StGH 2013/191
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: L AG
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom5. November 2013, 14UR.2013.200-34
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. November 2013, 14 UR.2013.200-34, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von 1'864.62 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die weiteren Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. In der Strafsache 14 UR.2013.200 erstatteten die beiden nunmehrigen Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 gegen A, B, C, D, E, F, G und H Strafanzeige wegen "1. Diebstahl/Sachentziehung; 2. versuchte Urkundenfälschung/Betrug; 3. Untreue", wobei sowohl die Beschwerdeführerinnen erklärten, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschliessen.
Hierauf wurden von der Staatsanwaltschaft gegen A, B,F, C, D und E Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Diebstahls nach § 127 StGB, des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StGB sowie der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB geführt.
Am 17. Juli 2013 gab die Staatsanwaltschaft die Erklärung ab, dass die Vorerhebungen gegen die Genannten gemäss § 22 Abs. 1, 2. Satz StPO eingestellt werde.
2. Binnen der 14-tägigen Frist des § 173 Abs. 1 StPO stellten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 7. August 2013 gegen A, B, C, D, E und F wegen "1. Diebstahl/Sachentziehung; 2. versuchte Urkundenfälschung/Betrug; 3. Untreue" einen "Antrag gemäss § 173 StPO", wobei die "Fortsetzung der Untersuchungen in gegenständlicher Angelegenheit durch Aufnahme der vorstehend angeführten Beweismittel und insbesondere durch die gerichtliche Einvernahme der angebotenen Zeugen" beantragt wurde.
Dies wurde ausführlich begründet, wobei verschiedene Zeugen und zusätzliche Dokumente als Beweis angeboten wurden. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer werden im Folgenden im Wortlaut (ohne Beweisanbote) wiedergegeben:
"Das gegenständliche Untersuchungsverfahren wurde auf Grundlage einer Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller eingeleitet. Diese schlossen sich als Privatbeteiligte an, da sie durch das Verhalten der Verdächtigen unmittelbar geschädigt sind.
Durch die Entwendung ihrer Soft- und Hardware erlitt die Antragstellerin zu 2. einen Vermögensschaden. Zudem ist es der Antragstellerin zu 2. ohne Software nicht möglich ihr Geschäft zu betreiben. Der Betrieb steht still - es können keinerlei Einnahmen generiert werden. Die Entwendung der Hardware wird darüber hinaus Ersatzbeschaffungen notwendig machen. Mangels operativer Geschäftstätigkeit ist es notwendig, dass die Antragstellerin zu 1. die laufenden Kosten direkt trägt. Beide Antragssteller sind somit antragslegitimiert.
[...]
Das gegenständliche Verfahren wurde nach Sichtung der von den Anzeigeerstattern vorgelegten Beweisunterlagen sowie der Einvernahme des Verdächtigen A durch die Landespolizei sowie nach der Einvernahme des Verdächtigen B durch das Fürstliche Landgericht seitens der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf § 21 Abs. 1 2. Satz StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre diesbezüglichen Erwägungen nicht dargelegt. Für die Anzeigeerstatter ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Untersuchungsverfahren eingestellt wurde bzw. warum keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Darüber hinaus sind zwischenzeitlich neue Beweismittel hervorgekommen.
Die Antragsteller beantragen daher nachstehend die Fortsetzung der Untersuchung hinsichtlich der massgeblichen Fakten (i) Veruntreuung an der Software sowie an Computern, Laptops und Mobiltelefonen der L AG (ii) Datenbeschädigung an der Software der L sowie (iii) Geldwäscherei und bringen dazu vor wie folgt:
I. Sachverhalt
Zunächst erscheint es sinnvoll die Hintergründe der verfahrenseinleitenden Sachverhaltsdarstellung nochmals darzulegen.
1. Das Geschäftsmodell der L AG beruht auf dem Anbieten von Serviceleistungen, die es Benützern von Mobiltelefonen erlauben, im Ausland zum jeweiligen lokalen Ortstarif zu telefonieren, anstatt kostspielige Roamingdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Multi IMSI, Multi MSISDN). Zu diesem Zwecke werden auf einer SIM-karte mehrere Telefonnummern von Handy-Providern aus unterschiedlichen Ländern - die der Kunde wählen kann - hinterlegt, auf die seitens des Systems automatisch zugegriffen wird, sobald sich das Mobiltelefon in einem ausländischen Netz einloggt. Hierbei handelt es sich um komplexe technische Vorgänge, die mittels einer aufwändigen Hard- und Softwarelösung administriert werden.
2. Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens aus dem Branchenbereich der L setzt sich im Wesentlichen aus drei Komponenten zusammen:
a). Das Verfügen über eine entsprechend ausgereifte Software- und Hardwarelösung;
b). Ein Netzwerk an Kooperations- und Vertragspartnern in möglichst vielen Ländern, um die Dienstleistung möglichst global anbieten zu können;
c). Dem Kundenstamm.
3. Die L AG wurde zu diesem Zwecke von B, C und A im Jahre 2009 gegründet, bzw. wurde von diesen ein bestehender 'Mantel' übernommen. Es wurde sodann auch damit begonnen, eine entsprechende Software zu entwickeln. Dieser mangelte es jedoch an der Marktreife, da neben anderen Problemen vor allem die Automatisierung der Login-Prozesse in den unterschiedlichen Ländern nicht gewährleistet war und [SMS, ...].
4. Die K AG ist seit vielen Jahren in diesem Marktsegment tätig und verfügt über grosse Erfahrung. Dies war auch den damaligen Aktionären der L AG bekannt, weshalb über Initiative von I (einem früheren Mitarbeiter der L AG) eine Kontaktaufnahme mit J als Vertreter der K AG statt fand. Gegenstand dieser Kontaktaufnahme war es, die K AG zu einer Kooperation zu bewegen, um von deren einschlägigem Know-How in Bezug auf das Marketing, die Vermittlung von Geschäftskontakten zum Abschluss von Kooperationsverträgen mit Servicepartnern, aber auch der Weiterentwicklung und Fertigstellung der Software zu profitieren. Es ist nachweislich falsch, wenn B anlässlich seiner Einvernahme (Aktenseite 375) den Anschein zu erwecken versucht, K AG hätte mit ihm Kontakt aufgenommen. Es verhielt sich genau umgekehrt: L AG bzw. deren damalige Aktionäre benötigte dringend einen Partner der sie bei der Entwicklung des Geschäftes durch Vermittlung von betriebswirtschaftlichem und technischem Know How unterstützte.
[...]
5. K AG erklärte sich bereit, sich im Rahmen eines Joint-Ventures in die L AG einzubringen. Die diesbezüglichen Verhandlungen mündeten letztlich in dem Erwerb von 50% des Aktienpaketes an der L AG seitens K AG und dem Abschluss des Shareholder Agreements. Auf dessen Grundlage sollte A die notwendige Finanzierung zur Verfügung stellen, während K AG beim Marketing, der Vermittlung von Geschäftskontakten und der Weiterentwicklung der technischen Grundlagen behilflich sein sollte. Die gegenseitigen Verpflichtungen ergeben sich aus dem Shareholder Agreement und dem diesem beiliegenden Termsheet (letzteres wurde vom Verdächtigen A vorgelegt).
[...]
