StGH 2013/181
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Wilfried Ludwig Weh Rechtsanwalt A-6900 Bregenz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. Oktober 2013, 01KG.2011.12-151
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. Oktober 2013, 01 KG.2011.12-151, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme eines gegen ihn geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens.
1.1. Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2013 wies das Obergericht diesen Antrag ab, wobei der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Mit Urteil vom 20. Juli 2011 (ON 84) hatte das Land- als Kriminalgericht den Angeklagten Dr. med. A und nunmehrigen Beschwerdeführer schuldig gesprochen,
1. am 22. Februar 2010 in XFrau B tätlich und in grober Weise durch Worte sexuell belästigt zu haben, indem er anlässlich einer Massage deren Scheide insgesamt drei Mal mit einem Finger penetrierte und ihr gegenüber äusserte, ob sie an Sexfilmen interessiert sei, welche man gemeinsam anschauen könne, und weiter bemerkte, dass B im Intimbereich gut rieche, wobei er seine Nase in Richtung ihres Intimbereichs geführt hatte;
2. B und C wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) in der Absicht, diese einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB, sohin einer mit Strafe bedrohten Handlung, falsch verdächtigt zu haben, und zwar durch die bei seiner Einvernahme als Verdächtiger wegen sexueller Belästigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses am 8. März 2010 in Vaduz durch die gegenüber den Polizeibeamten JW und JO von der Landespolizei zusammengefasst getätigten Angaben, B und ihr Freund C hätten ihn bedroht und Geld verlangt.
Der Beschwerdeführer war deshalb
1. wegen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB und zu
2. wegen Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.
1.2. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (ON 103) teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer nur noch wegen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 300.00 verurteilt wurde; vom weiteren Strafvorwurf, er habe B und C wissentlich in der Absicht, diese einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, und hiedurch das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB begangen, sprach das Obergericht den Beschwerdeführer gemäss § 207 Ziff. 3 StPO frei.
1.2.1. Zur Schuldberufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des bestätigten Schuldspruches wegen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB führte das Obergericht im Wesentlichen wie folgt aus:
Einleitend sei darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht sich sehr ausführlich und im Detail mit allen dafür und dagegen sprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen und im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe und zur Überzeugung gelangt sei, dass die Angaben der Zeugen B und C bezüglich der sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers und des Inhaltes der anschliessenden Telefonate vom 22. Februar 2010 glaubwürdig seien, die Angaben des Beschwerdeführers und die zu seiner Entlastung angebotenen Zeugen D und Dr. E hingegen nicht. Diese Beweiswürdigung sei durchaus plausibel und nachvollziehbar, sodass das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bedenkenlos übernehme.
1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer ferner einwende, dass die Zeugin B entgegen der Darstellung des Erstgerichtes bezüglich des gegenständlichen Vorfalles von Anfang an vor der Polizei, Untersuchungsrichter und erkennendem Gericht nicht immer die gleichen Aussagen gemacht habe, sei ihm zu erwidern, dass das Erstgericht auch nicht von dieser Annahme ausgegangen sei. Vielmehr habe es auf Seite 10 des Urteils ausgeführt, dass die Zeugin B "im Wesentlichen im Kern gleichlautend" sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter im Rahmen der kontradiktorischen Einvernahme glaubwürdige Angaben zu den sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers am 22. Februar 2010 gemacht habe. Ferner, dass der von der Zeugin B geschilderte Ablauf der Nachbehandlung, die dabei auch geführten Gespräche mit dem Beschwerdeführer, die konkrete Art der sexuellen Belästigung und insbesondere ihre Reaktionen mit der zeitlichen Abfolge der SMS und der Telefonate mit ihrer Arbeitskollegin G und mit ihrer damaligen befreundeten Arbeitgeberin F durchaus in Einklang stehen bzw. in einem nachvollziehbaren zeitlichen und inhaltlichen Kontext zu den von der Zeugin B geschilderten Vorfällen stehen würden.
