StGH 2013/178
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Inc.
c/o K Anstalt Landstrasse 39 9490 Vaduz
vertreten durch die kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte:
A und B
diese wiederum vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 14RS.2013.95-31(OGH Nr. 2013.191)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 14 RS.2013.95-31 (OGH Nr. 2013.191), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht führt über Ersuchen des Serious Fraud Office, London/UK zur Geschäftszahl 14 RS.2013.95 ein Strafrechtshilfeverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes der Korruption nach § 1 des britischen Prävention of Corruption Act 1906, der Bestechung und Korruption nach den §§ 108, 109 des britischen Anti-Terrorism, Crime and Security Act 2001, der falschen Rechnungslegung nach § 17 des britischen Theft Act 1968 und der Geldwäsche nach den §§ 327 bis 329 des britischen Proceeds of Crime Act 2002.
2. In diesem Verfahren wurden mit Landgerichtsbeschluss vom 29. April 2013 (ON 4) bei der X Bank AG, ..., Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindungen zur L Ltd. beschlagnahmt.
3. Mit Beschluss vom 28. Juni 2013 verfügte das Landgericht die Ausfolgung der bei der L AG, ..., bezüglich der Geschäftsverbindungen der L Ltd. beschlagnahmten Unterlagen unter Beifügung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art. 52 Abs. 4 RHG an die ersuchende Behörde (ON 13).
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2013 Beschwerde an das Obergericht (ON 14). Dieses gab der Beschwerde mit Beschluss vom 3. September 2013 (ON 21) keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Bei der L Ltd., deren inländische Bankkontounterlagen beschlagnahmt und an die ersuchende Behörde ausgefolgt worden seien, handle es sich, wie den von der L AG herausgegebenen Kontounterlagen entnommen werden könne, offensichtlich um eine nach dem Recht der B. V. I. errichtete Gesellschaft, deren einziges Organ (Verwaltungsrat) die Beschwerdeführerin Juricon Management Inc. sei bzw. gewesen sei, zumal gemäss Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 13. August 2013 (ON 19) die L Ltd. bereits am 31. Dezember 2008 (im Handelsregister der B. V. I.) gelöscht worden sei.
4.2. Gemäss Art. 58d RHG sei nebst der Staatsanwaltschaft (Bst. b leg. cit.) im Strafrechtshilfeverfahren zur Beschwerdeführung lediglich berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe (Bst. a leg. cit.). Im Falle der Beschlagnahme von Bankkontounterlagen seien beschwerdelegitimiert lediglich die Bank (sofern sie in der Führung der eigenen Geschäfte berührt sei) und der betroffene Kontoinhaber (OGH vom 14. Januar 2011, 13 RS.2010.186 u. 285). Falls Kontoinhaberin eine juristische Person sei, seien deren Organe nicht legitimiert, in eigenem Namen und aus eigenem Recht Beschwerde zu erheben. Daran ändere auch nichts, wenn die juristische Person bereits gelöscht sei. Mit Löschung einer juristischen Person gehe diese nämlich ihrer Rechts- und damit auch ihrer Parteifähigkeit verlustig. Da eine juristische Person mit ihrer Löschung aufgehört habe zu existieren, könnten auch ihre ehemaligen Organe für sie nicht mehr handeln, wobei die Juricon Management Inc. im gegenständlichen Fall aber ohnehin im eigenen Namen als Beschwerdeführerin auftrete.
4.3. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne eine gelöschte juristische Person im Strafrechtshilfeverfahren als Beschwerdeführerin im eigenen Namen und aus eigenem Recht auftreten, wenn zu ihrer Vertretung ein Beistand bestellt worden sei. Im Falle einer nach inländischem Recht errichtet gewesenen juristischen Person habe die Beistandsbestellung durch das Landgericht über Antrag eines Beteiligten und nicht von Amtes wegen im Ausserstreitverfahren in (analoger) Anwendung des Art. 141 Abs. 1 PGR zu erfolgen, und zwar nicht auf Kosten des Landes Liechtenstein (StGH 2009/146; StGH 2010/56).
Im Falle einer nach ausländischem Recht errichtet gewesenen juristischen Person habe die Beistandsbestellung durch die hierfür zuständige ausländische Behörde zu erfolgen, zumal für die Bestellung eines Beistandes für eine gelöschte, nach ausländischem Recht errichtet gewesene juristische Person, die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei (OGH 1. Juni 2012, 05 HG.2012.315). Wie sich der Mitteilung ON 19 der Beschwerdeführerin entnehmen lasse, sei das entsprechende (Beistandsbestellungs-)Verfahren auf den B. V. I. von ihr bereits eingeleitet worden.
4.4. Ob mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen der L Ltd. an die ersuchende Behörde bis zur erfolgten Beistandsbestellung zuzuwarten und dem noch zu bestellenden Beistand der Ausfolgungsbeschluss mit den Wirkungen eines neuerlichen Laufs der Beschwerdefrist vom Erstgericht zuzustellen sein werde, könne hier dahingestellt bleiben, weil (wie erwogen) die Beschwerdeführerin als (ehemaliges) Organ der L Ltd. jedenfalls nicht legitimiert sei, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben.
