StGH 2013/184
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C
Beschwerdegegner: J ...
Interessierte Parteien: L
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 05HG.2012.454-81
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 05 HG.2012.454-81, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'906.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der interessierten Partei zu 3. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'906.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 9. Dezember 2012 beantragten die Beschwerdegegner zu 1. bis 5. beim Landgericht u. a., für die Gegenstand dieser Entscheidung bildende interessierte Partei zu 3. und darüber hinaus für die M Foundation und die N Foundation, alle gelöscht, einen Beistand nach Art. 141 PGR zu bestellen.
Zur Antragslegitimation wurde vorgetragen, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. Begünstigte der N Stiftung (gelöscht) und der Beschwerdegegner zu 3. Begünstigter der M Stiftung gewesen sei. Die Beschwerdegegner zu 4. und 5. seien Protektoren aller drei Stiftungen [somit auch der interessierten Partei zu 3.] gewesen, denen Genehmigungskompetenzen für Beschlüsse des Stiftungsrates zugekommen seien. Die Beschwerdegegner hätten nunmehr erfahren, dass alle drei Stiftungen gelöscht, liquidiert oder sonst irgendwie aufgelöst worden seien; dies, obwohl die Protektoren, denen statutenmässig eine Genehmigung zugekommen wäre, davon nichts erfahren hätten. Somit sei davon auszugehen, dass es mit aller Wahrscheinlichkeit im Jahre 2010 ohne Kenntnis und Zustimmung der Protektoren der drei Stiftungen zu einer Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens auf andere Stiftungen gekommen sei. Daraus könnten sich Ansprüche auf Rückübertragung dieses Vermögens bzw. Organhaftungsansprüche gegenüber den Organen der Stiftungen ergeben. Es sei deshalb von einem Vermögen der gelöschten Stiftungen und damit von deren Parteifähigkeit auszugehen. Da die Stiftungen einer Vertretung entbehrten, sei zur Prüfung der gegenständlichen Fragen und zur allfälligen Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 141 PGR ein Beistand zu bestellen.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 14. Januar 2013 wurde den Beschwerdegegnern mit dem Hinweis darauf, dass Anträge gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR nur von Beteiligten gestellt werden könnten, die Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens dahin eingeräumt, ob sie auch Begünstigte der interessierten Partei zu 3. gewesen seien bzw. ob sie sich sonst auf eine Beteiligtenstellung stützten.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 schloss sich zum einen der nunmehrige Beschwerdegegner zu 6. dem Begehren auf Beistandsbestellung an. Hiezu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdegegner zu 6. der (wirtschaftliche) Stifter aller drei Stiftungen gewesen sei. Die Beschwerdegegner zu 4. und 5. hätten die Ansicht vertreten, dass sie als Protektoren Stiftungsbeteiligte im Sinne des Art. 552 §§ 3 Ziff. 6 i. V. m. 28 PGR seien. Bei den Beschwerdegegnern zu 1. bis 3. handle es sich hinsichtlich der interessierten Partei zu 3. zwar um keine ausdrücklich genannten Begünstigungs-Anwartschaftsberechtigten. In jedem Fall würden sie jedoch zum Kreis der Ermessensbegünstigten im Sinne der Beistatuten II der interessierten Partei zu 3. zählen.
2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 (ON 8) hat das Landgericht für die interessierte Partei zu 3. einen Beistand in der - von den Beschwerdegegnern vorgeschlagenen - Person des Herrn Rechtsanwalts Dr. Roland Müller mit der Aufgabe bestellt, allfällige Ansprüche gegen frühere Stiftungsräte und solche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte dieser Stiftung zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
2.1. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Die interessierte Partei zu 3. sei im Sommer 2010 gelöscht worden. Wirtschaftlicher Stifter dieser Stiftung sei der Beschwerdeführer zu 6. gewesen. Nach dem Inhalt der Beistatuten I der interessierten Partei zu 3. vom Juli 2008 habe der Stiftungsrat mit dem Protektorat betreffend jede Angelegenheit und vor jeder Entscheidung, welche von Wichtigkeit für die Stiftung sei und einen Betrag von CHF 50'000.00 betreffe, Rücksprache zu halten. Ohne Voraussetzung eines Mindestbetrages solle der Stiftungsrat in seinem freien Ermessen auch Mitteilungen des Protektorats beachten, welche u. a. die Auflösung und Liquidierung der Stiftung betreffen. Die Beschwerdegegner zu 4. und 5. seien Protektoren der interessierten Partei zu 3. gewesen, seien jedoch von der geplanten (und sodann durchgeführten) Auflösung der interessierten Partei zu 3. nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt ergebe sich schlüssig aus den vorgelegten Urkunden. Insbesondere ergebe sich aus dem Beistatut II der interessierten Partei zu 3. vom Juli 2008, dass der Beschwerdegegner zu 6. Stifter gewesen sei.
2.2. Dieser Beschluss wurde den Beschwerdegegnern, dem Beistand und dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt jeweils am 29. Januar 2013 zugestellt.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2013 (ON 8) haben die interessierten Parteien zu 1. und 2. am 22. Februar 2013 einen Rekurs eingebracht und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Beistandsbestellung als unzulässig zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde.
4. Auch die Beschwerdeführer haben gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2013 (ON 8) am 22. Februar 2013 Rekurs an das Obergericht erhoben und beantragt, den Antrag auf Bestellung eines Beistandes abzuweisen.
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sie den Beschluss des Landgerichtes mit Schreiben des Beistandes Dr. Roland Müller vom 25. Januar 2013 erhalten hätten. Allerdings sei ihnen der diesem Beschluss zugrundeliegende Antrag nicht zugestellt worden. Zur Parteistellung wurde vorgetragen, dass es sich bei den Beschwerdeführern zu 1. und zu 2. um die letzten Protektoren der interessierten Partei zu 3. gehandelt habe; die Beschwerdegegner zu 1. und 2. seien nämlich als Protektoren der interessierten Partei zu 3. zurückgetreten und hätten die nunmehrigen Beschwerdeführer als ihre Nachfolger bestimmt. Beim Beschwerdeführer zu 3. handle es sich um das einzige Kind der Beschwerdeführerin zu 1. und nach den Beistatuten der interessierten Partei zu 3. sei er Begünstigter gewesen. Durch die Beistandsbestellung werde unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen.
5. Die Beschwerdegegner zu 4. bis 6. sowie eine weitere, mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013, sohin nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung dem Verfahren beigetretene und nunmehr als Beschwerdegegner zu 7. bezeichnete Person, haben zum Rekurs der interessierten Parteien zu 1. und 2. sowie der Beschwerdeführer eine Rekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Die identen Beschwerdegegner zu 4. bis 7. haben auch eine Rekursbeantwortung zum Rechtsmittel der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf dessen kostenpflichtige Abweisung eingebracht.
6. Schliesslich hat auch der Beistand zu sämtlichen Rekursschriften Gegenschriften eingebracht und beantragt, diese mangels Parteistellung und damit mangels Rekurslegitimation der Beschwerdeführer kostenpflichtig zurückzuweisen.
7. Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 hat das Obergericht sämtliche Rekurse als unzulässig zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat das Obergericht in der Hauptsache wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführer hätten behauptet, infolge ihrer Stellung als Organe bzw. als Begünstigte der gelöschten Stiftung weiterhin Parteistellung auch in diesem Kuratorenbestellungsverfahren zu haben. Eine Parteistellung komme im Ausserstreitverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 AussStrG dem Antragsteller, dem von diesem bezeichneten Antragsgegner, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehenden Stelle und schliesslich jener Person zu, die durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst werde (Verweis auf Art. 2 Abs. 2 Bst. c AussStrG). Es hätte aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2006, 179 entnommen werden können, dass bei einer Verbandsperson, die zwar gelöscht aber nicht voll beendet sei und daher ihre Parteifähigkeit weiter besitze, die früheren Organe diese Verbandsperson vertreten könnten. Diese undeutliche Rechtsmeinung sei inzwischen der einhelligen Rechtsprechung gewichen, dass die Auflösung bzw. Löschung einer Verbandsperson, somit auch einer hinterlegten Familienstiftung, deren Liquidation zur Folge habe, womit die Organbefugnisse der Verwaltung auf die Liquidationsstelle bzw. einen nach Art. 141 PGR zu bestellenden Beistand übergehen würde (Verweis auf den Beschluss des Obergerichtes vom 16. Februar 2012, 10 HG.2009.159; nunmehr zusammenfassend Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 05 HG.2012.346). Die behauptete, und von den Beschwerdeführern ohnehin zugestandene Auflösung der interessierten Partei zu 3. hätte sohin auch die Beendigung der Organstellung der nunmehrigen Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Und es sei somit auch dann, wenn noch Vermögen und damit die Parteifähigkeit der aufgelösten Stiftung bescheinigt sei und vorerst die Frage allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen sei, für die parteifähige gelöschte Stiftung ein Organ in Form eines Kurators nach Art. 141 PGR zu bestellen (Verweis auf LES 2010, 38). Nach ständiger Rechtsprechung würden wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen in Bezug auf einen Verfahrensausgang für die Begründung einer Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht ausreichen. Bei dieser Parteistellung müsse ein subjektives Recht einer Person betroffen sein, was nicht abstrakt, sondern immer nur bezogen auf die konkrete Stellung im Einzelfall zu beurteilen sei. Überdies setze dann die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Auch eine solche Beschwer sei den Beschwerdeführern abzusprechen, insbesondere auch dem Begünstigten der gelöschten Stiftung (Beschwerdeführer zu 3.), falls man ihm eine Rechtsmittellegitimation zusprechen würde. Die Beistandsbestellung für die interessierte Partei zu 3. sei durch den mit der Auflösung herbeigeführten Vertretungsnotstand unumgänglich geworden. Die Auswahl des zu bestellenden Beistandes sei allein dem Gericht oblegen. Die Rechtsmittelwerber als frühere Organe bzw. frühere Begünstigte seien von der Beistandbestellung in ihrer rechtlichen Situation überhaupt nicht betroffen und damit auch keine "aktenkundige Partei".