Das Obergericht gehe denn auch von der vollen Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage B aus und sehe aus diesem Grunde auch keine Veranlassung, wie vom Beschwerdeführer beantragt zum Beweise der Unglaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Zeugin B ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der forensischen Psychiatrie einzuholen. Soweit die Zeugin B im Verlaufe ihrer Befragung über bestimmte Vorkommnisse abweichende Aussagen abgelegt habe, würden diese nicht den Kern der beschriebenen Handlungen sondern nur Randerscheinungen oder Nebenschauplätze betreffen, weshalb nach Auffassung des Senates durchaus von einer Aussagekonstanz der Zeugin B gesprochen werden könne. Darüber hinaus weise ihre Aussage - wie die Privatgutachterin Prim. Dr. H bestätigt habe - auch die logische Konsistenz auf, ferner wohl auch den erforderlichen Detaillierungsgrad, wobei diesbezüglich festzuhalten sei, dass dieser auch wesentlich von der Fragestellung der einvernehmenden Behörde abhängig sei.
1.2.3. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei es auch nicht so, dass das Erstgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen D und Dr. E ausschliesslich mit den Erwägungen des Obergerichtes im Anklagezulassungsbeschluss begründet habe. Das Erstgericht habe sehr wohl selbst die Zeugenaussagen D und Dr. E auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft geprüft, und habe aus einer aus freier Beweiswürdigung aller für oder wider sprechenden Beweisergebnisse die entsprechenden Feststellungen getroffen.
Überzeugend sei die Argumentation des Erstgerichtes, wonach die Zeugin B im Falle der tatsächlichen Anwesenheit der Zeugen D oder Dr. E in der Ordination wohl nicht auf die Idee gekommen wäre, einen tatsächlich nicht stattgefundenen sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers zu behaupten. Dass die Zeugin B anfänglich von der Erstattung einer Strafanzeige absehen habe wollen, sei wohl nur darauf zurückzuführen, dass ihr nach eigenem Bekunden anfänglich niemand geglaubt habe und sie auch nicht mehr über die Kraft verfügt habe, die mit der Strafanzeige zu erwartende Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Vorfall durchzustehen. Schliesslich hätte wohl der Beschwerdeführer - wenn tatsächlich nichts vorgefallen wäre und die gesamte Nachbehandlung in Gegenwart der Zeugen D und Dr. E stattgefunden hätte - jegliche Beschuldigungen von allem Anfang an zurückgewiesen. Dies habe er aber gerade nicht getan.
1.3. Der gegen dieses Urteil erhobenen Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 3. September 2012, StGH 2012/6, keine Folge. Hiebei nahm der Staatsgerichtshof zur Willkürbeschwerde im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Die Beweiswürdigung des Obergerichtes, die sich an jener des Erstgerichtes orientiere, halte indessen, was die Frage betreffe, ob sich die Zeugen Dr. E und D zum Zeitpunkt der von der Zeugin B behaupteten sexuellen Belästigung in der Ordination aufgehalten hätten, vor dem Willkürverbot stand. Aus den Urteilsbegründungen gehe überzeugend hervor, dass die Aussagen der beiden Zeugen unglaubwürdig seien.
Die Gerichte legten nachvollziehbar dar, weshalb es unglaubwürdig sei, dass sich die beiden Personen an diesem Abend in der Ordination aufgehalten hätten. Ausgehend von dieser Tatsache sei es daher auch nicht willkürlich, wenn das Obergericht ebenso wie das Erstgericht den Aussagen der Zeugin B Glauben schenke.
Inhaltlich sei dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass das vor dem Staatsgerichtshof angefochtene Urteil des Obergerichtes sehr wohl eigene Erwägungen enthalte. Auch wenn auf nicht ganz drei Seiten Ausführungen aus der angezogenen Anklageentscheidung des Obergerichtes wörtlich wiedergegeben würden, stehe dies bei einem Umfang des Urteils von etwa 40 Seiten in keinem unangemessenen Verhältnis. Der Senat lege dabei in allen wesentlichen Punkten seine eigene Meinung dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von Willkür gesprochen werden könne.
