StGH 2013/174
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: I
Beschwerdegegnerin: J
vertreten durch:
Advocatur Seeger, Frick & Partner AG 9494 Schaan
Interessierte Partei: Verlassenschaft nach K
vertreten durch den Verlassenschaftskurator:
Dr. Gerhard Holzhacker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2013, 04 VA.2011.100-208
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
Das Urteil vom 7. April 2014, StGH 2013/174, wird dahingehend ergänzt, dass der Urteilsspruch nunmehr lautet wie folgt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2013, 04 VA.2011.100-208, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von insgesamt CHF 8'790.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 7. April 2014 der Individualbeschwerde der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2014 bzw. 14. November 2013, nachdem er zunächst den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 4. Februar 2014 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hatte, keine Folge und verpflichtete in Ziffer 2 des Urteilsspruches die Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'906.90 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Nach Ausfertigung dieses Urteils wies der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdegegnerin den Staatsgerichtshof darauf hin, dass der Staatsgerichtshof nicht über den in der Gegenäusserung zum Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer gestellten Kostenersatzantrag der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2013 abgesprochen habe.
2. Der Staatsgerichtshof beschloss in seiner nicht-öffentlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 unter sinngemässer Anwendung des Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 84 Abs. 4 LVG von Amtes wegen (vgl. die Urteilsergänzung zu StGH 2008/5, Erw. 3), über diesen unerledigten Kostenersatzantrag abzusprechen und das Urteil vom 7. April 2014, StGH 2013/174, wie aus dem gegenständlichen Spruch ersichtlich, zu ergänzen.
4. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung zum Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten waren ihr gemäss Art. 51 StGHG i. V. m. Art. 104 LVG und § 154 ZPO zuzusprechen.