Damit seien aber beide Rekurse mangels Parteistellung und Rechtsmittellegitimation bzw. mangels Beschwer zurückzuweisen. Das Landgericht sei daher auch nicht verhalten gewesen, den Antrag sowie den nunmehr angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführern zuzustellen.
8. Gegen diese Entscheidung des Obergerichtes vom 2. Mai 2013 (ON 53) haben die Beschwerdeführer sowie die interessierten Parteien zu 1. und 2. beim Obersten Gerichtshof Revisionsrekurse wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht und die Aufhebung sowie die Zurückverweisung der Sache an das Obergericht zur neuerlichen meritorischen Entscheidung beantragt.
9. Der Beistand hat zu den Revisionsrekursen jeweils Gegenschriften eingebracht und beantragt, die Rechtsmittel kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner zu 4., 5., 6. und 7. haben zum Revisionsrekurs der interessierten Parteien zu 1. und 2. eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, diesen kostenpflichtig abzuweisen.
10. Mit Beschluss vom 6. November 2013 (ON 81) hat der Oberste Gerichtshof die von den Beschwerdeführern eingebrachten Revisionsrekurse abgewiesen und den Beschluss des Obergerichtes vom 2. Mai 2013 bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
10.1. Die Revisionsrekurse, zu denen wegen ihrer im Wesentlichen inhaltsgleichen Argumentation gemeinsam Stellung genommen werden könne, seien nicht berechtigt.
10.2. Als unstreitig könne in tatsächlicher Hinsicht vorangestellt werden, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen (Familien-)Stiftungen, vorliegend die interessierte Partei zu 3., treuhänderisch am 19. Juni 2008 errichtet worden seien. Der allein zeichnungsberechtigte Stiftungsrat (interessierte Partei zu 1.) habe in Befolgung einer ihm mittels Umlaufbeschlusses erteilten Instruktion der Protektoren (der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2.) vom 10. August 2010 offenbar wenige Tage später die sofortige Auflösung der Stiftung beschlossen, "da deren Zweck nach Ausschüttung sämtlichen Stiftungsvermögens an die Begünstigten erzielt worden sei". Die Vorschriften zur Benachrichtigung der Gläubiger seien - instruktionsgemäss - unbeachtet geblieben, da die Existenz solcher Gläubiger verneint worden sei. Die Stiftung hätte ohne Liquidation zu existieren aufhören sollen und es sei die interessierte Partei zu 2. als Repräsentantin ersucht worden, eine offizielle Bestätigung der Löschung der Stiftung zu beantragen.
Das Landgericht habe ausgehend von den wiedergegebenen Bescheinigungsannahmen die Voraussetzungen des Art. 141 Abs. 1 PGR für gegeben erachtet und habe auch die Beteiligtenstellung der Beschwerdegegner bejaht.
Gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR sei für eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson, gegen die ein Rechtsanspruch geltend gemacht werde, auf Antrag der Beteiligten ein Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertrete. Diese Bestimmung sei analog auch auf die Betreibung und Hereinbringung von Forderungen einer solchen Verbandsperson und damit auch in Bezug auf die Aktivlegitimation derselben anzuwenden (Verweis auf LES 2010, 38 m. w. N.).
Nun könne und müsse hier unerörtert bleiben, ob und in welchem Umfang einem Antragsteller gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR die Behauptungs- und Bescheinigungslast einerseits in Bezug auf seine Beteiligtenstellung nach der zitierten Gesetzesstelle sowie andererseits für das Vorhandensein bzw. für die Wahrscheinlichkeit von durchsetzbaren Ansprüchen der gelöschten Verbandsperson gegenüber anderen Personen treffe, die der zu bestellende Beistand (Kurator) zu prüfen und allenfalls geltend zu machen habe. Das Landgericht habe jedenfalls die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner bejaht und damit auch das mögliche Vorhandensein von Rechtsansprüchen der interessierten Partei zu 3. Ob die Voraussetzungen des Art. 141 Abs. 1 PGR tatsächlich vorgelegen hätten, könne, wie schon zuvor zum Ausdruck gebracht, nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels hiezu legitimierter Parteien einer Überprüfung unterzogen werden.
Das Landgericht habe jedenfalls die Parteistellung der Antragsteller und damit deren Antragslegitimation ex ante zu prüfen. Ob dann die spätere Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit die rechtlich geschützte Stellung eines Antragstellers im Sinne des Art. 2 AussStrG (Verweis auf § 2 öAussStrG) tatsächlich berühre, sei ohne Belang (Verweis auf Rechberger, in: Rechberger, AussStrG², § 2, Rz. 9 m. w. N.).
Aufgabe des Gerichtes sei es bei Prüfung der Voraussetzungen des Art. 141 Abs. 1 PGR in erster Linie, die Stiftung in deren Vertrauen darin zu schützen, dass ihr Vermögen und ihre Existenz nicht durch eine (allenfalls) unberechtigte Auflösung und Löschung untergehe. Zu dem in Art. 39 PGR verankerten Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, welches gemäss Art. 115 PGR auch Stiftungen zukomme, zähle u. a. der Anspruch auf Wahrung der Existenz (Verweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 425 m. w. N.; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Februar 2005 zu 06 NP.2004.52-22, Erw. 8.2 m. w. N.; StGH 2005/14, LES 2007, 67). Der Schutzzweck des Art. 141 Abs. 1 PGR sei somit allein auf die betroffene Verbandsperson bzw. Stiftung ausgerichtet (Verweis auf LES 2008, 316).
Die für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren entscheidende Frage gehe nun dahin, ob dem Stiftungsrat (interessierte Partei zu 1.), der interessierten Partei zu 2. als Repräsentantin der gelöschten Stiftung sowie Verwahrerin der Stiftungsunterlagen, die zuletzt tätig gewesenen Protektoren (Beschwerdeführer zu 1. und zu 2.) der Stiftung sowie den - möglichen - Begünstigten (Beschwerdeführer zu 3.) die Parteistellung im Beistandsbestellungsverfahren zuzubilligen sei, respektive ob deren Nichtbeiziehung zum Verfahren vor Bestellung des Beistandes deren rechtliches Gehör verletzt habe.
Das Obergericht habe die Parteistellung der Beschwerdeführer sowie den interessierten Parteien zu 1. und 2. verneint. Der Senat schliesse sich dieser Auffassung vollinhaltlich an, sodass zunächst auf die Darlegungen des Rekursgerichtes verwiesen werden könne.
10.3. Ergänzend sei Folgendes festzuhalten:
Im ausserstreitigen Verfahren sei Partei im materiellen Sinne jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst werde (Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 AussStrG = § 2 Abs. 1 Ziff. 3 öAussStrG). Der möglicherweise gegebene Eingriff müsse zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden müsse. Eine blosse Reflex- oder Tatbestandswirkung reiche nicht aus (Verweis auf RIS-Justiz RS0123028; RS0120841). Im Kern gehe es darum, dass nicht jedes rechtlich geschützte Interesse Parteistellung im konkreten Verfahren vermittle, sondern nur jenes, dessen Schutz das konkrete Verfahren diene. Entscheidend sei, wer bzw. wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren (und die dort anzuwendenden Normen) geschützt werden solle. Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 AussStrG sei eng auszulegen. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit und des Schutzzwecks des konkreten Verfahrens schliesse somit solche Personen von der Zuerkennung der Parteistellung aus, die von blossen Reflexwirkungen bzw. Tatbestandswirkungen betroffen würden. Diese Wirkungen würden - mangels unmittelbarer Beeinflussung der rechtlichen Stellung - nicht ausreichen, eine materielle Parteistellung und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör eines Einschreiters zu begründen (Verweis auf Rechberger, in: Rechberger², AussStrG², § 2, Rz. 1, 9, 10, 11; jüngst Fucik, Rechtliches Gehör im Verfahren Ausserstreitsachen, ÖJZ 2012, 891; Fucik/Kloiber, AussStrG, § 2, Rz. 2; RIS-Justiz RS0123028; 6 Ob 42/12p u. a.).