6. In weiterer Folge machte sich die K AG daran, die von ihr eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und setzte entsprechende Marketing- und Vertriebsaktivitäten. Zudem wurde mit Hochdruck daran gearbeitet, den vorhandenen Software-Prototyp weiter zu entwickeln, um letztlich eine operativ brauchbare Softwarelösung zu erhalten.
[...]
7. Es wurde jedoch zunehmend offensichtlich, dass die Verdächtigen B und C keinerlei Interessen daran hatten, das Geschäft in eine profitablen Richtung zu entwickeln. Aus heutiger Sicht steht fest, dass es ihnen vielmehr darum ging, mit Hilfe von A als potentem Investor als auch der K AG als Know-How-Trägerin entsprechende Grundlagen zu schaffen, um das selbe Geschäft später unter einem anderen Rechtsträger selbständig fortzuführen, nachdem sie die notwendigen Mittel und das Know-how "abgesaugt" hatten. Aufgrund der Weigerung der betreffenden Vertragspartner zur Umsetzung der Vereinbarung entwickelte sich im Laufe des Jahres 2012 unter den Aktionären ein Konflikt. Im Vorfeld versuchten die Antragsteller zu 1. und 2. als Vertreter der K AG und somit als Repräsentanten von 50% des Aktienkapitals der L AG legitimer Weise sich einen Überblick über deren Geschäftsgebahrung zu verschaffen. Ihnen wurde jedoch jeder Zutritt zu deren Geschäftsräumlichkeiten verwehrt und die gewünschten Informationen verweigert.
[...]
8. Der Konflikt mündete letztlich in der Demissionierung der Verdächtigen B und C im August 2012 und den nunmehr ermittlungsgegenständlichen Verhaltensweisen der Verdächtigen. Konkret mussten die Antragsteller zu 1. und 2. - als sie im Herbst 2012 endlich Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten der L AG erhielten - feststellen, dass Betriebsmittel der L AG (namentlich Computer, Laptops und Mobiltelefone) nicht mehr vorhanden waren. Die betreffenden Betriebsmittel schienen in einer kurz zuvor am 13.9.2012 von F angefertigten Inventarliste auf. Zudem fehlten sämtliche Vertrags- und Buchhaltungsunterlagen der L AG.
[...]
9. Der L AG war es ferner nicht möglich, die Betriebssoftware - das technische Herzstück des Geschäftes - zu verwenden, da die hierfür erforderlichen Zugangsdaten nicht vorhanden waren. Zudem musste festgestellt werden, dass am 30.10.2012 vom Verdächtigen D zusammen mit MM eine nicht autorisierte Kopie der besagten Software angefertigt und von ihm "mitgenommen" worden war.
Die L AG als Eigentümerin konnte in Ermangelung der Zugangsdaten auf die ihr gehörende Software nicht zugreifen. Dieser Zustand ist nach wie vor unverändert. Trotz mehrfacher Aufforderungen wurden die Zugangsdaten nicht bekannt gegeben.
10. Sowohl die operative Hardware als auch die weiter entwickelte Software befanden sich physisch in den Räumlichkeiten der liechtensteinischen Mobilkom, da diese über die für den Betrieb einer derart komplexen Plattform (der Begriff "Plattform" bezieht sich auf die Einheit von Soft- und Hardware) erforderlichen technischen Voraussetzungen (Serverkühlung, Notstrom, etc) verfügt. Am 30.10.2012 begab sich der Verdächtige D zusammen mit MM (einem weiteren früheren Mitarbeiter der L AG) zur Liechtensteinischen Mobilkom und fertigte dort eine Kopie der Software an. Zu diesem Zweck wurde ein Back-up der Software auf eine von D mitgeführten externen Festplatte gespielt. Im Anschluss daran wurden die Zugangsdaten zur Software geändert.
[...]
11. Am darauffolgenden Tag, am 31.10.2012, fand sodann eine Generalversammlung der L AG statt. Anlässlich dieser wurde aus gegebenem Anlass u.a. eine Zugangsregelung zu den bei der liechtensteinischen Mobilkom eingestellten technischen Einrichtungen der L AG beschlossen. Auf Grundlage dieser Regelung sollten nur noch jeweils zwei Verwaltungsratsmitglieder gemeinsam Zugang zu den Einrichtungen haben, um weiteren Missbrauch zu verhindern. Die FL Mobilkom wurde über die neue Zugangsregelung informiert. Anlässlich derselben Generalversammlung wurden noch weitere Entscheidungen getroffen. So wurde der Versuch abgewehrt, die Verdächtigen B und C neuerlich in den Verwaltungsrat der L AG zu berufen, nachdem sie im August 2012 freiwillig demissioniert hatten. Ferner wurde ihnen die Entlastung verweigert und Kapitalisierungsmassnahmen abgewehrt. In weiterer Folge sprach B die Drohung aus, dass es zu einer Schädigung der L AG kommen werde.
[...]
12. Im Dezember 2012 wurde sodann unter der Federführung von B und C in der Schweiz die M AG gegründet. Diese ist im identischen Geschäftsbereich tätig wie zuvor die L AG. Es ist zweifelsohne davon auszugehen, dass die M AG auf Grundlage jener Software operiert, die der L AG gehört und die vom Verdächtigen D am 30.10.2012 in den Räumlichkeiten der liechtensteinischen Mobilkom kopiert wurde. Die Verwendung der Software wurde von der L AG niemals autorisiert.
II. Unzulänglichkeit der bisherigen Ermittlungen
13. Zu den obigen Umständen haben die Antragsteller umfangreiche Beweise angeboten. Die bisherigen Ermittlungstätigkeiten beschränkten sich jedoch auf eine oberflächliche Durchsicht der vorgelegten Dokumente und die Einvernahme von A und B. Sowohl die Landespolizei als auch in weiterer Folge die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, deren Aussagen kritisch zu hinterfragen und nachzufassen. Es wären weitere Untersuchungshandlungen notwendig gewesen um die vorgebrachten Sachverhalte aufzuklären. Zudem sind zwischenzeitlich weitere Beweismittel hervorgekommen, die die Ausführungen der Antragsteller bestätigen.
14. Die Antragstellerinnen verkennen nicht, dass die Ermittlungsbehörden bei Vorliegen von Auseinandersetzungen unter Gesellschaftern häufig davon ausgehen, ein strafrechtliches Problem werde vorgeschoben, um eigentlich zivilrechtliche Aspekte auszutragen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass - wie im gegenständlichen Fall - sich die Ermittlungstätigkeit auf die Einvernahme zweier Verdächtiger beschränkt, ohne den erhobenen Vorwürfen nachzugehen. Es trifft zu, dass gegenständlich zwischen der L AG und ihren Aktionären Auseinandersetzungen stattfinden. Diese beruhen jedoch gerade auf den von den Verdächtigen begangenen Straftaten.
Nachstehend wird daher aufgezeigt, welche Ermittlungsschritte nach Ansicht der Antragstellerinnen im Sinne einer Aufklärung der Tatvorwürfe gesetzt werden müssten. Zudem werden weitere Beweise angeboten und deren Aufnahme beantragt.
Software
15. B verantwortete sich anlässlich seiner Einvernahme durch das Fürstliche Landgericht insbesondere dahingehend, dass sich die Software in seinem Eigentum befinde und der L AG daran keinerlei Rechte zustehen würden. Diese Darstellung ist aus nachstehenden Gründen schlichtweg falsch und widerspricht der Beweislage:
16. Zu jedem Zeitpunkt war allen Beteiligten klar, dass die Software im alleinigen Eigentum der L AG stand. Dies wurde gegenüber der K AG seitens der Verdächtigen - insbesondere von B kommuniziert. K AG hätte keinerlei Veranlassung gehabt, sich an der L AG und der Weiterentwicklung der Software zur Marktreife zu beteiligen, wenn die Software respektive deren Prototyp nicht im Eigentum der L AG sondern des B gestanden hätte. Vielmehr wurden die Eigentumsverhältnisse an der Software anlässlich der Verhandlungen über das Joint Venture ausdrücklich erörtert. Dementsprechend wurde im Term Sheet, welches einen integrierenden Bestandteil des Shareholder Agreements bildet (Aktenseite 291) Folgendes festgelegt:
L commits to providing a SLA to K AG and according to these conditions commits to providing a usable and sustainable platform which will enable K AG to create customers and traffic. This is only valid for the existing platform of L (FL, DE, USA, UK). Should K AG not be able to reach its commitment to L to the contraints and unreliability of the platform according to SLA then K AG will not be liable to pay all the yearly and ongoing running costs of L.
L commits to paying all the running costs for the year and the future costs until it provides a usable reliable platform.
That platform is the technical infrastructure L has in place, see appendix 1.
[...]
L's communications platform is operationally ready and K AG is prepared to commence initiation of marketing and sales efforts.
[...]
L obligations,
a). process all calls and communications through its international mobile subscriber entity ("IMSI") platform using L's mobile subscriber integrated services digital network number( "MSISDN") and full platform features.
[...]
Somit ergibt sich bereits aus dem den Ermittlungsbehörden vorliegenden Termsheet, dass die Software Eigentum der L AG ist. Diese ist zudem in dem den Ermittlungsbehörden ebenfalls vorliegenden "Appendix 1" des Termsheets umfassend beschrieben.
17. Darüber hinaus musste jeder Arbeitnehmer der L AG durch Unterfertigung der "General Terms & Conditions of Employment" schriftlich bestätigen, dass die geleistete Entwicklungsarbeit in das Eigentum der L AG übergehen. In seiner Funktion als Verwaltungsrat der L AG war B über diese Erklärung bestens informiert. Eine gleichlautende Erklärung wurde auch von B abgegeben. Auch dadurch ist belegt, dass die Software auch nach dem Verständnis von B der L AG gehört.
[...]
18. Im gesamten Verlauf der Verhandlungen war unbestritten, dass die Software im Eigentum der L AG steht. Dies war ein wesentlicher Grund dafür, dass sich K AG bereit erklärte, sich an dem Projekt wirtschaftlich zu beteiligen und einzubringen. Selbstverständlich hätte K AG nie dazu beigetragen, eine Software weiter zu entwickeln, an der sie nicht wirtschaftlich Anteil hatte - welchen wirtschaftlichen Sinn hätte dies haben sollen? Das gesamte Joint Venture wäre in diesem Fall hinfällig gewesen.
[...]
19. Wie bereits dargelegt, beschränkte sich das Entwicklungsstadium der Software zum Zeitpunkt der Übernahme des Aktienpaketes durch K AG auf einen Prototyp der zahlreiche technische Probleme aufwies und nicht marktreif war. In weiterer Folge wurde die Software weiterentwickelt, geändert und ergänzt. Dafür wurden auch Leistungen externer Programmierer in Anspruch genommen. Die diesbezüglichen Honorare - die einen Betrag in Höhe von CHF 50'000.00 bei weitem übersteigen - wurden jeweils von L AG bezahlt. Wäre die Software tatsächlich im Eigentum von B gestanden, hätte L AG selbstverständlich auch nicht die Entwicklungskosten getragen. Gegebenenfalls hätten sich jene Beteiligten, die um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die Software wussten und bei der L AG eine Organfunktion inne hatten - allen voran Achilles Ruf - zum Nachteil der L AG der Untreue schuldig gemacht. Als Beilage wird u.A. ein Ausdruck aus dem Buchhaltungsjournal der L AG übermittelt aus dem sich die Beträge ergeben, die von ihr für Entwicklung, Support und Unterhalt der Software bezahlt wurden.
[...]
20. Somit ist es unbehelflich, wenn der Verdächtige B sich im Rahmen seiner Einvernahme darauf beruft, die Eigentumsrechte an der Software seien ihm wirtschaftlich zuzurechnen. Diese Verantwortung widerspricht klar den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und der entsprechenden Dokumentation.
21. Bezeichnend ist es zudem, dass er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Fürstlichen Landgericht (Aktenseite 391) selbst zugesteht, dass er im Nachgang seines Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat der L AG mittels eines Kunstgriffes - respektive einer auf den 12.4.2010 zurückdatierten Vereinbarung - Verhältnisse zu kreieren versuchte, die tatsächlich nie bestanden haben - dass nämlich ihm persönlich die Eigentumsrechte an der Software zustehen würden und er im Falle seines Ausscheidens aus der L AG nach Gutdünken Lizenzgebühren festlegen könnte. Anlässlich seiner Einvernahme hat B zugegeben, dass die Vereinbarung zurückdatiert worden war. Völlig unglaubwürdig ist hingegen, wenn er angibt, er wisse nicht, warum als Datum der 12.4.2010 gewählt worden sei. Es ist offenkundig, dass die Vereinbarung auf einen Zeitraum zurückdatiert werden sollte, als K AG noch nicht Aktionär der L AG war.
22. Dass die Software Eigentum der L AG ist, entspricht offenbar auch dem Verständnis von A, der dies anlässlich seiner Einvernahme zumindest implizit zugestand als er vom "Know How der L AG" sprach (Aktenseiten 279 und 283 - bei Letzterer verbindet A den Begriff Know How ausdrücklich mit der Software).
23. Es verwundert, dass die Ermittlungsbehörden offenbar der Verantwortung des B unkritisch gefolgt ist. Es wäre zumindest angezeigt gewesen, - wie von den Antragstellern angeboten und beantragt - Y und Z einzuvernehmen und zu den Eigentumsrechten an der Software zu befragen. Zudem hätte die eingehende Befassung mit den bereits vorgelegten Beweismitteln ergeben, dass die Eigentumsrechte an der Software der L AG zustehen.
[...]
24. Im Rahmen ihres Abschlussberichtes (Aktenseite 243) hält die Landespolizei fest, es können auch in Bezug auf die Software, Dokumentation etc. vom Sachbearbeiter keine abschliessenden Angaben gemacht werden. Es werde durch die Anzeigeerstatter in der Sachverhaltsdarstellung nicht tatsächlich aufgeführt, was gefehlt hat, sondern lediglich aufgeführt, was nach deren Ansicht vorhanden sein hätte sollen. Ob diese Software und Unterlagen tatsächlich vorhanden gewesen sind, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Diesbezügliche Fragen hätten durch die - von den Antragstellerinnen bereits in der Sachverhaltsdarstellung angebotenen Einvernahmen des Y und Z - leicht geklärt werden können. Diese hätten darlegen können, welche Softwarekomponenten vorhanden sein müssten.
25. Tatsächlich verhält es sich so, dass für die L AG nach wie vor nicht feststellbar ist, ob die Software vollständig vorhanden ist, da ihr unverändert die entsprechenden Passwörter und Zugangsdaten fehlen. Es ist schlicht und ergreifend nicht möglich, das Programm zum Laufen zu bringen. Das Geschäft der L AG wurde durch das Verhalten der Verdächtigen faktisch lahmgelegt.
26. Anlässlich seiner Einvernahme wurde B auch zu den Zugangsdaten befragt (Aktenseite 389). Er blieb diesbezüglich jedoch jede Antwort schuldig und "umschiffte" diesen Aspekt geschickt, ohne dass seitens des vernehmenden Untersuchungsrichters nachgefasst worden wäre.
27. B hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Fürstlichen Landgericht zugegeben (Aktenseite 395), dass die gleichen Leute (gemeint: die in der Sachverhaltsdarstellung als Beschuldigte angeführten Personen) zwischenzeitlich über die M AG eine ähnliche Plattform aufbauen, die sich aber wesentlich von der L (gemeint: L AG) unterscheidet, aber nach wie vor aus seinen Ideen basiert.
Alleine mit dieser Äusserung setzt sich B zu seinen Ausführungen hinsichtlich der Eigentumsrechte an der Software in Widerspruch: Würden ihm diese tatsächlich zustehen und hätte er das Recht darüber zu verfügen, ergäben sich für jeden vernünftigen Geschäftsmann zwei Handlungsalternativen:
(i) Würde es sich tatsächlich so verhalten wie er anlässlich seiner Einvernahme (Aktenseite 389) ausgesagt hat - dass sich nämlich die Software im Datencenter der FL Mobilkom in Mauren befindet, ohne dass er darauf Zugriff hat, hätte er die L AG längst zur Herausgabe der Software aufgefordert. Schliesslich war er drauf und daran, der L AG für deren Nutzung einen Betrag in Höhe von CHF 3'888'000.00 in Rechnung zu stellen (siehe die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 6 ff der Sachverhaltsdarstellung ON 1). Tatsächlich hat B in diese Richtung keinerlei Aktivitäten gesetzt.
(ii) Sollte er hingegen rechtmässig zumindest über eine Kopie der Software verfügen, wäre es nicht erforderlich für die M AG eine neue Plattform zu entwickeln, sondern könnte legitimer Weise auf die bestehende Software zurückgegriffen werden.
28. Die M AG bietet auf ihrer Homepage bereits ihre Dienstleistungen an und ist somit operativ tätig. Es wäre nun wirklich naiv anzunehmen, dass B und sein Team innerhalb eines halben Jahres eine neue Software generiert haben, obwohl die Entwicklung jener der L AG mehrere Jahre (von 2009 bis 2012) gedauert hatte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die M AG mit jener Softwarekopie operiert, die vom Verdächtigen D am 30.10.2012 gezogen und von ihm ganz offensichtlich unautorisiert in die M AG eingebracht wurde.
[...]
29. In ihrem Abschlussbericht führt die Landespolizei aus, dass nicht abschliessend geklärt werden könne, ob die M AG jene Software verwende, an der die L AG Rechte geltend mache. Hierzu sei nach Ansicht der Landespolizei notwendig, beide Plattformen technisch miteinander zu vergleichen. Es ist nicht erfindlich, warum die Ermittlungsbehörden diesen Abgleich nicht veranlasst haben. Natürlich ist dies nur sinnvoll, wenn vorgängig die Eigentumsverhältnisse geklärt sind. Die Antragstellerinnen haben diesbezüglich jedoch bereits hinreichende Beweise vorgelegt. Sollten diese nach Ansicht der Ermittlungsbehörden nicht ausgereicht haben, wäre es im Sinne der Offizialmaxime erforderlich gewesen, der Sache weiter nachzugehen und zumindest die von den Anzeigeerstattern angebotenen Personen einzuvernehmen.
30. Zum Nachweis für die Identität der beiden Plattformen wurden seitens der Antragstellerinnen Preislisten vorgelegt, welche mit den beiden Programmen generiert wurden. Das Layout beider Listen ist mit Ausnahme der Farbgestaltung identisch. Die Landespolizei führt diesbezüglich aus, es sei tatsächlich aber nur die Preisliste der M AG (dies allerdings zweimal) vorgelegt worden. Hier handelte es sich ganz offensichtlich um ein Versehen der Antragstellerinnen. Es wäre jedoch ein Leichtes gewesen, den damaligen Rechtsvertreter der Antragstellerinnen zur Nachreichung des Dokuments aufzufordern. Die fehlende Liste wird nunmehr nachgereicht.
[...]
31. Darüber hinaus sind zwischenzeitlich weitere Nachweise für die Identität der von der M AG verwendeten Software hervorgekommen. So sendet die M Software erstaunlicherweise dieselben Statusmeldungen wie jene der L AG Software (als diese noch funktionierte).
[...]
32. A fungiert als Investor der M AG. Er hat zwar anlässlich seiner Einvernahme vor der Landespolizei (Aktenseite 289) angegeben, dass er keine Kenntnis davon habe, dass eine parallele Plattform aufgebaut werde. Dessen ungeachtet hat er jedoch selbst die nunmehrigen Mitarbeiter der M AG via e-mail welches wohl versehentlich auch an eine Adresse der L AG geschickt wurde, zur Präsentation des Businessplans der M eingeladen.
[...]
33. Zudem wurde er jüngst von seinem Bruder, AB, in einem weiteren E-mail das wiederum an eine L AG Adresse versendet wurde, als Haupteigentümer der M vorgestellt. Die Ausführungen von A in Bezug auf sein Wissen um den Aufbau einer parallelen Plattform sind somit nachweislich unwahr.
[...]
Hardware
34. Diesbezüglich hat B anlässlich seiner Einvernahme durch das Fürstliche Landgericht (Aktenseite 389) zugegeben, er habe von den früheren Mitarbeitern alle Laptops eingesammelt und bei ihm eingelagert. Auf die strafrechtliche Würdigung dieses Verhaltens wird nachstehend eingegangen. Es steht aber somit fest, dass sich Gegenstände die im Eigentum der L AG stehen, bei B befinden und er deren Herausgabe nach wie vor verweigert. Abzuklären bleibt somit, um welche Gegenstände es sich hierbei konkret handelt.
Zu diesem Zweck wurde den Ermittlungsbehörden im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung eine Inventarliste übermittelt. Ebenfalls übermittelt wurde der Ausdruck eines E-Mails mit welchem F besagte Inventarliste am 13.9.2012 an A übermittelte.
35. Hinsichtlich dieser Inventarliste führt die Landespolizei in ihrem Abschlussbericht (Aktenseite 241) aus, es könne nicht festgestellt werden, um was für eine Inventarliste es sich bei der Aufstellung handelt, da beispielsweise nicht festgehalten sei, ob es sich um eine Inventarliste der L (gemeint: L AG) handelt. Zum einen ist bereits aufgrund des e-mails des F an A sehr offensichtlich, dass sich die Aufstellung auf das Inventar der L AG bezieht. Schliesslich wurde das e-mail vom "L AG Account" des F zusammen mit der Signatur der L AG und somit ganz offensichtlich im Rahmen seiner Tätigkeit für die L AG versendet. Um welche Inventarliste hätte es sich sonst handeln sollen? Dessen ungeachtet, wäre es notwendig gewesen diesbezüglich Ermittlungsschritte zu setzen und beispielsweise die in der Inventarliste angeführten Positionen etwa mit den Buchhaltungsunterlagen abzugleichen. Schliesslich handelt es sich um zahlreiche Gegenstände die im Rahmen eines Offizialdeliktes entwendet wurden. Dass die Hardware eigentlich vorhanden sein hätte müssen, wurde auch von A anlässlich seiner Einvernahme eingeräumt (Aktenseite 243). Es besteht also kein Zweifel daran, dass Eigentum der L AG entwendet wurde.
36. Notwendig wäre es aber auch gewesen, B anlässlich seiner Einvernahme dazu zu befragen, welche der der L AG zuzurechnenden Gegenstände sich konkret bei ihm befinden. Es ist davon auszugehen, dass er das Wort "Laptop" als Überbegriff verwendete und er auch über andere Gegenstände verfügt. Hätte sich aus seiner Schilderung sodann nicht das gesamte Inventar ergeben, wäre es sicherlich angezeigt gewesen, auch die übrigen in der Sachverhaltsdarstellung Verdächtigen dazu einzuvernehmen, wo die sich die von ihnen verwendeten und später entwendeten Betriebsmittel der L AG befinden.
37. B ist bestens bekannt, dass ihm entgegen seiner Verantwortung keinerlei Forderungen gegenüber der L AG zustehen. Im Gegenteil wurde er in einem in der Schweiz geführten Zivilverfahren zur Zahlung eines signifikanten Geldbetrages verurteilt, sodass vielmehr der L AG eine rechtskräftige Forderung gegen ihn zusteht.
[...]
II. Rechtliche Würdigung
Software
38. Die Verdächtigen zu 2. bis 6. waren für die L AG tätig und wechselten - wie sich aus dem Protokoll der Einvernahme von B ergibt - zur M AG. Der Verdächtige zu 1. hat sich als Investor in die M AG eingebracht.
39. Aufgrund der vorgelegten Beweise ist davon auszugehen, dass die Software Eigentum der L AG ist und dieser Umstand sowohl B als auch den anderen Verdächtigen bestens bekannt war. Wie vorstehend umfangreich ausgeführt, konnte B niemals ernsthaft davon ausgehen, dass ihm die Software gehört. Sowohl im Laufe der Verhandlungen mit K AG als auch später stand (auch für ihn) ausser Zweifel, dass die Software der L AG zuzurechnen ist. Die übrigen Verdächtigen gaben gegenüber der L AG jeweils schriftliche Erklärungen ab, in denen sie ausdrücklich erklärten, dass Entwicklungen in das Eigentum der L AG übergehen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hatten die Mitarbeiter Zugriff und Zutritt zu der Software. Sie war ihnen zur Erfüllung ihrer Tätigkeit für die L AG anvertraut. Aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Tätigkeit für die M AG ist davon auszugehen, dass sämtliche Verdächtigen bei der Schädigung der L AG wissentlich zusammenwirken.
40. Ferner ist davon auszugehen, dass die M AG - für die nunmehr sämtliche der Verdächtigen tätig sind - die Software im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit benützt und dadurch laufend Einnahmen generiert. Von diesen wiederum profitieren sämtliche Verdächtigen, sei es als Investor oder als Mitarbeiter.
41. Die Software stellt ein Gut mit hohem Wert dar. Dass dieser CHF 50'000.00 jedenfalls überschreitet ergibt sich bereits aus den bisherigen Investitionskosten. Zudem wollte B der L AG für die Benutzung der Software einen Betrag in Höhe von CHF 3'888'000.00 in Rechnung stellen. Allein diese Summe zeigt, welchen materiellen Wert er selbst der Software zumisst.
42. Damit besteht der dringende Verdacht, dass sich die Verdächtigen des Verbrechens der Veruntreuung im Sinne von § 133 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben. Eine Veruntreuung begeht, wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern.
Gerade dies liegt hier vor. Die Kopie der gegenständlichen Software ist ein Gut iSd. § 133 Abs. 1 und 2 StGB. "Gut" iSd. Bestimmung ist jede bewegliche, dem Täter gegenüber fremde, nicht völlig wertlose Sache. Die Kopie der Software ist ein solches Gut. Sie ist eine bewegliche Sache. Die Kopie der Software steht - wie die Software selbst - im Eigentum der L AG. Sie ist daher den Verdächtigen gegenüber eine fremde Sache. Die Software bzw. die Zugangsrechte daran waren ihnen anvertraut. Als anvertraut iSd. Judikatur ist eine Sache zu verstehen, wenn sie vom Berechtigten mittels Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in die ausschliessliche Gewahrsame des Täters übertragen wurde, aber trotz Wechsel der Gewahrsame in der Verfügungsgewalt des Übergebers bleibt und weiterhin zu seinem und nicht zu des Übernehmers Vermögen gehört. Durch das Kopieren der Software auf eine externe Festplatte wurde Gewahrsam an der Kopie erlangt. Die Verdächtigen waren zu diesem Zeitpunkt aufgrund der damals bestehenden Zugangsregelung als Mitarbeiter der L AG zum Zugang zur Software berechtigt. Auch wenn die Verdächtigen die Gewahrsame über diese Kopie erlangt haben, verblieb die Software und jede Kopie hiervon im Eigentum der L AG. Die Kopie der Software wurde mit dem Vorsatz zugeeignet, die Verdächtigen unrechtmässig - L AG hat als Eigentümerin nie die Kopie der Software autorisiert - zu bereichern. Dass eine Bereicherung vorliegt, ist aufgrund des Wertes der in Rede stehenden Software und des Umstandes, dass keine Gegenleistung erbracht wurde, jedenfalls gegeben.
43. Der Umstand, dass die an der gegenständlichen Software allein berechtigte Eigentümerin L AG diese nicht nutzen kann, weil sie in Ermangelung der Zugangsdaten auf sie nicht zugreifen kann und die Verdächtigen diesen Zustand trotz mehrfacher Aufforderung aufrechterhalten, erfüllt den Tatbestand der Datenbeschädigung iSd. § 126a Abs. 1 3. Fall StGB.
Danach begeht eine Datenbeschädigung, wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete Daten, über die er nicht alleine verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt.
Bei der gegenständlichen Software handelt es sich um Daten im Sinne des § 126a StGB. Mit dieser Bestimmung wird u. a. ein Unbrauchbarmachen eines solchen Programms unter Strafe gestellt. Ein solches Unbrauchbarmachen liegt u. a. vor, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Zugangsdaten der alleinigen Eigentümerin der Software von Personen, die hierüber nicht alleine verfügen dürfen, vorenthalten werden. Der dadurch herbeigeführte Schaden ist dabei gross im Sinne des § 126 a Abs. 2 StGB.
44. Sowohl die qualifizierte Veruntreuung als auf die qualifizierte Datenbeschädigung stellen Verbrechen und somit Vortaten zur Geldwäscherei im Sinne von § 165 StGB dar. Durch ihre laufende Geschäftstätigkeit auf Grundlage der durch ein Verbrechen erlangten Software, generiert die M AG Einnahmen, von denen die Verdächtigen fortwährend profitieren. Durch den Betrieb wird gegenüber Dritten der Anschein erweckt, die Software selbst und somit die Geschäftsgrundlage der M AG basiere auf legalen Umständen, was jedoch nicht der Fall ist. Nicht zuletzt dient die M AG somit der Verschleierung von illegal generierten Einnahmen.
Hardware
45. Die obigen Ausführungen in Bezug auf die Veruntreuung treffen ebenso auf die Hardware zu. Die betreffenden Gegenstände waren den Mitarbeitern für die Ausübung ihrer dienstlichen Arbeiten anvertraut und hätten anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis an die L AG zurückgestellt werden müssen. Keinesfalls waren sie dazu berechtigt, die Gegenstände an einen Dritten - nämlich B weiterzugeben, wie dieser anlässlich einer Einvernahme ausgesagt hat. Auch B musste bewusst gewesen sein, dass er nicht autorisiert war, dieses fremde Eigentum an sich zu nehmen. Wenn er nunmehr diesbezüglich für sich oder aber auch andere Verdächtige ein Retentionsrecht in Anspruch nimmt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm aufgrund der diesbezüglich bereits ergangener Gerichtsentscheidungen bestens bekannt ist, dass ein solches in Ermangelung einer Forderung gegenüber der L AG nicht besteht."
3. Das Obergericht gab dem Subsidiarantrag der Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 5. November 2013 (ON 34) keine Folge. Dies wurde wie folgt begründet:
3.1. Der Subsidiarantrag der Beschwerdeführerinnen habe schon aus formellen Gründen der Abweisung zu verfallen.
Nach liechtensteinischer Strafprozessordnung seien die unter der Leitung der Staatsanwaltschaft stehenden Vorerhebungen von den (grundsätzlich) unter der Herrschaft des Untersuchungsrichters stehenden (Vor-)Untersuchungen zu unterscheiden (§§ 21a f. StPO).
Der Subsidiarankläger könne gemäss der unmissverständlichen Regelung in § 173 Abs. 1 StPO nur entweder die Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung beantragen oder direkt eine Anklageschrift einbringen.
Gegenständlich seien nur Vorerhebungen durch die Staatsanwaltschaft geführt, eine Untersuchung sei also gar nie eingeleitet worden. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft nach Vorerhebungen das Verfahren eingestellt (§ 22 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ziele der von den Beschwerdeführerinnen gestellte Antrag auf "Fortsetzung der Untersuchung" von vorneherein am Ziel vorbei; was noch gar nicht eingeleitet worden sei, könne auch nicht fortgesetzt werden.
3.2. Der "Fortsetzungsantrag" der Beschwerdeführerinnen genüge aber auch den (Minimal-)Anforderungen, die an einen Antrag auf Einleitung der Untersuchung zu stellen seien, nicht.
Im Antrag auf Einleitung der Untersuchung sei die Tat, die in Voruntersuchung gezogen werden solle, genau zu bezeichnen. Der Ankläger dürfe sich insbesondere dann, wenn nicht klar erkennbar sei, wegen welcher Taten ermittelt werden solle, bei seinem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung nicht auf den "Sachverhalt laut Anzeige" beziehen. Vielmehr müssten, falls wie im gegenständlichen Fall mehreren Beschuldigten viele, in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht auch relativ komplexe Taten angelastet würden, alle Taten eindeutig hinsichtlich Tat und verdächtigem Täter individualisiert sein. Andernfalls sei die Einleitung der Voruntersuchung abzulehnen. Die Individualisierung der Tat und des Täters könne insbesondere bei umfangreichen Verfahren mit vielen verschiedenen Fakten von entscheidender Bedeutung sein, so z. B. für die Verjährung usw. Es komme bei der Bezeichnung der Tat - wie bei der Anklage - nicht auf deren rechtliche Beurteilung, sondern auf das in der Vergangenheit liegende historische Ereignis an. Die rechtliche Qualifikation könne aber allenfalls für die Frage der Zulässigkeit der Voruntersuchung von Bedeutung sein. Es könne nicht einfach der Akteninhalt als Grundlage für den Umfang der Voruntersuchung angesehen werden, insbesondere wenn der Antrag des Anklägers eine nähere Individualisierung jener Taten vermissen lasse, die er durch die Voruntersuchung in Verfolgung gezogen haben wolle. Sowohl wegen der Unschuldsvermutung als auch wegen des Grundsatzes ne bis in idem sei vom Ankläger im Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung die erhobene Beschuldigung bestimmt zu bezeichnen. Nur zur Beseitigung von Unklarheiten und bezüglich der Verdachtslage könne zusätzlich auf den Akteninhalt verwiesen werden (OGH 5. April 2013, 14 UR.2011.398; Lambauer, WK-StPO § 92 altes-Vorverfahren, Rz. 3 f.).
Diesen inhaltlichen Anforderungen vermöge der gegenständliche Subsidiarantrag auf "Fortsetzung" der Untersuchung auch im Entferntesten nicht zu genügen, indem hinsichtlich eines jeden der mehreren, wegen mehrerer Taten potentiell Beschuldigten weder die Tat noch der Täter auch nur ansatzweise individualisiert würden.
Dementsprechend sei es dem Obergericht im Übrigen auch gar nicht möglich, rechtlich zu beurteilen, ob und inwiefern hinsichtlich der im Subsidiarantrag als potentiell Beschuldigte angeführten Personen die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung jeweils überhaupt gegeben seien oder nicht.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. November 2013 (ON 34) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbotes des überspitzen Formalismus, des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; sowie schliesslich das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4.1. Die Rüge des überspitzten Formalismus wird wie folgt begründet:
Im Beschluss, welcher vorliegend angefochten werde, führe das Obergericht zutreffend aus, dass im gegenständlichen Fall von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen, jedoch keine Untersuchung durchgeführt worden sei. Demnach hätte der Subsidiarantrag richtigerweise auf Einleitung der Untersuchung anstatt auf Fortsetzung der Untersuchung lauten sollen. Dass das Obergericht die Bezeichnung als formellen Grund zur Abweisung der Beschwerde ansehe, sei jedoch als Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus zu qualifizieren.
Gemäss dem Wortlaut von § 173 Abs. 1 StPO könne "ein Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung" gestellt werden. Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung anstatt auf Einleitung der Untersuchung laute, sei unerheblich. Zumal sich sowohl der Antrag auf Einleitung als auch der Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungen im gleichen Absatz des § 173 StPO befinde. Der Antrag sei ausdrücklich als "Antrag gemäss § 173 StPO" übertitelt. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich darin auf die einschlägige Rechtsnorm gestützt. Aus dem Antrag und dessen Begründungen ergebe sich zwanglos und zweifelsfrei, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerinnen verfolgten. Es sei klar und deutlich angeführt, warum nach Ansicht der Antragsteller die von der Staatsanwaltschaft bis zur Verständigung über die Einstellung der Vorerhebungen gesetzten Ermittlungsschritte ungenüglich gewesen seien, welche weiteren Ermittlung konkret erforderlich gewesen wären und dass diese im Sinne einer hinreichenden Untersuchung der Tatvorwürfe nachgeholt werden müssten. Es gelte der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet". Nach der ständigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte hindere eine falsche Bezeichnung eines an das Gericht gerichteten Rechtsschutzantrages nicht die ordnungsgemässe Entscheidung (Verweis auf OGH-Entscheid vom 8. April 1991, LES 1992, 37).
4.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. November 2013 (ON 34) verletze das Obergericht die verfassungsrechtliche Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung in mehrfacher Hinsicht.