Der Beschwerdeführer rüge weiters, dass das Obergericht in seinem Urteil nicht nur jede ernsthafte sachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten Prim. Dr. H vermieden, sondern dieses in den spärlichen Aussagen der Entscheidungsbegründung geradezu in ihr Gegenteil verkehre. Die Behauptung, die Sachverständige Prim. Dr. H habe der Zeugin B Glaubwürdigkeit attestiert, sei willkürlich. Auch insofern verwirkliche die Entscheidung des Obergerichtes sohin Willkür im Sinne der Rechtsprechung und Unfairness des Verfahrens im Sinne des Artikels 6 EMRK.
Diese Rüge beziehe sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ein Privatgutachten von Prim. Dr. H, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt habe. Darin nehme die Gutachterin zur Frage der "Glaubhaftigkeit" der Zeugin B zum Thema des behaupteten sexuellen Übergriffs Stellung.
Dem Beschwerdeführer sei einzuräumen, dass das Obergericht in einem einzigen Punkt zu diesem Privatgutachten Stellung beziehe, und zwar zu jenem, in welchem der Aussage der Zeugin B logische Konsistenz zugebilligt werde. Das Obergericht verschweige hingegen, dass die weiteren Kriterien der Glaubhaftigkeit einer Aussage, nämlich Detaillierungsgrad und Konstanz der Aussage nach Auffassung der Gutachterin nicht vorlägen. Ebenso gehe es nicht auf die weiteren Bedenken der Gutachterin zur Glaubwürdigkeit der Zeugin ein. Dazu sei nun aber zu bemerken, dass das Gutachten von H ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Privatgutachten darstelle. Das Gericht habe selbst kein derartiges Gutachten in Auftrag gegeben. Dass vom Beschwerdeführer die Einholung eines derartigen Gutachtens beantragt worden wäre, bringe er nicht vor und gehe auch aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Klarzustellen sei daher, dass es sich somit nicht um eine antizipierte Beweiswürdigung handle, die unter den im vorangegangenen Punkt ausgeführten Kriterien zu messen wäre. Vielmehr handle es sich bei der Vorgangsweise des Obergerichtes um einen Teil der Beweiswürdigung, der ausschliesslich im Lichte des Willkürverbots zu messen sei. Dem Beschwerdeführer sei auch zuzugestehen, dass die Vorgangsweise des Obergerichtes, eine seine eigene Auffassung stützende Passage eines Privatgutachtens zu zitieren und andere zu verschweigen, grundsätzlich problematisch sei. Ziehe man jedoch ins Kalkül, dass das Obergericht die Beweiswürdigung im Übrigen jedoch nachvollziehbar vorgenommen habe und insbesondere auch an die überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichtes anknüpfe, relativiere sich diese Problematik.
1.4. Am 21. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer zum ersten Mal die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Hemmung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmeantrages mit der Begründung, dass VL am 6. Juni 2012 vor dem öffentlichen Notar Dr. J, Bregenz, eine eidesstattliche Erklärung zu Protokoll gegeben habe. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch falsches Zeugnis der B erfolgt sei und diese Zeugenaussage allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen, insbesondere mit dem Gutachten Prim. Dr. H geeignet sei, seine Freisprechung zu begründen.
1.5. Mit Beschluss vom 24. April 2013 (ON 137) wies das Obergericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab und verwies den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges auf die gegenständliche Entscheidung, mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Nach Auffassung des Obergerichtes sei die eidesstattliche Erklärung nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Beschwerdeführers zu begründen.
