StGH 2013/019
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten A-1010 Wienund:
B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, 07ES.2012.24-80
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, 07 ES.2012.24-80, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 996.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Urteil des Landgerichtes vom 31. Mai 2012 (ON 64) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfalle zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit CHF 800.00 bestimmt wurde.
Gemäss § 43a Abs. 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
1.1. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer in Vaduz vom 19. Oktober 2011 bis 28. November 2011 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar die zu 11 RS.2010.331 unter der Bezeichnung KZ-Nr. 1.1 ursprünglich beschlagnahmten Unterlagen, die nach wie vor Bestandteil dieses Aktes waren, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er diese Unterlagen anlässlich der Akteneinsicht vom 19. Oktober 2011 dem Akt 11 RS.2010.331 ohne Wissen und ohne Zustimmung des zuständigen Landrichters und ohne entsprechende Empfangsbestätigung des Landgerichtes entnommen und bis 28. November 2011 der Verfügungsgewalt des Landgerichtes entzogen hatte.
1.2. Diesem Schuldspruch lagen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist liechtensteinischer Staatsangehöriger, er ist Partner in einer der grössten liechtensteinischen Anwaltskanzleien. Er verrechnet einen Stundensatz von CHF 600.00. Angaben über sein Einkommen oder Vermögen machte er nicht. Er ist verheiratet, sorgepflichtig für eine Ehegattin und drei Kinder.
Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. November 2010 (11 RS.2010.331) ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 8. April 2011 an, die Räumlichkeiten der K AG in Schaanwald nach diversen Unterlagen zu untersuchen und diese zu beschlagnahmen.
Das von den österreichischen Behörden geführte Verfahren richtete sich u. a. gegen den ehemaligen österreichischen Finanzminister G im Zusammenhang mit der "L-Affäre". Die zu beschlagnahmenden Unterlagen sollten diesbezüglich auch Aufschlüsse über Geldflüsse geben. In diesem Zusammenhang wurden auch die zu KZ-Nr. 1.1 bezeichneten Unterlagen beschlagnahmt. Nach Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung am 6. Mai 2011 ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2011 an, dass die beschlagnahmten Unterlagen vollständig an die Staatsanwaltschaft Wien übersandt werden.
Gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 8. April 2011 und vom 18. Mai 2011 erhoben die damaligen Beschwerdeführer, vertreten durch die Kanzlei M deren Partner der Beschwerdeführer ist, Beschwerde.
Das Obergericht hob mit Beschluss vom 28. Juni 2011 den Beschluss des Landgerichtes vom 8. April 2011 zur Gänze und den Beschluss des Landgerichtes vom 18. Mai 2011 insoweit, als damit die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen angeordnet wurde, ersatzlos auf, und erklärte die Leistung von Rechtshilfe für unzulässig. Begründend führte das Obergericht im Wesentlichen aus, dass die K AG bzw. Dr. C als deren Organ ein absolutes Zeugnisentschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO habe und dieses Zeugnisentschlagungsrecht durch Beschlagnahme und Ausfolgung unzulässigerweise umgangen worden sei (§ 107 Abs. 2 StPO).
Dagegen erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde. Sie brachte u. a. vor, die in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindlichen Beweismittel, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt worden seien, wie die vorliegenden, würden nicht dem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Der Oberste Gerichtshof gab mit seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2011 der Revisionsbeschwerde keine Folge. Er führte aus, dass die gerichtliche Bewilligung des österreichischen Ersuchens befristet war, und die Befristung im Zeitpunkt der Rechtshilfehandlungen am 8. April 2011 und 19. Mai 2011 bereits abgelaufen gewesen und somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht vorgelegen seien. Somit erweise sich der von der Staatsanwaltschaft angefochtene Beschluss des Obergerichtes im Ergebnis als richtig.
Am 10. Oktober 2011 ersuchte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, Wien, unter Hinweis auf das Rechtshilfeersuchen vom 11./12. November 2010 neuerlich um Durchführung der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung sowie um Sicherstellung der gegenständlichen Beweismittel und um Übermittlung der sichergestellten Beweismittel unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011. Eine entsprechende Bewilligung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien war beigefügt.
Am 19. Oktober 2011 erhielt der Beschwerdeführer als Vertreter den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 zugestellt. Er richtete dann in der Folge am 19. Oktober 2011 an den für die Rechtshilfesache 11 RS.2010.331 zuständigen Landrichter folgenden Antrag:
"Mit dem heute zugestellten Beschluss des OGH zu 11 RS.2010.331-53 wurde die gegenständliche Rechtshilfe-Angelegenheit rechtskräftig erledigt. Damit sind die noch bei Gericht vorhandenen zu dieser Aktenzahl beschlagnahmten Unterlagen wieder zurückzustellen. Darf ich Sie auf diesem Wege höflich ersuchen, die Übergabe der beschlagnahmten Dokumente anlässlich der heute Vormittag bei Ihnen begehrten Akteneinsicht in die Wege zu leiten? Ich bin mit Ihrer Sekretärin so verblieben, dass sie mich nach dem Ende der Vernehmung, die Sie heute Nachmittag auf dem Programm haben, kontaktieren wird."
Der Landrichter bewilligte das Akteneinsichtsgesuch wie üblich im Antrags- und Verfügungsbogen, wobei er diese teilweise einschränkte. Er erklärte seiner Sekretärin D ausdrücklich, dass die noch beschlagnahmten Unterlagen (KZ-Nr. 1.1, welche sich in einer blauen Sichtmappe befanden) beim Gericht bleiben müssen und nicht mitgenommen werden dürften, sollte der Beschwerdeführer hierzu Fragen haben, so solle sie ihn auf sein E-Mail vom 18. Oktober 2011 an Dr. E verweisen.
Der Beschwerdeführer kam um ca. 16.00 Uhr. D hatte zuvor die Aktenstücke herausgenommen, in die keine Einsicht gewährt wurde und hielt dann beide Bände samt den restlich beschlagnahmten Unterlagen, welche sich in der blauen Klarsichtfolie befanden, zur Akteneinsicht bereit. Sie teilte dem Beschwerdeführer die Nachricht des Landrichters mit. Der Beschwerdeführer erklärte nicht, dass er die gegenständlichen Unterlagen in der blauen Mappe mitnehmen werde.
Das besagte E-Mail des Landrichters datierte vom 18. Oktober 2011 und war an Dr. E vom Ressort Justiz gerichtet, der wissen wollte, welche die voraussichtlich nächsten Schritte sein würden bzw. ob allenfalls mit einer Ausfolgung zu rechnen wäre.
Der Beschwerdeführer führte die Akteneinsicht durch und steckte die gegenständlichen Unterlagen in der blauen Mappe unter der Bezeichnung KZ-Nr. 1.1 ein. Er wusste, dass diese Unterlagen noch Bestandteil des Aktes 11 RS.2010.331 waren und dass es für eine Ausfolgung daher einer Verfügung des zuständigen Landrichters bedurfte. Er wusste auch, dass eine solche Verfügung des Landrichters nicht vorlag, sondern dieser vielmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass diese Unterlagen beim Akt verbleiben müssen und eine neuerliche Beschlagnahmung möglich sei.
Ca. um 16.20 Uhr rief der Beschwerdeführer aus dem Zimmer die Sekretärin an und teilte ihr mit, dass er mit der Akteneinsicht fertig sei. Unmittelbar nach dem Telefonat begab sich die Sekretärin zum Sitzungszimmer. Der Beschwerdeführer war nicht mehr da. Auf einem Formular hatte der Beschwerdeführer aufgeschrieben, welche Aktenstücke er kopiert haben wollte. Dass er einen Teil des Aktes mitgenommen hatte, hatte er nicht angeführt. Als die Sekretärin gegen 16.45 Uhr beginnen wollte, die Akteneinstücke zu kopieren, bemerkte sie, dass die beschlagnahmten Unterlagen im blauen Mäppchen fehlten. Sie rief daraufhin in der Kanzlei des Beschwerdeführers an und forderte ihn auf, dass er ihr diese Unterlagen zurückbringe.