4.2.1. Das Obergericht bringe vor, dass der Subsidiarantrag der Beschwerdeführerinnen zu wenig substantiiert sei. Aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen sei diese Begründung in keiner Weise nachvollziehbar. Zwar bestehe kein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung, doch bestehe ein Anspruch auf nachvollziehbare Begründung, zumal dem Obergericht bei der Behandlung von Subsidiaranträgen ein grosser Ermessensspielraum zustehe.
Der überwiegende Teil (eine Seite) der Ausführungen des Obergerichtes hinsichtlich der mangelnden Substantiierung des Subsidiarantrages beschränke sich auf die Wiedergabe einiger allgemeiner Ausführungen aus einem Lehrbuch. Darauf folge folgender kurzer Absatz:
"Diesen inhaltlichen Anforderungen vermag der gegenständliche Subsidiarantrag auf Fortsetzung der Untersuchung auch im Entferntesten nicht zu genügen, indem hinsichtlich eines jeden der mehreren, wegen mehreren Taten potentiell Beschuldigten weder die Tat noch der Täter auch nur ansatzweise individualisiert werden."
Auf die besondere Konstellation des vorliegenden Falles sei nicht eingegangen worden. Wie aus dem angeführten Zitat ersichtlich sei, werde der Grund dafür, dass der Subsidiarantrag der Beschwerdeführerinnen nach Ansicht des Obergerichtes "auch im Entferntesten" nicht den inhaltlichen Anforderungen genüge, mit einem einzigen Satz begründet. Auf der Grundlage dessen habe sich das Obergericht nicht weiter dazu veranlasst gesehen, sich mit den Vorbringungen der Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen.
Der Subsidiarantrag der Beschwerdeführerinnen gemäss § 173 StPO sei umfangreich und enthalte detaillierte Angaben zum Sachverhalt, den Unzulänglichkeiten der bisherigen Ermittlungen sowie zur rechtlichen Qualifikation des Sachverhaltes. Im Subsidiarantrag legten die Beschwerdeführerinnen ausführlich dar, welchen Verdächtigen welche Tathandlungen zuzuordnen seien. Weitere Ausführungen seien den Beschwerdeführerinnen infolge der Unterlassung der notwendigen Ermittlungsschritte seitens der Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen. Aufbauend auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen hätten die Beschwerdeführerinnen die Tathandlungen so gut wie möglich den Verdächtigen zugeordnet. Hätten die Beschwerdeführerinnen bereits ein vollständiges Bild aller Fakten, wäre ein Subsidiarantrag obsolet gewesen und die Beschwerdeführerinnen hätten eine Subsidiaranklage erheben können. Das Wesen des Subsidiarantrages bestehe jedoch gerade darin, dass vor Erhebung der Anklage noch weitere Untersuchungshandlungen erforderlich seien. Die Begründung des Obergerichtes in Bezug darauf, warum nach Ansicht des Gerichtes der Subsidiarantrag zu wenig substantiiert gewesen sei, sei derart knapp, dass für die Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich sei, aus welchen konkreten Gründen der detaillierte und umfangreiche Subsidiarantrag den inhaltlichen Anforderungen gemäss § 173 StPO nicht gerecht geworden sei und wie ein solcher Antrag nach Ansicht des Obergerichtes richtigerweise formuliert hätte werden müssen.
4.2.2. Neben einer nachvollziehbaren Begründung habe es das Obergericht auch verabsäumt, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in angemessener Art und Weise auseinanderzusetzen. Die pauschale Aussage des Obergerichtes, gemäss welcher der Subsidiarantrag der Beschwerdeführerinnen inhaltlich nicht ausreichend sei, sei schlichtweg falsch. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Subsidiarantrag seien sowohl substantiiert als auch in einer klaren Art und Weise strukturiert. Die Beschwerdeführerinnen schilderten detailliert die Unzulänglichkeiten der bisherigen Ermittlungen und zeigten gezielt weitere Ermittlungsschritte zur Aufklärung der Tatvorwürfe auf. Zudem würden weitere Beweise angeboten und deren Aufnahme beantragt.
Die Feststellung des Obergerichtes, gemäss welcher weder die Tat noch der Täter auch nur ansatzweise individualisiert würden, sei insofern unrichtig, als - wie bereits ausgeführt - detaillierte Angaben zur rechtlichen Qualifikation des sich zugetragenen Sachverhaltes gemacht würden. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass die Verdächtigen den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von § 133 Abs. 2 StGB, den Tatbestand der Datenbeschädigung i. S. d. § 126a Abs. 1 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von § 165 StGB realisiert hätten.
Weiter bemängle das Obergericht, dass die Taten im Subsidiarantrag nicht ausreichend den einzelnen Verdächtigen zugeordnet seien. Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um komplexe Taten handle, welche von mehreren verschiedenen Beschuldigten gemeinschaftlich begangen worden seien. In Anbetracht der komplexen Konstellation könne von den Beschwerdeführerinnen nicht verlangt werden, dass sie die Tatvorwürfe eindeutig und abschliessend den einzelnen beteiligten Tatverdächtigten zuwiesen. Die vom Obergericht verlangten inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der exakten Individualisierung der Taten sowie der Täter seien allenfalls auf die Subsidiarklage, bei welcher der Privatbeteiligte die gesamte Anklageschrift einbringe, anwendbar. Im Hinblick auf den Antrag auf Einleitung des Verfahrens seien die vom Obergericht im Beschluss vom 5. November 2013 gestellten Anforderungen hingegen deutlich zu streng. Die exakte Individualisierung der Taten sowie der Täter habe im Zuge des Untersuchungsverfahrens, welches nach Gutheissung des Antrages gemäss § 173 StPO eingeleitet werde, durch die Ermittlungsbehörden zu erfolgen. Der Sinn und Zweck des Antrages auf Einleitung der Untersuchung gemäss § 173 StPO bestehe entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtes nicht darin, die Arbeit der Ermittlungsbehörden gänzlich vorwegzunehmen. Ein Einleitungs- bzw. Fortsetzungsantrag begründe sich geradezu in dem Umstand, dass die Ermittlungsbehörden es unterlassen hätten, die für eine abschliessende Klärung notwendigen Untersuchungen durchzuführen und die konkreten Tatverwicklungen der verdächtigen Personen zu erheben. Selbstverständlich solle durch einen derartigen Antrag bewirkt werden, dass die Untersuchungsbehörden die Ermittlungen aufnehmen bzw. fortsetzen würden. Die Antragssteller eines Subsidiarantrages verfügten nicht über die strafprozessualen Möglichkeiten einer staatlichen Ermittlungsbehörde.
4.3. Im Weiteren wird vorgebracht, dass die Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus auch den Willkürtatbestand erfülle, weshalb insoweit subsidiär eine Willkürrüge erhoben und im Übrigen auf die Ausführungen zur Rüge des überspitzten Formalismus verwiesen wird.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. November 2013, 14 UR.2013.200-34, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (siehe zur Erfüllung des Enderledigungskriteriums hinsichtlich Beschlüsse des Obergerichtes über Subsidiaranträge StGH 2011/7, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); ähnlich erachtet der Staatsgerichtshof auch Entscheidungen des Obergerichtes über die Zulassung einer Anklage gemäss § 167 ff. StPO als enderledigend (siehe hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 [86] mit Verweis auf StGH 2004/6; StGH 2004/62; StGH 2006/93). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots, weil das Obergericht ihrem Subsidiarantrag unter anderem mit der Begründung keine Folge gab, dass im Beschwerdefall nur Vorerhebungen eingeleitet worden seien, nicht aber eine Strafuntersuchung, weshalb der Antrag auf "Fortsetzung der Untersuchung" am Ziel vorbeigehe.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]). Der zum gleichen Vorbringen auch noch gesondert erhobenen Willkürrüge kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu.
2.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist die Rüge des überspitzten Formalismus im Beschwerdefall berechtigt.
Zwar hat das Obergericht mit der Abgrenzung der Strafuntersuchung als ein gegenüber den - im Beschwerdefall beendeten - Vorerhebungen gesondertes Verfahren sicher Recht. Trotzdem kann es keinen wesentlichen Unterschied machen, wenn ein Schriftsatz richtig als "Antrag gemäss § 173 StPO" bezeichnet und nur anstatt der "Einleitung" einer Strafuntersuchung deren "Fortsetzung" begehrt wird. Tatsächlich spricht das Gesetz selbst vom Recht des Privatbeteiligten "die Strafverfolgung ... als Subsidiarankläger fortzusetzen, indem er ... den Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung stellt ...". Somit verwendet das Gesetz den Ausdruck "Fortsetzung der Strafverfolgung" gewissermassen als Oberbegriff und den Beschwerdeführerinnen ist höchstens vorzuwerfen, dass sie anstatt von der "Fortsetzung der Untersuchung" von der "Fortsetzung des Strafverfahrens" hätten sprechen müssen. Der Zweck des Antrages ist so oder so völlig offensichtlich, dass nämlich in dieser Strafsache weitere Erhebungen erfolgen sollen. Das Obergericht verletzt hier jedenfalls in geradezu klassischer Weise den das Verbot des überspitzten Formalismus charakterisierenden Grundsatz, dass die Form dem Inhalt zu dienen hat und nicht umgekehrt.
2.3. Demnach ist im Beschwerdefall die Rüge der Verletzung des überspitzten Formalismus gerechtfertigt. Nun hat das Obergericht aber noch eine weitere Begründung für die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerinnen auf "Fortsetzung" des Verfahrens gegeben. Die hier festgestellte Grundrechtsverletzung ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes somit nur dann relevant, wenn sich auch diese weitere vom Obergericht gegebene Begründung als verfassungswidrig erweist (StGH 2011/112, Erw. 5.1; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie derselbe, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 564, Rz. 24). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
3. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Zusammenhang mit dieser obergerichtlichen Zweitbegründung eine Verletzung der Begründungspflicht, weil das Gericht ihren Subsidiarantrag pauschal und, ohne sich mit diesem auseinanderzusetzen, als ungenügend erachtet habe.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
3.2. Den Beschwerdeführerinnen ist zunächst insoweit zuzustimmen, als die Begründung des Obergerichtes für die Mangelhaftigkeit ihres hier betroffenen Antrages sehr knapp ausgefallen ist. Das Obergericht macht zunächst allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen an einen Subsidiarantrag und kommt dann zum folgenden Schluss: "Diesen inhaltlichen Anforderungen vermag der gegenständliche Subsidiarantrag auf Fortsetzung der Untersuchung auch im Entferntesten nicht zu genügen, indem hinsichtlich eines jeden der mehreren, wegen mehreren Taten potentiell Beschuldigten weder die Tat noch der Täter auch nur ansatzweise individualisiert werden." Gemäss der angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist allerdings auch eine sehr kurze Begründung noch nicht ohne Weiteres verfassungswidrig. Je offensichtlicher eine Entscheidungsgrundlage ist, umso weniger muss sie begründet werden. Klar auf der Hand Liegendes bedarf unter Umständen gar keiner Begründung.
Im Beschwerdefall erscheint dem Staatsgerichtshof die vom Obergericht konstatierte Mangelhaftigkeit des Antrages der Beschwerdeführerinnen nun aber keineswegs offensichtlich zu sein. Allein schon der Umfang der Antragsbegründung indiziert, dass sich das Obergericht damit näher hätte befassen müssen. Immerhin geben die Beschwerdeführerinnen zunächst eine vierseitige Sachverhaltsdarstellung, begründen dann über sieben Seiten die von ihnen behaupteten Mängel der bisherigen Ermittlungen, wobei sie auch zahlreiche Beweise anbieten. Am Schluss folgt eine zweiseitige rechtliche Würdigung des Vorbringens.
Das Obergericht wirft den Beschwerdeführerinnen konkret vor, dass sie ihren Antrag nicht so begründet hätten, dass den einzelnen Verdächtigen die ihnen vorgeworfenen Taten auch nur ansatzweise individuell zugeordnet werden könnten. Es beruft sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013 zu 14 UR.2011.398 sowie auf Lambauer, WK-StPO, § 92 altes Vorverfahren, Rz. 3 f. Aus der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergibt sich jedoch, dass der Oberste Gerichtshof den dort vom Obergericht ähnlich streng wie im Beschwerdefall formulierten Anforderungen an die Eröffnung einer Strafuntersuchung gerade nicht gefolgt ist. In jenem Verfahren - ebenso wie bei der zitierten Literaturstelle - ging es allerdings nicht um einen Subsidiarantrag, sondern um einen Antrag der Staatsanwaltschaft, doch sollten die von einem Privatbeteiligten zu erfüllenden Anforderungen für die Einleitung einer Voruntersuchung keineswegs höher, sondern niedriger sein als beim amtswegigen Verfahren. Tatsächlich kann die Staatsanwaltschaft über den Untersuchungsrichter - anders als der Privatbeteiligte - weitere Abklärungen treffen, wenn das Obergericht die Voraussetzungen für die Einleitung einer Strafuntersuchung als nicht genügend erachtet. Wenn entsprechend der Privatbeteiligte, wie im Beschwerdefall, der Auffassung ist, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren ohne genügende Abklärungen eingestellt haben, so ist dies bei der Prüfung der Zulässigkeit des Subsidiarantrages angemessen zu berücksichtigen; zumal "es nach den Grundsätzen des Strafverfahrens Sache des Untersuchungsrichters und des erkennenden Gerichtes ist, die äusseren und inneren Umstände der Tat und der Täter zu erforschen und dem Privatankläger nicht die Last des Beweises zugeschoben werden kann" (OLG Wien 4. Februar 1998, 23 Bs 37/98, MR 1998, 29).
Wie erwähnt, führen nun aber die Beschwerdeführer auf immerhin sieben Seiten von ihnen behauptete Mängel der bisherigen Ermittlungen aus und bieten auch zahlreiche neue Beweismittel an, womit sich das Obergericht gar nicht auseinandergesetzt hat. Wenn das Obergericht im Übrigen betont, dass gerade bei zahlreichen Beschuldigten und relativ komplexen Tatvorwürfen eine eindeutige Individualisierung hinsichtlich Tat und verdächtigem Täter erfolgen müsse, so wird gegebenenfalls auch diesbezüglich näher zu begründen sein, weshalb diese Voraussetzungen nicht nur für einzelne, sondern gleich für alle Beschuldigten nicht erfüllt sind.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall auch die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht berechtigt.
4. Da die Beschwerdeführerinnen somit mit beiden von ihnen erhobenen Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Im Kostenspruch waren den Beschwerdeführerinnen die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.