Der Oberste Gerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung LES 2013, 82 auf die Neufassung der stiftungsspezifischen Liquidationsbestimmungen, insbesondere die Revision des Art. 569 PGR mit LGBl. 2007 Nr. 38 hingewiesen, welcher der nunmehrigen Regelung des Art. 552 § 40 PGR entspreche und dieser zugrunde liege. Gemäss Art. 569 Abs. 5 PGR bzw. nunmehr Art. 552 § 40 Abs. 5 PGR habe im Falle eines nachträglich hervorgekommenen Vermögens einer gelöschten Stiftung eine Nachtragsliquidation gemäss Art. 139 PGR zu erfolgen. Allerdings solle die aufgelöste, liquidierte und insbesondere bereits gelöschte Stiftung nicht mehr wiederauferstehen können. Im Zusammenhang mit (allfälligen) Ansprüchen im Hinblick auf die Stiftung komme allerdings die Bestellung eines Beistandes nach Art. 141 Abs. 1 PGR in Betracht (Verweis auf LES 2013, 82 [83, m. w. N.]; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009], Rz. 539 m. w. N.; vgl. BuA Nr. 95/2006, Seite 48 ff.).
Aus dieser Rechtslage folge zum einen, dass die Löschung einer Stiftung zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Organe führe, zu denen der Stiftungsrat, die Repräsentantin und die Protektoren zählen würden. Zum anderen würden die in den Revisionsrekursen hervorgehobenen Persönlichkeitsinteressen der gelöschten Stiftung im Falle der Bestellung eines Beistandes gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR allein von diesem wahrgenommen, der wie die zuvor in Funktion befindlichen Stiftungsorgane ausschliesslich den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet und den gleichen Geheimhaltungsobliegenheiten wie zuvor die Stiftungsorgane unterworfen sei (Verweis auf LES 2007, 35; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010 zu HG.2009.104, Erw. 4.1; Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts 2001, 179).
Die interessierte Partei zu 2. könne auch in ihrer Funktion als Verwahrerin der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der gelöschten Stiftung gemäss Art. 142 PGR nicht als Partei im Sinne des Art. 2 AussStrG angesehen werden. Sie werde in dieser Funktion nur als "sachenrechtlich verantwortliche Aktenverwahrerin" tätig, der nicht die Wahrung der (Geheimhaltungs-)Interessen der Stiftung obliege (Verweis auf StGH 2009/81; LJZ 2009, 124 m. w. N.; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2009, 13 RS.2005.41-278). Subjektive Rechte im aufgezeigten Sinne seien schliesslich auch dem Beschwerdeführer zu 3. als - behauptetermassen - Begünstigter der gelöschten Stiftung abzusprechen. Dessen Rechte oder Pflichten würden durch die Bestellung eines Beistandes für die gelöschte Stiftung ebenso wenig wie die aller anderen Revisionsrekurswerber unmittelbar, sondern allenfalls nur mittelbar beeinflusst. Ihm fehle überdies in Ansehung des auch seinen Interessen dienenden Aufgabengebietes des bestellten Beistandes jegliche Beschwer (Verweis auf 3 Ob 244/11w m. w. N.). Damit erübrige sich insbesondere im jetzigen Verfahrensstadium auch ein Eingehen auf die von den Beschwerdegegnern behauptete Interessenkollision der Mutter des Genannten und deren vermeintliche Unfähigkeit, ihren Sohn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.
Dem Beistand sei aufgetragen worden, mögliche Ansprüche der Stiftung im Zusammenhang mit der hier erfolgten, von der Norm abweichenden Vollbeendigung der interessierten Partei zu 3. ohne Liquidation zu prüfen. Ob sich solche Ansprüche herausstellen und gegen welche Person sich diese richten würden, werde im fortzusetzenden Verfahren zu beurteilen sein. Das ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung geführte Beistandsbestellungsverfahren sei jedenfalls ein rein internes, auf das Dritte, zu denen insoweit auch die Beschwerdeführer sowie die interessierten Parteien zu 1. und 2. und insbesondere auch der Stiftungsrat zählen würden, die - auch - eigene Interessen verfolgen würden, keinen Einfluss nehmen könnten (Verweis auf LES 2006, 352; LES 2007, 35; LES 2008, 316 u. a.).
Mit anderen Worten: Der Beistand gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR werde im alleinigen Interesse der gelöschten Verbandsperson bestellt und tätig. In die Rechte Dritter, namentlich auch der Beschwerdeführer und/oder den interessierten Parteien zu 1. und 2. werde durch diese Bestellung noch nicht eingegriffen, weshalb diesen dagegen auch kein Rechtsmittel zustehe. Erst gegen die ihre Rechte bzw. Rechtsstellung dann unmittelbar tangierende Geltendmachung von Ansprüchen der gelöschten Verbandsperson gegen sich selbst könnten sich die Beschwerdeführer und/oder den interessierten Parteien zu 1. und 2. auf die vom Gesetz vorgesehene Weise zur Wehr setzen (Verweis auf RIS-Justiz RS0006157).
Dieser Befund folge zwingend aus dem (materiellen) Parteibegriff des AussStrG sowie dem Schutzzweck des Art. 141 Abs. 1 PGR. Diese Gesetzesstelle entstamme ebenso wie beispielsweise der Kuratelsfall des § 278 Ziff. 4 ABGB dem schweizerischen Rechtsbereich, namentlich den Bestimmungen der Art. 392 und 393 Ziff. 4 ZGB bzw. nunmehr Art. 69c ZGB (Verweis auf LES 2006, 179; BuA 25/1988 zu LGBl. 1988 Nr. 49, mit dem u. a. der 18 SchlA PGR aufgehoben wurde). Die Bestellung einer Beistandschaft gemäss den Art. 392 und 393 ZGB könne nach chLehre und Rechtsprechung mit einer Beschwerde gemäss Art. 420 ZGB angefochten werden (Verweis auf BGE 137 III 531). Beschwerdeberechtigt sei demnach jedermann, "der ein Interesse hat". Allerdings würden nicht beliebige Interessen zur Beschwerdeführung berechtigen, sondern nur solche, die mit der angefochtenen Massnahme bzw. Beistandsbestellung geschützt werden sollten und deshalb von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen. Es könnten nicht beliebige eigene Interessen sein. Deren Wahrung habe i. d. R. in einem Zivilprozess zu erfolgen (Verweis auf BSK-ZGB I-Thomas Geiser, Art. 420, N. 31 m. w. N.). Auch unter Berücksichtigung der Rezeptionsgrundlage des Art. 141 Abs. 1 PGR und der damit heranzuziehenden chLehre und Rechtsprechung sei somit den Beschwerdeführern sowie den interessierten Parteien zu 1. und 2. die Beschwerdelegitimation abzusprechen, da mit der Bestellung eines Beistandes nach Art. 141 Abs. 1 PGR allein die Interessen der gelöschten Verbandsperson hätten geschützt werden sollen.
11. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013 (ON 81) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, die Verletzung des Gleichheitsgebots, die Verletzung des Anspruches auf Wahrung der Privatsphäre gemäss Art. 32 LV i. V. m. Art. 8 EMRK sowie die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt seien, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wurde all dies wie folgt:
11.1. Zum rechtlichen Gehör und zum Recht auf ein faires Verfahren führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Art. 2 AussStrG unterscheide zwischen dem formellen Parteibegriff (Ziff. 1 und Ziff. 2) und dem materiellem Parteibegriff (Ziff. 3). Materielle Partei sei jeder, soweit seine rechtlich geschützte Stellung durch die Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst werde. So habe der österreichische Oberste Gerichtshof beispielsweise einem Mitbewerber Parteistellung zuerkannt, wenn die Firma der einzutragenden Gesellschaft verwechselbar gewesen sei (Verweis auf Rechberger, Ausserstreitgesetz, § 2, Rz. 12 m. w. N.).
Bei den Beschwerdeführern handle es sich um Personen, die direkt mit der Stiftung zu tun gehabt hätten und auf deren Willensbildung und Geschäftsführung Einfluss haben sollten (Protektoren) sowie vor allem um einen Begünstigten. Durch die Bestellung eines Beistandes werde unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen. Eine zu enge Auslegung des Parteienbegriffs beschneide in unzulässiger Weise die rechtlich geschützte Stellung der wahren Stifter, Protektoren und Begünstigten.