Der Beschwerdeführer begründe den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Aussage (eidesstattlichen Erklärung) von VL, wonach sie ein Telefongespräch von B mitgehört habe, in welchem diese erklärt habe, sie werde ihren Freund, welcher zuvor mit ihr Schluss gemacht habe, eifersüchtig machen, um diesen zurückzubekommen. Ihrer Einschätzung nach habe B dann den Beschwerdeführer aufgesucht. Nach dem Termin beim Beschwerdeführer sei sie dann wieder in das Geschäft gekommen und habe behauptet, dass sie vom Beschwerdeführer belästigt worden sei. Sie habe mehrfach verschiedene Versionen erzählt. Sie sei überzeugt, dass B die Geschichte über die sexuelle Belästigung durch den Beschwerdeführer nur erfunden habe, damit sie vom Beschwerdeführer Geld oder noch eine Operation bekomme.
Diese Aussage sei nicht geeignet in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten zu bewirken. Zum einen handelte es sich um eine persönliche Vermutung der Zeugin VL, wonach sie überzeugt sei, dass B die Geschichte über die sexuelle Belästigung durch den Beschwerdeführer nur erfunden habe, zum anderen könne ihre Aussage, sie habe ein Telefongespräch mitgehört, in welchem B erklärt habe, sie wolle ihren Freund eifersüchtig machen, nicht zwangsläufig mit der später erfolgten Behauptung von B, sie sei anlässlich einer Nachsorgeuntersuchung vom Beschwerdeführer sexuell missbraucht worden, in Verbindung gebracht werden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf das aufgezeichnete Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und B, in welchem Ersterer Letztere angebettelt habe, sie solle die Sache ruhen lassen, er habe eine Familie und eine Existenz zu verlieren, er wolle ihr Geld geben, sogar das Geld, welches sie für die Operation bezahlt habe, zurückerstatten.
Die Aussage über dieses angeblich mitgehörte Telefonat zwischen der Zeugin B und einem unbekannten Telefonanrufer in Verbindung mit den bisherigen Beweisergebnissen vermöge keine Änderung des vom Gericht festgestellten Sachverhaltes herbeizuführen. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens als unbegründet abzuweisen.
1.6. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. September 2013 zu StGH 2013/89 keine Folge, wobei er zur Willkürrüge im Wesentlichen wie folgt ausführte:
Im Lichte des groben Willkürrasters erweise sich die angefochtene Entscheidung als durchaus vertretbar: Die neu hervorgekommene Aussage der Zeugin VL bzw. ihrer Mutter wäre ausschliesslich geeignet, zu belegen, dass die Zeugin B ihren Freund eifersüchtig machen wollte. Es ergebe sich aus dieser Zeugenaussage kein genügender Hinweis auf einen Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Prim. Dr. H beziehe, sei ihm entgegen zu halten, dass dieses bereits im Berufungsverfahren des seinerzeitigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vorgelegen sei. Es sei bereits im damaligen Verfahren entsprechend gewichtet worden. Die nun vorliegenden Zeugenaussagen würden kein neues Licht auf dieses vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten werfen, sodass kein Grund ersichtlich sei, weshalb dieses im Wiederaufnahmeverfahren eine Rolle spielen sollte.
1.7. Mit dem am 12. Juli 2013 eingebrachten Antrag (ON 143) begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Hemmung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung, dass der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Univ. Prof. Dr. I die Aussagen des präsumtiven Opfers einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen und mit Gutachten vom 11. Januar 2013 zum Ergebnis gekommen sei, "dass die Aussagen der Frau B den modernen Kriterien der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten, weshalb man davon ausgehen muss, dass die Aussage nach den Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht als erlebnisfundiert bewertet werden können". Der Sachverständige begründe dieses Ergebnis damit, dass "allein aufgrund der Realkennzeichenprüfung eine Glaubhaftigkeit der Aussage mehr als in Zweifel gezogen ist", auch beim Kriterium der Aussagekonstanz fänden sich "schwerwiegende Unregelmässigkeiten ..., die mit herkömmlichen Unsicherheiten, typischen Gedächtnisveränderungen über die Zeit nicht erklärbar sind". Dieses Gutachten allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen, insbesondere mit dem Gutachten Prim. Dr. H sowie der bisher nicht einvernommenen Zeuginnen VL und EL seien geeignet, die Freisprechung des Beschwerdeführers zu begründen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. Juli 2013 die Abweisung der beiden Anträge (ON 144).