Als der Beschwerdeführer um 17.57 Uhr ein E-Mail an den Landrichter schrieb, wusste er, dass dieser nicht mehr anwesend war. Das E-Mail hatte folgenden Inhalt:
"Anlässlich der heutigen Akteneinsicht wurde mir nebst den Gerichtsakten auch das Konvolut 1.1, dessen Rückstellung ich mit unten stehendem E-Mail begehrt habe, vorgelegt. Frau D hat mir bezüglich meines unten stehenden E-Mails an Sie und die Frage, ob ich die beschlagnahmten Unterlagen mitnehmen kann, auf Ihr E-Mail ON 56 an Dr. E verwiesen. (...) Aus ON 56 habe ich keinen Rechtsgrund ableiten können, mit welchem die weitere Einbehaltung der beschlagnahmten Unterlagen begründet werden könnte. Da mir die Konvolutsmappe auch mit den übrigen Akten vorgelegt wurde, bin ich davon ausgegangen, dass ich diese Unterlagen, die ich mit meinem unten stehenden E-Mail begehrte, mitnehmen kann und dass Sie keine Einwände dagegen haben werden. Ein Rechtsgrund steht dem jedenfalls nicht entgegen. Darf ich Sie um kurze Rückbestätigung ersuchen, dass mein oben ausgedrücktes Verständnis richtig ist."
Ca. um 18.00 Uhr rief Dr. C an und fragte, ob er diese Dokumente nun mitnehmen könne. Der Beschwerdeführer meinte, man solle das am nächsten Morgen machen und sie vereinbarten einen Termin um 7.45 Uhr. Dr. C wurden dabei die Unterlagen vom Beschwerdeführer übergeben. Er wurde in einer von ihm zu unterschreibenden Bestätigung darauf hingewiesen, dass von Seiten der österreichischen Behörden ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen gestellt worden sei und damit davon auszugehen sei, dass die Unterlagen Gegenstand einer neuerlichen Beschlagnahme bilden könnten. Er wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich belehrt, dass die Vernichtung oder Beschädigung oder Unterdrückung von Urkunden oder Beweismitteln, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, einen strafbaren Tatbestand bilden könnte.
Dr. C fuhr dann in der Folge mit den Unterlagen zu seinem Büro in St. Gallen.
Hinsichtlich des das Rechtshilfeverfahren betreffenden Sachverhaltes lag auch ein Inlandsverfahren zu 11 UR.2009.385 vor. Dem Beschwerdeführer wurde dabei bei einer Zeugeneinvernahme am 27. Oktober 2011 mitgeteilt, dass für dieses Verfahren bereits seit 30. Mai 2011 ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorliege, womit die gegenständlichen Unterlagen auch für dieses Verfahren zu beschlagnahmen seien.
Am 8. November 2011 wurde im UR-Verfahren dann auch ein entsprechender Hausdurchsuchungs-Beschluss in Bezug auf die gegenständlichen Unterlagen gefasst. Am 10. November 2011 erfolgte deshalb eine Hausdurchsuchung in der Kanzlei des Beschwerdeführers.
Am 28. November 2011 wurden die gegenständlichen Unterlagen vom Beschwerdeführer an das Landgericht übergeben, der sie wieder von Dr. C erhalten hatte. Am 13. Januar 2012 fasste das Landgericht den Beschluss auf Beschlagnahme der am 28. November 2011 zurückgegebenen Unterlagen und auf Übersendung an die rechtshilfeersuchende Behörde. Das Obergericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. März 2012 ab. Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Landgerichtes mit Beschluss vom 4. Mai 2012 wieder her. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 4. September 2012 zu StGH 2012/91 Folge und hob den Beschluss des Obersten Gerichtshofes auf. Der im neuerlichen Verfahrensgang erfolgte Beschluss des Obersten Gerichtshofes erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
1.3. Nach Darlegung seiner Beweiserwägungen gelangte das Erstgericht zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Auch wenn die Beschlagnahme der Unterlagen aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 aufgehoben worden sei und sie daher vom Gericht wieder auszufolgen gewesen seien, so hätten sie dennoch weiterhin Bestandteil des Gerichtsaktes gebildet. Über den Gerichtsakt selbst sei nur der zuständige Landrichter verfügungsberechtigt. Die Rückstellung von Akten bedürfe eines Verfügungsaktes des Landrichters. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen. Als der Beschwerdeführer die Aktenstücke eingesteckt und mitgenommen habe, sei ihm bewusst gewesen, dass er in dieses Verfügungsrecht des Landrichters eingreife. Das Recht auf etwas dürfe nicht mit der Verfügungsbefugnis darüber vermengt werden.
Es zeige sich somit, dass das Tatbestandsmerkmal der eingeschränkten Verfügungsbefugnis sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht sei, genauso wie jenes des "Unterdrückens", indem der Beschwerdeführer die Unterlagen entgegen der Anweisung des Richters und ohne Wissen der überwachenden Sekretärin mitgenommen und diese Unterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach mehrmaligen Aufforderungen, Hausdurchsuchung) zurückgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch gewusst, dass bezüglich der gegenständlichen Unterlagen ein neues Rechtshilfeersuchen eingelangt war. Er habe es daher zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass das Landgericht wieder einen Beschlagnahmebeschluss fassen werde. Es musste ihm klar sein, zumindest aber habe er dies ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass das Landgericht jedenfalls dann keinen Beschlagnahme- und Ausfolgungsbeschluss fassen werde können, wenn die Unterlagen nicht mehr in Liechtenstein seien. Damit sei ihm auch bewusst gewesen, dass die Unterlagen durch eine Verbringung aus Liechtenstein nicht mehr beschlagnahmt und ausgefolgt werden könnten und sie nicht mehr als Beweismittel im Rechtshilfeverfahren verwendet werden könnten, das Landgericht somit die Urkunden nicht mehr gebrauchen würde können, um dem Ersuchen nachkommen zu können. Damit sei auch der von § 229 StGB geforderte Gebrauchsverhinderungsvorsatz gegeben. Der Beschwerdeführer habe somit das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb er diesbezüglich schuldig zu sprechen gewesen sei.
2. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes (ON 64) erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe mit dem Antrag, das Ersturteil - allenfalls nach Wiederholung des Verfahrens - im Sinne eines Freispruches abzuändern.
2.1. In der Nichtigkeitsberufung vertrat der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung, dass der Tatbestand des § 229 StGB nicht erfüllt sei. Nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme habe keine aktuelle Beweisführungsbefugnis in Bezug auf die beschlagnahmt gewesenen Unterlagen mehr bestanden und habe die einzige legitime Dispositionsmöglichkeit des Gerichtes in der Rückstellung der (nicht mehr) beschlagnahmten Unterlagen bestanden. Die Verletzung einer Beweisführungsbefugnis des Gerichtes komme daher nicht in Betracht. § 229 StGB diene dem Schutz der sich aus einer Urkunde für den Urkundenberechtigten ergebenden Beweisposition. Die Behebung der Unterlagen durch den Beschwerdeführer erfülle daher den Tatbestand der Urkundenunterdrückung nicht. Das Urteil leide an einer Nichtigkeit gemäss § 221 Ziff. 1 StPO und darüber hinaus an Begründungsmängeln an einer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO.
2.2. In der Schuldberufung bekämpfte der Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichtes zum Ablauf der Akteneinsicht und Aktenbehebung. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass er von der Rechtmässigkeit der Behebung der Unterlagen ausgegangen sei und dem Gericht im Behebungszeitpunkt eine aktuelle Beweisführungsbefugnis gefehlt habe.