5. Der gegen diese Entscheidung des Obergerichtes von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. November 2013 (ON 31) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Art. 58d RHG regle die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren. Nach dieser Gesetzesstelle sei - neben der Staatsanwaltschaft - zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe.
Zur Beschwerde legitimiert seien somit Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet worden sei, nicht hingegen der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitze. Die Beschlagnahme von Unterlagen, die sich im Besitz Dritter befänden, könne ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Demzufolge sei nur der Aufbewahrer und Besitzer von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen beschwerdelegitimiert, nicht hingegen der von der Beschlagnahme nur indirekt betroffene Hinterleger oder zivilrechtliche Eigentümer. Der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt würden, sei nicht beschwerdelegitimiert. Dies gelte auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezögen oder die Eigentümer seien, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen gewesen seien und sie sich nicht der Hausdurchsuchung hätten unterziehen müssen. Bei Auskünften über ein Bankkonto und Beschlagnahmen derselben sei nur der nominelle Kontoinhaber beschwerdelegitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Namen in Transaktionen genannt werde (OGH vom 2. August 2013 zu 14 RS.2012.45; OGH vom 14. Januar 2011 zu 13 RS.2010.186 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/143).
Eine juristische Person gehe mit ihrer Löschung ihrer Rechts- und Parteifähigkeit verlustig, womit - soweit für die vorliegende Konstellation relevant - auch die organschaftliche Vertretung der bisherigen Organe wegfalle. Gelöschte juristische Personen erlangten nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes durch einen bestellten Kurator, allerdings eingeschränkt auf das entsprechende Verfahren, Partei- und Prozessfähigkeit (StGH 2009/146; StGH 2010/56; StGH 2010/147). Für die Beschwerdeführerin sei ein Beistand bisher nicht bestellt worden. Damit hätten hier Ausführungen zu dessen Kompetenzen zu unterbleiben.
Zufolge dieser Darlegungen habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation.
Daran vermöge auch ihr Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht des Treuhänders gemäss Art. 33 i. V. m. Art. 11 TrHG sowie auf die durch Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich geschützte "Privatsphäre der L Ltd." nichts zu ändern. Für die Annahme einer persönlichen und direkten Betroffenheit eines Sorgfaltspflichtigen im Sinn des Art. 20 Abs. 1 SPG ergebe sich weder aus dem Rechtsmittel noch aus dem Akt ein tragfähiger Hinweis. Hierbei wäre nämlich nicht nur auf eine rein formale Betroffenheit des Sorgfaltspflichtigen, sondern darauf abzustellen, ob dieser durch die Beschlagnahme und Herausgabe der Sorgfaltspflichtakten inhaltlich persönlich betroffen sei. Dies wäre etwa der Fall, wenn Sorgfaltspflichtverstösse im Raum stünden. Solche Sachverhalte würden jedoch weder geltend gemacht noch seien sie aus dem Akt erkennbar.
Auch durch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten erstgerichtlichen Zustellungen an sie werde die begehrte Rechtsmittellegitimation nicht begründet. Dies könnte im Regelfall nicht einmal eine unrichtige Belehrung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (LES 2005, 424; LES 2005, 430; LES 2011, 146).
Das Obergericht habe somit zu Recht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint. Dies stehe auch im Einklang mit dem zu einem vergleichbaren Fall zu 12 RS.2013.20 ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013 (ON 31) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. November 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK, auf Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK sowie des Willkürverbots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtene Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und auf Begründung wird Folgendes ausgeführt:
6.1.1. Durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes werde die Parteistellung der Beschwerdeführerin und deren Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Ausfolgungsverfahren betreffend die gerichtlich beschlagnahmten Unterlagen ihrer ehemaligen Treuhandkundin, der L Ltd. (gelöscht), B. V. I., zu Unrecht verneint.
6.1.2. Gemäss Art. 58d Bst. a RHG sei zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei, werde darüber hinaus gemäss Art. 52a RHG als Berechtigter im Sinne des Rechtshilfegesetzes qualifiziert. Ihm sei gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG vor einer Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen und Akten an die ersuchende Behörde jedenfalls in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren.
Als ehemaliges Organ und Repräsentanz der L Ltd. (gelöscht), B. V. I., habe die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres in Art. 11 i. V. m. Art. 33 TrHG verankerten Treuhandgeheimnisses nun sehr wohl ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse im Sinne der zitierten Bestimmungen des RHG, dass die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen ihrer ehemaligen Kundin untersagt bzw. der Beschluss des Landgerichtes ON 13 einer materiell-rechtlichen Überprüfung durch die Instanzen unterzogen werde. Dabei komme ihr nicht nur zum Schutz ihres eigenen Geheimhaltungsanspruches die Beschwerdelegitimation zu, sondern sie sei insbesondere auch aufgrund des ihr gesetzlich vorgeschriebenen Berufsgeheimnisses dazu verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass Geschäftsgeheimnisse auch nach Beendigung der Kundenbeziehung und Auflösung der Kundin gewahrt blieben bzw. nicht über ein unzulässiges Rechtshilfeersuchen, wie das gegenständliche, im Wege der Ausfolgung von Unterlagen an unberechtigte Dritte gelangten.
6.1.3. Dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes, Nr. 132/2008, sei nichts über die Beschwerdeberechtigung von Organen bzw. ehemaligen Organen bereits gelöschter juristischer Personen, die als Kontoinhaber direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen seien, zu entnehmen. Aber wie auch die Bank als Inhaberin von Schriftstücken oder Gegenständen am Verfahren teilnehmen könne, wenn sie vom Ersuchen in ihren eigenen Interessen direkt betroffen werde, müsse dies für Organe bzw. ehemalige Organe juristischer Personen als Kontoinhaber ebenfalls gelten. Dies insbesondere dann, wenn diese Organe einen Eingriff in ihren verfassungsrechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechts auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungsanspruch geltend machten (Verweis auf LES 2009, 121). Als gesetzlich verpflichtete Geheimnisträgerin sei die Beschwerdeführerin nämlich sehr wohl persönlich und direkt von der Ausfolgung der Unterlagen betroffen, da durch die Rechtshilfehandlung direkt in ihr Berufsgeheimnis eingegriffen werde, das sie sowohl zum Schutze ihrer eigenen verfassungsrechtlich verankerten Geheim- und Privatsphäre als auch jener ihrer ehemaligen Kundin zu wahren verpflichtet sei.
6.1.4. Würde man die direkte Betroffenheit und die Beschwerdelegitimation von ehemaligen Organen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen des RHG verneinen, so hätte dies im Übrigen weitreichende, im Lichte des Grundrechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit nicht vertretbare Konsequenzen:
Zum einen müssten ehemalige Organe, wie vorliegend die Beschwerdeführerin, fürchten, dass sie in all jenen Fällen, in denen die im inländischen Rechtshilfeverfahren ergehenden Beschlüsse angesichts der eingeschränkten Zustellvorschriften hinsichtlich im Ausland ansässiger Berechtigter gemäss Art. 58b RHG ausschliesslich an sie als inländische Zustelladresse zugestellt würden, von ihren ehemaligen Kunden für die Nichtergreifung eines Rechtsmittels haftbar gemacht würden.
Zum anderen, und dies wäre im Ergebnis noch viel gravierender, würde dadurch riskiert, dass ein Ausfolgungsverfahren durchgeführt werde, ohne dass überhaupt ein unmittelbar Betroffener Gelegenheit dazu erhalte, sich gegen eine Rechtshilfehandlung materiell-rechtlich zur Wehr zu setzen. Denn, wie der gegenständliche Fall zeige, dauere es unter Umständen eine gewisse Zeit, bis für eine zwischenzeitlich gelöschte ausländische Kontoinhaberin, wie gegenständlich die L Ltd. (gelöscht), B. V. I., nach ausländischem Recht ein Beistand bestellt werde, der gemäss herrschender Judikatur des Staatsgerichtshofes (Verweis auf StGH 2008/2 und StGH 2008/118) berechtigt sei, in deren Namen eine Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss zu ergreifen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung reiche die vierzehntägige Beschwerdefrist, die an die Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses an das ehemalige Organ, vorliegend die Beschwerdeführerin, geknüpft sei, jedenfalls nicht aus, um für die gelöschte ausländische Verbandsperson und ehemalige Kontoinhaberin, vorliegend die L Ltd. (gelöscht), B. V. I., einen Beistand nach ausländischem Recht zu bestellen, geschweige denn durch diesen fristgerecht eine Beschwerde einzureichen.
Somit müsse also auch aus diesen Überlegungen ehemaligen Organen von zwischenzeitlich gelöschten ausländischen Kontoinhabern gemäss Art. 58d Bst. a RHG jedenfalls das Recht zugestanden werden, sich nicht nur zur Wahrung ihres in Art. 11 i. V. m. Art. 33 TrHG verankerten Berufsgeheimnisses und des daraus abgeleiteten Geheimnisschutzes, sondern insbesondere auch zum Schutze des verfassungsrechtlich und durch die EMRK gewährleisteten Geheimnisschutzes ihrer ehemaligen Kundin gegen den Ausfolgungsbeschluss (ON 13) wirksam Beschwerde zu erheben. Dies insbesondere auch deshalb, da weder das Obergericht (ON 21) noch der Oberste Gerichtshof im nunmehr angefochtenen Beschluss ausgesprochen hätten, dass bei einer Verneinung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin aber jedenfalls mit einer Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen bis zur Bestellung eines Beistands für die L Limited (gelöscht), B. V. I., und Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses vom 28. Juni 2013 (ON 13) mit Wirkung einer neuerlichen Rechtsmittelfrist an diesen zuzuwarten sei.
6.1.5. Darüber hinaus sei der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss aber auch seiner grundrechtlich verankerten Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Vorliegend unterlasse es der Oberste Gerichtshof, nachvollziehbar zu begründen, warum er die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneine. So sei zum einen im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort dargetan, warum die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich verankerten Berufsgeheimnis nicht verletzt und daher nicht direkt vom Ausfolgungsbeschluss im Sinne von Art. 58d Bst. a RHG betroffen und beschwerdelegitimiert sein solle. Der Oberste Gerichtshof begnüge sich mit der Ausführung, dass "daran auch ihr Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht des Treuhänders gemäss Art. 33 i. V. m. Art. 11 TrHG nichts zu ändern vermag", erkläre aber nicht, warum dieser Hinweis nichts zu ändern vermöge.
Zum anderen lasse er aber auch insbesondere die zentrale Fragen offen, wie im Falle der Verneinung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin vorliegendenfalls sichergestellt werde, dass sich jedenfalls die L Ltd. (gelöscht), B. V. I., und somit überhaupt ein Betroffener gegen den Ausfolgungsbeschluss rechtzeitig zur Wehr setzen könne. Nur mit dem Hinweis, dass "für die Beschwerdeführerin (richtig wohl die L Ltd.) ein Beistand bisher nicht bestellt wurde (und) damit Ausführungen zu dessen Kompetenzen hier zu unterbleiben haben", werde nicht nachvollziehbar und für die Untergerichte bindend dargelegt, wie der materielle Rechtsschutz im vorliegenden Ausfolgungsverfahren sichergestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits hinreichend Nachweis dafür erbracht, dass sie bereits alle Schritte zur Bestellung eines Beistands für die L Ltd. auf den B. V. I. in die Wege geleitet habe. Wie nun aber mit den dortigen Verfahrensverzögerungen im gegenständlichen Ausfolgungsverfahren umzugehen sei, werde vom Obersten Gerichtshof jedoch völlig offen gelassen.
6.2. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
6.2.1. Art. 55 Abs. 4 RHG bestimme, dass bei der Entscheidung darüber, ob und welche der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde ausgefolgt würden, "die Rechte Dritter entsprechend zu berücksichtigen sind", das heisse, den Berechtigten vor Ausfolgung in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu schenken sei. Gerade weil es zum Wesen eines Rechtshilfeverfahrens gehöre, dass sich das Strafverfahren nicht gegen im Inland wohnhafte Personen richte, seien diese im Regelfall nur als Dritte davon betroffen. Zur besseren Wahrung ihrer Rechte sollten Dritte bzw. Berechtigte also im Rahmen einer Ausfolgungstagsatzung Gelegenheit erhalten, darzutun, aus welchen Gründen die beschlagnahmten Urkunden nicht an die ausländische Behörde ausgefolgt werden sollten.
6.2.2. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich nun um eine berechtigte Dritte im Sinne von Art. 52a und Art. 58d Bst. a RHG, und zwar aus den bereits dargetanen Gründen. Als ehemaliges Organ der L Ltd. (gelöscht), B. V. I., habe die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres in Art. 11 i. V. m. Art. 33 TrHG verankerten Treuhandgeheimnisses ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 58d Bst. a RHG, dass zum Schutze ihres eigenen Geheimhaltungsanspruches die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen ihrer ehemaligen Kundin untersagt bzw. der Beschluss des Landgerichtes ON 13 einer materiell-rechtlichen Überprüfung durch die Instanzen unterzogen werde. Durch die Verneinung ihrer Beschwerdelegitimation werde ihr die Möglichkeit zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG nun aber zur Gänze genommen.
6.2.3. Aber nicht nur, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs verletzt werde, es werde darüber hinaus aus den schon dargelegten Gründen insbesondere riskiert, dass die gegenständlich beschlagnahmten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausgefolgt würden, ohne dass die Rechte Dritter gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG entsprechend berücksichtigt würden. Denn wie bereits ausgeführt, habe es der Oberste Gerichtshof unterlassen auszusprechen, dass im Falle der Verneinung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in weiterer Folge jedenfalls mit der Ausfolgung zuzuwarten sei, bis im bereits eingeleiteten Verfahren auf den B. V. I. ein Beistand für die L Limited (gelöscht), B. V. I., bestellt und diesem der Ausfolgungsbeschlusses vom 28. Juni 2013 (ON 13) mit Wirkung einer neuerlichen Rechtsmittelfrist zugestellt worden sei.
6.3. Die Verletzung des Rechts auf Privat- und Geheimsphäre wird wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin sei eine juristische Person des Privatrechts, sodass sie berechtigt sei, sich auf den Schutz dieser Rechte zu berufen.
Der gegenständliche Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes stelle einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerin dar. Gestützt darauf sollten nämlich Unterlagen und Informationen betreffend eine ehemalige Kundin, die L Ltd., an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausgefolgt werden, womit auch direkt und unmittelbar in das gesetzlich verankerte Berufsgeheimnis der Beschwerdeführerin gemäss Art. 11 i. V. m. Art. 33 TrHG eingegriffen werde. Auch aufgrund dieses Eingriffs in ihr Berufsgeheimnis, der im Übrigen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn er im öffentlichen Interesse geschehe, verhältnismässig sei und dabei der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt bleibe, was gegenständlich aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtshilfeersuchens jedoch nicht der Fall sei, sei die Beschwerdeführerin jedenfalls beschwerdelegitimiert. Die Verneinung ihrer Beschwerdelegitimation durch den Obersten Gerichtshof sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK rechtswidrig.
6.4. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
6.4.1. Die Versagung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sei nicht nur deshalb stossend, weil dadurch ihre direkte und unmittelbare Betroffenheit des gegenständlichen Ausfolgungsbeschlusses ON 13 verneint werde. So sei es nicht vertretbar, einem ehemaligen Organ, das gemäss Art. 11 i. V. m. Art. 33 TrHG zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten ausdrücklich und von Gesetzes wegen verpflichtet sei, in Abrede zu stellen, dass es durch einen Ausfolgungsbeschluss betreffend die Ausfolgung von Unterlagen und Informationen über eine ehemalige Kundin direkt betroffen sei; der dadurch erzielte Eingriff in das Berufsgeheimnis sei wohl offensichtlich und selbstredend ein unmittelbarer Anwendungsfall im Sinne des Art. 58d Bst. a RHG. Hingegen wäre es im Ergebnis vielmehr stossend, die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Falle von ausländischen Rechtshilfeersuchen im Wege eines Automatismus fallen zu lassen, ohne dem betroffenen Geheimnisträger die Möglichkeit zu geben, gegen den Eingriff Beschwerde zu erheben.
6.4.2. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insbesondere auch aus folgenden Überlegungen im Ergebnis unvertretbar:
Der Oberste Gerichtshof verneine die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin damit, dass bei Auskünften über ein Bankkonto nur der nominelle Kontoinhaber, das heisse, vorliegend die ehemalige Kundin der Beschwerdeführerin, die L Ltd., beschwert sei. Dabei verabsäume er es aber - wenigstens in einem obiter dictum - auszusprechen, dass das Landgericht mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen dann jedenfalls zuzuwarten habe, bis im bereits eingeleiteten Verfahren auf den B. V. I. ein Beistand für die, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes einzig beschwerdelegitimierte L Limited (gelöscht), B. V. I., bestellt und diesem der Ausfolgungsbeschluss vom 28. Juni 2013 ON 13 mit Wirkung einer neuerlichen Rechtsmittelfrist zugestellt worden sei. Stattdessen begnüge er sich mit der blossen Aussage "Für die Beschwerdeführerin (richtig wohl L Ltd.) wurde ein Beistand bisher noch nicht bestellt. Damit haben hier Ausführungen zu dessen Kompetenzen zu unterbeleiben".
Wenn der Oberste Gerichtshof also der Ansicht sei, dass vorliegend ausschliesslich die L Ltd. (gelöscht), B. V. I., als betroffene Kontoinhaberin beschwerdelegitimiert sei, dann müsse seitens der Gerichte sichergestellt werden, dass dieser die entsprechenden Rechtsbehelfe auch eingeräumt würden. Nur weil es sich bei der Kontoinhaberin vorliegend um eine ausländische, zwischenzeitlich gelöschte juristische Person nach dem Recht der B. V. I. handle und eine Beistandsbestellung nach dem dortigen Recht trotz nachweislicher Einleitung eines entsprechenden Bestellungsverfahrens durch die Beschwerdeführerin bis heute nicht erfolgt sei, dürfe nicht riskiert werden, dass der Ausfolgungsbeschluss (ON 13) umgesetzt und die beschlagnahmten Unterlagen ausgefolgt würden, ohne dass ein von dieser Rechtshilfehandlung unmittelbar Betroffener jemals die materiell-rechtliche Überprüfung desselben durch die Instanzen habe vornehmen lassen können.
Ein solches Ergebnis wäre im Lichte des Grundrechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit jedenfalls nicht vertretbar und stossend. Darüber hinaus wäre es auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatzes nicht vertretbar, dass inländische gelöschte juristische Personen, die gemäss ständiger Judikatur des Staatsgerichtshofes (Verweis auf StGH 2008/2, StGH 2008/118, StGH 2009/33) jedenfalls berechtigt seien, über einen gerichtlich zu bestellenden Beistand ihre Rechte gemäss Art. 55 Abs. 4 i. V. m. Art. 58d Bst. a RHG wahrzunehmen, sich durch eine rasche Beistandsbestellung im Wege eines zügigen inländischen Verfahrens nach Art. 141 PGR noch rechtzeitig gegen einen Ausfolgungsbeschluss zur Wehr setzen könnten, ausländische hingegen unter Umständen nicht.
Angesichts dieser unvertretbaren und im Lichte des Grundrechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit grob stossender Folgen, wäre der Oberste Gerichtshof also angehalten gewesen, entweder der Beschwerdeführerin zur Wahrung nicht nur ihres Berufsgeheimnisses, sondern insbesondere auch zur Wahrung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der L Ltd. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 55 Abs. 4 i. V. m. Art. 58d Bst. a RHG zuzugestehen, oder aber auszusprechen, dass mit der Umsetzung des Ausfolgungsbeschlusses ON 13 jedenfalls bis zur Bestellung eines Beistandes für die L Limited (gelöscht), und Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses vom 28. Juni 2013 (ON 13) mit Wirkung einer neuerlichen Rechtsmittelfrist an diesen zuzuwarten sei. Die Versagung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ohne gleichzeitige Sicherstellung, dass die L Ltd. ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte wahren könne, sei hingegen willkürlich.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 Folge.
8. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 verzichtete der Obersten Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/178 und zu StGH 2013/199 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 14 RS.2013.95-31 (OGH Nr. 2013.191) ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin jedoch im ordentlichen Instanzenzug die Beschwerdelegitimation mangels persönlicher und direkter Betroffenheit durch die angefochtene Rechtshilfehandlung im Sinne von Art. 58d Bst. a RHG abgesprochen. Für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin jedoch zu bejahen. Denn die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt nur, dass sich der Beschwerdeführer gegen die entsprechende Zurückweisungs- bzw. Nichteintretensentscheidung im ordentlichen Instanzenzug wehrt, um bei deren letztinstanzlicher Bestätigung vom Staatsgerichtshof überprüfen lassen zu können, ob die Verfahrensbeteiligtenstellung im ordentlichen Verfahren zu Recht verweigert wurde (siehe StGH 2011/159, Erw. 1.2; StGH 2010/125, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Von vornherein nicht zulässig ist es, wenn sich ein Beschwerdeführer im Instanzenzug nicht um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten bemüht und abwartet, bis über die Beschwerde einer anderen, als Verfahrensbeteiligte im Instanzenzug zugelassenen Partei letztinstanzlich entschieden worden ist (StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2.3]). Die Erschöpfung des Instanzenzugs soll gerade sicherstellen, dass sich die ordentlichen Instanzen mit dem Standpunkt eines Betroffenen auseinandersetzen und insbesondere geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können (StGH 2009/200, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/10, Erw. 2).
Im Beschwerdefall wurde dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Genüge getan, da die Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 13 bis zum Obersten Gerichtshof bekämpft hat.
1.3. Da im Beschwerdefall somit alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, es verletze ihr Recht auf Beschwerdeführung, dass ihr im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Strafrechtshilfeverfahren abgesprochen werde. Im Lichte des gesetzlich verankerten Treuhändergeheimnisses sieht sie sich hierdurch auch in ihrem Recht auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK verletzt.
2.1. Was zunächst die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre angeht, so handelt es sich hierbei um ein materielles Grundrecht, welches durch eine Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich nicht tangiert wird. Hingegen berührt die Beschränkung der Beschwerdelegitimation offensichtlich das spezifische Verfahrensgrundrecht auf Beschwerde. Die im vorangegangenen Instanzenzug verneinte Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist deshalb im Folgenden allein im Lichte dieses Grundrechts zu prüfen.
2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen des Beschwerderechts nach Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2011/183, Erw. 3.1; StGH 2008/35, Erw. 2.2; StGH 2007/138, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Der Staatsgerichtshof hat gerade auch im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts in der Entscheidung zu StGH 2008/2 die damalige Praxis des Obersten Gerichtshofes, wonach vermögenslose gelöschte juristische Personen nicht parteifähig seien und deshalb auch nicht von einem Kurator gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR vertreten werden könnten, als verfassungswidrig erklärt. Der Staatsgerichtshof argumentierte, dass der Gesetzgeber mit Art. 141 Abs. 1 PGR offensichtlich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen gelöschte juristische Personen habe erleichtern wollen. "Das Argument des Obersten Gerichtshofes ..., wonach eine vermögenslose und somit rechtlich nicht existente Partei (‚ein rechtliches Nichts') auch nicht von einem Kurator vertreten werden könne, mag rechtsvergleichend seine zivilprozessrechtsdogmatische Richtigkeit haben; doch ist dieses Argument in Anbetracht der Regelung in Art. 141 Abs. 1 PGR, wonach eine solche Vertretung durch einen Kurator explizit vorgesehen ist, müssig und irrelevant. Mit der Bestellung eines Kurators wird eine gelöschte juristische Person aber faktisch auch wieder handlungs- bzw. prozessfähig (vgl. Patrick Roth, Die Beendigung und Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schaan 2001, 276)." (StGH 2008/2, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [34 und 42]).
Der Staatsgerichtshof erachtete es demnach als wesentlich, dass die Anwendung von Art. 141 Abs. 1 PGR nicht durch dogmatische Erwägungen über die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ausgehebelt wurde. Entsprechend ist es auch nicht zielführend, wenn weiterhin dogmatisch dahingehend argumentiert wird, dass eine nicht mehr existente juristische Person eben auch keinerlei Rechte mehr haben könne, zumal dies auch eine Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen darstelle (so Michael Jehle, a. a. O., 39 f.).
Diese Rechtsprechung wandte der Staatsgerichtshof in der Folge analog auch auf das Straf(rechtshilfe)verfahren an (so erstmals in StGH 2008/118). In der Literatur wird nun aber kritisiert, dass damit letztlich den Drittinteressen des wirtschaftlich Berechtigten Vorschub geleistet werde, obwohl solche Drittinteressen im Strafrechtshilfeverfahren keinen Platz haben dürften (siehe wiederum Michael Jehle, a. a. O., 47 f.). In diesem Zusammenhang ist jedoch daran zu erinnern, dass es sich bei den hier einschlägigen RHG-Bestimmungen um schweizerische Rezeptionsmaterie handelt und gerade auch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung darauf besteht, dass im Strafrechtshilfeverfahren unabhängig von einer allfälligen Löschung der betreffenden juristischen Person eine Beschwerdemöglichkeit bestehen muss. Wenn etwa die als Kontoinhaberin aufscheinende juristische Person gelöscht ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausnahmsweise doch deren wirtschaftlich Berechtigter beschwerdelegitimiert, um überhaupt einen Beschwerdeweg zu öffnen (BGE 123 II 153 [157 f., Erw. 2c, d]; vgl. auch BGE 139 II 404 [411, Erw. 2.1]; BGE 137 II 404 [411, Erw. 2.1] sowie Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, 482 f., Rz. 529). Das Argument, dass die Beschwerdeführung in der Regel auch oder sogar primär im Interesse des wirtschaftlich Berechtigten ist, kann deshalb auch im liechtensteinischen Kontext nicht entscheidend sein. Nachdem der liechtensteinische anders als der schweizerische Gesetzgeber in Art. 141 PGR ausdrücklich für die (zivilprozessuale) Geltendmachung von Ansprüchen gegen gelöschte juristische Personen für deren Vertretung eine Beistandsbestellung ermöglicht, erscheint es dem Staatsgerichtshof nach wie vor naheliegend und gerechtfertigt, diese Regelung analog auch auf das Straf(rechtshilfe)verfahren anzuwenden.
2.4. Wie der Staatsgerichtshof kürzlich festgehalten hat, hätte demnach die Beschwerdeführerin als ehemalige Beteiligte der L Limited (gelöscht) einen Antrag auf Beistandsbestellung einbringen und gleichzeitig die Unterbrechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragen sollen. Nach seiner Bestellung hätte der Beistand dann Einsicht in den Rechtshilfeakt nehmen und den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes bei neu laufender Beschwerdefrist mittels Beschwerde beim Obergericht anfechten können. Dabei hat der Staatsgerichtshof auch klargestellt, dass für den Beistand eine eigene Beschwerdefrist laufen muss, wenn dessen Bestellung für ein konkretes Beschwerdeverfahren nicht ad absurdum geführt werden soll (vgl. StGH 2013/160, Erw. 2.5).
Im vorliegenden Fall geht es (anders als im Fall zu StGH 2013/160) zwar nicht um eine inländische gelöschte juristische Person. Dies ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall eine Beistandsbestellung die Voraussetzung für die Beschwerdeführung ist. Nun stellt sich aber das Problem, dass die Beistandsbestellung für ausländische gelöschte juristische Personen nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes auch durch die zuständige ausländische Behörde zu geschehen hat (siehe hierzu den Verweis des Obergerichtes auf OGH vom 1. Juni 2012 zu 05 HG.2012.315). Dies kann in der Praxis je nach betroffener Jurisdiktion tatsächlich zu massiven Verzögerungen führen oder eine Kuratorbestellung sogar gänzlich illusorisch machen - und somit auch eine Beschwerdeführung im Zusammenhang mit gelöschten ausländischen juristischen Personen vereiteln. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes und entgegen derjenigen des Obersten Gerichtshofes muss demnach § 57 Abs. 1 JN im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass diese Bestimmung nicht für den letztlich nur eine spezifische Variante der Prozesskuratel regelnden Art. 141 Abs. 1 PGR gilt. Entsprechend ist gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR für in- und ausländische gelöschte juristische Personen nach Auffassung des Staatsgerichthofes immer im Inland ein Kurator zu bestellen. Damit ist dann aber auch entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Gleichheitssatz im Verhältnis zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen Genüge getan.
Allerdings wird auch die Bestellung eines inländischen Kurators generell nicht innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist des Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahrens zu bewerkstelligen sein; weshalb der Staatsgerichtshof auch klargestellt hat, dass für die Kuratorbestellung auf Antrag das Beschwerdeverfahren zu unterbrechen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich schliesslich auch, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen mit einem solchen Vorgehen keine unzulässige Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen gelöschten juristischen Personen erfolgt. Schliesslich besteht auch die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Gefahr einer Haftung des ehemaligen Organs wegen Nichtergreifung eines Rechtsmittels nicht. Dieses hat eben nur die Bestellung eines Kurators sowie die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zu beantragen.
2.5. Im Beschwerdefall ist aus alledem jedoch für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Denn nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin als ehemaliges Organ und Repräsentanz des L Limited (gelöscht) nicht "persönlich und direkt" im Sinne von Art. 58d Bst. b RHG von der hier angefochtenen Ausfolgungsentscheidung betroffen. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin einer Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 11 i. V. m. Art. 33 TrHG hinsichtlich der auszufolgenden Unterlagen unterliegt; zumal ansonsten die im öffentlichen Interesse liegende und vom Gesetzgeber klar gewollte Einschränkung der Beschwerdelegitimation weitgehend ausgehebelt würde. Denn dann wäre auch etwa die Bank bei der Beschlagnahmung von Kontounterlagen immer beschwerdelegitimiert, weil sie sich ja auf das Bankgeheimnis berufen könnte. Demgegenüber ist auch eine Bank nur dann beschwerdelegitimiert, wenn sie in ihren eigenen Interessen direkt betroffen ist. Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, wäre eine solche direkte Betroffenheit etwa gegeben, wenn einem Betroffenen Sorgfaltspflichtverstösse vorgeworfen würden und er Sorgfaltspflichtakten herauszugeben hätte. Eine solche spezifische Betroffenheit wird von der Beschwerdeführerin aber nicht einmal behauptet.
2.6. Demnach ist im Beschwerdefall das grundrechtliche Beschwerderecht nicht verletzt.
3. Im Beschwerdefall ist auch die weiter geltend gemachte Begründungspflicht nicht verletzt; dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Auch eine unrichtige Begründung schadet dabei grundsätzlich nicht. Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Oberste Gerichtshof die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Verschwiegenheitspflicht des Treuhänders als Grund für dessen Beschwerdelegitimation nicht einfach ohne nähere Begründung als unbehelflich qualifiziert. Vielmehr hat er ausgeführt, dass auch der Treuhänder als Geheimnisträger nur dann beschwerdelegitimiert ist, wenn er eben im Sinne von Art. 58d Bst. b RHG persönlich und direkt betroffen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht dazu geäussert habe, wie sichergestellt werden könne, dass sich jedenfalls die L Limited (gelöscht) und somit überhaupt ein Betroffener gegen den Ausfolgungsbeschluss rechtzeitig zur Wehr setzen könne, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Oberste Gerichtshof hat zwar nur ausgeführt, dass mangels Beistandsbestellung Ausführungen zu dessen Kompetenzen unterbleiben könnten. Gemäss den bisherigen Erwägungen hätte der Oberste Gerichtshof richtigerweise ausführen müssen, dass der Kuratorbestellungs- und insbesondere der Unterbrechungsantrag für das Beschwerdeverfahren nicht rechtzeitig, nämlich innerhalb der Beschwerdefrist, gestellt wurden. Insoweit erweist sich diese Begründung des Obersten Gerichtshofes zwar als nicht korrekt; zumal der Oberste Gerichtshof auch eine Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bis zur Bestellung eines Kurators von vornherein ausschliesst. Indessen schadet, wie in Erw. 3.1 ausgeführt, auch eine unrichtige Begründung im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht, soweit es sich nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt - was aber auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird.
3.3. Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen auch wesentlich vom erwähnten Fall zu 2013/160, wo der Beschwerde Folge gegeben worden war. In jenem Fall war die Beschwerde im Namen der gelöschten juristischen Person eingebracht worden; und zwar durch einen von einem ehemaligen Organ - und somit nicht rechtsgültig - mandatierten Rechtsvertreter. Dabei war beantragt worden, das Obergericht wolle für die Beschwerdeführerin einen Beistand zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bestellen; eventualiter sei die Beschwerdesache zwecks Bestellung eines Beistandes an die dafür zuständige Abteilung des Landgerichtes zurückzuleiten und das Beschwerdeverfahren einstweilen zu unterbrechen. Anstatt der mangels gültiger Vertretung an sich noch gar nicht möglichen Beschwerdeführung im Namen der gelöschten Gesellschaft wäre zwar zuerst ein Antrag auf Kuratorbestellung einzubringen und gleichzeitig - innerhalb der Beschwerdefrist - die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zu beantragen gewesen; doch wich zumindest der Eventualantrag nur unwesentlich vom eigentlich angezeigten Vorgehen ab. Dass das Obergericht die Beschwerde trotz des rechtzeitig eingebrachten Eventualantrags auf Kuratorbestellung und Unterbrechung zurückwies, erachtete der Staatsgerichtshof unter diesen Umständen als überspitzt formalistisch. Im Gegensatz zu diesem Vergleichsfall hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall jedoch im eigenen Namen Beschwerde erhoben und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Ausland einen Antrag auf Kuratorbestellung eingebracht (siehe hierzu Ziffer 7 der Sachverhaltsdarstellung der Parallelentscheidung 2013/199).
3.4. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zurückweisung der gegen den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes (ON 13) erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin durch das Obergericht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch nicht überspitzt formalistisch - wobei eine solche Grundrechtsrüge hier allerdings gar nicht erhoben wurde.
4. Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge.
4.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör primär aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Er deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2011/136, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie eine gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG berechtigte Dritte sei, deren "Rechte ... entsprechend zu berücksichtigen sind". Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenn im zweiten Satz dieser Bestimmung von "den Berechtigen" die Rede ist, so deckt sich dieser Begriff wiederum mit der Legaldefinition der Berechtigtenstellung in Art. 52a RHG. Auch im Sinne von Art. 55 Abs. 4 RHG ist demnach Berechtigter nur derjenige, welcher persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung, hier der Aktenausfolgung, betroffen ist. Wie ausgeführt, ist dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch der Gehörsanspruch nicht verletzt.
5. Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der anderen Grundrechtsrügen befasst hat.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 3. Dezember 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.