1.8. Das Obergericht erwog dazu:
Bei dem Gutachten Univ. Prof. Dr. I vom 11. Januar 2013 handle es sich um ein neues Beweismittel, das im früheren Verfahren nicht hervorgekommen sei. Das Gutachten sei aber nach Auffassung des Obergerichtes weder allein noch in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen, insbesondere dem Gutachten Prim. Dr. H, geeignet, einen Freispruch des Beschwerdeführers zu begründen. Und zwar deshalb, weil das Gutachten Dr. I inhaltlich nur das Gutachten Prim. Dr. H bestätige, und das Obergericht deren gutachterliche Äusserungen bereits im Rahmen der Schuldberufung berücksichtigt habe, wobei das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass die Zeugin B im Verlauf der Befragung nur über bestimmte nebensächliche Vorkommnisse, nicht aber über den Kern der Aussage abweichende Äusserungen gemacht habe, weshalb durchaus von einer Aussagekonstanz der Zeugin B gesprochen werden könne. Darüber hinaus weise ihre Aussage - wie von der Privatgutachterin bestätigt - auch die logische Konsistenz und den erforderlichen Detaillierungsgrad auf. Diese Beweiswürdigung des Obergerichtes sei vom Staatsgerichtshof nicht als willkürlich beurteilt worden. Schliesslich habe der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. September 2013 auch die Entscheidung des Obergerichtes vom 24. April 2013 (ON 137), mit welchem der erste Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen und somit die Befragung der Zeuginnen VL und EL abgelehnt wurde, als willkürfrei bestätigt. Schon aus diesen Gründen könne die Einvernahme der Zeuginnen VL und EL nicht als neuerlicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werden. Abgesehen davon nehme das Gutachten Dr. I ausschliesslich zur Glaubhaftigkeit der Zeugin B Stellung und würde diese durch die Einvernahme der Zeuginnen VL und EL nicht weiter berührt.
Nach § 280 StPO hemme das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens den Vollzug der Strafe nicht; es wäre denn, dass das Obergericht die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Hiezu bestehe nach Auffassung des Obergerichtes keinerlei Veranlassung: Nach § 275 StPO entscheide das Obergericht über die Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei gegen diese Entscheidung kein weiterer Rechtszug mehr offen stehe. Ausserdem sei über den Beschwerdeführer lediglich eine teilbedingte Geldstrafe verhängt worden, sodass die Bezahlung der Geldstrafe für den Verurteilten bei den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine unbillige Härte darstelle. Schliesslich habe das Landgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2013 (ON 145) die Höhe des einzelnen Tagessatzes nachträglich auf CHF 100.00 herabgesetzt. Ausserdem habe der Staatsgerichtshof zwischenzeitlich der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes keine Folge gegeben, sodass der sofortige Vollzug der Geldstrafe nach den Umständen des Falles auch nicht unangemessen erscheine.
2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 151) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. November 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots und der "Entscheidungsverweigerung", geltend macht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und die angefochtene Entscheidung aufheben. Überdies sollen dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ersetzt werden.