In der Strafberufung machte er geltend, dass sowohl die Anzahl der Tagessätze als auch die Höhe des einzelnen Tagessatzes überhöht sei und dass die Geldstrafe insgesamt bedingt nachzusehen gewesen wäre.
2.3. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorliegen der geltend gemachten Berufungsgründe bestritten und in ihrer Gegenäusserung beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
3. Mit Urteil vom 7. Dezember 2012 (ON 80) entschied das Obergericht über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt:
"Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird keine Folge gegeben.
Der Berufung wegen Strafe wird hingegen dahin Folge gegeben, dass die über den Beschuldigten Dr. A verhängte Geldstrafe von 160 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss § 43 Abs. 1 StGB zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wird. Die Höhe des Tagessatzes bleibt unverändert.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen."
Begründend führte das Obergericht dazu aus:
3.1. Das Berufungsgericht halte die Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich und sehe keinen Anlass, das Beweisverfahren zu ergänzen oder zu wiederholen.
Der Beschwerdeführer bekämpfe die Feststellung, dass er gewusst habe, dass für eine Ausfolgung der Unterlagen eine Verfügung des zuständigen Landrichters erforderlich sei. Da jedoch allgemein bekannt sei, dass sich weder Parteien noch Parteienvertreter noch sonstige Personen nach ihrem Gutdünken aus dem Gerichtsakt bedienen dürften, sei diese Feststellung jedoch unbedenklich. Im Übrigen ergebe sich dies auch aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2011, in dem er den Landrichter ausdrücklich ersucht habe, "die Übergabe der beschlagnahmten Dokumente ... in die Wege zu leiten".
Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, dass der zuständige Landrichter tatsächlich eine Instruktion erlassen habe, wonach die Unterlagen nicht herauszugeben seien.
Diese Argumentation sei schon deshalb nicht berechtigt, weil der Landrichter nach den Feststellungen des Erstgerichtes seine Sekretärin angewiesen habe, den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Unterlagen nicht mitgenommen werden dürften. Die Sekretärin des Landrichters habe dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Aus all dem gehe hervor, dass der Landrichter die vom Beschwerdeführer per Mail um 13.29 Uhr erbetene Aktenrückstellung anlässlich der Akteneinsicht, jedenfalls soweit sie diesen Zeitpunkt betroffen habe, abgelehnt habe.
Wenn der Beschwerdeführer die Feststellung als unzutreffend bekämpfe, dass er gewusst habe, dass der Landrichter ausdrücklich den Verbleib der Unterlagen beim Akt angeordnet habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Feststellung des Erstgerichtes im Lichte der Verfahrensergebnisse völlig unbedenklich sei. Dass der Beschwerdeführer für den Verbleib der Akten beim Gerichtsakt keinen Rechtsgrund gesehen habe, sei irrelevant. Bei Prüfung der Beweisergebnisse bestehe kein Grund, ein Kommunikationsmissverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Sekretärin des Landrichters anzunehmen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien die Feststellungen, dass er von einer nachfolgenden Beschlagnahme der Unterlagen im Rechtshilfeverfahren ausgegangen sein solle, "gänzlich abwegig". Gegen diese Ausführungen spreche allerdings die Bestätigung, die der Beschwerdeführer anlässlich der Übergabe der Unterlagen von Dr. C verlangt habe. Dass die Unterlagen Gegenstand einer neuerlichen Beschlagnahme sein könnten, und eine solche im Hinblick auf das neue Rechtshilfeersuchen und den im Inlandsverfahren bereits längere Zeit vor der Aktenbehebung gestellten Beschlagnahmeantrag - der dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei - grundsätzlich in Betracht zu ziehen gewesen sei, liege auf der Hand, sei aber rechtlich irrelevant, da die Eigenmacht des Beschwerdeführers nicht von der Frage abhänge, ob er mit einer neuerlichen Beschlagnahme der Unterlagen rechnen habe müssen oder nicht. Rechtlich irrelevant sei in diesem Zusammenhang auch die Feststellung des Erstgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer bei der Behebung der Unterlagen damit abgefunden habe, dass diese in die Schweiz verbracht und solcher Art einer weiteren Beschlagnahme entzogen würden. Massgeblich sei nicht der Aufbewahrungsort der Unterlagen, sondern ob der Beschwerdeführer anlässlich der Aktenbehebung am 19. November 2011 berechtigt gewesen sei, diese Unterlagen trotz gegenteiliger Anordnung des Landrichters zu beheben, was zu verneinen sei.
Rechtlich nicht von Bedeutung sei damit aber auch die Feststellung über den Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von dem im Inlandsverfahren 11 UR.2009.385 eingebrachten Beschlagnahmeantrag Kenntnis erlangt habe. Dieses Datum habe das Erstgericht in Übereinstimmung mit der Berufung vom 27. Oktober 2011 festgestellt.
Insgesamt sehe das Berufungsgericht daher keinen Anlass, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen und lege diese als Ergebnis einer schlüssigen, nachvollziehbaren und nach Auffassung des Berufungsgerichtes auch zutreffenden Beweiswürdigung seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde. Der Schuldberufung komme in diesem Sinne daher keine Berechtigung zu.
3.2. Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes komme der Nichtigkeitsberufung insgesamt keine Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht teile die in der Berufung vertretene Rechtsauffassung, dass die im Verfahren 11 RS.2010.331 beschlagnahmt gewesenen Urkunden nach rechtskräftiger Aufhebung dieser Beschlagnahme zurückzustellen gewesen seien.
Das Berufungsgericht sei allerdings nicht der Auffassung, dass dies am 19. Oktober 2011 erfolgen hätte müssen, an welchem Tag dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011, mit der die Gewährung von Rechtshilfe als unzulässig beurteilt worden sei, zugestellt worden sei. Das Berufungsgericht teile auch nicht die in der Berufung vertretene Auffassung, dass die rechtskräftig erfolgte Aufhebung der Beschlagnahme ein "Mitnahmerecht" des Urkundenberechtigten bzw. seines Vertreters zur Folge gehabt habe.
Das Berufungsgericht teile die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass die Ankündigung oder das Einlangen eines neuerlichen Rechtshilfeersuchens ebenso wenig wie der im Verfahren 11 UR.2009.385 gestellte Antrag auf Beschlagnahme der gegenständlichen Akten auch für jenes Verfahren, die am 19. Oktober 2011 nicht vorliegende Entscheidung des Landrichters über diese Anträge zu ersetzen vermöge und daher die offenen Anträge einer Aktenrückstellung nicht im Wege gestanden sei. Für diese Anträge gelte, was der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 11 RS.2010.331-53 ausgesprochen habe: "Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rechtshilfehandlung ist nicht auf den Zeitpunkt des Einlangens des Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Ersuchen abzustellen". Dies gelte auch für den im inländischen Untersuchungsverfahren gestellten Beschlagnahmeantrag.
Das Berufungsgericht teile weiters auch die Auffassung des Beschwerdeführers, dass § 229 StGB dem Schutz der sich aus einer Urkunde für den Urkundenberechtigten ergebenden Beweisposition diene.
Entscheidend sei im vorliegenden Verfahren somit, ob angesichts der rechtskräftigen Aufhebung der Beschlagnahme die Anordnung des Landrichters, dass die Akten jedenfalls nicht anlässlich der vom Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 vorgenommenen Akteneinsicht zurückzustellen seien, sondern weiter im Akt zu verbleiben hätten, rechtlich unbeachtlich sei und ein Zuwiderhandeln gegen diese Anordnung - wegen der zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen Aufhebung der Beschlagnahme - nicht als "Unterdrücken" im Sinne des Tatbestandes des § 229 StGB zu werten sei. Das Berufungsgericht verneine dies aus folgenden Gründen:
Die Anordnung des Landrichters, dass die vormals beschlagnahmten Unterlagen auch nach Aufhebung der Beschlagnahme weiterhin beim Akt zu behalten seien, stelle eine richterliche Anordnung und Entscheidung dar, die zwar vom Beschwerdeführer bekämpft hätte werden können, die aber von ihm zu beachten gewesen sei.
