) und dd) von Anhang 7.3) dar.
Der Staatsgerichtshof pflichtet dem Beschwerdeführer bei, dass Ziff. 1.3 Bst. a Unterbst. aa und dd von Anhang 7.3 der Bankenverordnung (Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen, LGBl. 1994 Nr. 22) aufgrund von Ziff. 2 dieses Anhangs auch für professionelle Kunden und damit im vorliegenden Fall grundsätzlich auch für den Beschwerdeführer gelten. Nach Ziff. 1.3 des Anhangs 7.3 der Bankenverordnung sind Banken - im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin - verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen bestimmte Informationen zu übermitteln. Dass es sich bei dieser Pflicht zur Übermittlung von Informationen um eine über die Aufklärungspflicht gegenüber Kunden hinausgehende Warnpflicht handle, ist für den Staatsgerichtshof jedoch nicht ersichtlich. Die in Ziff. 1.1 von Anhang 7.3 der Bankenverordnung aufgeführten ausdrücklichen Warnpflichten (Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. d, Abs. 3 Bst. d und e sowie Abs. 5 Bst. d; Ziff. 1.3 Bst. c Unterbst. dd) gelten e contrario Ziff. 2 Abs. 1 von Anhang 7.3 der Bankenverordnung für professionelle Kunden und damit für den Beschwerdeführer nicht. Da im vorliegenden Fall für den Obersten Gerichtshof nun aber bindend festgestellt worden ist, dass die allfällige Verletzung von Aufklärungspflichten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für den behaupteten Schaden des Beschwerdeführers nicht kausal ist, ist Ziff. 1.3 des Anhangs 7.3 der Bankenverordnung vorliegend nicht relevant. Unerheblich ist folglich auch, ob es im vorliegenden Fall überhaupt um eine Dienstleistung der Beschwerdegegnerin im Sinne von Ziff. 1.3 von Anhang 7.3 der Bankenverordnung geht. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil hinsichtlich der Aufklärung bzw. Warnung des Beschwerdeführers willkürlich sein soll.
3.5.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Oberste Gerichtshof verletze das Willkürverbot, indem er das Vorliegen eines Interessenkonfliktes im Sinne des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Art. 8a BankG und Art. 27d BankV in Verbindung mit Art. 8h BankG und Art. 27c BankV) mit dem Argument verneine, der Beschwerdeführer selbst habe um den Abschluss der Vereinbarung vom September 2008 gebeten. Der Vorwurf des Obersten Gerichtshofes, der Beschwerdeführer verhalte sich rechtsmissbräuchlich, sei willkürlich.
Der Staatsgerichtshof stellt hierzu folgende Erwägungen an: Die vom Beschwerdeführer relevierten Bestimmungen des Bankengesetzes (Gesetz vom 21. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 108) und der Bankenverordnung halten fest, dass sich die Banken und damit im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten haben (Art. 8a BankG). Die Banken haben hierbei die Wohlverhaltensregeln, insbesondere die Bestimmungen der Anhänge 7.2 bis 7.4 der Bankenverordnung einzuhalten (Art. 27d BankV). Weiter regeln die vom Beschwerdeführer relevierten Bestimmungen die Erkennung von und den Umgang mit Interessenkonflikten (Art. 8h BankG, Art. 27c BankV). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer darum gebeten, die Darlehen trotz Überschreitung der vertraglich vereinbarten Deckung durch die bestehenden Sicherheiten weiter aufrecht erhalten zu dürfen. Die Beschwerdegegnerin sah am 9. September 2008 von einer Zwangsliquidierung des Depots des Beschwerdeführers trotz Belehnungsüberzugs ab und einigte sich mit dem Beschwerdeführer auf einen Abbauplan. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hält der Oberste Gerichtshof in nicht willkürlicher Weise fest, dass diese Vereinbarung damit primär auf einem Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin beruht und das Verhalten des Beschwerdeführers, d. h. sein Vorwurf gegenüber der Beschwerdegegnerin, die Abbauvereinbarung abgeschlossen zu haben, ein venire contra factum proprium darstellt. Zu diesem Schluss führt insbesondere auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen professionellen Kunden (im Sinne von Ziff. 2 von Anhang 1 zum Bankengesetz) handelt, der für sich denn auch die Anwendbarkeit der Finanzsicherheiten-Richtlinie beansprucht. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die genannten Bestimmungen des Bankengesetzes und der Bankenverordnung zum Interessenkonflikt im vorliegenden Fall willkürlich angewandt worden sind. Offen gelassen werden kann somit auch die Frage, ob es vorliegend überhaupt um die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 8a BankG geht.
3.5.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, willkürlich sei die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, der Beschwerdeführer habe sein mit der Beschwerdegegnerin vereinbartes Weisungsrecht verloren, da die Befolgung von Kundenwünschen bei der Zwangsliquidation unüblich sei. Der Beschwerdeführer habe aufgezeigt, dass ihm als professionellem Kunden nach der Richtlinie 2004/39/EG zur Ausführung seiner Finanzinstrumente ein unbedingtes Weisungsrecht zugekommen sei, was auch in den AGB der Beschwerdegegnerin so festgehalten sei. Nach Einleitung der Liquidierung des Depots sei dieses Weisungsrecht missachtet worden. Der Oberste Gerichtshof begründe den Verlust des Weisungsrechts des Beschwerdeführers mit einer angeblichen Bankenüblichkeit und ohne auf eine gesetzliche Grundlage zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof übergehe die europarechtlichen Grundlagen der genannten Richtlinie und der Richtlinie 2002/47/EG, die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer sowie die entsprechenden innerstaatlichen Regelungen. Die Annahmen des aus der Schweiz stammenden Sachverständigen zur Bankenüblichkeit seien nicht massgebend. Gegenständlich lägen keine Vereinbarungen und Regelungen vor, wie sie Art. 392 ff. SR vorgäben, weshalb das Weisungsrecht des Beschwerdeführers auch nicht obsolet geworden sei.
Der Staatsgerichtshof stellt hierzu folgende Erwägungen an: Der Oberste Gerichtshof geht im angefochtenen Urteil davon aus, dass zum "Verlust des Weisungsrechts" ein bindender Sachverhalt vorliegt. Danach sei die Befolgung der Wünsche und Anregungen des Bankkunden bei einer zwangsweisen Depotliquidation im Falle der Unterdeckung nicht nur nicht bankenüblich, sondern es bestehe, wenn - wie im vorliegenden Fall - das gesamte Depot liquidiert werden müsse, keine Pflicht der depotführenden Bank, allfällige Instruktionen des Depotinhabers zu berücksichtigen.
Ob dem Bankkunden hinsichtlich der Veräusserung seiner Depotwerte generell ein Weisungsrecht zusteht, steht im vorliegenden Fall nicht mehr zur Debatte. Fraglich ist hier einzig, ob der Bankkunde ein Weisungsrecht hat in der besonderen Situation einer zwangsweisen Depotliquidation im Falle der Unterdeckung. Inwiefern die vom Beschwerdeführer relevierten Richtlinien 2004/39/EG und 2002/47EG diesbezüglich relevant sein sollen, ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hat der Oberste Gerichtshof diese Frage in nicht willkürlicher Weise nicht als Rechtsfrage, sondern als tatsächliche Frage behandelt, indem er seine Argumentation auf die hier massgebliche Bankenüblichkeit abstützt. In diesem Sinne behandelt denn auch die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO vom 19. Dezember 2008) die "Übung" als möglichen Beweisgegenstand (Art. 150 Abs. 2 schweizerische ZPO; vgl. für Liechtenstein und Österreich, Hans W. Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, Wien 1984, 400 f., Rz. 833 f. und Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, Erkenntnisverfahren, 7. ergänzte Aufl., Wien 2009, 397 f., Rz. 763) und damit als tatsächliche Frage. Der Oberste Gerichtshof ist folglich hinsichtlich des Verlustes des Weisungsrechts des Beschwerdeführers in nicht willkürlicher Weise vom Vorliegen eines bindenden Sachverhalts ausgegangen.
3.5.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof vorliegend eine Verletzung des Willkürverbots nicht ersichtlich.
4. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erwägungen mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.