Weiters beantragte der Beschwerdeführer andernorts, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
2.1. Der Beschwerdeführer führt zu den geltend gemachten Beschwerdegründen im Wesentlichen Folgendes aus:
Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin B vorgelegt und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung beantragt: Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. I habe die Aussagen des präsumtiven Opfers einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen und komme in beiliegendem Gutachten zum Ergebnis, dass die Aussagen der Frau B den modernen Kriterien der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten würden, weshalb man davon ausgehen müsse, dass diese Aussagen nach den Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht als erlebnisfundiert bewertet werden könnten. Der Sachverständige habe dieses Ergebnis damit begründet, dass allein aufgrund der Realkennzeichenprüfung eine Glaubhaftigkeit der Aussage mehr als in Zweifel gezogen sei. Auch beim Kriterium der Aussagenkonstanz fänden sich schwerwiegende Unregelmässigkeiten, die mit herkömmlichen Unsicherheiten, typischen Gedächtnisveränderungen über die Zeit nicht erklärbar seien. Dieses Gutachten sei alleine und in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen, insbesondere mit dem Gutachten Prim. Dr. H sowie der bisher nicht vernommenen Zeuginnen VL und EL, die in ihrer eidesstättigen Erklärung vom 6. Juni 2012 erklärt hätten, dass die Zeugin nicht nur "mehrfach verschiedene Versionen erzählt", sondern auch erklärt habe, sie "werde ihren Freund eifersüchtig machen", geeignet, die Freisprechung des Beschwerdeführers zu begründen.
2.2. Das Obergericht tue diesen Wiederaufnahmsantrag ohne einen einzigen Satz der sachlichen Auseinandersetzung mit Gutachten Dr. I ab. Die gänzliche Übergehung eines zentralen Verfahrenspunktes, und der einzige Wiederaufnahmspunkt "weiteres Gutachten" sei der zentrale Punkt des Verfahrens, begründe nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stets Willkür (z. B. aus allerjüngster Zeit Erkenntnisse U 477/2013 vom 3. Oktober 2013, oder B 188/2013 vom 13. September 2013).
Dass die Gutachterin Prim. Dr. H der einzigen Belastungszeugin B Glaubwürdigkeit zugesprochen habe, sei offenkundig aktenwidrig und begründe Willkür der angefochtenen Entscheidung. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.07.1999, BGH 1 StR 618/98, eingehend dargestellt habe, stellten Glaubwürdigkeitsgutachten eine mögliche Erkenntnisquelle im Strafprozess dar, wenn sie einwandfrei nach der lex artis erstellt worden seien. Dies habe das Obergericht im seinerzeitigen Verfahren ausdrücklich bezweifelt und deshalb das Gutachten Prim. Dr. H entgegen seinem Text ausdrücklich sinnentstellt "umgedreht". Dem Umstand, dass nunmehr Prof. I zum Ergebnis gekommen sei, dass das Gutachten Prim. Dr. H der lex artis entspreche, stelle daher einen wesentlich neuen Gesichtspunkt des Verfahrens dar, der geeignet sei, eine andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin B herbeizuführen. Angesichts der eingeschränkten Prüfungsaufgabe des Staatsgerichtshofes könne es nicht Sache des Beschwerdeführers sein, hier in allen Einzelheiten die Inkonsistenz des seinerzeitigen Strafurteils des Obergerichtes im Lichte der beiden Gutachten im Einzelnen darzulegen. Jedenfalls sei das Gutachten von Prof. I, einem der anerkannten Sachverständigen Österreichs, als Bestätigung des Gutachtens der Prim. Dr. H geeignet, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu begründen, wenn es richtig sei. Genau deshalb hätte sich das Obergericht durch eine entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Gutachten auseinandersetzen müssen, sich zu seiner Richtigkeit oder Unrichtigkeit äussern müssen. Die gänzliche Verweigerung einer Auseinandersetzung mit dem einzigen Wiederaufnahmsgrund Gutachten Prof. I begründe daher Willkür.