Die Stiftung selbst, die Beteiligten einer Stiftung und insbesondere deren Begünstigte oder deren Stifter hätten in Bezug auf die Stiftung das Recht auf Wahrung ihrer Privatsphäre nach Art. 32 LV in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Der Oberste Gerichtshof habe dieses materielle Geheimhaltungsinteresse akzeptiert. Der Oberste Gerichtshof habe selbst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu Recht Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht hätten und dem Rechnung zu tragen sei. Umso verwunderlicher sei es daher, dass der Oberste Gerichtshof diesen Beteiligten keine Parteistellung zuerkenne.
Mit der Bestellung eines Beistandes werde eine rechtliche Situation geschaffen, die den (nicht berechtigten) Antragstellern Zugang zu Informationen der Stiftung verschaffe, zu denen diese ansonsten keinen Zugang hätten. Die Beschwerdegegner zu 1. bis 6. seien alle vollumfänglich formelle Parteien des beschwerdegegenständlichen Verfahrens. Sämtliche Beschwerdegegner hätten dadurch Akteneinsicht, was auch die Berichte des Beistandes betreffe, auch jene, deren Antrag nicht akzeptiert worden sei oder die materiell keine berechtigten Antragsteller gewesen seien. Das bedeute, dass bereits durch die Verfahrenseinleitung und die Bestellung des Beistandes ein rechtlicher Zustand geschaffen worden sei, der automatisch bzw. unmittelbar zu einem Recht der Beschwerdegegner auf gewisse Informationen führe.
Aufgrund des zu Recht bestehenden Geheimhaltungsinteresses komme den Beschwerdeführern materielle Parteistellung zu. Es müsse Ihnen möglich sein, ihr Geheimhaltungsinteresse wahrzunehmen und verteidigen zu können.
Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. seien bis zur Löschung Protektoren und damit Organe der Stiftung gewesen. Wenn die Stiftung durch Bestellung eines Beistandes rechtlich wieder existent werde und der Beistand entgegen der früheren internen Willensbildung der Stiftung agieren solle, werde somit auch in jene Rechte eingegriffen, welche die Protektoren ausgeübt und über die sie verfügt hätten. Die rechtliche Stellung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sei auch unter diesem Gesichtspunkt unmittelbar betroffen, da die Liquidation und Beendigung der Stiftung ein gewollter Akt gewesen sei, der durch die Beistandsbestellung zumindest vorläufig revidiert werde.
Wenn ein falscher Stifter bei Gericht sich der Rechtsposition des Stifters berühme und Anträge stelle, denen das Gericht nachkomme, so sei es ein legitimes rechtliches Interesse des wahren Stifters zunächst klarzustellen, dass er als wahrer Stifter diese Anträge nicht stelle. Wenn in weiterer Folge nicht berechtigte Personen Anträge stellen würden, welche nachweislich auf völlig falsch vorgetragenen Tatsachen beruhten, so habe die berechtigte Personengruppe (in diesem Fall die Beschwerdeführer) ein legitimes rechtliches Interesse als Partei zugelassen zu werden, zumindest bis der relevante Sachverhalt geklärt sei. Ansonsten wäre die vom Gesetzgeber vorgenommene Begrenzung der zur Antragstellung Berechtigten sinnlos. Die Stellung der Beschwerdeführer sei daher rechtlich geschützt. Nur sie und nicht beliebige Dritte könnten einen solchen Antrag stellen. Unbeteiligte sollten sich nicht in ihre Angelegenheiten mischen können. Die Beschwerdeführer hätten somit eine rechtlich geschützte Stellung im Sinne des Art. 2 Ziff. 3 AussStrG.
Die unrichtige Auslegung des Obersten Gerichtshofes in den bekämpften Beschlüssen würde zum vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen, dass jedermann seine Anträge zugesprochen bekomme, der dreist genug sei, unrichtige Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ohne Sorge haben zu müssen, mit der wahren Sachlage konfrontiert zu werden. Eine Korrektur könne nicht erfolgen.
Anders als im streitigen Zivilprozess gebe es im Ausserstreitverfahren neben dem Gericht und den Parteien keine weiteren Verfahrensbeteiligten (wie Streitgenossen oder Nebenintervenienten). Eine Person, die im Zivilprozess ein Nebenintervenient wäre, werde im Ausserstreitverfahren zur Partei. Ein Vergleich zur Rechtsprechung des § 17 ZPO erscheine in diesem Zusammenhang sinnvoll, zumal auch bei § 17 ZPO ein rechtliches Interesse (und somit eine rechtlich geschützte Stellung) gefordert werde. Der Begriff des rechtlichen Interesses sei nicht streng abzugrenzen. Es genüge, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühre (Verweis auf Schubert, in: Fasching, Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., § 17 ZPO, Rz. 1 ff.). Rechtliches Interesse werde jedenfalls dem Treugeber im Prozess des Treuhänders über das Treugut zugestanden (Verweis auf insbesondere RdW 191, 205). Dementsprechend reiche es aus, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten (der Partei) berühre, da die rechtliche Stellung, genau wie das rechtliche Interesse, nicht streng abzugrenzen sei. Die Rechtsprechung zu § 17 ZPO sei im Hinblick auf das rechtliche Interesse (bzw. die rechtlich geschützte Stellung) daher analog auf § 2 AussStrG anzuwenden.
Gerade im ausserstreitigen Verfahren, in dem das Gericht amtswegig für die vollständige Sachverhaltsaufnahme besorgt sein müsse, müsse eine Partei im Zweifel zugelassen werden. Diese Zulassung verschlechtere auch die Position der Beschwerdegegner nicht, vorausgesetzt sie seien zur Antragstellung legitimiert und stellten Anträge unter wahrheitsgemässer Angabe der Tatsachen.
In Zusammenschau der vorigen Ausführung sei festzuhalten, dass die rechtlich geschützten (und zu schützenden) Interessen der Beschwerdeführer verletzt seien. Die rechtlich geschützte Stellung der Beschwerdeführer werde durch diese "gerichtliche Tätigkeit" (unabhängig von der Verfahrensart) unmittelbar beeinflusst (Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Bst. c AussStrG). Die Beschwerdeführer seien daher materiell Parteien und rechtsmittellegitimiert.
Wer in seinen legitimen Rechten verletzt oder von einem Verfahren betroffen sei, habe das verfassungsmässig geschützte Recht auf rechtliches Gehör. Mit der unberechtigten Verweigerung der Parteistellung werde automatisch in dieses Recht eingegriffen. Die Übergehung der Beschwerdeführer als Parteien habe deren rechtliches Gehör verletzt, zumal ihnen die angemessene Gelegenheit genommen worden sei, ihren Standpunkt zu vertreten.
11.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes in den bekämpften Beschlüssen zur Parteistellung sei widersprüchlich. Zunächst werde die Parteistellung der Beschwerdegegner ohne jegliche Ausführungen akzeptiert. In weiterer Folge halte der Oberste Gerichtshof jedoch fest, dass im künftig zu führenden Verfahren infolge des zu Recht bestehenden Geheimhaltungsinteresses der Beschwerdeführer klarzustellen sein werde, welchem der Antragsteller jeweils Parteistellung zukomme.
Obwohl der Oberste Gerichtshof das materielle Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkenne, unterlasse er jegliche Begründung, warum das zu Recht bestehende materielle Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer nicht zur Parteistellung führe.
Es gebe auch keine Begründung, warum die Beschwerdeführer nun gerade dieses Recht nicht selbst verteidigen dürften, sondern - offenbar - nur amtswegig eine Prüfung erfolgen könne.
Was dabei herauskomme, sehe man schon am bisherigen Verfahren. Die Beschwerdegegner würden das Gericht anlügen und dieses habe ohne Beizug der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte, um sie zu entlarven.
11.3. Zur Verletzung des Rechts auf Gleichheit führen die Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
Die Beschwerdeführer als die wahren Begünstigten, Stifter und Protektoren würden sich in der Situation sehen, dass sich andere Personen durch falsches Vorbringen in eine verfahrensrechtliche Parteirolle gedrängt hätten, welche vom Gericht akzeptiert werde, den tatsächlich berechtigten Personen hingegen die Parteirolle versage.
11.4. Zur Verletzung des Anspruches auf Wahrung der Privatsphäre gemäss Art. 32 LV i. V. m. Art. 8 EMRK führen die Beschwerdeführer weiter Folgendes aus:
Die Stiftung selbst, die Beteiligten einer Stiftung und insbesondere Begünstigte oder der Stifter hätten in Bezug auf die Stiftung das Recht auf Wahrung ihrer Privatsphäre nach Art. 32 LV i. V. m. Art. 8 EMRK. Dieses Recht sei auch dann angemessen zu schützen, wenn unter Umständen Rechte anderer Personen bestehen würden.
Mit der Bestellung eines Beistandes werde eine rechtliche Situation geschaffen, die den nicht berechtigten Antragstellern Zugang zu Informationen der Stiftung verschaffen würde, zu denen diese ansonsten keinen Zugang hätten. Sämtliche Beschwerdegegner hätten Akteneinsicht, was auch die Berichte des Beistandes betreffe; auch jene, deren Antrag nicht akzeptiert worden sei oder die materiell keine berechtigten Antragsteller gewesen seien. Das bedeute, dass bereits durch die Verfahrenseinleitung und die Bestellung des Beistandes ein rechtlicher Zustand geschaffen worden sei, der automatisch bzw. unmittelbar zu einem Recht auf gewisse Informationen der Beschwerdegegner führe.
11.5. Zur Verletzung des Willkürverbots führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Die Beschwerdegegner hätten (rechtsmissbräuchlich) Anträge auf Beistandsbestellung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Stiftungen eingebracht und vermehrt wider besseren Wissens unrichtige Tatsachen vorgetragen. Die Behauptungen, sie wären wirtschaftliche Stifter, Begünstigte oder Protektoren würden sich in fast allen Punkten als bewusst falscher Vortrag herausstellen. Der unrichtige Tatsachenvortrag der Beschwerdegegner diene einzig dem Zweck der unrechtmässigen Informationsbeschaffung für Q und D Auf Basis der vorgetragenen Lügen und unwahren Fakten habe das Landgericht (und letztlich der Oberste Gerichtshof) die Anträge und damit die bewusst unrichtig vortragenden Beschwerdegegner als Parteien bewilligt.
Hingegen werde den Beschwerdeführern, welche die wahren Begünstigten, Stifter und Protektoren seien, der Eintritt in das Verfahren als Parteien verweigert. Eine Aufklärung des Sachverhaltes könne daher im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgen. Die Argumentation in den bekämpften Beschlüssen, wonach die Rechte der Beschwerdeführer durch die Bestellung eines Beistandes nicht betroffen seien, sei nicht nur unrichtig, sondern auch grotesk. Die Rechtsansicht würde bedeuten, dass ein unbeteiligter Dritter (falscher Stifter, Protektor oder Begünstigter) im Gegensatz zum wahren Stifter, Protektor oder Begünstigten Partei des Verfahrens werden könne und dadurch in den Genuss von Informationen komme, zu denen dieser ansonsten keinen Zugang hätte. Dieses nicht gewollte Ergebnis stelle nicht nur einen überspitzten Formalismus dar, sondern laufe auch in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwider.
Die unrichtige Auslegung des Obersten Gerichtshofes in den bekämpften Beschlüssen führe zum Ergebnis, dass die Antragslegitimation zur Beistandsbestellung jedermann zukomme, der dreist genug sei, das Gericht anzulügen. Eine Korrektur könnte trotz Aufdeckung nicht erfolgen.
12. Die interessierten Parteien zu 1. und 2. verzichteten mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 verzichtete auch der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
14. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 haben die Beschwerdegegner zu 1. bis 7. eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof möge die Individualbeschwerde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1., 2., 3. und 7. als unzulässig zurückweisen, eventualiter abweisen, die Individualbeschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013 abweisen und aussprechen, dass die Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluss nicht in ihren verfassungsmässig oder durch die EMRK garantierten Rechten verletzt sind sowie den Beschwerdeführern den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegen. Begründet wurde dies wie folgt:
14.1. Zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren führen die Beschwerdegegner Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof habe völlig rechtskonform und ohne jedwede Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgesprochen, dass den Beschwerdeführern im Bestellungsverfahren keine Parteistellung zukomme.
Massgebliche Frage sei, ob die Beschwerdeführer im Rahmen des Bestellungsverfahrens überhaupt Parteistellung hätten oder nicht. Hinsichtlich dieser Frage hätten die Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof mehr als ausreichend Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof schon aus dieser Sicht offensichtlich nicht verletzt worden. Denn sie seien im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gehört und über ihre Beschwerde sei entschieden worden. Die Beschwerdeführer seien in keiner Weise in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, sondern es habe der Oberste Gerichtshof ihnen das rechtliche Gehör ihrer Verfahrensposition entsprechend gewährt.
Was die Beschwerdeführer geltend machen würden, sei, dass ihnen der Oberste Gerichtshof zu Unrecht die Parteistellung im Bestellungsverfahren verneint habe. Doch auch eine solche Verletzung liege nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe zu Recht und in verfassungskonformer Anwendung der Bestimmungen des Ausserstreitgesetzes die Parteistellung der Beschwerdeführer verneint.
Die Beschwerdeführer seien entgegen ihren Behauptungen in keiner Weise von der Beistandsbestellung unmittelbar betroffen. Sie würden auch in ihrer nunmehrigen Beschwerde in keiner Weise darzulegen vermögen, warum sie unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein sollten. Ihr gesamtes Vorbringen könne, wenn überhaupt, nur zeigen, dass sie von der Beistandsbestellung lediglich mittelbar betroffen seien. Dies sei jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut in keiner Weise ausreichend. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass die Beschwerdeführer lediglich mittelbar betroffen seien und daher gemäss Ausserstreitgesetz keine Parteistellung hätten, sei völlig zutreffend und hinreichend begründet.
Mit der Beendigung der Stiftung hätten sämtliche Organe, sohin auch die Protektoren, ihre Organstellung verloren. Von der Bestellung des Beistandes seien ausschliesslich die jeweiligen Stiftungen betroffen, für die ein Beistand bestellt werde. Die ehemaligen Stiftungsräte und auch Protektoren seien nicht unmittelbar betroffen. Sie seien lediglich mittelbar betroffen, da die Bestellung des Beistandes und die Prüfungshandlungen des Beistandes dazu führen könnten, dass der Beistand im Namen der gelöschten Stiftung Ansprüche ihnen gegenüber geltend mache. Der Beschwerdeführer zu 3. sei ebenfalls nicht unmittelbar betroffen und es fehle ihm überdies jedwede Beschwer, da die Beistandsbestellung lediglich zu seinem Vorteil sein könne.
Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer würde zum Resultat führen, dass das Bestellungsverfahren aufgebläht und zu einem quasi streitigen Verfahren darüber werden würde, ob nun ein Beistand bestellt werde oder nicht und wer alles mögliche Stiftungsbeteiligte und mögliche von der Beistandsbestellung mittelbar Betroffene seien und welche Ansprüche geprüft und geltend gemacht werden sollten. Würde man der Rechtsansicht der Beschwerdeführer folgen, hätte dies zur Folge, dass faktisch für keine gelöschte Verbandsperson mehr ein Beistand wirksam bestellt werden könnte. Denn es würden sich stets diejenigen gegen eine Bestellung aussprechen, gegenüber denen die gelöschte Stiftung noch Ansprüche hätte. Das gesamte Bestellungsverfahren, würde ad absurdum geführt. Die Beschwerdeführer hätten überdies auch keinerlei verfassungswidrige Interpretation des Art. 2 Abs. 1 AussStrG oder gar Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des AussStrG selbst geltend gemacht.
Was den behaupteten Anspruch auf Wahrung der Privatsphäre anbelange, so sei den Ausführungen entgegen zu halten, dass durch die Bestellung des Beistandes alleine noch keinerlei Beeinträchtigung irgendwelcher Geheimhaltungsinteressen erfolgen könne. Denn es bekomme lediglich eine gelöschte Verbandsperson ein Organ bestellt und würden diesem Organ Aufgaben übertragen. Unrichtig sei daher, dass durch die Beistandbestellung Personen Zugang zu Informationen hinsichtlich der Stiftung erhalten würden, die ansonsten keinen Zugang hätten. Hier würden die Beschwerdeführer wieder den Inhalt des Bestellungsverfahrens verkennen.
Zudem obliege es alleine dem Beistand - gleich einem Stiftungsrat -, sämtliche Geheimhaltungsinteressen und -obliegenheiten wahrzunehmen. Durch den Beistand selbst seien nicht nur sämtliche Geheimhaltungsinteressen der jeweiligen Stiftung, sondern auch der Stiftungsbeteiligten in hinreichender Weise gewahrt. Auch hätten die Beschwerdeführer keinerlei spezifische Geheimhaltungsinteressen dargelegt, sondern lediglich pauschal auf undifferenzierte Geheimhaltungsinteressen verwiesen, die durch das Bestellungsverfahren gar nicht betroffen sein könnten. Der Umstand, dass möglicherweise Geheimhaltungsinteressen der Stiftungen und Begünstigten bestehen, vermöge den Beschwerdeführern selbstverständlich keine Parteistellung im Bestellungsverfahren zu verschaffen.
In Wahrheit würden die Beschwerdeführer lediglich ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen als ehemalige Organe geltend machen. Sie würden ihre Handlungen vor einer unabhängigen Überprüfung geheim halten wollen. Abgesehen davon, dass auch durch die Bestellung des Beistandes diese Interessen nicht unmittelbar betroffen seien, seien diese Interessen jedenfalls unbeachtlich und keinesfalls schützenswert. Denn diese Interessen würden ausschliesslich zum Schaden der Stiftung geltend gemacht. Auch diese angeblichen Geheimhaltungsinteressen könnten den Beschwerdeführern keine Parteistellung einräumen. Die klaren Vorgaben des Gesetzes würden eine unmittelbare Beeinträchtigung der Person durch die Beistandsbestellung und keine mittelbare Beeinträchtigung verlangen. Ersteres sei nicht gegeben.
Was die angebliche Betroffenheit der Beschwerdeführer zu 1. und 2. als Protektoren der Stiftung anbelange, so habe deren Organstellung mit Beendigung der Stiftung geendet. Sie seien als ehemalige Protektoren in keiner Weise durch die Beistandsbestellung unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen, da sie allenfalls als Anspruchsgegner bei der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen der Stiftungen in Frage kommen würden. Dies begründe jedoch offensichtlich keine unmittelbare Betroffenheit und noch viel weniger eine Parteistellung. Andernfalls wäre es einem jeden Organ einer gelöschten Verbandsperson unbenommen, bereits die Bestellung eines Beistandes für die gelöschte Verbandsperson und damit auch die Geltendmachung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche ihm gegenüber zu verhindern.
Was das behauptete Richtigstellungsinteresse anbelange, so sei ein solches unbeachtlich und kein verfassungsmässig geschütztes Recht. Auch habe dieses "Interesse" nichts mit der Bestellung des Beistandes selbst und dem Bestellungsverfahren zu tun. Vielmehr handle es sich beim Richtigstellungsinteresse eigentlich um ein Interesse der Beschwerdeführer, an der Verteidigung gegen die Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung. Es sei gerade Aufgabe des Beistandes, objektiv und unabhängig den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der Stiftung und deren Beendigung zu prüfen. Es stehe den Beschwerdeführern frei, dem Beistand die entsprechenden Informationen zukommen zu lassen, welche dieser nach seinem Ermessen in seine Beurteilung aufnehmen könne.
Die Beschwerdeführer und die Verwahrerin der Akten würden jedoch alles daran setzen, dass der Beistand nicht einmal die Stiftungsakten erhalte und sohin seine Prüfungstätigkeit gar nicht aufnehmen könne. Die Beschwerdeführer hätten offensichtlich bereits die gesamte Prüfungstätigkeit des Beistandes und die Frage, ob Ansprüche bestünden, ins Bestellungsverfahren vorverlagern und das Bestellungsverfahren zu einem umfassenden Prüfungsverfahren aufblähen wollen. Das Bestellungsverfahren habe jedoch einzig den Zweck, der gelöschten Stiftung einen gerichtlich bestellten Beistand beizugeben, welcher diese vertreten könne und der gleich einem Stiftungsrat die Interessen der Stiftung vertrete und gemäss gerichtlichem Auftrag eigenverantwortlich und unabhängig Prüfungshandlungen setze und allfällige Ansprüche der Stiftungen geltend mache. Das von den Beschwerdeführern genannte Richtigstellungsinteresse sei kein beachtliches Interesse und verschaffe ihnen sicherlich keine Parteistellung, sondern weise nur wieder eine mittelbare Betroffenheit aus. Dieses Interesse könnten die Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfungshandlungen des Beistandes wahrnehmen.
14.2. Zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht führen die Beschwerdegegner Folgendes aus:
Der bekämpfte Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei in hinreichender Weise begründet. Der Oberste Gerichtshof führe in der Entscheidung klar und ausführlich und auf mehreren Seiten aus, aufgrund welcher Erwägungen er zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen seien und ihnen daher keine Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführer würden bei ihrem Vorbringen verkennen, dass zwischen ihren behaupteten Geheimhaltungsinteressen und der Parteistellung kein Zusammenhang bestehe und diese insbesondere auch keine unmittelbare Betroffenheit im Bestellungsverfahren begründen könnten. Die Beschwerdeführer würden die Bestellung des Beistandes mit seinen möglichen späteren Handlungen vermengen. Wie bereits ausgeführt worden sei, gehe es im Bestellungsverfahren lediglich um die Bestellung eines Organs für eine gelöschte Stiftung, welchem bestimmte Aufgaben übertragen würden. Zudem würden nach der Bestellung sämtliche Geheimhaltungsinteressen, seien es nun diejenigen der Stiftungen oder diejenigen der Begünstigten der Stiftungen, vom gerichtlich bestellten Beistand wahrgenommen. Dieser habe als einziges Organ der gelöschten Stiftungen gleich einem Stiftungsrat die jeweiligen Geheimhaltungsinteressen nach seiner Bestellung zu wahren.
Zudem bedürfe es keinerlei Begründung, warum die Beschwerdegegner Parteistellung im Bestellungsverfahren hätten. Die Parteistellung komme ihnen im Bestellungsverfahren kraft Antragstellung zu. Offensichtliches sei nicht zu begründen. Ansonsten müsste jedes Gericht begründen, warum ein Kläger eines Verfahrens auch Partei des Verfahrens sei, widrigenfalls ein Begründungsmangel vorläge. Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführer sei reichlich verfehlt.
14.3. Zur angeblichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führen die Beschwerdegegner Folgendes aus:
Den Ausführungen der Beschwerdeführer sei zunächst entgegen zu halten, dass sie in ihrer Beschwerde entgegen den klaren Vorgaben der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine konkreten Vergleichsfälle dargelegt hätten. Schon aus diesem Grund könne die Gleichheitsrüge nicht behandelt werden.
Die Beschwerdeführer hätten lediglich versucht, zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte gleich zu machen. Die Beschwerdegegner hätten als Antragsteller beim Landgericht Anträge auf Bestellung eines Beistandes für die interessierte Partei zu 3., der N und der M Stiftung gestellt und es komme ihnen schon kraft Antragstellung Parteistellung zu. Die Beschwerdegegner hätten in ihrem Antrag ihre Beteiligtenstellung hinsichtlich der Stiftung dargelegt und bescheinigt und auch die möglichen Ansprüche der Stiftung dargelegt und das Gericht habe völlig zu Recht die Bestellung des Beistands vorgenommen. Die Beschwerdeführer selbst seien jedoch keine Antragsteller. Sie hätten sich lediglich nachträglich selbst, ohne dass ihnen Parteistellung zukomme, in das Bestellungsverfahren eingemischt und fälschlich ihre unmittelbare Betroffenheit behauptet. Es würden daher offensichtlich keine gleichen Sachverhalte vorliegen. Wären die Beschwerdeführer von der Beistandsbestellung unmittelbar betroffen, was sie nicht seien, wären sie im Verfahren beizuziehen gewesen.
14.4. Zum Anspruch auf Wahrung der Privatsphäre führten die Beschwerdegegner Folgendes aus:
Auch zu diesem Vorbringen sei zu erwidern, dass die Beschwerdeführer den Inhalt des Bestellungsverfahrens verkennen oder ignorieren würden. Inhalt des Bestellungsverfahrens sei lediglich, der gelöschten Stiftung ein Organ beizugeben, damit die Stiftung wieder handlungsfähig werde und dem Beistand Aufgaben zu übertragen, welche dieser eigenverantwortlich und unabhängig verfolgen müsse. Mit der Bestellung des Beistandes werde in keiner Weise in die Privatsphäre der Beschwerdeführer eingegriffen. Es sei daher nicht erkennbar, wie durch die Bestellung eines Beistandes in das Recht auf Privatsphäre der Beschwerdeführer eingegriffen werden könne. Dieser werde lediglich Organ der gelöschten Verbandsperson. Die Bestellung eines Beistandes für die Stiftung habe damit nichts zu tun.
Zudem sei den Ausführungen entgegen zu halten, dass es den Beschwerdeführern nicht obliege, irgendwelche Geheimhaltungsinteressen oder Rechte der Stiftung auf Wahrung der Privatsphäre geltend zu machen. Sie hätten keinerlei Organstellung. Sämtliche Geheimhaltungsinteressen in Zusammenhang mit den Stiftungen würden vom bestellten Beistand gewahrt. Diesem obliege es, gleich einem Stiftungsrat allfällige Geheimhaltungsinteressen von Begünstigten wahrzunehmen. Die möglicherweise verantwortlichen Organe selbst hätten keinerlei beachtliche oder schützenswerte Geheimhaltungsinteressen.
14.5. Zur Verletzung des Willkürverbots wiederholen die Beschwerdegegner im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen.
15. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 hat die interessierte Partei zu 3. eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge geben Begründet wurde dies im Grossen und Ganzen gleich wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegner.
16. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/184, StGH 2013/185 und StGH 2013/186 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 05 HG.2012.454-81, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
1.2. Im Weiteren ist gegenständlich im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen jedoch zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss vom 6. November 2013 (ON 81) dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführer keine Folge gegeben hat, weil ihnen die Parteistellung im Verfahren vor dem Landgericht betreffend Bestellung eines Beistandes für die interessierte Partei zu 3. (05 HG.2012.454) abgesprochen worden war und damit auch die Rekurslegitimation abzusprechen sei.
Die Parteistellung bildet zwar auch im Individualbeschwerdeverfahren eine Legitimationsvoraussetzung, welche die Beschwerdeführer nach Art. 16 StGHG im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen haben (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 112 f.). Doch machen die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde geltend, dass ihnen die Parteistellung bzw. Rekurslegitimation im ordentlichen Verfahren in verfassungswidriger Weise verweigert worden sei. Wenn die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge (vgl. StGH 2013/60, Erw. 1.1; StGH 2013/18, Erw. 1.1; StGH 2008/118, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/8, Erw. 1; StGH 1997/17, LES 1996, 6 [7]; vgl. weiters StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 1]; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549; vgl. auch StGH 2011/159, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/141, Erw. 2.1).
Vom Staatsgerichtshof ist allerdings einzig zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes und damit die hier erfolgte Verneinung der Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführer verfassungsmässig bzw. durch die EMRK gewährleistete Rechte verletzt (vgl. StGH 2013/60, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.3. Die Beschwerdegegner weisen zudem zu Beginn ihrer Gegenäusserung daraufhin, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1. bis 3. und zu 7. wegen fehlender Parteistellung im vorangegangenen ordentlichen Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen sei, weil sie nicht Parteien des Revisionsrekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshofes gewesen seien.
Dazu ist anzumerken, dass auf dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 81) auch die Beschwerdegegner zu 1. bis 3. und 7. als Parteien bzw. Revisionsrekursgegner aufgeführt wurden. Die Frage der Parteistellung der Beschwerdegegner zu 1. bis 3. und 7. im Revisionsrekursverfahren kann jedoch offen gelassen werden, weil der Beschwerde jedenfalls, wie noch zu zeigen ist, keine Folge zu geben ist.
1.4. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, insbesondere weil ihre Rechtsmittellegitimation verneint worden sei.
2.1. Die Verneinung der Beschwerdelegitimation tangiert primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren bietet diesbezüglich keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 2013/60, Erw. 3.2; StGH 2012/126, Erw. 3.1; StGH 2011/159, Erw. 3.1; StGH 2009/200, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513 f., Rz. 12). Gleiches gilt für das gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürverbot (StGH 2009/200, Erw. 3.2; StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Indessen schadet es nicht, dass die Beschwerdeführer insoweit das falsche Grundrecht angerufen haben, da nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die im vorliegenden Fall durchaus gegebene implizite Rüge des konkret betroffenen Grundrechtes genügt (StGH 2011/2, Erw. 4.2; StGH 2010/162, Erw. 2.2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob das Recht auf Beschwerde verletzt ist.
2.2. Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen materiellen Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (siehe statt vieler: StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (StGH 2005/37, LES 2007, 389 [Erw. 2.1]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]). Gesetzliche Einschränkungen des Rechts auf Beschwerdeführung sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig begrenzen (StGH 2012/126, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 520, Rz. 20 m. w. V.). In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechtes im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechtes zu interpretieren sind (StGH 2010/85, LES 2011, 103).
2.3. Hierzu hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
Die Beschwerdeführer führen zusammengefasst aus, dass sie Protektoren bzw. Begünstigte bzw. wirtschaftlicher Stifter der interessierten Partei zu 3. gewesen seien. Somit seien sie im Sinne des Art. 2 Ziff. 3 AussStrG "unmittelbar" von der gegenständlichen Beistandsbestellung betroffen und damit beschwerdelegitimiert. Insbesondere seien Sie in ihrer Privatsphäre verletzt, da die unberechtigten Antragsteller als Partei "automatisch" Informationen betreffend die interessierte Partei zu 3. und betreffend die Stiftungsbeteiligten erhalten würden. Die Beschwerdeführer seien die wahren Stiftungsbeteiligten und hätten somit eine rechtlich geschützte Stellung im Sinne des Art. 2 Ziff. 3 AussStrG. Schliesslich sei die Rechtsprechung zu § 17 ZPO betreffend rechtliches Interesse analog heranzuziehen. Aus all diesen Gründen seien sie Verfahrensparteien und damit auch rechtsmittellegitimiert. Ebenso hätte ihnen daher das rechtliche Gehör gewährt werden müssen.
Die Vorinstanzen haben diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass im Ausserstreitverfahren gemäss Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 AussStrG a) dem Antragsteller, b) dem vom Antragsteller als Antragsgegner Bezeichneten, c) dem aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift in das Verfahren Einzubeziehenden und schliesslich d) jener Person, die durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung "unmittelbar" beeinflusst werde, Parteistellung zukomme. Eine blosse Reflex- oder Tatbestandswirkung reiche nicht aus. Weder die früheren Organe noch der frühere Begünstigte seien durch die Beistandsbestellung unmittelbar in ihrer bzw. seiner rechtlichen Stellung betroffen. Das Beistandsbestellungsverfahren erfolge ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung und sei jedenfalls ein rein internes Verfahren. Aus diesem Grunde hat das Obergericht sämtliche Rekurse als unzulässig zurückgewiesen, was vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde.
2.4. Diese Erwägungen sind nach Ansicht des Staatsgerichtshofes jedenfalls hinsichtlich der Formulierung "unmittelbare" Betroffenheit nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt mit Art. 2 Abs. 1 AussStrG eine klare gesetzliche Grundlage vor, wonach für die Annahme der Parteistellung eine rechtlich geschützte Position, die durch die gerichtliche Tätigkeit "unmittelbar" beeinflusst wird, vorausgesetzt ist. Dies entspricht insbesondere auch der Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsgrundlage (vgl. Erich Feil, Ausserstreitgesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl., Rz. 1 und 3 zu § 2; RS0120841; 10 Ob 146/05a; 1 Ob 215/07k; 2 Ob 166/12v).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Rechtsprechung betreffend die Nebenintervention gemäss § 17 ZPO analog heranzuziehen sei, ist entgegen zu halten, dass die Rechtsfigur der Nebenintervention gemäss den §§ 17 ff. ZPO im Allgemeinen Teil des Ausserstreitgesetzes nicht vorgesehen wurde und es sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt (vgl. RS0120721). Dass das Fehlen der Nebenintervention im Ausserstreitverfahren im Gegensatz zum streitigen Zivilprozess allenfalls gleichheitswidrig ist, wurde nicht vorgebracht. Dies ist mangels Beitrittserklärung auch nicht weiter zu prüfen.
Dass die Beschränkung der Parteistellung bzw. der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 2 Abs. 1 AussStrG verfassungswidrig wäre, wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch StGH 2012/126, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/37, LES 2007, 389; StGH 1997/36, LES 1999, 76; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 850, wonach sich neben der Partei des Verfahrens ein Dritter nur dann auf den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör berufen kann, wenn er durch die fragliche Entscheidung "unmittelbar" in seinen Grundrechten berührt wird). Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Einschränkung des Parteibegriffs im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, um einen effizienten und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten bzw. um ein unnötiges und zeitaufwendiges Vor- bzw. Nebenverfahren und den damit verbundenen Prozessaufwand wie im vorliegenden Fall betreffend die Beistandsbestellung zu vermeiden (vgl. hierzu auch StGH 2011/193, Erw. 3.5; StGH 2010/47, Erw. 3.3 ff. und 3.5; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch erscheint diese Beschränkung des Parteibegriffs bzw. die entsprechende Rechtsmittelbeschränkung verhältnismässig. Denn im Beistandsbestellungsverfahren gilt gemäss dem hier anwendbaren Ausserstreitgesetz der Untersuchungsgrundsatz, wonach in erster Linie das Gericht für die Stoffsammlung und den Prozessbetrieb verantwortlich ist und wonach die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amtes wegen ermittelt werden (vgl. StGH 2011/194, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch LES 2001, 191; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2009 zu Sv.2009.22 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Es wird hier zudem "lediglich" ein Beistand für die interessierte Partei zu 3. mit der Aufgabe bestellt, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Organe zu prüfen und allenfalls einzuklagen.
2.5. Der behaupteten Verletzung der Grundrechte der interessierten Partei zu 3. haben die Beschwerdegegner zu Recht entgegengehalten, dass die Beschwerdeführer nur Grundrechtsverletzungen geltend machen können, welche ihre eigene Person betreffen. Sie können grundsätzlich keine Grundrechtsverletzung Dritter geltend machen (vgl. StGH 2012/201, Erw. 3, mit Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 123 ff. und 535; StGH 2008/102, Erw. 4.4, mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1999, Rz. 99). Somit ist auf die entsprechende Rüge nicht einzugehen.
2.6. Im vorliegenden Fall ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer als "wirtschaftliche Stifter" und/oder als Begünstigter und/oder als ehemaliges Organ durch die Beistandsbestellung "unmittelbar" betroffen sein sollen. Insbesondere stammen die im Beistandsbestellungsverfahren vorgelegten Urkunden bereits von den Antragstellern bzw. Beschwerdegegnern. Der Oberste Gerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der bestellte Beistand ausschliesslich den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet und den gleichen Geheimhaltungsobliegenheiten wie zuvor die Stiftungsorgane unterworfen ist. Somit ist der Beistand grundsätzlich zivil- als auch strafrechtlich für seine Tätigkeit verantwortlich. Der Beistand hat grundsätzlich unabhängig von den Antragstellern bzw. von den Betroffenen zu prüfen und auch zu entscheiden, welche Informationen er welchen Personen zugänglich machen darf oder nicht. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. aufgrund einer ehemaligen Organstellung als Protektoren, welche aufgrund der Löschung der interessierten Partei zu 3. weggefallen ist (vgl. LES 2013, 82 und LES 2013, 209), durch die Bestellung eines Beistandes eine unmittelbare Betroffenheit resultieren soll.
Hinsichtlich der befürchteten Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch eine allfällige Akteneinsicht ist darauf hinzuweisen, dass - auch wenn die Parteien grundsätzlich jederzeit das Recht auf Akteneinsicht haben (vgl. Art. 22 AussStrG i. V. m. § 219 ZPO; Walter Schragel, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Aufl., Rz. 2 zu § 219 ZPO) im Falle eines Akteneinsichtsantrages der Antragsteller und/oder eines Dritten ein eigenständiges Akteneinsichtsverfahren durchzuführen ist, in welchem die Frage der Parteistellung gesondert zu prüfen und zu beantworten ist. Dies, um zu verhindern, dass eine allenfalls unberechtigte Beistandsbestellung missbraucht werden kann, um indirekt an Informationen der betroffenen Stiftung zu gelangen (vgl. auch StGH 2012/4, Erw. 2.3, sowie Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 zu HG 2009.159, Erw. 12 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dass angeblich unberechtigte Antragsteller einen Antrag auf Bestellung eines Beistandes für eine gelöschte Verbandsperson einbringen können, vermag aufgrund der obigen Erwägungen keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer zu begründen. Ein sich nachträglich als falsch erweisendes Vorbringen im Antragstellungsverfahren wäre dann vom Gericht im weiteren Verfahren entsprechend zu würdigen und zu berücksichtigen.
Insgesamt hat der Oberste Gerichtshof somit im vorliegenden Verfahren Art. 2 Abs. 1 AussStrG verfassungskonform interpretiert.
2.7. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. in ihrem Beschwerderecht nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführer rügen sodann weiter, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die Begründung des Obersten Gerichtshofes zum Teil widersprüchlich und der Oberste Gerichtshof begründe nicht, warum das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer nicht zu deren Parteistellung führe.
3.3. Wie aus den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, ist im Rahmen der Begründungspflicht irrelevant, ob eine Begründung allenfalls falsch ist. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof sehr wohl begründet, dass und warum die Beschwerdeführer eben nicht "unmittelbar" von der Bestellung eines Beistandes für die interessierte Partei zu 3. in ihren Rechten betroffen sind und deshalb keine Parteistellung inne haben. Zudem hat der Oberste Gerichtshof nachvollziehbar begründet, dass der bestellte Beistand den gleichen Geheimhaltungsobliegenheiten wie der ehemalige Stiftungsrat untersteht, womit die Geheimhaltungsinteressen der Stiftung (und somit zugleich die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer) gewahrt sind.
3.4. Somit liegt im gegenständlichen Fall auch keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
4. Die Beschwerdeführer rügen weiter, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV.
4.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/172, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 203 ff.).
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.il] mit weiteren Nachweisen; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die behauptete ungleiche Behandlung muss dabei von der gleichen Behörde ausgehen (StGH 2009/23, Erw. 2.2; StGH 2012/172, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das heisst: es müssen zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle derselben rechtsanwendenden Behörde vorliegen. Bei der Beurteilung lediglich eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Nachweisen; StGH 2012/172, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; dazu auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33).
4.2. Die Beschwerdeführer rügen zusammengefasst, dass sie als wahre Begünstigte bzw. Protektoren der Stiftungen nicht Verfahrenspartei seien. Dies im Gegensatz zu den Beschwerdegegnern, die sich durch falsches Vorbringen in eine Parteirolle gedrängt hätten.
4.3. Wie bereits die Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt haben, kann gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei der Beurteilung eines Einzelfalles ohne konkreten Vergleichsfall höchstens Willkür vorliegen.
Wie im Rahmen der Rüge betreffend die Verletzung des rechtliches Gehörs bzw. des Beschwerderechts ausgeführt, ist die Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführer im Beistandsbestellungsverfahren jedenfalls vertretbar. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a AussStrG aufgrund ihres Antrages Partei des Verfahrens, sodass auch die Bejahung der Parteistellung der Beschwerdegegner unter dem hier anwendbaren Prüfungsraster nicht zu beanstanden ist.
4.4. Somit liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.
5. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung der Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV.
5.1. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gewährleistet Art. 32 Abs. 1 LV neben dem explizit angeführten Schutz des Hausrechtes und des Brief- und Schriftengeheimnisses bzw. der Geheim- und Privatsphäre generell die Freiheit der Person im Sinne eines Auffanggrundrechtes (StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3.]; StGH 1998/47, LES 2001, 73; StGH 1997/1, LES 1998, 201; StGH 1995/8, LES 1997, 197). Ähnlich dem schweizerischen Bundesgericht, jedoch im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht, interpretiert der Staatsgerichtshof die Freiheit der Person als Auffangtatbestand von Art. 32 Abs. 1 LV nicht im Sinne des Schutzes einer allgemeinen Handlungsfreiheit. Indessen beinhaltet die Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV ebenso wie Art. 8 EMRK jedenfalls elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, a. a. O., 112 f.; StGH 2009/18, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/19, LES 1998, 269 [274]; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 132 ff., Rz. 1 ff.).
5.2. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich zusammengefasst vor, dass der Eingriff in das Brief- und Schriftengeheimnis gegenständlich zu weit gehe bzw. unverhältnismässig sei.
5.3. Unabhängig davon, ob sich gegenständlich die Beschwerdeführer auf dieses Grundrecht berufen können, tangiert, wie bereits ausgeführt, die Zurückweisung eines Rechtsmittels nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das grundrechtliche Beschwerderecht. Im Übrigen stellt eine unzulässige Zurückweisung eines Rechtsmittels im Allgemeinen einen Verfahrensfehler dar, welcher von vornherein den Schutzbereich eines materiellen Grundrechts, wie des hier geltend gemachten Brief- und Schriftengeheimnisses, nicht tangiert (vgl. StGH 2014/1, Erw. 3.1; StGH 2011/160, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Demnach ist die vorliegende Rüge nur im Lichte des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV zu prüfen, was vorstehend unter Erw. 2 ff. bereits erfolgte.
5.4. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf Geheim- und Privatsphäre verletzt.
6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots.
Da die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Willkürrüge die anderen Grundrechtsrügen im Wesentlichen nur wiederholen bzw. variieren, ist aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Willkürrüge auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/104, Erw. 3; StGH 2012/23, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
7. Da die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde somit spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Gegenständlich haben die Beschwerdegegner bzw. die interessierte Partei zu 3. in drei parallelen Verfahren, nämlich StGH 2013/184, StGH 2013/185 und StGH 2013/186, jeweils eine gesonderte Gegenäusserung eingebracht und für jede Gegenäusserung Kosten unter Heranziehung des TP 3C verzeichnet. Bei Parallelverfahren hat der Staatsgerichtshof bisher dem verminderten Aufwand von Parteien in Verfahren wie dem gegenständlichen dadurch Rechnung getragen, dass er anstatt des vollen TP 3C jeweils nur TP 2 angewendet hat (StGH 2010/84, Erw. 4; StGH 2010/85, Erw. 4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 672 und 689).
Da diese Praxis je nach Fallkonstellation jedoch dazu führen kann, dass der Gesamtbetrag der in Parallelverfahren zuzusprechenden Kosten niedriger ausfällt als die Kosten einer entsprechenden Eingabe gemäss dem üblicherweise anwendbaren TP 3C, nimmt der Staatsgerichtshof die Verfahren zu StGH 2013/184, 185 und 186 sowie diejenigen zu StGH 2013/192, 193 und 194 zum Anlass, seine diesbezügliche Praxis dahingehend zu ändern, dass nunmehr bei Parallelverfahren bei der Bestimmung der Kosten jeweils für die erste Eingabe der volle TP 3C, hingegen für jede weitere Eingabe lediglich TP 2 zur Anwendung gelangt.
Den Beschwerdegegnern bzw. der interessierten Partei zu 3. waren somit die Kosten für ihre Gegenäusserungen vom 7. bzw. 8. Januar 2014 im gegenständlichen Fall unter Anwendung des beantragten TP 3C zuzusprechen; dies mit Ausnahme der jeweils ebenfalls beanspruchten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). In den Verfahren zu StGH 2013/185 und 2013/186 werden die Gegenäusserungen allerdings nur noch unter Heranziehung des TP 2 vergütet.
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.