Aus dem E-Mail des Landrichters an Dr. E vom Ressort Justiz, sei für den Beschwerdeführer klar erkennbar gewesen, dass dieser die im aktuellen Rechtshilfeverfahren nicht mehr beschlagnahmten Unterlagen nicht vor und nicht losgelöst von der Prüfung des neu eingelangten Rechtshilfeersuchens der Republik Österreich zurückstellen habe wollen. Diese Entscheidung des Landrichters sei vom Beschwerdeführer zu beachten gewesen.
Auch wenn die seinerzeitige Beschlagnahme der Unterlagen am 19. Oktober 2011 rechtskräftig aufgehoben und die Entscheidung über andere Beschlagnahmeanträge ausständig gewesen sei, könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer durch seine eigenmächtige und den ausdrücklichen Anordnungen des Landrichters zuwiderlaufende Aktenbehebung nicht in fremde Beweisführungsrechte eingegriffen habe. Denn es sei offenkundig, dass der Landrichter durch den Verweis auf das neu eingelangte Rechtshilfeersuchen und die damit verknüpfte Entscheidung, die vormals beschlagnahmten Unterlagen nicht sofort und losgelöst von der Prüfung des neuerlichen Rechtshilfeersuchens zurückzustellen, auch den Schutz der Beweisposition und der Beweisführungsbefugnisse des rechtshilfeersuchenden Staates wahren und schützen habe wollen. Beschlagnahme und Beweisführungsbefugnis, wie sie durch § 229 StGB geschützt seien, fielen insofern nicht zwangsläufig zusammen.
Denn auch mit der Beschlagnahme werde noch nicht eine aktuelle Beweisführungsbefugnis des ersuchenden Staates begründet, sondern erst mit der rechtskräftigen Bewilligung der Rechtshilfe und der Übermittlung der Unterlagen an den ersuchenden Staat, der erst dann die Möglichkeit zu einer aktuellen Beweisführung unter Verwertung dieser Unterlagen habe. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass es sich beim Verfahren 11 RS.2010.331 um ein Rechtshilfeverfahren gehandelt habe, wo die Befugnisse der inländischen Gerichtsbarkeit von vornherein auf die Prüfung der für die Gewährung der Rechtshilfe erforderlichen Voraussetzungen beschränkt seien und die inländische Gerichtsbarkeit die allenfalls dem ausländischen Staat zukommenden Beweisführungsbefugnisse nur mittelbar durch Sicherstellung und Übersendung der Unterlagen schützen könne.
Von Bedeutung sei im vorliegenden Verfahren nur, dass der Beschwerdeführer einer Anordnung des Landrichters zuwider gehandelt habe und damit auch in Beweisführungsbefugnisse des ersuchenden Staates, die der Landrichter jedenfalls bis zur Entscheidung über das neue Rechtshilfeersuchen im Sinne einer Aufrechterhaltung des faktischen Zustandes geschützt habe, eingegriffen habe. Insofern treffe es auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer allenfalls nur einen Gewahrsamsbruch zu verantworten habe, der die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 229 StGB nicht erfüllen und daher eine Sanktionierung seines Verhaltens zu einer Wertung dieses Tatbestandes als blossem Ungehorsamsdelikt führen würde. Nicht richtig sei auch die Auffassung, dass für die Dauer des bis zur (rechtskräftigen) Anordnung der Aktenrückstellung oder einer neuerlichen Beschlagnahme bestehenden Schwebezustandes Beweisführungsbefugnisse des fremden Staates nicht berührt worden wären und der Beschwerdeführer daher berechtigt gewesen wäre, die nicht mehr beschlagnahmten Unterlagen eigenmächtig zu beheben. Denn die Verfahrensvorschriften würden ausschliesslich und ausdrücklich dem Richter die Kompetenz über die Verfügung über die einem Akt angeschlossenen Unterlagen zuweisen, auch wenn die Beschlagnahme dieser Unterlagen aufgehoben worden sei. Die Rückstellung der Akten habe in diesem Sinne daher in einem rechtsförmlichen Verfahren zu geschehen.
Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch die eigenmächtige und rechtswidrige Aktenbehebung auch Beweisführungsrechte des ersuchenden Staates, die durch die Aufrechterhaltung des faktischen Gewahrsamszustandes zumindest vorübergehend geschützt gewesen seien, verletzt habe, was im Sinne des Tatbestandes des § 229 StGB als "Unterdrücken" zu qualifizieren sei. Insofern sei daher der Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Da jedermann wisse, dass eine eigenmächtige Entfernung von Aktenbestandteilen oder dem Akt angeschlossenen Urkunden unzulässig sei und kein Zweifel bestünde, dass dies auch der Beschwerdeführer gewusst habe, sei auch in subjektiver Hinsicht der für die Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Vorsatz gegeben, sodass entgegen dem in der Berufung vertretenen Standpunkt kein Rechtsfehler des Gerichtes im Sinne des § 221 Ziff. 1 StPO vorliege. Der Schuldspruch sei daher in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht erfolgt.
Für die rechtliche Beurteilung sei es auch nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer neuerlichen Beschlagnahme der Unterlagen habe rechnen müssen oder nicht.
3.3. Entgegen dem in der Berufung vertretenen Standpunkt liege der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue im Sinne des § 229 Abs. 2 StGB nicht vor. Im Verfahren 11 UR.2009.385 sei bereits am 8. November 2011 die Beschlagnahme der Unterlagen angeordnet worden, sodass nicht von einer freiwilligen Rückgabe der Unterlagen gesprochen werden könne.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass im Urteil Feststellungen zur Urkundenqualität der gegenständlichen Unterlagen fehlten und nur Originale, nicht aber Kopien dem strafrechtlichen Schutz des § 229 StGB unterliegen würden, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Rechtshilfeverfahren gehandelt habe. Der Urkundenbegriff des Rechtshilfegesetzes umfasse auch Kopien. Für das Rechtshilfeverfahren reiche für die Annahme des Urkundencharakters von Unterlagen, dass diese abstrakt geeignet seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Insofern halte das Berufungsgericht daher keine weiteren Feststellungen zur Urkundenqualität der gegenständlichen Unterlagen für erforderlich und erblicke in der Subsumtion der streitgegenständlichen Unterlagen unter den Urkundenbegriff des § 229 StGB keinen Rechtsfehler des Erstgerichtes.
3.4. Die Meinung des Beschwerdeführers, dass neben der Unbescholtenheit als Milderungsgrund auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der zuständige Landrichter die von diesem erhaltene E-Mail-Anfrage unbeantwortet gelassen habe, sei nicht richtig. Der vom Erstgericht festgestellte Ablauf der Geschehnisse schliesse ein Kommunikationsmissverständnis aus.
Dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der öffentlichen Wahrnehmung negativ beurteilt worden sei und daraus auch Nachteile auf seine soziale und berufliche Stellung resultieren könnten, sei bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die hier angesprochene Reaktion der Öffentlichkeit belege vielmehr, dass der Unrechtscharakter einer eigenmächtigen Aktenbehebung allgemein bekannt sei.
Unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat erachte das Berufungsgericht die Verhängung einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen für angemessen. Auch gegen die Höhe des einzelnen Tagessatzes bestünden keine Bedenken. Die Bemessung des Tagessatzes beruhe auf einer Einschätzung des Landrichters. Berechtigung sei der Berufung jedoch in Bezug auf die nur teilweise bedingt nachgesehene Geldstrafe zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Es gebe keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken. In diesem Sinne teile das Berufungsgericht den Standpunkt der Berufung, dass die Voraussetzungen für eine gänzliche bedingte Strafnachsicht gegeben seien, sodass die Entscheidung des Erstgerichtes in diesem Punkt abzuändern gewesen sei.
4. Gegen diesen Urteil des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012 (ON 80) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf nulla poena sine lege, auf rechtsgenügliche Begründung, auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Willkürverbots, geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Überdies wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Die Auslegung des Berufungsgerichtes im gegenständlichen Urteil überschreite die tatbestandlichen Grenzen des § 229 StGB.
Das Obergericht verletze durch das angefochtene Urteil Wortlaut, Teleologie und herrschende Auslegung des § 229 StGB und damit auch die durch Art. 7 EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers in Hinblick auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip.
Eine Urkunde bezeichne - ausgehend von der gesetzlichen Definition in § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB - eine schriftliche Erklärung eines Gedankeninhalts, errichtet zu rechtserheblichen Zwecken, die aus sich heraus den Aussteller erkennen lasse; Kopien seien keine Urkunden. All dies sei in Lehre und Rechtsprechung gesichert und unbestritten. Die Tathandlung des Unterdrückens bestünde darin, dass der Täter in die vorerwähnte urkundenbezogene aktuelle Beweisführungsbefugnis eines anderen dadurch eingreife, dass er die Urkunde dem Berechtigten vorenthalte und ihn eben dadurch "um die Möglichkeit bringt, sich der Urkunde zu Beweiszwecken zu bedienen". § 229 StGB sei ein Vorsatzdelikt (§ 7 Abs. 1 StGB).
Das Berufungsgericht "erfinde" gleichwohl einen eigenständigen Urkundenbegriff. Zunächst negiere das Berufungsgericht das zentrale Tatbestandselement, dass Tatobjekt einer Urkundenunterdrückung definitionsgemäss nur eine "Urkunde" im Sinne des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB sein könne. Stattdessen behaupte das Berufungsgericht dass just im gegenständlichen Fall auch solche Unterlagen, die den strafrechtlichen Urkundenbegriff gerade nicht erfüllten, taugliches Tatobjekt seien. Schon damit aber stehe die Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips i. S. d. Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK fest. Zusätzlich sei die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung auch sachlich nicht vertretbar und geradezu stossend, sodass das Urteil auch das Willkürverbot verletze. Das Berufungsgericht behaupte, für ein "Rechtshilfeverfahren" solle es für die Annahme des Urkundencharakters von Unterlagen hinreichen, dass diese abstrakt geeignet seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine solche Rechtsbehauptung sei abwegig. § 229 StGB sei ein Urkundendelikt, kein Rechtspflegedelikt. Für welches Verfahren der Urkundenberechtigte seine Beweisführungsbefugnis i. S. d. § 229 StGB nutzen wolle, sei daher von vornherein tatbestandlich irrelevant.
Eine eigene Begriffsdefinition enthalte das RHG nicht. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung verneine einhellig, dass auch Kopien den Urkundenbegriff des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB erfüllten. Das Urteil des Obergerichtes verletze daher das strafrechtliche Legalitätsprinzip des Art. 33 Abs. 2 LV und des Art. 7 EMRK.
4.2. Das Berufungsgericht stütze seine Verurteilung auf eine Auslegung, die das Wesen des Tatbestands des § 229 StGB verändere: Rechtlich massgeblich sei allein der Umstand der "eigenmächtigen Aktenbehebung". Eine solche Auslegung sei indes mit dem teleologischen Schutzanliegen des § 229 StGB unvereinbar, in sich widersprüchlich und auch inkonsistent mit den übrigen Bestimmungen des StGB. Sie verletze insbesondere die Garantiefunktion des Unrechtstatbestandes von § 229 StGB, weil sie im Ergebnis zu einer "Urkundenunterdrückung ohne Unterdrückung" führe und auch das explizite gesetzliche Erfordernis eines erweiterten Gebrauchsverhinderungsvorsatzes negiere.
Die Widersinnigkeit einer solchen Auslegung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetzeszweck: § 229 StGB diene dem Schutz der sich aus einer Urkunde für den Urkundenberechtigten ergebenden aktuellen Beweisbefugnis. Ohne Eingriff in eine solche urkundenvermittelte aktuelle Beweisberechtigung lasse sich der Tatbestand des § 229 StGB nicht verwirklichen. Schon damit stehe aber fest, dass das gegenständliche Geschehen straflos sei. Denn in Bezug auf die gegenständlichen Unterlagen gebe es niemanden, dem eine solche aktuelle urkundenbezogene Beweisbefugnis zukommen könnte. Dem Gericht selbst könne, wie auch vom Obergericht selbst zugestanden, eine derartige Befugnis nicht zustehen: Die Beweisführungsbefugnis des Gerichtes sei erloschen. Dem ersuchenden Staat könne eine aktuelle Beweisführungsbefugnis aber schon gar nicht zukommen. Auch dies konzediere das Obergericht ausdrücklich. Stehe aber weder dem Gericht noch dem ersuchenden Staat eine aktuelle Beweisführungsbefugnis zu, so sei es widersinnig anzunehmen, dass sich aus einer Zusammenschau der beiden Gesichtspunkte eine relevante Beweisführungsbefugnis ableiten lasse. Es sei daher unbegründet und unbegründbar, wenn das Berufungsgericht vor dem Hintergrund der im Vorigen skizzierten rechtlichen Ausgangsposition behaupte, die Aktenbehebung würde "Beweisführungsrechte des ersuchenden Staates, die durch die Aufrechterhaltung des faktischen Gewahrsamszustandes zumindest vorübergehend geschützt waren," verletzen und dadurch den Tatbestand des § 229 StGB verwirklichen.
Im Übrigen stünde es im Tatzeitpunkt nicht im Belieben des Gerichtes, die Rückgabe der Unterlagen zu verzögern. Die Unterlagen seien vielmehr, wie vom Berufungsgericht konzediert, zurückzustellen. Die Aufrechterhaltung einer faktischen Gewahrsamsentziehung nach rechtskräftiger Aufhebung eines Beschlagnahmebeschlusses stehe damit auch mit Art. 32 und 34 LV in Konflikt. Sollte daher das Obergericht wirklich der Rechtsauffassung sein, dass die blosse - rechtswidrige - Aufrechterhaltung des faktischen Gewahrsamszustands einen Urkundenschutz i. S. d. § 229 StGB für verfahrensinteressierte Dritte begründe, so wäre eine solche Auffassung verfassungswidrig und im Übrigen auch willkürlich.
Das Gericht sei auf der Grundlage des Verfassungsauftrags i. S. von StGH 2005/36 und einfach gesetzlich gemäss Art. 40 Abs. 2 GOG von Amts wegen zur unverzüglichen Rückgabe der Unterlagen verpflichtet. Mehr noch vermenge das Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 229 StGB mit jenen des § 295 StGB (Beweismittelunterdrückung). Die Beweismittelunterdrückung sichere die - zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmten - Beweismittel vor Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung, wobei auch dieses Delikt Tatvorsatz und erweiterten Gebrauchsverhinderungsvorsatz voraussetze. Nur: Die Rechtspflegedelikte des StGB - und damit auch § 295 StGB - schützten exklusiv die inländische Rechtspflege. In diesem Sinn sichere § 295 StGB die Verfügbarkeit von solchen Beweismitteln, die als Grundlage für eine Sachentscheidung in einem (liechtensteinischen) Inlandsverfahren in Betracht kommen und dafür als Beweismittel bezeichnet würden. Ein Beweismittel, das dem Gebrauch in einem Auslandsverfahren dienen solle, unterfalle § 295 StGB daher nicht. Vor diesem Hintergrund sei es abwegig, der ausländischen Rechtspflege im Rahmen der Urkundendelikte einen Rechtsschutz gewähren zu wollen, der ihnen nach den Rechtspflegedelikten gerade nicht zukomme.
Weil ein bloss faktischer Zustand ganz offensichtlich noch nicht zur Vermittlung einer rechtlichen Beweisführungsbefugnis hinreiche, versteige sich das Berufungsgericht zur Behauptung, dass die rechtliche Beweisführungsbefugnis des ersuchenden Staates davon abhängen solle, was sich ein Landrichter bei der (rechtswidrigen) Nicht-Herausgabe der Unterlagen denke. Aber auch diese Annahme sei aus mehreren Gründen völlig abwegig: Die Ausführungen des Obergerichtes zu diesem Punkt seien unklar und unverständlich. Das Obergericht scheine annehmen zu wollen, es sei erkennbar gewesen, dass der Richter den Verbleib der Unterlagen beim Akt in Hinblick auf das anhängige Rechtshilfeverfahren gewünscht habe, und schon diese Erkennbarkeit des richterlichen Willens würde genügen, ein fremdes Beweisführungsrecht (nämlich ein solches des ersuchenden Staats) zu kreieren. Insoweit spreche das Obergericht mehrfach auch von einer "Anordnung des Landrichters".
Nichts davon treffe zu: Zunächst habe es eine richterliche Anordnung nicht gegeben. Gemäss § 35 Abs. 1 StPO erforderten rechtswirksame Erledigungen entweder eine mündliche Verkündung oder aber die Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung. Beides liege nicht vor. Das Berufungsgericht behaupte deshalb, dass sich die Verweigerung der Rückstellung der Unterlagen aus einem im Akt erliegenden E-Mail des Landrichters an einen Dr. E unter Bezugnahme auf das Rechtshilfeverfahren ergebe und dass "diese Entscheidung zu beachten war". Aber auch insoweit liege keine Entscheidung des Landrichters vor. Der Landrichter habe gegenüber Dr. E keine Entscheidung erlassen. Mehr noch: Die Behauptung des Berufungsgerichts, dass der Landrichter eine Entscheidung erlassen habe, aus deren Inhalt sich (konstitutiv) der Schutz von Beweispositionen des ersuchenden Staats ergebe, sei eine Erfindung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht habe die Feststellungen des Erstgerichts übernommen, das Erstgericht habe aber keine Feststellungen hinsichtlich einer Anordnung des Landrichters getroffen. Das Erstgericht sei in seinen Feststellungen nämlich davon ausgegangen, dass der Landrichter keine Verfügung getroffen habe (es aber einer solchen - positiven - Verfügung bedurft hätte). Damit aber habe das Berufungsgericht in einem entscheidenden Punkt aus Eigenem - ohne Beweisverfahren - Feststellungen getroffen. Eine solche Annahme von Feststellungen verstosse gegen das Willkürverbot und verletze auch das Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
Im Ergebnis behaupte das Obergericht sohin, dass den Tatbestand der Urkundenunterdrückung schon derjenige begehe, der Unterlagen dem herausgabepflichtigen Inhaber "entfremde"; und zwar insoweit, als die Aufrechterhaltung des faktischen Gewahrsamszustands den Beweisinteressen des um Rechtshilfe ersuchenden Staats förderlich sei. In der Auslegung durch das Berufungsgericht werde die Urkundenunterdrückung daher zu einem "Gewahrsamsbruchsdelikt". Das Berufungsgericht habe die konventionsrechtlichen Garantien des Art. 7 EMRK verletzt.
4.3. All das Vorgesagte gelte auch in Hinblick auf die innere Tatseite. § 229 StGB erfordere den Vorsatz auf das Unterdrücken einer Urkunde. In concreto habe das Obergericht eine solche Beweisführungsbefugnis des ersuchenden Staats erfunden. Wenn der Eigentümer der Unterlagen oder, wie hier, sein Rechtsvertreter mit Recht von einem Erlöschen einer legitimen Beweisführungsbefugnis des Gerichtes ausgehe, könne dieser nicht mit dem Vorsatz handeln, einen anderen in einer aktuellen Beweisführungsberechtigung zu verletzen. Die Formulierungen des Obergerichtes die innere Tatseite betreffend seien jedoch in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Schon allein rechtlich könnten die genannten Ausführungen des Berufungsurteils keinen Beweisverhinderungsvorsatz tragen: Aus der (erkannten) Eigenmacht einer Entfremdungshandlung folge logisch nicht mehr als das Bewusstsein des "Gewahrsamsbruchs", mit Sicherheit aber nicht das Bewusstsein eines Eingriffs in eine urkundenbezogene Beweisführungsbefugnis eines anderen. Inhaltlich handle es sich um einen Musterfall einer Scheinbegründung: Das Berufungsurteil behaupte ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers, begründe dieses inhaltlich aber mit keinem Wort. Denn die subjektive Tatseite lasse sich weder damit dartun, dass man ein "Wissen von jedermann" behauptet noch dadurch, dass ein Urteil annehme, es würde "kein Zweifel" am Wissen des Beschuldigten bestehen. Auch diesbezüglich handle es sich um Feststellungen ohne Verfahrensgrundlage. Der Beweisverhinderungsvorsatz des § 229 StGB verlange den Vorsatz, jemanden an der Urkundenverwendung zu Beweiszwecken durch Vorenthalten der Urkunde zu hindern; und diesbezügliche Beweisergebnisse fehlten. Die aufgezeigte Vorgehensweise des Obergerichtes stelle einen schwerwiegenden Begründungsmangel dar und laufe zudem auf eine materielle Rechtsverweigerung hinaus, welche in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes inhaltlich einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstelle.
4.4. Entgegen den Behauptungen des Berufungsgerichtes lägen im Übrigen auch die Voraussetzungen der tätigen Reue i. S. d. § 229 StGB vor: Rechtzeitig sei die Rückgängigmachung der Unterdrückung, wenn sie erfolgte, "bevor die Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte" (vgl. nur Fabrizy, § 229, Rz. 7); massgeblich sei die "Ermöglichung der Beweisführung" (Kienapfel/Schroll, WK-StGB, § 229, Rz. 41). Das Berufungsgericht selbst gehe davon aus, dass eine aktuelle Beweisführungsbefugnis erst mit rechtskräftiger Bewilligung der Rechtshilfe entstehen könne. Der Beschwerdeführer habe aber davor die Rückstellung der Unterlagen veranlasst. Die Rückstellung der Unterlagen durch den Beschwerdeführer sei am 28. November 2011 erfolgt; die Beschlagnahme durch das Landgericht erst am 13. Januar 2012. Die Rückstellung der Unterlagen sei daher jedenfalls rechtzeitig. Die Unterlagen hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Rückführung im Ausland befunden und seien für die liechtensteinische Justiz nicht greifbar gewesen. Wer unter diesen Umständen die Rückstellung der Unterlagen vornehme, handle freiwillig. Der Begriff der Freiwilligkeit bestimme sich auch bei § 229 Abs. 2 StGB in dem Sinn, dass nicht freiwillig derjenige handle, der durch Rückgabe nur der ansonsten drohenden faktischen Abnahme des Gegenstands zuvorkomme. Drohe eine solche faktische Abnahme nicht, weil sich die Gegenstände/Unterlagen ausserhalb der Zugriffsmöglichkeiten der Justiz befänden, so liege Freiwilligkeit vor. Das Gesetz honoriere die Abwendung des drohenden Beweisnachteils mit Straflosigkeit (Kienapfel/Schroll, WK-StGB, § 229, Rz. 43, unter Verweis auf § 226, Rz. 7). Auch dies habe das Berufungsgericht - in rechtlich nicht vertretbarer und daher willkürlicher Weise - verkannt.
Zudem gehe das Obergericht bei seiner Begründung der Verneinung der tätigen Reue von den erstgerichtlichen Feststellungen ab. Damit verletze das Berufungsgericht das Recht auf Gehör nach Art. 31 LV und durch die sachlich nicht zu vertretende Abweichung vom unverändert übernommenen Sachverhalt des Erstgerichtsurteils auch das Willkürverbot. Denn gemäss der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne das Obergericht vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes nur abweichen, wenn es eine Beweiswiederholung unter Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durchführe und eigene Feststellungen treffe (vgl. LES 1998, 74; LES 2005, 195 und 2010, 253; Fn. 21).
4.5. Das Urteil des Berufungsgerichtes sei aber auch mit Willkür behaftet, weil es ohne rechtlichen Grund den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung des Beweisverfahrens abgelehnt und stattdessen freihändige Annahmen zu den Feststellungen getroffen habe. Eben darin liege auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Schon grundsätzlich sei es das Recht des Berufungswerbers, die Wiederholung des Beweisverfahrens unmittelbar vor dem erkennenden Berufungssenat zu verlangen. Das Obergericht sei insoweit aber nicht blosses "Kontroll-" oder "Überprüfungsgericht"; es sei dazu berufen, im Wege der Berufung wegen Schuld anstelle des Erstgerichtes - neu - zu verhandeln und zu entscheiden. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht diesem Begehren nicht entsprochen habe, seien zweierlei Art; beide seien rechtlich fehlerbehaftet. Der erste Grund des Berufungsgerichtes liege in dessen unrichtiger Rechtsauffassung in Bezug auf den § 229 StGB begründet.
Die Abweisung des Antrags auf Verfahrenswiederholung sei allerdings noch in weiterer Hinsicht in spezifischer Weise willkürbehaftet. Das Berufungsgericht lege die Feststellungen des Erstgerichtes, wie dargelegt, unverändert seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde. Eine Feststellung darüber, dass der Landrichter eine Anordnung betreffend den Verbleib der Unterlagen im Akt getroffen habe, finde sich im Ersturteil nicht. Daher habe das Berufungsgericht ohne Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf ein faires Verfahren eine solche Feststellung nicht annehmen dürfen, sondern nur auf Grundlage einer - vom Beschwerdeführer eben gerade beantragten - verfahrenswiederholenden Beweisaufnahme. Unter diesen Umständen habe das Berufungsgericht auch das Recht gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt.
4.6. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Ausführungen zur Berufung wegen Schuld eingewendet, dass er von einer Zustimmung des Richters zur Unterlagenbehebung durch ihn ausgegangen sei und daher nach seiner subjektiven Einschätzung im "Tatzeitpunkt" keinen Gewahrsamsbruch begangen habe. Das Berufungsgericht habe in einem solchen Fall die Pflicht, sich durch Verfahrenswiederholung ein eigenes Bild von den Beweisergebnissen zu verschaffen. Ein Vorsatz nach § 229 StGB setze voraus, dass der Täter überhaupt faktische Kenntnis und Bedeutungskenntnis einer solchen Beweisführungsberechtigung habe und er sich mit einer Verletzung dieser Befugnis abfinde. Zu all diesen Fragen habe der Beschwerdeführer keine Aussage treffen können. Demgemäss beruhten alle diesbezüglichen Annahmen auf freihändigen Vermutungen des Berufungsgerichtes. Die Vorgehensweise des Obergerichtes sei damit sachlich nicht vertretbar und willkürlich.
4.7. Die Berufungsentscheidung verletze aber auch das durch Art. 6 EMRK gewährleistete Überraschungsverbot. Die rechtliche Annahme des Berufungsgerichtes, wonach sich die Beweisführungsbefugnis i. S. d. § 229 StGB als faktischer Reflex aus dem Interesse des um Rechtshilfe ersuchenden Staates an der Aufrechterhaltung der faktischen Gewahrsamsverhältnisse ergebe, sei eine rechtliche Erfindung des Berufungsgerichtes, die dieses erstmals in der schriftlichen Urteilsausfertigung ersonnen habe. Im Berufungsverfahren selbst, aber auch in der mündlichen Urteilsbegründung, sei davon noch keine Rede gewesen. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass das Berufungsgericht eben diese - verfehlte - Position seinem Urteil zugrunde legen werde, hätte er einen entsprechenden Antrag einbringen können. Eben diese Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte habe das Berufungsgericht aber verunmöglicht. Das Urteil verletze daher auch insoweit Art. 6 EMRK.
4.8. In seiner Begründungsrüge bemängelte der Beschwerdeführer auch, dass das Berufungsgericht von der herrschenden Auslegung des § 229 StGB abweiche, ohne diese Abweichung nach den anerkannten Methoden juristischer Auslegung begründen zu können. Das Berufungsgericht vermöge nicht eine einzige Belegstelle oder Quelle für die von ihm vertretene Rechtsauffassung zu benennen. Damit verletzte das Obergericht die Begründungspflicht in so eklatanter Weise, dass die Entscheidung darüber hinaus willkürlich sei.
5. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 entschied der Präsident des Staatsgerichtshofes über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wie folgt:
"1. Dem Antrag des Beschwerdeführers wird dahingehend Folge gegeben, als dem Fürstlichen Obergericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbe-schwerde vom 12. Februar 2013 gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, 07 ES.2012.24-80, untersagt wird, das Diszipli-narverfahren zu DO.2011.8 gegen den Beschwerdeführer und Antragsteller fortzusetzen.
2. Die Entscheidung über die Kosten dieses Provisorialverfahrens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
3. Das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/19 wird bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes über die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2013 (ON 82) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, 07 ES.2012.24-80, unterbrochen."
6. Mit Schriftsatz vom 5. April 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Oberste Gerichtshof das Revisionsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen das bekämpfte Urteil des Obergerichtes mittels Beschlusses endgültig beendet habe und daher ersucht werde, das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof fortzusetzen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, 07 ES.2012.24-80, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes "nulla poena sine lege", des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie die Verletzung des Willkürverbots.
Im Folgenden wird, wie noch zeigen ist, zunächst auf die Begründungsrüge näher eingegangen.
3. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich u. a. geltend, das Berufungsgericht weiche von der herrschenden Auslegung des § 229 StGB ab, ohne diese Abweichung nach den anerkannten Methoden juristischer Auslegung begründen zu können. Das Berufungsgericht vermöge nicht eine einzige Belegstelle oder Quelle für die von ihm vertretene Rechtsauffassung zu benennen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nulla poena sine lege" erhobene Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach beschlagnahmte Dokumente im Rechtshilfeverfahren generell als Urkunden im Sinne des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer rügt, das Berufungsgericht "erfinde" einen eigenständigen Urkundenbegriff. Das Berufungsgericht negiere das zentrale Tatbestandselement, dass Tatobjekt einer Urkundenunterdrückung definitionsgemäss nur eine "Urkunde" im Sinne des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB sein könne. Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers relevant, das Obergericht habe eine Beweisführungsbefugnis des ersuchenden Staates "erfunden".
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
In diesem Zusammenhang verweist der Staatsgerichtshof auch auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. StGH 2010/78, Erw. 2.4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/50, Erw. 2.6; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 559, Rz. 18), wonach nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden soll. Der Staatsgerichtshof stellt dementsprechend keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes hält. Wenn aber eine Abweichung für notwendig erachtet wird, ist dies eingehend zu begründen (siehe StGH 2010/78, Erw. 2.4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweisen auf StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und OGH, in: LES 2005, 100).
3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Dokumenten um Kopien gehandelt habe, die nicht als Urkunden i. S. des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB zu qualifizieren seien.
In der österreichischen Strafrechtslehre werden nach bisheriger herrschender Meinung einfache Kopien, Telefaxe und Emails nicht als Urkunden betrachtet (Diethelm Kienapfel/Hans Valentin Schroll, Kommentar zu § 223, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch [2006], Rz. 23; Christian Bertel/Klaus Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht, Besonderer Teil [§§ 169 bis 321 StGB], 10. Aufl., Wien 2012, 121, Rz. 8; Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller, Studienbuch Strafrecht, Besonderer Teil III, Wien 2005, 188, Rz. 33).
Anderes wird für beglaubigte Kopien im Umfang der Beglaubigungswirkung (Diethelm Kienapfel/Hans Valentin Schroll, a. a. O., Rz. 22; Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller, a. a. O., 189, Rz. 35) sowie sogenannte originalvertretende Scheinurkunden (Falsifikate) und solche Dokumente, die nach den Tatumständen sowie der Verkehrsauffassung mit dem Anspruch auftreten, selbst die im Rechtsleben massgebliche Erklärung zu sein, vertreten (Diethelm Kienapfel/Hans Valentin Schroll, a. a. O., Rz. 22; Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller, a. a. O., 188, Rz. 34).
Ob diese Ausnahmefälle vorliegen, lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteiles nicht entnehmen. Das Obergericht beruft sich vielmehr darauf, dass der Urkundenbegriff des Rechtshilfegesetzes generell auch Kopien umfasse. Für das Rechtshilfeverfahren reiche für die Annahme des Urkundencharakters von Unterlagen, dass diese abstrakt geeignet seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
3.3. Der Staatsgerichtshof erachtet diese Begründung des Obergerichtes nicht als hinreichend, um eine von den Vorgaben des Rezeptionslandes, konkret der österreichischen Praxis, abweichende Qualifikation von Kopien als Urkunden i. S. des strafrechtlichen Urkundenbegriffs zu rechtfertigen, sodass bereits diesbezüglich ein Begründungsmangel vorliegt. Das Obergericht verweist denn auch auf keine konkrete Bestimmung des Rechtshilfegesetzes, die eine solche Beurteilung stützen könnte. Es ist vielmehr der Auffassung, dass dem Rechtshilfeverfahren ein anderer Urkundenbegriff zugrunde liege.
Es ist unzweifelhaft, dass Dokumente, die Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens sein können, nicht zwangsläufig Urkunden im Sinne des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB sein müssen. Es können daher auch Kopien, Emails und Telefaxe im Zuge des Rechtshilfeverfahrens beschlagnahmt und übermittelt werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob diese Dokumente einem solchen strafrechtlichen Schutz unterliegen, wie dies bei Originalurkunden der Fall ist. Ein solcher strafrechtlicher Schutz könnte nur angenommen werden, wenn eine konkrete gesetzliche Bestimmung dies anordnen würde. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall.
Indem das Obergericht auch auf Feststellungen verzichtet hat, die einen Rückschluss darauf zulassen, ob sich unter den fraglichen Dokumenten tatsächlich Urkunden i. S. des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB befunden haben, wodurch gegebenenfalls die Frage, ob auch Kopien Urkunden im Sinne dieser StGB-Bestimmung sind, letztlich obsolet würde, bleibt das angefochtene Urteil auch in einem weiteren entscheidungswesentlichen Punkt ohne nachvollziehbare Begründung.
Das angefochtene Urteil war daher schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
3.4. Das angefochtene Urteil leidet jedoch noch an einem weiteren Begründungsmangel:
Der Beschwerdeführer rügt weiters die Annahme des Obergerichtes zur Frage der Tatbestandsmässigkeit in Bezug auf § 229 StGB, der Beschwerdeführer habe in das Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates eingegriffen, das der Landrichter mit seiner Anordnung, die Akten nicht zurückzustellen, habe schützen wollen.
Tatbestandsmerkmal des § 229 StGB ist das Bestehen bzw. Fortbestehen einer fremden Beweisführungsbefugnis oder eines Beweisführungsrechts (vgl. Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller, a. a. O, 253, Rz. 8). Eine solche Beweisführungsbefugnis kann auch öffentlich-rechtlicher Natur sein und auf richterlicher Anordnung beruhen (vgl. Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller, ebdt.).
Die österreichische Rechtsprechung (OLG 23. November 1993, 7Bs304/93; in diesem Sinne auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 1983, 13Os33/83 und vom 21. November 1985, 12Os150/85-14) präzisiert dies wie folgt:
"Den Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, sohin neben dem Tatbestandsvorsatz auch mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Als Unterdrücken ist dabei jede (vorsätzliche) Handlung zu verstehen, die den Berechtigten um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen (LSK 1976/221); das kann (beispielsweise) durch Verschweigen ihrer Existenz, durch Verstecken, Wegwerfen geschehen. Nach der Zielsetzung dieser Strafbestimmung wird das Vertrauen auf den Bestand der Beweisfunktion von Urkunden geschützt, falls und solange an ihnen ein rechtlich anerkanntes fremdes Beweisführungsinteresse besteht (vgl. Kienapfel WK Vorbemerkungen zu § 223 RZ 25)."
Im vorliegenden Fall ging es um Akten, für welche eine rechtlich anerkannte fremde Beweisführungsbefugnis gerade nicht (mehr) bestand, weil die dazu massgeblichen Beschlüsse nicht vorlagen bzw. im Instanzenzug aufgehoben worden waren. Das Obergericht räumt selbst ein, "dass die im Verfahren 11 RS.2010.331 beschlagnahmt gewesenen Urkunden nach rechtskräftiger Aufhebung dieser Beschlagnahme zurückzustellen waren - ohne wenn und aber."
Damit steht jedoch die Auffassung des Obergerichtes, der zuständige Richter habe mit seiner Anordnung, die Akten nicht herauszugeben, das Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates schützen wollen, in einem Widerspruch. Wenn die Akten "ohne wenn und aber" zurückzustellen waren, welche Meinung auch der Staatsgerichtshof vertritt, dann war der zuständige Richter in diesem Stadium des Verfahrens nicht berechtigt, die Unterlagen zurückzuhalten. Dies gilt umso mehr, als das Obergericht die Auffassung vertritt, dass "die Ankündigung oder das Einlangen eines neuerlichen Rechtshilfeersuchens ebenso wenig wie der im Verfahren 11 UR.2009.385 gestellte Antrag auf Beschlagnahme der gegenständlichen Akten auch für jenes Verfahren, die am 19. Oktober 2011 nicht gegebene Entscheidung des Landrichters über diese Anträge zu ersetzen vermag und daher die offenen Anträge einer Aktenrückstellung nicht im Wege standen."
3.5. Das Argument des Obergerichtes, auch im Falle eines aufrechten Beschlagnahmebeschlusses wären die Akten erst nach einem entsprechenden Ausfolgungsbeschluss an den ersuchenden Staat zu übergeben, verfängt nicht, denn der Beschlagnahmebeschluss bildet gerade die Voraussetzung dafür, dass sich Aktenstücke berechtigterweise in gerichtlichem Gewahrsam befinden.
Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich in diesem Punkt auch wesentlich von jenem Fall, der typischerweise (Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller, a. a. O., 253, Rz. 8) zur Illustration der Beweisführungsbefugnis auf Grund richterlicher Anordnung herangezogen wird, nämlich, wenn der Beschuldigte die Anzeige aus seinem Strafakt entnimmt. In vorliegenden Fall geht es eben nicht um Aktenstücke, die sich berechtigterweise bei Gericht befanden, sondern beschlagnahmte Dokumente, die nach unbestrittener Meinung auch des Obergerichtes an den Beschwerdeführer zurückzustellen gewesen wären.
Auch der Staatsgerichtshof ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, die Akten von sich aus einfach mitzunehmen. Er teilt weiters die Meinung, dass die förmliche Rückstellung ausschliesslich dem Gericht oblag. Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen eine richterliche Anordnung kann unter disziplinären Aspekten durchaus von Relevanz sein, im vorliegenden Fall geht es indessen um die strafrechtliche Verantwortung für das Vergehen der Urkundenunterdrückung.
Die Annahme des Obergerichtes, trotz Verpflichtung des Gerichtes zur Rückstellung habe ein rechtlich geschütztes Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates bestanden, ist aus den dargelegten Gründen widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar begründet.
Auch deshalb ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden.
4. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen und der festgestellten Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen eingegangen zu werden braucht.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.