Im Übrigen akzeptiere auch der österreichische Oberste Gerichtshof aussagepsychologische Gutachten und bezeichne sie als so genannte "Glaubwürdigkeitsgutachten" (z. B. 12 Os121/10a vom 11. November 2010). Der Oberste Gerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass aussagepsychologische Gutachten kritisch zu prüfen seien, anerkenne sie aber als prinzipiell geeignete Form der Beweisführung, wenn sie lege artis erstellt worden seien. Unter diesen Voraussetzungen bedeute die Entscheidung des Obergerichtes eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne von Willkür, wenn es sich mit keinem Wort inhaltlich mit dem Gutachten des Prof. I auseinandersetze. Der angefochtene Beschluss verwirkliche daher Willkür und Entscheidungsverweigerung und werde daher aufzuheben sein.
2.3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Vertagung der Verhandlung des Staatsgerichtshofes, da der Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer unter Vorsitz des früheren Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. R die ärzterechtlichen Konsequenzen der Verurteilung des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein geprüft habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass die Verurteilung im Fürstentum Liechtenstein keine ärztekammerrechtliche Reaktion in Österreich erforderlich mache. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der aktuelle Verfahrensstand keine anfechtungsresistenten Rückschlüsse auf ein tragfähiges Tatsachensubstrat zulasse.
Bei Anlegung der für mitteleuropäischen Standard gewohnten Massstäbe habe das bekämpfte Urteil wenige Chancen auf unproblematischen Fortbestand.
Die schriftliche Entscheidung des Ehrenrates liege noch nicht vor, sodass um Vertagung zur Nachreichung dieser Unterlage gebeten werde.
Auch diese Entscheidung zeige die Berechtigung des Standpunktes des Beschwerdeführers, dass seine Verurteilung im Fürstentum Liechtenstein und die Behandlung seiner Wiederaufnahmsanträge mitteleuropäischen Standards und insbesondere Art. 6 EMRK nicht standhielten.
3. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 5. bzw. 10. Dezember 2013 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 16. Oktober 2013, 01 KG.2011.12-151, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. und Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
1.1. Der Staatsgerichtshof hat entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Gemäss Art. 47 Abs. 3 StGHG entfällt die mündliche Schlussverhandlung unter anderem, wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint. Dabei war zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren ein Nebenverfahren ist, das nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung geendet hat. Eine mündliche Verhandlung war daher auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht geboten. Darüber hinaus ist der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren in aller Regel keine Tatsacheninstanz (vgl. zum Ganzen auch StGH 2007/91, Erw. 5.1 f.; StGH 2012/6, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 387 ff. und 643 ff.).
1.2. Ebenso wurde von einer Vertagung der nichtöffentlichen Verhandlung vom27. Oktober 2014 abgesehen, da es sich bei dem Vorbringen hinsichtlich der Entscheidung des Ehrenrates der österreichischen Ärztekammer um ein Novum handelt, das, da diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch nicht vorgelegen war.
Der Staatsgerichtshof berücksichtigt in der Regel keine neuen Vorbringen und Beweismittel, da er die Verfassungsmässigkeit der bei ihm angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage der für die betreffende Letztinstanz ersichtlichen Fakten zu beurteilen hat (StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wenn sich die angefochtene Entscheidung ohne Berücksichtigung der Nova als verfassungskonform erweist, können diese im ordentlichen Verfahren nur noch als Wiederaufnahmegründe (oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens allenfalls auch eines Wiedererwägungsgesuches) geltend gemacht werden (StGH 2001/17, Erw. 4).
Ob die Entscheidung des Ehrenrates der österreichischen Ärztekammer Grundlage eines allenfalls neuerlichen, erfolgreichen Wiederaufnahmeantrags bilden kann, ist daher nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und der "Ent-scheidungsverweigerung", da das Obergericht den Wiederaufnahmsantrag ohne sachliche Auseinandersetzung abweise und sich mit dem vorgelegten Gutachten, welches die Glaubwürdigkeit der Geschädigten betreffe, nicht auseinandersetze. Dies sei insbesondere in Hinblick auf das bereits vorgelegte und nicht entsprechend gewürdigte Gutachten der Frau Prim. Dr. H relevant.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine "Entscheidungsverweigerung" rügt, macht er inhaltlich eine sogenannte materielle Rechtsverweigerung geltend. Von einer solchen materiellen Rechtsverweigerung wird gesprochen, wenn zwar von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber das Recht verweigert wird, da sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Materielle Rechtsverweigerung ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes identisch mit Willkür (vgl. StGH 2011/35, Erw. 2.1; StGH 2009/160, Erw. 2.1; StGH 2007/127, Erw. 2.1; StGH 2007/77, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 3.2]; StGH 1996/27, Erw. 2.1; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 596, Rz. 2). Die geltend gemachte Entscheidungsverweigerung ist daher wie das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich im Rahmen des Willkürverbots zu prüfen.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Das Obergericht begründet die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags des Beschwerdeführers im hier relevanten Zusammenhang im Wesentlichen damit, dass das Gutachten von Dr. I inhaltlich lediglich das Gutachten von Prim. Dr. H bestätige, und das Obergericht deren gutachterliche Äusserungen bereits im Rahmen der Schuldberufung berücksichtigt habe. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass die Zeugin B im Verlauf der Befragung nur über bestimmte nebensächliche Vorkommnisse, nicht aber über den Kern der Aussage abweichende Äusserungen gemachte habe.
2.4. Der Staatsgerichtshof erachtet diese Auffassung als vertretbar. Es ist zunächst zu beachten, dass weder Dr. I noch Prim. Dr. H die Zeugin nach der Aktenlage persönlich befragt haben, sie haben ihre Stellungnahmen auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Akten erstellt. Demgegenüber konnten die Gerichte von der Zeugin B einen persönlichen Eindruck gewinnen.
Dessen ungeachtet kann eine auf einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung beruhende qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzen (vgl. StGH 2013/106, Erw. 5.1, StGH 2006/95, Erw. 3.1; StGH 2005/50, Erw. 8 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [Erw. 4, 181]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]).
In seiner Entscheidung zu StGH 2013/89, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], hielt der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer entgegen, dass das Gutachten von Prim. Dr. H bereits im Berufungsverfahren des seinerzeitigen Strafverfahrens vorgelegen sei. Es sei bereits im damaligen Verfahren entsprechend gewichtet worden. Wenn das nunmehr vorliegende Gutachten von Dr. I jenes von Prim. Dr. H inhaltlich bestätigt, aber darüber hinaus nichts Neues vorbringt, erachtet es der Staatsgerichtshof nicht als willkürlich, wenn das Obergericht der Auffassung ist, dass dieser Sachverhalt nicht geeignet ist, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt sich das Obergericht auch mit dem Gutachten von Dr. I auseinander und zwar insoweit, als es ihm attestiert, das Gutachten von Prim. Dr. H inhaltlich zu bestätigen, es erachtet eine weitere Diskussion des Gutachtens jedoch deshalb als entbehrlich, weil es, wie dargelegt, darüber hinaus nichts Neues vorbringt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich aus dem nunmehr vorliegenden Gutachten ergebe, dass das Gutachten von Prim. Dr. H lege artis erstellt worden sei, ist insoweit unbeachtlich, als dieser Umstand niemals in Zweifel gezogen worden war.
Soweit der Beschwerdeführer neuerlich die Einvernahme der von ihm angebotenen Zeuginnen begehrt, ist in Übereinstimmung mit dem Obergericht festzuhalten, dass darüber bereits in dem in StGH 2013/89 behandelten Wiederaufnahmeverfahren entschieden wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das nunmehr vorliegende Gutachten, eine neue Beurteilung bewirken sollte.
Der Beschwerdeführer ist somit nicht im Willkürverbot verletzt.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Was die Bestimmung des Streitwertes betrifft (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG), so ist auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/71, Erw. 8; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die vom Beschwerdeführer zu tragende Urteilsgebühr beträgt demnach CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG).